Teilurteil
20 O 272/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2019:0214.20O272.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, offen zu legen, in welcher Höhe gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den folgenden Buchungen angefallen sind:
Es folgt eine vierseitige Übersicht
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, offen zu legen, in welcher Höhe gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den folgenden Buchungen angefallen sind: Es folgt eine vierseitige Übersicht Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Stufenklage auf erster Stufe Auskunft von der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen, über die Höhe von Steuern und Gebühren, welche diese im Rahmen von gebuchten, aber nicht angetretenen Flugreisen in insgesamt 107 Fällen vereinnahmt hat. Das Geschäftsmodell der Klägerin sieht vor, den Kunden eines Beförderungsvertrages bei Nichtantritt eines Fluges sämtliche Forderungen gegen die Fluggesellschaft abzukaufen, um diese sodann aus abgetretenem Recht gegen die Fluggesellschaften geltend zu machen. Streitgegenständlich sind Beförderungsverträge aus den Jahren 2015 bis 2018, wobei einzelne Vertragsverhältnisse strittig sind. Die Kunden der Beklagten (im Folgenden auch: die Zedenten) haben den jeweils gebuchten Flug, in der Regel auch einen gebuchten Rückflug, nicht angetreten. Gemäß dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten sind von dem Fluggast gezahlte, nicht verbrauchte Steuern und Gebühren erstattungsfähig. Nach dem Erwerb der jeweiligen Forderungen von den Zedenten sendete die Klägerin an eine Faxnummer der Beklagten jeweils ein Schreiben, in welchem sie unter Nennung der Buchungsnummer des Kunden die Abtretung sämtlicher Forderungen an sie, die Klägerin, anzeigte und die Beklagte aufforderte, die jeweils nicht angefallenen Steuern und Gebühren, welche sie konkret bezifferte, innerhalb einer genannten Frist auf ihr Konto zu überweisen (vgl. Anlagenordner Bd. 1 und 2, bspw. Anlage K3, K6, K9, K12, K15 und K18). Sie forderte die Beklagte ferner auf, die von ihr ermittelte jeweilige Summe zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten ihrerseits eine Kostenaufschlüsselung offenzulegen. Original-Abtretungsurkunden stellte die Klägerin der Beklagten nicht zur Verfügung. Die Beklagte reagiert nicht auf die Schreiben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs verpflichtet, die Informationen gemäߠ Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Parlaments vom 24. September über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftvekehrsdiensten in der Gemeinschaft jederzeit auszuweisen. Dies folge aus der Formulierung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wonach der zu zahlende Endpreis sowie die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte „ stets “ auszuweisen sind. Sie behauptet, die Beklagte erfülle diese Verpflichtung weder vor noch nach Abschluss des Buchungsvorgangs. Soweit in Einzelfällen die Buchung über das Buchungsportal der Beklagten vorgenommen worden sei (siehe bspw. Anlage K10, K16, K40) sei zwar teilweise eine Aufschlüsselung vorhanden, diese sei indes nicht transparent, insbesondere sei der Kerosinzuschlag dieser nicht zu entnehmen. Der Regelfall des Vertragsschlusses sei indes nicht die Buchung über die Website der Beklagten, sondern eine solche im Online-Reisebüro oder auf Flugbuchungs-Portalen; hier erfolge eine Aufschlüsselung der Preisbestandteile ebenfalls nicht. Die Klägerin behauptet, ausnahmslos alle Buchungen seien durch die Kunden ordnungsgemäß durch Zahlung des angezeigten Endpreises bestätigt worden. Sie ist schließlich der Auffassung, eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sei in ihrem Fall nicht erforderlich, da sie echtes Factoring betreibe. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, offen zu legen, in welcher Höhe gemäß Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den folgenden Buchungen angefallen sind: Es folgt eine vierseitige Übersicht Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei in Ermangelung eines konkreten Begehrs unzulässig, jedenfalls bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die auf Auskunft gerichtete Klage. Sie ist ferner der Auffassung, die Informationen gemäߠ Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 seien lediglich vor Vertragsschluss „stets“ zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen, so dass etwaig bestehende Auskunftspflichten erfüllt worden seien. Die Fluggäste und infolgedessen auch die Klägerin, hätten sich problemlos über die Preisbestandteile, insbesondere die Steuern und Gebühren informieren können. Die Beklagte offeriere nach Vertragsschluss über ihre Website für 90 Tage den Zugriff auf einen Rechnungsbeleg, in welchem die Gebühren und Steuern aufgeschlüsselt seien; der Kerosinzuschlag sei unter der Bezeichnung „nationaler bzw. internationaler Zuschlag“ ausgewiesen. Nach Ablauf der 90 Tage sei zwar der Download nicht mehr möglich, allerdings sei der Steuerersatzbeleg beim Kundenservice erhältlich. Diesen Service haben – unstreitig – weder die Vertragspartner noch die Klägerin in Anspruch genommen. Die Beklagte bestreitet die wirksame Vertretung der Klägerin durch F1 als Geschäftsführer. Mit Blick auf den Buchungsvorgang Nr. 2 der Tabelle der Klägerin wendet die Beklagte ein, die Person, die aus der Buchungsbestätigung als Reisende hervorgehe (H2, vgl. Anlage K4) und der Name des Zedenten (H3, vgl. Anlage K5), seien nicht identisch, so dass eine wirksame Forderungsabtretung nicht nachgewiesen sei. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auf der Auskunftsstufe überwiegend begründet. I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unter Ziffer 2. keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Bei einer Stufenklagen im Sinne des § 254 ZPO ist der Leistungsantrag erst in der zweiten Stufe auf einen bestimmten, sich aus der Auskunft ergebenden Betrag zu richten. Die Klägerin ist prozessfähig, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer F1, gemäß § 51 Abs. 1 ZPO, § 164 BGB, § 35 Abs. 2 Satz 1 2. I GmbHG. Die Vertretung ist durch die Vorlage eines Handelsregisterauszugs (Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 04.10.2018, Bl. 170 der Akte) ausreichend nachgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 101/02 – juris Rn. 16). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt z.B. bei einer Auskunftsklage gegen eine sekundäre Datenquelle, wenn die Klägerseite die Informationen einfacher, zuverlässiger und mit höherer Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten von einer anderen Stelle erhalten kann und es an einer besonderen Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der indirekten Datenquelle mangelt (LSG Potsdam, Urteil vom 30.05.2012 – L 7 KA 55/09 – juris Rn. 52). Eine solche Lage liegt hier ersichtlich nicht vor. Da die Beklagte Partei des Flugbeförderungsvertrages ist, ist sie keine sekundäre bzw. indirekte Datenquelle für die begehrte Auskunft. Ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte ist daher nicht von vorneherein ausgeschlossen. Schließlich ist die Klägerin auch aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin, weil diese ohne eine Genehmigung nach §§ 10, 11 Rechtsdienstleistungsgesetz genehmigungspflichtige Inkassodienstleistungen betreibe. Vielmehr betreibt die Klägerin „echtes Factoring“, wie sich aus den für alle Buchungsvorgänge vorgelegten Forderungskauf- und Abtretungsverträgen ergibt. So heißt es etwa in der Anlage K14 unter Ziff. 1: „ Sie verkaufen uns vollumfänglich sämtliche Ihnen aus Ihrer Flugbuchung bei der E AG mit der Buchungsnummer (…) zustehenden Rückerstattungsansprüche .“ Und weiter unter Ziff. 2: „ Sie treten uns vollumfänglich sämtliche Ihnen aus Ihrer Flugbuchung bei der E AG mit der Buchungsnummer (…) zustehenden Rechte und Ansprüche, wie etwa Rückerstattungsansprüche, ab. Wir, die S GmbH, nehmen die Abtretung hiermit an .“ Sinngemäß gleichlautend ergibt sich aus der Anlage K65 unter § 1: „ Sie verkaufen uns vollumfänglich sämtliche ihnen aus ihrer Flugbuchung bei der E AG, W-Straße 2-6, 50679 Köln, mit der Buchungsnummer (…) zustehenden Ansprüche, wie etwa Rückerstattungsansprüche . (…)“ Weiter unten unter § 2 heißt es: „ Sie treten uns vollumfänglich sämtliche Ihnen aus Ihrer Flugbuchung bei der E AG, W-Straße 2-6, 50679 Köln, mit der Buchungsnummer (…) zustehenden Rechte und Ansprüche, wie etwa Rückerstattungsansprüche, ab. (…) Wir, die S GmbH, nehmen die Abtretung an .“ Dass in allen genannten Buchungsvorgängen der Forderungskauf bzw. die Abtretung wirksam erfolgt ist, ergibt sich somit hinreichend aus den seitens der Klägerin vorgelegten Anlagen. Die pauschale Behauptung der Beklagten, Kaufverträge seien nicht geschlossen worden, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und unbeachtlich. II. Die Klage ist auf der Auskunftsebene im zugesprochenen Umfang begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der Auskunftsanspruch allerdings nicht aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Das folgt nach Überzeugung der Kammer schon aus dem 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung, der den Zweck der Norm näher konkretisiert. Danach soll die Ausweisung des Endpreises sowie der einzelnen Preisbestandteile den Kunden in die Lage versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen. Die Anwendung des Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 beschränkt sich demnach in zeitlicher Hinsicht auf den Vorgang, im Laufe dessen sich der Kunde informiert und Preise vergleicht bis hin zum Vertragsschluss. Der zu zahlende Endpreis ist „stets“ auszuweisen, ohne dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dieser Preis erstmalig angezeigt wird, dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde einen bestimmten Flug auswählt, oder dem Zeitpunkt des verbindlichen Vertragsschlusses unterschieden würde (EuGH, Entscheidung vom 15.01.2015 – C 573/13 – GRUG 2015, 281, Rn. 25). Mit Abschluss des Vertrages ist der Zweck des Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 jedenfalls erfüllt, so dass keine Veranlassung mehr für die Anwendung der Norm besteht. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB aus abgetretenem Recht, wonach die Beklagte jedenfalls die Informationen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 offenbaren muss. § 242 BGB gewährt einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Sonderverbindung, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erfüllen kann (BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Da die Beklagte der Klägerin als Zessionarin alle Einreden entgegenhalten kann, die sie auch ihren Kunden als den ursprünglichen Forderungsinhabern hätte entgegen halten können, § 404 BGB, kommt es hier maßgeblich darauf an, ob die Kunden der Beklagten selbst Auskunft in der hier streitgegenständlichen Form verlangen könnten, wenn sie ihre Forderungen nicht abgetreten hätten. Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, sie habe ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 durch Ausweisung der dort genannten Preisbestandteile bereits erfüllt – was indes von der Klägerin bestritten wird. Denn selbst wenn die Beklagte vor Abschluss des Vertrags die Vorgaben aus Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 erfüllt hätte, würde sie das nicht von der Auskunftserteilung nach Abschluss des Vertrages befreien. Denn zwar soll die Aufgliederung des Endpreises nach den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 es dem Verbraucher ermöglichen, bereits vorab für den Fall einer späteren Stornierung die anfallenden Stornokosten bzw. den zu erwartenden Rückerstattungsbetrag nachprüfbar berechnen zu können (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2017, Az. 24 S 138/16, BeckRS 2017, 136082, Rn. 7). Jedoch rechnet normalerweise der durchschnittliche Kunde im Zeitpunkt der Buchung damit, die gebuchte und bezahlte Flugreise auch antreten zu können. Es kann daher von dem Kunden nicht erwartet werden, dass er eine ihm vor Abschluss des Vertrages eventuell angezeigte Aufschlüsselung des Endpreises herunterlädt, speichert oder sonst in irgendeiner Weise für den – in der Regel für äußerst unwahrscheinlich gehaltenen – Fall einer unerwarteten Stornierung oder eines Nichtantritts des Fluges dauerhaft für sich verfügbar macht. Vielmehr wird sich der Kunde in der Regel darauf verlassen, dass ihm im Falle der Stornierung der Flugreise die Informationen, die er für die Bezifferung etwaiger Rückerstattungsansprüche benötigt, auch nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Ist das nicht der Fall, kann er entsprechende Auskunft vom Luftfahrtunternehmen verlangen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass bei einer Buchung auf ihrer Internetseite der Kunde auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs die Möglichkeit habe, innerhalb von 90 Tagen (teilweise offenbar berechnet ab Vertragsschluss, vgl. bspw. Anlage K19, K22, teilweise berechnet ab dem Tag der Reise, vgl. bspw. Anlage K58, K97, K103) zusätzlich auf den sogenannten Steuerersatzbeleg zuzugreifen, welcher sämtliche Kostenbestandteile erneut offen lege (vergleiche Schriftsatz vom 06.12.2018, Bl. 181 der Akte), befreit auch dies die Beklagte nicht von der Auskunftserteilung. Denn zum einen bestand diese Möglichkeit ohnehin nur für diejenigen Kunden, die über das Flugbuchungsportal der Beklagten direkt gebucht haben (vergleiche bspw. die Anlagen K19, K22, K58, K124). Die Buchung über das Flugbuchungsportal der Beklagten ist indes keinesfalls der Regelfall. Dass bei einer Flugbuchung über andere online-Reiseportale diese Möglichkeit bestand, hat die Beklagte schon gar nicht behauptet und es ist anhand der Anlagen auch nicht ersichtlich. Zum anderen ist es durchaus üblich, Flüge länger als 90 Tage im Voraus zu buchen; in diesem Fall wäre bei Nichtantritt des Fluges die Information nicht mehr online abrufbar. Soweit die Beklagte ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass nach Ablauf der 90-Tages-Frist die Informationen über ihren Kundeservice erhältlich seien, wurde darauf weder bei einer Buchung über das eigene Portal der Beklagten und erst recht nicht bei einer Buchung über andere Flugbuchungs-Portale hingewiesen. Der Beklagten ist es überdies verwehrt, die Klägerin auf die Möglichkeit der Informationsverschaffung über ihren Kundenservice zu verweisen. Denn die Klägerin hat sich mit den vorgelegten, an die Beklagte gerichteten Schreiben, deren Zugang unter der dort aufgeführten Fax-Nummer (die soweit ersichtlich in allen Fällen dieselbe war) die Beklagte auch nicht bestritten hat, an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung und Auskunft gewandt, ohne dass die Beklagte hierauf reagiert hätte. Allenfalls hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Auskunftsanspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anzuerkennen und die begehrten Informationen, die ihr Kundenservice vorhält, zu erteilen. Diese Möglichkeit hat die Beklagte indes nicht genutzt. Schließlich ergibt sich auch in den Fällen, in denen den Kunden eine Aufschlüsselung des Endpreises in der von der Beklagten mit der Klageerwiderung angeführten Form (nämlich in Form einer „Preisberechnung“ auf dem als „Zusätzliche Kundeninformation“ bezeichneten Blatt, siehe Anlage B1, Bl. 155 rücks. der Akte) vorlag (das betrifft die folgenden Anlagen: K10, K16, K40, K97, K118, K169, K190, K229, K232, K262, K271 sowie K 310), keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Denn aus dem weiteren Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung ergibt sich, dass die Kunden bei einer Buchung über das Portal der Beklagten zwar in einem „Zweiten Schritt“ (also über einen gesonderten Klick) sämtliche Preis- und Leistungsbestandteile zur Kenntnis nehmen konnten. Es bleibt jedoch ungeklärt, in welchem Verhältnis die dort gelieferten Preisdetails zu den Preisdetails auf dem als „Zusätzliche Kundeninformation“ bezeichneten Blatt stehen. Denn während in der „Zusätzlichen Kundeinformation“ ausweislich des Vortrags in der Klageerwiderung die Höhe des nationalen/internationalen Zuschlags mit 34,00 € und die Höhe der Steuern und Gebühren mit 7,46 €, 9,00 €, 26,48 €, 6,72 €, 0,61 € und 3,50 € angegeben ist (s. Seite 7 der Klageerwiderung, Bl. 146 der Akte), weisen die Preisdetails, die im „Zweiten Schritt“ offenbart werden, folgende Beträge auf (s. Seite 9 der Klageerwiderung, Bl. 148 der Akte): „Internationaler/Nationaler Zuschlag 30.00 EUR Luftverkehrsteuer 7,50 EUR Flughafensicherheitsgebühr 8,24 EUR Passagier Servicegebühr International 26,42 EUR Sicherheitssteuer (International) 4,03 EUR Passenger Servicegebühr – International 9,93 EUR“ Keiner der hier genannten Beträge findet sich in der „Zusätzlichen Kundeninformation“ wieder, so dass für einen durchschnittlichen Buchenden überhaupt nicht nachvollziehbar ist, welches die nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 offenzulegenden Preisdetails sind und welche Beträge die für ihn im Falle eines Rückerstattungsbegehrens maßgeblichen sein sollen. Durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in den zugesprochenen 106 Fällen wird die Beklagte auch nicht über Gebühr belastet. Denn nach ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Informationen über ihren Kundenservice noch immer erhältlich. Abzuweisen war die Klage auf der Auskunftsstufe allerdings mit Blick auf den Buchungsvorgang Nr. 2. Hier hat die Klägerin auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten nicht näher dargelegt, warum H3 berechtigt war, die Forderung aus der Flugbuchung für die Person H2 an die Klägerin abzutreten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.