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Beschluss

29 S 172/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0204.29S172.18.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (70 C 67/17)

wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten  nach Kopfteilen auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.900,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (70 C 67/17) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden den Beklagten nach Kopfteilen auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.900,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L Straße #, ##### C. Die Gemeinschaft befindet sich wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum in einem Rechtsstreit mit den persönlich haftenden Gesellschaftern der C1 GbR. Vor dem Landgericht Köln ist das selbstständige Beweisverfahren 4 OH 2/10 sowie das Hauptsacheverfahren 4 O 228/13 anhängig. In dem selbstständigen Beweisverfahren wurde mit Beschluss vom 13.3.2014 ein Ergänzungsgutachten angeordnet. Unter dem 4.10.2017 forderte das Landgericht Köln unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen einen weiteren Kostenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 7.800,00 € an. Am 15.11.2017 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter TOP 2 zwei Beschlüsse gefasst wurden. Der Beschlussantrag über die Erhebung einer Sonderumlage zur Zahlung des durch das Gericht angeforderten Kostenvorschusses in Höhe von 7.800,00 € wurde mehrheitlich abgelehnt. Es wurde weiter mehrheitlich beschlossen, Rechtsanwalt F damit zu beauftragen, dem Landgericht Köln eine Begründung (für den genauen Wortlaut wird auf das Protokoll Bl.10 GA Bezug genommen) für die Entscheidung der Gemeinschaft, dass die vom Landgericht Köln vorgeschlagenen Begutachtung der Schmutz -und Regenwasserversorgung nicht stattfinden solle und deshalb auch keine Sonderumlage erhoben werde, zur Kenntnis zu geben. Die Kläger zahlten den Kostenvorschuss in Höhe von 7.800,00 € ein. Das Landgericht teilte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 14.12.2017, dass der Gutachtenauftrag weiter ausgeführt werden könne. Die Kläger fechten die Beschlussfassungen zu TOP 2 an. Das Amtsgericht hat die beiden Beschlüsse zu TOP 2 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Negativbeschlusses gebe. Es sei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die beantragte Maßnahme, hier Erhebung der Sonderumlage ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Das Ermessen der Wohnungseigentümer sei hier auf Null reduziert gewesen. Nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens beschlossen worden sei, sei die Sonderumlage zur Zahlung des Kostenvorschusses zu erheben. Allein die Mitwirkung und Förderung des selbstständigen Beweisverfahrens entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Gemeinschaft sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Bauteilöffnung abgelehnt worden sei, zur Ablehnung des Beschlussantrages berechtigt gewesen. Die Anfechtungsklage habe sich auch nicht durch die Einzahlung des Vorschusses erledigt. Es bestehe weiterhin ein Interesse der Kläger daran, zu klären, ob die Sonderumlage hätte erhoben werden müssen. Auch die weitere Beschlussfassung zu TOP 2 sei für ungültig zu erklären. Im Hinblick auf die Ungültigkeitserklärung des Negativbeschlusses widerspreche die Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung. Zudem sei der Beschlussantrag unstreitig nicht angekündigt worden. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie legen dar, dass den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Nach der Einzahlung des Kostenvorschusses habe ein Erfolg der Klage keinen Nutzen mehr für die Kläger. Ein möglicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagten sei nicht konkret dargelegt worden, so dass das Rechtschutzbedürfnis an der Anfechtung des Negativbeschlusses sich nicht daraus ergeben könne, dass der Negativbeschluss einem möglichen Erstattungsanspruch entgegen gehalten werden könne. Weiter führen sie aus, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe. Schäden an der mangelhaften Regenwasser- Schmutzwasserentwässerung seien in den vergangenen 10 Jahren nicht aufgetreten. Den Bauteilöffnungen sei nicht zugestimmt worden, so dass ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses gegeben gewesen sei. Die Schaffung von Liquidität sei nicht erforderlich, da in der Rücklage 90.000,00 € vorhanden seien. Der zweite Teilbeschluss sei ordnungsgemäß angekündigt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14.1.2019 darauf hingewiesen, dass der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600,00 € nicht erreicht sei. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung der Entscheidung nicht dargetan worden sei. Gegenstand der Beschlussfassung sei nach dem Wortlaut, auf den es maßgeblich ankomme, die Erhebung der Sonderumlage zur Zahlung des Kostenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren. Die Ungültigkeitserklärung des ablehnenden Beschlusses habe keine weiteren Auswirkungen, da sich die Erhebung der Sonderumlage mit der Einzahlung des Kostenvorschusses durch die Kläger auch nach Auffassung der Beklagten erledigt hatte. Dass mit der Ablehnung dieses Beschlussantrages auch mögliche Ansprüche auf Aufwendungsersatz gegenüber denjenigen Miteigentümer, die den Kostenvorschuss gezahlt haben, abgelehnt werden sollten, sei auszuschließen, da der Kostenvorschuss seitens der Kläger erst im Dezember 2017 gezahlt wurde. Auch sei nicht zu erkennen, worin das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Abänderung der Entscheidung, auch die weitere Beschlussfassung zu TOP 2 (Ergänzende Erklärungen im selbstständigen Beweisverfahren) für ungültig zu erklären, bestehen könnte. Nach der Einzahlung des Kostenvorschusses sei eine Erklärung für die vermeintliche Verweigerung der Einzahlung obsolet. Die Beklagten führen mit Schriftsatz vom 22.1.2019 auf die Hinweise aus, sie müssten es nicht hinnehmen, dass das Amtsgericht in Verkennung der eindeutigen Rechtslage der Klage stattgegeben habe. Das wirtschaftliche Interesse an der Abänderung der Entscheidung ergebe sich aus dem Urteilstenor und den Gründen. Die mehrheitliche Entscheidung, keine Sonderumlage zu erheben, sei aufgehoben worden, was für die Beklagten nicht nur das Odium, einen mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Beschluss gefasst zu haben, mit sich bringe, sondern auch wirtschaftliche Auswirkungen habe. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger, die Bestandskraft des Negativbeschlusses für einen möglichen Folgeprozess zu vermeiden, korrespondiere mit dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten im Berufungsverfahren, die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu verhindern. Die Beklagten könnten in einem Folgeprozess nicht mehr einwenden, dass es für die Nichterhebung der Sonderumlage eine wirksame Rechtsgrundlage gegeben habe. Der Höhe nach sei die Beschwer der Betrag, der auf die Beklagten in einem Folgeprozess entfiele, dies seien 6.271,20 €. Wenn die Kammer in dem Hinweisbeschluss ausführen, dass mögliche Ansprüche auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen seien, da der Kostenvorschuss erst im Dezember 2017 gezahlt worden sei, ändere dies nichts an der Beschwer der Beklagte. Die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtenden ausnahmsweise entfalle, sei eine Frage der Begründetheit der Berufung und nicht der Zulässigkeit. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer rechtsstaatlich unvertretbaren Rechtsschutzverkürzung für die Beklagte führen. Die Kläger hätten durch die Einzahlung des Kostenvorschusses auch den bindenden Beschluss ignoriert und sich über das durch den Negativbeschluss dokumentierte Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft, kein weiteres Geld in das Bauverfahren zu schießen, hinweggesetzt. Auch das beschwere die Beklagten. Sinn der Vorschrift des § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei es Bagatellverfahren von den Berufungsgerichten fernzuhalten, Sinn und Zweck der Vorschrift sei es nicht, mit der Rechtsordnung nicht in Einklang stehende Beschlüsse in WEG-Verfahren zu halten. Die Kammer habe zu dem die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zu prüfen, die gegeben seien. Der Beschluss zu 2) betreffe eine Weisung an den Prozessbevollmächtigten der Gemeinschaft. Der Regelungsgehalt dieses Beschlusses gehe über den Negativbeschluss hinaus und sei mit 2.000,00 € zu bewerten. II. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600,00 € nicht erreicht ist und die Berufung auch nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen ist. Der Beschwerdewert von mehr als 600,00 € ist nicht erreicht. Das Berufungsgericht setzt für den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freien Ermessen fest, ohne dabei an die Streitwertfestsetzung der 1. Instanz gebunden zu sein (vgl. Thomas/Putzo-Reichhold, ZPO, § 511 Rn.12). Streitwert und Beschwerdewert stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. BGH Beschluss vom 9.2.2012- V ZB 211/11- juris), wobei der nach § 49 a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht dem für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer entspricht (vgl. BGH Beschluss vom 17.11.2016 – V ZR 86/16 – juris). Der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert ist auch in Wohnungseigentumssachen aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen (vgl. BGH Beschluss vom 9.2.2016 – V ZB 211/11- juris.) Ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung der Entscheidung haben die Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 22.1.2019 nicht dargelegt. Soweit die Beklagten darlegen, dass in einem Folgeprozess den Beklagten der Einwand, dass es für die Nichterhebung der Sonderumlage mit dem Beschluss vom 17.11.2017 eine wirksame Rechtsgrundlage gegeben habe, abgeschnitten werde, so dass ihre Verteidigungsoptionen eingeschränkt seien, ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagten in der Klageerwiderung selber davon ausgehen, dass sich der Negativbeschluss mit der Einzahlung des Kostenvorschusses erledigt habe. Einen weitergehenden Regelungsgehalt, als dass die Erhebung einer Sonderumlage abgelehnt wird, kommt dem Beschluss nicht zu. Ein wirtschaftliches Interesse kann daher auch nicht daraus abgeleitet werden, dass einem möglichen Erstattungsanspruch die Bestandskraft des Negativbeschlusses nicht mehr entgegen gehalten werden könnte, denn der Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung hinsichtlich der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs seitens der Kläger. Die Geltendmachung eines möglichen Erstattungsanspruchs stand bei Beschlussfassung am 15.11.2017 noch gar nicht im Raum, da der Kostenvorschuss seitens der Kläger erst im Dezember 2017 gezahlt worden ist. Die Kammer hat entgegen der Auffassung der Kläger im Hinweisbeschluss vom 14.1.2019 auch nicht ausgeführt, dass mögliche Ansprüche auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen seien, da der Kostenvorschuss erst im Dezember 2017 gezahlt worden sei. Die Kammer hat im Hinweisbeschluss vielmehr ausgeführt, dass auszuschließen sei, dass mit der Ablehnung der Erhebung der Sonderumlage auch etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz hätten abgelehnt werden sollen, da diese – im Hinblick auf die Einzahlung im Dezember 2017 - im November 2017 noch gar nicht in Rede stehen konnten. Mit der eigenmächtigen Einzahlung des Kostenvorschusses seitens der Kläger konnten die Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht rechnen, so dass sie darüber auch nicht entscheiden wollten. Die Ungültigkeitserklärung des angefochtenen Negativbeschlusses hat daher keine Auswirkungen auf Folgeprozesse. Dass sich die Kläger – aus Sicht der Beklagten – über das mit der Fassung des Negativbeschlusses dokumentierte Interesse der Gemeinschaft, kein weiteres Geld in das Bauverfahren hinweggesetzt haben, begründet ebenfalls kein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung der amtsgerichtliche Entscheidung, auch wenn der Rechtsfrieden in der Gemeinschaft aufgrund des Verhaltens der Kläger beeinträchtigt worden sein sollte. Der Rechtsfrieden in der Gemeinschaft stellt kein vermögenswertes Interesse dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag auch die besondere Konstellation und die besondere Interessenlage innerhalb der Gemeinschaft die Annahme eines Beschwerdewertes von mehr als 600,00 € nicht zu rechtfertigen. Die Autonomie der Gemeinschaft wird durch die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses nicht berührt, wie bereits ausgeführt, erschöpfte sich der Inhalt des angefochtenen Beschlusses in der Ablehnung der Erhebung der Sonderumlage für die Einzahlung des Kostenvorschusses. Schließlich hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung – Ungültigkeitserklärung der Beschlussfassung über die Abgabe von Erklärungen im Beweissicherungsverfahren – ebenfalls nicht ersichtlich ist, da nach der Einzahlung des Kostenvorschusses Erklärungen der Gemeinschaft für die vermeintliche Verweigerung der Einzahlung obsolet sind. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass das Recht der Beklagten zur Einlegung der Berufung abgeschnitten werden könnte, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich nicht im Zusammenhang mit der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung stellt. Die Ausführungen der Kammer dazu, dass die Rechtsmittelbeschwer nicht erreicht ist, können im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde überprüft werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.