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Urteil

28 O 353/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0130.28O353.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Mitglied der D8, war stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes Q der V2 und in den Jahren 2008 bis 2013 Mitglied des Stadtrates der Stadt F1. In der zuletzt genannten Eigenschaft wurde der Kläger in den Medien erwähnt bzw. zitiert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. B1 Bezug genommen. Ferner ist der Kläger Student der Rechtswissenschaften und Mitglied der H1 (im Folgenden: Burschenschaft), die vom Verfassungsschutz wegen Verbindungen zum Rechtsextremismus bzw. rechtsextremistischen Parteien und Vereinigungen beobachtet wird, und bekleidete bis zum Jahre 2016 das Amt des „C15es“, welches dazu dient, im Hause der Burschenschaft eine Getränkekasse für die MitgliF9 zu führen und eine ausreichende Menge an Bier und nicht alkoholischen Getränken für Veranstaltungen bereitzustellen. Mehrere MitgliF9 der Burschenschaft sind mit der rechtsextremistischen „J1“ im Wege einer „inoffiziellen Kooperation“ verbunden. Außerdem unterstützt die Burschenschaft die „J1“ personell, logistisch und ideologisch. MitgliF9 der „J1“ kehren regelmäßig im Verbindungshaus der Burschenschaft für Veranstaltungen, Weihnachtsfeiern oder „Wehrsportübungen“ ein. Die Beklagte betreJ1t unter der URL www.H10.de die Internetsuchmaschine „H10“. Hierfür durchsucht sie mit Hilfe einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet. Die so ermittelten Suchergerbnisse werden ebenfalls automatisiert in einen Suchindex zusammengestellt. Aus diesem Suchindex generiert die Beklagte auf eine Suchanfrage hin unter automatischer Verwendung von Algorithmen Suchergebnisse, wobei deren Reihenfolge unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Wichtigkeit für den Nutzer maschinell-technisch erstellt wird. Die dem Nutzer sodann angezeigte Suchergebnis-Liste enthält Hyperlinks zu den gefundenen Webseiten. Am 03.02.2017 wurde auf der Internetseite www.B1.eu ein Artikel mit der Überschrift „Die ‚J1‘“ veröffentlicht, in dem es u.a. heißt: „Seit dem 18.11.2015 existiert eine inoffizielle Kooperation zwischen der „H1“ (H1) und der „J1“ (J1 HH). Stammtische der J! HH, sowie gemeinsames Kampfsporttraining fanden regelmäßig auf dem Hause der H1 in der T-Straße statt. L1 erläutert dazu: „Die H1 wurde aber mittlerweile erfolgreich von uns ‚unterwandert‘-und hat sich dementsprechend politisch gewandelt. […] Eine direkte oder offizielle Fusion wird von uns aber abgestritten, falls nötig.“ Konkret bestätigt wird die Aussage durch F9 (*15.11.1990), T9 und E9 (*12.8.95). Alle Drei sind sowohl in der H1 als auch in der J1 HH organisiert. U9 (*10.04.1988) und F9 wohnten eine Zeit lang auf dem Hause der H1. Unterstützung findet die J1 ebenso bei dem „C15“ der H1 Y und dem Burschenschaftler C9 , die zum nahen Umfeld gezählt werden können. E9, T9 und F9 studieren derzeit an der Universität Hamburg. F10 ist Fallschirmjäger bei der Bundeswehr, studiert Politikwissenschaft an der Helmut-Schmidt Universität in Hamburg und wohnt wie E9 in der T-Straße. E9 war im Januar 2016 Teil der Schutzstruktur für das „Sturmvogel“-Lager in Immenhausen. U9 kommt ursprünglich aus Nordfriesland und pflegte dort bereits Kontakte zur NPD. Aktuell lebt er in H12. F9, der aus I1 in Schleswig-Holstein kommt, ist in Wedel zur Schule gegangen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2017 forderte der Kläger die Beklagte im Ergebnis erfolglos zur Unterlassung der Anzeige auch des streitgegenständlichen Links in den Suchergebnissen auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 bis K5 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, dass seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft im Status eines „inaktiven Burschen“ bzw. „Alten Herrn“ bestehe, er nicht mehr gestalterisch am Geschehen der Burschenschaft teilnehme und dass es sich bei der Position des „C15es“ nicht um eine Position handele, die eine Mitgliedschaft in der Burschenschaft voraussetze, sondern um eine Position, die dem zugehörigen Studentenwohnheim zugerechnet werde, in welchem die Burschenschaft – unstreitig - ihren Sitz hat und in dem – wiederum streitig - sowohl Mitglied als auch Nichtmitglieder der Burschenschaft wohnen. Er meint, dass er aufgrund der Position als „C15“ keine hervorgehobene Position innerhalb der Burschenschaft gehabt habe und behauptet, dass diese Position mit keinerlei öffentlicher Repräsentanz für die Burschenschaft verbunden gewesen sei. Er behauptet ferner, nicht der „J1“ anzugehören, diese nicht zu unterstützen oder ihr auch ansonsten nicht persönlich nahezustehen. Auch im Übrigen sei er – so meint er weiter – der Öffentlichkeit in keiner Weise bekannt, weshalb keinerlei öffentliches Interesse an seiner Person bestehe, welches die allein der Anprangerung dienende Berichterstattung über seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft und seine Tätigkeit als „C15“, die beide seiner Privatsphäre zuzuordnen seien, rechtfertige, zumal er durch die Veröffentlichung dieser teilweise unzutreffenden Umstände einer Gefahr für Gesundheit, Leben und Eigentum ausgesetzt sei. Er meint, dass sich ein Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch nicht nur aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG aufgrund der rechtswidrigen Verletzung seiner Privatsphäre ergebe, sondern auch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da es sich bei der Nennung seines Namens, der Mitteilung seiner Mitgliedschaft in der Burschenschaft, der Tätigkeit als „C15“ und der Behauptung, er unterstütze die „J1“ um Daten i.S.d. der Artt. 2, Abs. 1, 4 Nrn. 1 und 2, 9 Abs. 1 DSGVO handele, deren Verarbeitung mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Artt. 6 Abs. 1, 9 Abs. 2, 17 Abs. 3 DSGVO bzw. eines seine Interessen überwiegenden Berichterstattungsinteresses rechtswidrig sei. Außerdem habe er einen Unterlassungsanspruch aufgrund seines „Rechts auf Vergessenwerden“ bereits aufgrund des erheblichen Zeitablaufs. Schließlich ist er der Meinung, dass die Beklagte aufgrund einer Verletzung ihrer Prüfpflichten als Störerin hafte, da sie den streitgegenständlichen Link trotz eines konkreten Hinweises seinerseits auf die Rechtswidrigkeit konkreter Äußerungen in dem Artikel nicht entfernt habe. Zuletzt ist er der Auffassung, dass hinsichtlich des Hilfsantrags ein Feststellungsinteresse seinerseits deshalb vorläge, damit sich die Beklagte nicht mehr darauf zurückziehen könne, ihr sei die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht bekannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es gegenüber dem Kläger zu unterlassen, den folgenden Link -Link wurde gelöscht- (AnlageK1) bei einer Suche nach „Y“ oder „Y“ über die Suchmaschine H10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieses Links über die Suchmaschine H10 in den Suchergebnissen unter www.H10.de ; hilfsweise festzustellen, dass die Berichterstattung bezüglich des Klägers auf der Internetseite -Link wurde gelöscht- rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass der Klageantrag mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig sei, da der Kläger weder die konkrete Verletzungsform noch konkret benenne, gegen welche Äußerungen er sich richte, dass die Klage unschlüssig sei, weil der Kläger weder einen Beitrag der Beklagten zu einer Rechtsverletzung noch eine Rechtsverletzung selbst schlüssig bzw. substantiiert vorgetragen habe und dass sie nicht als Störerin hafte, da es dem Kläger nicht gelungen sei, eine prüfpflichtenauslösende, offenkundige und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung darzulegen. Auch der Hilfsantrag sei u.a. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger sich durch die – unstreitige – Bekleidung des Amtes als „C15es“ bis ins Jahr 2016, das an die Mitgliedschaft in der Burschenschaft gebunden sei und das auf Außenwirkung und Mitgliederwerbung gerichtet sei, mit den politischen Einstellungen und idealen der Burschenschaft identifiziere. Sie ist ferner der Meinung, dass es sich bei der Äußerung, dass die „J1“ bei dem Kläger Unterstützung finde um eine zulässige Meinungsäußerung handele, die auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruhe. Denn wer trotz der seitens der Burschenschaft verbreiteten nationalen Inhalte und ihrer Verbindungen zu rechtsextremistischen Bewegungen und Gruppierungen wie der „J1“ dort Mitglied sei und bleibe und für die Burschenschaft Funktionen wie die des „C15es“ erfülle, unterstütze damit zumindest indirekt bzw. moralisch auch die „J1“. Im Übrigen handele es sich um als zutreffend zu behandelnde Tatsachenbehauptungen und darauf fußende zulässige Wertungen, die mit der Mitgliedschaft in der Burschenschaft und seiner Tätigkeit als „C15“ allein die Sozialsphäre des Klägers beträfen und deshalb von ihm hinzunehmen seien. Selbst wenn man die zuvor genannten Vorgänge der Privatsphäre des Klägers zuordnen würde, wären die seitens des Klägers monierten Äußerungen rechtmäßig, da der Kläger aufgrund seiner – unstreitigen – Tätigkeit als Kommunalpolitiker für die D8 und seiner Mitgliedschaft in der Burschenschaft, die – unstreitig – unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht und – ebenfalls unstreitig – Gegenstand zahlreicher Medienberichte ist, ein öffentliches Interesse an seiner Person begründet habe. Denn soweit es Verschmelzungen zwischen etablierten Parteien und rechtsextremen Gruppierungen gebe, bestehe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, sich darüber frei informieren zu können. Zuletzt ist sie der Meinung, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO habe, da die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO bzw. Art. 17 Abs. 3 DSGVO zulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Der nunmehr gestellte Hauptantrag ist nicht unbestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger die Suchworte, nach deren Suche die streitgegenständliche Verknüpfung in den Suchergebnissen auf der Internetseite www.H10.de erscheint, in den Antrag aufgenommen hat. Die Angabe der konkreten Äußerungen ist wünschenswert, jedoch nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17). Dass die konkrete Verletzungsform nicht in den Antrag aufgenommen worden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit, sondern allenfalls zur (teilweisen) Unbegründetheit des Antrags. 2. Der durch die Mitteilung der Suchworte, nach deren Suche die streitgegenständliche Verknüpfung in den Suchergebnissen auf der Internetseite www.H10.de erscheint, mittlerweile schlüssige Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Unterstützung findet die J1 ebenso bei dem „C15“ der H1 Y (…),“ . Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt vor, weil dieses auch das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05; BVerfGE 54, 148; 35, 220). Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfasser des Beitrags auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12). Das Schutzinteresse des Klägers überwiegt das Interesse der Beklagten und die Interessen der Äußernden nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte zwar eher die Privat- als die Sozialsphäre des Klägers betroffen sein. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums. Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10). Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliedsverwaltung und auf die übrigen Mitglieder. Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu respektieren; denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zuzuordnen, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10; OLG Köln, Urt. v. 15.12.2016 – 15 U 62/16). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Funktion als „C15“ zunächst einmal eine Position innerhalb der Burschenschaft ist, die anders als bspw. der Vorstand keine Repräsentations- oder sonstige nach außen gerichtete Aufgaben, die mit der Vertretung der Burschenschaft gegenüber oder in der Öffentlichkeit zu tun haben, mit sich bringt. Ferner ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger in dieser Funktion als „C15“ in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger für die Beiträge auf dem Profil der Burschenschaft verantwortlich ist oder sich aktiv an der Verteilung der seitens der Beklagten dargestellten Flugblätter beteiligt hat. Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit der Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08, Tz. 37). Vor diesem Hintergrund handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um eine wahre Tatsachenbehauptung, wenn es in dem Artikel heißt, der Kläger sei „C15“ (gewesen), bzw. um eine Meinungsäußerung, wenn es weiter heißt, die „J1“ finde bei dem Kläger „Unterstützung“. Anders als der Kläger meint, handelt es sich im letztgenannten Fall nicht um eine – unwahre – Tatsachenbehauptung, da der konkrete Kontext, in dem es heißt, dass es eine inoffizielle Kooperation zwischen der Burschenschaft und der J1 gebe und dass Stammtische der J1im Verbindungshaus der Burschenschaft stattfanden, ebenso unstreitig ist, wie die wertende Äußerung, dass der Kläger zum nahen Umfeld der J1 gezählt werden könne. Eingedenk der Kooperation zwischen der J1 und der Burschenschaft und der Durchführung von Stammtischen im Verbindungshaus der Burschenschaft, für deren Versorgung der Kläger als „C15“ zuständig war, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Wertung des Äußernden, die auf einen zutreffenden Tatsachenkern fußt. Bei der sodann erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar zu berücksichtigen, dass die genannten Aspekte der Mitgliedschaft in der Burschenschaft und die die Nähe zur J1 zwar der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen sind, da nicht ersichtlich ist, dass er insoweit an die Öffentlichkeit getreten ist. Auch seine Funktion als „C15“ ist – wie eingangs dargestellt – mangels Vertretungs- oder Repräsentationsbefugnis kein Umstand, der seine Mitgliedschaft in der Burschenschaft seiner Sozialsphäre zugehörig erscheinen lässt, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger in dieser Eigenschaft in die Öffentlichkeit getreten ist. Demgegenüber ist jedoch mit der Beklagten davon auszugehen, dass an der Person des Kläger durchaus ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht, da er nicht nur D8-Mitglied ist, sondern darüber hinaus zwischen den Jahren 2008 und 2013 Stadtratsmitglied für die D8 in der Stadt F1 war. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zeitgleich Mitglied – und „C15“ - einer vom Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg beobachteten Burschenschaft war, ist das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information sicherlich nicht von der Hand zu weisen, zumal auch lediglich der Randbereich der Privatsphäre des Klägers betroffen ist. Wiederum andererseits ist zu beachten, dass gerade die letztgenannten Informationen nicht in dem streitgegenständlichen Artikel enthalten sind, sodass das öffentliche Interesse an der Information der Tätigkeit des Klägers als „C15“ und einer eventuellen Unterstützung der J1 als eher gering eingestuft werden muss. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn die Beklagte haftet nicht als mittelbare Störerin. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 und Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17). Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen. Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtlichen Personenverwechslungen, Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf, Hassreden oder eindeutiger Schmähkritik. Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Eine Schmähkritik kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung, deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetzende Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an. Hierzu hat der Suchmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" nur in Ausnahmefällen zu einem eindeutigen Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse der Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Beklagten zu 1 sowie der Internetnutzer überwiegt, ist dem Suchmaschinenbetreiber im Regelfall nicht ohne weiteres möglich (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Ein solch konkreter Hinweis auf eine "offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" liegt nicht vor. Denn bei der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft aufgrund seines „Amtes“ als „C15“ in derselben und aufgrund seiner – unstreitigen und gleichzeitigen – Tätigkeit als Stadtratsmitglied der Stadt F1 seiner Privatsphäre oder Sozialsphäre zuzuordnen ist und ob in dem ein oder anderen Fall die Interessen des Klägers an der Wahrung seiner Anonymität die Interessen des Äußernden und diejenigen der Beklagten überwiegen, handelt es sich um eine rechtliche Wertung nach Abwägung aller für und wider die jeweilige Position streitenden Aspekte, die „regelmäßig zu unterschiedlichen und noch vertretbar erscheinenden Ergebnissen führen kann “ (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17) und deshalb keine „offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbare“ Rechtsverletzung im eingangs dargestellten Sinne ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Meinungsäußerung, die J1 finde bei dem Kläger Unterstützung. Vor dem Hintergrund, dass der in dem Artikel genannte Tatsachenkern dieser Meinungsäußerung – wie bereits dargestellt – seitens des Klägers nicht angegriffen wurde, sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht offensichtlich und klar erkennbar ergab, dass der Tatsachenkern unwahr ist, und es sich bei dieser Meinungsäußerung weder um eine Schmähkritik noch um eine „Hassrede“ handelt, liegt in der Beantwortung der Frage, ob diese Meinungsäußerung aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gleichwohl rechtswidrig ist, um eine rechtliche Wertung, die „regelmäßig zu unterschiedlichen und noch vertretbar erscheinenden Ergebnissen führen kann “ (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17) und deshalb keine „offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbare“ unzulässige Meinungsäußerung. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich auch nicht deshalb als offensichtlich rechtsverletzend dar, weil infolge Zeitablaufs jegliches Informationsinteresse weggefallen wäre. Denn der Kläger beendete seine Tätigkeit als „C15“ erst vor zwei Jahren und ist nach wie vor Mitglied der Burschenschaft. Dass die Kooperation der Burschenschaft mit der J1 beendet worden sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Der Kläger hat aus den zuvor dargestellten Gründen ferner keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BDSG a.F. oder i.V.m. Art. 6 DSGVO oder einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO, da auch insofern eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung seitens des Klägers aufgezeigt hätte werden müssen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2018 – 16 U 193/17; OLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2018 – 7 U 125/14). Dies ist jedoch nicht der Fall. 4. Der Hilfsantrag ist unzulässig, da es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Denn es handelt sich bei der Frage, ob einzelne Äußerungen rechtswidrig oder rechtmäßig sind, um abstrakte Rechtsfragen, die kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 ZPO, Rn. 5). Ferner ist der Antrag unbestimmt, da sich aus dem Antrag nicht ergibt, welche konkreten Äußerungen rechtswidrig sein sollen. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 10.000,- €