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Urteil

323 KLs 4/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1219.323KLS4.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: § 224 Abs. 1 Nr. 2 2.Alt StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: § 224 Abs. 1 Nr. 2 2.Alt StGB. G r ü n d e I. Zur Person des Angeklagten 1. Der Angeklagte wurde am 29.06.1984 in C/Algerien geboren und ist algerischer Staatsangehöriger. Der Vater des Angeklagten ist behindert, die Mutter geht keiner Beschäftigung nach. Zu der Familie gehören 8 Kinder, 2 Mädchen und 6 Jungen. Ein Teil der Geschwister besucht die Schule, die übrigen arbeiten oder versuchen eine Stelle zu finden, um die Familie finanziell zu unterstützen. Bis zur 5. Klasse besuchte der Angeklagte in Algerien die Schule. Er verließ sie aufgrund der dortigen politischen Lage und absolvierte im Alter von 17-18 Jahren eine Ausbildung zum Schweißer für Schiffe. In diesem Beruf arbeitete er 6 Jahre lang. Weil er arbeitslos geworden war, sich eine Zukunft aufbauen und seine Familie unterstützen wollte, verließ der Angeklagte als einziger seiner Familie im Jahr 2012 sein Heimatland und reiste nach Europa. Zunächst hielt er sich in Frankreich auf. Im Alter von 32 Jahren, also im Jahr 2016, kam der Angeklagte nach Deutschland und wurde zunächst als Asylbewerber in einer Notunterkunft in I untergebracht. Im Oktober 2016 kam er nach L und wohnte bis Juni 2018 in 6 verschiedenen Unterkünften, zuletzt in der Mstraße in L-L1. Der Angeklagte litt in der Vergangenheit unter Epilepsie. In einem Krankenhaus in I1 wurde er im Jahr 2016 über einen Zeitraum von 2,5 Monaten erfolgreich therapiert, so dass es seitdem lediglich zu einem weiteren Anfall aufgrund von Stress und Fieber in der Justizvollzugsanstalt gekommen ist und er grundsätzlich – ausgenommen sind besondere Stresssituationen – keine Medikamente mehr einnehmen muss. Bei dem Aussteigen aus einem Zug verletzte sich der Angeklagte zudem am Knie, was zur Folge hatte, dass er insgesamt 3 Mal operiert worden ist, jedoch immer noch unter Knieproblemen leidet. Zum Tatzeitpunkt wog der Angeklagte 63 kg. Das Asylverfahren des Angeklagten ist noch nicht abgeschlossen. Er bezieht einen monatlichen Betrag in Höhe von 380 € nach dem Asylbewerbergesetz. 2. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft: a) Am 25.02.2016, rechtskräftig seit dem 04.03.2016, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (41 Ds – 711 Js 3/16 – 153/16) wegen Diebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „ Am 30.12.2015 entwendete der Angeklagte im Geschäft I2 im City-Forum in N1 Handschuhe, zwei Boxershorts und zwei Paar Socken, indem er die Handschuhe in seiner Jackentasche und die Boxershorts unter seiner Kleidung versteckte. Die Socken hielt er in seiner Hand fest, als er den Laden verlassen wollte. Der Angeklagte wollte die Sachen für sich verwenden. Im Eingangsbereich des Geschäfts wurde der Angeklagte sodann vom Sicherheitspersonal angesprochen. Am 19.01.2016 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu dem in Höhe des Hauses N Straße in P geparkten blauen PKW Opel Astra der Zeugin N2, amtliches Kennzeichen ####, indem er die Tür aufbrach. Dort nahm er 200,00 € in 50,00 €-Scheinen, 8,39 € Kleingeld sowie eine 75 ml-Flasche Hugo-Boss-Parfüm an sich und stieg aus dem PKW wieder aus. Sodann versuchte er sich Zugang zum daneben geparkten Fahrzeug, einem roten Smart mit dem amtlichen Kennzeichen ####, zu verschaffen, um auch aus diesem Fahrzeug Gegenstände zu entwenden. Die Öffnung des Fahrzeugs misslang ihm jedoch. Der Angeklagte beabsichtigte bei Begehung der beiden zuletzt genannten Taten vom 19.01.2016 die Gegenstände gewinnbringen zu veräußern. Das Bargeld wollte der Angeklagte nutzen, um Dinge des täglichen Lebensbedarfs zu erwerben.“ b) Mit Strafbefehl vom 21.09.2016, rechtskräftig seit dem 15.02.2017, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Kempen (Az. 6 Cs 8 Js 398/16 265/16) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am Tattag führte der Angeklagte bei Einlieferung in den Gewahrsam der Polizei in L2 5,54 Gramm Haschisch mit sich.“ c) Mit Strafbefehl vom 11.01.2017, rechtskräftig seit dem 16.02.2017, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (Az. 530 Cs 34/17) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die Vollstreckung ist seit dem 27.08.2018 erledigt, nachdem die ausstehende Geldstrafe nach der Festnahme des Angeklagten aufgrund eines bestehenden Vollstreckungshaftbefehls eingezahlt worden war. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am Tattag entwendete der Angeklagte in der Asylunterkunft, Oweg, L, vom Bett des Geschädigten C1 dessen Mobiltelefon der Marke iPhone 4, Farbe schwarz und steckte es in seinen Rucksack, den er in seinem Spind aufbewahrte, um es für sich zu behalten.“ d) Mit Urteil vom 03.04.2017, rechtskräftig seit dem 13.10.2017, wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (530 Ds 234/17) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Erschleichen von Leistungen in 8 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Diese Strafe hat der Angeklagte zwischen dem 31.07.2018 und dem 03.12.2018 im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „1) Am 09.02.2017 gegen 00.02 Uhr begaben sich die Angeklagten in die L3 Straße in L. Einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend brachen die Angeklagten das dort abgestellte Fahrzeug der Marke Citroen Typ C3 mit dem amtlichen Kennzeichen #### der Zeugin D auf und entwendeten aus dem Fahrzeuginnenraum ein mobiles Navigationsgerät der Marke Garmin im Wert von ca. 200,00 Euro. Sie handelten dabei in der Absicht, dass erlangte Navigationsgerät für sich zu behalten bzw. gewinnbringend weiter zu veräußern und sich durch die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Beide Angeklagten hatten zuvor Alkohol konsumiert, der Angeklagte N3 hatte um 00:17 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l, der Angeklagte N4 wies um diese Uhrzeit eine Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l auf. 2) Der Angeklagte N3 hat darüber hinaus folgende „Schwarzfahrten“ glaubhaft eingeräumt: Er fuhr wie folgt mit Zügen der NordWestBahn GmbH, obwohl ihm klar war, dass er keinen gültigen Fahrausweis besaß: 1. am 22.08.2016 von Düsseldorf nach Weeze 2. am 23.08.2017 von Weeze nach Düsseldorf 3. am 27.08.2016 von Goch nach Weeze 4. am 31.08.2016 von Geldern nach Düsseldorf 5. am 01.09.2016 von Krefeld nach Weeze 6. am 03.09.2016 von Düsseldorf nach Weeze, 7. am 06.09.2016 von Kempen (Niederrhein) nach Kleve 8. am 12.09.2016 von Dorsten nach Essen.“ e) Mit Urteil vom 11.12.2017, rechtskräftig seit dem 21.12.2017, verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 530 Ds 617/17) den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 €. Seit dem 04.12.2018 verbüßt der Angeklagte diese Strafe in der JVA X-W als Ersatzfreiheitsstrafe. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Angeklagte entwendete am 03.08.2017 gegen 18:10 Uhr aus den Auslagen der Firma B, L4straße in L Lebensmittel und Pflegeartikel im Gesamtwert von 24 Euro, indem der Angeklagte die Ware den Auslagen entnahm, in seine Short steckte und die Geschäftsräume ohne Bezahlung verließ.“ II. Feststellungen zur Sache 1. Vortatgeschehen Der Angeklagte und der 25-jährige Geschädigte N5 L5, dessen Familie aus Marokko stammt, lernten sich Ende des Jahres 2017 in L-L1 kennen. Gemeinsam verbrachte man ab und zu Zeit und konsumierte gemeinsam Alkohol. An einem Tag, genauere Feststellungen konnten insoweit nicht getroffen werden, fuhr der Geschädigte N5 L5 zusammen mit seinem älteren Bruder, dem Zeugen N6 L5, in einem schwarzen Smart auf der L1-N Straße vor. Gemeinsam stiegen sie aus und begaben sich zu dem Angeklagten, der sich in einem Café befand. Ohne dass Feststellungen zum genauen Hergang getroffen werden konnten, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie dessen Bruder. Auch zum Hintergrund dieser Auseinandersetzung konnten keine Feststellungen getroffen werden, insbesondere nicht dahingehend, dass es zuvor – wie der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung insoweit angegeben hat – zu einer „Untervermietung“ der Wohnung des Bruders des Geschädigten L5 durch den Geschädigten gekommen war, für die der Angeklagte im Voraus zwei Monatsmieten gezahlt hatte, und dass es – nachdem der Geschädigte dem Angeklagten wenige Tage nach Beginn des Untermietverhältnisses mitgeteilt habe, dass er, der Angeklagte, die Wohnung nicht weiter nutzen dürfe – zwischen ihnen zu Unstimmigkeiten gekommen war. Ungeachtet dieses Vorfalls kam es dazu, dass sich der Angeklagte und der Geschädigte am 31.03.2018 gegen 11-12 Uhr zufällig auf der L1-N Straße in L-L1 trafen. Zusammen kamen sie überein, zu der Unterkunft des Angeklagten in der Nähe zu gehen, um dort Alkohol zu konsumieren. Der Geschädigte führte zu diesem Zeitpunkt bereits eine 0,2 l Flasche Wodka mit sich, die er bereits zur Hälfte alleine konsumiert hatte. Auf dem Weg zu der Unterkunft des Angeklagten kaufte dieser an einem Kiosk noch eine weitere Flasche Wodka (0,5 l). Diese sowie den Rest aus der Flasche des Geschädigten konsumierten die beiden im Folgenden zu gleichen Teilen. Um weiteren Nachschub zu holen, verließ der Geschädigte zu späterer Zeit die Unterkunft des Angeklagten und kaufte bei dem sich in der Nähe befindlichen M1 eine weitere Flasche Wodka (0,5 l), die beide zur Hälfte gemeinsam konsumierten; die andere Hälfte teilten sie zu gleichen Teilen noch mit einer weiteren männlichen Person, die mit dem Angeklagten zusammen in dem Zimmer in der Mstraße wohnte. In den Abendstunden, Feststellungen zu dem genauen Zeitpunkt konnten nicht getroffen werden, entschieden sich der Angeklagte und der Geschädigte zusammen in die Stadt zu fahren. Sie begaben sich zu Fuß zu der S-Bahn-Haltestelle Ustraße. Auf dem Weg dorthin gingen sie in ein Kiosk, wo der Angeklagte Zigaretten und der Geschädigte nicht-alkoholische Getränke kaufte. An der Haltestelle I3ring stiegen beide gegen 21.00 Uhr gemeinsam aus der S-Bahn aus und machten sich auf den Weg in Richtung ‚Qgasse, in der sich die Wohnung des Bruders des Geschädigten befindet, ohne dass festgestellt werden konnte, zu welchem Zweck sich der Angeklagte und der Geschädigte dorthin begaben. Der Bruder des Geschädigten hielt sich zu dieser Zeit ausbildungsbedingt auf K auf. Einen Schlüssel für das Haus oder die Wohnung führte der Geschädigte nicht mit sich. Weil eine andere Person gerade das Haus verließ, gelangten die beiden gleichwohl in den Hausflur des Gebäudes, in dem die Wohnung des Zeugen N6 L5 liegt. Von dem Hausflur gelangt man über die Treppe nach oben zu den Wohnungen oder nach unten in den Keller. Der Hausflur verfügt ebenerdig noch über eine weitere Türe, durch die man, nachdem man eine Treppenstufe herabsteigt, in den Hinterhof gelangt. Der Hinterhof ist umschlossen, verfügt jedoch zur Straße hin liegend noch über ein Garagentor. Fällt die Türe vom Hinterhof zum Hausflur ins Schloss, ist sie von außen nur mithilfe eines Schlüssels zu öffnen. 2. Tatgeschehen Im Hausflur hörte der Angeklagte wie zwei Personen die Treppe herunterkamen. Im Treppenhaus war es dunkel. Der Geschädigte sprach mit den die Treppe heruntergekommenen Personen auf Deutsch, was der Angeklagte nicht verstehen konnte. Weil er die Situation nicht einschätzen konnte und sich unsicher fühlte, begab sich der Angeklagte vorsorglich in Richtung des Hinterhofes. Auch der Geschädigte trat anschließend zu dem Angeklagten in den Hinterhof, während die beiden anderen Personen im Bereich der Tür zum Hinterhof stehen blieben. Es entwickelte sich zwischen 21.15 bis 21.30 Uhr zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten ein Streitgespräch. Gegenstand des Streits war, dass der Angeklagte, ohne dass sicher festgestellt werden konnte wie und warum, im Besitz von persönlichen Dingen des Geschädigten war, die dieser von ihm herausverlangte. Im Zuge der verbalen Auseinandersetzung fürchtete der Angeklagte, der diese Dinge zu diesem Zeitpunkt nicht bei sich führte, dass die Lage weiter eskalieren könne, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des vorangegangenen körperlichen Übergriffs der Brüder L5 in L1. Um sich aus der – von ihm als bedrohlich wahrgenommenen – Situation zu befreien, zog er aus seiner Hosentasche ein darin befindliches Schweizer Taschenmesser heraus und klappte zunächst dabei die ungefähr fingerlange Klinge auf. Anschließend ging er mit dem Messer in der Hand auf den Geschädigten zu, schwang dieses auf Kopfhöhe des Geschädigten mehrere Male hin und her, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er den Geschädigten mit dem Messer verletzen könnte, und fügte ihm im Gesicht vier Schnittverletzungen zu, was der Angeklagte auch wahrnahm. Die entstandenen Wunden fingen sofort an zu bluten. Als sich das zur Straße gelegene Garagentor plötzlich öffnete, sah der Angeklagte sofort die Möglichkeit, den Hinterhof durch dieses verlassen zu können und lief auf die Straße. Der blutende Geschädigte wollte den Angeklagten stellen und lief ihm schreiend hinterher. Auf der Straße bekam er den Angeklagten zu packen, die beiden fielen auf den Boden und rangelten dort weiter. Von anwesenden Passanten wurden die beiden voneinander getrennt, so dass der Angeklagte unbemerkt die Tatörtlichkeit verlassen konnte. Der Angeklagte war infolge des vorangegangenen Alkoholkonsums eingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Handlung einzusehen und entsprechend zu handeln. 3. Nachtatgeschehen a) Der Angeklagte lief unmittelbar zurück zu der Haltestelle I3ring. Weil keine S-Bahn angekündigt war, begab er sich auf die Gleise und lief in Richtung L Hauptbahnhof. Auf den Gleisen laufend wurde er von Mitarbeitern der DB Sicherheit bemerkt, woraufhin der Zugverkehr in diesem Bereich gestoppt wurde. Der Angeklagte begab sich am Hauptbahnhof im Bereich der S-Bahn-Gleise aus dem Gleisbett und wurde dort von Sicherheitsbeamten in Empfang genommen. Um 21:55 Uhr erreichten die durch die Leitstelle informierten Zeugen, POM´in T und PM H, den L Hauptbahnhof an Gleis 10/11. Zu diesem Zeitpunkt lag der Angeklagte auf dem Boden, war zeitlich und örtlich desorientiert, klagte über Schmerzen am Knie und gab an mit einem Messer attackiert worden zu sein. Augenscheinliche Verletzungen konnten die eingesetzten Beamten nicht wahrnehmen. Im Rahmen seiner Kontrolle konnte eine Geldbörse, eine EC-Karte des Geschädigten L5 sowie diverse Ausweispapiere mit unterschiedlichen Personaldaten – ausgestellt auf die Namen C2, L5 und N3 – aufgefunden werden. Genauere Feststellungen dazu, wann und wie der Angeklagte in den Besitz dieser Dinge gelangt ist, konnten nicht getroffen werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dem Geschädigten bei der unmittelbar vorangegangenen Auseinandersetzung diese gegen seinen Willen abgenommen hätte. Mit dem herbeigerufenen Rettungswagen, der um 22:05 Uhr vor Ort eintraf, wurde der Angeklagte dem Krankenhaus der Augustinerinnen zugeführt und dort ärztlich untersucht. Während dessen konnten in der Geldbörse acht Bargeldnoten ausländischer Währungen und ein VRS-Ticket (blanko) sowie in der Innennaht der rechten Tasche ein Verschlusstütchen mit Marihuana aufgefunden werden, was unmittelbar beschlagnahmt worden ist. Nach Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit wurde der Angeklagte in Schutzgewahrsam genommen. Ein dort um 23:45 Uhr, freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,55 mg/l. Tags darauf wurde der Angeklagte aus dem Polizeigewahrsam entlassen. b) Der Geschädigte entfernte sich ebenfalls vom Tatort und begab sich zu der Straße I3ring. Um 22.22 Uhr ging ein Einsatz über den Notruf der Feuerwehr ein. Der Rettungswagen traf am I3ring, in etwa in Höhe der Haltestelle I3ring, zwei Minuten später ein und verbrachte den Geschädigten in das T Krankenhaus. Nachdem zunächst die Blutungen des Geschädigten im Krankenhaus gestillt worden waren, wurden seine Wunden von dem Zeugen Dr. C3 chirurgisch durch eine Wundnaht versorgt. Dieser stellte 4 oberflächliche Schnittwunden, nämlich eine 4 cm lange Schnittwunde im Bereich der linken Wange, eine 7 cm lange Schnittwunde im Bereich der linken Schläfe, eine 5 cm lange Schnittwunde im Bereich der linken Augenbraue und eine 4 cm lange Schnittwunde oberhalb des Nasenbeins fest. In der Ambulanz verhielt sich der Geschädigte auch gegenüber der von der Ambulanz alarmierten Polizei aufbrausend und unkooperativ und äußerte mehrfach, dass die Behandlung nicht angemessen sei. Hinsichtlich des Tathergangs äußerte er unter anderem, er sei am I3ring von einem Mann, den er schon mehrfach gesehen, aber nicht beschreiben könne, überfallen worden. Entgegen dem ärztlichen Rat verließ er das Krankenhaus im Anschluss an die Behandlung. Fünf Tage nach der Tat erschien der Geschädigte zusammen mit seiner Mutter unangekündigt bei der Polizei und machte dort Angaben zum Tathergang. Dabei benannte er den Täter mit dem Namen „Redouan“ und schilderte, dass dieser ihm das Messer an den Hals gehalten und aus seiner Hosentasche sein Portemonnaie weggenommen habe. Die Verletzungen seien entstanden, als er den Täter anschließend habe wegdrücken wollen und sich eine Auseinandersetzung entwickelt habe. Im Rahmen einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage erkannte der Geschädigte den Angeklagten wieder. Die bei dem Angeklagten aufgefundene Geldbörse des Geschädigten sowie dessen Papiere wurden diesem am 12.04.2018 ausgehändigt. Am 12.04.2018 wurden die Fäden durch den Hausarzt des Geschädigten, Dr. E, entfernt. Der Geschädigte litt und leidet noch unter den Folgen des Vorfalls, sowohl aufgrund der zurückgebliebenen Narben im Gesicht in ästhetischer als auch in psychischer Weise, nämlich in Form von Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Motivations- und Antriebslosigkeit und einer Angststörung, und war bis zum 15.06.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.08.2018 hat das Amtsgericht Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 504 Gs 1728/18 gegen den Angeklagten einen Haftbefehl wegen schweren Raubes erlassen. Der Angeklagte war bereits am 31.07.2018 von der Polizei wegen eines bestehenden Vollstreckungshaftbefehls zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Vorstrafe vgl. I. 2. d)) festgenommen worden. Seitdem befindet sich der Angeklagte wegen der Verbüßung einer weiteren Ersatzfreiheitsstrafe (vgl.I 2. b)) in Haft in der Justizvollzugsanstalt X-W. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Bundeszentralregisterauszug vom 08.11.2018 und den verlesenen Urteilen und Strafbefehlen betreffend die Vorstrafen. 2. a) Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der sich insoweit wie festgestellt eingelassen hat. Diese Angaben waren nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, insbesondere nicht durch die Angaben des Geschädigten L5. Denn die Angaben des Geschädigten L5 waren – auch im Hinblick auf das Kerngeschehen – nicht glaubhaft, sondern vielmehr widersprüchlich, nicht konstant und erkennbar von dem Bemühen geprägt, zum richtigen Verständnis des Vorfalls unerlässliche Umstände nicht preisgeben zu wollen. Im Einzelnen: Zwar hat der Geschädigte L5 zum Kerngeschehen sowohl bei seinen Angaben im Krankenhaus als auch bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, ihm sei unter Vorhalt des Messers das in seiner Hosentasche befindliche Portemonnaie abgenommen worden. Allerdings vermochte die Kammer auch dieser – insoweit durchgehenden – Angabe nicht zu folgen. Denn schon die Angaben des Geschädigten L5 zu dem Täter waren nicht gleichbleibend. So hat die Zeugin H1, eine der in das Krankenhaus gerufenen Polizeibeamten, glaubhaft geschildert, dass der Geschädigte L5 in der Tatnacht im Krankenhaus auf mehrfache Nachfrage ihrerseits weder genauere Angaben zum Tatort machen noch den Täter habe beschreiben wollen. Vielmehr habe er lapidar von einem Überfall auf ihn berichtet, bei dem ihm der Täter, den er zwar kenne, aber nicht beschreiben könne, das Portemonnaie abgenommen. Bei seiner Zeugenvernehmung bei der Polizei nannte der Geschädigte dann dem vernehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen KHK X1, lediglich den Namen „Redouan“ und identifizierte den Angeklagten erst, als ihm im Rahmen einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage ein Lichtbild des Angeklagten vorgehalten wurde. Die Wahllichtbildvorlage hat der Zeuge KHK X1 indes nur aufgrund von eigenen Rückschlüssen aus den in der Nacht bei dem Angeklagten aufgefundenen Papieren des Geschädigten L5 durchgeführt, so dass ohne diese der Name des Angeklagten bei dieser Vernehmung seitens des Geschädigten L5 wohl nicht genannt worden wäre. Hieraus ist zu schließen, dass der Geschädigte L5 noch im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung ein echtes Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und an der Identifizierung des Täters nicht hatte. Denn es ist nicht erkennbar, warum der Geschädigte L5 nicht bereits von Anfang an den – wie er im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zugestanden hat – ihm auch namentlich bekannten Angeklagten nicht als Täter benannt hat, zumal er in der Hauptverhandlung auch beteuert hat, dass er dem Angeklagten – nachdem dieser ihm die Schnittverletzungen zugefügt habe – insbesondere deshalb hinterhergelaufen sei, um seiner habhaft zu werden und ihn seiner gerechten Strafe zuzuführen. Die Zeugin H1 hat zudem glaubhaft geschildert, dass der Geschädigte L5 in der Tatnacht im Krankenhaus kein Interesse an einer qualifizierten Verfolgung des Täters gezeigt und sich sowohl über die Behandlung als auch über die Polizei beschwert habe und sich zudem nicht adäquat versorgt gefühlt habe. Er habe der Polizei auch nicht seine Daten zur Sperrung der von ihm als entwendet angegebenen Geldkarte geben wollen. Auch der Zeuge X1 hat der Kammer glaubhaft dargelegt, dass er bei der polizeilichen Vernehmung das Gefühl gehabt habe, dass der Geschädigte L5 nicht richtig mit der Sprache rausgekommen sei und eigentlich an der Verfolgung der Tat kein Interesse gehabt habe. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass der Geschädigte L5 nur auf Drängen seiner ihn begleitenden Mutter zur Polizei gegangen sei. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen H1 und X1 sind nicht zu Tage getreten. Dass den Angaben des Geschädigten L5 zum Kerngeschehen kein Glauben geschenkt werden konnte, ist des Weiteren dadurch begründet, dass er auch im Übrigen nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat. So hat der Geschädigte L5 in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, den Angeklagten über Freunde Ende des letzten Jahres kennengelernt zu haben und dass der Angeklagte einmal bei ihm zu Hause zu Besuch gewesen sei. Im weiteren Verlauf seiner Zeugenvernehmung äußerte er dann, dass er mit dem Angeklagten auch schon einmal in der Wohnung seines Bruders gewesen sei und ihn noch ein paar Mal getroffen habe. Nach einem Treffen im Januar 2018 in einer Bar in L-L1 habe der Angeklagte ihn angesprochen und gesagt, dass er, der Geschädigte, ihm noch Geld schulde. Vor dieser Bar habe der Angeklagte mit Freunden ihm dann sein Handy, seine Uhr und das Portemonnaie weggenommen. Tags drauf habe er sich seine Sachen dann bis auf seine Uhr von dem Angeklagten, unterstützt von einem Freund, wiedergeholt. Auf die Nachfrage, warum der Geschädigte L5 nach diesem Vorfall am Tattag mit dem Angeklagten Zeit verbringe, wenn er von diesem bereits zuvor „abgezogen“ worden sei, konnte der Geschädigte keine Erklärung abgeben. Vielmehr gab er weiter an, der Angeklagte sei in L1 dafür bekannt, Drogen zu verkaufen. Er, der Geschädigte selber, konsumiere aber keine Drogen. Ferner hat der Geschädigte L5 bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung geschildert, dass er zwar mit dem Angeklagten zusammen dessen Zimmer verlassen habe, dass er aber nicht gewusst habe, wohin man gehen wollte. Am I3ring sei er dann jedoch alleine ausgestiegen und habe den Angeklagten gar nicht mehr bemerkt. Während er insofern in der Hauptverhandlung zunächst angab, zu einem Bekannten gewollt zu haben, äußerte er kurze Zeit später, dass sein Bruder dort wohne. Auf entsprechende Nachfrage äußerte er lapidar, dass sein Bruder ja auch ein Bekannter sei. Erst im Hausflur habe er dann gemerkt, dass der Angeklagte ihm gefolgt sei. Abgesehen davon, dass es der Kammer nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Angeklagte und der Geschädigte L5 nach Verlassen des Zimmers des Angeklagten nahezu zufällig mit der S-Bahn zur gleichen Haltestelle gefahren sein sollten bzw. dass der Angeklagte dem Geschädigten L5 nach einem gemeinsam verbrachten Nachmittag von diesem unbemerkt gefolgt sein sollte, ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Geschädigte L5 bei nicht bekanntem Ziel nahezu zufällig bei der Wohnung seines Bruders angekommen sein sollte und warum der Geschädigte der Kammer nicht von vorneherein mitgeteilt hat, dass es sich bei der Örtlichkeit um die Wohnung seines Bruders handelte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs hat der Geschädigte L5 dann im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer angegeben, dass der Angeklagte mit ihm nach oben zur Wohnung gewollt habe. Später hat er davon abweichend bekundet, der Angeklagte habe mit ihm in den Keller gewollt, um – wie der Angeklagte ihm gesagt habe – ihm dort etwas zu zeigen. Sodann habe der Angeklagte ihn in den Hinterhof gezogen und seine Hosentaschen durchwühlt. Zunächst habe er sich sexuell belästigt gefühlt und habe dem Angeklagten gesagt, dass er das sein lassen solle. Auch insofern waren die Angaben des Geschädigten L5 also widersprüchlich. Darüber hinaus erscheint es der Kammer auch lebensfremd, dass der Angeklagte, nachdem er viele Stunden mit dem Geschädigten L5 in seiner Wohnung ohne jegliche Probleme verbracht hatte, ihn plötzlich gerade an der Wohnung des Bruders des Geschädigten in einen Hinterhof gezerrt und ohne Vorwarnung seine Hosentaschen durchwühlt haben soll. Ein weiterer Umstand, der geeignet ist, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten L5 hervorzurufen, ist, dass der Geschädigte bei seiner Vernehmung durch die Kammer erklärt hat, der Angeklagte habe ihm das Messer zunächst an die Halsschlagader gehalten und an dortiger Stelle schon das Hemd zerschnitten bzw. zerrissen. Weder der den Geschädigten L5 im Krankenhaus behandelnde Arzt, der Zeuge Dr. C3, noch die Zeugin H1 konnten sich indes auf eine entsprechende Nachfrage daran erinnern, dass das Hemd des Geschädigten L5 in der Tatnacht zerschnitten oder zerrissen gewesen wäre. Schließlich erscheint der Kammer auch die Schilderung des Geschädigten L5, warum er dem Angeklagten hinterhergelaufen ist, als dieser durch das sich öffnende Garagentor weglief, nicht nachvollziehbar. Wie bereits oben ausgeführt hat er insofern angegeben, er habe „hinter ihm hergewollt“, um ihn zu stellen. Das habe jedoch nicht geklappt, weil sie von Passanten voneinander getrennt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe er weder die Polizei benachrichtigt, noch einen Krankenwagen gerufen. Dann sei er hoch zu der Wohnung des Bruders gegangen und habe sich dort auf die Treppe gesetzt. Weil er nicht habe verbluten wollen, sei er nach einiger Zeit wieder hinunter und auf die Straße in Richtung I3ring gegangen. Dort habe er Passanten angesprochen, die für ihn den Krankenwagen alarmiert hätte. Der habe jedoch 10-15 Minuten gebraucht. Als er im Krankenwagen bzw. im Krankenhaus mit seinen Verletzungen konfrontiert worden sei, habe er das Ausmaß erst wahrgenommen und sei geschockt gewesen. Dieser Darstellung vermag die Kammer deshalb keinen Glauben schenken, weil es ihr insbesondere fraglich erscheint, ob der Geschädigte – wie bereits oben ausgeführt – den Angeklagten ohne die von dem Zeugen X1 nur aufgrund von Rückschlüssen aus den in der Nacht bei dem Angeklagten aufgefundenen Papiere des Geschädigten durchgeführte Wahllichtbildvorlage, im weiteren Verlauf der Ermittlungen als Täter offengelegt hätte. Vor diesem Hintergrund waren die Angaben des Geschädigten L5 nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Einlassung des Angeklagten hervorzurufen. Andere Beweismittel zum Tathergang standen nicht zur Verfügung. b) Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugen Dr. C3, POM`in T und PM H und den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf dem Verlesen von Urkunden. Der Zeuge Dr. C3, der den Geschädigten L5 in der Tatnacht chirurgisch versorgt hat, hat glaubhaft angegeben, dass es zu den festgestellten, eher oberflächlichen (1-2 cm tief) vier Schnittverletzungen durch einen spitzen Gegenstand gekommen sei. Die von den Verletzungen des Geschädigten von dem Zeugen X1 gefertigten Lichtbilder wurden in Augenschein genommen, auf denen der Zeuge Dr. C3 sowohl den Geschädigten L5 als auch die von ihm genähten Wunden wiedererkannte. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen könnten, zu Tage getreten. Die getroffenen Feststellungen zu der weiteren Behandlung des Geschädigten L5 sowie den psychischen Folgen beruhen auf dem von der Nebenklagevertreterin überreichten Attest und den Krankmeldungen des Geschädigten von seinem Hausarzt, Dr. E, die auszugsweise verlesen worden sind. Zudem hat sich die Kammer im Rahmen der Zeugenvernehmung des Geschädigten L5 ein eigenes Bild von den verbliebenen Narben machen können. Die Zeugen T und H haben die zum Nachtatgeschehen gemachten Angaben des Angeklagten glaubhaft bestätigt. Zwar sei der Angeklagte örtlich und zeitlich desorientiert gewesen und habe zu Beginn auf eine Ansprache kaum reagiert. Jedoch habe der Angeklagte angeben können, dass er Schmerzen habe und es zu einer Messerstecherei gekommen sei. Eine Nachfrage bei der Leitstelle habe ergeben, dass kein Gewaltdelikt am I3ring gemeldet worden sei. Zwar habe die Zeugin T sich auf Deutsch mit dem Angeklagten mehr schlecht als recht verständigen können, letztlich wäre aber eine Kommunikation möglich gewesen. Im Krankenhaus habe der Angeklagte auch wieder normal laufen können und habe dieses nach der Einnahme einer Schmerztablette auch eigenständig verlassen wollen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen T und H zu zweifeln. Soweit der Zeuge N6 L5, der Bruder des Geschädigten L5, bestritten hat, dass es die festgestellte körperliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten in L-L1 gegeben hat, ist dies für die Kammer unbedeutend. Denn die Aussage des Zeugen N6 L5 war davon geprägt, sowohl sich als auch seinen Bruder in ein gutes Licht zu rücken. So hat er bekundet, er habe mit dem Ganzem gar nichts zu tun, habe mit seinem Bruder gar nicht richtig über den Vorfall gesprochen, weil dieser derart belastet sei, dass er sofort „zumache“ und auch sei sein Bruder ein „guter Junge“, der weder Alkohol noch Drogen konsumiere und lediglich Opfer des Angeklagten geworden sei. Eindrücklich erschien der Kammer jedoch, dass er, nachdem er kurzfristig den Sitzungssaal verlassen hatte, und der Angeklagte die Erklärung abgab, dass die Brüder L5 bei dem Vorfall in L-L1 mit einem schwarzen Smart vorgefahren wären, angegeben hat, einen solchen schwarzen Smart zu besitzen. c) Da eine Blutprobe zur Feststellung einer möglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit fehlte, hat die Kammer zunächst den Alkoholgehalt der konsumierten Alkoholmenge berechnet, der sich ergibt, wenn man den Angaben des Angeklagten folgt, die im Vergleich zu den Angaben des Geschädigten L5 für ihn auch wegen eines höheren Alkoholkonsums günstiger ist. Sodann hat die Kammer unter Verwendung der sogenannten Widmark-Formel die sich ergebende Blutalkoholkonzentration ermittelt. Dies ergab Folgendes: In einem Liter Wodka mit einem Alkoholgehalt von 40 % Vol. ist eine Alkoholmenge von 324 Gramm enthalten (1000 ml x 0,4 x 0,81). Ausweislich der Einlassung des Angeklagten hat er von der 0,2 Liter Flasche des Geschädigten ein Viertel (50 ml x 0,4 x 0,81), von der zweiten 0,5 Liter Flasche die Hälfte (250 ml x 0,4 x 0,81) und von der dritten 0,5 Liter Flasche zunächst ein Viertel (125 ml x 0,4 x 0,81) und zusammen mit dem weiteren Mitbewohner noch 0,16 (83 ml x 0,4 x 0,81) getrunken. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte maximal 164,59 Gramm Alkohol konsumiert hat. Bei Anwendung der sog. Widmark-Formel ergibt sich – ausgehend von einem Körpergewicht des Angeklagten von 63 kg und unter Heranziehung des Reduktionsfaktors von 0,7 – bei Außerachtlassung des stündlichen Abbaus – ein Blutalkoholwert von 3,73 Promille und abzüglich des Resorptionsdefizits von 10 % ein Wert von 3,36 Promille . Berücksichtigt man den stündlichen minimalen Abbauwert von 0,1 Promille seit Trinkbeginn (angenommen: 11 Uhr), so ergibt sich bei einer Zeit von 10 Stunden bis zur Tatzeit ein möglicher Wert von 2,36 Promille . Zu diesem Wert fügt sich in etwa auch der von dem Angeklagten am 01.04.2018 um 00:45 Uhr freiwillig abgegebene Atemalkoholtest, der einen Wert von 0,55 mg/l ergeben hat. Mit dieser errechneten Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,36 Promille konnte eine mittelgradige Berauschung zur Tatzeit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass zur Überzeugung der Kammer von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB auszugehen ist. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals gem. §§ 20, 21 StGB, bei der nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu diesem Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt war. Demgegenüber konnte jedoch ein die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließender Vollrausch gem. § 20 StGB mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn der Angeklagte hat sich an die Tat in vielen Einzelheiten erinnern können und seine Gedankengänge darlegen können. Zwar haben die eingesetzten Polizeibeamten, die Zeugen H und T berichtet, dass der Angeklagte bei ihrem Eintreffen auf Gleis 10 örtlich und zeitlich desorientiert war, indes kurze Zeit später das Krankenhaus jedoch eigenständig verlassen wollte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich durch die Verletzung des Geschädigten mit dem Messer der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2 .Alt StGB schuldig gemacht. Seine Tathandlung war auch nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff ging von dem Geschädigten und den vor Ort befindlichen Personen nicht aus. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass gegenwärtig auch ein Verhalten sein kann, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 486/16). Denn auch unter Zugrundelegung der der Auseinandersetzung vorangegangenen Hintergründe, so wie der Angeklagte diese dargelegt hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Angeklagte doch geschildert, dass es ihm maßgeblich darum gegangen sei, sich einen Weg aus dieser Situation zu eröffnen. Selbst eingeräumt hat er insoweit auch, dass er sich alleine durch das Herausnehmen und Zeigen des Messers, vorranging um die anderen in die Flucht zu schlagen, zu helfen gewusst habe. Als dies jedoch nicht gelungen sei, habe er das Messer gegen den Geschädigten bewusst eingesetzt. Selbst wenn man unterstellt, dass das Verhalten des Geschädigten, das Verlangen nach der Herausgabe seiner persönlichen Dinge mit zwei einige Meter entfernt stehenden Personen, unmittelbar in eine Verletzung umschlagen könnte, so fehlt es vorliegend daran, dass die Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen den Erfolg gefährdet oder den Angeklagten nicht hinnehmbaren Risiken ausgesetzt hätte. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich bei einem Angriff des Geschädigten oder den anderen beiden Personen nicht ebenso mit dem Messer hätte verteidigen und aus der Situation befreien können, wie er es tatsächlich getan hat, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen liegt zur Überzeugung der Kammer auch nicht ein Fall der Putativnotwehr, in der der Angeklagte irrig angenommen hätte, dass eine Notwehrlage vorgelegen habe, vor. Denn wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte maßgebend den Drang empfunden, sich aus dieser Situation befreien zu müssen, bevor es zu konkreten Handlungen durch den Geschädigten gekommen ist. Da es an objektiven Voraussetzungen des § 32 StGB, nämlich einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, fehlt, scheidet auch eine Überschreitung der Notwehr gemäß § 33 StGB vorliegend aus. 2. Der dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfene schwere Raub konnte ihm nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Die Kammer konnte eine Überzeugungsbildung alleine auf die Angaben des Geschädigten L5 aus den dargelegten Gründen nicht stützen. Es fehlt sowohl an der Wegnahme als auch an einem Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und eventueller Wegnahme. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Die Kammer ist von dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen. Anschließend hat sie geprüft, ob ein minder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit vorlag. Die Kammer hat jedoch insoweit die Annahme eines minderer schweren Falles abgelehnt. Denn ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände gegenüber den strafschärfenden Umständen mit der Folge, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt des gewöhnlich vorkommenden Falls in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist nicht gegeben. Dabei war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits zu Beginn der Hauptverhandlung hinsichtlich der Verletzung des Geschädigten mit einem Messer ein Geständnis abgelegt hat, das erkennbar von Reue getragen war. Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer, dass der Angeklagte durch den Alkoholkonsum enthemmt war. Zudem war zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich in einer für ihn unklaren Situation befunden hat. Diesen Umständen stehen indes die strafschärfenden Umstände gegenüber, mit der Folge, dass ein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände nicht gegeben ist. Der Angeklagte ist mehrfach, auch wenn nicht einschlägig, vorbestraft. Er stand unter laufender Bewährung (s. I. 2. a)). Vor allem aber ist strafschärfend die Schwere der Folgen für den Geschädigten zu gewichten. Er leidet sowohl in ästhetischer als auch in psychischer Hinsicht unter den Folgen des Geschehens. Wie bereits dargelegt, hat der Geschädigte vier Schnittwunden im Gesicht – im Bereich der Augenbrauen, der Schläfe und des Nasenbeins – erlitten. Die Schnittwunden sind 4-7 cm lang. Auch wenn der Geschädigte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung seine Verletzungen stark dramatisiert hat, sind die Narben in dem Gesicht des Geschädigten deutlich sichtbar. Diese werden den heute 25-jährigen Geschädigten sein Leben lang begleiten, immer sichtbar bleiben und ihn an den Vorfall erinnern. Zudem war er psychisch belastet und ausweislich der vorgelegten Unterlagen bis Juni 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall vor dem Hintergrund anzunehmen war, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert war und sich im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB befunden hat. Dies hat die Kammer mit Blick auf die Schwere der Verletzungen des Geschädigten abgelehnt. Im Anschluss hat sie eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. 2. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe hält die Kammer für die vorliegende Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für erforderlich, jedenfalls tat- und schuldangemessen und insgesamt ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in der Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 3. Die Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56 Abs.2 StGB kam gleichwohl nicht in Betracht. Danach kann auch eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs.1 S.1 StGB), und wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Schon die Voraussetzungen des § 56 Abs.1 S.1 StGB liegen nicht vor. Der Angeklagte hat sich die bisher gegen ihn durchgeführten Strafverfahren und die laufende Bewährung nicht zur Warnung gereichen lassen, um von weiteren Straftaten abzusehen. Zwar hatten diese Strafverfahren andere Vorwürfe als die hier in Rede stehende Tat zum Gegenstand. Gleichwohl handelt es sich um eine Mehrzahl von Strafverfahren, die dem Angeklagten in den letzten Jahren als Warnung hätten ausreichen müssen, so dass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht geeignet erscheint. Es sind auch keine Umstände in dem persönlichen Lebensbereich des Angeklagten zu erkennen, die eine günstige Zukunftsprognose rechtfertigen könnten. Der Angeklagte lebt alleine in verschiedenen Asylbewerberunterkünften. Sein Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Er verfügt über keinen Freundeskreis, der ihn sozial integrieren und stabilisieren könnte. Ferner besteht für ihn keine berufliche Perspektive. Nach alldem kann dem Angeklagten keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. VI. Nebenentscheidungen Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.