Urteil
14 O 2/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:1213.14O2.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren in Zusammenhang mit der Online-Auswertung von Beiträgen des Klägers geltend sowie Rechte als „Erstverfasser“ des von der Beklagten herausgegebenen Kommentars. Der Kläger ist Universitätsprofessor und seit 000 Mitautor des von der Beklagten herausgegebenen, mehrbändigen (Loseblatt-)Kommentars „S E “ auf Grundlage eines Beitritts-Vertrags vom 24.10.1988 (Anl. K3, Bl. 22 ff. GA). Dieser wurde mit Wirkung vom 30.07.1993 durch einen Beitritts-Vertrag (Anl. K1, Bl. 14 ff. GA) ersetzt, in welchem der Kläger in § 1 (1) die „ Aufgabe eines Erstverfassers “ übernahm. Die Parteien vereinbarten in § 8 (1) für die Beiträge des Klägers ein anteiliges Honorar des Klägers i.H.v. 15-17 % des Netto-Ladenverkaufspreises. Der Kommentar wurde von der Beklagten zunächst nur in gedruckter Form vertrieben. Seit 2006 war neben der gedruckten Ausgabe auch eine Online-Fassung über Internet-Portale (E1-eG bis 2009, K GmbH und M GmbH seit 2008 bzw. 2009) verfügbar. An der M -GmbH hält die Beklagte 100 % der Gesellschaftsanteile. Die Beklagte selbst bietet seit 2012 auch im eigenen Namen den streitgegenständlichen Kommentar zur Online-Nutzung im Rahmen von „Modulen“ an. Über die von ihr erzielten Erlöse aus Online-Nutzungen, den streitgegenständlichen Kommentar betreffend, rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger seit 2010 jährlich jeweils gesondert ab, so auch für 2015 (Honorarabrechnung vom 31.12.2015 /Beleg-Datum 09.02.2016, Anlage K2, Bl. 21GA). In den Honorarabrechnungen war jeweils u.a. vermerkt: „ Beitragstitel S E , Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Online, 1.Aufl .“ und „ Lizenzerlöse Online “ sowie „ Honoraranteil 22 %“. Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Online-Verwertung jeweils 22 % des auf den Kläger in Abhängigkeit seines Anteils am Gesamtwerk entfallenden Erlösanteils zzgl. 7 % USt.. Erstmals im Jahr 2016, nach Erhalt der Abrechnung für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2015, beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten den Ansatz von (nur) 22 %. In den Jahren 2011-2016 zahlte die Beklagte nach Maßgabe des Autorenanteils des Klägers an diesen ein Nettohonorar i.H.v. 22 % des Verwertungserlöses für Online-Verwertungen wie folgt: K 2011-2016 insgesamt 10.849,90 € M 2012-2016 insgesamt 21.713,70 € PT (Eigenverwertung) 2012-2016 41.938,57 € Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2018 (Bl. 293 ff. GA) Bezug genommen. Zwischen den Parteien bestehen Differenzen darüber, ob der Kläger 50 %, mithin weitere 28 % des auf ihn entfallenden Erlösanteils der Online-Verwertung, verlangen kann, ferner darüber, welche Rechte dem Kläger aus dem Verlagsvertrag als Erstverfasser zustehen sowie über die Bewerbung des streitgegenständlichen Kommentars von Seiten der Beklagten. Der zwischen den Parteien bezüglich des streitgegenständlichen Kommentars geschlossene Beitritts-Vertrag 1993 (Anlage K1, Bl. 14 ff. GA) lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Gegenstand (1) Der Autor übernimmt bei dem Werk…, das in Loseblattform erscheint, neben seiner Kommentierung einzelner Vorschriften gemeinsam mit einem weiteren Autor die Aufgabe eines Erstverfassers. (2) Er bearbeitet…die …§§….UStG…. Die Übernahme weiterer künftig neu eingefügter oder vakant werdender Vorschriften durch den Autor wird ausdrücklich offengehalten und erfolgt im Einzelfall durch Absprache mit dem Verlag. Als Erstverfasser wird der Autor gemeinsam mit einem weiteren Erstverfasser in Abstimmung mit dem Verlag für eine Fortentwicklung und für Verbesserungen dieses traditionsreichen Kommentars Sorge tragen, dessen Erläuterungen wissenschaftlich fundiert und zugleich auf die Bedürfnisse der Beratungspraxis ausgerichtet sein sollen. Insbesondere wird der Autor als Erstverfasser zur Erarbeitung von Kommentierungsrichtlinien beitragen, auf deren Grundlage die Erläuterungen aller Mitautoren des Werkes formal und in inhaltlichen Standards einander angeglichen werden sollen. Die Nennung des Namens des Autors erfolgt auf jedem der von ihm bearbeiteten Blätter und in der Inhaltsübersicht des Kommentars. Auf den Titelblättern wird sein Name gemeinsam mit dem des weiteren Erstverfassers an gegenüber der alphabetischen Nennung der Mitautoren hervorgehobener Stelle aufgeführt. …. § 2 Ergänzungslieferungen.. (2) Die Anzahl, die Abfolgen und die Umfänge der Ergänzungslieferungen werden mit dem Verlag abgestimmt. … § 3 Hauptrecht (1) Der Autor überträgt dem Verlag für alle Auflagen, Ausgaben und Nachdrucke räumlich unbeschränkt das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Nutzungsrecht) an den jeweiligen Ergänzungslieferungen, die mit der Vollendung der jeweiligen Manuskripte entstehen….. § 4 Nebenrechte (1) Der Autor räumt dem Verlag zu dem Zweck einer bestmöglichen Verwertung des Werkes ferner folgende ausschließliche Nebenrechte auch einzeln ein: 1. das Recht des vollständigen oder teilweisen Vorabdruck oder Nachdrucks in verlagseigenen oder fremden Zeitschriften, Werbeschriften oder Sammelwerken; … 4.a) das Recht zur Aufzeichnung vollständiger oder teilweiser Fassungen seines Anteils am Werk in maschinenlesbarer, insbesondere elektronischer Form, b) das Recht zur Programmierung, sonstigen Be- und Verarbeitung sowie Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, in elektronischen Datenbanken und auf Datenträgern, wie z.B. Magnetband, Diskette oder CD-ROM, 5. das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und zur sonstigen Nutzung der in Nr. 4 genannten Rechte, auch durch Datenbankdienste und im Wege von Wiedergabetechniken in körperlicher Form.. und nicht körperlicher Form.. und im Wege von Übertragungstechniken, wie z.B. ISDN, BTX, Videotext, Telefax; … 8. das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung des Nutzungsrechts und der Nebenrechte. § 5 Vervielfältigungspflicht Der Verlag verpflichtet sich, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten und den Absatz des Werkes in geeigneter Weise zu fördern. Die Gestaltung aller Werbemittel ist Sache des Verlags. ….. § 8 Honorar (1) Der Autor erhält für die von ihm bearbeiteten Seiten des Stammwerks sowie jeder Ergänzungslieferung ein Absatzhonorar. Dies beträgt 15 % vom Warenwert der fest verkauften ersten 4.000 Exemplare; ab dem 4.001. Exemplar erhöht sich der Honorarsatz auf 17 %. Der Warenwert ist der Ladenverkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer…. (3) Über die Honorierung bei Verwertung der Nebenrechte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Vertrags werden die Vertragsparteien jeweils eine gesonderte Vereinbarung treffen. (4) Von den Erlösen aus Lizenzvergabe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Vertrags stehen dem Autor und dem Verlag je 50 % vom Nettoerlös zu… (5) Der Verlag rechnet das Honorar zum 30.06. und 31.12. eines Jahres binnen acht Wochen ab….. Die Honoraransprüche des Autors verjähren nach Ablauf von vier Jahren vom Schluß des Jahres an gerechnet, in dem der Anspruch fällig wurde. § 12 Schlussbestimmungen (3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei ein Briefwechsel genügt. Der Kläger erstellte in der Folge Kommentierungsrichtlinien, welche nie umgesetzt wurden (Schreiben des Klägers vom 07.01.2014, S. 3, Bl. 99 GA). Die Beklagte hatte zunächst die Namen der Erstverfasser „ S1“ und „ T1 “ nach Abschluss des Beitrittsvertrages 1993 auf dem Titelblatt des streitgegenständlichen Kommentars hervorgehoben und abweichend vom Alphabet an erster Stelle genannt. Von dieser Übung nahm die Beklagte im Laufe der Zeit Abstand. Der Kläger wurde (nur) in alphabetischer Reihenfolge als einer von 22 Bearbeitern des Kommentars genannt. Mit Schreiben vom 04.06.2014 an die Beklagte (dort S. 4, Anl. B2, Bl. 97 GA) bezeichnet der Kläger dies als „ angesichts meiner faktischen Ohnmacht, die bislang bestand, auch nur konsequent.“ Mit Schreiben vom 07.01.2014 (Anl. B1, Bl. 93ff GA) wandte sich der Kläger an die Beklagte und beanstandete in Bezug auf einen Co-Autor des Kommentars u.a. „ die Disziplinlosigkeit des Autors O “, welchem er „peinliches und zugleich rücksichtsloses Seitenschinden“ vorwarf . Die von ihm beanstandete, fehlende „Disziplin beim S E “ führte der Kläger unter anderem darauf zurück, dass die Beklagte bei dem streitgegenständlichen Kommentar „auf einen Herausgeber oder ähnlich Verantwortlichen verzichtet (habe)“. Die Beklagte zog daraufhin in Erwägung, Prof. Dr. T2 die Herausgeberschaft anzutragen, welcher zu diesem Zeitpunkt an dem streitgegenständlichen Kommentar noch nicht mitarbeitete, aber Unter-Herausgeber bei einem anderen ESt/KSt-Kommentar war. Mit Schreiben an die Beklagte vom 04.06.2014 (Anl. B2, Bl. 97 ff. GA) bezeichnete der Kläger dies als „ ungeheuerlichen Affront “ und „ derartige schäbige Behandlung “ seitens Mitarbeitern des Verlags. Zugleich teilte der Kläger der Beklagten mit, „(da er) wieder über mehr Zeit verfüge, werde ich nunmehr meine Funktion als Erstverfasser des S E uneingeschränkt wahrnehmen “. Er erklärte weiter, dass die Funktion des Erstverfassers und des Herausgebers sich nur in einer Hand befinden könnten, so dass nur er als Herausgeber in Betracht komme. Prof. Dr. T2 sei „ zumindest derzeit für die Kommentierung einer bedeutsamen Vorschrift im S E noch nicht geeignet“ . Im Zeitraum Dezember 2013 bis 27.01.2017 äußerte sich der Kläger in E-Mails (Anlagenkonvolut B3, Bl. 103 ff. GA) gegenüber der Beklagten und deren Lektorat u.a. in Bezug auf den Mitautor Prof. O : „nach dem erneuten Vollmüllen des Kommentars durch O unerträgliche Ergüsse ..“ (Bl. 103 GA), dieser sei „ein mittelmäßiger Autor, ( der) keine Disziplin kennt und in grandioser Selbstüberschätzung… Scheinprobleme erörtert und sich nach Belieben mit Belanglosigkeit ausbreiten darf“ (Bl. 103 GA). „Ein Autor wie O ( sei ) rufschädigend für die übrigen Autoren“, „das breites Gesülze von O “, „dessen inhaltsleeren, breit getretenen Quark“ (Bl. 103 GA) die Beklagte abgedruckt habe. Er habe die „ im Vertrag vom 30.07.1993 vertraglich einräumte Funktion des Erstverfassers viele Jahre nicht wahrnehmen können, weil einige Autoren (insbesondere X und T3 ) inhaltlich derart armselige Erläuterungen ablieferten und bis heute abliefern, dass ?Korrekturen? und Hinweise.. nicht möglich gewesen wären,… Dass allerdings der hoch betagte Herr T3 auch heute immer noch nicht aufhören will und noch im Herbst 2012 erneut über 300 peinliche Seiten ablieferte, hatte ich nicht angenommen“ (E-Mail vom 06.04.2014, Anl. B3, Bl. 103 GA). In Bezug auf den Mitautor Dr. G erklärte der Kläger mit E-Mail vom 14.03.2016 an die Beklagte (Anlage B 3, Bl. 104 GA) „ Ich hatte im Frühjahr 2014 Herrn Dr. G nach Durchsicht seiner Manuskript-Datei zu § 6a Vorwürfe insbesondere bezüglich des Breittretens seiner Erläuterungen nach O ´scher Methode gemacht,… nach Durchsicht seines Manuskripts zu § 15a muss ich… feststellen, dass er.. erneut Erläuterungen präsentiert, die mit einem Seitenumfang aufgebläht sind, welche eine Tiefe vortäuschen, die nicht vorhanden ist. Auf meine nunmehr recht heftigen Vorwürfe … Die Beklagte selbst stelle „peinliche Ansinnen“ (Bl. 104 GA) an ihre Autoren, rege diese „ zur Disziplinlosigkeit und damit zum Seitenschinden ( an ) “ (Bl. 105 GA), gebe „beschämende Auslegungshinweise“, die an „ dämliche Fragen aus Fortbildungsveranstaltungen u.Ä.“ (erinnerten) (E-Mail vom 14.03.2016, Bl. 105 GA). In derselben E-Mail wandte sich der Kläger an den Lektor der Beklagten, Herrn I , in Bezug auf die Werbung für den streitgegenständlichen Kommentar, und führte aus..“ Dass es tatsächlich Ihr Ziel ist, das Niveau des S/E herabzusenken, zeigt ganz deutlich die an den Anfang gestellte Beschreibung… Das ist peinlich für den Verlag und rufschädigend für die (Mehrzahl der) Autoren…. Die von Ihnen formulierten Peinlichkeiten… Mit E-Mail vom 24.05.2016 (Anlage B3, Bl. 106 GA) an die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau T4 (Cc: an den Lektor, Herrn I ), äußerte der Kläger in Bezug auf Letzteren: „ …. Unabhängig davon folgt aus der Funktion des Erstverfassers, dass Autoren vom Verlag nur im Einvernehmen mit mir bestellt werden. Dass Herr I das bei einigen Autoren für unwichtige Paragrafen in den letzten Jahren „vergessen“ hatte, entspricht seinem zunehmend zu beobachtenden Drang, sich als Möchtegern-Gutsherr zu gerieren… da Herr I kurz vor seinem Gang in die Rente offensichtlich übergeschnappt ist ,..“ Mit Schreiben vom 06.06.2016 (Anl. B5, Bl. 112 f GA) verlieh die Beklagte ihrer „ Bestürzung “ Ausdruck über die Art und Weise, wie der Kläger mit Co-Autoren sowie Mitarbeitern der Beklagten, insbesondere Herrn I , kommuniziere. Der Kläger äußerte daraufhin mit Schreiben vom 20.06.2016 (Anl. B6, Bl. 114 ff. GA) sein Unverständnis über die Reaktion der Beklagten. Mit Blick auf Herrn I erklärte der Kläger, er habe „mehr als 20 Jahren die Eigenmächtigkeit, verlegerischen Dummheiten u.Ä. … um des lieben Friedens willen hingenommen“. Des Weiteren äußerte er die Ansicht, er sei befugt , „nachdem ich ihm ( dem Mitautor Dr. G ) für seine jeweiligen Kommentierungen in unzähligen, langen Telefonaten vielfältige Hinweise gegeben hatte,… nach Durchsicht der.. zugesandten Manuskripte heftige Vorwürfe insbesondere wegen des streckenweise Seitenzahlaufblähens zu machen“. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2016 forderte der Kläger, ausgehend von einem Abrechnungs-Anteil für Onlineverwertungen von 50 %, die Beklagte zur Zahlung rückständiger Lizenzgebühren von jeweils 28 % des auf die abgerechneten Honoraranteile entfallenden Bruttoerlöses i.H.v. 106.115,11 € für die Jahre 2006-2015 in Höhe von insgesamt 106.115,11 € auf unter Fristsetzung bis zum 16.09.2016. Ferner machte der Kläger Rechte als Erstverfasser geltend und forderte die Beklagte zur „ Unterlassung rufschädigender Werbung “ auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 02.09.2016 (Anl. K6, Bl. 44-53 GA) Bezug genommen. Mit weiterer E-Mail vom 24.01.2017 (Anlage B3, Bl. 107 GA) an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn L , wies der Kläger auf seine vertraglich festgeschriebene Funktion des „Erstverfassers“ hin und beanstandete in diesem Zusammenhang das Verhalten des Lektors I als „ unseriös “, dass der Beklagten als „ überaus unseriös “ und „ hinterfotzig “, weil die Beklagte Herrn Prof. Dr. F mit der (freigewordenen) Kommentierung des § 4 Nr. 12 UStG betraut und diesem nicht mitgeteilt habe, dass der Kläger und Herr I diese Kommentierung schon 2011 für einen anderen Mitautor reserviert hätten. Zugleich wies der Kläger darauf hin, dass er Prof. Dr. F erfolglos aufgefordert habe, Abstand von der Kommentierung zu nehmen. Mit E-Mail vom 27.01.2017 (Anl. B7, Bl. 118 GA) verlangte der Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Kontaktdaten der anderen Autoren mit der Begründung “der Abstimmungsbedarf hat sich in den letzten Jahren aufgrund der zunehmenden Geschwätzigkeit und Disziplinlosigkeit einiger Autoren zugenommen“. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2017 (Anl. B8, Bl. 119 f. GA) den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht insofern, als der Kläger darin als „Erstverfasser“ bezeichnet ist. Mit Schreiben vom 19.02.2017 (Anl. B9, Bl. 121 ff. GA) forderte der Kläger erneut von der Beklagten Mitteilung der Anschriften der Co-Autoren und führte aus: „… meine Werturteile über das unerträgliche Seitenaufblähen, die Geschwätzigkeit und die Disziplinlosigkeit von Autoren sind das gute Recht nicht nur eines Erstverfassers, sondern eines jeden Autors des Kommentars und sind, da sich auf Tatsachen gründen, selbstverständlich sachlich gerechtfertigt und nicht etwa „völlig inakzeptabel". Die Beklagte wiederholte daraufhin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2017 (Bl. 80 ff. GA) unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 19.02.2017 die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Erstverfasser-Stellung des Klägers. Mit Schreiben vom 06.06.2017 (Anlage B 11, Bl. 265 ff. GA) wandte sich der Kläger an den Co-Autor Prof. Dr. T2 und äußerte in Bezug auf Veröffentlichungen desselben: „ Das ist für jemanden, der sich Honorarprofessor nennen will, ein Armutszeugnis… Ihre Beiträge sind nicht mehr als die typischen Äußerungen von „Praktikern“, die sich nur auf die unkritische Wiedergabe der jeweiligen Rechtsprechung beschränken und keine eigene Meinung haben…. Mit Ihrer beamtentypischen und unkritischen Oberflächlichkeit sind Sie nicht für den führenden Großkommentar zum Umsatzsteuerrecht geeignet… „ Diese Äußerungen nahm die Beklagte erneut zur Kündigung zum Anlass (Schriftsatz vom 15 17,255 ff. GA). Der Kläger macht nunmehr mit Klageantrag zu 1) Zahlung von rückständigen Lizenzgebühren und mit Klageantrag zu 2) Rechte aus seiner Erstverfassers-Stellung geltend. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn eine Vergütung i.H.v. 50 % der Erlöse zu zahlen, die die Beklagte, anteilig bezogen auf die Veröffentlichungen des Klägers, mit der Online-Auswertung erzielt habe. Von § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Beitritts-Vertrages seien auch Online-Rechte umfasst. Bei der seit 2006 erfolgten Verwertung des streitgegenständlichen Kommentars über Internet-Portale handele es sich um eine elektronische Verbreitung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 und zugleich um die Einräumung von Nebenrechten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 8. Der zwischen den Parteien geschlossene Beitritts-Vertrag 1993 habe auch digitalisierte Werke betreffen sollen, wie daraus zu schließen sei, dass der erste Vertrag aus 1988 - unstreitig - keine Bestimmungen zur Lizenzvergabe enthalten habe und auch aus dem gleichfalls unstreitigen Begleitschreiben vom 21.07.1993 zum neuen Vertragstext (Anl. K4, Bl. 27 f GA), in welchem die Beklagte darauf hingewiesen habe, “ … Vor allem die Nebenrechte (sind) sehr viel ausführlicher gefaßt, nicht zuletzt deshalb, weil wir uns die Entwicklung der Werke auch im Hinblick auf die so genannten neuen Medien offenhalten wollen“. Die verlagseigene Verwertung des streitgegenständlichen Kommentars seit 2012 in Gestalt der verlagseigenen Online-Module falle unter § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Beitritts-Vertrages 1993, so dass sich die Honorierung nach § 8 Abs. 3 bestimme und eine gesonderte Vereinbarung erfordere. Der Kläger bestreitet hierzu, dass eine solche gesonderte Vereinbarung erfolgt sei. Er behauptet, ihm sei erstmals mit Vorlage der Abrechnung für 2015 (Anl. K2, Bl. 21 GA) aufgefallen, dass von Beginn an nicht der nach dem Vertrag gebotene Prozentsatz von 50 % bei den Online-Abrechnungen abgerechnet worden sei. Er vertritt hierzu die Ansicht, in dem kommentarlosen Zusenden von Abrechnungen habe er schon kein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung sehen müssen. Er habe keinen Anlass gehabt, Abrechnungen unter der jeweiligen Überschrift „Lizenzerlös“ als Angebot zu gesonderten Vereinbarungen im Sinne des § 8 Abs. 3 zu verstehen, weil Lizenzvergaben unter § 8 Abs. 4 fielen. Auch sei der Schriftform des § 12 Abs. 3 nicht genügt, weshalb auch keine stillschweigende Annahme in Betracht komme, die zudem selbst bei einer jahrelangen, widerspruchslosen Hinnahme von Abrechnungen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Erstmals habe die Beklagte ein ordnungsgemäßes (schriftliches) Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 mit Schreiben vom 21.06.2016 (Anl. K5, Bl. 29 ff. GA) unterbreitet. Dieses habe er, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, abgelehnt. Der Kläger meint, für die Honorarabrechnungen, eigene Online-Auswertungen der Beklagten betreffend, gelte deshalb gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG die angemessene Vergütung als vereinbart. Angemessen seien die den bisherigen Abrechnungen zu Grunde gelegten 22 % nicht. Für Autoren (echter) wissenschaftlicher Werte könne es keine übliche Vergütung geben, weil es auf die jeweiligen Fähigkeiten, insbesondere den Ruf des Autors in der Fachwelt ankomme. Dies zeige sich schon daran, dass der Kläger, abhängig von der Verkaufsauflage, mit 22-24 % bei der gedruckten Ausgabe des streitgegenständlichen Kommentars - unstreitig - mehr als andere Autoren erhalte. Maßgebend für die Höhe der von ihm in Anspruch genommenen Vergütung sei allein das Kriterium der „Redlichkeit“ der Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG. Es handele sich um ein normatives Kriterium, welches als unbestimmter Rechtsbegriff nicht einer sachverständigen Beurteilung unterliegen könne. Der Kläger meint, auf die Branchenüblichkeit der prozentualen Beteiligung komme es nicht an. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten nicht einzuholen und von ihm - insoweit unstreitig - auch nicht beantragt (Schriftsatz vom 13.03.2018, Bl. 303f GA). In der Branche gezahlte Prozentsätze könnten nicht einmal ein Indiz für die Angemessenheit der Vergütung darstellen, welche sich u.a. nach der Qualifizierung des jeweiligen Verfassers richte. Es bestehe ferner keine Veranlassung, bei der Honorierung der Online-Auswertungen zwischen Eigenverwertung der Beklagten und Lizenzvergaben an die K GmbH bzw. M GmbH zu differenzieren, weil die von dem Kläger elektronisch zur Verfügung gestellten Dateien ohne nennenswerten Aufwand von der Beklagten selbst genutzt und Dritten zur Verfügung gestellt werden könnten. Allein angemessen und redlich sei aus diesem Grund, den vertraglich für Lizenzvergaben vereinbarten Beteiligungsschlüssel von 50 % (§ 8 Abs. 4 des Beitritts-Vertrages 1993) einheitlich für Online-Auswertungen der Veröffentlichungen des Klägers anzuwenden. Der Kläger behauptet hierzu, mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Beitritts-Vertrages 1993 erwähnten „Datenbankdiensten“ sei die Beklagte selbst gemeint gewesen, weshalb eine Nutzung der Veröffentlichungen des Klägers durch Dritte nicht § 8 Abs. 3 des Beitritts-Vertrages unterfalle (mit der Notwendigkeit einer gesonderten Vereinbarung über die Honorierung), sondern zwingend ein Honorar von 50 % vom Nettoerlös gemäß § 8 Abs. 4 vorgesehen sei. Zum Klageantrag zu 2) vertritt der Kläger zusammenfassend die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche folgten aus der ihm im Beitritts-Vertrag 1993 eingeräumten Funktion eines Erstverfassers. Zu einer Kündigung dieser Stellung sei die Beklagte mit Bezug auf einige seiner Äußerungen nicht berechtigt, die Kündigung zudem verfristet. Offensichtlich sei der Beklagten der elementare Unterschied zwischen sachlichen Bewertungen und Einschätzungen, die sich auf Tatsachen gründeten (so z.B. Geschwätzigkeit, Seitenschinden, Disziplinlosigkeit ) und einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung nicht geläufig. Dies gelte auch im Hinblick auf seine Äußerungen, den Lektor I betreffend. Bei seinem Schreiben vom 06.06.2017 an den Co-Autor Prof. Dr. T2 (Anlage B 11, Bl. 265 ff. GA) handele es sich um eine „ mit mehreren Zitaten belegte, rein sachliche Kritik eines mittelmäßigen Autors“ (Schriftsatz vom 25.10.2017, Seite 4, Bl. 273 GA). Als Erstverfasser müsse er Autoren, welche die Beklagte ohne Abstimmung mit dem Kläger eigenmächtig eingesetzt habe, aus Fürsorgegründen darauf hinweisen, dass ihre Kommentierungstätigkeiten für den „S E “ umsonst sein würden. Er habe seine Funktion als Erstverfasser ausgeübt, um Schaden von dem Kommentar abzuwenden und die Beklagte vor einer Minderung ihrer Reputation zu bewahren. Die Beklagte habe nicht darüber zu entscheiden, wer an einem mehrbändigen Kommentar mitarbeiten dürfe. Die Aussagen der Beklagten zum „Herausgeber“ seien fehlerhaft, für den Rechtsstreit auch nicht relevant. Maßgeblich sei die rechtliche Stellung des Klägers als Erstverfasser und die daraus abzuleitenden Befugnisse. Dies führt der Kläger weiter aus (Schriftsatz vom 20.12.2017, dort Seite 3 ff. (Bl. 288 ff GA). Der Kläger als Erstverfasser sei für die Gesamtentwicklung des Kommentars zuständig. Damit gehe einher, dass ein Erstverfasser auch auf die Erläuterungen der anderen Autoren einwirken können müsse. Auch hierzu bedürfe es der Bekanntgabe der Kontaktdaten der Co-Autoren, welche die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2017 (Anl. B8, Bl. 119 f GA) grundlos verweigert habe. Mitarbeiter von Verlagen könnten generell bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen die fachliche Kompetenz der Autoren und die zu fordernde Qualität der Erläuterungen regelmäßig nur eingeschränkt beurteilen. Die Rechtsposition des Erstverfassers stehe ihm seit 1993 zu. Die Beklagte mache sich durch eigenmächtige Benennungen von Kommentatoren vertragsbrüchig, weshalb die Beklagte die bereits veröffentlichten Kommentierungen solcher Autoren, deren Berufung er nicht zugestimmt habe, auszutauschen habe. Dies müsse in der jeweils nächst möglichen Ergänzungslieferung durch Kommentierungen des Klägers oder von Seiten des Klägers benannter Autoren erfolgen. Der Beitritts-Vertrag 1993 räume dem Kläger die alleinige Befugnis zur Bestimmung der Autoren ein. Soweit in dem Vertrag in § 1 Abs. 2 S. 3 vorgesehen sei, dass die Übernahme weiterer Vorschriften durch den Autor im Einzelfall durch Absprache mit dem Verlag erfolge, sei diese Bestimmung nur für den Fall getroffen, dass keine Einigkeit zwischen mehreren Erstverfassern erzielt werden könne und deshalb der Verlag entscheiden müsse. Der Klageantrag zu 2.e) sei begründet, weil die Beklagte bis dato von ihm angeforderte elektronische Dateien seiner Veröffentlichungen zum Zwecke der Überarbeitung stets postwendend per E-Mail übermittelt habe, nun aber auf Anforderungen vom 09.05.2017 und 18.05.2017 (Anlage K 26, Bl. 153 GA) am 22.05.2017 durch den Lektor L – unstreitig - telefonisch erklärt habe, dass fortan die Beklagte die Eilbedürftigkeit der Überarbeitungen bestimme und die Übermittlung der vom Kläger angeforderten Dateien Zeit habe, weil die Veröffentlichung von Überarbeitungen anderer Autoren vorrangig sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er könne gemäß § 1 Abs. 2 Unterabsatz 3 S. 2 des Verlagsvertrages (Anl. K1) wie mit Klageantrag 2h begehrt, nunmehr eine hervorgehobene Namensnennung verlangen. Er behauptet hierzu, er habe bislang nicht auf der Umsetzung dieser Vertragsbestimmung bestanden, weil er gegenüber den ursprünglich sieben Autoren seine Erstverfasser-Funktion nicht habe wahrnehmen können, weil diese - unstreitig - nicht in seinem Einvernehmen berufen worden seien und eine Vorlage ihrer Manuskripte an ihn mutmaßlich abgelehnt hätten. Auch seien die Erläuterungen einiger Autoren derart mäßig gewesen, dass der Kläger die gebotenen Kommentierungen komplett selbst hätte verfassen müssen, was nicht Aufgabe des Erstverfassers sei. Diese Situation habe sich inzwischen geändert, weil zwei der „ besonders mäßigen “ Autoren erklärt hätten, dass sie die von ihnen bislang noch bearbeiteten Vorschriften freigegeben hätten. Zum Klageantrag zu 3) behauptet der Kläger, in dem von der Beklagten herausgegebenen Gesamtkatalog „Steuerrecht 2016“ finde sich für ihn und andere Autoren rufschädigende Werbung zu dem streitgegenständlichen Kommentar (Anlage K 10, Bl. 68 GA). Die Beklagte bringe darin ihre Vorstellung zum Ausdruck, dass die jeweilige Einzelkommentierungen vorrangig auf den Anweisungen der Finanzverwaltung „basierten“. Das sei peinlich für den Verlag und grob rufschädigend für die Autoren. Insoweit ist der Kläger der Ansicht, es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Auch für die Folgejahre sei mit einem entsprechenden Werbehinweis zu rechnen, weil der zuständige Lektor trotz zweimaliger Aufforderung von Klägerseite - unstreitig - nicht die Werbung mit ihm abgestimmt habe. Der Kläger hat zunächst mit Klageantrag zu 1) die Beklagte auf Zahlung von 106.116,73 € (inkl. 7 % USt.) in Anspruch genommen unter Bezugnahme auf eine Aufstellung der Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2016 (Anl. K5, Bl 29 ff. GA) zu Honorareinnahmen des Klägers im Zeitraum 2006-2015 aus Online-Erlösen. Danach berechnete der Kläger seinen Anspruch auf Beteiligung mit 50 % (177.097,34 €) abzüglich von der Beklagten bereits gezahlter 22 % (77.922,83 €) mit netto 99.174,51 €. Mit Schreiben vom 18.04.2017 (Bl. 163 ff. GA) hat der Kläger die Klage i.H.v. 31.465,97 €, Online-Erlöse der Jahre 2006-2010 betreffend, zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 29.06.2017 (Bl. 133 ff. GA), der Beklagten zugestellt am 16.08.2017, hat der Kläger die Klage um anteilige Online-Erlöse (28 % brutto) für 2016 i.H.v. 26.806,30 € wieder erhöht. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 101.457 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 74.650,76 € seit dem 17.09.2016 und aus 26.806,30 € seit 17.08.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, in Bezug auf den von ihr verlegten Umsatzsteuerkommentar „S E“ a)die von anderen Autoren eingereichten Manuskripte vor ihrer Veröffentlichung dem Kläger als Erstverfasser zu Zwecke der Kontrolle des 3. die Beklagte zu verurteilen, bei der Werbung für den Umsatzsteuerkommentar „S E “ die Formulierung zu unterlassen, dass jeder Einzelkommentierungen auf den einschlägigen Abschnitten der UStAE und den weiteren Anweisungen zur Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung basiert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist zudem der Ansicht, die Honoraransprüche des Klägers seien ohnehin durch Zahlung einer Beteiligung von 22%, wie geschehen, erfüllt. Die Honorierung der hier streitigen Online-Auswertung der Kommentar-Beiträge des Klägers unterliege insgesamt gemäß § 8 Abs. 3 des Beitritts-Vertrages 1993 einer gesonderten Vereinbarung. Denn es handele es sich um eine in § 8 Abs. 3 aufgeführte Verwertung der Nebenrechte nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Beitritts-Vertrages 1993. Bereits aus der dort gewählten Formulierung des Rechts zur sonstigen Nutzung auch durch „Datenbankdienste“ ergebe sich die Befugnis der Beklagten zur Lizenzierung und die Einbeziehung unter § 8 Abs. 3 des Beitritts-Vertrages. Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich stillschweigend über einen Honorarsatz von 22 % als Vergütung für Online-Erlöse geeinigt. Der Kläger habe das Angebot der Beklagten, welches in der Übersendung der Abrechnungen seit 2010 gelegen habe, konkludent durch Fortführung des Vertragsverhältnisses akzeptiert. Die Beklagte ist der Ansicht, einer solch konkludenten Vereinbarung stehe die Schriftformklausel in § 12 Abs. 3 des Beitritts-Vertrages 1993 nicht entgegen. Auf die Vereinbarung des Honorarsatzes sei die Schriftformklausel bereits deshalb nicht anwendbar, weil der Beitritts-Vertrag 1993 in § 8 Abs. 3 ausdrücklich vorsehe, dass insoweit eine gesonderte Vereinbarung zu treffen sei. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, Online-Verwertungen, wie die über K GmbH und M GmbH stellten keine Lizenzvergaben im Sinne von § 8 Abs. 4 des Verlagsvertrages dar. Insbesondere die M GmbH sei nur ein Kanal der Beklagten, über den die Inhalte öffentlich zugänglich gemacht würden. Die Beklagte bestreitet ferner, dass eine Honorierung von 22 % unangemessen im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 2 BGB sei. Auch aus weiteren Verträgen, wie dem von ihr mit Anlage B 13f in Bezug genommenen Rahmenvertrag (Bl. 316 ff., 324 ff GA) ergebe sich, dass die angemessene Vergütung für Online-Nutzungen zwischen 10 und 20 % des Nettoerlöses liege. Die Beklagte ist der Ansicht, die Branchenüblichkeit einer höheren Vergütung sei von dem Kläger vorzutragen und zu beweisen. Zu den von dem Kläger begehrten Beteiligungen könne die Beklagte nicht kostendeckend wirtschaften, was die Beklagte weiter ausführt (Schriftsatz vom 03.08.2017, Seite 11 ff., Bl. 90 ff. GA). Hilfsweise vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei eine Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vorzunehmen und die Vergütung auf 22 % anzupassen. Hierzu behauptet die Beklagte, es sei bei Vertragsschluss für niemanden vorhersehbar gewesen, dass Datenbanken rechtlich wie eine Zweitverwertung beim internationalen Film- oder Taschenbuch-Geschäft eingeordnet würden. Zu dem Klageantrag zu 2) vertritt die Beklagte die Ansicht, dieser sei insgesamt unbegründet. Die von dem Kläger reklamierten Rechte ergäben sich schon inhaltlich nicht aus dem Beitritts-Vertrag 1993 (Anl. K1, Bl. 14 ff GA). Dem Kläger sei in dem Vertrag nur eine beratende Funktion zugewiesen worden. Als Erstverfasser habe der Kläger die Obliegenheit, zum Gelingen des Kommentars beizutragen, ohne hieraus einklagbare Rechte geltend machen zu können. Der Kläger wolle mit seinen Anträgen zu 2) nichts anderes erreichen, als dass der streitgegenständliche Kommentar im wörtlichen Sinne sein Kommentar werde, indem er darüber entscheide, wer daran mitarbeiten dürfe und was darin stehe. Was der Kläger verlange, könne allenfalls Aufgabe eines Herausgebers nach § 19 VerlG sein. Diesen Begriff hätten die Parteien bewusst nicht gewählt. Dass dem Kläger keine Herausgeber-Funktion zukomme, ergebe sich insbesondere aus der typischen Aufgabenbeschreibung eines Herausgebervertrages, wie mit Schriftsatz der Beklagten vom 09.11.2017 (dort Seite 2, Bl. 277 GA) zitiert. Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, jedenfalls habe der Kläger die Rechte aus einer solchen Stellung verwirkt, weil er diese nahezu 25 Jahre nicht ausgeübt habe. Darüber hinaus sei mit Schreiben vom 07.02.2017 (Anl. B8, Bl. 119f GA) die von dem Kläger reklamierte Stellung eines Erstverfassers wirksam gekündigt worden. Zu einer außerordentlichen Kündigung sei sie aufgrund des Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen. Hierzu nimmt die Beklagte Bezug auf die Korrespondenz des Klägers, wie in Anl. B3-B7 (Bl. 93 ff. GA) dokumentiert. Seine unzutreffenden und unangemessenen Äußerungen über die Beklagte, deren Mitarbeiter und vor allem die Co-Autoren ließen erkennen, dass der Kläger für die Aufgaben, zu denen er sich als Erstverfasser berufen sehe, nicht geeignet sei. So könne man mit wissenschaftlichen Autoren nicht umgehen. Die außerordentliche Kündigung sei auch nicht verspätet, weil jeder neue Vorfall einen neuen Kündigungsgrund begründe. Jedenfalls die mit Schriftsatz vom 08.03.2017 (Bl. 80 ff. GA) wiederholte, fristlose Kündigung aus Anlass des Schreibens des Klägers vom 19.02.2017 (Anl. B9, Bl. 121ff GA) sei berechtigt, weil der Kläger in diesem Schreiben erneut Anlass zur Kündigung gegeben habe. Zum Klageantrag zu 2e ist die Beklagte der Ansicht, es bestehe schon kein Klageanlass und verweist darauf, dass dem Kläger mit E-Mail vom 24.05.2017 (Anlage B 12, Bl. 268 GA) die vom Kläger angeforderten Dateien - insoweit unstreitig - übersandt worden seien. Die Beklagte behauptet, die Zusendung rückkonvertierter Dateien innerhalb von gut zwei Wochen sei nicht unüblich. Sie müsse die Dateien übersenden können, wenn es nach ihren Betriebsablauf angemessen und notwendig sei. Der Kläger könne keine einseitigen Fristen diktieren. Auch der Klageantrag zu 2f) sei unbegründet. Die eigentliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien funktioniere. Kommentierungen des Klägers würden mit der nächst erreichbaren Lieferung in der Regel erscheinen, soweit Aktualitätserfordernisse oder Vereinbarungen mit anderen Autoren dies zuließen. Hingegen könne der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte seine Texte zu Normen veröffentliche, deren Kommentierungen sich der Kläger selbst zugewiesen habe, wenn die Beklagte dem nicht zugestimmt habe. Das sei von dem Verlagsvertrag 1993 nicht gedeckt. Zum Klageantrag zu 3) ist die Beklagte der Auffassung, dem Kläger stehe kein Recht zur Beeinflussung zu. Ihr sei eine Werbung gar nicht möglich, wenn jeglicher Autor Mitspracherechte hätte. Auch seien die Beanstandungen des Klägers in der Sache nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Kläger erstrebt mit den Klageanträgen zu 2a) – h) Verurteilung der Beklagten zu Leistungen (Anträge zu 2a), b), d) – h), ferner zur Unterlassung (Anträge zu 2a), c)). Dabei sind die Anträge des Klägers, mit Ausnahme des Antrags zu 2d) jeweils zumindest teilweise gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zu erst künftig fällig werdenden Leistungen bzw. Unterlassungsverpflichtungen. 1. Der Klageantrag zu 2d) ist unzulässig. Mit Antrag zu 2d) begehrt der Kläger, veröffentlichte Kommentierungen von nicht näher bezeichneten Autoren mit der jeweils nächst möglichen Ergänzungslieferung zu ersetzen durch mitgeteilte Kommentierungen des Klägers bzw. anderer, der Beklagten vom Kläger benannter Autoren. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zur Zulässigkeit der Leistungsklage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes sowie ein bestimmter Antrag erforderlich. Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 2d) nicht. Es fehlt an einem bestimmten Antrag des Klägers. Denn dieser benennt weder die Autoren, welche die Beklagte ohne sein Einvernehmen berufen habe, noch um welche veröffentlichten Kommentierungen dieser Autoren es sich handeln solle. Da nicht unzweideutig feststeht, welche Autoren „im Einvernehmen“ des Klägers von der Beklagten berufen worden waren und der Kläger zu den aktuell 22 Autoren des Streit gegen ständigen Kommentars insoweit auch keine Präzisierung vornimmt, ist der Klageantrag schon insoweit nicht hinreichend präzisiert. Darüber hinaus lässt der Kläger offen, zu welcher Ersatzleistung die Beklagte verurteilt werden soll. Der Kläger benennt hierzu „ vom Kläger mitgeteilte Kommentierungen bzw. Kommentierungen anderer, der Beklagten vom Kläger benannter Autoren “ ohne klarzustellen, um welche Kommentierungen es sich handele und in welchem Rangverhältnis diese Kommentierungen stehen sollen. Denkbar ist danach auch die Variante, dass der Kläger eine Kommentierung an sich zieht, nachdem er der Beklagten zunächst einen anderen Autor benannt hat. Im Hinblick darauf, dass es um Vorgänge in der Vergangenheit geht, nämlich - laut Klageantrag - um Kommentierungen von Autoren, die von der Beklagten „ berufen worden waren “, ist dem Kläger die Konkretisierung des Klageantrags, insbesondere die Benennung der Autoren, mit welchen er nicht einverstanden ist, sowie die von der Beklagten zu ersetzenden Kommentierungen und die an deren Stelle zu veröffentlichenden Kommentierungen auch möglich. Die Unsicherheit im Rahmen der Zwangsvollstreckung, insbesondere für die Beklagte dahingehend, welche Kommentierungen nun (noch) veröffentlicht werden dürfen, kann der Kläger durch die ungenaue Formulierung seines Klageantrags nicht einseitig zulasten der Beklagten abwälzen. Der Antrag zu 2d) ist auch nicht im Wege der Umdeutung als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Auch insoweit fehlt es an der konkreten Angabe des festzustellenden Rechtsverhältnisses mangels Präzisierung von Klägerseite, zu welchen Handlungen die Beklagte im Hinblick auf welche Kommentierungen welcher Autoren nach seiner Ansicht verpflichtet sein soll. 2. Unzulässig ist ferner der Klageantrag zu 2e), mit welchem der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die jeweils von ihm bei der Beklagten angeforderten aktuellen elektronischen Dateien seiner Veröffentlichungen zum Zwecke der Überarbeitung unverzüglich zu übermitteln. Der Antrag des Klägers ist auf Verurteilung der Beklagten zu künftigen Leistungen gerichtet. Aktuell stehen keine Anforderungen des Klägers in Streit. Die von dem Kläger mit E-Mail vom 09.08.2017 angeforderten, rückkonvertierten Dateien seiner Veröffentlichungen sind dem Kläger, insoweit unstreitig, mit E-Mail vom 24.05.2017 übermittelt worden. Gemäß § 259 ZPO kann außer den Fällen der §§ 257, 258 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Der Kläger erstrebt eine Verurteilung der Beklagten zur Übermittlung von Dateien, welche der Kläger derzeit von der Beklagten noch nicht angefordert hat, auch sind von der Formulierung des Klageantrags selbst solche Dateien umfasst, die der Kläger derzeit der Beklagten noch nicht einmal zur Verfügung gestellt hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen, auf künftige Leistung gerichteten Klage, sind nicht gegeben. Allerdings mangelt es nicht an der Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zwar hat der Kläger den Gegenstand des Leistungsantrags, die zu übermittelnden Dateien, nicht nach Thema und Auflage näher präzisiert. Aufgrund der von dem Kläger gewählten Formulierung soll sich der Leistungsantrag jedoch auf elektronischen Dateien aller seiner Veröffentlichungen in der jeweils aktuellen Fassung beziehen (können), soweit sie nur von ihm bei der Beklagten angefordert werden, weshalb im Ergebnis der Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten klar umrissen ist, weil diese die Zuordnung anhand der jeweiligen Anforderung des Klägers vornehmen kann. Auch bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass der Kläger Verurteilung der Beklagten zur „unverzüglichen“ Übermittlung begehrt, ohne insoweit eine genaue Frist vorzugeben. Denn in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB ist bestimmt, dass eine Handlung unverzüglich ist, sofern sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Die in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltene Legaldefinition des Begriffs „unverzüglich“ gilt für das gesamte Privatrecht (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Auflage 2018 § 121 Rn. 2 m.w.N.), damit auch für die vorliegende Handlungsverpflichtung der Beklagten. Ob die Voraussetzungen für ein schuldhaftes Verhalten vorliegen und damit ein Verstoß gegen die Handlungsverpflichtung, ist aber auch in sonstigen Fällen, wie zum Beispiel bei der Verwirkung einer Vertragsstrafe, im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu prüfen. Dem Antrag des Klägers fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf künftige Leistung. Die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistungen nach § 257 ZPO oder § 258 ZPO liegen unzweifelhaft nicht vor. Weder macht der Kläger Ansprüche auf künftige Zahlung oder Räumung i.S.v. § 257 ZPO geltend, noch sind die Voraussetzungen einer Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 258 ZPO erfüllt. Gemäß § 258 ZPO muss die Klage gerichtet sein auf erst nach Urteilserlass fällig werdende, wiederkehrende Leistungen. Das sind solche aus einseitigen Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH NJW 2004, 193; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 39 Aufl. 2018 § 258 Rn. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Anspruch des Klägers auf Übermittlung von Daten zunächst voraussetzt, dass die jeweils angeforderte Datei von der Beklagten schon veröffentlicht wurde, sie der Beklagten zudem in elektronischer Datei vorliegt und des Weiteren aktualisiert und zum Zweck der Überarbeitung übermittelt wird. Ersichtlich handelt es sich dabei nicht um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 258 ZPO, weil die maßgeblichen Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO, welches die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung voraussetzt, ist von dem Kläger nicht schlüssig dargetan. Zweifelhaft ist bereits ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übersendung rückkonvertierter Dateien zu seinen Veröffentlichungen im Hinblick darauf, dass der Kläger die Notwendigkeit solcher Leistungen von Seiten der Beklagten und damit eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten, nicht schlüssig vorträgt. Denn der Kläger macht andererseits geltend, dass die Beklagte die von ihm elektronisch übermittelten Dateien ohne nennenswerte Veränderungen nutzen könne. Weiter ist aus der Korrespondenz der Parteien zu entnehmen, dass der Kläger der Beklagten lediglich eine Kopie der bei ihm verbleibenden Dateien zur Verfügung stellt. Nicht anders ist zu erklären, dass der Kläger zunächst mit E-Mail vom 09.05.2017 (Anlage K 26, Bl. 153 GA) Dateien zu § 2 b und 13 b UStG angefordert hatte, nachgehend aber mit E-Mail vom 18.05.2017 (Anlage K 26, Bl. 153 GA) der Beklagten mitteilte, dass er „… die Datei zur Erstkommentierung des § 2 b gefunden (habe), so dass ich diese bearbeiten kann..“ Ist aber der Kläger auf die Mitwirkung der Beklagten nicht angewiesen, um nach eigenen Wünschen Veröffentlichungen vorzubereiten, hat er gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf unverzügliche Übermittlung der Dateien. Die Übermittlung der Dateien an den Kläger in der Vergangenheit von Seiten der Beklagten stellt sich dann als - nicht einklagbare - Gefälligkeit dar, um dem Kläger die „Suche“ nach den bei ihm vorhandenen Dateien zu ersparen. Selbst unterstellt, dem Kläger stünde gegen die Beklagte ein vertraglicher Anspruch auf Übermittlung rückkonvertierter Dateien zu, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte nicht bereit sei, seiner Anforderung „unverzüglich“ nachzukommen. Es fehlt auch deshalb an dem Vortrag zur Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung im Sinne von § 259 ZPO. Eine Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung ist nicht bereits aus dem Klageabweisungsantrag abzuleiten. Denn aus dessen Begründung (Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2017, dort S. 8f, Bl. 262. f GA) ergibt sich, dass die Beklagte die Ansicht vertritt, sie habe unverzüglich gehandelt, indem sie die mit E-Mail vom 08.05.2017 (ausweislich Anlage K 26: 09.05.2017) angeforderten Dateien, auf die Erinnerung des Klägers vom 24.05.2017, insoweit unstreitig, mit E-Mail vom selben Tag (Anlage B 12) dem Kläger übersandt habe. Die Beklagte stellt damit nicht ihre Verpflichtung zur Leistung in Abrede, sondern die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageantrags. Aufgrund der konkreten Umstände des Sachverhalts ergeben sich auch aus dem zeitlichen Abstand von 15 Tagen zwischen der Anforderung der Dateien seitens des Klägers (09.05.2017) und deren Übermittlung (24.05.2017) keine Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Zögern der Beklagten im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB und damit auch ausgehend von dem Klagevortrag des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Nichterfüllung seitens der Beklagten. Denn zum einen verfügte der Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 18.05.2017 selbst über (zumindest eine der) Dateien. Ferner ergibt sich aus der von dem Kläger selbst vorgelegten E-Mail an die Beklagte vom 09.05.2017 (Anlage K 26, Bl. 153 GA), dass der Kläger in Zusammenhang mit den angeforderten Dateien die Ansicht vertrat, die Abfolge der Ergänzungslieferungen bestimmen zu können. Vor diesem Hintergrund war der Beklagten eine Überlegungs- und Prüfungsfrist zuzubilligen, wie sie hierauf, auch im Hinblick auf den anhängigen Prozess, reagieren sollte. Diese Prüfungsfrist hat die Beklagte vorliegend nicht überschritten. Soweit der Kläger ferner geltend macht, der Mitarbeiter der Beklagten habe am 22.05.2017 telefonisch die künftige Übermittlung von Dateien allein ins Belieben der Beklagten gestellt, ist diese ersichtlich von dieser Ansicht abgerückt, wie die Übermittlung der Dateien am 24.05.2017 zeigt. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die telefonische Äußerung des Mitarbeiters der Beklagten nicht nur einer momentanen Verärgerung entsprach. Der vorgelegten Korrespondenz (Anlagen K 55 ff., Bl. 152 ff. GA) ist zu entnehmen, dass diese teils in scharfem Ton geführt wurde, insbesondere von Seiten des Klägers. Der Klageantrag zu 2e) ist auch nicht im Rahmen der Umdeutung als Feststellungsantrag zulässig. Auch insoweit fehlt das besondere Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil der Kläger schon nicht schlüssig dargetan hat, dass sich die Beklagte einer unverzüglichen Übermittlung der angeforderten Unterlagen verweigert habe und diese Zukunft verweigern werde. 3. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Dies auch, soweit der Kläger mit Klageantrag zu 2) teils Klage auf künftige Leistung erhebt. Denn die weiteren, von dem Kläger mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen sowie Unterlassung werden von der Beklagten zurückgewiesen und sind nach Vortrag des Klägers insgesamt aus seiner Erstverfasser-Stellung begründet, auch soweit es sich um erst künftig zu erfüllende Ansprüche, wie die Übersendung noch einzureichender Manuskripte, handelt. Für die Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gemäß § 259 ZPO ist insoweit ausreichend die Besorgnis, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht leisten wolle. Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit wird nicht verlangt, ernstliches Bestreiten genügt (Reichold in: Thomas-Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018 § 259 Rn. 2 m.w.N.). Dabei ist Voraussetzung, dass der Anspruch nicht erst künftig entstehen darf. Vielmehr muss in einem Rechtsverhältnis, dessen Recht zur mit Tatsachen schon eingetreten sind, der Anspruch seine Grundlage finden (BGH, NJW-RR 2006, 1485). Der Anspruch braucht aber noch nicht wirksam zu sein, er kann auch bedingt sein. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur künftigen Erfüllung, hat der Gläubiger die Wahl zwischen § 256 und § 259 ZPO (Reichold in : Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018 § 259 Rn. 6 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Klage zu 2 a) – c) und f) - g) zulässig, insbesondere auch hinreichend bestimmt, weil der Kläger insoweit, anders als mit Klageantrag zu 2d), mit Klageanträgen zu 2 a-c und f –g ausnahmslos sämtliche der in Bezug genommenen Autoren des Kommentars bzw. vorgelegten Kommentierungen/zu veröffentlichenden Manuskripte von seinen Klageanträgen umfasst, weshalb insofern trotz näherer Präzisierung nach Namen/Titel/§ des UStG aus Sicht der Beklagten kein Zweifel bestehen kann, worauf sich ihre Leistungsbeziehung bzw. Unterlassungsverpflichtung erstrecken soll. Ob dem Kläger die geltend gemachten, auch künftigen Ansprüche auch tatsächlich zu- stehen, deren Erfüllung die Beklagte verweigert, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Für die Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO ist insoweit ausreichend, dass die Beklagte bereits jetzt eine künftige Erfüllung verweigert hat. Schließlich ist auch der Klageantrag zu 2h) zulässig, mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten beantragt, den Namen des Klägers an gegenüber der alphabetischen Nennung der Mitautoren hervorgehobener Stelle mit der nächstmöglichen Ergänzungslieferung aufzuführen. Zwar hat der Kläger auch insoweit nicht präzisiert, in welcher Form genau die Namensnennung erfolgen solle. Insoweit ist aber dennoch eine Vollstreckung im Falle der Verurteilung möglich und der Antrag damit ausreichend bestimmt. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Antragsformulierung der Beklagten die Art und Weise der Hervorhebung überlassen wollte und diese gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen hat. II. Die Klage ist, soweit zulässig, nicht begründet. 1. Dem Kläger steht der zuletzt geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 101.457,06 € nicht zu. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Beklagte zu einer Online-Nutzung der Beiträge des Klägers zu dem streitgegenständlichen Kommentar berechtigt ist, sowohl auf dem eigenen Internetauftritt, als auch in der Weise, dass die Beklagte die Nutzung auf den Internetportalen der Firmen K GmbH und M GmbH ermöglichte. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Beklagten von Seiten des Klägers das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) mit der Befugnis zur Unterlizenzierung eingeräumt worden ist. Der Kläger trägt hierzu vor, dieses Recht sei der Beklagten bereits mit Beitritts-Vertrag 1993 in § 4 Abs. 1 Nr. 4 a, Nr. 5 eingeräumt worden. Zwar könnten Bedenken bestehen im Hinblick darauf, dass gemeinhin Online-Nutzungen vor dem 01.01.1995 als unbekannt gelten könnten (so in den von Beklagtenseite vorgelegten Anlagen B 13 und B 14, Bl. 316 ff, 324f GA). Indes sind die in diesen Vereinbarungen “aus Gründen der Praktikabilität“ zwischen den Vertragsschließenden festgehaltenen Stichtage nicht von Bindungswirkung für Dritte. Auch erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien schon anderthalb Jahre vor diesem Stichtag eine mögliche Internet-Nutzung ins Auge gefasst haben. Hierfür spricht nicht zuletzt die in § 4 des Beitritts-Vertrages aufgeführte Recht zur Speicherung in elektronischen Datenbanken sowie das Recht zur Nutzung im Wege von Wiedergabetechniken in nicht körperlicher Form und zur Nutzung durch Datenbankdienste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) des Beitrittsvertrages 1993). Auch trägt der Kläger vor, die Nutzung des streitgegenständlichen Kommentar im Rahmen der Online-Nutzung, wie sie nunmehr in § 19a UrhG geregelt ist, sei bereits in dem Beitritts-Vertrag 1993 der Parteien in § 4 Nr. 4 und 5 (Bl. 16 GA) unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 21.07.1993 (Anlage K 4, 27 f GA), wonach die Nebenrechte sehr viel ausführlicher in dem Beitrittsvertrag 1993 gefasst worden seien, weil sich die Beklagte die Entwicklung der Werke auch im Hinblick auf die so genannten neuen Medien habe offenhalten wollen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Insbesondere behauptet auch nicht die Beklagte, dass sie, beginnend 2006, ohne Zustimmung des Klägers ein nicht lizenziertes Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), die Beiträge des Klägers betreffend, in Anspruch genommen habe. An eine einverständliche Auslegung eines Vertrages durch die Parteien ist das Gericht gebunden und kann nicht seine Interpretation anstelle derjenigen der Parteien setzen. Waren aber, insbesondere nach dem Vortrag des Klägers, die Online-Nutzungsrechte der Beklagten bereits in § 4 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 4b des Vertrages 1993 der Beklagten eingeräumt worden, und hatte die Beklagte diese als Nebenrechte in ihrem Schreiben vom 21.07.1993 im Hinblick auf die neuen Medien ausführlicher gefasst, handelte es sich bei dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (nunmehr § 19a UrhG) nicht um ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekanntes Nutzungsrecht im Sinne von 137 l Abs. 1 S. 1 UrhG. Den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt (Schriftsatz vom11.04.2018, Seite 2f, Bl. 332 GA), handelt es sich bei der Online-Nutzung der Beiträge des Klägers zu dem streitgegenständlichen Kommentar um die Inanspruchnahme von Nebenrechten, wie in § 4 Abs. 1 (4) bzw. (5) des Beitritts-Vertrags 1993 (Anl. K1, Bl. 16 GA) aufgeführt. Für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 7 aufgeführten Nebenrechte ist in § 8 Abs. 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien über die Honorierung bei Verwertung der Nebenrechte jeweils eine gesonderte Vereinbarung treffen (werden). Dabei differenziert § 8 Abs. 3 nicht danach, ob die „Verwertung der Nebenrechte“ von der Beklagten selbst vorgenommen wird, oder diese einem Dritten eine Lizenz zur Ausübung erteilen will. Insbesondere die Aufnahme der Bestimmung „Datenbankdienste“ ist nach ihrem klaren Wortlaut schon nicht synonym mit der Beklagten selbst, sondern betrifft den Fall, dass ein „Dienst“, mithin ein Dritter, in Anspruch genommen wird, welcher eine Datenbank zur Verfügung stellt. Folglich ist in § 4 Abs. 1 Nr. 4a in Verb. mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Beitritts-Vertrages, ausgehend von dem Vortrag des Klägers zur grundsätzlichen Einbeziehung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung an die Beklagte bereits in dem Beitritts-Vertrag 1993 schon durch die Vereinbarung des Rechts der Beklagten zur Nutzung der von dem Kläger verfassten Kommentierungen auch durch Datenbankdienste in nicht körperlicher Form, unabhängig von der Bestimmung in § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Beitrittsvertrages, das Recht zur Lizenzierung eingeräumt. Damit korrespondiert, dass in § 8 Abs. 3 eine gesonderte Regelung über die Honorierung bei Verwertung der Nebenrechte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1-7 des Vertrages getroffen wird, auf § 8 Abs. 4 hingegen (nur) auf § 4 Abs. 1 Nr. 8 (Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung des Nutzungsrechts und der Nebenrechte) Bezug nimmt. Der Systematik des Vertrages entsprechend handelt es sich demnach bei § 4 Abs. 1 Nr. 8 um eine Auffangvorschrift hinsichtlich solcher Nutzungen von Seiten der Beklagten, die nicht bereits in § 4 Abs. 1 Nr. 1-7 erfasst sind. Denn eine „Verwertung der Nebenrechte“ im Sinne von § 8 Abs. 3, welcher auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 7 des Beitrittsvertrages Bezug nimmt, liegt auch dann vor, wenn nicht die Beklagte selbst eine öffentliche Zugänglichmachung vornimmt, sondern das ihr zustehende Recht nach § 19a UrhG an Dritte lizensiert. Das Argument des Klägers, jegliche Lizenzierungsvereinbarung, die streitgegenständlichen Kommentierungsbeiträge des Klägers betreffend, unterfalle zwangsläufig der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 8 Abs. 4 des Beitritts-Vertrages 1993, ist danach unzutreffend. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Beitritts-Vertrages. Auch dort ist teils explizit schon das Recht zur Lizenzierung aufgenommen, wie z.B. das Recht zum Druck in fremden Zeitschriften, Werbeschriften oder Sammelwerken (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), welches denknotwendig die Lizenzierung des Rechts zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) voraussetzt. Danach ist entgegen der Ansicht des Klägers allein der Umstand der Vergabe einer Lizenz zur Ausübung des Nutzungsrechts, hier der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), kein Unterfall des § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Beitritts-Vertrages 1993. Vor diesem Hintergrund war sowohl über die eigene Online-Auswertung der Beklagten, die Beiträge des Klägers zu dem streitgegenständlichen Kommentar betreffend, als auch für die Lizenzierung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) an die Firmen K GmbH und M GmbH gemäß § 8 Abs. 3 des Beitritts-Vertrags 1993 zwischen den Parteien eine „gesonderte Vereinbarung“ über die Honorierung zu treffen. Zunächst zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte keine Eigenverwertung vornimmt, soweit die Beiträge des Klägers zu dem streitgegenständlichen Kommentar auf den Internetseiten der Firmen K GmbH und M GmbH abrufbar sind, sondern dass es sich um eine Lizenzierung der der Beklagten von Seiten des Klägers eingeräumten Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) an die Firmen M GmbH und K GmbH handelt. Weil diese Firmen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, ist eine rechtmäßige Nutzung der Inhalte des streitgegenständlichen Kommentars seitens dieser Firmen, von der auch die Beklagte ausgeht, nur möglich, wenn diesen von der Beklagten das Recht zur Nutzung eingeräumt wurde, § 31 Abs. 2 UrhG. Die Argumentation der Beklagten, sie trage bei Dritt-Datenbankverwertungen die Hauptarbeit, weshalb gleichsam nur das Zeigen des Werkes in einem weiteren Schaufenster und mithin eine Eigenverwertung vorliege (Schriftsatz vom 19.03.2018 Seite 2, Bl. 312 GA), mag aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zutreffen, entspricht jedoch nicht den urheberrechtlichen Gegebenheiten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dritten Firmen das Rechts zur Online-Nutzung eingeräumt hat, folgt indes aus vorstehenden Gründen nicht die Anwendung der Honorarklausel in § 8 Abs. 4 des Beitrittsvertrages 1993 mit einer zwingenden Beteiligung des Klägers i.H.v. 50 %. Vielmehr richtet sich die Honorierung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung, wie nunmehr in § 19 a UrhG geregelt, den Vortrag des Klägers zur Vereinbarung dieses Rechts in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Beitrittsvertrages 1993 als zutreffend unterstellt (zuletzt Schriftsatz vom 11.04.2018, Bl. 331 ff. GA), auch dann nach § 8 Abs. 3 des Beitrittsvertrages 1993 und unterliegt einer gesonderten Vereinbarung der Parteien. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend konkludent getroffen. Die Beklagte hat dritten Firmen bereits im Jahr 2006 das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Kommentars (weiter) lizenziert. Dies geschah mit Einverständnis des Klägers, der auch im vorliegenden Rechtsstreit weder gegen die Eigennutzung seitens der Beklagten, noch gegen die Nutzung seiner Beiträge zu dem streitgegenständlichen Kommentar im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung durch die Firmen K GmbH und M GmbH Einwände erhoben hat. Zugleich hat die Beklagte seit 2010 an den Kläger 22 % der (anteiligen) Netto-Onlineerlöse im Rahmen jährlicher Abrechnung ausgekehrt, welche die Beklagte bis einschließlich 2011 nur im Rahmen von Lizenzvergaben erzielt hatte. Die Beklagte hat dem Kläger das Angebot zum Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung im Sinne von § 8 Abs. 3 des Beitrittsvertrages 1993 mit Absendung der ersten Abrechnung über Online-Lizenzerlöse, den streitgegenständlichen Kommentar betreffend, unterbreitet. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen (§§ 145, 151 Abs. 1 S. 1 1. HS BGB), indem er in Kenntnis des Inhalts der Abrechnungen, ohne diesen zu widersprechen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, in den Folgejahren weiterhin der Beklagten seine Kommentierungen zur Verfügung gestellt hat, auch, damit die Beklagte diese an die Firmen K GmbH und M GmbH weiter lizenzieren konnte. Aus der von Seiten des Klägers vorgelegten Honorarabrechnung (2015), die auch nach Vorbringen des Klägers vom Aufbau her den vorangegangenen Abrechnungen entspricht (Anl. K2, Bl. 1 GA), ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich um Lizenzerlöse Online handelt mit einem Honoraranteil von 22 %. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Beklagte nicht differenziert habe zwischen Erlösen aus eigener Onlinenutzung und tatsächlichen Lizenzerlösen aus Online-Verwertung. Für die Jahre 2006-2011 konnte die Beklagte indes eine solche Unterscheidung bereits deshalb nicht treffen, weil in diesem Zeitraum die Beklagte ausschließlich Erlöse aus Weiterlizensierungen erzielte. In diesen Abrechnungen hat die Beklagte an den Kläger jeweils einen Honoraranteil von 22 % ausgewiesen (und ausgezahlt), damit an den Kläger mehr gezahlt, als in § 8 Abs. 1 des Beitrittsvertrags 1993 mit 15 % bzw. 17 % Absatzhonorar (für Druckwerke) vorgesehen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass ihm der Inhalt der Abrechnungen, einschließlich des prozentualen Honoraranteils, bekannt war. Der Kläger hat durch die jahrelange, widerspruchslose Entgegenname der Abrechnungen der Beklagten für die Jahre 2006 – 2011 konkludent sein Einverständnis mit einer Abgeltung der Online-Lizenz-Verwertung erteilt, §§ 151 S. 1 1 HS. BGB. Aus Sicht eines objektiven Dritten anstelle der Beklagten als Erklärungsempfängerin konnte das Verhalten des Klägers, dem als Universitätsprofessor und aktiven Juristen die Online-Verwertung des streitgegenständlichen Kommentars auf den Internetportalen der K GmbH und M GmbH und seit 2012 auch dem eigenen Internetauftritt der Beklagten nicht verborgen geblieben sein konnten, nur so verstehen, dass der Kläger mit einer Abgeltung dieser Nutzung gegen Beteiligung i.H.v. 22 % einverstanden war (§§ 133, 157 BGB). Die Kammer vermag dem Vorbringen des Klägers, ihm habe ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein gefehlt, weil es sich um die Entgegennahme von automatisch auszukehrenden Honoraren nach § 8 Abs. 4 aus Lizenzerlösen gehandelt habe, nicht zu folgen. Denn auch der Kläger geht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich der von der Beklagten seit 2012 vorgenommenen Online-Nutzung im Rahmen der Eigenverwertung für die Honorierung des Klägers eine gesonderte Vereinbarung der Parteien nach § 8 Abs. 3 des Beitritts-Vertrages zu treffen war. Dennoch hat der Kläger auch weiterhin die Honorarzahlungen der Beklagten i.H.v. 22 % entgegengenommen, ohne zu widersprechen und die Beklagte darauf hinzuweisen, dass jedenfalls hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Beiträge des Klägers durch die Beklagte selbst zwischen den Parteien eine gesonderte Vereinbarung zu treffen sei. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihren Abrechnungen zur Online-Nutzung des streitgegenständlichen Kommentars den Vermerk „Lizenzerlöse“ nach 2011 nicht geändert hat in „Lizenzerlöse und Eigenverwertung“. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er davon ausgegangen sei, die Beklagte habe die ihm bekannte Nutzung des streitgegenständlichen Kommentars im Rahmen von Online-Modulen auf dem eigenen Internetauftritt ihm gegenüber nicht abgerechnet. Für eine Differenzierung der Erlösanteile bestand indes keine Veranlassung, wenn die Parteien sich einig waren, dass auch die Eigenverwertung der Beklagten mit 22 % abgerechnet werden sollte. Ersichtlich hat der Kläger zunächst keine Veranlassung gesehen, hiergegen Einwände zu erheben. Der Vortrag des Klägers, ihm sei erst 2016 aufgefallen, dass ihm ein hoher Honoraranspruch i.H.v. 50 % nach § 8 Abs. 4 des Beitrittsvertrages zustehe, erscheint nicht glaubhaft vor dem Hintergrund, dass der Kläger Professor der Rechtswissenschaften ist und aus der zu den Akten gereichten Korrespondenz der Parteien sich ergibt, dass die Beanstandungen der Zahlungsleistungen seitens des Klägers erst im Nachgang der Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Stellung des Klägers als Erstverfasser erfolgt ist. Da über die Honorierung bei Verwertung von Nebenrechten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-7 die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zu treffen hatten, verstieß eine konkludente Einigung der Parteien über die Honorierung auch nicht gegen die in § 12 Abs. 3 des Beitritts-Vertrages vereinbarte Schriftformklausel. Denn bereits nach der Formulierung ist eine „gesonderte Vereinbarung“ keine Änderung oder Ergänzung einer bereits bestehenden Vereinbarung. Darüber hinaus trägt der Kläger selbst vor, dass eine Abänderung des ursprünglich vereinbarten Absatz-Honorars (§ 8 Abs. 1 des Beitritts-Vertrages 1993) mit der Beklagten von 15 %/ 17 % auf 22 %/24 % erfolgt sei, ohne indes eine entsprechende schriftliche Ergänzung vorzulegen, obgleich es sich hierbei unzweifelhaft um eine Abänderung des Beitritts-Vertrags und 1993 im Sinne von § 12 Abs. 3 handelte. Nach Vorstehendem ist davon auszugehen, dass die Parteien eine konkludente Vereinbarung über die Honorierung der Online-Verwertung der Beiträge des Klägers i.H.v. 22 % der seitens der Beklagten erzielten, anteiligen Erlöse getroffen haben. Der daraus resultierende Zahlungsanspruch des Klägers ist erfüllt, § 362 Abs. 1BGB, weil die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum bis einschließlich 2016, insoweit unstreitig, Zahlungen i.H.v. 22 % des anteiligen Erlöses an den Kläger geleistet hat. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Kläger unterstellt wird, dass die Parteien keine wirksame konkludente Vereinbarung über einen Honoraranspruch nach § 8 Abs. 3 des Beitritts-Vertrages 1993 treffen konnten oder die Vereinbarung eines Honorars von 22 % , wie der Kläger meint, nicht angemessen ist (§ 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1 UrhG). Denn der Kläger hat nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass eine höhere Vergütung als von der Beklagten mit 22 % gezahlt angemessen im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 UrhG ist. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist, weil vorliegend auf eine gemeinsame Vergütungsregel nach § 36 UrhG nicht zurückgegriffen werden kann, die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Entgegen der Ansicht des Klägers können die Grundsätze für die Bemessung der angemessenen Vergütung nicht darauf reduziert werden, was als „redlich“ zu beurteilen ist. Denn die Redlichkeit der Vergütung hängt entscheidend von den Umständen, damit auch von der Branchenüblichkeit ab. Der pauschale Vortrag des Klägers, auf die Branchenüblichkeit sei schon deshalb nicht abzustellen, weil die Beklagte ihre beherrschende Marktmacht ausnutze, ist nicht weiter substantiiert. Dagegen spricht insbesondere das - insoweit unstreitige - Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte an den Kläger ein Absatzhonorar nach § 8 Abs. 1 des Beitritts-Vertrages zahlt, welches über den Sätzen liegt, die andere Autoren von der Beklagten beziehen. Ersichtlich hat der Kläger Kenntnisse zu anderweitig gezahlten Honoraren, die er aber nicht weiter vorträgt. Auch hat der Kläger eine Beweisaufnahme zur Branchenüblichkeit von Honorarsätzen abgelehnt. Erst die Kenntnis von solchen, gezahlten Honoraren ermöglicht aber die Beurteilung, ob diese aufgrund der Gesamtumstände zwar üblich, aber unangemessen und damit nicht redlich sind. Weil der Kläger es abgelehnt hat, hierzu Sachvortrag zu leisten, obwohl er schon von Seiten der Beklagten auf die Notwendigkeit desselben hingewiesen worden ist, kann von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden, dass dem Kläger ein höheres Honorar als 22 % des anteiligen Erlöses der Beklagten gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 bzw. 3 UrhG zusteht. 2. Dem Kläger stehen auch nicht die mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche zu. Aus dem Beitritts-Vertrag aus 1993 kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten. Von vornherein sollte dem Kläger, wie aus den Formulierungen des Vertrags sowie der von dem Kläger als Anl. K9 vorgelegten Aktennotiz vom 19.07.1993 (Bl. 35 ff GA) folgt, lediglich eine beratende Funktion, nicht die Funktion eines Herausgebers zukommen, welche eigenverantwortlich die Leitung des Kommentars führt. So ist in dem Beitritts-Vertrag 1993 in § 1 Abs. 2 ausgeführt, dass der Kläger als Erstverfasser zur Erarbeitung von Kommentierungsrichtlinien beitragen und in Abstimmung mit dem Verlag für eine Fortentwicklung und für Verbesserungen des Kommentars Sorge tragen wird. Auch in der von dem Kläger zitierten Aktennotiz vom 19.07.1993 (Seite 3, Bl. 67 GA) ist zwar ausgeführt, dass das Werk eine neue Führung erhalten (habe). Diese ist aber dahin konkretisiert, dass die Erstverfasser gemeinsam mit dem Verlag für eine stetige Fortentwicklung und Verbesserung des Werkes sorgen sollen. Danach sind die von dem Kläger nunmehr in Anspruch genommenen exklusiven Rechte zur Bestimmung neuer Autoren, zur Zuweisung von Kommentierungen, zur Führung und Entscheidungskompetenz, den streitgegenständlichen Kommentar betreffend, gerade nicht dem Kläger zugewiesen. Die Behauptung des Klägers, die Regelung zur „Absprache“ mit dem Verlag sei ausschließlich im Hinblick auf eine mögliche Uneinigkeit zwischen den beiden Erstverfassern aufgenommen, findet weder in dem Beitritts-Vertrag 1993, noch in der von dem Kläger vorgelegten Aktennotiz eine Stütze. Vielmehr ist ersichtlich die Funktion des Erstverfassers ausschließlich im Interesse des Kommentars, damit der Beklagten, also fremdnützig dem Kläger zugewiesenen. Ausdrücklich ist in dem Schreiben der Verlagsleitung (Dr. T) vom 14.10.1993 (Anlage K 17, Bl. 2 42 f GA) ausgeführt, dass die Erstverfasser „ auch bei grundsätzlichen Fragen des Kommentars beratend mitwirken “. Der Kläger hat damit (lediglich) eine Obliegenheit übernommen, ohne dass hieraus Rechte für den Kläger folgen. Dies belegt nicht zuletzt die von dem Kläger vorgelegte Aktennotiz (Anlage K9, Bl. 65 ff GA), wonach die Zuständigkeit für künftige Bearbeitungen der Kommentierungen (dort zu § 26 ff. UStG) nicht in die Hände der Erstverfasser gelegt, sondern “offengehalten“ wurde. Des Weiteren war nach der Aktennotiz vorgesehen, dass die Entscheidungskompetenz über den Abschluss von Verlagsverträgen ersichtlich bei dem Verlag selbst, also der Beklagten verbleiben sollte. Die dem Kläger angetragene Stellung eines Erstverfassers war damit eine Ehrenposition ohne Durchsetzungsbefugnisse. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger das von ihm nunmehr in Anspruch genommenen Recht als Erstverfasser für die Dauer von mehr als 20 Jahren nicht ausgeübt hat, wobei hier dahinstehen kann, ob der Kläger insoweit an der Ausübung gehindert war, weil Co-Autoren dies von Seiten des Klägers nicht akzeptiert hätten. Die von dem Kläger erstellten Kommentierungsrichtlinien sind, insoweit unstreitig, nicht umgesetzt worden. Dahinstehen kann, ob Rechte des Klägers als Erstverfasser, so sie ihm überhaupt zustanden, infolge dieses Zeit- und Umstandsmomentes verwirkt sind, wie die Beklagte meint. Denn spätestens mit Kündigung der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.03.2017 (Bl. 80 ff. GA) endete die Erstverfasser-Position des Klägers. Zu einer außerordentlichen Kündigung war die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers berechtigt (a), die Kündigung war auch nicht verspätet (b) und als Teilkündigung wirksam (c). a) Die Beklagte war zu einer (außerordentlichen) Kündigung der Erstverfasser-Stellung des Klägers aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 S. 1 BGB) berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 314 BGB liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf eine Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben im Hinblick auf eine Vielzahl von Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten, Mitarbeitern der Beklagten und Mitautoren, wie obenstehend ausgeführt, die wegen ihrer herabsetzenden, teils beleidigenden Diktion mit einer herausgehobenen Stellung als Erstverfasser des Kommentars unvereinbar sind und eine schwerwiegende, schuldhafte Verletzung der Verpflichtungen des Klägers aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten darstellen, § 241 Abs. 2 BGB. Dahinstehen kann, ob die von dem Kläger geäußerte Kritik an dem Umfang und der fachlichen Qualität der von seinen Co-Autoren verfassten Kommentierungen in der Sache ganz oder teilweise berechtigt war. Es kann auch dahinstehen, ob es dem Kläger überhaupt zustand, seinen ihm gleichgestellten Kollegen, teils ebenso wie der Kläger Professoren, vorzuschreiben, wie sie die in eigener Verantwortung zu erstellenden Kommentierungen zu verfassen hätten. Denn weder die Kritik in der Sache, noch der Umstand, dass der Kläger die Ansicht vertrat, teils seien Inhalt und Umfang der von Kollegen verfassten Kommentierungen nicht kongruent, veranlasste die Beklagte zur Kündigung der Erstverfasser-Stellung des Klägers, sondern die Art und Weise, wie der Kläger seine Ansichten gegenüber der Beklagten, Mitarbeitern der Beklagten und insbesondere auch seinen Kollegen in persönlich verletzender, die Arbeit der Co-Autoren herabwürdigender Art und Weise äußerte. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Bemerkungen, wie sie die Beklagte aus dem Anlagenkonvolut B 3 (Bl. 103 ff. GA) umfangreich zitierte (Schriftsatz vom 08.03.2017, Seite 2 ff., Bl. 81 ff. GA), vom Kläger in der Klageschrift sowie in den folgenden Schriftsätzen teils wiederholt, keine sachliche Kritik und als solche gerechtfertigt, sondern Bemerkungen, die, auch soweit sie nicht wie in Bezug auf den Lektor I („übergeschnappt“) den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, einen großen Mangel an Respekt und Höflichkeit zeigen und damit Umgangsformen vermissen lassen, die im Miteinander, erst recht unter gleichberechtigten Mitautoren, selbstverständlich sein sollten. Dies gilt es recht für einen Erstverfasser, der auch nach Vortrag des Klägers die Aufgabe hat, eine Zusammenarbeit der Autoren zu fördern. Es ist schlechterdings undenkbar, dass der Kläger in der Art und Weise, wie er mit der Beklagten, deren Mitarbeitern und anderen Autoren kommunizierte, seine von ihm in Anspruch genommene Funktion als “ für die Gesamtentwicklung des Kommentars zuständiger und andere … motivierender sog. Erstverfasser“ (Anlage K 18, Bl. 249 f GA) hätte wahrnehmen können. Dies gilt erst recht, soweit der Kläger eine Kritik, die, auch wenn sie sachlich veranlasst sein mag, in einer den Adressaten persönlich herabsetzender, beleidigender Form äußerte und zudem nicht nur dessen fachliche Qualifikation in Zweifel zu, sondern dem Co-Autor zugleich unlautere Motive („ unerträgliches Seitenschinden “) unterstellte, wie dies der Kläger mehrfach, insbesondere in Bezug auf die Co-Autoren Dr. G und Prof. O geäußert hat. Der Kläger ist der von ihm selbst in Anspruch genommenen Vorbildfunktion gerade nicht gerecht geworden. Dahinstehen kann weiter, ob der Kläger aus seiner Sicht nachvollziehbare Gründe hatte, die immer umfangreicheren Kommentierungen anderer Autoren zu beanstanden, auch, weil dies zulasten seines Anteils am Gesamtkommentar ging und damit (nachteilige) Auswirkungen auf den Honoraranteils des Klägers hatte. Die persönliche Verärgerung und Enttäuschung, die aus den Schreiben insbesondere des Klägers vom 07.01.2014 und 04.06.2014 (Anl. B1 f, Bl. 93 ff. GA) spricht, mag nachvollziehbar erscheinen, von einem Erstverfasser, der für sich Vorbildfunktion in Anspruch nimmt, ist aber dennoch eine andere Diktion zu erwarten. Im Hinblick darauf, dass der Kläger von der Beklagten in der Folge die Bekanntgabe der Adressdaten der Mitautoren verlangte (E-Mail vom 27.01.2017, Anl. B7, Bl. 118 GA) und zugleich ausführte, nicht nur als Erstverfasser sehe er Abstimmungsbedarf mit anderen Autoren aufgrund der zunehmenden Geschwätzigkeit und Disziplinlosigkeit , stand aus Sicht der Beklagten zu befürchten, dass der Kläger sich auch gegenüber weiteren Autoren in herabsetzender, teils beleidigender Art und Weise äußern werde. Noch in der Klageschrift und auch mit Schreiben vom 19.02.2017 (Anl. B9, Bl. 121ff GA) vertrat der Kläger die Ansicht, seine „ Werturteile über das unerträgliche Seiten aufblähen, die Geschwätzigkeit und die Disziplinlosigkeit von Autoren sind das gute Recht nicht nur eines Erstverfassers, sondern eines jeden, sondern eines jeden Autors des Kommentars und sind, da sich auf Tatsachen gründen, selbstverständlich sachlich gerechtfertigt ..“. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte befürchten, dass der Kläger, solange er auf Grundlage des Beitritts-Vertrages 1993 für sich die Stellung eines Erstverfassers in Anspruch nahm, die reibungslose Zusammenarbeit der Mitautoren im Rahmen der Erstellung der Kommentierungen für den streitgegenständlichen Kommentar beeinträchtigen würde. Nicht zuletzt bestand die Gefahr, dass ein von dem Kläger persönlich angegangener Mitarbeiter der Beklagten bzw. Co-Autor eine weitere Mitwirkung an dem streitgegenständlichen Kommentar ablehnen könnte. b. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist auch nicht verfristet. Zwar kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Diese Frist hat die Beklagte indes gewahrt. Denn die Beklagte war zunächst gemäß § 314 Abs. 2 BGB gehalten, vor Ausspruch einer Kündigung den Kläger abzumahnen. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom Schreiben vom 06.06.2017 (Anl. B5, Bl. 112f GA) getan, indem sie den Kläger darauf hinwies, dass sie die Art und Weise der Kommunikation, insbesondere in ihrer Diktion, für inakzeptabel halte. Weil der Kläger in der Folge auf seinen Ansichten beharrte, auch mit E-Mail vom 27.01.2017 ( Anl. B7, Bl. 118 GA) eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu Co-Autoren ankündigte, denen er offensichtlich „Geschwätzigkeit und Disziplinlosigkeit“ vorwerfen wollte, stellt das Verhalten des Klägers einen neuen, eigenen Kündigungsgrund dar. c. Die Beklagte war ferner berechtigt zur Teilkündigung des Beitritts-Vertrages 1993 lediglich im Hinblick auf die Erstverfasser-Stellung des Klägers. Im Hinblick darauf, dass beide Parteien beabsichtigen, ihre vertraglichen Zusammenarbeit fortzusetzen und die Position des Erstverfassers auch isoliert von der Kommentierungen für den streitgegenständlichen Kommentar von dem Kläger wahrgenommen werden kann, war die Beklagte im Rahmen des Übermaßverbotes sogar gehalten, den Vertrag mit dem Kläger nur insoweit zu kündigen, wie diesem vertragsbrüchiges Verhalten vorzuwerfen ist. Dafür, dass eine isolierte Kündigung der Erstverfasser – Stellung des Klägers und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Übrigen möglich ist, spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Beitritts-Vertrag 1988 (Anl. K3, Bl. 22 ff. GA) keine Erstverfasser-Klausel enthielt. Mangels Erstverfasser-Stellung stehen dem Kläger die mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche, soweit überhaupt in zulässiger Weise erhoben, nicht zu. Denn diese Ansprüche stützt der Kläger insgesamt (mit Ausnahme des Klageantrags zu 2b) - Bekanntgabe der Kontaktdaten der Co-Autoren) ausschließlich auf seine Stellung als Erstverfasser. Aber auch ungeachtet der Stellung als Erstverfasser hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mitteilung der Kontaktdaten der Co-Autoren. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger ungeachtet der Stellung als Erstverfasser Abstimmungsbedarf sieht im Hinblick auf „ Geschwätzigkeit und Disziplinlosigkeit “ von Co-Autoren und ersichtlich, die Unangemessenheit seiner Diktion betreffend, völlig uneinsichtig ist. Der Kläger kann nicht von der Beklagten verlangen, dass diese gegenüber ihren Vertragspartnern, den anderen Autoren des streitgegenständlichen Kommentars, sich vertragsbrüchig verhält, indem sie durch Mitteilung der Kontaktdaten den Anwürfen des Klägers Vorschub leistet. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger nunmehr einer Mitteilung der Kontaktdaten bedarf, nachdem in den vergangenen Jahren es dem Kläger auch ohne solche möglich war, Mitautoren, wie Dr. G und Prof. Dr. T2 anzuschreiben. 3. Schließlich steht dem Kläger auch nicht das Recht zu, von der Beklagten die Unterlassung einer bestimmten Art der Werbung zu verlangen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch bereits nicht dargetan. Ausweislich § 5 S. 2 des Beitritts-Vertrages1993 ist die Gestaltung aller Werbemittel Sache des Verlags. Des Weiteren ist der Kläger dem Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, dass die von der Beklagten formulierte Werbung in der Sache zutreffend sei. Mit E-Mail vom 14.03.2016 (Anl. B3, Bl. 104f GA) räumt der Kläger ein, dass die streitgegenständliche Werbung der Beklagten, welche von dem Kläger auszugsweise vorgelegt wird als Anlage K 10 (Vorderseite, Bl. 68 GA) auf der Rückseite unter der Überschrift „in der Praxis geschätzt und anerkannt“ ausführt, dass sich die Erläuterungen kritisch mit Literatur, Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung auseinandersetzen. Darüber hinaus wird der verständige Leser der Werbung für einen Kommentar (nicht etwa einer Verwaltungsvorschrift) ohnehin nicht annehmen, dass jede Einzelkommentierung auf den Anweisungen der Finanzverwaltung „basiere“, wie der Kläger meint. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2018 (342 ff. GA) hat vorgelegen, gibt jedoch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, denn die Beklagte wiederholt und vertieft in diesem Schriftsatz lediglich ihre bereits zuvor dargelegten Rechtsansichten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.