Urteil
20 O 216/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:1024.20O216.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.290,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.290,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Bei der Klägerin besteht unter der Versicherungsnummer #### eine Reiserücktrittsversicherung für den Versicherungsnehmer K (im Folgenden: Versicherungsnehmer). Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RS 2011 (RRK/UG-D) (Anlage K2, Bl. 15 ff. der Akte). Am 04.04.2016 buchte der Versicherungsnehmer für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder (im Folgenden: mitversicherte Personen) eine Reise für den Zeitraum 05.08.2016 bis 05.09.2016 für einen Gesamtpreis von 153.280,00 €. Unstreitig konnte die Reise wegen der Erkrankung zweier mitversicherter Personen nicht angetreten werden. Die Klägerin erstattete dem Versicherungsnehmer die Stornokosten in Höhe von 122.624,00 € weitestgehend durch Zahlung von 122.179,20 €. In der Schadensanzeige vom 07.08.2016 (Anlage K7, Bl. 25 ff. der Akte) gab der Versicherungsnehmer an, dass über seine Kreditkarte „American Express“ eine weitere Reiserücktrittsversicherung bei der Beklagten bestehe. Hierfür gelten die Platinum Card Versicherungsbedingungen (Anlage K9, Bl. 32 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 20.10.2017 wandte sich die Klägerin an die B GmbH mit der Bitte, einen Ausgleich gemäß § 78 VVG zu zahlen (Anlage K10, Bl. 64 der Akte). Die spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 30.03.2017 eine Beteiligung an den Kosten ab (Anlage K11, Bl. 65 der Akte). Ziffer 4.2 der VB-RS 2011 der Klägerin lautet: „ Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung .“ Auf Seite 8 der Platinum Card Versicherungsbedingungen heißt es: „ Subsidiarität der Leistungen Mit Ausnahme der Unfallversicherung gilt folgendes: Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d.h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungen erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat . Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können . Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis .“ Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Beteiligung an der Erstattung der Stornokosten in Höhe von 5.290,36 €. Hinsichtlich der Anspruchshöhe, die von der Beklagten nicht bestritten wird, wird auf die Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, hier sei die Rechtsprechung des BGH zum Zusammentreffen einfacher Subsidiaritätsklauseln anwendbar, mit der Folge, dass sich die Subsidiaritätsklauseln der Parteien gegenseitig aufheben und die Regelungen zur Doppelversicherung eingreifen würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.290,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin aus § 78 VVG sei ausgeschlossen, da aufgrund der von ihr verwendeten Subsidiaritätsklausel, die als qualifizierte Klausel ausgestaltet sei, eine Doppelversicherung von Anfang an nicht gegeben sei. Die Beklagte hafte lediglich für den Fall, dass das Risiko nicht oder nicht vollständig durch andere Versicherungen oder durch Dritte gedeckt ist. Darüber hinaus bestehe für den Versicherungsnehmer hier schon deshalb kein Versicherungsschutz durch die Beklagte, weil dieser voraussetze, dass der Versicherungsnehmer die Reise vollständig mit der American Express Kreditkarte gezahlt hat, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.290,36 € gemäß § 426 BGB i.V.m. § 78 Abs. 2 VVG zu. Die Stornierung der Reise durch den Versicherungsnehmer stellt einen versicherten Fall nach den Bedingungen der Beklagten dar. Dabei kann dahinstehen und bedarf keiner näheren Feststellungen, ob der Versicherungsnehmer die Reise vollständig mit der Kreditkarte bezahlt hat oder nicht. Denn jedenfalls hat der Versicherungsnehmer einen weit überwiegenden Teil der Gesamtkosten von 153.280,00 €, die ausweislich der Anlage K3 (Bl. 19 f. der Akte) sowohl den vierwöchigen Aufenthalt in Afrika/Seychellen als auch Hin- und Rückflug für die vierköpfige Familie abdeckten, mit der Kreditkarte gezahlt; aus der Anlage K13 (Bl. 94 f. der Akte) ist ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer jedenfalls einen Betrag von 106.849,00 € über die Kreditkarte beglichen hat. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass Versicherungsschutz nur dann bestehe, wenn die Reise vollständig mit der American Express Kreditkarte gezahlt wurde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn eine solche Voraussetzung ergibt sich nicht eindeutig aus ihren Versicherungsbedingungen. Auf Seite 15 der Platinum Card Versicherungsbedingungen heißt es dazu: „ 1.1 Diese Leistung betrifft die Kosten für - Ihre, mit Ihrer Platinum Card bezahlte, ungenutzte Reise, Unterbringung, Exkursionen und Freizeitaktivitäten, die bezahlt oder vorgebucht wurden und nicht rückerstattbar sind [...]“ Für die Auslegung der Bedingung kommt es auch dann auf das Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen, verständigen Versicherten an, wenn es sich – wie hier – um eine zugunsten des Versicherungsnehmers abgeschlossene Gruppenversicherung handelt (BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. IV ZR 54/05, Rn. 10, juris; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Einl. Rn. 263). Der durchschnittliche Versicherte wird erkennen, dass der Versicherer nur dann eintrittspflichtig sein will, wenn eine gebuchte Leistung mit der entsprechenden Kreditkarte auch bezahlt wurde. Denn nur dann erhält der Aussteller der Kreditkarte Gebühren für deren Nutzung, die – wie eine Prämie – gewährleisten, dass der Aussteller eine Versicherungsleistung gewährt. Die von der Beklagten verwendete Bedingung nennt einzelne Reiseleistungen (Reise, Unterbringung, Exkursionen und Freizeitaktivitäten) und orientiert sich damit an dem Fall, dass diese Reiseleistungen nicht gleichzeitig gebucht/bezahlt werden, sondern getrennt voneinander bzw. nacheinander. Dann sollen die Kosten für ein gebuchtes bzw. bezahltes Element der Reise erstattet werden, wenn dieses Element nicht genutzt werden kann. Wenn aber wie vorliegend der Versicherungsnehmer ein Gesamtpaket „Reise“ erwirbt und einen weit überwiegenden Teil der Gesamtkosten unter Verwendung der Kreditkarte begleicht, besteht kein Anlass, anzunehmen, dass der Versicherungsschutz nur dann greift, wenn der Preis für alle Elemente der Reise komplett mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Das gilt insbesondere deshalb, weil es völlig üblich ist, ein Komplett-Reise-Paket mit einer Anzahlung und einer Schlusszahlung zu bezahlen. Selbst wenn man der Beklagten folgen wollte, lässt sich ihr entgegenhalten, dass jedenfalls die Kosten für die Flüge der vierköpfigen Familie (ausweislich der Anlage K3 zum Gesamtpreis von 18.588,00 €) komplett mit der Zahlung von 106.849,00 €, die der Versicherungsnehmer über die Kreditkarte vorgenommen hat, abgedeckt waren und in der Folge nicht angetreten werden konnten. Die Auslegung ergibt nach dem Vorstehenden, dass sich aus der Klausel nicht eindeutig ergibt, dass der Versicherungsschutz auch bei einer Komplett-Reise nur greift, wenn diese vollständig mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Der verbleibende Zweifel geht zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Der Ausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG ist auch nicht aufgrund der Klausel unter Ziffer 10 auf Seite 8 der Platinum Card Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. In Rechtsprechung und Literatur wird zwischen den sogenannten einfachen oder eingeschränkten Subsidiaritätsklauseln einerseits und qualifizierten Subsidiaritätsklauseln andererseits unterschieden. Die Klägerin verwendete vorliegend eine einfache Subsidiaritätsklausel, da bei ihr die Haftung erst dann entfällt, wenn und soweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt („ Kann... beansprucht werden “). Einfache Subsidiaritätsklauseln halten der Inhaltskontrolle stand, da unter ihrer Verwendung sichergestellt bleibt, dass in jedem Fall einer der Versicherer für die Kosten/Schäden aufkommt (BGH Urteil v. 21.04.2004, Az. IV ZR 113/03; Fajen, VersR 2013, 973). Auch die Beklagte verwendet eine Klausel, die als einfache Subsidiaritätsklausel auszulegen ist: „ Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können “. Beide Parteien verwenden den Zusatz, wonach die Subsidiarität auch dann greift, wenn im konkurrierenden Versicherungsvertrag ebenfalls eine subsidiäre Haftung vereinbart ist (sogenannte „doppelte Subsidiaritätsklausel“). Für diesen Zusatz hat indes der BGH entschieden, dass dieser dahingehend auszulegen ist, dass der Versicherer mit ihm lediglich die Geltung der Subsidiaritätsklausel auch gegenüber kollidierenden Klauseln bekräftige (BGH, Urteil vom 19.92.2014, IV ZR 389/12, Rn. 20, juris). Auch sie hält der Inhaltskontrolle stand. Höchstrichterlich entschieden ist auch, dass kollidierende einfache Subsidiaritätsklauseln sich im Verhältnis zum Versicherungsnehmer wechselseitig aufheben und ein Innenausgleich der Versicherer nach den Regeln der Mehrfachversicherung erfolgen muss (BGH, a.a.O., Rn. 18, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Literatur und Rechtsprechung; Baumann/Gädtke/Henzler in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, 6. AVB-AVG 2011/2013, Rn. 5) Bei der qualifizierten Subsidiaritätsklausel kommt es nur auf das Bestehen einer anderen Versicherung für das gleiche Risiko an, es wird nicht darauf abgestellt, dass die anderweitige Versicherung auch tatsächlich Versicherungsschutz gewährt (Fajen, VersR 2013, 973, 974; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, § 78 VVG Rn. 31). Eine Formulierung, die diesen Anforderung genügen würde, enthält die Ziffer 10 auf Seite 8 der Platinum Card Versicherungsbedingungen nicht. Vielmehr hat die Beklagte der von ihr verwendeten einfachen Subsidiaritätsklausel das Folgende vorangestellt: „ Mit Ausnahme der Unfallversicherung gilt folgendes: Die Versicherungen aus diesen Bedingungen gelten streng subsidiär, d.h. Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.B. ein anderer Versicherer) nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungen erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat .“ Da sie im nächsten Satz schreibt: „ Ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus diesen Bedingungen besteht somit von Anfang an nicht, soweit Sie bzw. die versicherte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können “, dieser Satz aber, wie oben gezeigt, die einfache Subsidiaritätsklausel darstellt, wird der verständige Versicherungsnehmer auch den ersten Satz lediglich als Umformulierung der einfachen Subsidiaritätsklausel verstehen. Einen anderen Regelungsgehalt haben dagegen die beiden letzten Sätze der Ziffer 10 auf Seite 8 der Platinum Card Versicherungsbedingungen: „ Im Hinblick auf diese [anderweitigen] Versicherungsverträge gilt die Versicherung aus diesen Bedingungen als die speziellere Versicherung, es sei denn, die von Dritten erbrachten Leistungen reichen zur Begleichung der Kosten nicht aus. In diesem Fall entsteht für die verbleibenden Kosten ein Versicherungsverhältnis .“ Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt dies keine qualifizierte Subsidiaritätsklausel dar. Denn auch hier wird vorausgesetzt, dass eine andere Versicherung ihre Leistung erbracht hat und es wird gerade nicht das alleinige Bestehen einer Versicherung für dasselbe Risiko als ausreichend dargestellt, um die Leistungspflicht der Beklagten entfallen zu lassen. Am ehesten liegt eine Auslegung nahe, die die Leistungspflicht der Beklagten auf eine nachrangige Leistungspflicht im Sinne einer Exzedentenversicherung beschränken will. Diese Auslegung widerspräche allerdings der ebenfalls von der Beklagten verwendeten einfachen Subsidiaritätsklausel, so dass die Regelung insgesamt perplex wäre. Selbst wenn die Beklagte richtig läge und die beiden letzten Sätze der Ziffer 10 auf Seite 8 der Platinum Card Versicherungsbedingungen als qualifizierte Subsidiaritätsklausel auszulegen wären, würde ihr das nicht helfen. Dann nach Auffassung der Kammer sind qualifizierte Subsidiaritätsklauseln als unwirksam anzusehen. Sie sind sowohl überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB als auch intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil sie die nachhaltige Konsequenz, dass bei einer Kollision zweier qualifizierter Subsidiaritätsklauseln keiner der beiden Versicherer einstandspflichtig sein soll, und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, nicht erkennen lässt (so auch Baumann/Gädtke/Henzler in: Bruck/Möller, VVG, 6. AVB-AVG 2011/2013, Rn. 6 f.; Fajen, VersR 2013, 973, 974). Der Auffassung des LG München I in dem von der Beklagten zitierten Urteil (Az. 8 HK O 15202/17) vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Denn in dem zitierten Urteil wird im Rahmen der Auslegung lediglich der Kollisionsfall einer einfachen Subsidiaritätsklausel mit einer qualifizierten Subsidiaritätsklausel zugrunde gelegt. Das LG München I betrachtet hingegen nicht den Fall einer Kollision zweier gleichlautender (qualifizierter) Subsidiaritätsklauseln, wie sie bei der Porsche Card S verwendet wurde. Bei der Kollision gleichlautender Subsidiaritätsklauseln wäre nämlich keiner der Versicherer einstandspflichtig, mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer, der durch den Abschluss eines weiteren Versicherungsvertrags seinen Schutz erhöhen will, am Ende ohne Schutz dastünde. Da die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Rahmen der Frage, ob sie wirksam im Sinne einer Inhaltskontrolle sind, nicht nur den konkreten Fall betrachten darf, sondern alle möglicherweise auftretenden oder jedenfalls naheliegenden Kollisionsfälle mit zu berücksichtigen hat, greift die Argumentation des LG München I insoweit zu kurz. Einwendungen mit Blick auf die Anspruchshöhe hat die Beklagte nicht erhoben, so dass von der Richtigkeit der Berechnung der Klägerin auszugehen ist. Verzugszinsen aus dem zugesprochenen Betrag ergeben sich aus §§ 280 I, II, 286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: bis 6.000,00 €