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Beschluss

89 O 67/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1005.89O67.17.00
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Tenor

Der Tenor des Teilurteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.09.2018 wird gemäß § 319 ZPO bezüglich der Ziffer I. wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

"I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger  als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

Entscheidungsgründe
Der Tenor des Teilurteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.09.2018 wird gemäß § 319 ZPO bezüglich der Ziffer I. wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet: "I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat: 1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers und Angabe, wem dieser zugeschlüsselt war, also dem Kläger oder einem der o.g. Mitarbeiter 2. Versicherungsscheinnummer 3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Produkt/Tarifart, provisionsrelevante Sondervereinbarungen) 4. Vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresprämie einschließlich eventueller Erhöhungen (Höhe, Fälligkeit) 5. Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen 6. Datum einer eventuellen Stornierung, Datum und Art der Kenntnis von der Stornogefahr durch die Beklagte bzw. den Kooperationspartner, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandhaltungsmaßnahmen 7. Zeitraum innerhalb des Auskunftszeitraumes, in dem der Vertrag dem Kläger oder den o.g. Mitarbeitern als R- bzw. Z-Kundenbestand zugeschlüsselt war."