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Urteil

2 O 415/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:1004.2O415.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Tatbestand Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit steuerberatenden Tätigkeiten für den Kläger in den Jahren 2000-2015. Der Kläger ist als freiberuflicher Augenarzt tätig und macht auch Ansprüche seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte zu 1.) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2.), die im Jahr 1987 gegründet wurde und betreute den Kläger und dessen Ehefrau in deren steuerlichen Angelegenheiten in den hier streitgegenständlichen Veranlagungsjahren als persönlicher Ansprechpartner. Der Beklagte zu 1.) war bei Mandatsbeginn noch in der GbR T tätig. Der Kläger nahm im laufenden Mandat - für steuerliche Zwecke allerdings nicht ausreichende - Liquiditätsbetrachtungen vor und übersandte sie dem Beklagten zu 1.). Der Beklagte zu 1.) fertigte auf dieser Grundlage die Abschlussbuchungen und die anfallenden Steuererklärungen, die durch die Beklagte zu 2.) beim Finanzamt eingereicht wurden, wobei aufgrund verspäteter Einreichungen in den streitgegenständlichen Jahren die Festsetzung von erheblichen - wenn auch der Höhe nach streitigen - Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen und Zinsen durch das Finanzamt erfolgte. Im Jahr 2015 kam es zu einer Betriebsprüfung beim Kläger betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2011-2013. Die Einkommensteuererklärungen 2011-2013 wurden erst im Rahmen der Betriebsprüfung eingereicht. Für die Jahre 2011 und 2012 waren zuvor Schätzungen erfolgt. Auf den Betriebsprüfungsbericht Bl. 89 ff. d.A. wird Bezug genommen. Daran schloss sich ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 2011-2013 an, welches gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 70.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. Der Kläger verlangt den Ersatz von Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 79.302,50 €, die in den Jahren 2000-2015 angefallen seien. Daneben verlangt der Kläger Ersatz der geleisteten Zahlungsauflage im steuerstrafrechtlichen Verfahren i.H.v. 70.000 €, der in diesem Zusammenhang festgesetzten Hinterziehungszinsen i.H.v. 615 € sowie Ersatz der Kosten für die anwaltliche Vertretung im Steuerstrafverfahren i.H.v. 9.520 €. Zuletzt verlangt der Kläger Ersatz der Kosten für die Neuerstellung der Buchführung für das Jahr 2014 i.H.v. 2.142 € durch die B Steuerberatungsgesellschaft mbH. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1.) immer als natürliche Person gegenüber dem Kläger agiert habe und daher auch ein Mandatsverhältnis mit diesem bestanden habe. Dem Kläger sei nicht bewusst, jemals einen Mandatsvertrag unterschrieben zu haben, der deutlich gemacht hätte, dass der Beklagte zu 1.) nur als Geschäftsführer der Beklagten zu 2.) gehandelt habe. Aus zwei Schreiben aus dem Jahr 1995 (Bl. 205 d.A. hinten, Bl. 206 d.A.), einmal unter dem Briefkopf des Beklagten zu 1.) und ein anderes Mal unter dem Briefkopf der Beklagten zu 2.), folge auch, dass es die Beklagten mit der Differenzierung selbst nicht so genau genommen hätten. Der Kläger meint, dass die festgesetzten und geleisteten Zinsen, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge durch eine nachlässige Sachbehandlung des Beklagten zu 1.) bzw. der Beklagten verursacht worden seien. Der Beklagte zu 1.) habe diese Nachlässigkeit in seiner Zeugenvernehmung vor dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Köln in dem gegen den Kläger gerichteten Verfahren bestätigt, was aus dem Vernehmungsprotokoll vom 15.04.2016 (Bl. 56 ff. d.A.) folge. Die Beklagten hätten für den Kläger und seine Ehefrau die Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten komplett übernommen. Dies betreffe auch die Abwicklung der Zahlungen. Die Absprache sei dahin gegangen, dass der Beklagte zu 1.) die in Steuerbescheiden oder Steuervoranmeldungen festgesetzten Gelder beim Kläger und seiner Ehefrau hätte anfordern sollen, so dass die Zahlungen am Fälligkeitstag hätten erfolgten können. Der Kläger und seine Ehefrau hätten auch immer zeitnah reagiert und die Zahlungsbeträge auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung gestellt, so dass der Kläger den Anfall von Säumniszuschlägen nicht zu verantworten habe. Die Steuerbescheide seien hingegen sämtlich nicht dem Kläger, in keinem Fall zeitgerecht, zugeleitet worden. Über Zahlungen an das Finanzamt sei nur per Email korrespondiert worden. Die Beklagten hätten auch pflichtwidrig die gesetzlichen Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen nicht eingehalten, obgleich die Absprache dahin gegangen sei, dass alle Steuererklärungen zeitgerecht und damit ohne den Anfall von Zinsen und Verspätungszuschlägen abgegeben würden. Der Kläger sei auch in der Lage gewesen, alle Unterlagen und Geldmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so dass die Inkaufnahme von Zinsen und Verspätungszuschlägen nicht vorteilhaft gewesen sei. Ohne die nachlässige Sachbehandlung durch die Beklagten wäre es auch nicht zu dem Ermittlungsverfahren gekommen. Die Finanzbehörde habe angenommen, dass der Kläger seiner Überwachungsverpflichtung gegenüber den Beklagten nicht nachgekommen sei. Einen gestellten Antrag nach § 170 Abs. 2 StPO hätten die Strafverfolger nicht akzeptiert, weshalb sich der Kläger zur Vermeidung weiterer Verfolgung und eines damit verbundenen Reputationsschadens auf die Auflage nach § 153 a StPO eingelassen habe. Nach einer Teilrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 in Höhe von 21.328 € beantragt der Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 161.579,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.) bereits deshalb nicht bestünden, da das Mandat allein mit der Beklagten zu 2.) bestanden habe. Die Beklagte zu 2.) habe die Tätigkeiten auch gegenüber dem Kläger abgerechnet, was aus zwei Honorarrechnungen vom 31.12.2008 (Bl. 399 d.A.) und 31.12.2012 (Bl. 402 d.A.) folge. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, auf welchen konkreten Pflichtverletzungen eine verzögerte Zahlung der Steuern beruhe. Der Kläger und seine Ehefrau seien auch fortlaufend darüber im Bilde gewesen, welche Zahlungen an das Finanzamt in Bezug auf die Einkommensteuer und Nebenabgaben geleistet worden seien. Es sei auch nicht dargelegt, dass die Säumniszuschläge, deren Ersatz der Kläger verlangt, in der geltend gemachten Höhe von diesem getragen worden seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Verspätungszuschläge und Zinsen scheide eine Pflichtverletzung deshalb aus, da die verzögerte Abgabe der Einkommensteuererklärungen stets mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgt sei. Die erhebliche Überschreitung der Abgabefristen sei dem Kläger bekannt gewesen. Überdies sei nicht dargelegt, dass der Kläger die Beträge beglichen habe. Zudem seien die Bescheide für die Jahre bis 2010 dem Kläger und dessen Ehefrau immer unverzüglich weitergeleitet worden, so dass diese vor dem 01.01.2013 Kenntnis von den Zinsen und Zuschlägen zur Einkommensteuer gehabt hätten. Etwaige Schadensersatzansprüche seien daher verjährt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie für die vom Kläger freiwillig akzeptierte Geldauflage nicht einzustehen hätten, da es sich um einen Fall einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung des Mandanten handele, der damit nicht die sein Vermögen betreffenden steuerstrafrechtlichen Folgen auf seinen Berater abwälzen könne. Dem Kläger sei als selbstliquidierender Arzt die Verpflichtung zur termingebundenen Abgabe von Einkommensteuererklärungen bekannt gewesen. Er habe die verspätete Abgabe der Steuererklärungen mindestens mit Eventualvorsatz hingenommen. Dies folge aus dem Umstand selbst, dass die Ermittlungsbehörden den Hinterziehungsvorwurf überhaupt erhoben haben und der Kläger einer Einstellung nach § 153 a Abs. 1 StPO zugestimmt habe, anstelle einen Antrag auf Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu stellen und gegebenenfalls einen Freispruch innerhalb der Hauptverhandlung zu erwirken. Die Kammer hat die Parteien persönlich gem. § 141 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 angehört. Auf das Protokoll vom 01.02.2018 (Bl. 322 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Eine weitere Anhörung des Klägers ist im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 erfolgt. Auf das Protokoll vom 30.08.2018 (Bl. 421 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Das Gericht hat überdies mit Beschluss vom 19.04.2018 (Bl. 345 ff. d.A.) Hinweise erteilt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB gegen die Beklagten nicht zu. 1. Der Beklagte zu 1.) ist für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen einer streitigen pflichtwidrigen steuerlichen Sachbehandlung bereits nicht passivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den streitgegenständlichen Jahren 2000 bis zum Ende des Mandats im Jahr 2015 jedenfalls ein Steuerberatungsvertrag mit der Beklagten zu 2.) bestand. Bei der Steuerberatungsgesellschaft mbH ist nach allgemeinen Grundsätzen die GmbH alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Nur in seltenen Fällen wird der handelnde Steuerberater neben der Gesellschaft beauftragt und muss für seine Berufspflichtverletzung unmittelbar haften. Dies richtet sich nach den erkennbaren Umständen bei der Mandatsanbahnung und –abwicklung, z.B. danach, wer das Honorar in Rechnung gestellt hat und welche Briefbögen benutzt wurden (vgl. Gräfe / Lenzen / Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., S. 43). Zu Gunsten des Klägers spricht dabei allein, dass die Beklagte 2.) von dem Beklagten zu 1.) erst nach Mandatsbeginn im Jahr 1987 gegründet wurde und eine formelle Überleitung des Mandats auf die Beklagte zu 2.) nicht stattgefunden hat. Allerdings hat die Beklagte zu 2.) das Mandat faktisch in den streitgegenständlichen Jahren 2000 bis 2015 bearbeitet. Diese handelte für den Kläger gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen und hat auch noch die Betriebsprüfung im Jahr 2015, an die sich das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger anschloss, als Steuerberater begleitet, was aus dem vorliegenden Bericht der Betriebsprüfung (Bl. 91 d.A.) folgt. Auch im Verhältnis zum Kläger ist die Beklagte zu 2.) jedenfalls seit den neunziger Jahren als Vertragspartnerin aufgetreten, was aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 29.03.1995 (Bl. 206 d.A) folgt. Die Beklagten haben hierzu in Ergänzung weitere Korrespondenz mit dem Kläger aus dem Jahr 2005 (Bl. 397, 398 d.A.) vorgelegt, die ebenfalls unter dem Briefkopf der Beklagten zu 2.) erfolgte. Auch aus zwei vorgelegten Honorarrechnungen vom 31.12.2008 (Bl. 195 d.A.) und 31.12.2012 (Bl. 402 d.A.) folgt, dass die steuerlichen Tätigkeiten gegenüber dem Kläger nicht durch den Beklagten zu 1.), sondern durch die Beklagte zu 2.) abgerechnet wurden. Der Kläger behauptet seinerseits auch nicht, dass die Leistungen von dem Beklagten zu 1.) abgerechnet wurden. Diese tatsächlichen Umstände sprechen dafür, dass das Mandat von der Beklagten zu 2.) jedenfalls in den streitgegenständlichen Jahren seit 2000 mit Wissen und Wollen des Klägers geführt wurde. Der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte zu 1.) im laufenden Mandatsverhältnis immer als natürliche Person agiert, eine persönliche Vertrauensstellung genossen und nicht zwischen ihm und der Beklagten zu 2.) differenziert habe, was auch aus einem Schreiben unter dem Briefkopf des Beklagten zu 1.) aus dem Jahr 1995 (Bl. 205 d.A.) folge, reicht demgegenüber für die Annahme der Fortdauer eines Steuerberatungsvertrages auch mit dem Beklagten zu 1.) in den hier streitgegenständlichen Jahren nicht aus. Die Beklagte zu 2.) hatte mit der beauftragten steuerberatenden Tätigkeit Dienste höherer Art zu leisten. Dass der Beklagte zu 1.) als geschäftsführender Gesellschafter dabei persönlich agierte und auch eine persönliche Vertrauensstellung genoss, liegt in der Natur des steuerrechtlichen Mandatsverhältnisses und führt allein nicht zu einer gesonderten Beauftragung des Beklagten zu 1.) neben der Beklagten zu 2.). 2. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2.) bestehen ebenfalls nicht. a) Soweit der Kläger wegen einer verspäteten Einreichung von Einkommensteuererklärungen in den streitgegenständlichen Jahren ab 2000 Schadensersatz wegen festgesetzter Zinsen und Verspätungszuschlägen verlangt, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, auf welchen konkreten Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2.) in den einzelnen Veranlagungsjahren diese Festsetzungen beruhten. Im Grundsatz hat der Steuerberater im Rahmen seines Auftrags auch auf den eventuellen Anfall von Nachzahlungszinsen und Verspätungszuschlägen hinzuweisen und dem Steuerpflichtigen einen Weg aufzeigen, wie er den Anfall solcher Zinsen und Zuschläge vermeiden kann (vgl. zu Zinsschäden OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2014 I-23 U 168/14, abrufbar unter juris.de). Dem Kläger obliegt dabei die Darlegungs- und Beweislast, aus welchen Gründen bzw. aufgrund welcher Absprachen und wann die Steuererklärungen in den betroffenen Jahren eingereicht wurden, dass eine gebotene Aufklärung über die konkreten Folgen einer verspäteten Einreichung in den einzelnen Steuerjahren nicht erfolgt ist und der Kläger im Falle der Belehrung alle notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorgenommen hätte, so dass eine rechtzeitige Einreichung hätte erfolgen können. Hierauf hat die Kammer mit Hinweisbeschluss vom 19.04.2018 hingewiesen. Substantiierter Vortrag des Klägers ist gleichwohl nicht erfolgt. Soweit der Kläger auf den Hinweis der Kammer vom 19.04.2018 ausgeführt hat, dass die Absprache mit den Beklagten dahin gegangen sei, dass alle Steuererklärungen zeitgerecht und damit selbstverständlich ohne den Anfall von Zinsen und Verspätungszuschlägen abgegeben werden, der Kläger jederzeit über die notwendige Liquidität verfügt habe, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so dass die Inkaufnahme von Verspätungszuschlägen nicht vorteilhaft gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht ausreichend konkret. Hieraus folgt nicht, wann die Steuererklärungen vor dem von der Betriebsprüfung umfassten Zeitraum bis 2011 eingereicht wurden und was in Bezug auf die Folgen einer verspäteten Einreichung in sämtlichen Veranlagungsjahren bis 2015, für die Ersatz verlangt wird, mit den Beklagten besprochen bzw. nicht besprochen wurde. Auch ist nicht dargelegt, welche Steuerunterlagen den Beklagten von dem Kläger in den einzelnen Jahren zu welchen Zeitpunkten vorgelegt wurden und dass die verspätete Abgabe der Steuererklärungen somit nicht im Verantwortungsbereich des Klägers lag. Der Kläger hätte die tatsächlichen Vorgänge in den einzelnen Jahren ab 2000 detailliert aufarbeiten müssen und seinen Vortrag nicht auf die Behauptung einer Generalabsprache, dass die Abgabe aller Erklärungen fristgerecht erfolgen sollte, beschränken dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird er von der Darlegung der Umstände einer pflichtwidrigen Nichteinhaltung der Steuererklärungsfristen auch nicht aufgrund der Einlassung des Beklagten zu 1.) im Rahmen der Zeugenvernehmung vor dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Köln vom 15.04.2016 entbunden. Soweit es in dem Protokoll (Bl. 56 ff. d.A.) über die Zeugenvernehmung unter anderem heißt: „[…] Im Anschluss daran habe ich die Steuererklärungen anhand der vorgefertigten Daten nach persönlicher Sichtung der Belege erstellt. Hier gebe ich zu, dass wir immer etwas spät dran waren.[…] […] Sicher bin ich mir, dass ich ihm nicht gesagt habe, wenn die Erklärungsabgabe angemahnt wurde. […] […] Abschließend ist zu sagen, dass Herr Prof. Dr. L seine Unterlagen zusammengestellt und mir vorgelegt hat. Dies war auch immer zeitnah. Alles Weitere hat ihn aber nicht mehr gekümmert. Zumindest hat er keine Nachfragen gestellt. […]“ ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass der Beklagte zu 1.) eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben hat. Diese Aussage, die nicht gegenüber dem Kläger erfolgt ist, beinhaltet gleichwohl kein schuldrechtlich wirksames Anerkenntnis eines Regressanspruchs des Klägers aus dem Steuerberatungsvertrag. Auch ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1.), der im streitgegenständlichen Verfahren behauptet, dass dem Kläger die erhebliche Überschreitung der Abgabefristen bekannt gewesen und die verzögerte Abgabe der Einkommensteuererklärungen mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgt sei, den Kläger als langjährigen Mandanten der Beklagten zu 2.) in dem Ermittlungsverfahren vor weiterer strafrechtlicher Verfolgung schützen wollte. Die Aussage des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Finanzamt ist ihrem Inhalt nach in Bezug auf die konkreten Vorgänge in den einzelnen streitgegenständlichen Veranlagungsjahren zuletzt auch ebenso wenig konkret wie der Vortrag des Klägers, wonach alle Steuererklärungen fristgerecht hätten abgegeben werden sollen. Dies geht im Regressverfahren zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. b) Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2.) ist auch nicht in Bezug auf die weiter geltend gemachten Säumniszuschläge wegen einer verspäteten Begleichung von Steuern nach deren Festsetzung in den streitgegenständlichen Veranlagungsjahren dargelegt. Soweit der Kläger eine Generalabrede dahingehend behauptet, dass die Beklagten die in Steuerbescheiden oder Steuervoranmeldungen festgesetzten Gelder beim Kläger und seiner Ehefrau hätte anfordern sollen, so dass die Zahlungen am Fälligkeitstag hätten erfolgten können, folgt hieraus nicht, unter welchen Umständen d.h. wann und wie diese Abrede das erste Mal getroffen wurde und wie diese in der PrB in den einzelnen Steuerjahren bis zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung umgesetzt wurde, d.h. welche Zahlungen im Einzelnen in den betroffenen Jahren vor der Betriebsprüfung von den Beklagten angefordert und von dem Kläger entweder unmittelbar an das Finanzamt oder an die Beklagte zu 2.) geleistet wurden. Die weitergehende Behauptung in diesem Zusammenhang, dass die Steuerbescheide sämtlich dem Kläger nicht, in keinem Fall zeitgerecht, zugeleitet worden seien, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Insofern hätte es eines konkreten Tatsachenvortrages bedurft, wann dem Kläger die jeweiligen Bescheide in den betroffenen Steuerjahren ab 2000 von der Beklagten zu 2.) übermittelt wurden. c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Begleichung der Auflage im steuerstrafrechtlichen Verfahren i.H.v. 70.000 €, die Begleichung der Hinterziehungszinsen i.H.v. 615 €, sowie durch die Vertretung im Steuerstrafverfahren in Höhe von 9.520 € entstanden ist. In der Rechtsprechung ist für die Beraterhaftung allerdings anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (BGH Urt. v. 14. 11. 1996, IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, BGH Urt. v. 15.04.2010, IX ZR 189/09, WM 2010, 993). Die strafrechtliche Sanktion soll den Mandaten zwar persönlich treffen, und es bedarf eines besonderen Rechtsgrundes, der die Abwälzung einer Geldstrafe auf einen Dritten rechtfertigt. Ein solcher Rechtsgrund kann aber dann zu bejahen sein, wenn der Täter durch die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Beratungspflicht zu einer fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit veranlasst worden ist. Die den Entscheidungen des BGH zugrundeliegenden Sachverhalte zeichneten sich allerdings dadurch aus, dass die Steuerberater Buchungsfehler im Rahmen der ihnen eigenverantwortlich übertragenen Tätigkeiten begangen haben bzw. Falschangaben gegenüber dem Finanzamt gemacht haben und den Mandanten hierdurch nicht zustehende Steuervorteile verschafft haben. Der BGH begründete die Ersatzpflicht des Steuerberaters damit, dass das Steuerrecht vielfach kompliziert und jedenfalls für den Laien undurchsichtig sei. Wenn der Steuerpflichtige sich in dieser Lage eines steuerlichen Fachberaters bediene, so bestehe dessen Aufgabe nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Im streitgegenständlichen Fall sah sich der Kläger hingegen dem Verdacht einer vorsätzlichen Steuerverkürzung in den Jahre 2011 bis 2013 allein wegen der nicht fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen in diesen Jahren ausgesetzt. Unabhängig von den vorherigen Ausführungen, dass bereits nicht dargelegt ist, dass die verspätete Abgabe auf einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2.) im Verhältnis zum Kläger beruhte, hat die Beklagte zu 2.) jedenfalls keine steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanzamt falsch dargestellt, um dem Kläger nicht zustehende Steuervorteile zu verschaffen. Bei der Pflicht des Steuerpflichtigen zur fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen handelte es sich auch nicht um eine undurchsichtige oder für den steuerlichen Laien nur schwer nachzuvollziehende Verpflichtung. Hieraus folgt, dass der Kläger nicht einfach darauf vertrauen durfte, dass sich die Beklagte zu 2.) mit der Nicht- bzw. verspäteten Abgabe der Steuererklärungen für 2011 bis 2013 noch im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen würde, ohne dass es auf die Frage ankommen würde, ob dem Kläger hieraus ein Vorsatz- oder nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann oder ob der Kläger den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurf in einem Hauptsachverfahren hätte entkräften können. Besondere Umstände, wie etwa Zusicherungen der Beklagten über die Folgenlosigkeit einer verspäteten Einreichung gegenüber dem Kläger, die eine andere Bewertung zulassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die freiwillig akzeptierte Geldauflage gem. § 153 a StPO kann damit im Ergebnis im streitgegenständlichen Fall nicht Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein. Gleiches gilt für die damit verbundenen Hinterziehungszinsen und Anwaltskosten. d) Ein Schadensersatzanspruch besteht zuletzt auch nicht hinsichtlich der Kosten, die für die Neuerstellung der Buchführung 2014 auf Grundlage der Honorarrechnung vom 11.03.2016 (Bl. 62 d.A.) geltend gemacht werden. Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können zwar grundsätzlich eine adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein (BGH NJW 1985, 1964, 1965; NJW 1991, 2833, 2836; NJW 1999, 2435, 2436; Senat, NZG 2002, 284, 286 = GI 2002, 65, 72). Der Mandant muss aber im Einzelnen vortragen, dass die Kosten für derartige Arbeiten durch die pflichtwidrige Handlung des Steuerberaters hervorgerufen worden sind (BGH NJW 93, 2181, 2183). Hieran fehlt es gänzlich. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: vor dem 01.02.2018: 182.907,50 € danach: 161.579,50 €