OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 T 232/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0926.6T232.18.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 01.08.2018, Az. 14 XVII 233/17 T, zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 01.08.2018, Az. 14 XVII 233/17 T, zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. Auf Antrag des Vaters des Betroffenen leitete das Amtsgericht Leverkusen mit Beschluss vom 16.05.2018 ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen ein und beauftragte den Sachverständigen Dr. P mit der Einholung eines Gutachtens (Bl. 33 dA). Soweit der Betroffene im Jahr 2014 eine Vorsorgevollmacht erstellt hatte, sahen sich sämtliche dort benannten Personen (darunter der Vater des Betroffenen) nicht in der Lage, ihre Vollmacht auszuüben. Der Betroffene teilte dem Sachverständigen mit, dass er eine Begutachtung nicht wünsche; nicht er, sondern seine Eltern benötigten eine Betreuung. Unter dem 29.06.2018 ordnete das Amtsgericht an, dass der Betroffene dem Sachverständigen Dr. P durch die Betreuungsbehörde vorgeführt wird zur Klärung, ob die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Gleichzeitig bestellte es den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger (Bl. 40 dA). Der Sachverständige erstattete sein Gutachten unter dem 16.07.2018, nachdem der Sachverständige einen Hausbesuch bei dem Betroffenen durchgeführt hatte (Bl. 60 ff dA). Danach liegt bei dem Betroffenen eine maniforme Psychose vor. Der Betroffene könne zwar seinen natürlichen Willen äußern, sei jedoch nicht in der Lage komplexe Zusammenhänge zu erfassen und Entscheidungen zu treffen auf der Grundlage eines rationalen Abwägens eines Fürs und Widers. Er sei in keinem Lebensbereich mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und er sei ferner nicht in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Im Bereich der Vermögenssorge sei die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts aus psychiatrischer Sicht erforderlich, da ihm auch in diesem Bereich keine rationalen Entscheidungen mehr möglich seien, er sei vielmehr als geschäftsunfähig einzuschätzen. Die Ablehnung der Betreuung fuße nicht auf einer freien Willensbildung. Der Betroffene wendete sich mit verschiedenen Schreiben an das Betreuungsgericht, in denen er seine Sicht auf seine Vermögenslage und die Beteiligung seiner Eltern daran darstellte, wobei immer wieder deren „Rücktritt“ vom Plan, die Wohnung des Betroffenen zu erwerben, thematisiert wurde. Mit Schreiben vom 31.07.2018 berichtete der Verfahrenspfleger dem Gericht über ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen und nahm insoweit Stellung, dass die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vorläufig für sinnvoll und erforderlich erachtet würde, eine abschließende Stellungnahme aber erst nach Eingang des Sachverständigengutachtens und dem Anhörungstermin erfolgen sollte (Bl. 115 ff dA). Das Amtsgericht hörte den Betroffenen unter dem 01.08.2018 in Gegenwart des Verfahrenspflegers und der Beteiligten zu 2) statt. Im Anschluss an die Anhörung sprach sich der Verfahrenspfleger für die Einrichtung einer Betreuung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts im Aufgabenkreis der Vermögenssorge aus (Bl. 121a f dA). Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 3) zur Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vermögensangelegenheiten einschließlich Immobilienangelegenheiten. Gleichzeitig ordnete es einen Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenbereich der Vermögenssorge an (Bl. 122 dA). Mit E-Mail vom 02.08.2018 monierte der Betroffene, dass das Gutachten erst im Rahmen der Anhörung erhalten habe (Bl. 128). Es folgten weitere umfangreiche Eingaben des Betroffenen an das Betreuungsgericht. Mit Schreiben vom 03.09.2018 legte der Betroffene ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.08.2018 ein (Bl. 187 dA). Das Betreuungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 06.09.2018 nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor (Bl. 281 f. dA). Der Betroffene nahm auch gegenüber der Kammer umfangreich Stellung. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Betreuung zu Recht für alle im Beschluss genannten Aufgabenkreise sowie hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge angeordnet. Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung erfüllt sind. Nach § 1896 Abs. 1 BGB ist für einen Volljährigen ein Betreuer zu bestellen, wenn dieser aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen; eine von dem Betroffenen erklärte Ablehnung der Betreuung ist gemäß § 1896 Abs. 1a BGB dann unbeachtlich, wenn diese Ablehnung nicht auf dem freien Willen des Betroffenen beruht. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Betroffenen vor. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eine maniforme Psychose des Betroffenen diagnostiziert und festgestellt, dass der Betroffene aufgrund dieser psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die maniforme Psychose äußert sich insbesondere in einem weitschweifigen und sprunghaften Gedankengang, einem logorrhoischen und monologisierendem Redefluss, in einem unverrückbaren Verharren an eigenen Vorstellungen – ohne der Fähigkeit hierzu selbstkritisch auf Distanz zu gehen oder sich konstruktiv in einem aufeinander bezogenen Dialog auseinanderzusetzen, in einer Herabsetzung des Auffassungsvermögens für komplexe Zusammenhänge, in einer ausgeprägten Reduktion von Kritik- und Urteilsfähigkeit und in einem eher gesteigerten aber ungerichteten Antrieb. Die überzeugenden und nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt, decken sich auch mit der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und dem Ergebnis der richterlichen Anhörung. Der Betroffene zeigte sich in sämtlichen Situationen insbesondere nicht in der Lage, von dem für ihn alles beherrschenden Thema seiner finanziellen Notlage und der – von ihm empfundenen – Verantwortung seiner Eltern hierfür loszulassen und etwa in die Zukunft gerichtet zu planen, wie er sein Leben ohne Hilfe der Eltern positiv gestalten könne. Ein selbstkritisches Auseinandersetzen mit den Gegebenheiten findet offenkundig nicht statt, wie auch die umfassenden Eingaben des Betroffenen an das Gericht zeigen, welche ebenfalls immer wieder darum kreisen, dass die Eltern aus Sicht des Betroffenen keinen Grund hatten, sich nicht weiter an seinen Geschäften zu beteiligen, insbesondere dessen Wohnung zu erwerben. Soweit das Amtsgericht dem Betroffenen vor seiner Anhörung zunächst kein rechtliches Gehör im Hinblick auf das Gutachten gewährt hat, wurde dieser Verfahrensfehler dadurch geheilt, dass sowohl der Betroffene als auch der Verfahrenspfleger im (Nicht-)Abhilfeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Stellungnahme des Betroffenen führt nicht zu einer anderen Bewertung des Gutachtens durch die Kammer. Vor dem Hintergrund des Gutachtens, der Stellungnahme des Verfahrenspflegers, der amtsrichterlichen Anhörung und des Eindrucks, welcher sich aus den Eingaben des Betroffenen ergibt, vermag auch die Tatsache, dass der Betroffene seiner beruflichen Tätigkeit (unter anderem als Versicherungsmakler) anscheinend noch bzw. wieder in geringem Umfang nachgeht, keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen begründen. Zweifel ergeben sich ebenso wenig daraus, dass der Geschäftspartner und verschiedene Freunde des Betroffenen diesen wohl für nicht betreuungsbedürftig erachten. Dass eine dieser Personen auch nur ansatzweise über die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung dieser Frage verfügen, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Betroffene zwischenzeitlich anscheinend die Einrichtung einer Betreuung für seine Eltern beantragt hat. Die Feststellungen der Sachverständigen, die Stellungnahme des Verfahrenspflegers und das Ergebnis der amtsrichterlichen Anhörung tragen auch den Schluss, dass der Betroffene seinen Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB nicht mehr frei äußern kann. Aufgrund seiner Erkrankung besteht auch die akute Gefahr für den Betroffenen, dass er auch in Zukunft weitere selbstschädigende Vermögenshandlungen vornimmt. Der angeordnete Einwilligungsvorbehalt ist deswegen zum Schutz des Vermögens der Betroffenen erforderlich und angemessen. Gegen die Person der Betreuerin bestehen ebenfalls keine Bedenken. Von einer erneuten persönlichen Anhörung hat die Kammer nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, nachdem das Betreuungsgericht den Betroffenen ordnungsgemäß angehört und die Anhörung protokolliert hat. Weitere Erkenntnisse sind von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen, da die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde des Betroffenen lediglich durch seine psychische Erkrankung veranlasst wurde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Diese muss eingelegt werden beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt werden durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beschwerdeschrift muss enthalten die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Sie ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen eines Monats seit Zustellung des Beschlusses zu begründen.