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Beschluss

6 S 79/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0827.6S79.18.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.03.2018 (Az. 21 C 230/15) wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wird zurückgewiesen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.03.2018 (Az. 21 C 230/15) wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung. Gründe: I. Die Kläger verlangen von der Beklagten als Grundstücksnachbarin den Rückbau eines Holzzaunes sowie die Entfernung des Fundaments. Durch das den Klägern am 29.03.2018 und der Beklagten am 07.03.2018 zugestellte Urteil vom 06.03.2018, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage hinsichtlich der Entfernung des Fundaments stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit am 30.04.2018 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Nach erstmaliger antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 29.06.2018 einschließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Telefax vom 29.06.2018 die ersten drei der insgesamt vier Seiten der Berufungsbegründung übermittelt. Das Telefax umfasste insgesamt zwei Blätter, wobei die Seiten 2 und 3 des Originalschriftsatzes vom 29.06.2018 sich verkleinert auf dem zweiten Blatt befanden. Die letzte Seite des Originalschriftsatzes, auf der sich auch die Unterschrift des klägerischen Prozessbevollmächtigten befand, wurde nicht gefaxt. Ausweislich des Faxaufdrucks wurden insgesamt auch nur zwei Blätter versandt. Der vier Seiten umfassende Originalschriftsatz der Berufungsbegründung mit Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist am 04.07.2018 auf dem Postweg beim Landgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 04.07.2018 hat die Vorsitzende der erkennenden Kammer den klägerischen Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass das am 29.06.2018 übermittelte Telefax nicht die letzte Seite der Berufungsbegründung mit Unterschrift des Klägervertreters umfasst hat. Das Schreiben vom 04.07.2018 ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18.07.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.07.2018, bei dem Landgericht am selben Tag eingegangen, beantragt der Prozessbevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ihn kein Verschulden an der Versäumung der Frist treffe. Seine Kanzleimitarbeiterin habe der allgemeinen Anweisung an die Mitarbeiterinnen entsprechend den Sendebericht des Faxes auf den Vermerk „erfolgreiche Sendung“ geprüft. Dabei habe sie allerdings übersehen, dass der Sendebericht lediglich das Senden zweier Seiten dokumentiert habe, obwohl alle vier Seiten des Schriftsatzes vom Faxgerät zur Versendung eingezogen worden seien. Die Mitarbeiterin sei aufgrund der Dokumentation „erfolgreiche Sendung“ davon ausgegangen, dass die Sendung des Schriftsatzes ordnungsgemäß erfolgt sei. Sie habe insoweit vollständig nach Weisung gehandelt. Dass die Blattzahl im Sendebericht nicht mit der Blattzahl des Schriftsatzes übereingestimmt habe, sei noch nie zuvor aufgetreten, so dass die Mitarbeiterin auch keine nähere Prüfung vollzogen habe. Alle wesentlichen Schritte bei der Ausgangskontrolle seien vom Büro vorgegeben und im konkreten Fall auch eingehalten worden. Hierzu reicht der Prozessbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Kanzleimitarbeiterin zu den Gerichtsakten. Die Kläger beantragen, 1. ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren; 2. das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.03.2018 (Az. 21 C 230/15) abzuändern und über den bereits zugesprochenen Klageantrag zu 2) hinaus die Beklagte zu verurteilen, den Holzflechtzaun auf der Grundstücksgrenze, soweit die Zaunanlage sich in einem Abstand von mehr als 2,70m im rückwärtigen Bereich der Gebäude auf den Grundstücken X-Straße in Leverkusen befindet, auf eine Höhe von 1,0m zurückzubauen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, da die Kläger die Frist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht eingehalten haben. Die Frist zur Berufungsbegründung lief nach Verlängerung am 29.06.2018 ab. Innerhalb dieser Frist ist eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht bei dem Landgericht eingegangen. Das noch am 29.06.2018 – also vor Fristablauf – eingegangene Telefax enthielt entgegen §§ 520 Abs. 5 i.V.m. 130 Nr. 6 ZPO nicht die letzte Seite der Berufungsbegründung, auf welcher sich die Unterschrift des klägerischen Prozessbevollmächtigten befand, welcher den Schriftsatz verantwortet. Der vollständige und unterschriebene Originalschriftsatz ist erst am 04.07.2018 – und damit nach Ablauf der (verlängerten) Frist zur Berufungsbegründung – bei dem Landgericht eingegangen. Den Klägern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO scheitert daran, dass die Fristversäumung auf einem den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat keine hinreichende Kontrolle für per Telefax ausgehende fristgebundene Schriftsätze innerhalb seines Kanzleibetriebs sichergestellt. Die von ihm erteilten allgemeinen Anweisungen waren unzureichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die gewährleistet ist, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Ein Rechtsanwalt ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Bei der Übermittlung per Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Der Übermittlungsvorgang darf erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt hat. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax daher auch die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (siehe BGH, Urteil vom 29.04.1994 – V ZR 62/93 –, NJW 1994, S. 1879, 1880; Beschluss vom 13.06.1996 – VII ZB 13/96 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 17.07.2013 – XII ZB 115/13 –, BeckRS 2013, 14245 Rn. 6). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger ersichtlich unzureichend. Denn es existierte weder eine allgemeine noch eine auf den Einzelfall bezogene Weisung des klägerischen Prozessbevollmächtigten an seine Mitarbeiterinnen, den Sendebericht überhaupt auf eine vollständige Übermittlung sämtlicher Seiten zu überprüfen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger trägt selbst vor, seine Mitarbeiterin habe sich an sämtliche Schritte gehalten, welche im Arbeitsgang des Büros vorgegeben seien. Daraus ergibt sich, dass eine Weisung zur Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung sämtlicher Seiten anhand des Sendeberichts gerade nicht bestand. Die Existenz einer solchen Weisung wird vom klägerischen Prozessbevollmächtigten auch nicht behauptet. Wenn dieser aber die Weisung gegeben hätte, Notfristen aus dem Fristenkalender erst nach Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung zu streichen, wäre bemerkt worden, dass die Berufungsbegründung nicht mit der vollständigen Anzahl von Seiten übermittelt wurde. Selbst wenn ein derartiger Fall in der Kanzlei des Klägervertreters bisher noch nicht vorgekommen sein sollte, würde ihn dies nicht entlasten und nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Weisung entfallen lassen, da derartige technische Fehler jederzeit möglich erscheinen. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat mit der Fehlerquelle, welche sich hier verwirklicht hat, offenbar schlichtweg nicht gerechnet, was ihm jedoch zum Verschulden gereicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Berufungsstreitwert: 1.000,00 EUR.