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Urteil

31 O 84/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0626.31O84.17.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

die Kurzbezeichnung „C“ zu führen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.186,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 sowie 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Tenors zu Ziffer I. in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. sowie der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, die Kurzbezeichnung „C“ zu führen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.186,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 sowie 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Tenors zu Ziffer I. in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. sowie der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist die im Februar 2013 gegründete Partei „B“, die deutschlandweit auch unter ihrer satzungsmäßig festgelegten Kurzbezeichnung „B“ auftritt. Die Beklagte ist die im Juni 2016 gegründete, bundesweit auftretende Partei „C“, die die satzungsmäßige Kurzbezeichnung „C“ führt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2017 (Anlage 4, Bl. 50 ff. d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung der Kurzbezeichnung „C“ ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Ausgleich von Abmahnkosten in Höhe von 2.348,94 € auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2017 (Anlage 5, Bl. 55 d. A.) ab. Daraufhin erwirkte die Klägerin am 08.02.2017 eine einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln, in der der Beklagten antragsgemäß die Führung der Kurzbezeichnung „C“ untersagt wurde. Die Verfügung wurde der Beklagten am 10.02.2017 per Fax von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zum Ausgleich der Kosten des Abschlussschreibens von 2.348,94 € auf. Dies wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2017 (Anlage 8, Bl. 62 d. A.) zurück. In der Folge traf die Beklagte mit der am 13.07.2006 gegründeten „Arbeiter-D“ (kurz „D“) eine Vereinbarung über die Nutzung des Kürzels „D“. Diesbezüglich unterzeichnete der Vorsitzende dieser Partei am 25.03.2017 eine Erklärung, worin er sich mit der Nutzung des Kürzels „D“ durch die Beklagte einverstanden erklärte und ihr zugleich jegliche Lizenz- und Namensrechte an diesem Kürzel einräumte (vgl. Bl. 95 d. A.). Die „D“ hat letztmalig im September 2011 an einer Landtagswahl teilgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Führung der Kurzbezeichnung „C“ stelle eine Verletzung ihres Namensrechtes gem. § 12 BGB i.V.m. § 4 PartG dar, da sich die Kurzbezeichnung „C“ nicht hinreichend deutlich von der Kurzbezeichnung „B“ unterscheide. Das Führen der Kurzbezeichnung „C“ erfolge zudem unbefugt. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf ein etwaiges Namensrecht der D-Partei berufen. Dies scheitere bereits an dem Umstand, dass die D ihre Stellung als Partei nach § 2 Abs. 2 PartG im Oktober 2017 verloren habe (vgl. ergänzend den Vortrag der Klägerin auf S. 4 – 7 der Klageschrift vom 17.03.2017, Bl. 35 ff. d. A, sowie auf S. 2 – 11 der Replik vom 07.08.2017, Bl. 140 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den beiden Kurzbezeichnungen „B“ und „C“ bestehe eine deutliche Unterscheidbarkeit. Zudem stelle die Bezeichnung „B“ eine Verletzung der prioritätsälteren Bezeichnung „D“ dar. Da die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 25.03.2017 Inhaberin dieses Namensrechtes sei, könne sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf eine Namensverletzung berufen (vgl. ergänzend den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 08.05.2017, Bl. 82 ff. d. A., sowie in der Duplik vom 26.10.2017, Bl. 203 f. d. A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht der mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 12 BGB i.V.m. § 4 PartG zu. Dass und warum dieser Unterlassungsanspruch besteht, hat die Kammer bereits im Verfügungsverfahren (Az. 31 O 44/17) eingehend geprüft und bejaht. Auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält die Kammer an dieser rechtlichen Bewertung fest. Da sich der Vortrag der Beklagten in diesem Prozess vollständig mit ihren Ausführungen im Verfügungsverfahren deckt, besteht zu einer abweichenden Beurteilung auch keine Veranlassung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die Ausführungen der Kammer im Urteil des Verfügungsverfahrens vom 04.04.2017 sowie den zurückweisenden Beschluss des OLG Köln vom 11.10.2017 (Az. 19 U 77/17) Bezug genommen. Ergänzend sei lediglich angeführt, dass sich die Beklagte auch deshalb nicht auf ein etwaiges Namensrecht der „D“ berufen kann, da diese über kein eigenes Namensrecht (mehr) verfügt. Denn diese hat zuletzt im September 2011 an einer Landtagswahl teilgenommen und damit gem. § 2 Abs. 2 PartG ihre Rechtsstellung als Partei im Oktober 2017 verloren. Der Wegfall der Parteieigenschaft führt dabei zugleich zum Erlöschen des Namensrechtes (Morlok, ParteienG, § 4 Rn. 1). II. Der Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Kosten für die Abmahnung vom 13.01.2017 sowie das Abschlussschreiben vom 28.02.2017 folgt aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Die hierauf bezogenen Zinsansprüche sind nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB begründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 100.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.