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Beschluss

26 OH 6/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0618.26OH6.17.00
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Tenor

Der Beweisbeschluss vom 04.10.2017 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es soll Beweis über folgende Frage erhoben werden:

1.

Welcher Zustand besteht am Wohnhaus der Immobilie N-Straße, 50321 Brühl, hinsichtlich folgender Räumlichkeiten und Bestandteile:

a) Ist das Dach des Überbaus (gemeint: das Flachdach des rückseitig zum Garten gelegenen Überbaus, worunter sich Wohnzimmer, Badezimmer, Hobbyraum und Wintergarten befindet) undicht? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

b) Ist dieses Dach der Beweisfrage Ziffer 1a) insgesamt oder teilweise einsturzgefährdet? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

c) Stellt die Verwendung von Spanplatten und 3/5‘er Kanthölzern mit überzogener Teerpappe einen funktionellen oder statischen Mangel oder sonstige Funktionsbeeinträchtigung für diese Dachkonstruktion der Beweisfrage Ziffer 1a) in ihrer konkreten Verwendung an Ort und Stelle dar?

d) Existiert ein Abfluss zur Duscharmatur in WC/Badezimmer im Erdgeschoss im dortigen Fußboden, worüber das aus der Duscharmatur ausfließende Wasser abgeleitet werden kann?

e) Bestehen im Abflussrohr in der Wand in der Küche im Erdgeschoss (gemeint: das Rohr, wo das Spülbecken und die Spülmaschine ihr Abwasser hinleiten) Hindernisse oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen für den Wasserabfluss? Falls ja, aufgrund welcher Ursache?

f) Ist an der Außenwand des Spielzimmers im Erdgeschoss Feuchtigkeit vorhanden? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

g) Besteht ein Funktionsmangel oder eine sonstige Funktionsbeeinträchtigung hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus am Fenster im Durchgangszimmer im Erdgeschoss und ist der Rollladen dieses Fensters in einer Form verzogen, die ein Öffnen und Herablassen des Rollladens behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

h) Bestehen Funktionsmängel oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus auch am Fenster im Schlafzimmer im Erdgeschoss und ist der Rollladen dieses Fensters in einer Form verzogen, die ein Öffnen und Herablassen des Rollladens behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

i) Bestehen Funktionsmängel oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus auch an den anderen Fenstern im Kinderzimmer und Gästezimmer im Obergeschoss und sind die Rollläden dieser Fenster in einer Form verzogen, die ein Öffnen und Herablassen des Rollladens behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

j) Bestehen Funktionsmängel oder sonstige Funktonsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus auch am Fenster im Flur im Obergeschoss? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

k) Weisen die Seitenwände des Wintergartens und die Rückwand dieses Wintergartens zum Garten hin Feuchtigkeit und/oder Schimmelbefall auf? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

l) Weisen die Wände im Kinderzimmer im Obergeschoss und im Schlafzimmer im Erdgeschoss Feuchtigkeit und/oder Schimmelbefall auf? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

m) Weist der Kanalabfluss der Garageneinfahrt eine Funktionsbehinderung oder sonstige Funktionsbeeinträchtigung auf, welche bei Niederschlag den Wasserabfluss in das Kanalsystem behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache?

2.

Welche Baumaßnahmen und Kosten sind zur Abhilfe der Schadstellen des Beweisantrages Ziffer 1 a) – m) effektiv möglich und erforderlich?

Die Kammer weist auf Folgendes hin:

Der Sachverständige hat in jedem Fall sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Beweisfragen eindeutig, sicher und endgültig zu beantworten. Die Intensität der Begutachtung, insbesondere der Umfang der anzustellenden Untersuchungen, ist nicht von den – insbesondere bei Ortsterminen – vorgebrachten Anregungen und Wünschen der Parteien abhängig. Nach dieser Maßgabe hat allein der Sachverständige zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Bauteilöffnungen, Materialentnahmen, Materialprüfungen, technische Untersuchungen und dergleichen erforderlich sind. Gegebenenfalls hat der Sachverständige selbständig Zeichnungen und Pläne anzufertigen und Berechnungen anzustellen, sofern dies für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Die Bestellung von Zusatzgutachtern, wozu auch Materialprüfungsinstitute gehören, erfolgt gegebenenfalls über das Gericht.

Sofern Bauteilöffnungen oder dergleichen notwendig sind, ist es grundsätzlich Sache des Beweisführers in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nach näherer Weisung des Sachverständigen sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen vor Ort rechtzeitig veranlasst werden. Die Antragsteller trifft die Beibringungs-  und Prozessförderungspflicht. § 404a Abs. 4 ZPO ist eine Kann-Vorschrift, so dass auf der Rechtsfolgenseite Ermessen auszuüben ist. Dabei kann offen bleiben, wie die in der Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob einem Sachverständigen die bindende Weisung erteilt werden kann, Bauteilöffnungen vorzunehmen, zu beantworten ist. Denn selbst wenn man der Ansicht folgen würde, dass eine solche Weisung rechtlich zulässig sei, müsste die Weisung gemäß § 404a ZPO erforderlich sein (OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.11.2013, 3 W 30/13). Die Antragsteller des vorliegenden Beweisverfahrens haben sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Möglichkeit, selbst für die Bauteilöffnung zu sorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2010, 11 W 14/10; OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.11.2013, 3 W 30/13 – jeweils juris). In keinem Fall können die Antragsteller verlangen, dass der Sachverständige wieder den Zustand herstellt, der vor der Begutachtung bestanden hat oder gar darüber hinausgehend, die Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich Mängelbeseitigung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016, 5 W 49/16 - juris).

Die Akte wird nunmehr umgehend dem Sachverständigen Dipl.-Ing. C übersandt, damit das Gutachten zügig erstattet werden kann.

Entscheidungsgründe
Der Beweisbeschluss vom 04.10.2017 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst. Es soll Beweis über folgende Frage erhoben werden: 1. Welcher Zustand besteht am Wohnhaus der Immobilie N-Straße, 50321 Brühl, hinsichtlich folgender Räumlichkeiten und Bestandteile: a) Ist das Dach des Überbaus (gemeint: das Flachdach des rückseitig zum Garten gelegenen Überbaus, worunter sich Wohnzimmer, Badezimmer, Hobbyraum und Wintergarten befindet) undicht? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? b) Ist dieses Dach der Beweisfrage Ziffer 1a) insgesamt oder teilweise einsturzgefährdet? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? c) Stellt die Verwendung von Spanplatten und 3/5‘er Kanthölzern mit überzogener Teerpappe einen funktionellen oder statischen Mangel oder sonstige Funktionsbeeinträchtigung für diese Dachkonstruktion der Beweisfrage Ziffer 1a) in ihrer konkreten Verwendung an Ort und Stelle dar? d) Existiert ein Abfluss zur Duscharmatur in WC/Badezimmer im Erdgeschoss im dortigen Fußboden, worüber das aus der Duscharmatur ausfließende Wasser abgeleitet werden kann? e) Bestehen im Abflussrohr in der Wand in der Küche im Erdgeschoss (gemeint: das Rohr, wo das Spülbecken und die Spülmaschine ihr Abwasser hinleiten) Hindernisse oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen für den Wasserabfluss? Falls ja, aufgrund welcher Ursache? f) Ist an der Außenwand des Spielzimmers im Erdgeschoss Feuchtigkeit vorhanden? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? g) Besteht ein Funktionsmangel oder eine sonstige Funktionsbeeinträchtigung hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus am Fenster im Durchgangszimmer im Erdgeschoss und ist der Rollladen dieses Fensters in einer Form verzogen, die ein Öffnen und Herablassen des Rollladens behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? h) Bestehen Funktionsmängel oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus auch am Fenster im Schlafzimmer im Erdgeschoss und ist der Rollladen dieses Fensters in einer Form verzogen, die ein Öffnen und Herablassen des Rollladens behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? i) Bestehen Funktionsmängel oder sonstige Funktionsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus auch an den anderen Fenstern im Kinderzimmer und Gästezimmer im Obergeschoss und sind die Rollläden dieser Fenster in einer Form verzogen, die ein Öffnen und Herablassen des Rollladens behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? j) Bestehen Funktionsmängel oder sonstige Funktonsbeeinträchtigungen hinsichtlich der Dichtigkeit, des Öffnungs- und Schließmechanismus auch am Fenster im Flur im Obergeschoss? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? k) Weisen die Seitenwände des Wintergartens und die Rückwand dieses Wintergartens zum Garten hin Feuchtigkeit und/oder Schimmelbefall auf? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? l) Weisen die Wände im Kinderzimmer im Obergeschoss und im Schlafzimmer im Erdgeschoss Feuchtigkeit und/oder Schimmelbefall auf? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? m) Weist der Kanalabfluss der Garageneinfahrt eine Funktionsbehinderung oder sonstige Funktionsbeeinträchtigung auf, welche bei Niederschlag den Wasserabfluss in das Kanalsystem behindert? Falls ja: Aufgrund welcher Ursache? 2. Welche Baumaßnahmen und Kosten sind zur Abhilfe der Schadstellen des Beweisantrages Ziffer 1 a) – m) effektiv möglich und erforderlich? Die Kammer weist auf Folgendes hin: Der Sachverständige hat in jedem Fall sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Beweisfragen eindeutig, sicher und endgültig zu beantworten. Die Intensität der Begutachtung, insbesondere der Umfang der anzustellenden Untersuchungen, ist nicht von den – insbesondere bei Ortsterminen – vorgebrachten Anregungen und Wünschen der Parteien abhängig. Nach dieser Maßgabe hat allein der Sachverständige zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Bauteilöffnungen, Materialentnahmen, Materialprüfungen, technische Untersuchungen und dergleichen erforderlich sind. Gegebenenfalls hat der Sachverständige selbständig Zeichnungen und Pläne anzufertigen und Berechnungen anzustellen, sofern dies für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Die Bestellung von Zusatzgutachtern, wozu auch Materialprüfungsinstitute gehören, erfolgt gegebenenfalls über das Gericht. Sofern Bauteilöffnungen oder dergleichen notwendig sind, ist es grundsätzlich Sache des Beweisführers in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nach näherer Weisung des Sachverständigen sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen vor Ort rechtzeitig veranlasst werden. Die Antragsteller trifft die Beibringungs- und Prozessförderungspflicht. § 404a Abs. 4 ZPO ist eine Kann-Vorschrift, so dass auf der Rechtsfolgenseite Ermessen auszuüben ist. Dabei kann offen bleiben, wie die in der Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob einem Sachverständigen die bindende Weisung erteilt werden kann, Bauteilöffnungen vorzunehmen, zu beantworten ist. Denn selbst wenn man der Ansicht folgen würde, dass eine solche Weisung rechtlich zulässig sei, müsste die Weisung gemäß § 404a ZPO erforderlich sein (OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.11.2013, 3 W 30/13). Die Antragsteller des vorliegenden Beweisverfahrens haben sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Möglichkeit, selbst für die Bauteilöffnung zu sorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 15.03.2010, 11 W 14/10; OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.11.2013, 3 W 30/13 – jeweils juris). In keinem Fall können die Antragsteller verlangen, dass der Sachverständige wieder den Zustand herstellt, der vor der Begutachtung bestanden hat oder gar darüber hinausgehend, die Vorlage eines Sanierungskonzepts einschließlich Mängelbeseitigung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2016, 5 W 49/16 - juris). Die Akte wird nunmehr umgehend dem Sachverständigen Dipl.-Ing. C übersandt, damit das Gutachten zügig erstattet werden kann.