Der Angeklagte A wird wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte B wird wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte C wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4.100 € verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: für den Angeklagten A §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung für den Angeklagten B §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung für den Angeklagten C § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung I. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter A Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 75 Jahre alte Angeklagte A wurde in R3 (Schleswig-Holstein) geboren und wuchs in einer Handwerkerfamilie auf. Wegen eines Herzinfarktes seines Vaters und der damit verbundenen Notwendigkeit, nun auch selbst zum Lebensunterhalt der Familie beitragen zu müssen, verließ der Angeklagte A die Schule mit der mittleren Reife und begann eine Lehre bei der Sparkasse. Dort durchlief er das interne Bildungswesen und nahm verschiedene Aufgaben wahr. Zeitweise war er als Prüfer bei der sparkasseninternen Revision tätig. Er beabsichtigte, sich zum Wirtschaftsprüfer ausbilden zu lassen, wurde jedoch noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres zum Direktor einer Sparkassenfiliale in S3 (Rheinland) gewählt. Anschließend wechselte er zur Kreissparkasse Hannover und wurde schließlich Geschäftsführer des deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV). Nachdem es der O3-Kasse Köln (nach Fusion mit der O3 im Jahr 2005 umbenannt in Sparkasse O3, im Folgenden einheitlich: N1) gelungen war, ihn aus Niedersachsen abzuwerben, hatte der Angeklagte von November 1989 bis März 2007 den Vorsitz des Vorstands der N1 ohne Unterbrechung inne. Der Angeklagte A verfügt derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 12.088,63 €, das sich aus einem Ruhegeld und einer zusätzlichen Rente zusammensetzt. Er lebt in geordneten Vermögensverhältnissen. Der Angeklagte A ist in zweiter Ehe verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe und mehrere Enkelkinder. Unterhaltsansprüche gegen ihn bestehen nicht. Vor 20 Jahren haben er und seine erste Ehefrau das bis dahin gemeinsam erworbene Immobiliarvermögen auf ihre gemeinsamen Kinder übertragen. Das Barvermögen des Angeklagten A ging bei der Trennung auf seine erste Ehefrau über. Mit seiner zweiten Ehefrau lebt er im Güterstand der Gütertrennung. Die von ihnen gemeinsam bewohnte Wohnung steht im Eigentum seiner Frau. Gleiches gilt inzwischen für ein Haus auf Mallorca, das ihnen ursprünglich je zur Hälfte gehörte. Der Angeklagte A ist jedoch Eigentümer einer kleinen Dachgeschosswohnung, die er 2012 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen seine Schwägerin erworben hat und die er dieser seitdem zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Sein Barvermögen beläuft sich aktuell auf etwa 25.000 €. Der Angeklagte engagiert sich seit seiner Jugend bis zum heutigen Tag ehrenamtlich in der evangelischen Kirche. In Köln hat er jahrelang ehrenamtlich den Vorstand des T3s, einer Pflegeeinrichtung, geführt. Mit Ausnahme von Bluthochdruck ist der Angeklagte A körperlich und geistig gesund. Während seines gesamten Berufslebens war er nie ernsthaft erkrankt. Erst seitdem er im Ruhestand ist, haben sich schwerere körperliche Beschwerden eingestellt: So wurde er einmal wegen Verdachts auf Herzinfarkt stationär behandelt und unterzog sich zweimal einer Operation am Rücken. Der Angeklagte selbst sieht insoweit einen Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen, hier verfahrensrelevanten strafrechtlichen Vorwürfen, die ihn eigenen Angaben zufolge stark belasten. Die Ehefrau des Angeklagten ist aufgrund zweier schwerer Unfälle in den vergangenen Jahren dauerhaft körperbehindert und auf Hilfe angewiesen. Eine Entschädigungszahlung der Versicherung steht noch aus. Probleme mit Alkohol oder Drogen hat der Angeklagte nicht. Alkohol konsumiert er in sozialadäquatem Maß. Der Angeklagte A ist nicht vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 14.03.2018 weist keine Voreintragung auf. Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.01.2013 (585 Ds 124/12) wurde er jedoch wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 400,00 € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war dem Angeklagten A als Vorstandsvorsitzendem der N1 eine Ehrenmitgliedschaft im Golfclub „U3“ zuteil geworden, aufgrund derer er eine lebenslange Spielberechtigung erhielt. Die dadurch ersparten Beiträge (einmal 21.600 € sowie weitere 2.400 € jährlich) gab er bei seinen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2009 (abgegeben im Zeitraum von August 2008 bis Juni 2010) nicht als geldwerten Vorteil an. Auf diese Weise soll er unberechtigt Steuern und Solidaritätszuschläge in Höhe von rund 14.250 € verkürzt haben. Das Berufungsverfahren bei dem Landgericht Köln (154 Ns 8/13) ist derzeit gemäß § 396 AO ausgesetzt. 2. Angeklagter B Der zur Zeit der Urteilsverkündung 68 Jahre alte Angeklagte B wurde in Köln geboren. 1968 begann er eine Lehre bei der N1. Anschließend absolvierte er seine 18-monatige Wehrpflicht bei der Bundeswehr. Danach setzte er seine berufliche Laufbahn bei der N1 fort und arbeitete dort in verschiedenen Abteilungen. Nachdem er einen Fachlehrgang zum Sparkassenbetriebswirt abgeschlossen hatte, wurde er zunächst Abteilungsleiter, dann Abteilungsdirektor, Bereichsleiter und ab 1998/99 Mitglied im Vorstand der N1. Zuletzt war er stellvertretender Vorstandsvorsitzender. Im Januar 2008 schied er nach 40 Dienstjahren vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Er bezieht derzeit eine Versorgung der N1 in Höhe von rund 10.200 € netto monatlich sowie zwei Renten in einer Gesamthöhe von ca. 1.900 € netto monatlich. Der Angeklagte B ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und inzwischen vier Enkelkinder. Außer gegenüber seiner Ehefrau, die über eigenes Grundvermögen verfügt, bestehen keine Unterhaltspflichten. Der Angeklagte B verfügt über ein Barvermögen von ca. 25.000 € bis 30.000 €. Er ist geistig und körperlich gesund, leidet lediglich unter altersbedingt erhöhtem Blutdruck. Probleme mit Alkohol oder Drogen hat er nicht. Der Angeklagte B ist nicht vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 14.03.2018 weist keine Voreintragung auf. 3. Angeklagter C Der Angeklagte C wurde 1956 geboren. Er besuchte die Volksschule, die er 1971 abschloss. Anschließend begann er im elterlichen Betrieb (der heutigen 1C Bauunternehmung für Hochbau, Beton- und Stahlbetonbau mbH) eine Lehre als Maurer, die er 1974 mit der Gesellenprüfung abschloss. 1980 folgte die Meisterprüfung im Maurerhandwerk. Mit 18 Jahren machte er sich selbstständig, da er mit seiner eigenen Geschäftsidee des sog. schlüsselfertigen Bauens bessere wirtschaftliche Ergebnisse als mit dem Geschäftskonzept des elterlichen Betriebs zu erzielen hoffte. Nach einem gelungenen ersten Projekt dieser Art gründete er 1981 die C Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH (jetzt: C Fonds-Projekt GmbH, im Folgenden: M) und die Gebrüder C Wohnbaugesellschaft mbH (im Folgenden: GEW), um sich mit diesen Firmen fortan auf dem Gebiet der Immobilienprojekte im sog. Bauherrenmodell zu betätigen. Bis zum heutigen Tag ist der Angeklagte auf dem Immobiliensektor als Geschäftsführer und Anteilseigner zahlreicher Gesellschaften tätig. Er ist außerdem Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Bundesgebiet, teils zusammen mit seiner Ehefrau und/oder seinem älteren Bruder 2C, sowie Miteigentümer einer Liegenschaft auf Ibizia. Sein Barvermögen beläuft sich aktuell auf über 1 Mio. €. Der Angeklagte C verfügt eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 voraussichtlich über Einkünfte in einer Gesamthöhe von 3.342.000 € brutto. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 1.253.000 € aus Gewerbebetrieb, 287.000 € aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer verschiedener Unternehmen (bereits unter Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale von 1.000 €), 1.534.000 € aus Vermietung und Verpachtung einschließlich Geschäftsführervergütungen für verschiedene Fonds (bereits bereinigt um die negativen Einkünfte aus Grundstücksbeteiligungen und die auf Immobilienkredite anfallenden Zinstilgungen) und 268.000 € aus Kapitalvermögen. Die Gesamtsteuerbelastung beläuft sich auf 1.402.531 €. Seinen Angaben zufolge wird er im Jahr 2018 Kredite für seine Immobilienbeteiligungen in Höhe von 1.036.000 € tilgen. Der Angeklagte C ist seit 1989 verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau verfügt lediglich über eine geringe Rente und Einkünfte aus einer Beteiligung, die sich im Jahr 2018 auf insgesamt etwa 4.000 € belaufen werden. Ihr Ehemann sorgt mit pauschaliert 25 % seiner Einkünfte nach Steuern für ihren Unterhalt. Der Angeklagte ist geistig und körperlich – abgesehen von Allergien – gesund. Probleme mit Alkohol oder Drogen hat er nicht. Der Angeklagte C ist nicht vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 14.03.2018 weist keine Voreintragung auf. Allerdings wurde er am 09.07.2015 von dem Landgericht Köln (116 KLs 2/12) wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 € verurteilt. Laut den Urteilsfeststellungen soll der Angeklagte C als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der C Allfinanz Dienstleistungen GmbH (im Folgenden: ADG), die ebenso wie er selber nicht über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 KWG a.F. verfügte, Vor- bzw. Zwischenfinanzierungen für Zeichner von durch ihn konzipierten Immobilienfonds vermittelt haben. Im Zeitraum von 1999 bis 2005 soll die ADG in mehreren Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht auch als Darlehensgeberin aufgetreten sein. Hierbei sei es zu insgesamt 24 Darlehensverträgen mit einem Gesamtvolumen von 1.592.500 DM (vor 2002) und weiteren 382.057.400 € (nach 2002) gekommen. Der Angeklagte C habe die Möglichkeit, dass es hierfür einer Erlaubnis bedürfe, nicht erkannt, hätte dies aber bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm auch persönlich abzuverlangenden Sorgfalt erkennen können. Die Entscheidung ist nicht rechtkräftig; das Revisionsverfahren dauerte im Zeitpunkt des Schlusses der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren noch an. Ein weiteres gegen den Angeklagten im Jahr 2013 eingeleitetes Strafverfahren wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung und der falschen Versicherung an Eides statt wurde am 14.01.2016 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 5.000 € zunächst vorläufig, am 27.01.2016 nach Zahlungseingang dann von dem Landgericht Köln (103 KLs 26/14) endgültig eingestellt. Laut Anklageschrift vom 17.01.2014 wurde dem Angeklagten C in diesem Verfahren zur Last gelegt, am 06.03.2010 im Rahmen einer Strafanzeigenerstattung vorsätzlich zu Unrecht Mitarbeiter des Westdeutschen Rundfunks (im Folgenden: WDR) beschuldigt zu haben, falsche Tatsachenbehauptungen über die Existenz eines Dokuments in einem Filmbeitrag verbreitet zu haben. Am 10.03.2010 soll der Angeklagte C in einem bei dem Landgericht Hamburg anhängigen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu dem vorgenannten Fernsehbeitrag unter Vorlage einer falschen eidesstattlichen Versicherung erklärt haben, das in dem Beitrag erwähnte Dokument sei eine Fälschung, obwohl dies nicht zutraf. II. Feststellungen zur Sache Das Urteil betrifft einen Ausschnitt der geschäftlichen Beziehungen zwischen der N1 bzw. ihren Tochtergesellschaften und Unternehmen der P-C-Gruppe in den Jahren 2001 bis 2005. 1. Überblick über die beteiligten Personen und Gesellschaften Im Folgenden soll zum besseren Verständnis zunächst ein kurzer Überblick über die beteiligten Gesellschaften und Personen gegeben werden: a) Die N1 ist eine ursprünglich von der Stadt Köln errichtete Anstalt öffentlichen Rechts, die zum 01.01.2005 mit der O3 fusionierte. Gremien der N1 im Zeitraum 2000 bis 2005 waren der Vorstand, der Verwaltungsrat, der Kreditausschuss und der Beteiligungsausschuss. Der Vorstand war das geschäftsführende Organ, das die operativen Geschäfte der N1 leitete (vgl. § 19 Abs. 1 SpkG NW in den Fassungen vom 25.01.1995, 18.10.2002 und 10.09.2004). Seine Aufgaben waren durch den Geschäftsverteilungsplan näher geregelt. Vorsitzender war von 1989 bis zum 01.04.2007 der Angeklagte A. Vorstandssitzungen fanden im wöchentlichen Rhythmus stets dienstags statt. Am vorherigen Freitag wurden die Entscheidungsvorlagen und weitere Unterlagen hierzu ausgeteilt. Zu Tagesordnungspunkten, die erst kurzfristig in eine Vorstandssitzung aufgenommen wurden, wurden nähere Informationen in sog. Tischvorlagen aufbereitet. Die anschließend gefertigten Protokolle der Vorstandssitzungen waren überwiegend reine Ergebnisprotokolle. Entscheidungen wurden im Zeitraum 2000 bis 2005 ausschließlich einstimmig getroffen. Gab es Gegenstimmen, wurde die Entscheidung vertagt, um einen Konsens zu erzielen. Neben dem Angeklagten A waren im Laufe der Zeit u.a. folgende Herren weitere Vorstandsmitglieder: X2, Dr. F2, Dr. Z2, G2, Dr. Q1, Dr. S1, K3, Dr. J3, H2 und auch der Angeklagte B. Assistenten des Vorstandsvorsitzenden waren (in dieser Reihenfolge) die Zeugen Dr. U1, T1 und G1. Der Verwaltungsrat der N1 hatte die Funktion eines Aufsichtsorgans, das die Aktivitäten des Vorstandes überwachen sollte (vgl. § 14 SpkG NW). Er war besetzt mit vom Rat der Stadt Köln gewählten Bürgern oder Ratsmitgliedern und von der Personalversammlung gewählten Mitarbeitern der N1. Vorsitzende des Verwaltungsrats waren bis Mai 2004 der Fraktionsvorsitzende der XX2 im Rat der Stadt Köln, Prof. Dr. F1, danach bis Ende 2005 der Oberbürgermeister der Stadt Köln, der Zeuge Dr. H1. Der Kreditausschuss der N1 war befasst mit zustimmungsbedürftigen Kreditangelegenheiten, d.h. Organkrediten oder solchen, die eine bestimmte Größenordnung erreicht hatten (vgl. 17 SpkG NW). Seine Mitglieder wurden vom Verwaltungsrat gewählt, die Mitglieder des Vorstands hatten eine beratende Stimme. Der Beteiligungsausschuss, besetzt mit ressortverantwortlichen Vorstandsmitgliedern, war eine Teilmenge des Vorstandes und mit der Votierung von Beteiligungsengagements befasst. Die Aufgabengebiete der N1 waren aufgeteilt in Zentralbereiche, die jeweils einem Vorstandsmitglied disziplinarisch und fachlich zugeordnet waren, wobei die Regelung der Geschäftsverteilung gemäß § 19 Abs. 5 SpkG NW dem Vorstandsvorsitzenden oblag. Das Ressort „Personalbereich“ unterstand während des gesamten hier relevanten Zeitraums dem Angeklagten A; ab Mitte 2003 galt das auch für den Beteiligungsbereich und die Innenrevision. Der Angeklagte B war u.a. für das Immobilienressort zuständig. Die N1 hatte diverse Tochterunternehmen, darunter die SK Kapitalbeteiligungsgesellschaft Köln (im Folgenden: N, sparkassenintern jedoch mit „N1“ abgekürzt) und die F Vermögensanlage- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, ab Oktober 2006 umfirmiert in S Rhein Estate Grundbesetz GmbH & Co. KG (im Folgenden einheitlich: F). Die N war u.a. für den Teil des Beteiligungsgeschäfts zuständig, der unter den Schlagwörtern Standortförderung bzw. Wirtschaftsförderung gefasst wurde. Geschäftsführer war im Tatzeitraum der Zeuge V1, ein Angestellter der N1, der zuvor als Leiter der Innenrevision tätig gewesen war. Prokurist war der Zeuge W1 (geb. Sack), der zugleich dem Beteiligungsbereich der N1 angehörte. Die N verfügte weder über eigene Räumlichkeiten noch über einen eigenen Mitarbeiterstab, sondern war organisatorisch in den Beteiligungsbereich der N1 eingegliedert. Wenngleich die N formaljuristisch eine eigenständige Gesellschaft war, wurde sie geführt wie eine unselbstständige Abteilung der N1. Dementsprechend war der Entscheidungsspielraum des Geschäftsführers V1 sehr gering. Er handelte grundsätzlich entsprechend der Anweisung der Gesellschafterversammlung, die aus zwei Mitgliedern des Vorstands der N1 bestand. Vielfach wurde er indes auch unmittelbar auf Weisung des Angeklagten A tätig, wobei er in kritischen Punkten wie dem Abschluss von Verträgen stets auf einer Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder des Gesamtvorstands bestand. Die N wickelte auch Geschäfte ab, die der N1 selbst aus sparkassenrechtlichen Gründen nicht möglich waren und wurde oftmals als „Vehikel des Vorstands“ eingesetzt, um bestimmte Zwecke zu verfolgen. Die N war ihrerseits Kommanditistin der V Standort Köln - Immobilien GmbH & Co. KG (im Folgenden einheitlich: V), die sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Immobilien sowie der Entwicklung und Durchführung von Immobilien-Großprojekten, insbesondere am Standort Köln, befasste. Die Komplementärin der V war ebenfalls eine Tochtergesellschaft der N. Das Tätigkeitsfeld der F war das der Immobilienbeteiligung und der Projektentwicklung. Sie managte auch die Objekte, die die N1 selbst nutzte. Verantwortliches Vorstandsmitglied war seinerzeit der Angeschuldigte B (sparkassenintern bezeichnet als VM 300, ab 01.01.2005 VM 800). Der Zeuge X1, der dem Beteiligungsbereich der N1 angehörte, war Prokurist der F. b) Der Angeklagte C war im Tatzeitraum Geschäftsführer und Mitgesellschafter verschiedener Gesellschaften der P-C-Gruppe und der von dieser aufgelegten Fondsgesellschaften (geschlossene Immobilienfonds). Zur P-C-Gruppe gehörten u.a. die Q, die M und die GEW. Der Angeklagte C hatte bereits frühzeitig zu Beginn seiner beruflichen Selbstständigkeit Kontakte zu Vertretern des Bankhauses P geknüpft, die vornehmlich mit der Betreuung wohlhabender Kapitalanleger befasst waren. Ab Mitte der 80er Jahre war der Angeklagte als vom Bankhaus beauftragter Projektentwickler und Generalüber- oder Generalunternehmer damit beschäftigt, derartige Bauvorhaben zu planen und durchzuführen. 1991 gründete der Angeklagte das Familienunternehmen C Familien Holding GbR, dessen Anteile das Bankhaus 1993/1994 zur Hälfte erwarb und das daraufhin in P-C Holding GbR (im Folgenden: Q) umfirmiert wurde. Die M und die GEW sind 100-prozentige Tochterunternehmen dieser Holding. Auch in den Folgejahren realisierte der Angeklagte C mit dem Bankhaus zusammen zahlreiche Immobilienfonds für vermögende Privatkunden und Gesellschafter des Bankhauses. Das den Immobilienfonds zugrunde liegende Konzept des sog. Bauherrenmodells sah im Wesentlichen vor, dass sich Kapitalanleger zu einer Bauherrengemeinschaft zusammenschließen, um als Bauherren gemeinsam auf einem angeschafften Grundstück meist durch einen Generalunternehmer eine Immobilie errichten zu lassen und diese anschließend zu vermieten, wobei der Vorteil dieses Modells vor allem in steuerlichen Vorzügen zu sehen ist. Diese sogenannten P-C-Fonds, deren Fondszeichner überwiegend wohlhabende Unternehmer waren, waren nach speziellen Grundsätzen konzipiert: Die Kostenkalkulation zeichnete sich durch hohe weiche Kosten (z.B. für Vermittlungs- und Projektentwicklungsleistungen) in der Anfangsphase aus, was für die Fondszeichner steuerliche Vorteile brachte. Ferner war stets eine Rendite von 6 % für die Fondszeichner vorgesehen. Zusätzlich hatte der Angeklagte C von Baron Alfred von P, dem Vorsitzenden des Aktionärsausschusses der P-Bank, die Vorgabe erhalten, stets mit einem „Puffer“ von 20 % zu kalkulieren, um nicht in die Verlegenheit zu kommen, auf die vermögenden Anleger mit Nachforderungen zurückkommen zu müssen. Soweit der vorgesehene Kostenrahmen eingehalten wurde, floss dieser Puffer wiederum in die Erlöse der P-C-Gruppe. Der Angeklagte C orientierte sich nicht daran, ob der letztlich berechnete Mietpreis marktüblich war oder nicht. Fand sich kein Abnehmer für das Projekt zu seinen Bedingungen, wurde das Vorhaben nicht realisiert. Kam es dagegen zur Umsetzung, konnte man sich, wie bereits abgewickelte Projekte gezeigt hatten, bei dem Angeklagten C auf die termingerechte Fertigstellung des Bauvorhabens und die Einhaltung des Preisrahmens verlassen – ein insbesondere bei Großprojekten und ineinander greifenden Bauprojekten nicht zu unterschätzender Faktor. Nachträgliche Preisnachlässe von Seiten des Fonds waren dagegen ausgeschlossen. Wenn die Kalkulation eines Projektes aus Sicht des Angeklagten C einmal abgeschlossen war, waren finanzielle Anpassungen oder Zugeständnisse zugunsten Dritter grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Angeklagte C wurde in Verhandlungen mit Dritten häufig von dem inzwischen verstorbenen J vertreten, der vor seiner Tätigkeit für die P-C-Gruppe Oberstadtdirektor der Stadt Köln gewesen war und daher über hervorragende Kontakte in der Stadt Köln verfügte. Zum Beraterteam rund um den Angeklagten C zählten u.a. noch der Zeuge I, der Rechtsanwalt und Architekt ist, Rechtsanwalt H aus Bonn sowie der Steuerberater R. 2. Vorgeschichte a) Im Rahmen des Strukturwandels in Nordrhein-Westfalen in den 1990er Jahren fasste die damalige Landesregierung den Plan, die Ansiedlung und den Ausbau von Medienunternehmen in Nordrhein-Westfalen verstärkt zu fördern. Besondere Bedeutung kam in diesem Zusammenhang dem Medienstandort Köln zu, an dem seit Ende der 1980er Jahre der Privatfernsehsender RTL ansässig und erfolgreich tätig war. Zwischen RTL und der N1 bestand dabei schon früh eine geschäftliche Verbindung, da der Fernsehsender die von ihm genutzten Immobilien an der A4-Straße von der N1 bzw. einem ihrer Tochterunternehmen angemietet hatte. Grundlage des geschäftlichen Engagements der N1 war hierbei ein weites Verständnis des Begriffs der Wirtschaftsförderung als einer der öffentlichen Aufgaben einer kommunalen Sparkasse, das in Köln besonders ausgeprägt war. Man hielt im Rahmen von Wirtschaftsförderungsaktivitäten auch sehr risikoreiche und jedenfalls mittelfristig nicht Gewinn versprechende Geschäfte für zulässig. Insoweit bestand Einigkeit mit den Vertretern der Kommunalpolitik in Verwaltungsrat und Kreditausschuss, dass die N1 Gewinne nicht ausschütten, sondern im Rahmen von Standortförderungsmaßnahmen investieren sollte. Einen Schwerpunkt der standortfördernden Aktivitäten der N1 stellte der Medienstandort Köln und hier wiederum speziell die Beteiligung an der MAGIC MEDIA Company TV-Produktionsgesellschaft mbH (im Folgenden: U) dar. Die positive Entwicklung von RTL in den 1990er Jahren führte dazu, dass der Sender zusätzliche Studioflächen benötigte. Vor diesem Hintergrund mietete RTL zunächst Hallen in Hürth von einer Gesellschaft an, die von dem Zeugen T und seinem Bruder S betrieben wurde. Ab 1993 beteiligte sich RTL an dieser Gesellschaft, die sodann zur U umfirmierte. Im Zuge der Planungen zur Förderung des Medienstandorts Köln kam es am 10.10.1996 zu einem Gespräch bei der Landesregierung in Düsseldorf, an dem u.a. der damalige Wirtschaftsminister des Landes Nordrhein-Westfalen Clement, dessen Staatssekretär Dr. X, T, der inzwischen verstorbene ehemalige Mitbeschuldigte J und der Angeklagte A teilnahmen. Thema war die „Zukunft der Medienwirtschaft in Nordrhein-Westfalen, speziell der Standort Köln“. Wirtschaftsminister Clement forderte in diesem Gespräch den Ausbau der Produktionsstandorte für Fernsehen und Film im europäischen Maßstab. Herr J zeigte hierzu räumliche Möglichkeiten auf den ehemals militärisch genutzten Flächen am Butzweilerhof in Köln-Ossendorf, einem im Norden Kölns gelegenem Stadtviertel, auf. In der Folgezeit begannen die Planungen zum Aufbau eines Medienviertels am Butzweilerhof. Kernstück war hierbei das sogenannte Y, ein Gebäudekomplex, der Europas größten Studiodienstleister beherbergen sollte. Die Errichtung des Ys sollte durch den von der P-C-Gruppe aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds Köln-Ossendorf-Hürth I GbR (im Folgenden: Fonds I) erfolgen. Die Gebrüder S und T beteiligten sich in der Weise an dem Fonds I, dass sie das ihnen gehörende Grundstück mit den darauf befindlichen Studios in Hürth gegen Gewährung von 18 % der Gesellschaftsanteile in den Fonds I einbrachten. Neben den Planungen betreffend die Errichtung des Ys durch den Fonds I erfolgte eine Erweiterung des Gesellschafterkreises der U. Mit notariellen Kauf- und Übertragungsverträgen vom 03.12.1997 erwarben die N und der Fernsehsender Pro7 Geschäftsanteile an der U, wobei nach Wirksamwerden der Übertragungen RTL 25,17 % (30.200 DM), die N 25,42 % (30.500 DM), Pro7 25,42 % (30.500 DM) und die Herren S und T jeweils 12 % (jeweils 14.400 DM) des Stammkapitals der U hielten. Zum Geschäftsführer der U wurde der Zeuge T bestellt; der Angeklagte A wurde Vorsitzender des Beirats der Gesellschaft. Aus steuerlichen Gründen übertrugen die Herren S und T die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der U am 22.12.1998 auf eine Beteiligungsgesellschaft, die W GmbH (im Folgenden: W), deren Gesellschafter sie zu jeweils 50 % waren. In den Folgejahren wurde das Y unter Leitung der M auf dem Grundstück des Fonds I errichtet. Im Zuge des Erwerbs des Baugrundstücks durch den Fonds I wurde am 19.12.1997 ein Vorvertrag zum Abschluss eines Mietvertrages zur Anmietung sowohl des Ys als auch des Studiogeländes in Hürth zwischen der M und der U geschlossen. An diesem Vorvertrag waren die Gesellschafter der U, die Gebrüder S und T insoweit persönlich, nicht über die W, als Einstandsverpflichtete beteiligt. Zur Absicherung der Investition durch den Fonds I verpflichteten sie sich in einem Einstandsvertrag zu vorgenanntem Vorvertrag 1. dafür einzustehen, dass die Mieterin das unter (...) beschriebene Mietangebot formgerecht und fristgerecht abgeben wird, 2. als Bürgen dafür einzustehen, dass die Mieterin die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses (netto) aus dem durch die Annahme des Mietvertrages zustande kommenden Mietvertrag auf Dauer von zehn Jahren ab Beginn des Mietvertrages erfüllt. Die Inanspruchnahme aus dieser Mieteinstandsverpflichtung sollte nur zulässig sein, soweit alle Verpflichteten gleichzeitig gemäß ihrer Beteiligungsquote an der U in Anspruch genommen würden. Im Hinblick auf das Objekt Y war die Einstandspflicht der Gesellschafter auf 14 Mio. DM (rund 7,16 Mio. €) jährlich begrenzt. Aufbauend auf den Vorverträgen wurden am 13.02.1998 für das Objekt in Hürth und am 20.08.1999 für das Y endgültige Mietverträge zwischen dem Fonds I auf Vermieterseite und der U auf Mieterseite geschlossen. Der Mietzins für das Objekt Y betrug jährlich rd. 9,42 Mio. € und für das Objekt in Hürth rd. 6,19 Mio. €. Insgesamt waren für beide Objekte zusammen jährliche Mietzahlungen von rd. 15,61 Mio. € bei einer Laufzeit von 25 Jahren zu entrichten. b) Die finanzielle Lage der U war seit dem Jahr 1997 durchgehend schwierig. Das Hauptgeschäftsfeld der Gesellschaft, die Vermietung von TV-Studioflächen, unterlag einem hohen Wettbewerbs- und Preisdruck. Die Marktentwicklung stagnierte und war durch ein Überangebot an Produktionsflächen gekennzeichnet. Die U erwirtschaftete durchgehend Verluste. Benötigte Liquidität stellten die Gesellschafter im Jahr 1999 durch eine Kapitalerhöhung, anschließend durch Darlehen zur Verfügung. Zudem gewährte der Fonds I der U zur Überbrückung der in der Anlaufphase entstehenden Verluste jeweils einen Mietzuschuss von 12,53 Mio. € (insgesamt 25,06 Mio. €) für die Objekte in Hürth und Ossendorf. Die Mietzuschüsse wurden mit den von der U zu zahlenden Mieten verrechnet. Eine Verrechnung fand letztmalig im August 2001 statt, so dass vorgesehen war, dass die U spätestens ab diesem Zeitpunkt die Miete operativ selbst erwirtschaften sollte. Unter Federführung der N1 bemühte sich die U zudem um Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen, die zugesagt, jedoch letztlich nicht zur Verfügung gestellt wurden. Weiterhin bemühte sich die N1 darum, das Auslastungsrisiko für die Studios durch Beitritt weiterer Gesellschafter zu begrenzen. So wurden Verhandlungen mit dem WDR geführt, der von Seiten der Politik ins Spiel gebracht worden war. Letztlich blieben auch diese Verhandlungen erfolglos. Trotz der schlechten finanziellen Lage kam für den Angeklagten A eine Insolvenz der U nicht in Betracht, da er die hierdurch entstehenden Nachteile für den Medienstandort Köln und die N1 fürchtete. Der Aufbau der Medieninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen war ein Leuchtturmprojekt der seinerzeitigen Landesregierung und der Stadt Köln. Es galt zudem, den Standort Köln-Ossendorf aus einer ehemaligen Militärliegenschaft hin zu einem modernen Stadtteil zu entwickeln und das Medien-Engagement der N1 zu vertiefen. Eine Insolvenz der U wäre ein erheblicher Rückschlag für diese Planungen gewesen. Diese Einschätzung wurde vom Vorstand der N1 und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, Prof. Dr. F1, geteilt. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der U bemühte sich RTL schon früh um einen Ausstieg aus der Gesellschaft, der wirtschaftlich im Jahr 2000 vollzogen wurde. Am 06.11.2000 schloss die N mit RTL eine notarielle Freistellungs- und Auslastungsvereinbarung. Hierdurch verpflichtete sich die N, RTL ab dem 01.11.2000 im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung bei der U freizustellen. Darüber hinaus erfolgte eine Freistellung in Bezug auf den von RTL anteilig zu leistenden Verlustausgleich bei der U für die Jahre 1999 und 2000. Im Gegenzug verpflichtete sich RTL zu einer Einmalzahlung i.H.v. 7,4 Mio. DM an die N sowie zur Abnahme von Studiokapazität bei der U über 10 Jahre im Gesamtvolumen 68,8 Mio. DM (ca. 35,3 Mio. €). RTL sagte zu, sein Stimmverhalten bei Entscheidungen in den Gremien der U an den von der N bekundeten Interessen auszurichten, soweit nicht wichtige Gründe auf Seiten RTL entgegenstehen, wofür RTL eine Aufwandsentschädigung von der N1 erhielt. Wirtschaftlich betrachtet hielt die N damit 50,59 % der Anteile der U. 3. Fall 1 Übernahme der S und T-Anteile durch K und E (Fall 4 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016) a) Nachdem die mietfreie Zeit im Jahr 2001 abgelaufen war, war die U wirtschaftlich nicht in der Lage, die Mietzahlungen in voller Höhe an den Fonds I zu leisten. Der Fonds I hatte aufgrund der eingegangenen Mieteinstandsverpflichtung nun Ansprüche gegen die einstandsverpflichteten Gesellschafter der U bzw. die Gebrüder S und T persönlich. Obwohl die Freistellung von RTL von den Verpflichtungen aus der Beteiligung an der U und der übernommenen Mieteinstandsverpflichtung geheim bleiben sollte, erfuhren die Gebrüder S und T hiervon. Sie waren vor diesem Hintergrund nicht bereit, auf die eingegangene Mieteinstandsverpflichtung zu zahlen, sondern äußerten gegenüber dem Angeklagten A spätestens ab Januar 2001 den Wunsch, dass die N1 bzw. die N die von der W gehaltenen Geschäftsanteile an der U erwerben und sie von der Zahlungsverpflichtung aus der gegenüber dem Fonds I abgegebenen Einstandsverpflichtung freistellen solle. Mit Schreiben vom 12.11.2001 teilte der Rechtsanwalt der Gebrüder S und T gegenüber der U mit, dass man von der erklärten Mieteinstandsverpflichtung nach den Grundsätzen zum Fehlen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage zurücktreten werde. Die Gebrüder S und T seien indes bereit, sich zu bestimmten Konditionen aus dem Engagement zurückzuziehen. Auch gegenüber dem Angeklagten C äußerten die Gebrüder S und T im Jahr 2001 den Wunsch, sich von allen Fondsbeteiligungen, auch dem Fonds I, zu lösen. Eine daraufhin von der Rechtsabteilung der N1 erstellte rechtliche Bewertung des Schreibens des Rechtsanwalts der Gebrüder S und T vom 15.11.2001 gelangte zu dem Ergebnis, dass die dort vorgetragenen Einwände nicht durchgriffen. Gleichwohl wurde ein weiterer Verbleib der Gebrüder S und T im Gesellschafterkreis der U als hinderlich bewertet. Bei der N1 wurden sie intern als „Störfaktor“ oder „S und Ts“ bezeichnet. Man fürchtete, dass sie ihre Sperrminorität gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der U und ihre nicht unerhebliche Beteiligung an dem Fonds I nutzen könnten, um die Versuche, eine Insolvenz der U zu verhindern, zu boykottieren. Man sah bei der N1 zudem die Gefahr, dass die Gebrüder S und T durch eine Verweigerung der Erfüllung der Mieteinstandsverpflichtung die Insolvenz der U auslösen könnten. Aufgrund dessen ging der Angeklagte A auf den Wunsch der Gebrüder S und T ein und suchte ab Herbst 2001 nach Wegen zur Übernahme der von der W gehaltenen Beteiligung an der U unter gleichzeitiger Freistellung der Gebrüder S und T von deren Mieteinstandsverpflichtung. In den daraufhin geführten Verhandlungen bot der Angeklagte A den Gebrüdern S und T an, die von der W gehaltenen Geschäftsanteile zum Preis von 11 Mio. DM zu übernehmen, wobei sich der Kaufpreis aus dem auf die W entfallenden Verlustausgleich für das Jahr 2000, dem Nennwert der Geschäftsanteile und einem weiteren verlustreichen Geschäft der Gebrüder S und T im Zusammenhang mit deren U-Engagement zusammensetzte. Bei der rechtlichen Umsetzung der Anteilsübernahme wollte der Angeklagte A die Anteile der W indessen nicht unmittelbar oder mittelbar durch die N1 oder die N übernehmen lassen. Er hatte unter anderem Bedenken, hierdurch entgegen § 7 SpkVO in der bis zum 29.11.2008 geltenden Fassung ein Tochterunternehmen der N1 zu gründen. Zugleich wollte er eine Bilanzierung der Anteilsübernahme und der mit der Freistellung der S und Ts von der Mieteinstandsverpflichtung verbundenen Risiken vermeiden. b) Der Angeklagte A sprach in dieser Situation den gesondert verfolgten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Y1 an. Dieser war dem Angeklagten aus seiner langjährigen Tätigkeit für die N1 und auch als persönlicher Steuerberater bekannt. Über diese professionelle Beziehung hinaus pflegten der Angeklagte A und Dr. Y1 eine persönliche Bekanntschaft. Dr. Y1 genoss das uneingeschränkte Vertrauen des Angeklagten A. Gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 entwickelte der Angeklagte A in mehreren Gesprächen im Herbst 2001 die Idee, dass die mittelbar über die W gehaltenen Anteile der Gebrüder S und T an der U von einer nicht dem N1-Konzern zugehörigen Vorratsgesellschaft aus dem Bereich von Dr. Y1 übernommen werden sollten. Zu diesem Zweck sollte Dr. Y1 die K AS Unternehmensplanungs und -organisations GmbH (später umfirmiert zu K Beteiligungsgesellschaft mbH, im Folgenden: K) zur Verfügung stellen, deren Alleingesellschafterin die L Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: L) war, deren Anteile wiederum zu 100 % von Dr. Y1 gehalten wurden. Dieser traf auch alle geschäftlichen Entscheidungen in der K und führte sämtliche Verhandlungen mit den Vertretern der N1, während formelle Geschäftsführerin die Zeugin Mai, Angestellte seiner Kanzlei, war. Die weitere Ausgestaltung sollte der Zeuge V1, der Geschäftsführer der N, mit Dr. Y1 verhandeln. Hierbei zog der Zeuge V1 die Zeugen W1 und R2, der juristischer Mitarbeiter im Beteiligungsbereich der N1 war, hinzu. aa) Am 06.12.2001 erarbeitete der Beteiligungsbereich der N1 gemeinsam mit deren Rechtsabteilung einen ersten Vertragsentwurf für die Übernahme der von der W an der U gehaltenen Geschäftsanteile. Vorgesehen war ein Erwerb der Geschäftsanteile durch die K. Als Prämisse wurde in einer diesem Entwurf beigefügten Übersicht über die Struktur des Anteilserwerbs festgehalten, dass der Anteil der K nicht offiziell der N zuzurechnen sein dürfe und die N diesen Anteil nicht in ihrer Bilanz ausweisen dürfe. Ein Treuhandverhältnis wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Den Entwurf des Beteiligungsbereichs übersandte der Zeuge V1 mit E-Mail vom 07.12.2001 dem Angeklagten A und erläuterte diesem die Konstruktion des Erwerbs der S und T-Anteile durch die K. Er führte aus, dass die N der L ein zweckgebundenes Darlehen zur Verfügung stellen werde. Weiter hieß es in dieser E-Mail: Die Darlehenskonstruktion wurde gewählt, damit die SK in ihrem Geschäftsbericht nicht den erhöhten Anteil an U ausweisen muss. Dies wäre bei einer Treuhandlösung zwingend erforderlich. Mit Beschluss vom 11.12.2001 ermächtigte die Gesellschafterversammlung der N deren Geschäftsführung zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit der L über 11.055.000 DM zum Zwecke der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der K, die wiederum der Finanzierung des Erwerbs der U-Anteile von der W dienen sollte. Der Gesamtvorstand der N1 hatte dem Gesellschafterbeschluss zuvor in seiner Sitzung vom selben Tag zugestimmt. Dem Beschluss war eine erläuternde Darstellung zum Anteilserwerb durch die K beigefügt, in der folgende „Prämissen“ formuliert wurden: Anteil soll nach außen hin nicht der N1 bzw. dem Y3-Konzern zuzuordnen sein (Handelsregister) N1 soll nicht verpflichtet sein, einen erhöhten Anteil an U in ihrer Bilanz auszuweisen ein Treuhandverhältnis mit N1 als Treugeber erfüllt diese Bedingungen nur teilweise Der entsprechende Darlehensvertrag zwischen der N und der L wurde am 13.12.2001 geschlossen. Anstelle der Rückzahlung des Darlehens wurde der L gestattet, gegenüber der N ein Angebot auf Übertragung der Anteile an der K mit einem fixen Erwerbspreis von 1 € abzugeben. Das Darlehen war von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Monats kündbar. Das Stammkapital der K wurde am 14.12.2001 um 5.624.300 € erhöht und auf ein bei der N1 geführtes Konto der K eingezahlt. bb) Die Überlegungen zur Übernahme des Anteils der Gebrüder S und T an der U fielen zeitlich mit den Überlegungen zur Umsetzung eines neuen Fondsprojekts der P-C-Gruppe, der Grundstücksgesellschaft Köln-Ossendorf VIII GbR (im Folgenden: Fonds VIII), zusammen. Die Planungen zum Fonds VIII hatten folgenden Hintergrund: Seit der Ansiedlung der RTL-Gruppe in Köln Mitte der 1980er Jahre war die RTL-Senderfamilie erheblich gewachsen. Die von der N1 angemieteten Räumlichkeiten in der A4-Straße und der A5-Straße in Köln hatten inzwischen ihre kapazitätsmäßigen Grenzen erreicht. RTL äußerte zudem den Wunsch, die Organisation in einem Gebäudekomplex zu zentralisieren. Aufgrund der bestehenden guten Geschäftsbeziehungen hatte die N1 ein erhebliches Interesse, RTL auch bei den Planungen und der Realisierung eines neuen Sendezentrums zu unterstützen. Die N1 wollte mit dieser Maßnahme insbesondere dafür Sorge tragen, RTL am Standort Köln zu halten. Im Verlauf des Jahres 2000 kam die Idee auf, die neue RTL-Senderzentrale am Butzweilerhof zu konzentrieren. Der Standort Ossendorf wurde von RTL grundsätzlich als mögliche Option mitgetragen. Parallel zu den Gesprächen mit RTL wurden seit 2001 die Planungen für den Standort Ossendorf zwischen der N1 und der M intensiv vorangetrieben. Danach sollte der Fonds VIII dort ein Grundstück von der V erwerben und auf diesem die neue RTL-Senderzentrale errichten. Mit dem Fonds VIII sollte entsprechend der bisherigen geschäftlichen Übung eine Tochtergesellschaft der N1 – geplant war die V – Verträge über die Verschaffung des Grundstücks, die Projektentwicklung und die Verschaffung des Baurechts sowie Verträge über die Mieterverschaffung geschlossen werden, aus denen Provisionen für den N1-Konzern generiert werden sollten. cc) Die Gebrüder S und T stimmten einer Übertragung ihrer Beteiligung an der U auf die K im Dezember 2001 zunächst nicht zu. Mit Schreiben vom 28.01.2002 teilte die U gegenüber dem Fonds I mit, dass die Miete für Februar 2002 nicht gezahlt werden könne und die Mieteinstandsverpflichteten in Anspruch genommen werden sollten. Da die Gebrüder S und T erklärt hatten, keinesfalls auf die Mieteinstandsverpflichtung zahlen zu wollen, drohte nunmehr konkret die Insolvenz der U. Die Angeklagten A und C sowie Herr J wollten diese unbedingt vermeiden. Der Angeklagte A und Herr J entwickelten daher im Februar 2002 einen Plan, wie die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T abgelöst werden könnte: Die Provisionen, welche die N1-Gruppe im Zusammenhang mit der Errichtung der RTL-Senderzentrale durch den Fonds VIII erwartete, sollten genutzt werden, um daraus über die K die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T zu bedienen. Der K sollte zunächst ein Vorschuss in Höhe von 3 Mio. € zufließen. Der Angeklagte C war damit einverstanden, schon vor der Standortentscheidung mit RTL entsprechende Verträge abzuschließen. Die Verhandlungen zwischen den Angeklagten A und C sowie Herrn J führten zu einer Vereinbarung, die am 18.03.2002 von dem Angeklagten A, dem Angeklagten C sowie von I3, der neben dem Angeklagten C Geschäftsführer der Q war, unterschrieben wurde (sog. 7-Punkte-Vereinbarung). Diese enthielt verschiedene Zusagen und Absichtserklärungen im Hinblick auf die rückständigen und künftigen Mieten der U. Gemäß Ziffer 5 „werden die Gesellschafter der U entweder die Gesellschaft mit den notwendigen Mitteln ausstatten, dass sie sowohl die rückständige als auch die zukünftige Miete bezahlen kann, oder aus ihrer Einstandspflicht selbst leisten." Die übrigen Gesellschafter der U unterzeichneten die Vereinbarung nicht. Mit einem nicht adressierten Schreiben vom 18.03.2002 bestätigte der Angeklagte A als Vorstandsvorsitzender der N1 auf einem Briefbogen der N1, dass die N1 für die Erfüllung der als Anlage beigefügten 7-Punkte-Vereinbarung durch die U- Gesellschafter einstehe. Ebenfalls am 18.03.2002 schlossen K und M eine Vereinbarung, die für K zunächst der Angeklagte A unterzeichnete, ohne hierfür bevollmächtigt zu sein. Die Geschäftsführerin der K, die Zeugin Mai, genehmigte die Vereinbarung mit Erklärung vom 19.03.2002. Eine auf den 18.03.2002 rückdatierte Vollmacht für den Angeklagten A stellte sie nachträglich aus. In Ziffer 2. der Vereinbarung hieß es u.a.: M und K vereinbaren eine Zusammenarbeit dergestalt, dass K sich verpflichtet, M einen oder mehrere Grundstückskaufverträge für Grundstücksprojekte über ca. ein Drittel des Kasernengeländes zu vermitteln und dass K die Projektentwicklung für die in diesen Verträgen beinhalteten Grundstücksflächen übernimmt. (…) Einzelheiten werden in einem bis zum 30.06.2002 abzuschließenden Vertrag geregelt. (…) M zahlt K im Vorgriff auf die angestrebten Verpflichtungen und als Vorschuss auf den bis zum 30.06.2002 abzuschließenden Vertrag ein Honorar in Höhe von € 3.000.000,00. Ziffer 3. der Vereinbarung lautete auszugsweise: Der (bedingte) Rückzahlungsanspruch wird wie folgt abgesichert: K zahlt einen Betrag von € 3.000.000,00 auf ein Anderkonto des Wirtschaftsprüfers Dr. Y1 mit der Maßgabe ein, dass der Wirtschaftsprüfer den Betrag von € 3.000.000,00 als Treuhänder für K und M vereinnahmt und hierüber nur mit schriftlicher Zustimmung von K und M verfügen darf. Die K erhielt in Umsetzung dieser Vereinbarung auf Vorschussbasis von der M sodann den Betrag von 3 Mio. €, welcher am 09.04.2002 auf ein Anderkonto des gesondert Verfolgten Dr. Y1 eingezahlt wurde. Weiterhin erteilte die N1 dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 am 18.03.2002 eine Freistellungserklärung, die von dem Angeklagten B und dem Zeugen Dr. F2 unterzeichnet wurde. In dieser wurde bestimmt, dass die N1 „Herrn Dr. Y1, der über die L Beteiligungsgesellschaft mbH die Anteile an der K im Interesse der O3-Kasse Köln hält, sowie die jeweilige Geschäftsführung der K von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit den Anteilen an der K und der darauf bezogenen Geschäftsführungstätigkeit freistellt." c) Die K beglich mit den erhaltenen Vorschüssen ab April 2002 die aufgrund der Mieteinstandsverpflichtung von den Gebrüdern S und T geschuldeten monatlichen Zahlungen. Dabei wurde jeweils wie folgt vorgegangen: Für die Monate April bis September 2002 wurde für jeden einzelnen Monat eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Gebrüdern S und T und der K geschlossen, wonach diese – „ohne hierzu in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein“ – als Dritte im Sinne von § 267 BGB auf die Mieteinstandsverpflichtung an den Fonds I zahlte. Weiterhin schlossen die K und die U jeweils eine Rangrücktrittsvereinbarung bezüglich der Ansprüche, die auf die K aufgrund der geleisteten Zahlungen übergingen. Die entsprechenden Dokumente wurden jeweils von dem Zeugen V1 oder dem Zeugen W1 an die K per E-Mail mit der Bitte um Veranlassung der Unterzeichnung durch die Beteiligten übersandt. Die Zahlungen wurden im Anschluss jeweils durch die N freigegeben. Die Zahlungen der K erfolgten ausweislich der Protokolle der Vorstandssitzungen vom 16.04.2002, 15.07.2002 und 23.08.2002 mit Zustimmung bzw. Kenntnis des Gesamtvorstandes der N1. So zahlte die K für April 2002 263.161,73 €, für Mai 2002 266.902,54 €, für Juni 2002 266.902,54 €, für Juli 2002 218.902,54 €, für August 2002 143.161,72 € und für September 2002 170.902,54 € an den Fonds I. Der Fonds I wurde jeweils durch die K von der Zahlung informiert. d) Die Verhandlungen zwischen der N1 und den Gebrüdern S und T wurden parallel zu den Überlegungen mit dem Angeklagten C und Herrn J fortgeführt und mündeten in einem “Eckpunktepapier/Fahrplan“ vom 21.03.2002. In dieser für die N von dem Zeugen V1 unterzeichneten Vereinbarung regelten die Parteien im Wesentlichen, dass die W die Anteile an der U zum Nominalwert an die N oder einen durch diese zu benennenden Dritten übertragen werde. Die N werde sich nach bestem Wissen darum bemühen, dass der Anteilserwerber im Wege der befreienden Schuldübernahme die Herren S und T von deren angeblichen Einstandsverpflichtungen gegenüber dem Fonds I vollständig freistelle. Im Gegenzug sollten die Herren S und T dem Anteilserwerber eine dingliche Sicherheit in Gestalt einer erstrangigen Grundschuld über 6 Mio. € auf einem Grundstück ,,Füllsandgrube A6" in A7 übertragen. In Umsetzung des Eckpunktepapiers erwarb die K mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 unter Nutzung der darlehensweise über die L zur Verfügung gestellten Liquidität die Anteile der W an der U. Als Gegenleistung wurde ein Kaufpreis in Höhe des Buchwertes der Anteile (2.000.000 DM) vereinbart. Eine Überprüfung der Werthaltigkeit der von den Gebrüdern S und T zu übertragenden Grundschuld fand zunächst nicht statt. Erstmals im Sommer 2002 befassten sich Mitarbeiter der N1 mit dieser Frage, gelangten indessen zu dem Ergebnis, dass auf Basis der vorliegenden Unterlagen eine qualifizierte Wertableitung nicht möglich und das Grundstück ohne eine konkrete Bauleitplanung nach dem vorliegenden Kenntnisstand nicht beleihungsfähig sei. Im Jahr 2005 stellte sich schließlich nach einer Überprüfung und Besichtigung des Grundstücks durch Mitarbeiter der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam heraus, dass die Grundschuld nahezu wertlos war, insbesondere weil die für das Grundstück vormals bestehende Abbaugenehmigung für Füllsand bereits im Jahr 1996 erloschen war, die Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung als unwahrscheinlich eingeschätzt wurde und eine Bodenbeeinträchtigung durch Altlasten für möglich gehalten wurde. Eine Verwertung der Grundschuld zugunsten von K, E oder der N erfolgte nicht. e) Der Vorstand der N1 war in die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten A, der P-C-Gruppe, dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 und den Gebrüdern S und T zunächst nicht im Einzelnen eingebunden. Erst mit einem zehnseitigen Vermerk vom 18.03.2002, den der Leiter des Beteiligungsbereichs, der Zeuge U2, sowie die Zeugen W1 und V1 erstellt hatten und den der Angeklagte A in der Vorstandssitzung vom 26.03.2002 an die übrigen Vorstandsmitglieder verteilte, wurde der Vorstand über die aktuelle Lage der U, verschiedene Fortführungsszenarien und die geplanten Maßnahmen im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil und die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T informiert. In dem Papier wurde u.a. ausgeführt, dass das Eigenkapital der U am 01.03.2002 aufgezehrt sei und eine Insolvenz der U nur durch Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung mit entsprechenden Rangrücktrittserklärungen vermieden werden könne. Unter Ziffer 6 („Problem Gebrüder S und T“) wurde die K als Übernehmerin der von den Gebrüdern S und T über ihre Beteiligungsgesellschaft W gehaltenen Anteile an der U dargestellt. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes ausgeführt: Um eine Bilanzierungspflicht für N1 bzw. SK zu vermeiden kommt auch für die Anteile der Gebrüder S und T nur ein Treuhänder in Frage, der vermutlich auch auf Dauer die Anteile halten muss. Der Erwerber dieser Anteile wird voraussichtlich – neben den RTL-Anteilen – ebenfalls die K AS Unternehmensplanungs- und organisations-GmbH (K) sein, eine Mantel-GmbH, die treuhänderisch für die N1 durch die L Beteiligungsgesellschaft mbH (Holding-Gesellschaft von Herrn Dr. Y1) gehalten wird. (…) Bei dieser Konstruktion ist zu beachten, dass die N1 bzw. SK auf die K keinen direkten Zugriff haben und auf Einvernehmen sowie die Person von Dr. Y1 angewiesen sind. Die Lage der U war im Anschluss Gegenstand einer Sondervorstandssitzung vom 16.04.2002, an der die Angeklagten A und B teilnahmen, und in der die weitere Vorgehensweise festgelegt wurde. Die bislang im Hinblick auf die Übernahme der Gesellschaftsanteile der Gebrüder S und T an der U und die Bedienung ihrer Mieteinstandsverpflichtung getroffenen Maßnahmen wurden einstimmig bestätigt. Allerdings wurde – ebenfalls einstimmig – beschlossen, dass nicht die K, sondern eine als Z3 bezeichnete Gesellschaft, die durch die P-C-Gruppe initiiert und mit Erträgen ausgestattet werden sollte, die Erträge für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T generieren sollte. Ziel war es, das Halten der Geschäftsanteile an der U von der Generierung von Erträgen aus künftigen Provisionen in Bezug auf Fonds VIII zu trennen. Hintergrund dieses Vorgehens war die Möglichkeit, dass die L das ihr zur Kapitalerhöhung bei der K gewährte Darlehen der N vom 13.12.2001 durch Übertragung der Anteile an der K tilgen durfte. Hierdurch bestand die Gefahr, dass die K entgegen der Planung des Angeklagten A in den N1-Konzern integriert worden wäre, was mit einem Haftungsrisiko der N für die Mieteinstandsverpflichtungen verbunden gewesen wäre. Dieses wollte man vermeiden, indem die diesbezüglichen Verträge durch eine andere, zunächst als Z3 bezeichnete Gesellschaft abgeschlossen werden sollten. Der Zeuge V1 stellte den Vorstandsmitgliedern die Überlegungen zur Übernahme der Beteiligung der Gebrüder S und T durch die Einschaltung von Zweckgesellschaften anhand einer Folienpräsentation dar. In dieser Folienpräsentation hieß es u.a.: Zur Vermeidung jeglicher Durchgriffsproblematik soll K sich auf das Halten der von W (S und T) erworbenen Anteile an U beschränken. Die (nicht vom Y3-Konzern) noch zu gründende Z3 soll ausschließlich dem Zweck dienen, die MEV der Herren S und T zu übernehmen. (…) Dies ist erforderlich, damit keinerlei haftungsrechtliche Verbindung zwischen dem Y3-Konzern und den oben genannten weiteren Beteiligten hinsichtlich der bisherigen MEV der Gebrüder S und T entsteht. Bei dieser Gesellschaft wird es sich um eine unabhängige und eigenständige Gesellschaft handeln, an der der Y3-Konzern weder gesellschaftsrechtlich beteiligt sein wird, noch wird er der Gesellschaft eine wirtschaftliche Unterstützung gewähren. Im Gegensatz zu der Beschlusslage des Vorstands der N1 vom 16.04.2002 gelang es dem Angeklagten A in der Folgezeit jedoch nicht, den Angeklagten C davon zu überzeugen, die Z3 durch die P-C-Gruppe zur Verfügung zu stellen. Seitens der N1 wurde daraufhin der gesondert Verfolgte Dr. Y1 angesprochen, ob er auch für die der Z3 zugedachten Aufgaben eine Vorratsgesellschaft zur Verfügung stellen könne. f) Die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T war sodann Gegenstand der Sitzung des Kreditausschusses der N1 vom 24.06.2002. In dieser Sitzung, an der auch der Angeklagte B teilnahm, stellte der Angeklagte A erneut anhand einer Folienpräsentation die Situation der U und die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T dar. Im Rahmen der Präsentation teilte der Angeklagte A den Mitgliedern des Kreditausschusses mit, dass die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T aus finanziellen Mitteln einer nicht mit dem N1-Konzern verbundenen Vorratsgesellschaft erfolgen solle. Diesbezüglich solle abweichend vom Vorstandsbeschluss vom 16.04.2002 für die sog. Z3 eine Vorratsgesellschaft von Herrn Dr. Y1 herangezogen werden, an der der N1-Konzern in keiner Weise bei der Aufbringung von Kapital und Liquidität engagiert sei und über die er auch keine anderweitige Kontrolle ausübe. Im Hinblick auf Z3 teilte der Angeklagte A in der Sitzung weiter mit, dass eine Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T durch die Z3, die nicht mit der N1 oder deren Tochtergesellschaften verbunden sein solle, mit Zustimmung des Fonds I angestrebt werde und die N1 bemüht sei, die Herbeiführung der angestrebten vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T durch die Vorratsgesellschaft Z3 bis zum 30.06.2002 zu bewirken. Z3 könne aus den abzuschließenden Verträgen Erträge von rund 22,8 Mio. € erwirtschaften. Da für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T weniger benötigt werde, müssten die Verträge derart gestaltet werden, dass die übrigen Erträge im N1-Konzern anfielen. Der Vorsitzende des Kreditausschusses, Prof. Dr. F1, bestätigte die Richtigkeit des Konzepts. Positiv bewertete er die Entwicklung des Medienstandorts Köln-Ossendorf. Der Oberbürgermeister der Stadt Köln, der Zeuge Dr. H1, unterstrich ausweislich des Protokolls die zentrale Bedeutung des Ankermieters „RTL“ für den Standort Köln-Ossendorf und bestätigte die absolute Priorität der Bindung von RTL an den Standort Köln. Die Vorstandsmitglieder der N1 erhielten die Folienpräsentation vom 24.06.2002 einschließlich der erläuternden Notizen in der Vorstandssitzung vom 25.06.2002, an der auch die Angeklagten A und B teilnahmen, zur Kenntnis. g) Um die Aufgaben der Z3 zu erfüllen, wurde am 11.07.2002 die E GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (im Folgenden: E) sodann als 100-prozentige Tochtergesellschaft der D9 Beteiligungsgesellschaft mbH gegründet. Die Geschäftsanteile der D9 Beteiligungsgesellschaft mbH gehörten wiederum der gesondert Verfolgten Sandra Y1, der Ehefrau des gesondert Verfolgten Dr. Y1. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wurde ein mit Herrn Dr. Y1 bekannter Architekt, der gesondert verfolgte Zeuge E2, bestellt. Tatsächlich leitete indessen von Anfang an der gesondert Verfolgte Dr. Y1 die Geschäfte der E. Er allein führte die Verhandlungen mit der N1 und war auch alleiniger Verfügungsberechtigter über die Konten der E. Der gesondert Verfolgte E2 handelte als formeller Geschäftsführer ausschließlich auf Weisung von Herrn Dr. Y1. h) In den anschließenden Verhandlungen mit dem Angeklagten A bestand der Angeklagte C entgegen der im Kreditausschuss vorgestellten Planungen darauf, dass der N1-Konzern für die Erfüllung der mit M abzuschließenden Verträge hinsichtlich des Fonds VIII durch die E einstehen müsse. Der Angeklagte A fertigte daraufhin unter dem 17.09.2002 einen Vermerk mit der Überschrift „Weiterentwicklung Butzweiler Hof“, der als Vorstandsvorlage in die Vorstandssitzung am 25.09.2002 eingebracht wurde. Der Vermerk, der eine DIN-A4-Seite umfasste, betraf unter den Ziffern 1 und 2 die Vermietung der Gebäude der Fonds IV und VII und den Stand der Erfüllung des zwischen M und N abgeschlossenen Erstvermietungsgarantievertrags. Ziffer 3 lautete unter dem Stichwort „Weitere Ansiedlungen“: Uns liegt das Angebot auf Abschluss eines Mieterverschaffungsvertrages über ca. 70.000 qm BGF vor. Hierfür werden die üblichen Provisionen bezahlt. Abschluss der Mietverträge bis 01.04.2006; Übergabe bis 01.04.2008. Weitere Erläuterungen mündlich. Im Rahmen der Vorstandssitzung der N1 vom 25.09.2002 erläuterte der Angeklagte A anhand einer von dem Zeugen W1 erstellten Folienpräsentation sodann erneut die Vorgehensweise im Hinblick auf die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T. In der Präsentation hieß es u.a.: Herr Dr. Y1 genießt nicht zuletzt aufgrund seiner Reputation als Wirtschaftsprüfer uneingeschränktes Vertrauen der Beteiligten. Ein Vertrauensbruch ist daher nicht vorstellbar. Für den möglichen Fall des Ablebens von Dr. Y1 – als Sachwalter der W-Anteile, die durch K gehalten werden – ist eine Vereinbarung zu treffen, dass die Sachwalterschaft auf die SK übertragen wird, damit diese dann ggf. einen neuen Sachwalter benennen kann. Der Vorstand der N1 fasste sodann unter Mitwirkung der Angeklagten A und B unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ einstimmig folgenden Beschluss: Der Vorstand ist weiter damit einverstanden, dass ein „Mieterverschaffungsvertrag“ mit dem „P-C-Fonds“ eingegangen wird. Dieser Mieterverschaffungsvertrag wird mit einem Dritten abgeschlossen werden, der durch die SK Kapitalbeteiligungsgesellschaft Köln mbH gesichert werden wird. Ein Hinweis auf die Identität dieses Dritten war in den Unterlagen zu dieser Vorstandssitzung nicht enthalten. i) Der Vorstandsbeschluss der N1 vom 25.09.2002 wurde bereits an den Folgetagen umgesetzt. Mit Vereinbarung vom 26./27.09.2002 zwischen M, E und K trat die E im Rahmen einer Vertragsübernahme anstelle der K in den bestehenden Vertrag vom 18./19.03.2002 mit der M vollständig ein. Die E verpflichtete sich darin, ein Grundstück von etwa 55.000 qm in Köln-Ossendorf zu einem Kaufpreis von 1,375 Mio. € zu vermitteln, das mit einem Bürogebäude mit 80.000 qm Bruttogrundfläche (im Folgenden: BGF) bebaut werden konnte. E übernahm eine selbstständige Garantie für die Möglichkeit, das Grundstück wie vorgesehen zu bebauen, und die Erteilung eines entsprechenden Baurechtes. Für Grundstücksvermittlung und Projektentwicklung erhielt die E ein Honorar in Höhe von 7.669.600 € zzgl. USt., wobei die bereits an K gezahlten 3.000.000 € verrechnet werden sollten. Auf die Restforderung sollten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung weitere 2.334.800 € gezahlt werden, der dann noch verbleibende Betrag hälftig nach Beurkundung des Grundstückkaufvertrages und Erstellung des Bebauungsplans. Ferner verpflichtete sich E, Mietverträge mit 20 Jahren Laufzeit und einem Mietzins von 11,25 € zu vermitteln. Hierfür sollte E ein Honorar von 17.895.000 € zzgl. USt. erhalten, auf das ein Vorschuss von 12.671.250 € frühestens am 15.12.2002 gezahlt werden sollte. Ferner war E verpflichtet, als Wirksamkeitsvoraussetzung und „als Rückabsicherung für die Erfüllung der vorg. Verpflichtung“ eine Erklärung der N1 vorzulegen. Die Vereinbarung wurde von dem Angeklagten C für die M, von den Zeugen E2 und D2 für die E und die K, von dem Angeklagten A für die N1 und von I3 für das Bankhaus P unterzeichnet. Am 27.09.2002 gab die N eine Einstandserklärung ab, die durch den Zeugen V1 unterzeichnet wurde. Die Erklärung lautete: Wir stehen Ihnen gegenüber und gegenüber dem von Ihnen benannten Grundstückskäufer bzw. gegenüber den von Ihnen benannten Grundstückskäufern dafür ein, dass die E GmbH Projektentwicklungsgesellschaft alle Verpflichtungen aus der vorgenannten dreiseitigen Vereinbarung vom 26.09.2002/27.09.2002 vollständig erfüllt. Der Zeuge V1 sah infolge der getroffenen Vereinbarungen große Risiken für die N, was ihn veranlasste, die Angeklagten A und B sowie den Zeugen Dr. F2 in einem Schreiben vom 06.11.2002 auf diese Risiken hinzuweisen. Außerdem wies der Zeuge V1 auf Bedenken des Abschlussprüfers hin, der moniert habe, dass die N die Einstandspflicht für die E übernommen habe, ohne hierfür einen Ertrag zu erzielen. Der Zeuge W1 fertigte unter dem 19.11.2002 eine Dokumentation der Risikopositionen der N aus der Einstandspflicht für die Verträge der E mit der M, die alle Vorstandsmitglieder der N1 zur Kenntnisnahme erhielten. Hiernach ergab sich aus der Einstandsverpflichtung ein maximales Risiko von 31.258.579,91 €. Die Gesellschafterversammlung der N stimmte der Einstandsverpflichtung gemäß der Erklärung vom 27.09.2002 durch Gesellschafterbeschluss vom 20.11.2002 zu. Der Beschluss wurde ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf dem Gesellschafterbeschluss „wegen der grundsätzlichen Bedeutung und Langfristigkeit“ von sämtlichen Vorstandsmitgliedern der N1 und damit auch von den Angeklagten A und B unterzeichnet. Weiterhin wurde beschlossen, dass aufgrund der Einstandsverpflichtung vom 27.09.2002 bei der N ein Bilanzausweis in Höhe von 31.258.579,91 € erfolgen solle. Der Angeklagte A kommentierte diesen Beschluss handschriftlich mit den Worten: „Wenn der Mietvertrag mit RTL bis zur Bilanzaufstellung geschlossen wird, dann ist das Risiko faktisch -0-! Eine Entscheidung fällt in den nächsten 5 Monaten lt. GF von RTL“. Die nunmehr von der E zu generierenden Umsatzerlöse sollten von der E an die K weitergereicht werden, damit diese die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T bedienen konnte. Auf Rechnung der E vom 15.10.2002 überwies die M am 28.10.2002 den vereinbarten weiteren Vorschuss auf das Projektentwicklungshonorar in Höhe von 2.334.800 € zzgl. USt. auf das Konto der E bei der Dresdner Bank. Der gesondert Verfolgte Dr. Y1 wurde durch ein Schreiben der M vom 25.10.2002, unterzeichnet von dem Angeklagten C, aus der Treuhandverpflichtung im Hinblick auf den an die K gezahlten Vorschuss in Höhe von 3 Mio. € entlassen. Herr J fertigte unter dem 05.11.2002 eine Entscheidungsvorlage zur Genehmigung der „Zahlung an O3-Kasse Köln oder 100%ige Töchter“, wonach insgesamt 26.939.600 € netto zur Zahlung anfielen. Diese Vorlage wurde von dem Angeklagten C und I3 unterschrieben. In Umsetzung und Konkretisierung der Vereinbarung vom 26./27.09.2002 wurden am 12.12.2002 zwischen der E und dem Fonds VIII folgende Verträge zur Realisierung des Vorhabens des Fonds VIII in Ossendorf geschlossen: Grundstücksvermittlungsvertrag Dieser Vertrag betraf eine Fläche von 55.000 qm in Köln-Ossendorf. Die N stand der Q und dem Fonds VIII dafür ein, dass die E alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag vollständig und fristgerecht erfüllt. Als Gegenleistung erhielt die E einen Provisionserlös von 53.360 € (brutto). Projektvorbereitungsvertrag Die E verpflichtete sich mit notariellem „Vertrag über Projektvorbereitungsleistungen, Garantieverpflichtungen sowie Einstandsvertrag" gegenüber der M zur Erbringung von Projektvorbereitungsleistung in der Art, dass der Fonds VIII als Bauherr das vorgenannte Grundstück spätestens ab dem 01.01.2005 in einer näher beschriebenen Art und Weise bebauen könne. Nach § 8 Abs. 6 des Vertrages übernahm die N wiederum die Einstandspflicht für die Erfüllung der Verpflichtungen der E. Weiterhin wurde eine Vergütung der E in Höhe von 7.623.600 € zzgl. 1.219.776 € USt., also insgesamt € 8.843.376 €, vereinbart. Die geleisteten Vorschüsse in Höhe von 5.334.800 € zzgl. USt. wurden hierauf angerechnet. Der Restbetrag der Vergütung in Höhe von 2.288.800 € wurde zur Hälfte (1.144.400 € zzgl. USt.) fällig nach Erwerb des Grundstücks (gezahlt am 23.12.2002) und zur anderen Hälfte nach Inkrafttreten des den Anforderungen entsprechenden Bebauungsplanes. Mietverschaffungsgarantie- und Einstandsvertrag In einem weiteren notariellen Vertrag verpflichtete sich die E gegenüber M zur Vermittlung von Mietverträgen mit bonitätsstarken Mietern über 70.000 qm BGF und einer Mindestlaufzeit von 20 Jahren, ca. 1.000 Parkplätzen sowie Lagerflächen. Als Mindestmietzins waren € 11,25 pro qm für die oberirdischen Flächen vereinbart. Als Vergütung wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 17.895.000 € zzgl. USt. vereinbart. Hierauf erhielt die E einen Honorarvorschuss in Höhe von 12.671.500 € zzgl. USt. Der restliche Betrag in Höhe von 5.224.000 € zzgl. USt. sollte 14 Tage nach vollständiger Erfüllung des Garantieversprechens und Rechnungsstellung durch E fällig werden. Die N übernahm gemäß § 3 des Vertrages wiederum eine Einstandspflicht dafür, dass die E sämtliche Leistungen aus dem Mietverschaffungsgarantievertrag erbringt. Die E stellte am 13.12.2002 zwei Vorschussrechnungen über 12.671.500 € und 1.144.400 € netto, nachdem der Fonds VIII das Grundstück von der V erworben hatte. Entsprechende Beträge wurden von M auf die Konten der E bei der Dresdner Bank überwiesen. j) Im Hinblick auf die Verwendung der Geldmittel der E bestand keine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen der N1 und/oder der N auf der einen Seite und Herrn Dr. Y1 und/oder der E auf der anderen Seite. Insbesondere bestanden weder ein Treuhand- noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den die N1 oder die N eine effektive Verwendung der bei der E vorhandenen Gelder im Sinne der N1 sicherstellen konnte oder die Mittelverwendung durch den gesondert Verfolgten Dr. Y1 effektiv kontrollieren konnte. Ein durchsetzbarer Anspruch auf eine Verwendung der in der E vorhandenen Geldmittel im Sinne der N1 bzw. der N und eine Auskehrung von Überschüssen an die N1 bzw. N bestand nicht. N1 und N waren im Hinblick auf die Mittelverwendung bei der E auf die freiwillige Mitwirkung und das Einvernehmen des gesondert Verfolgten Dr. Y1 angewiesen. Die oben beschriebene vertragliche Begleitung der Zahlungen der K auf die Mieteinstandsverpflichtung durch die N (s.o. c)) wurde mit Abschluss des Vertrages vom 26./27.09.2002 eingestellt. In einem Telefonat vom 14.10.2002 besprachen der Zeuge V1 und Herr Dr. Y1, dass die Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T nunmehr ohne weitere Mitwirkung der N1 geleistet werden könnten. Die E verfügte anders als die K über keine Konten bei der N1, sondern führte diese bei der Dresdner Bank. Die Mittelverwendung durch die E wurde fortan nur noch auf Plausibilität überprüft. Die Zeugen V1 und W1 hielten einerseits die Erfüllung der Mieteinstandsverpflichtungen der Gebrüder S und T nach. Andererseits ließen sie sich von dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 im Abstand von jeweils einigen Monaten die Kontostände der E mitteilen und Kontoauszüge zur Verfügung stellen. Diese prüften sie indessen vor allem im Hinblick auf die Frage, ob die verbleibenden Mittel zur Erfüllung der künftigen Mieteinstandsverpflichtungen ausreichen würden. Insoweit bestand auf Seiten der N die Hoffnung, dass M einer befreienden Schuldübernahme im Hinblick auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T durch K zustimmen würde, wenn die der K über die E zur Verfügung stehenden Geldmittel sicher zur Bedienung der künftigen Mieteinstandsverpflichtungen der Gebrüder S und T ausreichen würden. Im Eckpunktepapier vom 21.03.2002 hatte sich die N verpflichtet, sich um eine solche befreiende Schuldübernahme zugunsten der Gebrüder S und T zu bemühen. Der Angeklagte C als Geschäftsführer der M stimmte einer befreienden Schuldübernahme jedoch zu keinem Zeitpunkt zu. In der Hoffnung, den Angeklagten C zu einer Zustimmung bewegen zu können, mahnten die Zeugen V1 und W1 in 2003 und 2004 mehrfach erfolglos gegenüber dem Angeklagten A an, den gesondert Verfolgen Dr. Y1 dazu zu veranlassen, die Konten der E zur N1 zu verlagern. k) Dem Angeklagten A war bei der Vorstandsentscheidung vom 25.09.2002 bewusst, dass ein durchsetzbarer Anspruch der N1 oder N gegen die E oder den gesondert Verfolgten Dr. Y1 auf eine Verwendung der Geldmittel der E im Sinne der N1 bzw. der N und auf eine Auskehrung von Überschüssen an die N1 bzw. N nicht begründet werden würde und man insoweit auf das Einvernehmen des gesondert Verfolgten Dr. Y1 angewiesen sein würde. Er verließ sich darauf, die Interessen des N1-Konzerns aufgrund des mit Dr. Y1 bestehenden persönlichen Vertrauensverhältnisses stets wahren zu können. Dabei war ihm bewusst, dass dies mit seinen Pflichten als Vorstandsvorsitzender der N1 nicht vereinbar war. Er hielt diese Vorgehensweise jedoch für die beste Möglichkeit, um den Einfluss der Gebrüder S und T auf die Entwicklung der U zu beenden und eine Insolvenz der U zu vermeiden. Dass eine effektive Kontrolle der Mittelverwendung durch den Beteiligungsbereich nicht würde erfolgen können, nahm er hin. Der Angeklagte B erkannte bei der Vorstandsentscheidung vom 25.09.2002, dass die Art und Weise der Einschaltung der E in die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T bankenunüblich war. Ihm war bewusst, dass ein Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrag mit der E mit dem Ziel, dass diese Gesellschaft außerhalb des N1-Konzerns stehen und eine Bilanzierungspflicht der N vermieden werden sollte, nicht in Einklang zu bringen war und nahm in Kauf, dass ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen werden würde. Er ging allerdings davon aus, dass die Gelder der E auf Konten bei der N1 eingezahlt werden würden, so dass eine mittelbare Kontrolle der Mittelverwendung möglich gewesen wäre. Er erkannte indessen, dass eine solche Form der Mittelverwendungskontrolle nach bankenrechtlichen und kaufmännischen Grundsätzen nicht ausreichte. Wie der Angeklagte A hielt er die gewählte Vorgehensweise jedoch für die beste Möglichkeit, eine Insolvenz der U zu vermeiden. l) Aus der Übernahme der Einstandsverpflichtung für die Leistungspflichten der E ergab sich für die N ein Risiko, für die Verpflichtungen der E aus den Verträgen vom 26./27.09.2002 und 12.12.2002 in Anspruch genommen zu werden, das bilanziell mit mindestens dem Betrag von 31.258.579,91 € zu bewerten war, der auch Eingang in die Bilanz der Gesellschaft und den Konzernabschluss der N1 fand. Da RTL – wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird (s.u. 4.) – tatsächlich den Standort Hürth gegenüber dem Standort Butzweilerhof bevorzugte, war das tatsächliche Risiko der Inanspruchnahme auch entsprechend hoch. Dieser Risikoposition stand bei Übernahme der Einstandspflicht keine Vergütung gegenüber. Für die Übernahme der Garantie erhielten die N und die N1 zunächst weder von der E noch von der M eine Vergütung. Auch die vorgesehene Übertragung der Grundschuld A6 durch die Gebrüder S und T stellte keine echte Gegenleistung dar, weil diese wertlos war. Durch die Verträge vom 26./27.09. und 12.12.2002 wurde zugunsten der E ein Anspruch auf Vergütung für Projektentwicklungsleistungen begründet, der wirtschaftlich dem N1-Konzern, konkret der V, zugestanden hätte, weil diese die Leistungen erbringen sollte. Eine eigene Geschäftstätigkeit im Sinne einer Projektentwicklung durch die E war nicht vorgesehen und wurde auch zu keinem Zeitpunkt entfaltet. Insbesondere erbrachte die E keine Leistungen im Hinblick auf die nach den Verträgen vom 12.12.2002 bestehenden Verpflichtungen. Zur Erbringung von Projektvorbereitungsleistungen, insbesondere der Baureifmachung und der Schaffung der Planungsvoraussetzungen, war die E mangels personeller Ausstattung auch gar nicht in der Lage. Die Gesellschaft verfügte zu keinem Zeitpunkt über Angestellte. Der Zeuge E2 war zwar von Beruf Architekt. Er hatte jedoch keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und wurde für diese auch nicht tätig. Sämtliche Leistungen im Hinblick auf die Verträge vom 12.12.2002 sollten von Gesellschaften des N1-Konzerns, insbesondere von der V, erbracht werden. Nur der N1-Konzern verfügte über den Kontakt zu RTL und war imstande, den Sender als Mieter zu vermitteln. Die V hatte ohnehin die vollständige Projektentwicklung auf dem von ihr insgesamt angekauften ehemaligen Kasernengelände Butzweilerhof übernommen und arbeitete mit der Stadt Köln an dem betreffenden Bebauungsplan. Offen geblieben ist in der Hauptverhandlung in welchem Umfang die V letztlich tatsächlich Projektentwicklungsleistungen erbracht hat. Von der Gesamtvergütung i.H.v. 7.623.600 €, die für die Projektentwicklung und die Garantie über die Verschaffung des Baurechts vorgesehen war, entfiel jedenfalls ein Drittel auf die Projektentwicklungsleistungen. Die E erhielt diesbezüglich einen Vorschuss i.H.v. 5.334.800 €, von dem jedenfalls ein Drittel, mithin 1.778.266,67 €, wirtschaftlich der V für die Erbringung der Projektentwicklungsleistungen zugestanden hätte. m) Den Angeklagten A und B war bewusst, dass dem Risiko aus der durch die N übernommenen Einstandsverpflichtung für die Verpflichtungen der E aus den Vereinbarungen vom 26./27.09.2002 und 12.12.2002, das durch den auch von ihnen unterzeichneten Gesellschafterbeschluss vom 20.11.2002 mit 31.258.579,91 € bewertet wurde, keine Gegenleistung gegenüberstand. Sie gingen allerdings von einem deutlich geringeren Risiko aus, weil sie davon überzeugt waren, dass die Ansiedlung von RTL am Butzweilerhof gelingen und hierdurch die von der E übernommene Verpflichtung zur Mieterverschaffung, für die die N haftete, erfüllt werden würde. Das subjektiv durch die Angeklagten in Kauf genommene Risiko ist wirtschaftlich mit 3,1 Mio. € zu bewerten. Den Angeklagten A und B war weiterhin bekannt, dass die vertraglich von E geschuldeten Leistungen vollständig von der N1 oder deren Tochtergesellschaften erbracht wurden oder erbracht werden würden und Leistungen der E nicht vorgesehen waren. Dass der E auf diese Weise Vergütungen zufließen würden, die wirtschaftlich den Gesellschaften des N1-Konzerns zugestanden hätten, nahmen sie hin. Die Höhe der Vergütungen und Vorschüsse war ihnen bekannt. n) Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 17.12.2002 übertrug die L die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile der K auf die E. Die K wurde damit zu einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der E. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile der K betrug 5.649.300 €. Gleichwohl überwies der gesondert Verfolgte Dr. Y1 einen Betrag von 6.680.380 € von dem Konto der E auf das Konto der L. Die L führte hiervon das von der N gewährte Darlehen in Höhe von 5.680.380 € zurück. Den Differenzbetrag von 1 Mio. € behielt Dr. Y1 bei der L ein. Aufgrund der nur kursorischen Kontrolle der Mittelverwendung fiel dies bei der N1 und der N nicht auf. o) Im Rahmen der Vorprüfung des Jahresabschlusses der N für das Jahr 2002 beanstandete der Abschlussprüfer der Gesellschaft gegenüber dem Zeugen V1, dass die N für die übernommene Einstandspflicht für die Verpflichtungen der E gegenüber der M aus der Vereinbarung vom 26./27.09.2002 und der hieran anschließenden Übernahme der Einstandsverpflichtungen in den Verträgen vom 12.12.2002 keine Gegenleistung erhalten hatte. Die Einschaltung der E dem Grunde nach wurde hingegen nicht beanstandet. Der Zeuge V1 suchte daraufhin nach einer Lösung, die einerseits den Bedenken des Abschlussprüfers Rechnung tragen und andererseits die Zustimmung des Angeklagten A finden sollte, von dem der Zeuge V1 wusste, dass dieser eine Risikovergütung vor dem Hintergrund der geplanten Ansiedlung von RTL am Butzweilerhof für nicht erforderlich hielt. Der Zeuge V1 ersann sodann die Idee, formell als Vergütung für die Risikoübernahme der E durch die N einen Betrag in der Höhe zu vereinbaren, der in Summe den Zahlungen entsprach, die die N in der Vergangenheit auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T für die Monate Februar und März 2002 erbracht und den Gebrüdern S und T im Übrigen als Verlustausgleich im Hinblick auf von diesen ausgereichte Gesellschafterdarlehen gewährt hatte, insgesamt ca. 3,3 Mio. €. Dieser Lösung stimmte der Angeklagte A zu. Vor diesem Hintergrund schloss die N mit der E eine auf den 07.01.2003 datierte Vereinbarung, nach der sich die E verpflichtete, aus den an sie geleisteten Vorschüssen der M an die N einen Betrag in Höhe von 3.323.398 € zzgl. USt. zu zahlen. p) Die E stattete sodann aus den von der M erhaltenen Vorschüssen die K mit Finanzmitteln aus, aus denen diese fortan die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T bediente. Insgesamt zahlte E zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung bis März 2005 an K einen Betrag in Höhe von 6.996.000 €, den die K an den Fonds I auskehrte. q) Die Zeugen V1 und W1 kontrollierten die Mittelverwendung in der oben unter j) beschriebenen Form bis Juni 2004. Am 01.06.2004 übersandte der gesondert Verfolgte Dr. Y1 letztmals eine Übersicht über die Kontostände von K und E an die N. Spätestens im Rahmen einer Besprechung zu privaten Steuerangelegenheiten des Angeklagten A am Morgen des 22.07.2004 einigten sich dieser und der gesondert Verfolgte Dr. Y1 darauf, dass künftig die N keinen Einblick in die Geldflüsse der E mehr nehmen sollte. Grund hierfür war der Wunsch des Angeklagten A, die bei der E vorhandenen Geldmittel für Zwecke zu nutzen, die nicht unmittelbar der Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T dienten. Diese Zahlungen sollten nicht in den Gremien der N1 abgestimmt werden müssen und auch nicht in die Buchhaltung der Gesellschaften des N1-Konzerns eingehen müssen. Um 11.11 Uhr desselben Tages schickte der Assistent des Angeklagten A, der Zeuge G1, auf dessen Anweisung an die Zeugen V1 und W1 eine E-Mail mit dem Betreff: „Stopp bei K“ und folgendem Text: Hallo Herr V1, hallo W1, die N1 soll sich zz. nicht um die Belange der K kümmern. Mehr dazu später am Tage. Freundliche Grüße G1 O3-Kasse Köln Assistent des Vorsitzenden des Vorstandes Die E-Mail wurde von den Mitarbeitern des Beteiligungsbereichs der N1 und der Geschäftsführung der N, den Zeugen V1 und W1, zutreffend als Anweisung verstanden, künftig die Kontostände von K und E nicht mehr bei Herrn Dr. Y1 abzufragen. Nach dem 22.07.2004 begann die E, Zahlungen an Dritte zu leisten, die in keinem Zusammenhang mit der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T standen. Diese waren zwischen dem Angeklagten A und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 jeweils abgestimmt, ohne dass der Vorstand oder andere Gremien der N1 mit diesen Vorgängen befasst wurden. So schloss die E am 03.08.2004 mit der GWG Gesellschaft für Wohn- und Geschäftsimmobilien mbH (im Folgenden: GWG) einen Vertrag, wonach die GWG die E bei der Umgestaltung der Planungen im Hinblick auf das Gelände Butzweilerhof beraten sollte, nachdem sich RTL – wie noch darzulegen sein wird (s.u. 4.) – entschlossen hatte, seine neue Senderzentrale nicht in Köln-Ossendorf, sondern in Köln-Deutz zu beziehen. Aufgrund dieses Vertrages zahlte E an GWG von September 2004 bis Januar 2006 ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 30.000 € netto zzgl. USt., mithin 34.800 € brutto. Die gesamte Honorarzahlung belief sich auf 510.000 € netto zzgl. USt., mithin 591.600 € brutto. Hinzu kamen Zahlungen der E an die L aufgrund einer auf den 15.01.2003 datierten Leistungsvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung sollte die L die E im Hinblick auf Einsparungen bei den von der K auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T geleisteten Zahlungen beraten. Hierfür sollte die L eine sog. Einsparbeteiligung erhalten, die sich anteilig aus der Differenz der von K höchstens zu zahlenden Mietaufwendungen und den tatsächlich gezahlten Mietaufwendungen berechnete. Für die Jahre 2003 und 2004 ergab sich eine Einsparbeteiligung in Höhe von 763.184,69 €, die die E am 11.02.2005 an die L überwies. Tatsächliche Leistungen auf diesen Vertrag erbrachte die L indes nicht. Der vorgenannte Vertrag diente vielmehr der Generierung von Geldmitteln, aus denen u.a. eine Beteiligung der L an der Produktionsgesellschaft Pacific Productions Verlags- und Produktions GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pacific Productions) finanziert werden sollte. Durch die Pacific Productions sollten Erlöse bei der U generiert werden, wodurch wiederum die Zahlungen der U-Gesellschafter auf die Mieteinstandsverpflichtung verringert werden sollten. Im Zeitraum vom 21.02.2005 bis 21.12.2006 überwies die L einen Betrag in Höhe von insgesamt 669.360 € an Pacific Productions. Hiervon entfielen jeweils 27.000 € auf Einzahlungen in das Stammkapital der Komplementär-GmbH und die Kommanditbeteiligung der KG und 615.360 € auf eine Finanzierungszusage einschließlich einer Gewerbesteuernachzahlung. Auch dieses Geschäft war zwischen dem Angeklagten A und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 abgestimmt. Der Vorstand der N1 wurde hierüber nicht informiert. Von den vorstehend beschriebenen Zahlungen an GWG und Pacific Productions hatte der Angeklagte B keine Kenntnis. Weiterhin zahlten K und E zwischen 2002 und 2005 insgesamt rund 670.000 € an den gesondert Verfolgten Dr. Y1 für die Verwaltung von K und E. Diese Kosten waren mit der N abgestimmt. Die letzte Verfügung über die Finanzmittel der E fand am 05.02.2007 statt. Nach Juli 2004 versuchten die Zeugen V1 und W1 noch, in Form von sog. Schattenrechnungen, in die sie die ihnen bekannten Geldflüsse, namentlich die Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtungen der Gebrüder S und T, einstellten, die Liquiditätsentwicklung der E nachzuvollziehen. In diese stellten sie unter anderem Zahlungen an die GWG mit 20.000 € monatlich ein, weil ihnen diese Summe mitgeteilt worden war. Derartige Berechnungen übersandte der Zeuge W1 mit E-Mails vom 14.09. und 11.11.2004 an den Zeugen G1, wobei er darauf hinwies, dass er nicht wisse, ob die den Berechnungen zugrunde liegenden Prämissen vollständig und zutreffend seien. r) Eine Einwilligung des Verwaltungsrats der N1 oder des Rats der Stadt Köln im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Vorgehensweise der Einschaltung von E als konzernfremder Gesellschaft, mit der keinerlei vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, lag nicht vor. Insbesondere lag keine Einwilligung dahingehend vor, dass die Vergütung für Leistungen, nämlich der Projektentwicklung, die von Unternehmen des N1-Konzerns erbracht werden sollten, der E zufließt, ohne dass diese hierauf einen Anspruch hatte oder sichergestellt war, dass sie das Geld im Interesse der N1 verwenden würde. Gleiches gilt für die Übernahme der Einstandsverpflichtung durch N für die E gemäß der Verträge vom 26./27.09.2002 und 12.12.2002. Der Verwaltungsrat der N1 und der Rat der Stadt Köln wurden zu keinem Zeitpunkt vollständig über die Modalitäten der Einbindung von K und E in die U und die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T informiert. 4. Entscheidung von RTL gegen den Standort Ossendorf und für die Rheinhallen a) Wie bereits dargestellt, waren die Angeklagten A und B im Jahr 2002 sicher, dass die Ansiedelung von RTL in Köln-Ossendorf gelingen werde. Dass sich die Verhandlungen mit RTL in die Länge zogen und entgegen ihrer Erwartungen ein sogenannter Letter of Intent nicht abgegeben wurde, hielten sie für Verhandlungstaktik von RTL, um bessere Konditionen zu erreichen. Um RTL in Köln zu halten, machte die N1 im Rahmen der Verhandlungen auch erhebliche Zugeständnisse wie mietfreie Zeiten im alten wie im neuen Standort, die sich wirtschaftlich zu ihren Lasten auswirkten. Innerhalb von RTL bestand indes zu keiner Zeit die von den Angeklagten A und B angenommene Vorfestlegung auf den Standort Ossendorf. Es wurden vielmehr ergebnisoffene Verhandlungen zu anderen möglichen Standorten geführt. Besonders in Betracht gezogen wurde neben Köln-Ossendorf auch die Stadt Hürth. Ende April 2003 wurde dies bei RTL abschließend bewertet mit dem Ergebnis, dass Hürth der bevorzugte Standort war, Köln-Ossendorf dagegen nur an zweiter Stelle stand. In dieser Situation bot der Geschäftsführer der P3 GmbH (im Folgenden: P3), der Zeuge K1, der von den RTL-internen Überlegungen erfahren hatte, der RTL-Spitze zunächst informell die alten Kölner Messehallen, die Rheinhallen, als Sitz der neuen Senderzentrale an. Er sah hierin eine Möglichkeit, den Bau moderner Messehallen im Rahmen des bestehenden „Masterplans KölnMesse“, dessen Umsetzung frühestens für 2010 vorgesehen war, zu forcieren. Nachdem der Standort Rheinhallen der RTL-Spitze mittels einer Präsentation der P3 vorgestellt worden war, wandte RTL sich an die N1 und äußerte, dass RTL nicht die besten verfügbaren Grundstücke angeboten würden. Da dem Verbleib von RTL am Standort Köln höchste Priorität beigemessen wurde, kam es im Juli 2003 zu eng getakteten Beratungen und Verhandlungen zwischen der Stadt, der P3, der N1 und RTL, die letztlich am 31.07.2003 zu einem Mietangebot der N1 an RTL für die Rheinhallen führten. RTL nahm dieses Angebot am 01.08.2003 an. b) Die Entscheidung von RTL gegen den Standort Ossendorf hatte zur Folge, dass die E ihre in den Verträgen vom 26./27.09.2002 und vom 12.12.2002 gegenüber der M übernommenen Leistungspflichten nicht mehr erfüllen konnte und drohte, aus den übernommenen Garantieverpflichtungen in Anspruch genommen zu werden. Damit drohte auch die Realisierung des durch die N übernommenen Einstandsrisikos. Zur Lösung dieses Problems verständigten sich die Angeklagten A und C im August 2003 darauf, den bislang in Ossendorf geplanten Fonds VIII aufzugeben und stattdessen in den Rheinhallen umzusetzen. Da der Fonds VIII bereits gegründet worden war, bestand der Angeklagte C als Initiator und Geschäftsführer des Fonds darauf, die wirtschaftlichen Eckdaten des bisherigen Fonds VIII beizubehalten und den Fonds so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das Projekt in Ossendorf verwirklicht worden wäre. Problematisch waren insoweit insbesondere die höheren Grundstückskosten und die standortbedingten Mehrkosten durch die denkmalgeschützte Fassade und die hochwassergefährdete Lage der Rheinhallen. Um eine Inanspruchnahme der N aus den gegenüber der M übernommenen Einstandsverpflichtungen zu vermeiden, sollte auch die E, die zu einer vollständigen Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse nicht in der Lage war, erneut in die Verträge zu den Rheinhallen eingebunden und mit Erträgen ausgestattet werden. Diese sollten jedenfalls die zurückzuzahlenden Vorschüsse und die Inanspruchnahme aus den übernommenen Garantien abdecken. Insoweit wurde vereinbart, dass die Differenz zwischen den Grundstückskaufpreisen in Ossendorf i.H.v. 1,375 Mio. € und für die Rheinhallen i.H.v. 25,5 Mio. €, also ein Betrag von 24,125 Mio. €, als Schadensersatz aufgrund des Eintritts des Garantiefalls von der E geleistet werden sollte. Die Frage, warum die an den Verhandlungen für die N1 Beteiligten, namentlich die Angeklagten A und B sowie die Zeugen V1 und W1, den Ansatz des erhöhten Grundstückskaufpreises als Schaden für den Fonds unwidersprochen akzeptierten, obwohl auch der Wert des Grundstücks der Rheinhallen in einer der besten Lagen Kölns den Wert des Fonds-VIII-Grundstücks in Ossendorf um ein Vielfaches überstieg, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. 5. Fall 2 Abschluss des Werkvertrags zwischen E und F (Fall 5 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016) a) Im Rahmen der Verhandlungen über die zwischen E und M hinsichtlich der Rheinhallen abzuschließenden Verträge wiesen die Zeugen V1 und W1 sparkassenintern die Angeklagten A und B mehrfach auch auf die Notwendigkeit hin, der E die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T weiter bedienen zu können. In den Verhandlungen gelang es, für die E Erträge in Höhe von insgesamt 35.918.374 € netto (41.665.313,84 € brutto) auszuhandeln, also einen die Erträge aus den Verträgen vom 12.12.2002 um 10.353.774 € netto (12.010.377,84 € brutto) übersteigenden Betrag. Hiervon entfielen auf die Projektentwicklung nebst Einstandsverpflichtung der N 23.167.350 € netto (26.874.126 € brutto) und die Mietverschaffungsgarantie nebst Einstandsverpflichtung der N 12.751.024 netto (14.791.187,84 € brutto). Zugleich sollte sich die E indes zur Rückzahlung der bereits im Hinblick auf die Verträge vom 12.12.2002 gezahlten Provisionen und zu der bereits dargestellten Schadensersatzzahlung in Höhe von 24,125 Mio. € verpflichten. Am 31.03.2005 wies der Zeuge W1 den Angeklagten B in einer E-Mail darauf hin, dass bei der E noch Geldmittel in Höhe von 13,2 Mio. € vorhanden seien, die zur Deckung der restlichen Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T in Höhe von 12,9 Mio. € ausreichen würden, wobei er hierbei auch offene Provisionsansprüche in Höhe von ca. 7,5 Mio. € aus den Verträgen vom 26./27.09.2002 bzw. 12.12.2002 berücksichtigte. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies lediglich Annahmen auf der Grundlage des „letzten Kenntnistands (Basis Mitte 2003!)“ des Beteiligungsbereichs seien. Ausweislich einer von den Zeugen X1 und V1 gefertigten Vorstandsvorlage vom 12.05.2005 mit dem Titel „Vertraglicher Vollzug Rheinhallen“, in deren Erstellung u.a. der Angeklagte B als für die F zuständiges Vorstandsmitglied maßgeblich eingebunden war, ergab sich damit für die E ein Fehlbetrag in Höhe von 7.357.326 € netto. Die Vorstandsvorlage enthielt folgende Berechnung des Fehlbetrags: Vertrag über Projektentwicklungs- und Garantieleistungen Erstattung der erhaltenen Vorauszahlungen - 6.479.200 € Schadenersatz wegen Nichterfüllung Garantieversprechen - 15.560.625 € Vergütung für Projektentwicklungs- und Garantieleistungen 23.167.350 € 1.127.525 € Mietverschaffungsgarantievertrag mit Einstandsverpflichtung Erstattung der erhaltenen Vorauszahlungen - 12.671.500 € Schadenersatz wegen Nichterfüllung Garantieversprechen - 8.564.375 € Vergütung für Mietverschaffungsgarantie 12.751.024 € - 8.484.851 € Verlustausgleich F KG über „Werkvertrag“ 7.357.326 € Ergebnis E gesamt 0,00 € Der in der Vorstandsvorlage zum Ausgleich des Fehlbetrags in Höhe von 7.357.326 € vorgesehene „Werkvertrag“ zwischen E und F sollte, ohne dass dies in der Vorstandsvorlage explizit erläutert wurde, Unterstützungsleistungen der E bei der Projektentwicklung der Rheinparkmetropole betreffen. Unter diesem Titel wurde durch einen weiteren von der P-C-Gruppe initiierten Fonds der Teil der Rheinhallen, den RTL für die Senderzentrale nicht benötigte, zu Büroraum umgebaut, wobei die F u.a. einen Projektentwicklungsvertrag mit der M geschlossen hatte. Die erforderlichen Projektentwicklungsleistungen hatte die F indessen im Mai 2005 schon weitgehend erbracht. Eine Leistungserbringung durch die E war bei den Überlegungen zu dem „Verlustausgleich“ nicht vorgesehen. In der Sitzung des Beteiligungsausschusses der N1 am 17.05.2005, an der sämtliche Vorstandsmitglieder der N1, u.a. die Angeklagten A und B, teilnahmen, wurden die abzuschließenden Verträge anhand der Vorlage vom 12.05.2005 besprochen und dem Vorstand einstimmig deren Abschluss vorgeschlagen. In der Hauptverhandlung konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Seite 5 der Vorlage, die die konkrete Berechnung des schon auf S. 3 der Vorlage angesprochenen „Verlustausgleichs durch ‚Werkvertrag‘“ enthielt, sämtlichen Vorstandsmitglieder vorlag. Sie war aber jedenfalls den Angeklagten A und B bekannt, denen auch bewusst war, dass die E gegenüber der F keine Leistungen erbringen und der abzuschließende Werkvertrag lediglich zur Darstellung von Zahlungsflüssen dienen sollte. Die Beschlüsse des Beteiligungsausschusses wurden am 18.05.2005 mit einstimmigem Umlaufbeschluss des Vorstands bestätigt. Noch am selben Tag wurde der Abschluss des Werkvertrags durch Gesellschafterbeschluss der F genehmigt. Ebenfalls am 18.05.2005 wies der Zeuge X1 in einem Vermerk, den er dem Angeklagten B übersandte, auf steuerliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Werkvertrag hin und führte u.a. aus: Sämtliche Projektentwicklungsleistungen wurden bereits von F GmbH & Co. KG an Architekten, Projektsteuerer und Ingenieure beauftragt sowie die erforderlichen Genehmigungen beantragt. Es besteht das Risiko, dass dem Werkvertrag mit der Firma A8 GmbH keine entsprechende Leistung gegenübersteht und somit der hierdurch entstehende Aufwand nicht als betriebsbedingter Aufwand geltend gemacht werden kann. Die verhandelten Verträge zwischen der E und der M im Hinblick auf die Rheinhallen wurden am 19.05.2005 unterzeichnet bzw. notariell beurkundet. Der Werkvertrag zwischen der E und der F wurde am 11.08.2005 vom Geschäftsführer der F unterzeichnet, wobei der Werklohn auf Bitten von Dr. Y1 im Hinblick auf anfallende Notarkosten von 7.357.326 € netto auf 7.500.000 € netto angehoben wurde. In dem Vertrag verpflichtete sich die E zur Unterstützung der F im Hinblick auf die von der F gegenüber dem Fonds VIII geschuldete Beschaffung einer Baugenehmigung sowie weiterer behördlicher Genehmigungen im Hinblick auf das Projekt Rheinhallen, insbesondere in den Bereichen Denkmalschutz, Wasserrecht und Altlastenbeseitigung. Eine tatsächliche Leistungserbringung war auch zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Die Angeklagten A und B erhielten den geänderten Vertrag unter Hinweis auf den erhöhten Werklohn vor Unterzeichnung zur Kenntnis und waren mit der Erhöhung des Werklohns einverstanden. Aufgrund der Vereinbarung vom 11.08.2005 stellte die E der F am 16.08.2005 eine Rechnung über 140.000 € netto zzgl. 22.400 € USt., d.h. insgesamt 162.400 € brutto. Als Leistungsbeschreibung wurde „Projektentwicklungsleistung gemäß Ziffer 1. der Vereinbarung vom 11.08.2005“ angegeben. Am 05.12.2005 stellte die E der F eine weitere Rechnung über 7.360.000 € netto zzgl. 1.177.600 € USt., d.h. insgesamt 8.537.600 €. Als Leistungsbeschreibung wurde „Projektentwicklungsleistung gemäß Ziffer 1. und 2. der Vereinbarung vom 11.08.2005“ angegeben. Auf die vorgenannten Rechnungen zahlte die F am 22.08.2005 einen Betrag von 162.400 € und am 17.01.2006 einen Betrag von 8.537.600 € an E. Am 25.01.2006 überwies die E einen Betrag von 4.674.498,16 € an die M. Dies entsprach der Differenz zwischen den Provisionsvorauszahlungen einschließlich Umsatzsteuer, die E aufgrund der Rückabwicklung der Verträge vom 12.12.2002 an M zurückzuzahlen hatte, sowie dem von E an M zu zahlenden Schadensersatz (netto) einerseits und den von M an E aufgrund der neu abgeschlossenen Verträge vom 19.05.2005 zu zahlenden Provisionen einschließlich Umsatzsteuer andererseits. Auf den Konten der E war am 19.05.2005 noch eine Liquidität von 3.910.302,17 € vorhanden. Gleichwohl hatte die K die Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T bereits ab April 2005 eingestellt. Obwohl die Auswirkungen der Entscheidung von RTL gegen den Standort Ossendorf und der Umsetzung der Planungen des Fonds VIII in den Rheinhallen auf die finanzielle Lage der E durch die Verträge vom 19.05. und 11.08.2005 vollständig ausgeglichen werden sollten, gingen die Zeugen X1, V1 und G1 ab Juni 2005 in Besprechungsprotokollen und Vermerken davon aus, dass der E keine ausreichenden Mittel für die weitere Alimentierung der K mehr zur Verfügung standen. Diese Auffassung äußert auch der Angeklagte A in einem Vermerk vom 18.07.2005 und bat die Gesellschafterversammlung der N, der K benötigte die Liquidität für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T von April bis Juli 2005 darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschafterversammlung fasste am 19.07.2005 einen entsprechenden Beschluss. Ab August 2005 wurden der K monatsweise, ab dem Jahr 2006 jahresweise Darlehen zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T bis zu deren Ablauf Ende des Jahres 2009 von der N zur Verfügung gestellt. Die Darlehen wurden bei der N jeweils sofort abgeschrieben. Warum die bei der E im Mai 2005 vorhandene Liquidität bei diesen Überlegungen nicht berücksichtigt wurde, obwohl sich nach den „Schattenrechnungen“ der Zeugen V1 und W1 und der E-Mail des Zeugen W1 vom 31.03.2005 aufdrängte, dass die von M erhaltenen Vorschüsse noch nicht aufgebraucht sein konnten, ist in der Hauptverhandlung offen geblieben. Ebenso wenig hat die Kammer aufzuklären vermocht, warum die Höhe des „Verlustausgleichs“ nicht so gewählt wurde, dass die E in die Lage versetzt wurde, die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T bis zu deren Ende zu bedienen. Die D9 Beteiligungsgesellschaft mbH verkaufte die Geschäftsanteile an der E schließlich im Februar 2006 an die A. I. Cooperative KG, deren Komplementär der Zeuge E2 war, der den Anteilskaufpreis von 4 Mio. € von den Konten der E an die D9 Beteiligungsgesellschaft mbH überwies. b) Am 21.02.2007 reichte die F die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 ein. Darin wurden die Umsatzsteuern aus den Rechnungen der E vom 16.08.2005 und 05.12.2005 in Höhe von 22.400 € und 1.177.600 € als Vorsteuern in Abzug gebracht, obwohl beiden Rechnungen der angegebene Leistungsinhalt nicht zugrunde lag. Das Finanzamt Köln-Nord stimmte der Umsatzsteuererklärung der F für das Jahr 2005 mit Umsatzsteuerbescheid vom 16.03.2007 zu und setzte einen Erstattungsbetrag zugunsten der F in Höhe von 1.353,39 € fest. Ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 korrigierte die inzwischen zur S Rhein Estate Grundbesitz GmbH & Co. KG umfirmierte F gegenüber dem Finanzamt im April 2011. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 13.05.2011 setzte das Finanzamt Köln-Nord daraufhin für die F für das Jahr 2005 eine Nachzahlung in Höhe von 1,2 Mio. € zzgl. Zinsen in Höhe von 294.000 € fest. Gegen diesen Bescheid legte die F am 06.06.2011 fristwahrend Einspruch mit der Begründung ein, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die an E geleisteten Zahlungen noch nicht abschließend geklärt und die steuerliche Wertung daher nicht möglich sei. Das Besteuerungsverfahren ist insoweit noch nicht abgeschlossen. Die E führte weder die Umsatzsteuerdifferenz auf die höheren Provisionen in Höhe von 2.682.827,84 € noch die in der Rechnung der F vom 05.12.2005 ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.177.600 € an das Finanzamt ab. Die F musste in der Folge als Zweitschuldnerin die Umsatzsteuer aus der Rechnung vom 05.12.2005 in Höhe von 1.177.600 € selbst begleichen. c) Dem Angeklagten A war bei den Entscheidungen des Beteiligungsausschusses und des Vorstands vom 17. und 18.05.2005 bewusst, dass aufgrund seiner Anweisung an die Zeugen V1 und W1 vom 22.07.2004 („Stopp bei K“, s.o. 3.q)), keinen Einblick in die Geldflüsse der E mehr zu nehmen, auch die bis dahin praktizierte Form der Mittelverwendungskontrolle eingestellt worden war. Es ging ihm bei dieser Anweisung gerade darum, über die Gelder der E – wenn dies auch nur im Einvernehmen mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 möglich war – unabhängig von den Gremien der N1 verfügen zu können, wobei er nicht beabsichtigte, sich hierdurch selbst zu bereichern. Er erkannte, dass daher die an die E geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 8,7 Mio. € brutto für die F und damit für den N1-Konzern endgültig verloren war. Dem Angeklagten B war die fehlende Kontrolle über die Verwendung der Geldmittel bei der E seit dem 31.03.2005 bekannt. Er wusste indessen nichts von Zahlungen an Dritte, die nicht unmittelbar der Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T dienten und rechnete auch nicht damit, dass der Angeklagte A solche Zahlungen veranlassen würde. Sowohl dem Angeklagten A als auch dem Angeklagten B war zudem bewusst, dass die Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen vom 16.08.2005 und 05.12.2005 falsch waren, da die E im Hinblick auf den Vertrag vom 11.08.2005 keine eigenen Leistungen erbringen sollte und dies mangels personeller Ausstattung auch gar nicht konnte, sondern dieser Vertrag lediglich zum Verlustausgleich bei der E im Hinblick auf die Verträge vom 19.05.2005 diente. Den Angeklagten A und B war bei ihrer Mitwirkung an den Beschlüssen des Beteiligungsausschusses und des Vorstands vom 17. und 18.05.2005 auch bewusst, dass der „Werkvertrag“ zwischen der F und der E Eingang in die Buchhaltung der N1 finden und ohne expliziten Hinweis auf das Fehlen einer vertraglichen Leistung auch entsprechend umsatzsteuerlich erfasst werden würde. Dass die Steuererklärung der F falsch sein würde, nahmen sie hin. 6. Fall 3 Abschluss der Mietverträge über die Bürogebäude der Fonds IV und VII (Fall 6 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016) a) Im Bereich des Butzweilerhofs in Köln-Ossendorf betätigten sich die N1 und ihre Töchter über das Engagement bei der U und der Errichtung des Ys (Fonds I) hinaus auch an der Entwicklung der Randbebauung des Ys. Nach der ursprünglichen Planung sollten dort neben dem Studiogebäude vornehmlich Unternehmen und Bildungseinrichtungen der Medienbranche angesiedelt werden, aber auch Einzelhandelsunternehmen, ein Hotel und ein Parkhaus. Zu diesem Zweck veräußerte die V in ihrem Eigentum stehende Flächen des Geländes Butzweilerhof an hierfür eigens gegründete Immobilienfonds der P-C-Gruppe, die Immobilienfonds Köln-Ossendorf II bis VI, jeweils in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Fonds II bis VI). Dieses auch von der Landesregierung befürwortete Besiedelungsvorhaben scheiterte jedoch gegen Ende der 90er Jahre, weshalb im Jahr 2000 insbesondere von den Angeklagten A und C ein Konzept für eine alternative Nutzung des Geländes entwickelt wurde. Der N1 war an der Weiterentwicklung des Standortes Ossendorf sehr gelegen und sie sah sich unter dem Aspekt der Standortförderung selbst in der Verantwortung, hieran maßgeblich mitzuwirken, auch wenn dies für sie teilweise das Eingehen risiko- oder gar verlustreicher Geschäfte bedeutete. Das geänderte Konzept sah vorwiegend eine Bebauung mit Bürogebäuden durch die Fonds II bis VI zum Zweck der Vermietung vor. Die Angeklagten A und C vereinbarten in diesem Zusammenhang, dass die N1 oder ein Tochterunternehmen garantieren sollte, dass für den Erstbezug geeignete Mieter zu bestimmten Mietkonditionen für die noch zu errichtenden Gebäude gefunden werden. Falls es sogar gelänge, Mietverträge zu besseren Konditionen als vereinbart zu vermitteln, sollte die N1 eine hohe Provision erhalten. Diese Konstruktion entsprach dem gängigen Geschäftsmodell des Angeklagten C, der stets bestrebt war, geschäftliche Risiken durch Garantieversprechen solventer Schuldner zu minimieren. Am 03.07.2000 wurde zwischen der M und der N ein Erstvermietungsgarantievertrag geschlossen. Dieser sah die Bebauung der Grundstücke der Fonds II bis VI mit Bürohäusern und im Falle des Fonds II teilweise mit einem Einkaufszentrum vor. Kern des Vertrags war die Verpflichtung der N, im Wege der abstrakten Garantie dafür einzustehen, dass der M (im Vertrag „Fonds-Projekt“ genannt) binnen vier Jahren Mietverträge über mindestens 60.000 qm BGF Bürofläche zu bestimmten Konditionen – insbesondere mindestens 20 DM pro qm Mietzins und mindestens 10 Jahre Laufzeit – verschafft werden. Im Gegenzug garantierte die M der N, dass dieser für die Vermittlung von Mietverträgen mit einem Mietzins von über 20 DM pro qm ein im Einzelnen näher bestimmtes Erfolgshonorar gezahlt wird und sie hierauf eine Vorschusszahlung in Höhe von 25 Mio. DM erhält. Neben den 60.000 qm „Garantieflächen“ waren Ergänzungsflächen in einem Umfang von 43.450 qm vorgesehen, zu deren Vermittlung die N zwar nicht verpflichtet war, deren Vermittlung aber unter den gleichen Bedingungen wie die Vermittlung der Garantieflächen provisionspflichtig war. Im Einzelnen enthielt der Vertrag auszugsweise folgende Regelungen: 1. Die N1 steht im Wege der abstrakten Garantie dafür ein, durch ihre Erfüllungsgehilfen innerhalb von vier Jahren ab dem 01.10.2000 Fonds-Projekt oder von Fonds-Projekt zu benennenden Dritten den Abschluss von Mietverträgen für insgesamt 60.000,00 m² Bruttogrundfläche (BGF) Büroflächen zu verschaffen, die die o.g. Immobilienfonds errichten. (…) Die zu verschaffenden Mietverträge müssen folgenden inhaltlichen Vorgaben entsprechen: a) Zulässige Nutzung: ausschließlich Nutzung als Büroflächen. (…) b) Mietzins: mindestens monatlich 20,00 DM/m² BGF und mindestens 100,00 DM/Stellplatz monatlich für Stellplätze in Tief- oder Hochgaragen, alles zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. c) Mietzeit: mindestens zehn Jahre ab Übergabe des einzelnen Mietobjektes. d) N1 hat im Rahmen der hier geregelten Garantie Mietverträge über jeweils ein komplettes Gebäude (mit einer oder mehreren Mieteinheiten) auf den einzelnen Fonds-Grundstücken mit mindestens den nachstehend aufgeführten BGF zu verschaffen, und zwar: - für ein Gebäude auf dem Fonds II-Grundstück mit mindestens 8.000 m² BGF - für ein Gebäude auf dem Fonds III-Grundstück mit mindestens 15.000 m² BGF - für ein Gebäude auf dem Fonds IV/1-Grundstück mit mindestens 7.500 m² BGF - für ein Gebäude auf dem Fonds IV/2-Grundstück mit mindestens 7.500 m² BGF - für ein Gebäude auf dem Fonds V/1-Grundstück mit mindestens 7.000 m² BGF - für ein Gebäude auf dem Fonds V/2-Grundstück mit mindestens 6.000 m² BGF - für ein Gebäude auf dem Fonds VI-Grundstück mit mindestens 9.000 m² BGF zusammen: 60.000 m² BGF jeweils zuzüglich notwendige Stellplätze nach Maßgabe von Ziff. 1 f) Abs. 4. e) Der Standort des Gebäudes auf dem jeweiligen Grundstück wird vom Eigentümer/Vermieter so bestimmt, dass die baurechtlich maximal mögliche weitere Bebauung des jeweiligen Grundstücks mit Bürogebäuden nicht beeinträchtigt wird. Die weitere Bebauung scheint aus gegenwärtiger Sicht wahrscheinlich in folgendem Umfange möglich (im folgenden „Ergänzungsflächen“): - auf dem Fonds II-Grundstück 8.450 m² BGF, Gesamtausnutzung dann 16450 m² BGF - auf dem Fonds III-Grundstück 10.000 m² BGF, Gesamtausnutzung dann 25000 m² BGF - auf dem Fonds IV/1-Grundstück 7500 m² BGF, Gesamtausnutzung dann 15000 m² BGF - auf dem Fonds IV/2-Grundstück 7500 m² BGF, Gesamtausnutzung dann 15000 m² BGF - auf dem Fonds V/1-Grundstück 5500 m² BGF, Gesamtausnutzung dann 12500 m² BGF - auf dem Fonds V/2-Grundstück 4500 m² BGF, Gesamtausnutzung dann 10500 m² BGF - auf dem Fonds VI-Grundstück 0 m² BGF, Gesamtausnutzung dann 9000 m² BGF zusammen: 103450 m² BGF f) (…) g) Die Mietvertragsregelungen müssen der als Muster beigefügten Anlage 9 (Mietvertragsmuster über ein ganzes Gebäude) bzw. Anlage 9A (Mietvertrag über eine Mieteinheit in einem Gebäude) entsprechen. h) (…) i) (…) j) (…) k) Eine ausreichende Bonität des Mieters muß dem Vermieter vor Vertragsabschluß nachgewiesen werden. 2. Die N1 kann ihre Garantie auch dadurch erfüllen, daß eine Tochtergesellschaft der O3-Kasse, die nicht mehr als 5 % ihrer Umsätze als umsatzsteuerfreie Umsätze abwickelt, den Mietvertrag abschließt. 3. a) Fonds-Projekt steht der N1 im Sinne einer abstrakten Garantie dafür ein, daß N1 für die Verschaffung der garantierten Mietverträge im geschuldeten Umfange ein Erfolgshonorar vom jeweiligen Vermieter erhält, und zwar aa) bei einem monatlichen Mietzins für mindestens 60.000 m² BGF von 21,00 DM/m² BGF zuzüglich Umsatzsteuer ein Erfolgshonorar von 15 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer, bb) bei einem monatlichen Mietzins für mindestens 60.000 m² BGF von 22,00 DM/m² BGF zuzüglich Umsatzsteuer ein Erfolgshonorar von 30 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer. Bei zwischen 20,00 DM/m² BGF zuzüglich Umsatzsteuer und 22,00 DM/m² BGF zuzüglich Umsatzsteuer oder über diesen Mieten liegenden Beträgen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Erfolgshonorars. Entsprechendes gilt, wenn der garantierte Mietzins von monatlich 20,00 DM/m² BGF nur für Teile der garantierten 60.000 m² BGF verschafft wird. Wenn und soweit Mietverträge lediglich für den garantierten Mindestmietzins von 20,00 DM/m² BGF verschafft werden, besteht kein Anspruch auf Erfolgshonorar. b) Für den Fall, daß N1 neben oder über 60.000,00 m² BGF hinaus für Ergänzungsflächen (§ 1 e) Abs. 2) den Abschluß von Mietverträgen zu den unter Ziff. 1 genannten Vertragsbedingungen innerhalb des unter Ziff. 1 genannten Zeitraums verschafft, erhält N1 ein weiteres Erfolgshonorar entsprechend der unter Ziff.3, lit a) beschriebenen Regelung. 4. Das unter Ziff. 3 beschriebene Erfolgshonorar ist wie folgt fällig und zahlbar: a) N1 erhält nach entsprechender Rechnungsstellung, die bis zum 31.08.2000 erfolgen muß, auf das erwartete Erfolgshonorar gemäß Ziff. 3 lit a) und b) eine am 01.10.2000 fällige Vorauszahlung in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzigmillionen Deutsche Mark) zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe einer schriftlichen Bestätigung der O3-Kasse Köln, daß sie uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag haftet. b) Ist bis zum Stichtag 30.09.2004 infolge des bis dahin erfolgten Abschlusses durch N1 verschaffter Mietverträge eine höheres Erfolgshonorar verdient, ist dieses innerhalb eines Monats nach Vorlage der Schlußrechnung von N1 fällig und zahlbar. c) Hat N1 wegen Nichterfüllung der Garantie keinen Anspruch auf das Erfolgshonorar oder bleibt das verdiente Erfolgshonorar am Stichtag (30.09.2004) hinter der gemäß lit. a) gezahlten Vorauszahlung zurück, ist der zuviel gezahlte Betrag am 01.10.2004 an Fonds-Projekt oder den/die von Fonds-Projekt benannten Dritten zuzüglich 5 % Zinsen p.a. auf den zuviel gezahlten Betrag seit Erhalt der Vorauszahlung zurückzuerstatten. (…). 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. Diese Vereinbarung gibt die getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind auch nicht Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung geworden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrage bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet werden kann. b) Im Zuge der Überlegungen, welche Unternehmen für eine Ansiedlung in Köln-Ossendorf neben der bereits im Fonds I platzierten U weiter in Frage kämen, zog die N1 in Betracht, auch Flächen zur Eigennutzung bzw. zur Nutzung durch Tochtergesellschaften anzumieten. U.a. wurde bereits im Mai 2000 die Anmietung einer größeren Bürofläche durch die Sparkassen Service Gesellschaft mbH (im Folgenden: G) erwogen. Bei der G handelte es sich um ein 1999 gegründetes Kooperationsunternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe, die Back-Office-Leistungen (Konto-, Daten- und Zahlungsverkehr und den Printservice) für die beiden Gründungssparkassen N1 und Kreissparkasse Köln (im Folgenden: KSK) ausführte. Sie ging später in der Deutschen Servicegesellschaft für Finanzdienstleister mbH (im Folgenden: DSGF) auf. Die G war als Untermieterin der N1 im ServicD8nter A9 an der A4-Straße im Kölner Westen ansässig und belegte dort 8.333 qm von insgesamt 16.019 qm, welche die N1 bis zum 30.09.2018 zu einem jährlichen Mietzins von 3.035.294,50 € (ohne Nebenkosten) angemietet hatte. Das ServicD8nter A9 lag verkehrsgünstig sowohl in der Nähe der Autobahnen A1 und A4 sowie der Straßenbahnlinie 1. Die an die G untervermieteten Räumlichkeiten waren allerdings zu knapp bemessen. Da beabsichtigt war, in Zukunft möglichst sämtliche Sparkassen im Rheinland, insbesondere große Sparkassen wie die aus Aachen, Essen und Krefeld, dazu zu gewinnen, ihre Back-Office-Leistungen in die G auszugliedern und auf diese Weise Synergieeffekte zu erzeugen, benötigte die G in absehbarer Zeit mehr Platz. In einem Gespräch zwischen den Angeklagten A und B sowie weiteren Teilnehmern am 17.05.2000 wurde die G daher als Mietinteressent für den Standort Ossendorf mit rund 18.000 qm der voraussichtlichen Garantiefläche von insgesamt 60.000-65.000 qm BGF erwähnt. c) Im weiteren Verlauf meldete der Zeuge O2, der bis Februar 2002 Geschäftsführer der G war, sukzessiv einen sich schnell steigernden Flächenbedarf an, der jedoch tatsächlich nicht bestand. Denn selbst für den Fall der erfolgreichen Integration von Dienstleistungen weiterer Sparkassen in großem Umfang in die G wäre dies nicht mit einem linear hierzu ansteigenden Flächenbedarf einhergegangen. Die in der G abzuwickelnden Arbeitsvorgänge wiesen weitgehend einen hohen Automatisierungsgrad auf, so dass eine Erweiterung des Kundenkreises nicht zu einem proportionalen Zuwachs an Mitarbeitern geführt hätte. Auch die technischen Einrichtungen, insbesondere die vorhandenen Druckerstraßen, mussten nicht proportional zum Geschäftsvolumen vergrößert werden. Die G benötigte im Jahr 2002 bei realistischer Betrachtung lediglich eine Fläche von etwa 10.000 qm. Für das geplante Wachstum der Gesellschaft war selbst bei optimistischer Entwicklung der Vorhalt einer Reservefläche von etwa 4.000 qm ausreichend. Der Zeuge O2 meldete dem Vorstand der N1 dagegen schon im September 2000 einen Flächenbedarf von bis zu 26.000 qm für die G und sah insoweit eine Ansiedelungsmöglichkeit auf der Fläche des Fonds IV, der – einschließlich der Ergänzungsfläche – 30.000 qm BGF umfasste. Im Juni 2001 prognostizierte er einen Flächenbedarf von 25.000 bis 30.000 qm, der sich bis Januar 2002 auf 45.000 qm steigerte, wobei nun auch erwogen wurde, die G sowohl auf das Grundstück des Fonds IV als auch auf das – erst noch in das Garantieversprechen einzubeziehende – Grundstück des Fonds VII aufzuteilen. Obwohl in einer Vorstandssitzung vom 20./21.06.2002 erörtert worden war, dass es der G bislang nicht gelungen war, neben der N1 und der KSK weitere Mandanten zu gewinnen, ging die Gesellschafterversammlung der N am 16.07.2002 aufgrund der Angaben des Zeugen O2 davon aus, dass noch im Jahr 2002 Mietverträge für die G über rund 46.300 qm auf den Grundstücken der Fonds IV und VII abgeschlossen würden. In Bezug auf die Grundstücksfläche des Fonds VII hatte die N1 bereits im Oktober 2000, d.h. kurze Zeit nach der Unterzeichnung des Erstvermietungsgarantievertrags, die Einbeziehung dieser Fläche in das Garantieversprechen angestrengt, da der Vorstand, namentlich die Angeklagten A und B, aufgrund von potentiellen Mietinteressenten optimistisch war, mehr Büroflächen vermitteln zu können. Zur Umsetzung dieses Vorhabens kam es allerdings erst rund zwei Jahre später. Am 16.07.2002 unterzeichneten der Angeklagte C für die M und am 31.07.2002 der Zeuge V1 für die N einen 1. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag. Durch diesen wurde in die bereits bestehende Garantieverpflichtung der N vom 03.07.2000 nun auch das Grundstück des Fonds VII einbezogen, das mit einem Bürogebäude bebaut werden sollte. Die N hatte nunmehr auch einen Mietvertrag über ein komplettes Bürogebäude auf dem Grundstück VII mit mindestens 13.500 qm BGF zuzüglich der notwendigen Stellplätze nach Maßgabe von Ziff. 1 f) Abs. 4 des Erstvermietungsgarantievertrags (der im Übrigen unverändert fortgalt) zu verschaffen. Mitte September 2002 waren schließlich Mietverträge zwischen der G und den Fonds IV und VII ausgehandelt und paraphiert, aber noch nicht unterzeichnet. Diese sahen die Anmietung der vollständigen Bürogebäude der Fonds IV und VII mit 31.090 qm BGF respektive 14.195 qm BGF zu einem Mietzins von 13,34 € pro qm bei einer Laufzeit von 20 Jahren vor. d) Der ab Februar 2002 als Geschäftsführer der G eingesetzte Zeuge Dr. D3, der aufgrund seiner Erfahrung als Immobilienentwickler ausgewählt worden war, um den Umzug der G an den Butzweilerhof zu begleiten, hielt einen derart großen Flächenbedarf (einhergehend mit einem Verpflichtungsvolumen von rund 90 Mio. € in 20 Jahren) selbst bei erheblicher Expansion der G für „utopisch“, zumal die G seinerzeit nur einen Jahresumsatz von ca. 17 Mio. € erzielte. Er machte dies dem Vorstand der KSK und der N1 und in der Gesellschafterversammlung der G deutlich und äußerte seine Auffassung auch gegenüber Vorstandsmitgliedern der KSK und der N1, u.a. gegenüber den Zeugen Dr. Q1 (N1), Dr. Z2 (N1) und E3 (KSK) sowie dem Angeklagten B. Die KSK machte – wie die N1 wusste – massive Vorbehalte wegen der außerordentlich großen Mietfläche geltend sowie wegen des Umstandes, dass Mietverträge mit einer Laufzeit von 20 Jahren geschlossen werden sollten, während die KSK eine Laufzeit von zehn Jahren mit Verlängerungsoption bevorzugte. Auch der bislang nicht gut erschlossene, dezentralere Standort wurde von der KSK im Hinblick auf die Mitarbeiterzufriedenheit kritisch gesehen. Zwischen den Gesellschaftern der G wurde dies kontrovers diskutiert. Eine Unterzeichnung der Mietverträge war aufgrund des in der G bestehenden Einstimmigkeitsprinzips ohne Zustimmung der KSK nicht möglich. e) Gleichwohl beschloss der Vorstand der N1 in seiner Sitzung vom 25.09.2002 auf Vorschlag des Angeklagten A im Hinblick auf die mögliche Einbindung weiterer Sparkassen in das Geschäftsfeld der G einstimmig, „den P C-Fonds zu beauftragen, mit den Bau ( der Bürogebäude der Fonds IV und VII, Anm. der Kammer) zu beginnen, um den Zeitplan für die anstehenden weiteren Übernahmen nicht zu stark zu gefährden.“ Der Vorstand befürwortete zudem eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren mit Rücksicht auf Mietersondereinbauten in einem Volumen von rund 1.650.000 €, da dadurch das das Betriebsergebnis der G nicht zu stark belastet werde. Eine eingehende Prüfung, ob die von der KSK und dem Zeugen Dr. D3 geltend gemachten Bedenken und Vorbehalte berechtigt waren, fand vor der Vorstandsentscheidung am 25.09.2002 nicht statt. Obwohl, wie unter anderem die Angeklagten A und B erkannten, die Prognosen des Zeugen O2 hinsichtlich des Platzbedarfs Anlass zu Zweifeln boten, wurden diese der Vorstandsentscheidung ohne weitere Überprüfung zugrunde gelegt. Ebenso wenig gab es tragfähige Konzepte zu einer möglichen Alternativnutzung der anzumietenden Flächen, sollte sich die G nur zur Anmietung eines Teils der geplanten Bürogebäude entscheiden. Es stand zwar die Überlegung im Raum, die Flächen ggf. für eine Zusammenlegung der zu dieser Zeit in der Kölner Innenstadt verteilten Standorte der N1 zu nutzen. Ein konkretes Konzept gab es hierzu indessen nicht. Auch eine Prüfung der mit einer solchen Zusammenlegung in Ossendorf verbundenen Chancen und Risiken und möglicher Alternativstandorte fand nicht statt, obwohl durch den geplanten Auszug der G auch die von dieser bislang belegten Flächen im ServicD8nter A9 zur Verfügung gestanden hätten. Gespräche mit anderen Sparkassen über eine Ausgliederung von Back-Office-Leistungen in die G gab es zu dieser Zeit zwar, diese waren aber noch nicht so weit konkretisiert, dass es bereits einen Zeitplan hierfür gegeben hätte. Die Verhandlungen scheiterten schließlich an Vorbehalten der anderen Sparkassen. Zur Zusammenarbeit mit weiteren Sparkassen kam es erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt. Im Nachgang zur Vorstandssitzung vom 25.09.2002 versandten die Angeklagten A und B noch am selben Tag in Übereinstimmung mit der Vorstandsentscheidung ein Schreiben an die M u.a. folgenden Inhalts: 1. Die O3-Kasse Köln steht dafür ein, dass die Geschäftsführung der G spätestens bis zum 15. Oktober 2002 den Mietvertrag für Ossendorf IV so unterschreiben wird, wie er ausverhandelt und paraphiert worden ist. Sollte ein Vertragsabschluss mit der G bis dahin wider Erwarten nicht möglich sein, steht die O3-Kasse Köln dafür ein, dass eine andere bonitätsstarke Tochtergesellschaft der O3-Kasse Köln an die Stelle der Mieterin G treten und den Mietvertrag unterzeichnen wird. 2. Sollte die G sich derzeit lediglich im Stande sehen, einen Mietvertrag mit zehnjähriger Laufzeit und anschließenden Optionen abzuschließen, steht die O3-Kasse Köln dafür ein, dass der Mietvertrag durch Ausübung der Optionen zum gegebenen Zeitpunkt um zehn auf zwanzig Jahre verlängert wird. Sollte die Ausübung der Optionen wider Erwarten zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich sein, steht die O3-Kasse Köln dafür ein, dass eine andere bonitätsstarke Tochtergesellschaft der O3-Kasse Köln in den Mietvertrag eintritt und die Optionen so ausübt, dass der Mietvertrag um zehn auf zwanzig Jahre verlängert wird. Ein inhaltsgleiches, auf den Fonds VII bezogenes Schreiben versandten die Angeklagten A und B am 27.09.2002 an den Angeklagten C. Die P-C-Gruppe begann daraufhin im Oktober 2002 mit dem Bau der Bürogebäude der Fonds IV und VII. f) Am 13.11.2002 beschloss die Gesellschafterversammlung der G, im Fonds IV maximal 14.000 qm der rund 31.000 qm Gesamtfläche über zehn Jahre zu den identischen Konditionen wie am Standort A9 anzumieten nebst zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre. Zugleich beschloss die Gesellschafterversammlung, das bislang in die G integrierte, personalintensive Geschäftsfeld „Kontoservice“, das fast ausschließlich für die N1 betrieben wurde, auszugliedern. Dieses Geschäftsfeld sollte durch eine Tochtergesellschaft der N1 übernommen werden, die vorübergehend den Arbeitstitel „G II“ trug und schließlich unter der Bezeichnung „Gesellschaft für Kontoservice mbH“ (im Folgenden: GKS) gegründet wurde. g) In der Vorstandssitzung der N1 vom 03.12.2002 wurde auf Grundlage eines Statusberichts des Zeugen O2 vom 27.11.2002, der nach wie vor ein optimistisches Bild für die Zukunft der G und der G II zeichnete, der Vorschlag unterbreitet, die N1 solle entsprechend der Schreiben der Angeklagten A und B vom 25. und 27.09.2002 die von der G ausgehandelten Mietverträge mit dem Fonds IV (ca. 31.090 qm) und Fonds VII (ca. 13.195 qm) zu einem Mietzins von 13,34 € pro qm übernehmen. Dabei war ein Einzug der G und der G II in das Gebäude des Fonds IV (auch als Haus 1 oder Dienstleistungszentrum/DLZ I bezeichnet) und des bislang ebenfalls im ServicD8nter A9 angesiedelten Zentralbereichs 680 der N1 in das Gebäude des Fonds VII (auch als Haus 2 oder Dienstleistungszentrum/DLZ II bezeichnet) vorgesehen. Eine Beschlussfassung erfolgte jedoch zunächst nicht. In der darauffolgenden Sitzung am 09.12.2002 lag dem Vorstand neben dem Gesellschafterbeschluss der G vom 13.11.2002 auch eine von dem Zeugen K2 am 06.12.2002 erstellte Darstellung der durch den Abschluss der Mietverträge in den kommenden Jahren wirksam werdenden Budgetbelastungen bei der N1 vor. Diese enthielt eine Gegenüberstellung des auf die N1 zukommenden Mietaufwandes im Hinblick auf die Fonds IV und VII und den Mieten in einem Teil der Innenstadtstandorte. Da in dieser Gegenüberstellung eine vollständige Untervermietung des Fonds IV an die G und die G II mit 14.000 respektive 17.090 qm angenommen wurde, ergab sich für diesen Fonds eine Mehrfläche von 0 qm und ein Mietaufwand von im Ergebnis ebenfalls 0 €. Für den Fonds VII standen danach eine Fläche von 14.195 qm und eine Jahresmiete von 2.444.016 € einer Fläche von 9.062 qm bei einer Jahresmiete von 1.222.945 € an den Innenstadtstandorten gegenüber. Ein konkretes Konzept für die Zusammenfassung der Innenstadtstandorte im Fonds VII lag allerdings nicht vor. Auch Alternativstandorte waren weiterhin nicht geprüft worden. Gleichwohl beschloss der Vorstand ohne weitere Prüfung, dass die von der G ausgehandelten Mietverträge mit den Fonds IV und VII (Mietfläche ca. 45.285 qm) von der N1 übernommen werden. Diese wurden am 19./20.12.2002 zwischen der N1 und dem Fonds IV bzw. dem Fonds VII abgeschlossen und umfassten im Fonds IV 31.090 qm BGF und im Fonds VII 14.195 qm BGF. Hinzu kamen Versorgungs- und Parkflächen. Die monatliche Miete betrug 13,34 € pro qm BGF, die Laufzeit war auf 20 Jahre festgesetzt. Nach Vermessung wurde später festgestellt, dass sich die tatsächliche Mietfläche im Fonds IV auf 31.096,30 qm und im Fonds VII auf 14.195,50 qm belief. Die nachhaltig erzielbare Miete für den Fall der Untervermietung an Dritte lag für beide Fonds-Gebäude bei 10,00 € pro qm BGF. Eine Untervermietung an Dritte war allerdings durch den Vorstand zu keiner Zeit beabsichtigt. Beide Gebäude waren von Anfang an zur Eigennutzung durch die N1 und Tochterunternehmen vorgesehen. h) Eine nähere Prüfung der mit einer Zusammenfassung der Innenstadtstandorte am Butzweilerhof verbundenen Chancen und Risiken und ein Vergleich mit dem Alternativstandort wurde erst ab Mitte 2003 durch den Zeugen Dr. Q1 vorgenommen. Erstmals im Oktober 2003 erhielt der Vorstand der N1 eine ausführliche Vorstandsvorlage, in denen die Ergebnisse dieser Prüfung dargestellt wurden. Nachdem der Angeklagte B in einer weiteren Vorstandssitzung ausführlich über die bestehende Infrastruktur in Ossendorf und die Planungen zu deren Verbesserung berichtet hatte, beschloss der Vorstand der N1 in der Sitzung vom 07.11.2003, eine neue Hauptstelle am Butzweilerhof zu beziehen und alle Innenstadtstandorte (ausgenommen die bisherige Hauptstelle) aufzugeben. Nach Fertigstellung der Bürogebäude der Fonds IV und VII mietete die G im April 2004 lediglich 10.018 qm BGF Büroflächen im Fonds IV an. Bereits ein Jahr später wurde die Mietfläche rückwirkend zum 01.01.2005 auf weniger als die Hälfte, nämlich 4.739,33 qm, reduziert. Nach einer weiteren Reduzierung im Jahr 2010 vergrößerte die G die angemietete Fläche bis Mitte 2012 auf ca. 5.600 qm. Zu dem ursprünglich für die G prognostizierten Flächenzuwachs kam es nicht, obwohl letztlich – wenn auch erst mit mehrjähriger Verzögerung – alle Sparkassen des Rheinlandes ihre Back-Office-Leistungen in die G überführten. Auch die GKS mietete im Fonds VII im April 2004 lediglich 5.684 qm BGF Büroflächen an, was sich bis Mitte 2012 nur marginal veränderte. Das höchste durch die GKS angemietete Flächenvolumen betrug im Jahr 2011 5.920 qm BGF. Wesentliche Leerstände waren nach Fertigstellung der Bürogebäude der Fonds IV und VII gleichwohl nicht zu verzeichnen. Abgesehen von den dargestellten Anmietungen durch die G und die GKS wurden die Gebäude durch die N1 und weitere Tochtergesellschaften genutzt. Bis auf wenige Reserveflächen waren sie durchgängig voll belegt. Allerdings stand das ServicD8nter A9 vom Auszug der G und des dort ebenfalls untergebrachten Zentralbereichs 680 der N1 im Frühjahr 2004 bis zum Einzug des neuen Untermieters, der Unitymedia GmbH, im Jahr 2006 leer. i) Durch die Entscheidungen des Vorstands der N1 im Herbst 2002, gegenüber der M bzw. dem Angeklagten C die Anmietung der Gebäude der Fonds IV und VII wie mit der G ausgehandelt zuzusagen und diese nach der Entscheidung der Gesellschafterversammlung der G vom 13.11.2002 durch die N1 selbst anzumieten, kam es zeitweise zu einem erheblichen Flächenüberangebot für die N1. Neben den in der Innenstadt angemieteten Flächen von 9.650 qm und dem ServicD8nter A9 mit 16.019 qm verfügte sie nun über weitere 45.291,80 qm in Ossendorf. Während die Innenstadteinheiten aufgrund ihrer relativ geringen Größe (Einheiten zwischen 363 qm und 2.226 qm), der guten Lage und der überwiegend relativ geringen Mietzinsen von 6,14 € pro qm bis zu maximal 13,98 € pro qm voraussichtlich gut unterzuvermieten waren, war im September und Dezember 2002 bereits absehbar, dass sich die kostendeckende Untervermietung des gesamten ServicD8nters A9 mit einer Fläche von 16.019 qm zu 15,79 € pro qm aufgrund der Größe, der sehr hohen Miete und der Lage schwierig gestalten würde. Auch bei günstigem Verlauf war absehbar, dass der A9 nach der Räumung durch die G und die N1 für mindestens ein Jahr leer stehen würde, die N1 aber gleichwohl die Jahresmiete von 3.035.294,50 € würde zahlen müssen. Dies erkannten auch die Angeklagten A und B und nahmen die Möglichkeit eines Leerstands in jedenfalls diesem Umfang hin. Demgegenüber erzielte die N1 durch die Anmietung der nicht vom Erstvermietungsgarantievertrag als Garantieflächen erfassten Ergänzungsflächen im Fonds IV einen zusätzlichen Erlös in Höhe von 5.141.720,40 € netto (= 16.090 qm x 319,56 € pro qm). Im Hinblick auf den Fonds VII erhielt sie für die über die Garantiefläche aus dem 1. Nachtrag hinausgehende Fläche von 695 qm einen zusätzlichen Erlös von 222.094,20 €, so dass die Erlöse die absehbaren Leerstandskosten um 2.328.520,10 € überstiegen. 7. Fall 4 Vergabe der Errichtung der Nordhallen der P3 an einen P-C-Fonds und Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag (Fälle 7 und 8 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016) a) Im Frühjahr 2003 trug sich nicht nur RTL mit Umzugsplänen. Auch die P3 war bereits seit geraumer Zeit damit befasst, den Bau neuer Messehallen zu planen. aa) Anteilseigner der P3 waren die Stadt Köln (79 %), das Land Nordrhein-Westfalen (20 %) und die IHK Köln (1 %). Die Gremien der P3 waren aufgrund der Mehrheitsgesellschafterstellung der Stadt Köln vornehmlich mit Vertretern des Rats und der Verwaltungsspitze der Stadt besetzt, die teilweise auch in Gremien der N1 vertreten waren. Die P3 war bislang in den denkmalgeschützten sog. Rheinhallen (mit der messeinternen Nummerierung 1, 2, 3 und 5) und den bis in die 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts errichteten sog. Osthallen in Köln-Deutz in unmittelbarer Rheinnähe (rechtsrheinisch) untergebracht. Das Rheinhallen-Grundstück stand im Eigentum der Stadt Köln, belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten der P3. Eigentümerin der auf dem Grundstück errichteten Hallen war die P3 selbst. Die historischen Rheinhallen entsprachen in technischer und baulicher Hinsicht nicht mehr dem internationalen Standard für Messehallen, weshalb die P3 befürchtete, auf Dauer nicht mehr konkurrenzfähig zu sein und bedeutende Messen an andere Messestädte zu verlieren. Um dies zu verhindern, hatte sie bereits einige Jahre zuvor unter dem Arbeitstitel „Masterplan 2010“ Überlegungen zur der Erweiterung des Messegeländes um vier neue, modernere Hallen auf dem sog. Nordareal angestellt. Aufgrund eingeschränkter Finanzkraft beschränkte sie ihre Planung jedoch darauf, zunächst nur zwei Hallen zu errichten. Mit der Planung des Bauvorhabens rund um den Masterplan 2010 war die D8 Projektmanagement GmbH & Co. KG (im Folgenden: D8) beauftragt worden. Diese hatte bereits Planungsleistungen erbracht. Als sich ihre Finanzierungskraft Anfang 2003 weiter verschlechterte, zog die P3 alternativ in Erwägung, die bisherigen Messehallen aufzugeben und stattdessen in vier neu zu errichtende Hallen (mit der ursprünglichen Nummerierung 15-18, später umbenannt in 8-11) umzuziehen. Sie versprach sich von der Aufgabe der Rheinhallen einen hohen Erlös, der der Finanzierung der neuen Messehallen dienen sollte. Spätestens im Frühjahr 2003 entstand in der Geschäftsführung der P3 die Idee, die Rheinhallen RTL als neuen Standort anzubieten und so ihre Umzugspläne schneller voranzutreiben. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der P3, der Zeuge K1, trat daher an RTL heran und stieß mit seinem Anliegen dort auf Interesse, zumal der angebotene Standort deutlich attraktiver war als die bisherigen Alternativen in Hürth und Köln-Ossendorf. Daraufhin äußerte sich RTL gegenüber der N1 kritisch dahingehend, RTL werde offenbar nicht das beste verfügbare Grundstück im Stadtgebiet angeboten. Derart auf die Vorgespräche zwischen RTL und der P3 aufmerksam geworden beschlossen die Stadt Köln und die N1 ihrerseits, RTL die Rheinhallen als neuen Standort anzubieten. Aus ihrer Sicht galt es, ein Abwandern von RTL aus Köln unbedingt zu verhindern. Der Verlust eines derart großen Gewerbesteuerzahlers und Arbeitgebers hätte für die Stadt Köln nicht nur immense wirtschaftliche Folgen gehabt, sondern sich auch nachteilig auf die Reputation des Medienstandorts Köln ausgewirkt. Für die N1 ergab sich hieraus die bereits erwähnte (s.o. 4.b)) Problematik, dass die E die gegenüber M eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf den für RTL vorgesehenen Fonds VIII nicht würde erfüllen können, so dass aufgrund der abgegebenen Einstandsverpflichtungen auch mit einer Inanspruchnahme der N zu rechnen war. Die N1 sah aber gleichzeitig die Chance, die bereits für Fonds VIII getroffenen Vorbereitungen auf das Rheinhallen-Grundstück zu übertragen und sich auf diese Weise einerseits die im Zusammenhang mit dem Fonds-VIII-Projekt schon generierten Erträge zu sichern und andererseits zu verhindern, von der M auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Zugleich ergab sich die Möglichkeit, sich auch bei der Finanzierung des durch die Aufgabe der Rheinhallen notwendigen Baus neuer Messehallen zu engagieren und hierbei wiederum Erträge zu generieren. bb) Nach einer von Vertretern der Stadt Köln und den Angeklagten A und B am 22.07.2003 getroffenen Grundsatzentscheidung, dass die N1 die Rheinhallen zum Zwecke der Vermietung an RTL erwerben solle, wurde die Verwaltung der Stadt Köln mit Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters und eines weiteren Ratsmitglieds vom 25.07.2003 ermächtigt, das mit der P3 bestehende Erbbaurecht zum 31.12.2005 aufzuheben und den Grundbesitz an die N1 zu übertragen. Daraufhin unterbreitete die N1 dem Fernsehsender RTL am 31.07.2003 schriftlich ein Mietangebot für einen Teil der Rheinhallen. Nach Annahme dieses Mietangebotes gab RTL am 01.08.2003 offiziell bekannt, dass die Senderzentrale zum 01.04.2008 in die Rheinhallen umziehen werde. Um den Einzugstermin von RTL gewährleisten zu können, musste die P3 die Rheinhallen bis zum 31.12.2005 räumen, damit die rechtzeitige Fertigstellung des Umbaus der Rheinhallen entsprechend den Bedürfnissen des Fernsehsenders gewährleistet war. Dementsprechend mussten die neuen Messehallen bereits zum Jahreswechsel 2005/2006 fertiggestellt sein. Hinzu kam, dass im Januar 2006 die Internationale Möbelmesse anstand, eine der größten Kölner Messen und „Cash-Cow“ für die P3. Um ein Abwandern der Möbelmesse zu verhindern, erklärte die Geschäftsführung der P3 die Möglichkeit, diese Messe in den neuen Hallen durchführen zu können, zur Voraussetzung für die Räumung der Rheinhallen. In der Folgezeit wurden intensive Gespräche zwischen der P3 und ihrer Hauptanteilseignerin, der Stadt Köln, geführt, wann, wie und vor allem von wem der Neubau der Messehallen (der sog. Nordhallen) bewirkt werden solle. Nach der Vorstellung der P3 sollte das Bauvorhaben auf Basis der bisherigen D8-Planung, die fortgeführt wurde, nach den Wünschen der P3 durchgeführt werden. Sie vertrat dabei die Auffassung, dies auch finanziell – ggf. unter Inanspruchnahme von Krediten und sonstigen Finanzierungshilfen durch die Stadt Köln – leisten zu können. Dabei ging sie von schwankenden Investitionskosten zwischen 280 Mio. € und 396 Mio. € aus. Ihre Vorstellungen, von der Stadt Köln einen Ablösebetrag für die Aufgabe der Rheinhallen von bis zu 280 Mio. € erhalten zu können, wurden indes vom Kämmerer der Stadt Köln, dem Zeugen D1, und seinen Mitarbeitern konsequent als „utopisch“ abgelehnt. Die Stadt Köln, namentlich in Person des Zeugen D1, sah die Eigenfinanzkraft der P3 deutlich schwächer und machte zugleich deutlich, dass eine Umsetzung des Masterplans unter dauerhafter Subventionierung aus Haushaltsmitteln insbesondere im Hinblick auf das damals einzuhaltende Haushaltssicherungskonzept ausgeschlossen sei. Sie plädierte von Beginn an für einen Neubau mittels eines sog. Investorenmodells und zwar unter Einbindung der N1. Bei einem solchen Modell wird das zu bebauende Grundstück von einem Investor erworben, nach den Bedürfnissen des späteren Nutzers bebaut und das Gebäude sodann an den Nutzer vermietet – ein Modell, das u.a. den Immobilienfonds der P-C-Gruppe zugrunde lag. Das Zeitfenster zur Klärung all dieser Fragen war äußerst knapp. Den dadurch bedingten Zeitdruck spürten sämtliche Beteiligte deutlich. Der auf der P3 lastende Druck war indes relativ, da sie beabsichtigte – sollte der Neubau nicht rechtzeitig fertig gestellt sein – das Messegeschäft einfach in den alten Hallen weiterzuführen. Etwaige finanzielle Folgen einer verspäteten Räumung hätte nicht sie, sondern die N1, die das Mietangebot an RTL abgegeben hatte, zu tragen gehabt. Gleichwohl wiesen auch die Vertreter der P3 in Schreiben und Besprechungen immer wieder auf den hohen Zeitdruck hin. cc) Derweil hatte der Angeklagte A bereits am 25.07.2003 fernmündlich Kontakt zu dem Angeklagten C aufgenommen, um ihn über die Entwicklung in Sachen Messeneubau zu unterrichten. Er gab ihm die groben Eckdaten für das Bauvorhaben bekannt und bat ihn, eine erste Grobkostenkalkulation zur Vorbereitung eines Angebots an die P3 vorzunehmen, was der Angeklagte C in den Folgetagen auch tat. Die von ihm in diesem Zusammenhang handschriftlich gefertigten Berechnungen verschiedener Szenarien wiesen – in Abhängigkeit von den prognostizierten Gesamtausgaben – Zahlungen an die N1 zwischen 25 Mio. € und 40 Mio. € aus, die 7 bis 10 % der jeweiligen Investitionssumme entsprachen. Dafür, dass dem Angeklagten A diese Berechnungen bekannt waren oder ihm dieser mögliche Vergütungsrahmen im weiteren Verlauf der Verhandlungen mitgeteilt worden ist, haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Ebenso wenig hat die Kammer feststellen können, dass die Angeklagten A und C bei dieser Gelegenheit bereits mündlich eine konkrete Vergütungshöhe der N1 oder der N vereinbart haben. Der Angeklagte A ging jedoch davon aus, dass der N1-Konzern – wie bei der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten C in der Vergangenheit bereits praktiziert – bei erfolgreicher Vermittlung des Geschäfts an die P-C-Gruppe Erträge im Bereich von 7 bis 7,5 % der Investitionssumme durch Leistungen wie Grundstücks- und Mieterverschaffung sowie Projektentwicklung erwirtschaften könnte. Am Morgen des 13.08.2003 kam es zu einem Treffen zwischen den Angeklagten A und C, bei dem sie die Grundsätze der zukünftigen Zusammenarbeit zwischen der N1 und den P-C-Gesellschaften besprachen. Über dieses Treffen ließ der Angeklagte C von dem Zeugen I anhand seiner Notizen ein Protokoll fertigen, das nach mehreren Korrekturdurchgängen in seiner – von den Angeklagten C und A abgezeichneten – Endfassung wie folgt lautete: Herr A stellt zum Termin die Anlage 1 und 2 zur Verfügung. Bestandsaufnahme der bis heute in Partnerschaft zwischen der O3-Kasse Köln und den P-C Holding Gesellschaften durchgeführten Objekte und Festlegung der in gleicher Form für die Zukunft umzusetzenden Objekte. 1. Grundsätze der Zusammenarbeit Zur Vermeidung von Differenzen und Irritationen werden ab sofort sämtliche Verhandlungen zwischen Herrn A und Herrn C geführt und alle Vorgaben und die notwendigen Entscheidungen getroffen, wozu beide Personen legitimiert sind. Danach werden die Entscheidungsvorlagen von Herrn A an den Vorstandskollegen B und von Herrn C an Herrn J übergeben, die dann die getroffenen Vereinbarungen und Inhalte der Entscheidungsvorlagen für die Projektentwicklung, Projektdurchführung und Wirtschaftlichkeitsphasenbetreuung eigenverantwortlich umsetzen werden. Gleiches gilt für Herrn I im Bereich der Finanzierung. 2. Die Mietflächen der Gesellschaften Ossendorf I, II, IV, VI, und VII wurden von der O3-Kasse Köln bzw. von mit ihr verbundenen Gesellschaften langfristig mit einem mindestens zehn Jahre laufenden Mietvertrag angemietet, wobei das Recht zur Untervermietung besteht. Gleiches wird für die Fonds III und V umgesetzt. 3. Die von der Grundstücksgesellschaft Ossendorf VIII vorgesehene Bebauung in Ossendorf soll stattdessen in Köln-Deutz Messegelände vollumfänglich umgesetzt werden. Der genaue Ablauf und die Abwicklung wird Herr A mit Herrn C in den nächsten 3-6 Wochen besprechen. Sodann werden Herr C, Herr J, Herr I, Herr RA H, Herr Notar Dr. E11 und Herr Steuerberater R die Details abstimmen und umsetzen. 4. Herr A wird Herrn C in den nächsten 2-3 Wochen für die Messehallen 15 bis 18 mit einer BGF von ca. 76.035 m² den genauen Grundstückskaufpreis, die Baukostenkalkulation und die Einrichtungskostenkalkulation mitteilen. 5. Herr A wird bis 2004 für die Restflächen auf dem Grundstück in Köln-Deutz mit ca. 40.000 m² BGF (Büro) den genauen Grundstückskaufpreis benennen. Die Abwicklung erfolgt wie bei Ossendorf III-VII in Bezug auf Grundstücksvermittlung, Projektentwicklung, Mieterverschaffung und Mietverschaffungsgarantie, die durch die O3-Kasse Köln oder V übernommen wird. Gleiches gilt für eine weitere Fläche von ca. 30.000 m² BGF, dies jedoch bis 2008. 6. Herr A wird durch eine bonitätsstarke Tochtergesellschaft der O3-Kasse Köln sicherstellen, dass von den Gebrüdern S und T die Anteile der U übernommen und in deren Einstandsverpflichtung eingetreten wird. Soweit dies bis zum 15.09.2003 durch Herrn A sichergestellt ist, hat Herr C die Zusage erteilt, die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse einzuholen und bis zum 01.12.2003 eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. 7. Nach Vorlage aller Eckdaten von Herrn A an Herrn C wird Herr C Herrn A für die Punkte 2., 3., 4., 5., und 6. eine neue Vergütungsberechnung für die Leistungsumfang der O3-Kasse Köln vorlegen. 8. Für die im Rahmen der Endfinanzierung erforderlichen Unterlagen gem. § 18 KWG hat sich Herr A mit der Prüfungsgesellschaft geeinigt, dass für die Objekte, die von der O3-Kasse Köln oder ihren Tochtergesellschaften angemietet werden, gegen Vorlage einer testierten Selbstauskunft des Vorjahres die Kredite valutiert werden. Bei Ossendorf IV und VII sind die Grundstücksgesellschaften Kreditnehmer. Die Gesellschafter haften für die Kredite persönlich in Höhe ihres quotalen Anteils an der Grundstücksgesellschaft, genauso als wären Sie selbst Kreditnehmer. Die Vorgehensweise ist für die laufenden und zukünftigen Objekte mit der Prüfungsgesellschaft abgestimmt. In Umsetzung dieser Abrede versorgte der Angeklagte A den Angeklagten C mit weiteren Informationen, die dieser zur Kalkulation des Messeneubaus benötigte und auf deren Basis er Mitte September in Abstimmung mit dem Angeklagten A mehrere Angebotsvarianten erarbeitete, wobei die Höhe der Baukosten und in Abhängigkeit hiervon auch der vom Nutzer zu zahlende Mietpreis variierten. Die Berechnungen mündeten schließlich am 16.09.2003 in ein Modell mit Mietzinsen in Höhe von 19,95 Mio. € pro Jahr bei 30-jähriger Laufzeit und Baukosten in Höhe von 150 Mio. €. Im Nachgang zu einer Besprechung am 18.09.2003, deren genauer Inhalt in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden konnte, unterzeichnete der Angeklagte A am 01.10.2003 unter dem Textteil „zustimmend zur Kenntnis genommen“ eine Vereinbarung zwischen der N1, der (zu dieser Zeit noch nicht gegründeten) Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15-18 GbR (im Folgenden: Messe-Fonds) und der M. Darin enthalten war unter anderem eine von der M an die N1 oder eine in ihrem Auftrag tätige Tochtergesellschaft zu zahlende „Gesamtvergütung“ in Höhe von 18 Mio. € für Leistungen wie Projektentwicklung, Verschaffung eines Mietvertrags mit der P3 und Verschaffung einer Mietzahlungsgarantie durch die Stadt Köln. Die Vereinbarung ging von einem Grundstückskaufpreis in Höhe von 50 Mio. € sowie Gesamtbaukosten in Höhe von 150 Mio. € aus. Am 07.10.2003 verfassten die Angeklagten A und B ein Schreiben an die P3, mit dem sie dieser „namens und im Auftrag einer Tochtergesellschaft des Bankhauses P jun. & Cie. (Immobilienfondsgesellschaft)“ das Angebot (bezeichnet als „Indikation“) unterbreiteten, dass die Immobilienfondsgesellschaft von der Messe Grundstücke zu einem Kaufpreis von 50 Mio. € erwerben und hierauf Messehallen nach den Vorgaben der P3 gemäß Planungsstand vom 24.07.2003 errichten solle. Diese wiederum sollten von der P3 für 30 Jahre bei einer Jahresmiete von 20 Mio. € mit einer Bürgschaft der Stadt Köln angemietet werden. Stärken dieses Modells waren aus Sicht des Nutzers, dass das Risiko der Bauplanung, Preissteigerung und termingerechten Fertigstellung ausschließlich beim Investor lag. Der Anfangsmietpreis war gedeckelt. Projektmanagement- und Projektfinanzierungskosten sowie Managementgebühren fielen nicht zusätzlich an, sondern waren mit dem Mietzins abgedeckt. Die Gewährleistung von Bauschäden und -mängeln wurde vom Investor übernommen. Die Instandhaltung für Dach & Fach trug der Investor. Andererseits profitierte der Nutzer auch nicht von etwaigen Kostenersparnissen während der Projektdurchführung etwa in Gestalt einer Mietreduzierung, da der Anfangsmietzins fixiert war. Die Mitsprache- und Einflussnahmemöglichkeiten des Nutzers während der Bauphase waren begrenzt. Nachträgliche Mietersonderwünsche wirkten sich mietpreiserhöhend aus. Die Mietindexierung war an den Lebenshaltungsindex gekoppelt, dessen Entwicklung sich nicht vorsehen ließ. Ebenfalls mit Schreiben vom 07.10.2003 wurde über die N1 ein von der Deutsche Immobilien Vermietungsgesellschaft mbH (im Folgenden: D7) stammendes Angebot an die P3 weitergeleitet (im Folgenden: Leasingangebot). Danach sollte eine noch zu gründende Leasinggesellschaft das Grundstück erwerben und mit der P3 einen Bauvertrag über die Errichtung der Immobilie sowie einen Leasingvertrag mit 30jähriger Laufzeit abschließen. Die N1 trat bei diesem Angebot lediglich als Vermittlerin der D7 (einem Kooperationspartner aus der Sparkassen-Finanzgruppe im Bereich des Immobilienleasings) auf und sollte hierfür eine geringe Marge von unter 0,5 % erhalten. Da die N1 die Hausbank der P3 war, war sparkassenintern neben dem Investorenmodell der P-C-Gruppe noch ein weiteres Finanzierungsmodell erarbeitet worden. Hierbei handelte es sich um ein Darlehen über einen Betrag von 260 Mio. €, besichert durch eine Bürgschaft von Stadt bzw. Land (sog. kommunalverbürgtes Darlehen, im Folgenden: Kommunalkredit). Der reine Ertragsanteil der N1 lag bei dieser Finanzierungsform zwischen 0,1 % bis maximal 0,2 % der Darlehensvaluta pro Jahr. Dieses Angebot war der P3 bereits mit Schreiben vom 29.07.2003 übermittelt worden. Insgesamt lagen der P3 somit nunmehr drei Finanzierungsangebote der N1 vor, wobei das Investorenmodell für die N1 aufgrund der erzielbaren Provisionen das attraktivste war. dd) Der P3 genügten diese Unterlagen jedoch nicht zur abschließenden Beurteilung, weshalb sie am 14.10.2003 weitere Informationen erbat. Bei der schriftlichen Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen betonte der Angeklagte A die Vorzüge des Investorenmodells. Zugleich bat er in einem an den Oberbürgermeister Dr. H1 gerichteten Schreiben um einen Grundsatzbeschluss für das Investorenmodell im Aufsichtsrat der P3 am Freitag, den 17.10.2003. Ein solcher wurde jedoch nicht gefasst. Vielmehr wurden in den Gremien der P3 und bei der Stadt Köln in zahlenreichen Gesprächsrunden die teils heftigen Diskussionen über die Art und Weise des Messeneubaus fortgeführt, wodurch sich der Entscheidungsfindungsprozess in die Länge zog. Dabei machte vor allem der Stadtkämmerer D1 deutlich, dass für ihn der einzig vorstellbare Weg der über ein Investorenmodell unter Einbindung der N1 sei. Trotz des nicht unerheblichen Zeitdrucks entschied der Finanzausschuss des Aufsichtsrats der P3 schließlich am 17.10.2003 auf Vorschlag der Geschäftsführung, für verschiedene Finanzierungsalternativen zum Messeneubau eine angemessene Anzahl von Angeboten einzuholen und hierfür sowie für die neutrale Auswertung der Angebote einen „neutralen Dritten“ in Gestalt des Wirtschaftsprüfungsunternehmens D6 hinzuzuziehen. Die Empfehlung eines bestimmten Angebots sollte sodann in einer Sondersitzung am 21.11.2003 erfolgen. Der Angeklagte A, dessen Anliegen es war, das für die N1 unter allen drei Angeboten finanziell attraktivste Modell – nämlich das Investorenmodell des Angeklagten C – zu platzieren, fürchtete, dass die hierdurch bedingte Verzögerung bei der Entscheidung über das Finanzierungsmodell die Umsetzung des Angebots der P-C-Gruppe erschweren würde. Bei diesem ergab sich nämlich zusätzlicher Zeitdruck dadurch, dass nach der Entscheidung für das Investorenmodell der Immobilienfonds erst noch gegründet und die Anleger eingeworben werden mussten. Aus steuerlichen Gründen war für diese eine Investition noch im Jahr 2003 attraktiv, so dass eine Grundsatzentscheidung möglichst lange vor Jahresende wünschenswert war. Der Angeklagte A wandte sich daher am 24.10.2003 schriftlich an den Oberbürgermeister Dr. H1 und erklärte, dass ihn „die Verzögerung der Entscheidung über die Finanzierung der neuen Messehallen“ in „große Sorge“ stürze. Er legte dar, dass das „Halten von RTL in Köln und in den Rheinhallen nur mit erheblichen Belastungen der O3-Kasse Köln erreicht werden“ konnte. Er erwarte bei dem von der N1 vermittelten Investorenmodell eine Unterstützung der Stadt Köln. Es könne nicht sein, dass „stets nur die Lasten in der Wirtschaftsförderung bei der O3-Kasse Köln abgeladen werden“. Er erinnerte den Zeugen Dr. H1 an den „inneren Zusammenhang zwischen der RTL-Rettung für Köln und dem Bau der neuen Messehallen – und das nicht nur in baulicher Weise“, pries die Investorenlösung als die „für die P3 wirtschaftlich bessere Variante“ an und warf die Frage auf, wie die N1 ihr Mietangebot an RTL aufrechterhalten solle, wenn ihr „andere Einnahmequellen verschlossen bleiben“. Der Zeuge Dr. H1 erwiderte am 30.10.2003, er würde es begrüßen, wenn sich die P3 für eines der Sparkassen-Angebote entscheiden würde, bat aber auch um Verständnis dafür, dass die P3 die Angebote auf ihre Wirtschaftlichkeit prüfen müsse. D6 erstellte in der Folgezeit ein Exposé mit dem Arbeitstitel „Joker“, das an ausgewählte Anbieter von Finanzdienstleistungen versandt wurde. Grundlage dieses Exposés und der darin enthaltenen Eckdaten zum Bausoll war die bis dahin vorliegende D8-Planung, die von Baukosten in Höhe von 260 Mio. € ausging. Nach Zuleitung dieses Exposés am 29.10.2003 an die N1 brachte der Angeklagte A mit Schreiben vom 04.11.2003 zwar sein Missfallen über die zeitliche Verzögerung zum Ausdruck, übersandte zugleich aber eine umfangreiche Präsentation aller drei Finanzierungsangebote aus dem Hause N1. Da der Grundstückskaufpreis inzwischen von 50 Mio. € auf 70 Mio. € gestiegen war, wies das Investorenmodell des Angeklagten C nun einen etwas höheren Mietzins als ursprünglich, nämlich 20,7 Mio. € pro Jahr, aus. Auch die Investmentgesellschaft Q3, zu der die P3 eine seit 2001 bestehende Geschäftsverbindung unterhielt, bewarb sich mit einem von der Konzeption her ähnlichen Investorenmodell. Dieses schloss, anders als das Angebot der P-C-Gruppe, mögliche beihilferechtliche Problematiken aus, indem die Stadt Köln als Mieterin und die P3 lediglich als Untermieterin vorgesehen war. Diese Überlegung machte sich die N1, der das Konkurrenzangebot in geschwärzter Fassung durch den Zeugen D1 zur Prüfung zugeleitet wurde, zu Eigen und präsentierte ihr so geändertes Konzept am 13.11.2003 den Zeugen Dr. H1, D1 und K1. Die Geschäftsführung der P3 plädierte gleichwohl noch vor der offiziellen Auswertung aller Angebote durch D6 für das Angebot von Q3. In Bezug auf das P-C-Investorenmodell monierte sie, dass sie nicht genügend Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Bauausführung und Qualität habe und Kostenersparnisse nicht selbst realisieren könne. Dabei blendete sie aus, dass sie andererseits auch nicht das Risiko etwaiger Mehrkosten zu tragen hätte. In einer Sondersitzung des Finanzausschusses des Aufsichtsrats der P3 am 17.11.2003 wurde eine erste Grobauswertung von D6 vorgestellt, die lediglich das Angebot der P-C-Gruppe und dasjenige von Q3 umfasste. Nach dieser Auswertung stellte sich das Angebot von Q3 bei barwertiger Betrachtung wirtschaftlich deutlich günstiger dar (232,2 Mio. € im Vergleich zu 268,7 Mio. €). Ob der in dieser Auswertung für das Angebot von Q3 angegebene Barwert von 232,2 Mio. € korrekt war, hat sich in der Hauptverhandlung nicht aufklären lassen. In den Angebotsunterlagen von Q3 selbst waren für verschiedene Varianten Barwerte zwischen 267.936.860,32 € und 298.941.679,16 € ausgewiesen. Anstatt sich auf ein bestimmtes Angebot festzulegen, wurde in dieser Sitzung lediglich im Grundsatz beschlossen, dass der unter Berücksichtigung finanzwirtschaftlicher und operativer Aspekte günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten soll und die Geschäftsführung der P3 weitere Verhandlungen mit allen Anbietern zur Konkretisierung der Angebote aufnehmen solle. Dies geschah indessen nicht. Die Vertreter der P3 verhandelten in der Folgezeit nur noch mit der N1 über das Investorenmodell der P-C-Gruppe, weil sie aus den Gesprächen den Eindruck gewonnen hatten, dass bei der Stadt Köln, auf deren Zustimmung die P3 angewiesen war, ein anderes Finanzierungsmodell nicht in Betracht komme. Am 20.11.2003 kam es zu einer vom Vorsitzenden der XX1-Fraktion im Rat der Stadt Köln, dem Zeugen I1, einberufenen Besprechung am Rande einer Ratssitzung, an der die Herren A, D1, K1, J1 (kaufmännischer Geschäftsführer der P3), Dr. L1 (technischer Geschäftsführer der P3), K2 (Bürgermeister) sowie die Fraktionsvorsitzenden der Ratsfraktionen von XX1, XX2 (Zeuge O1) und Bündnis 90/Grüne und kurzzeitig auch Oberbürgermeister Dr. H1 teilnahmen. In dieser Besprechung wurden die verschiedenen Angebote diskutiert. Nachdem es dem Angeklagten A bereits in den vorhergehenden Tagen nach Rücksprache mit dem Angeklagten C oder Herrn J gelungen war, die Konditionen des Investorenmodells anzupassen und dadurch zu einem günstigeren Barwert zu gelangen, konnte er noch in dieser Sitzung nach telefonischer Rücksprache mit Herrn J ein modifiziertes Angebot unterbreiten, bei dem sich der Barwert mit rund 235 Mio. € dem von Q3 (rund 232 Mio. €) deutlich angenähert hatte. Auf dieser Grundlage einigten sich die Anwesenden schließlich darauf, dieses Modell weiterzuverfolgen, da es von allen Beteiligten letztlich als das „vorzugswürdigste“ erachtet wurde. Die anderen Finanzierungsmodelle der N1 und anderer Anbieter (Kommunalkredit, Leasing) waren aus verschiedenen Gründen schon nicht mehr mit den Modellen von C bzw. Q3 konkurrenzfähig. In einer Sondersitzung des Finanzausschusses der P3 am Folgetag (21.11.2003) erzielte das Investorenmodell der P-C-Gruppe nach erneuter Erörterung des Für und Wider endgültig den Zuschlag. Die von D6 in einer Endauswertung vom 02.12.2003 dargestellten Barwerte beliefen sich letztlich auf exakt 235.937.637 € (P-C) und 233.055.435 € (Q3). ee) Im Verhältnis zwischen der N1 und dem Angeklagten C war in der Zwischenzeit eine Rahmenvereinbarung erarbeitet worden, nach der laut einer Vorversion die N1, in einer späteren Version dann jedoch die N folgende Leistungen erbringen sollte: (1) Verschaffung des zu bebauenden Messe-Grundstücks in Köln-Deutz mit ca. 143.064 qm bis zum 15.12.2003 zu bestimmten, im Einzelnen festgelegten Konditionen (u.a. zu einem Kaufpreis von 70 Mio. €), (2) Erbringung von Projektentwicklungsleistungen bis zur Baugenehmigung (Leistungsphase 1 bis 4 § 15 HOAI) und (3) Verschaffung eines bonitätsstarken Mieters (Stadt Köln oder Dritter, für dessen Pflichten die Stadt Köln einsteht) für das Grundstück des Messe-Fonds zu bestimmten, im Einzelnen festgelegten Konditionen (u.a. 30 Jahre Mietzeit, 20,7 Mio. € Miete pro Jahr zzgl. USt.). Im Gegenzug sollte die N1 respektive die N eine Vergütung in Gestalt eines „Pauschalfestpreises“ erhalten. Dieser war in einem ersten Entwurf entsprechend der Vereinbarung vom 01.10.2003 mit 18 Mio. € angegeben, wurde dann jedoch auf 14 Mio. € herabgesetzt. Am 21./24.11.2003 kam es schließlich zur Unterzeichnung der vorstehend skizzierten Rahmenvereinbarung zwischen der M und der N, die u.a. von dem Angeklagten A zur Kenntnis genommen und genehmigt wurde. Die zunächst noch ausstehende Zustimmung der zuständigen Gremien der N bzw. der N1 (sog. Gremienvorbehalt) lag nach einem Vorstandsbeschluss am 24.11.2003 vor. Am selben Tag wurde der Messe-Fonds gegründet. In Umsetzung der Rahmenvereinbarung wurden Mitte Dezember 2003 folgende drei Einzelverträge geschlossen: 1. Am 17.12.2003 schlossen die P-C-Holding GbR und die N einen Grundstücksvermittlungsvertrag betreffend das neue Messegrundstück in Köln-Deutz, wobei die N für ihre Leistungen eine Courtage in Höhe von 2 Mio. € netto (entspricht 2.320.000 € brutto) erhalten sollte. Der Brutto-Betrag wurde am 18.12.2003 in Rechnung gestellt und am 29.12.2003 auf dem Konto der N gebucht. 2. Am 18./19.12.2003 schlossen die M und die N einen notariellen Vertrag über die Verschaffung eines Mietvertrages betreffend die Nordhallen, wobei die N für ihre Leistungen eine Pauschalvergütung in Höhe von 6 Mio. € netto (entspricht 6.960.000 € brutto) erhalten sollte. Dieser Brutto-Betrag wurde am 19.12.2003 in Rechnung gestellt und am 23.12.2003 beglichen. 3. Am 18.12.2003 schlossen die M und die M3 GmbH (deren Geschäftsanteile die N und die N3 am 16.12.2003 notariell erworben hatten und die später in „PEG“ umfirmiert wurde) einen notariellen Vertrag über Planungs-, Projektentwicklungs- und sonstige Leistungen (u.a. eine Baurechtsverschaffungsgarantie) betreffend die Nordhallen, wobei die M3 GmbH eine Vergütung in Höhe von 9,1 Mio. € netto zzgl. USt. erhalten sollte. Hiervon entfielen 6 Mio. € auf die Baurechtsverschaffungsgarantie (die nach entsprechender Vereinbarung im Innenverhältnis von der N übernommen wurde) und 3,1 Mio. € netto auf die übrigen Leistungen (die im Innenverhältnis von N3 übernommen wurden). Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, stellte die N der M am 03.09.2004 den anteiligen Betrag in Höhe von 6.960.000 € brutto (entspricht 6 Mio. € netto zzgl. 16 % USt.) in Rechnung. Die Rechnung wurde am 16.09.2004 beglichen. Die N hatte somit bis zum 16.09.2004 im Zusammenhang mit dem Projekt um die Realisierung der Nordhallen Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 14 Mio. € zzgl. USt. vereinnahmt. ff) Nachdem der Aufsichtsrat der P3 am 15.12.2003 seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Erbbaurechtsverträge mit der Stadt und Rückgabe der Gebäude gegen Zahlung von 100 Mio. €, zur Veräußerung der im Eigentum der P3 stehenden Flächen des Nordareals an den Investor gegen Zahlung von ca. 68 Mio. € und zum Abschluss eines Untermietvertrags mit der Stadt Köln über 30 Jahre zu einem jährlichen Mietzins von 20,7 Mio. € erteilt hatte, kam es am 18.12.2003 zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrags zwischen der P3 und dem Messe-Fonds über das zu bebauende Grundstück zu einem Kaufpreis von 67.402.820 € netto. Am selben Tag ermächtigte der Rat der Stadt Köln die Verwaltung, auf der Grundlage des Eckpunktepapiers die danach erforderlichen Mietverträge abzuschließen. gg) In der Folgezeit kam es bereits ab Ende 2003 bis zum Sommer 2004 wiederholt zu Unstimmigkeiten zwischen der P3 und der P-C-Gruppe. Diese waren größtenteils bedingt durch zahlreiche ungeklärte Punkte in Bezug auf das geschuldete Bausoll. Ein Kernpunkt der Differenzen betraf vor allem die Frage, ob der Angeklagte C die Errichtung der Messehallen entsprechend dem Stand der D8-Planungen aus Oktober 2003, d.h. zum Zeitpunkt der Erstellung des Exposés Joker, schuldete (so der Angeklagte C) oder ob die seit diesem Stichtag von D8 weiterentwickelten Planungen maßgeblich waren (so die P3). Letztgenannte wichen jedoch in wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Baubeschreibung ab und sahen u.a. eine deutliche Vergrößerung der Ausstellungsfläche und bauliche Verbesserungen vor; gleichwohl meinte die P3, die Baukosten bzw. der Mietzins müssten unverändert bleiben. Streitthemen waren daneben auch die Fragen, wer für die an D8 zu zahlende Vergütung für die bereits erbrachten Planungsleistungen aufkommen sollte und wer die Kosten für die erforderlich gewordene Altlastensanierung tragen solle. Die P3 bestand zudem auf einer verbindlichen Regelung eines Erwerbsrechts der Messehallen nach Ablauf der 30jährigen Mietzeit. Der Angeklagte A wurde insoweit immer wieder vermittelnd tätig und vertrat auch in diesem Zusammenhang den Standpunkt des Messe-Fonds. So äußerte er sich etwa in einem Schreiben an den Zeugen Dr. H1 vom 14.04.2004 zusammenfassend dahingehend, dass die P3 durch ihr Handeln das ursprüngliche D6 -Papier in Frage stelle und die neuen Hallen durch „ständig neue, überzogene Forderungen“ faktisch neu plane. Herr K1 torpediere bereits durch seine Kollegen verhandelte Ergebnisse. Der Angeklagte A kündigte auch an, die N1 werde die Verhandlungen beenden, wenn es nun nicht zu einem Ende im Sinne des Mietangebotes komme. Dies hätte die Aufkündigung des Abkommens zwischen N1 und RTL zur Folge. Mitte Juli 2004 gelang es schließlich, eine Einigung herbeizuführen. Diese hatte zum Gegenstand, dass der ursprünglich aus dem Bausoll herausgenommene Nordeingang der Messe wieder einbezogen, dafür aber für das geplante Konferenzzentrum ein gesonderter Mietvertrag geschlossen wurde. Außerdem sollte die N1 sicherstellen, dass die P3 die Möglichkeit erhält, nach Ablauf der Mietzeit die betroffenen Grundstücke und Gebäude für 70 Mio. € zu erwerben. In Bezug auf das Konferenzzentrum vereinbarten die Angeklagten A und C zunächst mündlich, dass dem N1-Konzern im Rahmen einer Vereinbarung über die Mietervermittlung eine weitere Provision zufließen sollte. Der Zeitpunkt dieser Vereinbarung konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Die schriftliche Fixierung erfolgte am 07.12.2004 im Rahmen eines ersten Nachtrags zum Mietverschaffungsvertrag vom 18./19.12.2003, wobei eine Vergütung von 550.000 € netto vereinbart wurde. Ferner sagte der Angeklagte A im Namen der N1 am 12.07.2004 gegenüber dem Zeugen K1 schriftlich zu, dass der P3 2 Mio. € für die Altlastensanierung und 2,4 Mio. € für die Übernahme der D8-Planungen zufließen würden, jedoch die „Ausgestaltung der Gegenleistung, d.h. z.B. auch Rechnungsstellung/-empfänger/-art“ noch gemeinsam festgelegt werden müsse. Bereits im Januar 2004 hatte der Angeklagte A der P3 „im Rahmen des Gesamtpaketes eine Cashzahlung in Höhe von 2,4 Mio. €“ zugesagt. Nach dieser Einigung kam es am 06.08.2004 zum Abschluss des bis dahin im Detail ausgehandelten Mietvertrags zwischen dem Messe-Fonds und der Stadt Köln, wobei der Abschluss auf Seiten der Stadt Köln durch den „Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln“ erfolgte. Der daran anknüpfende Untermietvertrag zwischen der Stadt Köln und der P3 wurde am 11.08.2004 geschlossen. In Umsetzung dieser Zusagen stellte die P3 der N außerdem am 01.12.2004 einen Gesamtbetrag in Höhe von 5.104.000 € brutto in Rechnung, dem Nettobeträge in Höhe von 2,4 Mio. € („Aufwendungsersatz für verlorene D8-Planung“) und 2 Mio. € („Kostenbeitrag für Altlastensanierung“) zugrunde lagen und den die N durch Zahlung vom 27.12.2004 beglich. Zudem verpflichtete sich die N am 07.12.2004 in einem 1. Nachtrag zum Vertrag vom 18./19.12.2003 gegen Entgelt dazu, auch einen Mietvertrag für das zwischenzeitlich in das Vertragskonstrukt integriertes Konferenzzentrum zu vermitteln. Hierfür stellte sie der M vereinbarungsgemäß am 07.12.2004 einen Betrag in Höhe von 638.000 € brutto (entspricht 550.000 € netto zzgl. 16 % USt.) in Rechnung, der am 22.12.2004 auf dem Konto der N gutgeschrieben wurde. Die neuen Messehallen wurden in der Folgezeit nach Änderung des Bebauungsplans im Juni 2004 und Erteilung der Baugenehmigung am 27.07.2004 unter der Leitung des Angeklagten C errichtet und rechtzeitig am 01.12.2005 an die Stadt Köln als Hauptmieter übergeben. In der Hauptverhandlung haben sich auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte C dem Angeklagten A eine Zahlung oder einen anderen Vorteil für ihn oder einen Dritten in Aussicht gestellt hat, für den Fall, dass der Angeklagte A sich pflichtwidrig für das Angebot der P-C-Gruppe für den Bau der Nordhallen der P3 einsetzt, oder ihm einen solchen Vorteil im Nachhinein für ein entsprechendes pflichtwidriges Verhalten gewährt hat. b) Ebenfalls am 07.12.2004 schlossen die M (vertreten durch den Angeklagten C) und die N (vertreten durch den Zeugen V1) folgende, vom Wortlaut her mit dem Projekt Messeneubau im Zusammenhang stehende Vereinbarung: Die zwischen M und N1 mündlich getroffene Vereinbarung wird wie folgt schriftlich festgehalten: 1. M entwickelt Immobilienprojekte und initiiert dafür die Bildung von Grundstücksgesellschaften, die das jeweilige Projekt unter Ankauf des dafür erforderlichen Grundstücks unter weiterer Einbeziehung von M als Projektentwicklung realisieren. 2. N1 hat für M die persönlichen Kontakte für die Bewerbung der von M initiierten Grundstücksgesellschaft um die Realisierung des Projektes Köln-Messe Norderweiterung hergestellt sowie die Bewerbung der Grundstücksgesellschaft i.G. um die Überlassung des Projektes unterstützt und gegenüber den zuständigen Personen und Gremien vertreten sowie ihren Einfluss für das rechtzeitige Zustandekommen des für das Projekt erforderlichen Änderungsbebauungsplanes geltend gemacht. 3. Für diese Leistungen hat M der N1 im Erfolgsfalle eine Vergütung von € 9.900.000,00 (in Worten: EURO neunmillionenneunhunderttausend) zuzüglich Mehrwertsteuer für den Fall versprochen, dass M von der Grundstücksgesellschaft mit der Projektentwicklung für das Projekt Messeerweiterung Nord beauftragt werden sollte. Das ist geschehen. 4. Die Vergütung ist innerhalb eines Jahres nach rechtswirksamem Erwerb der für die Projektrealisierung notwendigen Grundstücke durch die Grundstücksgesellschaft und zwei Wochen nach entsprechender Rechnungsstellung fällig und zahlbar. 5. Die vorstehende Regelung gilt unbeschadet des Umstandes, dass N1 nach Zuschlag des Projekte an die Grundstücksgesellschaft gesondert vergütete Leistungen der Grundstücksvermittlung und der Projektentwicklung für die Baumaßnahme übernehmen und gesondert vergütet erhalten sollte. Den entsprechenden Bruttobetrag (11.484.000 €) stellte der Zeuge V1 noch am selben Tag in Rechnung. Die Rechnung enthielt die Leistungsbezeichnung „Vergütung gemäß Vereinbarung vom 07.12.2004 wegen Leistungen zur Realisierung des Projektes Köln-Messe Norderweiterung“. Der Betrag wurde in der internen Buchhaltung der M mit „Projektentwicklungsleistungen“ bezeichnet und zur Zahlung angewiesen. Er ging am 22.12.2004 auf dem Konto der N ein. Entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung in der Vereinbarung handelte es sich jedoch nicht um eine Vergütung für das Engagement des Angeklagten A zugunsten des P-C-Fonds bei der Realisierung des Messeneubaus. Die Vereinbarung hatte vielmehr einen gänzlich anderen Hintergrund, der auch dem Zeugen V1 bekannt war. Tatsächlich handelte es sich nämlich dabei zum Teil (nämlich in Höhe von 7,5 Mio. € netto) um eine Zuwendung der P-C-Gruppe an den N1-Konzern, die der Angeklagte A im Laufe des Jahres 2004 ausgehandelt hatte, weil die Vermietung der Flächen am Butzweilerhof sich schwieriger als erwartet gestaltete und die N1 insoweit zur Kostendeckung finanzielle Unterstützung benötigte. Der Differenzbetrag in Höhe von 2,4 Mio. € netto wurde der N im Hinblick auf die Erstattung der D8-Planungskosten an die P3 gewährt. Diese Kosten sollten gemäß einer Absprache zwischen den Angeklagten A und C von der P-C-Gruppe übernommen werden. Dass diese beiden Einzelbeträge (7,5 Mio. € und 2,4 Mio. €) jedoch nicht als solche ausgewiesen, sondern formell in einen – sachlich nicht bestehenden – Zusammenhang mit dem Messeneubau gerückt wurden, hatte folgenden Hintergrund: aa) Die Vermarktung der vom Erstvermietungsgarantievertrag einschließlich des ersten Nachtrags umfassten Flächen in Ossendorf gestaltete sich von Beginn an deutlich schwieriger und schleppender als erwartet. Anfang August 2003, d.h. etwa ein Jahr vor Ablauf der im Erstvermietungsgarantievertrag geregelten vierjährigen Frist zur Erfüllung der Garantie, waren von den Garantieflächen der Fonds II bis VII (insgesamt 73.500 qm) zwar diejenigen in Fonds II, IV, VI und VII (insgesamt 45.500 qm) bereits mit Mietverträgen belegt. Mieter waren aber ausschließlich die N1 oder die F. Diese hatten zwar darüber hinaus auch noch Ergänzungsflächen in großem Umfang angemietet, nicht aber die Garantieflächen in den Fonds III und V. Für rund 9.800 qm BGF in Fonds III/Bauteil 1 interessierte sich bislang lediglich NetCologne; im Übrigen waren geeignete Mieter noch nicht gefunden. Als RTL im Sommer 2003 seine Entscheidung, nicht nach Ossendorf zu ziehen, bekannt gab, lag es auf der Hand, dass sich mit Wegbrechen dieses „Ankermieters“ die Suche nach geeigneten Mietern für die noch zu vermittelnden Büroflächen künftig noch schwieriger als ohnehin gestalten würde. In dem bereits erwähnten Gespräch der Angeklagten A und C am Morgen des 13.08.2003 schlug der Angeklagte A daher vor, die für das Fondsgelände V vorgesehene Bebauung statt in Ossendorf in Köln-Deutz (d.h. in den Rheinhallen) zu realisieren, was der Angeklagte C jedoch ablehnte. Es wurde indes die Möglichkeit besprochen, der N1 „im Rahmen eines Neugeschäfts für Projektentwicklung, Mietervermittlung und Mieteinstandsverpflichtung“ einen Betrag von bis zu 2,5 Mio. € zu gewähren, wenn für Fonds V zeitnah ein langfristiger Mietvertrag vorgelegt werde. Inwieweit in diesem Gespräch eine vergleichbare Regelung für Fonds III Gegenstand war und ob die zusätzlichen Erträge bereits zu diesem Zeitpunkt fest zugesagt wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. Im Anschluss an dieses Gespräch stellte der Angeklagte A jedenfalls gegenüber seinen Mitarbeitern in Aussicht, dass die Erstvermietungsgarantie für Fonds V für 13.000 qm bestehen bliebe, der Mietpreis jedoch um 50 % auf 5,63 € reduziert werde; das „Delta“ würden sich der Y3-Konzern und die M teilen. Auf schriftliche Nachfrage der Zeugen V1, W1 und X1 erläuterte der Angeklagte A schriftlich, dass der „Mietnachlass durch den Fonds“ im Sinne von 25 % Nachlass auf die Miete zu verstehen sei, so dass sich eine Vermietung zu 8,44 € pro qm statt 11,25 € pro qm ergebe. Auch der Angeklagte C notierte in verschiedenen internen Aufstellungen der Einnahmen der P-C-Gruppe im Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Messehallen einen Betrag von 5 Mio. € als Aufwandsposition, so am 14.11.2003 handschriftlich neben dem Kürzel „./. O 3+5“ und am 10.12.2003 und 21.12.2003 jeweils in der Zeile mit der Bezeichnung „III + V“. bb) Dieser bei der N1 intern fortan als „Mietzuschuss“ bezeichnete Betrag war in der Folgezeit Gegenstand von Besprechungen zwischen dem Angeklagten A und dem Angeklagten C bzw. dessen Vertreter Herrn J. Spätestens im Rahmen eines Treffens am 03.03.2004 einigten sich die Angeklagten endgültig auf die Gewährung des „Mietzuschusses“, der nunmehr 6,5 Mio. € betragen sollte. Ausgestaltet werden sollte diese Zuwendung als Zusatzvergütung für die Erweiterung der Garantieflächen aus dem Erstvermietungsgarantievertrag vom 03.07.2000. In einem 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag sollte das bislang nur auf 60.000 qm bezogene Garantieversprechen der N auch auf die für die Fonds III und V ausgewiesenen Ergänzungsflächen (d.h. auf jeweils weitere 10.000 qm) erstreckt werden. Bei erfolgreicher Vermittlung von dem Erstvermietungsgarantievertrag entsprechenden Mietverträgen für diese Flächen sollte die N nicht nur die bereits im Vertrag vom 03.07.2000 hierfür ohnehin schon angelegte Provision, sondern darüber hinaus noch eine „weitere Vergütung“ in Gestalt einer Pauschale von 6,5 Mio. € erhalten. Auf dieses zusätzliche Erfolgshonorar sollte die N eine Vorauszahlung erhalten. Ein entsprechender Entwurf für einen 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag wurde Anfang April 2004 im Hause C entworfen und der N1 übersandt. Bei der N erhielt der Zeuge V1 vom Angeklagten A den Auftrag, verschiedene Szenarien bzgl. der Vermietung von Fonds III und V durchzukalkulieren. Seine Berechnungen aus März 2004 zeigten zum einen auf, dass auf die N bei Nichterfüllung des Garantieversprechens bis zum 30.09.2004 erhebliche Vorschussrückzahlungs- und Schadensersatzanspräche zukommen könnten (bis zu 17 Mio. €). Zum anderen berechnete der Zeuge V1 aber auch, wie sich eine Vollvermietung an Dritte oder eine Anmietung der noch offenen Flächen durch die N1 selbst (mit der Option zur Weitervermietung an Dritte) einerseits unter Einsatz eines „Mietzuschusses von M iHv 6.500 T€“ und andererseits unter zusätzlichem Einsatz des „gesamten Honorars der N1 bei Vollvermietung“ darstellen würde. Dabei arbeitete er heraus, dass bei Vollvermietung von Fonds III und V an Dritte unter Ausnutzung der Maximalflächen von 25.000 bzw. 23.000 qm BGF unter Einsatz des Mietzuschusses (6,5 Mio. €) die Mietpreis-Untergrenze bei 9,91 € pro qm BGF monatlich (statt bei 11,50 €) liegen würde, ohne dass die N ihren Provisionsanspruch gegenüber M einbüßen würde. Unter zusätzlichem Einsatz des gesamten Honorars der N1 bei Vollvermietung (15.339.000 €) würde die Untergrenze des möglichen Mietpreises sogar nur noch bei 6,15 € pro qm BGF monatlich liegen. In einer Vorstandssitzung vom 02.06.2004 unterbreitete der Angeklagte A seinen Vorstandskollegen dieses Zahlenmaterial, das der Zeuge V1 in der Anlage zu einer Tischvorlage für die Vorstandssitzung noch einmal zusammengefasst hatte. Diese erläuterte, dass eine Vermietung zu 11,50 € pro qm netto derzeit in Köln nicht möglich sei. Die M sei aber „im Zuge von Nachverhandlungen bereit“, einen Mietzuschuss von 6,5 Mio. € zu zahlen, wenn die N ihr Garantieversprechen vom 03.07.2000 in einem 2. Nachtrag hierzu auf die mögliche Maximalfläche der Fonds III und V (d.h. 20.000 qm mehr) erweitere. Der Einsatz dieses Mietzuschusses sowie des übrigen Honorars erlaube sodann eine Mietzinsreduzierung auf 6,15 € pro qm. Die N sei zwar verpflichtet, wegen des Verhältnisses von Anmietung (11,50 € pro qm) und Vermietung (6,15 € pro qm) eine Drohverlustrückstellung zu bilden (rund 19 Mio. €); dieser stünden jedoch Erträge aus dem Honorar und dem Mietzuschuss gegenüber. Zudem bestünde die Chance, bei einem sich bis zur Fertigstellung der Gebäude (Mitte 2006) bessernden Mietmarkt höhere Mieten als 6,15 € pro qm zu erzielen und dadurch das Delta zu verringern. Der Angeklagte A war erkennbar stolz darauf, dass es ihm gelungen war, diese „Superprovision“ mit dem Angeklagten C auszuhandeln. Der Angeklagte B äußerte sich ob dieser Darstellung positiv dahingehend, es sei ihm ohne weiteres möglich, die Büroflächen für 8 € pro qm zu vermieten („Für 8 € bekomme ich das immer vermietet!“). Ergebnis dieser Vorstandssitzung war, dass die Geschäftsführung der N mit der Unterzeichnung des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag, der (Selbst-)Anmietung von rund 34.000 qm BGF zu 11,50 € pro qm monatlich und dem Abschluss von Untermietverträgen mit geeigneten Mietern zu mindestens 6,15 € pro qm monatlich beauftragt wurde. cc) Der Zeuge Dr. Q1, der als Vorstandsmitglied für die Ausarbeitung der Verträge mit der M sowie den Fonds III und V zuständig war und sich im Nachgang zur Vorstandsitzung vom 02.06.2004 noch intensiver mit dem Zahlenmaterial befasst hatte, kam zu dem Ergebnis, dass in die Berechnungen noch ein gewisses Leerstandsrisiko einzupreisen sei, da das in den bisherigen Berechnungen enthaltene Szenario einer Voll(unter-)vermietung seiner Auffassung nach unrealistisch war. Er ließ daher Mitte Juni/Anfang Juli 2004 durch den Zeugen W1 Berechnungen anstellen, die weiterhin eine Zusatzvergütung in Höhe von 6,5 Mio. € auswiesen, nun aber auch einen durchschnittlichen Leerstand von 10 % berücksichtigten. Dr. Q1 befand aufgrund dieser Berechnungen, dass ein Mietzuschuss in Höhe von 6,5 Mio. € noch nicht auskömmlich sei. Im Hinblick auf diese Bedenken des Zeugen Dr. Q1 nahm der Angeklagte A erneut Verhandlungen mit dem Angeklagten C auf. Er erreichte in einem ersten Schritt bereits am 08.06.2004 eine Erhöhung der Zusatzvergütung auf 7 Mio. €. Insoweit notierte der Angeklagte A in einer Notiz vom 09.06.2004: Für die Erfüllung der restlichen Bauverpflichtungen und der darüber hinausgehenden Flächen haben wir uns nunmehr auf einen Sonderzuschuss von 7 Mio. € geeinigt. Damit wird unsere Vermietungsmöglichkeit noch einmal verbessert. An einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 28.07.2004 erreichte er durch weitere Nachverhandlungen mit dem Angeklagten C erneut eine Erhöhung der Zusatzvergütung auf 7,5 Mio. €. Dieses Ergebnis teilte der Zeuge G1 dem Zeugen V1 per E-Mail am 28.07.2004 mit. dd) Ab August 2004 waren die Zeugen Dr. Q1 und V1 einerseits sowie Herr J andererseits mit der Aushandlung von Details und der Umsetzung der ausgehandelten Konditionen für den 2. Nachtrag befasst. Dabei ging es u.a. um die Konkretisierung der „weiteren Vergütung“ in Höhe von 7,5 Mio. €, eine von der N1/N gewünschte Aufnahme einer Abgeschlossenheitsklausel, nach der die Garantieleistungen der N aus dem Erstvermietungsgarantievertrag und dem 1. Nachtrag hierzu bzgl. der Fondsprojekte II, IV, VI und VII als erfüllt gelten sollten, sowie aufgrund des Zeitablaufs um eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Garantieverpflichtung vom 30.09.2004 bis zum 31.12.2004. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 12.10.2004 kamen die Angeklagten C und A zu dem Entschluss, die zusätzliche Vergütung in Höhe von 7,5 Mio. € entgegen der bisherigen Planung nicht mehr offen im 2. Nachtrag als erfolgsunabhängige Vergütung auszuweisen. Die Gründe hierfür konnten in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Im Vorfeld eines für den 30.09.2004 vorgesehenen Gesprächs mit dem Angeklagten C notierte sich der Angeklagte A unter dem Stichwort „Messehallen“ u.a.: Abwicklung 7,5 Mio. EUR aus Fonds III + V hierüber? Letztlich einigten sich die Angeklagten C und A darauf, die zusätzliche Vergütung zum Schein als Teil eines angeblich zusätzlichen Honorars für den Einsatz des Angeklagten A für die Vergabe des Baus der Nordhallen der P3 auszuweisen, mithin die Zahlung formal in einem gänzlich anderen Projekt „unterzubringen“. Bei der internen Kalkulation dieses Projekts sah der Angeklagte C noch „Spielraum“ für eine derartige Zahlung, zumal er bereits ab September 2003 einen Betrag von 5 Mio. € für die Fonds III und V in seine Kalkulation eingestellt hatte. Tatsächlich sollte die Zusatzvergütung aber nicht entfallen, sondern ihren Rechtsgrund weiterhin in der Erweiterung der Garantieflächen für die Fonds III und V und deren erfolgreiche Vermietung haben. Sie sollte lediglich in ein anderes, nur zum Schein geschaffenes vertragliches Konstrukt gekleidet werden. Dieses Ergebnis teilte Herr J dem Zeugen V1 in einem Telefonat am 12.10.2004 mit, der daraufhin notierte: Der Mietzuschuss iHv 7.5 soll gem. Absprache C/VV anders geregelt werden. Dementsprechend wurde der bisherige Entwurf des 2. Nachtrags grundlegend geändert. In seiner Fassung vom 26.10.2004 war der Passus zur pauschalen Zusatzvergütung bereits ersatzlos entfallen. Da schon am 05./06.08.2004 sowohl ein Mietvertrag zwischen dem Fonds III und NetCologne betreffend das Bürogebäude des Fonds III/Bauteil 1 (rund 13.430 qm) als auch ein Mietvertrag zwischen dem Fonds III und der N über die restlichen Flächen im Bauteil 2 (rund 13.380 qm) geschlossen und damit Mietverträge über alle Flächen des Fonds III (auch die Ergänzungsflächen, insgesamt: 25.000 qm) verschafft worden waren, verhielt sich der 2. Nachtrag konsequenterweise nur noch über die Erweiterung der Garantie auf die Ergänzungsflächen des Fonds V. Parallel wurde eine (von der N so genannte) „separate“ oder „gesonderte Vergütungsvereinbarung“ entworfen, die letztlich in der oben zitierten Fassung am 07.12.2004 unterzeichnet wurde. Die Zusatzvergütung aus dem 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag in Höhe von 7,5 Mio. € wurde in dieser Vereinbarung noch um 2,4 Mio. € auf 9,9 Mio. € erhöht. Bei diesem Betrag handelte es sich um einen Teil der Kosten der ursprünglichen D8-Planung für die Nordhallen der P3, welche die N der P3 – wie bereits dargestellt – aufgrund einer Rechnung vom 01.12.2004 am 27.12.2004 erstattet hatte und die aufgrund einer spätestens Mitte 2004 erfolgten Einigung zwischen den Angeklagten C und A letztlich die M tragen sollte. ee) Fortan wurden sowohl der 2. Nachtrag als auch die „gesonderte Vergütungsvereinbarung“ oder „Sondervergütung“ über die Zahlung von 9,9 Mio. € aufgrund ihrer inneren Verknüpfung als Einheit behandelt. Sie wurden – ebenso wie ein Mietvertrag zwischen dem Fonds V und der N bzgl. des Gebäudes des Fonds V (rund 24.197 qm) – beide am 07.12.2004 unterzeichnet, wobei die Endfassung des zweiten Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag wie folgt lautete: 2. NACHTRAG zum Erstvermietungsgarantievertrag vom 03.07.2000 zwischen der Firma C Fonds Projekt GmbH, V3-Straße 2-4, 53844 W3, - im folgenden kurz „Fonds-Projekt“ genannt - und der Y3-Kapitalbeteiligungsgesellschaft Köln mbH, X3-Straße, 50667 Köln - im folgenden kurz „N1“ genannt - 1. Die Parteien haben am 03.07.2000 einen Erstvermietungsgarantievertrag in Bezug auf Mietobjekte auf den dort näher bezeichneten Grundstücken I bis VI und am 16./31.07.2002 hierzu einen 1. Nachtrag abgeschlossen. 2. Abweichend von Ziffer 1 d) des Erstvermietungsgarantievertrages bezieht sich die Erstvermietungsgarantie für die Fonds-V-Grundstücke auf Gebäude mit mindestens 23.000 m 2 BGF. 3. Der Stichtag gemäß Ziff. 4 b) wird auf den 31.12.2004 festgesetzt. 4. Der Erstvermietungsgarantievertrag vom 03.07.2000 in der Fassung des 1. Nachtrages gilt unverändert fort, soweit er durch diesen 2. Nachtrag nicht ausdrücklich abgeändert worden ist. 5. Die Garantieleistung der N1 aus dem Erstvermietungsgarantievertrag vom 03.07.2000 und aus dem 1. Nachtrag hierzu vom 16./31.07.2002 über Fonds-Projekte II, III, IV, V, VI und VII sind nach Abschluss des Mietvertrages des Fonds-Projektes V erfüllt und die darauf bezogenen Garantieverpflichtungen damit erloschen. 6. Auf die in diesem 2. Nachtrag geregelte Garantieleistung und die Vergütung dafür finden die Vorschriften des Erstvermietungsgarantievertrages vom 03.07.2000 entsprechende Anwendung. Am selben Tag schlossen der Fonds V und die N einen Mietvertrag über die gesamte Fläche des Bürogebäudes V mit einer Gesamtfläche von rund 23.910 qm zu 11,50 € pro qm BGF. Entsprechend der Vergütungsregelung im Erstvermietungsgarantievertrag erhielt die N von der M hierfür noch im Dezember 2004 eine Zahlung in Höhe von rund 8.860.000 €. ff) Die Untervermietung von Fonds III/2 und Fonds V gestaltete sich in der Folgezeit trotz des verdeckt gewährten Mietzuschusses und der vereinnahmten Vergütung für die Verschaffung eines Mietvertrags schwierig und nicht kostendeckend. Insbesondere das Gebäude des Fonds V (der sog. Butzweiler Stern) stand mehrere Jahre lang fast vollständig leer. Negativ wirkte sich auf die Vermietbarkeit u.a. aus, dass das Gebiet des Butzweilerhofs aufgrund seiner Randlage im Kölner Norden und der jahrelang vorherrschenden schlechten Infrastruktur für potentielle Mieter wenig attraktiv war. Eine Zufahrt zur Autobahn wurde erst im Dezember 2008 in Betrieb genommen, ein Anschluss an die mit der Innenstadt verbundene Stadtbahn-Linie 5 erfolgte erst im Dezember 2010. Zudem fehlte es vor Ort an gastronomischen Angeboten und Einkaufsmöglichkeiten. Die Gebäude des Fonds V waren auch aufgrund ihres besonderen kreuzförmigen Grundrisses mit einem zentralen Treppenhaus für die Untervermietung kleinerer Gebäudeeinheiten wie etwa einzelner Etagen nicht gut geeignet. gg) Dem Angeklagten A war zwar bei der Vorstandsentscheidung vom 02.06.2004 bewusst, dass aufgrund des schwierigen Mietmarktes für Büroflächen am Butzweilerhof eine Vermietung oder – im Falle der Selbstanmietung kostendeckende – Untervermietung der Bürogebäude III/2 und V zu den im Erstvermietungsgarantievertrag genannten Konditionen ohne eine erhebliche finanzielle Unterstützung kaum bis gar nicht möglich sein würde. Er ging jedoch davon aus, dass unter Anrechnung des von der M zu gewährenden „Mietzuschusses“ in Höhe von damals 6,5 Mio. € sowie der Provisionen eine kostendeckende Untervermietung auf jeden Fall möglich sein würde, denn insoweit war lediglich eine Untervermietung zu einem Mietzins von 6,15 € pro qm nötig. Die Erzielung solcher Mieten war zum damaligen Zeitpunkt realistisch. Ausweislich des Atisreal-Cityreport Köln für das Jahr 2004 hatten sich die Mietpreise für den Büromarkt stabilisiert. In der Innenstadt lagen die Durchschnittsmietpreise bei 11,30-12,30 € pro qm, am Cityrand bei 7,80-10,80 € pro qm und in den Nebenlagen bei 6,70-9,90 € pro qm. In der Nebenlage Ossendorf/Nippes lag die Durchschnittsmiete bei 9,50 €, die Höchstmiete bei 13,50 €. Auch ein im Auftrag der N1 tätig gewordener Gutachter ging rund ein Jahr später (zum Stichtag 10.06.2005) für die Gebäude der Fonds III und V von einer nachhaltig erzielbaren Nettomiete von 9,90 € pro qm aus. Dies entsprach auch der Einschätzung des mit Immobilienprojekten erfahrenen Angeklagten B. Zum Zeitpunkt der von dem Angeklagten A maßgeblich initiierten Vertragsschlüsse zwischen der M und der N am 07.12.2004 hielt dieser jedenfalls den erhöhten Betrag von 7,5 Mio. € für auskömmlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte C Zweifel daran gehabt haben könnte, dass die Zusatzvergütung von 6,5 Mio. €, später 7,5 Mio. €, eine kostendeckende Untervermietung der Fonds III und V ermöglichen würde, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. 8. Fall 5 Umsatzsteuerliche Behandlung der Rechnung der N vom 07.12.2004 über 11,484 Mio. € (Fall 9 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016) Mit Datum vom 16.11.2005, eingegangen beim zuständigen Finanzamt Siegburg am 18.11.2005, gab der Angeklagte C die Umsatzsteuerjahresklärung der P-C-Holding GbR, unter der auch die Umsätze der Tochtergesellschaft M versteuert werden, für das Jahr 2004 ab. Mit dieser machte er u.a. den Vorsteuerabzug in Bezug auf die Rechnung Nr. 06/2004 der N vom 07.12.2004 über 9,9 Mio. € zzgl. 1.584.000 € USt. geltend, den er bereits im Voranmeldungszeitraum Dezember 2004 angemeldet hatte. Aus der Erklärung ergab sich eine Steuererstattung zugunsten der Q. Dabei war ihm bewusst, dass die Leistungsbezeichnung in der Rechnung vom 07.12.2004 unrichtig war, da der Rechnungsbetrag in Höhe von 9,9 Mio. € netto tatsächlich nicht die Vergütung für den Einsatz des Angeklagten A oder der N bei der Realisierung des Projektes Köln-Messe Norderweiterung war, sondern eine verdeckte Zusatzvergütung für die Erweiterung der Garantieflächen im Rahmen des zweiten Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag in Höhe von 7,5 Mio. € sowie eine Erstattung der D8-Planungskosten in Höhe von 2,4 Mio. € darstellte. Ebenso war ihm bewusst, dass die Q aufgrund der falschen Leistungsbezeichnung in der Rechnung nicht berechtigt war, den Umsatzsteuerbetrag von 1.584.000 € als Vorsteuer geltend zu machen. Am 29.11.2005 stimmte das Finanzamt der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 zu. Antragsgemäß wurden in Bezug auf die Rechnung 06/2004 der N vom 07.12.2004 zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von 1.584.000 € berücksichtigt. Es wurden insgesamt 24.371.626,22 € Umsatzsteuer festgesetzt und mitgeteilt, dass die Q 5.393,12 € zu viel gezahlt habe. Die Festsetzung wurde zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf den Tatvorwurf des vorliegenden Verfahrens geändert. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren wurde die Vollziehung ausgesetzt und das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens angeordnet. Der Angeklagten A rechnete beim Aushandeln der Vereinbarung vom 07.12.2014 damit, dass die Q die Vorsteuer aus der inhaltlich unzutreffenden Rechnung geltend machen werden würde und nahm dies hin. Auch ihm war bewusst, dass die Q aufgrund der falschen Leistungsbezeichnung hierzu nicht berechtigt war. 9. Aufarbeitung der Geschäftsbeziehung zwischen der N1 und der P-C-Gruppe a) Im Jahr 2005 gab der Angeklagte A den Auftrag, eine Übersicht der Aufwendungen und Erträge aus sämtlichen Geschäften mit der P-C-Gruppe zu erstellen (sog. große Tapete). Diese endete mit einem positiven Ergebnissaldo. Im August 2005 wurde der Angeklagte A von der Presse auf die im Zusammenhang mit dem Messeneubau vereinnahmten Gelder angesprochen und erklärte wahrheitswidrig, die N1 habe lediglich 1,3 Mio. € erhalten. Grund für diese „Schönung“ des Zahlenwerks – die er durch Gegenrechnung mit Forderungen wie Vorfälligkeitsentschädigung und Avalprovisionen, auf die die N1 verzichtet hatte, erreichte – war, dass zu dieser Zeit bereits kritisch über die Zusammenarbeit der N1 mit der P-C-Gruppe berichtet wurde und auch das Nordhallen-Geschäft im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten Miete in die Kritik geraten war. Angesichts dessen erschien dem Angeklagten der tatsächlich vereinnahmte Betrag zu hoch, um ihn gegenüber der bereits kritisch nachfragenden Presse und der Öffentlichkeit rechtfertigen zu können. Nach dem Ausscheiden des Angeklagten A aus dem Dienstverhältnis zur N1 Ende März 2007 fand sparkassenintern eine Innenrevisionsprüfung unter der Leitung und Koordinierung des Zeugen T2 statt, bei der die gesamten Geschäftsbeziehungen des N1-Konzerns und der C-Gruppe beleuchtet wurden. Dabei wurde insbesondere herausgearbeitet, dass nach Auffassung der Innenrevision der Saldo tatsächlich bereits zum Stichtag 31.12.2005 defizitär war. Im Zuge dieser internen Ermittlungen wurden gegen die Angeklagten A und B sparkassenintern Vorwürfe erhoben, die auch dem hiesigen Verfahren zugrunde liegen. b) Der Angeklagte A wurde zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen (Landgericht Köln 29 O 375/10, nachfolgend Oberlandesgericht Köln 16 U 133/11). Am 18./31.07.2014 einigten sich die N1 und der Angeklagte A zur Beilegung dieses Rechtsstreits und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf, dass das dem Angeklagten A zustehende monatliche Ruhegeld in Höhe von 29.233,04 € brutto um fast 50 % gekürzt wird und der Angeklagte A außerdem einen Betrag in Höhe von 407.400 € an die N1 zahlt. Dies ist geschehen. Durch Vereinbarung mit der N1 vom 14.12.2017 wurde das dem Angeklagten B ursprünglich zustehende jährliche Ruhegeld in Höhe von rund 248.000 € brutto in Anbetracht der gegen den Angeklagten sparkassenintern angestrengten Ermittlungen und der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Tatvorwürfe um 55.000 € brutto jährlich gekürzt. Er leistete außerdem eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000 € an die N1. c) Am 29.10.2009 entschied der Europäische Gerichtshof (C-536-97) auf eine von der EU-Kommission eingereichte Klage, dass der Mietvertrag zwischen dem Messe-Fonds und der Stadt Köln vom 06.08.2004 über die noch zu errichtenden vier Messehallen zwar tatsächlich Elemente eines Mietvertrags enthalte, allerdings zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, zu dem mit der Errichtung des Mietobjekts noch nicht einmal begonnen worden sei. Vorrangiges Ziel dieses Vertrags habe daher denknotwendig nur die Errichtung der betreffenden Bauwerke sein können. Die in dem Vertrag enthaltenen Elemente eines öffentlichen Bauauftrags bildeten den Hauptgegenstand. Durch den Abschluss des Vertrags vom 06.08.2004, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen, habe die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14.06.1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen. Die Entscheidung hatte zur Konsequenz, dass die Stadt Köln (und auf ihrer Seite beigetreten die P3) und der Messe-Fonds in einem Zivilrechtsstreit über das Bestehen des Mietvertrags und die geschuldete Miethöhe stritten. Letztlich einigten sie sich im Rahmen einer Interimsvereinbarung im Jahr 2011 bis zum Abschluss des Zivilrechtsstreits u.a. darauf, dass die P3 an den Messe-Fonds monatlich ab dem 01.08.2010 68,2 %, ab dem 01.09.2011 72,5 % und ab dem 01.07.2012 75,0 % der ursprünglich vereinbarten monatlichen Netto-Miete als Nutzungsentschädigung zahlt zzgl. 75.000 € monatlich für Versicherungen, Grundsteuern und sonstige Grundbesitzabgaben, wiederum jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der 2016 erarbeitete Vergleichstext zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits bedarf noch der Genehmigung durch die EU-Kommission. 10. Zum Verfahren Die ursprüngliche Anklageschrift vom 30.05.2014 hatte inklusive der Fälle, die Gegenstand des vorliegenden Urteils sind, 14 Fälle zum Gegenstand, von denen durch Beschluss der Kammer vom 04.12.2004 drei (die Fälle 2, 4 und 5 des Urteils) eröffnet worden sind. Durch Beschluss vom 21.04.2016 hat das Oberlandesgericht Köln – 2 Ws 162/15 – weitere sechs Fälle der Anklageschrift eröffnet. Durch Beschluss vom 04.11.2016 hat die Kammer darüber hinaus das Verfahren Landgericht Köln 118 KLs 6/16 (= 112 KLs 13/14 = Staatsanwaltschaft Köln 115 Js 91/10) zu dem vorliegenden hinzuverbunden. Insgesamt waren danach zehn Anklagepunkte Gegenstand der Hauptverhandlung. Diese betrafen Entscheidungen des Vorstands der N1, zusätzliche Mieteinstandsverpflichtungen und Bürgschaften für die U gegenüber dem Fonds I zu übernehmen (Fälle 1 und 2 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016, die Vereinbarung mit RTL vom 06.11.2000 (s.o. 2, Fall 3 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016), und einen Untreuevorwurf gegen den Angeklagten A im Zusammenhang mit dem Abschluss eines bedingten Mietvertrags der N für die Burg A10, in der unter der Bezeichnung „A11“ ein Business-Incubator für die IT-Branche entstehen sollte (Anklageschrift in den Verfahren 118 KLs 6/16). Am 15.05.2018 hat die Kammer in der Hauptverhandlung einen Beschluss folgenden Inhalts verkündet: 1. Das Verfahren wird gemäß §§ 154 Abs. 1 und 2, 154a Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartenden Strafen wie folgt beschränkt: Hinsichtlich der Fälle 1, 2 und 3 der neu gefassten Anklageschrift vom 14. Juli 2016 (= Fälle 2, 3 und 4 der ursprünglichen Anklageschrift vom 30. Mai 2014) sowie hinsichtlich des verbundenen Verfahrens 115 Js 91/10 (Komplex „A11“) wird das Verfahren eingestellt. Fall 4 der neu gefassten Anklageschrift vom 14. Juli 2016 (= Fall 5 der ursprünglichen Anklageschrift vom 30. Mai 2014) wird beschränkt auf den Vorwurf der Untreue im besonders schweren Fall sowie der Beihilfe hierzu durch den Abschluss der Vereinbarung vom 26. September 2002 zwischen E, M und K, die von der N diesbezüglich am 27. September 2002 zu Gunsten der E abgegebene Einstandsverpflichtung sowie die Notarverträge vom 12. Dezember 2002 einschließlich der die Vertragsschlüsse vom 26. September 2002, 27. September 2002 und 12. Dezember 2002 jeweils billigenden Gremienentscheidungen. Fall 6 der neu gefassten Anklageschrift vom 14. Juli 2016 (= Fall 11 der ursprünglichen Anklageschrift vom 30. Mai 2014) wird beschränkt auf den Vorwurf der Untreue im besonders schweren Fall durch die Beschlussfassung im Vorstand der O3-Kasse Köln am 25. September 2002, die Abfassung und Übersendung der Schreiben an die Fonds IV und VII vom 25. und 27. September 2002 und die hierauf aufbauenden Entscheidungen des Vorstands der O3-Kasse Köln vom 3. und 9. Dezember 2002 sowie den Abschluss der Mietverträge zwischen der O3-Kasse Köln und den Fonds IV und VII. Diese Beschränkung erfasst auch den 1. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag vom 16./31.07.2002, soweit sich die Eröffnungsentscheidung auf diesen beziehen sollte. 2. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird von der Einziehung von etwaigen Taterträgen oder deren Wert abgesehen, weil diese neben der zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fällt und das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern und die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde, § 421 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO. III. Anklagevorwürfe zu den Freisprüchen (Die Kammer weicht vom üblichen Urteilsaufbau bei Teilfreisprüchen ab und gibt die Anklagevorwürfe, soweit sie die Angeklagten freigesprochen hat, an dieser Stelle wieder. Auch die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung in den Abschnitten IV. und V. umfasst die Gründe für die Verurteilungen und die Freisprüche. Die Darstellung getrennt nach Verurteilungen und Freisprüchen wäre angesichts des Ineinandergreifens der verschiedenen Sachverhalte der Verständlichkeit des Urteils abträglich.) Soweit die Kammer den Angeklagten A in den Fällen 3 und 4, den Angeklagten B in Fall 3 und den Angeklagten C in den Fällen 1 und 4 freigesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft ihnen Folgendes zur Last gelegt: 1. Anklagevorwurf zu Fall 1 4. Übernahme des S und T-Anteils, Einrichtung von Zweckgesellschaften Als Anfang des Jahres 2001 die Gesellschafter der U aufgefordert wurden, anteilig den im Jahr 2000 erwirtschafteten Verlust von 22 Mio. DM auszugleichen, äußerte der Zeuge S erstmals den Wunsch gegenüber dem Angeschuldigten A eines schadensfreien Ausscheidens der Zeugen S und T aus dem Gesellschafterkreis der U. Zur Durchsetzung ihrer Interessen verweigerten die Zeugen S und T in der Folge die Zustimmung zu Rangrücktrittserklärungen für gewährte Gesellschafterdarlehen und drohten damit, durch diese Maßnahme die Insolvenz der U zu provozieren, wenn nicht die O3-Kasse Köln einen schadensfreien Austritt aus dem Gesellschafterkreis und eine Freistellung von der Mieteinstandsverpflichtung gewähre. Eine Insolvenz der U kam letztlich aus politischen Gründen für den Angeschuldigten A unter keinen Umständen in Betracht. Eine direkte Übernahme der Gesellschafteranteile der Zeugen S und T war der Finanzgruppe O3-Kasse Köln aber aufgrund der Bestimmungen des SpkG NW nicht möglich, auch die offene Bedienung der auf die Zeugen S und T entfallende Mieteinstandsverpflichtung war für die O3-Kasse Köln nicht zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ersann maßgeblich der Angeschuldigte A, unterstützt von dem Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften der P-C-Gruppe, J, folgenden Plan: Die infolge der intensiven Geschäftsbeziehung der O3-Kasse Köln zu dem Fernsehsender RTL bestehende Geschäftschance, RTL mit einem neu zu errichtenden Unternehmenssitz in Köln-Ossendorf anzusiedeln und hierfür von der P-C-Gruppe eine für solche Mietervermittlungen übliche Provision von überschlägig 15 Mio. EUR zu erhalten, sollte in eine gesellschaftsrechtlich nicht mit der Finanzgruppe O3-Kasse Köln verbundene Zweckgesellschaft ausgelagert werden. Diese Zweckgesellschaft sollte ferner die Anteile der Zeugen S und T an der U sowie sämtliche auf diese Anteile entfallenden Lasten einschließlich der Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen übernehmen und aus den erhaltenen Provisionen bedienen. Diese Idee wurde in mehreren Teilvereinbarungen zwischen Dezember 2001 und Dezember 2002 umgesetzt, dabei allerdings ein Vertragskonstrukt geschaffen, das die Finanzgruppe O3-Kasse Köln erheblich stärker als nur durch die Auslagerung zukünftiger, in der RTL-Ansiedlung liegender Ertragschancen belastete: Ab dem 13. März 2002 wurde der bereits dargestellte Plan, Ertragschancen aus der RTL-Ansiedlung in Köln-Ossendorf sowie die Gesellschaftsanteile der Zeugen S und T an der U und die darauf entfallenden Lasten in eine Zweckgesellschaft auszulagern und dort gegeneinander aufzurechnen, von dem Angeschuldigten A mit Mitarbeitern der O3-Kasse Köln und unter Einbeziehung von J konkretisiert. Zur Übernahme der Gesellschaftsanteile der Zeugen S und T an der U stand die K AS Unternehmensplanungs und -organisations GmbH, später umbenannt in K Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend: K), bereit. Diese Vorratsgesellschaft hatte der gesondert Verfolgte Kölner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Y1 gegründet, der die O3-Kasse Köln beriet und zudem der private Steuerberater des Angeschuldigten A war. Im Einzelnen wurden folgende Vereinbarungen geschlossen: Am 18. März 2002 unterzeichnete der Angeschuldigte A für die K, ohne dort eine Funktion innezuhaben, eine Vereinbarung zwischen der M und der K, wonach die K Grundstücksflächen in Köln-Ossendorf an die M vermitteln, Projektentwicklungsleistungen übernehmen und eine Mietverschaffungsgarantie erklären sollte. Dabei war den Angeschuldigten A und C klar, dass nicht die K, sondern die Finanzgruppe O3-Kasse Köln diese Leistungen erbringen würde. Eine schriftliche Ausgestaltung des zwischen der O3-Kasse Köln und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 vereinbarten Auftragsverhältnisses zur Führung der Geschäfte der K und zur Verwendung der in der K verwalteten Mittel erfolgte nicht. Vielmehr ging der Angeschuldigte A davon aus, dass die Geschäftsführung und Mittelverwendung im Sinne der O3-Kasse Köln aufgrund des zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses ausreichend gewährleistet sei. Am 21. März 2002 vereinbarte der gesondert Verfolgte V1, nach entsprechenden Anweisungen des Angeschuldigten A vom 18. März 2002, mit den Zeugen S und T in einem „Eckpunktepapier“, dass die N oder ein von ihr benannter Dritter auf erstes Anfordern die Gesellschaftsanteile der Zeugen an der U zum Nominalwert übernähme. Die N verpflichtete sich dafür Sorge zu tragen, dass der Anteilserwerber die Zeugen S und T von deren Mieteinstandspflicht gegenüber dem Fonds I im Wege der befreienden Schuldübernahme vollständig freistellt. Die Gesellschaftsanteile an der U sollten jedoch zurückgefordert werden können, wenn der Fonds I die Zeugen nicht bis zum 31. Juli 2002 aus der persönlichen Mieteinstandsverpflichtung entlassen habe. Ferner verpflichteten sich die Zeugen S und T, zu Gunsten des Anteilserwerbers eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 6 Mio. EUR auf einem – hinsichtlich seiner Werthaltigkeit durch die O3-Kasse Köln nicht überprüften und tatsächlich weitgehend wertlosen – Kiesgrubengrundstück in Brandenburg zu bestellen. Diese Sicherheit sollte der Anteilserwerber verwerten dürfen für den Fall, dass er seine Verpflichtung aus der Schuldübernahme nicht mehr erfüllen könnte. Mit Notarvertrag vom 27. März 2002 erwarb die K einen 24%igen Geschäftsanteil an der U zum Nominalwert von 1.227.100,51 EUR (= 2,4 Mio. DM). In einer ausschließlich der U-Thematik gewidmeten Sondervorstandssitzung am 16. April 2002, an der auch die Angeschuldigten A und B teilnahmen, wurde die aktuelle Situation der U ausführlich besprochen und das weitere Vorgehen festgelegt. Der Plan, die Geschäftsanteile der Zeugen S und T an der U, die darauf entfallenden Lasten sowie die Ertragschancen in eine Zweckgesellschaft auszulagern und dort gegeneinander aufzurechnen, wurde bestätigt, obwohl den Vorständen das Fehlen einer schriftlichen Abrede hinsichtlich der Mittelverwaltung in der K bekannt war. Allerdings wurde beschlossen, dass nicht die K, sondern eine weitere Vorratsgesellschaft durch die P-C-Gruppe initiiert und mit Erträgen ausgestattet werden sollte, aus denen die Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen S und T bedient werden sollte. Diese weitere Vorratsgesellschaft sollte nicht mit der Finanzgruppe O3-Kasse Köln verbunden sein und die Finanzgruppe O3-Kasse Köln sollte insbesondere nicht aus der Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen S und T in Anspruch genommen werden können. Der mit den Vertragsschlüssen vom 18. bzw. 21. März 2002 umgesetzte und mit Vorstandsbeschluss vom 16. April 2002 gebilligte Plan, die Gesellschaftsanteile der Herren S und T an der U einschließlich der Lasten aus dieser Gesellschafterstellung in einer Zweckgesellschaft abzubilden und dort durch die von der O3-Kasse Köln in diese Zwecksgesellschaft ausgelagerte Ertragschance aus einer RTL-Ansiedlung in Köln-Ossendorf auszugleichen, ließ erforderliche Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten unbeachtet. Eine auf Basis umfassender Information vorgenommene Abwägung der Chancen und Risiken wurde nicht vorgenommen. Zu den Entscheidungszeitpunkten im März und April 2002 war eine Saldierung von Erträgen der Zweckgesellschaft und ihr entstehenden Lasten mangels konkreter Absprachen und fehlender Feststellungen nicht möglich. Die Höhe der von der P-C-Gruppe zu vereinnahmenden Provision stand nicht fest, die Werthaltigkeit der zu bestellenden Grundschuld war nicht überprüft worden, die zukünftigen Lasten aus der Mieteinstandsverpflichtung waren nicht berechnet und insbesondere die weiteren Lasten aus der Gesellschafterstellung, zum Beispiel für die weiter erforderlich werdenden Verlustübernahmen, waren nicht einkalkuliert. Infolge der Auslagerung der Geschäftschance zur Ansiedlung von RTL in Köln-Ossendorf entging dem O3-Kasse Köln-Konzern die ausgelagerte Ertragschance zur Generierung von Provisionen in Höhe von 17,5 Mio. EUR, ohne dass die von der O3-Kasse Köln gewünschte Übernahme der Lasten aus der Gesellschafterstellung der Zeugen S und T wirksam kompensiert wurde. Im Gegenzug zu dem Entgegenkommen der P-C-Gruppe bei der vorübergehenden Kapitalausstattung der K garantierte der Angeschuldigte A gegenüber dem Fonds I jedoch faktisch die Mietzahlungen für alle Einstandsverpflichteten, notfalls unter weiterem Kapitaleinsatz der Finanzgruppe O3-Kasse Köln. Außer den oben genannten Verträgen unterzeichnete der Angeschuldigte A nämlich am 18. März 2002 neben dem Angeschuldigten C und I3 auch eine sieben Punkte umfassende Vereinbarung, nach der die Grundmiete für die U-Gebäude in Köln-Ossendorf für die Monate Februar bis April 2002 gezahlt werden und der Fonds I die Miete für den Zeitraum von September 2001 bis Januar 2002 stunden sollte. Sollte eine Vereinbarung über eine weitere Verschiebung des Mietbeginns nicht zustande kommen, wären die Gesellschafter der U, allerdings nur in Höhe des eigenen Anteils, verpflichtet, die Zahlung der weiteren zukünftigen und rückständigen Mieten entweder über die U oder unmittelbar über die Mieteinstandsverpflichtung sicherzustellen. In einem schriftlichen Annex zu dieser Vereinbarung, die auf dem persönlichen Briefbogen des Angeschuldigten A als Vorstandsvorsitzendem der O3-Kasse Köln abgefasst war, unterschrieb der Angeschuldigte A unter gleichem Datum folgenden Text: „Hiermit bestätige ich für die O3-Kasse Köln, dass wir für die Erfüllung der als Anlage beigefügten 7-Punkte-Vereinbarung durch die U-Gesellschafter einstehen.“ Diese zusätzliche Erklärung übergab der Angeschuldigte A dem Angeschuldigten C. In dem Rechnungslegungswerk der O3-Kasse Köln wurde die Erklärung nicht erfasst und später in Unterlagen der Sparkasse O3 auch nicht aufgefunden. Weil sowohl infolge der fehlenden schriftlichen Vereinbarungen mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 bzw. der K als auch aufgrund der fehlenden konkreten Berechnung, wie lange die Zweckgesellschaften mit den ihr zur Verfügung zu stellenden Mitteln die Mieteinstandsverpflichtung der Zeugen S und T würden bedienen können, keine Gewähr dafür bestand, dass die Mieteinstandsverpflichtung aus den ausgelagerten Mitteln vollständig gezahlt würde, bestand für die O3-Kasse Köln das Risiko, dass der Fonds I die O3-Kasse Köln unter Berufung auf die von dem Angeschuldigten A am 18. März 2002 abgegebene Erklärung in Höhe der nicht über die Zweckgesellschaften gezahlte Mieteinstandsverpflichtung in Höhe von 2,0 Mio. EUR in Anspruch nehmen würde. Tatsächlich gelang es dem Angeschuldigten A in den weiteren Verhandlungen mit dem Angeschuldigten C nicht, diesen ‑ wie vom Vorstand der O3-Kasse Köln am 16. April 2002 beschlossen ‑ als Initiator der weiteren Gesellschaft zu gewinnen, die statt der K die Mietverschaffungsgarantieverträge und Projektentwicklungsverträge mit der P-C-Gruppe schließen sollte. Vielmehr wurde als weitere Gesellschaft die ebenfalls von dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 initiierte E GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (nachfolgend: E) genutzt, ohne dass hinsichtlich der Geschäftsführung und der Mittelverwendung schriftliche Verträge zwischen der O3-Kasse Köln und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 geschlossen worden wären. Auch die Vorgaben aus der Vorstandssitzung vom 16. April 2002 und der Kreditausschusssitzung vom 24. Juni 2002, wonach eine Verbindung zwischen der weiteren Zweckgesellschaft und der Finanzgruppe O3-Kasse Köln nicht bestehen sollte, wurden nicht eingehalten: Unter zustimmender Beteiligung der Angeschuldigten B und A beschloss der Vorstand der O3-Kasse Köln unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ am 25. September 2002, „dass ein ‚Mieterverschaffungsvertrag’ mit dem ‚P-C-Fonds’ eingegangenen wird. Dieser Mieterverschaffungsvertrag wird mit einem Dritten abgeschlossen werden, der durch die SK Kapitalbeteiligungsgesellschaft Köln mbH gesichert werden wird.“ In einer Vereinbarung vom 26. September 2002 zwischen der M, der K und der E wurden sämtliche Rechte und Pflichten der K auf die E übertragen. Die E verpflichtete sich gegenüber der M ferner, ein Grundstück in Köln-Ossendorf zum Kauf zu vermitteln und garantierte gegenüber der M, ein näheres bestimmtes Baurecht für dieses Grundstück zu verschaffen sowie einen Mietvertrag mit einem bonitätsstarken Mieter mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Miete von 11,25 EUR/qm Bruttogeschossfläche zu vermitteln. Die M sollte für Grundstücksvermittlung und Baurechtsverschaffung 7.669.600,00 EUR sowie für die Mietverschaffungsgarantie 17.895.000,00 EUR zahlen, wovon ein Betrag von 12.671.250,00 EUR als Vorschuss bis zum 15. Dezember 2002 fällig war. Als Wirksamkeitsvoraussetzung und als Rückabsicherung für die Erfüllung der Verpflichtungen hatte die E eine von der M gegenzuzeichnende Erklärung der N vorzulegen. Diese Vereinbarung unterschrieben der Angeschuldigte C als Geschäftsführer der M, die gesondert Verfolgten E2 und D2 als Geschäftsführer der E bzw. K, sowie unter dem Zusatz: „Zur Kenntnis genommen und einverstanden“ der Zeuge I3 für die P jr. & Cie. KG aA sowie der Angeschuldigte A für die O3-Kasse Köln. Am Folgetag übersandte der gesondert Verfolgte V1 nach Zustimmung durch den Angeschuldigten A ein Schreiben an die M, wonach die N dafür einstand, dass die E alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 26. September 2002 vollständig erfüllt. Dieses Schreiben zeichnete der Angeschuldigte C gegen. Die von der N am 27. September 2002 zu Gunsten der E abgegebene Einstandsverpflichtung wurde durch den Zeugen W1 und den gesondert Verfolgten V1 mit einem Risiko von 31.258.579,91 EUR bewertet und infolge eines Gesellschafterbeschlusses der N vom 20. November 2002, den neben den gesondert Verfolgten X2 und Dr. F2 auch die Angeschuldigten B und A sowie das weitere Vorstandsmitglied L3 unterzeichneten, unter der Bilanz der N ausgewiesen. Der Vereinbarung vom 26. September 2002 im Wesentlichen entsprechende Notarverträge schloss die E mit der M am 12. Dezember 2002. Auch in diesen Verträgen erklärte die N eine Einstandspflicht für die von der E eingegangenen Verpflichtungen. Die Entscheidung des Vorstandes der O3-Kasse Köln vom 25. September 2002, mit der die N angewiesen wurde, gegenüber der M eine Einstandspflicht zu Gunsten der E abzugeben, ließ die erforderlichen Prüfungs-, Informations- und Dokumentationspflichten unbeachtet. Eine auf Basis umfassender Information vorgenommene Abwägung der Chancen und Risiken fand nicht statt. Darüber hinaus war die Entscheidung wirtschaftlich ausschließlich nachteilig, was den Angeschuldigten A und B auch bekannt und bewusst war. Die N trug infolge dieser Erklärung faktisch das Erfüllungsrisiko der E gegenüber der M für die Mietervermittlung von RTL, das ausweislich des Gesellschafterbeschlusses der N vom 20. November 2002 mit 31.258.579,91 EUR bewertet wurde. Tatsächlich sind der Finanzgruppe O3-Kasse Köln Lasten durch nicht realisierte Gewinnchancen einschließlich von erhaltenen Kompensationen in einem Volumen von 15.279.351,20 EUR entstanden. Hinzu kommen die Kosten der weiteren Alimentierung der K ab April 2005 durch die N sowie die unmittelbare Zahlung auf die ursprünglich von den Zeugen S und T abgegebenen Mieteinstandsverpflichtung an den Fonds I in einer Gesamthöhe von 11.098.845,55 EUR, so dass sich die strafrechtlich relevanten tatsächlich entstandenen Lasten der Finanzgruppe O3-Kasse Köln aus diesem Fall auf 26.378.196,75 EUR belaufen. Dem Angeschuldigten C war aus den Verhandlungen mit dem Angeschuldigten A sowie aus den Rücksprachen mit seinem Mitgeschäftsführer J bekannt, dass es der O3-Kasse Köln sowohl aus sparkassenrechtlicher Sicht als auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus unmöglich war, die Mieteinstandsverpflichtung S und T und deren Anteile an der U zu übernehmen. Ihm war ferner bekannt, dass allein die O3-Kasse Köln aufgrund ihrer dauerhaften Geschäftsbeziehung zu RTL die Geschäftschance der Ansiedlung von RTL in Köln-Ossendorf besaß. Dabei ging er davon aus, dass die mit RTL korrespondierenden Mitarbeiter der O3-Kasse Köln diese Mietervermittlungsleistungen gegenüber der P-C-Gruppe auch erbringen würden. Die Zusammenführung der Ertragschance der RTL-Ansiedlung sowie der Verlustpositionen aus der Gesellschafterstellung der Zeugen S und T in einer Gesellschaft außerhalb der Finanzgruppe O3-Kasse Köln stellte sich dem Angeschuldigten C damit als eine Übernahme der eigentlich von den Zeugen S und T zu tragenden Lasten durch die O3-Kasse Köln mit der O3-Kasse Köln zustehenden Mitteln dar. Ihm war bewusst, dass die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion ausschließlich zur Umgehung der sparkassenrechtlichen Vorschriften, zur Vermeidung einer Ausweisung weiterer Lasten im Zusammenhang mit der U in den Bilanzen der Finanzgruppe O3-Kasse Köln und zur Vermeidung einer zwingend ablehnenden Entscheidung einer offenen Übernahme der auf die Zeugen S und T entfallenden Lasten erfolgte. Dadurch, dass der Angeschuldigte C die Zweckgesellschaften K und E in die Verträge vom 18. März 2002, 26. September 2002 und 12. Dezember 2002 einband und die Provisionen für die von der Finanzgruppe O3-Kasse Köln erbrachten Leistungen an diese Gesellschaften zahlte, unterstützte der Angeschuldigte C die Angeschuldigten A und B bei deren Taten. Die Kammer hat den Angeklagten C in diesem Fall vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 2. Anklagevorwurf zu Fall 3 (Aus Gründen der Verständlichkeit umfasst die Darstellung auch die Konkretisierung des Falls 10 der Anklage in der Fassung vom 30.05.2014. Das Hauptverfahren ist nur im Hinblick auf Fall 11 der Anklage in der Fassung vom 30.05.2014 = Fall 6 der Anklage in der Fassung vom 14.07.2016 eröffnet worden, der im Folgenden ab der Zwischenüberschrift „6. Abschluss der Mietverträge über die Bürogebäude der Fonds IV und VII“ dargestellt ist.) Obwohl bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Mietvertragsschluss in Bezug auf die von dem Erstvermietungsgarantievertrag erfassten Grundstücke der Fonds II-VI erfolgt war und auch der mögliche Flächenbedarf der potentiellen Mietinteressenten die auf den Grundstücken der Fonds II-VI zur Verfügung stehenden Garantie- und Ergänzungsflächen nicht ausschöpfte, beschloss der Vorstand der O3-Kasse Köln bereits wenige Wochen nach Abschluss des Erstvermietungsgarantievertrags in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2000 unter Teilnahme der Angeschuldigten A und B sowie des gesondert Verfolgten Dr. F2 und des inzwischen Verstorbenen L3 bei Verhinderung der gesondert Verfolgten X2 und Dr. Z2 nach Möglichkeit weitere Flächen in den Erstvermietungsgarantievertrag einzubeziehen. Einem durch den Vorstand in dieser Sitzung gefassten Beschluss entsprechend übersandten die Angeschuldigten A und B noch am selben Tag unter Verwendung einer Vorlage der M ein Schreiben an die M, in dem das Interesse der O3-Kasse Köln an der Einbeziehung des Grundstücks einer weiteren Fondsgesellschaft der P-C-Gruppe, der Grundstücksgesellschaft Köln-Ossendorf VII GbR (nachfolgend: Fonds VII) sowie zweier weiterer Grundstücke in die Erstvermietungsgarantie signalisiert wurde. Die M intensivierte daraufhin ihre bereits zuvor begonnenen Überlegungen zur Umplanung des Fonds VII von der ursprünglich angedachten Bebauung mit einem Parkhaus zu der Bebauung mit einem Bürogebäude mit circa 14.000 qm BGF. Nachdem im weiteren Verlauf zunächst im Jahr 2001 die Anmietung der Gebäude des Fonds VI und des Fonds II durch die F KG erfolgt war, wurde im Jahr 2002 vor allem durch den Angeschuldigten A die Bebauung der weiteren Fondsgrundstücke vorangetrieben. Beabsichtigt war dabei eine Anmietung von Flächen in erheblichem Umfang durch die G, an der die O3-Kasse Köln über ihre Tochtergesellschaft N zu 60% beteiligt war. Um dabei möglichst hohe weitere Provisionserträge für die N erzielen zu können und aufgrund der durch die Absichtserklärung vom 24. Oktober 2000 ausgelösten Planungsmaßnahmen auf Seiten der M beschlossen der Angeschuldigte A und Vertreter der M, nunmehr das Grundstück des Fonds VII in die Erstvermietungsgarantie aufzunehmen und eine Anmietung durch die G zu veranlassen. Dabei sollte die N in einem 1. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag verpflichtet werden, mit dem Grundstück des Fonds VII weitere 13.500 qm BGF zu den Konditionen des Erstvermietungsgarantievertrags zu vermitteln. Eine gesonderte Vergütung der N für die zu erfolgende Ausdehnung der abgegebenen Erstvermietungsgarantie wurde nicht vereinbart. Am 16. Juli 2002 übersandte die M den bereits von dem Angeschuldigten C vorunterzeichneten 1. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag zur Gegenzeichnung an die N. Durch die Gesellschafterversammlung der N unter Beteiligung der hierzu berufenen Vorstandsmitglieder der O3-Kasse Köln, der gesondert Verfolgten X2 und Dr. F2, wurde daraufhin auf Initiative jedenfalls des Angeschuldigten A ein Beschluss gefasst, wonach die N zum Abschluss des 1. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag ermächtigt werden sollte. Der gesondert Verfolgte V1 unterzeichnete sodann für die N am 31. Juli 2002 den 1. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag. Den Angeschuldigten A und B war bei der Abfassung und Übersendung ihres Schreibens vom 24. Oktober 2000 bewusst, dass auch zu diesem Zeitpunkt die notwendige betriebswirtschaftliche Analyse der Chancen und Risiken einer Ausweitung der Erstvermietungsgarantie angesichts der noch zu vermittelnden Flächen und der noch nicht erfolgten Mietvertragsschlüsse nicht erfolgt war. Den Angeschuldigten A und B war auch im Sommer 2002 bewusst, dass diese notwendige Analyse nicht vorgenommen worden war, obwohl sich angesichts der Schwierigkeiten in Bezug auf die Fonds VI und II, die letztlich zu einer Anmietung durch die F KG führten und die sich insbesondere hinsichtlich des Fonds II in fehlenden geeigneten Untermietern auch aufgrund des Zusammenbruchs des Neuen Marktes niederschlugen, die nicht bestehende Notwendigkeit einer Ausweitung der Garantieflächen aufdrängte. Ferner war ihnen bewusst, dass sich die Vermarktungschancen für das Gebiet Butzweilerhof weiter verschlechtert hatten. Dessen ungeachtet veranlasste der Angeschuldigte A bzw. unterließ es der Angeschuldigte B bewusst zu verhindern, dass die N durch den Abschluss des 1. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag zur Vermittlung von weiteren 13.500 qm BGF und damit zu einer abstrakten Risikoübernahme in einem Volumen von 16.572.600 EUR verpflichtet wurde. Ihnen war dabei bewusst, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend vorhandenen Mietinteressenten für die im Rahmen der Erstvermietungsgarantie übernommenen Flächen der Finanzgruppe O3-Kasse Köln ein Verlust von barwertig wenigstens 1.381.000 EUR entstehen würde. Dies nahmen die Angeschuldigten A und B billigend in Kauf. 6. Abschluss der Mietverträge über die Bürogebäude der Fonds IV und VII Unmittelbar im Anschluss an die Einbeziehung der Flächen des Fonds VII erfolgte sodann der Abschluss von Mietverträgen zwischen den Fonds IV und VII und der O3-Kasse Köln, die wiederum über das im Erstvermietungsgarantievertrag Garantierte in Bezug auf die anzumietenden Flächen und zusätzlich hinsichtlich der Vertragslaufzeit weit hinaus gingen. Im Einzelnen: Durch die Geschäftsführungen der G und der Fonds IV und VII waren bis Mitte des Jahres 2002 Mietverträge über insgesamt rund 45.000 qm BGF über eine Laufzeit von 20 Jahren ausgehandelt worden. Diese ausgehandelten Mietverträge überstiegen damit die nach dem Erstvermietungsgarantievertrag in der Fassung des 1. Nachtrags für die Fonds IV und VII garantierten Flächen von insgesamt 28.500 qm BGF um rund 16.500 qm BGF und die Mindestlaufzeit der Verträge von zehn Jahren um weitere zehn Jahre. Die Mitgesellschafterin der G, die Kreissparkasse Köln, machte aufgrund der überdimensionierten Flächen und der zu langen Laufzeit Vorbehalte gegen einen Vertragsschluss geltend. Um die für den Vertragsabschluss an die N zu gewährenden Provisionszahlungen nicht zu gefährden, beschloss der Angeschuldigte A, die ausgehandelten Verträge durch die O3-Kasse Köln zu übernehmen. Zu diesem Zwecke verfasste er unter dem 17. September 2002 einen Vermerk für die nächste Sitzung des Vorstands der O3-Kasse Köln vom 25. September 2002, in dem er auf die Situation im Zusammenhang mit den Mietverträgen über die Fonds IV und VII einging und in dem er für den Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von 20 Jahren unter Ausnutzung der Maximalflächen von 45.000 qm eintrat, ohne jedoch stichhaltige Argumente hierfür niederzulegen. Entsprechend dem Vorschlag des Angeschuldigten A beschloss der Vorstand der O3-Kasse Köln nach Erläuterung des Vermerks vom 17. September 2002 in seiner Sitzung am 25. September 2002, an der neben den Angeschuldigten A und B auch die weiteren Vorstandsmitglieder X2, Dr. F2 und L3 teilnahmen, die P-C-Gruppe mit dem Bau der anzumietenden Gebäude zu beauftragen, um den Zeitplan für die weiteren Übernahmen nicht zu stark zu gefährden. Ein Beschluss über die Anmietung der Gebäude oder über die Abgabe von Patronatserklärungen durch die O3-Kasse Köln wurde nicht getroffen. Ebenfalls noch am selben Tag sowie am 27. September 2002 verfassten die Angeschuldigten A und B auf dem Briefpapier des Vorstands der O3-Kasse Köln zwei inhaltlich gleichlautende Schreiben an die M in Bezug auf die zwischen der G und dem Fonds IV bzw. dem Fonds VII ausgehandelten Mietverträge. Dabei erklärten die Angeschuldigten A und B für die O3-Kasse Köln, dass diese dafür einstehe, dass die Geschäftsführung der G bis spätestens zum 15. Oktober 2002 die Mietverträge für die Fonds IV und VII so unterschreiben werde, wie sie ausverhandelt und paraphiert worden seien. Sollte dies nicht möglich sein, stehe die O3-Kasse Köln dafür ein, dass eine andere bonitätsstarke Tochtergesellschaft an die Stelle der G treten und die Mietverträge unterzeichnen werde. Ferner stehe die O3-Kasse Köln dafür ein, dass, sofern sich die G derzeit lediglich im Stande sehen sollte, Mietverträge mit zehnjähriger Laufzeit mit Verlängerungsoptionen abzuschließen, die Mietverträge durch Ausübung dieser Optionen zum gegebenen Zeitpunkt von zehn auf 20 Jahre verlängert würden. Sollte dies zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich sein, stehe die O3-Kasse Köln dafür ein, dass eine andere bonitätsstarke Tochtergesellschaft in den Mietvertrag eintreten und die Optionen so ausüben werde, dass der Mietvertrag um zehn auf 20 Jahre verlängert werde. Dabei war den Angeschuldigten A und B bewusst, dass die Abgabe einer solchen Patronatserklärung, mit der die O3-Kasse Köln wirtschaftlich den Abschluss eines Mietvertrags über 45.000 qm BGF über eine Laufzeit von 20 Jahren in einem Volumen von rund 145 Mio. EUR garantieren würde, von dem im Rahmen der Sitzung des Vorstands vom 25. September 2002 gefassten Beschluss nicht gedeckt war. Ihnen war ferner bewusst, dass ein Flächenbedarf in diesem Umfang weder bei der G noch bei der Finanzgruppe O3-Kasse Köln bestand. In der Folgezeit beschloss die Gesellschafterversammlung der G nicht wie durch die Angeschuldigten A und B für die O3-Kasse Köln garantiert bis zum 15. Oktober 2002 den Abschluss der ausgehandelten Mietverträge. Vielmehr beschloss sie am 13. November 2002 lediglich die Anmietung der benötigten Flächen, höchstens jedoch von 14.000 qm BGF, die in Untermiete durch die G für eine Laufzeit von zehn Jahren mit zweimaliger Option auf Verlängerung um jeweils fünf Jahre angemietet werden sollten. Vor dem Hintergrund dieses Gesellschafterbeschlusses beschloss der Vorstand der O3-Kasse Köln durch die Angeschuldigten A und B sowie die gesondert Verfolgten X2 und Dr. F2 sowie den inzwischen Verstorbenen L3 – nach einer entsprechenden Vertagung in der Sitzung vom 3. Dezember 2002 – in der Sitzung vom 9. Dezember 2002 die Übernahme der Mietverträge zwischen den Fonds IV und VII und der G über insgesamt 45.285 qm BGF über eine Laufzeit von 20 Jahren zu einem Mietzins von 13,34 EUR/qm BGF. Eine gesonderte Vergütung erhielt die O3-Kasse Köln für die Verdoppelung der Mietzeit von zehn auf 20 Jahre nicht. Eine Prüfung der Angemessenheit von Chancen und Risiken aus dem Abschluss dieser Mietverträge, die die Voraussetzungen des Erstvermietungsgarantievertrags in Bezug auf die Laufzeit um zehn Jahre und die anzumietenden Flächen um 16.785 qm BGF übertrafen, fand dabei, wie den Angeschuldigten A und B und den übrigen an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern des Vorstands der O3-Kasse Köln bewusst war, nicht statt. Die Angeschuldigten A und B nahmen bei der Entscheidung über den Abschluss der Mietverträge über die Fonds IV und VII billigend in Kauf, dass der O3-Kasse Köln durch den Abschluss der Mietverträge über 20 Jahre unter Übersteigung der Garantieflächen um 16.785 qm BGF ein barwertiger Verlust über die gesamte Vertragslaufzeit von 6.268.000 EUR entstehen würde. Sie nahmen ferner billigend in Kauf, dass aufgrund des damit bei der O3-Kasse Köln entstehenden Überangebotes an Büroflächen und des nach der Umsiedlung der G und einer weiteren auszugliedernden Gesellschaft nach Köln-Ossendorf verbundenen Leerstands in der ebenfalls von der O3-Kasse Köln langfristig angemieteten Immobilie „A9“ und entweder in den neu angemieteten Flächen in Köln-Ossendorf oder in den übrigen von der O3-Kasse Köln angemieteten Immobilien in der Kölner Innenstadt für die Dauer von wenigstens einem Jahr ein Verlust in Höhe von mindestens 2.124.000 EUR entstehen würde. Die Kammer hat die Angeklagten A und B in diesem Fall aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. 3. Anklagevorwurf zu Fall 4 7. Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag und Anmietung der Bürogebäude des Fonds III, Bauteil 2, und des Fonds V Schließlich erfolgte im Zuge der im Sommer 2003 getroffenen Entscheidung der RTL-Gruppe gegen eine Ansiedlung am Butzweilerhof in Köln-Ossendorf eine Anmietung auch der verbleibenden Flächen in den Fonds III und V durch die Finanzgruppe O3-Kasse Köln. Dabei erfolgte die Anmietung wiederum unter Überschreitung des nach dem Erstvermietungsgarantievertrag flächenmäßig Garantierten. Im Einzelnen: Im Rahmen eines zwischen den Angeschuldigten A und C am 13. August 2003 geführten Gesprächs verhandelten diese über die weitere Zusammenarbeit der Finanzgruppe O3-Kasse Köln mit der P-C-Gruppe nach der kurz zuvor getroffenen Entscheidung der RTL-Gruppe gegen eine Ansiedlung in Köln-Ossendorf und für eine Ansiedlung in den Rheinhallen der P3 GmbH (nachfolgend: P3). In Bezug auf den Erstvermietungsgarantievertrag vereinbarten die Angeschuldigten A und C, dass die von der Erstvermietungsgarantie noch ausstehenden Flächen der Fonds III und V ebenfalls durch Tochtergesellschaften der O3-Kasse Köln unter Ausnutzung sämtlicher zur Verfügung stehender Ergänzungsflächen angemietet werden sollten. Hiervon sollte in einem Umfang von rund 10.000 qm BGF eine Anmietung durch das zu 25,1% von der O3-Kasse Köln über die N gehaltene Unternehmen NetCologne erfolgen. Die verbleibenden rund 38.000 qm BGF sollten durch ein weiteres Unternehmen der Finanzgruppe O3-Kasse Köln angemietet werden. Dabei war dem Angeschuldigten A bewusst, dass der hierzu erforderliche Beschluss des Vorstands der O3-Kasse Köln oder der entsprechenden Gesellschafterversammlung der in Betracht kommenden Tochtergesellschaften noch nicht getroffen worden war und dass er selbst zur Abgabe einer solchen Zusage nicht befugt war. Ferner war den Angeschuldigten A und C bekannt, dass angesichts der öffentlich gewordenen Entscheidung der RTL-Gruppe gegen den Standort Butzweilerhof und des damit verbundenen weiteren Attraktivitätsverlusts des Areals eine Vermittlung dieser Flächen nur schwer möglich sein würde. Aus diesem Grund vereinbarten die Angeschuldigten A und C, dass der O3-Kasse Köln in Anbetracht des zu erfolgenden Einsatzes des Angeschuldigten A für die Bewerbung der P-C-Gruppe um eine Beteiligung an dem Neubau von neuen Messehallen, der sogenannten Nordhallen, als Ersatz für die an RTL abzugebenden Rheinhallen eine Vergünstigung in Form eines im Einzelnen noch zu regelnden Mietzuschusses in einem Volumen von ungefähr 5 Mio. EUR gewährt werden sollte. In einem wiederum zwischen den Angeschuldigten A und C am 3. März 2004 geführten Gespräch einigten sich die Angeschuldigten auf eine Erhöhung des zu gewährenden Mietzuschusses auf 6,5 Mio. EUR. Der Angeschuldigte A begann daraufhin mit den Vorbereitungen für die Einholung des zur Umsetzung der am 13. August 2003 mit dem Angeschuldigten C vereinbarten großflächigen Anmietung der Gebäude der Fonds III und V durch Tochterunternehmen der O3-Kasse Köln formal notwendigen Vorstandsbeschlusses. Hierzu beauftragte der Angeschuldigte A in Abstimmung mit dem Angeschuldigten B den gesondert Verfolgten V1 im März 2004 mit der Ausarbeitung verschiedener Alternativszenarien zu den in Bezug auf den Erstvermietungsgarantievertrag noch offenen Fonds III und V. Die von dem gesondert Verfolgten V1 danach im März 2004 gefertigte und von dem Angeschuldigten A in Einzelheiten redigierte Ausarbeitung legte auf Wunsch des Angeschuldigten A allein das Szenario einer Anmietung unter Ausnutzung sämtlicher verfügbarer Flächen zugrunde. Ferner wurde eine unrealistische Vollvermietung unterstellt, wobei der gesondert Verfolgte V1 jedoch darauf hinwies, dass bis auf NetCologne als Mieterin des Bauteils 1 des Fonds III keine weiteren Mietinteressenten in Aussicht stünden. Der gesondert Verfolgte V1 gelangte schließlich zu dem Ergebnis, dass bei einem Einsatz der gesamten aus einer Selbstanmietung durch die N zu erzielenden Provision und des Mietzuschusses in Höhe von 6,5 Mio. EUR eine Untervermietung bis zur Untergrenze von 6,15 EUR/qm BGF kostendeckend sein würde. Etwa zeitgleich hierzu verhandelte der Angeschuldigte A mit Vertretern der M über den Abschluss eines 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag. Dieser sollte eine Ausweitung der Erstvermietungsgarantie durch Einbeziehung auch der 20.000 qm BGF Ergänzungsflächen für die Fonds III und V unter Zugrundelegung eines Mindestmietzinses von 11,50 EUR/qm BGF in die Garantie gegen Zahlung des bereits am 13. August 2003 und am 3. März 2004 vereinbarten Mietzuschusses in Höhe von 6,5 Mio. EUR regeln. Der Beschluss zum Abschluss dieses 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag und zum Abschluss von entsprechenden Mietverträgen zwischen der N und den Fonds III und V wurde sodann in der Sitzung des Vorstands der O3-Kasse Köln vom 2. Juni 2004, an der neben den Angeschuldigten A und B auch die weiteren Vorstandsmitglieder und gesondert Verfolgten G2, Dr. F2 sowie der gesondert Verfolgte Dr. Q1 als stellvertretendes Vorstandsmitglied bei Verhinderung des Vorstandsmitglieds L3 teilnahmen, getroffen. Zuvor hatte der Angeschuldigte A unter Bezugnahme auf eine durch den gesondert Verfolgten V1 gefertigte Tischvorlage, die jedoch – wie bereits die vorbereitende Ausarbeitung aus März 2004 – die wesentlichen Problempunkte der zu treffenden Entscheidung in Gestalt eines drohenden großflächigen und langfristigen Leerstandes, des abgesunkenen Mietzinsniveaus und der Vorteilhaftigkeit der naheliegenden Alternative der Beschränkung der anzumietenden Flächen auf die Garantieflächen nicht enthielt, über den zu treffenden Beschluss referiert. Die zwischen ihm und dem Angeschuldigten C bereits am 13. August 2003 getroffene Einigung, dass eine Tochtergesellschaft der O3-Kasse Köln die maximal möglichen Flächen in den Fonds III und V anmieten sollte, erwähnte der Angeschuldigte A dabei bewusst nicht. Im Rahmen der Besprechung des Vorstands zu diesem Vorschlag äußerte der für die Vermietung der Fondsobjekte VI und II zuständige Angeschuldigte B in der Absicht, möglichst kurzfristig eine zustimmende Entscheidung der übrigen Vorstandskollegen zu ermöglichen, dass er die anzumietenden Bürogebäude der Fonds III und V in jedem Fall für 8 EUR/qm BGF untervermieten könne. Obwohl den Teilnehmern der Vorstandssitzung und damit auch den Angeschuldigten A und B bewusst war, dass eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht möglich war, beschloss der Vorstand die Beauftragung der Geschäftsführung der N zum Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag und zum Abschluss der entsprechenden Mietverträge über die Fonds III, Bauteil 2, und V über insgesamt 34.000 qm BGF zu einem Mietzins von 11,50 EUR/qm BGF und von Untermietverträgen mit geeigneten Mietern zu Mietzinsen von mindestens 6,15 EUR/qm BGF. In der Folgezeit wurde der gesondert Verfolgte Dr. Q1 mit der Aushandelung des 2. Nachtrags und der entsprechenden Mietverträge für die Fonds III, Bauteil 2, und V beauftragt. Der gesondert Verfolgte Dr. Q1 gelangte dabei nach einer Einarbeitung in die Materie im Mai 2004 zu dem Ergebnis, dass jedenfalls ein geringer Leerstand von 10% einzurechnen und dass in diesem Falle der zu erhaltende Mietzuschuss von 6,5 Mio. EUR nicht mehr auskömmlich sei. Der Angeschuldigte A vereinbarte aus diesem Grund mit J im Juli 2004 eine Erhöhung des Mietzuschusses auf 7,5 Mio. EUR. Daraufhin wurde am 5. bzw. 6. August 2004 der Mietvertrag über den Bauteil 2 des Fonds III zwischen der N und dem Fonds III abgeschlossen. Ebenfalls am 6. August 2004 erfolgte der Mietvertragsschluss über den Bauteil 1 des Fonds III zwischen dem Fonds III und NetCologne. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2004 einigten sich die Angeschuldigten A und C darauf, den bisherigen Entwurf des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag, der den vereinbarten Mietzuschuss als zusätzliche Vergütung von 7,5 Mio. EUR für die N ursprünglich ausweisen sollte, abzuändern und eine zusätzliche Vergütung nicht mehr zu erwähnen. Ergänzend beschlossen sie, eine im Juli 2003 getroffene Abrede, wonach der Finanzgruppe O3-Kasse Köln für den Einsatz des Angeschuldigten A in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der O3-Kasse Köln für die Bewerbung der P-C-Gruppe um die Realisierung des Neubaus der Nordhallen im Erfolgsfalle im Einzelnen zum gegebenen Zeitpunkt näher zu bestimmende Vergünstigungen gewährt werden sollten, schriftlich niederzulegen. Im Rahmen dieser schriftlichen Fixierung legten die Angeschuldigten A und C dabei bewusst unzutreffend fest, dass die Leistungen durch die N erbracht worden seien. Ferner wurde die hierfür im Jahr 2003 versprochene variable Vergütung nunmehr mit 9,9 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer beziffert. Dabei wurde zwischen den Angeschuldigten A und C vereinbart, dass diese Summe in Höhe eines Teilbetrags von 7,5 Mio. EUR weiterhin als Mietzuschuss für die Anmietung der Fonds III, Bauteil 2, und V unter Ausnutzung der Garantieflächen verwendet werden sollte. Dabei beabsichtigten die Angeschuldigten A und C durch Überleitung des Teilbetrages von 7,5 Mio. EUR vor allem die Nichtidentifizierbarkeit dieses Teilbetrags als Mietzuschuss. Die Unterzeichnung des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag erfolgte durch den gesondert Verfolgten V1 am 7. Dezember 2004 zeitgleich mit der schriftlichen Fixierung über die zwischen den Angeschuldigten A und C im Hinblick auf die im Juli 2003 getroffene Abrede hinsichtlich des Einsatzes des Angeschuldigten A im Zusammenhang mit der Bewerbung der P-C-Gruppe für die Errichtung der Nordhallen und eines weiteren Vertrages im Zusammenhang mit dem ebenfalls zu errichtenden Konferenzzentrum für die P3. Ferner wurden bei dieser Gelegenheit der Mietvertrag zwischen dem Fonds V und der N und der Generalunternehmervertrag zwischen der N und der ebenfalls zur P-C-Gruppe gehörenden Gebr. C Wohnbaugesellschaft mbH (nachfolgend: Gebr. C Wohnbau) hinsichtlich des Fonds V abgeschlossen. Die Anmietung der Gebäude der Fonds III, Bauteil 2, und V erwies sich in der Folgezeit trotz des gewährten Mietzuschusses als nicht kostendeckend. Insbesondere das Gebäude des Fonds V stand mehrere Jahre nahezu vollständig leer. Den Angeschuldigten A und B war im Zusammenhang mit dem Vorstandsbeschluss zum Abschluss des zweiten Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag mit einem Verpflichtungsvolumen von 46,92 Mio. EUR bewusst, dass aufgrund des zusammengebrochenen Mietmarktes für Büroflächen in Köln-Ossendorf eine Vermietung der von der N anzumietenden Bürogebäude des Fonds III, Bauteil 2, sowie des Fonds V nur mit erheblichen Leerständen möglich sein würde. Ihnen war ferner bewusst, dass die Ausarbeitungen des gesondert Verfolgten V1 eine Berücksichtigung der drohenden erheblichen Leerstände nicht beinhalteten. Ferner war ihnen bewusst, dass eine ausreichende Prüfung der Chancen und Risiken einer Ausweitung der Garantieflächen zur Erzielung des vereinbarten Mietzuschusses im Vergleich zu der vorteilhafteren Alternative des Verzichts auf die Ausweitung der Garantieflächen nicht erfolgt war. Dem Angeschuldigten B war darüber hinaus bewusst, dass eine vollständige Untervermietung auch angesichts des durch die Errichtung der Bürogebäude der Fonds III und V weiter steigenden Überangebots an Büroflächen in Köln-Ossendorf zu einem Mietzins von 8 EUR/qm BGF nicht realistisch war. Dabei erkannten sowohl die Angeschuldigten A und B als auch der Angeschuldigte C, dass durch den Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag sowie durch den Abschluss der Mietverträge in Bezug auf den Fonds III, Bauteil 2, und den Fonds V auch unter Berücksichtigung der durch die N zu vereinnahmenden Provisionen und des Mietzuschusses aufgrund der zu erwartenden Leerstände ein Verlust in Höhe von barwertig mindestens 3.090.000 EUR entstehen würde. Dies nahmen die Angeschuldigten A, B und C billigend in Kauf. Dem Angeschuldigten C war bei der Aushandelung und Unterzeichnung des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag und der schriftlichen Fixierung in Bezug auf die von dem Angeschuldigten A erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Projekt Neubau der Nordhallen darüber hinaus bewusst, dass durch die Herausnahme der zusätzlichen Vergütung in Höhe von 7,5 Mio. EUR aus dem Vertragstext des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag eine Zuordnung des Verwendungszwecks als Mietzuschuss für die schwer vermittelbaren Immobilien der Fonds III und V zumindest erschwert werden würde. 8. Erkaufte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung beim Neubau der Nordhallen Da nach der Mitte 2003 getroffenen Entscheidung der RTL-Gruppe, nicht auf das für sie vorgesehene Gelände der Grundstücksgesellschaft Köln-Ossendorf VIII GBR (nachfolgend Fonds VIII) in Köln-Ossendorf umzuziehen, nunmehr die Gefahr bestand, dass die E und – mangels ausreichender finanzieller Ausstattung der E – vornehmlich die N aus den abgegebenen Garantieversprechen in Anspruch genommen werden würde, bemühte sich der Angeschuldigte A um eine Übertragung der in Bezug auf das Grundstück am Butzweilerhof in Köln-Ossendorf bestehenden vertraglichen Verpflichtungen auf das Gelände der Rheinhallen. Ergänzend hierzu schlossen die Angeschuldigten A und C zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juli 2003 eine mündliche Vereinbarung, wonach der Angeschuldigte A seinen Einfluss als Vorstandsvorsitzender der O3-Kasse Köln für die Bewerbung der M bzw. einer noch zu gründenden Grundstücksgesellschaft der P-C-Gruppe mit dem Gesellschaftszweck der Errichtung der Nordhallen einschließlich Nebengebäuden als Ersatzflächen für die wegfallenden Rheinhallen und deren Überlassung an die P3 geltend machen sollte. Hierzu sollte er die ihm als langjährigem Vorstandsvorsitzenden der O3-Kasse Köln gegebenen gesellschaftlichen und beruflichen Verbindungen zu den maßgeblichen Personen und Institutionen vor allem auf Seiten der Stadt Köln und der P3 nutzen und ihnen gegenüber die Interessen der M bzw. der Grundstücksgesellschaft und deren Bewerbung um die Durchführung des Projektes vertreten. Im Erfolgsfalle, der Realisierung des Neubaus der Nordhallen mit der Grundstücksgesellschaft der P-C-Gruppe, sollten der Finanzgruppe O3-Kasse Köln später noch näher zu bestimmende finanzielle Vergünstigungen durch die von dem Angeschuldigten C maßgeblich geleitete P-C-Gruppe zugewendet werden. Hintergrund dieser Vereinbarung waren wiederum die in Bezug auf die Projekte am Butzweilerhof in Köln-Ossendorf durch die Finanzgruppe O3-Kasse Köln abgegebenen Mietverschaffungsgarantien und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen sowie die daraus entstehenden erheblichen Verluste für die O3-Kasse Köln bzw. ihre Tochterunternehmen N und F KG. Die noch zu bestimmenden versprochenen Vergünstigungen durch die P-C-Gruppe sollten auf die Abmilderung oder Kompensation dieser sich zum Teil bereits realisierenden und für die Zukunft drohenden Verluste abzielen. In der Folgezeit nach Abschluss der mündlich getroffenen Vereinbarung zwischen den Angeschuldigten C und A im Juli 2003 setzte der Angeschuldigte A vereinbarungsgemäß seinen Einfluss als Vorstandsvorsitzender der O3-Kasse Köln im Zusammenhang mit dem Neubau der Nordhallen einseitig zugunsten der Interessen des von der P-C-Gruppe mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 im Sinne einer Indikation angebotenen Investorenmodells ein. Dieses Investorenmodell sah den Erwerb der für den Bau der Nordhallen nebst Nebengebäuden erforderlichen Grundstücke durch eine in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Teilnahme vermögender Privatkunden des Bankhauses P jr. & Cie. verfasste Investorengruppe nach dem von der P-C-Gruppe regelmäßig aufgelegten Modell des geschlossenen Immobilienfonds vor. Diese Grundstücksgesellschaft sollte nach ihrer Gründung den Bau der Nordhallen einschließlich Nebengebäuden veranlassen und diese an die P3 für einen Zeitraum von 30 Jahren vermieten. Der anfängliche Jahresmietzins sollte zunächst 20 Mio. EUR betragen, wurde jedoch im Verlaufe des Projektes wegen des kalkulatorischen Anstiegs des Kaufpreises für die erforderlichen Grundstücke auf 20,7 Mio. EUR heraufgesetzt. Bei dem mit dem Angeschuldigten C vereinbarten Einsatz des Angeschuldigten A handelte es sich insbesondere um Schreiben an die und persönliche Gespräche mit der Verwaltungsspitze der Stadt Köln, den Spitzen der im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen und der Geschäftsführung der P3 sowie deren Aufsichtsgremien. Dies betraf insbesondere den Zeugen Dr. h. c. H1 als Oberbürgermeister der Stadt Köln, Vorsitzenden des Aufsichtsrats der P3 und Mitglied des Verwaltungsrats der O3-Kasse Köln, den Zeugen D1 als Kämmerer der Stadt Köln und damit zuständigen Dezernenten für die Mehrheitsbeteiligung der Stadt Köln an der P3, den Zeugen Prof. Dr. F1 als ehemaligen Vorsitzenden der XX2-Fraktion im Rat der Stadt Köln und Vorsitzenden des Verwaltungsrats der O3-Kasse Köln, die Zeugen I1 und O1 als Vorsitzende der Fraktionen von XX1 und XX2 im Rat der Stadt Köln, Mitglieder des Aufsichtsrats der P3 und – in Bezug auf den Zeugen I1 – Mitglied des Verwaltungsrats der O3-Kasse Köln sowie schließlich die Zeugen K1, J1 und Dr. L1 als für die Umsetzung des Masterplans zuständige Mitglieder der Geschäftsführung der P3. In seinen Schreiben und persönlichen Gesprächen betonte der Angeschuldigte A wiederholt sowohl einen aufgrund vermeintlich bestehenden besonderen Zeitdrucks drängenden Handlungsbedarf als auch die Wichtigkeit gerade einer Entscheidung für das Modell der P-C-Gruppe für die O3-Kasse Köln, die Stadt Köln und die P3. So führte er etwa in einem Schreiben an den Zeugen Dr. h. c. H1 vom 24. Oktober 2003 aus, dass ihn die Verzögerung in der Entscheidung über die Finanzierung der Nordhallen in große Sorgen stürze. Das Halten von RTL in Köln habe nur mit erheblichen Belastungen der O3-Kasse Köln erreicht werden können. Nunmehr habe er, der Angeschuldigte A, den Eindruck, dass massiv gegen die O3-Kasse Köln gearbeitet werde. Er erwarte bei dem von der O3-Kasse Köln vermittelten Angebot des Bankhauses P schon eine Unterstützung durch die Stadt Köln. Weiter führte der Angeschuldigte A aus, dass es nicht sein könne, dass stets nur die Lasten in der Wirtschaftsförderung bei der O3-Kasse Köln abgeladen würden. Insofern weise er auf den inneren Zusammenhang zwischen dem Halten von RTL in Köln und dem Bau der Nordhallen – und das nicht nur in baulicher Weise – hin. Die O3-Kasse Köln könne ihr Mietangebot an die RTL-Gruppe für die Rheinhallen nicht aufrecht erhalten, wenn ihr andere Einnahmequellen verschlossen blieben. Überdies sei das angebotene Investorenmodell auch die für die P3 wirtschaftlich bessere Variante. Angesichts des faktischen Eintretens der Stadt Köln für dieses Messevorhaben handele es sich um eine Entscheidung, die nur der Anteilseigner treffen könne. Er, der Angeschuldigte A, bitte ebenso herzlich wie dringend, dabei die Interessen der O3-Kasse Köln, die zugleich diejenigen der Stadt Köln seien, zu berücksichtigen und kurzfristig eine für die O3-Kasse Köln positive Entscheidung herbei zu führen. In Bezug auf Erläuterungswünsche und Fragen zu dem Investorenmodell der P-C-Gruppe hielt der Angeschuldigte A die Angaben zu dem unterbreiteten Angebot auch auf konkrete Nachfragen im Interesse der P-C-Gruppe möglichst allgemein. Dabei verschwieg der Angeschuldigte A im Laufe der Verhandlungen sowohl gegenüber der P3 als auch gegenüber der Stadt Köln, dass seitens des Angeschuldigten C und damit auch der P-C-Gruppe im Vergleich zu den Vorgaben des Masterplans 2010 der P3, der den Bau neuer Messehallen im Norden des Messegeländes vorsah und der in seiner Grobkostenschätzung Baukosten in Höhe von 202,7 Mio. EUR vorsah, mit sehr viel niedrigeren Baukosten, nämlich maximal 150 Mio. EUR, kalkuliert wurde. Die neben dem Finanzierungsmodell der P-C-Gruppe ebenfalls seitens der O3-Kasse Köln angebotenen Finanzierungsmodelle in Gestalt eines sogenannten Kommunalkredits in Form eines Darlehens mit kommunaler Bürgschaft und eines Leasingmodells der D7 Deutsche Immobilien-Vermietungsgesellschaft mbH (nachfolgend: D7), einer Partnergesellschaft aus der Sparkassen-Finanzgruppe, wurden hingegen durch den Angeschuldigten A absprachegemäß nicht ernsthaft als Alternativen beworben. Auch bemühte sich der Angeschuldigte A im Wesentlichen um Anpassungen allein des von der P-C-Gruppe angebotenen Investorenmodells. Diese bestanden zum einen in sich barwertig auswirkenden Modifizierungen, etwa in Bezug auf mietfreie Zeiten und die Anpassung einzelner Angebotsbedingungen, und zum anderen in der Zwischenschaltung der Stadt Köln als Zwischenmieterin mit dem Ziel der Verhinderung der Notwendigkeit einer Einbeziehung der Europäischen Kommission oder der Bezirksregierung Köln wegen des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Beihilfe bzw. wegen des bestehenden Haushaltssicherungskonzepts der Stadt Köln. Insbesondere die barwertig sich auswirkenden Anpassungen des Angebots, die wiederholt bis zum 20. November 2003 vorgenommen wurden, waren erforderlich geworden, weil das von der P-C-Gruppe angebotene Investorenmodell im Rahmen eines seitens der P3 unter Einschaltung des Beratungsunternehmens D6 GmbH (nachfolgend: D6 ) in Auftrag gegebenen Vergleichs von zahlreichen eingeholten Finanzierungsangeboten unter dem Projektnamen „Joker“ zum Stichtag 14. November 2003 barwertmäßig deutlich hinter nahezu allen anderen Angeboten zurücklag und den vorletzten Platz einnahm. Das in anonymisierter Form an die O3-Kasse Köln gelangte und von der Geschäftsführung der P3 bevorzugte Finanzierungsmodell des Konkurrenten Q3 GmbH (nachfolgend: Q3) war unmittelbar zuvor auf Anordnung des Angeschuldigten A noch am 19. November 2003 in einer umfangreichen Aktion innerhalb der O3-Kasse Köln auf mögliche Schwächen ausgewertet worden. Am Abend des 20. November 2003 einigten sich am Rande einer Sitzung des Rates der Stadt Köln die Verwaltungsspitze der Stadt Köln, die Zeugen Dr. h. c. H1 und D1, die Fraktionsspitzen der Ratsfraktionen der XX2, der XX1 und von Bündnis 90/Die Grünen, die Zeugen O1, I1 und I7, mit der Geschäftsführung der P3, den Zeugen K1, J1 und Dr. L1, unter Teilnahme auch des Angeschuldigten A für die O3-Kasse Köln auf eine Verwirklichung des Neubaus der Nordhallen mit Hilfe des von der O3-Kasse Köln angebotenen und von dem Angeschuldigten A beworbenen Investorenmodells der P-C-Gruppe. Dabei war es der O3-Kasse Köln, vertreten durch den Angeschuldigten A, als einziger zu diesem Gespräch zugelassenen Bewerberin ermöglicht worden, auch noch an diesem Abend das abgegebene Angebot über das Investorenmodell der P-C-Gruppe zu modifizieren. Einen Tag später, am 21. November 2003, stimmte auch der Finanzausschuss der P3, der u. a. für die Umsetzung des Masterplans maßgebliche Ausschuss des Aufsichtsrats der P3, für die Annahme des Investorenmodells der P-C-Gruppe. In einer noch am selben Tag seitens des Prokuristen der N, des Zeugen W1, für diese unterzeichneten und am 24. November 2003 durch den Angeschuldigten C gegengezeichneten Vereinbarung verpflichtete sich die N, gegenüber der M oder einem von der M zu benennenden Dritten zum einen dafür einzustehen, dass die M oder der von dieser zu benennende Dritte die für den Bau der Nordhallen erforderlichen Grundstücke – die weder der N noch der O3-Kasse Köln gehörten, sondern die im Eigentum vor allem der P3 und der Stadt Köln standen – erwerben könne und zum anderen, einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren zu verschaffen, bei dem die Stadt Köln entweder selbst Mietpartei sein oder für dessen Erfüllung sie bürgen sollte. Dabei stimmten die Eckdaten der jeweiligen Garantien zu Grundstücksverkauf und Mietvertrag mit denjenigen Eckdaten überein, deren Annahme die Spitzen der Verwaltung und der Ratsfraktionen der Stadt Köln sowie der Finanzausschuss der P3 bereits unmittelbar zuvor beschlossen hatten. Als Vergütung sollte die N entsprechend zuvor zwischen den Angeschuldigten A und C erfolgten Absprachen 14 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sowie in einem weiteren Vertrag mit der Projektentwicklung für die Nordhallen einschließlich Nebengebäuden beauftragt werden. Dabei sollte die nach dieser auch durch den Angeschuldigten A ausgehandelten Rahmenvereinbarung zu zahlende Vergütung angesichts des durch die zuvor getroffenen Grundentscheidungen des Finanzausschusses der P3 sowie der Spitzen der Verwaltung und der Ratsfraktionen der Stadt Köln vorrangig für den Einsatz des Angeschuldigten A im Sinne der im Juli 2003 erfolgten Abrede gewährt werden, wobei entsprechend der Vereinbarung zwischen den Angeschuldigten A und C weitere Zahlungen folgen sollten. Am 18. Dezember 2003 veräußerte sodann die P3 die für den Bau der Nordhallen im Wesentlichen erforderlichen Grundstücke zu einem Kaufpreis von circa 67,4 Mio. EUR an die unter dem Namen „Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15-18 GbR“ (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft) am 24. November 2003 gegründete Fondsgesellschaft der P-C-Gruppe. Am selben Tag fasste der Rat der Stadt Köln einen Beschluss, wodurch die Verwaltung ermächtigt wurde, einen Haupt- und Untermietvertrag mit der Grundstücksgesellschaft bzw. mit der P3 abzuschließen, der u. a. eine Jahresmiete von 20,7 Mio. EUR bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren vorsah. Etwa zeitgleich schloss die N, vertreten durch den gesondert Verfolgten V1, auf Veranlassung des Angeschuldigten A mit Gesellschaften der P-C-Gruppe, jeweils vertreten durch J, drei Verträge zur Konkretisierung der Rahmenvereinbarung vom 21./24. November 2003. So schlossen die N und die Q am 17. Dezember 2003 einen in den Eckdaten mit dem am 18. Dezember 2003 erfolgten Grundstückskaufvertrag zwischen der P3 und der Grundstücksgesellschaft deckungsgleichen Vertrag, wonach die N gegen ein Honorar von 2 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer den Erwerb dieser Grundstücke garantierte. Am 18./19. Dezember 2003 schlossen die N und die M darüber hinaus einen Vertrag, in dem die N gegen Zahlung eines Honorars von 6 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer den Abschluss eines Mietvertrags garantierte, mit Eckdaten, wie sie am 18. Dezember 2003 im Wesentlichen auch durch den Rat der Stadt Köln beschlossen worden waren. Schließlich schloss die M am 18. Dezember 2003 einen Vertrag mit der Projektentwicklungsgesellschaft acht bis elf mbH (nachfolgend: PEG), deren Gesellschafterinnen die N und die N3 AG (nachfolgend: N3) waren. Durch diesen Vertrag wurde die PEG beauftragt, gegen ein Honorar von 9,1 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer die zum Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen Ingenieur- und Architektenleistungen zu erbringen und die Baugenehmigung bis spätestens zum 31. Oktober 2004 herbeizuführen. Für die Herbeiführung der seitens der Stadt Köln zu erteilenden Baugenehmigung war im Innenverhältnis ausschließlich die N zuständig, die insoweit gegenüber der M eine Garantieverpflichtung abgab. Hierfür sollte die N mit 6 Mio. EUR den Großteil des für die Projektentwicklungsleistungen versprochenen Honorars von 9,1 Mio. EUR erhalten. Aufgrund einer korrespondierenden Garantieverpflichtungserklärung der O3-Kasse Köln zugunsten der N haftete letztere jedoch erst nachrangig. Die vereinbarten Honorare wurden durch den gesondert Verfolgten V1 für die N in Bezug auf die Verträge hinsichtlich der Garantieleistungen zur Grundstücks- und Mietvertragsverschaffung noch am Tag des Vertragsschlusses in Rechnung gestellt und die vereinbarten Provisionszahlungen von 2 Mio. EUR bzw. 6 Mio. EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, am 29. bzw. 23. Dezember 2003 durch die M an die N gezahlt. Das Honorar für die rechtzeitige Erteilung der Baugenehmigung in Höhe von 6 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer wurde nach Erteilung der Baugenehmigung für die Nordhallen am 26. Juli 2004 durch die Stadt Köln am 9. September 2004 wiederum durch den gesondert Verfolgten V1 für die N in Rechnung gestellt und am 16. September 2004 von der M gezahlt. Auch nachdem am 20. und 21. November 2003 die Grundentscheidungen auf Seiten der P3 und der Stadt Köln zugunsten des von dem Angeschuldigten A beworbenen Investorenmodells der P-C-Gruppe getroffen worden waren, setzte sich der Angeschuldigte A weiter für die Interessen der Grundstücksgesellschaft ein. So bemühte er sich Ende 2003 zunächst um eine möglichst rasche Beendigung der Planungsarbeiten des von der P3 beauftragten Planungs- und Projektentwicklungsunternehmens D8 Projektmanagement GmbH & Co. KG (nachfolgend: D8) und veranlasste anstelle der Grundstücksgesellschaft die Übernahme der bereits erstellten Planungsunterlagen durch den gesondert Verfolgten V1 für die N. Ferner gab der Angeschuldigte A gemeinsam mit dem Angeschuldigten B am 17. Dezember 2003 auf die entsprechenden Forderungen der Geschäftsführung der P3 anstelle der Grundstücksgesellschaft Garantieerklärungen in Bezug auf Bauverpflichtungen, Nutzungsrecht und die Möglichkeit zum Rückerwerb des Grundstücks samt Aufbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses ab. Des Weiteren übernahm die N auf Betreiben des Angeschuldigten A in Höhe von 2 Mio. EUR bzw. 2,4 Mio. EUR teilweise die von der P3 zu tragenden Kosten für die Altlastensanierung des für den Bau der Nordhallen benötigten Grundstücks sowie für die letztlich verlorenen Planungsarbeiten der D8. Darüber hinaus ergaben sich kurz nach der Einigung auf das von der O3-Kasse Köln unterbreitete und von dem Angeschuldigten A beworbene Investorenmodell der P-C-Gruppe im November 2003 aufgrund zahlreicher offener Punkte und undeutlicher Formulierungen in dem Angebot über das Investorenmodell Streitigkeiten zwischen der P3 einerseits und der Grundstücksgesellschaft bzw. der P-C-Gruppe sowie der O3-Kasse Köln und teilweise auch der Stadt Köln andererseits. Streitgegenstand waren vor allem der flächenmäßige Umfang und die Qualität der von der Grundstücksgesellschaft zu errichtenden Nordhallen einschließlich der Nebenflächen. Im Rahmen dieses bis Mitte 2004 andauernden und durch eine vergleichsweise Regelung im Juli 2004 beigelegten Konfliktes vertrat der Angeschuldigte A wiederum vorrangig die Interessen der Grundstücksgesellschaft bzw. der P-C-Gruppe. Am 6. August 2004 schloss die Grundstücksgesellschaft als Vermieterin mit der Stadt Köln, dort dem Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln, als Mieterin einen Mietvertrag über die Nordhallen einschließlich Nebengebäuden ab. Mit Untermietvertrag vom 11. August 2004 vermietete die Stadt Köln, Eigenbetrieb Veranstaltungszentrum Köln, den Mietgegenstand aus dem Hauptmietvertrag vom 6. August 2004 an die P3 unter. Am 20. September 2004 vermietete die Grundstücksgesellschaft darüber hinaus das ursprünglich gemeinsam mit den Nordhallen zu vermieten beabsichtigte, dann jedoch im Rahmen des Kompromisses aus Juli 2004 mit einem eigenen Mietvertrag belegte Konferenzzentrum gesondert zunächst an die F KG. Die F KG vermietete das Konferenzzentrum mit Vereinbarung vom selben Tag an die P3 unter. In abschließender Erfüllung der im Juli 2003 zwischen den Angeschuldigten A und C getroffenen Vereinbarung über den Einsatz des Angeschuldigten A für das Angebot der P-C-Gruppe vereinbarten die Angeschuldigten A und C zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2004 die Zahlung von weiteren 10,45 Mio. EUR, von denen eine Teilsumme von 0,55 Mio. EUR als Honorar für den Abschluss des gesonderten Mietvertrags über das Konferenzzentrum gedacht war und von denen der Restbetrag von 9,9 Mio. EUR – wie bereits vorstehend ausgeführt – zweckgebunden verwendet werden sollte. In Höhe von 2,4 Mio. EUR sollte ein Ausgleich für von der O3-Kasse Köln erfolgte Zahlungen an die P3 wegen der verlorenen Planungsarbeiten der D8 erfolgen. In Höhe von 7,5 Mio. EUR war er als Mietzuschuss für die schwierige Vermietungslage in Köln-Ossendorf am Butzweilerhof in Bezug auf die Bürogebäude des Fonds III, Bauteil 2, und des Fonds V bestimmt. Am 7. Dezember 2004 unterzeichnete der gesondert Verfolgte V1 für die N ein zuvor von dem Angeschuldigten C für die M unterschriebenes Schriftstück, wobei es sich seinem Wortlaut nach um eine schriftliche Fixierung einer zuvor zwischen der N und der M mündlich getroffenen Vereinbarung handelte. Nach dieser war der N für die Herstellung der persönlichen Kontakte für die Bewerbung einer von der M initiierten Grundstücksgesellschaft um die Realisierung des Projektes Köln-Messe Norderweiterung, für die Unterstützung der Bewerbung der Grundstücksgesellschaft um die Überlassung des Projektes, für das Vertreten der Bewerbung gegenüber den zuständigen Personen und Gremien und für das Geltendmachen ihres Einflusses für das rechtzeitige Zustandekommen des für das Projekt erforderlichen Änderungsbebauungsplans eine Vergütung von 9,9 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer von der M versprochen worden. Die Vergütung sollte für den Fall erfolgen, dass die M von der Grundstücksgesellschaft mit der Projektentwicklung beauftragt werden sollte. Dies sei geschehen und die versprochene Vergütung nunmehr fällig. Der Betrag von 9,9 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer wurde der M durch den gesondert Verfolgten V1 für die N noch am 7. Dezember 2004 unter der Rechnungsnummer 06/2004 in Rechnung gestellt und von der M am 22. Dezember 2004 an die N überwiesen. Ebenso wurde die in einem 1. Nachtrag zum Mietverschaffungsvertrag vom 18./19. Dezember 2003 am 7. Dezember 2004 vereinbarte Vergütung von 0,55 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die Verschaffung eines Mietvertrages bezüglich des Konferenzzentrums durch die N am selben Tag in Rechnung gestellt und der fällige Betrag durch die M am 22. Dezember 2004 überwiesen. Insgesamt wurde entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Angeschuldigten A und C durch die P-C-Gruppe an die N im Zusammenhang mit dem Neubau der Nordhallen ein Betrag von 24,45 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt. Den Angeschuldigten A und C war bewusst, dass der Angeschuldigte A durch die Bindung seines ihm als Vorsitzenden des Vorstands der O3-Kasse Köln eingeräumten Ermessens hinsichtlich des Ob und Wie einer Beteiligung der Finanzgruppe O3-Kasse Köln an der Finanzierung der Nordhallen dahingehend, allein das Angebot der P-C-Gruppe gegenüber den maßgeblichen Personen und Gremien unter Einsatz seiner ihm gegebenen Kontakte und seines aus seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender der O3-Kasse Köln zustehenden Einflusses zu unterstützen gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen würde. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vereinnahmung der hierfür von dem Angeschuldigten C in Aussicht gestellten Zahlungen an die Finanzgruppe O3-Kasse Köln sowie das Versprechen von Leistungen, deren Erbringung nicht in der Sphäre der N lag, in Gestalt des Versprechens der Erteilung der Baugenehmigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der Möglichkeit des Erwerbs Dritten gehörenden Grundstücken und des Abschlusses von Mietverträgen mit Dritten zu bestimmten Konditionen. Auch diesbezüglich war den Angeschuldigten A und C der Dienstpflichtverstoß des Angeschuldigten A bewusst. Die Kammer hat die Angeklagten A und C in diesem Fall vom Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen, vom Vorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. IV. Beweiswürdigung Die Feststellungen haben sich folgendermaßen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben: 1. Zur Person Zu ihren persönlichen Verhältnissen haben alle Angeklagten glaubhafte, weil umfassende, schlüssige und rückhaltlose Angaben gemacht, die den getroffenen Feststellungen entsprechen. In Bezug auf den Angeklagten C beruhen die Feststellungen zu seiner Person darüber hinaus auf dem Urteil des Landgerichts Köln vom 09.07.2015 (116 KLs 2/12). Dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind, ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 14.03.2018. Soweit es die gegen die Angeklagten A und C festgestellten weiteren Strafverfahren betrifft, wurden hierzu entsprechende Urkunden in die Hauptverhandlung eingeführt. 2. Zur Sache Zum Überblick über die beteiligten Personen und Gesellschaften Die vorangestellten Feststellungen zu Aufbau und Organisation der N1 beruhen auf entsprechenden Angaben der Angeklagten A und B, auf den Angaben der Zeugen T2, G1 und W1 sowie den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere den Handelsregisterauszügen und den Berichten der Innenrevision der N1. Zur Konzeption der P-C-Fonds hat der Angeklagte C detaillierte Angaben entsprechend den Feststellungen gemacht. Zur Vorgeschichte a) Die Feststellungen zu dem wirtschaftlichen Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens seit den 1990er Jahren, der Bedeutung des Fernsehsenders RTL für den Medienstandort Köln und das weite Verständnis des Vorstands der N1, insbesondere des Angeklagten A, vom Begriff der Wirtschaftsförderung als einer der öffentlichen Aufgaben einer kommunalen Sparkasse stehen im Einklang mit den Angaben der Angeklagten A und B, die durch die Angaben der Zeugen aus dem Bereich der N1 und aus dem Bereich der Stadt Köln bestätigt werden. Insbesondere die Zeugen Dr. H1, von 2000 bis 2009 Oberbürgermeister der Stadt Köln, und D1, im gleichen Zeitraum Stadtkämmerer von Köln, haben zu der Entwicklung des Medienstandorts Köln und zur Bedeutung von RTL Angaben gemacht, die den insoweit getroffenen Feststellungen entsprechen. Der Zeuge Dr. H1 hat darüber hinaus bestätigt, dass die N1 seitens der Stadtverwaltung und der Politik als ein Institut gesehen worden sei, das auch in den Jahrzehnten in Sachen Standortförderung hilfreich tätig gewesen sei. Es habe eine ständige Praxis gegeben, dass die N1 am Geschäftsjahresende den erwirtschafteten Gewinn nicht an die Stadt Köln als Gewährsträger ausgeschüttet, sondern für die Förderung der lokalen Wirtschaft verwendet habe. Die Bedeutung des Haltens von RTL für die Stadt, aber auch für die N1 als Hausbank des Senders, und das weite Verständnis von Inhalt und Grenzen der Wirtschaftsförderung in der N1 haben auch die Zeugen Dr. F2 und X2, beide seinerzeit Vorstandsmitglieder der N1, sowie Dr. U1 und T1, beide ehemalige Assistenten des Angeklagten A, bestätigt. b) Die Feststellungen zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der beteiligten Unternehmen, insbesondere der U, N, F, V, G, W, L, D9, K und E, beruhen auf den entsprechenden Handelsregisterauszügen. c) Die Feststellungen zu den geschäftlichen Beziehungen der N1 und ihrer Tochtergesellschaften zu der P-C-Gruppe in den Jahren 2001 bis 2005, das Geschäftsmodell der durch den Angeklagten C aufgelegten Immobilienfonds und die diesbezüglich mit den Gesellschaften des N1-Konzerns geschlossenen Verträge beruhen ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten A und C, die mit den hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden im Einklang stehen. Insbesondere der Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag zwischen der N einerseits und RTL sowie deren Muttergesellschaft andererseits vom 03.12.1997, durch den die N eine Beteiligung in Höhe von 25,42 % an der U erworben hat, sowie der Vertrag vom 19.12.1997 betreffend die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung durch die Gesellschafter der U bzw. – anstelle der W – die Gebrüder S und T persönlich gegenüber dem Fonds I sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden. d) Die Feststellungen zu der wirtschaftlichen Lage der U beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A und B sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. U1. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Angeklagte A eine Insolvenz der U unbedingt vermeiden wollte. Dabei waren die Angaben des Zeugen Dr. U1, der nach seiner Tätigkeit als Assistent des Angeklagten A von September 2002 bis Februar 2006 Geschäftsführer der U war, von besonderer Sachnähe gekennzeichnet. Er hat u.a. bekundet, dass der Angeklagte A die von ihm, Dr. U1, präferierte Insolvenz der U in Eigenverwaltung aufgrund des befürchteten Imageschadens für den Medienstandort Köln strikt abgelehnt habe. Entsprechende Angaben haben auch die Zeugen T1 und Dr. F2 gemacht. Dass diese Haltung des Angeklagten A von Vorstand und Verwaltungsrat geteilt wurde, haben die Zeugen Dr. F2 und Dr. H1 bestätigt. Weiterhin steht dies im Einklang mit einer Notiz des Angeklagten A auf einem Vermerk vom 28.02.2002. Dort heißt es zu der von der Geschäftsführung der U favorisierten Insolvenzlösung: „lehnt Prof. F1 ab“. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der U werden weiterhin gestützt durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Gutachten des von dem Angeklagten A zu Rate gezogenen Mitarbeiters der N1 D10 vom 06.09.2001 sowie die Übersicht "Mögliche Auswirkungen Krise U auf N1/SK“ betreffend sog. Crash-Szenarien des Beteiligungsbereichs der N1 vom 12.04.2002, welche die in den Feststellungen wiedergegebene kritische wirtschaftliche Lage der U darstellen. Die Feststellungen zur Sache beruhen im Übrigen auf den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit die Kammer ihnen folgen konnte, und der weiteren nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung umfassend eingelassen. Die Feststellungen zum objektiven Geschehen stehen in den Fällen 1 bis 3 vollständig im Einklang mit ihren Einlassungen, wobei die Kammer über die Einlassungen hinausgehende Feststellungen getroffen hat. In den Fällen 4 und 5 haben die Angeklagten A und C die Vereinbarung einer Zusatzvergütung für die Fonds III und V in Abrede gestellt. Im Übrigen entsprechen die Feststellungen zum äußeren Geschehen auch hier den Einlassungen der Angeklagten. Zu den Fällen 1 und 2 a) aa) Der Angeklagte A hat sich im Hinblick auf die Fälle 1 und 2 wie folgt eingelassen. (1) Zu Beginn der Beweisaufnahme über die Fälle 1 und 2 – Tatkomplex K und E – am 17. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte A eine vorbereitete Einlassung verlesen, in der er zunächst Angaben zum Hintergrund der Einschaltung der K und E zur Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T gemacht hat. Er hat angegeben, es sei seit Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T im Jahr 1997 fortlaufend zu Unregelmäßigkeiten und Störungen gekommen, weil die Gebrüder S und T sich nicht zur Zahlung verpflichtet gesehen hätten. Diese hätten im Laufe des Jahres 2001 mit einem völligen „Auszug aus ihren Verpflichtungen“ gedroht, was die Insolvenz der U bedeutet hätte. Eine solche Insolvenz sei für ihn, den Angeklagten A, jedoch nicht in Betracht gekommen, da diese das Image der Stadt Köln als Medienstandort erheblich beschädigt hätte. Ein von ihm hinzugezogener Sanierungsexperte der N1 habe ihm zudem mitgeteilt, dass eine Stützung der U unter Zugrundelegung der seinerzeit prognostizierten Zehnjahresergebnisse sinnvoll sei. Er habe daher nach einer Lösung gesucht, die einerseits dem Druck der Gebrüder S und T nachgegeben und andererseits eine Insolvenz der U vermieden hätte. Die von ihm gefundene Lösung habe er der Vorstandssitzung vom 16.04.2002 und in leicht abgeänderter Form in der Kreditausschusssitzung vom 24.06.2002 vorgestellt. Demnach sei die Gründung einer sog. Z3 durch den C-Fonds vorgesehen gewesen, die in jeder Beziehung unabhängig von der N1 sein und die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T übernehmen sollte. Die Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung hätten aus Provisionen der Fonds für Grundstückskaufverträge und Baurechtsverschaffung erbracht werden sollen. Um eine Bilanzierungspflicht der N1 zu vermeiden, sei für die Übernahme der Anteile der Gebrüder S und T nur ein Treuhänder in Frage gekommen. Dieses Konzept sei allerdings von dem Angeklagten C abgelehnt worden. Daraufhin sei abweichend vom Vorstandsbeschluss vom 16.04.2002 an die Stelle der Z3 eine Vorratsgesellschaft von Herrn Dr. Y1 getreten, die E. Der Vorstand sei hierüber frühzeitig informiert worden. Dr. Y1 sei als Wirtschaftsprüfer der N1 bekannt gewesen, weil er dort als Berater tätig gewesen sei. Er sei auch der persönliche Steuerberater des Angeklagten A gewesen, wobei eine ausschließlich professionelle Beziehung bestanden habe. An der E sei die N1 nicht beteiligt gewesen. Aufgrund der Regelung in § 7 SpkVO a.F. sei auch keine sonstige Kontrolle ausgeübt worden. Herr Dr. Y1 habe nicht zuletzt aufgrund seiner Reputation als Wirtschaftsprüfer sein uneingeschränktes Vertrauen genossen. Ein Vertrauensbruch sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, weil er die Berufsehre von Wirtschaftsprüfern im hohen Maße schätze. Herr Dr. Y1 habe Kontoauszüge zur Verfügung gestellt. Ob er, der Angeklagte A, untersagt habe, Kontoauszüge anzufordern, wisse er nicht mehr. Wenn es so gewesen sein sollte, läge dies allein an seinem unbegrenzten Vertrauen in die Lauterkeit eines Wirtschaftsprüfers, der ihm – dem Angeklagten A – bis dahin keinen Anlass zu Misstrauen gegeben habe. Herr Dr. Y1 habe gegenüber den Zeugen X1 und V1 fälschlicherweise behauptet, es hätten bei der E keine Mittel mehr zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung zur Verfügung gestanden. Dass die E in Wahrheit noch über Liquidität in Höhe von rund 4 Mio. € verfügt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nach Bekanntwerden dieses Umstands, den Dr. Y1 der N1 mittels Täuschung vorenthalten habe, sei niemand erfolgreich der Frage nachgegangen, woher der Betrag von 4 Mio. € stamme. Dass diese Summe nach den bisherigen zivilrechtlichen Entscheidungen dem Vermögen der E zuzurechnen sein solle, ändere nichts daran, dass sie der N1 möglicherweise auf strafrechtlich relevante Art und Weise vorenthalten worden sei. Das in Dr. Y1 gesetzte Vertrauen sei ein Fehler gewesen. Eine Vorstellung, dass Dr. Y1 das in ihn gesetzte Vertrauen auf das Gröbste missbrauchen würde, habe der Angeklagte A nicht gehabt. (2) Diese Einlassung hat der Angeklagte A im Anschluss und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf Befragen durch das Gericht und der Verfahrensbeteiligten mehrfach umfassend ergänzt. Insbesondere im Rahmen einer eingehenden Befragung am 19. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte A im Hinblick auf die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T durch die K auf Befragen ausgeführt, dass er vor dem Hintergrund der Sperrminorität der Gebrüder S und T in der Gesellschafterversammlung der U ein Drohpotential gesehen habe. Zudem habe ihm der Angeklagte C mitgeteilt, dass in der Gesellschafterversammlung des Fonds I eine Stimmrechtsmehrheit von 75 % gegolten habe, so dass die Gebrüder S und T aufgrund ihrer Beteiligung, die sich auf 18 - 19 % belaufen habe, zusammen mit einigen anderen Investoren auch dort eine Sperrminorität innegehabt hätten. Im Hinblick auf die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung sei sodann die K eingeschaltet worden, die außerhalb des N1-Konzerns angesiedelt sein sollte. Hintergrund hierfür sei die Regelung in § 7 SpkVO a.F. gewesen, die die Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung nicht zugelassen habe. Im Hinblick auf eine etwaige mit Herrn Dr. Y1 getroffene Absprache betreffend die Mittelverwendung bei der E hat der Angeklagte A erklärt, dass die bei der E generierten Provisionserträge nach seinem Empfinden dem Vermögen der N1 zuzuordnen gewesen seien. Auf Nachfrage zu einer rechtlichen Grundlage für dieses Empfinden hat der Angeklagte A erklärt, dass er aus den nachfolgenden Zivilprozessen betreffend diese Frage gelernt habe, dass es wohl an dem verbindenden Glied gefehlt habe, dieses Vermögen korrekt zuzuordnen. Er habe die Formulierung „von meinem Empfinden her“ gewählt, weil ein Vertrag nicht geschlossen worden sei. Ein Vertragsschluss sei nicht möglich gewesen, da in diesem Fall die Beteiligung ausweispflichtig gewesen sei, was auf Seiten der N1 nicht gewollt gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Freistellungserklärung zugunsten von Dr. Y1 vom 18.03.2002 habe er nicht daran gedacht, diesem im Gegenzug eine Verpflichtung zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung aufzuerlegen. Auf mehrfache Nachfragen seitens der Kammer und der Staatsanwaltschaft nach einer Vereinbarung mit Dr. Y1 hat der Angeklagte A erklärt, keine konkreten Erinnerungen an eine Absprache mit Dr. Y1 in den Jahren 2001 bis 2003 zu haben. Er hat diesbezüglich wiederholt, dass die von ihm angenommene Zuordnung der Gelder der E zur N1 insoweit auf einem Gefühl beruhe. Im Hinblick auf sein Verhältnis zu Dr. Y1 hat der Angeklagte A im Übrigen ausgeführt, dass dieser bei der N1 bereits eingeführt gewesen sei, als er 1989 nach Köln gekommen sei. Dr. Y1 habe Vorträge gehalten und sei als tüchtiger Steuerberater angesehen worden, der von der N1 empfohlen worden sei. Ein Vertrauensbruch sei für ihn unvorstellbar gewesen. Herr Dr. Y1 habe im Hinblick auf E durchaus Kontoauszüge geliefert, weshalb er keine Bedenken gehabt habe. Dies sei erst zum Ende seiner Dienstzeit und nach seinem Ausscheiden anders geworden. Insgesamt sei er von Herrn Dr. Y1 enttäuscht. Im Hinblick auf die E-Mail des Zeugen G1 vom 22.07.2004 mit dem Betreff „Stopp bei K“ hat der Angeklagte A erklärt, dass er den eigentlichen Grund für diese E-Mail nicht mehr kenne. Es könne allerdings sein, dass Herr Dr. Y1 sich beschwert habe und er – der Angeklagte A – aufgrund seines Vertrauens in Dr. Y1 in dieser Hinsicht etwas geäußert habe. An Einzelheiten zu dem Vertrag zwischen der E und der GWG könne er sich nicht erinnern. Bei der Pacific Productions habe es sich um eine Gesellschaft des Medienunternehmers D11 gehandelt, durch deren finanzielle Unterstützung man sich mittelbar eine Stärkung der U erhofft habe. Der Angeklagte A hat weiter angegeben, dass er fest von der Ansiedlung von RTL in Ossendorf ausgegangen sei. Diesbezüglich habe man mit RTL konkret über einen sogenannten Letter of Intent verhandelt, der allerdings von RTL nie unterzeichnet worden sei. Im Hinblick auf den Abschluss des Werkvertrags zwischen E und F am 11.08.2005 hat der Angeklagte A erklärt, dass er eine Erinnerung an eine Auflistung des Zeugen X1 vom 12.05.2005 habe, die mit Null geendet habe. Er habe diesbezüglich allerdings nicht weiter nachgefragt, weil das Aufgabe seiner Mitarbeiter gewesen sei. Er habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der Zahlen zu zweifeln. Er habe insoweit nicht nachvollzogen, ob die Zahlen richtig gewesen seien. (3) In einer weiteren vorbereiteten Erklärung zu den Fällen 1 und 2, die der Angeklagte A am 27. Hauptverhandlungstag verlesen hat, hat der Angeklagte nochmals ausgeführt, dass die Einschaltung von K und E vor dem Hintergrund der Regelung des § 7 SpkVO a.F. erfolgt sei. Der Vorgang sei in der N1 transparent diskutiert und beschlossen worden und auch den Verbandsprüfern bekannt gewesen, die dies nicht substantiell beanstandet hätten. Der über die beiden Gesellschaften in Absprache mit Dr. Y1 gewählte Weg habe zunächst reibungslos funktioniert. Einen Anlass zu Misstrauen habe es nicht gegeben. Gleichwohl scheine es Dr. Y1 gelungen zu sein, aus der E einen Betrag in Millionenhöhe der Kenntnis der N1 bzw. N zu entziehen. Er habe nicht für möglich gehalten, dass Dr. Y1 entgegen der zwischen ihm, dem Angeklagten A, und Dr. Y1 „sparkassenöffentlich getroffenen Vereinbarung“ Geld, das von der E für die Sparkasse verwendet werden sollte, der Sparkasse entziehen würde. Dieser Vorgang habe den Angeklagten A erheblich getroffen. Er habe das abredewidrige Vorgehen von Dr. Y1 weder ermöglichen noch erleichtern wollen. An eine Anweisung an die N, bei Dr. Y1 Kontostände bei der E nicht mehr nachzufragen, könne er sich nicht erinnern. Er sei sogar überzeugt, dass es sie nicht gegeben habe. Die E-Mail vom 22.07.2004 sei nicht in diesem Sinne zu verstehen. Im Hinblick auf die Kontrolle der Geldflüsse bei der E sei er von einer entsprechenden Prüfung durch die dafür zuständige Ebene, d.h. die N, ausgegangen. Sofern diese Berechnungen einschließlich der Vorstandsvorlage vom 12.05.2005 inhaltlich unzutreffend gewesen seien, handele es sich um einen Fehler auf der Geschäftsführerebene bzw. der dritten Ebene der Beteiligungsgesellschaft. Abgesehen von der sorgfältigen Auswahl der Mitarbeiter habe es nicht zu seinen Aufgaben gehört, konkrete Kontrollen durchzuführen. Im Vorstand habe niemand daran gezweifelt, dass sich Dr. Y1 vereinbarungsgemäß verhalte. Der Vertrag „F an E“ wäre nie geschlossen worden, wenn Kenntnis über die tatsächliche Liquidität der E vorhanden gewesen wäre. Auf Nachfrage hat der Angeklagte A zu der in seiner vorbereiteten Erklärung erwähnten sparkassenöffentlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 keine weiteren Angaben machen können. bb) Der Angeklagte B hat sich im Hinblick auf die Fälle 1 und 2 ebenfalls umfassend eingelassen. (1) Der Angeklagte B hat ebenfalls zu Beginn der Beweisaufnahme über die Fälle 1 und 2 am 16. Hauptverhandlungstag eine vorbereitete Einlassung verlesen, in der er zunächst allgemeine Ausführungen zur Wirtschafts- und Standortförderung durch die N1 gemacht hat. Er hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass die N1 in der Vergangenheit zahlreiche Wirtschaftsförderungsvorhaben zugunsten der Stadt Köln unterstützt habe, zu denen auch die Projekte „Medienstandort Köln“ und Halten von RTL in Köln“ gehört hätten. Dabei sei allen Entscheidungsträgern in der N1 bekannt gewesen, dass diese Förderungsprojekte nicht per se wirtschaftlich erfolgversprechend gewesen seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, der dem Angeklagten B nicht mehr erinnerlich sei, habe es Leitlinien der Sparkasse für die Standortförderung gegeben, die von den Wirtschaftsprüfern der N1 vorgeschlagen worden seien. Bis dahin sei die Durchführung von Wirtschaftsförderungsprojekten „auf Zuruf“ durch die Stadtspitze über den Verwaltungsrat an den Vorstandsvorsitzenden erfolgt. Im Rahmen der Wirtschaftsförderung habe der Ausbau und der Erhalt des Medienstandorts Köln besondere Bedeutung gehabt. Hierzu habe es maßgeblich gehört, den Fernsehsender RTL in Köln zu halten, mit dem die N1 zudem in zahlreichen Geschäftsverbindungen, beispielsweise über Mietverträge an dem alten Standort von RTL an der A4-Straße, gestanden habe. Im Hinblick auf die Gesellschaften K und E hat der Angeklagte B ausgeführt, dass die vertragliche Konstruktion nicht von ihm, sondern von dem Angeklagten A und dem gesondert Verfolgen Dr. Y1 initiiert worden sei. Er, der Angeklagte B, habe sich mit der Situation konfrontiert gesehen, dass die ursprünglich vorgesehene vertragliche Konstruktion mit K bzw. E einerseits und dem C-Fonds andererseits durch die Entscheidung von RTL, nicht nach Köln-Ossendorf, sondern in die Rheinhallen zu gehen, gescheitert sei und zur Schadensabwendung eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung habe gefunden werden müssen. Bei seinen Entscheidungen, soweit sie Gegenstand der Anklage seien, habe immer der Beweggrund im Vordergrund gestanden, Schaden von der N1 abzuwenden. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen K und E und dem C-Fonds hat der Angeklagte B erklärt, er bezweifele aus heutiger wie aus damaliger Sicht, dass die K bzw. die E jemals für die M bei der Vorbereitung des Fonds VIII tatsächlich gearbeitet habe. Diese vorbereitenden Planungen und Kontakte zu RTL seien ausschließlich über die F und die N1 durchgeführt worden. Jedem Vorstandsmitglied sei klar gewesen, dass die E als „Vehikel“ zur Finanzierung der U eingesetzt worden sei. Die U und der Wunsch des Angeklagten A, eine Insolvenz der U vor dem Hintergrund der Konsequenzen für den Medienstandort Köln unbedingt zu vermeiden, seien nach seiner Auffassung die Wurzel aller nachfolgenden Entscheidungen gewesen. Der Angeklagte B hat weiter ausgeführt, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob er zum damaligen Zeitpunkt konkrete Kenntnis von den Verträgen zwischen E und M gehabt habe. Es sei jedoch Fakt, dass die F alle relevanten Planungen für den RTL-Standort Köln-Ossendorf mit dem Architekturbüro E6 vorangetrieben habe. Die Chronologie der K im Zusammenhang mit der Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T habe der Angeklagte B konkret erst nachträglich aus den Akten erfahren. Da weder die U noch K in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen seien, habe er diesen keine große Bedeutung beigemessen. Der Angeklagte A habe aber sicherlich darüber gesprochen. Für die N und die U seien seine Vorstandskollegen, die Zeugen Dr. F2 und H2, sowie der Angeklagte A zuständig gewesen. Damit habe die Thematik aus seiner Sicht in guten und fachlich hoch kompetenten Händen gelegen. Es sei im Vorstand der N1 üblich gewesen, sich auf die Arbeit der Fachkollegen im Vorstand zu verlassen. Der Angeklagte A habe im Vorstand berichtet, dass die Gebrüder S und T aus ihrer Mieteinstandsverpflichtung entlassen werden wollten. Dies sei im Zusammenhang mit Berichten über die U, etwa in der Sondervorstandssitzung vom 16.04.2002, gewesen. Der Angeklagte A habe berichtet, die N1 habe eine Sicherheit in Höhe von 6 Millionen Euro durch die Bestellung einer Grundschuld auf einem Grundstück in Brandenburg. Er sei davon ausgegangen, dass diese Grundschuld werthaltig gewesen sei. Konkrete Verträge habe der Angeklagte A in der Sitzung vom 16.04.2002 nicht erwähnt. Er habe aber keinen Zweifel daran gelassen, dass Herr Dr. Y1 sein absolutes Vertrauen genieße. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass es keine Kontrollfunktion für Dr. Y1 habe geben sollen. Vielmehr habe er eine solche, einschließlich einer schriftlichen Abrede hinsichtlich der Mittelverwendung in der K sowie der Abwicklung der Konten innerhalb der N1, als völlig selbstverständlich vorausgesetzt, zumal sich der Angeklagte A und Herr Dr. Y1 sowie der Beteiligungsbereich der N1 in einem ständigen Austausch befunden hätten. Ein solches „Basic“ habe bei einer Person mit der Qualifikation und Reputation, wie der Angeklagte A sie für sich habe in Anspruch nehmen können, nicht hinterfragt werden müssen. Insofern habe der Angeklagte A das absolute Vertrauen aller Vorstandsmitglieder besessen. Die von dem Angeklagten A am 18.03.2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen K und M sowie das sog. Eckpunktepapier vom 21.03.2002 nebst Schreiben des Angeklagten A, wonach die SKN für die Erfüllung der 7-Punkte-Vereinbarung einstehe, seien ihm damals nicht bekannt gewesen. Über die Einschaltung der E sei ihm nur noch erinnerlich, dass der Angeklagte A diese als Nachfolgefirma der K bezeichnet habe. Konkrete Erinnerungen an die Vorstandssitzung vom 25.09.2002 habe er nicht mehr. Es sei aber aufgrund des Protokolls der Sitzung davon auszugehen, dass der Angeklagte A unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ hierüber mündlich berichtet habe. Die Vereinbarung vom 26.09.2002 zwischen K, E und M sei ihm nicht bekannt gewesen, ebenso wie das Schreiben des Zeugen V1 vom 27.09.2002 betreffend die Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die N. Dies sei nicht in sein Vorstandsressort gefallen. An dem gesamten Vorgang „Übernahme der S und T-Anteile“ sei er nur als Gremienmitglied, nicht aber als ressortverantwortlicher Vorstand, beteiligt gewesen. Über die Informationen aus den Vorstandssitzungen hinaus habe er keine weiteren Einblicke in diese Angelegenheit gehabt. Im Hinblick auf die Rückabwicklung und Neugestaltung der Verträge zwischen E und dem P-C-Fonds VIII im Jahr 2005 seien die Verhandlungen ohne seine Beteiligung von dem Angeklagten A mit dem Angeklagten C und Herrn J geführt worden. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen seien dann in den Vorstand eingebracht worden. Im Hinblick auf die Sitzung des Beteiligungsausschusses vom 17.05.2005 sei jedem an der Sitzung Beteiligten klar gewesen, dass der E finanzielle Mittel zugewandt werden sollten, ohne dass die E tatsächlich Projektentwicklungsleistungen erbringt. Dies habe sich schon aus der Deckungsgleichheit der beiden Summen „Delta“ und „Einnahmen“ in Höhe von 7.357.326 € ergeben. An eine spätere Erhöhung auf 7,5 Mio. € und den Grund hierfür könne er sich nicht erinnern. Bei der Errechnung und Präsentation des Deltas von 7.357.326 € habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass auf dem von Dr. Y1 verwalteten Konto der E noch ein Betrag in Höhe von 4 Mio. € bzw. überhaupt Geld vorhanden gewesen sei. Bei der Abzeichnung der Rechnung der E an die F vom 05.12.2005 habe er sich keine steuerrechtlichen Gedanken gemacht. Er habe sich auf den Zeugen X1 verlassen, dem ebenfalls bekannt gewesen sei, dass die E keine eigenen Leistungen erbracht habe. Für die ordnungsgemäße steuerliche Handhabung verfüge die N1 im Übrigen über eine Steuerabteilung. (2) Diese Einlassung hat der Angeklagte B im Anschluss und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf Befragen durch das Gericht und der Verfahrensbeteiligten umfassend ergänzt. In seiner Befragung am 17. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte B im Hinblick auf die Kreditausschusssitzung vom 24.06.2002 ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass die Konten von der E bei der N1 geführt werden würden. Daraus habe sich nach seiner Auffassung schon eine Kontrollfunktion ergeben. Im Übrigen sei versucht worden, die Kontrolle mit Kontoauszügen zu regeln. Schließlich habe Kontrolle auch über die Beteiligung der N1 an der U ausgeübt werden können, wenn die Mieteinstandsverpflichtung nicht bedient worden wäre. (3) Der Angeklagte B hat sodann am 19. Hauptverhandlungstag eine ergänzende vorbereitete Einlassung verlesen. Danach habe er auch den Notarvertrag zwischen M, E und N vom 19.05.2005, in dem die Schadensersatzzahlung von 24,125 Mio. € vereinbart worden ist, nicht gekannt. Die Höhe der Schadensersatzzahlung sei jedoch in einer dem Vertragsschluss vorausgehenden Beteiligungsausschusssitzung besprochen worden. Das Vorliegen von Vertragstexten in solchen Sitzungen des Beteiligungsausschusses oder Vorstands sei nicht üblich gewesen. Aus seiner Sicht sei der Schadensersatz aufgrund der Nichterfüllung der Verträge vom 12.12.2002 gezahlt worden. Einen Bezug zu den unterschiedlichen Grundstückswerten in Köln-Ossendorf und Köln-Deutz in dem Sinn, dass E praktisch den erhöhten Grundstückskaufpreis für das Grundstück in Köln-Deutz erstatte, sei ihm nicht ersichtlich gewesen. Der Betrag von 24,125 Mio. € sei aus seiner Sicht damals günstig gewesen, da die E aufgrund des Erstvermietungsgarantievertrags vom 12.12.2002 ein deutlich höhere Garantievolumen übernommen habe. Im Hinblick auf die Einschaltung der E und die Kontrollmechanismen der N1 über diese Gesellschaft und Dr. Y1 hat der Angeklagte B ergänzt, dass er aufgrund der Zusammenarbeit der N1 mit Dr. Y1 und des ihm bekannten engen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten A und Dr. Y1 immer von einer Weisungsabhängigkeit ausgegangen sei. Auf Befragen hat der Angeklagte B im Hinblick auf die Sondersitzung des Beteiligungsausschusses vom 17.05.2002 und das diesbezügliche Protokoll, in dem der zwischen E und F zum Ausgleich des errechneten negativen Deltas abzuschließende Werkvertrag in Anführungszeichen gesetzt ist, ergänzt, dass allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass aufgrund dieses Werkvertrags keine Leistungen der E erbracht werden sollten. (4) In einer weiteren ergänzenden, vorbereiteten Einlassung hat sich der Angeklagte B am 36. Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, dass er daran festhalte, dass er sich über die umsatzsteuerliche Behandlung der Rechnungen der E an F aus Dezember 2005 keine Gedanken gemacht habe und auch mit steuerlichen Themen im Rahmen seiner beruflichen Laufbahn nicht befasst gewesen sei. Er wolle dies aber dahingehend konkretisieren, dass ihm als Vorstand einer Sparkasse die grundsätzliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Rechnung bekannt gewesen sei und er es für möglich gehalten habe, dass aus dieser Rechnung Vorsteuer gezogen wird. Darüber, ob es sich um Scheinrechnungen gehandelt habe, habe er sich keine Gedanken gemacht. Er habe indes gewusst, dass die E tatsächlich keine Projektentwicklungsleistungen erbracht habe. Im Nachhinein betrachtet habe er sich um eine ordnungsgemäße Behandlung der Rechnung kümmern müssen. Im Hinblick auf die Einschaltung von K und E hat der Angeklagte B erklärt, dass dies aus seiner Sicht die einzige unternehmerische Möglichkeit gewesen sei, um weiteren Schaden von der N1 abzuwenden. Er sei vor dem Hintergrund des § 7 SpkVO davon ausgegangen, dass es keinen schriftlichen Treuhandvertrag mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 gegeben habe bzw. habe geben dürfen, sondern dass nur eine mündlich getroffene Treuhandvereinbarung vorgelegen habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Einschaltung von Gesellschaften, die außerhalb der Sphäre der N1 lägen, ohne eine schriftliche Treuhandvereinbarung erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringe und die Einflussnahmemöglichkeit auf diese Gesellschaften eingeschränkt sei. Dieses Risiko habe er aufgrund des zu Dr. Y1 bestehenden Vertrauensverhältnisses jedoch als gering eingestuft. cc) Der Angeklagte C hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass ihm die Gesellschaften K und E von der N1 als Vertragspartner vorgeschlagen worden seien und er diese Gesellschaften sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich dem N1-Konzern zugerechnet habe. Die Vorgehensweise in diesem Zusammenhang sei so gewesen, dass Herr J der in diesem Bereich operativ Handelnde gewesen sei, dass dieser dabei, wenn erforderlich, Herrn Rechtsanwalt H hinzugezogen habe und dass abschließend ihm – dem Angeklagten C – eine Entscheidungsvorlage vorgelegt worden sei, in der der wesentliche Inhalt der zu treffenden Entscheidung aufgeführt worden sei. Im Übrigen habe er keine konkrete Erinnerung an einzelne Umstände oder Dokumente. b) Die Feststellungen der Kammer stimmen in weiten Teilen mit den Einlassungen der Angeklagten A und B überein. Soweit die Feststellungen von den Einlassungen – insbesondere derjenigen des Angeklagten A vom 27. Hauptverhandlungstag im Hinblick auf eine angebliche sparkassenöffentliche Vereinbarung mit dem gesondert verfolgten Dr. Y1 und die Bedeutung der E-Mail vom 22.07.2004 mit dem Betreff „Stopp bei K“ – abweichen, sind diese durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa) Dass die Gebrüder S und T ab Januar 2001aus dem Gesellschafterkreis der U ausscheiden und von ihrer Mieteinstandsverpflichtung freigestellt werden wollten, hat der Zeuge S bestätigt. Er hat erklärt, dass sein Bruder und er sich aufgrund der Absprachen zwischen der N1 und RTL nicht mehr an die Zusage der Mieteinstandsverpflichtung, soweit diese überhaupt wirksam gewesen sei, gebunden gefühlt hätte. Ergänzend hat die Kammer u.a. die Schreiben der Gebrüder S und T vom 31.01.2001 sowie 12.11.200 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Diesen Wunsch der Gebrüder S und T haben darüber hinaus auch die Zeugen Dr. U1, T1, V1 und W1 bestätigt, ebenso wie die Bewertung seitens der N1, dass ein weiterer Verbleib der Gebrüder S und T im Gesellschafterkreis der U hinderlich sei. Dem entsprechen auch die interne Stellungnahme des Mitarbeiters der Rechtsabteilung der N1 E7 an den Angeklagten A vom 15.11.2001 und die E-Mail des Herrn E7 vom 12.10.2001 an den Zeugen T1, in denen die Gebrüder S und T als „StörS und T“ bezeichnet wurden. Hinsichtlich der Frage, warum der Angeklagte A auf die Wünsche der Gebrüder S und T einging, indes eine unmittelbare Anteilsübernahme durch N1 oder N vermeiden wollte, ist die Kammer seiner Einlassung gefolgt. Dass die N1 in anderen Fällen, namentlich bei der Übernahme der Anteile an der Golfclub U3 GmbH, keine Bedenken hatte, entgegen § 7 SpkVO sämtliche Gesellschaftsanteile unmittelbar oder mittelbar über einen schriftlich bestellten Treuhänder zu übernehmen, wie sich aus der Vereinbarung zwischen der N1 und Rechtsanwalt R1 vom 13./16.01.2003 ergibt, steht der Annahme, dass man einen Verstoß bei der größeren und im Lichte der Öffentlichkeit stehenden U vermeiden wollte, nicht entgegen. bb) Auch bei den Feststellungen zu den Überlegungen des Angeklagten A mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1, die Anteile der Gebrüder S und T an der U durch eine Gesellschaft aus dem Bereich Dr. Y1, die hierzu eigens gegründete K, übernehmen zu lassen und durch diese auch die Mieteinstandsverpflichtungen bedienen zu lassen bis hin zur Umsetzung dieser Überlegungen durch den Vertrag vom 18.03.2002 (Feststellungen zu II.3.b)) ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten A gefolgt. Diese wird durch eine Vielzahl von in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden zu diesen Ereignissen bestätigt. Zu nennen sind hier insbesondere die bereits in den Feststellungen genannten E-Mails, Schreiben, Vermerke und Vereinbarungen nebst Anlagen. Zu diesen Vorgängen haben darüber hinaus die Zeugen V1 und W1 umfassende Angaben gemacht, welche die Urkundenlage erläutert und ergänzt haben. Zu der Einbindung der M in den Vorgang haben sich zudem der Angeklagte C und der Zeuge I im Einklang mit den getroffenen Feststellungen geäußert. cc) Zur Art und Weise der Zahlungen der K auf die Mieteinstandsverpflichtung in den Monaten April bis September 2002 hat die Kammer die entsprechenden Vereinbarungen nebst der dazu gehörigen Korrespondenz in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge W1 hat hierzu ergänzende und erläuternde Angaben gemacht. dd) Zu den Verhandlungen und Vereinbarungen mit den Gebrüdern S und T hat die Kammer über die Einlassung des Angeklagten A hinaus die Vereinbarung vom 21.03.2002 und den Anteilskaufvertrag vom 27.03.2002 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen zur fehlenden Werthaltigkeit der Grundschuld betreffend das Grundstück „Füllsandgrube A6“ in A7“ beruhen auf den Vermerken des Zeugen W1 vom 23.07.2002 und des Dipl.-Ing. Schilling vom 23.08.2002 sowie dem Schreiben der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Potsdam vom 09.09.2005, die ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. ee) Die Feststellungen zur Information des Vorstands der N1 über die Vorgänge stehen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten A und B, die ergänzt werden durch das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Informationspapier für den Vorstand vom 18.03.2002 und das Protokoll der Vorstandssitzung vom 16.04.2002. Zu dieser Sitzung haben darüber hinaus die Zeugen V1 und Dr. F2 weitere Angaben gemacht. Dass es dem Angeklagten A im Gegensatz zu der Beschlusslage des Vorstands vom 16.04.2002 nicht gelang, den Angeklagten C davon zu überzeugen, die sog. Z3 – die spätere E – aus dem Bereich P-C zur Verfügung zu stellen, so dass er auch diesbezüglich den gesondert verfolgten Dr. Y1 einband, folgt aus der Einlassung des Angeklagten A sowie der Aussage des Zeugen V1, der bekundet hat, der Angeklagte A habe ihm mitgeteilt, dass er dieses mit dem Angeklagten C nicht habe vereinbaren können, sodass auch diesbezüglich der gesondert verfolgte Dr. Y1 eingeschaltet worden sei. Auch die Angaben des gesondert Verfolgten Dr. Y1 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 02.11.2010, zu deren Inhalten die Kammer den Zeugen KHK S2 als Vernehmungsbeamten vernommen hat, zur Gründung der E, stehen mit den getroffenen Feststellungen im Einklang. ff) Zur Information des Kreditausschusses und des Vorstands der N1 über die geänderte Planung im Hinblick auf die Z3 am 24. und 25.06.2002 und den dort gefassten Beschlüssen hat die Kammer die entsprechenden Sitzungsprotokolle nebst eines Ausdrucks der dort gehaltenen Folienpräsentation mit Notizen in die Hauptverhandlung eingeführt, aus denen sich die im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten A und B stehenden Feststellungen ergeben. Die Zeugen Dr. H1 und Dr. F2 haben ergänzende Angaben zu diesen Sitzungen und den dort gehaltenen Vorträgen des Angeklagten A gemacht. gg) Die Feststellungen zur Gründung der E und ihren gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen folgen aus der notariellen Gründungsurkunde der Gesellschaft vom 11.07.2002 und dem Handelsregisterauszug vom 05.09.2017. Hieraus ergibt sich auch die Bestellung des gesondert Verfolgten E2 als Geschäftsführer. Dass die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich nicht von dem gesondert Verfolgten E2, sondern allein von dem gesondert verfolgten Dr. Y1 geführt wurden, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten A und B sowie den Aussagen der Zeugen V1, W1 und S2. Die Angeklagten A und B haben in ihren Einlassungen durchgängig den gesondert Verfolgten Dr. Y1 als handelnde Person für die E dargestellt. Auch die Zeugen V1 und W1 haben übereinstimmend bekundet, dass der gesondert Verfolgt Dr. Y1 ihr alleiniger Ansprechpartner im Hinblick auf die Belange sowohl der K als auch der E gewesen sei. Hierzu fügt sich, dass der gesondert Verfolgte E2, der in der Hauptverhandlung die Auskunft unter Berufung auf § 55 StPO verweigert hat, in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2010, zu der die Kammer den Zeugen KHK S2 als Vernehmungsbeamten gehört hat, erklärt hat, in die eigentliche wirtschaftliche Geschäftsführung der E nicht eingebunden gewesen zu sein. Er habe lediglich die Verträge oder Rechnungen unterschrieben, die ihm vorlegt worden seien und habe noch nicht einmal Kontovollmacht gehabt. Er sei zwar „kein Depp“, aber „dieser Sektor und diese Komplexitäten“ seien nicht seine Welt. Auch die Korrespondenz der N1 und N zu allen K und E betreffenden Fragen ist ganz überwiegend mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 und in keinem Fall mit dem gesondert Verfolgten E2 geführt worden. Soweit Notizen zu Telefonaten oder Besprechungen mit Vertretern der E in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (z.B. Notiz des Zeugen V1 vom 26.09.2002 oder Ergebnisprotokoll vom 02.06.2005), sind auch diese stets mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 geführt worden. hh) Die Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen E, M und N aus September 2002 nebst den daraus folgenden Zahlungen der M an die E, den entsprechenden Vorstandsentscheidungen und der Bewertung der übernommen Risiken durch die N (Feststellungen II.3.h)-j)) beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Verträgen und Rechnungen, dem Protokoll der Vorstandssitzung der N1 vom 25.09.2002 und dem Gesellschafterbeschluss der N vom 20.11.2002 nebst handschriftlicher Kommentierung durch den Angeklagten A. Sie stehen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten, die auch durch die Angaben der Zeugen V1 und W1, die insbesondere die Vertragsschlüsse vorbereitet und die Verhandlungen begleitet haben, bestätigt werden. ii) Die Übernahme der Einstandspflicht der N für die Erfüllung der von der E durch die Vereinbarung vom 26./27.09.2002 gegenüber der M übernommenen Verpflichtungen folgt aus dem Schreiben der N an M vom 27.09.2002. In diesem Schreiben hat der Zeuge V1 als Geschäftsführer der N erklärt, die Gesellschaft stehe gegenüber M und dem von M benannten Grundstückskäufer dafür ein, dass die E alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 26./27.09.2002 vollständig erfüllen werde. Die Feststellungen zur Erörterung und zustimmenden Beschlussfassung der Gremien der N1 im Hinblick auf den Abschluss dieser Verträge folgt aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll der Vorstandssitzung der N1 vom 25.09.2002. Danach hat der Vorstand der N1 unter Einschluss der Angeklagten A und B unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ beschlossen, dass der Vorstand der N damit einverstanden sei, dass ein Mieterverschaffungsvertrag mit dem P-C-Fonds eingegangen werde, der mit einem Dritten – der E – abgeschlossen und durch die N gesichert werde. jj) Abweichend von der Einlassung des Angeklagten A steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte A mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 keine Vereinbarung im Hinblick auf die Verwendung der von der E vereinnahmten Vergütungen getroffen hat. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner am 27. Hauptverhandlungstag verlesenen ergänzenden Erklärung zum Komplex K/E von einer „sparkassenöffentlichen Vereinbarung“ mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 gesprochen hat, sind seine Angaben bereits für sich genommen nicht glaubhaft. Der Angeklagte A hat in seiner ersten Einlassung zu diesem Sachverhaltskomplex am 17. Hauptverhandlungstag erklärt, aufgrund der Regelung in § 7 SpkVO sei keine Kontrolle über den gesondert Verfolgten Dr. Y1 ausgeübt worden. Eine irgendwie geartete Vereinbarung mit diesem hat der Angeklagte nicht erwähnt. Im Rahmen einer intensiven Befragung am 19. Hauptverhandlungstag hat er einen Vertragsschluss ausdrücklich verneint und erklärt, ein Vertrag sei aufgrund der Prämisse, dass ein Bilanzausweis nicht erfolgen solle, nicht möglich gewesen. Den Widerspruch zu diesen früheren Angaben hat der Angeklagte nicht aufgeklärt. In seiner Einlassung vom 27. Hauptverhandlungstag hat er die „sparkassenöffentliche Vereinbarung“ auch lediglich pauschal behauptet, ohne näher zu konkretisieren, wer diese wann, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt abgeschlossen haben soll. Auch in mehreren späteren Befragungen hat er hierzu keine näheren Angaben machen können. Im Übrigen haben sich in der Beweisaufnahme keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte A in den Jahren 2002 bis 2005 eine mündliche Vereinbarung mit dem gesondert verfolgten Dr. Y1 dahingehend getroffen hat, dass Dr. Y1 die durch E generierten Provisionserlöse treuhänderisch für die N1 oder die N verwalten und Überschüsse an die N1 oder N abführen solle. Die Überzeugung der Kammer, dass weder ein Treuhand- noch ein sonstiger Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der N1 oder der N auf der einen und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 oder der E auf der anderen Seite geschlossen worden ist, stützt sich insbesondere auf die der Einschaltung von zunächst K und später E zugrunde liegende Prämisse, dass eine Mehrheitsbeteiligung der N an der U wegen § 7 SpkVO nicht begründet und eine Bilanzierungspflicht für die Anteilsübernahme und die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T vermieden werden sollte. Hieraus ergab sich für den Angeklagten A ein Dilemma: Eine Treuhand- oder sonstigen Vereinbarung mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 hätte der N1 die Kontrolle über die Geldmittel von K und E gesichert, aber zu einem Verstoß gegen § 7 SpkVO geführt und eine Bilanzierungspflicht für die Anteile und alle hiermit verbunden Risiken begründet. Wollte man dies vermeiden, kam eine vertragliche, gerichtlich durchsetzbare Vereinbarung nicht in Betracht und man war auf die freiwillige Mitwirkung von Dr. Y1 angewiesen. Genau dieses grundsätzliche Risiko ist bereits in dem Informationspapier für die Sondervorstandssitzung der N1 vom 16.04.2002, welches von den Zeugen E8, V1 und W1 am 18.03.2002 erstellt worden war, beschrieben. Zwar wird dort unter der Überschrift „6. Problem Gebrüder S und T“ zunächst ausgeführt, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Vermeidung der Bilanzierungspflicht für die Übernahme der U-Beteiligung der Gebrüder S und T nur ein Treuhänder in Frage komme. Mit dieser Formulierung ist indessen nicht die Begründung eines Treuhandverhältnisses im Rechtssinne gemeint gewesen, welches im Zweifel gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre. Dies folgt daraus, dass bereits im nächsten Absatz des Textes ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei der gewählten Konstruktion zu bedenken sei, dass „N1 bzw. SK auf die K keinen direkten Zugriff haben und auf das Einvernehmen und die Person von Dr. Y1 angewiesen“ sei einem. Dies wäre bei der Begründung eines Treuhandverhältnisses nicht der Fall gewesen. Es liegt daher nahe, dass die Verfasser des Informationspapiers, bei denen es sich nicht um Juristen handelte, den Begriff des Treuhänders in einem untechnischen Sinne verwendet haben. Trotz dieses Risikos entschied sich der Angeklagte A aufgrund des zwischen ihm und Dr. Y1 bestehenden Vertrauensverhältnisses für die dargestellte Konstruktion ohne vertragliche Vereinbarung mit Dr. Y1. Diese Prämisse, die auch der Angeklagte A mehrfach bestätigt hat, ergibt sich aus einer Vielzahl von im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Bereits der erste Entwurf des Beteiligungsbereichs der N1 betreffend die Übernahme der Beteiligung der Gebrüder S und T an U vom 06.12.2001, den der Zeuge V1 dem Angeklagten A mit E-Mail vom 07.12.2001 übersandt hatte, sah als Prämissen vor, dass die Beteiligung nicht offiziell der N1 zuzuordnen sein dürfe und die N1 nicht verpflichtet sein dürfe, den Anteil in ihrer Bilanz auszuweisen. Die Prämissen schließen ab mit dem Klammerzusatz: „kein Treuhandverhältnis“. In seinen Erläuterungen zu der geplanten Vorgehensweise führte der Zeuge V1 in der E-Mail vom 07.12.2001 weiter aus, dass die Konstruktion der Finanzierung des Beteiligungserwerbs über ein Darlehen an die L GmbH gewählt worden sei, damit die N1 in ihrem Geschäftsbericht nicht den erhöhten Anteil an U ausweisen müsse, was bei einer Treuhandlösung zwingend erforderlich wäre. Weiterhin enthält ein dem – von dem Angeklagten A unterzeichneten – Gesellschafterbeschluss der N zur Darlehensgewährung an die L GmbH vom 11.12.2001 beigefügtes Schaubild verschiedene Erläuterungen, nach denen die Beteiligung nach außen hin nicht der N1 bzw. dem Y3-Konzern zuzuordnen sein solle und die N1 nicht verpflichtet sein solle, einen erhöhten Anteil an U in ihrer Bilanz auszuweisen. Es folgt der ausdrückliche Hinweis, dass ein Treuhandverhältnis mit N1 als Treugeber diese Bedingungen nur teilweise erfülle. Aufbauend auf diesen Unterlagen hat der Angeklagte A sodann sowohl in der Sondervorstandssitzung vom 16.04.2002 als auch in der Kreditausschusssitzung vom 24.06.2002 gegenüber den übrigen Mitgliedern des jeweiligen Organs die gewählte Konstruktion der Einschaltung von K und E dergestalt erläutert, dass keine Verbindung dieser Gesellschaften zu dem N1-Konzern bestehen solle. Bereits in dem Informationspapier für die Sondervorstandssitzung der N1 vom 16.04.2002, welches von den Zeugen E8, V1 und W1 am 18.03.2002 erstellt, von dem Angeklagten A redigiert und sodann den restlichen Vorstandsmitgliedern übermittelt worden ist, wird, wie dargestellt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man auf die K keinen direkten Zugriff habe und auf das Einvernehmen von Dr. Y1 angewiesen sei. Anhand einer Folienpräsentation hat der Angeklagte A in der Sondervorstandssitzung vom 16.04.2002 sodann vorgetragen, dass K sich zur Vermeidung jeglicher Durchgriffsproblematik auf das Halten der von W (S und T) erworbenen Anteile an U beschränken solle. Die – nicht vom Y3-Konzern – noch zu gründende Z3, die spätere E, solle ausschließlich dem Zweck dienen, die Mieteinstandsverpflichtung der Herren S und T zu übernehmen. Dies sei erforderlich, damit keinerlei haftungsrechtliche Verbindung zwischen dem Y3-Konzern und den weiteren Beteiligten hinsichtlich der bisherigen Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T entstehe. Weiter führte der Angeklagte A anhand der Folienpräsentation aus, dass es sich bei dieser Gesellschaft – der Z3 – um eine unabhängige und eigenständige Gesellschaft handeln werde, an der der Y3-Konzern weder gesellschaftsrechtlich beteiligt sein werde, und der er auch keine wirtschaftliche Unterstützung gewähren werde. In der Kreditausschusssitzung vom 24.06.2002 hat der Angeklagte A anhand einer Folienpräsentation sodann ausgeführt, dass abweichend vom Vorstandsbeschluss vom 16.04.2002 für die Z3 eine Vorratsgesellschaft von Dr. Y1 herangezogen werden solle, an der der Y3-Konzern in keiner Weise bei der Aufbringung von Kapital und Liquidität engagiert sei und über die er auch keine anderweitige Kontrolle ausübe. Der Inhalt der Vorträge des Angeklagten A in diesen Sitzungen ergibt sich im Einzelnen aus den Ausdrucken der Folienpräsentationen nebst den zugehörigen ausgedruckten Vortragsnotizen, die den Sitzungsprotokollen als Anlage beigefügt waren. Der Angeklagte B und die Zeugen V1 und Dr. F2 haben bestätigt, dass der Angeklagte A, der sich selbst an den Inhalt seiner Vorträge nicht erinnern konnte, die Vorträge in den Sitzungen des Vorstands und des Kreditausschusses vom 16.04.2002 und 24.06.2002 gehalten hat. Hierzu fügt sich der Inhalt einer E-Mail des Zeugen W1 an den gesondert Verfolgten Dr. Y1 vom 29.07.2002. Mit dieser E-Mail übersandte der Zeuge W1 Herrn Dr. Y1 ein Thesenpapier mit zwei alternativen Modellvorschlägen („Szenario A und B“), wie die Gesellschaften K und E arbeiten und die von den Gebrüdern S und T aufgrund des Eckpunktepapiers als Sicherheit angebotene Grundschuld auf einem Kiesgrubengrundstück in Brandenburg verwertet werden sollte. In der Beschreibung der Ausgangslage wird als Ziel ausdrücklich angegeben: “Nachvollziehbare Verbindungen zur N1 komplett lösen“. Der Angeklagte A hatte ausweislich eines Vermerks des Zeugen V1 vom 08.08.2002, wonach Dr. Y1 die Szenarien mit dem Angeklagten A besprochen habe und dieser das in der E-Mail beschriebene „Szenario B“ bevorzuge, von diesem Thesenpapier Kenntnis und billigte dies. Dem entspricht es, dass es in einem von dem Zeugen W1 für den Angeklagten A erstellten Entwurf einer weiteren Folienpräsentation vom 15.09.2003 heißt: 3.1. Herr Dr. Y1 genießt nicht zuletzt aufgrund seiner Reputation als Wirtschaftsprüfer uneingeschränktes Vertrauen der Beteiligten. Ein Vertrauensbruch ist daher nicht vorstellbar. (…) 3.4. Für den möglichen Fall des Ablebens von Herrn Dr. Y1 (…) ist eine Vereinbarung zu treffen, dass die Sachwalterschaft auf die SK übertragen wird, damit diese dann ggf. einen neuen Sachwalter benennen kann. Die Folienpräsentation war für einen Termin des Angeklagten A mit dem Angeklagten C vorgesehen, wobei der Angeklagte A keine Erinnerung daran hatte, ob sie tatsächlich gehalten wurde. Aus der Präsentation ergibt sich, dass auch im Jahr 2003 seitens der N1 bzw. N noch keine vertragliche Vereinbarung mit E und oder dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 im Hinblick auf K und E gegeben hat. Seine Tätigkeit erfolgte vielmehr allein auf Vertrauensbasis. Der von dem Zeugen W1 für den Fall des Ablebens von Dr. Y1 vorgeschlagen Vereinbarung hätte es sonst nicht bedurft. Dem Vermerk vom 15.09.2003, mit dem der Zeuge W1 diese Präsentation an den Angeklagten A übermittelte, war weiterhin der Entwurf eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen K und E sowie Dr. Y1 und Herrn Rechtsanwalt R1 andererseits beigefügt. Ausweislich dieses Entwurfs sollten Dr. Y1 und Dr. R1 „als vertrauensbildende Maßnahme […] als unabhängige und neutrale Personen mit der Überwachung des Zahlungsverkehrs von E und K nebst der diesem zugrunde liegenden Rechnungen und Aufträge“ beauftragt werden. Einer solchen Vereinbarung hätte es ebenfalls nicht bedurft, wenn bereits eine – notfalls auch gerichtlich durchsetzbare – Vereinbarung mit Herrn Dr. Y1 getroffen worden wäre. Das Fehlen einer Vereinbarung ergibt sich weiterhin aus einer E-Mail des Zeugen V1 an den gesondert Verfolgten Dr. Y1 vom 28.06.2004. In dieser E-Mail teilte der Zeuge V1 Dr. Y1 mit, dass die Guthaben der E sukzessive zur N1 verlagert werden sollten, was ausweislich dieser E-Mail letztlich der Kontrolle der Liquiditätsentwicklung von K und E dienen sollte. Einer solchen Bitte hätte es nicht bedurft, wenn die N1 über eine Treuhand- oder sonstige Vereinbarung mit Herrn Dr. Y1 verfügt hätte, kraft derer sie jederzeit die Verwendung der bei der E vorhandenen Geldmittel hätte kontrollieren können. Dementsprechend erfolgt auch keine Bezugnahme auf eine irgendwie geartete Vereinbarung zwischen N1 bzw. N und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 oder E. Weiter bestätigt wird die Feststellung durch eine E-Mail des Zeugen W1 an den Zeugen G1 vom 14.09.2004. In dieser E-Mail heißt es u.a., der Zeuge W1 könne mit Blick auf die ausstehende Übertragung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T auf K nur davor warnen, weitere Liquidität aus der K zu ziehen. Der Grund hierfür sei u.a., dass Herr Dr. Y1 seit 2002 ohne rechtliche Grundlage auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T zahle. Hierzu fügt sich ein weiterer Vermerk des Zeugen W1 vom 26.07.2006 mit handschriftlichen Notizen des Angeklagten A, in dem der Zeuge W1 zunächst ausführt, dass die bestehenden Abreden der N1 mit Herrn Dr. Y1 nicht bekannt seien. Es sollten jedoch bezüglich der von K gehaltenen Anteile für den Fall, dass Herrn Dr. Y1 als Sachwalter der K-Anteile und Frau Y1 als indirekte Halterin der Anteile von K und E etwas zustoßen sollte, vertragliche Vorkehrungen getroffen werden, die der N1 die Verfügung über die U-Anteile sicherstellen sollte. Auf diesen Vermerk setzte der Angeklagte A sodann die handschriftliche Anmerkung: „Wasserdichtes Treuhandverhältnis? Evtl. Erben könnten Vorteile haben.“ Dies war, so der Zeuge W1, eine Arbeitsanweisung des Angeklagten, zu prüfen, ob ein solches Treuhandverhältnis begründet werden könne. Auch die Zeugen V1 und W1, die von 2001 bis 2007 intensiv mit K und E befasst waren, haben bestätigt, dass ihnen eine vertragliche Vereinbarung nicht bekannt gewesen sei und zwar auch keine mündlich getroffene. Soweit sie erklärt haben, dass sie gleichwohl davon ausgegangen seien, dass die Gelder der E der N1 zugestanden hätten, beruhte dies, wie die Vernehmung ergeben hat, auf der Erwägung, dass die Erlöse im Zusammenhang mit Fonds VIII wirtschaftlich eigentlich dem N1-Konzern zugestanden hätten, weil die entsprechenden Leistungen von der V erbracht wurden. Der für den Beteiligungsbereich tätige Jurist, der Zeuge R2, dessen Vernehmung am 35. Hauptverhandlungstag gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch die Verlesung der Niederschrift seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung vom 06.06.2011 ersetzt worden ist, hat den gesondert Verfolgten Dr. Y1 in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zwar als Sachwalter und Treuhänder bezeichnet. Er hat aber weiterhin angegeben, dass ihm konkrete Absprachen zwischen dem Angeklagten A und Dr. Y1 nicht bekannt gewesen seien. Der Zeuge W1 hat im Rahmen seiner Vernehmung diesbezüglich angegeben, dass im Beteiligungsbereich der N1 der gesondert Verfolgte Dr. Y1 ausdrücklich nicht als Treuhänder, sondern „Sachwalter“ bezeichnet worden sei, da eine Treuhandschaft mangels schriftlicher Vereinbarung nicht vorgelegen habe und der Begriff des Sachwalters, der aus der Rechtsabteilung des Beteiligungsbereichs gekommen sei, als passender empfunden worden sei. Hierzu fügt sich die Aussage des Zeugen Dr. U1, der die E in seiner Vernehmung „als eine Art Sondervermögen außerhalb der N1“ bezeichnet hat, in die Gelder N1 ausgelagert worden seien und im Hinblick auf deren Verwendung es weder schriftliche noch mündliche Abreden gegeben habe. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer auch die von der Verteidigung der Angeklagten A und B in den Raum gestellte Möglichkeit ausgeschlossen, dass unter bewusster Inkaufnahme eines Verstoßes gegen § 7 SpkVO und Bilanzierungsvorschriften eine lediglich mündliche Vereinbarung mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 getroffen worden sein könnte. Für diese Möglichkeit haben sich in der Hauptverhandlung keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Gegen sie spricht im Übrigen, dass sämtliche an den Verhandlungen Beteiligten, namentlich der Angeklagte A und die Zeugen W1 und V1, sich an eine konkrete Vereinbarung nicht erinnern konnten. Dies wäre aber trotz des Zeitablaufs zu erwarten gewesen. Der Angeklagte A und die beiden Zeugen sind in den Jahren nach 2002 zunächst sparkassenintern, später im Rahmen des Ermittlungsverfahrens immer wieder mit der Einschaltung von K und E befasst gewesen. So hat es, wie sich aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Berichten der Innenrevision der N1 ergibt, im Jahr 2007 eine eingehende Untersuchung durch die Innenrevision gegeben, im Rahmen derer der Angeklagte A und der Zeuge V1 befragt worden sind. Der Zeuge V1 hat seinerzeit hierzu eine Vielzahl von Unterlagen zusammengestellt. Ab dem Jahr 2009 waren der Angeklagte A und die beiden Zeugen aufgrund des Ermittlungsverfahrens weiter mit der Thematik konfrontiert. Dass sie angesichts dessen einen bereits für sich genommen besonderen Vorgang nämlich den Abschluss eines nur mündlichen, geheimen Vertrags, um sparkassenrechtliche Vorschriften zu umgehen, vergessen haben könnten, erscheint im höchsten Maße unwahrscheinlich. Dem entspricht es, dass der Angeklagte A auch keine Vermerke über eine solche Absprache mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 gefertigt hat, wie er es etwa im Falle von mündlichen Vereinbarungen mit dem Angeklagten C im gleichen Zeitraum vielfach zu tun pflegte. So hat der Angeklagte A beispielsweise am 19.03.2002 einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch zwischen ihm und dem Angeklagten C erstellt, in dem er zunächst die Grundzüge einer Vereinbarung über die Zahlung rückständiger Mieten der U an den Fonds I festgehalten und sodann ausdrücklich festgestellt hat, dass diese Vereinbarung keiner Schriftform bedürfe und das unter Kaufleuten gesprochene Wort qelte. Ebenso hat der Angeklagte A am 08.06.2004 einen Aktenvermerk über ein Gespräch mit dem Angeklagten C angefertigt, in dem er eine Einigung mit dem Angeklagten C auf eine Erhöhung der zusätzlichen Vergütung im Rahmen des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertag auf 7 Mio. EUR festgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Angeklagte A über eine mündlich getroffene Treuhandabrede mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 ebenfalls einen solchen Vermerk gefertigt hätte. Auch der gesondert Verfolgte Dr. Y1 hat in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 02.11.2010, zu deren Inhalt die Kammer den Zeugen KHK S2 gehört hat, im Hinblick auf E angegeben, dass es eine direkte Weisungsgebundenheit gegenüber dem Angeklagten A nicht gegeben habe. Angesichts des hohen Eigeninteresses des gesondert Verfolgten an dieser Aussage stützt die Kammer ihr Beweisergebnis hierauf indessen nicht. Dass die N die vertragliche Begleitung der Zahlungen der K auf die Mieteinstandsverpflichtung mit der Einschaltung der E durch den Vertrag vom 26./27.09.2002 eingestellt und im Anschluss bis Mitte 2004 lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorgenommen hat, haben die Zeugen V1 und W1 wie festgestellt bekundet. Die Einstellung der vertraglichen Begleitung hat der Zeuge V1 dem Zeugen T1, seinerzeit Assistent des Angeklagten A, auch in einer E-Mail vom 23.10.2002 mitgeteilt, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war. Aus einer handschriftlichen Notiz des Zeugen V1 vom 14.10.2002 ergibt sich, dass dieser in einem Telefonat mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 vom gleichen Tag mit diesem besprochen hat, dass eine weitere Mitwirkung der N1 an den Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T nicht erforderlich sei. Auch mehrere Mitteilungen von Kontoständen von K und E durch den Angeklagten Dr. Y1 hat die Kammer in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugen V1 und W1 haben im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten A und den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden zu den Bemühungen bekundet, den Angeklagten C von der Zustimmung zu einer befreienden Schuldübernahme durch die K zu überzeugen. kk) Dass dem Angeklagten A bei der letztlich entscheidenden Vorstandssitzung am 25.09.2002 bewusst war, dass es keine vertragliche Vereinbarung geben würde, mit der eine Verwendung der Geldmittel der E im Sinne der N1 oder N und eine Auskehrung etwaiger Überschüsse nach Auslauf der Mieteinstandsverpflichtung sichergestellt werden konnte, folgt ohne Weiteres daraus, dass er selbst die treibende Kraft hinter der Einschaltung von K und E war. Ihm war, wie er in seiner Einlassung am 17. Hauptverhandlungstag eingeräumt hat, bewusst, dass weder eine Beteiligung der N1 oder N an der E noch das Ausüben einer Kontrolle über die E mit dem Ziel, einen Verstoß gegen § 7 SpkVO und eine Bilanzierungspflicht zu vermeiden, vereinbar war. Dass auch die Zeugen V1 und W1, die die Aufgabe hatte, sich um die Einzelheiten der Einbindung von K und E zu kümmern, keine entsprechenden Verträge schließen würden, ergab sich für den Angeklagten A auch aus den schon unter jj) angesprochenen E-Mails und Vermerken der Zeugen. Der Angeklagte B hat eingeräumt, dass er davon ausgegangen sei, dass ein schriftlicher Treuhandvertrag nicht geschlossen werden würde. Über seine Einlassung hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass er ebenfalls erkannt hat, dass der Abschluss auch eines mündlichen Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrags mit der E oder dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 mit den Prämissen der Einschaltung von K und E, die ihm aufgrund der Informationen in der Vorstandssitzung vom 16.04.2002 und der Kreditausschusssitzung vom 24.06.2002 bekannt waren, nicht vereinbar war und er in Kauf nahm, dass ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen werden würde. Dies folgt daraus, dass es weder für einen Verstoß gegen § 7 SpkVO noch für die Frage der Bilanzierungspflicht einen Unterschied ergibt, ob Verträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen worden sind. Die Annahme, dass dem Angeklagten B mit seiner langjährigen Erfahrung als Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder der N1 dies nicht bewusst gewesen sein soll, erscheint lebensfremd. Daran, dass beiden Angeklagten bewusst war, dass diese Vorgehensweise mit ihren Pflichten als Vorstandsmitglieder der N1 nicht zu vereinbaren war, gibt es angesichts ihrer großen Erfahrung als langjährige Vorstandsmitglieder keinen Zweifel. ll) Bei der Bewertung des Risikos, das sich aus der von der N durch das Schreiben vom 27.09.2002 und in den Verträgen vom 12.12.2002 übernommenen Einstandspflicht ergab, hat die Kammer sich an dem im Selbstleseverfahren eingeführten Gesellschafterbeschluss der N vom 20.11.2002 nebst Vermerk des Zeugen W1 vom 19.11.2002 orientiert, der das Risiko mit 31.258.579,91 € bewertet. Der Zeuge W1 hat in diesem Vermerk, den er in der Hauptverhandlung erläutert hat, das Einstandsrisiko ausgehend von den mithilfe des zuständigen Fachbereichs der N1 geschätzten Investitionskosten ermittelt und dabei zutreffend auf den voraussichtlichen Renditeausfall der Investoren und die Marge der M als Fondsinitiatorin abgestellt. Hinzu kommen in der Berechnung des Zeugen die ggf. zurückzuzahlenden Provisionsvorschüsse zum Stand 19.11.2002. Die Validität dieser Berechnung wird durch den Umstand gestützt, dass der Gesellschafterbeschluss von allen Vorstandsmitgliedern der N1 und dem Zeugen V1, also sechs sehr erfahrenen Bankkaufleuten, unterschrieben wurde, ohne dass einer von ihnen Fehler in der Risikoberechnung moniert hätte. Bei dieser Berechnung handelt es sich letztlich um die Untergrenze des Einstandsrisikos. Auch wenn der Zeuge W1 in seiner Berechnung jeweils Minimal- und Maximalwerte eingestellt und daraus letztlich den Mittelwert gebildet hat, konnte die Kammer auch ohne sachverständige Hilfe ausschließen, dass das tatsächliche Risiko geringer war also von dem Zeugen berechnet. So geht der Zeuge in seiner Berechnung von Investitionskosten von ca. 159 Mio. € aus, was angesichts der Investitionskosten anderer Objekte, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, insbesondere der Messe-Nordhallen, ein zu geringer Ansatz sein dürfte. Zu dem berechneten Risiko hinzu treten zudem noch die erst nach dem 19.11.2002 an E gezahlten Vorschüsse, die bei Eintritt des Garantiefalls ebenfalls zurückzuzahlen gewesen wären. Angesichts der ablehnenden Haltung von RTL im Hinblick auf den Standort Butzweilerhof lag die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts letztlich bei nahezu 100 %. Allerdings gingen die Angeklagten A und B subjektiv von einem deutlich geringeren Risiko aus, da sie fest von einem Gelingen der Ansiedlung von RTL am Butzweilerhof ausgingen. Die Einlassungen der Angeklagten werden insoweit u.a. belegt durch den handschriftlichen Kommentar des Angeklagten A auf dem Gesellschafterbeschluss 20.11.2002, dass das Risiko für den Fall, dass der Mietvertrag mit RTL bis zur Bilanzaufstellung geschlossen werde, faktisch bei „0“ liege. Der Optimismus des Angeklagten A kommt auch in anderen Urkunden zum Ausdruck, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. Auch die Zeugen G1, V1, W1 und G2 haben bestätigt, dass man im Vorstand der N1 sicher war, dass RTL an den Butzweilerhof gehen würde und die Verzögerung der Entscheidung für Verhandlungstaktik hielt. Von der ablehnenden Entscheidung von RTL sei man vollkommen überrascht worden. Dem entspricht es, dass die Verhandlungen mit RTL noch bis in den Juni 2003 intensiv fortgeführt wurden. Dass die Übernahme der Einstandsverpflichtung zunächst ohne Gegenleistung erfolgte, ergibt sich aus den zwischen N, M und E getroffenen Vereinbarungen. Die Vereinbarungen vom 26./27.09.2002 und 12.12.2002 sehen eine Vergütung der N nicht vor. Erst durch die Vereinbarung zwischen der N und M vom 07.01.2003, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, erhielt die N eine Vergütung für die Einstandsverpflichtung in Höhe von 3.323.398 €. Die Feststellungen zum Hintergrund dieser Vereinbarung beruhen wiederum auf der Aussage des Zeugen V1. Dieser hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass im Hinblick auf die Übernahme der Einstandsverpflichtung eine Vergütung der N bzw. N1 nicht vorgesehen gewesen sei. Erst bei der Prüfung des Jahresabschlusses der N sei die Übernahme einer Garantie in diesem Umfang ohne Gegenleistung durch den Abschlussprüfer als kritisch beanstandet worden. Aus diesem Grund habe er – der Zeuge V1 – überlegt, wie er diese Vergütung darstellen und dem Vorstand vermitteln könne. Dies habe insbesondere für den Angeklagten A gegolten, von dem er gewusst habe, dass dieser keine Notwendigkeit gesehen habe, für ein Risiko, welches nach seiner Auffassung nicht existiere, eine Provision zu vereinnahmen. Allerdings hätten zum damaligen Zeitpunkt aus der Geschäftsverbindung der N zu den Gebrüdern S und T Forderungen gegen diese aus von der N für die Gebrüder S und T geleisteten Zahlungen auf die Mieteinstandsverpflichtung bestanden, deren Erstattung an die N durch die Gebrüder S und T unwahrscheinlich gewesen sei. Insofern sei aus dieser Forderung gegen die Gebrüder S und T eine Forderung gegen E in Form einer Provision für die Übernahme der Garantie gemacht worden. Hiermit sei der Angeklagte A einverstanden gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sich die N mit E auf die Zahlung in Höhe von 3.323.398 € geeinigt. Dass die V, nicht die E, die Projektentwicklungsleistungen aus den Verträgen vom 26./27.09. und 12.12.2002 erbrachte und dies auch von Anfang so vorgesehen war, entspricht den Einlassungen der Angeklagten. Der Angeklagte B hat dies ausdrücklich eingeräumt und auch der Angeklagte A hat die E stets nur als „Zweckgesellschaft“ zur Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T, nicht jedoch als operativ tätige Gesellschaft, beschrieben. Bestätigt hat dies auch der Zeuge V1. In einem Gesprächsvermerk betreffend die Projektentwicklung „Rheinhallen“ vom 09.12.2003 hat der juristische Mitarbeiter der N1 R2 ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass die E „entgegen ihres Namens keine Projektentwicklung in dem geforderten Umfang leisten“ könne. Soweit die E am 19.12.2003 einen Betrag von 400.000 € an die E6 & Partner KG für Architektenleistungen zu Fonds VIII gezahlt hat, wie sich aus der Rechnung vom 10.12.2003 ergibt, geschah dies lediglich zum Schein, da die F KG als eigentlicher Auftraggeber aus grunderwerbssteuerlichen Gründen als Rechnungsempfänger nicht in Betracht kam. Dies folgt ebenfalls aus dem Vermerk des Herrn R2 vom 09.12.2003, nach dem die E als einzig möglicher Rechnungsempfänger übrig blieb. Dem entspricht es, dass die E über keine Mitarbeiter verfügte, die diese Leistungen hätte erbringen können. Der gesondert Verfolgte E2 war zwar Architekt, wurde aber für die E zu keinem Zeitpunkt tätig, wie er in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben hat. Dass schließlich von der Gesamtvergütung aus dem Vertrag über Projektentwicklungsleistungen und die Garantie über die Verschaffung des Baurechts vom 12.12.2002 jedenfalls ein Drittel auf die Projektentwicklungsleistungen entfiel hat die Kammer aus einer vergleichenden Betrachtung mit dem entsprechenden Vertrag vom 18.12.2003 zwischen M und der M3 GmbH für die Messe-Nordhallen geschlossen. Die dort vorgesehen Vergütung von 9,1 Mio. € wurde durch Vereinbarung zwischen N3 und N als Gesellschafter der M3 GmbH vom gleichen Tag zwischen N3, die im Innenverhältnis die Projektentwicklungsleistungen übernehmen sollte, und N als Garantin aufgeteilt. 3,1 Mio € der Vergütung sollten danach N3, 6 Mio. € der N zustehen. Beide Verträge waren Gegenstand des Selbstleseverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Wertverhältnis zwischen Projektentwicklung und Garantie der Baurechtsverschaffung bei Fonds VIII wesentlich von dem bei den Messe-Nordhallen unterscheiden könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Was die subjektive Tatseite angeht, hat die Kammer keine Zweifel, dass den Angeklagten A und B sowohl das Risiko aus der Übernahme der Einstandspflicht als auch der Umstand bewusst war, dass die E Vergütungen für Leistungen der V erhielt. Das subjektiv in Kauf genommene Einstandsrisiko hat sie im Hinblick auf zuversichtliche Haltung der Angeklagten zur Ansiedlung von RTL am Butzweilerhof zu ihren Gunsten auf lediglich 10 % geschätzt. mm) Die weitere Entwicklung, wie sie in den Feststellungen unter II.3.n) bis p) beschrieben ist, ergibt sich aus den hierzu im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Die Zeugin Q2, Wirtschaftsreferentin der Staatsanwaltschaft Köln, hat anhand von tabellarischen Auswertungen, die ergänzend zum Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemacht worden sind, die Zahlungsflüsse bei K und E erläutert und insbesondere aufgezeigt, wie der gesondert Verfolgte Dr. Y1 beim Erwerb der Geschäftsanteile der K durch E und der Rückzahlung des der L gewährten Darlehens der N einen Betrag von 1 Mio. € einbehielt. nn) Die Feststellungen zur Einstellung der bis dahin praktizierten Plausibilitätskontrolle der Mittelverwendung bei E ab Juli 2004 aufgrund der E-Mail des Zeugen G1 vom 22.07.2004 und der fortan praktizierten „Schattenrechnungen“ der Zeuge V1 und W1, beruhen auf den Angaben dieser Zeugen V1 und W1, die diese Vorgänge wie festgestellt geschildert haben. Die E-Mails des Zeugen G1 vom 22.07.2004 („Stopp bei K“) und des Zeugen W1 vom 14.09. und 11.11.2004, die entsprechende „Schattenrechnungen“ enthalten, waren Gegenstand des Selbstleseverfahrens. Obwohl der Angeklagte A und der Zeuge G1 angegeben haben, zu diesem Vorgang keinerlei Erinnerung mehr zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge G1 die E-Mail vom 22.07.2004 auf Veranlassung des Angeklagten A versandte, der damit die Nutzung der Gelder der E für nicht mit dem Vorstand abgestimmte Zahlungen ermöglichen wollte. Die Kammer schließt zunächst aus, dass der Zeuge G1 die E-Mail auf eigene Initiative versandt haben könnte. Der Zeuge G1 hatte als Assistent des Angeklagten A keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. Er war, wie der Zeuge V1 bekundet hat, „Sprachrohr“ des Vorstands. Dies zeigt sich auch an zahlreichen E-Mails des Zeugen, welche die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Der Zeuge gibt in diesen in der Regel entweder Informationen an den Angeklagten A oder von diesem an Dritte weiter. Dies fügt sich auch mit dem Eindruck, den die Kammer in drei Vernehmungen von dem Zeugen gewinnen konnte. Für eine mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 abgestimmte Maßnahme des Angeklagten A sprich im Übrigen der zeitliche Ablauf. Nachdem Dr. Y1 am 01.06.2004 letztmals eine Übersicht über die Kontostände an die N übersandt hatte, kam es ausweislich des auszugsweise im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Terminkalenders des Angeklagten A am Morgen des 22.07.2004 um 9.30 Uhr zu einem Treffen zwischen dem gesondert Verfolgten, dem Angeklagten und dessen Ehefrau, das, wie der Angeklagte A erklärt hat, private Steuerangelegenheiten der Eheleute A betraf. Als nächster Termin ist um 11.00 Uhr „E9 bei VV“ notiert, was die Annahme rechtfertigt, dass der Angeklagte A jedenfalls um kurz vor 11.00 Uhr wieder in seinem Büro war. Damit fügt es sich, dass der Zeuge G1 die E-Mail „Stopp bei K“ um 11.11 Uhr versandte. Dieser Ablauf lässt sich zwanglos damit erklären, dass der Angeklagte A und der gesondert Verfolgte Dr. Y1 anlässlich des privaten Termins um 9.30 Uhr eine entsprechende Absprache getroffen haben, wobei es für die Bewertung des Sachverhalts ohne Belang ist, ob die Absprache an diesem Tag oder einem früheren erfolgt ist. Dass Ziel dieser Maßnahme die Möglichkeit war, über Gelder der E ohne Einbindung des Vorstands der N1 verfügen zu können, ergibt sich daraus, dass unmittelbar im Anschluss nämlich ab September 2004 die monatlichen Zahlungen der E an die GWG aufgenommen wurden. Dies ergibt sich aus der von der Zeugin Q2 erstellten Übersicht über die Zahlungsein- und -ausgänge bei der E und der K vom 15.02.2018, die die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung erläutert hat. Die Zahlung in Höhe von 763.184,69 € an L, die für Pacific Productions bestimmt war, folgte im Februar 2005, also ebenfalls zeitnah. Sämtliche hierzu befragten Vorstandsmitglieder einschließlich des Angeklagten B haben angegeben, von diesen Zahlungen keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Angeklagte A ist dem auch nicht entgegengetreten. Der Zeuge W1 erfuhr zwar von einem Vertrag mit der GWG und entsprechenden Zahlungen, kannte aber, wie er in seiner E-Mail vom 14.09.2004 zum Ausdruck brachte und in der Hauptverhandlung bestätigt hat, weder Einzelheiten zu dem Vertrag noch die Höhe der Zahlungen. Der Zeuge V1 hat insoweit bekundet, dass ihm zwar bekannt geworden sei, dass es einen Dienstleistungsertrag mit einer Gesellschaft GWG gegeben habe, dass er diese Gesellschaft aber gedanklich mit der GAG, einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, verwechselt habe. Weitere Einzelheiten seien ihm nicht bekannt gewesen. Hieraus folgt auch, dass die Zeugen V1 und W1 die E-Mail, die sich dem Wortlaut nach nur auf die K bezieht, zutreffend dahin verstanden haben, dass sie fortan die Kontostände von K und E nicht mehr bei dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 abfragen sollten. Eben dies war die Voraussetzung, um Zahlungen ohne Beteiligung der Gremien der N1 zu ermöglichen, die bei einer Überprüfung der Kontostände aufgefallen wären. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugen V1 und W1 dem Grunde nach Kenntnis von den Zahlungen an die GWG hatte. Es ist in der Hauptverhandlung offen geblieben, woher sie von diesen Zahlungen erfahren haben. Jedenfalls kannten sie keine Einzelheiten und sahen keine Veranlassung, ihre Vorgesetzten zu informieren. Wären die erheblichen Mittelabflüsse in Höhe von letztlich 1,2 Mio. € indes durch Kontostandsabfragen erkennbar gewesen, wäre das Risiko, dass dies auch dem Vorstand der N1 bekannt geworden wäre, sehr hoch gewesen. Der Wortlaut der E-Mail vom 22.07.2004 erwähnt zwar nur die K, nicht die E. Diese wurden in der N1 allerdings als Einheit gesehen, wie die Zeugen V1 und W1 bestätigt haben und sich aus einer Vielzahl von im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücken ergibt, die beide Gesellschaften in einem Wort nennen oder auch erkennbar auf beide bezogen sind, aber nur K oder E nennen. Hierzu fügt sich, dass der Zeuge W1 in seinen E-Mails vom 14.09. und 11.11.2004, mit denen er seine „Schattenrechnungen“ an den Zeugen G1 übersandte, darauf hingewiesen hat, dass der Zeuge V1 und er „in den letzten Wochen“ in den Sachverhalt nicht mehr eingebunden gewesen seien und sie daher nicht wüssten, ob die Prämissen noch zutreffend seien. Dass der Zeuge G1 diese Information an den Angeklagten A weitergeleitet hat, unterliegt keinem Zweifel. Die in der Folge praktizierte Kontrolle mittels „Schattenrechnungen“, bei denen es sich letztlich um reine Annahmen auf der Grundlage der dem Zeugen W1 bekannten Ausgangslage zum 30.06.2004 und der ebenfalls bekannten Höhe der angefallenen Mieteinstandsverpflichtungen handelte, hat der Zeuge anhand der den E-Mails vom 14.09. und 11.11.2004 beigefügten Berechnungen erläutert. oo) Dass der Verwaltungsrat der N1 über die Art und Weise der Einbindung von K und E nicht vollständig informiert wurde und in die Vorgehensweise nicht eingewilligt hat, haben der Angeklagte A und der Zeuge Dr. H1 bestätigt. Es liegen auch keinerlei Protokolle, Vermerke oder sonstigen Dokumente vor, aus denen sich ergibt, dass der Verwaltungsrat der N1 im Einzelnen über die Ausgestaltung der Übernahme der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T durch außerhalb des N1-Konzerns angesiedelte Zweckgesellschaften in Kenntnis gesetzt worden ist. pp) Die Kammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte C in die Einzelheiten der Einschaltung von K und E über die mit der M geschlossenen Verträge hinaus eingeweiht war und insbesondere erkannte, dass die N1 bzw. N keinen rechtlich durchsetzbaren Einfluss auf die Mittelverwendung bei K und E hatten und diese auch nicht effektiv kontrollieren konnten. Seine Einlassung, er sei selbstverständlich von entsprechenden vertraglichen Regelungen zwischen der N und K und E bzw. Dr. Y1 ausgegangen, war nicht zu widerlegen. Für eine Kenntnis des Angeklagten C spricht zwar seine herausgehobene Stellung im P-C-Konzern und das Vertrauensverhältnis, das ihn mit dem Angeklagten A aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung verband. Andererseits war der Angeklagte C nach der internen Aufgabenverteilung, wie u.a. der Zeuge I bekundet hat, in der Regel für die Konzeption der Fonds, die Kalkulation und das Einwerben der Investoren zuständig, während die vertraglichen Details in der Regel von Herrn J verhandelt wurden. Dem entspricht es, dass bei allen Geschäften, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, die Angeklagten A und C zunächst die Grundzüge verhandelten, während sie die Regelung der Details anderen, auf Seiten des Angeklagten C meist Herrn J, überließen. Dies war, wie die in diesem Zusammenhang in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden im Einklang mit den Angaben des Angeklagten A sowie der Zeugen I und V1 belege, auch bei den Verhandlungen in Bezug auf die Verträge zwischen der M und K bzw. E der Fall. Während der Angeklagte C vor allem im Zusammenhang mit den grundlegenden oder für die P-C-Gruppe finanziell weitreichenden Entscheidungen, etwa zur Frage des Obs und der Höhe der Provisionen für Fonds VIII oder ob die Gebrüder S und T aus der Mieteinstandsverpflichtung entlassen werden könnten, genannt wird, war Herr J für die vertraglichen Einzelheiten zuständig. Er war u.a. bereits in ersten Überlegungen eingebunden, wie man die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T regeln könne. Der Zeuge V1 hat hierzu aus einem Gespräch vom 05.02.2002 notiert: Info AssVV über Gespräche mit J - keine Insolvenz! - MEV wird S und Ts abgenommen iVm. Anteil durch neue Gesellschaft (Geselsch. Fond/Oppenh als neuer Gesellschafter U) - Provision aus Umzug RTL ins Y in 6 Jahren (2008) soll der neuen Gesellschaft zufließen - Haftung SK/N1 dafür unbedingt vermeiden!!! Danach war es, wie der Zeuge V1 in seiner Vernehmung bestätigt hat, die Idee von Herrn J, die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung durch die spätere E aus den Provisionen im Zusammenhang mit dem Umzug von RTL zu finanzieren. Da eine Haftung des N1-Konzerns vermieden werden sollte, ist auch anzunehmen, dass ihm bewusst war, dass die neue Gesellschaft nicht mit der N1 oder der N rechtlich verbunden sein durfte. Hieraus lässt sich aber nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit schließen, dass er diese Informationen auch dem Angeklagten C vermittelt hat. Die Urkundenlage deutet eher auf das Gegenteil hin. So übersandte Herr J unter dem 15.03.2002 dem Angeklagten C ein Schreiben mit dem Entwurf der später am 18./19.03.2002 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen K und M, mit der sich M zur Zahlung eines Vorschusses von 3 Mio. € für von der K zu erbringende Vermittlungsleistungen verpflichtete. In diesem Schreiben heißt es: Lieber Josef, beigefügt schicke ich Dir den Vereinbarungsentwurf zwischen der M und der K. Der ist so mit A abgestimmt. Auch Herr H hat mir erklärt, das könne man so machen. Als Anlage zu dem Entwurf füge ich ein Schaubild bei, das zeigt, wie das Ganze gesellschaftsrechtlich organisiert ist. Die K ist im Handelsregister eingetragen und mit einem Stamrnkapital von 5.649.300,00 € ausgestattet. Des weiteren lege ich ein Muster einer Freistellungserklärung bei, wie sie die O3-Kasse Köln auch für Herm Dr. Y1 im Zusammenhang mit der Vereinbarung ausstellen würde. (…) Bei dem angesprochenen Schaubild handelte es sich um dasjenige, das der Zeuge V1 erstellt und dem Angeklagten A mit E-Mail vom 07.12.2001 übersandt hatte. Im Gegensatz zu dem an den Angeklagten A übersandten Schaubild enthielt das diesem Schreiben beigefügte indes nicht die Prämissen „Anteil darf offiziell nicht der N1 zuzurechnen sein (Handelsregister)“ und „N1 darf nicht verpflichtet sein, den Anteil in ihrer Bilanz auszuweisen (kein Treuhandverhältnis)“. Aus dem Schaubild konnte sich für den Angeklagten C damit nicht ergeben, dass die Übernahme der S und T-Anteile an U durch eine Gesellschaft außerhalb des N1-Konzerns ohne Treuhandbindung erfolgen sollte. Das beigefügte Muster einer Freistellungserklärung hatte, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut: „Herr Rechtsanwalt R1 hat im Interesse der O3-Kasse Köln (…) treuhänderisch Gesellschaftsanteile an der neu gegründeten U Medien-Produktions- und Dienstleistungsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln übernommen.“ Unter diesem dem Schreiben vom 15.03.2002 beigefügten Muster findet sich die handschriftliche Anmerkung von Herrn J, wonach die N1 „eine vergleichbare Freistellungserklärung […] auch Herrn Dr. Y1 ausstellen“ werde, was der Angeklagte C so verstehen konnte, dass auch der gesondert Verfolgte Dr. Y1 bzw. die von ihm initiierte K die Anteile an der U treuhänderisch halten würde. Hierzu fügt sich die von dem Angeklagten C unterzeichnete Entscheidungsvorlage vom 17.03.2002. Unter der Überschrift „Immobilienfonds Köln-Ossendorf-Hürth I GbR, K AS Unternehmungsplanung- und Organisations GmbH“ heißt es dort: Die Erwerberin soll die K GmbH sein. Bei der K handelt es sich um eine GmbH, die ein eingezahltes Stammkapital von 5.649.300,00 € (ca.11 Mio. DM) hat, deren Geschäftsanteile von dem Gesellschafter L Beteiligungs-GrnbH gehalten werden, deren einziger Gesellschafter der Wirtschaftsprüfer Dr. Y1 ist, der wiederum in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit zur O3-Kasse Köln steht und die Gesellschaftsanteile dem Grunde nach treuhänderisch für die O3-Kasse Köln hält. Dieser Vorgang legt nahe, dass dem Angeklagten C der Sachverhalt im Hinblick auf die Einschaltung der K durch Herrn J so dargestellt worden ist, dass Dr. Y1 als Treuhänder eingesetzt werden sollte. Ein Grund hierfür mag gewesen sein, dass der Volljurist J sich auch als „Filter“ für den Angeklagten C ansah, den er so vor möglichen (straf-)rechtlichen Implikationen schützen wollte. Hiermit im Einklang stehen weitere Urkunden aus dem Bereich P-C, die darauf hindeuten, dass K und später E dort stets dem N1-Konzern zugeordnet wurden: So sind in einer von dem Angeklagten C unterzeichneten Entscheidungsvorlage vom 25.02.2002 unter der Überschrift "Grundstückskauf für eine noch zu gründende Grundstücksgesellschaft in Köln-Ossendorf VIII" unter Ziffer 3. die Vergütungen aufgelistet, die die P-C-Gesellschaften für die Grundstücksvermittlung, Projektentwicklung und Mieterverschaffungsgarantie „an O3-Kasse Köln“ zahlen sollten. Auch in einer von dem Angeklagten C unterzeichneten Entscheidungsvorlage vom 05.11.2002 werden unter der Überschrift „1. Entscheidungsvorlage zur Genehmigung der Zahlung an O3-Kasse Köln oder 100%ige Töchter“ im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds VIII zu leistende Provisionszahlungen aufgelistet. Danach sollte gemäß Ziffer 4. für die Projektentwicklung ein Betrag in Höhe von 7.623.600 € von M „an O3-Kasse“ und gemäß Ziffer 5. für die „Mietgarantievermittlung“ ein Betrag in Höhe von 17.895.000 € von M an „O3-Kasse oder 100%-Tochter“ gezahlt werden. In einer von dem Angeklagten C unterzeichneten Entscheidungsvorlage vom 28.02.2005 schließlich werden erneut unter der Überschrift „Genehmigung der erweiterten Zahlungen an O3-Kasse Köln oder 100%ige Töchter“ die Provisionszahlungen für Grundstücksvermittlung, Projektentwicklung und Mietgarantievermittlung betreffend Fonds VIII „an O3-Kasse oder Tochter“ aufgeführt. Hiermit im Einklang steht die Aussage des Zeugen I. Dieser hat bekundet, dass die E auf Wunsch des Angeklagten A an die P-C-Gruppe herangetragen worden sei. Der Angeklagte A habe diesbezüglich Gespräche mit Herrn J geführt, die zu dem Ergebnis geführt hätten, dass anstelle von K die E der Vertragspartner für einen Mieterverschaffungsvertrag werden sollte, der wiederum von der N besichert werden sollte. Die E sei als Gesellschaft einer Vertrauensperson, des gesondert Verfolgten Dr. Y1, vorgestellt worden, der als Inhaber der Geschäftsanteile genannt worden sei. Nach der Wahrnehmung des Zeugen I habe es sich insoweit um einen Treuhänder gehandelt. Letztlich habe die P-C-Gruppe die E als Vertragspartner akzeptiert, nachdem die N bereit gewesen sei, eine entsprechende Einstandsverpflichtung abzugeben. Die E sei insofern seitens P-C ebenfalls dem N1-Konzern zugeordnet worden. Im Gegensatz dazu haben sich in der Hauptverhandlung keinerlei Beweismittel gefunden, die für eine Kenntnis des Angeklagten C von der fehlenden rechtlichen Anbindung von K und E an den N1-Konzern sprechen. Im Hinblick auf die Folienpräsentation vom 15.09.2003, die der Zeuge W1 dem Angeklagten A „für Ihr Gespräch mit Herrn C“ übermittelte hat die Kammer nicht aufklären können, ob diese gegenüber dem Angeklagten C gehalten wurde. Der Angeklagte A konnte sich hieran nicht erinnern, der Zeuge W1 als Ersteller der Präsentation konnte hierzu keine weiteren Angaben machen. qq) Die Feststellungen zur Entscheidung von RTL gegen den Standort Köln-Ossendorf und für einen Umzug in die Rheinhallen in Köln-Deutz im Sommer 2003 sowie die Folgen dieser Entscheidung für die Verträge zwischen E und M aus dem Jahr 2002 (Feststellungen zu II.4.), stehen im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten A, B und C, die bestätigt und ergänzt werden durch eine Vielzahl von im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, insbesondere das Protokoll der Besprechung zwischen den Angeklagten A und C vom 13.08.2003. Auch die Zeugen V1 und W1 haben hierzu Angaben gemacht. rr) Die Feststellungen zur Umsetzung der Vereinbarung der Angeklagten A und C im Hinblick auf die Übertragung des Fonds VIII auf die Rheinhallen, die erneute Einbindung der E, die Berechnung des bei der E verbleibenden „Deltas“ und den „Verlustausgleich durch ‚Werkvertrag‘“ beruhen auf den ausführlichen Einlassungen der Angeklagten, die mit der Urkundenlage und den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen, insbesondere V1, W1 und X1, übereinstimmen. Im Wege des Selbstleseverfahrens hat die Kammer insbesondere die E-Mail des Zeugen W1 an den Angeklagten B vom 31.03.2005, den Vermerk des Zeugen X1 vom 12.05.2005, das Protokoll der Sondersitzung des Beteiligungsausschusses der N1 vom 17.05.2005, das Protokoll der Vorstandssitzung der N1 vom 18.05.2005, den Vermerk des Zeugen X1 vom gleichen Tag, die am 19.05.2005 abgeschlossenen Nachtragsvereinbarungen betreffend den Grundstücksvermittlungsvertrag, den Projektentwicklungsvertrag und den Mieterverschaffungsgarantievertrag vom 12.12.2002, den „Werkvertrag“ vom 11.05.2005 sowie die Rechnungen der E an die F vom 16.08. und 05.12.2005 nebst Zahlungsbelegen in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Berechnung des „Deltas“ in Höhe von 7.357.326 € netto ergibt sich aus der Übersicht des Zeugen X1 im Vermerk vom 12.05.2005, die der Zeuge in seiner Vernehmung erläutert hat. Der Zeuge hat auch erläutert, wie sich die Berechnung des „Deltas“ in früheren Versionen des Vermerks entwickelt hat und wie der Angeklagte B an den Berechnungen beteiligt war. Die Berechnung wird erläutert in dem Vermerk der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei E10 vom 28.08.2012, zu dem die Kammer auch den Zeugen Dr. V2 vernommen hat. Soweit in diesem Bericht die Rede davon ist, dass im Vermerk vom 12.05.2005 zu Unrecht Umsatzsteuer auf den Schadensersatzbetrag berechnet worden sei, hat der Zeuge in der Hauptverhandlung erklärt, dass es sich um einen Fehlschluss handele und die Berechnung richtig sei. Dass am 19.05.2005 noch Liquidität in Höhe von 3.910.302,17 € auf den Konten der E vorhanden war, folgt aus der von KHK Naumann erstellten Kontenübersicht betreffend E vom 19.09.2011, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Nicht aufzuklären war in der Hauptverhandlung, warum bei der Berechnung des „Deltas“ der E weder ausreichende Mittel zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T zur Verfügung gestellt wurden, noch der „Verlustausgleich“ unter Berücksichtigung dieser noch bei E vorhanden Mittel erfolgte. Hierzu haben die Angeklagten A und B ebenso wie die Zeugen V1, W1, X1 und G1 erklärt, sie hätten seinerzeit nicht erkannt, dass bei der E noch erhebliche Mittel vorhanden waren, was im Einklang mit den ab Ende Juni 2005 zur weiteren Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung gefertigten Vermerken und Besprechungsprotokollen steht, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. In diesen gehen alle Beteiligten davon aus, dass der E keine Mittel mehr zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung zur Verfügung stehen, was zur Alimentierung der K durch Darlehen der N führt. Sie alle wollen davon ausgegangen sein, dass die E mit dem „Verlustausgleich“ auf „Null gestellt“ worden sei. Zweifel hieran ergeben sich daraus, dass sich die finanzielle Ausstattung der E im Jahr 2002 an der noch bis Ende 2009 laufenden Mieteinstandsverpflichtung orientierte und nach den Berechnungen, die die Zeugen V1 und W1 bis März 2005 erstellt hatten, bei einem Eigenanteil der U an der Miete von nur 15 % ausgereicht hätten, die Mieteinstandsverpflichtung bis zum Ende zu erfüllen. Dass die zu ca. 75 % als Vorschuss ausgezahlten Mittel nach nur drei Jahren aufgebraucht gewesen sein sollten, hätte allen Beteiligten auffallen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge W1 den Angeklagten B noch unter dem 31.03.2005 auf diese Umstände hingewiesen hatte. Zugleich hatte er ausgeführt, dass von den vereinbarten Vergütungen aus den Verträgen vom 12.12.2002 7,5 Mio. € noch nicht ausgezahlt worden seien. Dass dieser Betrag in das „Delta“ hätte einfließen müssen, um die E in die Lage zu versetzen, die Mieteinstandsverpflichtung zuverlässig zu bedienen, lag auf der Hand. Warum diese Überlegung nicht einmal angestellt worden ist, konnte keiner der hierzu befragten Angeklagten und Zeugen erklären. Da es letztlich an weiteren Beweismitteln fehlte und sich in der Hauptverhandlung auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass es zu den Geldern der E Absprachen gab, welche die Angeklagten und Zeugen verschwiegen haben, sind diese Fragen letztlich offen geblieben. Die Feststellung zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der E von der D9 GmbH an die A.I. Cooperative KG, einer Gesellschaft des gesondert Verfolgten E2, folgt aus dem notariellen Kaufvertrag vom 08.02.2006. Hieraus ergibt sich auch, dass der Kaufpreis für die Geschäftsanteile in Höhe von 4 Mio. € von den Konten der E an die D9 GmbH überwiesen worden ist, so dass die in der E vorhandenen restlichen Geldmittel letztlich in das Vermögen der D9 GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des gesondert Verfolgten Dr. Y1 ist, abgeflossen sind. ss) Zur steuerlichen Behandlung des Werkvertrags vom 11.08.2005 und der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen hat die Kammer die Umsatzsteuerjahreserklärung der F KG für das Jahr 2005 vom 21.02.2007 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Hieraus ergibt sich, dass die Umsatzsteuern aus den Rechnungen der E vom 16.08.2005 und 05.12.2005 in Höhe von 22.400 € und 1.177.600 € als Vorsteuern in Abzug gebracht wurden, obwohl beiden Rechnungen der angegebene Leistungsinhalt nicht zugrunde lag. Das Schreiben vom 29.04.2011, mit dem die zur SRE GmbH & Co. KG umfirmierte F ihre Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 korrigierte, war ebenfalls Gegenstand des Selbstleseverfahrens. tt) Dass dem Angeklagten A bei der Mitwirkung an den Entscheidungen des Beteiligungsausschusses und des Vorstands vom 17. und 18.05 2005 bewusst war, dass eine Mittelverwendungskontrolle bei E schon seit Juli 2004 nicht mehr erfolgte, ergibt sich aus den Ausführungen zu jj). Damit war für ihn klar, dass der gesondert Verfolgte Dr. Y1 letztlich vollständig unkontrolliert und nach eigenem Gutdünken über die Mittel verfügen konnte. Ob er diese weiterhin im Sinne der N1 verwenden und insbesondere die sich aus den Verträgen vom 19.05.2005 ergebenden Zahlungen an die M veranlassen würde, war für die N1 und die N weder steuer- noch kontrollierbar. Der Angeklagte B wusste jedenfalls aufgrund der E-Mail des Zeugen W1 vom 31.03.2005, dass der Beteiligungsbereich seit Mitte 2003 keine aktuellen Erkenntnisse mehr zur finanziellen Situation der E hatte. Dass er, wie er in der Hauptverhandlung als Möglichkeit in den Raum gestellt hat, diese E-Mail gar nicht zur Kenntnis genommen haben könnte, wird durch den auf dem Ausdruck angebrachten Stempel „VM 800“, dem Kürzel des Angeklagten B als Vorstandsmitglied, widerlegt. In die Vorbereitung der Sitzung des Beteiligungsausschusses vom 17.05.2005 war er eng eingebunden, wie u.a. seine Kommentierungen an den früheren Versionen der Berechnung des „Deltas“ durch den Zeugen X1 ergeben, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. Der Zeuge X1 hat dies ebenfalls bestätigt. Dass den Angeklagten A und B bekannt war, dass Leistungen der E aus dem Werkvertrag vom 11.08.2005 nicht vorgesehen waren und dieser einen reinen Verlustausgleich darstellen sollte, hat der Angeklagte B im Rahmen seiner Einlassung ausdrücklich eingeräumt. Er hat ausgeführt, dass dies sämtlichen beteiligten Vorstandsmitgliedern bekannt gewesen sei. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen V1 und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es in der Berechnung des Zeugen X1 vom 12.05.2005 heißt „Verlustausgleich durch ‚Werkvertrag‘“. Schon durch diese Formulierung und die Anführungszeichen wird deutlich, dass es lediglich um einen Verlustausgleich geht, der formal als Werkvertrag bezeichnet wird. Dies steht im Einklang mit dem Vermerk des Zeugen X1 an den Angeklagten B vom 18.05.2005, in dem der Zeuge X1 ausdrücklich darauf hinweist, dass sämtliche Projektentwicklungsleistungen bereits von der F beauftragt worden seien. uu) Dass die Angeklagten A und B als erfahrene Bankkaufleute erkannten, dass die F die in den Rechnung der E vom 15.08. und 05.12.2005 ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen würde, unterliegt keinen Zweifeln. Dass ihnen nicht bekannt gewesen sein könnte, dass umsatzsteuerlich wegen der fehlenden Leistungen der E und damit falschen Leistungsbeschreibung nicht zulässig war, schließt die Kammer aus. Der Angeklagte B hat dies, wenn auch nur in einschränkender Form, letztlich auch eingeräumt. Auch der Angeklagte A hat im Zusammenhang mit Fall 5 erklärt, dass er wisse, dass unzutreffende Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug genutzt werden dürfen. Soweit der Angeklagte A geltend gemacht hat, in die Vorgänge sei auch die Steuerabteilung der N1 eingeschaltet gewesen, die das Vorgehen nicht moniert habe, steht dies den Feststellungen nicht entgegen. Der Angeklagte hat nicht einmal erklärt, dass der Steuerabteilung der vollständige Sachverhalt bekannt gewesen sei. Zu Fall 3 Die Feststellungen zu Fall 3 (Sachverhaltskomplex „Erstvermietungsgarantievertrag/Fonds IV und VII)“ beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A und B (der Angeklagte C ist insoweit nicht von der Anklage betroffen) sowie den weiteren, nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen. Im Einzelnen: a) Der Angeklagte B hat sich am 27.02.2018 hierzu zusammengefasst wie folgt eingelassen: Er sei in der Regel nur als Gremienmitglied in die Vorgänge eingebunden gewesen. Seine Unterschriften, die er unter Schreiben an den C-Fonds gesetzt habe, seien stets durch Gremienbeschlüsse gedeckt gewesen. Im Übrigen sei es Aufgabe der – in sein Vorstandsressort fallenden – F gewesen, die Vermietung der Flächen Am Butzweilerhof zu bewerkstelligen. Es sei der Wille von Herrn A gewesen, am Butzweilerhof etwas „Großes“ im Rahmen der Wirtschaftsförderung für die Stadt Köln zu schaffen. Er sei damals davon ausgegangen, dass sich der Standort Ossendorf gut entwickeln würde. Köln sei damals als Standort sehr gefragt gewesen. Die in dem Erstvermietungsgarantievertrag genannten Mieten hätten aufgrund des guten Technikstandards dem Markt entsprochen und seien an den Standort angepasst und vertretbar gewesen. Zwar sei es nicht einfach gewesen, Großmieter zu finden; Mieter mit einem Bedarf an kleineren oder mittleren Flächen hätten sich aber nach damaliger Einschätzung sehr wohl gut finden lassen. Allerdings seien damals in Ossendorf die Verkehrsanbindung und die Nahversorgung durch Ansiedlung von Einzelhandel und Restaurationsbetrieben schlecht gewesen. Dass insoweit erfolgte Zusagen (z.B. zur Verbesserung der Verkehrsanbindung) teilweise nicht oder erst später eingehalten wurden, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. In die Verhandlungen zum Erstvermietungsgarantievertrag und 1. Nachtrag sei er selbst nicht eingebunden gewesen. Der Auftrag für die F habe später darin bestanden, Mieter für die noch zu errichtenden Gebäude zu finden. Anfangs habe man noch davon ausgehen können, dass RTL als „Ankermieter“ nach Ossendorf ziehen und weitere Mieter nach sich ziehen würde. Letztlich hätten sich aber die Erwartungen in Ossendorf auch ohne RTL erfüllt, wie man heute sehen könne. Die Verhandlungen zum Abschluss der Mietverträge mit der G habe er nicht geführt. Herr O2 habe seiner Erinnerung nach die Größe der Flächen, die er habe anmieten wollen, bekanntgegeben. Damals hätten noch weitere Sparkassen ihren Zahlungsverkehr über die G abwickeln wollen. Die Entscheidung, im September 2002 mit dem Bau zu beginnen, sei daher aus seiner Sicht damals wie heute die richtige gewesen, zumal im Vorstand bereits „klar“ gewesen sei, etwaige, nicht durch die G genutzte Flächen mit Bereichen der Sparkasse füllen zu wollen. Sie hätten die Entscheidung vom 09.12.2002 im Vorstand mit dem Für und Wider diskutiert und letztlich der der Weitervermietung der geräumten Flächen im A9 an der A4-Straße bessere Chancen als der Vermietung der Flächen in Ossendorf attestiert, was sich durch die Anmietung von Unitymedia ja auch bewahrheitet habe. Diese Einlassung hat er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf Befragen im Wesentlichen wie folgt ergänzt: Die G sei zu Beginn in großer Euphorie mit großen Flächen geplant gewesen. Die G habe damals wachsen sollen. Herr O2, dessen Angaben man vertraut habe, habe den entsprechenden Flächenbedarf angemeldet. Man habe die Mietverträge über 46.000 qm unterschriftsreif verhandelt. Der Vorstand sei damals im September 2002 relativ sicher gewesen, dass viele Sparkassen zur G wechseln würden, sonst hätte man die Entscheidung am 25.09.2002 nicht getroffen. Erst im Laufe der Zeit sei klar geworden, dass es nicht so einfach werden würde, Sparkassen für das Thema der Ausgliederung von Back-Office-Leistungen zu begeistern. Die KSK habe sich schließlich gegen eine umfangreiche Anmietung gewehrt. Letztlich habe die G dann auch nur 14.000 qm gemietet. Im Vorstand habe man aber das Gefühl gehabt, die N1 müsse „nach vorne marschieren“, sonst komme das nie „auf die Reihe“. Die Selbstanmietung, die bereits frühzeitig im Raume gestanden habe, habe man schließlich gewählt, um die Provision zu behalten und eine Schadensersatzpflicht zu vermeiden. Die N1 habe dem Fonds den Bauauftrag erteilt, weil man dachte, es werde sonst zeitlich zu knapp. Die Erhöhung der Mietzeit von 10 auf 20 Jahre läge daran, dass man als Kreditinstitut Interesse an einem langfristigen Mietvertrag habe; auch die Räume am Rudolfplatz und am A9 seien schließlich für 20 Jahre angemietet worden. Auch die Sondereinbauten hätten bei der Entscheidung eine Rolle gespielt. Man habe nach ersten Überlegungen Ende 2002 schließlich irgendwann im Laufe des Jahres 2004 entschieden, die zahlreichen Innenstadteinheiten in Ossendorf zu konzentrieren (nicht zuletzt um Synergieeffekte zu erzeugen), den A9 zu räumen und zu vermieten. Von der Vermietung des A9s habe man sich zudem mehr versprochen als von einer Vermietung der Fonds Ossendorf. Deshalb sei es sinnvoller gewesen, nicht selbst den A9 zu belegen. Er glaube nicht, dass man sich bei den Fonds IV und VII Gedanken darüber gemacht habe, ob diese zu den an die Fonds zu zahlenden Mieten unterzuvermieten gewesen seien, da diese ja zur Eigennutzung vorgesehen waren. b) Der Angeklagte A hat sich in der Hauptverhandlung ab dem 13.03.2018 zuerst im Zusammenhang und dann ergänzend auf Befragen zu diesem Komplex zusammengefasst wie folgt eingelassen: Die Randbebauung des Butzweilerhofs habe entsprechend eines zwischen der Stadt Köln, der N1 und der Landesregierung NRW erarbeiten Konzepts maßgeblich durch die N1 in Zusammenarbeit mit der P-C-Gruppe betrieben werden und u.a. mit einem Einkaufszentrum, einer Hotel- und Freizeitanlage und Gebäuden für Medienzwecken bebaut werden sollen. Diese Umsetzung sei jedoch aufgrund verschiedener Faktoren gescheitert. Ab 2002 sei in Köln aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage ein Anstieg von Leerständen bei Büroimmobilien zu verzeichnen gewesen. Man habe sich aber nicht vorstellen können, dass dieser Zustand lange andauern würde, sondern gedacht, es werde schon wieder besser werden. Im September 2002 habe man die Herren O2 und K2 um eine Zusammenstellung sämtlicher angemieteter Flächen gebeten, um über die Frage entscheiden zu können, ob die N1 in den (frei werdenden) A9 oder an den Butzweilerhof ziehen solle. Die eigentliche Abwägung hierzu im Vorstand der N1 sei aber erst im August 2003 erfolgt. Man habe sich für die neue Hauptstelle Butzweilerhof entschieden. Einbezogen worden sei in die Überlegung auch die beabsichtigte Fusion mit der O3, die seit Sommer 2003 erörtert worden sei. Es sei bis heute ein blühendes Gewerbe- und Wohnviertel am Butzweilerhof entstanden. c) Die Kammer hat keine im Widerspruch zu diesen in sich schlüssigen Einlassungen der Angeklagten stehenden Feststelllungen getroffen. Vielmehr werden diese durch die weiteren Beweismittel gestützt und ergänzt. Im Einzelnen gilt folgendes: aa) Die Feststellungen zu den ursprünglichen Plänen für die Randbebauung des Butzweilerhofs und den sodann erforderlich werdenden Anpassungen beruhen maßgeblich auf den anschaulichen Angaben des Angeklagten A sowie zahlreichen Vermerken, Besprechungsprotokollen, Schreiben und E-Mails, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren. Gleiches gilt für den Inhalt des Erstvermietungsgarantievertrags vom 03.07.2000. bb) Dass zunächst bei der N1 Überlegungen angestellt wurden, Flächen am Butzweilerhof zur Eigennutzung anzumieten und eine große Fläche mit der G zu belegen, haben nicht nur die Angeklagten A und B sowie die Zeugen V1 und K2 übereinstimmend bekundet. Insbesondere der Zeuge Dr. Q1 hat hierzu ausgeführt, man habe mit der G ein großes Dienstleistungszentrum errichten wollen. Das Gebäude sei auf diese Größenordnung ausgelegt worden. Die Feststellungen beruhen auch auf mehreren in diesem Zusammenhang gefertigten Urkunden, insbesondere aus den Vermerken über das Gespräch vom 17.05.2000 und der Ausarbeitung des Zeugen K2 vom 12.05.2000 für die Vorstandssitzung am 16.05.2000. cc) Zu den festgestellten Aufgabenbereichen der G haben deren Geschäftsführer O2 und Dr. D3, aber auch die Zeugen Y2 und W2 (beide KSK) sowie X2 und Dr. Z2 (N1) übereinstimmend wie festgestellt bekundet. Zum bisherigen Standort der G am A9 (N1-intern teils mit „SC“ für „ServicD8nter“ abgekürzt) und den dortigen Platzverhältnissen haben mehrere Zeugen übereinstimmend bekundet. Ausweislich der Angaben der Zeugen Y2 und W2 waren die Räumlichkeiten am A9 für die G zu klein geworden. Die N1 habe daraufhin einen Umzug nach Ossendorf angeregt, was aber im Hinblick auf die Mitarbeiterzufriedenheit nicht im Sinne der KSK gewesen sei. Auch im Protokoll der Vorstandssitzung der N1 vom 16.05.2000 ist die Rede von einem „erweiterten Flächenbedarf“ der G. In einer hierzu beigefügten Ausarbeitung des Zeugen K2 vom 12.05.2000 heißt es, im Juni 2000 seien „alle Reserven im SC aufgebraucht“, jedoch würden voraussichtlich noch ca. 120 KY3-Mitarbeiter im Laufes des Jahres 2000 in die G wechseln. Soweit es die Eckdaten des Mietvertrages für den bisherigen Standort A9 betrifft, ergeben sich diese aus einer tabellarischen Übersicht vom 04.09.2002. Die Feststellungen zum angemeldeten Flächenbedarf der G vom 2000 bis 2002 beruhen vor allem auf den Angaben des Zeugen O2 und Dr. D3. Er ist aber auch in zahlreichen verlesenen Urkunden dokumentiert, so z.B. in einem Vermerk des Zeugen X1 vom 21.09.200 (26.000 qm) und vom 11.06.2001 (25.000-30.000 qm), einem Vermerk des Zeugen V1 vom 14.01.2002 (45.000 qm) und im Protokoll der Gesellschafterversammlung der N vom 16.07.2002, wo von einem Spitzenwert von 46.300 qm die Rede ist. Dass dieser angemeldete Flächenbedarf tatsächlich nicht bestand, sondern die G auch bei erfolgreicher Integration von Dienstleistungen zahlreicher weiterer Sparkassen allenfalls Büroflächen von bis zu 14.000 qm (davon 10.000 qm für den aktuellen Bedarf und 4.000 qm zur Reserve) benötigte, haben insbesondere die Zeugen Dr. D3, F3, Y2 und Dr. F2 der Kammer berichtet und dies teils unter Erläuterung der festgestellten Arbeitsabläufe in der G nachvollziehbar begründet. Insbesondere der Zeuge Dr. D3, der aufgrund seiner Erfahrung im Bereich der Projekt- und Immobilienentwicklung speziell für das Umzugsvorhaben „Butzweilerhof“ zum Geschäftsführer der G bestellt worden war, hat der Kammer in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes geschildert: Er sei damals als Geschäftsführer (bis Ende 2003) für die G bestellt worden, um das Neubauprojekt Butzweilerhof als Projektentwickler voranzubringen. Die Berechnungen des Flächenbedarfs hätten einen Wert von knapp 10.000 qm ergeben. Im A9, wo die G damals ca. 8.300 qm belegt hätte, sei es etwas eng gewesen. Er habe immer darauf hingewiesen, dass die bereits ausgehandelten 45.000 qm selbst bei dem erwarteten Wachstum der G utopisch seien. Da der Zahlungsverkehr elektronisch abgewickelt werde, steige der Flächenbedarf der G nicht proportional zum Umfang der Expansion. Man habe dabei auch eine längerfristige Entwicklung in den Blick genommen und Szenarien kalkuliert, wie genau der Flächenbedarf in fünf bis zehn Jahren aussehen würde. Aber auch insoweit seien die 45.000 qm nicht erreicht worden. Ein derartiges Dauerschuldverhältnis über 20 Jahre hätte außerdem ein Verpflichtungsvolumen von 90 Mio. € gehabt; auch dies habe bei einem Jahresumsatz von gerade einmal 17 Mio. € nicht zusammengepasst. All dies habe er gegenüber den Vorständen der N1 und der KSK, insbesondere den Zeugen Dr. Q1, E3, Dr. Z2 und dem Angeklagten B, thematisiert. Die 45.000 qm seien nach seinem Dafürhalten aber „politisch gesetzt“ gewesen. Er habe allerdings die betriebswirtschaftliche Sicht auf die Dinge gehabt. Im Laufe des Jahre 2003 sei dann die Idee aufgekommen, dass die N1 die angemieteten Mehrflächen selbst nutzen könne, indem sie Einheiten aus der Innenstadt nach Ossendorf verlagere. Der Zeuge Dr. D3 hat der Kammer vorbehaltslos, widerspruchsfrei und schlüssig erläutert, was sein Aufgabengebiet war und welche Divergenzen es im Hinblick auf den Flächenbedarf der G in Ossendorf gegeben habe. Seine Angaben sind im hohen Maße glaubhaft. Er vermochte sich trotz des langen Zeitablaufs und des Umstandes, dass er weder im Ermittlungs- noch im Zwischenverfahren jemals zeugenschaftlich vernommen worden ist, detailliert an einzelne Begebenheiten erinnern. Eine besondere Belastungstendenz war nicht festzustellen. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er Ende des Jahres 2003 als Geschäftsführer der G abberufen wurde, denn sein Tätigkeitsbereich war von vornherein zeitlich begrenzt auf die Begleitung des Umzugsprojektes, das mit dem Einzug der G in Fonds IV im April 2004 sein Ende fand. Seine Angaben werden gestützt durch weitere Beweismittel. So hat beispielsweise auch der Zeuge Dr. F2 erklärt, dass man bei dem erwarteten Wachstum der G zwar Reserveflächen habe vorhalten müssen, nämlich 15 - 20 % des aktuellen Flächenbedarfs, mit dem Wachstum jedoch nicht ein proportionaler Anstieg an benötigten Flächen einhergehe. Diese Auffassung entspricht letztlich auch der Entscheidung der SGG vom 13.11.2002 zur Anmietung von lediglich 14.000 qm (maximal) in Fonds IV, die sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag ergibt. Dass die G insoweit die richtige Entscheidung getroffen hat, zeigt sich an dem Umfang der in den Folgejahren ab 2004 bis 2012 tatsächlich angemieteten Flächen. Aus den Untermietverträgen nebst Nachträgen sowie aus einer tabellarische Übersicht über die Mietsituation in den Jahren 2010 bis 2012 ergibt sich, dass der Raumbedarf in etwa konstant geblieben bzw. sogar noch gesunken und keinesfalls gestiegen ist, obschon man letztlich doch zahlreiche weitere Sparkassen für das Projekt hat gewinnen können. Dass es schwieriger als gedacht war, andere Sparkassen für die G zu gewinnen, haben neben dem Angeklagten B alle hiermit befassten Zeugen, insbesondere die Zeugen O2, V1 und Dr. Q1, übereinstimmend bekundet. So hat der Zeuge O2 beispielsweise berichtet, man habe zwar versucht zu akquirieren, dies jedoch nicht sehr erfolgreich. Das Wachstum habe sich dann langsamer entwickelt als geplant. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit dem Protokoll der Vorstandssitzung der N1 vom 20/21.06.2002, in dem festgehalten ist, dass bislang keine neuen Mandanten gefunden werden konnten. dd) Die Feststellung, dass die Fonds IV und VII nach Einzug der G und der N1-Einheiten weitgehend ausgelastet waren, beruht auf den Angaben des Zeugen Aller, der bekundet hat, es seien zwar noch Freiflächen vorhanden gewesen, aber nicht in einem über notwendige Reserven hinausgehenden Umfang. Der Zeuge K2 hat ergänzend ausgeführt, dass es „strategische Reserven“ in den Fonds gegeben habe, die indes nicht mehr 10 % der Gesamtfläche ausgemacht hätten, was „vernünftig“ sei. Ganze Etagen hätten dort nach dem Einzug der G Ostern 2004 jedenfalls nicht leer gestanden. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen Dr. Q1, nach denen es nach Belegung der beiden Fonds durch die G bzw. die GKS sowie die N1 keine größeren Leerstände gegeben habe, sondern nur „vertretbare Reserven“. Auch der Zeuge T1 hat bestätigt, dass die Raumauslastung ab 2004 gut gewesen und kein relevanter Leerstand zu verzeichnen gewesen sei. ee) Die Feststellungen zum Abschluss des 1. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag beruhen maßgeblich auf den hiermit in Zusammenhang stehenden Urkunden, namentlich dem Schreiben des Angeklagten A an den Angeklagten C vom 24.10.2000, in dem dieser bereits kurz nach Abschluss des Erstvermietungsgarantievertrags die Erweiterung der Garantie auf Fonds VII thematisiert, sowie dem 1. Nachtrag in der am 16./31.07.2002 unterzeichneten Fassung. ff) Die Feststellungen rund um die Vorgänge am 25./27.09.2002 entsprechen den Angaben der Angeklagten A und B und sind zudem durch die in den Feststellungen aufgeführten Urkunden, namentlich das Vorstandsprotokoll vom 25.09.2002 sowie die Schreiben vom 25. und 27.09.2002 belegt. Die Feststellung, dass vor der Vorstandsentscheidung vom 25.09.2002 weder die Bedenken des Zeugen Dr. D3 bzw. der KSK eingehend geprüft wurden noch ein tragfähiges Konzept zu einer Alternativnutzung entwickelt wurde, beruht zunächst auf den Angaben der Angeklagten B und A. Der Angeklagte A hat eingeräumt, eine richtige Abwägung der Chancen und Risiken habe erst ab August 2003 stattgefunden. Der Angeklagte B hat ferner angegeben, man habe zwar schon im September 2002 über alternative Nutzungsmöglichkeiten „nachgedacht“. Man sei sich aber im Vorstand sicher gewesen, dass weitere Sparkassen nachziehen würden. Da die Zeit gedrängt habe, habe man Druck verspürt, die Entscheidung voranzutreiben. Dies liegt auf einer Linie mit den Angaben des Dr. F2, der ausgesagt hat, zukunftsgerichtete Entscheidungen seien stets risikobehaftet und man müsse auch mal den „Mut haben, das zu machen“. Auch wenn die KSK „gewackelt“ habe, habe sich der Vorstand entschieden, diesen Weg zu gehen in dem Vertrauen darauf, dass die anderen Sparkassen schon noch kommen würden. Köln habe insoweit ja auch eine Vorreiterposition. Eine nähere Prüfung von Nutzungsmöglichkeiten oder Alternativen hat es nach seinen Ausführungen nicht gegeben. Auch das weitere Vorstandsmitglied X2 hatte an eine eingehende Diskussion im Vorstand zu den bestehenden Risiken keine Erinnerung. Dass ein tragfähiges Konzept zur Eigennutzung im September 2002 noch nicht vorlag, sondern erst ab dem Sommer 2003 entwickelt wurde, ergibt sich abgesehen von den Einlassungen der Angeklagten A und B auch aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. Q1, der erklärt hat, erst im Sommer 2003 einen entsprechenden Arbeitsauftrag erhalten zu haben. Ferner belegt auch die Aufstellung des Zeugen K2 vom 16.07.2003, dass jedenfalls im Sommer 2003 ein Nutzer für Fonds VII noch nicht definitiv feststand, und die N1 dort nur „eventuell“ einziehen könne, denn dort heißt es „Nutzer: NN (evtl. Nutzung SK)“. Auch für 3.410 qm in Fonds IV, nämlich im UG Und 2. OG, war eine Nutzung durch die SK zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv, sondern nur „eventuell“ vorgesehen. Eine fundierte und mit Zahlen versehene Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen des Standortes A9 einerseits und Butzweilerhof andererseits (jeweils in Kombination mit der Hauptstelle der N1) nebst Bewertung findet sich dagegen erstmals als Anlage zum Protokoll der Vorstandssitzung der N1 vom 13.10.2003. Soweit die Angeklagten sich dahin eingelassen haben, die Überlegung, die Innenstadteinheiten am Butzweilerhof zu konzentrieren, habe bereits im September 2002 im Raum gestanden, steht dies der Feststellung, dass es an einem tragfähigen Konzept gefehlt habe, nicht entgegen. Es soll sich eben um bloße Überlegungen, nicht um entscheidungsreife Konzepte gehandelt haben. gg) Der Inhalt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der G vom 13.11.2002 ergibt sich aus der Niederschrift hierüber, zu der ergänzend auch die bei der Versammlung anwesenden Zeugen W2, F3, E8, O2, Y2, Dr. Q1 und D3 bekundet haben. Insbesondere der Zeuge F3 hat ausgesagt, er habe darauf bestanden, dass der Beschluss so formuliert werde, wie er letztlich auch gefasst worden sei, d.h. mit Angabe der maximalen Mietfläche in Quadratmetern. Die ausgehandelte Fläche sei „überdimensioniert“ gewesen. hh) Die Vorgänge rund um die Vorstandssitzungen vom 03. und 09.12.2002 sowie der Inhalt der hierzu erstellten Dokumente ergeben sich aus den Protokollen der Vorstandssitzungen nebst ihren Anlagen. Die Zeugen Dr. Q1 und K2 haben hierzu ergänzende Angaben gemacht. ii) Die Feststellungen zum Umfang der von der N1 angemieteten Büroflächen in der Kölner Innenstadt nebst den wesentlichen Eckdaten der Mietverträge ergibt sich aus der Übersicht vom 04.09.2002, die von der F erstellt worden ist. Soweit es die Vorstellungen zur guten Vermietbarkeit der Innenstadteinheiten und auch des A9 im Vergleich zum Standort Ossendorf betrifft, haben hierzu vor allem der Angeklagte B und der Zeuge Dr. Q1 plausible Ausführungen gemacht. Die Feststellungen zur damals erzielbaren Miete in Ossendorf beruhen auf den von der N1 in Auftrag gegebenen Wertgutachten des Dipl.-Ing. Fischer vom 03.12.2002. Die Vorgehensweise bei der Wertermittlung sowie die Ergebnisse des Gutachtens sind der Kammer von dem hiermit ebenfalls befassten Zeugen P2 (Architekt und Immobiliengutachter) in der Hauptverhandlung erläutert worden. Gestützt wird dieser Wert auch durch die Atisreal-Cityreporte, bei denen es sich um jährliche Berichte zur Entwicklung des Kölner Büromietmarktes handelt. So ist in dem Bericht für den Zeitraum 2002-2003 ausgeführt, dass in den ersten drei Quartalen 2002 in der Nebenlage Ossendorf/Nippes die durchschnittliche Miete für Büroraum 8,60 € pro qm betragen habe. Dass eine Untervermietung der Fonds IV und VII nicht in Betracht gezogen wurde, hat u.a. der Zeuge Dr. Z2 bestätigt. jj) Dass die Angeklagten A und B erkannten, dass der A9 für mindestens ein Jahr leer stehen würde, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass eine sehr große Gewerbefläche unterzuvermieten war und ein Anschlussmieter noch nicht bereitstand. Dies bedingt zwangsläufig eine gewisse Zeitspanne des Leerstandes, die sich schon aus der Mietersuche, der Räumung des Objekts, dem Rückbau von Mietereinbauten und den zur Vorbereitung des Einzugs des neuen Mieters erforderlichen Arbeiten ergibt. Zudem war der Büromietmarkt nach eigenen Angaben der Angeklagten A und B zu dieser Zeit ohnehin bereits angespannt. Auch aus dem Atisreal-Cityreport für den Zeitraum 2002-2003 lässt sich entnehmen, dass der Büroflächenleerstand in Köln deutlich zugenommen hatte. Im Vergleich zum Jahreswechsel 2001/2002 zeigte sich danach ein Anstieg um 51 % auf eine Leerstandsrate von 3,8 %. kk) Die Feststellungen zu den erzielten Erlösen für die Mietervermittlung bzgl. Fonds IV und VII beruhen auf den erstellten Rechnungen der N an die M sowie den Kontoauszügen der N, die den Eingang der Rechnungsbeträge belegen. Zu Fall 4 Die Angeklagten A, B und C haben sich zu dem Sachverhaltskomplex Nordhallen/Fonds III und V in der Hauptverhandlung ausführlich eingelassen. Dabei haben sie die äußeren Geschehensabläufe – mit Ausnahme der Vereinbarung einer Sondervergütung über 7,5 Mio. € und die Hintergründe der Vereinbarung vom 07.12.2004 – im Wesentlichen wie festgestellt beschrieben. a) Der Angeklagte A hat zunächst am 25.09.2017 im Wesentlichen Folgendes erklärt: Es sei ihm stets um den Verbleib von RTL in Köln gegangen, verbunden mit dem für eine Sparkasse naheliegenden Geschäftsinteresse. RTL habe bereits erste Planungen für das Gelände am Butzweilerhof angestellt. Deshalb sei die N1 im Vertrauen darauf, dass RTL in Köln bleibe, in entsprechende Planungen für Ossendorf eingetreten. Als bekannt geworden sei, dass RTL einen Umzug nach Hürth in Erwägung ziehe, habe Dr. H1 ihn gebeten dafür zu sorgen, dass das alte Messegelände angekauft werde, da er RTL die Hallen bereits angeboten habe. Die N1 habe sich dem Wunsch der Stadt angenommen. Am 25.07.2003 habe er (A) ein kurzes Telefonat mit Herrn C geführt und ein Schreiben an diesen versandt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es sei nicht darüber gesprochen worden, dass die N1 im Gegenzug für den Einsatz von ihm (A) etwas bekommen würde. Die N1 habe letztlich nach Ausschreibung des Bauvorhabens zum Messeneubau drei Angebote vermittelt (Leasing, Kommunalkredit und P-C-Fonds), wobei es vorrangig auch um die Frage gegangen sei, wer in kurzer Zeit solide bauen könne. Das habe der Fonds gekonnt. Hinzu sei gekommen, dass die C-Fonds einen guten Ruf bzgl. terminsgerechter Fertigstellung von Bauprojekten genossen hätten. Im Verhältnis zum Fonds seien das Leasingangebot und der Kommunalkredit keine vergleichbar wettbewerbsfähigen Angebote gewesen. Die Marge beim Kommunalkredit sei ganz gering gewesen und eine Leasingfinanzierung hätte nur einen einmaligen Ertrag gebracht. Eine Auftragsvergabe an die C-Gruppe hätte sich für die N1 mit einer geschäftsüblichen Provision verbunden. Das Angebot des Fonds sei mit den Provisionen und den Finanzierungen für erstklassige Schuldner das beste Angebot für die N1 gewesen. Deswegen und weil er das Angebot auch für das beste für Stadt und Messe gehalten habe, habe er sich dafür bei der Stadt eingesetzt. Den Zeitdruck hätten K1 und Dr. H1 gemacht. Er selbst habe keinen Zeitdruck erzeugt, er habe es eher umgekehrt empfunden. D6 habe sich alle eingereichten Angebote angesehen. In einer Sitzung mit allen Verantwortlichen der Stadt habe sich abgezeichnet, dass das Fonds-Angebot aussichtsreich sei, jedoch sei um Nachbesserung des Angebots gebeten worden. Dies habe er sofort gemacht. Das Angebot sei daraufhin günstiger geworden und schließlich in verschiedenen Gremiensitzungen angenommen. Es habe keine Verbindung zwischen dem Angebot der P-C-Gruppe für die Nordhallen und den Mietzuschüssen zu den Fonds III und V gegeben. Er – A – habe zwar durchaus gesehen, dass es nach der Absage von RTL Schwierigkeiten geben könne, die Fonds zu den geplanten Preisen zu vermieten. Die an die C-Seite herangetragene Bitte, einen Mietschuss von 5 bzw. 6,5 Mio. € als Mietzuschuss zu gewähren, sei aber abgelehnt worden . Die von der Anklage behauptete „Unrechtsvereinbarung“ habe es nicht gegeben. Die Leistungen, die von de P-C-Gruppe im Zusammenhang mit den Nordhallen an die N geflossen seien, seien zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als Herr C den Auftrag für die Nordhallen längst erteilt bekommen habe. Auf Befragen der Kammer hat er sich ergänzend am selben Tag wie folgt geäußert: Vor dem 07.10.2003 (dem Tag der Angebotsabgabe) sei nach seiner Erinnerung keine Vereinbarung über die Vergütung der N1 getroffen worden. Er habe sich aber natürlich Gedanken darüber gemacht, da er ja auch habe vergleichen müssen, was er bzw. die N1 bei den drei Angeboten verdiene. Die N1 habe aus Erfahrung mit anderen Fonds-Projekten gewusst, wie die Provisionssätze für die Abgabe bestimmter Garantieerklärungen gewesen seien. Es habe immer ca. 7 % bis 7,5 % gegeben. Außerdem seien Fremdfinanzierungen der Fondszeichner zu erwarten gewesen. Die Marge beim Kommunalkredit habe dagegen damals bei etwa 0,1 % gewesen, im Leasingbereich bei 2-3 %. Die Provisionsvereinbarung sei dann erst später in Gestalt des Rahmenvertrags von 24.11.2003 getroffen worden. Ein Mietzuschuss zu den Fonds III und V sei vorher schon mal angesprochen worden, zuerst über 5 Mio. €, dann über 6,5 Mio. €. Das sei aber abgelehnt worden. Nachdem „alles gelaufen“ sei, hätten sie (gemeint ist: der Sparkassenkonzern) gesagt, sie müssten da noch mal „rangehen“, da sie wegen des Weggangs von RTL ein Vermietungsproblem bekämen. Im Jahr 2004 habe er Herrn J angesprochen. Dieser sei dann mit dem Gedanken gekommen, einen Sondervertrag zu machen. Das sei der, der jetzt hier verhandelt würde. Es habe lange gedauert, aber er sei froh gewesen, dass sie noch mehr bekommen sollten als die 5 - 7,5 Mio. €. Vorher hätten sie „keine Chance“ gehabt. Die Notiz „Esch übernimmt die Hälfte = 5 Mio.“ habe er zur Vorbereitung für die Verhandlung mit dem Angeklagten C gefertigt. Das sei lediglich sein Wunsch gewesen. Auf Vorhalt, dass zunächst die Entwürfe zum 2. Nachtrag einen solchen Betrag vorgesehen hatten, hat er erklärt, nach seiner Vorstellung seien für die Fondszeichner gewisse Beträge vorgesehen gewesen, die nicht hätten aufgestockt werden können. Es sei dann „ein anderer Weg gesucht“ worden, wo man das „unterbringen“ könne. Die Differenz zwischen den 9,9 Mio. und den 7,5 Mio. € sei nach seiner Erinnerung entweder der Betrag für die Ablösung des bisherigen Architekten D8 gewesen (die P3 hätte insoweit eine entsprechende Forderung aufgestellt) oder habe einen anderen Grund gehabt. Die Baukosten, mit denen der Angeklagte C kalkuliert habe, seien ihm nicht bekannt gewesen und hätten ihn auch nicht interessiert. Es sei nur um den Mietvertrag gegangen. Die Mitteilung gegenüber der Presse, es hätte Erträge von 1,3 Mio. € gegeben, sei nicht richtig und vor dem Hintergrund zu sehen, dass „die Grünen“ schon damals gegen das Bankhaus P und die Fonds gewesen seien. Man habe es daher nach außen hin so erscheinen lassen wollen, dass der Ertrag für die N1 nicht so hoch sei; das sei eine politische Erklärung gewesen. Man habe versucht, den Ertrag „runterzurechnen“. Das Konferenzzentrum sei zunächst aus dem Auftrag herausgenommen worden und später erst wieder integriert worden. So erkläre sich die Vereinbarung über die 550.000 €. Das müsse im Laufe der nächsten Monate (nach dem 18./19.12.2003) vereinbart worden sein, nicht erst so spät wie die Vereinbarung selbst datiert. Am nächsten Hauptverhandlungstag, den 28.09.2017, hat er auf weiteres Befragen im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Wie es zur Reduzierung von 18 Mio. € auf 14 Mio. € gekommen sei, könne er nicht erklären. Womöglich läge das daran, dass sich bei den Baukosten oder dem Grundstückskaufpreis etwas geändert habe. Die Kalkulationen des Angeklagten C vom 26.07.2003 mit einer Pauschalsumme von 40 Mio. € für die Sparkasse habe er nicht gekannt. Da hätte er „vielleicht noch mehr verhandeln müssen“. Auf Vorhalt der Kalkulation des Angeklagten C vom 10.12.2003 für den Messe-Fonds, in der die Kostenposition „III + V 5 Mio. €“ enthalten ist, hat der Angeklagte erklärt, dass er davon im Dezember 2003 nichts gewusst habe, das sei nicht vereinbart gewesen. Der Mietzuschuss sei gefordert, aber abgelehnt worden. Dann sei er von 5 Mio. € auf 7,5 Mio. € erhöht worden. Auf Vorhalt einer E-Mail des Zeugen V1 an Herrn G1 vom 04.08.2004 zum Thema Altlastensanierung und D8-Kosten und die darin angesprochenen „Möglichkeiten für einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch“ hat der Angeklagte A angegeben, es sei darum gegangen, wie man das vernünftig regele, so dass dort die Umsatzsteuer auch richtig aufgeführt werde. Dafür seien eine Leistung und eine Gegenleistung erforderlich. Auf Vorhalt hat er schließlich bestätigt, dass in der Rechnung über die 9,9 Mio. € die Leistungen nicht zutreffend beschrieben worden seien, weil es sich tatsächlich um 2,4 Mio. € für die D8-Kosten und um 7,5 Mio. € Sondervergütung gehandelt habe („Ja, das wird so sein.“). Er habe sich damals keine Gedanken darüber gemacht, wie sich das steuerlich auswirke, ob das steuerrechtlich so richtig sei. Herr V1 werde das wohl mit der Steuerabteilung so besprochen haben. Aber es sei klar, dass man die Vorsteuer nicht ziehen dürfe, wenn die Rechnung falsch sei. Am vierten Hauptverhandlungstag (10.10.2017) hat der Angeklagte A auf Befragen sodann folgendes erklärt: Dazu, dass es in dem Fragebogen vom 09.09.2003 so klinge, als sei ein Mietnachlass verhandelt gewesen, könne er nichts sagen. Er meine, das sei nicht so gewesen. Er könne nur wiederholen, dass Herr C das Thema Mietzuschuss immer abgelehnt habe. Er (A) habe aber immer wieder „gebohrt“ und verhandelt. Angefangen habe das im März 2004 mit dem 2. Nachtrag. Auch im Mai/Juni 2004 habe er sein Anliegen („wir brauchen noch mal was“) erneut formuliert. Aber im Nachhinein Mietzuschüsse zu gewähren sei nicht gegangen, so habe er jedenfalls Herrn C verstanden. Vom System sei ihm das auch klar geworden. Gleichwohl habe er (A) den Versuch nicht aufgegeben, etwas zu bekommen. Die beschriebene Leistung, damit der Fonds zum Zuge komme, habe er erbracht. Es sei schon gerechtfertigt gewesen, die besonderen Leistungen gegen alle Widerstände zu honorieren. Intern hätten sie bei der N1 gesagt, dass sie das als Äquivalent für den Mietzuschuss nehmen und für die D8-Kosten. Nur so könne er sich das erklären. Er habe sich keine Gedanken gemacht, dass die Rechnung hätte anders lauten müssen. Herr J habe gesagt „wir machen das jetzt neu“ und den Vertrag aufgesetzt. Die Nachfrage, ob dies entgegen seiner bisherigen Einlassung so zu verstehen sei, dass der Vertrag vom 07.12.2004 tatsächlich eine neu ausgehandelte, ergänzende Vergütung für die Nordhallen enthalten habe, also mit anderen Worten korrekt sei, hat der Angeklagte A bejaht. In vorherigen Szenarien sei nicht von 7,5 Mio. € die Rede gewesen. Diese Einlassung hat der Angeklagte A im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten umfassend ergänzt. So hat er angegeben, er und Herr V1 hätten Herrn J gebeten, einen Mietzuschuss in den 2. Nachtrag aufzunehmen, das sei aber nicht geschehen. In einem Telefonat am 12.10.2004 habe Herr J Herrn V1 gesagt, „das“ werde es nicht als Mietzuschuss geben, weil das nicht ginge. Es werde „anders geregelt“. Auf Vorhalt der Tischvorlage für die Vorstandssitzung am 02.06.2004, die sich über eine Zahlung in Höhe von 6,5 Mio. € verhält, hat er angegeben, in diesem Punkt vielleicht „den Mund zu voll genommen“ zu haben, weil er das Gefühl gehabt habe, es werde schon gelingen. An das Gespräch mit Herrn C vom 30.09.2004 habe er keine Erinnerung mehr. Auch auf Vorhalt des Vermerks vom 09.06.2004, aus dessen Wortlaut sich eine Einigung ergebe, hat er eine entsprechende Abrede mit dem Angeklagten C abgestritten. Er selbst habe sich keine Gedanken über die rechtliche Zuordnung der 7,5 Mio. € gemacht. In der N1 hätten sie das immer nur per Saldo gesehen. Er habe sich auch nicht weiter um den Abschluss des 2. Nachtrages gekümmert. Für ihn und Herrn V1 sei das dann erledigt gewesen. Auch zu dem Text der Vereinbarung vom 07.12.2004 habe er sich keine vertieften Gedanken gemacht, z.B. dass dort von Unterstützung der Bewerbung die Rede sei, die aber in 2003 schon erfolgt sei. Gefragt, warum man bei Wegfall der Sondervergütung den 2. Nachtrag dann überhaupt noch geschlossen habe, hat er geantwortet, dass er dies nicht wisse. Er wisse nur noch, dass Dr. Q1 und V1 darauf gedrängt hätten. Er sei dann nicht mehr damit befasst gewesen. b) Der Angeklagte C hat am vierten Hauptverhandlungstag eine Verteidigererklärung abgeben lassen, die er sich zu Eigen gemacht hat. Diese lautete im Wesentlichen wie folgt: An das Telefonat vom 25.07.2003 habe er keine Erinnerung. Es könne allenfalls ein kurzes Telefonat gewesen sein, weil er sich dazu keine Aufzeichnungen gemacht habe. Eine Unrechtsvereinbarung, wie sie die Anklage formuliere, habe es in dem Telefonat nicht gegeben und auch zu keinem anderen Zeitpunkt. Herr A habe stets aus eigenem Antrieb gehandelt. Am 25.07.2003 habe es keine Absprachen über Vergütungen gegeben. Nach Übersendung der Grobkostenkalkulation habe er angefangen zu rechnen; einmal mit der Kostenschätzung der P3 (260 Mio. €) und einmal mit einer eigenen Kostenschätzung (150 Mio. €). In den auf den 25./26.07.2003 datierten Kalkulationen habe er den Gesamtaufwand ermittelt und dann eine mögliche Gesamtvergütung für die N1. Es habe sich um erste Näherungswerte und bloße Rechenmodelle gehandelt, die er weder Herrn A noch sonst jemandem von der N1 vorgelegt habe. Nachdem sich RTL gegen Ossendorf entschieden habe, hätten sie in einem Termin am 13.08.2003 die Auswirkungen dieser Entscheidung für die weitere Entwicklung der gemeinsamen Immobilienprojekte (Fonds I bis VIII und die Nordhallen) erörtert. Den Wunsch des Angeklagten A nach einem Mietnachlass habe er zurückgewiesen, da die Fonds durchkalkuliert und die einmal festgelegten Ansätze grundsätzlich festgeschrieben seien. Dies sei die Besonderheit der Fonds, die sie für Investoren so attraktiv mache. Die Höhe der Vergütung für die Nordhallen hätten sie bei der Gelegenheit nicht festgelegt, sich aber unausgesprochen geeinigt, dass das Projekt nach denselben Grundsätzen strukturiert und organisiert werden solle wie die übrigen Fonds. Die Höhe der Vergütung habe Herr A erstmals am 15.09.2003 angesprochen, indem er ihn per Fax gefragt habe „Wieviel Ansatz für Vermittlungsprovision SK?“ In einem Gespräch am 18.09.2003 hätten sie sich dann auf eine Gesamtvergütung von 18 Mio. € geeinigt. Warum es letztlich zur Reduzierung auf 14 Mio. € gekommen sei, könne er nicht mehr erinnern. Bei seiner Aufstellung vom 10.12.2003 handele es sich auch um eine rein interne Aufstellung. Sie besage nur, dass in Bezug auf die Fonds III und V möglicherweise noch eine Forderung von Herrn A über 5 Mio. € im Raume stehe, die dieser bereits an ihn herangetragen habe, über die aber keine Vereinbarung getroffen worden sei. Es habe sich daher nur um einen „Merkposten“ gehandelt. Erst im März 2004 habe Herr A ihn wieder gefragt, ob er (C) sich nicht doch mit einem Mietzuschuss bzw. einer Mietreduktion für die Fonds III und V anfreunden könne. Er habe eine derartige Reduktion aber zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt, im Übrigen auch noch nie im Nachhinein irgendwelche Nachlässe gewährt. Im Entwurf eines 2. Nachtrags hätten Herr J und Rechtsanwalt H zwar eine zusätzliche Vergütung vorgesehen. Es sei insoweit aber nicht um einen Mietzuschuss gegangen, sondern um eine Gegenleistung für die Erweiterung der Provision auf die Ergänzungsflächen. Herr J habe dann irgendwann davon gesprochen, dass Herr A mit dem Geld nicht hinkomme und ob man nicht etwas für ihn tun könne. Er habe erwidert, dass die Fonds III und V kalkulatorisch abgeschlossen seien, er aber „aus Kulanzgründen mit Rücksicht auf die langjährigen guten Geschäftsbeziehungen zum Sparkassenkonzern und im Hinblick auf die weitere gute Zusammenarbeit für die Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt Nordhallen noch eine weitere Provision zahlen könne“. Herr J habe ihm auf Nachfrage dann einen Betrag in Höhe von 9,9 Mio. € genannt. Wie die N1 diesen Betrag errechnet habe, wisse er nicht, aber er habe den Betrag genehmigt. Er habe diese Zahlung jedenfalls nicht als „Mietzuschuss“ und Ausgleich für die verlorene D8-Planung gesehen, sondern als zusätzliche Vergütung für die Unterstützung der N bei der Realisierung des Projektes Nordhallen. Der 1. Nachtrag zum Mietverschaffungsvertrag vom 18./19.12.2003 beziehe sich auf das Konferenzzentrum, dessen Errichtung zunächst nicht in die Vereinbarung einbezogen war. Es sei auch ein eigener Mietvertrag hierüber geschlossen worden. Daher sei der Vertrag vom 18./19.12.2003 zu erweitern gewesen. Auf Befragen hat der Angeklagte C noch am selben Tag im Wesentlichen ergänzend erklärt, die letztlich getroffene Vergütungsvereinbarung über 14 Mio. € habe im Rahmen des Üblichen gelegen. Der Zeitdruck beim Messeneubau sei auch durch die noch erforderliche Einwerbung von Investoren bedingt gewesen. Am fünften Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte C über seinen Verteidiger eine ergänzende Erklärung zur Sache folgenden Inhalts abgegeben: Ihm sei im Nachgang nun seine handschriftliche Notiz vom 30.09.2004 aufgefallen sowie die vorbereitende Notiz des Angeklagten A mit dem Punkt „Messehallen - Abwicklung 7,5 Mio. € aus Fonds III und V hierüber?“. Diese Notiz, die der Angeklagte A ihm nach dem Gespräch überlassen haben müsse, löse bei ihm keine Erinnerung aus, die er in Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 07.12.2004 über die 9,9 Mio. € bringen könne. Er erinnere sich auch nicht daran, dass der Angeklagte A die Frage der Abwicklung einer Zahlung über das Projekt Messehallen angesprochen habe. Jedenfalls hätten sie sich bei der Gelegenheit weder über eine Zahlung in Höhe von 7,5 Mio. € noch über die Abwicklung einer solchen Zahlung oder einer Zahlung von 2,4 Mio. € für die D8-Planung über das Projekt Nordhallen geeinigt. Im weiteren Verlauf hat der Angeklagte C weitere Fragen der Beteiligten beantwortet wie nachfolgend zusammengefasst: Bei den von ihm aufgelegten Immobilienfonds komme die nachträgliche Erhöhung von Vergütungen nicht in Betracht. Wenn zusätzliche Garantien (für Mehrflächen) abgegeben würden, werde seinerseits auch eine höhere Vergütung gezahlt. Die Details seien dann von den Herren J und H ausgehandelt worden. Bei der Höhe der Vergütung von 9,9 Mio. € habe er sich daran orientiert, welchen Betrag die N1 brauche und ob das noch zu leisten sei. Die Vermittlungsleistungen zu den Verträgen des Jahres 2003 seien dabei nicht im Blick gewesen. Die Aufgabenverteilung zwischen Herrn J und ihm sei so gewesen, dass er, der Angeklagte C, zuständig gewesen sei für die rechnerische Kalkulation und die Fixierung der wesentlichen Eckpunkte für die Fondsprojekte, während Herrn J die Verhandlung und Gestaltung der Verträge oblegen habe, dies in Abstimmung mit den Herren H und R sowie ggf. dem Notar E11 und teils auch Herrn I. Er, C, habe sich stets darauf verlassen, dass die von den Volljuristen J und I in enger Abstimmung mit den anwaltlichen und steuerlichen Beratern gestalteten Verträge jeweils ordnungsgemäß geprüft worden seien und mit sämtlichen einschlägigen rechtlichen Vorgaben im Einklang gestanden hätten. Als Herr J im Sommer oder Herbst 2004 mit dem Ansinnen des Angeklagten A an ihn herangetreten sei, habe er darüber nachdenken müssen. Er habe Kulanz walten lassen und seinem langjährigen Geschäftspartner entgegenkommen wollen, soweit sich das mit den von ihm kalkulierten Rahmenbedingungen habe vereinbaren lassen. Da der N1 zum damaligen Zeitpunkt lediglich Vergütungen in Höhe von 14 Mio. € zugestanden hätten, er aber ursprünglich mit Vergütungen bis zu 40 Mio. € gerechnet habe, sei noch „Spielraum nach oben“ dagewesen. Daraufhin habe der den Betrag in Höhe von 9,9 Mio. € freigegeben. Diesen Betrag habe er zu Lasten der eigenen Risikoposition noch im Zusammenhang mit dem Fondsprojekt Köln-Messe „unterbringen“ können. Er habe sich darauf verlassen, dass der Vertrag vom 07.12.2004 mit den rechtlichen und steuerlichen Vorgaben im Einklang stünde. Schließlich hat er sich am 12.12.2017 ergänzend im Wesentlichen wie folgt geäußert: Nachdem er im März – wohl am 03.03.2004 – das Begehren des Angeklagten A nach einem Mietnachlass zurückgewiesen habe, sei das Thema offenbar weiter im Gespräch zwischen A und J geblieben. In die Erarbeitung des Entwurfs zum 2. Nachtrag sei er, C, nicht eingebunden gewesen. Er habe hiervon auch nichts mitbekommen. Irgendwann habe Herr J ihm dann vorgeschlagen, die bislang unentgeltlich erbrachten Vermittlungsleistungen des Angeklagten A (bei der Bewerbung und den Auseinandersetzungen im Frühjahr 2004) nachträglich zu honorieren. Es sei auch möglich, dass er mit Herrn A hierüber am 30.09.2004 gesprochen habe; eine Einigung habe es aber zunächst nicht gegeben. Er habe dann nachgedacht und überprüft und irgendwann erkannt, dass noch „Spielraum nach oben“ sei, woraufhin er Herrn J mitgeteilt habe, dass eine Zusage über eine Zahlung in Höhe von 9,9 Mio. € gemacht werden könne. Im Hinblick auf die Rechnung vom 07.12.2004 könne er sagen, dass die darin genannten Leistungen von Herrn A auch tatsächlich erbracht worden seien. Die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen habe Herr R selbständig gefertigt und eingereicht. Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 habe dieser selbstständig erstellt. Er selbst habe diese zwar unterschrieben, aber die dort erfassten Vorgänge zuvor nicht überprüft, sondern sich dabei voll und ganz auf die Arbeit des Steuerberaters verlassen. c) Die Feststellungen zur Sache in Fall 4 beruhen daher größtenteils auf den Angaben der Angeklagten zur Sache, die gestützt und ergänzt werden durch die weiteren, nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise. aa) Die einleitenden Feststellungen zum Aufbau und zur Organisation der P3 einschließlich deren Aus- und Umbauplänen im Zusammenhang mit dem Masterplan beruhen maßgeblich auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Mitglieder der Geschäftsführung der P3, der Zeugen K1, J1 und Dr. L1. bb) Die Entwicklungen im Frühjahr 2003 wurden übereinstimmend von den an diesen Vorgängen beteiligten Zeugen Dr. H1, D1, K1, J1 und Dr. L1 geschildert. Darüber hinaus hat der Zeuge H3 der Kammer die Geschehnisse aus Sicht von RTL geschildert. Zu den Auswirkungen eines Abwanderns von RTL aus Köln haben alle hierzu vernommenen Zeugen (neben den Vorgenannten insbesondere auch der Zeuge V1) übereinstimmend bekundet, dass es dies unbedingt zu vermeiden galt. Dies steht in Einklang mit den entsprechenden nachdrücklichen Angaben des Angeklagten A und dem Inhalt zahlreicher Urkunden, darunter u.a. die Dringlichkeitsentscheidung der Stadt Köln vom 25.07.2003. Darin heißt es u.a., dass ein Abwandern des Senders für Köln als Medienstandort einen bedeutenden Imageverlust und insbesondere auch Einnahmeverluste bedeute. In Zusammenarbeit mit der N1 sei daher sofort ein für die RTL-Senderfamilie geeignetes Grundstück in Köln anzubieten. cc) Über die zwischen der P3 und der Stadt Köln geführten Gespräche zur weiteren Vorgehensweise haben insbesondere der Zeuge D1 und der Zeuge K1 übereinstimmend bekundet. Die entsprechenden Gesprächsinhalte sind jedoch auch Gegenstand zahlreicher Urkunden, die die Kammer verlesen hat. Hierdurch hat sich letztlich ein rundes, stimmiges Bild im Sinne der getroffenen Feststellungen ergeben. Dass enormer Zeitdruck bestand, haben nicht nur der Angeklagte A und Vertreter der Stadt bekundet, sondern ebenso die Zeugen K1, J1 und Dr. L1, die auch die Sicht der P3 im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Räumung der Rheinhallen zum 31.12.2005 geschildert haben. dd) Die Kalkulationen, die der Angeklagte C am 25./26.07.2003 angefertigt hat und aus denen hervorgeht, dass er abhängig von Gesamtausgaben zwischen 330 und 560 Mio. € für die N1 Beträge zwischen 7,1% und 10% (d.h. 25 Mio. bis 40 Mio. €) einkalkuliert hat, hat dieser näher erläutert. Dass sie für rein interne Zwecke angefertigt und dem Angeklagten A nicht bekannt gemacht worden sind, hat der Angeklagte C glaubhaft bekundet. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit den gleichlautenden Angaben des Angeklagten A. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht, dass die Berechnungen im Hause C im Original in dem Aktenordner „Projektaufbereitung Grundstücksgesellschaft KölnMesse 15-18 GbR“ mit der Lfd. Nr. 55 abgeheftet waren, der im Büro des Angeklagten C in der V3-Straße 2-4 in W3 (u.a. Firmensitz der Q und der M) sichergestellt worden ist. Zu den Berechnungen finden sich keine Exemplare mit Faxsendezeile, Sendeprotokolle oder andere Urkunden, die auf eine Versendung an den Angeklagten A oder sonst an die N1 schließen lassen. In den ausgewerteten Unterlagen der N1 finden sich ebenfalls keine Kopien. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte C den Angeklagten A in seine Kostenkalkulation hätte einweihen sollen – insbesondere wenn sie derart unterschiedlich hohe Erträge für die N1 vorsah, denn dies hätte die Verhandlungsposition des Angeklagten C im Verhältnis zur N1 geschwächt. Hiermit im Einklang steht die Reaktion des Angeklagten A in der Hauptverhandlung auf Vorhalt der Berechnung zu dem Betrag von 40 Mio. € („da hätte ich vielleicht noch mehr verhandeln müssen“). Dies stützt schließlich die Annahme, er habe von einem solchen Vergütungsrahmen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nichts gewusst. Schließlich hat auch der Zeugen I angegeben, dies seien interne Berechnungen gewesen. ee) Dafür, dass die Angeklagten C und A zu diesem frühen Zeitpunkt, d.h. im Juli 2003, eine mündliche Abrede dahingehend getroffen haben, dass dem Sparkassenkonzern eine (noch näher zu bestimmende) Vergütung in einer Größenordnung von rund 25 Mio. € für den Fall zufließen solle, dass der Angeklagte A unter Verletzung seiner Pflichten als Amtsträger seinen Einfluss als langjähriger Vorstandsvorsitzender der N1 bei der Bewerbung des P-C-Gruppe um das Nordhallen-Projekt geltend machen würde (so der Anklagevorwurf zur Bestechung/Bestechlichkeit), haben sich in der Beweisaufnahme keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben. Die Angeklagten C und A haben eine solche Abrede übereinstimmend von sich gewiesen. Es ist auch kaum vorstellbar, dass eine solch grundlegende und weitreichende Entscheidung in einem kurzen Telefonat am 25.07.2003 getroffen worden sein soll. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten C nach den unwiderlegten, übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter vor diesem Telefonat noch keinerlei Zahlenmaterial zum Bauvorhaben vorgelegen hat. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren diesbezüglichen Tatvorwurf der Bestechung/Bestechlichkeit maßgeblich (1) einerseits auf die handschriftlichen Berechnungen des Angeklagten C vom 25./26.07.2003, in denen eine weitaus höhere Provision zu Gunsten der N1 vorgesehen war als 14 Mio. €, und (2) andererseits auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 07.12.2004. Beide Indizien haben sich jedoch als nicht tragfähig erwiesen; weitere bestehen nicht (3). (1) Die handschriftlichen Berechnungen des Angeklagten C vom 25./26.07.2003 sind kein taugliches Indiz zur Begründung dieses Tatvorwurfs, da sie – wie bereits ausgeführt wurde – für rein interne Zwecke gefertigt worden sind und daher kein Beleg für eine etwaige verbindliche Absprache sein können. Die Kammer verkennt gleichwohl nicht, dass der Angeklagte C darin u.a. einen Betrag in Höhe von 25 Mio. für die N1 notiert hat und sich das laut Anklageschrift an die N1 gezahlte „Bestechungsgeld“ auf insgesamt 24,25 Mio. € belaufen soll, also auf etwa diesen Betrag. Allerdings ist zu beachten, dass der Angeklagte C eine derartige Zahlung für den Fall vorgesehen hatte, dass die Gesamtausgaben bei 330 Mio. € liegen würden (die Provision belief sich somit auf einen Anteil von 7,5 %). Die später von ihm in Ansatz gebrachten Gesamtausgaben lagen deutlich geringer und gingen dementsprechend auch konsequent mit einer geringeren Provision einher. So setzte der Angeklagte C am 16.09.2003 bei Gesamtausgaben von etwa 300 Mio. € nur noch eine Provision in Höhe von 18 Mio. € an (entspricht 6 %) und am 10.12.2003 bei Gesamtausgaben von 250 Mio. € eine Provision in Höhe von 14 Mio. € (entspricht 5,6 %). Damit bewegte sich die Provision etwas unter dem Prozentsatz, den der Angeklagte A seinerseits als zwischen den Beteiligten üblich bezeichnet hat (7 % bis 7,5 %). Dass die von dem Angeklagten A sukzessive geforderten Einsparungen bei dem jährlichen Mietzins und damit auch bei den anzusetzenden Gesamtkosten („Ich muss unter 20 Mio. € kommen.“) letztlich auch zu Lasten der Provision der N1 gingen, ist naheliegend. Dass der Angeklagte A eigenen Angaben zufolge bereits frühzeitig davon ausging, dass die N1 im Rahmen des Messeprojekts Provisionszahlungen von der C-Gruppe erhalten würde, steht dem nicht entgegen. Er hat hierzu plausibel und nicht widerlegbar angegeben, dies allein deshalb angenommen zu haben, weil es der üblichen Handhabung in dieser Geschäftsbeziehung entsprochen habe. Nach dieser durfte der Angeklagte A im Falle der Abgabe von diversen Garantieversprechen mit einer Provisionszahlung in einer Größenordnung von 7 % des Gesamtvolumens rechnen. Eine konkrete Vergütungsvereinbarung wird ferner auch nicht in dem Gesprächsvermerk vom 13.08.2003 erwähnt. Der im Nachgang zu diesem Gespräch im Hause C gefertigte und von dem Angeklagten A abgezeichnete Vermerk enthält hierzu keine Angaben. Gleiches gilt für die zahlreichen Entwürfe hierzu. Vielmehr heißt es dort, dass der Angeklagte C eine Vergütungsberechnung für den Leistungsumfang der N1 erst nach Vorlage bestimmter Eckdaten durch den Angeklagten A vorlegen werde. Der Zeuge I hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass es eine konkrete Vergütungsberechnung noch nicht gegeben haben könne, solange der Angeklagte A noch Zahlenmaterial zu dem Bauvorhaben habe übermitteln müssen. Dass zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine Vergütungsvereinbarung erfolgt ist, belegt auch eine Notiz des Angeklagten A vom 15.09.2003, die dem Angeklagten C per Fax übersandt worden ist. Diese hat u.a. folgenden Inhalt: Wie viel Ansatz für Vermittlungsprovision SK? Unsere Provision: max. min…… Diese ergibt nur vor dem Hintergrund Sinn, dass selbst zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Vermittlungsprovision jedenfalls für die N1 noch nicht geklärt war und sogar noch nicht einmal der Rahmen bekannt war. Die erste offizielle Dokumentation eines konkreten Vergütungsbetrags von 18 Mio. € zu Gunsten der N1 enthält die von dem Angeklagten C entworfene und von dem Angeklagten A am 01.10.2003 unterzeichnete Vereinbarung, die in der Folgezeit in der Rahmenvereinbarung vom 21./24.11.2003 aufging. (2) Soweit die Staatsanwaltschaft den Wortlaut der der Vereinbarung vom 07.12.2004, in der explizit auf eine zuvor getroffene mündliche Abrede Bezug genommen wird, als Indiz für die Annahme heranzieht, die Angeklagten C und A hätten neben den 14 Mio. € netto eine mündliche Nebenabrede über einen weiteren Vergütungsbetrag gehabt, geht dies fehl. Zur Überzeugung der Kammer steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass dieser Betrag nur zum Schein dem Projekt Nordhallen zugeordnet und die Zahlung tatsächlich aus anderem Grund geleistet wurde (dazu sogleich mehr unter mm)). Ungeachtet dieses Umstandes schweigt sich der Wortlaut der Vereinbarung zu dem Zeitpunkt der angeblichen mündlichen Abrede gänzlich aus. Die in der Vereinbarung beschriebene Leistung, die die N zu Gunsten der M erbracht haben soll, nämlich die Unterstützung im Bewerbungsverfahren, bezieht sich zwar auf Vorgänge im Jahr 2003, vermag aber eine konkrete zeitliche Verordnung einer mündlichen Vergütungsvereinbarung im Sommer 2003 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 21./24.11.2003 nicht zu begründen. (3) Soweit der Zeuge G1 im Ermittlungsverfahren bekundet hat, der Angeklagte A habe ihm gegenüber geäußert, er bekäme noch Geld von Herrn C, ließ sich in der Hauptverhandlung durch Vernehmung des Zeugen G1 weder aufklären, wann dies gewesen sein soll, noch um welchen Betrag es sich dabei gehandelt haben soll. Der Zeuge G1 konnte darüber hinaus auch keine Angaben dazu machen, ob diese Zahlung nach seinem Kenntnisstand überhaupt im Zusammenhang mit dem Nordhallen-Projekt erfolgen sollte. Auch im Übrigen hat er zusammengefasst angegeben, keine konkreten Erinnerungen mehr an die Gesamtthematik Sondervergütung/Vereinbarung vom 07.12.2004 zu haben. Es ist im Zuge der umfangreichen Hauptverhandlung auch kein Fall bekannt geworden, in dem die Angeklagten C und A in der Vergangenheit nur einen Teil der Vergütung schriftlich fixiert haben, daneben aber noch eine (darüber hinausgehende) mündliche Abrede über eine Mehrvergütung getroffen haben. Über wesentliche mündliche Abreden haben sie in der Regel Vermerke oder Besprechungsprotokolle erstellt, wie zahlreiche derartige Urkunden belegen. Weshalb bei dem Bau der Nordhallen so verfahren sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal es sich – die Annahmen in der Anklageschrift als zutreffend unterstellt – bei den vermeintlich weiteren 9,9 Mio. € netto um einen Anteil von über 40 % der Gesamtvergütung von dann 23,9 Mio. € handeln würde. Schließlich findet sich auch in einem – von dem Angeklagten A unterzeichneten – Protokoll der Gesellschafterversammlung der N vom 07.07.2004 kein Hinweis darauf, dass mit Stand von Juli 2004 abgesehen von den 14 Mio. € aus den Verträgen Mitte Dezember 2003 sowie den mündlich bereits vereinbarten 2,4 Mio. € für die D8-Planung noch ein weiterer Zahlungseingang in Verbindung mit dem Messeneubau (zudem noch in einer Größenordnung von annähernd 10 Mio. €) zu erwarten gewesen wäre. Insoweit heißt es in dem Protokoll: Folgende Erträge sind auf Grund der Verträge im Zusammenhang mit dem Projekt Messehallen 8-11 bereits geflossen bzw. noch offen: 1. Grundstücksvermittlungsvertrag zwischen P-C-Holding GbR/N1 vom 17.12.2003: Honorar Mio. € 2,0 zuzügl. 16 % MwSt, Überweisungsgutschrift erhalten am 29.12.2003 2. Mieterverschaffungsvertrag zwischen M/N1 vom 18./19.12.2003: Honorar Mio. € 6,0 zuzügl. 16 % MwSt, Überweisungsgutschrift erhalten am 23.12.2003 3. Planungs- und Projektentwicklungsvertrag zwischen M/PEG vom 18.12.2003: Honorar Mio. € 6,0 zuzügl. 16 % MwSt, Betrag fällig nach Erteilung Baugenehmigung, Zahlung seitens M unmittelbar an N1 aufgrund Vereinbarung vom 08.04.2004 zwischen M/PEG/N1. Darüber hinaus ist mündlich zwischen VV und M vereinbart, dass M einen weiteren Betrag iHv Mio. € 2,4 leisten wird, der zu einem späteren Zeitpunkt in 2004 in eine schriftliche Vereinbarung gefasst werden soll. Damit werden die Erträge der N1 aus dem Projekt Messehallen 8-11 insgesamt Mio. € 17,4 betragen. Nach Abzug der Zahlungen an die P3 verbleibt noch ein Ertrag von Mio. € 12,0 für die N1. Die Zahlung an die P3 soll zu einem späteren Zeitpunkt in 2004 durch Rechnungsstellung seitens P3 geschehen, wenn die erwähnte Vereinbarung über einen zusätzlichen Ertrag der N1 geschlossen wurde. Da in diesem Protokoll jedoch eine „mündlich vereinbarte“ Zahlung in Höhe von 2,4 Mio. € angesprochen wird, hätte es allein schon der Vollständigkeit halber nahe gelegen, eine weitere mündliche Vereinbarung für das Messe-Projekt über 7,5 Mio. € ebenfalls zu erwähnen – so sie denn (wie die Anklage unterstellt) bereits rund ein Jahr zuvor zwischen den Angeklagten A und C vereinbart worden wäre. ff) Zu der Besprechung vom 13.08.2003 und der Vergütungsvereinbarung vom 01.10.2003 haben die Angeklagten A und C erläuternde Angaben gemacht. Der Zeuge I, der auf der Grundlage der Notizen des Angeklagten C das Protokoll der Besprechung vom 13.08.2003 gefertigt hat, hat zu dessen Entstehung ergänzend bekundet. gg) Zu den neben dem Investorenmodell an die P3 gerichteten zwei Angeboten (Leasingangebot und Kommunalkredit) hat die Kammer nicht nur die entsprechenden Dokumente verlesen, sondern hierzu auch die Zeugen E1 und Z vernommen, die an der Ausarbeitung der Angebote mitgewirkt haben. Diese haben der Kammer auch erläuternde Angaben dazu gemacht, welche Erträge die N1 hierbei hätte erzielen können. Entsprechendes ergibt sich außerdem aus einer E-Mail des Herrn G3 an den Zeugen G1 vom 05.11.2003, in dem dieser in Bezug auf den Kommunalkredit von einem „reinen Ertragsanteil“ für die N1 in Höhe von 0,10 % schreibt sowie einem Verhandlungsspielraum bis zur „Nullmarge – also einer Kreditkondition ohne Ertragsanteil für die SK“. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten A, nach denen das Investorenmodell für die N1 das einträglichste war. Die Kammer hat dagegen nicht festzustellen vermocht, dass von den drei Angeboten aus dem Hause der N1 (bzw. der D7) das Leasingangebot und der Kommunalkredit nur „pro forma“ abgegeben wurden. Die Angeklagten A und B haben in Übereinstimmung mit dem Zeugen G1 erklärt, alle drei Angebote seien „ernst gemeint“ gewesen. Für das Gegenteil hat die Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte ergeben. In einem Schreiben vom 04.11.2003 an die P3 hat der Angeklagte A beispielsweise formuliert, die N1 sei jederzeit gerne bereit, der P3 ihre Angebote persönlich zu erläutern. Dass das Investorenmodell von dem Angeklagten A in besonderem Maße angepriesen wurde, lag vielmehr daran, dass dieses aus Sicht der N1 – die schließlich auch ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen vertreten musste – mit Abstand mit den meisten Ertragschancen verbunden war und zudem aufgrund der Einbindung des Angeklagten C per se „Chefsache“ war, mit anderen Worten von dem Angeklagten A persönlich betreut wurde, wohingegen der Kommunalkredit und das Leasingangebot nicht in seine Zuständigkeit, sondern die einer Fachabteilung im Haus fielen. Auch die Zeugen E1, der sowohl mit dem Kommunalkredit als auch für die Weiterleitung des Angebots der D7 befasst war, und Z (zuständig für das Leasing-Angebot der D7) haben bekundet, dass sie nicht den Eindruck gehabt hätten, ihre Angebote seien nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit verfolgt worden. hh) Der weitere Verfahrensablauf im Oktober 2003 ist durch zahlreiche Urkunden dokumentiert, die die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat. Dies betrifft insbesondere die Korrespondenz zwischen dem Angeklagten A und dem Zeugen Dr. H1 sowie die Ereignisse in der Aufsichtsratssitzung der P3 vom 17.10.2003. Soweit es den Aspekt des Zeitdrucks betrifft, den der Angeklagte A laut Anklageschrift maßgeblich erzeugt haben soll, hat die Kammer zahlreiche Zeugen hiernach befragt. Der Zeuge Dr. H1 hat zu seinem Schriftwechsel mit dem Angeklagten A im Oktober 2003 bekundet, dass der Angeklagte A verständlicherweise gedrängt habe. Er habe aber nicht den Eindruck gehabt, dass A ihn in seiner Entscheidung bedrängt habe. Der Zeuge I1, seinerzeit Fraktionsvorsitzender der XX1 im Rat der Stadt Köln, hat bekundet, man habe zwar Zeitdruck verspürt; er habe aber darauf Wert gelegt, dass alle in Betracht kommenden Modelle einer Bewertung unterzogen werden sollten. A habe zwar seinen Standpunkt deutlich gemacht, aber nicht in ungebührlicher Art und Weise Einfluss auf den politischen Entscheidungsprozess genommen im Sinne eines „Unterdrucksetzens“. Auch der damalige Fraktionsvorsitzende der XX2 im Rat, der Zeuge O1, hat es als „normal“ angesehen, dass der Angeklagte A den Kontakt zur Stadtspitze gesucht habe. Dessen Auftreten habe er nicht als ungebührlich empfunden. ii) Die Feststellungen rund um die Ausschreibung und Auswertung des Projektes „Joker“ durch D6 beruhen vor allem auf den Angaben des Angeklagten A, ergänzt und gestützt durch die Angaben der Zeugen K1, J1 und Dr. L1 sowie die in diesem Zusammenhang stehenden, Urkunden, darunter auch das Konkurrenzangebot von Q3, zu dem die Kammer ergänzend den Zeugen Dr. M1 vernommen hat, der bei Q3 für den kaufmännischen Aspekt von abzugebenden Angeboten zuständig war. Dieser hat die Grundzüge des abgegebenen Angebots geschildert und angegeben, dass er Gelegenheit hatte, das Angebot der P3 persönlich zu präsentieren. Außerdem sei er mit der Offenlegung der von ihnen entwickelten Finanzierungsstruktur gegenüber der N1 auf vertraulicher Basis einverstanden gewesen. Die festgestellte Diskrepanz zwischen den im Angebot genannten Barwerten und dem hiervon abweichenden Barwert, den D6 ihrer Auswertung zugrunde gelegt haben, konnte jedoch auch der Zeuge Dr. M1 nicht erklären. Die Kammer hatte insoweit keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, da dieser Aspekt letztlich nicht entscheidungserheblich war. jj) Zu den Ereignissen am Rande der Ratssitzung vom 20.11.2003 hat nicht nur der Angeklagte A entsprechend den Feststellungen Angaben zur Sache gemacht. Die Kammer hat hierzu auch alle anderen Anwesenden mit Ausnahme der Zeugin I7 als Zeugen vernommen. Danach besteht kein Zweifel, dass an diesem Tag eine grundsätzliche Entscheidung für das Investorenmodell des Angeklagten C gefallen ist. Dass die Geschäftsführung der P3 dagegen lange Zeit das Modell des Konkurrenten Q3 bevorzugte, lag hauptsächlich daran, dass die P3 meinte, bei Annahme dieses Angebots stärkeren Einfluss auf die Bauausführung nehmen zu können. Es mag zudem auch daran gelegen haben, dass zu Q3 bereits eine Geschäftsverbindung bestand, aufgrund derer ein gewisses Vertrauensverhältnis entstanden war. Zu den anschließenden Gremienentscheidungen der P3 hat die Kammer in Ergänzung zu den entsprechenden Protokollen die Zeugen K1, J1 und Dr. L1 vernommen. kk) Von den Vorgängen im Verhältnis N1/N zur M im Oktober und November 2003, namentlich der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung vom 21./24.11.2003 sowie der drei ausfüllenden Verträge vom 17./18./19.12.2003 einschließlich der erfolgten Zahlungen hierauf, hat sich die Kammer maßgeblich ein verlässliches Bild durch die entsprechenden Unterlagen (Verträge, Rechnungen und Kontoauszüge) verschafft. Ergänzend hierzu haben die Angeklagten A und C, aber auch die Zeugen V1 und W1 im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Dabei haben insbesondere die Zeugen V1 und W1 erläutert, dass die Vergütung von 14 Mio. € netto zum übernommenen Risiko „gepasst“ habe. Auch bei anderen großen Projekten seien größere Beträge im ein- bis zweistelligen Millionenbereich im Spiel gewesen. Bei dem Versuch, das Risiko zu erfassen, sei über sehr viel höhere Beträge (bis in den dreistelligen Millionenbereich) gesprochen worden. Auch der Zeuge I hat überzeugend bekundet, die 14 Mio. € Provision „nicht „überdimensioniert“ gewesen seien angesichts des Umstandes, dass die N1 für einen Mietvertragsabschluss mit 30jähriger Laufzeit habe einstehen müssen. Es habe sich auch um ein reales Risiko gehandelt, wie die Auseinandersetzungen im Frühjahr 2004 gezeigt hätten, bei denen der Abschluss des Mietvertrages konkrete in Frage gestanden habe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung insgesamt unüblich hoch war, hat die Kammer nicht gewinnen können. Wie bereits ausgeführt bewegte sich dieser Betrag – prozentual gesehen – in einem Rahmen, der für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Sparkassenkonzern und den C-Gesellschaften nach übereinstimmender Aussage der Beteiligten absolut üblich war. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auf eine übliche Marge von 0,5 % bezieht, stützt sich dies auf entsprechende, pauschale Angaben in einem Bericht des WDR aus dem Jahr 2005, für deren Richtigkeit sich in der Hauptverhandlung keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben. Weshalb es in Abweichung von ersten Entwürfen der Rahmenvereinbarung in der Endfassung zu einer Reduzierung der zunächst genannten 18 Mio. € auf 14 Mio. € kam, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht verlässlich aufklären. Weder der Angeklagte A noch der Angeklagte C hatten hieran eine konkrete Erinnerung. Es liegt aber nahe, dass dies den zahlreichen Anpassungen des Investorenmodells im Zeitraum vom 01.10. bis 21.11.2003 geschuldet war. ll) Zu den Unstimmigkeiten zwischen der P3 und dem Messe-Fonds ab Ende des Jahres 2003 hat der Angeklagte A umfassende Angaben gemacht. Die Vorgänge sind zudem Gegenstand zahlreicher Dokumente geworden, die die Kammer in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Ergänzend haben hier zu auch die Zeugen K1, J1 und Dr. L1 sowie der Zeuge D1 bekundet. Hierdurch ist ein hinreichend klares Bild über die verschiedenen Problemfelder und vertretenen Standpunkte entstanden. mm) Was die Feststellungen zu den tatsächlichen Hintergründen der Vereinbarung vom 07.12.2004 über 9,9 Mio. € netto betrifft, sind die Einlassungen der Angeklagten A und C, es sei niemals eine Zusatzvergütung oder ein „Mietzuschuss“ der N im Zusammenhang mit dem 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag fest vereinbart worden, sondern die Vereinbarung vom 07.12.2004 über die Vergütung von 9,9 Mio. € gebe die diesbezüglich im Herbst 2004 getroffenen mündlichen Abreden zutreffend und abschließend wieder, widerlegt. Es steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass die Angeklagten im Hinblick auf die schwierige Vermietungssituation am Butzweilerhof spätestens am 03.03.2004 eine Vergütung in Höhe von 6,5 Mio. € dafür vereinbarten, dass die Erstvermietungsgarantie auf die Ergänzungsflächen der Fonds III und V erweitert wurde. Diese Vergütung wurde im Sommer 2004 auf 7,5 Mio. € erhöht und im Herbst 2004 lediglich zum Schein in die Vereinbarung vom 07.12.2004 über 9,9 Mio. € netto eingebettet, mit der die M der N zugleich die Kosten der D8-Planung in Höhe von 2,4 Mio. € netto erstattete. Dies entspricht den Angaben des Angeklagten A im Rahmen der Prüfungen der Innenrevision der N1 im Jahr 2007 und seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung und wird durch die Urkundenlage und die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen gestützt. Im Einzelnen: (1) Der Angeklagte A hat ausweislich des von dem Zeugen Dr. S1 im Rahmen der Prüfungen der Innenrevision gefertigten Gesprächsprotokolls vom 22.10.2017 diesem gegenüber am 28.09.2007 – also nach seinem Ausscheiden aus der N1 im März desselben Jahres und geraume Zeit vor Einleitung des hiesigen Ermittlungsverfahrens – die 9,9 Mio. € zunächst in einen gänzlichen anderen Zusammenhang als mit dem Projekt Nordhallen gesetzt. Er hat erklärt, die Verträge vom 07.12.2004 (über 9,9 Mio. € einerseits und 0,55 Mio. € andererseits) seien geschlossen worden, um die N1 in die Lage zu versetzen, mit diesem aus der Sphäre der M stammenden Geld die Mieteinstandsverpflichtungen der Gebrüder S und T erfüllen zu können. Gegenleistungen der N hätten insoweit nicht gegenüber gestanden. Bereits einen Monat später hat der Angeklagte A, wie sich aus einer E-Mail des Zeugen Dr. S1 an den Zeugen G2 vom 26.10.2007ergibt, diese Angaben allerdings gegenüber dem Zeugen Dr. S1 revidiert, und stattdessen erklärt, anderslautende Angaben des Zeugen V1 vom 11.10.2007 seien richtig. Zu beiden Gesprächen hat die Kammer auch den Zeugen Dr. S1 vernommen, der deren Inhalt bestätigt hat. Die in Bezug genommenen damaligen schriftlichen Angaben des Zeugen V1 gegenüber dem Zeugen T2 vom 11.10.2007 lauten auszugsweise wie folgt: Im heutigen Gespräch legten Sie uns Kopien von Vereinbarungen zwischen C Fonds-Projekt GmbH (M), vertreten durch Herrn C, und N, vertreten durch den Unterzeichner, vom 07.12.2004 vor. Diese Kopien waren Ihnen von Herrn A, seinerzeitigem VV, im Zusammenhang dem Prüfungsgegenstand „K“ übergeben worden mit der Aussage, dass die darin genannten Vergütungen gedanklich den Aufwendungen für die Freistellung der Herren S und T durch K zuzuordnen seien. (…) Des weiteren handelte es sich um die Vereinbarung wegen Leistungen zur Realisierung des Projektes Köln-Messe Norderweiterung mit einem Vergütungsanspruch von T€ 9.999.0 zzgl. MwSt.. Im heutigen Gespräch konnte ich spontan den Hintergrund dieser Vergütung nicht darlegen. Jedoch konnte ich zweifelsfrei ausschließen, dass es eine mir gegenüber jemals geäußerte gedankliche Verbindung zur MEV S und T gab. Nach meiner zwischenzeitlichen Aktenrecherche kann ich die historische Entwicklung im Detail darstellen. (…) Zur Hintergrundinformation weise ich auf einen Gesellschafterbeschluss der N vom 07.07.2004 mit den Unterschriften von VV/A und VM 500/Dr. F2 (Anlage 1) hin, er sich mit Zugeständnissen der N gegenüber der P3 GmbH im Zusammenhang mit den von N generierten Vergütungsumsätzen beim Projekt mit den vier Messehallen beschäftigt. Im Ergebnis stimmt die Gesellschafterversammlung mit Blick auf bereits generierte und noch zu erwartende Vergütungen dem Zugeständnis gegenüber der P3 im Volumen von T€ 4.400,0 netto zu. […] Die noch zu erwartende Vergütung von T€ 2.400,0 bezog sich auf die Kompensation seitens M für die von N an P3 zum Ausgleich der verlorenen D8-Planung zu zahlenden T€ 2.400,0 netto. Die P3 hatte diesen Betrag für die Vorplanung der vier neuen Messehallen im Vorfeld der Verhandlungen mit M aufgewendet und hatte erwartet, dass dies Planung gegen Kostenerstattung von der später beauftragten Projektentwicklungsgesellschaft Messehallen acht bis elf mbH (PEG, joint Venture zwischen N3 AG 51 %, und N, 49 %) übernommen würde. ES stellte sich jedoch heraus, dass N3 die technische Projektentwicklung vollständig neu erstellten musste und somit die EE-Planung verloren war. Im Zuge von Verhandlungen einigte man sich auf die Erstattung von N an P3 und Kompensation von N durch M. Die Differenz zwischen diesen erwarteten T€ 2.400,0 und den in der Vereinbarung vom 07.12.2004 genannten T€ 9.900,0, nämlich T€ 7.500,0 hatte ihren Ursprung in Verhandlungen zu einem 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag vom 03.07.2000. (…) Der Vertrag vom 03.07.2000 war hinsichtlich der Verpflichtung der N zum 03.09.2004 befristet; die N befand sich bei der Mieterverschaffung im Rückstand. Es war Ziel von VV/A, neben der Fristverlängerung zur Vermeidung von Vertragsfolgen durch eine Erweiterung der zu vermietenden Flächen weitere Provisionserlöse zu generieren. Vor diesem Hintergrund legte M den Entwurf eines 2. Nachtrages vor, der mir über AssVV/G1 mit dem Eingangsstempel VV vom 11.06.2004 zur Kenntnis zugeleitet wurde. Der im Text offengelassene „weitere Vergütungsbetrag“ neben der Flächenvergütung wurde mit T€ 6.500,0 bzw. 7.500,0 verhandelt. Siehe hierzu E-Mail von AssVV/G1 vom 28.07.2004. Diese sog. weitere Vergütung war zu verstehen als Mietzuschuss seitens M für die zu erwartende schwierige Untervermietungsphase. Dazu mache ich weiter unten weitere Ausführungen. (…) Daraufhin rief Herr J am 12.11.2004 an und erklärte, dass der Mietzuschuss i.H.v. T€ 7.500,0, d.h. der neben der Flächenvergütung zu zahlende Betrag von T€ 7.500,0 gem. Absprache zwischen Herrn C und Herrn A anders geregelt werden sollte. (…) Mit Fax vom 05.11.2004 erhielt ich über VM 900/Dr. Q1 neue Entwürfe für einen 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag vom 03.07.2000 sowie eine weitere Vereinbarung zur Messeerweiterung Nord mit einer Vergütung von T€ 9.900,0. Die Differenz zwischen T€ 7.500,0 in der ursprünglichen Fassung des 2. Nachtrags zu den in der neuen Vereinbarung genannten T€ 9.900,0 in Höhe von T€ 2.400,0 sollte die Kompensation für die der P3 vergüteten Kosten der verlorenen D8-Planung für die vier Messehallen sein. Durch diese vertragliche Darstellung wurde vordergründig der Zusammenhang zwischen dem verhandelten Mietzuschuss neben dem Flächenhonorar im 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag und dem Teilbetrag von T€ 7.500,0 aus der Vergütung von T€ 9.900,0 aufgehoben.(…) Dem entsprachen die Angaben des Angeklagten A zu Beginn der Hauptverhandlung. Zwar hat er zunächst angegeben, ein „Mietzuschuss“ sei von dem Angeklagten C abgelehnt worden. Im weiteren Verlauf der Befragung hat er dann jedoch einen Zusammenhang hergestellt zwischen seiner Bitte nach finanzieller Unterstützung für die Fonds III und V, der Vergütung in den Entwürfen zum 2. Nachtrag, der Suche nach einem „anderen Weg, dies unterzubringen“ und dem Vorschlag von Herrn J, einen „Sondervertrag“ zu machen. Er hat zudem im Hinblick auf den Differenzbetrag in Höhe von 2,4 Mio. € einen – den Feststellungen entsprechenden – Bezug zu den D8-Kosten herzustellen vermocht. Am dritten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte A dann sogar auf Vorhalt bestätigt, dass in der Vereinbarung und der Rechnung vom 07.12.2004 über 9,9 Mio. € die Leistung nicht zutreffend beschrieben worden sei, da es sich in Höhe von 2,4 Mio. € um die Kosten der D8-Planung und in Höhe von 7,5 Mio. € um den „Mietzuschuss“ gehandelt habe, nicht dagegen um eine Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Nordhallen-Projekt. Erst nachdem die Kammer hierauf auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen einer falschen Leistungsbeschreibung hingewiesen hat, hat der Angeklagte A im Rahmen seiner Befragung am folgenden Hauptverhandlungstag erklärt, er habe sich den Sachverhalt noch einmal angesehen, und betont, dass er die Leistungen, die dem Wortlaut nach Gegenstand der Erklärung vom 07.12.2004 waren, auch tatsächlich erbracht habe. Man habe die dort vereinbarte Vergütung lediglich intern bei der N1 bzw. der N als „Äquivalent für den Mietzuschuss“ und die D8-Planung genommen. Der Vertrag und die Rechnung vom 07.12.2004 seien aber inhaltlich zutreffend. Bei dieser Darstellung ist der Angeklagte fortan geblieben. Schon diese Aussageentwicklung spricht dafür, dass die gegenüber dem Zeugen Dr. S1 und zu Beginn der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Angeklagten A, die im Einklang mit den Angaben des Zeugen V1 im Revisionsverfahren stehen, zutreffen. Jedenfalls gibt sie Anlass zu erheblichen Zweifeln an den Angaben, die der Angeklagte ab dem vierten Hauptverhandlungstag gemacht hat. (2) Der Angeklagte C hat sich zwar zur Frage der Vereinbarung der Zusatzvergütung und des Inhalts der Vereinbarung vom 07.12.2004 konstant und in sich schlüssig in der oben dargestellten Weise geäußert. Dies wird aber dadurch relativiert, dass der Angeklagte C bis auf wenige Ausnahmen seine Einlassung durch sorgfältig begründete Verteidigererklärungen abgegeben hat, denen deutlich erkennbar eine gründliche Auswertung der Dokumentenlage vorausgegangen war. Nachfragen wurden zwar beantwortet, vielfach aber erst nach Beratung mit den Verteidigern. (3) Die Feststellungen der Kammer zu den Hintergründen der Vereinbarung vom 07.12.2004 beruhen daher auf Folgendem: (a) Die Frage eines „Beitrags“ der M im Hinblick auf die Vermietbarkeit jedenfalls des Fonds V war schon Gegenstand der Besprechung vom 13.08.2003. So findet sich nämlich in einem ersten Entwurf der Vereinbarung vom 13.08.2003, den der Zeuge I aufgrund von Notizen und Angaben des Angeklagten C im Nachgang zu diesem Gespräch erstellt hat: Herr A unterbreitet den Vorschlag, die von der Grundstücksgesellschaft Ossendorf V vorgesehene Bebauung in Köln-Deutz zu realisieren. Dieses wurde von Herrn C abgelehnt, weil damit eine Gleichbehandlung der Gesellschaften nicht mehr gegeben ist. Daraufhin erklärte Herr A sein Einverständnis, auch für Ossendorf V einen langfristigen Mietvertrag vorzulegen, gleiches gilt für Ossendorf III. Soweit diese Umsetzung bzgl. Ossendorf V zeitnah, maximal binnen 12 Monaten erfolgt, wird Herr C über eine P-C Holding Gesellschaft im Rahmen eines Neugeschäfts für Projektentwicklung, Mietervermittlung und Mieteinstandsverpflichtung einen Betrag von bis zu 2,5 Mio. € vereinbaren. Hierzu passt eine von dem Angeklagten A gefertigte Notiz, in der es unter dem Stichpunkt „Fonds V“ u.a. heißt: Esch übernimmt die Hälfte der Differenz = 5 Mio. €. Dabei kann offen bleiben, ob die Notiz, wie der Angeklagte A behauptet hat, zur Vorbereitung des Termins erstellt worden ist, oder das Gesprächsergebnis aus Sicht des Angeklagten A dokumentiert. Sie belegt jedenfalls, dass ein Beitrag zur Vermietbarkeit von Fonds V Gegenstand des Gesprächs war. Hiermit im Einklang hat der Zeuge W1 angegeben, der Angeklagte A habe ihn nach dem Gespräch über den Gesprächsinhalt informiert, wozu er ein Ergebnisprotokoll erstellt habe. Darin ist u.a. zu Fonds V festgehalten: Die Erstvermietungsgarantie seitens N1 für 13.000 qm bleibt bestehen. Jedoch wird der Mindestmietpreis um 50 % auf 5,63 € reduziert; das Delta (?) werden sich Y3-Konzern und M teilen. Auf schriftliche Nachfrage der Zeugen V1, X1 und W1 im Namen der N und der F zu dem Gespräch mit dem Angeklagten C hat der Angeklagte A im September 2003 klargestellt, dass der Mietnachlass durch den Fonds zu interpretieren sei als 25 % Nachlass auf die Miete. Dass C die Hälfte der Differenz übernehme, bedeute in der Summe 25 % Nachlass auf die Miete. Während die Dokumente aus dem Bereich der N1 letztlich sogar für eine schon am 13.08.2003 erfolgte Einigung der Angeklagten A und C im Hinblick auf eine Zahlung von 2,5 Mio. € für Fonds V sprechen, spricht der Umstand, dass die oben zitierte Passage aus der endgültigen Fassung des Protokolls vom 13.08.2003 wieder herausgenommen wurde, gegen eine bindende Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt, so dass die Kammer eine solche letztlich nicht sicher festzustellen vermocht hat. Indessen ergibt sich aus mehreren Kalkulationen des Angeklagten C für den Messe-Fonds, dass er bereits im Herbst 2003 mit der Möglichkeit einer weiteren Zahlung im Zusammenhang mit den Fonds III und V rechnete. Die unter dem 14.11.2003, 10.12.2003 und 21.12.2003 erstellten Berechnungen weisen jeweils einen Betrag in Höhe von 5 Mio. € neben der Bezeichnung „3+5“ bzw. „III+V“ aus. Soweit der Angeklagte C im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen I hierzu angegeben hat, es habe sich lediglich um einen „Merkposten“ für die Fonds III und V gehandelt, steht dies den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Im Gegenteil folgt hieraus gerade, dass er ein Eingehen auf den Wunsch des Angeklagten A entgegen seiner Einlassung nicht kategorisch ausschloss. (b) Dass es – entgegen der Einlassungen der Angeklagten A und C – spätestens in einem Gespräch am 03.03.2004 zu einer festen Zusage eines solchen Zuschusses in Höhe von 6,5 Mio. € gekommen und die Idee entstanden war, diesen in einen 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantie zu integrieren, beruht auf der Notiz des Angeklagten A zu dem Ergebnis dieses Gesprächs sowie zwei unmittelbar im Anschluss erstellten Dokumenten, nämlich einem Vermerk des Zeugen V1 vom 11. bzw. 16.03.2003 und einem bei der M spätestens am 05.04.2004 erstellten Entwurf für den 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag. Im Einzelnen: In einer handschriftlichen Notiz des Angeklagten A mit der Überschrift „aus Gespräch mit Herrn C am 3.3.04“ heißt es: Bauvolumen der noch garantierten Fonds - Zuschuss 5 Mio. € I 6,5 Mio. €; Begründung Rechnung - Berechnung der dann gültigen Miete Hierbei kann es sich nicht lediglich um Überlegungen des Angeklagten A in Vorbereitung des Gesprächs mit dem Angeklagten C gehandelt haben, mithin bloß um seine Wünsche, Erwartungen oder Hoffnungen in Bezug auf einen „Zuschuss“. Denn anderenfalls hätte die Überschrift nicht „aus Gespräch mit Herrn C“, sondern etwa „für Gespräch mit Herrn C“ lauten müssen. Vielmehr handelt es sich offenbar um Punkte, die der Angeklagte A aus dieser Besprechung mitgenommen hat. Aus der Notiz ergibt sich ferner, dass bei dieser Gelegenheit erörtert worden ist, wie die „Begründung“ der Rechnung über einen derartigen Betrag ausfallen könne. In einem auf den 11. bzw. nach Korrektur durch den Angeklagten A auf den 16.03.2004 datierenden Vermerk, hat der Zeuge V1 sodann dementsprechend Vermietungsszenarien unter Einsatz eines „Mietzuschusses von M i.H.v. 6.500 T€“ durchgerechnet, was dem o.g. Stichpunkt „Berechnung der dann gültigen Miete“ entspricht. Der Zeuge V1 hat hierzu bekundet, der Angeklagte A habe ihn mit diesen Berechnungen beauftragt, was keinen Sinn ergäbe, wenn der Angeklagte C den Mietzuschuss in der Besprechung, wie von ihm und dem Angeklagten A behauptet, kategorisch abgelehnt hätte. Für eine jedenfalls grundsätzliche Einigung über die Zuschusszahlung sowie ihre konkrete vertragliche Ausgestaltung zwischen den Angeklagten C und A am 03.03.2004 spricht schließlich, dass mit der Angabe „Stand 05.04.2004“ ein erster Entwurf des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag konzipiert wurde, der nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten C sowie der Zeugen W1 und V1 bei der M erstellt wurde. Zwar lässt dieser Entwurf die Höhe der Zusatzvergütung noch mit Platzhaltern offen; der Zeuge W1 hat dort aber kurz darauf handschriftlich „6.500.000“ eingetragen, was im Einklang mit der o.g. Notiz des Angeklagten A und den Szenarioberechnungen des Zeugen V1 steht. (c) Hierzu fügt sich die Darstellung des „Mietzuschusses“ durch den Angeklagten A in der Vorstandssitzung vom 02.06.2004. Der Zeuge Dr. Q1 hat bekundet, der Angeklagte A habe in dieser Sitzung die Zusage des Angeklagten C, einen „Mietzuschuss“ zu den Fonds III und V in Höhe von 6,5 Mio. € zu gewähren, als großen Verhandlungserfolg präsentiert. Er sei ersichtlich stolz darauf gewesen, dem Angeklagten C diese „Superprämie“ „abgerungen“ zu haben. Der Zeuge Dr. Q1 hatte angesichts dessen ebenso wenig wie der Angeklagte B Zweifel daran, dass der „Mietzuschuss“ bereits fest zugesagt war. Nach den Angaben des Zeugen Dr. Q1 hatten sämtliche Vorstandsmitglieder den Eindruck, dass dies ausgehandelt gewesen sei. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der Zeugen W1 und V1. Dem entspricht auch die Anlage zu der von dem Angeklagten A in der Sitzung referierten Tischvorlage, in der es heißt: Im Zuge von Nachverhandlungen ist M bereit, einen Mietzuschuss von T€ 6.500 zu zahlen, wenn die N1 in einem 2. Nachtrag zu o.g. Garantievertrag die Verpflichtung übernimmt, die mögliche Maximalfläche der Fonds III mit 25.000 qm und Fonds V mit 23.000 qm unter Zahlung des vertraglichen Honorars von € 319,56/qm bei einer Miete von € 11,50 netto zu vermieten. Das bedeutet eine zusätzliche Vermietungsverpflichtung von 20.000 qm/BGF Hiernach bestand nicht etwa die bloße Möglichkeit, dieses Ergebnis im Wege von Nachverhandlungen zu erreichen, sondern eine erklärte Bereitschaft aufgrund von durchgeführten Nachverhandlungen. Dementsprechend hat auch der Angeklagte A nicht in Abrede gestellt, dem Vorstand vermittelt zu haben, die Zahlung sei fest vereinbart worden. Soweit er erklärt hat, seine Darstellung sei unrichtig gewesen, er habe „den Mund wohl etwas voll genommen“, erscheint dies fernliegend. Es ist überhaupt kein Anlass ersichtlich, warum der Angeklagte den Vorstand in dieser Form hätte belügen sollen und diese Lüge auch noch über Monate hätte vorbereiten sollen, indem er den Zeugen V1 und die M hierzu Dokumente erstellen ließ. Dass der Angeklagte damit letztlich den Vorstand durch Täuschung zur Zustimmung zum Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag bewegt haben will, obwohl dieser ohne die Zusatzvergütung für die N1 erkennbar nachteilig gewesen wäre, passt zudem nicht in das Bild, das die Kammer an über 40 Hauptverhandlungstagen von dem Angeklagten gewonnen hat. Sein Handeln war in allen Fällen an den Interessen der N1, wie er sich verstand, orientiert, auch wenn er für diese im Einzelfall finanzielle Nachteile aus vermeintlich übergeordneten Gründen in Kauf genommen hat. (d) Auch die in den Feststellungen wiedergegebene, nur wenige Tage nach der Vorstandssitzung vom 02.06.2004 erstellte Notiz des Angeklagten A vom 09.06.2004 über ein Gespräch mit dem Angeklagten C am 08.06.2004 belegt eindeutig eine Einigung („haben wir uns nunmehr (…) geeinigt“) zwischen den Angeklagten A und C auf eine Zahlung zur Verbesserung der Vermietungsmöglichkeit bei den Fonds III und V. Sie lässt auch nicht etwa darauf schließen, dass die Einigung erst am 08.06.2004 erfolgt ist. Das Wort „nunmehr“ ist im Kontext mit der Erhöhung des Zuschusses um 0,5 Mio. € im Vergleich zum Stand am 02.06.2004 nicht im Sinne von „erstmals“ zu verstehen: Während der Zuschuss bislang 6,5 Mio. € betrug, sind es „nunmehr“ 7 Mio. €. Diese Interpretation wird gestützt durch die Zusammenfassung, die Vermietungsmöglichkeit habe sich dadurch „noch einmal“, mit anderen Worten „erneut“, verbessert bzw. stelle sich nun noch besser als zuvor dar. Die Bezeichnung als „Sonderzuschuss“ und die Bezugnahme auf die „restlichen Bauverpflichtungen“ stehen der Annahme, dass es in der Notiz um den „Mietzuschuss“ für die Fonds III und V geht, nicht entgegen. In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die N1 gegenüber der P-C-Gruppe Bauverpflichtungen übernommen hat. Vielmehr lassen der äußerst enge zeitliche Zusammenhang zur Vorstandssitzung vom 02.06.2004, die inhaltliche Verknüpfung zur „Vermietungsmöglichkeit“ sowie die Höhe des Zuschusses keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich in der Sache um den bereits am 02.06.2004 im Vorstand präsentierten „Mietzuschuss“ handelt. Letztlich für die Bewertung dieser Notiz ohne Bedeutung ist, dass die Angeklagten A und C erklärt haben, an ein solches Treffen keine Erinnerung zu haben. Weshalb der Angeklagte A eine derartige Notiz erstellen sollte, wenn sich das Gespräch tatsächlich nicht ereignet hätte, erschließt sich nicht. Aufgrund der Eindeutigkeit des Vermerks steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Einlassung des Angeklagten C, der Angeklagte A könne den „Mietzuschuss“ allenfalls ohne sein Wissen mit Herrn J ausgehandelt haben, nicht zutreffend ist. Den eindeutigen Inhalt des Vermerks hat der Angeklagte C schließlich auch nicht zu erklären vermocht, sondern sich auf Erinnerungslücken zurückgezogen. Die Beteiligung des Angeklagten C bei der Vereinbarung des „Mietzuschusses“ steht demnach außer Frage. Dies entspricht auch der – am 13.08.2003 schriftlich dokumentierten – Regelung, dass die grundlegenden Geschäfte (und hierzu dürfte eine außer der Reihe erfolgende Zahlung von mehreren Millionen Euro zählen) zwischen den Angeklagten C und A persönlich besprochen wurden. Zudem hat der Zeuge Dr. Q1 glaubhaft bekundet, der Angeklagte A habe dem Vorstand gegenüber mitgeteilt, er habe die „Superprämie“ mit Herrn C verhandelt. (e) Hierzu fügt sich auch die E-Mail des Zeugen G1 an den Zeugen V1 vom 28.07.2004, in der es unter dem Betreff „Thema: II. Nachtrag“ heißt: Die angesprochenen 6,5 Mio. EUR werden auf 7,5 Mio. EUR erhöht. Hierdurch ist die letzte Erhöhung auf die letztlich vereinbarten 7,5 Mio. € belegt. Dies entspricht den Angaben des Zeugen Dr. Q1, er habe im Zusammenhang mit den von dem Zeugen W1 Ende Juni erstellten Berechnungen zur Vermietung der Fonds III und V erkannt, dass die angenommene Vollvermietung unrealistisch sei und dem Angeklagten A mitgeteilt, dass der „Mietzuschuss“ nicht auskömmlich sei. Hierauf habe der Angeklagte erwidert, er nehme das Anliegen nach einer weiteren Erhöhung „für ein Gespräch mit Herrn C“ mit. Nach Rückkehr habe Herr A erklärt, er habe dies mit Herrn C verhandelt. Auch die spätere Notiz des Zeugen V1 vom 11.10.2004, nach der laut Herrn J die 7,5 Mio. € „gem. Absprache zwischen Herrn C und Herrn A“ anders geregelt werden sollten, belegt, dass der Angeklagte C persönlich die Verhandlungen rund um die Sonderzahlung mit dem Angeklagten A geführt hat. Dass offenbar weder dem Zeugen Dr. Q1 noch dem Zeugen G1 die durch die Notiz vom 09.06.2004 dokumentierte Erhöhung auf 7,0 Mio. € bekannt war, sondern beide von 6,5 Mio. € ausgingen, steht nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Es mag sein, dass der Angeklagte A die Zeugen nicht über die ausgehandelte Erhöhung informiert hat. (f) Der Zeuge V1 hat in seiner Vernehmung vor der Kammer die Hintergründe der Vereinbarung vom 07.12.2004 anschaulich wie festgestellt beschrieben. Ergänzend hat er hierzu erklärt, die Vereinbarung vom 07.12.2004 sei für ihn „vollkommen überraschend auf den Tisch gekommen“; vorausgegangen seien dem Gespräche um einen Mietzuschuss für den Komplex, der in einem 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag geregelt werden sollte. Nachdem Herr J ihm in einem Telefonat am 12.10.2004 erklärt habe, dass dies gemäß Absprache zwischen den Angeklagten A und C nunmehr anders geregelt werden würde, habe er den Text der Vereinbarung vom 07.12.2004 erhalten. Warum das so geregelt worden sei, wisse er nicht. Ob der Umsatz (9,9 Mio. €) als Mietzuschuss reinkomme oder aufgrund der Vereinbarung vom 07.12.2004, sei für die Bilanz letztlich ohne Belang. Die Angaben des Zeugen V1 in der Hauptverhandlung stimmen in allen wesentlichen Einzelheiten mit seiner oben zitierten Erklärung aus Oktober 2007, die relativ zeitnah nach den in Rede stehenden Ereignissen abgegeben wurde, überein. Für die Richtigkeit seiner Angaben spricht auch, dass er sie schon seinerzeit mit einer akribisch zusammengestellten Sammlung von Dokumenten und Aufzeichnungen unterfüttert hat, die in Form von Sonderheften in die Ermittlungsakten übernommen wurde. Ein Motiv, damals wie heute zu dem vorliegenden Komplex zum Nachteil des Angeklagten A falsche Angaben zu machen, ist nicht erkennbar, zumal die Aussage des Zeugen auch keinerlei Belastungstendenzen aufwies. Die Verknüpfung seiner Aussageinhalte mit inneren Vorgängen (z.B. er sei von der Vereinbarung vom 07.12.2004 überrascht worden) spricht zudem für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Seinen Eindruck, der Mietnachlass sei fest ausgehandelt gewesen, haben zudem der Angeklagte B sowie die Zeugen W1 und Dr. Q1 bestätigt. (g) Es steht schließlich zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten A und C im Herbst 2004 nicht von den bis dahin getroffenen Vereinbarungen abrückten und beschlossen, den 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag ohne zusätzliche Vergütung abzuschließen und zugleich im Hinblick auf den Einsatz des Angeklagten A für die Vergabe des Baus der Nordhallen an den Messe-Fonds hierfür eine weitere Vergütung vereinbarten. Es ist schon kein Grund erkennbar, warum die Angeklagten von den Vereinbarungen hätten zurücktreten sollen. Ein solcher Geschehensablauf entspricht auch nicht den Einlassungen der Angeklagten. Andererseits gibt es durchaus plausible Gründe, welche die Angeklagten im Herbst 2004 veranlasst haben mögen, die bisherigen Vereinbarungen zwar aufrechtzuerhalten, indessen zum Schein in einen Vertrag mit Bezug zu den Messe-Nordhallen einzukleiden. Insbesondere hätte ein öffentliches Bekanntwerden des Umstands, dass die M der N1 weitere Vergütungen für die Vermittlungsbemühungen in den Fonds III und V gewährte, ein schlechtes Licht auf die Standortentwicklung am Butzweilerhof geworfen, weil hierdurch die problematische Vermietungssituation offen gelegt worden wäre. Diese war bislang dadurch aufgefangen worden, dass der N1-Konzern die nicht anderweitig vermieteten Flächen in den Fonds II, IV, VI und VII selbst angemietet hatte. Ein anderes Motiv mag der Wunsch gewesen sein, die Voraussetzungen der Zahlung noch für das Jahr 2004 zu schaffen, was im Hinblick auf den Abschluss der Vermittlungsbemühungen für die Nordhallen durch die Einbettung der Vergütung in die neue vertragliche Formulierung sichergestellt war. Die Vergütung aus dem 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag setzte dagegen den Abschluss der Mietverträge für die zusätzlichen Garantieflächen voraus, dessen Abschluss noch im Jahr 2004 – auch wenn er letztlich zeitgleich mit der Unterzeichnung des 2. Nachtrags erfolgte – im Herbst mit gewissen Unsicherheiten behaftet gewesen sein mag. So war noch kein (Unter-)Mieter gefunden und an der Aushandlung der Mietverträge war neben den Angeklagten, dem Zeugen V1 und Herrn J auch der Zeuge Dr. Q1 und das von ihm aufgestellte Team beteiligt. Hierauf deutet eine E-Mail des Zeugen V1 an den Zeugen Dr. Q1 vom 11.11.2004 hin, in der es zu dieser Vertragskonstruktion heißt, dass ein Zahlungsfluss danach noch im Jahr 2004 möglich sei. Auch der Angeklagte A hat bestätigt, dass eine Realisierung des Ertrags von 7,5 Mio. € noch im Jahr 2004 gewünscht war. Ob diese oder andere Gründe für die Entscheidung der Angeklagten ausschlaggebend waren, konnte in der Hauptverhandlung letztlich nicht verlässlich aufgeklärt werden. (h) Für die Annahme der Kammer, dass der Vertrag vom 07.12.2004 mit Bezug auf die Nordhallen nur zum Schein abgeschlossen wurde, während es sich bei der dort geregelten Vergütung nach dem Willen der Angeklagten A und C sowie des Zeugen V1 um die Vergütung für die Erweiterung der Garantieflächen im 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag und die Erstattung der D8-Planungskosten handeln sollte, sprechen zudem zahlreiche weitere Beweismittel: So heißt es schon in einer Notiz des Angeklagten A, die dieser in Vorbereitung eines Gesprächs mit dem Angeklagten C am 30.09.2004 verfasst hat unter dem Stichwort „Messehallen“: 2,4 Mio. EUR Entschädigung D8-Planung Abwicklung 7,5 Mio. EUR aus Fonds III + V hierüber? Mehr PE-Honorar w/ Konferenzzentrum w/ Mietervermittlung Dies belegt, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt Überlegungen angestellt wurden, die Zahlung der 7,5 Mio. € auf andere Art und Weise als über den 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag „abzuwickeln“, wobei die Möglichkeit einer zum Schein vereinbarten Honorarerhöhung in Bezug auf die Messehallen bereits konkret im Raum stand. Der Angeklagte C hat zwar angegeben, sich an Erörterungen zu diesem Punkt nicht erinnern zu können. Dies steht angesichts der Gesprächsnotiz der Feststellung, dass die Abwicklung der bereits vereinbarten Zahlung Gesprächsgegenstand war, nicht entgegen. Ausweislich einer von dem Zeugen V1 erstellten Notiz teilte ihm nämlich Herr J zeitnah nach dem 30.09.2004, am 12.10.2004, mit, dass der Mietzuschuss in Höhe von 7,5 Mio. € nunmehr „anders geregelt“ werde. Konkret heißt es dort handschriftlich unter einer E-Mail des Zeugen V1 an Herrn J vom 04.10.2004 betreffend den 2. Nachtrag: Telefonat mit R am 12.10.04: Der Mietzuschuss iHv 7.5 soll gem. Absprache C/VV anders geregelt werden. Deswegen hat er am 13.10. neuen Termin mit VV. Die Honorare für Fonds III Bauteile I + II können in Rechnung gestellt werden. Soweit sich das Datum in den bei den Akten befindlichen Kopien dieser Notiz als „12.11.04“ liest, hat der Zeuge V1, der den Vorgang in der Hauptverhandlung ausführlich erläutert hat, klargestellt, dass es sich bei der „11“ tatsächlich um eine 10 handele. Am 08.12.2004 fertigte der Zeuge V1 eine weitere Notiz auf dem Ausdruck dieser E-Mail, die er mit der Notiz vom 12.10.2004 mit einem Pfeil verband. Diese lautet: „Siehe Vereinbarung N1/M vom 7.12.04. Leistungen für Projekt Köln-Messe Hallen 8-11.“ Der Zeuge V1 hat erklärt, dass er hiermit in der Akte habe klarstellen wollen, dass die für den 2. Nachtrag vorgesehen Vergütung nunmehr in dem Vertrag vom 07.12.2004 zu den Messehallen geregelt worden sei. Dies lässt den Schluss zu, dass am 12.10.2004 feststand, dass die 7,5 Mio. € nicht mehr im 2. Nachtrag geregelt werden sollten, sondern eben „anders“, aber auch nicht etwa, dass der Mietzuschuss wegfallen und durch eine andere Regelung ersetzt werden sollte. Dies entspricht der schriftlich niedergelegten Überlegung des Angeklagten A vom 30.09.2004 hinsichtlich einer alternativen „Abwicklung“, bei der der eigentliche Rechtsgrund für die Leistung nicht geändert wird, sondern lediglich das „rechtliche Gewand“. Hiermit im Einklang steht auch das Tätigwerden des Zeugen Dr. Q1 Anfang November 2004 im Hinblick auf den 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag: Wie sich aus einer E-Mail des Zeugen Dr. Q1 an den Angeklagten A vom 04.11.2004 ergibt, waren ihm Anfang November 2004 ohne nähere Erläuterung sowohl der neue Entwurf des 2. Nachtrags mit Stand vom 26.10.2004, aus dem bereits die Regelung zur Sondervergütung gestrichen worden war, als auch ein Entwurf der späteren Vereinbarung vom 07.12.2004 zugeleitet worden. Der Zeuge Dr. Q1 weist in der E-Mail darauf hin, dass die im früheren Entwurf zum 2. Nachtrag geregelte weitere Vergütung von 7,5 Mio. € nun nicht mehr enthalten sei, so dass nur noch die Provision aus dem Erstvermietungsgarantievertrag anfalle. Die anderen kopierten Vereinbarungen würden „andere Gebäude und Projekte („Messe“)“ betreffen und könnten daher von ihm nicht zugeordnet werden. Diese Fragen wurden – wie ein handschriftlich daneben angebrachter Vermerk festhält – zeitnah „geklärt“, so dass der Zeuge Dr. Q1 schon am 05.11.2004 den Zeugen V1 mit der weiteren Verhandlung der Verträge mit Herrn J beauftragte, wie dieser am selben Tag notierte. Diese Notiz stellt zudem klar: Die Differenz zwischen 9,9 Mio. € und 7,5 Mio. € Mietzuschuss betrifft das Thema D8. Hiernach besteht kein Zweifel daran, dass auch dem Zeugen Dr. Q1 auf seine Nachfrage erklärt wurde, dass es sich bei den 9,9 Mio. € um den „Mietzuschuss“ in Höhe von 7,5 Mio. €. einerseits und die D8-Kosten in Höhe von 2,4 Mio. € andererseits handelte. Der Zeuge Dr. Q1 hat hierzu ausgesagt, der Angeklagte A habe ihm auf Nachfrage hin erläutert, die zusätzliche Vergütung sei „anders“ bzw. „besser“ geregelt worden. Das Geld komme aber in die N1. Diese Zusage habe ihm, Dr. Q1, gereicht. Die Auskunft, es sei ein anderer Weg gefunden worden, „das zu lösen“, sei für ihn in Ordnung gewesen. Auf dieser Grundlage habe er die 7,5 Mio. € weiterhin dem 2. Nachtrag zugerechnet. Auch die weitere Korrespondenz in dieser Sache belegt, dass die Neufassung des 2. Nachtrag ohne die Zusatzvergütung und die Vereinbarung vom 07.12.2004 als Einheit angesehen wurden. So übersandte der Zeuge V1 der M zu Händen Herrn J am 05.11.2004 unter dem Betreff „Entwürfe zum 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag vom 03.07.2000 sowie separate Vergütungsvereinbarung“ ein Schreiben, indem er noch um Klärung von Detailpunkten zu den „Vertragsentwürfen mit Stand 26.10.2004“ bat. Dabei machte er unter den Ziffern 1 bis 3 Ausführungen zum 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag und unter Ziffer 4. Ausführungen zum „Entwurf für eine gesonderte Vergütungsvereinbarung“. Schon im Betreff des Schreibens („separate Vergütungsvereinbarung“) kommt deutlich zum Ausdruck, dass die (Sonder-)Vergütungsvereinbarung vom 2. Nachtrag lediglich der Form halber „separiert“ wurde, jedoch inhaltlich weiterhin mit dem 2. Nachtrag verknüpft war und beide Vereinbarungen als Einheit gesehen wurden. Anderenfalls hätte eine Bezeichnung als „weitere“ (m.a.W.: losgelöst von dem 2. Nachtrag zu betrachtende) Vergütungsvereinbarung nahe gelegen. Das parallele Aushandeln und Fortschreiben beider Entwürfe belegt, dass nach dem Verständnis aller daran Beteiligten die innere Verknüpfung trotz formaler Trennung fortbestehen sollte, mithin die Vereinbarungen „zusammen zu lesen“ sein sollten. Auch in der bereits erwähnten, im Folgenden auszugsweise zitierten E-Mail des Zeugen V1 an den Zeugen Dr. Q1 vom 11.11.2004 heißt es im Betreff „2. Nachtrag mit Erweiterungsvereinbarung wegen Projekt Messehallen 8-11“, was die innere Verknüpfung der beiden Verträge belegt. Noch deutlicher wird dies im Text der E-Mail, wo es unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit Herrn J heißt: In der zweiten Vereinbarung wegen der Sondervergütung ist in Ziffer 2. der Bezug zum Projekt Messehallen 8-11 aufgenommen worden. Daraus ergibt sich, dass der Zahlungsfluss lt. Ziffer 4 noch in 2004 möglich ist, weil die diesbezüglichen Grundstückskäufe im Dezember 2003 vollzogen wurden. (…) Bei positivem Ausgang im Sinne der SK ist sowohl die normale vertragliche Honorierung des Mietvertrags Fond V als auch die Zusatzhonorierung noch in 2004 fällig. Hier wird erneut deutlich, dass durch die Regelung der 9,9 Mio. € in einer gesonderten Vereinbarung nicht etwa der Leistungsgrund ausgetauscht werden, sondern – so jedenfalls die Erläuterung gegenüber dem Zeugen V1 – der Zahlungsfluss im Jahr 2004 ermöglicht werden sollte. Die Zahlung wird aber weiterhin als „Zusatzhonorierung“ in Bezug auf den 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag behandelt. Die Feststellung der Kammer, dass der ausgehandelte „Mietzuschuss“ in der Vereinbarung vom 07.12.2004 enthalten ist, steht schließlich auch in Einklang mit der bereits oben (c) mm) (1)) zitierten schriftlichen Erklärung des Zeugen V1 vom 11.10.2007 anlässlich der Revisionsprüfung im Hause der N1 zu den Vereinbarungen vom 07.12.2004. Auch insoweit geht aus der Art der Formulierung („vertragliche Darstellung“ „vordergründig“) deutlich hervor, dass die Vergütung in Höhe von 7,5 Mio. € auch im Rahmen des letztlich am 07.12.2004 geschlossenen Vertrags über 9,9 Mio. € im Hinblick auf den 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag gewährt wurde und lediglich ihre vertragliche Einkleidung zum Schein eine andere sein sollte. (i) Dass der Differenzbetrag in Höhe von 2,4 Mio. € (netto) tatsächlich eine Kompensation für die verlorene D8-Planung war, deren Kosten die N im Verhältnis zur P3 bereits übernommen hatte, beruht nicht nur auf den Angaben des Zeugen V1 vom 11.10.2007. Bereits frühzeitig (ab Beginn des Jahres 2004) ist in Vermerken niedergelegt, dass letztlich die M diese Kosten tragen sollte. So heißt es in einem Vermerk des Zeugen V1 vom 07.01.2004 unter Ziffer 6: N3 wird kurzfristig ein Gespräch mit der P3 GmbH initiieren, in dem es u.a. um den Erwerb der D8-Planung gehen wird. VV hat den KP mit 2,4 Mio. € vereinbart. M wird diesen KP an die Gesellschaft zahlen. Insofern ist der Projektplanungs- u. –Entwicklungsvertrag bezüglich Vergütung noch anzupassen. Hiermit im Einklang steht die unter c) ee) (3) bereits dargestellte Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der N vom 07.07.2004, die u.a. von dem Angeklagten A unterzeichnet wurde und die sich mit der Zusage gegenüber der P3 zur Zahlung von 2,4 Mio. € (Übernahme der D8-Planungen) und 2,0 Mio. € (Altlastensanierung) befasst. Darin heißt es, dass Zugeständnisse im Hinblick auf die vorgenannten beiden Punkte erforderlich seien. Zudem enthält die Niederschrift den Passus, dass mündlich zwischen VV und M vereinbart worden sei, dass M einen weiteren Betrag iHv Mio. € 2,4 leisten wird, der zu einem späteren Zeitpunkt in 2004 in eine schriftliche Vereinbarung gefasst werden soll. Genau dies – ein Einfassen in eine schriftliche Vereinbarung noch im Jahr 2004 – ist am 07.12.2004 erfolgt. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich keine andere schriftliche Vereinbarung (aus dem Jahr 2004 oder sogar später) finden lassen, in der die ausgehandelte Zahlung in Höhe von 2,4 Mio. € netto von M an N geregelt worden sein könnte. Wenn es aber weder eine gesonderte Vereinbarung noch eine separate Rechnung gegeben hat, drängt sich im Hinblick auf die Differenz zwischen der Vergütung von 9,9 Mio. € und dem „Mietzuschuss“ von 7,5 Mio. € geradezu auf, dass die 2,4 Mio. € Gegenstand der Vereinbarung vom 07.12.2004 gewesen sein müssen. Darauf, dass die N gegenüber der M auf die Zahlung der zugesagten 2,4 Mio. netto zu irgendeinem Zeitpunkt verzichtet hätte, deutet nichts hin. (j) Darüber hinaus sprechen auch folgende Erwägungen für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zum Hintergrund der Vereinbarung vom 07.12.2004: (aa) Bei den 9,9 Mio. € handelt es sich rechnerisch genau um die Summe der Teilbeträge von 7,5 und 2,4 Mio. €. Die Einlassungen der Angeklagten A und C als wahr unterstellt, die 9,9 Mio. € seien tatsächlich nachträglich für seinen Einsatz zugunsten des Messe-Fonds im Bewerbungsverfahren gewährt worden, stellt sich die Frage, weshalb genau dieser Betrag hierfür gewählt worden ist und nicht etwa – in Anlehnung an die bereits geregelte Vergütung von 14 Mio. €, vormals 18 Mio. €, ebenfalls ein „runder“ Betrag wie etwa 10 Mio. €. Der Hinweis des Angeklagten C, dies liege daran, dass der Angeklagte A exakt diesen Betrag gefordert habe und er – C – insoweit auch noch „Spielraum“ gehabt habe, verfängt nicht. Es erschließt sich nämlich schon nicht, warum der Angeklagte A den aus den früheren, nach den Einlassungen überholten Überlegungen resultierenden krummen Betrag nicht „aufgerundet“ hat, wie es angesichts der glatten Beträge aus den Vereinbarungen vom Dezember 2003 nahe gelegen hätte. Der Angeklagte A hat hierzu auch keine Erklärung angeboten. (bb) Es verwundert auch, dass die Vereinbarung einer derart hohen Vergütung zunächst ausschließlich mündlich vereinbart worden sein soll, ohne dass eine der beteiligten Personen hierüber zuvor jemals einen Vermerk o.ä. angefertigt haben will. Dies entspricht nicht dem üblichen Geschäftsgebaren der Angeklagten C und A, die ansonsten zu wesentlichen (auch mündlichen) Absprachen stets vorbereitende Notizen oder Ergebnisprotokolle gefertigt haben oder haben fertigen lassen. Die Vereinbarung vom 07.12.2004 steht dagegen völlig isoliert, ohne dass die Aktenlage sowohl auf Seiten der M als auch auf Seiten der N1/N zuvor auch nur den kleinsten Hinweis auf die Existenz einer entsprechenden Absprache gegeben hätte. Sowohl der Zeuge Dr. Q1 als auch der Zeuge V1 waren daher, wie sie in der Hauptverhandlung erklärt haben, nachvollziehbar überrascht von dieser gewissermaßen „aus heiterem Himmel“ fallenden Vereinbarung und vermochten diese zunächst nicht zuzuordnen. Bezeichnend ist auch, dass in der Vereinbarung vom 07.12.2004 mit keinem Wort erwähnt ist, wann die vermeintlich „mündliche getroffene Vereinbarung“ denn getroffen worden sein soll. (cc) Auch der Zeitpunkt der schriftlichen Fixierung mutet merkwürdig an. Es ist kein Grund ersichtlich, warum man sich ausgerechnet zum 07.12.2004 dazu entschlossen haben will, die mündliche Vereinbarung nun auch schriftlich zu fixieren. Die Leistungen, die vermeintlich vergütet werden sollen, werden unter Ziffer 2 dieser Vereinbarung ausnahmslos als solche beschrieben, die im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren um die Realisierung der Nordhallen erfolgt sind. Das Bewerbungsverfahren war jedoch bereits Ende 2003 abgeschlossen. Spätere Vermittlungsbemühungen des Angeklagten A im Zuge des sich daran anschließenden Konfliktes zwischen dem Messe-Fonds und der P3 im Jahr 2004 werden ausdrücklich nicht bei der Beschreibung des Leistungsgegenstandes genannt, was aber nahe gelegen hätte, falls gerade sie noch hätten honoriert werden sollen. Dass bei der Leistungsbeschreibung versehentlich die weiteren Leistungen des Angeklagten A im Jahr 2004 nicht aufgeführt worden sind, schließt die Kammer angesichts der Gründlichkeit, die bei dem Aushandeln dieser und anderer Vereinbarungen zwischen diesen Parteien an den Tag gelegt wurde, aus. (dd) Die nachträgliche Vereinbarung einer Vergütung für eine bereits abgeschlossene Leistung (hier: Bemühungen im Bewerbungsverfahren im Jahr 2003) ist dem Geschäftsmodell des Angeklagten C auch grundsätzlich fremd. Der Angeklagte C hat der Kammer wiederholt mit Nachdruck geschildert, dass nach seinem Konzept finanzielle Nachforderungen in Bezug auf ein Projekt, dessen Kalkulation bereits geschlossen war, nicht mehr in Betracht kamen. Zusätzliche Vergütungen konnten allenfalls über Neugeschäfte gewährt werden. Eine erst im Herbst 2004 vereinbarte, nicht unerhebliche Zusatzvergütung für bereits im Jahr 2003 erbrachte Leistungen verträgt sich hiermit nicht. Die Kammer hat hierbei im Blick gehabt, dass nach der Einlassung des Angeklagten C diese Zahlung allerdings nicht zu Lasten der Fonds-Anleger, sondern zu Lasten seiner eigenen Risikoposition erfolgt ist, sodass eine entsprechende Nachforderung bei den Fonds-Anlegern nicht erforderlich wurde. Dass aber der Angeklagte C zum eigenen Nachteil ausschließlich aus „Kulanzgründen“ auf einen solch hohen Betrag verzichtet hätte, hält die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Höhe des Betrages für wenig lebensnah. Die letztlich erfolgreichen Bemühungen des Angeklagten A zugunsten des Investorenmodells mögen zwar Motivation für den Angeklagten C gewesen sein, der N im Dezember 2004 einen Millionenbetrag zukommen zu lassen; Rechtsgrund waren sie jedoch nicht. Dass für die Erweiterung der Garantie auf die Ergänzungsflächen der Fonds III und V dagegen eine zusätzliche Vergütung gewährt werden sollte, wie es der Entwurf des 2. Nachtrags vom 05.04.2004 vorsah, ist mit dem geschilderten Geschäftsmodell des Angeklagten C dagegen ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Er hat ausdrücklich erklärt, dass es für zusätzliche Leistungen auch eine zusätzliche Vergütung gebe. Dies steht auch im Einklang mit einer handschriftlichen Notiz von Anfang April 2004, in der unter dem Punkt „Abarbeitung Vereinbarung vom 13.08.2003“ neben dem Stichpunkt „Neue Vergütungsberechnung“ geschrieben steht: Mehrflächen werden gesondert vergütet. Da ab Sommer 2003 feststand, dass sich die Vermietbarkeit von Bürogebäuden in Ossendorf sich aufgrund der Absage von RTL verschlechtern würde, hatte die Garantieerklärung der N im 2. Nachtrag auch einen reellen Wert. (ee) Ohne die Zusatzvergütung hätte der 2. Nachtrag sich im Übrigen als für die N ausschließlich nachteiliges Geschäft dargestellt. Der Erweiterung der Garantie auf die „Ergänzungsflächen“ hätte keine Gegenleistung gegenüber gestanden, weil die N schon aufgrund des Erstvermietungsgarantievertrags berechtigt, wenngleich nicht verpflichtet war, die bereits in diesem vereinbarte Provision für die Vermittlung von Mietern auch für diese Flächen zu fordern. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass ein Mietvertrag zwischen dem Fonds V und der N über 23.910 qm noch am 07.12.2004 geschlossen wurde und somit auch das Risiko des Eintritts des Garantiefalls faktisch gleich Null war, zudem auch noch auf Wunsch der N eine Klausel in den 2. Nachtrag aufgenommen wurde, dass die Garantieverpflichtungen aus dem Erstvermietungsgarantievertrag und dem 1. Nachtrag zu diesem „nach Abschluss des Mietvertrages des Fonds-Projektes V erfüllt und die darauf bezogenen Garantieverpflichtungen damit erloschen“ seien. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Klausel tatsächlich noch nicht erfüllte Garantieverpflichtungen zum Erlöschen gebracht werden sollten. Sie war vielmehr rein deklaratorisch zu gemeint, um künftige Auseinandersetzungen über die bereits geflossenen Provisionen zu vermeiden. Der Zeuge Dr. Q1 hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, dass die Aufnahme der Abgeschlossenheitsklausel nur vorsichtshalber aufgrund von Unsicherheiten der Rechtsabteilung der N1 in den 2. Nachtrag aufgenommen worden sei. Die Herren J und H hätte dieses Anliegen der N1 nicht nachvollziehen können und es als „lästig“ angesehen. Dass diese Klausel daher eine Gegenleistung für die Erweiterung der Garantie auf die Ergänzungsflächen des Fonds V gewesen sein soll, ist fernliegend. Auch die Argumentation der Verteidigung des Angeklagten C, zur Begründung des Provisionsanspruchs für die Ergänzungsflächen hätte es zwingend der Garantieerstreckung bedurft, verfängt nicht. Dies ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Erstvermietungsgarantievertrags nicht in Einklang zu bringen und widerspricht im Übrigen auch der gelebten Praxis der Vertragsparteien. In Bezug auf die übrigen Fonds hatte die N nämlich ebenfalls Mietverträge für Ergänzungsflächen verschafft und hierfür ohne Erweiterung der Garantie Provisionen in Rechnung gestellt und ausgezahlt bekommen, wie sich aus den Provisionsabrechnungen nebst Zahlungsbelegen für die Fonds II, IV, VI und VII ergibt, bei denen u.a. die Vermittlung von Mietverträgen für Ergänzungs- und teilweise sogar darüber hinausgehende Mehrflächen ohne gesonderte Vereinbarung einer Garantieerweiterung vergütet worden ist. (k) Die Kammer verkennt bei alldem nicht, dass der Zeuge I die Einlassung des Angeklagten C, er haben den Wunsch der N1 nach finanzieller Unterstützung für die Fonds III und V stets abgelehnt, bestätigt hat; dies sei auch deshalb schon geboten gewesen, weil man dies im Hinblick auf die Fondsgesellschafter nicht „unter der Decke“ hätte halten können. Dies ist indessen angesichts der vorstehend aufgezeigten Beweislage nicht glaubhaft. Zudem finden sich aber auch in Aussage dieses Zeugen Formulierungen, die auf eine Konstruktion der Vereinbarung vom 07.12.2004 losgelöst vom angegebenen Leistungsgegenstand hindeuten. So hat er beispielsweise erklärt, die Vergütungsvereinbarung vom 07.12.2004 sei zustande gekommen, weil zwischen J und A noch Gespräche geführt worden seien, wie weitere Vergütungen möglich seien; für die Vermittlung des Projektes Messe habe man eine solche Vergütung „darstellen“ können. Die gewählte Wortwahl spricht indiziell dafür, dass das Ob der Zahlung bereits festgestanden habe, man jedoch eine Möglichkeit gesucht habe, wie man diese vertraglich einkleiden könne. Nach alldem vermag die Aussage des Zeugen I die entgegenstehende, dagegen mit den Feststellungen übereinstimmende Dokumentenlage nicht entkräften. (l) Dass der Angeklagte G1, wie er auf Vorhalt seiner Notizen in der Hauptverhandlung bestätigt hat, in Vorbereitung einer Antwort auf die Presseanfrage im Jahr 2005 zur Höhe der im Zusammenhang mit den Nordhallen insgesamt vereinnahmten Provisionen handschriftlich die Beträge von 2 Mio. €, 2 x 6 Mio. €, 9,9 Mio. und 0,55 Mio. € notiert hat, steht der Annahme, die 9,9 Mio. € seien nur zum Schein dem Projekt Nordhallen zugeschrieben worden, nicht entgegen. Die Vereinbarung über die 9,9 Mio. € stand ausweislich ihres Wortlautes im Zusammenhang mit ebendiesem Projekt, so dass es nur konsequent war, diesen Betrag bei der von dem Zeugen G1 vorbereiteten „Schönung“ des Zahlenwerks gegenüber der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Der Zeuge G1 hat auch bekundet, an den Verhandlungen im Vorfeld des 07.12.2004 und den Vertragsschlüssen nicht mitgewirkt zu haben, so dass er keine Kenntnis davon hatte, dass der Betrag von 9,9 Mio. € nur zum Schein dem Projekt Nordhallen zugeordnet worden war. In Bezug auf die 0,55 Mio. € für das Konferenzzentrum ist die Zuordnung zum Projekt Messehallen sogar in der Sache zutreffend, belegt aber keinesfalls, dass es sich insoweit um einen Teilbetrag einer „Unrechtsvereinbarung“ zwischen den Angeklagten A und C aus dem Jahr 2003 handelt. nn) Dass der vorgenannte Teilbetrag in Höhe von 0,55 Mio. €, der der N für die Mieterverschaffungsgarantie in Bezug auf das Konferenzzentrum gewährt worden ist, nicht Teil einer bereits im Jahr 2003 getroffenen Unrechtsvereinbarung über insgesamt 24,45 Mio. € zwischen den Angeklagten A und C gewesen sein kann, ist überdies offensichtlich. Die Verträge betreffend das Konferenzzentrum wurden – dies belegt nicht zuletzt die Dokumentenlage – erst im Sommer 2004 ausgehandelt. Zudem handelt es sich um einen Nachtrag zur Vereinbarung vom 18./19.12.2003, der denklogisch nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die Vereinbarung schon vor dem 18./19.12.2003 erfolgt wäre; in diesem Fall hätte man das Konferenzzentrum schon zum Gegenstand dieser Vereinbarung machen können. Die Kammer schließt deshalb aus, dass es sich hierbei um eine weitere Vergütung für den Einsatz des Angeklagten A für den Angeklagten C im Zusammenhang mit der Ausschreibung des Baus der Nordhallen gehandelt haben könnte. Auch die Anklage zeigt keinerlei Anhaltspunkte für ihre Annahme auf, die Zahlung habe einen korruptiven Hintergrund gehabt. oo) Die Feststellungen zur schwierigen Vermietbarkeit der Fonds III/2 und V ab dem Jahr 2004 beruhen maßgeblich auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten B und des Zeugen V1 und werden zudem belegt durch die verlesenen Übersichten zu den Leerständen in Ossendorf. Soweit es die erst späte Anbindung des Stadtteils Ossendorf an die Autobahn und die Stadtbahn-Linie betrifft, hat die Kammer Presseveröffentlichungen zu der Eröffnung der Autobahnauffahrt und der Fertigstellung der Stadtbahnlinie 5 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, die sich mit den Angaben des Angeklagten B sowie der Zeugen Dr Q1, Dr. H1 und H3 decken, die diese und andere Defizite der Infrastruktur am Butzweilerhof beschrieben haben. pp) Dafür, dass der Angeklagte A am 02.06.2004 davon ausging, mit der Zusatzvergütung in Höhe von 6,5 Mio. € sei eine kostendeckende Untervermietung der Fonds III und V möglich, spricht bereits die stetige Erhöhung der Vergütung in den Verhandlungen. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte die Vergütung im Hinblick auf die Bedenken des Zeugen Dr. Q1, dass eine Leerstandsquote berücksichtig werden müsse, noch einmal nachverhandelt hat, belegt, dass es dem Angeklagten um die Möglichkeit einer kostendeckenden Vermietung ging. Dies wird zudem gestützt durch die spontane Äußerung des – im Immobilienangelegenheiten bewanderten – Angeklagten B am 02.06.2004, dass er die Fonds III und V für 8 € „immer vermietet“ bekäme. Der Zeuge Dr. Q1 hat bestätigt, dass dies der allgemeinen Einschätzung im Vorstand entsprach. Dies gilt umso mehr, als bei Einrechnung der gesamten Provision sowie der Sonderzahlung in Höhe von 6,5 Mio. € sogar nur ein Mietzins von 6,15 € pro qm BGF zur kosteneckenden Untervermietung hätte erzielt werden müssen. Dieser lag ausweislich des Atisreal- Cityreports 2004 deutlich unterhalb der Durchschnittsmiete für die Nebenlage Ossendorf/Nippes von 9,50 € pro qm. Soweit in der Tabelle auf S. 10 des Reports die Bezeichnungen der Nebenlagen schlecht lesbar sind, ergibt sich aus dem Report im Übrigen (z.B. S. 7), dass die Nebenlage Ossendorf/Nippes die Kennziffer 3.1 trägt, woraus folgt, dass es sich um die erste Zeile in der Tabelle unter der Überschrift „3. Nebenlagen“ handelt. Nach den Wertgutachten des Dipl.-Ing. Fischer lag die nachhaltig erzielbare Miete sogar bei 10 € pro qm BGF, was der Zeuge P2, der ebenfalls im Auftrag der N1 Immobiliengutachten zu Fonds-Objekten am Butzweilerhof erstellt hat, bestätigt hat. Zu Fall 5 a) Warum der Wortlaut der Vereinbarung vom 07.12.2004 nicht den tatsächlichen Rechtsgrund für die Zahlung auswies und somit die Rechnung vom 07.12.2004 mit einer falschen Leistungsbezeichnung versehen war, ist bereits in der Beweiswürdigung zu Fall 4 unter c) mm) ausführlich gewürdigt worden. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre dortigen Ausführungen Bezug. b) Die Feststellungen zur Einreichung und Behandlung der Umsatzsteuerjahreserklärung durch das Finanzamt Siegburg beruhen auf den entsprechenden Urkunden, insbesondere der von dem Angeklagten C unterzeichneten Umsatzsteuerjahreserklärung der Q vom 16.11.2005 für das Jahr 2004 nebst Eingangsstempel des Finanzamtes Siegburg vom 18.11.2005 sowie der Vernehmung der Steueramtfrau N1, die insoweit mit dem Vorgang bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln befasst war. Sie hat den Feststellungen und der Dokumentenlage entsprechende glaubhafte Angaben gemacht hat und insbesondere bestätigt, dass die Rechnung vom 07.12.2004 in die Vorsteuererklärung eingeflossen ist. c) Dass dem Angeklagten C die falsche Leistungsbezeichnung in der Rechnung vom 07.12.2004 bewusst war, beruht auf seiner aktiven Mitwirkung an der Aushandlung der Sondervergütung über 7,5 Mio. € einerseits und an der Unterzeichnung beider Vereinbarungen vom 07.12.2004 (2. Nachtrag und Vereinbarung über 9,9 Mio. € netto) als Vertreter der M andererseits. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass ihm dabei bewusst war, dass die Vorsteuer nur bei zutreffender Leistungsbezeichnung in der Rechnung gezogen werden kann. Der Angeklagte C verfügt über jahrelange Erfahrung als Geschäftsmann und Geschäftsführer zahlreicher großer Unternehmen. Er lässt sich zwar juristisch, insbesondere steuerrechtlich beraten. Die Grundzüge des Steuerrechts und insbesondere die umsatzsteuerrechtlichen Folgen eines reinen Scheinvertrags können ihm angesichts seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit nicht unbekannt gewesen sein. Seine in diesem Kontext abgegebene Einlassung, er habe bei der Realisierung all seiner Fondsprojekte von Anfang an keinen einzigen Schritt ohne anwaltliche und steuerliche Beratung getan und keiner seiner Berater hätte ihm gegenüber jemals angedeutet, dass die Verträge nicht mit Recht und Gesetz in Einklang stehen könnten, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Der Angeklagte hat auch nicht etwa erklärt, dass seinem Steuerberater die Hintergründe des Vertrags und der Rechnung vom 07.12.2004 bekannt gewesen seien. d) Gleiches gilt für den Angeklagten A. Er hat letztlich auf Befragen sogar eingeräumt, dass ihm bewusst sei, dass man die Vorsteuer nicht ziehen dürfe, wenn die Rechnung falsch sei. Dass der Angeklagte C als Geschäftsführer der Q eine Rechnung, die Umsatzsteuer ausweist, zum Gegenstand der Umsatzsteuerklärung des entsprechenden Kalenderjahres machen würde, lag im Übrigen auf der Hand und war auch für den Angeklagten A vorhersehbar. Zur Aufarbeitung der Geschäftsbeziehung zwischen der N1 und der P-C-Gruppe Die Feststellungen zu dem Verfahren betreffend die „große Tapete“ im Jahr 2005 und zur Innenrevision im Jahr 2007 beruhen neben der insoweit erfolgten, glaubhaften Einlassung des Angeklagten A maßgeblich auf den Angaben des Zeugen T2 (dem Revisionsleiter), der der Kammer in der Hauptverhandlung die Genese und die wesentlichen Ergebnisse vermittelt hat. Ergänzend hierzu sind die ausführlichen Revisionsberichte auch durch zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Zu den Vorgängen rund um die Presseerklärung im August 2005, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, haben der Angeklagte A und der Zeuge G1 übereinstimmende Angaben gemacht. Sie haben insbesondere glaubhaft eingeräumt, dass die von der M an die N geflossenen Beträge „geschönt“ worden seien, weil man davon ausgegangen sei, die tatsächliche Höhe des Beträge der (die Vorgänge bereits kritisch betrachtenden) Öffentlichkeit nicht verständlich vermitteln zu können. Möglicherwiese orientierte sich der Angeklagte A bei der Höhe der mitgeteilten Provision (1,3 Mio. €) an einem Bericht in dem TV-Format „Lokalzeit“ des WDR vom 10.08.2005, in dem die pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung aufgestellt worden war, „branchenüblich“ sei eine Provision von 0,5 % der Investitionssumme. Ausgehend von Investitionskosten in Höhe von 260 Mio. € (so die D8-Planung) gelangt man auf diese Weise zu dem der Presse kommunizierten Betrag in Höhe von 1,3 Mio. €. Die in diesem Zusammenhang erstellten handschriftlichen Berechnungen belegen jedenfalls das Bemühen, im Ergebnis einen Betrag dieser Größenordnung herzuleiten. Die Feststellungen zu der Abwicklung der Dienstverhältnisse der Angeklagten A und B im Verhältnis zur N1 sowie den in diesem Kontext getroffenen Regelungen (insbesondere auch zu den Ausgleichszahlungen und Ruhegehaltskürzungen) haben die beiden Angeklagten glaubhaft bekundet und ihre Angaben durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegt. Die Feststellungen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.10.2009 sowie den zivilrechtlichen Verfahren rund um den Messebau beruhen auf entsprechenden Urkunden. Der Zeuge Prof. P1, Prozessbevollmächtigter der Stadt Köln im Zivilrechtsstreit, hat der Kammer hierzu ergänzende Angaben gemacht. Zum Ermittlungsverfahren hat der Zeuge KHK S2, der Ermittlungsleiter für den vorliegenden Sachverhalt war, Angaben gemacht. Für sämtliche in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung zitierte und in Bezug genommene Urkunden gilt, dass die Kammer diese durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, dies zum ganz überwiegenden Teil durch Anordnung des sog. Selbstleseverfahrens nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls, im Übrigen durch Verlesung in der Hauptverhandlung. V. Rechtliche Würdigung Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen: 1. Fall 1 Durch die Mitwirkung an der Vorstandsentscheidung vom 25.09.2002, mit welcher der Vorstand dem Abschluss der Verträge zwischen E und M bzw. Q vom 26./27.09.2002 und der Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die N zugestimmt hat, und ihrer Beteiligung an den sich anschließenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung haben die Angeklagten A und B sich gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB wegen Untreue strafbar gemacht. a) Die Angeklagten traf als Vorstandsmitglieder der N1 dieser gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht. Diese erstreckte sich auch auf das Vermögen der 100-prozentigen Tochtergesellschaft N, deren wirtschaftliche Entwicklung sich auch unmittelbar auf das Vermögen der N1 auswirkte, weil die N1 die N durch Kredite finanzierte, während die N etwaige Gewinne an die N1 ausschüttete. Verfügungen über das Vermögen der N betrafen daher auch das Vermögen der N1. Es kommt hinzu, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens einer Institutsgruppe – um eine solche handelt es sich bei der N1 und ihren Tochtergesellschaften – gemäß § 25a Abs. 3 KWG für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe insgesamt verantwortlich sind. Dies gilt für die N umso mehr, als diese von der N1 lediglich als „Vehikel“ zur Umsetzung ihrer Geschäftspolitik im Beteiligungsbereich eingesetzt wurde und ihre Geschäftsführung im Innenverhältnis gegenüber der N1 keine eigenen Entscheidungsbefugnisse hatte. Aus den gleichen Gründen erstreckte sich die Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten auf das Vermögen der V als wiederum 100-prozentiger Tochtergesellschaft der N. Der Fall unterscheidet sich insoweit von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen eine Vermögensbetreuungspflicht nur im Hinblick auf die existenzerhaltende Liquidität von Tochtergesellschaften angenommen wurde (etwa BGH, Urteil vom 13.05.2004 – 5 StR 73/03 –, Tz. 47 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 31.07.2009 – 2 StR 95/09 –, Tz. 24 ff., zitiert nach Juris). In diesen Fällen ging es regelmäßig um die Übertragung von Vermögenswerten von der Tochter- auf die Muttergesellschaft, während der vorliegende Fall allein Vermögensverfügungen zugunsten Dritter betrifft. b) Diese Vermögensbetreuungspflicht haben die Angeklagten A und B verletzt, indem sie veranlasst haben, dass die Vergütung für Leistungen, nämlich der Projektentwicklung, die von einem Unternehmen des N1-Konzerns, nämlich der V, erbracht werden sollten, einer konzernfremden Gesellschaft, nämlich der E, zufließt, ohne dass diese hierauf einen Anspruch hatte oder sichergestellt war, dass sie das Geld im Interesse der N1 verwenden würde. Die E konnte die Verträge nur schließen, weil der Angeklagte A dies mit dem Angeklagten C und Herrn J vereinbart und die Übernahme der Einstandspflicht der N zugesagt hatte. Dies geschah ausschließlich vor dem Hintergrund der Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T. Anderenfalls wären entsprechende Verträge mit Unternehmen des N1-Konzerns abgeschlossen worden. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass die E die Vergütungen für von der V erbrachte Projektentwicklungsleistungen erhalten sollte, wurde nicht geschaffen. Weder erhielt die V (oder ein anderes Unternehmen des N1-Konzerns) eine Gegenleistung von der E oder einem Dritten, noch wurde durch geeignete Verträge und Kontrollmechanismen sichergestellt, dass die E die erhaltenen Gelder im Sinne der N1 ausschließlich für die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtungen der Gebrüder S und T verwenden und etwaige Überschüsse an den N1-Konzern ausschütten würde. Anders als von der Verteidigung in den Raum gestellt, ist auch keine konkludente Treuhandvereinbarung zwischen der N1 oder der N einerseits und der E oder Dr. Y1 andererseits zustande gekommen. Dem steht bereits der fehlende Rechtsbindungswille der auf Seiten der N1 beteiligten Personen entgegen, die eine solche Vereinbarung aus den im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erläuterten Gründen nicht abschließen konnten. Diese Gründe waren auch dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 bekannt. Anders liegt der Fall allerdings, soweit die E Vergütungen für die Übernahme von Garantieversprechen erhielt. Insoweit war die E auch tatsächlich Leistende, weil sich ihre Leistungspflicht als Garantin auf eine reine Zahlungsverpflichtung bei Eintritt des Garantiefalls beschränkte. Eine Verpflichtung, garantierten Erfolg aktiv herbeizuführen, traf sie nicht. Die Garantieversprechen sind auch wirksam vereinbart worden. Es handelt sich nicht um nichtige Scheingeschäfte im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. Ein solches liegt nur vor, wenn die Vertragsschließenden die Rechtsfolgen , die mit ihren Erklärungen verbunden sind, nicht eintreten lassen wollen (MüKo-Armbrüster, BGB, § 117, Rn. 14 m.w.Nw.). Hier war der Eintritt der Rechtsfolgen aus den Garantieversprechen aber für die Funktion der gesamten rechtlichen Konstruktion erforderlich. Insbesondere für den Angeklagten C und die M war die Begründung eines Anspruchs gegen die E als Garantin entscheidend, weil bei Nichtigkeit der Garantieversprechen auch die Einstandsverpflichtung der N ins Leere gegangen wäre. Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten A und B folgt zudem daraus, dass sie in der Vorstandssitzung vom 25.09.2002 veranlasst haben, dass die N für die Leistungen der E eine Einstandsverpflichtung übernommen hat, ohne hierfür – jedenfalls zunächst – eine Gegenleistung zu erhalten. Die nachträglich vereinbarte Gegenleistung aus der Vereinbarung zwischen N und E vom 07.01.2003 kann zwar als Schadenswiedergutmachung berücksichtigt werden, steht der Annahme einer Pflichtverletzung der Angeklagten indes nicht entgegen. Beide Pflichtverletzungen sind – auch jede für sich genommen – evident und schwerwiegend. Dass der Vorstand einer Sparkasse Millionenbeträge nicht auf der Grundlage persönlichen Vertrauens einem Dritten zur Verfügung stellen darf, liegt auf der Hand, ebenso, dass die Übernahme von erheblichen Risiken für Dritte nicht ohne Vergütung erfolgen darf. Es lag auch keine Pflichtenkollision vor, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müsste. Die Einschaltung von K und E diente zwar der Rettung der U mit dem Ziel, Schaden vom Medienstandort Köln abzuwenden, und damit dem öffentlichen Auftrag der N1. Um dieses Ziel zu erreichen hätte es aber Handlungsalternativen gegeben, die die mit der Einschaltung von K und E in die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T verbundenen Probleme vermieden hätten. Insbesondere nahe gelegen hätte die unmittelbare Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung S und T durch die N1 oder die N. Ein dieser Möglichkeit entgegenstehender Grund ist nicht ersichtlich und konnte auch von den Angeklagten A und B in der Hauptverhandlung nicht angegeben werden. Auf die teilweise in der Hauptverhandlung problematisierte Frage, ob die durch die Einschaltung von K und E umgangenen sparkassen- und bilanzrechtlichen Vorschriften vermögensschützenden Charakter haben, kommt es nicht an. Dass die gesamte Konstruktion nur gewählt wurde, um diese Vorschriften zu umgehen, ist lediglich ein weiterer Anhaltspunkt für eine Treuepflichtverletzung, begründet diese indessen nicht maßgeblich. c) Eine Einwilligung des Vermögensinhabers liegt nicht vor, auch von einer mutmaßlichen Einwilligung ist nicht auszugehen. Bei der N1 als juristischer Person tritt an die Stelle des Vermögensinhabers das oberste Willensbildungsorgan. Dieses stellte gemäß § 14 SpkG a.F. der Verwaltungsrat dar, weil er die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmte und die Geschäftsführung überwachte. Eine Zustimmung des Verwaltungsrats dazu, dass die E Vergütungen für Leistungen der V erhielt und dass die N ohne Gegenleistung Einstandspflichten für Leistungspflichten der E übernahm, ist nicht erfolgt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat bei vollständiger Sachverhaltskenntnis der Vorgehensweise zugestimmt hätte. d) Hierdurch ist der N ein Schaden wie folgt entstanden: Durch die Übernahme des mit mindestens 31.258.579,91 € zu bewertenden Risikos für die Leistungspflichten der E ist der N ein Schaden in eben dieser Höhe entstanden. Da RTL den Standort Hürth gegenüber dem Butzweilerhof bevorzugte, war die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Risiko realisieren würde, sehr hoch. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt die Risikoübernahme daher zu einer Vermögenseinbuße in entsprechender Höhe. Die nachträgliche Vergütungsabrede zwischen N und E vom 07.01.2003 kompensiert diesen Schaden nicht teilweise, sondern stellt lediglich eine teilweise Schadenswiedergutmachung dar. Dadurch, dass die E einen Anspruch auf die Vergütung für die tatsächlich von der V erbrachten Projektentwicklungsleistungen erhalten hat, ist der V ein weiterer Schaden entstanden. Da in der Hauptverhandlung indessen offen geblieben ist, in welchem Umfang die V vor der Bekanntgabe der Entscheidung von RTL gegen den Standort Butzweilerhof Projektentwicklungsleistungen erbracht hat, beschränkt sich der Schaden auf den entgangenen Vorschuss in Höhe des auf die Projektentwicklung entfallenden Anteils von 1.778.266,67 €. Bei diesem Schaden handelt es sich insgesamt um einen Gefährdungsschaden. Bei der Übernahme der Einstandsverpflichtung folgt das ohne Weiteres daraus, dass lediglich ein Risiko übernommen wurde, auch wenn dieses objektiv sehr hoch war. Erst mit Abschluss der Verträge zwischen E und M zu den Rheinhallen am 19.05.2005 stand fest, in welcher Höhe sich das Risiko realisiert hatte. Für die an E geflossenen Vergütungen für Projektentwicklungsleistungen gilt dies ebenfalls, weil es sich um Vorschüsse handelte, die im Hinblick auf die abgegebenen Garantien ebenfalls bis 2005 unter dem Vorbehalt der Rückforderung standen. Ein Gefährdungsschaden liegt insgesamt aber auch deshalb vor, weil es sich bei der E im Jahr 2002 noch nicht um eine verdeckte Kasse in einer Ausgestaltung handelte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.08.2010 – 2 StR 111/09 –, Tz. 40 ff., zitiert nach Juris) jeder Geldfluss an die E einen endgültigen Vermögensschaden darstellt. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung im Hinblick darauf, dass die verdeckte Kasse durch das für die Vermögensverwaltung zuständige Organ der Treugeberin eingerichtet worden war, auf die konkrete Ausgestaltung der verdeckten Kasse abgestellt. Bei der E handelte es sich zwar von Anfang an um eine verdeckte Kasse. Sie war nämlich eingerichtet worden, um zusammen mit der K Gelder, die jedenfalls teilweise wirtschaftlich dem N1-Konzern zustanden, außerhalb der Buchhaltung der Gesellschaften des Konzerns zu verwalten. Die konkrete Ausgestaltung dieser verdeckten Kasse unterschied sich aber im Jahr 2002 noch in mehreren Punkten wesentlich von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag. Insbesondere erfolgte die Einrichtung der E in der N1 grundsätzlich transparent. Sämtlichen Vorstandsmitgliedern waren die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und der Sinn und Zweck der Einschaltung von K und E bekannt. Zudem wurde durch die Zeugen V1 und W1 zunächst noch eine, wenn auch nur eingeschränkte und nicht ausreichende, Kontrolle der Mittelverwendung bei der E durchgeführt. Es war auch nicht vorgesehen, dass die Mittelverwendung nach Gutdünken des Vorstands erfolgen solle, sondern allein zur Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T. e) Nach den getroffenen Feststellungen handelten die Angeklagten A und B vorsätzlich. Im Hinblick auf die Übernahme der Einstandsverpflichtung für die Leistungspflichten der E durch die N ist beim Schädigungsvorsatz zu berücksichtigen, dass die Angeklagten von einem Erfolg der Verhandlungen über die Ansiedlung von RTL am Butzweilerhof ausgingen. Dies schließt einen Schaden zwar nicht aus, weil ein gewisses Restrisiko auch nach der Vorstellung der Angeklagten blieb – so hat der Angeklagte A in seiner Notiz zu dem Gesellschafterbeschluss der N vom 20.11.2002 das Risiko nur für den Fall des Mietvertragsschlusses mit 0 bewertet –, das subjektiv in Kauf genommene Risiko bewertet die Kammer zugunsten der Angeklagten indessen nur mit 10 % des objektiv bestehenden Risikos, also mit rund 3,1 Mio. €. f) Der Angeklagte C war in diesem Fall vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er hat zwar durch den Abschluss der Verträge zwischen M und E die Tat der Angeklagten A und B objektiv unterstützt. Der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz war ihm jedoch nicht nachzuweisen. 2. Fall 2 Durch die Mitwirkung an den Entscheidungen des Beteiligungsausschusses vom 17.05. und des Vorstands vom 18.05.2005, mit denen diese Gremien dem Abschluss des „Werkvertrags“ zwischen E und F zugestimmt haben, und ihrer Beteiligung an der Umsetzung dieser Entscheidung haben die Angeklagten A und B sich gemäß §§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB wegen Untreue strafbar gemacht und gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27, 52 StGB tateinheitlich eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen. a) aa) Die Ausführungen zur Vermögensbetreuungspflicht zu 1.a) gelten sinngemäß auch hier. Die Vermögensbetreuungspflicht erstreckte sich danach auch auf das Vermögen der F. bb) Ihre Vermögensbetreuungspflicht haben die Angeklagten in evidenter und schwerwiegender Weise schon deshalb verletzt, weil die E durch den Werkvertrag einen Betrag von 7,5 Mio. € netto erhalten hat, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Eine Pflichtenkollision lag auch hier nicht vor. Der N1-Konzern war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, der E weitere Gelder zur Verfügung zu stellen. Um der E die Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie für die Begleichung der Differenzforderung der M aus den Verträgen vom 19.05.2005 in Höhe von 4.674.498,16 € benötigte, hätte angesichts der Mittel, die E noch zur Verfügung standen, ein Betrag von 764.195,99 € genügt. cc) An einer Einwilligung des Vermögensinhabers fehlte es auch hier. dd) Der F ist durch den Werkvertrag vom 11.08.2005 ein Schaden in Höhe des hierauf gezahlten Bruttobetrags von insgesamt 8,7 Mio. € entstanden. Der gesamte an E gezahlte Betrag war für die F schon mit Zahlung endgültig verloren. Dies folgt für den 764.195,99 € zzgl. etwaiger mit der Begleichung der Differenzforderung der M verbundener Kosten übersteigenden Betrag daraus, dass schon vom Ansatz her die Zahlung an E nicht im Interesse des N1-Konzerns lag. Nach den der Zahlung zugrunde liegenden Berechnungen war, wie auch der weitere Verlauf zeigt, eine weitere Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T durch E nicht mehr vorgesehen. Im Interesse des N1-Konzerns konnte es daher nur noch liegen, der E diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie zur Begleichung der Differenzforderung der M benötigte, um so eine Inanspruchnahme der N aus ihren Einstandspflichten für die E zu vermeiden. Darüber hinaus gab es für den N1-Konzern nicht nur keinen rechtlichen, sondern auch keinen wirtschaftlichen Grund mehr, der E Geldmittel zufließen zu lassen. Aber auch hinsichtlich des Betrags von 764.195,99 € ist mit Zahlung an E ein endgültiger Schaden eingetreten. Anders als noch im Jahr 2002 hatte sich die konkrete Ausgestaltung der E als verdeckte Kasse so maßgeblich den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien angenähert, dass die an E geflossenen Mittel dem Zugriff der F bzw. des N1-Konzerns endgültig entzogen waren. Die maßgebliche Zäsur stellt die Anordnung des Angeklagten A durch die E-Mail vom 22.07.2004 („Stopp bei K“) dar, die Kontrolle der Kontostände von K und E einzustellen, verbunden mit der anschließenden Verwendung der Gelder der E für nicht durch den Vorstand oder andere Gremien der N1 genehmigte Zwecke. Hiermit waren die oben genannten Abgrenzungskriterien – Transparenz der Einschaltung von K und E innerhalb der N1, eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle und Zweckbindung der Mittel – entfallen. Die bei der E vorhandenen Mittel konnte der gesondert Verfolgte Dr. Y1 fortan ohne jede Kontrolle durch die N nach eigenem Gutdünken verwenden, was er – zunächst in Abstimmung mit dem Angeklagten A, der die E als eine Art „Kriegskasse“ behandelte – auch tat. Die verbleibenden Unterschiede zu der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.08.2010 – 2 StR 111/09 – beschriebenen verdeckten Kasse sind nicht so wesentlich, dass eine Unterscheidung bei der Bewertung des Schadens gerechtfertigt wäre. Soweit die E mit den Mitteln aus dem „Werkvertrag“ vom 11.08.2005 die Differenzforderung der M erfüllte, schließt das einen Schaden nicht aus. Hiermit wurde zwar zugleich die aus der Einstandsverpflichtung resultierende Verbindlichkeit der N in gleicher Höhe getilgt, was sich zugunsten des Gesamtvermögens des N1-Konzerns auswirkte. Es fehlt aber an der Unmittelbarkeit der Kompensation, weil die entsprechende Verwendung der Mittel durch die E von der Mitwirkung des gesondert Verfolgten Dr. Y1 abhing, auf den die N1 keinen rechtlich durchsetzbaren Einfluss ausüben konnte. ee) Der Angeklagte A handelte nach den getroffenen Feststellungen vorsätzlich. Soweit ihm die bei E noch vorhandenen Mittel nicht bekannt waren, so dass er davon ausging, dass diese bis zu 4.674.498,16 € benötigte, um die Differenzforderung der M begleichen zu können, gelten für diesen Betrag die vorstehenden Ausführungen zur verdeckten Kasse, so dass der Vorsatz des Angeklagten A sich auf einen endgültigen Schaden in Höhe von 8,7 Mio. € bezog. Der Angeklagte B handelte nach den getroffenen Feststellungen zwar ebenfalls vorsätzlich. Da er zwar Kenntnis davon hatte, dass die Zeugen V1 und W1 die Kontostände der E seit Mitte 2004 nicht mehr abfragten, nicht jedoch davon wusste oder damit rechnete, dass der Angeklagte A im Einvernehmen mit dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 die Mittel der E eigenmächtig für nicht mit dem Vorstand abgestimmte Zwecke verwendete, umfasste sein Vorsatz nur den Eintritt eines Gefährdungsschadens. Er erkannte die Möglichkeit einer eigenmächtigen Mittelverwendung durch den gesondert Verfolgten Dr. Y1 und fand sich damit ab. Aufgrund des großen Vertrauens, das der Angeklagte B in den gesondert Verfolgten Dr. Y1 setzte, bewertet die Kammer die mit diesem Risiko verbundene Vermögenseinbuße mit lediglich 25 % des an E gezahlten Betrags von 8,7 Mio. €. b) Indem die F die Vorsteuer aus den Rechnungen der E vom 16.08. und 05.12.2005 in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2005 geltend machte, machte sie gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Sie war nicht berechtigt, die Vorsteuer aus den Rechnungen geltend zu machen, weil ein Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG nicht stattgefunden hatte und es sich um bloße Scheinrechnungen handelte. Die E war daher zwar gemäß § 14c Abs. 2 UStG verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen, die F aber nicht berechtigt, diese als Vorsteuer geltend zu machen. Der Zeuge X1, der die Umsatzsteuerjahreserklärung der F unterzeichnete, handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die Rechnung eine Scheinrechnung war und die F zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war. Diese Steuerhinterziehung unterstützten die Angeklagten A und B, indem sie an den dem „Werkvertrag“ vom 11.08.2005 zugrundeliegenden Entscheidungen mitwirkten und sich an der Vorbereitung des Vertragsschlusses beteiligten. Sie handelten hierbei vorsätzlich. Denn sie rechneten damit, dass die F die Umsatzsteuer aus den Rechnungen zu diesem Werkvertrag als Vorsteuer geltend machen würde und wussten, dass sie hierzu nicht berechtigt war. 3. Fall 3 Hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Fall 3 waren die Angeklagten A und B aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Durch ihre Mitwirkung an der Entscheidung des Vorstands der N1 vom 25.09.2002, die M mit dem Baubeginn der Fonds IV und VII zu beauftragen, dem Versand der Schreiben vom 25. und 27.09.2002 an den Angeklagten C bzw. die M und an der Vorstandsentscheidung vom 09.12.2002, die Gebäude der Fonds IV und VII vollständig anzumieten, haben die Angeklagten A und B zwar ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der N1 verletzt. Ihnen war bewusst, dass die Fläche für den vorgesehenen Zweck, die Nutzung durch die G, erheblich überdimensioniert war, und dass ein tragfähiges Konzept für die Nutzung der Fondsgebäude durch die N1 nicht vorlag. Hierdurch ist der N1 indessen kein Schaden entstanden. Die Entscheidungen stellen sich im Ergebnis als wirtschaftlich vorteilhaft für die N1 dar. Die absehbaren Kosten für einen einjährigen Leerstand des Servicecenters A9 in Höhe von 3.035.294,50 € waren niedriger als die durch die Anmietung der Fonds IV und VII generierte Provision in Höhe von 5.141.720,40 €. Soweit die Staatsanwaltschaft ihrer Schadensberechnung über die die Leerstandskosten hinaus auch zugrunde legt, dass die vereinbarte Miete von 13,34 € pro qm BGF höher als die marktübliche Miete von – so die Anklage – 9,98 € gewesen sei, und so – nach Abzug der schon vom Erstvermietungsgarantievertrag erfassten Flächen und Mietzeiten und unter Berücksichtigung der Provision für die verbleibenden Flächen – zu einem zusätzlichen barwertigen Nachteil von 6.268.000 € kommt, geht dies schon vom Ansatz her fehl. Für die Gebäude der Fonds IV und VII lag zwar kein tragfähiges Nutzungskonzept vor, sie waren aber von vorn herein zur Eigennutzung durch die N1 vorgesehen. Eine Untervermietung wurde zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen. Die fehlende Möglichkeit einer kostendeckenden Untervermietung kann daher in die Schadensberechnung nicht einbezogen werden. 4. Fall 4 Im Komplex Nordhallen waren die Angeklagten A und C von den Vorwürfen der Bestechlichkeit respektive Bestechung aus rechtlichen sowie Untreue respektive Beihilfe zur Untreue aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. a) aa) Die Tatvorwürfe der Bestechung bzw. Bestechlichkeit sind unabhängig von der materiell-rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts bereits absolut verjährt. Die Verjährungsfrist für die Taten der Bestechung und Bestechlichkeit beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Absolute Verjährung tritt daher gemäß § 78c Abs. 3 S. 2 StGB nach zehn Jahren ein. Die Verjährung beginnt bei diesen Delikten mit Gewährung und Annahme des letzten Vorteils (Fischer, StGB, § 331, Rn. 30a). Dies war hier am 16.09.2004 der Fall. Unter diesem Datum erfolgte die letzte Zahlung der M auf die Gesamtvergütung von 14 Mio. € aus den Verträgen vom 17., 18. und 19.12.2003, nämlich in Höhe von 6 Mio. € zzgl. USt. aus dem Planungs- und Projektentwicklungsvertrag. Absolute Verjährung ist danach am 16.09.2014 eingetreten, so dass die Eröffnungsentscheidung der Kammer vom 04.12.2014 die Verjährung nicht mehr gemäß § 78b Abs. 4 StGB zum Ruhen bringen konnte. Die Zahlungen von 9,9 Mio. € und 0,55 Mio. € jeweils zzgl. USt. aus den Vereinbarungen vom 07.12.2004, eingegangen bei der N am 22.12.2004, erfolgten nach den getroffenen Feststellungen nicht im Hinblick auf den Einsatz des Angeklagten A für die Vergabe des Baus der Nordhallen an den Messe-Fonds, so dass sie unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Zahlungen aus den Verträgen vom 17. und 18.12.2003 nicht Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn sein können. bb) Gleichwohl hat die Kammer das Verfahren nicht eingestellt, sondern die Angeklagten A und B freigesprochen, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der Tatbestand der Bestechlichkeit respektive Bestechung nicht erfüllt ist. Die Angeklagten, der Angeklagte A insoweit als Amtsträger handelnd, haben zwar am 01.10.2003 eine Vergütung der M für die N1 oder eine Tochtergesellschaft in Höhe von 18 Mio. € für Leistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Nordhallen vereinbart, die bestimmungsgemäß auch eine Provision für den Fall erfolgreicher Vermittlungsbemühungen des Angeklagten A bei der Vergabeentscheidung der Stadt Köln bzw. der P3 sein sollte. Der Angeklagte A hat sich bei seiner Entscheidung, für welche Finanzierungsangebote der N1 er sich gegenüber Stadt Köln und P3 mit besonderem Nachdruck persönlich einsetzte, jedenfalls auch an der Höhe dieser Vergütung orientiert. Bei dieser Vereinbarung der Angeklagten handelte es sich indes nicht um eine Unrechtsvereinbarung, sondern um eine zulässige geschäftliche Vereinbarung; der Angeklagte A handelte nicht pflichtwidrig, sondern pflichtgemäß, als er das ihm als Vorstandsvorsitzenden der N1 zustehende Auswahlermessen an dieser Vereinbarung orientierte. Im Einzelnen: (1) Der Angeklagte A war als Vorstandsvorsitzender der N1, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags gemäß § 2 SpkG Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, Amtsträger (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1983 – 4 StR 375/82 –, Tz. 22 ff., zitiert nach Juris). Dies gilt auch, soweit der Angeklagte zivilrechtliche Verträge verhandelte, um für die N1 Erträge zu generieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine Gewinnerzielungsabsicht neben der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge der Einstufung einer Tätigkeit als öffentliche Aufgabe nicht entgegen und zwar insbesondere dann nicht, wenn zwischen der Gewinnerzielungsabsicht und den weiteren, öffentlichen Zwecksetzungen eine enge Wechselbeziehung besteht (BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – 3 StR 620/17 –, Tz. 15, zitiert nach Juris). So liegt der Fall auch hier: Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten, die Gegenstand der Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens ist, stand in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftrag der Sparkasse. Sie erfolgte stets vor dem Hintergrund der Wirtschaftsförderung, namentlich den Zielen, den Medienstandort Köln aufzubauen und RTL am Standort Köln zu halten. Soweit es, wie im vorliegenden Fall auch oder sogar maßgeblich um das Erwirtschaften von Erträgen für die N1 ging, geschah auch dies im Lichte des öffentlichen Auftrags, weil die N1 ihre Gewinne nicht an die Stadt Köln ausschütte, sondern wiederum für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags einsetzte. (2) Mit der Vereinbarung vom 01.10.2003 versprach der Angeklagte C dem Angeklagten A einen Vorteil in Höhe von 18 Mio. € für die N1 oder eine ihrer Töchter für den Fall, dass dieser sich erfolgreich für die Annahme des Angebots der P-C-Gruppe für den Bau der Nordhallen durch den Messe-Fonds einsetzte. Die Vereinbarung sah diesen Betrag zwar als Vergütung für bestimmte Leistungen der N1 im Rahmen der Realisierung des Projekts nach der Vergabe an den Messe-Fonds vor. Auch der Abschluss der entsprechenden Verträge, die für die N1 finanziell günstig waren, stellt indessen einen Vorteil im Sinne der §§ 332 und 334 StGB dar. Mit dem Abschluss der Verträge vom 17., 18. und 19.12.2003 und der Zahlung der entsprechenden Vergütungen in Höhe von 14 Mio. € wurde dieser Vorteil auch gewährt, wenn auch um 4 Mio. € reduziert. Dass es sich bei der N1 um die Anstellungskörperschaft des Angeklagten A handelt, steht der Einordnung als Vorteil im Sinne von §§ 332 und 334 StGB nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, § 331, Rn. 14a). (3) Dem Angeklagten A stand ein Ermessen bei der Frage zu, welche Angebote er für die N1 der Stadt und der Messe unterbreitete und welches der unterbreiteten Angebote er mit dem meisten Nachdruck vorantrieb. Bei der Ausübung dieses Ermessens ließ er sich auch von der Höhe der damit verbundenen finanziellen Vorteile für die N1 leiten, was den Angeklagten beim Abschluss der Vereinbarung vom 01.10.2003 bewusst war. (4) Gleichwohl hat der Angeklagte A sich nicht bestechlich im Sinne von § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB gezeigt und hat der Angeklagte C den Angeklagten A nicht im Sinne von § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bestochen. Anders als beim klassischen Ermessensbeamten in der staatlichen Verwaltung war es gerade eine der Aufgaben des Angeklagten A, sein unternehmerisches Ermessen dahin auszuüben, geschäftliche Vorteile für die N1 und ihre Töchter auszuhandeln. Nach § 3 SpkG NW waren und sind die Geschäfte der Sparkassen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten A in diesem Verfahren in zwölf von 15 angeklagten Fällen vorgeworfen, eben diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet und sich dadurch wegen Untreue strafbar gemacht zu haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen die §§ 332, 334 StGB in derartigen Fällen daher einer am gesetzlichen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt: Zwar wird durch einen - wirksamen - Vertrag ein rechtlicher Anspruch auf die für die Diensthandlung versprochene Gegenleistung begründet. Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines gegenseitigen Vertrages über die Diensthandlung besteht (…); denn andernfalls ließen sich die Bestechungstatbestände schlicht durch die Vereinbarung eines Vertragsverhältnisses umgehen - zumal letztlich auch eine Unrechtsvereinbarung ein "Vertragsverhältnis" im Sinne eines vereinbarten Austauschs von Leistungen darstellt. (…) Demgegenüber ist jedoch auch zu beachten, dass ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages - abgesehen vom Ausnahmefall eines Kontrahierungszwanges - regelmäßig nicht besteht. Somit wäre nahezu jeder Vertragsschluss eines Amtsträgers in dienstlichen Angelegenheiten in Verbindung mit der dadurch begründeten Forderung sowie deren späteren Erfüllung ein Vorteil nach §§ 331 ff. StGB, und dies selbst dann, wenn es sich um einen im Rahmen der laufenden Dienstgeschäfte ordnungsgemäß geschlossenen Vertrag handelt. Ein solch weites Verständnis entspräche nicht mehr dem gesetzlichen Schutzzweck. Es bedarf daher der Abgrenzung des unlauteren korruptiven Kaufs einer Diensthandlung im formellen Gewande eines gegenseitigen Vertrages von den vielfältigen Fällen, in denen die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig öffentlich-rechtliche oder - etwa im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts oder der Bedarfsverwaltung - zivilrechtliche Verträge schließt. Als taugliches Abgrenzungskriterium kann hierbei die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses herangezogen und dabei insbesondere die Frage gestellt werden, ob die Diensthandlung in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf (…). (BGH, Urteil vom 26.05.2011 – 3 StR 492/10 –, Tz. 20 ff., zitiert nach Juris) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, ergibt sich, dass es dem Angeklagten A angesichts seiner gesetzlichen Pflicht, die Geschäfte der N1 (auch) nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, vorliegend verwaltungsrechtlich erlaubt war, sein Handeln auch an der Höhe der versprochenen Vergütung auszurichten. Es liegt ein Fall eines „aufgabengerechten Heraushandelns von Vorteilen“ vor, das den Schutzbereich des Tatbestands der §§ 332 und 334 StGB nicht berührt, wenn es offengelegt wird und nicht heimlich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 541/01 –, Tz. 57, zitiert nach Juris). (5) Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf den Grundtatbestand der §§ 332 und 334 Abs. 1 StGB. Der Vorteil wurde der N1 durch den Angeklagten C nicht im Hinblick auf die Verletzung von Dienstpflichten durch den Angeklagten A gewährt. Im Hinblick auf die Vergabe der Errichtung der Nordhallen gab es keine Dienstpflichten des Angeklagten A, die seinem Einsatz für das Angebot der P-C-Gruppe entgegenstanden. Das Angebot war nicht nur das für die N1 finanziell vorteilhafteste, die P-C-Gruppe hatte sich auch in der Vergangenheit als zuverlässiger Partner beim Bau von großen Objekten erwiesen, sowohl was die Einhaltung des vereinbarten Kostenrahmens angeht als auch bei der termingerechten Fertigstellung. Gerade der zweitgenannte Aspekt war bei der Errichtung der Messehallen von besonderer Bedeutung, weil der rechtzeitige Baubeginn der RTL-Zentrale in den Rheinhallen von ihr abhing. Die Einhaltung der vorgegebenen Bauzeit der Nordhallen war daher von entscheidender Bedeutung für das Halten von RTL in Köln und damit auch im Hinblick auf den öffentlichen Auftrag der N1 vom Angeklagten A zu beachten. Für die Vergabe an den Messe-Fonds sprach insoweit auch, dass ein weiterer Fonds aus dem Hause P-C den Umbau der Rheinhallen übernommen hatte, so dass durch die Vergabe des Baus der Nordhallen an den Messe-Fonds eine bessere Verzahnung beider Bauprojekte erreicht werden konnte. Letztlich haben gerade im Hinblick auf diesen Aspekt alle Entscheidungsträger bei der Stadt Köln das Angebot der P-C-Gruppe als vorzugswürdig angesehen. Dienstpflichten des Angeklagten A gegenüber der Stadt oder gar der P3, gegen die er durch seinen Einsatz zugunsten des Messe-Fonds verstoßen haben könnte, gab es ebenfalls nicht. Die Pflichten des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender folgen aus dem SpkG, der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung und seinem Anstellungsvertrag. Pflichten gegenüber der Stadt Köln und ihren Tochtergesellschaften werden hierdurch nicht begründet. Soweit man dem öffentlichen Auftrag der Sparkassen eine Rücksichtnahmepflicht auf die wirtschaftlichen Interessen des Gewährsträgers auch bei Geschäften entnehmen will, an denen sowohl der Gewährsträger als auch die Sparkasse beteiligt ist, hat der Angeklagte A diese jedenfalls nicht verletzt. Wirtschaftlich war das Angebot der P-C-Gruppe in seiner letztlich zum Tragen gekommenen Form nach den Berechnung von D6 bei barwertiger Betrachtung nur um etwas mehr als 1 % teurer als das günstigste Angebot von Q3. Auch dass der Angeklagte A gegenüber der Stadt Köln und der P3 nicht offen gelegt hat, dass der Angeklagte C mit Baukosten von maximal 150 Mio. € kalkulierte, begründet keine Pflichtverletzung. Es ist schon nicht erkennbar, woraus sich eine solche Pflicht zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen eines Geschäftspartners ergeben soll. Dass der Messe-Fonds mit niedrigeren Baukosten kalkulieren würde als die P3, um so eine Rendite für die Investoren zu erwirtschaften, lag bei verständiger Betrachtung auf der Hand. Soweit der Angeklagte sich bei den Auseinandersetzungen im Frühjahr 2004 für die Position des Messe-Fonds eingesetzt hat, liegt auch hierin keine Pflichtverletzung. Die Auffassung der P3, die nach Abgabe des Angebots durch die P-C-Gruppe ohne deren Wissen geänderte Planung, die ein erheblich größeres Bauvolumen und höhere Kosten beinhaltete, sei dem Bau ohne eine entsprechend höhere Vergütung des Messe-Fonds zugrunde zu legen, war rechtlich höchst zweifelhaft. Sie wurde nicht einmal von der Hauptgesellschafterin der P3, der Stadt Köln in Person des Zeugen D1, geteilt. Umso weniger war der Angeklagte A verpflichtet, sich für die Position der Messe stark zu machen. (6) Das Geschehen weist auch keine sonstigen Besonderheiten auf, die eine Einordung der getroffenen Vergütungsabrede als Unrechtsvereinbarung rechtfertigen könnten. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte A einen tatsächlich nicht vorhandenen Zeitdruck aufgebaut habe, um eine schnelle Entscheidung zugunsten des Angebots der P-C-Gruppe herbeizuführen, war dies nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht der Fall. Der von dem Angeklagten gegenüber den Entscheidungsträgern von Stadt und P3 betonte Zeitdruck bestand tatsächlich. Die Auffassung der Geschäftsführung der P3, dass man mit der konkreten Entscheidung über die Finanzierung des Baus noch bis ins Frühjahr 2004 hätte zuwarten können, um zunächst vollständige Planungsgrundlagen herzustellen, wird durch den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse widerlegt. Trotz der Entscheidung für das Angebot der P-C-Gruppe schon im November 2003 dauerte das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans noch bis Juni 2004. Die Baugenehmigung konnte erst am 27.07.2004 erteilt werden. Letztlich beruhte die Einschätzung der Geschäftsführung der P3 allein darauf, dass diese kein eigenes Interesse an der rechtzeitigen Fertigstellung der Nordhallen hatte, weil er beabsichtigte, die Rheinhallen bis zur Fertigstellung weiter zu nutzen. Die Folgen einer Verzögerung hätte allein die N1 als Vertragspartner von RTL tragen müssen. Auch die Vergütungshöhe ist kein Anhaltspunkt für eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten A und C. Die vereinbarten Vergütungen bewegten sich nach den getroffenen Feststellungen in dem zwischen der N1 und der M üblicherweise praktizierten Rahmen bzw. unterschritten diesen sogar. Üblich war in diesem Verhältnis eine an der Investitionssumme orientierte Vergütung von 7-7,5 %. Die vorliegend vereinbarte Vergütung lag bei 5,6 %. Dass dieser Vergütungsrahmen grundsätzlich wesentlich überhöht gewesen wäre, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Insoweit fehlt es bereits an einer Vergleichsgröße, weil es sich bei der Errichtung von Messehallen um ein seltenes, aber sehr komplexes Geschäft mit einem hohen Investitionsvolumen handelt, so dass eine marktübliche Vergütung kaum bestimmt werden kann. Schließlich hat der Angeklagte A den Umstand, dass der N1 bei Vergabe des Baus der Nordhallen an die P-C-Gruppe eine hohe Vergütung zufließen würde, auch niemals verheimlicht. Er hat vielmehr im Schreiben an den Zeugen Dr. H1 vom 24.10.2003 ausdrücklich auf die erheblichen Belastungen der N1 beim Halten von RTL in Köln hingewiesen und erklärt, es könne nicht sein, dass stets nur die Lasten der Wirtschaftsförderung bei der N1 abgeladen würden. Er hat den Zusammenhang zwischen der „RTL-Rettung“ und dem Bau der Nordhallen „nicht nur in baulicher Hinsicht“ betont und gefragt, wie die N1 ihr Mietangebot an RTL aufrechterhalten solle, wenn ihr andere Einnahmequellen verschlossen blieben. Hierdurch hat der Angeklagte A deutlich gemacht, dass die N1 eine erhebliche Vergütung von der P-C-Gruppe erwartete. Auch im Schreiben an den Zeugen Dr. H1 vom 14.04.2004 hat der Angeklagte A darauf hingewiesen, dass die N1 eine Vermittlungsprovision erhalten habe. Die Kammer verkennt nicht, dass das Herunterrechnen der erhaltenen Vergütung im Rahmen der Presseberichterstattung im Jahr 2005 ein gewisses Indiz dafür darstellt, dass die vereinbarte Provision aus Sicht der Angeklagten in irgendeiner Weise zu beanstanden gewesen sein könnte. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, die Vergütungsvereinbarung als Unrechtsvereinbarung zu qualifizieren. b) aa) Durch die Mitwirkung an der Vorstandsentscheidung vom 02.06.2004 zum Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag und zur Anmietung der Fonds III und V sowie an der Umsetzung dieser Entscheidung hat der Angeklagte A sich nicht wegen Untreue strafbar gemacht. (1) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten A. Der Vorstandsentscheidung lag eine Analyse verschiedener Vermietungsszenarien durch den Zeugen V1, die im Rahmen der Vorstandsvorlage in geraffter Form zusammengefasst wurde, zugrunde. Dass diese keine Leerstände berücksichtigte erscheint angesichts einer von dem Zeugen V1 berechneten kostenneutralen Untervermietung zu 6,15 € pro qm BGF hinnehmbar, da die durchschnittliche Miete für Büroflächen in der Lage Nippes/Ossendorf zu dieser Zeit bei 9,50 € pro qm lag. (2) Hieraus ergeben sich auch erhebliche Zweifel am Eintritt eines Schadens durch den Abschluss des 2. Nachtrags zum Erstvermietungsgarantievertrag und die Anmietung der Gebäude der Fonds III und V. Angesichts des Umstands, dass die vereinbarte Zusatzvergütung eine kostendeckende Untervermietung auch bei erheblicher Unterschreitung der Durchschnittsmiete ermöglichte, war aus der Ex-Ante-Perspektive mit einem langfristigen Leerstand nicht zu rechnen. Die Schadensberechnung der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage eines dauerhaften Leerstands von 50 % erscheint daher verfehlt. (3) Der Untreuevorwurf scheitert aber jedenfalls daran, dass der Angeklagte A keinen auf den Eintritt eines Vermögensnachteils bei der N1 gerichteten Vorsatz hatte. Nach den getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte vielmehr davon aus, dass die Sondervergütung von zum Zeitpunkt der Vorstandsentscheidung 6,5 Mio. €, später 7,5 Mio. €, ausreichen würde, um eine kostendeckende Untervermietung der Gebäude der Fonds III und V zu ermöglichen. bb) Mangels Haupttat scheidet auch eine Beihilfe des Angeklagten C aus, der im Übrigen ebenfalls keinen auf den Eintritt eines Vermögensnachteils bei der N1 gerichteten Vorsatz hatte. 5. Fall 5 Im Hinblick auf die Geltendmachung der in der Rechnung der N vom 07.12.2004 ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer durch die Q haben sich der Angeklagte C gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Steuerhinterziehung, der Angeklagte A gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27 StGB wegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Indem der Angeklagte C für die Q die Vorsteuer aus der Rechnung der N vom 07.12.2004 in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 geltend machte, machte er gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Die Q war nicht berechtigt, die Vorsteuer aus den Rechnungen geltend zu machen, weil die Rechnung nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprach, indem sie auf eine Leistung Bezug nahm, die tatsächlich nicht der Grund für die Zahlung der Vergütung von 9,9 Mio. € war. Die N war daher zwar gemäß § 14c Abs. 2 UStG verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen, die Q aber nicht berechtigt, diese als Vorsteuer geltend zu machen. Der Angeklagte C handelte bei Abgabe der Steuererklärung vorsätzlich. Er wusste, dass die Leistungsbeschreibung in der Rechnung falsch war und die Q zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war. Diese Steuerhinterziehung unterstützte der Angeklagte A, indem er mit dem Angeklagten C die Absprache traf, die Zusatzvergütung aus dem 2. Nachtrag zum Erstvermietungsgarantievertrag sowie die Erstattung der D8-Planungskosten zum Schein in einer gesonderten Vereinbarung mit Bezug auf die Nordhallen zu regeln und an der Umsetzung dieser Entscheidung mitwirkte. Er rechnete dabei damit, dass die Q die entsprechende Umsatzsteuer zu Unrecht als Vorsteuer geltend machen würde, und nahm dies hin. VI. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter A a) Für Fall 1 stand der Kammer der Strafrahmen der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Vorliegend sind gleich zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt. Zum einen ist ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden (Nr. 2). Dieser ist objektiv zu bestimmen und in der Regel ab 50.000 € erreicht. Vorliegend liegt ein Vermögensschaden von sogar über 4,7 Mio. € vor. Zum anderen hat der Angeklagte A bei der Tat seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht (Nr. 4). Ein Missbrauch der Befugnisse ist dann gegeben, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 263, Rz. 221). Die Verweisung in § 266 Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB verstößt auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, denn dem Gesetzgeber bleibt es unter Beachtung des Willkürverbots unbenommen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums besonders persönliche Merkmale sowohl zur Strafbegründung als auch zur Strafschärfung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 13.07.2000 – 4 StR 271/00 – Tz. 4, zitiert nach Juris). Die Indizwirkung der beiden Regelbeispiele wird vorliegend nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert. Eine solche Kompensation kann nur angenommen werden, wenn strafmildernde Umstände vorliegen, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01 –, Tz. 5, zitiert nach Juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In die erforderliche Abwägung hat die Kammer bereits sämtliche nach § 46 StGB zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren einfließen lassen. Sie hat dabei zunächst folgende strafmildernde Erwägungen, die für sämtliche durch den Angeklagten A begangene Taten gelten, eingestellt: Der Angeklagte A hat sich in der gesamten Hauptverhandlung kooperativ verhalten und in hohem Maße an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, wenngleich die Kammer seiner Einlassung nicht in allen Punkten folgen konnte. Er hat sich zu den einzelnen angeklagten Tatvorwürfen ausführlich zur Sache eingelassen. Seine Erklärungen waren geprägt von dem Bemühen, sich an die teils lange zurückliegenden Geschehensabläufe zu erinnern, dies nicht zuletzt unter eigener Auswertung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen, insbesondere von Protokollen der Vorstandssitzungen. Dass es gleichwohl einer umfangreichen Beweisaufnahme bedurfte, beruht im Wesentlichen nicht auf dem Einlassungsverhalten des Angeklagten A, sondern auf dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens. Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung ist mit zwischen 13 und 16 Jahren besonders groß, was ebenfalls strafmildernd wirkte, da durch den besonders langen Zeitraum zwischen der Tat und dem Urteil zum einen das Strafbedürfnis abnimmt und zum anderen der Angeklagte besonders belastet wird. Zudem stellt die ausgesprochen lange Dauer der in den Jahren 2009 und 2010 eingeleiteten Ermittlungsverfahren und der neunmonatigen Hauptverhandlung eine besondere Belastung des Angeklagten dar. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht des großen regionalen und überregionalen Medieninteresses, das diesem Verfahren zuteil geworden ist. Im Rahmen der Presseberichterstattung stand neben dem Angeklagten C der Angeklagte A als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der N1 im Fokus. Angesichts des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der Sache liegt allerdings keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor. Die Kammer hat ebenfalls bedacht, dass abgesehen von dem Angeklagten B die Verfahren gegen alle anderen Vorstandsmitglieder der N1 ohne öffentliche Hauptverhandlung durch Strafbefehl erledigt worden sind, wobei dieser Umstand bei dem Angeklagten A aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als Vorstandsvorsitzender der N1 und seiner Beteiligung an allen angeklagten Sachverhaltskomplexen lediglich eine geringe strafmildernde Wirkung entfaltet. Von hohem Gewicht war dagegen die Gesamtlebensleistung des Angeklagten A, der nicht vorbestraft ist (die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2013 ist nicht rechtskräftig) und sich viele Jahre lang mit hohem persönlichem Einsatz für die Belange der N1 und der Stadt Köln eingesetzt hat. In diesem Licht sind auch die zur Verurteilung gelangten Taten zu bewerten, da sie in engem Zusammenhang mit der Förderung des Medienstandorts Köln stehen, bei dem von Politik und Verwaltung ein besonderes Engagement der N1 erwartet wurde. Ein eigennütziges Handeln ist dem Angeklagten in keinem Fall zur Last zu legen. Zu berücksichtigen war schließlich auch das vorgerückte Alter des bereits 75-jährigen Angeklagten A. Im Hinblick auf Fall 1 war darüber hinaus strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A Schadenswiedergutmachung geleistet hat, indem er auf einen Teil seines Ruhegehalts verzichtet und eine Ausgleichszahlung geleistet hat. Insgesamt hat er auf diese Weise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über 1 Mio. € an die N1 geleistet. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf diese Schadenswiedergutmachung kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte die N1 nicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat. Zugunsten des Angeklagten A hat sich in Fall 1 zudem ausgewirkt, dass er mit der Einbindung von K und E in die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung die Insolvenz der U verhindern wollte, um den Medienstandort Köln vor Schaden zu bewahren. Bei der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen N1 und E vertraute er darauf, dass der ihm langjährig bekannte gesondert Verfolgte Dr. Y1 die über die Verträge mit M generierten Erträge ausschließlich im Sinne der N1 verwenden und Überschüsse an diese zurückzahlen werde. Dr. Y1 war in seinen Augen auch als Wirtschaftsprüfer besonderes vertrauenswürdig. Die Einbindung von K und E und die grundsätzliche Ausgestaltung der Beziehungen zur N1 war zudem durch einstimmige Vorstandsentscheidungen gedeckt. Schließlich wurde der dem Angeklagten subjektiv zurechenbare Schaden durch die Vergütungsvereinbarung zwischen N und E vom 07.01.2003 zeitnah kompensiert. Dass die Vergütung der Höhe nach Zahlungen der N an die Gebrüder S und T bzw. auf deren Mieteinstandsverpflichtung aus der Zeit bis März 2002 entsprach, ändert nichts daran, dass es sich der Sache nach um eine echte Vergütung handelt. Einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen gegen E hatte die N1 nicht. Erheblich strafschärfend war in Fall 1 dagegen die Schadenshöhe zu berücksichtigen, die die Wertgrenze des Vermögensverlustes großen Ausmaßes, die bei 50.000 € liegt, um mehr als das 60-fache überschreitet. Zu Lasten des Angeklagten A wirkt sich zudem der große Aufwand aus, mit dem auf Veranlassung des Angeklagten zu verschleiern versucht wurde, dass die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T mit Mitteln, die eigentlich dem N1-Konzern zugestanden hätten, bedient wurde, ohne dass die Gebrüder S und T hierfür einen Gegenleistung erbrachten. Schließlich war strafschärfend der Umstand, dass der Angeklagte A zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Insgesamt überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden zwar deutlich. Insbesondere angesichts des immensen Überschreitens der Wertgrenze des Vermögensverlustes großen Ausmaßes können sie die Indizwirkung der beiden verwirklichten Regelbeispiele gleichwohl nicht kompensieren. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Faktoren gegeneinander abgewogen, wobei sie bei der Schadenshöhe bedacht hat, dass diese bereits Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB war. Gleichwohl war die Überschreitung der Wertgrenze des Vermögensverlustes großen Ausmaßes um ein Vielfaches auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten A zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer in Fall 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. b) In Fall 2 hat die Kammer die Strafe ebenfalls den §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB entnommen und ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Da sich der Angeklagte A in diesem Fall tateinheitlich mit der Untreue auch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, wird die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, das im konkreten Fall, unter Beachtung etwaiger Milderungen, die schwerste Strafe androht. Da die §§ 370 AO, 27 StGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung lediglich einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten bzw. – bei Annahme eines besonders schweren Falls der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO – von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsehen, drohen die §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB die schwerere Strafe an. Auch in diesem Fall hat der Angeklagte A die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 2 und 4 StGB verwirklicht. Die Indizwirkung der Regelbeispiele entfällt in Fall 2 ebenso wenig wie in Fall 1, wobei die Kammer die schon in Fall 1 in die Abwägung eingestellten fallübergreifenden Strafzumessungserwägungen auch hier in die Abwägung eingestellt und darüber hinaus folgende Umstände berücksichtigt hat: Strafmildernd hat sich auch in Fall 2 die an die N1 geleistete Schadenswiedergutmachung ausgewirkt, die aber auch in diesem Fall nicht die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB erfüllt. Nur in eingeschränktem Maße konnte in Fall 2 der Umstand zugunsten des Angeklagten A berücksichtigt werden, dass er grundsätzlich im Sinne der N1 zu handeln meinte. Letztlich diente der Verlustausgleich durch den „Werkvertrag“ zwischen E und F nur noch dem Zweck, eine Inanspruchnahme der N aus ihrer Einstandsverpflichtung aus den Verträgen vom 26./27.09. und 12.12.2002 zu vermeiden. Allerdings vertraute der Angeklagte A auch in diesem Fall darauf, dass der gesondert Verfolgte Dr. Y1 die Mittel der E ausschließlich im Sinne der N1 verwenden würde. Ebenfalls nur eingeschränkt strafmildernd ist es, dass auch der „Werkvertrag“ auf der Grundlage einstimmiger Beschlüsse des Kreditausschusses und des Vorstands der N1 geschlossen wurde. In diesem Fall waren die übrigen Gremienmitglieder nämlich über wesentliche Umstände, insbesondere die Einstellung der Kontrolle der Mittelverwendung der E ab Mitte 2004 und die Mittelabflüsse an die GWG und Pacific Productions, nicht informiert. Erheblich strafschärfend war in Fall 2 dagegen der hohe Schaden, der für den Angeklagten A noch einmal fast das Dreifache des Schadens in Fall 1 beträgt. Der Angeklagte A hat sich zudem tateinheitlich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht, was zu seinen Lasten zu berücksichtigen war. Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass es sich um eine „Formalsteuerhinterziehung“ handelt, die nicht primär dazu diente, dem Fiskus Steuern vorzuenthalten. Eine steuerlich korrekte Behandlung hätte zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis geführt, weil die Zuwendung ohne Gegenleistung an die E kein steuerpflichtiger Umsatz war. Die Steuerhinterziehung war auch nicht das Ziel des Angeklagten A, sondern wurde von ihm lediglich als Folge des „Werkvertrags“ zwischen E und F in Kauf genommen. Wie schon in Fall 1 hat der Angeklagte A auch in Fall 2 schließlich zwei Regelbeispiele verwirklicht. Insgesamt überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden zwar auch in diesem Fall, aber weniger deutlich als in Fall 1, so dass sie auch in Fall 2 die Indizwirkung der beiden verwirklichten Regelbeispiele nicht kompensieren können. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Faktoren gegeneinander abgewogen, wobei sie auch in diesem Fall bei der Schadenshöhe bedacht hat, dass diese bereits Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB war. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. c) aa) In Fall 5 stand der Kammer für den Angeklagten A der Regelstrafrahmen der §§ 370 Abs. 1 AO, 27 StGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren und neun Monaten vorsieht. Ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung mit einem erhöhten Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt nicht vor. Ein solcher ist gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel gegeben, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. In Fällen, in denen – wie hier – die Tat vor dem 01.01.2008 begangen wurde, ist das Regelbeispiel allerdings nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem aus grobem Eigennutz gehandelt hat. Da das Merkmal des Handelns „aus groben Eigennutz“ seit dem 01.01.2008 ersatzlos entfallen ist, ist § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO a.F. im Vergleich zur neuen Fassung das mildere Gesetz, denn es stellt höhere Anforderungen an die Verwirklichung des Regelbeispiels, § 2 Abs. 3 StGB. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Kammer daher § 370 Abs. 3 Satz 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung angewendet. Vorliegend sind zwar Steuern in großem Ausmaß verkürzt worden. Das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ ist nämlich dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000,00 € bzw. – wenn sich das Verhalten des Täters darauf beschränkt, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs geführt hat – 100.000,00 € übersteigt (BGH, Urteil vom 15.12.2011, – 1 StR 579/11 –). Die Wertgrenze ist hier bei einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von über 1,5 Mio. € zweifellos erfüllt. Der Angeklagte A handelte aber nicht aus grobem Eigennutz. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich der Täter bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maß leiten lässt. Sein Gewinnstreben muss das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene deutlich und besonders anstößig übersteigen. Zwar kann eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes eine indizielle Wirkung für die Annahme grob eigennützigen Verhaltens haben. Es ist jedoch stets eine Gesamtbetrachtung der Tatumstände geboten, bei der neben der Höhe der hinterzogenen Steuern auch Art, Häufigkeit und Intensität der Aktivtäten und die Verwendung des erlangten Vorteils zu berücksichtigen sind (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017, § 370 AO, Rz. 88). Dies ist hier nicht der Fall. Die Tathandlung des Angeklagten A beschränkte sich auf die Mitwirkung beim Aushandeln und der Vorbereitung des Vertrags vom 07.12.2004. Einen eigenen finanziellen Vorteil hatte er aus dem Vertrag weder unmittelbar noch mittelbar. Im Übrigen handelte es sich auch in diesem Fall um eine bloße „Formalsteuerhinterziehung“, denn weder der Angeklagte C persönlich noch die M haben durch die Tat einen Vorteil erlangt. Die Tat diente nicht primär dazu, dem Fiskus Steuern vorzuenthalten. Eine zutreffende vertragliche Gestaltung und Rechnungsstellung und dementsprechende steuerlich korrekte Behandlung hätte zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis geführt. Jedenfalls auf den Teilbetrag von 7,5 Mio. €, bei dem es sich um eine Vergütung für eine Leistung der N handelte, wäre Umsatzsteuer angefallen und hätte als Vorsteuer geltend gemacht werden können. Ob dies auch für den Teilbetrag von 2,4 Mio. € gilt oder ob es sich hierbei um einen nicht steuerbaren Umsatz handelt, weil der Erstattung der D8-Kosten durch die M keine Leistung der N oder einer anderen Gesellschaft des N1-Konzerns zugrunde lag, kann offen bleiben. In letzterem Fall wäre von vorn herein keine Umsatzsteuer angefallen. Die Steuerhinterziehung war auch nicht das eigentliche Ziel bzw. die Absicht des Angeklagten A. Sie war lediglich zwangsläufige Folge der mit dem Angeklagten C getroffenen Entscheidung, den Betrag in Höhe von 9,9 Mio. € netto „anders“ zu regeln als geplant, nämlich hierfür zum Schein den Vertrag vom 07.12.2004 aufzusetzen. Es handelte sich auch lediglich um eine einzelne Tat, nicht etwa eine Serie verschiedener Steuerstraftaten. Auch das in Nr. 2 a.F. genannte Regelbeispiel (Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger) ist nicht erfüllt. Der Angeklagte A ist zwar als Vorstandsvorsitzender der N1 Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen. Jedoch muss der in § 370 AO genannte Amtsträger Angehöriger einer der in § 6 genannten Finanzbehörden sein (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017, § 370 AO, Rz. 89), was bei der N1 nicht der Fall ist. Auch ein sonstiger, unbenannter besonders schwerer Fall liegt nicht vor. Anlass zur Prüfung eines solchen Falles bestand allenfalls in Anbetracht des hohen Hinterziehungsbetrags von rund 1,5 Mio. €. Dieser Umstand ist jedoch bereits Merkmal eines benannten Regelbeispiels, dessen weitere Voraussetzung (Handeln aus grobem Eigennutz) gerade nicht vorliegt. Zudem handelt es sich, wie ausgeführt, nur um eine „Formalsteuerhinterziehung“. Unter Berücksichtigung der sogleich zu erörternden weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte wiegt die Tat daher nicht so schwer, dass sie den vertypten besonders schweren Fällen der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO a.F. vergleichbar wäre. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer auch in Fall 5 die schon in Fall 1 in die Abwägung eingestellten fallübergreifenden Strafzumessungserwägungen und darüber hinaus folgende Umstände berücksichtigt: Strafmildernd hat sich in Bezug auf Fall 5 ausgewirkt, dass es sich – wie ausgeführt – um eine Beihilfe zu einer bloßen „Formalsteuerhinterziehung“ handelt, so dass dem Fiskus bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Schaden entstanden ist. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht die Höhe des nominellen Hinterziehungsbetrags von über 1,5 Mio. €, die aber durch den vollständig fehlenden wirtschaftlichen Schaden kompensiert wird. Strafmildernd hat sich zudem ausgewirkt, dass der Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz handelte. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer in Fall 5 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass nach der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs bei einem Hinterziehungsbetrag im sechsstelligen Bereich die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen schuldangemessen sein kann und bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 07.02.2012, – 1 StR 525/11 –, Tz. 27 ff., zitiert nach Juris). Dieser Grundsatz kann auf den hiesigen Einzelfall indes nicht schematisch übertragen werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen die Steuerhinterziehung mit dem Ziel der Gewinn- bzw. Einkommensmaximierung erfolgt. Sie gilt auch nur unter der Prämisse, dass der Strafrahmen des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung zur Anwendung kommt. Beides war hier nicht der Fall. Im Übrigen liegen hier ungeachtet des Umstandes, dass die Kammer keinen besonders schweren Fall angenommen hat, nach dem Vorgenanten auch besonders gewichtige Milderungsgründe vor. bb) Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe betreffend die für Fall 5 festgesetzte Einzelstrafe ist die Kammer von Folgendem ausgegangen: Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei es in der Regel von dem Nettoeinkommen ausgeht, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, wobei der Tagessatz 1 € nicht unter- und 30.000 € nicht überschreiten darf. Grundlage der Festsetzung ist das Nettoeinkommen als Saldo der anzurechnenden Einkünfte und der abziehbaren Belastungen. Der Angeklagte A verfügt nach den Feststellungen über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 12.088,63 €. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Hieraus ergibt sich bei einem Divisor von 30 eine Tagessatzhöhe von rechnerisch exakt 402,95 €, die die Kammer auf 400 € abgerundet hat. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB war nicht veranlasst, da es dem Verurteilten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglich sein wird, die Geldstrafe auch ohne Raten sofort zu zahlen. d) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 6 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere die fehlende Bereicherungsabsicht und die Einbettung der Taten in die Gesamtlebensleistung des Angeklagten A, so dass eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen gerechtfertigt erschien. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Fällen 1 und 2. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. e) Die gegen den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. aa) Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig – nicht nur während der zweijährigen Bewährungszeit – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Sozialprognose des Angeklagten ist günstig: Er lebt in geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen und ist nicht vorbestraft. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der bereits 75jährige Angeklagte, der schon seit 2007 nicht mehr für die N1 tätig ist, in Zukunft zu weiteren Straftaten dieser oder ähnlicher Art verleitet werden könnte. Der Angeklagte war zudem sichtlich durch das Verfahren, dem großes Medieninteresse zuteilwurde, beeindruckt. Er hat im Rahmen seines letzten Wortes auch glaubhaft bekundet, dass ihm das Strafverfahren deutlich zugesetzt habe. Eine Gefahr, dass die Verurteilung nicht genügend ernst genommen wird, sieht die Kammer nicht. Zudem wird auch die angeordnete Zahlungsauflage in Höhe von 18.000 € nachhaltig auf den Angeklagten einwirken. bb) Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten liegen hier auch besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Dies sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Es kann aber auch genügen, dass mehrere durchschnittliche Milderungsgründe zusammentreffen (Fischer, StGB, § 56, Rz. 22). Zu den Umständen im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder die konkrete Strafzumessung zu berücksichtigen waren (Fischer, a.a.O., Rz. 20). Sie müssen umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an die 2-Jahresgrenze heranreicht. Das Vorgenannte im Blick hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Sozialprognose des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB günstig ist. Er ist strafrechtlich erstmals in Erscheinung getreten und hat zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Zu beachten war in diesem Kontext auch sein vorgerücktes Alter und seine Lebensleistung. Die mehrmonatige Hauptverhandlung und die Berichterstattung vor, während und nach dieser dürften den Angeklagten derart beeindruckt haben, dass er in Zukunft alles unterlassen wird, was einerseits eine erneute Strafbarkeit begründen und andererseits die Strafaussetzungsentscheidung der Kammer gefährden könnte. Dies würde nämlich auch bedeuten, dass er von seiner körperlich behinderten Ehefrau, die im Alltag seiner Unterstützung bedarf, getrennt wäre. In Bezug auf Vermögensdelikte zum Nachteil der N1 ist festzustellen, dass eine Wiederholungsgefahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses ohnehin nicht mehr besteht. cc) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es nicht, dem Angeklagten die Strafvollstreckung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nur dann die Nichtaussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, wenn eine Aussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der – vom gesamten Tatgeschehen und allen täterbezogenen Umständen zutreffend unterrichtete – Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte A sich während seiner Amtszeit als Vorstandsvorsitzender der N1 zum Wohle des N1-Konzerns sowie der Stadt Köln eingesetzt hat. Hierbei hat er zwar teilweise die Grenze strafbaren Verhaltens überschritten. Die Taten sind aber nicht auf eine dauerhaft rechtsfeindliche und aus eigennützigen Beweggründen geprägte Motivation zurückzuführen. Es handelt sich vielmehr um Fehlentscheidungen des Angeklagten A im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung, die zudem schon lange Zeit zurückliegen. Eine Wiederholung ist aufgrund der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit aber ausgeschlossen. Der Angeklagte A ist inzwischen 75 Jahre alt und nicht vorbestraft. 2. Angeklagter B a) Für Fall 1 stand der Kammer der Strafrahmen der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Vorliegend sind gleich zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt. Zum einen ist ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden (Nr. 2). Zum anderen hat der Angeklagte B bei der Tat seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht (Nr. 4). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholung auf die entsprechenden Ausführungen unter 1. a) Bezug genommen. Die Indizwirkung der beiden Regelbeispiele wird vorliegend nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert (zu den Voraussetzungen siehe BGH, Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01 –, Tz. 5, zitiert nach Juris). In die erforderliche Abwägung hat die Kammer bereits sämtliche nach § 46 StGB zu berücksichtigende Strafzumessungsfaktoren einfließen lassen. Sie hat dabei zunächst folgende strafmildernde Erwägungen, die für sämtliche durch den Angeklagten B begangene Taten gelten, eingestellt: Der Angeklagte B hat sich in der gesamten Hauptverhandlung kooperativ verhalten und in hohem Maße an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Er hat sich zu sämtlichen in betreffenden Anklagepunkten und darüber hinaus zur Sache eingelassen und sich bemüht, sich an die teils lange zurückliegenden Geschehensabläufe zu erinnern. Seine Einlassung war geständig, da er neben dem äußeren Geschehensablauf auch den subjektiven Tatbestand der Untreue – wenngleich mit Einschränkungen – eingeräumt hat, was zusätzlich strafmildernd wirkte, wobei die Kammer auch berücksichtigt hat, dass er die subjektive Tatseite erst kurz vor dem Schluss der Beweisaufnahme eingeräumt hat. Dass es trotzdem einer umfangreichen Beweisaufnahme bedurfte, beruht im Wesentlichen nicht auf seinem Einlassungsverhalten, sondern auf dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens. Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung ist mit zwischen 13 und 16 Jahren besonders groß. Auch in Bezug auf die ausgesprochen lange Dauer des Verfahrens und die damit für den Angeklagten B einhergehenden Belastungen gilt dasselbe wie bereits in Bezug auf den Angeklagten A Ausgeführte, wobei das Medieninteresse an der Person des Angeklagten B deutlich geringer war. Die Kammer hat dabei insbesondere im Blick gehabt, dass die Verfahren gegen alle anderen Vorstandsmitglieder der N1 – die ebenso wie der Angeklagte B keine herausgehobene Stellung innehatten – ohne öffentliche Hauptverhandlung durch Strafbefehl erledigt worden sind. Der nicht vorbestrafte Angeklagte B stand dagegen im hiesigen Verfahren das erste Mal in seinem Leben überhaupt vor Gericht. Von hohem Gewicht war auch die Gesamtlebensleistung des Angeklagten B. Er hat sich viele Jahre lang für die Belange der N1 und der Stadt Köln eingesetzt. In diesem Licht sind auch die zur Verurteilung gelangten Taten zu bewerten, da sie in engem Zusammenhang mit der Förderung des Medienstandorts Köln stehen, bei dem von Politik und Verwaltung ein besonderes Engagement der N1 erwartet wurde. Ein eigennütziges Handeln ist dem Angeklagten in keinem Fall zur Last zu legen. Zu berücksichtigen war schließlich auch das vorgerückte Alter des 69-jährigen Angeklagten. Im Hinblick auf Fall 1 war darüber hinaus strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B nicht der Initiator der grundsätzlichen Konstruktion mit der K/E war, sondern die Idee von dem Angeklagten A stammte, der auch die entsprechenden Kontakte zu dem Wirtschaftsprüfer Dr. Y1 unterhielt und herstellte. Die Einzelheiten betreffend die Gesellschaften des Dr. Y1 waren ihm nicht bekannt; die fehlende Vereinbarung zwischen der N1 und dem gesondert Verfolgten Dr. Y1 bzw. der E nahm er lediglich billigend in Kauf. Auch der Umstand, dass die getroffenen Entscheidungen nicht in seine Ressortverantwortlichkeit fielen, hat die Kammer bedacht. Außerdem hat der Angeklagte B Schadenswiedergutmachung geleistet, indem er auf einen Teil seines Ruhegehalts verzichtet und eine Ausgleichszahlung erbracht hat. Insgesamt hat er auf diese Weise bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ca. 40.000 € an die N1 geleistet. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf diese Schadenswiedergutmachung kam nicht in Betracht, weil der Angeklagte die N1 nicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat. Zugunsten des Angeklagten B hat sich zudem ausgewirkt, dass er mit der Einbindung von K und E in die Bedienung der Mieteinstandsverpflichtung die Insolvenz der U verhindern wollte, um den Medienstandort Köln vor Schaden zu bewahren. Bei der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen N1 und E vertraute er darauf, dass der gesondert Verfolgte Dr. Y1 die über die Verträge mit M generierten Erträge ausschließlich im Sinne der N1 verwenden und Überschüsse an diese zurückzahlen werde. Die Einbindung von K und E und die grundsätzliche Ausgestaltung der Beziehungen zur N1 war zudem durch einstimmige Vorstandsentscheidungen gedeckt. Schließlich wurde der dem Angeklagten subjektiv zurechenbare Schaden durch die Vergütungsvereinbarung zwischen N und E vom 07.01.2003 zeitnah kompensiert. Dass die Vergütung der Höhe nach Zahlungen der N an die Gebrüder S und T bzw. auf deren Mieteinstandsverpflichtung aus der Zeit bis März 2002 entsprach, ändert nichts daran, dass es sich der Sache nach um eine echte Vergütung handelt. Einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen gegen E hatte die N1 nicht. Erheblich strafschärfend war in Fall 1 dagegen die Schadenshöhe zu berücksichtigen, die die Wertgrenze des Vermögensverlustes großen Ausmaßes, die bei 50.000 € liegt, um mehr als das 60-fache überschreitet. Zu Lasten des Angeklagten B wirkt sich zudem der große Aufwand aus, mit dem auf Veranlassung des Angeklagten A zu verschleiern versucht wurde, dass die Mieteinstandsverpflichtung der Gebrüder S und T mit Mitteln, die eigentlich dem N1-Konzern zugestanden hätten, bedient wurde, ohne dass die Gebrüder S und T hierfür einen Gegenleistung erbrachten. Schließlich war strafschärfend der Umstand, dass der Angeklagte B gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Insgesamt überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden zwar deutlich. Insbesondere angesichts des immensen Überschreitens der Wertgrenze des Vermögensverlustes großen Ausmaßes können sie die Indizwirkung der beiden verwirklichten Regelbeispiele gleichwohl nicht kompensieren. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Faktoren gegeneinander abgewogen, wobei sie bei der Schadenshöhe bedacht hat, dass diese bereits Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB war. Gleichwohl war die Überschreitung der Wertgrenze des Vermögensverlustes großen Ausmaßes um ein Vielfaches auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer in Fall 1 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. b) In Fall 2 hat die Kammer die Strafe ebenfalls den §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB entnommen und ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Insoweit gilt im Hinblick auf § 52 Abs. 2 StGB und die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zur Steuerhinterziehung dasselbe wie bereits unter 1. b) Ausgeführte. Auch in diesem Fall hat der Angeklagte B die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 2 und 4 StGB verwirklicht. Die Indizwirkung der Regelbeispiele entfällt in Fall 2 ebenso wenig wie in Fall 1, wobei die Kammer die schon in Fall 1 in die Abwägung eingestellten fallübergreifenden Strafzumessungserwägungen auch hier in die Abwägung eingestellt und darüber hinaus folgende Umstände berücksichtigt hat: Strafmildernd hat sich auch in Fall 2 die an die N1 geleistete Schadenswiedergutmachung ausgewirkt, die auch in diesem Fall nicht die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB erfüllt. Zu berücksichtigen war zudem, dass der Angeklagte B zwar an der Beschlussfassung zum „Werkvertrag“ beteiligt war, war jedoch über die Mittelabflüsse an die GWG und Pacific Productions nicht informiert war. Erheblich strafschärfend waren in Fall 2 dagegen der hohe Schaden, die Verwirklichung von gleich zwei Regelbeispielen auf einmal und der Umstand der tateinheitlich Begehung einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung. In Bezug auf den letztgenannten Aspekt verkennt die Kammer auch nicht hier nicht, dass es sich um eine „Formalsteuerhinterziehung“ handelt, die nicht primär dazu diente, dem Fiskus Steuern vorzuenthalten (s.o. 1. b)). Insgesamt überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden zwar auch in diesem Fall, so dass sie auch in Fall 2 die Indizwirkung der beiden verwirklichten Regelbeispiele nicht kompensieren können. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut alle vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Faktoren gegeneinander abgewogen, wobei sie auch in diesem Fall bei der Schadenshöhe bedacht hat, dass diese bereits Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB war. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer in Fall 2 ebenfalls eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. c) Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von neun Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere die fehlende Bereicherungsabsicht und die Einbettung der Taten in die Gesamtlebensleistung des Angeklagten B, so dass eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen gerechtfertigt erschien. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Fällen 1 und 2. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist. d) Die gegen den Angeklagten B verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. aa) Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig – nicht nur während der zweijährigen Bewährungszeit – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Sozialprognose des Angeklagten ist günstig: Er lebt in geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen und ist nicht vorbestraft. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte B bei der Begehung der Taten zum Besten der N1 und der Stadt Köln handeln wollen. Er hat eingeräumt, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit falsch gehandelt zu haben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der bereits 69jährige Angeklagte, der inzwischen nicht mehr für die N1 tätig ist, in Zukunft zu weiteren Straftaten dieser oder ähnlicher Art verleitet werden könnte. Der Angeklagte stand zum ersten Mal in seinem Leben vor Gericht und zwar direkt vor einer großen Strafkammer. Die Hauptverhandlung, der großes Medieninteresse zuteilwurde, dauerte mehrere Monate lang. All dies dürfte ihn derart beeindruckt haben, dass er in Zukunft alles unterlassen wird, was einerseits eine erneute Strafbarkeit begründen und andererseits die Strafaussetzungsentscheidung der Kammer gefährden könnte. Eine Gefahr, dass die Verurteilung nicht genügend ernst genommen wird, sieht die Kammer nicht. Zudem wird auch die angeordnete Zahlungsauflage in Höhe von 12.000 € nachhaltig auf den Angeklagten einwirken. bb) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es nicht, dem Angeklagten die Strafvollstreckung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte B sich während seiner Amtszeit stets zum Wohle des N1-Konzerns sowie der Stadt Köln eingesetzt hat. Hierbei hat er zwar teilweise die Grenze strafbaren Verhaltens überschritten. Die Taten sind aber nicht auf eine dauerhaft rechtsfeindliche und aus eigennützigen Beweggründen geprägte Motivation zurückzuführen. Es handelt sich vielmehr um Fehlentscheidungen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung, die zudem schon lange Zeit zurückliegen. Eine Wiederholung ist aufgrund der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit aber ausgeschlossen. Der Angeklagte ist inzwischen 69 Jahre alt und nicht vorbestraft. Angesichts der aufgezeigten zahlreichen Strafmilderungsgründe gebietet die Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Strafe. 3. Angeklagter C a) Für den Angeklagten C stand der Kammer für den einzigen zur Verurteilung gelangten Fall der Steuerhinterziehung (Fall 5) der Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt hier nicht vor. Bei der Prüfung dieser Frage hat die Kammer § 370 Abs. 3 Satz 1 AO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung angewendet, weil es sich um das mildere Gesetz handelt, § 2 Abs. 3 StGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. c) aa) Bezug genommen. Die von dem Angeklagten C verwirklichte Steuerhinterziehung erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO a.F.. Wie bereits in Bezug auf den Angeklagten A ausgeführt wurde, wurden zwar Steuern in großem Ausmaß verkürzt. Der Angeklagte C handelte aber nicht aus grobem Eigennutz. Die Tathandlung beschränkte sich darauf, einen Vertrag mit falscher Leistungsbezeichnung zu unterschreiben, der anschließend zum Gegenstand der Steuererklärung gemacht wurde. Weder der Angeklagte C persönlich noch die M haben durch die Tat einen Vorteil erlangt, da es sich um eine bloße „Formalsteuerhinterziehung“ handelte, die nicht primär dazu diente, dem Fiskus Steuern vorzuenthalten. Eine dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprechende vertragliche Gestaltung und dementsprechende steuerlich korrekte Behandlung hätte zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis geführt. Die Steuerhinterziehung war auch nicht das eigentliche Ziel bzw. die Absicht des Angeklagten. Es handelte sich auch lediglich um eine einzelne Tat, nicht etwa eine Serie verschiedener Steuerstraftaten. Auch das in Nr. 3 a.F. genannte Regelbeispiel (Ausnutzung der Mithilfe eines Amtsträgers, der seinen Befugnisse oder seine Stellung missbraucht) ist nicht erfüllt, da der Angeklagte A zwar Amtsträger, aber als solcher kein Angehöriger einer der in § 6 genannten Finanzbehörden ist (siehe hierzu bereits unter 1. c) aa)). Auch ein sonstiger, unbenannter besonders schwerer Fall liegt nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Strafzumessung betreffend den Mitangeklagten A unter 1. c) aa) Bezug genommen. Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert. In die gebotene Gesamtabwägung hat sie im Wesentlichen folgende Umstände eingestellt: Zugunsten des Angeklagten C war sein kooperatives Prozessverhalten zu berücksichtigen; er hat in weiten Teilen bereitwillig an der Aufklärung der angeklagten Sachverhalte mitgewirkt. Er hat sich zu den einzelnen angeklagten Tatvorwürfen ausführlich zur Sache eingelassen. Seine Erklärungen waren geprägt von dem Bemühen, sich an die teils lange zurückliegenden Geschehensabläufe zu erinnern, dies nicht zuletzt unter gründlicher Auswertung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen. Er hat der Kammer außerdem bereitwillig Auskunft über sein Geschäftsmodell und seine Berechnungsmethoden gegeben. Erheblich strafmildernd hat sich außerdem ausgewirkt, dass er zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht vorbestraft war. Darüber hinaus hat die Kammer den großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und der Verurteilung (rund 12,5 Jahre) strafmildernd herangezogen.. Das ausgesprochen lange Ermittlungsverfahren sowie die Dauer der Hauptverhandlung von rund neun Monaten stellen eine erhebliche Belastung für die Angeklagten dar. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht des großen regionalen und überregionalen Medieninteresses, das diesem Verfahren zuteil geworden ist. Im Rahmen der Presseberichterstattung war es insbesondere der Angeklagte C als bekannter Bauunternehmer, der im Fokus stand. Angesichts des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der Sache liegt allerdings keine übermäßig lange Verfahrensdauer vor. Strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass es sich – wie schon bei dem Angeklagten A ausgeführt – um eine bloße „Formalsteuerhinterziehung“ handelt, so dass dem Fiskus bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Schaden entstanden ist. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht die Höhe des nominellen Hinterziehungsbetrags von über 1,5 Mio. €, die aber durch den vollständig fehlenden wirtschaftlichen Schaden kompensiert wird. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH zu einem Hinterziehungsbetrag von über 1 Mio. € wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. c) aa) Bezug genommen. b) Bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe ist die Kammer unter Beachtung der bereits 1. c) bb) dargestellten Grundsätze von Folgendem ausgegangen: Der Angeklagte C verfügt nach den Feststellungen voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr (2018) über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.342.000 €. Da der Begriff des Einkommens nicht steuerrechtlich zu verstehen ist, kommt es nicht darauf an, ob das „zu versteuernde Einkommen“ (ggf. aufgrund von steuerlichen Vergünstigungen) von dem tatsächlichen Einkommen abweicht. Die Kammer hat daher davon abgesehen, die von dem Angeklagten angeführten „Sonderausgaben“ in Höhe von 222.400 € von den ermittelten 3.342.000 € in Abzug zu bringen. Dies gilt umso mehr, als weder ersichtlich noch erläutert worden ist, welche Positionen hierunter fallen sollen. Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten angegebenen Steuerbelastung in Höhe von 1.402.531 € ergibt sich letztlich ein für die Bemessung der Tagessatzhöhe maßgebliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.939.469 €. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er werde im laufenden Kalenderjahr Kredite im Zusammenhang mit seinen Immobilienbeteiligungen in einem Volumen von rund 1.036.000 € tilgen, haben diese Verbindlichkeiten – anders als getilgte Kreditzinsen, die vorliegend bereits auf der Einkommensseite berücksichtigt worden sind – keinen Einfluss auf die Tagessatzhöhe. Anders verhält es sich in Bezug auf die Unterhaltszahlungen zugunsten von Frau C. Die Kammer bringt hier pauschal 25 % für den nicht berufstätigen Ehegatten in Abzug, was zu einem Betrag in Höhe von 1.454.601,80 € führt. Hieraus ergibt sich bei einem Divisor von 360 eine Tagessatzhöhe von rechnerisch exakt 4.040,56 €, die die Kammer im Hinblick auf die außergewöhnlich guten Vermögensverhältnisse des Angeklagten C auf 4.100 € angehoben hat. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB war nicht veranlasst, da es dem Verurteilten nach seinen persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen ohne weiteres möglich sein wird, die Geldstrafe sofort zu zahlen. VII. Zur Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung war nicht auszusprechen, denn ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. In den Blick zu nehmen war hierbei, dass bereits das Ermittlungsverfahren außerordentlich komplex war. Die polizeilichen Ermittlungen wurden im Jahr 2009 aufgenommen. Im Rahmen der eigens hierfür gegründeten „EG Byzanz“ galt es, die gesamten, vielschichtigen Geschäftsbeziehungen zwischen der N1 und den P-C-Gesellschaften in den Blick zu nehmen und auf strafbares Verhalten hin auszuwerten. Es wurden im Zuge der Ermittlungen zahlreiche Objekte durchsucht und Beweismittel (hauptsächlich Urkunden) sichergestellt, die seitens der Polizei auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet werden mussten. Zudem sind im Ermittlungsverfahren viele Zeugen zu den verschiedenen Sachverhaltskomplexen ausführlich und teils mehrfach vernommen worden. Die Anklageschrift vom 30.05.2014, die insgesamt 4 Ermittlungsverfahren vereinte (114 Js 92/09, 114 Js 220/09, 115 Js 376/09 und 115 Js 92/10), war mit 623 Blatt dementsprechend umfangreich. Zusammen mit ihr gingen bei Gericht mehrere Umzugskartons mit Hauptakten, Beiakten, über 120 Sonderheften (mit teilweise mehreren tausend Blatt) und Beweismittelordnern ein, die ein ganzes Aktenzimmer füllten. Angesichts dessen ist die Bearbeitungsdauer, die die Kammer bis zur(Teil-)Eröffnungsentscheidung vom 04.12.2014 benötigte, nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht Köln hat zwar bis zum 21.04.2016 für eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2014 hiergegen gebraucht. Angesichts des Umfangs der Beschwerdebegründung vom 09.03.2015 (88 Blatt) und der Verfahrensakte sowie der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die das Beschwerdegericht auf 166 Seiten intensiv gewürdigt hat, handelt es sich hierbei nicht um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Zwischenverfahren. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde sodann auf den 19.09.2017 anberaumt. Im Hinblick auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die sämtliche angeklagte und eröffnete Fälle umfassen musste, ist auch der Zeitablauf zwischen Eröffnungsentscheidung und Beginn der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden. Die Hauptverhandlung selbst ist mit etwas mehr als 40 Verhandlungstagen in neun Monaten (einschließlich der Urlaubsabwicklung aller Beteiligter) nicht zuletzt durch die wahrgenommene Möglichkeit, fast sämtliche Urkunden zeitsparend im Selbstleseverfahren einzuführen, unter Einstellung bestimmter angeklagter Tatkomplexe gemäß §§ 154, 154a StPO zügig durchgeführt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer und die Ungewissheit des Ausgangs des Verfahrens über einen Zeitraum von rund neun Jahren gleichwohl erheblich belastet waren. Über den reinen Zeitablauf hinaus sind jedoch keine besonderen Belastungen zu erkennen. VIII. Einziehung Eine Einziehungsentscheidung war nicht veranlasst, da mit Kammerbeschluss vom 15.05.2018 von der Einziehung etwaiger Taterträge oder deren Wert gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO abgesehen worden ist. IX. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.