Urteil
33 O 836/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0516.33O836.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten im Betragsverfahren auf dritter Stufe im Rahmen der Stufenklage um die Höhe einer vom Kläger als Drehbuchautor beanspruchten weiteren angemessenen Beteiligung. Die Beklagte betreibt einen privaten Fernsehsender. In ihrem Hauptprogramm wird seit 1996 die (Action-)Serie „Alarm für Cobra 11 - Die Autobahnpolizei“ mit inzwischen über 250 Sendefolgen ausgestrahlt. Als Spin Off („Ableger“) entstand 2002 die Serie „Alarm für Cobra 11 - Einsatz für Team 2“. Den Kläger beauftragten die für die Beklagte tätigen Produktionsunternehmen ab der zweiten Serienstaffel teils als Drehbuchautor, teils als mit der Buchentwicklung und Koordination der Beiträge anderer Autoren befassten Headwriter. Im Vor- oder Abspann der in der Urteilsformel aufgeführten insgesamt 36 Sendefolgen wurde er (teils unter seinem Pseudonym U6) als Autor oder Mitautor benannt. Für seine Leistungen und Nutzungsrechtseinräumungen erhielt er aus Verträgen mit den Produktionsunternehmen insgesamt Pauschalvergütungen (Grund- und Buy-Out-Honorare) von umgerechnet 608.984,49 € (vgl. Schriftsatz vom 03.05.2012, Bl. 74 ff. d. A.) und aus einem Beratervertrag mit der Beklagten (Anlage K 28, Bl. 186 ff. d. A.) umgerechnet 178.952,16 €, zusammen 787.936,65 €. Mit seiner am 30.12.2011 eingereichten Stufenklage beansprucht der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung seiner Werke. Er hat geltend gemacht, dass die Auswertung der Serie (insbesondere durch Auslandslizenzen und wiederholte Ausstrahlung unter anderem über einen weiteren Fernsehsender), deren überaus großer Erfolg ihm erst 2011 deutlich geworden sei, im Hinblick auf die ihm bezahlten Vergütungen zu einem auffälligem Missverhältnis geführt habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Annahmen des Klägers beruhten weithin auf Phantasiezahlen und unzutreffender Übertragung der Gepflogenheiten deutscher öffentlich-rechtlicher Fernsehsender auf den Privatfernsehbereich. Die erkennende Kammer hat die Klage in der Auskunftsstufe mit Urteil vom 07.05.2013, zu diesem Aktenzeichen, Bl. 304 ff. d.A., abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 86/13, Bl. 417 ff. d.A., teilweise abgeändert und die Beklagte auf der ersten Stufe verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „Alarm für Cobra 11“ „T“ - Staffel 2, Sendefolge 1, „B“ - Staffel 2, Sendefolge 2, „L“ - Staffel 2, Sendefolge 3, „E“ - Staffel 2, Sendefolge 6, „S“ - Staffel 2, Sendefolge 7, „C“ - Staffel 2, Sendefolge 8, „D“ - Staffel 2, Sendefolge 9, „L2“ - Staffel 2, Sendefolge 10, „H“ - Staffel 2, Sendefolge 11, „S2“ - Staffel 2, Sendefolge 12, „W“ - Staffel 2, Sendefolge 13, „T2“ - Staffel 2, Sendefolge 14, „T3“ - Staffel 2, Sendefolge 15, „A“ - Staffel 2, Sendefolge 16, „G“ - Staffel 2, Sendefolge 17, „L3“ - Staffel 2, Sendefolge 18, „H2“ - Staffel 2, Sendefolge 19, „T4“ - Staffel 2, Sendefolge 21, „M“ - Staffel 2, Sendefolge 22, „E2“ - Staffel 3, Sendefolge 1, „F“ - Staffel 3, Sendefolge 2, „E3“ - Staffel 3, Sendefolge 3, „E4“ - Staffel 3, Sendefolge 4, „U“ - Staffel 3, Sendefolge 5, „J“ - Staffel 3, Sendefolge 6, „E5“ - Staffel 3, Sendefolge 7, „J2“ - Staffel 3, Sendefolge 8, „C2“ - Staffel 3, Sendefolge 9, „U2“ - Staffel 3, Sendefolge 10, „U3“ - Staffel 3, Sendefolge 11, „U4“ - Staffel 3, Sendefolge 12, „E6“ - Staffel 3, Sendefolge 14, „I“ - Staffel 4, Sendefolge 1 (Pilotfilm), und „U5“ - Staffel 5, Sendefolge 1 (Pilotfilm), sowie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie „B - F2“ „D2“ - Pilotfilm, und „A2“ - Staffel 2, Sendefolge 6, durch die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat, sowie über vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und pageviews); b) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der Ausstrahlungen der vorstehend zu lit. a näher bezeichneter Sendefolgen im deutschen Fernsehen (Free- und Pay-TV). Der Beklagten ist gestattet worden, die Auskunft und Rechnungslegung gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden und von ihr zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, dem Kläger ihre mit den vorbezeichneten Serienfolgen erzielten Bruttoeinnahmen mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und Überprüfung zu beantworten. Im Übrigen ist das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.02.2014 Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 09.10.2014 (Anlage B 1) Auskunft erteilt, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, ob die Auskunftserteilung vollständig und ausreichend erfolgt ist. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe unter Berücksichtigung einer nur unvollständig erteilten Auskunft – hinsichtlich von Finanzierungshilfen, Sponsoringentgelten etc. gar nicht, hinsichtlich der mit der Produktion betriebenen Werbung nicht vollständig – jedenfalls Erträgnisse und Vorteile bezogen auf vom Kläger geschriebene Sendefolgen in Höhe von 7.143.682,70 € gehabt. Mit den geleisteten Buy-Out-Zahlungen seien aber lediglich die Ausstrahlungen der streitumfangenen Serienfolgen im Free-TV abgegolten worden. Eine Auslandsverwertung habe bei der Honorarbemessung indes keinen angemessenen Ausdruck gefunden. Der Kläger sei mit der erhaltenen Vergütung lediglich für die Verwertung der Ausstrahlungen im Free-TV bezahlt worden. Zusätzliche Lizenzerlöse durch Verwertung im Ausland sowie sonstige Verwertungen seien bei der Kalkulation der Vergütungshöhe systembedingt vollständig vernachlässigt worden. Im Rahmen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen habe die Beklagte selbst errechnet, daß dem Kläger auf Basis des Reichweiten- und Beteiligungsmodells noch ein weiterer Betrag in Höhe von 198.660,00 € allein für die Verwertung im Free-TV aufgrund des erheblichen Zuschauererfolges zustehe. Insoweit von der Beklagten weiterhin vorgenommene Modifikationen der Berechnung seien nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der Beklagten zu einer errechneten Referenzreichweite von 6,57 Millionen Zuschauern statt 3,75 Millionen Zuschauern in der Gemeinsamen Vergütungsregelung (im Folgenden: GVR) zwischen ProSieben/Sat.1 und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. (im Folgenden: VDD) seien nicht nachvollziehbar. Die Refinanzierung der streitumfangenen Serienfolgen sei vorliegend durch die Platzierung von Werbung in der außerordentlich erfolgreichen Fernsehserie „Alarm für Cobra 11“ bereits mit der Erstausstrahlung erfolgt. Die Referenzreichweite sei auf Basis eines Autorenhonorars von 30.500,00 € errechnet worden. Der Kläger habe aber pro Folge lediglich ein Honorar von 25.564,59 € erhalten. Aus diesem Grunde müßten die Beteiligungen entsprechend höher und die Referenzreichweite niedriger sein. Die Serienfolgen von „Alarm für Cobra 11 – Team 2“ seien von der Beklagten überhaupt nicht aufgeführt, obwohl deren Pilotfilm 8,6 Millionen Zuschauer gehabt habe, was einer weiteren Beteiligung des Klägers in Höhe von 42.000,00 € entspreche. Der Kläger habe an 20 Folgen zusätzlich auch als Headautor mitgewirkt. Dies bedeute eine weitere Beteiligung von 5.600,00 €. Der Kläger sei überdies Schöpfer der Serie. In dieser Funktion sei er mit jeweils 1.400,00 € (14.000,00 € [Beteiligung des Drehbuchautors] x 10 % ) zu beteiligen, was eine weitere Beteiligung von 562.800,00 € ergebe. Nach dem Reichweiten-Beteiligungsmodell der GVR VDD/ProSieben Sat.1 würde dem Kläger allein für die erfolgreiche Auswertung der Serie im Free-TV aufgrund der enormen Zuschauerzahlen eine weitere Vergütung von 979.060,00 € zustehen. Auf das auffällige Mißverhältnis komme es nach diesem Modell nicht weiter an. An den weiteren Auswertungen der Serienfolgen wie Auslandsvertrieb, DVD-Auswertung, Pay-TV-Auswertung, sonstige Auswertungen (Vertriebs- und Downloadverträge, Bücher, Merchandising etc.) sei der Kläger gar nicht beteiligt worden. Angemessen sei jedoch im Nachhinein eine Beteiligung unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile der Beklagten gewesen. Nach den Allgemeinen Bedingungen zum Urhebervertrag (UO) des ZDF würde sich eine Beteiligung des Klägers (ohne Free-TV-Auswertung) in Höhe von 1.379.209,20 € ergeben. Die Vergütungssysteme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien durchaus zu berücksichtigen. Auch erziele die Beklagte durch Werbung höhere Einnahmen als das ZDF durch Gebühren erziele. Nach dem sog. „Dreikorbmodell“ würde sich eine Beteiligung des Klägers (ohne Free-TV-Auswertung im ersten Korb) in Höhe von 800.060,32 € ergeben. Nach der GVR VDD/ProSiebenSat.1 stehe dem Kläger auch eine Programmvertriebs-Erlösbeteiligung von 70.485,72 € zu. Für aus dem Merchandising-Vertrieb erzielte Erlöse seien weitere 21.527,07 € (5 % aus 4.305.414,95 €) zu berücksichtigen. Dem Kläger stehe eine Programmvertriebs-Erlösbeteiligung in Höhe von 70.485,72 € zu (vgl. Tabelle Bl. 510 f. d.A.). Aus dem Verkauf von DVD‘s seien 5.020,51 € (5 % aus 100.410,24 €) zu berücksichtigen und aus der Pay-TV-Verwertung 3.846,68 € (5 % aus 76.933,56 €). Für Werbung der Beklagten mit der streitbefangenen Serie für den eigenen Sender sei ein weiterer Aufschlag von 30 % gerechtfertigt. Somit ergebe sich auf Grundlage der gemeinsamen Vergütungsregel von VDD/ProSieben/Sat.1 eine weitere Beteiligung in Höhe von 131.143,97 € (vgl. Tabelle Bl. 512 d.A.). Der Kläger sei als Schöpfer der gesamten Serie mit 0,5 % an sämtlichen Auslandsverkaufserlösen zu beteiligen, an denen er nicht als Drehbuchautor oder Headautor mitgewirkt habe. Der Kläger habe nicht nur die sog. „Bibel“ zur Fernsehserie „Alarm für Cobra 11“ erstellt, sondern darüber hinaus die Grundkonzeption der Serie sowie die Charaktere und die Beziehungsmatrix. Er habe bei der maßgeblichen 2. Staffel, für welche die Bibel erst entwickelt worden sei, die Sendefolgen 1 bis 3, 6 bis 19, 21 und 22, bei der Staffel 3 die Sendefolgen 1 bis 12 und 14 sowie bei den Staffeln 4 und 5 jeweils den Pilotfilm als Drehbuchautor, Co-Autor und/oder Headautor maßgeblich geprägt. Für die Staffeln 4 und 5 habe der Kläger einen weiteren Betrag von 108.300,97 € zu erhalten. Zu den Einzelheiten der klägerischen Berechnung siehe zusammenfassend folgende Tabelle: Für den Durchschnitt der sechs vorliegenden Berechnungsarten ergebe sich folgende Berechnung: Aus allen Modellen zusammengenommen ergebe sich eine durchschnittliche Beteiligung von 849.129,50 €. Die GVR von VDD und ProSiebenSat.1 stelle ausdrücklich auf eine Beteiligungsreichweite ab, nicht auf ein Verhältnis zur ursprünglich erhaltenen Vergütung. Der Kläger ist der Auffassung, wenn man eine analoge Anwendung vorliegend bejahe, sei die dritte Stufe der Prüfung auf ein auffälliges Mißverhältnis ausgeschlossen. Jedenfalls gelange man vorliegend zum Ergebnis, daß die angemessene Vergütung um ein Vielfaches über der vereinbarten Vergütung liege. Denn der Kläger habe lediglich eine Vergütung für die Verwertung im Free-TV erhalten, nicht jedoch für die sonstigen Auswertungen (Ausland, DVD, Merchandising, Pay-TV etc.). Hieran sei der Kläger nicht beteiligt worden, noch sei diese Auswertung in der Vergütung mitkalkuliert worden. Die vereinbarte Vergütung für diese weiteren Auswertungen liege mithin bei Null und betrage daher weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung. Eine angemessene Beteiligung solle mindestens bei 750.000,00 € liegen. Der Kläger ist der Auffassung, unabhängig von den dargelegten Rechenmodellen stehe ihm bei einer reinen Anwendung der GVR ProSieben/SAT.1 nur bezogen auf die mitgeteilten Auslandserlöse eine weitere Beteiligung von mindestens 180.786,05 € (= 5% aus 3.615.721,09 €) zu. Die Zahlungsklage ist der Beklagten am 19.04.2017 zugestellt worden (Bl. 568 d.A.). Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, eine an den Kläger vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung nach § 32 a Abs. 2 UrhG zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der vom Kläger tatsächlich erhaltenen Vergütung und der im Lichte der Erträge und Vorteile ex post festzusetzenden angemessenen Vergütung bestehe nicht. Der Kläger lege ein inkongruentes Zahlenwerk und Berechnungen vor, die in mehrfacher Hinsicht fehlerbelastet seien. Der Kläger entnehme der ihm erteilten Auskunft falsche Zahlen, unterscheide nicht zwischen seiner Tätigkeit als Drehbuchautor und als Headwriter, und übersehe schließlich, dass eine eventuelle Beteiligung an Erträgen und Vorteilen nur nach dem Stichtag am 28.03.2002 zu gewähren seien. Der Vortrag in Bezug auf eine angebliche Eigenschaft als Schöpfer sei unsubstantiiert. Zur Grundlage der Berechnungen seien nicht die Brutto-, sondern die Nettoerlöse auf der Betragsstufe zu machen. Zudem sei umfangreich bereits Verjährung eingetreten. Im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsversuche der Parteien zitiere der Kläger selektiv und aus dem Zusammenhang gerissen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger wende den vom BGH entwickelten 3 Stufen-Test falsch an. Bei richtiger Anwendung gelange man zu Beträgen, die keine Abweichung von 100 % oder mehr zum Ergebnis hätten. Das an den Kläger geleistete Gesamthonorar pro Folge von 25.500,00 € habe im Jahr 1995 einen ganz anderen Wert gehabt, als dies heute der Fall sei. Umgerechnet auf die Kaufkraft im Jahr 2015 entspreche die damals gezahlte Vergütung einem Wert von ca. 34.500,00 €. Mit der Drehbuchvergütung seien sämtliche Verwertungsformen abgegolten worden, nicht ausschließlich die Free-TV-Verwertung. Sämtliche im Zusammenhang mit der Produktion abgeschlossenen Verträge hätten umfangreiche Rechteübertragungen vorgesehen. Deshalb habe auf der Hand gelegen, daß zur Refinanzierung auch eine über das reine Free-TV hinausgehende Verwertung, etwa auf DVD und im Ausland, beabsichtigt gewesen sei. Die Beklagte habe in dem Umfang Auskunft erteilt, wie es ihr durch Urteil aufgegeben worden sei. Die Beklagte bestreitet die „Schöpfer“-Eigenschaft des Klägers. Die Erträge und Vorteile der Beklagten seien um deren relevante Kosten zu reduzieren. Die Tätigkeit des Klägers für die streitbefangene Serie setze sich zu 53 % aus Autorentätigkeit und zu 47 % aus Headwriter-Tätigkeit zusammen. Für den Vertrieb nach Österreich und in die Schweiz, den sonstigen internationalen Handel, DVD, Pay-TV und Merchandising habe die Beklagte relevante Einnahmen in Höhe von 3.615.721,09 € gehabt. Im Lizenzgebiet Österreich sei für sämtliche streitgegenständlichen Folgen ein Gesamterlös in Höhe von 532.792,15 € erzielt worden, für das Lizenzgebiet Schweiz ein Gesamterlös in Höhe von 5.309,96 €. Hiervon seien Vertriebskosten in Höhe von insgesamt 35 % abzuziehen. Aus dem gesamten internationalen Vertrieb der streitgegenständlichen Folgen ergebe sich für Alt- und Neuverträge ein Bruttoerlös der Beklagten in Höhe von 3.983.530,00 €. Vom diesem Gesamtbruttoerlös seien Vertriebskosten in Höhe von 35 % der im Laufe des Eigenvertriebs erwirtschafteten Erlöse, d.h. 35 % von 2.588.550,00 €, also 905.992,50 €, abzuziehen. Damit betrage der Nettoerlös der Beklagten insgesamt 3.077.537,50 €, was zu einer Allokation des Gesamtbetrages von 1.631.094,88 € - entsprechend 53 % Drehbuchtätigkeit - und 1.446.442,62 € - entsprechend 47 % Headwriter-Tätigkeit - führe. Auf die Tätigkeit des Klägers entfallende Erlöse im Rahmen des DVD-Vertriebs lägen bei insgesamt 100.410,22 €. Davon entfielen 53 %, also 58,884,71 €, auf die Tätigkeit des Klägers als Drehbuchautor und 47 %, also 41.525,52 € auf seine Tätigkeit als Headwriter. Hinsichtlich der Pay-TV-Erlöse entfielen 40.774,79 € (= 53 %) auf die Drehbuchtätigkeit und 36.158,78 € (= 47 %) auf die Headwriter-Tätigkeit des Klägers. Diese Beträge seien um einen Kostenabzug zu bereinigen. Die vom Kläger pauschal in Bezug genommenen „sonstigen Lizenzerlöse“ gingen nicht auf Leistungen des Klägers zurück. Die Einnahmen aus Merchandising, aber auch bzgl. PC- oder Handyspiele seien nicht auf die hier streitgegenständlichen Serienfolgen zu allokieren, da sie keinerlei Bezug zu diesen aufwiesen. Erlöse aus Titel- oder Logo-Merchandising zählten branchenüblich nicht zu beteiligungspflichtigen Erlösen. Selbst wenn man die Merchandisingerlöse grundsätzlich dem Kläger zurechnen wolle, sei zu berücksichtigen, daß der Kläger nur bei ca. 16 % der Folgen – bezogen auf die Gesamtzahl der Folgen bei Klageerhebung im Verhältnis zur Zahl der Folgen bei denen der Kläger als Headwriter oder Drehbuchautor beteiligt war - involviert gewesen sei. Von den Brutto-Merchandisingerlösen in Höhe von 4.127.963,71 € seien Kosten in Höhe von 3.866.420,84 € abzuziehen, so daß nur ein Netto-Erlös in Höhe von 261.542,87 € verbleibe. 16 % davon betrügen 41.846,86 €. Öffentlich-rechtliche Vergütungssysteme seien nicht anwendbar. Die gemeinsamen Vergütungsregeln von ProSiebenSat.1 wende der Kläger unzutreffend an. Eine Beteiligung an den Auslandserlösen nach den GVR setze erst ein, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten sei. Wende man die GVR auf die reinen Auslandserlöse an, ergebe sich eine weitere Beteiligung von ca. 34.000,00 €. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe nach Inkrafttreten der Urheberrechtsreform fahrlässig weitere Schritte zu seiner Anspruchsdurchsetzung unterlassen. Ein Anspruch auf Verzinsung bestehe aus § 32 a Abs. 2 UrhG nach Sinn und Zweck der Dritthaftung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren, angemessenen Beteiligung gemäß §§ 32 a Abs. 2, Abs.1, 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 UrhG zu. Die Voraussetzungen eines Anspruchs sind nicht erfüllt, insbesondere fehlt es an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte an den vom Kläger nach seinem Vortrag entwickelten Drehbüchern der Fernsehserie vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung der Werke durch die Beklagte erzielten Erträgnissen und Vorteilen. 1. Der Urheber eines geschützten Werkes, wie vorliegend der (Mit-) Verfasser des Drehbuchs einer Fernsehserie, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, Abs. 2 UrhG, kann nach Entstehung eines auffälligen Missverhältnisses der ihm zugeflossenen Gegenleistung zu den Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes durch Dritte eine weitere, den Umständen nach angemessene Beteiligung verlangen, § 32a Abs. 2 UrhG. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, GRUR 2012, 496, Rn. 25 - Das Boot; BGH, GRUR 2012, 1248, Rn. 55 - Fluch der Karibik). Vorliegend fehlt es schon auf Grundlage des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts jedenfalls an einem auffälligen Mißverhältnis im vorbeschriebenen Sinne, so daß ein Anspruch schon aus diesem Grunde zu verneinen ist. Der Vortrag des Kläger zu seinen Berechnungsgrundlagen anhand derer er eine angemessene Vergütung und daran anknüpfend ein Mißverhältnis bestimmen will, erweist sich insoweit bereits als unschlüssig. 2. Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge. Vorrangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus einem Tarifvertrag ergeben (§§ 32 Abs. 1, 36 Abs. 1 S. 3 UrhG). Ist eine tarifvertragliche Regelung – wie vorliegend – nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG eingreift. Ist eine gemeinsame Vergütungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG nicht in Betracht. Die angemessene Vergütung ist dann gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, GRUR 2016, 62, Rn. 13 – GVR Tageszeitungen I). Allgemeine zwischen den Parteien anwendbare Vergütungsregeln existieren hier nicht. Allerdings liegen gemeinsame Vergütungsregeln zwischen dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH vor (Anlage K 20, Bl. 527 ff. d.A.; im Folgenden: GVV VDD/Pro7). Bei der gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen – wie hier– nicht vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1148 – Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62, Rn. 16 – GVR Tageszeitungen I; BGH, GRUR 2016, 67, Rn. 9 – GVR Tageszeitungen II; BGH, GRUR 2016, 1296 – GVR Tageszeitungen III). Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen der nach § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendungen der Vergütungsregelung erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen. In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es vorliegend sachgerecht, der GVV VDD/Pro7 auch im Verhältnis der Parteien dieses Verfahrens jedenfalls indizielle Bedeutung beizumessen, da die Interessenlage des Klägers als Drehbuchautor für die Beklagte als privater Fernsehsender derjenigen von Drehbuchautoren gegenüber den Privatsendern Pro 7 und Sat. 1 entsprechen dürfte. Die vom Kläger ebenfalls angeführten Vertragsbedingungen des ZDF scheinen jedenfalls deutlich weiter von den hier einschlägigen Branchenkreisen entfernt zu sein, zumal sich vertragliche Regelungen aus dem Bereich des gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht ohne Weiteres auf private Fernsehsender übertragen lassen. Gleiches gilt für das sog. „Dreikorbmodell“ nach GVR VDD/ZDF/Produzentenallianz (Bl. 509 d.A.), das von Klägerseite zudem nicht näher detailliert beschrieben oder vorgelegt wird. 3. Die Beklagte behauptet, ihre Referenzreichweite i.S.v. C. I. 1. GVR liege nicht bei 3.75 Mio. Zuschauern, sondern bei 6,57 Mio. Insoweit muß aber an der vorgegebenen Referenzreichweite von 3,75 Mio je Episode für eine TV-Serie festgehalten und eine tatsächlich höhere Zuschauerzahl erst bei den Folgestufen berücksichtigt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten durch die Beklagte beauskunfteten Werte der Kläger in seiner eigenen Berechnung Bezug nimmt. Dadurch ist auch ebensowenig nachvollziehbar, welche Werte der Beauskunftung durch die Beklagte im Einzelnen unstreitig sind und welche der Kläger konkret angreift. Soweit der Kläger die Beauskunftung für falsch hält, fehlt es an einem Beweisangebot durch den Kläger für die Richtigkeit seiner behaupteten abweichenden Werte. 4. Soweit der Kläger behauptet, Schöpfer der streitgegenständlichen Serie zu sein, fehlt es an einem ausreichenden Beleg der Schöpfereigenschaft im Sinne von C. I. 2.2 2.2.1. b) GVR. Der Kläger hat weder eine sog. „Bibel“ als Vorlage der TV-Serie noch ein von ihm verfaßtes Drehbuch vorgelegt. Der Kläger trägt dazu lediglich ohne Beweisantritt vor, daß die erste Staffel von „Alarm für Cobra 11“ ohne jede Konzeption gedreht worden seien und erst die schöpferischen Leistungen des Klägers das Format ab der 2. Staffel in der heutigen Form maßgeblich geprägt hätten. Dieser Vortrag ist indes nicht ausreichend substantiiert, um die Schöpfereigenschaft zu belegen. 5. Die Kosten der Beklagten sind nach herrschender Auffassung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 1991, 901, 903 – Horoskop-Kalender; Soppe, in: Beck’scher Online-Kommentar, Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 15. Edition, Stand: 01.01.2017, § 32 a, Rn. 20), so daß vom Netto-Erlös auszugehen ist. Soweit der Kläger hier die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge für Herstellungs-, Vertriebs- und allgemeine Kosten sowie sonstige Aufwendungen bestreitet, ist er darlegungs- und beweisbelastet. Auch insoweit fehlt es an einem entsprechenden Beweisangebot. Soweit der Kläger zur Berechnung des zusätzlichen Head-Writer-Honorars offenbar von 20 Folgen ausgeht, an denen er als Headautor mitgewirkt hat, ist zudem nicht nachvollziehbar, wie er auf die Bezugsgröße von 14.000,00 € gelangt. 6. Es fehlt an der Darlegung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen der vom Kläger tatsächlich erhaltenen Vergütung und der im Lichte der Erträge und Vorteile ex post festzusetzenden angemessenen Vergütung. Der Kläger hat insgesamt – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – 787.936,65 € als vereinbarte „Gegenleistung“ i.S.v. § 32a UrhG erhalten. Es läßt sich nicht feststellen, daß diese vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehen würde. a) Ob ein Missverhältnis vorliegt, ist anhand der branchenüblichen Gepflogenheiten objektiv zu beurteilen. Diese bemessen sich nicht nach dem, was in einer Branche als höchstes oder niedrigstes Honorar gezahlt wird, sondern es ist ein Mittelwert zu bilden (LG Berlin, ZUM-RD 2012, 281, 283). Die Branchenübung schließt freilich ein Missverhältnis nicht per se aus (BGH GRUR 2002, 602, 604 – Musikfragmente – zu § 36 aF). Die frühere Formulierung sprach von einem „groben“ Missverhältnis. Durch die Umformulierung sollte der bisherige Maßstab „deutlich herabgesetzt“ werden (BT-Drs. 14/8058, 19). „Auffällig“ bezeichnet daher ein quantitatives Kriterium, nicht aber eines der Wahrnehmbarkeit. Es soll vorliegen, wenn es eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit impliziert. Die Grenzziehung ist im Einzelnen umstritten. Quantitativ soll ein den Anspruch begründendes „auffälliges“ Missverhältnis – entgegen der noch zu § 36 UrhG a.F. ergangenen BGH-Entscheidung (GRUR 1996, 763, 765 f. – Salome II) bereits jedenfalls dann vorliegen, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Vergütung abweicht (BGH, GRUR 2012, 496, 498 – Das Boot – unter Verweisung auf BT-Drs. 14/8058, 19; BGH WRP 2013, 65, 70 – Fluch der Karibik; OLG München, ZUM 2013, 47, 52 f.). Einige Literaturauffassungen gehen teilweise deutlich weiter und bejahen zum Teil ein auffälliges Missverhältnis bereits bei einer Unterschreitung der angemessenen Gegenleistung um 20–30% (Grunert, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, § 32 a, Rn. 20). b) Letztgenannten Auffassungen ist nicht zuzustimmen. Ein auffälliges Mißverhältnis ist regelmäßig erst bei Erreichen einer Schwelle des Doppelten der gezahlten Vergütung anzunehmen. Die zeigt schon ein Vergleich mit allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Rahmen des § 138 Abs. 2 BGB, der für den Wuchertatbestand ebenfalls ein „auffälliges Missverhältnis“ voraussetzt, ist vom BGH für Verbraucherkreditverträge, also für Verträge tendenziell marktstarker Unternehmen mit besonders schutzwürdigen Marktteilnehmern, die „Grenze des Doppelten“ entwickelt worden (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 138, Rn. 67), so daß ein auffälliges Missverhältnis beim Übersteigen des Angemessenen (z.B. eines Zinssatzes) um das Doppelte vorliegt. Im Kontext des § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG kann nichts grundsätzlich anderes gelten, um schon terminologische und Wertungswidersprüche zu vermeiden. Entsprechend liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, wenn das Doppelte des Gezahlten angemessen wäre. Dies entspricht der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8058, 19), so daß dieser Wert zumindest im Regelfall die Grenze eines auffälligen Missverhältnisses bilden sollte (Soppe, in: Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 15 Edition, Stand: 01.01.2017, § 32a, Rn. 10 ff.). Diese Grenze des Doppelten bildet nach der Rechtsprechung auch die Grenze für Mietwucher in Bezug auf Geschäftsräume (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 138 Rn. 76). Der für Wohnraummiete von den Gerichten angesetzte Wert von 50% über der üblichen Miete erscheint vorliegend hingegen nicht übertragbar. Denn zum Einen handelt es sich bei der Wohnraummiete um ein existentielles Bedürfnis, das bei der weiteren angemessenen Beteiligung des Urhebers so nicht ersichtlich ist. Zum Anderen treten Urheber und Verwerter im Urhebervertragsrecht einander als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gegenüber, sodass die Analogie zur Miete von ebenfalls unternehmerisch genutzten Geschäftsräumen näher liegt als zu derjenigen von Wohnräumen. 7. Nach Maßgabe dieser Grundsätze läßt sich nicht feststellen, daß die vereinbarte Vergütung vorliegend in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehen würde. Nach keinem der sechs verschiedenen, vom Kläger angeführten Berechnungsmodelle (Bl. 514 d.A.) wird das Doppelte der bereits gezahlten Summe in Höhe von 787.936,65 € erreicht. Diese läge bei 1.575.873,30 €. Die höchste vom Kläger angestellte Berechnung liegt bei 1.433.004,94 €. Die vom Kläger selbst errechnete durchschnittliche Beteiligung von 849.129,50 € als Mittelwert aus allen errechneten Einzelwerten liegt nur ca. 8 % über dem bereits erhaltenen Betrag. Soweit der Kläger ausführt, daß er lediglich eine Vergütung für die Verwertung im Free-TV erhalten habe, nicht jedoch für sonstige Auswertungen wie Ausland, DVD, Merchandising, Pay-TV etc.) und die Vergütung für solche sonstigen Verwertungen bei Null liege und daher jedenfalls weniger als die Hälfte der angemessenen Vergütung betrage, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die „3. Stufe der Prüfung“ auch bei einer indiziellen Berücksichtigung der VDD ProSiebenSat.1 im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen oder überflüssig, denn § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG sieht das Merkmal des auffälligen Mißverhältnisses explizit vor. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß eine Auslandsverwertung bei der ursprünglichen Honorarbemessung nicht in relevantem Umfang ins Kalkül gezogen worden ist und grundsätzlich die Entstehung eines auffälligen Mißverhältnisses zu begründen vermag, so läßt daraus nicht ableiten, daß bei einer isolierten Betrachtung der nicht berücksichtigten weiteren Auswertungen für diese rechnerisch „Null“ anzusetzen wäre und damit stets ein auffälliges Mißverhältnis bestehen würde. Vielmehr sind die nicht in relevantem Umfang ins Kalkül gezogenen Verwertungen in die Gesamtberechnung einzustellen und nicht isoliert ins Verhältnis zu setzen. Andernfalls würde das Merkmal des auffälligen Mißverhältnisses ad absurdum geführt. Bei der weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32 a UrhG stehen auch nicht zusätzliche Nutzungsarten in Rede, die bei der Vergütung nicht berücksichtigt wurden, sondern es handelt sich um eine weitere Beteiligung aufgrund von besonderen Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes insgesamt. Wenn es sich bei den weiteren Auswertungsformen um erst später bekannte Nutzungsarten handelte, käme möglicherweise eine Anwendung von § 32 c UrhG in Betracht. Darauf beruft sich der Kläger hier aber nicht. Ein Anspruch auf eine angemessene weitere Beteiligung ist damit im Ergebnis nicht gegeben. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Gründen des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Köln vom 10.01.2014, Az. 6 U 86/13. Dort hat der Senat lediglich ausgeführt, daß mangels abweichender nachvollziehbarer Darlegung davon auszugehen sei, daß den dem Kläger bezahlten Vergütungen (einschließlich des von der Beklagten für die Koordinierung der Beiträge Dritter zu den Drehbüchern der dritten Sendestaffel gezahlten Beraterhonorars) die Abgeltung von Erstausstrahlung und bis zu drei Wiederholungen der jeweiligen Sendefolge im Inland zugrunde lag, eine Auslandsverwertung bei der Honorarbemessung aber nicht in relevantem Umfang ins Kalkül gezogen worden sei und darin keinen angemessenen Ausdruck gefunden habe, woraus folge, daß später stattgefundene dennoch stattgefundene Verwertungen dieser Art grundsätzlich geeignet seien, die Entstehung eines auffälligen Mißverhältnisses zu begründen. Daraus läßt sich indes nicht ableiten, daß auf die Prüfung des auffälligen Mißverhältnis gänzlich verzichtet werden könnte oder dieses quasi automatisch gegeben sei, wenn man ursprünglich nicht erfaßte Verwertungen rechnerisch mit Null ansetzt. Es hätte vielmehr dem Kläger oblegen, anhand der von ihm dargestellten Berechnungen ein auffälliges Mißverhältnis darzutun. Dies hat er nicht getan. II. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt.