Beschluss
11 T 37/18
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0430.11T37.18.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2018 (268 C 3/17) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2018 (268 C 3/17) aufgehoben. G r ü n d e: I. Die Beklagte wird von der Klägerin vor dem Amtsgericht Köln auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.174,79 € in Anspruch genommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.04.2017 hat die im Enzkreis in Baden-Württemberg wohnhafte Beklagte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres ebenfalls im Enzkreis (Mühlacker) niedergelassenen Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit Beschluss vom 12.06.2017 hat das Amtsgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt und die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz beigeordnet. Mit Verfügung vom 04.01.2018 hat das Amtsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es erwäge, die Beiordnung der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf § 121 ZPO aufzuheben, zumal nunmehr weitere Kosten für den auswärtigen Rechtsanwalt entstehen würden. Die Beklagte werde gebeten mitzuteilen, durch welchen Rechtsanwalt im Bezirk sie fortan vertreten werden möchte. Mit Beschluss vom 15.03.2018 – der Beklagten zugestellt am 20.03.2018 – hat das Amtsgericht die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgehoben. Nach der Terminierung des Rechtsstreits sei offenbar geworden, dass entgegen § 121 Abs. 3 ZPO erhöhte Reisekosten durch die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten entstehen würden. Auf die Aufforderung, einen Wahlvertreter aus dem Bezirk des Prozessgerichts zu benennen, habe die Beklagte nicht reagiert. Die Benennung eines Prozessbevollmächtigten aus dem Bezirk sei der Beklagten auch nicht unzumutbar, da sie diesen jedenfalls fernmündlich ausreichend informieren könne. Außerdem könne sich der Rechtsanwalt durch Akteneinsicht ausreichende Kenntnis vom Sach- und Streitstand verschaffen. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 – bei Gericht eingegangen am 19.04.2018 – hat die Beklagte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20.04.2018 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die mit Beschluss vom 12.06.2017 ausgesprochene Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgehoben. Für eine solche nachträgliche Aufhebung der Beiordnung von Amts wegen fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 12.06.2017 den in Mühlacker niedergelassenen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ohne Einschränkung beigeordnet. Eine solche einmal erfolgte Entscheidung eines Gerichts über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO ist für das Gericht bindend, soweit sie – wie hier – nicht (mehr) auf die sofortige Beschwerde eines Beteiligten nach § 127 Abs. 2 und 3 ZPO korrigiert werden kann; sie kann insbesondere nicht durch das Prozessgericht von Amts wegen aus den Gründen des § 121 ZPO nachträglich abgeändert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 – 4 WF 219/07; Reichling in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 121 ZPO, Rn. 58; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 121 ZPO, Rn. 16; § 127 ZPO, Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn man unterstellen würde, dass – wie das Amtsgericht meint – erst nach dem Beschluss vom 12.06.2017 offenbar geworden ist, dass durch die Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhöhte Reisekosten entstehen. Dass dies erst nachträglich offenbar geworden ist, ist allerdings ohnehin nicht der Fall. Dem Amtsgericht war zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 12.06.2017 bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Niederlassung in Mühlacker hat. Der Ort der Niederlassung des Prozessbevollmächtigten ist in dem Beschluss auch ausdrücklich genannt worden. Auch war dem Gericht zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass in der Sache gem. §§ 128 Abs. 1, 341a ZPO mündlich zu verhandeln sein wird – ein Verhandlungstermin war vom Gericht folgerichtig bereits mit Verfügung vom 23.05.2017 anberaumt worden. Warum sich vor diesem Hintergrund erst später offenbart haben soll, dass dem Prozessbevollmächtigten höhere Reisekosten entstehen werden als einem im hiesigen Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Frage, ob die uneingeschränkte Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ohnehin auch trotz der damit verbundenen erhöhten Reisekosten inhaltlich zutreffend war, weil die auswärtige Beklagte ggf. einen Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts gem. § 121 Abs. 4 ZPO hätte und die Mehrkosten der uneingeschränkten Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber den dadurch entstehenden Kosten nicht deutlich höher sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2007, 14 WF 284/06; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 121, Rn. 15), kommt es damit nicht an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).