Urteil
26 O 329/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0425.26O329.17.00
1mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.4.1998 bei der M-Versicherung als Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungsschein Nr. #####, Bl. 51 ff d.A.) geleistet hat. Bei Antragstellung trat der Kläger die Ansprüche aus dem Vertrag an die „M Hypothekenabteilung“ zur Darlehensnummer #####ab. Das Übersendungsschreiben des Versicherungsscheins nebst weiterer Unterlagen vom 20.3.1998 (Bl. 63 d.A.) enthält folgende, eingerückte Widerspruchsbelehrung: Sie haben das Recht, dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens, mit dem Sie den Versicherungsschein nebst Verbraucherinformationen und die zugrunde liegenden Bedingungen erhalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Kläger zahlte die vereinbarten Beiträge. In den Jahren 1999, 2001, 2002 und 2005 widersprach er den Dynamikanpassungen und verlangte 2003, die Dynamikanpassung auf 5% zu beschränken (Bl. 157 ff d.A.). Zum Vertragsablauf zum 1.4.2011 rechnete die Beklagte den Versicherungsvertrag mit einem Auszahlungsbetrag von 41.609,40 € ab (Schreiben vom 22.3.2011, Bl. 65 d.A.). Die Ablaufleistung wurde zur teilweisen Zahlung der Darlehensverbindlichkeit verwendet (Bl. 162 d.A.). Mit Schreiben vom 19.5.2016 (Bl. 66 d.A.) widersprach der Kläger der Lebens- bzw. Rentenversicherung, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sie, und verlangte die Bestätigung der vorzunehmenden Rückabwicklung. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 7.6.2016 (Bl. 69 d.A.) zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 19.7.2016 (Bl. 69 ff d.A.) wurde die Auszahlung eines Betrages von 43.372,00 € verlangt. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 25.7.2016 (Bl. 75 d.A.) entgegen. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Beiträge (45.791,20 € abzügl. Risikokosten 929,76 € und Auszahlungen 41.609,40 € = 3.252,04 €) nebst Nutzungen (gesamt 121.307,37 €) sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben sei, nicht über die Rechtsfolge informiere und keinen Hinweis auf die erforderliche Schriftform enthalte; überdies seien die Verbraucherinformationen nicht vollständig mitgeteilt worden. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen I. an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 124.559,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.7.2016 zu zahlen, II. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 994,84 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.7.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Klägers, dem auch ausreichende Verbraucherinformationen überlassen worden seien, für verfristet, im übrigen den Widerspruch für rechtsmissbräuchlich, insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf, die Beendigung des Versicherungsvertrages und die bereits bei Antragstellung zur Kreditsicherung erfolgte Abtretung mit dessen Tilgung zum Ablauf. Vorsorglich wendet sie sich auch gegen die Anspruchshöhe im Hinblick auf die gezahlten Prämien, die Risikokosten und die Nutzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Dabei kann es dahinstehen, ob die streitgegenständliche Belehrung ordnungsgemäß und die erteilten Verbraucherinformationen ausreichend sind und mithin die 14-tägige Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., die beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, vorliegend in Lauf gesetzt worden ist. Denn jedenfalls war der Kläger aus Rechtsgründen gehindert, noch am 19.5.2016 wirksam einen Widerspruch zu erklären. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, so dass dem Klageanspruch vorliegend der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nach den Umständen des Einzelfalls die Ausübung des Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht verwirkt sein oder sich als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen. Besondere Gegebenheiten können die Annahme rechtfertigen, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers viele Jahre nach der kündigungsbedingten Vertragsbeendigung nicht mehr rechnen muss und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15 –, Beschluss vom 27.1.2016 – IV ZR 130/15 – ; OLG Köln, Urteil vom 6.11.2015 – 20 U 108/15 – , Urteil vom 19.9.2014 – 20 U 69/14 – ). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall von dem Tatrichter festzustellen, ob im vorliegenden Einzelfall die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz fehlender Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformationen mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 27.9.2017 – IV ZR 506/15 –, NJW 2018, 161). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH, Urteil vom 16.12.2016 – IV ZR 399/15 –). Demzufolge wird in der Rechtsprechung auch in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Verwirkung angenommen. Als besondere Umstände sind dort etwa die Inanspruchnahme der Versicherung als Kreditsicherheit (BGH IV ZR 130/15), der Ablauf der Versicherung nach langem Zeitraum oder ein langer Zeitraum mit bestätigenden Handlungen des Versicherungsnehmers angenommen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH IV ZR 117/15; im Anschluss hieran OLG Köln, Urteil vom 3.5.2016 – 20 U 29/16 –). Das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil vom 19.9.2014 (20 U 69/14) Verwirkung bei einem Zeitraum von 20 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf angenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Frage der Kenntnis von einem Widerrufsrecht nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände darstelle. Entscheidend sei auch der Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden habe, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen. Dieser Zweck verblasse im Laufe der Zeit und trete dann in den Hintergrund, wenn der Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Vertrag über viele Jahre hinweg fortführe und so zu erkennen gebe, dass er am Vertrag festhalten werde. Vorliegend hat der Kläger bereits bei der Beantragung des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 seine Ansprüche zur Kreditsicherung abgetreten, den Vertrag sodann unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes beanstandungslos geführt, die vereinbarten Prämien regelmäßig gezahlt und dynamischen Erhöhungen teilweise widersprochen. Nach Ablauf der Versicherungsdauer im Jahr 2011 hat er den Auszahlungsbetrag zur (Teil-)Tilgung des Darlehensvertrages genutzt, ehe erst am 19.5.2016 der Widerspruch erklärt worden ist. Bereits der Umstand, dass der Kläger die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bereits mit der Antragstellung zur Darlehenssicherung abgetreten hat, führt dazu, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts als grob widersprüchlich erscheint. Denn ein solches Verhalten wird in dem Versicherer regelmäßig die berechtigte Erwartung wecken, dass der Versicherungsnehmer den Bestand des Vertrages, der für ihn eine erhebliche, über den Versicherungsschutz hinausgehende wirtschaftlichen Bedeutung hat, nicht mehr in Abrede stellen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Lebensversicherung nur einmal und nicht (wie in der Konstellation, die dem Beschluss des BGH vom 27.1.2016 – IV ZR 130/15 – zugrundelag) noch ein weiteres Mal abgetreten hat (OLG Köln, Urteil vom 29.4.2016 – 20 U 214/12). Dieser Rechtsmissbrauch gilt umso mehr in Zusammenschau damit, dass der Kläger auch in der Folgezeit nicht nur die Prämien gezahlt, sondern auch mehrfache Erklärungen zu den jährlichen Dynamisierungen abgegeben hat, und insbesondere mit Blick darauf, dass die Ablaufleistung sodann zur Tilgung des Kredites eingesetzt worden ist, ehe erst weitere 5 Jahre später der Widerspruch erklärt worden ist, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Beklagte berechtigt von einer vollständigen Abwicklung des vor rund 18 Jahren begründeten Vertragsverhältnisses ausgehen durfte. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 44.861,44 € Der Auszahlungsbetrag nach Vertragsablauf (41.609,40 €) ist wie ein ausgezahlter Rückkaufswert auf die Zinsforderung/Nutzungen von 121.3067,37 € anzurechnen, die verbleibende Zinsforderung ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend, so dass die Hauptforderung (Beitragsrückerstattung abzüglich Risikokosten) maßgeblich ist