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Urteil

26 O 269/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0411.26O269.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D : Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (O-Versicherungen) auf eine im sog. „Policenmodell“ mit Wirkung zum 1.8.1997 abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz (Versicherungsschein Bl. 53 ff d.A.) geleistet hat. Der Versicherungsvertrag sah (im Erlebenfall) Teilauszahlungen zu je 1/5 nach 12, 15, 20, 25 und 30 Jahren vor. Das dem Antrag vom 24.7.1997 folgende Übersendungsschreiben des Versicherungsscheins nebst weiterer Unterlagen vom 7.8.1997 (Bl. 57 d.A.) enthält eine Widerspruchsbelehrung, die der Kläger – unwidersprochen – als unwirksam ansieht. Am 29.9.2005 beantragte der Kläger die Änderung des Bezugsrechts (Bl. 168 d.A.). Am 1.8.2009 und am 1.8.2012 nahm bat er um Teilauszahlungen in Höhe von 6.179,69 € bzw. 6.362,90 € und nahm diese entgegen (Bl. 169 ff d.A.). Im Jahr 2015 erkundigte sich der Kläger nach dem aktuellen Rückkaufswert und bat in einem Formblatt um Übermittlung des Versicherungsantrags sowie des Versicherungsscheines (Bl. 173 d.A.) Auf die Kündigung des Klägers vom 30.11.2015 (Bl. 59 d.A.) errechnete die Beklagte mit Schreiben vom 26.1.2016 (Bl. 60 f d.A.) einen Auszahlungsbetrag aus Rückkaufswert, Überschussguthaben, Überschussanteil und Schlusszahlung in Höhe von 8.905,77 € und zahlte diesen an den Kläger aus. Unter dem 2.2.2016 (Bl. 62 d.A.) erklärte der Kläger den Widerspruch und verlangte die Rückabwicklung. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 11.2.2016 (Bl. 64 d.A.) zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 23.6.20167 (Bl. 65 ff d.A.) ließ der Kläger seine Ansprüche erneut geltend machen und Zahlung von 44.436,00 € verlangen. Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, ihm stehe aufgrund der unwirksamen Belehrung und unzureichender Verbraucherinformationen ein Rückabwicklungsanspruch in Höhe von (Beiträge 23.745,12 € abzügl. Risikokosten 1.292,04 € und Auszahlungen 21.448,36 € =) 1.004,72 € nebst Nutzungen in Höhe von 75.074,29 € zu. Der Kläger beantragt daher die Beklagte zu verurteilen, I. an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 76.079,01 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.7.2016 zu zahlen, II. an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.483,77 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.7.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Sie hält den klägerischen Widerspruch insbesondere im Hinblick auf die Bezugsrechtsänderung und die Inanspruchnahme von Teilleistungen für rechtsmissbräuchlich und verwirkt (§ 242 BGB). Vorsorglich trägt sie auch zur Anspruchshöhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Zwar ist die 14-tägige Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., die beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, vorliegend nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Widerspruchsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Denn unwidersprochen fehlt es bereits an einer erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung im Übersendungsschreiben. Indes war der Kläger aus Rechtsgründen gehindert, noch am 2.2.2016 wirksam einen Widerspruch zu erklären. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, so dass dem Klageanspruch vorliegend der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nach den Umständen des Einzelfalls die Ausübung des Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht verwirkt sein oder sich als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen. Besondere Gegebenheiten können die Annahme rechtfertigen, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers viele Jahre nach der kündigungsbedingten Vertragsbeendigung nicht mehr rechnen muss und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15 –, Beschluss vom 27.1.2016 – IV ZR 130/15 – ; OLG Köln, Urteil vom 6.11.2015 – 20 U 108/15 – , Urteil vom 19.9.2014 – 20 U 69/14 – ). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts trotz fehlender Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformationen mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist. Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH, Urteil vom 16.12.2016 – IV ZR 399/15 –). Demzufolge wird in der Rechtsprechung auch in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Verwirkung angenommen. Als besondere Umstände sind dort etwa die Inanspruchnahme der Versicherung als Kreditsicherheit (BGH IV ZR 130/15), der Ablauf der Versicherung nach langem Zeitraum oder ein langer Zeitraum mit bestätigenden Handlungen des Versicherungsnehmers angenommen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH IV ZR 117/15; im Anschluss hieran OLG Köln, Urteil vom 3.5.2016 – 20 U 29/16 –). Das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil vom 19.9.2014 (20 U 69/14) Verwirkung bei einem Zeitraum von 20 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf angenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Frage der Kenntnis von einem Widerrufsrecht nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände darstelle. Entscheidend sei auch der Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden habe, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen. Dieser Zweck verblasse im Laufe der Zeit und trete dann in den Hintergrund, wenn der Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Vertrag über viele Jahre hinweg fortführe und so zu erkennen gebe, dass er am Vertrag festhalten werde. Vorliegend hat der Kläger den bereits im Jahr 1997 geschlossenen Vertrag unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes beanstandungslos geführt und die vereinbarten Prämien regelmäßig gezahlt. Er hat im Jahr 2005 eine Änderung des Bezugsrechts vornehmen lassen und in den Jahren 2009 und 2012 die vertraglich ermöglichten Teilauszahlungen verlangt. Vor der von ihm ausgesprochenen Kündigung hat er sich nach dem aktuellen Rückkaufswert erkundigt und Übersendung von Vertragsunterlagen verlangt. Aufgrund seiner sodann ausgesprochenen Kündigung ist ihm das ermittelte Guthaben ausgezahlt worden. Erst am 2.2.2016 hat er sodann den Widerspruch erklärt. Aufgrund all dieser Umstände hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Anschein erweckt, dass aufgrund der ursprünglich fehlerhaften Widerspruchsbelehrung keine Rechte mehr geltend gemacht würden. Er hat vielmehr auf den Bestand des Versicherungsvertrages eingewirkt, indem er das Bezugsrecht geändert und insbesondere auch die beiden Teilauszahlungen entgegengenommen hat. Diese mehrfach verlangten Auszahlungen von insgesamt 2/5, also in einem nicht unbeträchtlichen Verhältnis zu der gesamten angesparten Versicherungssumme, stellen auch nach zutreffender Ansicht des OLG Brandenburg (11 U 93/16 vom 3.5.2017) einen maßgeblichen Umstand dafür dar, dass an dem Bestand des Vertrages festgehalten werden solle. Dass die Beklagte mit einer fehlerhaften Belehrung die Situation selbst herbeigeführt hat, kann – so auch diese Entscheidung – nicht dazu führen, dass unter Würdigung der Gesamtumstände ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ausgeschlossen würde. Daher genügt es in Zusammenschau mit dem oben dargestellten Zweck des Widerspruchsrechts und dem Zeitraum von nahezu 19 Jahren zwischen Vertragsschluss, und um aufgrund dieser Einzelumstände ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten des nicht mehr schutzbedürftigen Klägers anzunehmen. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO. Streitwert: 9.910,49 € Der ausgezahlte Rückkaufwert (8.905,77 €) ist auf die geltend gemachten Nutzungen/Zinsen (75.074,29 €) anzurechnen. Die verbleibende Zinsforderung ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend. Maßgeblich ist daher nur der Betrag der zurückverlangten Beiträge (23.745,12 € ./. Risikokosten 1.292,04 € ./. Teilauszahlungen von 6.179,69 € und 6.362,90 € = 9.910,49 €).