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Urteil

30 O 404/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0320.30O404.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten um die Beendigung des Leasingvertrages vom 28.02.2013. Die Parteien schlossen am 28.03.2013 einen Leasingvertrag über ein fabrikneues H-8-Achs-Kombinationssystem inklusive Zubehör. Die Anschaffungskosten des Leasinggutes lagen bei 498.000 EUR. Die monatlich fälligen Leasingraten beliefen sich ab der ersten Rate auf 10.133,35 EUR. Eine Pflicht zur Veräußerung des Leasinggutes an die Klägerin sieht der Vertrag nicht vor. Der Vertrag enthielt folgende Regelung zur Beendigung des Vertrages: „Die Leasingzeit beträgt zunächst 54 Monate (Grundlaufzeit) und verlängert sich jeweils um 24 Monate, wenn der Leasingnehmer nicht schriftlich mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der ersten 54 Monate oder einer jeden Verlängerungszeit widerspricht.“ Für den weiteren Inhalt wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Leasinglaufzeit begann am 15.06.2013. In einem Telefonat am 01.04.2016 sowie in einer Email vom gleichen Tag fragte die Klägerin bei der Beklagten nach, ob eine vorzeitige Kaufabwicklung möglich sei. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Email wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Email vom 04.04.2016, dass eine vorzeitige Ablösung aus steuerrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Insoweit wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Mit weiterer Email vom 26.04.2016 äußerte die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, dass sie nicht bis Januar 2017 warten wolle. Sie gehe davon aus, dass dann die Ablösung möglich sein werde. Zudem wurde um eine Verkürzung der Absetzung- für- Abnutzung- (im Folgenden: AfA ) Zeit gebeten. Mit Email vom 26.04.2016 antwortete die Beklagte, dass eine Verkürzung der AfA- Zeit nicht möglich sei, da diese von den Steuerbehörden festgesetzt werde. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Emails wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, erwiderte hierauf erneut mit Email vom 29.04.2016, vorgelegt als Anlage K 6, dass eine Verkürzung der AfA- Zeit möglich sei. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Mitteilung des errechneten Ablösebetrags/ Kaufpreises des Finanzierungsobjekts zur Ablösung des Vertrags per 01.01.2017. Insoweit wird auf die Anlage K 7 verwiesen. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 16.01.2017, vorgelegt als Anlage K 8, dass eine vorzeitige Ablösung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 23.03.2017 bezog sich die Beklagte auf ein Kündigungsschreiben der Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit dem die Kündigung des Leasingvertrags erklärt worden sei. In dem Schreiben der Klägerin hieß es u.a.: „Auf unser Schreiben vom 02.02.2017 haben Sie leider nicht geantwortet. Ich möchte Sie nochmals bitten, unserer Mandanten der A GmbH, die Beendigung des Vertrages anzubieten.“ Die Beklagte widersprach der Kündigung und teilte das nach ihrer Ansicht neue Ende des Vertrages am 14.12.2019 mit. Insoweit wird auf die Anlage K 9 verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Korrespondenz bewusst verzögert, um sich einen nicht unerheblichen finanziellen Vorteil durch die Verlängerung des Vertrages zu verschaffen. Dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte die Klägerin kein einziges Mal auf den aktuellen Beendigungszeitpunkt des Vertrages hinwies. Die Klägerin benötige das Leasinggut nicht mehr. Es sei zu groß und zu teuer für ihre Zwecke. Die Klägerin habe mehrfach darauf verwiesen, dass sie den Vertrag vorzeitig ablösen wolle. Hierfür habe die Klägerin ein dringendes Bedürfnis. Sie habe das Leasinggut nach Ablösung veräußern wollen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Leasingvertrag jedenfalls am 14.12.2017 ende, da die Klägerin der Laufzeitverlängerung widersprochen habe. Der Widerspruch sei in der Email vom 26.04.2016 zu sehen. Die Formulierung dort erfasse im Wege des Erst- Recht- Schlusses, dass kein Wille der Klägerin bestehe, dass der Vertrag bis zum 14.12.2019 laufe. Dies hätte die Beklagte auch so verstehen müssen. Die Beklagte habe sich zudem auf Verhandlungen hinsichtlich der AfA eingelassen. Eine Gegenteilige Behauptung verstoße gegen § 242 BGB. Auch in dem Schriftsatz vom 28.11.2016 sei ein wirksamer Widerspruch zu sehen. Denn hierin komme zum Ausdruck, dass die Klägerin von einem vorzeitigen Vertragsende am 01.01.2017 ausgehe. Auch dies umfasse im Wege des Erst- Recht- Schlusses, dass die Klägerin keine Verlängerung wünsche. Auch dies musste die Beklagte so verstanden haben. Die Klägerin beantragt nach geringfügiger Korrektur des Antrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018, 1. festzustellen, dass die Vertragslaufzeit des durch die Klägerin sowie die Beklagte am 28.03.2013 abgeschlossenen Leasingvertrage hinsichtlich eines fabrikneuen H-8-Achs- Kombinationssystems inklusive Zubehör, Vertragsnummer 12319, am 15.12.2017 endet; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei selbst nicht davon ausgegangen, dass der Vertrag am 01.01.2017 geendet habe. Anderenfalls hätte sie nicht mit Schreiben vom 20.03.2017 um ein Angebot zur Beendigung des Vertrages gebeten. In Rede habe nur die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages innerhalb der Grundlaufzeit durch Parteivereinbarung gestanden. Die Beklagte habe sich auf keine Verhandlungen eingelassen, sondern stets darauf hingewiesen, dass sie entsprechende Anfragen der Klägerin ablehne. Die Beklagte habe die Anfragen der Klägerin nach der vorzeitigen Ablösung dahingehend verstanden, dass sie aufgrund der Marktlage ein Interesse an dem Leasinggut habe. Dass die Ankaufbemühungen scheiterten, habe daher nicht gegen die Verlängerung des Vertrages gesprochen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Grundlaufzeit sei erst am 15.12.2017 abgelaufen. Der Vertrag habe sich mangels Widerspruch um zwei Jahre verlängert. Es habe keine Einigung dahingehend stattgefunden, dass der Vertrag vorzeitig ende. Die Klage ist der Beklagten am 31.08.2017 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist unbegründet. Der zwischen den Parteien am 28.03.2013 geschlossene Leasingvertrag ist nicht zum 15.12.2017 beendet worden. Ob eine Beendigung vor dem 15.12.2017 durch Parteivereinbarung stattgefunden hat, kann dahinstehen (1.). Die Klägerin hat der Vertragsverlängerung um 24 Monate nicht wirksam widersprochen (2.). 1. Es kann dahinstehen, ob der Leasingvertrag durch Parteivereinbarung vor dem 15.12.2017 beendet wurde. Die Klägerin trug zunächst vor, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass der Leasingvertrag am 01.01.2017 enden sollte. Es kann dahinstehen, ob insoweit eine – von Beklagtenseite bestrittene Einigung – in einer der als Anlagen vorgelegten E-Mails zu sehen ist. Denn im Schriftsatz vom 06.11.2017 revidiert die Klägerin ihre Meinung hierzu und trägt nunmehr vor, dass unstreitig sei, dass der Vertrag bis zum 14.12.2017 laufe. Eine Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung sei nicht getroffen worden (S. 3 des Schriftsatzes, Bl. 39 d. GA). Insoweit ist ihr ursprüngliches Vorbringen überholt. Dies entspricht im Übrigen auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin in ihrem Antrag zu 1) , vgl. § 308 Abs. 1 ZPO. 2. Die Klägerin hat der Verlängerung der Laufzeit des Leasingvertrages nicht wirksam widersprochen. Sie hat den Widerspruch weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Die Beklagte hat nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. a. Die Klägerin hat der Verlängerung des Vertrages nicht ausdrücklich widersprochen. Nach dem Leasingvertrag hätte der Widerspruch schriftlich erklärt werden müssen. Dies hat die Klägerin versäumt. In keiner der Emails und Schreiben der Klägerin und ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten wird der Laufzeitverlängerung um 24 Monate ausdrücklich widersprochen. Soweit in dem Schreiben der Klägerin vom 20.03.2017, welches dem Gericht nicht vorliegt, ein Widerspruch ausdrücklich erklärt worden wäre, wäre dies jedenfalls zu spät. Denn der Widerspruch musste ausweislich des Vertrages schriftlich mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende der ersten 54 Monate erklärt werden. Die ersten 54 Monate endeten am 15.12.2017. Demnach musste der Widerspruch bis zum 15.12.2016 erklärt werden. b. Die Klägerin hat den Widerspruch auch nicht konkludent erklärt. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Palandt/ Ellenberger , BGB, 77. Aufl., § 133 Rn. 11). Gemäß §§ 133, 157 BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 05. Oktober 1961 – VII ZR 207/60 –, BGHZ 36, 30; BGH, NJW 1990, 3206 (3206 f.)). Danach hat die Klägerin den Widerspruch nicht erklärt. Zwar hat die Klägerin mehrfach um die vorzeitige Ablösung in der Form gebeten, dass sie das Leasinggut erwerben wollte. Ihr Anliegen hat sie jedoch in keiner der Emails und Anschreiben begründet. Die Beklagte konnte das Anliegen der Klägerin also durchaus so verstehen, dass die Klägerin erhebliches Interesse an der dauerhaften Nutzung des Leasinggutes bzw. dem Erwerb des Eigentums hieran hatte. Unter diesen Umständen war es auch nicht ungewöhnlich, dass kein ausdrücklicher Widerspruch hinsichtlich der Verlängerung des Vertrages seitens der Klägerin erfolgte, nachdem die Beklagte der Klägerin gegenüber geäußert hatte, dass eine vorzeitige Ablösung nicht in Betracht komme. Dies gilt auch für die E-Mail vom 26.04.2016, in der die Klägerin äußerte, dass sie davon ausgehe, dass die Ablösung zum 01.01.2017 möglich werde. Zum einen ist hierin nur die Äußerung der Rechtsansicht der Klägerin zu sehen. Die Beklagte hat dieser Ansicht nicht zugestimmt. Sie läuft auch den vertraglichen Bestimmungen zuwider. Denn der Vertrag enthält keine Verpflichtung der Beklagten, das Leasinggut an die Klägerin zu veräußern. Dies musste auch die Klägerin erkennen, denn sie hat den Vertrag unterschrieben. Zudem stammt die E-Mail von dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Eine Auslegung oder Umdeutung wie bei einem juristischen Laien kommt somit nicht in Betracht. Da die Klägerin es versäumt hat, der Beklagten den Grund für die gewünschte vorzeitige Ablösung zu nennen, kann auch nach objektivem Empfängerhorizont nicht im Wege eines Erst- Recht- Schlusses davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine Verlängerung bis Dezember 2019 gewollt war. Gleiches gilt für das Schreiben vom 28.11.2016, auf welches die Klägerin ihre Argumentation hilfsweise stützt. Auch in diesem Schreiben erfragt die Klägerin lediglich die Ablösesumme zum 01.01.2017. Auch in diesem Schreiben kommt weder der Grund für den Wunsch nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages noch der Wille, der Verlängerung zu widersprechen, zum Ausdruck. Es hätte der Klägerin freigestanden, den Widerspruch selbst oder durch ihren Anwalt eindeutig und ausdrücklich zu formulieren. Dies hat sie nicht getan. Das geht zu ihren Lasten. c. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist nicht erkennbar. Weder hat sich die Beklagte auf Verhandlungen zur AfA- Verkürzung eingelassen, noch ist es ihr vorzuwerfen, dass sie der Klägerin nicht den aktuellen Beendigungszeitpunkt des Vertrages genannt hat. Die Beklagte hat sich nicht auf Verhandlungen zur AfA- Verkürzung eingelassen. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin mehrfach vor dem Hintergrund einer vorzeitigen Ablösung nach einer AfA- Verkürzung gefragt hat. In jeder ihrer Antworten verwies die Beklagte jedoch darauf, dass dies nicht möglich sei, weil die Festlegung der AfA- Zeit nicht in ihrem Einflussbereich liege. Dass die Klägerin dies rechtlich anders sieht, mag zutreffen, die wiederholte Anfrage führt jedoch auf Seiten der Beklagten nicht zu einem Verhandeln. Die Initiative ging vielmehr jedes Mal von der Klägerin aus. Insofern kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Kommunikation herausgezögert hat, damit der Widerspruch nicht fristgerecht ausgeübt wird. Letzteres fällt allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Nachdem eine zeitnahe Antwort auf das Schreiben vom 28.11.2016 unterblieben ist, hätte es an ihr gelegen, sicherheitshalber den Widerspruch vor dem 15.12.2016 zu erklären. Dass die Beklagte aus der Verlängerung des Vertrages einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, ist ihr ebenfalls nicht vorzuwerfen. Eine Partei ist nicht dazu verpflichtet, eigene Interessen gegenüber Belangen des anderen Teils zurück zu stecken (Palandt/ Grüneberg , BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 31). Die Klägerin hat den Vertrag zu den aktuellen Konditionen geschlossen. Diesen Vertrag muss sie nun erfüllen. Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf den aktuellen Beendigungszeitpunkt des Vertrages hinzuweisen, ist nicht erkennbar. Die Klägerin kannte die vertraglichen Bestimmungen sowie den Zeitpunkt, zu dem der Widerspruch spätestens zu erklären war. Die Beklagte hatte diesbezüglich kein überlegenes Wissen. Sie ist nicht dafür verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin ihre Interessen fristgerecht wahrnimmt. 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 97.279,80 EUR (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.