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Urteil

28 O 362/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0314.28O362.17.00
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Tenor

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.12.2017, Az. 28 O 362/17, wird in Ziffer I.1. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor lautet:

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

die in der als Anlage zum Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 30.11.2017 zur Akte gereichten DVD (Bl. 25 d. Anlagenheftes) in der Datei „SpiegelTV-Magazin-26_27_11_2017.mp4“ unter dem Time-Code 00:03:08h – 00:03:21h zu sehenden Bildnisse, die den Antragsteller in seinem Haus zeigen,

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

wenn dies geschieht wie in der Fernsehsendung Spiegel TV-Magazin, abrufbar unter http://www.anonym, unter dem Time-Code 00:02:25h – 00:02:42 h, und auszugsweise nachfolgend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 01.12.2017 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger zu 2/3 und der Verfügungsbeklagte zu 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 3. für den Verfügungskläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Tenors zu 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsschuldner Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.12.2017, Az. 28 O 362/17, wird in Ziffer I.1. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor lautet: Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, v e r b o t e n, die in der als Anlage zum Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 30.11.2017 zur Akte gereichten DVD (Bl. 25 d. Anlagenheftes) in der Datei „SpiegelTV-Magazin-26_27_11_2017.mp4“ unter dem Time-Code 00:03:08h – 00:03:21h zu sehenden Bildnisse, die den Antragsteller in seinem Haus zeigen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Fernsehsendung Spiegel TV-Magazin, abrufbar unter http://www.anonym , unter dem Time-Code 00:02:25h – 00:02:42 h, und auszugsweise nachfolgend wiedergegeben: 2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 01.12.2017 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger zu 2/3 und der Verfügungsbeklagte zu 1/3. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 3. für den Verfügungskläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Tenors zu 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsschuldner Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung leistet. Tatbestand: Der Verfügungskläger ist ein bundesweit bekannter Politiker der „Alternative für Deutschland“ (AfD). Der Verfügungsbeklagte betreibt das Kunstprojekt „Zentrum für Politische Schönheit“ (ZPS). Der Verfügungskläger wies in der Öffentlichkeit vielfach darauf hin, wo er wohnt. Unter anderem nannte er in einem Fernsehbeitrag („salve.tv“, Screenshot Bl. 172 d.A.) seinen Wohnort und, dass sein Wohnhaus das ehemalige Pfarrhaus des Ortes sei, während man die Außenansicht seines Hauses im Hintergrund sah. In einem auf seinem Facebook-Profil veröffentlichen Beitrag ist der Verfügungskläger in seinem Garten zu sehen, während er neben dem dort aufgestellten Fußballtor u.a. Fußball spielt (Bl. 132 der Akte). In einem weiteren Facebook-Beitrag zeigt sich der Kläger neben einem Tannenbaum im Inneren seines Wohnhauses (Bl. 133 der Akte). In einem Artikel der „Neue(n) Zürcher Zeitung“ („NZZ“) über den Verfügungskläger heißt es: „Mit seiner Frau kaufte er ein 500 Jahre altes Pfarrhaus in C, einem 300-Seelen-Dorf in Thüringen. ‚Das müssen Sie sich vorstellen wie ein kleines Bullerbü‘, sagt J wieder. Im Garten habe er ‚seinen eigenen kleinen Verantwortungsraum‘. Er freue sich ‚über Gespräche mit den Nachbarn über die kleinen Sorgen und Nöte‘“ (Bl. 133 der Akte). In einem Rundbrief an AfD-Politiker schrieb er von dem thüringischen F als seinem "Refugium“, das ihm ein Rückzugs-, Inspirations- und Regenerationsraum geworden sei (Bl. 135 der Akte). Der Verfügungskläger ist in der Öffentlichkeit sowie in seiner Partei umstritten. Unter anderem wurde sein Ausschluss aus der AfD beantragt. Ihm wird eine rechtsradikale Gesinnung vorgeworfen. In der so genannten „Dresdner Rede“ bezeichnete er das Berliner „Denkmal für die ermordeten Juden Europas“ (sog. Holocaust-Mahnmal) als „Denkmal der Schande“. Er erhielt deswegen auch Drohungen und steht teilweise unter Polizeischutz. Der Verfügungsbeklagte mietete – seit April 2017 – das Nachbargrundstück des Verfügungsklägers an und stellte in dessen Garten Stelen auf, die an das Holocaust-Mahnmal erinnern sollten. Dies wurde am 22.11.2017 sichtbar. Unter anderem in den unter https://anonym und https://www.anonym abrufbaren Videos stellt der Verfügungsbeklagte das Projekt vor. Er wirft dem Verfügungskläger im Wesentlichen Rechtsextremismus vor. Im Video wird gesagt, dass der „Zivilgesellschaftliche Verfassungsschutz“ den Verfügungskläger in einer aufwendigen Überwachungsaktion beobachte, da der Thüringer Verfassungsschutz über Jahre den Terror der „NSU“ („Nationalsozialistischer Untergrund“) deckte. Es wird durch gezeigte Szenen der Eindruck erweckt, als würde der Verfügungskläger mit Richtmikrofonen, versteckten Kameras und Teleobjektiven überwacht. Es werden Auszüge aus der Dresdner Rede gezeigt. Es wird um Unterstützung für den Bau des Mahnmal-Nachbaus auf dem Nachbargrundstück des Verfügungsklägers gebeten („Spende jetzt deine Stele für J!“). Der „Zivilgesellschaftliche Verfassungsschutz“ solle aufgelöst werden, sobald der Verfügungskläger vor dem Denkmal auf die Knie falle, wie einst Willy Brandt, und aufrichtig um Vergebung bitte. Wenn nicht, wird um Unterstützung für eine weitere Überwachung des Verfügungsklägers bzw. zu Spenden aufgerufen (für Einzelheiten wird auf Bl. 47 d.A. verwiesen). Im Video sind unter dem Time-Code 00:00:28h – 00:00:038h die streitgegenständlichen Aufnahmen zu sehen, die das Wohnhaus samt Garten des Verfügungsklägers in einer Luftaufnahme zeigen und als solches grafisch und sprachlich („im braunen Haus“) kennzeichnen. Sie wurden mittels einer Drohne aufgenommen. Der Verfügungsbeklagte machte seine Aktion mittels seiner Internetseite, seinem Twitter-, Facebook- und YouTube bekannt. Zahlreiche Medien berichteten hierüber. Über die Aktion des Verfügungsbeklagten berichtete unter anderem auch die Fernsehsendung Spiegel TV-Magazin, abrufbar unter http://www.anonym. Dort werden unter dem Time-Code 00:02:25h –00:02:42h (DVD als Anlage zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 30.11.2017, Bl. 25 d. Anlagenheftes, dortiger Time-Code 00:03:08h – 00:03:21h) eine vom Grundstück des Verfügungsbeklagten aufgenommene – hier ebenfalls streitgegenständliche – Videoaufnahme des Hauses des Verfügungsklägers gezeigt, in der der Verfügungskläger bei Dunkelheit hinter den Fenstern im hellerleuchteten Inneren des Hauses zu sehen ist. Der vor Ort im Auftrag des Verfügungsbeklagten tätige Möbius Enden kommentierte dies mit den Worten: „Da oben hinter seinem Fenster – versteckt er sich traut sich gar nicht richtig rauszugucken.“ Der Verfügungskläger behauptet, dem O-Artikel läge weder ein Interview noch ein Treffen mit ihm zugrunde (Bl. 83 f. d.A.). Er meint, heimliche Filmaufnahmen vom Nachbargrundstück im privaten Bereich habe er nicht zu dulden. Die Kunstaktion des Verfügungsbeklagten sei nur vorgeschoben, sie sei vielmehr ein Angriff gegen die AfD als solche und gegen die politische Karriere des Verfügungsklägers insgesamt. Eine Selbstöffnung des Verfügungsklägers liege nicht vor, er habe vielmehr nur eng begrenzt Einblicke in private Angelegenheiten zugelassen. Für seine Familienmitglieder gelte dies jedoch nicht. Er hat zunächst am 28.11.2017 beantragt, dem Antragsgegner wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, ohne Zustimmung des Antragstellers 1. den Antragsteller heimlich oder öffentlich zu überwachen, die aus der Überwachung stammenden Informationen öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten, und Dritte aufzurufen, den Antragsteller zu überwachen oder sonst an der Überwachung mitzuwirken, indem dieser abgelichtet, abgehört oder gehackt wird, wie über die Internetseiten mit dem Aufruf „Werden Sie Teil unseres Teams, beobachten Sie den bekanntesten Brandstifter Deutschlands […] sind Sie Student und haben Zeit für eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung, sind Sie erprobter Hacker, oder Toningenieur oder Detektiv“, wie über die Internetseiten: https://anonym https://anonym https://anonym https://anonym geschehen. 2. Videoaufnahmen und Lichtbilder - heimlich gefertigt oder nicht - - mit dem Abbild des Unterlassungsgläubigers sowie - des von der Familie des Antragstellers genutzten Anwesens des Antragstellers in C dargestellt in Anlage A1, gekennzeichnet mit „Js Haus“, welche von nicht öffentlichem Grund aus mit und ohne Teleobjektive, Leitern oder Stangen als Hilfsmittel zur Erhöhung der Perspektive oder mittels Drohnen aus der Luft gefertigt wurden, sowie solche, welche von öffentlichem Grund aus mit diesen Hilfsmitteln gefertigt wurden, jeweils zusammen mit dem oder ohne den Aufruf: „Werden Sie Teil unseres Teams, beobachten Sie den bekanntesten Brandstifter Deutschlands […] sind Sie Student und haben Zeit für eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung, sind Sie erprobter Hacker, oder Toningenieur oder Detektiv“ zu einer Überwachung des Antragstellers, herzustellen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, wie über die Internetseiten: https://anonym https://anonym https://anonym https://anonym als Livestream oder zum individuellen Abruf geschehen. 3. den Antragsteller unter Androhung der Veröffentlichung von privaten Informationen dazu zu zwingen, einen Kniefall zu vollziehen sowie unabhängig davon private Informationen zu veröffentlichen, wie mit der öffentlichen Zugänglichmachung einer Rechnung des Antragstellers mit der Adresse und der Kundennummer ##### beim Verlag Deutsches Nachrichtenmagazin Zuerst! unter der Internetadresse https://twitter.com/politicalbeauty gesehen. 4. Gegenstände des Antragstellers im Internet zum Kauf oder gegen Spende anzubieten, wie unter https://anonym geschehen und in Anlage A2 wiedergegeben. 5. Einen Audio-Walk mit dem Titel „Das J-Refugium“ mit oder ohne „Schlaftagebuch von Frau J“ zum Download anzubieten, wie unter https://www.anonym für den 02.12.2017 angekündigt. Er hat auf gerichtliche Hinweise hin sodann am 30.11.2017 beantragt, dem Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers, Auf weitere Hinweise der Kammer vom 01.12.2017 (Bl. 97 d.A.) hat der Verfügungskläger sodann am 01.12.2017 die Anträge zu 1. a), b), c), d), 3., 4. und 5. zurückgenommen und beantragt, Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, v e r b o t e n, 1. Bildnisse, die den Antragsteller in seinem Haus zeigen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies jeweils geschieht wie in der Fernsehsendung Spiegel TV-Magazin, abrufbar unter http://www.anonym.html, unter dem Time-Code 00:02:25h – 00:02:42 h, und nachfolgend wiedergegeben: 2. mit Bezug auf den Antragsteller die in den unter https://anonym und https://www.anonym abrufbaren Videos unter dem Time-Code 00:00:28h – 00:00:038h verbreiteten Aufnahmen von dessen Wohnhaus zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie – beispielhaft – nachfolgend wiedergegeben: II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 5/7, der Antragsgegner zu 2/7. Der Verfügungsbeklagte hat am 27.12.2017 hiergegen Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger beantragt deshalb nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 01.12.2017 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, 1. die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 28 O 362/17) vom 01.12.2017 aufzuheben, 2. den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vollumfänglich zurückzuweisen. Er behauptet, dass die mit dem Tenor zu 2. untersagten Aufnahmen von öffentlichem Grund mittels einer Drohne gemacht worden seien (Bl. 129 ff. d.A.; eidesstattliche Versicherung Bl. 143 f. d.A.). Der O-Artikel sei mit Zustimmung und unter Einladung des Verfügungsklägers erfolgt. Er meint, der Antrag zum Tenor zu 1. sei unbegründet, da er von der Formulierung auch kerngleiche Verstöße mitumfasse, was im vorliegenden Bereich der Privatsphäre – im Gegensatz zur Intimsphäre – nicht untersagungsfähig sei, und verweist hierzu u.a. auf das Urteil des BGH vom 13.11.2007, Az. VI ZR 269/06 (Bl. 127 d.A.). Zudem liege – wie im 2017 vom BGH entschiedenen Klaus-Wowereit -Fall – ein besonderes öffentliches Interesse vor. Auch der Antrag zum Tenor zu 2. sei unbegründet. Ein Verbot gerade auch von Luftbildaufnahmen existiere nicht (BGH, Urteil vom 9.12.2003, VI ZR 373/02). Zudem sei eine Selbstöffnung des Verfügungsklägers anzunehmen. Der Verfügungskläger nutze seinen Wohnort in der öffentlichen Auseinandersetzung und auch als politisches Instrument und müsse deshalb auch hinnehmen, dass dieser für ihn keinen Rückzugsort mehr darstellen könne. Insofern dienten die Luftaufnahmen auch nicht bloß der Ausschmückung, sondern seien wesentlich für den Informationswert der Aktion und wesentlicher Teil der Auseinandersetzung (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 256/06). Die bloße Veröffentlichung der Wohnverhältnisse stelle schon keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, da sie ohne weiteres zu ermitteln sei (BGH, Urteil vom 9.12.2003, VI ZR 373/02). Das Handeln des Verfügungsbeklagten stehe zudem unter dem besonderen Schutz der Kunstfreiheit. Insbesondere habe das BVerfG (Beschluss vom 17.07.1984, 1 BvR 816/82) hervorgehoben, dass einzelne Bilder, die Teil der künstlerischen Inszenierung seien, nicht einzeln zu bewerten und zu untersagen seien. Auch begleitende Maßnahmen der Kunstaktion seien geschützt. Entscheidungsgründe: I. Die einstweilige Verfügung war hinsichtlich ihrer Ziffer I.1. mit abweichender Tenorierung zu bestätigen. 1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, die Aktiv- und die Passivlegitimation sind unstreitig, die für den Verfügungsgrund einzuhaltende 1-Monats-Frist wurde aufgrund der Veröffentlichung erst am 22.11.2017 mit dem Antrag am 28.11.2017 ebenfalls eingehalten. 2. Der Verfügungskläger hat dem Grunde nach einen Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG i.V.m. den Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegen den Verfügungsbeklagten. Der Verfügungskläger ist zunächst von den streitgegenständlichen – unstreitig ihn zeigenden – Laufbildern in seinem Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild betroffen. Der Verfügungskläger hat weder in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt noch liegt eine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, die mit den streitgegenständlichen Bildnissen bebildert werden durfte. Die Aufnahmen des Verfügungsklägers stellen Bildnisse i.S.d. § 22 KUG dar, womit die Zulässigkeit der Veröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.02.2016 – 15 U 180/15). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine Einwilligung des Betroffenen dürfen Bildnisse veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, juris Rn. 33). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urteil vom 13.04.2010 – VI ZR 125/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, juris Rn. 34 m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13, juris Rn. 10). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13, juris Rn. 10 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 78/08, juris Rn. 14 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze muss im vorliegenden Fall das Veröffentlichungsinteresse des Verfügungsbeklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zurücktreten, so dass im Ergebnis kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt. Diese Abwägung ist nicht entbehrlich, weil vorliegend kein Eingriff in den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre vorliegt. Nur die Intimsphäre als engster Schutzbereich der Persönlichkeit ist der öffentlichen Erörterung grundsätzlich entzogen (BGH, NJW 1979, 647; BGH, NJW 1981, 1366; NJW 1988, 1984,). Für den Verfügungsbeklagten spricht die anzuerkennende Meinungs- und Kunstfreiheit, sich in kritischer und künstlerisch-kritischer Art und Weise mit der Person und dem politischen Wirken des Verfügungsklägers auseinanderzusetzen. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Zu beachten ist bei der Abwägung, dass Art. 5 I 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. (zum Ganzen: BVerfG, GRUR 2017, 841, Rn. 13 f., m.w.N., beck-online – Obergauleiter der SA-Horden ) Die Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich” und den „Wirkbereich” künstlerischen Schaffens. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich” ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat. Teilweise wird der Begriff der Kunst im Interesse des Schutzes künstlerischer Selbstbestimmung eher weit gefasst und es wird nicht versucht, mit Hilfe eines engen Kunstbegriffs künstlerische Ausdrucksformen, die in Konflikt mit den Rechten anderer kommen, von vornherein vom Grundrechtsschutz der Kunstfreiheit auszuschließen (so in der Tendenz BVerfG [Vorprüfungsausschuss], NJW 1984, 1293 [1294] – Sprayer von Zürich ). Es liegt jedoch zumindest dann Kunst vor, wenn die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist (BVerfG, NJW 2002, 3767, beck-online – Bonnbons ; zum Ganzen: BVerfG, GRUR 2007, 1085, m.w.N., beck-online – Esra ). Treffen Meinungs- mit Kunstfreiheit zusammen, so gilt Folgendes: Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um Satire handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art. 5 III GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst. Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Auch bei Anwendung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit muss aber jedenfalls im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Deutungsebene stets der spezifische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden. (zum Ganzen: BVerfG, NJW 2002, 3767, beck-online – Bonnbons ). Vorliegend ist auf Seiten des Verfügungsbeklagten zunächst der Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet. Die „Aktion“ des Verfügungsbeklagten ist, so wie sie sich aus dem Vortrag der Parteien sowie den Tatsachen, die gerichtsbekannt sind, darstellt, von zweierlei Kernelementen geprägt. Zum einen hat der Verfügungsbeklagte im Nachbargarten des Verfügungsklägers ein Denkmal errichtet, das an das Holocaust-Mahnmal erinnert, um dies dem Verfügungskläger täglich vor Augen zu führen. Es spricht viel dafür, dass diese Darstellung eines Denkmals schon das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist und aufgrund der klassischen künstlerischen Darstellungsform schon Kunst darstellt. Jedenfalls aber aufgrund der umgesetzten Idee, einem Kritiker des Holocaust-Mahnmals gerade das Abbild eines solchen „vor die Nase zu setzen“, ist aus künstlerspezifischer Sicht und aufgrund des dadurch ausgehenden Wirkbereichs als Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG anzusehen. Auch das zweite Kernelement – die „Überwachung“ des Verfügungsklägers – ist als solche anzusehen. Mit dieser setzt sich der Verfügungskläger nämlich kritisch mit der Arbeit des Verfassungsschutzes im Hinblick auf Rechtsextreme auseinander und gibt vor, es nun – zumindest gegenüber dem Verfügungskläger, den er als ebensolchen ansieht – „selbst in die Hand zu nehmen“. Unabhängig davon, ob die Überwachung tatsächlich stattgefunden hat oder ob sie nur vorgetäuscht war, wofür die in den Videos satirisch-übertriebene Kostümierung der „Spione“ spricht, entfaltet die diesbezügliche Ankündigung des Verfügungsbeklagten eine dahingehende künstlerische Wirkung im Wirkbereich der breiten Öffentlichkeit, dass sie den Verfügungskläger in seiner „Gefährlichkeit“ mit rechtsextremen Terroristen gleichsetzt, ohne dass sie ihm rechtsextreme Taten vorwirft. Es darf dabei nicht übersehen werden, dass diese Kernelemente und die sonstige Gestaltung der Aktion nicht separat betrachtet werden können, sondern vom Verfügungsbeklagten gerade so gestaltet worden sind, dass sie ineinander übergehen, medial auf vielfältige Weise verbreitet werden – teilweise dies wiederum mit künstlerischer Ausdrucksweise – und gerade hierdurch ihren Wirkbereich in der breiten Öffentlichkeit entfalten. Vorliegend ist auf Seiten des Verfügungsbeklagten auch der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet. Die „Aktion“ des Verfügungsbeklagten setzt sich nämlich in vielfältiger Weise mit der politischen Arbeit und der Person des Verfügungsklägers auseinander und steht dieser überaus kritisch entgegen. Auch der Verfügungskläger selbst hat angegeben, dass sich der Verfügungsbeklagte mit seinen Aktionen gegen ihn persönlich, also den Verfügungskläger, richte. Hier kommen eindeutig Elemente des Dafürhaltens zum Ausdruck, die Wesenselement einer Meinungsäußerung sind. Dass die „Aktion“ sich nicht auf eine einfache (sprachliche) Meinungsäußerung beschränkt, steht dem nicht entgegen: Meinungsäußerungen können gerade auch polemisch, drastisch oder überspitzt abgegeben werden. Hierbei ist auch der kunstspezifische Charakter der vorliegenden Meinungskundgabe zu berücksichtigen. Das Video dokumentiert allerdings nicht den Wirkbereich der künstlerischen Aktion im Hinblick auf den Verfügungskläger, indem es zeigt, wie dieser von seinem Fenster aus das Denkmal sehen kann bzw. muss und wie er auf das Denkmal schaut. Denn dies zeigt das Video gerade nicht . Jedenfalls ist weder zu erkennen, ob der Verfügungskläger von der ihn im Video zeigenden Position das Denkmal sehen kann, noch ob er gerade auf das Video schaut. Auch die begleitenden Worte ergeben eher das Gegenteil, indem gesagt wird, dass sich der Verfügungskläger versteckt und sich gar nicht richtig traut, herauszugucken. Bei der Abwägung von Kunst- und Meinungsfreiheit auf der einen und dem Schutz der Privatsphäre auf der anderen Seite ist zudem Folgendes zu beachten: Wie alle Freiheitsrechte richten sich die Kunst- wie die Meinungsfreiheit in erster Linie gegen den Staat. Insbesondere das Grundrecht der Kunstfreiheit ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (zum Ganzen: BVerfG, GRUR 2007, 1085, Rn. 61 ff., m.w.N., beck-online - Esra ). Hinzu kommt, dass ein Kunstwerk eine gegenüber der „realen” Wirklichkeit verselbstständigte „wirklichere Wirklichkeit” anstrebt, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden. Das bedeutet, dass die Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben kann, sondern auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen muss. Die Entscheidung darüber, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann daher nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden. (zum Ganzen: BVerfG, a.a.O., Rn. 83, m.w.N.) Das für den Verfügungskläger streitende Persönlichkeitsrecht in Form seines Rechts auf Privatsphäre überwiegt die Kunst- und Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten jedoch. Der Schutz der Privatsphäre hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“. Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff.; BGH, NJW 2012, 763 ff.). Vorliegend ist der Verfügungskläger im räumlichen Bereich der Privatsphäre, mithin in seinem Rückzugsbereich, betroffen. Der Verfügungskläger befindet sich bei Aufnahme des Videos in dem Inneren seines Wohnhauses. Dass er aus dem Fenster herausschaut, ändert hieran nichts. In seinem Wohnhaus obliegt es allein dem Kläger, zu entscheiden, mit wem er seine Zeit teilt, wem er sich zeigt und wie er sich als Person völlig unabhängig von Dritten gibt. Dies wird nur dadurch gewährleistet, dass der Öffentlichkeit dieser räumliche Bereich verborgen bleibt. Soweit die anwesende Öffentlichkeit gewisse Dinge durch das Fenster oder über den Zaun flüchtig mitbekommt, mag das vom Verfügungskläger geduldet oder jedenfalls hinzunehmen sein. Dies gilt jedoch in keiner Weise für eine durch Bildaufnahmen vorgenommene Fixierung oder eine darüberhinausgehende Öffentlichkeit. Der Rückzugsbereich des Verfügungsklägers ist auch nicht dadurch aufgehoben, dass er auf diesen in öffentlicher Art und Weise hingewiesen hat. Denn der Verfügungskläger mag auf seinen Wohnort und sein Wohnhaus hingewiesen haben, den innersten Rückzugsbereich – das Innere seines Wohnhauses – hat er jedoch nicht preisgegeben. Ein Recht des Verfügungsbeklagten – im Rahmen einer politischen und/oder künstlerischen Auseinandersetzung – den Verfügungskläger gerade in diesem letzten räumlichen Rückzugsbereich zu treffen, ist nicht ersichtlich. Auch das – grundsätzlich anzuerkennende – künstlerische und meinungsbildende Interesse des Verfügungsbeklagten zu entscheiden, wie die Kritik am Verfügungskläger umzusetzen ist, wiegt vorliegend den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht auf. Eine Selbstöffnung des Verfügungsklägers ist diesbezüglich ebenfalls nicht ersichtlich. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt zwar, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG a. a. O.). Der Verfügungskläger mag eine Selbstöffnung in Bezug auf seinen Wohnort und sein Wohnhaus vorgenommen haben, jedoch keine solche in Bezug auf den räumlichen Bereich der Privatsphäre, nämlich das Innere seines Wohnhauses. Auch das Bild des Verfügungsklägers, welches im Inneren seines Wohnhauses samt Tannenbaum aufgenommen worden ist, bewirkt keine Selbstöffnung dahingehend, dass der Verfügungskläger jegliche Bilder von sich in seinem Wohnhaus dulden muss, insbesondere nicht solche Bilder, die heimlich von außen aufgenommen worden sind. Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht auf ein besonderes öffentliches Interesse wie in der Klaus-Wowereit -Entscheidung des BGH (GRUR 2017, 302) berufen. Zum einen liegt der Fall hier schon anders, da im dortigen Fall die „veröffentlichten Bilder den Kläger zwar in einer für sich genommenen privaten Situation ‚bei einem Drink‘ beim Abendessen [zeigen]. Dieses fand jedoch in einem in Berlin bekannten, insbesondere von Prominenten besuchten Restaurant statt. Hier musste der Kläger als Regierender Bürgermeister davon ausgehen, gesehen und erkannt zu werden.“ Vorliegend befand sich der Verfügungskläger weder in einer privaten Situation in der Öffentlichkeit noch musste er damit rechnen, gesehen und erkannt zu werden. Zum anderen ist die Kunstaktion des Verfügungsbeklagten, die zwar eine nicht unerhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt hat, dennoch nicht als „hochpolitisches zeitgeschichtliches Ereignis von herausragendem öffentlichem Interesse“ zu qualifizieren, wie es – im vom BGH entschiedenen Fall – die am nächsten Tag bevorstehende Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus aus Anlass der sich weiter verzögernden Fertigstellung des neuen Berliner Flughafens gewesen ist, die entscheidend für das weitere politische Schicksal des dortigen Klägers als langjähriger Regierender Bürgermeister von Berlin gewesen ist. 3. Der Tenor war jedoch in der Formulierung zu korrigieren. Nach der Rechtsprechung des BGH kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext zu ermitteln (zum Ganzen: BGH, Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 315/08, BeckRS 2009, 86791, m.w.N., beck-online). Vorliegend hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 01.12.2017 beantragt, die „nachfolgend aufgeführten Videoaufnahmen und Lichtbilder […] die [ihn] in seinem Haus zeigen, über die Fernsehsendung Spiegel TV-Magazin, abrufbar unter […], wie in der als Anlage beigefügten Datei auf DVD […] wiedergegeben“ zu nutzen. Die Kammer hat daraufhin dem Verfügungsbeklagten verboten, „Bildnisse, die den Antragsteller in seinem Haus zeigen“, zu nutzen, „wenn dies jeweils geschieht wie in der Fernsehsendung Spiegel TV-Magazin, abrufbar unter […] und nachfolgend wiedergegeben“. Die Kammer ist hierdurch – zumindest sprachlich – über den Verfügungsantrag des Verfügungsklägers entgegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO hinausgegangen, indem sie nicht nur verboten hat, die nachfolgend aufgeführten Bildnisse des Verfügungsklägers in seinem Haus, sondern jegliche Bildnisse des Verfügungsklägers in seinem Haus, zu nutzen. Gleichwohl hat die Kammer damit nicht ein weiter reichendes Verbot bewirken wollen, als es beantragt worden ist. Vielmehr sollte durch die Fassung des Tenors zum Ausdruck kommen, dass streitgegenständlich Laufbilder sind und eben nicht nur das im Tenor abgebildete Standbild. Der Beschluss vom 1.12.2017 ist insoweit bezüglich des Wortlauts des Tenors zu I.1. neu zu fassen. II. Die einstweilige Verfügung war hinsichtlich ihrer Ziffer I.2. aufzuheben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung einer Luftaufnahme des Wohnhauses des Verfügungsklägers in der konkreten Form, in der die Immobilie mit dem Verfügungskläger verbunden wird, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein umfriedetes Grundstück dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (BGH GRUR 2004, 442). Durch die Veröffentlichung von Fotos von Außenansichten des Wohnhauses gegen den Willen der Bewohner und unter Beiordnung des Namens der Bewohner wird die Anonymität des Wohnhauses aufgehoben, dieses als privater Rückzugsbereich gefährdet und überdies auch das Recht der Bewohner auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt (BGH vom 19.05.2009, VI ZR 160/08, GRUR 2009, 1089). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos der Außenansicht eines Wohnhauses deshalb einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellen und damit einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auslösen. Dies kommt zum einen dann in Betracht, wenn unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln der räumliche Lebensbereich des Betroffenen ausgespäht wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2003 – VI ZR 373/02, juris Rn. 19). Dies ist zum anderen aber auch dann möglich, wenn zwar lediglich die Außenansicht eines Gebäudes von einer allgemein zugänglichen Stelle fotografiert wird, jedoch durch die Beiordnung des Namens des Betroffenen die Anonymität des Grundstücks aufgehoben wird und die Abbildung dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnt (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 160/08, juris Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend ist aus diesen beiden Gründen von einem Eingriff in die Privatsphäre des Verfügungsklägers auszugehen. Zum einen wurden nämlich unstreitig die Luftaufnahmen mittels eines technischen Hilfsmittels – einer „Drohne“ – gemacht, wobei es dahinstehen kann, ob sie von öffentlichem Grund aus aufgenommen worden sind. Zum anderen wurde durch die Zuordnung des Namens des Verfügungsklägers zum Grundstück die Anonymität des Hauses und des Grundstücks, die zumindest noch insoweit bestand, als dass es zwar möglich war, herauszubekommen, wo der Verfügungskläger wohnte, es jedoch nicht „auf einen Blick“ durch die besondere Information des Verfügungsbeklagten zu erkennen war, aufgehoben wurde. Dieser Eingriff erweist sich bei der vorzunehmen Interessenabwägung jedoch nicht als rechtswidrig. Für den Verfügungsbeklagten streitet erneut die Kunst- und die Meinungsfreiheit (s.o. I. 2.). Für den Verfügungskläger streitet erneut sein Recht auf Privatsphäre. Dieses gilt vorliegend jedoch nur sehr eingeschränkt. Zum einen bestand die Anonymität des Hauses und Grundstücks als privater Rückzugsbereich nur noch teilweise: Der Kläger hat sich selbst dahingehend geöffnet, dass er in C im Landkreis F wohnt, und zwar dort im ehemaligen Pfarrhaus, dessen Außenansicht – von ihm zumindest geduldet – auch gezeigt wurde. Wenn nun hinzukommt, dass C ein Ort mit lediglich 300 Einwohnern ist, wird es für jeden mit mehr oder weniger geringem Aufwand möglich, das Wohnhaus des Verfügungsklägers ausfindig zu machen. Auch die auf der Hand liegende Gefahr, dass eine Person, die eine Bedrohung für den Verfügungskläger und seine Familie darstellt, den Wohn- und Rückzugsort des Verfügungsklägers herausfindet, hat der Verfügungskläger selbst herbeigeführt. Denn es ist selbstverständlich nicht auszuschließen, dass eine solche Person alle in Betracht kommenden Informationsquellen ausschöpft, um den Verfügungskläger aufzuspüren. Zum anderen hat der Verfügungsklägers sich – wovon die Kammer bei Erlass der einstweiligen Verfügung noch nicht ausgegangen ist – auch hinsichtlich seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände, nämlich insbesondere hinsichtlich des von außen nicht einsehbaren Gartens, selbst geöffnet. In dem auf seinem Facebook-Profil veröffentlichten Video ist nämlich gerade der ansonsten umfriedete und von öffentlichem Grund nicht einsehbare Garten samt dort stehendem Fußballtor, Schuppen und einem Sandkasten oder ähnlichem zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Aufnahmen durch den Verfügungsbeklagten gerade dazu benutzt worden sind, um den Kernpunkt seiner Aktion darzustellen – nämlich die räumliche Nähe zum Kläger. Die Aufnahmen dienen also nicht dazu, die Lebensverhältnisse bzw. den Rückzugsbereich zu offenbaren, sondern vielmehr der Darstellung der Aktion des Verfügungsbeklagten. Diese mag in ihrer Zielsetzung darauf gerichtet sein, den Kläger gerade in diesem Rückzugsbereich zu stören, da dies jedoch nicht für die streitgegenständlichen Aufnahmen gilt, ist dies vorliegend unerheblich. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Verfügungskläger war zum Streitwert von 70.000,- € mit 6/7 unterlegen, was sich teilweise aus der Antragsrücknahme, teilweise aus dem obigen Unterliegen ergibt. Zum Streitwert von 20.000,- € - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – war der Verfügungskläger mit 1/2 unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Soweit die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist das Urteil auch ohne besonderen Ausspruch und ohne Sicherheitsleistung nach § 929 Abs. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 922 Rn. 16 und § 929 Rn. 1). Der Streitwert wird bis zum 01.12.2017 auf 70.000,- EUR, ab dann auf 20.000, EUR festgesetzt.