Urteil
28 O 314/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0314.28O314.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin pachtete und betrieb die A-Raststätten B. Die Beklagte ist verantwortlich für das Programm des Fernsehsenders X sowie teilweise für die auf der Internetseite www.anonym.de vorgehaltenen Beiträge. Mit Schreiben vom 27.07.2016 stellte die Beklagte der Klägerin verschiedene Recherchefragen, welche die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2016 beantwortete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K2 und K3 Bezug genommen. Am 29.08.2016 strahlte die Beklagte die Sendung „Y“ aus. Zugleich wurde die Sendung auf der Internetseite www.anonym.de zum Abruf bereitgehalten. In diesem Bericht behauptet die Beklagte u.a., dass die Klägerin ihre Mitarbeiter angewiesen habe, belegte Brötchen in der Auslage nicht nach max. 3 Stunden mitsamt Belag wegzuschmeißen, sondern lediglich neu zu belegen, für den Belag Lebensmittel zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei oder das Mindesthaltbarkeitsdatum der verkauften Produkte durch neue Etikettierung zu manipulieren. Ferner werden Bildaufnahmen aus dem Innenbereich der von der Klägerin betriebenen Gaststätte gezeigt, die heimlich und ohne Zustimmung der Klägerin angefertigt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Sendung wird auf die Anlagen K4 und B3 Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.09.2016 und vom 26.10.2016 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin behauptet, dass es unzutreffend sei, dass sie ihre Mitarbeiter angewiesen habe, belegte Brötchen in der Auslage nicht nach max. drei Stunden samt Belag wegzuschmeißen, sondern lediglich neu zu belegen, für den Belag Lebensmittel zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei oder das Mindesthaltbarkeitsdatum der verkauften Produkte durch Neuetikettierung zu manipulieren. Vielmehr sei es so, dass jeder ihrer Mitarbeiter von der Geschäftsführung verpflichtet werde, belegte Backwaren nach drei Stunden aus dem Verkauf zu nehmen. Der Belag werde innerhalb dieser drei Stunden lediglich bei Brötchen mit Käsebelag ausgetauscht. Ferner werde jeder Mitarbeiter persönlich auf die Notwendigkeit des ordnungsgemäßen Umgangs mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum angesprochen und entsprechend belehrt. Bereits bei der Warenannahme sei jeder Mitarbeiter angehalten, auf die Kontrolle des Mindesthaltbarkeitsdatums zu achten. Sollte es dennoch vorkommen, dass Ware mit einem kurzen Mindesthaltbarkeitsdatum angeliefert werde, sei dies bei der Warenverräumung entsprechend zu berücksichtigen. Produkte, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei, würden entsorgt. Sofern sich ein Mitarbeiter nicht an diese Vorgaben gehalten hätte, so hätte er anweisungswidrig gehandelt. Schließlich gebe es in den von ihr geführten Betrieben keine Vorgabe, das ausgewiesene Mindesthaltbarkeitsdatum durch Aufkleben neuer Etiketten zu manipulieren. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte bereits durch die Anfertigung des heimlich aufgenommenen Bildmaterials ihr Hausrecht und ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt habe. Eine Veröffentlichung dieser rechtswidrig erlangten Aufnahmen, die von Orten aufgenommen worden seien, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich seien, und die Räumlichkeiten zeigten, die nicht frei einsehbar seien, sei unzulässig, weil keine Missstände von erheblichem Gewicht, sondern lediglich rechtmäßige Zustände und Verhaltensweisen gezeigt würden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, 1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zulassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen: a. die Klägerin habe die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, belegte Brötchen in der Auslage nicht nach maximal drei Stunden samt Belag wegzuschmeißen, sondern neu zu belegen bzw. den Belag auszutauschen; und/oder b. die Klägerin habe die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, für den Belag der Brötchen Lebensmittel (Jungschweinebraten, Salami, Schinken) zu verwenden, obwohl deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist; und/oder c. die Klägerin habe die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, durch das Aufkleben neuer Zettel das Mindesthaltbarkeitsdatum zu manipulieren; 2. a. die in der Sendung „Y“ vom 29.08.2016 zwischen den Zeitmarken 00:18:09 und 00:19:01 ausgestrahlten Bildaufnahmen und/oder b. die in der Sendung „Y“ vom 29.08.2016 zwischen den Zeitmarken 00:19:30 und 00:19:47 ausgestrahlten Bildaufnahmen zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, wenn dies jeweils geschieht, wie in der Sendung „Y“, ausgestrahlt am 29.08.2016 und abrufbar auf der Internetseite www.anonym.de. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass ihre verdeckte Reporterin in zwei Betrieben der Klägerin eine Vielzahl von Beobachtungen gemacht habe, die bestätigen würden, dass die streitgegenständlichen Äußerungen zutreffend seien. Die dortigen Mitarbeiter hätten zudem auf entsprechende Nachfrage der Reporterin bestätigt, dass die beobachteten Vorgehensweisen im Umgang mit den Nahrungsmitteln von der Klägerin angewiesen worden seien. Sie – die Reporterin - sei mehrfach von den Kollegen angehalten worden, sowohl Käse- als auch Wurstbrötchen aus der Auslage neu zu belegen. Häufig auch erst, nachdem sie selbst darauf hingewiesen habe, dass diese nicht mehr ansehnlich seien. Dieses Neubelegen der Brötchen sei in der sogenannten Schwundliste im Betrieb der Klägerin dokumentiert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten derselben wird auf die Anlage B2 Bezug genommen. Überdies sei das Neubelegen der Brötchen in vielen Fällen erst nach der dreistündigen Standzeit erfolgt. Sie – die Reporterin – sei darauf hingewiesen worden, dass ein Neubelegen erst erfolge, wenn der Belag nicht mehr ansehnlich sei und sich dunkle Ränder gebildet hätten. Ferner sei ihr von einer Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass das Neubelegen häufig erst nach mehr als zwei oder drei Stunden erfolge. Schließlich sei ihr von Mitarbeitern der Klägerin bestätigt worden, dass die Klägerin entgegen der Weisung von der A GmbH, die Brötchen nach drei Stunden zu entsorgen, die Anweisung erteilt habe, die Brötchen neu zu belegen. Hinsichtlich des Belages der Brötchen habe sie – die Reporterin – beobachtet, dass dieser bei der Verwendung teilweise bereits das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten habe. So habe sie am 30.01.2016 einen Kollegen auf einen Schinken hingewiesen, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum seit zwei Wochen abgelaufen gewesen sei und der sich im Kühlschrank der Klägerin befunden habe. Gleichwohl sei sie von dem Mitarbeiter angewiesen worden, den Schinken zu verwenden. Ferner habe sie – die Reporterin – auch noch mehrfach andere Behälter mit Aufschnitt im Kühlschrank gefunden, auf denen handschriftlich das Anbruchsdatum und das Mindesthaltbarkeitsdatum vermerkt gewesen seien. In vielen Fällen sei dieses Mindesthaltbarkeitsdatum bereits überschritten gewesen. Ferner habe sie am 01.02.2016 einer Kollegin eine Salami gezeigt, bei der als Mindesthaltbarkeitsdatum der 27.01.2016 vermerkt gewesen sei. Hieraufhin habe die Kollegin erwidert, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum manipuliert werden müsse. Auch bei einem seit zwei Wochen abgelaufenen Schinken, der Anzeichen von Verderbnis gezeigt habe, sei die Nachvollziehbarkeit des Mindesthaltbarkeitsdatums durch Entsorgen der Verpackung und Umfüllen in ein neues Behältnis manipuliert worden. Auch dies erfolge nach Angaben des Mitarbeiters auf Anweisung der Klägerin. Ferner ist sie der Auffassung, dass die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Aufnahmen von ihrer Pressefreiheit gedeckt sei, da das öffentliche Interesse an der Aufdeckung und Veröffentlichung der gezeigten Missstände das Interesse der Klägerin überwiege und sie ihre journalistische Sorgfalt gewahrt habe. Denn die zwischen den Minuten 18:09 und 19:01 gezeigten Filmaufnahmen stammten zum einen aus dem öffentlich zugänglichen Bereich der Raststätte, der für alle Kunden einsehbar sei. Zum anderen bebildern die angegriffenen Aufnahmen – unstreitig – den Wortbeitrag zur heimlichen Kontrolle der Mitarbeiter durch Testkäufer. Unmittelbar im Anschluss an diese Bilder wird – unstreitig – ein Arbeitsrechtler befragt, der diese verdeckten Kontrollen der Mitarbeiter – unstreitig – als unangemessen bewertet. Sowohl die geschilderten Anweisungen der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern bezüglich der verkauften Lebensmittel, durch welche es zu erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Kunden kommen könne, als auch die Arbeitsbedingungen bei der Klägerin, insbesondere die intensive Überwachung der Mitarbeiter durch Kameras, würden als Missstände von erheblichem Gewicht dokumentiert, zumal es nicht darauf ankomme, ob die aufgezeigten Missstände als solche rechtswidrig seien. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Pächterin mehrerer Raststätten sei, so dass eine Vielzahl von Menschen von diesen Missständen betroffen sei, woraus ein sehr großes Informationsinteresse resultiere. Vor diesem Hintergrund diene die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Filmmaterials der authentischen Wiedergabe und zum Beleg der tatsächlich vorgefundenen Missstände. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.09.2017 durch Vernehmung der Zeugen T, Q, R und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. 1. Die in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffene Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen. Das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. BGH, NJW 2008, 2110 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, da sie dem Beweis zugänglich sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen Medien- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) andererseits ist maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG; ihre Äußerung ist grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08, Rn. 37). Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Darlegungs- und Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.W.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98). Die Darlegungs- und Beweislastverteilung nach § 186 StGB entfällt dann, wenn der Äußernde sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB analog berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1981 – VI ZR 184/79, Tz. 35; Urteil vom 12.02.1985 – VI ZR 225/83, Tz. 19; Urteil vom 12.05.1987 – VI ZR 195/86, Tz. 18; Burkhardt, a.a.O., Kap. 12, Rn. 139; Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 30, Rn. 26). Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Tatsachenbehauptung – ihre Wahrheit unterstellt - eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, und vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind daher in der Regel für die Medien strenger als für Privatleute. Um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung und dem Ehrenschutz der Betroffenen zu genügen, ist die Presse gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Andererseits dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit aber auch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Es genügt, dass der Journalist mit pressemäßiger Sorgfalt gearbeitet hat. Abzustellen ist weitgehend darauf, was im Einzelfall an journalistischer Prüfung gefordert werden kann und muss. Dabei kommt es auch auf die Schwere der mit der Äußerung verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung an. Je schwerwiegender diese Beeinträchtigung ist, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig bei dem Betroffenen nachzufragen bzw. eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O. Kap. 12, Rn. 139; Kap. 6, Rn. 72 ff.). Sofern die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine Behauptung zunächst als wahr zu behandeln, die Äußerung also rechtmäßig. Dem Betroffenen steht dann der Beweis der Unwahrheit offen. Stellt sich die Unwahrheit heraus, besteht zwar für die Vergangenheit kein Anspruch auf Unterlassung, nach Feststellung der Unwahrheit ist ein Festhalten an der Äußerung jedoch rechtswidrig. Denn auch wenn die Erstäußerung zulässig war, kann an einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen niemand ein schutzwürdiges Interesse haben. Genügt der Äußernde seiner Darlegungslast nicht, ist eine Behauptung von vornherein als unwahr zu behandeln und nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (Sprau, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 102, m.w.N. aus der Rspr.). Vor diesem Hintergrund trägt die Klägerin die Beweislast hinsichtlich der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen (a., b., c.). Aufgrund des Umstands, dass die Tatsachenbehauptungen – ihre Wahrheit unterstellt – unzweifelhaft eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit darstellen, da die Klägerin allein aus Gründen des Profits gegen die Regeln ihrer Verpächterin verstoßen und ihren Kunden Lebensmittel angeboten hätte, die sie hätte entsorgen müssen und deren MHD abgelaufen war, läge ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse der Allgemeinheit an den genannten Umständen vor. Die Beklagte handelte auch mit pressemäßiger Sorgfalt, da sie zum einen die Klägerin zu einer Stellungnahme zu den genannten Umständen aufforderte (vgl. Anlage K2, Fragen 6., 8. und 9.), diese im Beitrag wiedergab (vgl. TC 13:03 – 13:18 und 16:48 – 17:02) und zum anderen vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen tätigte. Denn aufgrund der Angaben der Mitarbeiter (vgl. zum Belag TC 10:57 – 11:32 und 11:54 – 13:03; zum MHD TC 14:21 – 16:32), die mit versteckter Kamera gefertigt wurden, lagen entsprechende Indizien vor, zumal jene keine Veranlassung hatten, die vorgeworfenen Handlungen aus eigenem Antrieb vorzunehmen. Sofern die Klägerin meint, dass die Äußerung des Mitarbeiters „Aber ich kann doch nicht alle 2 bis 3 Stunden das Ding wegschmeißen, weißt du wie viel Käse ich da wegschmeiße?“ gerade belege, dass der Belag, wenn er denn ausgetauscht werde, innerhalb von 2 bis 3 Stunden erneuert werde, überzeugt nicht. Vielmehr bringt der Mitarbeiter zum Ausdruck, dass er trotz Kenntnis der Weisung von A, die Brötchen nach drei Stunden wegzuwerfen, diese nicht befolgt. Dass dies auf Anweisung der Klägerin geschehen soll, wird in der Folge dargestellt. Die beweisbelastete Klägerin hat jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass die streitgegenständlichen Äußerungen unwahr sind. Zwar haben die Zeugen T, Q und R übereinstimmend bekundet, dass sie keine entsprechenden Anweisungen erteilt oder mitbekommen hätten, dass derlei Anweisungen von anderen weisungsbefugten Personen erteilt worden wären. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen T bestehen seitens der Kammer jedoch bereits vor dem Hintergrund, dass der Zeuge T auffällig nervös war und mehrfach darauf beharrt hat, keine Angaben zu bestimmten Fragen zu machen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn selbst wenn man seine Aussage als glaubhaft unterstellt, ist hierdurch noch nicht bewiesen, dass auf der für die Einhaltung und Kontrolle der Hygienevorschriften nach Aussage der Zeugen T und Q maßgeblichen Ebene des Standortleiters keine entsprechenden Anweisungen erteilt wurden. Zwar hat auch die Zeugin Q, die zuständige Standortleiterin, ausgesagt, dass sie keine entsprechenden Anweisungen erteilt oder mitbekommen habe, dass derlei Anweisungen von anderen weisungsbefugten Personen erteilt worden wären. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen jedoch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin Q bekundet hat, dass während des Zeitraumes ihrer Beschäftigung bei der Klägerin als Standortleiterin nicht die als Anlage B2 und in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegte Schwundliste, sondern eine andere Schwundliste genutzt worden sei, obwohl sich auf der Schwundliste die Eintragung „Januar 2016“ sowie die entsprechenden Daten finden und der Zeuge R ausgesagt hat, dass ihm diese Liste aus dem Büro der Zeugin Q zur Verfügung gestellt worden sei. Die letztgenannte Aussage passt jedoch wiederum zu der Aussage der Zeugin H, die berichtet hat, dass ihr diese Schwundliste seitens der sie einweisenden Mitarbeiter vorgelegt worden sei, um darin die neu belegten und weggeworfenen Brötchen zu vermerken, damit diese Daten bei der Inventur durch die Geschäftsleitung verwendet werden könnten. Auch die Erklärung der Zeugin H, dass in dem oberen Bereich der Schwundliste die weggeworfenen und im unteren Bereich die neu belegten Brötchen vermerkt werden sollten, ergibt bei näherer Betrachtung der Schwundliste Sinn, da unter dem schwarzen Balken diejenigen Produkte aus dem oberen Bereich erneut aufgelistet sind, die einen Belag aufweisen, während die Produkte, welche nicht belegt sind, im unteren Bereich nicht mehr auftauchen. Dieser Umstand, der zuvor dargestellte Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen Q und R sowie die Äußerungen der Mitarbeiter, die von der Zeugin H mit versteckter Kamera aufgezeichnet wurden, lassen die Kammer in Anbetracht der Tatsache, dass die Mitarbeiter, die sich gegenüber der Zeugin H in der dargestellten Weise äußerten, kein nachvollziehbares Eigeninteresse an einem solchen Vorgehen haben, jedoch an der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen zweifeln. Sofern der Geschäftsführer der Klägerin hierzu ausführt, dass die Mitarbeiter sich durch das neuerliche Belegen der Brötchen einen Aufbackvorgang ersparten, mag dies bezüglich des Neubelegens der Brötchen eine für sich betrachtet nachvollziehbare Erklärung sein, betrifft jedoch nicht die weiteren in Rede stehenden Anweisungen bezüglich des Ignorierens bzw. Manipulieren des MHD. Ferner erscheint diese Erklärung im Hinblick auf die vorgelegte Schwundliste lebensfremd, da die Kammer es für mehr als unwahrscheinlich hält, dass die anweisungswidrig handelnden Mitarbeiter, die aus eigenem Antrieb allein zur Arbeitsvermeidung u.U. die Gesundheit der Kunden aufs Spiel setzen, diese Vorgänge akribisch festhalten. Insgesamt vermochte die durchgeführte Beweisaufnahme die Kammer aus den dargestellten Gründen nicht von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen überzeugen. Dieses sogenannte non-liquet geht jedoch zulasten der nach Auffassung der Kammer beweisbelasteten Klägerin. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der Verbreitung der streitgegenständlichen Aufnahmen. Juristische Personen des Privatrechts genießen den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 08.02.1994, VI ZR 286/93), der sich bei diesen aus Art. 2 Abs. 1 GG, nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002, 1 BvR 1611/96). Allerdings besteht der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei juristischen Personen des Privatrechts nur insoweit zu, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH, a.a.O.). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015 - 4 U 182/14 - m.w.N. aus der Rspr.). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Zugleich kann im heimlichen Fertigen und Ausstrahlen von Bildaufnahmen ein Eingriff in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen: Der Bundesgerichtshof (NJW 1981, 1089; NJW 1998, 2141) hat das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dann für einschlägig gehalten, wenn Filmaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts eines Unternehmens gefertigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Räumlichkeiten gehören zum Betrieb (vgl. BGH, NJW 1998, 2141, Rn. 12, 22 ff.). Zwar führt die – hier unterstellte - rechtswidrige Erstellung von Filmaufnahmen nicht dazu, dass deren Ausstrahlung per se rechtswidrig wäre. Indes sind an die Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung rechtswidrig entstandener Aufnahmen höhere Anforderungen zu stellen als bei rechtmäßig entstandenen. Ob eine unzulässig erlangte Information, hier die streitgegenständlichen Filmaufnahmen, veröffentlicht werden darf, hängt davon ab, ob ihr Informationswert schwerer wiegt als die durch die Beschaffung begangene Rechtsverletzung (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741). Erforderlich ist eine Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen, namentlich das der Klägerin zustehende allgemeine (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht und die zugunsten der Beklagten streitende Freiheit der Berichterstattung, Art. 5 Abs.1 S. 2 GG. Dabei kommt eine Veröffentlichung der unzulässig erlangten Informationen insbesondere – aber nicht ausschließlich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Hamburg, AfP 2008, 639) - dann in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses kann über das Aufdecken rechtswidriger Verhaltensweisen hinaus auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können, sofern es sich um Vorgänge handelt, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird (OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.). Ferner kommt der Freiheit der Berichterstattung umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage handelt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Filmaufnahmen das Folgende: Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wiegt der Informationswert der streitgegenständlichen Aufnahmen schwerer als die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin. Es ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das Hausrecht der Klägerin bzw. in das Recht an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zwar vorhanden, jedoch nur marginal ist, da ausschließlich Aufnahmen gezeigt wurden, die zwar in dem von Kunden nicht betretbaren, jedoch frei einsehbaren (Verkaufs-)Bereich gefertigt wurden. Ferner werden lediglich alltäglich Handlungen der Mitarbeiter und exemplarische Kundengespräche sowie ein Gespräch mit einem Kollegen hinsichtlich der Auswertung der Kontrollen und möglicher Konsequenzen gezeigt. Zudem ist der von den Aufnahmen gezeigte (Verkaufs-) Bereich jeweils lediglich kurze Zeit und nur bruchstückhaft zu erkennen. Demgegenüber ist zu beachten, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen zur Bebilderung der Thematik der seitens der Klägerin anvisierten Zusatzverkäufe durch die Mitarbeiter und die in diesem Zusammenhang durchgeführten unangekündigten Kontrollen gezeigt werden. Ferner ist zu berücksichtigten, dass der sodann interviewte Rechtsanwalt diese unangekündigten Kontrollen aufgrund des hierdurch aufgebauten steten Verkaufs- und Kontrolldrucks für rechtswidrig erachtet. Folglich wird diese Thematik durch die Aufnahmen, welche das Verkaufsgespräch der Mitarbeiterin („Brauchen Sie noch ein Feuerzeug?“) und weitere Verkaufshandlungen zeigen, kontextgerecht bebildert. Sofern außerdem die Auswertung einer solchen Kontrolle sowie ein Gespräch mit einem Kollegen über die Konsequenzen eines zu geringen Verkaufs von zusätzlichen Produkten erörtert werden, dient dies ebenfalls als Beleg für die in der Wortberichterstattung dargestellte Problematik. Soweit schließlich eingangs der streitgegenständlichen Passage kurzzeitig alltägliche Handlungen des Personals im Verkaufsbereich gezeigt werden, dient dies als Einleitung zu dem sodann folgenden, bereits dargestellten Thema, ohne dass erkennbar wäre, dass das Hausrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin mehr als nur unerheblich berührt wäre. Selbst wenn man die Meinung verträte, dass entgegen der Auffassung des interviewten Rechtsanwalts dieser Kontroll- und Verkaufsdruck rechtmäßig wäre, würde durch die Behandlung der Thematik und die Veröffentlichung dieser Aufnahmen sicherlich eine Fehlentwicklung kritisiert bzw. illustriert, was von der Klägerin aufgrund des Umstands, dass die Beklagte nicht aus eigennützigen Motiven handelte, sondern einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf leisten wollte, hinzunehmen ist, da die Darstellung der durch die streitgegenständlichen Aufnahmen bebilderten Thematik ihrer Sozialsphäre zuzuordnen ist. Kritik an der gewerblichen Leistung, dem Geschäftsgebaren oder der Außendarstellung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sodass sich ein Gewerbetreibender entsprechende wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist oder für „falsch“ oder für „ungerecht“ oder „haltlos“ gehalten werden kann (vgl. BGH, NJW 2015, 773). Denn die bei Unternehmen nur betroffene Sozialsphäre ist nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht. Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen Betätigung – also die Sozialsphäre – kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben aktiv betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (vgl. BGH, AfP 1995, 404, 407). Zudem besteht ein großes öffentliches Interesse an dem Geschäftsgebaren eines überregional tätigen Unternehmens. Ein solches muss eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen, weshalb auch die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber weiter gezogen (vgl. BGH, NJW 2009, 3580) und im vorliegenden Fall nicht überschritten sind. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 80.000,- EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.