OffeneUrteileSuche
Urteil

111 Ks 14/16 91 Js 8/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0228.111KS14.16.91JS8.00
48Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Von dieser gilt ein Jahr als vollstreckt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens – für beide Instanzen – werden dem Angeklagten auferlegt.

§§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 und 6, 251, 22, 23, 52 Abs. 1, Abs. 2, 57a Abs. 1 SX. 1 Nr. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Von dieser gilt ein Jahr als vollstreckt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Kosten des Verfahrens – für beide Instanzen – werden dem Angeklagten auferlegt. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 und 6, 251, 22, 23, 52 Abs. 1, Abs. 2, 57a Abs. 1 SX. 1 Nr. 2 StGB Gründe: Inhaltsverzeichnis A. Feststellungen zur Person I. Lebenslauf II. Vorstrafen B. Feststellungen zur Sache I. Zum Geschädigten E. F. II. Zur Tatörtlichkeit: Wohnung des E. F., G.-straße 10 III. Verbindung zwischen E. F., dem Angeklagten sowie der ehemaligen Mitangeklagten L. IV. Zum Lebenslauf der ehemaligen Mitangeklagten V. Vorgeschichte zur Tat VI. Unmittelbares Vortatgeschehen, Freitag, der 07.12.2012 VII. Tatgeschehen, Freitag der 07.12.2012 VIII. Nachtatgeschehen IX. Gang des Ermittlungsverfahrens 1. Entdeckung des Leichnams von E. F. und Eintreffen erster Einsatzkräfte am Tatort a) Eintreffen der Schutzpolizei, der Feuerwehr und des Notarztes b) Eintreffen und Maßnahmen der Kriminalwache c) Eintreffen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. 2. Spurenlage am Tatort 3. Ermittlungsarbeit der Mordkommission 4. Ermittlungshandlungen in Bezug auf die ehemalige Mitangeklagte a) Erstes Antreffen der ehemaligen Mitangeklagten am 12.06.2013 b) Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung am 13.06.2013 c) Fahrt zum G.-straße am 13.06.2013 d) Verbringung in den Polizeigewahrsam am 13.06.2013 e) Haftbefehlsverkündung am 14.06.2013 f) Durchsuchung der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten am 14.06.2013 g) Nachvernehmung am 20.08.2013 X. Ermittlungshandlungen im Rahmen der Hauptverhandlung im Jahr 2014 1. Entnahme einer Speichelprobe des Angeklagten und molekulargenetische Untersuchung 2. Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens 3. Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens 4. Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer 5. Ergebnis der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer XI. Prozessgeschichte 1. Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten in der hiesigen Hauptverhandlung 2. Abtrennung des Verfahrens gegen die ehemalige Mitangeklagte C. Keine Einlassung des Angeklagten RF. Beweiswürdigung I. Beweiswürdigung zur Person 1. Zu A.I. 2. Zu A.II. II. Beweiswürdigung zur Sache betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen 1. Zu B.I.: E. F. a) Zum Lebenslauf b) Zu in der Wohnung aufbewahrten Geld- und Wertgegenständen 2. Zu B.II.: Tatörtlichkeit 3. Zu B.III.: Verbindung zwischen E. F., dem Angeklagten sowie der ehemaligen Mitangeklagten a) Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. b) Kennenlernen des Angeklagten und der ehemaligen Mitangeklagten 4. Zu B.IV.: Zur ehemaligen Mitangeklagten L. 5. Zu B.V.: Vorgeschichte der Tat a) Zu den Plänen des Angeklagten b) Zu E. F. 6. Zu B.VI.: Unmittelbares Vortatgeschehen 7. Zu B.VIII: Nachtatgeschehen 8. Zu B.IX: Gang des Ermittlungsverfahrens a) Zu 1.: Entdeckung des Leichnams von E. F. und Eintreffen erster Einsatzkräfte am Tatort b) Zu 2.: Spurenlage am Tatort c) Zu 3.: Ermittlungsarbeit der Mordkommission d) Zu 4.: Ermittlungshandlungen in Bezug auf die ehemalige Mitangeklagte 9. Zu B.X.: Ermittlungshandlungen im Rahmen der Hauptverhandlung im Jahr 2014 10. Zu B.XI.: Prozessgeschichte III. Beweiswürdigung zum Tatgeschehen 1. Vorbemerkung zur Würdigung der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten a) Zur Aussagetüchtigkeit b) Zur Aussagezuverlässigkeit c) Anhaltspunkte für intentionale Falschaussagen d) Würdigung 2. Feststellungen zum Verletzungsbild, zur Todesursache und zum Todeszeitpunkt a) Verletzungsbild b) Todesursache c) Todeszeitpunkt 3. Nachweis der Täterschaft des Angeklagten a) Belastende Umstände b) Keine entlastenden Umstände c) Alleintäterschaft des Angeklagten, Beihilfe der ehemaligen Mitangeklagten d) Ausschluss der Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten e) Zusammenfassung 4. Beweiswürdigung zum Tathergang a) 1. Phase des Tatgeschehens b) 2. Phase des Tatgeschehens IV. Beweiswürdigung zur inneren Tatseite 1. Erste Phase des Tatgeschehens 2. Zweite Phase des Tatgeschehens a) Tötungsvorsatz b) Motivlage c) Grausamkeit V. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit RF. Rechtliche Würdigung I. Versuchter Raub mit Todesfolge 1. Haupttat: Versuchter Raub (§§ 249, 22, 23 StGB) 2. Qualifikation: Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) 3. Verdrängung weiterer Raubqualifikationen auf Konkurrenzebene II. Mord (§ 211 StGB) 1. Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 Var. 6 StGB) 2. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Form der Wut über fehlende Beute (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB) 3. Keine weiteren Mordmerkmale 4. Konkurrenzen III. Kein Diebstahl (§ 242 StGB) IV. Konkurrenzen F. Strafzumessung I. Besondere Schwere der Schuld 1. Täterpersönlichkeit 2. Tat 3. Gesamtwürdigung II. Härteausgleich III. Keine Anordnung einer Maßregel gem. § 64 StGB G. Kostenentscheidung……………………………………………………………………….227 A. Feststellungen zur Person I. Lebenslauf Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in P. geboren und wuchs dort mit neun weiteren Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater war Dreher, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte besuchte zunächst die Volksschule und absolvierte sodann ebenfalls eine Lehre zum Dreher. Anschließend arbeitete er für vier Jahre bei der Berufsfeuerwehr. Am 22.03.0000 heiratete der Angeklagte seine erste Ehefrau, die Zeugin B. SM.. Aus dieser Ehe gingen drei Söhne, W. geb. 0000, N. geb. 0000 und SX. geb. 0000, hervor. Der Angeklagte verfolgte in den nachfolgenden Jahren diverse Geschäftsideen und machte sich mehrfach – insbesondere im Bereich Straßenbau – selbständig. Es kam wiederholt zu Insolvenzen und Neuanfängen. Unterbrochen wurde die Arbeitstätigkeit des Angeklagten zudem dadurch, dass er Anfang der 1990er Jahre Haft in der JVA Remscheid verbüßte und sich von 1992 bis 1995 auf der Flucht befand, nachdem er aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war. Nach seiner erneuten Inhaftierung im Jahr 1995 wurde er im Mai 1997 aus der Haft entlassen. Im Jahr 2000 lernte der Angeklagte die sieben Jahre jüngere Zeugin X. V. kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Während einer weiteren Verbüßung von Strafhaft in der JVA Euskirchen kehrte der Angeklagte im November 2002 aus einem ihm gewährten Hafturlaub erneut nicht wieder in die JVA zurück. Über die Niederlande und die USA setzte er sich nach Costa Rica ab und hielt sich dort ca. ein Jahr auf. Er verkaufte dort in der Provinz A. deutsche Autos. Am 31.07.2003 heiratete der Angeklagte in K. die Zeugin V., welche ihm ins Ausland gefolgt war. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch verheiratet: Erst fünf Monate später, am 23.12.2003, wurde in Deutschland die Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner ersten Frau, der Zeugin SM., geschieden. Die zweite Ehe des Angeklagten wurde in Deutschland nicht registriert. Schließlich reiste der Angeklagte weiter über Mexiko nach Teneriffa, wo er eine Diskothek pachtete. Im August 2004 wurde der Angeklagte auf Teneriffa festgenommen und schließlich im Januar 2005 nach Deutschland ausgeliefert, wo er seine noch offenen Haftstrafen bis Juni 2006 in der JVA Rheinbach verbüßte. Spätestens ab dem Jahr 2008 betrieb der Angeklagte eine Firma in Luxemburg, die Q. J. SX.A.R.L., welche mit Getränken handelte. Nicht zuletzt Probleme mit den luxemburgischen Steuerbehörden führten dazu, dass die Firma wohl im Jahr 2010 ihre Tätigkeit einstellte. Der Angeklagte betrieb jedoch mittels einer im Namen des Zeugen O. U., eines Bekannten, Anfang 2011 gegründeten Firma weiterhin Geschäfte. Diese Firma, unter der der Zeuge U. und der Angeklagte agierten, investierte in Kaffeestreckengeschäfte. Der Angeklagte erzielte im Sommer 2011 durch Umgehung der Kaffeesteuer hohe Einkünfte. Pro Geschäft, von denen er im Sommer 2011 mindestens 16 abwickelte, verdiente er rund 3.000,00 EUR. Insoweit wird ergänzend auf die Feststellungen zu der diesbezüglichen Vorstrafe des Angeklagten nachfolgend unter A.II.(22) Bezug genommen. Probleme mit den Finanzbehörden auch hinsichtlich der neuen Firma führten jedoch dazu, dass der Angeklagte die Kaffeestreckengeschäfte nicht mehr fortführen konnte. Seine wirtschaftliche Lage verschlechterte sich. Der Angeklagte sah sich nach neuen Investitionsmöglichkeiten und Geschäften um. In diesem Zusammenhang mietete der Zeuge U. auf Veranlassung und für Rechnung des Angeklagten, der sich als Vater des Zeugen U. ausgab, im Dezember 2011 von dem Zeugen R. ein Anwesen in Z., Y.-straße 1, an. Dort plante der Angeklagte, so jedenfalls eine seiner Ideen, ein Bordell zu eröffnen. Die Mieten für die ersten beiden Quartale 2012 in Höhe von jeweils 6.600,00 EUR und die Kaution in Höhe von 6.000,00 EUR entrichtete der Angeklagte in bar. Seine finanzielle Lage verschlechterte sich jedoch weiter und ab Juli 2012 zahlte der Angeklagte für das Anwesen in Z. keine Miete mehr. Daneben verfügte der Angeklagte über eine weitere von ihm angemietete Wohnung im I.-straße 33 in T., welche er mit Leistungen der Agentur für Arbeit finanzierte. Neben den Mietschulden klagte der Angeklagte im Herbst 2012 über weitere Geldsorgen und lieh sich wiederholt bei Bekannten Geld. Auch die persönliche Situation des Angeklagten verschlechterte sich in dieser Zeit. Anfang August 2012 trennte sich die Zeugin V. von dem Angeklagten. Der Grund für die Trennung konnte letztlich nicht festgestellt werden, aber es war zu einer körperlichen Aggression des Angeklagten gegen die Zeugin V. gekommen. Sie flüchtete vor dem Angeklagten aus Angst, er werde seine Drohung wahr machen, sie zu „zerschlagen“, und irrte mehrere Stunden durch den Wald. Nach der Trennung zog die Zeugin V. zu ihrer Halbschwester und deren Ehemann, den Zeugen M. und OY.-VA. VI., nach P., wo sie vom 08.08.2012 bis zum 14.02.2013 auch gemeldet war. Anschließend bezog sie ein Appartement, Nr. 13, im YT. FK. in P.. Der Angeklagte litt unter der Trennung von der Zeugin V. und versuchte mehrfach, auch unter Einsatz körperlicher Gewalt und entgegen einer gerichtlichen Gewaltschutzanordnung, sie zurückzugewinnen. Der Angeklagte trat ansonsten meist als jovialer Charakter in Erscheinung. Er konnte charmant sein, sprach mit BD. Dialekt und ging bei neuen Bekanntschaften schnell zum „Du“ über. Wenn Geld vorhanden war, zeigte er sich gegenüber seiner Familie und seinen Bekannten großzügig. Er verfügte jedoch auch über manipulative Fähigkeiten, welche er einsetzte, um seine Bedürfnisse – im Zweifel mit kriminellen Handlungen – zu befriedigen. Der Angeklagte neigte zu Wutausbrüchen und wurde, wenn er sich ärgerte, schnell aggressiv. Insofern konnte er schon bei Kleinigkeiten, etwa einer verlegten Brille, in Wut geraten. Die im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vernommenen Freunde und Bekannten des Angeklagten schilderten durchweg auch Situationen, in denen sie von dem Angeklagten bedroht wurden und Angst vor ihm hatten. Bei Angaben zu seiner eigenen Person zeigte sich eine Tendenz des Angeklagten zu übertreiben, sich in den Mittelpunkt zu stellen und Rückschläge in seinem Leben, wie auch frühere Verurteilungen, als Fehler anderer Personen darzustellen bzw. zu verschweigen. Der Angeklagte trank im Jahr 2012 gelegentlich Alkohol, Hinweise für einen Missbrauch liegen jedoch nicht vor. Daneben konsumierte er jedenfalls auch im Jahr 2012 Kokain, welches er einige Male im Monat in Form einer Kokainbase rauchte, ohne dass sich eine diesbezügliche Sucht entwickelt hätte. Der Angeklagte ist 1,78 m groß, von eher kräftiger, gedrungener Gestalt und hat markante Gesichtszüge. Soweit bekannt geworden, hatte der Angeklagte keine Erkrankungen oder Unfälle, insbesondere keine mit dauerhaften Folgen. II. Vorstrafen Der Angeklagte ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein aktueller Bundeszentralregisterauszug enthält 23 Eintragungen. (1) Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.01.1975 – Az. 227 Ds 497/74 –, rechtskräftig seit dem 15.01.1975, wurde der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. (2) – (4) Am 01.04.1976, rechtskräftig seit diesem Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln in dem Verfahren - Az. 265 O Ds 908 Js 91/76 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versteuerten, nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM und einer sechsmonatigen Sperre für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.05.1976 – Az. 265 O Ds/907 Js 2893/75 –, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht zugelassenen, versteuerten und haftpflichtversicherten Fahrzeuges in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.11.1977, rechtskräftig seit dem 15.02.1978, wurde unter Einbeziehung beider vorgenannter Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 DM gebildet. (5) Am 30.03.1979 verurteilte das Landgericht Köln den Angeklagten in dem Verfahren – Az. 34 KLs / 55 Js 245/78 –, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 29.04.1981 erlassen. (6) Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.09.1981 – Az. 612 Ls 118/81 (80 Js 262/81) – in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 08.02.1982 – Az. 107 KLs 115/81 –, rechtskräftig seit dem 08.02.1982, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Der Verurteilung lag in gekürzter Darstellung folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Abend des 12.12.1980 hielten sich der Angeklagte, sein Schwager PT.-TU. SM. sowie weitere Freunde des Angeklagten in der Gaststätte des Zeugen AH. in P.-XJ. auf. Die Gruppe verließ das Lokal gegen 21:00 Uhr, nachdem es beim Knobeln zu einem Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen AH. gekommen war. Nachdem die Gruppe in der Zwischenzeit eine weitere Gaststätte aufgesucht hatte, kehrte sie zwischen 0:00 und 1:00 Uhr am 13.12.1980 zur Gaststätte des Zeugen AH. zurück. Der Angeklagte, ein weiterer damaliger Mitangeklagter HW. und der Schwager des Angeklagten gingen in die Gaststätte hinein und verlangten an der Theke Getränke. Obwohl noch zwei weitere Gäste an der Theke standen, verweigerte der Zeuge AH. den Ausschank unter Hinweis, dass er Feierabend habe. Der Schwager des Angeklagten verlangte erneut fünf Korn und schlug den Flaschenhals einer mitgebrachten Literflasche Cola derart auf die Theke, dass dieser abbrach. Mit dem abgebrochenen Flaschenhals stieß er nach dem zurückweichenden, nicht getroffenen Zeugen AH.. Während der damalige Mitangeklagte HW. sich mit einem ergriffenen Glas in der Hand um die Theke auf den Zeugen AH. zu bewegte und diesem zweimal in die Seite boxte, ergriffen der Angeklagte und sein Schwager Gläser und Flaschen und schleuderten sie über die Theke hinweg in das Büfett, wodurch der Zeuge AH. durch Glassplitter eine Schnittwunde im Gesicht erlitt. Nachdem der Zeuge durch einen hinter der Theke gelegenen Ausgang hatte fliehen können, verließ die Gruppe das Lokal und wurde von der herbeigerufenen Polizeistreife nicht mehr angetroffen. Nach den Feststellungen der Kammer waren der Angeklagte, sein Schwager und der damalige Mitangeklagte HW., zur Tatzeit „ersichtlich alkoholisch enthemmt“. (7) Am 21.02.1983 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln – Az. 715 Ds 80 Js 780/82 –, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 DM nebst einer Sperre zur Erlangung der Fahrerlaubnis bis zum 20.08.1983 verurteilt. (8) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.08.1985 – Az. 23 Cs 88 Js 428/85 - 778/85 –, rechtskräftig seit dem 28.09.1985, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. (9 – 12) Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 05.08.1985 – Az. 23 Cs 777/85 –, rechtskräftig seit dem 17.08.1985, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Am 28.02.1986, rechtskräftig seit dem 28.06.1986, verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg zudem in dem Verfahren – Az. 18 Ls 128/85 – wegen versuchter Hehlerei zu einer weiteren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 60,00 DM. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 07.04.1986, rechtskräftig seit dem 10.05.1986, wurde der Angeklagte AU. in dem Verfahren – Az. 585 Cs 111 Js 225/86 – wegen Steuereinnahmenverkürzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 18.02.1987, rechtskräftig seit dem 14.03.1987, wurde unter Einbeziehung der drei vorgenannten Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 DM gebildet. (13) Am 25.01.1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld in dem Verfahren – Az. 18 Cs /3 Js 87/89 – mit seit dem 14.02.1989 rechtskräftigem Strafbefehl wegen gemeinschaftlicher Steuerverkürzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM. (14 - 16) Mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.11.1990 – Az. I KLs 16 B Js 418/88 (55/89) – rechtskräftig seit dem 06.07.1991, wurde der Angeklagte – neben fünf weiteren Angeklagten – wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag in Bezug auf den Angeklagten – verkürzt dargestellt – folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mitangeklagte JR. war auf der Suche nach jemanden, der ihm gefälschte 100-DM-Scheine besorgen konnte. Er wandte sich daraufhin an den weiteren Mitangeklagten DD., der gleich im ersten Gespräch andeutete, jemanden in P. zu kennen, mit dem er sich in Verbindung setzten würde. Bei diesem Bekannten in P. handelte es sich um den Angeklagten. DD. rief den Angeklagten an und fragte diesen, ob er Falschgeld besorgen könne, was dieser bejahte. Eine Woche später trafen sich DD. und JR. mit dem Angeklagten auf dem Parkplatz der Firma JU. in P.. Nachdem sie sich auf einen Preis von 50,00 DM pro gefälschtem 100-DM-Schein geeinigt hatten, holte der Angeklagte hinter der Stoffverkleidung des Schiebedaches seines PKW 20 in Zeitungspapier gewickelte gefälschte 100-DM-Scheine hervor und übergab sie JR., der dem Angeklagten daraufhin 1.000,00 DM echten Geldes in bar zahlte. Bei der Übergabe des Geldes trug der Angeklagte weiße Handschuhe und erklärte, dass DD. und JR. ihn nur anzurufen brauchten, wenn sie noch mehr Falschgeld haben wollten. Zwei Tage später erwarb JR. vom Angeklagten auf die gleiche Weise 40 gefälschte 100-DM-Scheine, wenige Tage später weitere 50 und noch ein wenig später mindestens 30 weitere gefälschte 100-DM-Scheine. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und JR. riss kurze Zeit später ab, da man sich wegen eines zusätzlich vereinbarten Handels mit Textilien zerstritten hatte. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, das Falschgeld zuvor bei einem Dritten ebenfalls zum Preis von 50,00 DM pro gefälschtem 100-DM-Schein erworben zu haben, da er auf Kreditmittel eines Bekannten des JR. angewiesen gewesen sei, welche er für die Gründung einer Schönheitsfarm benötigt habe. Durch Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 19.04.1991 – Az. 43 Ks 50 Js 554/89 –, rechtskräftig seit dem 15.08.1991, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: „Die Angeklagten sind langjährige Bekannte, der aus dem Verfahren ausgeschiedene UY. ist der Schwager des Angeklagte WB.. Am Abend des 17.11.1989 gegen 19.00 Uhr trafen sie sich bei der Firma VL. und VM., bei der der Angeklagte WB. damals in einer nicht näher aufklärbaren Form tätig war. Zuvor hatte UY. über Vermittlung dieser Firma unter Zwischenschaltung einer benachbarten Speditionsfirma bei der Firma „P.er XH." eine Sattelzugmaschine angernietet. Mit dieser Sattelzugmaschine und einem der Firma VL. und VM. gehörenden VW-Bus fuhren die Angeklagten und UY. nach Dortmund. UY. lenkte die Zugmaschine, die Angeklagten fuhren in dem VW-Bus. Ziel war das Firmengelände der SG.-DR. in Dortmund, das sie zu einem bestimmten Zeitpunkt kurz nach 21.00 Uhr zu erreichen hatten. Auf dem Firmengelände war ein Sattelzugauflieger der Speditionsfirma abgestellt, der mit Zigaretten im Gesamtwert von ca. 2 Millionen DM beladen war. Ob der Auflieger oder die Zigaretten gegen Wegnahme besonders gesichert waren, ließ sich nicht mehr feststellen. Als die Angeklagten und UY. vor dem Firmengelände angekommen waren, stieg der Angeklagten AU. zu UY. in die Zugmaschine, während der Angeklagte WB. im VW-Bus vor dem Firmengelände wartete. UY. und AU. fuhren ungehindert auf das umzäunte und erleuchtete Firmengelände und koppelten die Zugmaschine an den Auflieger an, der mit einer Reklame für die Zigarettenmarke "West" bedeckt war. UY. erhielt von AU. die Papiere für die Ladung, die dieser aus nicht mehr näher aufklärbarer Quelle erhalten hatte. Damit sollte UY. für etwaige Kontrollen auf der weiteren Fahrt ausgerüstet sein. Da die elektrische Verbindung zwischen Zugmaschine und Auflieger nicht paßte, fuhr der Auflieger ohne Beleuchtung. Nachdem der Zug das Firmengelände wieder verlassen hatte, stieg AU. wieder zu WB. in den VW-Bus, der wegen des Beleuchtungsmangels hinter dem Sattelzug herfuhr. Die Fahrzeuge fuhren dann nach Wermelskirchen, wo WB. zuvor – wiederum unter Einschaltung der Firma VL. und VM. – eine Halle angemietet hatte, in der der gestohlene Auflieger eingestellt werden sollte. Vor Ort stellte man jedoch fest, daß der Auflieger nicht in die Halle paßte, so daß er vor der Halle abgestellt werden mußte. […] Die Angeklagten und UY. begannen, den Auflieger per Hand abzuladen und die Zigaretten in der Halle zu lagern. Dabei wurden sie von der Polizei gestört, die von einem den Vorgang beobachtenden Nachbarn alarmiert worden war. UY. und WB. wurden am Ort festgenommen. AU. wurde nach Flucht später festgenommen und hat in dieser Sache dann vom 21.11. bis 22.12.1989 in Untersuchungshaft gesessen. Es ließ sich in der Hauptverhandlung nicht aufklären, wer von den beiden Angeklagten Urheber des Tatplanes war und von wem ursprünglich die Information stammte, daß auf dem Dortmunder Firmengelände ein Auflieger mit Zigaretten in erheblichem Wert zu stehlen war. Jedenfalls faßten die beiden Angeklagten bereits etliche Zeit vor dem Tattag gemeinsam den Plan, dort einen Auflieger mit Zigaretten - zu stehlen, wobei sie von einer Beute im Wert von etwa 300.000.--DM ausgingen.“ Die eingelegte Berufung wurde am 15.08.1991 zurückgenommen. Im Beschlusswege bildete das Landgericht Duisburg am 10.09.1993, Az. I KLs 55/89, rechtskräftig seit dem 06.07.1991, unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die Haftverbüßung wurde durch eine ca. drei Jahre andauernde Flucht des Angeklagten unterbrochen. Nach erneuter Inhaftierung wurde ein Strafrest am 06.05.1997 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 19.09.2002 erlassen. (17) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 20.03.1997 – Az. 713 Cs 509 Js 142/97 (137/97) –, rechtskräftig seit dem 10.09.1998, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM Geldstrafe verurteilt. (18) In dem Verfahren Az. 613 Ls 32 Js 152/01 (45/02) wurde der Angeklagte am 07.06.2002 durch das Amtsgericht Köln wegen gemeinschaftlichen Betruges in 16 Fällen, rechtskräftig seit dem 07.06.2002, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte in P. die Scheinfirma "BC. GE." installiert und zwischen dem 20.06.2000 und dem 09.09.2000 gemeinsam mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern unter Verwendung der Pseudonyme "QT. YX." und "IJ." unter Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit und -fähigkeit durch Bestellungen die Auslieferung diverser Waren in einem Gesamtwert von über 400.000,00 DM veranlasst. Der Verbleib der Waren blieb unbekannt, ebenso der Verbleib des Erlöses, den der Angeklagte für den Verkauf der erlangten Waren erhalten haben dürfte. Gegen den Angeklagten war in dieser Sache am 20.03.2001 Haftbefehl ergangen. Am 02.10.2001 wurde er in Belgien vorläufig festgenommen und befand sich dort bis zum 10.01.2002 in Auslieferungshaft. Seit dem 11.01.2002 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der JVA Köln. Am Tag der Verurteilung, dem 07.06.2002, wurde der Angeklagte zunächst verschont und aus der JVA entlassen. Mit Beschluss vom 22.07.2002 ist die in Belgien erlittene Haft im Verhältnis 1:1 angerechnet worden. Am 03.09.2002 erfolgte der Haftantritt zur Verbüßung der Freiheitsstrafe. Am 12.11.2002 kehrte der Angeklagte aus einem Hafturlaub nicht zurück. Am 18.04.2004 konnte er auf Teneriffa festgenommen werden. Er befand sich bis zum 11.01.2005 in Auslieferungshaft in Madrid. Den 12.01.2005 verbrachte der Angeklagte AU. während der Überstellung nach Deutschland in Polizeihaft, bevor er ab dem 13.01.2005 seine Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug der JVA Rheinbach weiter verbüßte. (19) Mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2005 – Az. 30 Js 406/01 - 87 KLs 16/05 –, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen bandenmäßigen Betruges in 119 Fällen unter Einbeziehung der durch das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.06.2002 – Az. 613 Ls 45/02 – verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: „Anfang 1998 vermittelte der Angeklagte AU. den Mittäter FM. HH., der für ihn gelegentlich als Subunternehmer kleinere Bauarbeiten' ausführte, an die gesondert verfolgten YK. UR. und TSX. MQ., da HH. als sogenannter "Strohmann" nach außen als Geschäftsführer der Firma "GJ. - OA. – Zwischenvermietung und UX. mit Waren aller Art GmbH" - nachfolgend GJ. genannt - auftreten sollte. Die Firma war vom gesondert verfolgten UR. bereits Jahre zuvor gegründet worden, später wurde der gesondert verfolgte MQ. Geschäftsführer und schließlich am 11.3.1998 der bereits rechtskräftig verurteilte HH.. Dabei war dem Angeklagten AU., der guten Kontakt zu den gesondert verfolgten UR. und MQ. hatte, klar, dass durch die Firma GJ. in der Folgezeit Waren bestellt werden sollten, deren Bezahlung nicht beabsichtigt war. Die Waren sollten zum überwiegenden Teil umgehend in den Billigläden des gesondert verfolgtem MQ. verkauft werden. Für diese Vermittlung erhielt der Angeklagte AU. 10.000,00 DM. Spätestens im Mai 1998 wusste HH., dass die Waren nicht bezahlt werden sollten. Dennoch tätigte er in Kenntnis des Angeklagten, der den Geschäftsverlauf überwachte, im Rahmen des Geschäftsbetriebes der GJ. auf Veranlassung der gesondert verfolgten UR. und MQ. Bestellungen, die diese bereits vorbereitet hatten. Nachdem HH. von der Art der Geschäfte Kenntnis erhalten hatte, wollte er in Absprache mit dem Angeklagten AU., der sich jeden Tag in den Geschäftsräumen vergewisserte, dass alles ordnungsgemäß ablief, eine höhere Bezahlung durchsetzen. Der Angeklagte AU. traf daraufhin mit den gesondert verfolgten UR. und MQ. die Vereinbarung, dass er und HH. 30 % der gelieferten Waren erhalten sollten. In der Folgezeit holte der Angeklagte AU. täglich den Anteil ab und verbrachte ihn in ein angemietetes Lager in Titz. Von dort aus wurde die Ware später verwertet. Aufgrund des gemeinschaftlich gefassten Tatplanes wollte der Angeklagte zusammen mit HH., UR. und MQ. zahlreiche Lieferanten über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Monaten schädigen und erhebliche Summen für seinen Lebensunterhalt aus dem unberechtigten Weiterverkauf erlösen. Zu diesem Zweck hatte er mit den gesondert verfolgten Mittätern zuvor die organisatorischen Grundlagen geschaffen.“ Die 119 abgeurteilten Einzeltaten erstrecken sich über einen Zeitraum von zwei Monaten und verursachten einen Schaden von ca. 1,8 Millionen DM. Die Freiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte zunächst im geschlossenen Vollzug in der JVA Rheinbach, bevor er ab dem 23.05.2006 in den offenen Vollzug der JVA Attendorn wechselte. Mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.06.2006 wurde die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung für die Dauer von 3 Jahren ausgesetzt und der Angeklagte AU. wurde am 03.07.2006 aus der Haft entlassen. Im selben Beschluss erfolgte die Anrechnung der Auslieferungshaft in Spanien. Mit Wirkung zum 03.07.2009 wurde die Strafe erlassen. (20) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.08.2011 - Az. 5 Cs 204/11 (Staatsanwaltschaft Bonn Az. 665 Js 1391/11) -, rechtskräftig seit dem 26.08.2011, wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 EUR wegen Körperverletzung festgesetzt, weil er am 21.04.2011 seiner früheren Vermieterin zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, wodurch die Geschädigte blaue Verfärbungen und Hämatome im Gesicht erlitten hatte. Nachdem eine teilweise Ratenzahlung erfolgt war, wurde der Strafrest in eine Ersatzfreiheitsstraße von 41 Tagen umgewandelt, welche der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren vom 15.01.2014 bis zum 24.02.2014 verbüßte. (21) Das Bezirksgericht von und in Diekirch (Luxemburg) verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 18.05.2012 – Az. 443/2012 –, rechtskräftig seit dem 23.07.2013, wegen Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 750,00 EUR. Datum der Tat war der 01.06.2011. (22) Mit Urteil des Landgerichts Kleve vom 21.11.2013, rechtkräftig seit dem 18.09.2014, – Az. 190 KLs - 203 Js 660/11 - 1/13 –, wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 16 Fällen – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 08.08.2011 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender – bereits in Teilen im Lebenslauf dargelegter – Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte BJ. hat in der Zeit vom 06.06. bis zum 14.12.2011 durch 20 Lieferungen von Kaffee aus den Niederlanden nach Deutschland zum dortigen Verkauf Kaffeesteuern in Höhe von 934.254 € verkürzt. Die Mitangeklagten AU. und U. leisteten als Mitglieder der Bande um den Angeklagten BJ. diesem in 16 Fällen Hilfe bei der Ausführung der einzelnen Taten, der Angeklagte NO. unterstützte BJ. in zwei Fällen beim DR. des Kaffees.“ „Bereits im Jahre 2010 kam es zu zahlreichen Geschäften der DY. durch den Angeklagten BJ. mit Getränken, insbesondere Bier und Softdrinks, die wie folgt abliefen: Der Angeklagte AU., den der Angeklagte BJ. in 2010 kennengelernt hatte, verfügte über eine Firma in Luxemburg, die JT Q. J. Sarl, im Folgenden JT. Vorgeblich kaufte dieses Unternehmen die Getränke bei der Firma QA. in HM. und verkaufte sie weiter an die Firma WF. SX.R.O. in DA./Tschechische Republik, deren Inhaber DO. war. Durch die Einschaltung der ausländischen Firmen wurde bei den Einkäufen bei QA. keine Mehrwertsteuer berechnet. Tatsächlich verblieben die Getränke in Deutschland. Der Angeklagte NO. ließ die Getränke, regelmäßig durch eine von ihm dazu beauftragte Spedition, in seine Lagerhalle verbringen und lagerte sie dort - offiziell im Auftrag der Firma JT - ein. Sämtliche Absprachen hierzu traf er mit dem Angeklagten BJ.; dieser bezahlte ihn auch für seine Dienste. Wenig später wurden die Getränke sodann von einem Mitarbeiter des Angeklagten BJ. mit einem LKW der Firma DY. abgeholt. Der Angeklagte NO. fertigte für seine Unterlagen über Monate hinweg Verbringungsnachweise über angebliche Versendungen an die Firma WF., die jedoch - entgegen der im ordentlichen Geschäftsbetrieb üblichen Vorgehensweise – nicht von dieser unterschrieben an ihn zurück gelangten. Auch füllte er im Nachhinein - bewusst unzutreffend - internationale Frachtbriefe (sog. CMRs) für die jeweiligen angeblichen Transporte von Berlin nach DA. aus, in denen die JN. als Frachtführer auftrat. In diesem Zeitraum verkaufte die Firma DY. in großem Umfange Bier und Softdrinks an die Firma QA. in HM., und an die CSX.. Die rechnungsmäßige Herkunft dieser Getränke blieb ungeklärt. Diese Geschäfte setzten sich bis ins Jahr 2011 fort. Mitte April 2011 trat an die Stelle der offiziellen Einkäuferfirma JT die Einzelfirma des Angeklagten U., die Firma BN Im- und J. in Luxemburg. Diese Firma hatte der Angeklagte U. im Januar 2011 mit Unterstützung des Angeklagten AU. gegründet. Nachdem sich beide im Jahre 2010 durch die mit beiden bekannte Zeugin DL. kennengelernt hatten, bot AU. dem Angeklagten U. an, gegen eine monatliche Zahlung von 2.000 € bei freier Kost und Logis in Luxemburg eine Firma zu gründen und zu unterhalten und als Firmeninhaber für die unter der Firma durch AU. geführten Geschäfte aufzutreten. Diesen Wechsel des Geschäftspartners teilte der Angeklagte BJ. dem Angeklagten NO. lediglich mit; im Übrigen veränderte sich der Ablauf nicht; Gespräche zwischen NO. und U., seinem formalen Auftraggeber, hierzu gab es nicht. Spätestens im Mai 2011 kamen die Angeklagten BJ., AU. und U. und GK. DO. überein, künftig in großem Umfange deutschen Kaffee in den Niederlanden einzukaufen und nach Deutschland zu verbringen, um ihn dort zu verkaufen, wobei die Einfuhr nicht angezeigt und somit auch die Kaffeesteuer nicht abgeführt werden sollte. Dabei machten sich die Angeklagten den Umstand zunutze, dass Händler in den Niederlanden große Mengen deutschen Kaffees anbieten, der in der Regel nicht aus offiziellen Exporten der Hersteller stammt, sondern aus Aufkäufen dieses für den deutschen Markt bestimmten Kaffees aus Angeboten und Aktionen durch Dritte, die diesen Kaffee unter Entsteuerung (Steuerentlastung gern. § 21 Abs. 2 KaffeeStG) dann in die Niederlande weiterverkaufen. Die dortigen Händler bieten dort den Kaffee zur eigenen Gewinnsteigerung dann zu Preisen an, die einen Weiterverkauf in Deutschland mit dann wieder zu entrichtender Kaffeesteuer preislich sicher nicht zulassen, wohl aber einen gewinnbringenden Verkauf unter Hinterziehung eben der Kaffeesteuer. Wie bereits bei den früheren Getränkegeschäften sollte der Kaffee rechnungsmäßig durch die Firma O. U., unter der die Angeklagten AU. und U. handelten, eingekauft und an die Firma WF. in Tschechien weiterverkauft werden; bei diesem Verkaufsweg, bei dem es lediglich zu einer Durchfuhr durch Deutschland käme, fiele die Kaffeesteuer nicht an. Tatsächlich wurde der Kaffee aber - von Luxemburg aus oder unmittelbar aus den Lagern der Verkäufer in den Niederlanden - im Auftrag des Angeklagten BJ. nach Deutschland, regelmäßig nach Berlin, verbracht und von dort aus innerhalb Deutschlands weiterverkauft, und zwar in fast allen Fällen an die Firma QA. in HM.. Um die Hinterziehung der Kaffeesteuer zu verschleiern und deren ordnungsgemäße Abführung vorzuspiegeln, sollten nach dem gemeinsamen Tatplan jeweils entsprechende Abdeckrechnungen deutscher Firmen mit dem Vermerk, dass die Kaffeesteuer entrichtet sei, erstellt und vorgelegt werden. Hierzu stellte DO. den Namen der deutschen Firma ZL. HSX. & WY. BI. GmbH mit Sitz in VE. zur Verfügung, hinsichtlich derer er zumindest über die Rechnungspapiere verfügen konnte. Zur Verlängerung der fiktiven Rechnungskette zog der Angeklagte BJ. den mit ihm seit langem befreundeten Zeugen QQ. mit dessen Firma XG. QR. Gesellschaft für UX. und VY. mbH hinzu. Durch die Firmen XG. und DY. wurden in diesem Zeitraum - zu Unrecht, aber folgerichtig - hinsichtlich dieser Kaffeerechnungen der ZL. bzw. der XG. GmbH auch die Vorsteuer beim zuständigen Finanzamt in Berlin geltend gemacht, während die Firma ZL. keine Steuererklärungen abgab und keine Steuern abführte. Die niederländischen Verkäufer gaben gegenüber ihren Finanzbehörden an, sie hätten den Kaffee an die Firma U. in Luxemburg geliefert, und zwar machten sie diese Angabe auch in den Fällen, in denen die Ware tatsächlich nicht über Luxemburg, sondern unmittelbar von den Niederlanden nach Berlin gebracht wurde. Zum Teil wurden den jeweiligen Lkw-Fahrern auch in diesen Fällen die Transportpapiere (CMRs) mit Zielort Luxemburg mitgegeben, jedoch zugleich mit der Information, dass der DR. nicht entsprechend dem CMR nach Luxemburg, sondern nach Berlin erfolgen solIte. Der Angeklagte U. erklärte gegenüber den Behörden in Luxemburg, der Kaffee sei an die Firma WF. in Tschechien weitergeliefert worden, wo es – wie in den Niederlanden und in Luxemburg – keine Kaffeesteuer gab. Zum Nachweis des scheinbaren Transportweges und zur Verschleierung des tatsächlichen Lieferziels erstellten die Angeklagten auch Transportpapiere, die die angeblichen Lieferungen über Luxemburg nach Tschechien belegen sollten. Dies erfolgte in den meisten Fällen - wie auch die Abdeckrechnungen der Firma U. an die Firma WF. - durch die Angeklagten AU. und U. erst im Nachhinein zur Komplettierung der Buchhaltung. Im Einzelnen kam [es] zu folgenden Taten der Hinterziehung von Kaffeesteuer: 1. - 16. Plangemäß wurde in der Zeit vom 06.06.2011 bis zum 11.10.2011 16mal Kaffee per Lkw nach Deutschland geliefert, und zwar in 14 Fällen zur dortigen Firma DY., in zwei Fällen unmittelbar zu den Lagern des Abnehmers des Kaffees, der WR. VH. GmbH, in Berlin bzw. Eching. In zehn Fällen wurde der Kaffee zunächst von den Niederlanden aus nach Luxemburg gebracht (Fälle 1-4 und 11-16), und zwar zur Betriebsstätte der Firma U. in KT. oder in ein Lager einer beauftragten Spedition in HU.. Von Luxemburg aus wurde der Kaffee dann nach Deutschland gebracht. In den sechs anderen Fällen erfolgten die Lieferungen unmittelbar von den Niederlanden aus, nämlich von Speditionslagern im Umkreis von Venlo (Fälle 3-10). Der Angeklagte LO. BJ. als Geschäftsführer der Firma DY. meldete sämtliche Transporte nicht - wie dies erforderlich gewesen wäre - vorab beim Hauptzollamt in Berlin an, so dass das Hauptzollamt auch nicht die fällige Kaffeesteuer von 2,19 Euro pro Kilogramm erheben konnte. Auch unmittelbar nach der Einreise der jeweiligen Lkw nach Deutschland, etwa am Kontrollpunkt Straelen in der Nähe von Venlo, wurde diese Anmeldung, wie von vornherein vorgesehen, nicht vorgenommen. Der Einkauf des Kaffees erfolgte jeweils durch die Angeklagten AU. und U. bei verschiedenen Verkäufern in den Niederlanden im Auftrag des Angeklagten BJ.; dieser stellte die hierfür benötigten Gelder zur Verfügung. Die Gelder stammten von den Geschäftskonten der DY. bei der OF. AG Berlin, Kontonummer N01 (bis September 2011) bzw. der PN. NV. eG, Kontonummer N02 (ab September 2011), wobei die Konten regelmäßig kurz darauf durch Überweisungen hoher Summen durch die Firma QA., in Einzelfällen auch durch die CSX. ausgeglichen wurden. Die Übergabe der Gelder zum Ankauf des Kaffees an die Angeklagten AU. und U. erfolgte regelmäßig durch einen von BJ. Beauftragten, zumeist durch einen Verwandten, in P. oder DC.. Nach vorheriger Absprache mit den niederländischen Verkäufern fuhren die Angeklagten AU. und U. sodann mit dem Geld in die Niederlande und wickelten das jeweilige Geschäft ab. Nachdem die luxemburgischen Steuerbehörden auf die Firma des Angeklagten U. aufmerksam geworden waren, wurde ihm von dort im September 2011 die Vornahme von Bargeschäften verboten. In Einzelfällen kam es in der Folgezeit dennoch zu weiteren Bargeschäften entsprechend der bisherigen Vorgehensweise. Im Übrigen erfolgte die Bezahlung des Kaffees sodann per Überweisung. Dabei wurden - um den Anschein der Lieferung über Luxemburg nach Tschechien zu verstärken - Zahlungswege gewählt, die dem scheinbaren Lieferweg aus den Niederlanden über Luxemburg nach Tschechien entsprachen. So sollte im Fall einer Kontrolle von Bankkonten das wahre LieferzieI nicht zu erkennen sein. Dazu wurde Bargeld, das der Angeklagte BJ. aus den Geschäften der Firma DY. zur Verfügung stellte, zur deutsch-tschechischen Grenze gebracht. Dort nahm DO. die Einzahlung des Kaufpreises für die einzelnen Kaffeelieferungen in bar auf ein Konto der Firma WF. bei der NV. im deutschen TI., unweit vom Sitz der Firma WF. in DA., vor. Von diesem Volksbankkonto aus wurde das Geld dann jeweils per sog. Blitzüberweisung zunächst auf ein Konto der Firma U. in Luxemburg und von dort aus durch den Angeklagten U. auf das jeweilige Konto der niederländischen Verkaufsfirma weitergeleitet. Zumindest in einem Fall war in derselben Weise auch bereits die später involvierte Firma MI., ebenfalls mit Sitz in DA., eingebunden. Zum Nachweis des angeblichen Bezugs des Kaffees aus Deutschland durch die Firma DY. wurden jeweils Abdeckrechnungen der Firmen ZL. an die Firma XG. und der XG. an die DY. erstellt. Bei diesem Konstrukt aus verschiedenen Firmen, erfolgten Lieferungen und verschleiernden Zahlungs- und Rechnungswegen waren die Aufgaben der Angeklagten, die sich zur fortgesetzten Begehung der Steuerhinterziehungen verbunden hatten, wie folgt verteilt: Der Angeklagte BJ. steuerte das System. Als Geschäftsführer der Firma DY. in Berlin war er der Käufer des Kaffees, er stellte das Geld für die Barankäufe des Kaffes zur Verfügung und veranlasste die Bareinzahlungen auf die Geschäftskonten der Firmen WF. und MI.. Er verkaufte den Kaffee auch an zwei deutsche Abnehmerfirmen weiter. Dies waren zum einen die Firma QA. und zum anderen die Firma IX..corp Germany GmbH, im Folgenden IX., die den Kaffee wiederum an die Firma CE.-VH. verkaufte. Geschäftsführer der Firma IX. war der Angeklagte BJ. selbst. Darüber hinaus erteilte der Angeklagte BJ. dem Angeklagten NO. in 3 Fällen den Auftrag zum DR. des Kaffees bzw. dessen Organisation durch Dritte. Der Angeklagte AU. organisierte den Kaffeeeinkauf im Auftrag des BJ. bei den niederländischen Firmen - knüpfte die erforderlichen Kontakte und sprach im Einzelfall die Kaffeepreise ab - sowie den Rechnungs- und Zahlungsverkehr, der über die Firma U. lief. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin X. V. und dem Angeklagten U. erstellte er insbesondere die Rechnungen und Frachtpapiere an die Firma WF. und leitete die Gelder an die niederländischen Verkaufsfirmen weiter. Der Angeklagte U. trat nach außen hin als offizieller Inhaber der auf seinen Namen lautenden luxemburgischen Einzelfirma auf und stellte sich als persönlich haftende Person zur Verfügung. Der Angeklagte AU. erhielt für seine Mithilfe von BJ. einen prozentualen Anteil des Kaffeepreises, durchschnittlich ca. 3.000 € pro Geschäft, der Angeklagte U. einen monatlichen Pauschalsatz von 2.000 €, der ihm in der Zeit von Juni bis Oktober 2011 durch AU. ausgezahlt wurde. Der Angeklagte NO. war nicht Mitglied dieser Bande. Er war faktischer Inhaber der in Berlin ansässigen Firma JN. und half als solcher bewusst und gewollt dem Angeklagten GSX. 3 Fällen dabei, den aus den Niederlanden stammenden Kaffee unter Hinterziehung der Kaffeesteuer nach Berlin zu verbringen, und handelte dabei letztlich auf dessen Weisung. Wie genau der Angeklagte NO. für seine Hilfeleistung entlohnt wurde, konnte nicht sicher festgestellt werden; zumindest erhielt er entsprechend seinen Angaben einen Stundenlohn von 16,50 € und für Hilfe bei der Frachtorganisation eine Pauschale von 90 €, wahrscheinlich aber deutlich darüber hinausgehende Gelder. [ … Auflistung der Einzeltaten 1. – 16. ausgelassen, Anm. Kammer] Durch die aufgeführten Kaffeeverkäufe, die - zu den auch noch für die Käufer in Deutschland, QA. und CE.-VH., wohl attraktiven Einkaufspreisen - nur unter Hinterziehung der Kaffeesteuer von 2,19 Euro pro Kilogramm möglich waren, erzielte der Angeklagte BJ. erhebliche Erlöse, für die hier angeführten 16 Fälle rd. 225.000 Euro. Davon wurden wie dargestellt die Bandenmitglieder AU. und U. und auch der gesondert verfolgte QQ. zu gewissen Anteilen sowie der Angeklagte NO. für seine Dienste und die Transporteure bezahlt. Den Rest behielt der Angeklagte für sich bzw. für die DY.. 17.-21. Aufgrund einer Prüfung durch luxemburgische Steuerbehörden kamen ab Mitte Oktober 2011 die Firmen U. und WF. für Abdeckrechnungen und Zahlungen und die Angeklagten AU. und U. für eine weitere Beteiligung nicht mehr in Betracht. […]“ Der Angeklagte hat die Freiheitsstrafe unter Unterbrechung der hiesigen Untersuchungshaft vom 10.11.2014 bis zum 20.09.2017 verbüßt, wobei die Vollstreckung der unter (20) aufgeführten Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Tagen einbezogen und angerechnet wurde. (23) Die letzte Eintragung enthält keine Verurteilung, sondern bezieht sich auf ein Aufenthaltsermittlungsgesuch der AOK PG. vom 20.04.2016. B. Feststellungen zur Sache Den Entschluss zu der vorliegend abgeurteilten Tat fasst der Angeklagte gegen Ende 2012. Die Zeugin OW. C. hatte ihm zuvor mitgeteilt, dass das Tatopfer E. F. in seiner Wohnung am G.-straße in P. größere Geldbeträge aufbewahre. Der Angeklagte fasste den Plan, das Tatopfer in dessen Wohnung zu überfallen um das Geld zu erlangen. Diesen Plan setzte er am 07.12.2012 in die Tat um, nicht wissend, dass E. F. zur Tatzeit über kein nennenswertes Vermögen mehr verfügte und von Sozialleistungen lebte. I. Zum Geschädigten E. F. Der am 00.00.0000 geborene E. F. stammte aus einer Speditionsfamilie mit Firmensitz in YN.. Nach seinem Abitur arbeitete er zunächst etwa bis zu seinem 26./27. Lebensjahr als Speditionskaufmann im elterlichen Betrieb. Von seinem Vater fühlte er sich in beruflicher Hinsicht eingeengt und an der Verwirklichung eigener Ideen gehindert, da dieser erwartete, dass der Sohn die väterlichen Vorgaben zur Betriebsführung umsetzte, ihm aber wenig eigene Entscheidungsspielräume gab. In der Folgezeit zog E. F. nach P. und machte sich mit Modeboutiquen selbständig. Im Laufe der Zeit führte er bis zu vier Boutiquen – darunter die Boutique „IA.“ in der P.er Innenstadt. Eine erste und länger andauernde Beziehung führte E. F. in dieser Zeit mit der im Herbst 2012 verstorbenen JZ. SW., mit der er auch zeitweise, wohl von 1980 bis 1984, die Boutique „IA.“ gemeinsam betrieb. Nach der Trennung von JZ. SW. war E. F. etwa von 1984 bis 1992 mit der im Jahr 0000 geborenen Zeugin PRF. YQ. liiert, die ebenfalls in den Betrieb der – zu diesem Zeitpunkt einzig noch vorhandenen – Boutique „IA.“ mit einstieg. Zu dieser Zeit, vor allem in den frühen 1980ern, war E. F. im P.er Nachtleben sehr bekannt und aktiv. Er führte einen verschwenderischen Lebensstil, trank viel Alkohol und konsumierte jedenfalls während der Beziehung mit JZ. SW. auch Kokain. Die Geschäfte liefen indes immer schlechter und etwa 1992 verkaufte er seine letzte Boutique „IA.“ an seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin YQ., und war im Nachfolgenden auch gezwungen, den Offenbarungseid zu leisten. Nach der Trennung von der Zeugin YQ. und der Geschäftsaufgabe zog E. F. aus der gemeinsamen Wohnung in QL. aus und lebte – nach einem weiteren Umzug – schließlich seit dem 01.05.1996 bis zu seinem Tod in einer Wohnung im dritten Obergeschoss in dem VK. G.-straße 10 in P.. In den folgenden Jahren verlagerte E. F. sein Tätigkeitsfeld in den Bereich des Autohandels. Zunächst arbeitete er als Mitarbeiter eines vom Zeugen LQ. SY. geführten Sportwagenhandels in NH.. Privat ging er keine neue feste Beziehung mehr ein, sondern führte überwiegend lose Beziehungen, gelegentlich besuchte er Prostituierte. Im Jahre 1997 kam E. F. durch eine größere Erbschaft wieder zu Geld. Diese ging noch auf seinen ca. 1990 verstorbenen Vater zurück, von welchem er insbesondere ein Mehrparteienhaus geerbt hatte, welches er für jedenfalls mehrere Hunderttausend DM veräußerte. Er begann nunmehr selbständig mit überwiegend hochpreisigen Fahrzeugen zu handeln, wobei er auch selbst in größerem Umfang in den An- und Verkauf investierte. Etwa zur selben Zeit lernte E. F. die ebenfalls in P. wohnhafte, damals ca. 40 Jahre alte Zeugin C. kennen, mit der er eine lockere Beziehung einging. Die Zeugin C. hielt sich damals auch häufiger in seiner Wohnung am G.-straße auf und nähte für ihn blau-gelbe Vorhänge, welche auch zur Tatzeit noch an den Wohnzimmerfenstern hingen. E. F. zeigte sich in dieser Beziehung freigiebig, zahlte bei gemeinsamen Unternehmungen bar, oftmals nahm er auch 1.000,00 DM-Scheine mit. Seine Bargeldvorräte verwahrte er, um für einen spontanen Fahrzeugkauf flexibel sein zu können, in einem Versteck in seinem Schlafzimmerschrank auf. Spätestens als die Zeugin YQ. nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt im August 2003 nach Deutschland zurückkehrte und bei E. F. vorübergehend einzog, gingen E. F. und die Zeugin C., deren Beziehung sich bereits seit 2000/2001 weiter gelockert hatte, getrennter Wege. Sie begegneten sich in der Folgezeit gelegentlich zufällig auf der Straße. Die finanzielle Lage von E. F. verschlechterte sich erheblich. E. F. machte bei seinen Fahrzeuggeschäften große Verluste, wohl auch, weil er sehr vertrauensvoll und gutgläubig gegenüber seinen Geschäftspartnern war. Seit dem 25.08.2005 bezog E. F. Leistungen nach SGB II; die Wohnung am G.-straße wurde fortan über die Bundesagentur für Arbeit finanziert. Nebenbei hielt E. F. seine Tätigkeiten im Autohandel aufrecht und besserte seinen Lebensunterhalt – unter Umgehung der Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialamt – insbesondere durch die Vermittlung hochwertiger Fahrzeuge sowie die Überführung ebensolcher in das oder aus dem Ausland auf. Hierfür bekam er Vermittlungs- und Überführungsprovisionen in Höhe von ca. 250,00 bis 1.500,00 EUR pro Geschäft, wobei er aufgrund der geringen Anzahl dieser Zusatzgeschäfte und der durch die hohe Miete nur in geringen Umfang verbleibenden SGB II-Leistungen keine signifikante Verbesserung seiner finanziellen Lage erreichte. Seine Geschäftspartner waren zuletzt vornehmlich die Zeugen SY. und TK. (genannt VN.) AJ.. Zum Zeitpunkt seines Todes am 07.12.2012 verfügte E. F. über ein Konto bei der OF. AG, P., welches durchgehend im dreistelligen Bereich im Plus geführt wurde. Auf diesem Konto gingen monatliche Zahlungen in Höhe von 262,00 EUR durch die Bundesagentur für Arbeit ein. Regelmäßige Abbuchungen betrafen Telefon, Strom und Kontoführungsgebühren. Darüber hinaus hatte E. F. Schulden gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 7.488,02 EUR. Eine weitere Forderung über 11.000,00 EUR der Firma XF. stand im Raum. Daneben besaß E. F. ein Schließfach bei der OF., ehemals PB. Bank, Filiale P.. Dieses hatte er zuletzt am 14.07.2010 aufgesucht, am 12.12.2012 war es bei der Durchsuchung durch Beamte des KK11 – von einem leeren braunen Umschlag abgesehen – ohne Inhalt. In seiner Wohnung am G.-straße bewahrte E. F. eine finanzielle Notreserve auf. So waren am 07.12.2012 jedenfalls 2.300,00 EUR in einer in sich selbst gestülpten Tennissocke im Schlafzimmerschrank versteckt. Daneben verwahrte er Haushaltsgeld in einer Pappfotobox auf der Fensterbank im Wohnzimmer, am Tattag jedenfalls 75,00 EUR nebst weiterem Münzkleingeld. E. F. hatte in der Vergangenheit weitere Geldverstecke in der Wohnung gehabt, wobei der Schlafzimmerschrank, der Gefrierschrank, ein Küchenschrank und die Waschmittelpackung gängige Verstecke waren. Dass sich am Tattag – außer den zuvor festgestellten Geldbeträgen – weiteres Geld oder sonstige Wertgegenstände in der Wohnung des E. F. befanden, konnte nicht sicher festgestellt werden. Alkohol spielte in seinem Leben viele Jahre eine erhebliche Rolle. Als er finanziell noch besser aufgestellt war, trank er bevorzugt Wein und Hochprozentiges. In den letzten Jahren trank er ausschließlich Bier, zuletzt täglich regelmäßig acht bis zehn Flaschen Reissdorf Kölsch à 0,5 l, wobei er nach dem Wahlspruch „kein Bier vor vier“ lebte. Drogen konsumierte er schon seit vielen Jahren nicht mehr. In den letzten Jahren vor seinem Tod lebte E. F. sehr zurückgezogen. Er pflegte nur noch wenige intensivere soziale Kontakte. Eine enge Freundschaft und ein vertrauensvolles Verhältnis unterhielt er bis zu seinem Tod zu der Zeugin YQ., die nach weiteren Auslandsaufenthalten zuletzt erneut in P. lebte. Neben häufigen Verabredungen telefonierten beide täglich oftmals über Stunden miteinander. E. F. verbrachte die meiste Zeit des Tages in seiner Wohnung, in die er abgesehen von der Zeugin YQ. kaum jemandem Einlass gewährte, insbesondere nicht ohne vorangegangene meist telefonische Anmeldung. E. F. war sehr achtsam und sicherheitsliebend. Gewohnheitsmäßig schloss er die Tür von innen ab, nachdem er seine Wohnung betreten hatte, und ließ den Schlüssel von innen stecken. Die Zeugin YQ. hatte von E. F. einen Schlüssel zu seiner Wohnung erhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sonstige Personen einen Schlüssel zu der Wohnung des E. F. besaßen. Sein Tagesablauf gestaltete sich – wenn keine besonderen Termine anstanden – in der Regel so, dass E. F. ausschlief und erst im Laufe des Vormittags aufstand. Als Frühstück nahm er lediglich einen Kaffee zu sich. Er schaltete den Fernseher ein, fuhr den Rechner hoch, telefonierte oder skypte mit der Zeugin YQ., Bekannten oder Geschäftspartnern und begann im Laufe des Tages das Internet nach geeigneten Angeboten im Kfz-Bereich zu durchsuchen. Gegen 13:00 / 14:00 Uhr packte E. F. sein Leergut, die Bierflaschen vom Vorabend, welche in zwei ineinander gesetzten Nettotüten neben der Wohnungstür bereitstanden und zog seine Joggingschuhe an. Er brachte das Leergut weg und ging am nahegelegenen BN. Weiher joggen. Auf dem Rückweg erwarb er neues Bier und kaufte ggf. weiter ein, bevor er dann in seine Wohnung zurückkehrte. Dort schaltete er den Fernseher ein, telefonierte oder skypte und kochte sein Abendessen. Ab 16:00 Uhr öffnete er die erste Flasche Bier, um dann über den Nachmittag und Abend verteilt weitere sieben bis neun Flaschen Bier zu trinken. Der 1,81 m große und zur Tatzeit 78 kg schwere E. F. litt an keinen relevanten Vorerkrankungen. II. Zur Tatörtlichkeit: Wohnung des E. F., G.-straße 10 Auf dem G.-straße war im Dezember 2012 ein Weihnachtsmarkt aufgebaut. Bei dem Objekt G.-straße 10, dem Tatort im weiteren Sinne, handelt es sich – unter Berücksichtigung des Erdgeschosses – um ein fünfgeschossiges Wohn- und Geschäftshaus. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses wurden im Dezember 2012 durch ein MV.-MO. für seinen Geschäftsbetrieb genutzt. Das MV.-MO., welches U-förmig angelegt war, war durch zwei separate Eingänge zu betreten. Zwischen diesen Eingängen lag der Zugang zu den weiteren Wohn- und Geschäftsräumen in den Obergeschossen des Hauses. Im ersten Obergeschoss war die „OH.“ untergebracht, in den drei darüber liegenden Stockwerken waren Wohnungen, wobei die Wohnung des E. F. im dritten Obergeschoss lag. Zur Verdeutlichung wird auf die Lichtbilder 1 und 2 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, Bezug genommen. Die Schallisolierung der Wohnungen war gut, man hörte kaum Geräusche aus anderen Wohnungen des Hauses. Betrat man den in das VK. hinein versetzten Eingangsbereich zu den Räumlichkeiten in den Obergeschossen, so befand sich rechter Hand eine Klingelanlage, auf welcher neben einer großen Taste für die OH. auch auf einer der vier kleineren Tasten der Name „F.“ verzeichnet war. Auf der Klingel der OH. waren zudem die Öffnungszeiten des Büros mit „Mo. bis Fr. 9.30 – 19.00 Uhr“ und „Sa. 9.30 – 13.00 Uhr“ angegeben. Die Haustür konnte – von der Benutzung des Haustürschlüssels abgesehen – auf verschiedene Weisen geöffnet werden. Wenn die Haustür lediglich ge-, nicht aber verschlossen war, konnte man durch ein Betätigen der Klingel der Fahrschule zu deren Betriebszeiten eine automatische Entriegelung bewirken ohne dass es hierzu einer Rückfrage oder Anmeldung bei der Fahrschule bedurfte. Zudem verfügten die Wohnungen über Gegensprechanlagen mit Türöffnerfunktionen, über welche bei Bedarf ebenfalls die Haustür entriegelt werden konnte. Schließlich ließ sich die Haustür zeitweise durch ein einfaches Drücken nach innen öffnen – wohl wenn der Türschnapper nicht eingerastet war bzw. dies entsprechend am Schloss eingestellt war. Betrat man durch diese Haustür das Gebäude, so eröffnete sich ein länglicher Flur. Am Kopfende des Flures führte auf der rechten Seite eine Treppe steil nach oben in das erste Obergeschoss. Links neben der Treppe gelangte man im Erdgeschoss durch eine Metalltür mit einem nicht drehbaren Knauf zur Flurseite, die nur mit einem Schlüssel geöffnet werden konnte, in die Kellerräume. Diese wurden im Wesentlichen durch das MV.-MO. genutzt, vereinzelt auch durch die Mieter des Hauses. E. F. hatte keinen Kellerraum angemietet. Am 08.12.2012, dem Tag der Entdeckung der Tat zum Nachteil des E. F., war die Tür zum Keller geschlossen. Zur Verdeutlichung der Lage der Räumlichkeiten wird auf das Lichtbild Nr. 5 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, Bezug genommen. Im Keller des Hauses befand sich der Hausanschluss des Netzwerkbetreibers für die elektrische Versorgung des Hauses. Die Verteilung auf die einzelnen Etagen erfolgte über einen zweitürigen metallenen Sicherungskasten, in welchem sich die Stromzähler und die Hauptsicherungen für die einzelnen Etagen befanden. Dieser Sicherungskasten war im Treppenhaus auf der ersten Etage unmittelbar neben der Tür zum Eingang der OH. installiert. Die Türen des Sicherungskastens waren in einer ähnlichen Farbe wie die Wände gestrichen. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes war die Funktion des Kastens erkennbar. Zur Verdeutlichung wird auf das Lichtbild Bl. 4421 d. A. unten Bezug genommen. Der mittlere Stromzähler nebst Sicherungen in der oberen Reihe war mit einem Hinweis auf das dritte Obergeschoss beschriftet. Im dritten Obergeschoss lag rechter Hand des Treppenaufgangs der Eingang zur Wohnung des E. F. – der einzigen Wohnung auf dieser Etage. Die Wohnungstür führte rechts angeschlagen und nach innen öffnend in einen quadratischen, ca. 2,50 m x 2,50 m großen Flur. Der Flur bot rechts Zugang in das Badezimmer, geradeaus in das Schlafzimmer, links in den Wohn-/Essbereich und in die Küche sowie durch eine Tür links neben der Eingangstür in einen kleinen Abstellraum. In der rechten hinteren Ecke des Flurs war das silberfarbene Herrenfahrrad des E. F. abgestellt. Zur Verdeutlichung wird auf die Tatortskizze, Beweismittelheft Band I, Bl. 2.4.2., nachfolgend eingerückt, Bezug genommen: Vom Flur aus betrat man das Badezimmer durch eine rechts angeschlagene und nach innen öffnende Türe. Bei Blickrichtung von der Tür zum Badezimmer war an der Wand neben der Tür in horizontaler Ausrichtung eine chromfarbene Metallstange als Handtuchhalter angebracht. An der linken Badezimmerwand befanden sich ein Waschbecken mit einem darüber angebrachten großen Spiegel und eine Toilette mit einem nicht in die Wand eingelassenen Spülkasten. Zwischen Waschbecken und Toilette waren an der Wand Reste einer metallenen Halterung eines Handtuchhalters zu erkennen, dessen Haltestangen jedoch nicht mehr vorhanden waren. Hinter der Toilette war ein Heizkörper an der Stirnwand des Bades installiert, ansonsten war etwa mittig in die Wand ein Fenster ab Hüfthöhe mit Blick zum Innenhof des Hauses eingelassen. Die rechte Seite des Raumes wurde von einer Badewanne mit Duschvorrichtung eingenommen, die sich von der rechten hinteren Ecke des Raumes entlang der rechten Wand in Richtung der Vorderwand des Raumes dergestalt erstreckte, dass ein Freiraum im Bereich der vorderen rechten Ecke des Raumes verblieb, der zum Öffnen der Badezimmertür benötigt wurde. Rechts neben der Tür zum Bad war in diesem eine Gastherme installiert. Über eine gesonderte Duschkabine verfügte das Bad nicht. Die Schlafzimmertür öffnete sich vom Flur aus gesehen links angeschlagen nach innen in den linken vorderen Bereich des Schlafzimmers. Die Schmalseiten des Raumes befanden sich aus der genannten Blickrichtung in Querrichtung links und rechts. Die linke Schmalseite wurde durch einen großen Kleiderschrank dergestalt eingenommen, dass sich die Schlafzimmertür nur bis zu einem etwa 90-Grad-Winkel öffnen ließ, in die rechte Schmalseite des Raumes war ein großes doppelflügiges Fenster eingelassen, unter diesem war vor der Wand ein Heizkörper angebracht. Im rechten Bereich des Raumes stand – ursprünglich parallel zur Schlafzimmerlängswand – ein ca. 160 cm x 200 cm großes Bett mit einem massiven Stahlbettgestell, mit dem Kopfteil in Richtung des Fensters, mit dem Fußteil in Richtung des Kleiderschranks, mit geringem Abstand zur linken Längsseite des Raumes, mit größerem Abstand zur rechten Längsseite desselben. Die Tür vom Flur zum Wohn-/Essbereich und zur Küche öffnete nach links innen. Der Raum wurde unterteilt durch eine Wand, die sich links neben der Tür rechtwinklig über gut die Hälfte der Distanz bis zu der gegenüberliegenden Fensterfront in den Raum erstreckte. Diese Wand trennte den – aus Blickrichtung hinter ihr liegenden – Küchenbereich vom Wohnbereich ab. Der Wohnbereich, rechts neben der Eingangstür, war mit einem Abstelltisch und einem dreisitzigen Sofa rechts an der Wand neben der Tür möbliert, mit einem zweisitzigen Sofa vor der rechten Wand des Raumes und einem runden Tisch vor dem dreisitzigen Sofa. Auf dem Abstelltisch war der Stellplatz des Festnetztelefons von E. F.. Vor der Fensterfront stand ein Fernsehgerät auf einem niedrigen Tisch – aus der genannten Blickrichtung – links daneben zwei große Stereoboxen. Die Fensterfront bot einen Ausblick zum G.-straße. Die Fensterfront wurde durch die seinerzeit von der Zeugin C. genähten Vorhängen dekoriert. An der Trennwand zur Küche war ein Servierwagen abgestellt. Folgte man der Wand bis zu ihrem Ende blickte man auf die linke hintere Ecke des Raumes. Dort bot ein Tisch, quer zur linken Außenwand des Raumes aufgestellt, eine Sitzmöglichkeit – nach Anzahl der vorhandenen Stühle – für vier Personen. Ging man um die Trennwand herum, blickte man in die Küche hinein. Bei Blickrichtung in die Küche stand links am Ende der Trennwand eine große silberfarbene Kühl-/Gefrierkombination, dahinter eine Art Abstellregal. An der Stirnwand befanden sich Unterschränke, in welche zudem die Spüle eingelassen war. Die rechte Raumseite wurde mit Ober- und Unterschränken genutzt, wobei – aus der genannten Blickrichtung gesehen – hinter dem ersten Unterschrank ein Backofen mit Herd und hinter dem ersten Hängeschrank eine Dunstabzugshaube installiert waren. In den Hängeschrank zur hinteren Raumecke war eine Mikrowelle integriert. III. Verbindung zwischen E. F., dem Angeklagten sowie der ehemaligen Mitangeklagten L. Mehrere Jahre nach E. F. – spätestens im Jahr 2010 – machte auch der Angeklagte die Bekanntschaft der Zeugin C.. Die beiden lernten sich über einen gemeinsamen Bekannten aus der Betäubungsmittelszene kennen und trafen sich anschließend regelmäßig, vorwiegend bei der Zeugin C., aber auch in den jeweiligen Wohnungen des Angeklagten oder bei dem gemeinsamen Bekannten. Sie rauchten gelegentlich gemeinsam Kokain. Eine sexuelle Beziehung zwischen ihnen bestand, soweit feststellbar, nicht. Weihnachten 2011 verbrachten der Angeklagte und die Zeugin C. mit weiteren Bekannten des Angeklagten in dessen Anwesen in Z.. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, wahrscheinlich im Frühjahr 2012, erwähnte die Zeugin C. in einem Gespräch mit dem Angeklagten beiläufig ihren Bekannten E. F., der dem Angeklagten bis dahin vollkommen unbekannt war. Sie erwähnte dabei, dass E. F. mit hochwertigen Autos handele, Erbe einer Speditionsfamilie sei und immer viel Geld zu Hause aufbewahre. Der Zeugin C. stand insofern ein Betrag von 20 bis 30.000,00 EUR vor Augen. Als Geldversteck nannte sie den Schlafzimmerschrank. Bei einer anderen Gelegenheit im Frühjahr oder Sommer 2012, als die Zeugin C. und der Angeklagte gemeinsam in der Straßenbahn an der Haltestelle G.-straße saßen, wies die Zeugin C. mit dem Finger durch das Fenster auf die der Straßenbahnhaltestelle gegenüberliegende Häuserfront mit dem Kommentar, dass da der E. F. in der Wohnung mit den blau-gelben Vorhängen wohne, die sie selbst ihm genäht habe. In der Folgezeit nahm die Anzahl der Kontakte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. auf Betreiben letzterer zunehmend ab. Nach Sommer 2012 gab es keine Treffen mehr zwischen ihnen. Etwa zu der Zeit, als der Kontakt zur Zeugin C. abbrach, lernte der Angeklagte die in etwa gleichaltrige ehemalige Mitangeklagte ZD. L. kennen. Das Verfahren gegen diese ist im Laufe der Hauptverhandlung aufgrund einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten abgetrennt und gesondert zu Ende geführt worden, wie nachfolgend noch darzulegen sein wird. Im Spätsommer 2012, naheliegend im August, lernte der Angeklagte die ehemalige Mitangeklagte in einer Wohnung am MB.-straße kennen, welche als Drogenumschlagsort bekannt war. Der Angeklagte sah die ehemalige Mitangeklagte kurz darauf erneut an der Straße wieder, wo diese – wie regelmäßig – versuchte, sich als Prostituierte etwas dazu zu verdienen. Er bot ihr an mitzufahren, er habe „etwas zu rauchen“. Im Folgenden besuchte der Angeklagte die ehemalige Mitangeklagte täglich. Es kam zu einer Freundschaft, einer sexuellen Beziehung, aber keiner festen Bindung. Die ehemalige Mitangeklagte, die ihrem Charakter nach eine dependente Persönlichkeitsstruktur aufweist, ordnete sich insofern den Wünschen des Angeklagten unter und stellte ihre anderen sozialen Kontakte, insbesondere zu ihrer langjährigen Freundin, der Zeugin NA.-NK., während der Dauer dieser Beziehung zurück. Sie besuchte auch das vom Angeklagten angemietete Anwesen in Z. und lebte dort ein paar Tage mit ihm zusammen. Sie war nach eigenen Angaben „ein bisschen verliebt“ in den Angeklagten und beeindruckt von dessen Anwesen in Z.. Zu dieser Zeit trank die ehemalige Mitangeklagte, welche seit frühester Jugend Diabetikerin und alkoholkrank ist, regelmäßig Alkohol, wobei die konkrete Menge ihres Konsums nicht festgestellt werden konnte. Zudem rauchte sie gelegentlich, etwa einmal im Monat, Kokain. Zum Zeitpunkt der Tat lebte sie von einer Witwenrente in Höhe von 634,92 EUR netto. Die Höhe ihrer monatlichen Mietzahlungen betrug 290,00 EUR. Da der Angeklagte gegenüber der ehemaligen Mitangeklagten wiederholt über Geldnot klagte und sagte, seine „Kinder“, womit er seine Hunde meinte, hätten nichts zu fressen, gab diese ihm wiederholt kleinere Beträge, aber auch einige Male 200,00 bis 300,00 EUR. Als sie dann selbst Schwierigkeiten mit ihren Mietzahlungen bekam und mit mehreren Mieten in den Rückstand geraten war, begleitete der Angeklagte sie zum Sozialamt, um für sie dort Hilfen zu beantragen. IV. Zum Lebenslauf der ehemaligen Mitangeklagten Die ehemalige Mitangeklagte wurde am 00.00.0000 in CJ.-LB. geboren und wuchs dort mit ihrer Mutter und ihren beiden Halbgeschwistern, einer sieben Jahre älteren Schwester und einem ein Jahr jüngeren Bruder, in P.-KB. auf, wobei die Schwester lange Zeit in einem Pflegeheim lebte. Ihren leiblichen Vater kennt die ehemalige Mitangeklagte nicht. Ihre Mutter war mit einem wesentlich älteren Mann verheiratet, der zeitweise mit ihnen lebte; zeitgleich führte die Mutter noch Beziehungen mit anderen Männern. Als Kind wurde die ehemalige Mitangeklagte von ihren Stiefvätern sexuell missbraucht. Die ehemalige Mitangeklagte wurde zunächst regulär in die Grundschule eingeschult, später wechselte sie auf die Sonderschule. Aufgrund einer Diabeteserkrankung, welche bei ihr im Alter von zehn Jahren diagnostiziert wurde und die viele Krankenhausaufenthalte notwendig machte, sowie aufgrund des Alkoholmissbrauchs – hierzu sogleich – kam es nur zu einem unregelmäßigen Schulbesuch. Die ehemalige Mitangeklagte verfügt über keinen Schulabschluss. Bereits im Alter von neun Jahren hatte die ehemalige Mitangeklagte ihren ersten Vollrausch und entwickelte im Folgenden ein Alkoholproblem, dessen sie sich bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren bewusst war. Im Alter von 16 Jahren heiratete die ehemalige Mitangeklagte ihren ersten Ehemann, den zwölf Jahre älteren LM. IM., mit welchem sie sodann auch zusammenzog. Dieser arbeitete als LKW-Fahrer und sie begleitete ihn auf seinen Reisen. Auch die Ehe wurde von Alkoholproblemen geprägt. Aus der Ehe, die etwa ein Jahr hielt, ging das einzige Kind der ehemaligen Mitangeklagten, ihre Tochter RK., hervor, die am 00.00.0000 geboren wurde und bei der Mutter der ehemaligen Mitangeklagten aufwuchs. Während dieser Ehe ging die ehemalige Mitangeklagte keiner regelmäßigen Arbeit nach, sondern verdiente über Putztätigkeiten etwas hinzu, wenn das Geld sehr knapp war. Mit 19 Jahren - also nach dem Scheitern ihrer ersten Ehe - arbeitete die ehemalige Mitangeklagte erstmals als Prostituierte in einem Massageclub namens "RU." in der ZO.-straße in P.. 1976 heiratete die ehemalige Mitangeklagte ihren zweiten Ehemann, den sieben Jahre älteren IY. L.. Ebenso wie die vorherige Ehe war die zweite Ehe von Alkoholproblemen geprägt. Getrunken wurden große Mengen, am Wochenende in Kneipen, unter der Woche zu Hause. Während dieser Ehe begann die ehemalige Mitangeklagte Kokain zu konsumieren, indem sie dieses etwa einmal im Monat rauchte. Sie begann erneut gelegentlich als Prostituierte zu arbeiten, wenn das Geld sehr knapp war. Nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahr 1997 arbeitete die ehemalige Mitangeklagte zunächst nicht mehr als Prostituierte und konsumierte auch kein Kokain mehr. 1999 zog die ehemalige Mitangeklagte aus P. weg in eine Wohnung nach NB. am Niederrhein. Dort lernte sie XW. NF. kennen, mit welchem sie eine Beziehung einging. Über XW. NF. lernte die ehemalige Mitangeklagte die etwa gleichaltrige Zeugin NA.-NK. kennen, mit welcher sie sich im Folgenden anfreundete und mit der sie nach dem Scheitern der Beziehung zu XW. NF. eine (intime) Beziehung begann. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verband die ehemalige Mitangeklagte und die Zeugin NA.-NK. eine nunmehr seit 20 Jahren fortbestehende enge Freundschaft. Bei einer Reise nach Venezuela im Jahr 2001 wurde die ehemalige Mitangeklagte bei der Ausreise aus Venezuela am 22.01.2001 wegen unerlaubten Transports von Betäubungsmitteln festgenommen und am 08.12.2003 wegen dieses Tatvorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Diese verbüßte sie zunächst in Venezuela, wurde dann aber – nicht zuletzt aufgrund ihres Gesundheitszustandes, der wegen des nicht behandelten Diabetes und eines Körpergewichts von knapp 40 kg sehr kritisch war – nach Deutschland überstellt; nach einem kurzen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I wurde sie in der Justizvollzugsanstalt Willich inhaftiert. Während ihrer Inhaftierung in Venezuela konsumierte sie erneut Kokain. Nach ihrer Haftentlassung am 24.10.2006, der Rest der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, lebte die ehemalige Mitangeklagte zunächst wieder in NB., dann in VE. und in der Folgezeit in VF.. In den Jahren 2010 und 2011 unternahm die ehemalige Mitangeklagte mehrere Alkoholentgiftungen. So war sie vom 31.07. bis zum 10.08.2010 in den Evangelischen Kliniken VF. und im Anschluss vom 10.08. bis 27.08.2010 in der LWL-Klinik LR.. Danach erfolgten Anschlussbehandlungen im Therapiezentrum FY. und eine Betreuung im Rahmen eines betreuten Wohnens im „VK. XP.“ in LR.. Zwischen dem 22.09.2011 und dem 30.09.2011 befand sie sich wegen eines Rückfalls nochmals in der LWL-Klinik in LR.. Eine weitere Entgiftung erfolgte zwischen dem 18.10. und dem 27.10.2011 erneut in den Evangelischen Kliniken in VF. nach ihrer endgültigen Entlassung aus dem „VK. XP.“ am 04.10.2011. Ab Ende 2011 lebte die ehemalige Mitangeklagte einige Wochen auf der Straße und schlief teilweise in Notunterkünften. In dieser Zeit wurde sie nochmals in der LVR-Klinik in P. zwischen dem 09.12. und dem 16.12.2011 entgiftet. Aufgrund der langjährigen schweren Alkoholsucht der ehemaligen Mitangeklagten kam es zu hirnorganischen Veränderungen im Sinne einer Depravation, die zu einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit führte. Hierdurch wurde die dependente Persönlichkeitsakzentuierung der ehemaligen Mitangeklagten verstärkt. Bei Alkoholabstinenz – wie in der Zeit nach der Haftentlassung im Jahr 2014 – entwickelte sich die Depravation zum Teil, wenn auch nicht vollständig, zurück. Im Frühjahr 2012 bezog die ehemalige Mitangeklagte die Wohnung QG.-straße 4 in P.-FF., dem sog. MB.-straße, in welchem auch ihre Freundin, die Zeugin NA.-NK., eine Wohnung hatte und in welcher sie (unterbrochen durch die Inhaftierung im hiesigen Verfahren) auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lebte. Die ehemalige Mitangeklagte ist von zierlicher Gestalt und wog im Dezember 2012 bei einer Größe von 159 cm ca. 53 kg. Ihr Bundeszentralregisterauszug weist 13 Eintragungen auf, wobei sich diese mit Ausnahme der bereits geschilderten Verurteilung in Venezuela im Wesentlichen auf kleinere Diebstähle und das Erschleichen von Leistungen beziehen. Delikte mit Gewalthandlungen gegen Personen sind nicht enthalten. V. Vorgeschichte zur Tat Im Herbst 2012 überlegte der Angeklagte, wie er am besten zu Geld kommen könnte. Er zog hierfür verschiedene – illegale – Möglichkeiten in Betracht. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in dem genannten Zeitraum beschloss der Angeklagte in die Wohnung des E. F. einzudringen und diesen dort auszurauben. Er ging von einer zu erwartenden Geldbeute im fünfstelligen Bereich aus. Er weihte die ehemalige Mitangeklagte, die E. F. nicht kannte und bis dahin nichts über ihn wusste, in seinen Tatplan ein. Er berichtete, dass er von jemandem den Tipp bekommen habe, dass am G.-straße ein Mann wohne, der ständig betrunken sei und viel Geld zu Hause habe; „da könne man ja mal gucken gehen“, ihm „eins überbraten“ und wieder gehen. Sie sollte ihn dabei begleiten und am Tatort anfallende untergeordnete Aufgaben erledigen, wie beispielsweise nach Beute suchen und aufpassen, dass niemand kam und sie keine auf sie hindeutenden Spuren hinterließen. Der Angeklagte brachte gegenüber der ehemaligen Mitangeklagten zum Ausdruck, dass diese Aufgaben sonst immer die Zeugin V. übernommen habe. Die ehemalige Mitangeklagte war mit dem Vorhaben einverstanden. Ob der Angeklagte zuvor allein oder zusammen mit der ehemaligen Mitangeklagten die Tatörtlichkeit auskundschaftete, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Woche vor der Tat – Anfang Dezember 2012 – begann für E. F. recht erfreulich. Er hatte mehrere Fahrzeuggeschäfte angestoßen und hoffte darauf, eine oder mehrere Provisionen verdienen zu können. In diesem Zusammenhang suchte er noch am Dienstag, den 04.12.2012, mit dem Zeugen SY. gegen Mittag das Autohaus des Zeugen RZ. in YN. auf wegen eines dort abgestellten Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz 190 E Evolution II. Dieses Fahrzeug wollte der Zeuge SY. im Auftrag des Eigentümers Dr. ISX. verkaufen, zuvor sollte es noch repariert werden. E. F. stellte nachfolgend in Absprache mit dem Zeugen SY. ein Inserat über das vorgenannte Fahrzeug bei der Online-Plattform „NU.“ für 49.000,00 EUR ein. Am Abend vor seinem Tod – am Donnerstag, den 06.12.2012 – telefonierte E. F. mit einem Kaufinteressenten aus Hannover, dem Zeugen IO., der sich in YN. das Fahrzeug anschaute. Zu einem Abschluss hinsichtlich des Mercedes-Benz 190 E Evolution II kam es jedoch an diesem Tag nicht mehr, eine Provision hatte E. F. ebenfalls noch nicht erhalten. Daneben überlegte E. F. mit dem Zeugen AJ. zwei Fahrzeuge – einen Porsche Cayenne für den Zeugen BM. NJ. und eines Mercedes-Benz CL 63 AMG für den Zeugen SY. – aus Griechenland zu überführen. Der Zeuge AJ. und E. F. wollten am Montag, den 10.12.2012, zwecks Besichtigung der beiden Fahrzeuge nach Griechenland fliegen. Auch für diese Geschäfte hatte E. F. noch keine Provisionen erhalten. Den Tag vor der Tat, den 06.12.2012, verbrachte E. F. entsprechend seinen Gewohnheiten. Er führte im Hinblick auf den inserierten Mercedes-Benz 190 E Evolution II mehrere Telefonate, daneben telefonierte er wiederholt mit der Zeugin YQ.. Am frühen Nachmittag ging E. F. joggen und kaufte sich auf dem Rückweg – wie üblich – zehn Flaschen Kölsch der Marke Reissdorf in einer Größe von je 0,5 l. Zu Hause angekommen telefonierte er um 15:53 Uhr erneut mit der Zeugin YQ. und begann sich eine Brokkolicremesuppe zu kochen. Etwa gleichzeitig öffnete er sich die erste Bierflasche, welche er seinen Gewohnheiten entsprechend nach 16:00 Uhr zu trinken begann. Im Verlauf des Nachmittags und Abends trank er auch die weiteren neun Flaschen Reissdorf-Kölsch. Von 16:59 bis 17:25 Uhr skypte E. F. mit dem Zeugen AJ., bevor er erneut mehrfach mit der Zeugin YQ. telefonierte. Sie verabredeten spätestens in dem letzten Telefonat, dass die Zeugin YQ. sich am nächsten Tag melden sollte, sobald sie ihren am Morgen anstehenden Termin beim Zahnarzt hinter sich gebracht hatte, und dann auf einen Kaffee in der Wohnung des E. F. vorbeischauen sollte. Um 21:12 Uhr sprach E. F. mit dem Zeugen IO. noch einmal über den anvisierten Verkauf des Mercedes-Benz 190 E Evolution II. Anschließend telefonierte er diesbezüglich mit dem Zeugen SY., bevor er um 21:57 Uhr ein letztes Mal mit der Zeugin YQ. telefonierte. Er versandte noch eine E-Mail an den Zeugen SY. und fuhr schließlich um 23:30 Uhr seinen Rechner herunter. Am späten Abend, naheliegend unmittelbar bevor er zu Bett ging, ging E. F. noch einmal zum Urinieren auf die Toilette bevor er sich für die Nacht zum Schlafen legte. VI. Unmittelbares Vortatgeschehen, Freitag, der 07.12.2012 Am Morgen des Tattages, Freitag, der 07.12.2012, standen der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte früh auf. Der Angeklagte trug aufgrund der Witterungsverhältnisse – es war kalt – eine braune Herren-Outdoorjacke der CSX.-Eigenmarke „Just Nature“, welche an den Schultern schwarz abgesetzt war. Die an der Jacke ursprünglich mit einem Reißverschluss angebrachte braune Kapuze aus demselben Material trug er am Tattag nicht. Zudem war er mit Mokassins der Marke Timberland bekleidet, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich um Originalschuhe oder Plagiate handelte. Gemeinsam fuhren die Angeklagten mit dem Kleinwagen des Angeklagten, einem mintgrünem Fiat, zum G.-straße in P.. Der Angeklagte parkte den Wagen und prüfte, ob die Eingangstür zum VK. G.-straße 10 bereits geöffnet war. Nachdem der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 08:00 und 09:30 Uhr festgestellt hatte, dass die Tür zum VK. G.-straße 10 sich nun von außen öffnen ließ, nahm er eine weiße Plastiktüte, in der sich eine ca. 50 cm große, schwarz-rote Zange befand, aus dem Kofferraum seines Wagens und verstaute diese unter seiner Jacke. Die Zange nahm er mit, um mit ihr E. F. zu drohen bzw. zu schlagen, um ihn zu bewegen, ihm das in der Wohnung erwartete Geld zu überlassen. Der ehemaligen Mitangeklagten hatte er erläutert, er wolle mit der Zange dem Opfer „eins überziehen“, um das Geld zu erlangen. Diese war hiermit einverstanden, ging aber nicht davon aus, dass der Einsatz der Zange für das Opfer tödliche Folgen haben würde. Gemeinsam machten sich die beiden Angeklagten auf den Weg zum VK. G.-straße 10. An der Haustür verschafften sie sich, wie erwartet, problemlos Einlass und stiegen sodann die Treppe zur im dritten Obergeschoss gelegenen Wohnung des E. F. hinauf. Es gelang den Angeklagten sich Zutritt zu der Wohnung des E. F. zu verschaffen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie dies gelang. VII. Tatgeschehen, Freitag der 07.12.2012 In der Wohnung des E. F. kam es zu einem zweiaktigen Tatgeschehen. Im ersten Teil dieses Geschehens versuchte der Angeklagte E. F. durch Gewaltanwendung dazu zu bringen, Geldverstecke preiszugeben, um sich an dem Geld rechtswidrig zu bereichern. Die Gewalt setzte er in dieser Phase des Tatgeschehens zwar wirkungsvoll, aber dosiert ein, einerseits um E. F. im Sinne des bestehenden Tatplans gefügig zu machen, andererseits um zu verhindern, dass E. F. das Bewusstsein verlieren oder gar versterben könnte, was seine Mitwirkung bei der Suche nach Geldverstecken vereitelt hätte. Insoweit war die ehemalige Mitangeklagte mit dem Tatgeschehen einverstanden. In der zweiten Phase des Tatgeschehens geriet der Angeklagte darüber in Wut, dass er erkannte, dass sein Plan, Beute in signifikantem Ausmaß zu machen, scheitern würde. Der Angeklagte wirkte nunmehr mit massiver Gewalt und – jedenfalls bedingtem – Tötungsvorsatz auf E. F. ein, an deren Folgen dieser verstarb. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die ehemalige Mitangeklagte in der zweiten Phase des Tatgeschehens mit den Tathandlungen des Angeklagten gerechnet hätte oder hiermit einverstanden war. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie hierzu einen Beitrag leistete. Es blieb insgesamt ungeklärt, wo in der Wohnung sie sich während beider Phasen des Tatgeschehens aufhielt. Im Einzelnen: Es konnte nicht festgestellt werden, in welcher Situation die Angeklagten E. F. in seiner Wohnung antrafen oder dieser auf sie aufmerksam wurde. Der Angeklagte forderte E. F. nach Betreten der Wohnung jedenfalls auf, ihm das in der Wohnung vorhandene Geld und die Wertgegenstände zu übergeben, um sich diese rechtswidrig zuzueignen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, versetzte er E. F. zunächst einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht – naheliegend bereits im Wohnungsflur unmittelbar nach Betreten der Wohnung. E. F. versuchte die hierdurch verursachte Blutung seiner Nase mit seiner linken Hand zu stillen und machte sich auf den Weg in Richtung Küche. Hierbei nahm er kurz nach Betreten des Wohnzimmers die linke Hand von der Nase. Von der bebluteten Hand tropfte im Folgenden Blut, so dass sich eine dünne Bluttropfspur entlang der Wand im Flur und weiter entlang der bei Betreten des Wohnzimmers links gelegenen Trennwand zur Küche bildete. An dem Kopfende der Trennwand zur Küche stützte sich E. F. zunächst an dieser ab, dann an der Außenseite des Kühlschranks, wobei er mit den Fingern der linken Hand einen blutigen Abdruck hinterließ. In der Küche öffnete E. F. mit der bebluteten Hand die Tür des oberhalb der Mikrowelle gelegenen Oberschranks, naheliegend, aber nicht sicher feststellbar, um aus einem Versteck Geld zu holen und es den Angeklagten zur Abwendung weiterer Gewalt gegen seine Person anzubieten. Nachdem E. F. in dem Küchenschrank entweder kein Geld gefunden oder dem Angeklagten einen aus dessen Sicht zu gering erscheinenden Geldbetrag übergeben hatte, verlagerte sich das Geschehen erneut in den vorderen Bereich der Wohnung. Durch einen weiteren Faustschlag in das Gesicht E. F.s brach bei diesem erneut Nasenbluten aus. Das Schlafzimmer wurde in Anwesenheit des E. F. nach Beute durchsucht. Auch insoweit konnte nicht festgestellt werden, dass hierbei Geld oder Wertgegenstände gefunden und nachfolgend mitgenommen worden wären. Der Angeklagte durchsuchte den Schlafzimmerschrank, er entnahm Teile des Inhalts, hierunter die Socke mit den 2.300,00 EUR, ohne jedoch den Geldbetrag zu bemerken. Der Angeklagte holte einen silberfarbenen Alukoffer aus dem Schlafzimmerschrank und öffnete ihn. Der Koffer verblieb in geöffnetem Zustand im Flur liegen. Der Angeklagte glaubte E. F. nicht, dass es in der Wohnung kein Geld bzw. kein weiteres Geld gäbe und entschloss sich aus diesem Grund, die Gewalteinwirkungen auf das Tatopfer zu intensivieren. Er zog die in der weißen Plastiktüte eingepackte große Zange aus seiner Jacke, nahm sie aus der Tüte und schlug mit der Zange E. F. mindestens einmal auf den Kopf, um seiner Forderung, ihm – weitere – Verstecke von Geld und Wertgegenständen preiszugeben, Nachdruck zu verleihen. Der Schlag bzw. die Schläge trafen E. F. am Hinterkopf, wodurch dieser mindestens eine stark blutende Kopfschwartenverletzung erlitt. Dem Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass der oder die von ihm versetzte(n) Schlag bzw. Schläge mit der Zange mit erheblichen Schmerzen für E. F. verbunden waren. Der Angeklagte wiederholte seine Forderung Geldverstecke preiszugeben und drohte E. F. weitere Gewalt an. Ob und inwieweit sich E. F. zu der Frage nach Geldverstecken äußerte, konnte im Einzelnen nicht festgestellt werden. Im weiteren Verlauf dieser ersten Phase des Tatgeschehens hielt sich E. F. für einen gewissen Zeitraum im Badezimmer auf. Zu diesem Zeitpunkt konnte er noch eigenständig gehen. Er stützte sich am Rahmen der Tür zum Badezimmer sowie am Waschbecken ab und setzte sich vollständig bekleidet auf den Sitz der Toilette, deren Deckel geöffnet war. E. F. blutete zu diesem Zeitpunkt aus der Nase und aus der oder den Kopfschwartenverletzungen im Bereich des Hinterkopfs. Mit dem Rücken an den hochgeklappten Toilettendeckel gelehnt, versuchte E. F. naheliegend, die Blutungen zu stillen. Durch das vom Hinterkopf abrinnende Blut war sein T-Shirt bereits an der Rückseite durchtränkt und hinterließ an der Innenseite des Toilettendeckels sowie an der Vorderseite des Wasserspülkastens einen Abdruck. Aus einer jedenfalls zeitweise nach vorne gebeugten Position tropfte zudem Blut aus der Nase des E. F. und bildete vor der Toilette auf dem Boden ein intensives Blutspurenbild. Währenddessen intensivierte der Angeklagte in der Wohnung, insbesondere aber im Schlafzimmer, die Suche nach – weiterem – Geld und Wertgegenständen des E. F., zog hierbei Koffer und Taschen unter dem Bett hervor und durchwühlte diese. Seine Schuhe hinterließen Abdrücke auf dem mit einer Staubschicht überzogenen dunkelbraunen Lederkoffer mit beigefarbenen Gürtelschnallen, der mit der Unterseite nach oben lag. Den Lederkoffer schob er nachfolgend weitest gehend unter das Bett zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte hierbei Geld oder Wertgegenstände gefunden hätte. Der Angeklagte erkannte, dass sein Plan, Beute in signifikantem Ausmaß zu machen, gescheitert war. Trotz wiederholter Gewaltanwendung war es ihm nicht gelungen, E. F. zu bewegen, ihm maßgebliche Geldverstecke zu zeigen. Gefunden hatte er solche trotz intensiver Suche ebenfalls nicht. Ihm stand vor Augen, dass damit seine finanzielle Misere fortbestehen würde und er wurde wütend. Es liegt nahe, dass der Angeklagte sich nunmehr zum Bad begab, um E. F. zu holen. Als E. F. das Bad verließ, war bereits das in der Ecke des Wohnungsflurs abgestellte Fahrrad umgefallen und lag mit dem Hinterrad im Bereich des Türdurchgangs zum Bad. Es ist davon auszugehen, dass E. F. beim Übersteigen des Fahrrades mit dem linken Bein am linken Pedal hängen blieb, sich im Bereich des linken Knies verletzte, sich die Hose aufriss und hierbei zu Fall kam. Das Geschehen verlagerte sich sodann weiter in das Schlafzimmer, wo es zur zweiten Phase des Tatgeschehens kam. Aus Wut über das Scheitern seines Tatplans schlug der Angeklagte nunmehr mit – jedenfalls bedingtem – Tötungsvorsatz massiv mit der großen Zange auf E. F. ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlitt der Geschädigte F. bei dem Versuch, die Schläge abzuwehren, massive Verletzungen am linken Unterarm. E. F. ging in dem Bereich zwischen seinem Bett und der – bei Blick von der Schlafzimmertür – rechten Schlafzimmerlängswand zu Boden. Der Angeklagte schlug nunmehr am Fenster zwischen dem Bett und der rechten Schlafzimmerlängswand stehend auf den am Boden liegenden E. F. weiter mit der großen Zange ein, wobei die wuchtvollen Schläge seinen Hinterkopf und das Gesicht trafen. In diesem Zusammenhang wurde auch das schwere Bett des E. F. im Kopfbereich in Richtung der linken Schlafzimmerlängswand verschoben. Durch die massiven stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Schädel des E. F. kam es zu Impressionsbrüchen beidseits am Hirnschädel sowie zu Brüchen beider Augenhöhlendächer sowie der außenseitigen Augenhöhlenränder, zu einem Jochbeinbruch rechts und einem Abbruch des Oberkiefers von der knöchernen Schädelbasis sowie zum Ausbruch eines Zahns, zu mehreren Zahnlockerungen und dem Verlust von Brücken. Die stark nach innen blutenden Gesichtsschädelverletzungen im Bereich der Mundregion wurden wahrscheinlich abermals mit der Zange ausgeführt, während das Gesicht des Tatopfers durch einen textilen Gegenstand – naheliegend die Bettdecke – bedeckt war. Das Tatgeschehen verlagerte sich entweder während der vorgenannten Gewalthandlungen oder danach auf das Bett des E. F.. Dort fügte der Angeklagte dem auf dem Rücken liegenden Tatopfer entweder durch mehrfaches Springen oder durch ein gewaltsames Niederknien auf den Brustkorb beidseits Rippenserienbrüche, Abbrüche der rechten Querfortsätze der Wirbelkörper an den Lendenwirbeln eins bis drei, einen Brustbeinquerbruch, Brüche am rechten Schulterblatt, Rippendurchspießungen sowie eine Lungenanspießungsverletzung rechts mit Ausbildung eines Hämatopneumothorax rechts und eines Hämatothorax links zu. Auch hierbei nahm er einen für das Tatopfer tödlichen Verlauf zumindest billigend in Kauf. Ihm war auch bewusst, dass die Anzahl und Intensität der zuletzt festgestellten Schläge sowie die Gewalteinwirkungen gegen den Brustkorb über das für eine Tötung erforderliche Maß hinausgingen und dass E. F. unter massiven Schmerzen und Todesangst litt. Nicht festgestellt werden konnte, dass zur Zeit der Ausübung dieser Schläge und der Gewalteinwirkungen gegen den Brustkorb des Geschädigten die Vorstellung des Angeklagten bewusstseinsdominant war, dass E. F. im Fall seines Überlebens zur Identifizierung des Angeklagten beitragen könnte und würde. Der Angeklagte war im Tatzeitraum uneingeschränkt schuldfähig. Der Angeklagte ließ schließlich von dem Geschädigten ab, naheliegend nachdem seine Wut weitgehend verraucht war. Er nahm die Zange, steckte diese unter seine Jacke und verließ gemeinsam mit der ehemaligen Mitangeklagten die Wohnung, wobei sie die Wohnungstür hinter sich zuzogen. Den Schlüsselbund des E. F. mit seinem Wohnungs- und Haustürschlüssel nahmen sie mit. Zu welchem Zweck dies geschah, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass sie sich diesen rechtswidrig zueignen wollten. Die mitgeführte weiße Plastiktüte blieb bei Blick von der Schlafzimmertür aus rechts vor der rechten Längswand blutverschmiert im Eingangsbereich des Schlafzimmers auf dem Boden liegend zurück. Nach der Zufügung aller Verletzungen blieb E. F. in seinem Bett liegen. Er deckte sich teilweise mit seiner Bettdecke zu und stützte sich mit seinen Füßen am Bettrahmen ab, wohl um sich hierdurch ein Gefühl der Stabilität zu verschaffen. Er war nicht mehr in der Lage Hilfe herbei zu rufen. Die ihm zugefügten Verletzungen waren nicht sofort tödlich. Er verstarb in einem Zeitraum von maximal 30 Minuten nach Zufügung der letzten Verletzung in Rückenlage an den Folgen der ihm beigebrachten Verletzungen, wobei er bis kurze Zeit vor dem Todeseintritt bei Bewusstsein war. Todesursächlich war ein Verbluten in Kombination mit einem Hirnödem nach Schädel-Hirn-Trauma und einem Hämatopneumothorax rechts. E. F. wies zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,14 ‰ auf sowie in seiner mit 600 ml Urin gefüllten Blase eine Urinalkoholkonzentration von 1,83 ‰. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten Beute aus der Wohnung des Geschädigten F. mitnahmen. VIII. Nachtatgeschehen Nachdem der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte den Tatort verlassen hatten, machten sie sich auf den Rückweg. Sie entsorgten hierbei jedenfalls die vom Angeklagten getragene braune Herrenjacke und die von der ehemaligen Mitangeklagten getragenen Stiefel. Nachdem die Zeugin YQ. den Zahnarztbesuch absolviert hatte, wählte sie zunächst die Festnetznummer des Geschädigten F. und anschließend um 10:49 Uhr seine Mobilfunknummer. Beide Anrufe gingen zwar durch, es hob jedoch niemand ab. IX. Gang des Ermittlungsverfahrens 1. Entdeckung des Leichnams von E. F. und Eintreffen erster Einsatzkräfte am Tatort a) Eintreffen der Schutzpolizei, der Feuerwehr und des Notarztes Noch am Tattag begannen sich neben der Zeugin YQ. auch die Zeugen SY. und AJ. zu wundern, dass sich E. F. entgegen seinen Gewohnheiten nicht meldete bzw. nicht zu erreichen war. Insbesondere der Zeuge SY., welcher sich mit E. F. lose für den Nachmittag des 07.12.2018 verabredet hatte, um noch weitere Absprachen hinsichtlich der geplanten Griechenlandreise zu treffen, begann sich im Laufe des Tages erhebliche Sorgen zu machen, die nach wiederholtem Austausch mit dem Zeugen AJ. dazu führten, dass er noch in der Nacht vom 07. auf den 08.12.2012 zur Wohnung E. F.s fuhr, um dort nach dem Rechten zu sehen. Nachdem er dort auch keine Reaktion E. F.s wahrnehmen konnte, rief er noch in der Nacht sowohl den Feuerwehr- als auch den Polizeinotruf an, um in Erfahrung zu bringen, ob E. F. etwas passiert sei. Dort war jedoch kein Einsatz bekannt. Nachdem am Morgen des 08.12.2012 auch die Zeugen YQ. und AJ. miteinander kommuniziert hatten, fuhr nunmehr auch die Zeugin YQ. zu E. F.s Wohnung am G.-straße 10 und versuchte, diesen dort zu erreichen. Da sie ihn entgegen seiner Gewohnheiten nicht zu Hause antraf und durch die geschlossene Wohnungstür auch keinen Fernseher hörte, setzte sie um 12:15 Uhr einen Notruf ab. Die Polizei entsandte daraufhin einen Streifenwagen, besetzt mit den Zeugen PK KX. und PK‘in QJ., welche um 12:25 Uhr am G.-straße eintrafen und nach einem Gespräch mit der Zeugin YQ. um 12:47 Uhr die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstür und einen Notarzt anforderten. Die kurze Zeit später eingetroffene Berufsfeuerwehr öffnete die lediglich ins Schloss gezogene, nicht verschlossene Wohnungstür, die keine Aufbruchspuren aufwies, mit einem Türfallengleiter. Ein Schlüsselbund mit Wohnungsschlüssel wurde – auch bei den späteren Tatort- und Spurensicherungsarbeiten – nicht gefunden. Die Tür ließ sich sodann öffnen, konnte jedoch nicht vollständig aufschwingen, da sie im Flur der Wohnung durch das dort liegende silberfarbene Herrenfahrrad blockiert wurde. In diesem geöffneten Zustand blieb sie über einen längeren Zeitraum, wurde mal mehr, mal weniger geschlossen, was ebenso wie die nachfolgend festgestellten Umstände zur Verschlusssituation von Fenstern und Türen und Veränderungen der Bedeckung des Leichnams für die Todeszeitpunktbestimmung von Bedeutung ist. Im Schlafzimmer der Wohnung fanden die Rettungskräfte den Leichnam des E. F. auf seinem Bett in Rückenlage liegend vor. Er war mit einem grauen T-Shirt mit einer markanten Textilstruktur und einer dunklen Jogginghose bekleidet, Unterwäsche trug er nicht. Die mit weißen Tennissocken bekleideten Füße waren gegen die Fußleiste des Bettgestells gestützt. Die Kleidung des Geschädigten einschließlich der Socken war stark beblutet ebenso wie das Bettlaken und das Kopfkissen, auf dem der Kopf des Geschädigten lag. Unter dem Kopfkissen lag zudem eine bezogene Bettdecke, welche ebenfalls stark beblutet war. Um den Lendenbereich und das rechte Bein des Geschädigten war eine unbezogene Bettdecke gewickelt. Der linke Arm lag angewinkelt auf dem Oberkörper, der rechte Arm gestreckt am Körper und nur mit der Hand auf dem mit der Bettdecke bedeckten Lendenbereich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auffindeposition des Leichnams wird auf das noch vom Zeugen PK KX. vor Eintreffen der Kriminalwache gefertigte Lichtbild Nr. 16 der Lichtbildmappe I, Band Lichtbildmappe, ergänzend Bezug genommen. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Polizei gingen zunächst von einem krankheitsbedingten Sturzgeschehen aus, welches zum Tod des E. F. geführt hatte, weil die Zeugin YQ. ihnen mitgeteilt hatte, dass E. F. an Kreislaufbeschwerden und Schwindel gelitten habe. Das Vorliegen eines Tötungsdelikts zogen sie zunächst nicht in Betracht. Dementsprechend wurden Maßnahmen zum Erhalt möglicher Spuren erst spät getroffen. Im Folgenden betraten die Zeugen WJ., IW., HI. und NQ. als Besatzung des Löschfahrzeugs der Feuerwehr, die Zeugen NZ. und DE. vom Rettungsdienst, die bereits anwesenden Schutzpolizisten, der Zeuge PK KX. und zu einem etwas späteren Zeitpunkt auch die Zeugin PK’in QJ., die Wohnung und zumindest vereinzelt auch das Schlafzimmer. Die vorgenannten Zeugen trugen dabei ihre jeweilige dienstlich gestellte Einsatzkleidung, jedoch keine Schutzkleidung und insbesondere auch keine Schuhüberzieher für ihre Schuhe, von denen sich die Ermittlungsbeamten daher im Folgenden Fotografien der Profile sowie Faserproben der Kleidung übermitteln ließen, um am Tatort festgestellte Schuhsohlenfragmentein- und abdrücke bzw. Faserspuren abgleichen zu können. Der Zeuge NZ. schob bei einem erneuten Betreten des Schlafzimmers den rechten Vorhang zur Seite und öffnete die rechte Seite des doppelflügigen Fensters in Kippstellung. Dieses wurde später wieder geschlossen. Der Zeitraum, in welchem das Fenster offenstand, betrug in etwa eine halbe Stunde. Ob darüber hinaus auch der Thermostat an dem unterhalb des Schlafzimmerfensters befindlichen Heizkörper verändert wurde, ließ sich nicht sicher feststellen. Ein dunkelbrauner Lederkoffer mit beigefarbenen Gürtelschnallen, der nachfolgend von der Spurensicherung unter dem Bett gefunden wurde, befand sich bei Betreten des Schlafzimmers durch die Rettungssanitäter jedenfalls noch teilweise neben dem Bett und wurde durch diese unter das Bett geschoben. Nachfolgend traf der Notarzt, der sachverständige Zeuge Dr. ST., am Tatort ein und bescheinigte eine ungeklärte Todesursache. Auch er trug während seines Einsatzes keine Schutzkleidung, sondern die übliche Einsatzkleidung, und stellte nachfolgend der Mordkommission ebenfalls Lichtbilder zur Verfüguing, die das Profil seiner Schuhe zeigten. b) Eintreffen und Maßnahmen der Kriminalwache Aufgrund der ungeklärten Todesursache forderte die Schutzpolizei um 13:05 Uhr zur Klärung, ob von einem Gewaltverbrechen auszugehen sei, die Kriminalwache an. Die Zeugen KHK ER. und KOK ZF. als Beamte der Kriminalwache trafen um 13:28 Uhr am Tatort ein. Die vorgenannten Zeugen betraten sodann ebenfalls die Wohnung des Geschädigten F., wobei nur der Zeuge KOK ZF. Schutzkleidung einschließlich Schuhüberzieher trug. Der Zeuge KOK ZF. begann mit der Erfassung der Wohnung. Etwa gegen 14:00 Uhr entfernte er die den Leichnam teilweise abdeckende Bettdecke. Im Wohnzimmer entdeckte der Zeuge KHK ER., welcher die Zeugin YQ. in die Wohnung gebeten hatte und nun informatorisch befragte, hinter dem mittleren Rückenkissen des rechts neben der Tür zum Wohnzimmer an der Wand stehenden dreisitzigen Sofas E. F.s eingeschaltetes Nokia Slide Mobiltelefon, nachdem dieses während der Tatortaufnahme geklingelt hatte. Das Festnetztelefon, welches ebenfalls eingeschaltet war, schaltete der Zeuge KHK ER. aus und legte es neben die Ladeschale. Im Laufe der Befragung öffnete die Zeugin YQ. ein Wohnzimmerfenster in Kippstellung. Wann dieses wieder geschlossen wurde, konnte nicht festgestellt werden. c) Eintreffen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. Die um 17:20 Uhr am Tatort eingetroffene rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RF. führte noch vor Ort um 18:00 Uhr Temperaturmessungen zur Bestimmung des Todeszeitpunktes durch. Dabei stellte sie im Schlafzimmer eine Raumtemperatur von 19,8°C und eine tiefe Rektaltemperatur des Leichnams von 26,8°C fest. Der Leichnam wurde anschließend in das rechtsmedizinische Institut der Uniklinik P. verbracht und dort obduziert. Im Rahmen der Obduktion wurden die Fingernägel des Leichnams abgeschnitten und an das Landeskriminalamt zur weiteren Auswertung übersandt. 2. Spurenlage am Tatort Noch am Abend des 08.12.2012 wurde eine Mordkommission eingerichtet, die als „MK G.-straße“ bezeichnet und von dem Zeugen EKHK IP. geleitet wurde. Stellvertretender Mordkommissionsleiter war der Zeuge KHK HV.. Der Erkennungsdienst begann ebenfalls noch am selben Abend mit der systematischen Erfassung des Tatortes. Hierbei kam es zu folgenden relevanten Erkenntnissen: a) Im Flur lag vor dem Vorderrad des auf dem Boden liegenden Herrenfahrrads ein geöffneter silberfarbener Koffer aus Aluminium mit Papieren und leeren Klarsichthüllen. Unter dem Fahrrad befand sich ein Läufer, auf diesem ein violettes Handtuch, auf diesem wiederrum drei weiße Turnschuhe. Ein vierter weißer Turnschuh stand etwas versetzt zwischen der Eingangstür und der Tür zum Abstellraum. Zudem fanden sich unter anderem auf dem Boden Bluttropfspuren und an der Wand zwischen Badezimmer und Schlafzimmer waren blutige Wischspuren in einer Höhe von ca. 10 bis ca. 32 cm, Spur 2.5. Hinsichtlich des Zustandes des Flures wird ergänzend auf die Lichtbilder 113 und 121 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, Bezug genommen. In zwei ineinander gestellten Nettoplastiktüten, welche im Wohnungsflur zwischen Badezimmer- und Wohnungseingangstür standen, stellten die Beamten des Erkennungsdienstes neun leere, 0,5 l fassende Bierflaschen der Marke Reissdorf fest. Ausweislich des Etiketts weist Reissdorf-Kölsch einen Alkoholanteil von 4,8 Volumenprozent auf. Eine weitere leere Flasche derselben Marke und Größe wurde im Wohnzimmer auf dem Teppich vor dem dreisitzigen Sofa gefunden und sichergestellt. Die vom Flur zum Schlafzimmer führende Tür stand offen, sie hatte sich mit einer Schranktür verkantet und konnte nicht geschlossen werden. Von der Schlafzimmertür gesehen rechts neben dem Bett war der Teppichboden an mehreren Stellen blutdurchtränkt. In einer größeren Blutlache war deutlich der fragmentarische Abdruck einer Schuhsohle zu erkennen. Daneben fanden sich auf dem Teppichboden sowie auf der Bettdecke, mit welcher der Leichnam ursprünglich teilweise bedeckt war, weitere blutige fragmentarische Abdrücke einer Schuhsohle, Spuren 4.9.7.2. – 4.9.7.4. Die jeweiligen Abdrücke wurden gesichert. Auf dem Boden rechts des Bettes lagen ein Stiftzahn, eine Zahnbrücke zweier Backenzähne und eine Teilprothese mehrerer Zähne. Es ist nicht auszuschließen, dass die Lage der Zahn- bzw. Prothesenteile durch die Einsatzkräfte verändert wurde. Das Bett selbst war an der Kopfseite um ca. 20 bis 30 cm in Richtung der linken Schlafzimmerlängswand bei Blick von der Schlafzimmertür verschoben und stand schräg im Raum. Auf der mit Blick zum Fenster rechten Längswandseite fanden sich eine Vielzahl blutiger Wisch- und Spritzspuren, die sich maßgeblich im unteren Bereich bis auf eine Höhe von 100 bis 120 cm bis kurz vor die rechte Schmalwand des Zimmers erstreckten. Diesbezüglich wird auf die Lichtbilder Nr. 63 und 64 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, ergänzend Bezug genommen. Im Rahmen der Tatortarbeiten wurde zudem unterhalb des Bettes ein dunkelbrauner Koffer mit beigefarbenen Gürtelschnallen aufgefunden. Auf der nach oben liegenden Unterseite des staubigen Koffers befanden sich Schuheindruckspuren, die ebenfalls gesichert wurden. Zur Verdeutlichung des Spurenbildes wird ergänzend auf das Lichtbild Nr. 350 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, Bezug genommen. Sämtliche vier Türen des großen Schlafzimmerschranks waren geöffnet. Die oberen Fächer waren nahezu leer, die weiteren Fächer machten teils einen ungeordneten, durchsuchten Eindruck. Während an der hinteren Längswand gestapelte Kleidung lag und weitere Gegenstände an der Wand lehnten, lagen vor den beiden Schränken sowie vor dem Bett diverse Kleidungsstücke, darunter Socken und T-Shirts, ungeordnet auf dem Boden. Neben den gestapelten Kleidungsstücken lagen mehrere geöffnete Koffer und Taschen, welche teilweise beblutet waren und einen durchsuchten Eindruck machten. Auf einem leeren Speedport-Karton wie auch auf weiteren Gegenständen unmittelbar vor dem Schlafzimmerschrank fanden sich mehrere Blutauftropfungen. Rechts neben der Schlafzimmertür lag bei Blick von der Tür aus vor der rechten Längswand eine weiße, mit Blut beschmierte Plastiktüte auf dem Boden im Eingangsbereich des Zimmers. Diesbezüglich wird ergänzend auf das Lichtbild Nr. 42 der Lichtbildmappe II, Band Lichtbildmappe, Bezug genommen. Auch im Badezimmer fanden sich auf dem Fußboden Bluttropfspuren auf den Bodenfliesen, vermehrt im Bereich vor der Toilette. Die Toilettenschüssel war mit einer gelblichen Flüssigkeit, naheliegend Urin, gefüllt. Diese wurde am 10.12.2012 durch einen Tatortfotografen abgespült, ohne dass zuvor eine Sicherung der Flüssigkeit stattgefunden hätte. Der Toilettendeckel war hochgeklappt und an diesem wie auch am Spülkasten befanden sich Blutspuren die ein textiles Muster erkennen ließen. Am Waschbecken und am Türrahmen fanden sich weitere Blutwischspuren, letztere in einer Höhe von 150 bis 170 cm. Zur Verdeutlichung wird auf die Lichtbilder Nr. 78, 82, 384 und 387 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, verwiesen. Das Wohnzimmer wies nur wenige Spuren auf. Markant war lediglich eine sich auf dem Teppichboden ca. 130 cm hinter der Eingangstür befindliche Bluttropfspur, die nahe der linken Wand in Richtung Küche führte und am Ende der Trennwand zur Küche bogenförmig angeordnet war. Vom Volumen her waren diese Auftropfungen deutlich kleiner als die Auftropfungen im Badezimmer. An der zum Essbereich zeigenden Außenwand des Kühlschrankes befanden sich ebenso wie an der Stirnseite der Trennwand zwischen Wohnzimmer und Küche weitere Blutspuren ab einer Höhe von ca. 110 cm. Während es sich überwiegend um Griff- und Wischspuren handelte, ließ eine Griffspur an der oberen Kante der rechten Seite des Kühlschrankes den Abdruck von vier Fingern, Spur 6.2, erkennen, welche im Folgenden dem Geschädigten zugeordnet werden konnten. Auf dem Herd stand ein Topf mit Brokkolicremesuppe. Im untersten Kühlschrankfach befand sich eine offene, fast geleerte Flasche Reissdorf-Kölsch. Auf der Arbeitsfläche rechts neben der Spüle standen ferner eine leere Dreiliterflasche “Zischke Kellerbier“ sowie vier ungeöffnete Dosen „Nastro Azzurro“-Bier. Bei Blick in die Küche wies der letzte Oberschrank an der rechten Wand, in dessen unteres Fach eine Mikrowelle eingebaut war, darüber eine offen stehende Schranktür auf, an deren Griff sich blutige Griffspuren befanden. Im Rahmen der Spurensicherung wurde zudem in einem einzelnen, in sich selbst gestülpten Tennissocken im Schlafzimmer 2.300,00 EUR Bargeld (Stückelung 4 x 500,00 EUR, 3 x 100,00 EUR) gefunden. In einer Pappfotobox auf dem Fensterbrett des mit Blick auf die Fensterfront rechten Fensters im Wohnzimmer wurden 75,00 EUR in Scheinen sowie weiteres Münzgeld festgestellt. In der Küche wurde kein Bargeld gefunden, insbesondere weder in den Küchenschränken noch im Gefrierfach. b) Im Rahmen der Tatortarbeiten wurden durch den Zeugen KHK CO. mehrere daktyloskopische Spuren gesichert, die durch Übertragung mit Blut verursacht wurden. Dies betraf einen Handflächenabdruck einer linken Hand an der von der Tür aus gesehen rechten Schlafzimmerlängswand neben dem Bett, Spurenbereich 4.14, einen Handflächenabdruck einer rechten Hand am vom Flur aus gesehen linken Türrahmen der Badezimmertür, Spurenbereich 3.1, einen Handflächenabdruck einer rechten Hand im Flur rechts neben dem Türrahmen der Tür zum Wohnzimmer, Spurenbereich 2.11, und zwei Fingerabdrücke, Zeigefinger und Daumen einer linken Hand an der Stirnseite der Trennwand von Wohnzimmer und Küche, Spurenbereich 6.1.1. Diese Abdrücke konnten sämtlich E. F. zugeordnet werden. Darüber hinaus konnten an der Reissdorfflasche auf dem Boden vor dem dreisitzigen Sofa im Wohnzimmer, Spur 5.4.1, an der Reissdorfflasche im Kühlschrank, Spur 6.2.5, sowie an vier der neun Reissdorfflaschen, die sich in den Netto-Tüten im Wohnungsflur befanden, Spur 2.14, ebenfalls Fingerabdrücke detektiert werden, die alle E. F. zugeordnet werden konnten. Alle weiteren detektierten daktyloskopischen Spuren konnten ebenfalls E. F. zugeordnet werden mit Ausnahme von einer Spur an einem Marmor-Aschenbecher, der auf dem Boden vor dem Schlafzimmerschrank lag, Spur 4.4.7, und einer weiteren Spur an einer Klarsichthülle, die sich im Alukoffer im Wohnungsflur befand, Spur 2.1. Diese Spuren konnten im weiteren Verfahren keinen bestimmten Personen zugeordnet werden. Fingerabdrücke des Angeklagten bzw. der ehemaligen Mitangeklagten wurden nicht detektiert. c) Die Zeugen KHK CO. und KHK GI. sicherten im Rahmen der Tatortarbeit zudem umfangreich Mikro- und Faserspuren. Hierfür wurden die Bereiche, in denen die Zeugen mit einer möglichen Kontaktübertragung von derartigen Spuren rechneten, arealweise mit jeweils ca. 5 x 20 cm großen sog. Scotch-3M-Folien abgeklebt. Dabei wurden insbesondere die gesamte Liegefläche des Bettes einschließlich des Leichnams (Vor- und Rückseite), die Bettdecke sowie die rechte und linke Schlafzimmerlängswand abgeklebt. Die einzelnen Folien wurden anschließend beziffert und an den Sachverständigen Dr. JI. des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen zur Auswertung übersandt. Dieser detektierte auf der Vorderseite der Leiche mehr als 200, auf dem Bett bzw. dem Bettlaken mehr als 950 und an der rechten Längswand des Schlafzimmers mehr als 500 braune Polyester-Mikrofaserfragmente. Bei einer Stichprobe der Schlafzimmerwandfolie mit dem stärksten Faseraufkommen stellte der Sachverständige Dr. JI. darüber hinaus ein schwarzes Polyester-Mikrofaserfragment fest. d) Am Tatort erstellten die Tatortbeamten zudem eine Vielzahl von Abrieben, die sie nachfolgend ebenso wie eine Vielzahl von Vergleichsproben, insbesondere des Tatopfers sowie der Zeugen aus dessen Umfeld, an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zur molekulargenetischen Untersuchung übersandten. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurden weitere Vergleichsproben u.a. des ehemals als Beschuldigten geführten SX. II. (hierzu sogleich), der ehemaligen Mitangeklagten, der Zeugin V., der Zeugin C. sowie der am Tatort eingesetzten Polizeibeamten, Rettungskräfte und Rechtsmediziner nachgereicht. Der Sachverständige Dr. CL. des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen konnte eine Vielzahl der DNA-Spuren E. F. selbst zuordnen. Daneben fanden sich DNA-Spuren, die der Zeugin YQ. (Zahnbürste, Zigarettenendstücke) bzw. Polizeibeamten (Aschenbecher, Matratze) zugeordnet werden konnten. Unter einem Fingernagelabschnitt des E. F., DNA-Probe Nr. 61.4, detektierte der Sachverständige Dr. CL. eine DNA-Mischspur, die sich aus Werten des E. F. und einer zu diesem Zeitpunkt unbekannten männlichen Person A zusammensetzte. Eine weitere gleichwertige Mischspur mit Anteilen von E. F. und derselben Person wies der Sachverständige Dr. CL. in einem Abrieb nach, der von der Innenseite des Schlafzimmerschranks von E. F. genommen worden war, DNA-Probe Nr. 39.1. Für die unbekannte Person A wurde nachfolgend ein DAD-Meldebogen erstellt und am 21.12.2012 zur Einstellung in die DNA-Analyse-Datei (DAD) weitergeleitet. 3. Ermittlungsarbeit der Mordkommission Die Mordkommission führte in den folgenden Monaten umfangreiche Ermittlungen durch. a) Mangels anderweitiger Anhaltspunkte nahm sie zunächst Ermittlungen im Bekannten- und Geschäftskreis des E. F. auf, wobei ein besonderer Fokus auf die Autogeschäfte gelegt wurde. Dabei wurde vor allem der Zeuge SY. vielfach zeugenschaftlich vernommen, unter anderem deshalb, weil die Zeugin YQ. den Verdacht geäußert hatte, dass er möglicherweise etwas mit dem Tod von E. F. zu tun haben könnte und weil er sich in der Nacht vom 07. auf den 08.12.2012 an der Wohnung des E. F. aufgehalten hatte. Über den Zeugen SY. fiel der Verdacht zwischenzeitlich auf einen SX. II., der ab dem 21.02.2013 eine Zeit lang als Beschuldigter geführt wurde. b) Über die Zeugen aus dem Bekanntenkreis des E. F., insbesondere auf Grundlage der Aussagen der Zeugen SY. und NP., ermittelte die Mordkommission die Zeugin C. als eine frühere enge Bekannte des Opfers. Ihre erste Vernehmung als Zeugin fand am 18.01.2013, gefolgt von einer Nachvernehmung am 19.03.2013, durch Mitglieder der Mordkommission, unter anderem den Zeugen KHK HV., statt. Eine Verbindung zum Angeklagten stellte die Zeugin C. in diesen Vernehmungen noch nicht her. Die zeitgleich durchgeführte Funkzellenauswertung anhand der von der Zeugin C. in der ersten Vernehmung als ihre aktuelle Rufnummer benannten Mobilfunknummer ergab nach Ansicht der Mordkommission, dass sie am 08.12.2012, also tatzeitnah, aus der Funkzelle am G.-straße von einer unbekannten Person angerufen worden war. Die Zeugin C. bestritt, den Anschlussinhaber zu kennen, obwohl sie bereits zuvor ausweislich der Funkzellenauswertung zahlreiche telefonische Kontakte zu dieser Person gehabt hatte. Dies sowie der Umstand, dass sie die Wohnung des E. F. einschließlich vieler Details – wie beispielsweise dem Herrenfahrrad im Flur – genau beschreiben konnte, obwohl sie zugleich angab, seit über zehn Jahren nicht mehr in dessen Wohnung gewesen zu sein, veranlasste die Leitung der Mordkommission die Zeugin C. betreffende Anschlussermittlungen anzustellen. Dabei stieß die Mordkommission auf das vormals vom Kriminalkommissariat (im Folgenden abgekürzt: KK) 13 betriebene Erpressungsverfahren mit dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 12 Ujs 670/12 – Staatsanwaltschaft Köln. In diesem Verfahren hatte ein Zahnarzt mit Namen Dr. WSX., bei dem die Zeugin C. in Behandlung war, am 10.05.2012 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Der Zahnarzt hatte zur Anzeige gebracht, dass eine männliche Person, die sich „XT.“ genannt habe, ihn mehrfach am Telefon bedroht habe. Die ihm hierbei übermittelte Rufnummer des Anrufers teilte er der Polizei mit. Der Anrufer habe die Herausgabe der von der Zeugin C. zuvor geleisteten Anzahlung für eine Zahnbehandlung an sich gefordert, anderenfalls werde er den Zahnarzt „plattmachen“. Die in dem daraufhin eingeleiteten Erpressungsverfahren als Zeugin geführte Zeugin C. hatte angegeben, der Anrufer könne nur der „OK.“ gewesen sein; weitere Angaben könne sie zu dem aber nicht machen. Das Ermittlungsverfahren war in der Folge am 01.08.2012 eingestellt worden. Der Zeuge KHK HV. vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zeugin C. und dem bis dato unbekannt gebliebenen anonymen Anrufer aus dem Erpressungsverfahren namens „OK.“ um eine mögliche Spur in dem Ermittlungsverfahren der Mordkommission handeln könne. Er wandte sich an den leitenden Sachbearbeiter des KK 13, den Zeugen KHK DI., mit der Bitte, die Ermittlungen in dem Erpressungsverfahren wieder aufzunehmen, damit weitere Ermittlungshandlungen mit dem Ziel, den von der Zeugin benannten „OK.“ zu identifizieren, durchgeführt werden könnten. Insofern war dem Zeugen KHK HV. aufgefallen, dass sich aus den Telefonverbindungsdaten ergab, dass der unbekannte Anrufer wiederholt Telefonate mit der Zeugin C. geführt hatte, ein Umstand, dem man nun vertieft nachgehen wollte. Der Zeuge KHK DI. unterschrieb nach Rücksprache mit seiner Dienststellenleitung den vom Zeugen KHK HV. vorgefertigten Vermerk vom 29.01.2013 zur Wiederaufnahme der Ermittlungen. Das von der zuständigen Staatsanwältin, der Zeugin Dr. IK., damals Dr. FW., schließlich förmlich wiederaufgenommene Erpressungsverfahren wurde fortan zunächst durch Beamte des KK 11, insbesondere den Zeugen KHK YF., geführt. Die Zeugin C. wurde in dem Erpressungsverfahren mit dem neuen Aktenzeichen 911 Js 212/13 ab Wiederaufnahme nach neuer Bewertung der vorhandenen Ermittlungsergebnisse wegen Verdachts der Mittäterschaft als Beschuldigte geführt. Im weiteren Verlauf wurden in dem Erpressungsverfahren durch das Amtsgericht Köln auf Antrag der Staatsanwaltschaft diverse die Zeugin C. betreffende Ermittlungsmaßnahmen angeordnet. Unter anderem fand ab dem 04.03.2013 eine Telekommunikationsüberwachung der von ihr genutzten Anschlüsse statt. Da sich insbesondere aus den zwischen der Zeugin C. und ihrer Freundin, der Zeugin MG., geführten und von der Polizei mitgeschnittenen Telefonaten weitere Erkenntnisse ergaben, wurden die beiden Zeuginnen am 16.05.2013 zunächst in der Erpressungssache parallel vernommen. Im Verlauf der Vernehmungen machten beide Zeuginnen auch Angaben, die das von der Mordkommission „G.-straße“ geführte Ermittlungsverfahren betrafen. So bekundete die bis zu diesem Zeitpunkt zu dem Sachverhalt aus dem Erpressungsverfahren befragte Zeugin MG., sie habe da noch „etwas ganz anderes“. In etwa um die Jahreswende 2012 habe die Zeugin C. ihr erzählt, sie befürchte, dass der „OK.“ in das Tötungsdelikt zum Nachteil von E. F. involviert sei. Sie, die Zeugin C., habe ihm gezeigt, wo E. F. wohne und gesagt, dass dort Geld zu holen sei. Die Zeugin C. gab im Rahmen ihrer Vernehmung ebenfalls an, dass sie bereits früher den Gedanken gehabt habe, dass der „OK.“ etwas mit “dem Mord“ am G.-straße zu tun haben könnte. Sie habe „dem“ – gemeint war „OK.“ – mal von E. F. erzählt und hierbei erwähnt, dass der viel Geld habe. Die Zeugin C. gab weiter an, dass sie das Gefühl habe, der „OK.“ habe sie bewusst nach Leuten mit Geld ausgefragt. Sie habe ihm auch mal aus der Straßenbahn heraus die Wohnung von E. F. gezeigt. Aufgrund der weiteren Angaben der Zeuginnen sowie der durchgeführten Wahllichtbildvorlagen konnte schließlich der Angeklagte als der in Rede stehende „OK.“ identifiziert werden. Die daraufhin angestellten Ermittlungen ergaben, dass der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA Köln saß, jedoch an diesem Tag, dem 16.05.2013, entlassen werden sollte und sich zum Zeitpunkt der Recherche bereits im Entlassungsverfahren befand. Die zur JVA entsandten Polizeibeamten, hierunter die Zeugin KOK’in FV., trafen den Angeklagten am Tor der JVA an. Der Angeklagte wurde ins Polizeipräsidium zwecks Beschuldigtenvernehmung in der Erpressungssache verbracht. Dort machte er keine Angaben. Eine freiwillige Speichelprobe verweigerte er. Nach Vorlage des im Erpressungsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 16.05.2013 zur Entnahme von Körperzellen nach § 81g StPO wurden ihm durch den Zeugen KHK YF. zwei Proben der Mundschleimhaut zwecks Einstellung in die DNA-Analyse-Datei entnommen. Auf telefonische Anfrage des Zeugen EKHK IP. teilte das Landeskriminalamt in Nordrhein-Westfalen am Folgetag, dem 17.05.2013, mit, dass das Muster der DNA des Angeklagten mit demjenigen der am Tatort festgestellten DNA der bisher unbekannten „Person A“ übereinstimme. Der Angeklagte wurde daraufhin vorläufig festgenommen. c) Nach der Festnahme des Angeklagten durchsuchten die Beamten der Mordkommission, hierunter die Zeugen KHK UK., KOK‘in FV. und KOK‘in XX., am 18.05.2013 zunächst dessen Wohnung Am I.-straße 33 in T.. Bei der Durchsuchung trafen sie auch die ehemalige Lebensgefährtin und Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin V. an, deren Wohnung im YT.-FK. 1, Appartement 00, in P. die Beamten im Anschluss ebenfalls durchsuchten. Da die Beamten durch den Faserspurensachverständigen Dr. JI. des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen wussten, dass am Tatort eine Leitspur aus braunen Polyester-Mikrofaserfragmenten gefunden worden war, stellten sie insbesondere braune Textilien sicher, unter anderem eine der Zeugin V. gehörende Damenjacke der CSX.-Eigenmarke „Just Nature“, welche im Sicherstellungsprotokoll unter der laufenden Nr. 3 „Anorak braun mit Kapuze Mountaintour“ aufgenommen wurde. Eine zwecks Abgleichs genommene Scotch-3M-Folie, Folie Nr. 569, wurde im Nachfolgenden an das Landeskriminalamt übersandt, später wurde auch die Jacke im Original nachgereicht. Nachdem der Sachverständige Dr. JI. zu dem Ergebnis gekommen war, dass sich die Fasern der Damenjacke der Zeugin V. materialidentisch zu den am Tatort festgestellten braunen Mikrofaserfragmenten verhielten, wurde auch die Zeugin V. vorläufig festgenommen und nachfolgend in Untersuchungshaft genommen. Die Mordkommission ermittelte weiter und überprüfte das Umfeld des Angeklagten und der Zeugin V.. Im Rahmen dieser Arbeiten stieß sie auf Hinweise auf das Anwesen in Z.. Auch dieses wurde im Folgenden – am 21.05.2013 – durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchung wurde in einem Karton mit der Aufschrift „Schuhe OK.“ eine braune Kapuze sichergestellt. Auch von dieser wurden eine Folie genommen, "Einzelne Kapuze, braun, ohne Markenbezeichnung, aus der Wohnung Z.", Folie 558, und zwecks Abgleichs an das Landeskriminalamt übersandt. Nachdem der Sachverständige Dr. JI. auch diese überprüft hatte, kam er zu dem Ergebnis, dass sich auch die Fasern dieser braunen Kapuze materialidentisch zu den am Tatort festgestellten braunen Mikrofaserfragmenten verhielten und teilte dies dem Leiter der Mordkommission, dem Zeugen EKHK IP., mit. Die Zeugin V. wurde noch am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen. 4. Ermittlungshandlungen in Bezug auf die ehemalige Mitangeklagte Nach der Durchsuchung an der Anschrift des Angeklagten in Z. am 21.05.2013 wies der Vermieter, der Zeuge R., den Zeugen KHK UK. auf den am Briefkasten mit Klebeband angebrachten Namen „ZD. L.“ hin. Weiterhin übergab der Zeuge R. ihm einen Brief, der an „Frau ZD. L., JM.-straße 1 in Z.“ adressiert war. Die Überprüfung der Einwohnermeldeamtsauskunft der Stadt P. ergab, dass in P. insgesamt drei Personen mit diesem Namen verzeichnet waren, wovon nur noch eine lebte und an der Anschrift QG.-straße 4 in P. gemeldet war. Eine Nachschau durch die Polizeibeamten ergab, dass diese Adresse auch im Navigationsgerät im Pkw des Angeklagten gespeichert war. a) Erstes Antreffen der ehemaligen Mitangeklagten am 12.06.2013 Am 12.06.2013 suchte der Zeuge KHK UK. die ehemalige Mitangeklagte in Begleitung seines Kollegen PK WX. zum Zweck einer zeugenschaftlichen Vernehmung an ihrer Wohnanschrift auf. Sie trafen die ehemalige Mitangeklagte an, diese war allerdings stark alkoholisiert, realisierte aber, dass Polizeibeamte sie aufgesucht hatten. Die Beamten erklärten, sie seien von der Mordkommission Köln, es ginge um ein Tötungsdelikt am G.-straße. Die ehemalige Mitangeklagte fing daraufhin sofort an Angaben zu machen, ohne dass Zeit verblieb, sie zu belehren. Sie gab an, dass das „Häschen“ tot sei. Das sei ein Freier von ihr gewesen. Den Angeklagten, welchen sie als „OK.“ bezeichnete, habe sie etwa ein halbes Jahr vor Dezember 2012 kennengelernt. Im Dezember, an einem Morgen um 06:00 Uhr, sei der Angeklagte bei ihr gewesen. Dann sei das „Häschen“ gekommen und habe gefragt, ob man nicht gemeinsam Sex haben könnte. Er habe eine Tüte dabei gehabt, in der sich Dessous für Männer und Frauen befunden hätten. Sie hätten sich dann entschlossen zu „E.s“ Wohnung zu fahren. In der Wohnung habe „E.“ versucht den Angeklagten zu küssen, das habe dieser nicht gewollt und den „E.“ weggeschubst und an den Haaren weggezogen. Nicht zuletzt aufgrund dieser „wirren“ Angaben glaubte der Zeuge KHK UK. nicht, dass die ehemalige Mitangeklagte in ihrem Zustand in der Lage sei, einer voraussichtlich mehrstündigen Vernehmung beizuwohnen. Er nahm daher von seinem Vorhaben, sie an diesem Tag zeugenschaftlich vernehmen zu wollen, Abstand. Er vereinbarte mit der ehemaligen Mitangeklagten, dass sie am nächsten Tag in nüchternem Zustand vernommen werden solle und man sie vormittags um 09:30 Uhr an der Wohnung abholen werde. b) Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung am 13.06.2013 Aufgrund der Äußerungen der ehemaligen Mitangeklagten vom 12.06.2013, insbesondere der Angabe, dass „das Häschen“ tot sei, wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft entschieden, diese als Beschuldigte zu erfassen. Am Morgen des 13.06.2013 wurde die ehemalige Mitangeklagte, wie am Tag zuvor mündlich vereinbart, gegen 09:30 Uhr vom Zeugen KHK UK. und dessen Kollegen PK WX. an ihrer Wohnadresse abgeholt und zur Polizeidienststelle nach Köln gebracht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die ehemalige Mitangeklagte bereits eine halbe bis ganze Flasche Bier und wohl auch einen Flachmann Doppelkorn getrunken, zu dessen Größe keine Feststellungen getroffen werden konnte. Dennoch machte die ehemalige Mitangeklagte auf den Zeugen KHK UK. einen „aufgeräumteren“ Eindruck als am Vortag und wirkte auch von ihrer Körpersprache ruhiger. Sie erklärte gegenüber dem Zeugen KHK UK., dass sie nervös sei, sich aber gut fühle. Sie habe bereits ein Bier getrunken, weil sie sonst nicht gehen könne. Aufgrund dieser Angaben wurde sodann ein Atemalkoholtest bei der ehemaligen Mitangeklagten durchgeführt, welcher einen Wert von 0,5 mg/l ergab. Im Anschluss wurde mit der Vernehmung begonnen. Der ehemaligen Mitangeklagten wurde zu Beginn der Vernehmung gestattet, einen Schluck Bier zu trinken, welches sie sich mitgebracht hatte. Hiernach wurde sie für den Zeugen KHK UK. erkennbar ruhiger. Eine weitere Atemalkoholkontrolle im Verlauf der sich anschließenden, ganztägigen Vernehmung fand nicht statt. Ihren Blutzuckerspiegel maß die ehemalige Mitangeklagte jedenfalls drei Mal im Verlauf des Tages selbst. Im Laufe der Vernehmung beobachteten die Zeugen KHK UK. und KOK’in XX., dass die zu Beginn bestehende Nervosität der ehemaligen Mitangeklagten nachließ. Sie wurde entspannter, lächelte hin und wieder und äußerte, froh zu sein, dass diese Last von ihr abfalle. Die Vernehmung begann um 10:00 Uhr morgens und dauerte zunächst bis 12:11 Uhr. Der Zeuge KHK UK. führte die Vernehmung, während die Zeugin KOK’in XX. protokollierte. Im Anschluss wurden die einzelnen Seiten des ausgedruckten Vernehmungsprotokolls der ehemaligen Mitangeklagten, die angab, ihre zum Lesen erforderliche Brille nicht dabei zu haben, abwechselnd durch den Zeugen KHK UK. und den weiteren Beamten PK WX. vorgelesen. Die ehemalige Mitangeklagte stellte dabei Nachfragen und ließ sich Absätze, die sie nicht verstanden hatte, erneut vorlesen. Korrekturen von Tippfehlern wurden durch den Zeugen KHK UK. eigenständig vorgenommen und vermerkt; auf Bitte der ehemaligen Mitangeklagten wurde zudem an einer Stelle noch etwas eingefügt. Im Übrigen erklärte sich die ehemalige Mitangeklagte teils durch Kopfnicken, teils durch ausdrückliche Bejahung mit den einzelnen vorgelesenen Seiten des Protokolls einverstanden, welche sie auch jeweils unmittelbar, ebenso wie das gesamte Protokoll am Ende, eigenhändig unterschrieb. Im Anschluss wurde die ehemalige Mitangeklagte erkennungsdienstlich behandelt. Um 13:55 Uhr wurde die Vernehmung in gleicher Besetzung fortgesetzt, welche dann durch drei weitere, z.T. längere, Toiletten- und Zigarettenpausen unterbrochen bis 18:54 Uhr andauerte. Ab 14:29 Uhr übernahm der Zeuge KHK HV. die Vernehmungsführung und protokollierte zugleich selbst. Die Zeugen KHK UK. und KOK’in XX. nahmen ebenfalls weiter an der Vernehmung teil. Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung am 13.06.2013 machte die ehemalige Mitangeklagte im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe den Angeklagten am ersten oder zweiten Advent des Jahres 2012 kennengelernt. Er habe sie am Straßenstrich am MB.-straße angesprochen, wo sie sich ein bisschen Geld verdient habe. Er habe sie aufgefordert mitzufahren, er habe „etwas zu rauchen“. Später sei er dann jeden Tag zu ihr zum MB.-straße gekommen. Sie seien auch mal zusammen zu seinem großen Anwesen nach Z. gefahren. Sie hätten dort für ein paar Tage zusammen gewohnt. Sie wären befreundet gewesen, aber sie hätten auch zusammen geschlafen. Es sei für sie keine Liebesbeziehung gewesen. Sie habe außerdem den Verdacht gehabt, dass er gleichzeitig mit der Zeugin V. zusammen gewesen sei. Der Angeklagte habe keinen Schlüssel für ihre Wohnung gehabt, sondern habe immer geklopft. Er habe allerdings ihr Schloss aus- und ein neues eingebaut. Grund hierfür sei gewesen, dass eine Bekannte von ihr ebenfalls einen Schlüssel gehabt habe und er das nicht gewollt habe. Der Angeklagte sei ein witziger Mensch. Er habe aber auch so komische Phantasien gehabt und gesagt, er würde sie gerne verbrennen, das würde ihm und der Zeugin V. Spaß machen und dann würde er sich selbst befriedigen. Die Zeugin V. habe ihn von einem Tag auf den anderen verlassen und sei zu ihrer Schwester gefahren. Sie habe panische Angst vor ihm. In finanzieller Hinsicht habe der Angeklagte immer gejammert, dass er kein Geld habe. Er habe auch immer Geld von ihr verlangt, um seinen Hunden Fressen geben zu können. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie sehr viel Geld verdienen könnten. Er habe ihr erzählt, dass der E. F. sehr viel Geld habe und viel saufe. Sie würden zu ihm gehen, er würde ihm „eins überbraten“ bzw. „auf die Rübe geben“, dann würde der ihnen das Geld geben und sie würden wieder gehen. Dem würde nicht viel passieren. Sie habe das auch geglaubt. Weil sie ja so wenig Rente bekomme, habe sie gedacht, das sei nicht so schlimm. Sie habe nicht daran gedacht, dass „der“ jemanden umbringe. Auf dem Weg zum Tatort habe der Angeklagte erstmals gesagt, dass der Mann auch versterben könne. Sie solle dann die Geschichte mit dem Bärchen und so erzählen. Das habe er ihr vor und nach der Tat gesagt. Der Angeklagte habe sie mit zum Tatort genommen, damit sie da, wenn da etwas liege, das wegräumen sollte. Insbesondere diese Tüte, wegen der er sie auch so angebrüllt habe. Sie habe für ihre Dienste nichts bekommen sollen, sondern das habe so eine Art Liebesdienst sein sollen. Später in der Vernehmung gab sie an, sie hätte das wie die Zeugin V. machen sollen, alles wegzuräumen. Die wäre gucken gegangen und „hätte alles zusammengerobbt“. Der Angeklagte sei an dem Abend vor der Tat mit seinen beiden Hunden zu ihr gekommen. Nachts habe er schon zu ihr gesagt, dass sie morgen früh dahin fahren würden. Er und die beiden Hunde hätten bei ihr übernachtet und sie seien am nächsten Morgen so um 06:00 Uhr aufgestanden. Das müsse etwa am zweiten Advent gewesen sein, das genaue Datum erinnere sie nicht mehr. Es sei Weihnachtsmarkt gewesen. Gefrühstückt habe man nicht. An dem Morgen hätten auch weder der Angeklagte noch sie Drogen oder Alkohol konsumiert. Sie seien dann mit seinem kleinen grünen Auto vom MB.-straße zum G.-straße gefahren. Dies habe etwa eine halbe Stunde gedauert. Er habe direkt in einer Straße am G.-straße geparkt. Sie hätten dann zunächst warten müssen bis die Fahrschule aufgemacht habe. Der Angeklagte sei ein paar Mal aus dem Auto ausgestiegen und sei auf die andere Seite gegangen und habe geschaut, ob die Tür auf sei. Dann habe der Angeklagte sie geholt und gesagt, sie solle mitkommen, die Tür sei offen, die Fahrschule habe geöffnet. Dann seien sie losgegangen. Befragt nach der Kleidung, die sie und der Angeklagte bei der Tat getragen hätten, gab die ehemalige Mitangeklagte an, der Angeklagte habe eine Jeanshose und eine braune Lederjacke oder Ähnliches getragen. Außerdem ein kariertes Hemd. An den Füßen habe er Mokassins getragen. Außerdem habe er schwarze Stoffhandschuhe angezogen und ihr rotschwarze Stoffhandschuhe gegeben, die habe sie angehabt. Der Angeklagte habe eine Zange mitgenommen und gesagt, er würde dem F. damit „eine rüber hauen“ und dann würden sie gehen, wenn er das Geld habe. Sie selbst habe die Zange nicht gesehen, aber den Sack, in welchem diese gewesen sei. Es sei ein weißer Plastiksack gewesen, in welchem die Zange im Kofferraum gelegen habe. Die Zange sei rot und schwarz gewesen, ca. 50 - 60 cm lang. Damit könne man Fahrradschlösser knacken. Er habe den Sack unten zugehalten und am Arm gehalten. Dazu habe er gesagt, die wolle er mitnehmen und E. F. damit „eins überbraten“. Die Haustür sei offen gewesen. Zum Betreten der Wohnung des E. F. gab die ehemalige Mitangeklagte an, der Schlüssel habe von außen auf der Wohnungseingangstür gesteckt. Auf Nachfrage führte sie aus, sie habe das selber nicht gesehen, der Angeklagte habe ihr das gesagt. Später erklärte sie, es sei ihr gerade eingefallen, die Haustür und die Wohnungstür hätten ein Stück aufgestanden. Der Angeklagte sei reingegangen und habe gesagt, „der liegt noch im Bett“. Auf dem Weg zum G.-straße habe der Angeklagte auch zu ihr gesagt, wenn „der“ – gemeint war E. F. – die Tür nicht öffne, würde er dem im Keller „das Licht ausknipsen“. Aber die Tür zum Keller hätten sie nicht öffnen können. Bei Betreten der Wohnung habe überall Licht gebrannt. Im Schlafzimmer, im Badezimmer und im Flur. Draußen sei es noch dunkel gewesen. Der Angeklagte sei dann direkt in das Schlafzimmer gegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, der hätte eine Wut auf E. F. gehabt. Sie selbst sei dann direkt in das Badezimmer gegangen. Dort habe sie gestanden und nichts gesehen. Sie selbst habe in der Wohnung nichts gemacht. Sie sei starr vor Angst gewesen. Sie habe Angst vor dem Angeklagten gehabt, weil sie ja gehört habe, was dieser gesagt habe. Dieser habe sie auch immer angebrüllt, warum sie nicht überall gucke. Dabei habe er sie wiederholt mit der Zeugin V. verglichen und gesagt, „die“ hätte das gemacht, aber sie, die ehemalige Mitangeklagte, wäre zu dumm dazu. E. F. sei aus dem Schlafzimmer auch nicht herausgekommen. Das hätte sie gesehen. Sie glaube, der hätte auch gar nicht mehr gekonnt. Der Angeklagte sei einmal ins Badezimmer gekommen und habe dort im Stehen gepinkelt. Später gab sie an, das Pinkeln habe der Angeklagte zwischendurch gemacht. Sie beschrieb das Badezimmer, mit einem Waschbecken, einer Dusche und einem Klo. Sie habe sich an einem „Metallding“ festgehalten. Sie sei auch einmal fast in die Duschkabine gekommen, die sei offen und weiß gefliest gewesen. Sie seien insgesamt etwa eine halbe Stunde in der Wohnung gewesen. Von der weiteren Wohnung habe sie nichts gesehen. Sie erinnere sich allerdings an zwei Paar weiße Turnschuhe im Flur. Sie habe, während sie im Badezimmer gestanden habe, alles hören können, was passiert sei. Der Angeklagte habe E. F. immer gehauen und gefragt, wo das Geld sei. Er habe ja diese Zange dabei gehabt, sie glaube, er habe damit geschlagen. E. F. habe nicht mal um Hilfe geschrien. Sie vermute, er habe sich gar nicht mehr wehren können. Später ergänzte sie, sie habe noch nie gehört, dass einer so verprügelt worden sei. Sie habe vielleicht vier oder fünf Schläge gehört. Sie habe gehört, wie der Angeklagte gebrüllt habe, „Wo hast Du Dein Geld versteckt?“, „Soll ich Dich weiterhauen?“ und „Tut es schön weh?“. Weiter gab sie an, er habe auch gesagt, „Oder willst Du sterben? Sag mir wo Dein Geld ist!“. Der Geschädigte habe dann gestöhnt, „Im Keller“. Der Angeklagte habe den Kleiderschrank durchsucht, im Schlafzimmer, und unterm Bett geschaut. Sie habe gehört, wie der Angeklagte das Bettgestell verschoben habe. Das hätte so „geschubbelt“, wie bei einem Teppichboden. Es habe sich, meine sie, aber nicht so angehört, als sei da ein Teppich gewesen. Sie habe auch gehört, dass er im Kleiderschrank gesucht habe, später meinte sie, der Angeklagte habe ihr gesagt, dass der Geschädigte einen Kleiderschrank gehabt habe. Es sei kein Geld im VK. gewesen. Vielleicht habe der Angeklagte Beute gemacht, ihr habe er jedenfalls gesagt, da sei nichts gewesen. Sie glaube heute, dass der Angeklagte den Geschädigten F. erschlagen habe. Sie habe es aber nicht gewusst. Sie habe gedacht, vielleicht überlebt der ja und dass E. F. ins Krankenhaus komme. Der Angeklagte habe ihr erzählt, er habe E. F. nicht auf den Kopf, sondern nur auf den Körper geschlagen. Zum Verlassen der Wohnung gab sie zunächst an, der Angeklagte habe gepinkelt, dann habe er gesagt, komm wir gehen jetzt und sei die Treppe runter gegangen. Sie glaube, er habe die Türe aufgelassen. Später gab sie an, der habe so schnell weggewollt. Er sei noch fast die Treppe heruntergefallen. Die Zange hätte der Angeklagte mitgenommen. Die Tüte sei liegengeblieben. Er habe sie dann noch angeschnauzt, dass sie die Tüte vergessen habe. Der Zeugin V. wäre so etwas nicht passiert. Sie seien dann zum Auto gegangen. Im Auto, noch bevor sie losgefahren seien, habe der Angeklagte mit jemandem telefoniert, das habe sie gehört. Er habe ihr gesagt, dass sei ein Typ aus Leverkusen, der könne da abends noch mal gucken. An anderer Stelle gab sie an, der Angeklagte habe jemanden angerufen. Der Angeklagte habe gesagt, der käme dann da rein. Vielleicht wäre E. F. dann ja im Krankenhaus, dann könnte der ja gucken gehen, wenn der überlebt habe. Der Leverkusener solle auch etwas mit Computern zu tun haben und hätte dem Angeklagten im I.-straße und in Z. helfen sollen. Im Auto habe sich der Angeklagte mit einem Taschentuch Blutspritzer von seinem Gesicht abgewischt. Sie seien dann zum I.-straße gefahren, dort habe sich der Angeklagte geduscht und umgezogen, bevor sie weiter zum MB.-straße gefahren seien. Dort habe der Angeklagte seine Sachen, die er angehabt habe, einschließlich der Jacke und des Handtuchs, mit dem er sich abgetrocknet habe, weggeschmissen und sie rausgesetzt. Er sei dann wieder gefahren. Ihre Stiefel hätten sie bereits vorher an einem Parkplatz entsorgt. Der Schlüssel müsse auf der Tür gesteckt haben, wo der geblieben sei, wisse sie nicht. Später gab sie an, der Angeklagte habe, als er den anderen, den Leverkusener, angerufen habe, gesagt, er habe einen Schlüssel. Der sollte damit nachmittags oder abends noch einmal gucken gehen. Gegen Ende der Vernehmung erklärte sie dann, die Tür habe bei ihrer Ankunft an der Wohnung des Geschädigten offen gestanden, der Schlüssel von außen gesteckt. Der Angeklagte habe ihr noch gesagt, dass sie sagen solle, dass dort jemand die Treppe hoch gelaufen sei, den sie aber nicht gesehen hätte, sondern nur die Beine. Sie habe aber niemanden gesehen. Der Angeklagte habe ihr bereits vor dem Telefonat mit dem Leverkusener gesagt, wenn das passieren sollte, dass E. F. tot sei und seine DNA-Spuren in der Wohnung wären, dann solle sie sagen, sie hätte jemand die Treppe hochgehen hören. Noch am selben Tag habe der Angeklagte ihr zudem gesagt, sie solle der Polizei die Geschichte mit dem Häschen erzählen, die sie am Vortrag erzählt habe. Gegen Ende der Vernehmung ergänzte sie, der Angeklagte habe auch schon vor der Tat darüber gesprochen, dass sie die Version mit Bärchen/Häschen erzählen solle. Hinsichtlich der Zeit nach der Tat gab sie an, der Angeklagte habe ihr ein paar Tage nach der Tat erzählt, es habe in der Zeitung gestanden, dass E. F. tot sei. Er habe dazu fast nichts gesagt, nur „der ist liegen geblieben. Der ist tot“ und dass in der Zeitung „blutiger Advent“ gestanden habe. Sie habe danach Angst gehabt, dass ihr auch etwas passiere. Der Angeklagte habe ihr gesagt, „mitgehangen, mitgefangen“. Er habe gewusst, dass er den Mann ermordet habe, das habe er zu ihr gesagt. An anderer Stelle gab sie an, die Zeugin V. habe sie im Zusammenhang mit der Verhaftung des Angeklagten angerufen und ihr gesagt, dass E. F. tot sei. In diesem Zusammenhang auf ein Handy angesprochen erklärte die ehemalige Mitangeklagte, sie sei ganz durcheinander, sie wisse gar nichts mehr. Es könne sein, dass man manchmal ein bisschen flunkere, das mache jeder Mensch. Der sei es gewesen. Sie habe den Angeklagten nach der Tat noch fast täglich gesehen. Ihr sei es schlecht gegangen, sie sei nur noch im Bett gewesen und habe Alkohol getrunken. Später ergänzte sie, sie sei ehrlich, sie sei auch mal auf dem Straßenstrich gewesen. Gegen Ende der Vernehmung wurde die ehemalige Mitangeklagte gefragt, ob sie bereit sei, die Polizei zum G.-straße zu begleiten und dort den Abstellort des Pkws zu zeigen. Dies hat sie bejaht. Auf die dann zusammenhangslos gestellte Frage des Zeugen KHK HV., ob ihr das Stichwort „Fahrrad“ etwas sage – dieses war bislang in der Vernehmung nicht thematisiert worden, ihr waren auch keine Lichtbilder vom Tatort gezeigt worden – an, ein Fahrrad habe sie nicht gesehen, sie habe nur „die Schuhe da" gesehen. c) Fahrt zum G.-straße am 13.06.2013 Im Anschluss an die bis 18:54 Uhr andauernde Beschuldigtenvernehmung fuhren die Zeugen KHK UK. und KOK’in XX. mit der ehemaligen Mitangeklagten zum G.-straße. Bei der Fahrt zum G.-straße noch am selben Tag zeigte die ehemalige Mitangeklagte den sie begleitenden Zeugen KHK UK. und KOK‘in XX., wo das Fahrzeug des Angeklagten geparkt gewesen sei. Sie führte weiter aus, der Angeklagte sei durch die Häuschen des Weihnachtsmarkts, über die Bahngleise, auf die andere Straßenseite gegangen und habe dann von dort auf den Hauseingang geschaut. Anschließend sei er zu ihr ans Auto gekommen und habe gesagt, die Fahrschule hätte geöffnet. Um 19:50 Uhr kehrten sie in den Vernehmungsraum zurück. In den nachfolgenden knapp zwei Stunden bis 21:44 Uhr wurden die einzelnen Seiten des zweiten Teils des Vernehmungsprotokolls der ehemaligen Mitangeklagten erneut abwechselnd – nunmehr durch die Zeugen KHK UK. und die Zeugin KOK’in XX. – vorgelesen, vereinzelt ergänzt bzw. korrigiert und von der ehemaligen Mitangeklagten jeweils im Anschluss unterschrieben. Eine inhaltliche Vernehmung fand nicht mehr statt, die ehemalige Mitangeklagte wurde vielmehr über ihre vorläufige Festnahme und die für den nächsten Tag beabsichtigte Durchsuchung ihrer Wohnung in Kenntnis gesetzt. Zum Abschluss der Vernehmung wirkte die ehemalige Mitangeklagte auf die Vernehmungsbeamten erleichtert. Sie erkundigte sich, ob sie bei der Durchsuchung ihrer Wohnung am nächsten Tag dabei sein könne. Dies wurde seitens der Polizei bejaht. Hierüber war die ehemalige Mitangeklagte sichtlich erfreut und erhob ihre Hand zum Einschlagen im Sinne eines „High five“-Grußes, welchem durch den Zeugen KHK HV. entsprochen wurde. d) Verbringung in den Polizeigewahrsam am 13.06.2013 Nach Abschluss der Vernehmung wurde die ehemalige Mitangeklagte in den Polizeigewahrsam verbracht. Die dort am Abend im Dienst befindliche Zeugin PK’in QK. rief, da sie bei Aufnahme der ehemaligen Mitangeklagten L. von dieser erfahren hatte, dass sie Alkoholikerin und Diabetikerin sei, den wegen einer anderen Sache vor Ort befindlichen diensthabenden Polizeiarzt, den sachverständigen Zeugen EK., hinzu. Dieser untersuchte die ehemalige Mitangeklagte kurz nach 22:00 Uhr und verschrieb ihr, da sie zu diesem Zeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 mg/l aufwies, zwei Gläser Wein, welche diese dann auch in Anwesenheit der Zeugin PK’in QK. trank, und ordnete die Unterbringung in einer Videozelle an. Nachdem die ehemalige Mitangeklagte am frühen Morgen des Folgetages, dem 14.06.2013, über Übelkeit geklagt hatte, wurde sie – nachdem MCP-Tropfen nicht geholfen hatten – durch den nunmehr diensthabenden Arzt, den sachverständigen Zeugen Dr. JC., zur Abklärung in das evangelische Krankenhaus TR. gGmbH eingewiesen, weil er ein beginnendes Entzugssyndrom befürchtete und das Verbleiben der ehemaligen Mitangeklagten im Polizeigewahrsam nicht verantworten wollte. Der dort diensthabende Oberarzt, der sachverständige Zeuge Dr. MSX., vermerkte, dass die Patientin allseits orientiert war und situationsgerecht reagieren konnte. Nach einer Überprüfung der Vitalparameter wurde bei sonst unauffälligen Befunden eine Entgleisung der Blutzuckerwerte mit 327 mg/dl festgestellt, die weiter kontrolliert werden sollten. Die ehemalige Mitangeklagte erhielt zudem 5 mg Tranxilium, eines Benzodiazepins, zum Entgegenwirken einer beginnenden – aber sich zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht stark zeigenden – Entzugssymptomatik. Gegen 14.00 Uhr wurde die ehemalige Mitangeklagte wieder aus dem Krankenhaus entlassen und erneut in den Polizeigewahrsam überstellt. e) Haftbefehlsverkündung am 14.06.2013 Dort wurde ihr kurze Zeit später durch die zuständige Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts P., die Zeugin R’inAG a.RF. EU., ein Haftbefehl verkündet. In diesem Zusammenhang äußerte sich die ehemalige Mitangeklagte erneut zur Sache. Abweichend bzw. ergänzend zu ihren bisherigen Angaben führte sie aus, dass sie damals mitgefahren sei, weil sie ein wenig in den Angeklagten verliebt gewesen sei. In der Wohnung sei sie starr vor Angst gewesen, weil sie befürchtet habe, der Angeklagte würde sich auch gegen sie wenden. Sie habe erst oben in der Wohnung gesehen, dass in der Tüte die Rohrzange gewesen sei. Der Angeklagte sei sofort nach dem Betreten der Wohnung in Richtung Schlafzimmer gestürmt, E. F. habe wohl geschlafen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte Wut auf E. F. gehabt habe. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie den Schlüssel von außen stecken gelassen hätten, dies habe der Angeklagte jedoch in einem Telefonat nach der Tat gesagt. Vielleicht sei die Zeugin V. danach in die Wohnung gekommen. Zudem gab sie an, dass das, was sie bei der polizeilichen Vernehmung zum Urinieren des Angeklagten gesagt habe, nicht zutreffe. Der Angeklagte habe das Bad zu keinem Zeitpunkt zum Urinieren aufgesucht. f) Durchsuchung der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten am 14.06.2013 Ebenfalls am 14.06.2013 wurde die Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten am MB.-straße von der Spurensicherung, hierunter der Zeuge KHK CO., durchsucht. Dabei wurden auch in dieser mit Hilfe von Scotch-3M-Folien Faserspuren gesichert. Der Sachverständige Dr. JI. detektierte bei der nachfolgenden Untersuchung dieser Folien auf einer Steppdecke, auf einem rot-orangefarbenen Zweiersofa bzw. auf einem gleichfarbigen Sessel, in einem Kleiderschrank im Wohnungsflur sowie auf der schwarzen Winterjacke der ehemaligen Mitangeklagten – im Strickbündchenbereich, auf den vorderen Taschen, aber auch auf der Innenseite – vereinzelte braune Polyester-Mikrofaserfragmente, die sich materialidentisch zu den am Tatort festgestellten braunen Polyester-Mikrofaserfragmenten verhielten. g) Nachvernehmung am 20.08.2013 Am 20.08.2013 wurde die ehemalige Mitangeklagte in Anwesenheit ihres Verteidigers, Rechtsanwalt BH., erneut durch die Polizei vernommen. Der Termin war im Vorfeld abgesprochen worden. Die Zeugen KHK UK. und KHK HV. holten die ehemalige Mitangeklagte in der JVA in Dinslaken ab und verbrachten sie in das Polizeipräsidium Köln, wo sie nach einem kurzen Gespräch mit ihrem Verteidiger ab 10:37 Uhr erneut zur Sache vernommen wurde. Auf die Frage, warum sie mit zum Tatort gefahren sei, gab sie nunmehr an, dies sei die Idee des Angeklagten gewesen, weil sie ja etwas anderes habe aussagen sollen, als das, was die Wahrheit sei. Sie habe das Alibi mit dem Bärchen oder Häschen erzählen sollen. Es sei nicht abgesprochen worden, was sie vor Ort machen solle. An anderer Stelle führte sie an, der Angeklagte habe ihr nicht gesagt, was in der Wohnung geschehen solle, nur dass sie aufpassen solle und nachher das, was er dabei gehabt habe, diese weiße Tüte, wegräumen solle. Hinsichtlich einer etwaigen Beute erklärte sie, es sei nicht im Vorfeld darüber gesprochen worden, sie sei aber davon ausgegangen, dass er ihr etwas abgeben werde. Er habe ihr bereits, bevor man in die Wohnung gegangen sei, gesagt, dass er E. F. mit der Zange „ein Paar rüberhauen oder überziehen“ würde. Sie habe aber nicht gedacht, dass dabei einer „umkomme“. Zu keinem Zeitpunkt seien Blutanhaftungen im Bad oder im Flur gewesen. Sie habe die Tür zum Badezimmer „bei“ gemacht und sich rechts neben dem Waschbecken an einem Handtuchhalter festgehalten. Sie habe nur gehört, dass der Angeklagte unter dem Bett und im Schrank geguckt habe. Zur Anzahl der Schlaggeräusche könne sie nichts sagen, sie habe diese ja nicht gezählt. Fünf- oder sechsmal, sie wisse es nicht. Der Angeklagte sei zu keinem Zeitpunkt im Badezimmer gewesen. Er habe nicht uriniert. Er sei nur am Ende reingekommen, habe sie am Arm gefasst und gesagt, dass sie gehen würden. Beim Verlassen der Wohnung habe der Angeklagte den Schlüssel, der auf der Tür gesteckt habe, mitgenommen. Der habe die ganze Zeit von außen auf der Tür gesteckt. Dass sie die Tüte vergessen hätten, sei ihnen beim Treppenabstieg aufgefallen. Der Angeklagte habe sie deshalb „angeschnauzt“. Die Zeitspanne, die sie in der Wohnung des E. F. verbracht hätten, gab sie mit 20 Minuten bis eine halbe Stunde an. Der Angeklagte habe nach Verlassen der Wohnung gesagt, man müsse den Informanten „platt machen“, weil da ja nichts in der Wohnung gewesen sei. Der Angeklagte habe ihr gesagt, das würde alles gut gehen, „der“ käme ins Krankenhaus. Aber wenn E. F. liegengeblieben sei, dann könne er auch nichts machen. Dann hätte „der“ Pech gehabt. Auf Vorhalt ihrer Einlassung bei der ersten Vernehmung, der zufolge der Angeklagte ihr auf Nachfragen zum Zustand des E. F. keine Antwort gegeben habe, gab die ehemalige Mitangeklagte an, so wie sie es heute sage, sei es richtig. Zu Beginn dieser Vernehmung hatte die ehemalige Mitangeklagte angegeben, vielleicht sei der Angeklagte schon einmal da gewesen, er habe ja auch gesagt, er würde E. F. kennen. Später ließ sie sich abweichend dahingehend ein, dass sie mit dem Angeklagten schon vorher einmal am Tatort gewesen sei. Das sei mehrere Tage oder aber auch zwei Wochen vorher gewesen, da sei noch kein Weihnachtsmarkt gewesen. Da habe ihr der Angeklagte gesagt, dass dort jemand wohne, der viel Geld habe und immer besoffen sei. Da könne man was holen, das habe ihm ein Informant gesagt. Sie wisse aber nicht, ob der Informant ein Mann oder eine Frau gewesen sei. Sie seien mit dem Auto und den Hunden dorthin gefahren und zum McDonald‘s rein gegangen. Da sie kein Geld gehabt hätten, seien sie ohne etwas zu kaufen wieder gegangen. Der Angeklagte habe sie auf die Fenster oberhalb der Fahrschule hingewiesen, dort solle E. F. wohnen. Der Angeklagte habe sich die Eingangstür und das Schild mit den Öffnungszeiten der Fahrschule angeschaut und dann seien sie wieder gefahren. Hinsichtlich der Kleidung des Angeklagten erklärte die ehemalige Mitangeklagte, dass dieser eine dunkelbraune Jacke angehabt habe, an der keine Kapuze dran gewesen sei. Sie wisse nicht, ob dort eine Kapuze mit Reiß- oder Klettverschluss habe befestigt werden können. Die Jacke sei etwas länger gewesen und habe über die Hüfte gereicht. Sie habe einen runden Kragen und aufgesetzte Taschen an den Seiten gehabt. Der Angeklagte habe seine Sachen einschließlich des Handtuchs, welches er zum Abtrocknen benutzt habe, in einen großen Müllcontainer vor dem VK. QG.-straße 5 geworfen, nachdem er in seiner Wohnung in T. geduscht habe. Nach ihrer Kleidung befragt, gab sie ergänzend an, sie selbst habe eine Jeans, eine graue Strickjacke, darunter eine lila Bluse, ihre schwarze Winterjacke und ihre weißen Stiefel angehabt. Ihre Stiefel hätten sie auf einem Rastplatz auf dem Rückweg entsorgt. Sie habe dann Turnschuhe der Zeugin V. angezogen, welche noch im Auto gelegen hätten. Ihre schwarze Jacke habe sie nach der Tat weder gewaschen noch gereinigt. Angesprochen auf ein Telefonat erklärte sie, der Angeklagte habe mit einer Person aus Leverkusen telefoniert, das habe er ihr erzählt. Es sei um Computer gegangen, sie glaube, dass es mit der Tat nichts zu tun habe. Der Angeklagte habe angefangen im Auto zu telefonieren und sei dann ausgestiegen. Das sei gewesen, als er mit den Hunden draußen gewesen sei und ihre Stiefel weggeschmissen habe. Nach Hinweis auf ihre bisherige Einlassung gab sie an, es habe ein weiteres Telefonat direkt nach der Tat noch im Auto gegeben. Da sei der Angeklagte angerufen worden, von einem Leverkusener, das habe er ihr gesagt. Im Auto habe der Angeklagte ihr zudem eine kurze schwarze Schusswaffe unter der Fußmatte gezeigt. Der Angeklagte habe ihr fünf oder sechs Tage später erzählt, dass später noch jemand dahingegangen sei und gucken wollte, da seien aber schon Einsatzkräfte vor Ort gewesen. X. Ermittlungshandlungen im Rahmen der Hauptverhandlung im Jahr 2014 Der vorliegende Anklagevorwurf ist bereits im Jahr 2014 durch die 5. große Strafkammer des Landgerichts Köln verhandelt worden. In diesem Zusammenhang sind weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen worden. 1. Entnahme einer Speichelprobe des Angeklagten und molekulargenetische Untersuchung Im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung wurde mit Beschluss vom 17.02.2014, Anlage 3 zum Protokoll vom 17.02.2014, Protokollband I, 105 Ks 9/13, Bl. 94, die Entnahme einer Speichelprobe des Angeklagten zur Gewinnung von Körperzellen sowie die vergleichende molekulargenetische Untersuchung der Spuren 61.4, Fingernagelabschnitt 4, Blutspur, und 39.1, Abrieb Blutspur linke Tür des linken Schlafzimmerschrankes innenseitig, mit dem von dem Angeklagten gewonnen Vergleichsmaterial angeordnet. Hieraufhin wurde dem Angeklagten in der Vorführzelle des Landgerichts durch die Zeugen EKHK IP. und KHK UK. eine entsprechende Speichelprobe entnommen, welche sodann an das rechtsmedizinische Institut der Uniklinik P. übersandt wurde. Der mit der Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. ZW. kam zu dem Ergebnis, dass die Mischspuren in den untersuchten STR-Systemen mit den Vergleichsproben des Angeklagten und des Tatopfers übereinstimmten und diesem daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zuzuordnen seien.Bereits bei einem Hypothesenvergleich mit Likelihood-Quotienten unter Auswertung der ersten acht der 16 STR-Systeme lasse sich das DNA-Profil der Spur 39.1 13,8 Millionen mal besser dadurch erklären, dass es vom Tatopfer F. und dem Angeklagten stamme, als von einer unbekannten und mit dem Angeklagten unverwandten Person und dem Tatopfer F.. Für die Spur 61.4 ließe sich die Spurenlegung durch den Angeklagten entsprechend 18,3 Milliarden mal besser erklären. 2. Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens Weiter wurde ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zur Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten eingeholt, zu dessen Vorbereitung die aussagepsychologische Sachverständige Dipl.-Psych. SR. die ehemalige Mitangeklagte am 26. und 27.02.2014 explorierte. Hierbei beschrieb die ehemalige Mitangeklagte den Angeklagten einerseits als tierlieb. Andererseits habe sie Angst vor ihm gehabt, insbesondere nach der Tat, weil er gesagt habe, sie wisse ja, was passiert sei, sie solle bloß nichts sagen. Vor lauter Angst habe sie ihn zum Teil schon morgens angerufen und gesagt, er könne vorbei kommen, sie habe ein bisschen Geld da. Sie berichtete weiter, der Angeklagte habe ihr sowohl vor als auch nach der Tat erzählt, dass er mit der Zeugin V. Überfälle gemacht hätte, das würde der Zeugin V. Spaß machen. Der Angeklagte hänge sehr an der Zeugin V., sie hätte ihn von heute auf morgen verlassen, obwohl er ihr nie Gewalt angetan habe. Der Angeklagte habe ihr zudem gesagt, die Zeugin V. sei nicht besser als er. Dieser habe es Spaß gemacht, die Leute zu quälen. Sie, die ehemalige Mitangeklagte, wisse aber nicht, wen die alles gequält hätten. Abweichend zu ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung gab die ehemalige Mitangeklagte weiter an, sie selbst habe ihr Wohnungsschloss nach der Tat im Dezember 2012 ausgetauscht, aus Angst, der Angeklagte könnte in ihre Wohnung hinein kommen. Dieser habe zwar nie einen Wohnungsschlüssel gehabt, aber sie habe insgesamt drei Wohnungsschlüssel gehabt und befürchtet, er könnte sich einen weiteren Schlüssel nachgemacht haben. Der Angeklagte habe zu Beginn ihrer Beziehung das Schloss austauschen wollen, aber dies dann letztlich nicht getan. Sie habe nicht gedacht, dass „der den zerhaut oder was“. Weiter gab die ehemalige Mitangeklagte gegenüber der Sachverständigen SR. an, sie habe bei der Tat auf Aufforderung des Angeklagten rot-schwarze Stoffhandschuhe getragen. Der Angeklagte selbst habe schwarze Handschuhe angehabt. Nach Betreten der Wohnung, wobei der Angeklagte noch euphorisch gerufen habe, die Tür sei auf und „der schläft“, sei sie direkt ins Badezimmer gegangen. Sie habe dann zunächst etwas „plumpsen“ gehört und dann einen Knall. Auf Nachfrage erklärte sie, der Angeklagte habe im Flur die Zange fallenlassen. Sie wiederholte, sie sei direkt vor Angst in das Badezimmer gegangen. Zur Tat selbst hatte sie zuvor weiter angegeben, der Angeklagte sei es gewesen. „Er war es.“ Sie habe es gehört, nur habe es da noch nicht so ausgesehen in der Wohnung wie auf den Bildern, die ihr ihr Verteidiger, Rechtsanwalt BH., gezeigt habe. Da habe weder ein Fahrrad gelegen noch sei im Badezimmer Blut gewesen. Sie glaube, der Angeklagte habe sie nach Hause gefahren, sei dann noch einmal zur Wohnung zurückgekehrt und habe „dem armen Mann den Rest gegeben“. Sie glaube, dass sie sagen sollte, dass in der weißen Tüte Dessous gewesen seien, habe ihr der Angeklagte nach der Tat gesagt. Nach der Tat habe der Angeklagte ihr auch gesagt, „ich, ich, ich hab dem da, aber dat ist, wird alles gut, da kütt bestimmt der Krankenwagen, dat wird gut, dem passiert nix“. Da sei sie dann ein bisschen beruhigt gewesen. Auf Nachfrage, wie das habe geschehen sollen, wenn niemand dort angerufen habe, antwortete die ehemalige Mitangeklagte, sie habe keine Ahnung, sie wisse es auch nicht. Der Angeklagte habe es jedenfalls so dargestellt. Sie sei daher dann fast „aus den Latschen gekippt“ wie sie in der Zeitung vom Tod des Opfers gelesen habe. Nach dem Geschehen im Dezember habe sie sehr viel mehr Alkohol getrunken. Sie habe sich bereits morgens beim Aldi zwei oder drei Flaschen billigen Wein geholt und sich dann ins Bett gelegt und getrunken. Zu ihrem Zustand bei der ersten polizeilichen Vernehmung gab die ehemalige Mitangeklagte an, sie habe überlegt, was sie jetzt machen solle. Sie habe überlegt, „sagst du das so, sagst du das – aber sag es – ne?“ Sie habe das dann nachher alles richtig gestellt. Sie habe sich geschworen die Wahrheit zu sagen, weil es ihr nach der Wahrheit auch besser gehe. Als die Sachverständige SR. nachfragte, warum die ehemalige Mitangeklagte bereits unmittelbar nach Betreten der Wohnung Angst vor dem Angeklagten gehabt habe, antwortete diese mit den Worten, „Keine Ahnung. Boh, ich glaub, ich bin kaputt“, brach die Exploration ab und stand auch nachfolgend nicht mehr für eine Exploration zur Verfügung. 3. Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens Zur Frage der Schuldfähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten im Tatzeitpunkt wurde der psychiatrische Sachverständige Dr. LT. von der 5. großen Strafkammer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Auch dieser explorierte die ehemalige Mitangeklagte an zwei Tagen, am 29.01.2014 sowie am 06.02.2014. Im Rahmen dieser Exploration gab sie an, sie glaube, sie habe den Angeklagten im Dezember 2012 kennengelernt. Sie seien drei bis vier Monate zusammen gewesen. Es könne vielleicht auch August oder September gewesen sein. Da habe sie schon schwer getrunken. Sie habe den Angeklagten in einer „Drogenbude“ kennengelernt, da habe sie für 15,00 EUR ein Köpfchen Kokain gekauft. Der Angeklagte habe ihr erzählt, er und die Zeugin V. hätten Spaß daran Menschen zu quälen. Deswegen habe sie auch Angst vor der Zeugin V. gehabt. Der Angeklagte habe auch mehrmals über das Opfer gesprochen und gesagt, dass dieses „solche Haufen Geld“ hätte. Der Angeklagte habe sich ein Wohnmobil kaufen und Deutschland verlassen wollen. Da habe er sie mitnehmen wollen. Sie habe aufpassen sollen, dass niemand komme. Er habe gesagt, er würde dem schnell „ein paar klatschen“, dann nähme er sich das Geld und sie gingen wieder. Am Abend vor der Tat habe sie getrunken wie immer, sie glaube abends bzw. nachts einen Flachmann Doppelkorn und etwas Wein. Morgens habe sie auch noch etwas Wein getrunken, den Rest aus der Flasche, etwa ein Glas. Dass sie beide Kokain konsumiert hätten, sei schon ein paar Tage her gewesen. Am Abend vor der Tat hätten sie kein Kokain konsumiert, dafür hätten sie kein Geld gehabt. Am Tattag habe der Angeklagte gesagt, er würde dem Opfer das Licht in der Wohnung ausschalten, damit dieser herauskomme, um den Knopf wieder hochzumachen. Die Tür zum Keller sei aber verschlossen gewesen. Die Zange habe der Angeklagte in seinem Ärmel gehabt, seitlich an der Jacke. In der Wohnung habe der Angeklagte freudestrahlend gesagt, „der“ liege im Bett, der sei am Schlafen. Er habe, dies betonte sie mehrfach, die Zange auf den Boden fallen lassen und diese dann aufgehoben. In seinen Augen sei sehr viel Hass gewesen. Dann sei er in das Schlafzimmer gerannt und sie in das Badezimmer. Im Flur hätten zwei Paar weiße Turnschuhe gestanden, das wisse sie ganz genau. Die Worte „Wo ist das Geld?“ seien sehr oft gefallen und der Angeklagte habe auch gefragt, „tut es gut, dass es wehtut?" und „willst du sterben, sag, wo das Geld ist!". Auch wenn sie schon einmal etwas durcheinanderbringe, „der hätt dat jemaht!". Das Opfer habe nicht um Hilfe geschrien. Sie wisse nicht mehr, ob es eine Viertelstunde gedauert habe oder nicht. Sie glaube im Badezimmer sei Urin in der Toilette gewesen und daher habe sie zuerst gedacht, der Angeklagte sei auf der Toilette gewesen, der sei aber nicht auf der Toilette gewesen. Die „Brille“ sei hochgeklappt gewesen. Hinsichtlich eines Telefonats nach der Tat erklärte die ehemalige Mitangeklagte, sie wisse nicht mehr, ob der Angeklagte angerufen worden sei oder selbst angerufen habe. Er habe gesagt, er habe den Schlüssel, man könne noch mal reingehen. Auf dem Weg zu ihr habe er ihr gesagt, sie solle ihre weißen Stiefel ausziehen, und habe diese dann auf einem Rastplatz in die Mülltonne geschmissen und sie dann nach Hause gefahren. Nach der Tat habe der Angeklagte erstmals zu ihr gesagt, sie solle die Bärchen-Story erzählen, weil er die Tüte ja angefasst habe. Da sollten Dessous drin gewesen sein. Sie wisse nicht, wo die Tüte gewesen sei, als sie aus der Wohnung herausgegangen seien. Vielleicht habe der Angeklagte sie fallen lassen. 4. Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer im Jahr 2014 gab die ehemalige Mitangeklagte an, sie habe den Angeklagten im August oder September 2012 kennengelernt. Anfangs seien sie gut ausgekommen, er sei ein freundlicher und humorvoller Mensch. Er habe sie öfter nach Geld gefragt und sie habe sich auf seinen Wunsch prostituiert, um ihm Geld, insbesondere für Hundefutter, zu besorgen. Der Angeklagte habe ihr dann mitgeteilt, den Tipp bekommen zu haben, dass jemand am G.-straße lebe, der ständig betrunken sei und sehr viel Geld habe. Das Geld stamme aus einer Erbschaft. Dem müsse man nur drohen, dann würde der das Geld freiwillig rausgeben. Eine Woche vor der Tat seien sie am G.-straße vorbei gefahren, dort habe der Angeklagte ihr die Wohnung des E. F. vom Platz aus gezeigt. Am Abend vor der Tat habe sie zwei bis drei Flaschen Wein getrunken, während der Angeklagte ein wenig Bier getrunken habe. Am Morgen vor der Tat habe sie den Rest der dritten Weinflasche, rund eine halbe Flasche, getrunken und der Angeklagte einen Kaffee, bevor sie gegen 05:00 oder 06:00 Uhr losgefahren seien. Sie hätte sich nicht angetrunken gefühlt, sondern ziemlich nüchtern. Als sie am G.-straße angekommen seien, seien die Geschäfte noch geschlossen gewesen, im Eingangsbereich eines Supermarktes hätten zwei Obdachlose geschlafen. Der Angeklagte habe eine braune Jacke mit Applikationen an den Schultern getragen. Es sei keine Lederjacke gewesen, sondern eine Freizeitjacke wie Leder. Sie habe ihn begleiten und darauf achten sollen, dass sie ihre Sachen wieder mitnähmen. Sie sei aus Liebe und Verbundenheit mit dem Angeklagten mitgegangen. Sie habe nur eine kleine Witwenrente, sie habe gehofft, dass der Angeklagte sie dann unterstütze bzw. dass auch für sie etwas abfalle. Das Tatwerkzeug beschrieb sie als Bolzenschneider bzw. Zange mit rotem Griff, mit der habe nur gedroht werden sollen. Man habe schon besprochen, dass man ihn auch schlage, dem „eine klatscht“, „eine rüberhaut“, aber nicht womit. Die Haustür des Wohnhauses des E. F. sei unverschlossen gewesen und habe sich aufdrücken lassen. Sie, wie auch der Angeklagte, hätten Handschuhe getragen. Dann hätten sie vorgehabt, die Sicherungen für E. F.s Wohnung auszuschalten, damit dieser kein Licht habe und auf diese Weise aus der Wohnung gelockt würde. Allerdings sei es nicht gelungen die Kellertür zu öffnen. Sie seien dann die Treppe hoch gegangen. An der Wohnungstür des E. F. habe der Angeklagte gesagt, sie solle mal gucken, die Tür sei auf, der Schlüssel stecke. Sie habe den Schlüssel aber nicht selbst gesehen, wobei diese Angabe mit Unsicherheiten in der Aussage verbunden war. Sie habe Angst bekommen und sei sofort in das Badezimmer gegangen, der Angeklagte direkt in das Schlafzimmer. Dort habe sie zwischen der Toilette und dem Waschbecken gestanden. Von dort aus habe sie mehrfach gehört, dass der Angeklagte gefragt habe, „wo ist das Geld“, „willst du sterben?“ und „tut das gut weh?“ – begleitet von Klatschgeräuschen. Sie habe nichts weiter gesehen; sei starr von Angst gewesen. Im Bad sei außer ihr niemand gewesen. Die Toilette sei nicht benutzt worden, sie denke, der Urin sei schon vorher in der Toilettenschüssel gewesen. Irgendwann sei der Angeklagte ins Badezimmer gekommen, habe sie am Arm gefasst und gesagt, sie würden gehen. Der Angeklagte sei aufgebracht, wütend gewesen, weil dort kein Geld gewesen sei: „Dem Tippgeber müsse man mal eine klatschen“. Sie seien dann raus aus der Wohnung, die Treppe runter und hätten das VK. verlassen. Blut habe sie zu keiner Zeit gesehen. Auch ein Fahrrad habe sie nicht bemerkt. Den Wohnungsschlüssel habe der Angeklagte mitgenommen. Hierzu habe er gesagt, da könne man noch mal nachsehen. Sie habe gedacht, dass E. F. nur verletzt sei. Der Angeklagte habe ihr auch bestätigt, dass der ins Krankenhaus komme. Beim Verlassen der Wohnung habe der Angeklagte ihr gesagt, sie solle der Polizei sagen, dass ihnen jemand auf der Treppe entgegengekommen sei. Zu einem anderen Zeitpunkt, wobei sie nicht mehr sagen konnte, ob vor oder nach der Tat, hätten sie abgesprochen, dass sie die Häschen-Geschichte erzählen solle. Im Auto habe der Angeklagte noch vor der Abfahrt mit jemandem aus Leverkusen telefoniert, der Reparaturen mache. Die ehemalige Mitangeklagte konnte jedoch nicht sagen, ob der Angeklagte jemanden angerufen habe oder selbst angerufen worden sei. Zum Inhalt des Gesprächs konnte sie ebenfalls nichts sagen. Sie hätten die weiße Plastiktüte in der Wohnung liegen lassen. Der Angeklagte habe deswegen mit ihr geschimpft und gesagt, der Zeugin V. wäre so etwas nicht passiert. Dann seien sie erst zu seiner Wohnung in T. gefahren, unterwegs habe sie ihre Stiefel an einem Rastplatz entsorgt. Dort habe der Angeklagte ein weiteres Mal telefoniert. In T. habe der Angeklagte geduscht, seine Kleidung in die braune Jacke eingerollt und diese dann bei ihrer Wohnung am MB.-straße in eines der Müllbehältnisse geworfen. Der Angeklagte habe ihr auch berichtet, es sei noch einmal jemand zur Wohnung E. F.s gegangen, aber da sei schon die Polizei da gewesen. Ein paar Tage später habe im Express ein Artikel „Blutiger Advent“ gestanden. Der Angeklagte habe zu ihre gesagt, „Guck mal, wir stehen in der Zeitung!“. Er habe dann noch gesagt, dann sei der doch liegengeblieben. Sie habe dann den Kontakt zum Angeklagten verringert und ihr Schloss ausgewechselt. Sie habe dies dem Angeklagten mitgeteilt und ihm eine Legende erzählt, dass sie sich unsicher fühle in ihrer Wohnung. Er sei dennoch oft zu ihr gekommen. In der Zeit nach der Tat habe sie sich am MB.-straße zurückgezogen und nur noch Alkohol getrunken. 5. Ergebnis der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer Das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 27.01.2015 (105 Ks 9/13), durch welches der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte verurteilt worden sind, ist auf die Revision der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2016 - 2 StR 562/15 - mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. XI. Prozessgeschichte 1. Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten in der hiesigen Hauptverhandlung Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger der ehemaligen Mitangeklagten, Rechtsanwalt BH., eine Verteidigererklärung verlesen, welche sich die ehemalige Mitangeklagte auf Nachfrage der Kammer zu eigen gemacht hat. Zum Tatvorwurf und zu ihren bisherigen Vernehmungen hat sich die ehemalige Mitangeklagte hierin wie folgt geäußert: „Herrn AU. habe ich zwei bis drei Wochen vor der Tat kennengelernt. Es mag das erste oder zweite Adventswochenende gewesen sein. Wir haben uns am MB.-straße in P.-FF. in einer "Drogenbude" kennengelernt. Ich habe mir auch Geld als Gelegenheitsprostituierte auf dem dortigen Straßenstrich verdient. Er sprach mich dort an und sagte, dass ich mitkommen solle, weil er etwas zu rauchen habe. Gemeint war damit Kokain. Ich fuhr mit ihm in seinem Auto, einem grünen Kleinwagen mit luxemburgischen Kennzeichen, in seine Wohnung. Die befand sich in der Straße "Im I.-straße" in T.. Wir haben dort Drogen geraucht und miteinander geschlafen. Im Anschluss fuhr er mich zu meiner Wohnung am MB.-straße zurück. In den folgenden Tagen intensivierte sich der Kontakt und Herr AU. kam jeden Tag zu mir an den MB.-straße. Er hat dann auch bei mir geschlafen. Meist kam er allein. Lediglich ein oder zwei Mal kam eine Freundin von ihm mit, die X. heißt und von der ich heute weiß, dass es X. V. war. Ich fühlte mich zu Herrn AU. hingezogen. Er schmeichelte mir. Es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis, bei dem man auch miteinander schläft. Ich war auch ein wenig in Herrn AU. verliebt. In der Folgezeit bin ich mit Herrn AU. auch in dessen VK. nach Z. gefahren. Das war zeitlich vor der Tat. Wir haben dort ein paar Tage zusammen verbracht. Ich war von seinem Anwesen beeindruckt. Er erzählte mir, dass er dort einen "Transvestitenpuff“ mit mir eröffnen wollte, damit ich nicht mehr anschaffen gehen müsse. Ich wollte das nicht, weil es sehr weit weg von P. war. Herr AU. und ich hatten große finanzielle Probleme. Immer wieder fragte er mich nach Geld. Ich habe selbst sehr wenig Geld zur Verfügung, lebte damals von 635 Euro Witwenrente und musste 299 Euro Miete monatlich zahlen. In der Zeit mit Herrn AU. vernachlässigte ich meine Mietzahlungen und gab ihm bisweilen 200 bis 300 Euro pro Monat, weil er kein Geld hatte. Dazwischen gab ich ihm auch schon mal 30 Euro für Hundefutter; für seine "Kinder" wie er seine Hunde nannte. Irgendwann erzählte er mir von Herrn F., der wohl sehr vermögend sein sollte. Weder kannte ich Herrn F. noch wusste ich irgendetwas über ihn. Es kam von Herrn AU. die Idee, dass er ihm eins "überbraten" wollte und sein Geld nehmen wollte. Ich hätte ihm zum damaligen Zeitpunkt das, was letztendlich passiert ist, niemals zugetraut. Denn ich habe Herrn AU. als einen liebenswerten Menschen kennengelernt. Zu mir war er immer ausgesprochen lieb. Erst im Nachhinein habe ich erfahren, dass er mich offenbar nur benutzt hat und z.B. offenbar den Stromvertrag für Z. auf meinen Namen gemacht hat. In der Nacht vor der Tat übernachtete Herr AU. bei mir, wir standen gemeinsam morgens auf und wir fuhren mit seinem Auto, dem kleinen grünen Kleinwagen mit luxemburgischen Kennzeichen, zum G.-straße. Herr AU. trug eine braune lederartige Jacke, Jeans und Mokassins ähnliche Schuhe. Geparkt haben wir in einer Seitenstraße, die vom G.-straße abgeht. Ich war später mit der Polizei nochmal vor Ort und weiß daher, dass es sich um den RB.-straße handelt. Es war nichts konkret geplant bzw. besprochen worden im Detail, wer was machen sollte; außer dem, was ich bereits geschildert habe oder noch schildern werde im Folgenden. Wir haben noch kurz im Auto gewartet. Herr AU. nahm aus dem Kofferraum seines Pkw eine weiße Plastiktüte und sagte, dass in dieser eine Zange sei, mit der er Herrn F. schlagen wollte. Er wollte dann das Geld des Herrn F. nehmen und wieder gehen. Gesehen habe ich die Zange zu diesem Zeitpunkt noch nicht, sondern nur die Plastiktüte. Unten im VK., in dem Herr F. wohnte, ist eine Fahrschule. Die Haustür war unverschlossen. Zunächst wollte Herr AU. in den Keller. Sein Plan war, dass er die Sicherung vom Licht in der Wohnung des Herrn F. herausdrehen wollte, damit dieser die Wohnungstür öffnet. Der Keller war jedoch verschlossen. Wir gingen sodann die Treppen hoch zur Wohnung des Herrn F.. Herr AU. sagte mir, dass der Schlüssel auf der Wohnungstür stecke und ging vor mir in die Wohnung. Ob der Schlüssel tatsächlich steckte, habe ich nicht gesehen. Es brannte überall Licht in der Wohnung, auch im Badezimmer. Rechts von der Eingangstür befanden sich das Bad und auch das Schlafzimmer. Ich bin sofort ins Badezimmer und habe mich dort „verschanzt", weil ich furchtbare Angst hatte. Die Tür hatte ich beigezogen und mich im Bereich des Waschbeckens festgehalten. Ich war völlig starr vor Angst, dass Herr AU. mir etwas antut. Meinen Körper konnte ich nicht mehr bewegen; ich war wie in einer Schockstarre. Herr AU., der schwarze Stoffhandschuhe trug, ging sofort ins Schlafzimmer als wir die Wohnung betraten und ich hörte ihn sagen "Boah, der liegt im Bett". Sodann brüllte er Herrn F. immer wieder an, wo das Geld sei und er schlug mehrfach auf ihn ein. Herr F. sagte nur einmal "Im Keller" und sonst nichts. Er rief auch nicht um Hilfe. Sehen konnte ich nichts, aber ich habe die Schläge gehört. Ich hörte immer so ein Klatschen. Es waren mindestens vier oder fünf Schläge. Ich glaube, dass der Herr AU. den Herrn F. erschlagen hat, dachte aber gleichzeitig in dieser Situation, dass er es vielleicht überlebt. Ich kann nur immer wieder betonen, wie leid mir das tut. Auch konnte ich hören. wie das Bett verschoben wurde und es auch am Schrank klapperte. So hörte es sich für mich an. Er sagte mir anschließend, dass er überall nach Geld gesucht hat: Im Kleiderschrank und auch unter dem Bett. Ich war völlig geschockt, wie er so brutal sein konnte. Außer im Bad war ich in keinem anderen Zimmer der Wohnung. Ein Stück des Flures habe ich gesehen als ich die Wohnung betrat. Der Flur war nach meiner Erinnerung mit hellblauem Teppichboden ausgelegt, auf dem in der Mitte zwei Paar weiße Turnschuhe lagen. Die Polizei hat mich gefragt, ob ich Blut in der Wohnung und insbesondere im Bad gesehen habe. Dies war definitiv nicht der Fall. Ebenso wenig habe ich in der Wohnung des Herrn F. ein Fahrrad wahrgenommen. Ich kenne das Bild aus der Akte und kann sagen, dass das Fahrrad nicht vor der Badezimmertür gelegen hat. Ich hätte ja darüber steigen müssen, wozu ich gar nicht in der Lage gewesen wäre. Wenn ich schätzen soll, wie lange wir in der Wohnung waren, würde ich sagen so etwa 20 bis 30 Minuten. Ich selbst habe nichts aus der Wohnung mitgenommen und weiß nicht, ob Herr AU. Geld I Wertgegenstände mitgenommen hat. Allerdings gehe ich davon aus, dass Herr AU. den Wohnungsschlüssel des Herrn F. mitgenommen hat. Er telefonierte nach dem Verlassen der Wohnung nämlich aus dem Auto vor der Abfahrt mit einer mir unbekannten Person und sagte, dass er den Wohnungsschlüssel habe und diese nochmals gucken gehen solle. Das orangefarbene Handy, mit dem er telefonierte, gehörte X.. Herr AU. sagte mir, dass diese Person aus Leverkusen sei. An den Tatort bin ich nie wieder zurückgekehrt. Ich hätte das auch gar nicht gekonnt, weil mir Herr F. so leidgetan hat. Er ist so sinnlos gestorben. Herr AU. verließ die Wohnung des Herrn F. vor mir und hatte die Zange in der Hand. Wenn ich schätzen soll, dann war diese Zange etwa 50 bis 60 cm lang, schwarz mit rot und mit einem Hebel. Es handelt sich um so eine Zange mit der man Fahrradschlösser knacken kann. Die weiße Plastiktüte, in der sich die Zange befand, haben wir versehentlich in der Wohnung des Herrn F. zurück gelassen und Herr AU. schob mir dafür die Schuld zu. Er schrie mich an, dass das der X. nicht passiert wäre. Er warf mir vor, dass ich nur Angst gehabt hätte und ich sollte bei der Polizei sagen, dass in der weißen Tüte Dessous gewesen seien. Dass Herr AU. parallel zu mir eine Beziehung hatte und sie im Ausland geheiratet haben sollen, habe ich erst im Nachhinein erfahren. Ich habe X. ein paar Mal gesehen, unter anderem in Z., wo sie einen Roller abholen wollte. Herr AU. hatte den Schlüssel allerdings versteckt. Auch war X. ein bis zwei Mal in meiner Wohnung am MB.-straße. Nach der Tat fuhren wir zurück zur Wohnung des Herrn AU. im I.-straße und er duschte. Auf dem Weg zu seiner Wohnung entsorgte er unnötigerweise meine weißen Stiefel, die ich an diesem Tag trug, in einer Mülltonne an einem Rastplatz. Ich bekam von Herrn AU. die Turnschuhe der X., die sich noch im Auto befanden und danach wohl noch in meiner Wohnung waren. Herr AU. hatte Blutspritzer im Gesicht, die er sich schon im Auto weggewischt hat. Seine komplette Kleidung hatte auch Blutspritzer und wurde von ihm später – als er mich nach Hause fuhr – am MB.-straße in einem Müllcontainer entsorgt. Nachdem ich nach Hause gekommen war, habe ich mir etwas zu trinken bei Aldi gekauft – wohl eine Flasche Wodka – und mich sofort hingelegt, weil es mir sehr schlecht ging und ich noch immer schockiert war über das, was da passiert war. Ich habe sofort angefangen zu trinken. Im Nachgang zur Tat hat Herr AU. massiven Druck auf mich ausgeübt und mir gesagt, dass ich bei einer etwaigen Befragung durch die Polizei sagen soll, dass Herr F. ein Freier von mir gewesen sei, das "Bärchen", den ich schon lange kenne und der am Tattag Sex zu Dritt hätte haben wollen in seiner Wohnung, wozu es aber letztendlich nicht gekommen ist. Und dass wir dann die Wohnung F. verlassen hätten und jemand die Treppe hochgekommen sei. Aus Angst vor Herrn AU. habe ich schließlich auch im Rahmen meiner ersten Vernehmung dementsprechend falsch ausgesagt. Ich konnte und wollte mit dieser Lüge nicht leben, wollte später der Polizei alles erzählen, war aber aufgrund des Alkoholkonsums und meiner schlechten körperlichen Verfassung nicht in der Lage. Das habe ich der Polizei auch direkt so gesagt bei meiner Vernehmung. Vom Tod des Herrn F. habe ich erst ein paar Tage später von Herrn AU. erfahren. Er sagte lapidar: "Der ist liegen geblieben". Meine Nachfragen wurden nicht beantwortet. Die Zeitungsberichte habe ich damals nicht gesehen, konnte ich auch nicht, weil mich das zu sehr belastet hat. Irgendwann rief mich dann X. an und sagte, dass Herr AU. verhaftet worden sei wegen Mordes, was ich nicht weiter kommentierte. Das war dann auch mein letzter Kontakt mit der X.. Dass X. auch im Gefängnis war, habe ich erst im Rahmen meiner polizeilichen Vernehmung vom 13.06.2013 erfahren. Zu Herrn AU. hatte ich nach der Tat erst noch täglichen Kontakt und er fragte mich immer wieder um Geld. Der Kontakt ging jeweils von ihm aus. Eigentlich wollte ich keinen Kontakt mehr, hatte aber Angst vor Herrn AU.. Bereits am Tag nach der Tat kam er zum MB.-straße, weil seine Hunde nichts zu essen hatten. Ich habe dann zwei Dosen Hundefutter gekauft. Irgendwann endete der Kontakt mit Herrn AU., weil er sich wieder komplett X. zugewandt hatte. Ich war froh darüber, weil ich dann auch meine Ruhe hatte.“ Auf Nachfrage des Gerichts ließ die ehemalige Mitangeklagte zudem mitteilen, dass sie sozial isoliert lebe und es keine Person gäbe, die etwas zu ihrer persönlichen Lebenssituation im Jahr 2012 aussagen könne. Hinsichtlich der Fahrtstrecke der Rückfahrt habe es sich um eine Raststätte an einer Landstraße und nicht um eine Autobahnraststätte gehandelt, näher beschreiben könne sie diese jedoch nicht. 2. Abtrennung des Verfahrens gegen die ehemalige Mitangeklagte Nachdem die ehemalige Mitangeklagte seit Ende September 2017 nur noch eingeschränkt verhandlungsfähig und seit dem 19.01.2018 bis auf Weiteres verhandlungsunfähig gewesen ist, hat die Kammer nach wiederholter Begutachtung ihrer Verhandlungsfähigkeit durch den Sachverständigen Dr. DZ. – nicht zuletzt in Anbetracht der fortdauernden Untersuchungshaft des Angeklagten – mit Beschluss vom 23.01.2018 das Verfahren gegen diese abgetrennt. Seit dem 42. Hauptverhandlungstag hat sich das Verfahren 111 Ks 14/16 daher nur noch gegen den Angeklagten gerichtet. C. Keine Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in keinem Stadium des Verfahrens zur Person oder zur Sache eingelassen. RF. Beweiswürdigung I. Beweiswürdigung zur Person 1. Zu A.I. Wie dargelegt hat der Angeklagte auch zu seinem Werdegang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Soweit Familienangehörige des Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, haben diese durchgängig von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht und sich nach Belehrung auf Nachfrage nicht damit einverstanden erklärt, dass ihre zum Teil erfolgten Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen durch die zeugenschaftliche Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt würden. Zwar ist der Zeuge N. AU. auch richterlich vernommen worden, im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung, die durch die Aussage der Ermittlungsrichterin, der Zeugin R’inAG a.RF. BL., in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, hat der Zeuge indes keine Angaben zum Werdegang seines Vaters gemacht. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten konnten daher nur aus einer Anzahl von Einzelinformationen – wie nachfolgend ausgeführt – getroffen werden. Soweit nachfolgend nicht anders angegeben, beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten gegenüber der sachverständigen Zeugin Dipl.-Psychologin ORR’in MY. im Rahmen der Einweisungsuntersuchung in der JVA Hagen im Jahr 2015, zu welchen die sachverständige Zeugin wie festgestellt glaubhaft bekundet hat. Sie fußen weiter auf den Feststellungen zur Person des Angeklagten in früheren Strafverfahren, die jeweils auf der Grundlage von Einlassungen des Angeklagten getroffen worden sind, maßgeblich dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 21.11.2013 – Az. 190 KLs - 203 Js 660/11 - 1/13 – und dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2005 – Az. 87 KLs 30 Js 406/01 (301) 16/05 – beide jeweils eingeführt durch das Selbstlesepaket X. Ergänzt wurden die Feststellungen zur Person durch die Inhalte des Familienbuches AU./SM., Standesamt Stadt P., Bl. 2154 d. A., eingeführt durch das Selbstlesepaket VII, aus welchem sich insbesondere die Feststellungen zur ersten Eheschließung und -scheidung sowie zur Geburt seiner Söhne ergeben haben. Die Eheschließung des Angeklagten mit der Zeugin V. am 31.07.2003 in K. folgt aus der Certificacion de Acta de Matrimonio, Anlage 1 zum Protokoll vom 13.06.2014, Bl. 325 des Protokollbandes I der 5. großen Strafkammer – 105 Ks 9/13 –, in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache Bl. 4389 d. A., eingeführt jeweils durch das Selbstlesepaket VII. Eine Registrierung der Ehe in Deutschland ließ sich nicht feststellen. Der Zeuge EKHK IP. hat hierzu bekundet, das Einwohnermeldeamt habe keine Eheschließung vermerkt. Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Angeklagten ab Mitte der 1970er Jahre konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden, da die Angaben des Angeklagten hierzu, wie sie sich insbesondere aus den früheren Verurteilungen ergaben, starke Differenzen aufwiesen. So hatte das Amtsgericht Köln im Urteil vom 29.09.1981, Az. 612 Ls 118/81 (80 Js 262/81), noch festgestellt, der Angeklagte habe nach seiner Zeit bei der Berufsfeuerwehr, bei der er wegen eines Entzugs der Fahrerlaubnis und einer nachfolgenden Sperre für die Neuerteilung derselben nicht mehr arbeiten konnte, zunächst als selbständiger und später als angestellter Gartengestalter gearbeitet. Im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.11.1990, Az. I KLs 16 B Js 418/88 (55/89), hieß es hingegen, er sei nach der Entlassung von der Berufsfeuerwehr bis 1986 als Straßenbauunternehmer mit eigener Firma und vier Angestellten tätig gewesen. Hiernach habe er einen Montagebetrieb in Form einer GmbH geführt, die nach zwei Jahren Konkurs angemeldet habe. Er habe Schulden in Höhe von 120.000,00 DM gehabt und sein gesamtes privates Vermögen, insbesondere ein 6-Parteien-VK., im Wege der Zwangsversteigerung verloren. Danach habe er als angestellter Montagearbeiter bei einem Schlosser gearbeitet. Im Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.11.2005, Az. 30 Js 406/01 – 87 KLs 16/05, wurde wiederum abweichend festgestellt, er sei nach Entlassung aus der Berufsfeuerwehr Autohändler auf einem Schrottplatz gewesen. Später habe er über 25 Jahre eine eigene Firma mit zeitweise 17 Angestellten im Bereich des Straßenbaus geführt. In etwa 1997/1998 sei es zu einem wirtschaftlichen Einbruch gekommen und er sei auf die „schiefe Bahn“ geraten. Schließlich gab der Angeklagte im Jahr 2015 gegenüber der sachverständigen Zeugin ORR’in MY. an, wie diese in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe ein erfolgreiches Möbelgeschäft besessen und er habe „bald 70 Mann und 30 Subunternehmen“ gehabt. Aufgrund der sich aus den Urteilen ergebenden Haft- und Fluchtzeiten ist eine durchgehende erfolgreiche Arbeitstätigkeit ausgeschlossen. Vielmehr erscheint es plausibel, dass die früheren Einlassungen gegenüber dem Amtsgericht Köln im Jahr 1981 und gegenüber dem Landgericht Duisburg im Jahr 1990 zu den wiederholten Insolvenzen und Neuanfängen der Wirklichkeit entsprechen. Die Tätigkeiten des Angeklagten im Zeitraum 2008 bis 2011 ergeben sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Kleve vom 21.11.2013, Az. 190 Kls 203 Js 660/11 - 1/13. Zu den Geschäftstätigkeiten des Angeklagten mittels der Fa. Q. J. SX.A.R.L in den Jahren 2008 bis 2010 fügt sich die Aussage der Zeugin DG., Filialleiterin der Fa. CSX. AG in XK., dass der Angeklagte am 16.12.2008 die Ausstellung einer Metrocard auf seine Person und eine von ihm geführte Firma in Luxemburg beantragt habe. Soweit sich die Zeugin DG. in der hiesigen Hauptverhandlung nicht mehr an die Kartensperrung erinnern konnte, hat der Zeuge RLG QU., ein damaliges Mitglied der 5. großen Strafkammer, ausgesagt, dass die Zeugin DG. gegenüber der 5. großen Strafkammer bekundet habe, dass die Karte am 19.07.2010 wegen dreimaliger Rückpost gesperrt worden sei, da man insofern von einer Firmenaufgabe ausgegangen sei. Die Angaben der Zeugin DG. in der Hauptverhandlung sind ferner durch die von der Zeugin übersandten Unterlagen betreffend die Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der JT Q. & J. SX.A.R.L. sowie zwei Zusatzblättern zum Kundenantrag (CSX.-Card) gestützt worden, welche nebst ihrer Email vom 08.09.2017 (Bl. 4208 ff. d. A.) durch das Selbstlesepaket VII in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Zur Anmietung des Anwesens in Z. hat der Zeuge R., der damalige Vermieter, der den Mietvertrag auch in der Hauptverhandlung vorgelegt hat, wie festgestellt glaubhaft bekundet. Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen R. stehen zudem in Einklang mit den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen U. in der Hauptverhandlung. Die weiteren Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten im zweiten Halbjahr 2012 beruhen auf den sich zu einander fügenden Aussagen der Zeugen R., AY., FP. und U. sowie der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, die jeweils bekundet haben, dem Angeklagten Geld geliehen zu haben, wobei es sich jeweils um Beträge zwischen 50,00 und 300,00 EUR handelte. Zur Begründung haben die vorgenannten Personen übereinstimmend angegeben, der Angeklagte habe nicht einmal für seine „Kinder“, womit der Angeklagte seine Hunde meinte, Fressen besorgen können. Darüber hinaus zahlte der Zeuge R. nach glaubhafter Aussage das Heizöl für das Anwesen in Z. für den Winter 2012/2013, wodurch er dem Angeklagten trotz der bereits bestehenden Mietschulden weitere ca. 1.400,00 EUR vorstreckte. Insbesondere die Zeugen FP. und AY., zwei Bekannte des Angeklagten, haben zudem bekundet, dass der Angeklagte zu dieser Zeit auf sie „heruntergekommen“ gewirkt habe. Soweit festgestellt worden ist, dass die Zeugin V. sich von dem Angeklagten getrennt hatte, ergeben sich die Feststellungen zu der Trennung als solcher aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen AY. und OY.-VA. VI. sowie der sachverständigen Zeugin ORR’in MY.. Letztere hat insofern bekundet, dass der Angeklagte ihr gegenüber angegeben habe, kurz vor seiner Inhaftierung drei Monate von der Zeugin V. getrennt gewesen zu sein. Die Feststellungen zu den näheren Einzelheiten der Trennung beruhen auf den Chatmitteilungen der Zeugin V. an den Zeugen AY., welche diese unter dem Pseudonym „BR. LU.“ am 20.08.2012 an letzteren schrieb (Bl. 1209 d. A.), und welche in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Dass die Zeugin V. sodann vorübergehend bei ihrer Halbschwester eingezogen ist, haben ebenfalls die Zeugen AY. und OY.-VA. VI. übereinstimmend bekundet. Dies wurde zudem durch die Meldedaten der Zeugin V. bestätigt: Nach dem Vermerk der Zeugin KOK’in FV. vom 18.05.2013, Erkenntnisse zu TU. AU., Bl. 825 ff. d. A., eingeführt durch das Selbstlesepaket VII, war die Zeugin V. vom 08.08.2012 bis zum 14.02.2013 in der LV.-straße 849 in 00000 P.-JP. gemeldet. Dass es sich hierbei um die Wohnanschrift ihrer Halbschwester handelte, ergibt sich aus der gleichlautenden Adressangabe der Zeugin M. VI. gemäß ihrer durch das Selbstlesepaket VII auszugsweise eingeführten Personalien, Bl. 1 der zeugenschaftlichen Vernehmung der Zeugin M. VI. vom 28.05.2013, Bl. 991 d. A. Zu ihrem Umzug in das YT. FK. hat der Zeuge AY. bekundet, die Anschrift ergibt sich zudem aus dem Durchsuchungsbericht vom 18.05.2013, KK’in FV., Beweismittelheft Bd. III, Bl. 9.4.1. ff., eingeführt durch das Selbstlesepaket II. Aus dem vorgenannten Chatprotokoll ergibt sich weiter als Trennungsanlass die Angabe der Zeugin V., dass der Angeklagte sie „zerschlagen wollte“. Dies fügt sich zur Aussage des Zeugen U., nach welcher die Zeugin V. vor dem Angeklagten abgehauen sei und fluchtartig das Gelände verlassen habe. Die Zeugin V. wies den Zeugen AY. auch im Rahmen des Chats darauf hin, dass er, der Zeuge AY., ja wisse, wie der Angeklagte sei, wenn er „argro“ werde, was auf einen bekannten Charakterzug des Angeklagten schließen lässt. Dass die Zeugin V. befürchtete, der Angeklagte würde ihr Schlimmeres antun, ergibt sich auch aus der weiteren Chatmitteilung, er würde nicht glauben, was sie für Ängste ausgestanden habe, sie habe innerhalb einer Woche 5 kg abgenommen. Dies fügt sich zu der Aussage des Zeugen OY.-VA. VI., der zufolge es auch in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. wiederholt zu Tätlichkeiten gekommen sei: Grund der Trennung sei gewesen, dass sie sich „immer geprügelt“ hätten. Die Kammer hat insofern bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen OY.-VA. VI. nicht verkannt, dass dieser in vielen Bereichen nur noch vage Erinnerungen hatte und es ihm gesundheitlich nicht sehr gut ging. Gleichwohl hat sich ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ergeben; insbesondere hat sich nicht gezeigt, dass er aufgrund der Nähe zu seiner Schwägerin, der Zeugin V., ein einseitiges Bild zu Lasten des Angeklagten gezeichnet hätte. Die Zeugen AY., FP. und R. haben weiter übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte unter der Trennung von der Zeugin V. litt. Die z.T. auch mit Tätlichkeiten verbundenen Versuche des Angeklagten, die Zeugin V. zurückzugewinnen, gehen auf die Aussagen der Zeugen AY. und OY.-VA. VI. zurück. Der Zeuge AY. hat insofern ausgesagt, der Angeklagte habe in diesem Zusammenhang die Zeugin V. einmal vor seiner Haustür abgefangen und geschüttelt. Soweit er in der Hauptverhandlung zunächst weiter angegeben hat, er habe aber keine Gefährdung für die Zeugin V. gesehen, so folgt die Kammer dieser Aussage nicht. Auf den Vorhalt, dass er gegenüber der Polizei angegeben habe, der Angeklagte habe die Zeugin V. „heftigst geschüttelt“, sie habe geschrien und sei durch die Schüttelei fast hingefallen, hat der Zeuge ausgesagt, er sei sich heute nicht mehr sicher. Der Angeklagte habe die Zeugin V. durch das Schütteln immer wieder gegen die Hauswand gedrückt, es könne sein, dass er sie „heftigst geschüttelt“ habe, aber es sei kein Würgen gewesen. Das hätten wohl andere Hausbewohner anders gesehen, welche die Polizei alarmiert hätten. Dass der Zeuge AY. den Vorfall wie vorgehalten in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, hat der Zeuge KHK UK. glaubhaft ausgesagt. Der Zeuge KHK UK. hat im Rahmen seiner Aussage keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Angaben des Zeugen AY. so protokolliert habe, wie sie von ihm erfolgt seien. Dies hat auch der Zeuge AY. bestätigt, indem er erklärt hat, er habe jede Seite des polizeilichen Vernehmungsprotokolls gelesen und unterschrieben. Die Frage, warum er die einzelnen Seiten der Vernehmung ohne Korrekturen unterschrieben habe, wenn sie seine Aussage nicht zutreffend wiedergegeben hätten, hat er mit der Bemerkung beantwortet, es seien zwei Dinge, ob man bei der Kriminalpolizei im Büro aussage oder im Gerichtssaal, wo sämtliche Prozessbeteiligte anwesend seien. Die Kammer hat hieraus – wie auch aus seinen weiteren Bekundungen in der Hauptverhandlung – den Schluss gezogen, dass der Zeuge AY. in der Hauptverhandlung aus Angst vor dem Angeklagten eine verharmlosende Darstellung der Geschehensabläufe wiedergegeben hat. Dies gilt für die soeben dargelegte Tätlichkeit des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin V. ebenso wie für Drohungen, die der Angeklagte gegenüber dem Zeugen AY. ausweislich des Vernehmungsprotokolls ausgesprochen hatte. Ein ähnliches Verhalten hatte der Zeuge AY. auch bereits bei seiner Vernehmung durch die 5. große Strafkammer an den Tag gelegt, wie die Zeugin R’inAG HN., die damalige Berichterstatterin, bekundet hat. Die Zeugin R’inAG HN. hat ausgesagt, der Zeuge AY. habe auch in der damaligen Hauptverhandlung zunächst abweichend von seinen Angaben bei der Polizei verharmlosend bekundet. Gegen Ende der Vernehmung habe er jedoch gesagt, nachdem auch dort die Art der Protokollierung mehrfach diskutiert worden sei, damals hätte er wohl eher seinen Eindruck geschildert, heute seien so viele weitere Beteiligte anwesend. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass die Aussagen des Zeugen AY. gegenüber der Polizei den tatsächlichen Begebenheiten entsprachen, während seine Bekundungen in der Hauptverhandlung aus Angst vor dem anwesenden Angeklagten als „geschönte Versionen“ des Geschehens einzuordnen sind. Ein vergleichbares Verhalten war bei einer Vielzahl der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten zu beobachten, worauf im Folgenden näher einzugehen sein wird. Weiter hat der Zeuge AY. ausgesagt, er wisse vom Hörensagen von der Zeugin V., dass es zu einer weiteren Tätlichkeit in der Nähe der Wohnanschrift ihrer Schwester gekommen sei, bei welcher der Angeklagte sie gewürgt habe. Dies fügt sich zur Aussage des Zeugen OY.-VA. VI.. Dieser hat einen Vorfall zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. in Anwesenheit seiner Ehefrau, der Zeugin M. VI., bekundet, welcher die beiden Zeuginnen sehr verängstigt habe. An Einzelheiten vermochte er sich jedoch nicht mehr zu erinnern. Allerdings hat er weiter ausgesagt, man habe angesichts dieses Vorfalls eine Verfügung beim Gericht beantragt, dass sich der Angeklagte der Zeugin V. nicht mehr nähern dürfe. Zu den Aussagen der Zeugen AY. und VI. fügt sich schließlich die Aussage des Zeugen U., der zwar keine Wahrnehmungen zu körperlichen Angriffen des Angeklagten gegen die Zeugin V. gemacht hatte, aber bekundet hat, der Angeklagte habe die Zeugin V. nach deren Trennung in P. terrorisiert und permanent „gestalkt“. Sie habe sich nicht zu helfen gewusst, da der Angeklagte immer wieder bei ihr aufgetaucht sei. Dies habe ihm die Zeugin V. in mehreren Telefonaten berichtet. Zum Charakter des Angeklagten bei guter Laune haben die Zeugen R. und AY. übereinstimmend wie festgestellt bekundet, wobei insbesondere der Zeuge AY. auf die Großzügigkeit hinwies und hierfür mehrere Beispiele anführte. Auch die sachverständige Zeugin ORR’in MY. hat von einem charmanten Auftreten des Angeklagten mit einem breiten, kölschen Dialekt berichtet. Die ehemalige Mitangeklagte hat den Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassungen ebenfalls als freundlichen, tierlieben und humorvollen Menschen beschrieben, mit dem sie anfangs gut ausgekommen sei, wie insbesondere der Zeuge RLG QU. zu ihrer Einlassung bekundet hat. Die Feststellungen zu den manipulativen Fähigkeiten des Angeklagten beruhen zum einen auf der Beurteilung der sachverständigen Zeugin ORR´in MY., welche diese nach ihrem Gespräch mit dem Angeklagten und nach Auswertung seiner JVA-Akten getroffen hat. Zum anderen hat der Zeuge FP. auf die Nachfrage, was der Angeklagte besonders gut könne, ausgesagt, dies sei Leute von irgendetwas zu überzeugen. Er machte dies an zwei Beispielen fest: Zum einen habe er einmal mitgehört, wie der Angeklagte einen Zollbeamten am Telefon überredet habe. Zum anderen habe es der Angeklagte auch geschafft, dass er selbst, der Zeuge FP., für ihn an einem Wohnmobil, welches er im Auftrag des Angeklagten renovierte, viel mehr gemacht habe, als vereinbart gewesen sei. Auch die ehemalige Mitangeklagte gab im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KHK UK. – wie dieser entsprechend bekundet hat – an, der Angeklagte habe sie einmal zum Amt begleitet, um dort etwas bezüglich ihres Mietrückstandes zu regeln, „der könne sehr gut reden“. Dass der Angeklagte zu Übertreibungen hinsichtlich der Angaben zu seiner Person neigt, spiegelt sich in den auf seinen Angaben beruhenden Feststellungen zur Person in den vorgenannten Urteilen – wie bereits dargelegt – wider: Von Verurteilung zu Verurteilung steigerte sich der behauptete berufliche Erfolg bis hin zu seiner Angabe gegenüber der sachverständigen Zeugin ORR’in MY., er habe 70 Mitarbeiter und 30 Subunternehmen gehabt. Die Feststellungen zu den Wutausbrüchen, der Aggressivität und Gewalttätigkeit des Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeugen R., AY., U., C. und MG.. Der Zeuge R. hat insofern bekundet, der Angeklagte habe ein schwankendes Temperament gehabt. Manchmal sei er lustig, mal missgestimmt gewesen und er habe auch zu Wutausbrüchen geneigt. Der Zeuge R. hat zudem ausgesagt, der Angeklagte habe ihn in Z. bedroht, als er angekündigt habe, den Zeugen U. wegen Mietbetrugs anzeigen zu wollen. Der Angeklagte habe sich ihm zuerst an der Tür in den Weg gestellt und ihn nicht gehen lassen wollen. Er habe ihn dann zunächst beruhigen können. Danach sei der Angeklagte ihm jedoch zu seinem Auto gefolgt und habe sich ihm dort erneut in den Weg gestellt. Im Ergebnis habe er ihn noch einmal beruhigen können und sei dann gefahren. Wie sehr dieser Zwischenfall den Zeugen R., einen rüstigen und nach Schätzung der Kammer sicherlich mindestens 190 cm großen Pensionär, verängstigt hatte, zeigte sich in der von ihm geschilderten Reaktion: Er, der Zeuge R., sei nach dem Vorfall völlig fertig gewesen. Er sei erst einmal mit dem Auto einen Kilometer weggefahren und habe dann am Straßenrand halten und eine Zigarette rauchen müssen, weil er nervlich so aufgewühlt gewesen sei. Hierzu fügt sich, dass der Zeuge R. dem Angeklagten noch Geld für Hundefutter und Heizöl lieh, obwohl dieser ihm für das Anwesen in Z. noch Miete im vierstelligen Bereich schuldete – ein Umstand, der sich in Anbetracht der zuvor dargelegten Bedrohungen nur schwerlich mit „Mitleid“ mit dem Angeklagten erklären lässt. Zu dem von dem Zeugen R. bekundeten Verhalten des Angeklagten fügt sich ferner die Aussage des Zeugen AY., der zufolge der Angeklagte bereits bei Kleinigkeiten „ausgerastet“ sei, etwa wenn er seine Brille verlegt hatte. Zumeist habe er seine Wut dann an der Zeugin V. ausgelassen und diese beschuldigt, seine Brille verlegt zu haben. Zudem habe der Angeklagte ihn in der Zeit nach der Trennung von der Zeugin V. wöchentlich angerufen und/oder sei an seiner Wohnanschrift erschienen, um ihn dazu zu bringen, sich an die Zeugin V. zu wenden und diese dazu zu bewegen, zu ihm, dem Angeklagten, zurück zu kehren. Auch diese Vorfälle hat der Zeuge AY. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung deutlich dramatischer geschildert. Dort hatte er gegenüber dem Zeugen KHK UK. angegeben, der Angeklagte habe ihn über einen Zeitraum von zwei Wochen täglich angerufen, danach kontinuierlich bis Ende September immer wieder, er habe ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um die Zeugin V. zur Rückkehr zu bewegen. Er habe dann wieder angerufen vor Fristablauf und habe gesagt, „Du hast noch ein paar Tage Zeit dat zu regeln, sonst bist du fott.“ Er, der Zeuge, habe darunter verstanden, dass der Angeklagte damit drohe, ihm etwas anzutun. Er habe dann auch bei einem späteren Besuch des Angeklagten überlegt, ob er diesen überhaupt in die Wohnung lasse, sei dann aber davon ausgegangen, der Angeklagte sei ein „heiße-Luft-Produzent“ und werde ihm schon nichts antun. In Bezug auf die 120,00 EUR, die er dem Angeklagten geliehen habe, habe dieser, als er sich nach diesen erkundigt habe, gesagt, er könne froh sein, noch am Leben zu sein. An diese Formulierungen hat sich der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können oder wollen. Er hat angegeben, er habe es vielleicht gesagt, aber passiert sei nichts. Insofern folgt die Kammer jedoch auch hier den glaubhaften Aussagen der Zeugin KOK’in FV. und KHK UK. zum Inhalt der Aussage des Zeugen AY. gegenüber der Polizei, die – zum Teil unter Vorhalt – zu diesem bekundet haben. Auf die Umstände der Vernehmung des Zeugen AY. durch die Polizei und die sorgfältige Protokollierung wurde bereits hingewiesen. Der Zeuge U. hat den Angeklagten, mit welchem er acht Monate gemeinsam in Luxemburg und später auch in Z. gelebt hatte, als jähzornigen Menschen beschrieben. Ihm gegenüber hätte er ein paar Mal eine „große Klappe“ gehabt, aber es sei zu keinen Vorfällen gekommen. Gleichwohl habe ihn der Angeklagte auch hinsichtlich einer Forderung gegenüber einem Dritten unter Druck gesetzt. Er, der Zeuge U., habe sich um diese kümmern und das Geld zurückholen sollen. Er habe zwar keine Angst vor dem Angeklagten, aber Respekt. Positiv hat er angemerkt, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber immer an seine Zusage gehalten habe, ihm jeden Monat einen gewissen Geldbetrag zu geben. Die Kammer ist den Angaben des Zeugen gefolgt. Dabei hat sie durchaus berücksichtigt, dass der Zeuge U. infolge der gemeinsamen illegalen Luxemburg-Geschäfte wie des sich anschließenden Strafverfahrens ein Motiv gehabt haben könnte, den Angeklagten zu belasten. Gleichwohl hat der beim zweiten Vernehmungstermin zudem durch einen Zeugenbeistand beratene Zeuge U. in der Hauptverhandlung kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gezeigt. Seine Bekundungen waren durchweg sachlich, er war – wie dargelegt – auch in der Lage positive Charaktereigenschaften des Angeklagten zu beschreiben. Die Kammer sieht auch keinen Grund, dem Zeugen seine Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen, weil er ausweislich der Bekundungen der Zeugin R’inAG HN. in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer zunächst angegeben hatte, dass er den Angriff des Angeklagten auf dessen ehemalige Vermieterin, der Gegenstand der Verurteilung unter Ziffer A.II.(20) gewesen ist, gesehen habe, obschon dies mit dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere mit den Bekundungen der Zeugin C., nicht zu vereinbaren ist. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge U. seine Aussage insoweit relativiert, dass er zunächst bekundet hat, dass es sein könne, dass er zwar vor Ort gewesen sei, jedoch nichts gesehen habe bzw. dass es auch sein könne, dass die Zeugin V. ihm dies erzählt habe. Soweit er erstmals in dieser Hauptverhandlung bekundet hat, dass der Angeklagte ihm mehrfach vorgeschlagen habe, gemeinsam Einbrüche zu verüben, so hat die Kammer dies ebenfalls in die Bewertung einbezogen und diesen Teil der Aussage durchaus als fragwürdig eingestuft. Angesichts der Vielzahl der im Übrigen konstanten und detailreichen Bekundungen, gerade zum Charakter des Angeklagten, aber auch zur Situation in den Jahren 2011 und 2012, hat die Kammer diesen Umstand jedoch als nicht derart schwerwiegend erachtet, dass seine Aussage insgesamt nicht belastbar wäre. Auch die Zeugin C. hat ausgesagt, als Mensch sei der Angeklagte „sehr leicht aufbrausend“, allerdings nicht tätlich, sondern vom Eindruck her kurz davor. Seine Wut richte sich dann gegen denjenigen, der in seiner Nähe sei. Soweit sie zunächst bekundet hat, sie habe ihn nie tätlich erlebt, hat sie auf Vorhalt ausgeführt, er habe einmal eine Frau geschlagen, indem er ihr eine Ohrfeige gegeben habe, da er in ein VK. gewollt habe und sie ihn nicht habe reinlassen wollen. Die Zeugin C. sprach insofern von einer ländlichen Umgebung mit lediglich ein paar Häusern und einem Fachwerkhaus, es könne in der Eifel gewesen sein. Die bei der Polizei erwähnte Ortschaft „WE.“ konnte sie auf Vorhalt nicht mehr einordnen, der Ort war für sie vielmehr ohne Belang, da sie mit ihm nichts verband. Es dürfte sich daher auch hier um die mit Strafbefehl vom Amtsgerichts Euskirchen vom 08.08.2011 (Az. 5 Cs 204/11) geahndete Körperverletzung handeln (siehe oben Ziffer A.II.(20)), der zufolge der Angeklagte am 21.04.2011 seiner früheren Vermieterin zweimal mit der DZ. ins Gesicht geschlagen hatte. Insbesondere fügt sich hier der Anlass der Tätlichkeit, nämlich eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Betreten eines (ehemaligen) Mietobjekts. Wie die Gemeinde WE. liegt auch die Ortschaft RY., der Tatort dieser Tätlichkeit, im ländlichen Bereich, allerdings wie in der Hauptverhandlung dargestellt in der Eifel und nicht im Bergischem Land. Soweit die Zeugin MG., eine enge Freundin der Zeugin C., in ihrer ersten Vernehmung den Angeklagten zunächst als „ganz nett“ beschrieben hat und angegeben hat, sie hätte ihn „nie laut erlebt“, so hat sie bei der Fortsetzung der Vernehmung an einem weiteren Hauptverhandlungstag ausgesagt, er habe einen „lauten und aggressiven Eindruck“ auf sie gemacht. Die Zeugin MG. hat zudem angedeutet, dass es zu Tätlichkeiten des Angeklagten gegen die Zeugin C. gekommen sei. So hat sie bekundet, sie wisse vom Hörensagen, dass der Angeklagte die Zeugin C. einmal verprügelt habe, sei aber nicht sicher, ob dies stimme. Insofern hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin MG. sich erkennbar an nichts mehr erinnern wollte und es sehr viel Geduld und nachdrücklicher Hinweise auf die Pflichten eines Zeugen bedurfte, um sie überhaupt zu einer Aussage zu bewegen. In ihrem zweiten Vernehmungstermin hat sie dann jedoch ihre Erinnerungen, wie dargelegt, geschildert. Als Grund für ihr verändertes Aussageverhalten hat die Zeugin angegeben, dass sie grundsätzlich mit der gesamten Tat, in welche sie über die Zeugin C. mit hineingezogen worden war, nichts zu tun haben wolle. Daneben hat sie zu erkennen gegeben, dass sie immer noch Angst vor dem Angeklagten habe; sie hat weiter angegeben, dass sie sich – angesichts der Vorhalte des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten im Rahmen ihrer ersten Vernehmung Gedanken gemacht und zu dem Schluss gekommen sei, dass ihr eine inhaltliche Aussage abblockendes Verhalten anlässlich ihrer ersten Vernehmung nicht richtig gewesen sei, weshalb sie sich nunmehr entschlossen habe, die Dinge, die ihr noch in Erinnerung seien, wahrheitsgemäß zu schildern. Angesichts der nachfolgenden, erkennbar von Erinnerungen getragenen Aussage der Zeugin MG. hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugin MG. zu den Gründen ihres geänderten Aussageverhaltens der Wahrheit entsprechen. Ihre Angaben decken sich überdies mit ihren Bekundungen in den beiden polizeilichen Zeugenvernehmungen vom 16.05. und 22.05.2013, deren Inhalt durch die Vernehmungen der Zeugen KHK YF. und KOK’in FV. eingeführt worden ist. Betreffend etwaige Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber der Zeugin C. hat die Zeugin KOK’in FV. bekundet, dass die Zeugin MG. auch in ihrer polizeilichen Vernehmung keine Einzelheiten über eine angebliche Tätlichkeit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. anzugeben wusste, aber angegeben habe, dass die Zeugin C. ihr berichtet habe, dass sie anlässlich einer Tätlichkeit des Angeklagten in den Wald geflohen sei. Dies müsse Weihnachten oder Silvester gewesen sein. Der Zeuge KHK YF. hat ebenfalls ausgeführt, dass die Zeugin MG. ihnen gegenüber von Schlägen des Angeklagten gegen die Zeugin C. berichtet habe. Angesichts der bereits damals eingestandenen Erinnerungslücken, den zugleich aber vorhandenen Detailkenntnissen, die das Randgeschehen betrafen – die zeitliche Einordnung und die Flucht in den Wald –, geht die Kammer gleichwohl davon aus, dass die Zeugin MG. hier eine ihr von der Zeugin C. berichtete Begebenheit wiedergegeben hat und nicht mit überschießender Belastungstendenz ausgesagt hat. Letztlich beruhen die Feststellungen dazu, dass die Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten von diesem bedroht worden sind und Angst vor ihm hatten, auch auf dem Gesamteindruck der Hauptverhandlung. Auffällig war dabei, dass sich nicht nur bei einem einzelnen Zeugen, sondern vielmehr sowohl bei den Zeuginnen C. und MG., aber auch bei den Zeugen AY. und R. Abweichungen gegenüber den Darstellungen des Charakters des Angeklagten und einzelner Situationen dahingehend zeigten, dass diese deutlich vager bzw. harmloser dargestellt wurden als noch im Ermittlungsverfahren gegenüber den Vernehmungsbeamten. Dies vermittelte insgesamt sehr deutlich den Eindruck, dass die genannten Zeugen aus Angst vor dem Angeklagten in dessen Anwesenheit diese Art der Darstellung wählten, da sich ihr Erinnerungsvermögen in anderen, für den Angeklagten unverfänglichen Punkten als unbeeinträchtigt erwies, so dass der Zeitablauf und ein damit einhergehendes Verblassen der Erinnerung nicht als Erklärung für das veränderte Aussageverhalten dienen kann. Zu den von den Zeugen geschilderten Einschüchterungsversuchen des Angeklagten fügt sich zudem ein Vorfall, der sich am 47. Hauptverhandlungstag in der Vorführzelle des Landgerichts ereignete. Der Zeuge JHW UM. hat insofern bekundet, dass der Angeklagte während einer Sitzungsunterbrechung zurück in die Vorführzelle gebracht werden sollte. Als der Angeklagte bemerkt habe, dass dort bereits ein anderer Untersuchungshäftling, der Zeuge IU., untergebracht gewesen sei, habe er zwei schnelle Schritte auf diesen zu gemacht und in kölscher Mundart zu diesem gesagt: „Wat han ich jehört, du häst jejen mich ussjesaht?“ hochdeutsch: „Was habe ich gehört, du hast gegen mich ausgesagt?“. Der Zeuge IU. sei daraufhin zurückgewichen und er, der Zeuge JHW UM., habe – durch die schnellen Schritte des Angeklagten veranlasst – bevor mehr passieren konnte, den Angeklagten sofort in eine andere Zelle verbracht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er ein derartiges Verhalten beim Angeklagten nicht beobachten können, wobei in der Regel bei der Belegung der Vorführzellen auch darauf geachtete werde, dass es nicht zu Zusammentreffen zwischen Inhaftierten komme, die sich bereits kennen und wo ggf. Probleme zu erwarten seien. Der Zeuge IU., welcher den Angeklagten aufgrund einer zeitgleichen Inhaftierung in der JVA P. im zweiten Halbjahr 2013 kennt und seinerzeit eine diesen belastende Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hatte, hat diesen Vorfall in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen JHW UM. bekundet. Schließlich hat zum Umgang des Angeklagten mit Rückschlägen die sachverständige Zeugin ORR’in MY. bezugnehmend auf ihr Gespräch mit dem Angeklagten im Rahmen der Hafteinweisung wie festgestellt bekundet. Dies fügt sich auch zu der Aussage des Zeugen R., der zufolge der Angeklagte, als er keine Miete mehr zahlen konnte, nicht etwa versucht hat diesen Umstand zu erklären, sondern statt dessen den Zeugen R. als „Halsabschneider“ beschimpfte. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten beruhen auf den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R., U., AY., C. und AT., einem weiteren Bekannten des Angeklagten, die einen gewissen Alkoholkonsum des Angeklagten – insbesondere von Bier – bekundet haben, aber zugleich ausgesagt haben, ihn nicht betrunken erlebt zu haben. Hierzu fügt sich die Aussage des Zeugen FP., der in den Monaten, in denen er für den Angeklagten dessen Wohnmobil restaurierte, drei „Saufgelage“ mit dem Angeklagten erlebt haben will. Einen stärkeren Alkoholkonsum des Angeklagten hat hingegen die Zeugin MG. bekundet, der zufolge der Angeklagte „ganz gut getrunken“ habe, wobei sie zugleich eingeräumt hat, ihn nur zwei- bis dreimal persönlich getroffen zu haben, so dass ihre Angabe von der Kammer nicht als repräsentativ eingestuft wurde. Die Feststellungen zum Kokainkonsum des Angeklagten gründen sich maßgeblich auf die Angaben des Zeugen AT., welcher selbst mit Betäubungsmitteln handelte und u.a. dem Angeklagten Kokain verkaufte. Auch die Zeuginnen MG. und C. haben den Kokainkonsum des Angeklagten als solchen bestätigt, wobei beide diesbezüglich sehr zurückhaltend und nur auf mehrfaches Nachfragen ausgesagt haben, ohne nähere Angaben zur Häufigkeit des Konsums und zur Konsummenge zu machen. Die Aussagen der vorgenannten Zeugen stimmen zudem mit der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten überein, nach der man sich in einer „Drogenbude“ kennengelernt und anschließend des Öfteren gemeinsam „ein Köpfchen“ geraucht habe. Der ebenfalls hierzu befragte Zeuge AY. hat angegeben, einen Drogenkonsum des Angeklagten nicht wahrgenommen zu haben, was einen solchen jedoch nicht ausschließt. Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. hat unter Zugrundelegung dieser Aussagen nachvollziehbar ausgeführt, wie nachfolgend noch näher darzulegen sein wird, dass die genannten Zeugenaussagen lediglich einen zeitweisen Missbrauch von Alkohol und Kokain durch den Angeklagten wiedergäben, nicht jedoch eine Abhängigkeit von den genannten Substanzen. Die Feststellung der Körpergröße des Angeklagten beruht auf der Angabe in seinem Personalausweis, die verlesen worden ist, und welche unter Berücksichtigung seiner im Rahmen der Hauptverhandlung wahrgenommenen Gestalt plausibel erscheint. Die Feststellungen zur Gestalt ergeben sich im Übrigen aus den eigenen Wahrnehmungen der Kammer. 2. Zu A.II. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 24.05.2017 und des Inhalts der beigezogenen Vorstrafakten nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls und des Selbstlesepakets X. Sofern hinsichtlich der Vorstrafen A.II. (1) – (5) und (7) – (13) keine Feststellungen zu dem jeweils zugrundeliegenden Tatgeschehen getroffen wurden, konnten diese Vorstrafakten angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr beigezogen werden. Für die Inhaftierungszeiten des Angeklagten seit 2013 war zudem die VG10 der JVA P. vom 12.10.2017, Bl. 4403 d. A., maßgeblich, die ebenfalls durch das Selbstlesepaket X in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. II. Beweiswürdigung zur Sache betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen Nachfolgend soll zunächst der Chronologie der Feststellungen folgend die Beweiswürdigung zum Vor- und Nachtatgeschehen dargelegt werden, da dieses für die Würdigung des unmittelbaren Tatgeschehens von Bedeutung ist. 1. Zu B.I.: E. F. a) Zum Lebenslauf Die Feststellungen zum Lebenslauf des Geschädigten F. beruhen, soweit nicht nachfolgend anders vermerkt, auf der diesbezüglichen Aussage der Zeugin YQ.. Die langjährige ehemalige Lebensgefährtin und engste Vertraute des E. F. hat ausführlich zu dessen Lebenslauf und seiner persönlichen wie auch finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Tat aus eigener Wahrnehmung berichtet. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage haben sich insoweit nicht ergeben. Eine Motivation, aufgrund derer sie zum Lebenslauf des E. F. falsch ausgesagt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Ihre Angaben wurden zudem durch die sich zu diesen fügende Aussage des Zeugen QX. bestätigt, soweit dieser hierzu eigene Erkenntnisse hatte, der E. F. seit 1982 kannte und mit ihm eng befreundet war. Gleichlautend hat auch der Zeuge RZ., welcher E. F. seit ca. 20 bis 25 Jahren kannte, zur Spedition des Vaters und den geschäftlichen Betätigungen zunächst mit den Boutiquen, später mit Autovermittlungen bekundet. Dass E. F. eine Zeit lang über viel Geld verfügte und einen verschwenderischen Lebensstil führte, hatte auch der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge NP., der E. F. seit den 1970ern kannte und dessen Aussage in der polizeilichen Vernehmung durch das Selbstlesepaket VIII in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, übereinstimmend bekundet. Zum Umzug E. F.s haben neben der Zeugin YQ. die Zeugen QX. und NP. wie festgestellt ausgesagt. Die Feststellung der konkreten Daten der Anmietung seiner Wohnung am G.-straße 10 beruhen auf den im Tatortbefundbericht vom 08.12.2012 wiedergegebenen Angaben aus dem Mietvertrag vom 01.04.1996, Tatortbefundbericht, Beweismittelheft Bd. I, Bl. 1.45, eingeführt im Wege des Selbstleseverfahrens (Selbstlesepaket I) sowie auf einer entsprechenden Angabe des Vermieters von E. F., welche über die E-Mail vom 17.12.2012, DJ. DF. an KKin LA., Bl. 284 f. d. A., ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens (Selbstlesepaket VII) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Feststellung der Tätigkeit E. F.s zunächst im Autohandel des Zeugen SY. in NH., der nachfolgenden Erbschaft und seiner Selbständigkeit beruhen in zeitlicher Hinsicht auf den Angaben des Zeugen SY.. Diese sind insofern glaubhaft als dieser als damaliger Arbeitgeber die Zeiten im Blick gehabt haben wird. Zum Erbe als solchem haben inhaltsgleich die Zeugen QX., NP. und YQ. ausgesagt, wobei die Angaben zur Höhe der Erbschaft zwischen „nicht unter sechs Stellen“, so die Zeugin YQ., 800.000,00 DM, so der Zeuge NP., 750.000,00 DM, so der Zeuge QX., und 600.000,00 DM, so der Zeuge EH. HX., variierten. Die Feststellungen zur Beziehung des Tatopfers zur Zeugin C. beruhen im Wesentlichen auf deren Aussage in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Fähigkeit der Zeugin C., Erlebtes zeitlich einzuordnen, deutliche Einbußen erkennbar waren. So hat die Zeugin erhebliche Schwierigkeiten gehabt, Geschehnisse einzelnen Jahren zuzuordnen, und ist hierbei teilweise auch willkürlich gesprungen. So hat sie beispielsweise zunächst ausgesagt, sie habe den Angeklagten in den Jahren 2003, 2004 kennengelernt, dann hat sie sich korrigiert, nein, es sei vielmehr 2013, 2014 gewesen, um dann festzustellen, dies könne auch nicht sein. Später hat sie die Jahre 2008, 2009 oder 2010 als ein mögliches Zeitfenster angegeben. Auch hat die Zeugin C. im Hinblick auf Umstände, die sie selbst belasten könnten, wie etwa den Drogenkonsum, in ihrer Aussage ein deutlich einschränkendes und negierendes Verhalten gezeigt und ist in diesem Punkt auch gegenüber früheren Angaben deutlich abgewichen. Zugleich ist deutlich geworden, dass die Zeugin C. wenig Interesse an einer Aussage hatte. So musste sie mehrfach aufgefordert werden, sich etwas anzustrengen und sich zu erinnern. Ob die Vielzahl der von ihr behaupteten Erinnerungslücken tatsächlich bestanden hat, was in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs von nunmehr fünf Jahren zur Tat und nahezu zwanzig Jahren zu ihrer Beziehung zu E. F. wie auch ihres langjährigen Drogen- und Alkoholkonsums zumindest in Teilen nachvollziehbar erscheint, oder inwiefern sie sich gerade bei unbequemen Antworten einer Aussage entziehen wollte, konnte letztlich nicht geklärt werden. Das Gericht hat daher dem Urteil nur diejenigen Angaben der Zeugin C. zu Grunde gelegt, welche diese in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen bekundet hat, zu welchen die Vernehmungsbeamten, die Zeugen KHK HV. und KOK’in FV., sowie die Zeugin R’inAG HN. zur Aussage der Zeugin C. im Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer ausgesagt haben, bzw. die sich durch weitere Beweismittel bestätigen ließen und/oder für die sich in der Aussage konkrete Realkennzeichen fanden. Dass die Zeugin C. eine Beziehung mit E. F. hatte, haben auch die Zeugen SY., NP. und HX. ausgesagt. Zudem verfügte die Zeugin C. über Insiderkenntnisse, insbesondere betreffend die Wohnung von E. F. – hier vor allem das im Flur aufbewahrte silberne Herrenrad sowie den Wohnungszuschnitt allgemein –, seine Lebensgewohnheiten – hierunter das Aufbewahren größerer Geldbeträge im Schlafzimmerschrank und der Alkoholkonsum –, das berufliche Tätigkeitsfeld des E. F. sowie hinsichtlich der Rückkehr der Zeugin YQ. aus Amerika und deren Einzug bei E. F. im Jahr 2003. Ihr Stolz auf die Wohnzimmervorhänge, welche sie genäht hat, war auch in der Hauptverhandlung noch spürbar; Gründe, aus denen sie etwa diesen Umstand erfunden haben sollte, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ihrer Beziehung hat die Zeugin C. bekundet, dass E. F. damals bereits am G.-straße gewohnt habe, woraus die Kammer schließt, dass es jedenfalls nach Mai 1996 gewesen sein muss. Der Zeuge SY. hat insofern ebenfalls ausgesagt, dass die Beziehung zur Zeugin C. zeitlich in Richtung der Jahre 1996 / 1997 zu verorten sei. Der Zeuge NP. erinnerte sich ebenfalls an die Zeugin C. und hatte in seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr 2012 angegeben, die Beziehung müsse ungefähr acht Jahre her sein, was mit dem hier festgestellten Ende der Beziehung in Einklang zu bringen ist. Insofern hat auch die Zeugin C. bekundet, dass der Kontakt vollständig endete, als eine Bekannte aus Amerika zu ihm gezogen sei. Die Zeugin YQ. hat insofern ausgesagt, sie sei im August 2003 aus Florenz nach P. gekommen und habe zunächst zeitweise bei E. F. auf der Couch geschlafen, ab Mai 2004 oder 2005 sei sie ganz zurückgekehrt. Die Feststellung des Bezuges von SGB II–Leistungen durch E. F. findet ihre Grundlage in der Aussage der Zeugen YQ. und QX., welche durch die Auskunft des Jobcenter-Mitarbeiters OX. gestützt wird. Die E-Mail des Jobcenters, IV.-JT. OX., vom 11.12.2012 an KHK’in AC., Sonderheft Finanzermittlungen, Bl. 13, ist durch das Selbstlesepaket VI in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Soweit die Zeugen YQ. und QX. weiter bekundet haben, dass ein Teil der Miete durch Freunde gezahlt worden sei, so ließ sich dies nicht verobjektivieren. Die Zeugin YQ. hat dies auf Nachfragen zudem dahin gehend relativiert, dass ihre finanzielle Unterstützung des E. F. sich eher auf vereinzelte Einkäufe oder die Übernahme von Telefonrechnungen beschränkte. Überdies hat auch der Vermieter gegenüber der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegeben, dass die Miete durch das Jobcenter gezahlt worden sei. Die entsprechende Mitteilung in der E-Mail vom 17.12.2012, DJ. DF. an KKin LA., Bl. 284 f. d. A., ist durch das Selbstlesepaket VII in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des E. F. im Bereich des Autohandels beruhen auf den insofern im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen aus dem privaten Umfeld des E. F., insbesondere der Zeugen YQ., QX. und HX., sowie aus dem geschäftlichen Umfeld, hier vor allem die Zeugen SY., AJ., RZ. und NJ., die auch jeweils zur Anzahl der ihnen bekannten Abschlüsse im Jahr 2012 bekundet haben. Zur Höhe der Vermittlungsprovisionen und der Honorare für die Überführungen haben die Zeugen RZ., IO. und NJ. bekundet, wobei die Angaben für übliche Provisionen im Autohandel zwischen wenigen Hundert Euro und durchaus auch mehreren Tausend Euro, so der Zeuge IO., und zwischen 500,00 EUR und 5.000,00 EUR, so der Zeuge NJ., variierten. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei in Bezug auf E. F. noch Zahlungen bis zu 1.500,00 EUR angegeben habe, hat der Zeuge NJ. erklärt, dies könne sein, genau erinnern könne er sich daran heute jedoch nicht mehr. Der Zeuge QX. hat ebenfalls angegeben, dass die Provisionen, die E. F. erhalten habe, eher im Bereich zwischen 500,00 und 1.000,00 EUR gelegen hätten. Im Hinblick auf die Überführungsprovisionen hat die Zeugin YQ. ausgesagt, früher seien dies noch 350,00 EUR pro Fahrt gewesen, zuletzt jedoch nur noch 250,00 EUR. Der Zeuge AJ. hat insofern von einzelfallbezogenen Provisionen gesprochen und eine Größenordnung von 500,00 EUR genannt. Die Feststellungen zu den todeszeitaktuellen Vermögensverhältnissen von E. F. beruhen auf der Schufa-Auskunft betreffend E. F. vom 28.12.2012, Sonderheft Finanzermittlungen, Bl. 40, dem Auswertebericht vom 08.01.2013, KHK’in AC., Sonderheft Finanzermittlungen, Bl. 42 f., sowie den Ergebnissen der Finanzermittlungen vom 25.01.2013, KOK’in FV., Sonderheft Finanzermittlungen, Bl. 82, jeweils in die Hauptverhandlung eingeführt durch das Selbstlesepaket VI. Die Forderung des Finanzamts gegen E. F. ergab sich zudem aus dem Tatortbefundbericht, wo der Fund eines entsprechenden Bescheids niedergelegt worden war, Tatortbefundbericht, Beweismittelheft Bd. I, Bl. 1.29, Selbstlesepaket I. Die im Vergleich zum üblichen Hartz-IV Satz auffallend geringe Überweisung der SGB II–Leistungen in Höhe von lediglich 262,00 EUR pro Monat erklärt sich naheliegend dadurch, dass die Wohnungsmiete unmittelbar an den Vermieter gezahlt wurde und der die zulässigen Kosten der Unterkunft überschreitende Anteil der Miete von den restlichen Leistungen, d.h. vom Regelbedarf, abgezogen worden sein dürfte. Die Feststellungen zum Schließfach stützen sich auf den Aktenvermerk vom 12.12.2012, Ziffer 1. und 2., KHK DQ., Bl. 160 d. A., die Mieterklärung für Schrankfächer – Private – E. BX. NI. F. bei der PB. Bank und die Auflistung der Besuche, Bl. 162 f. d. A., sowie den Aktenvermerk vom 12.12.2012, KOK DK., Beweismittelheft Bd. III, Bl. 6.4, jeweils eingeführt in die Hauptverhandlung durch das Selbstlesepaket VI. Zum Leben E. F.s in den letzten Jahren vor seinem Tod haben die Zeugen YQ., QX., SY. und AJ. wie festgestellt bekundet. Die Feststellungen zum Schließverhalten betreffend die Wohnungstür, insbesondere der Angewohnheit, den Schlüssel von innen auf die Tür zu stecken, und zum Charakter E. F.s beruhen dabei insbesondere auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen YQ. und QX.. Erstere hat zudem ausgesagt, dass ihres Wissens nur sie selbst einen Schlüssel für die Wohnung von E. F. gehabt habe. Dass E. F. sehr vorsichtig war, wen er in die Wohnung ließ, und auch gute Freunde nur selten und nach entsprechender Voranmeldung in diese hineinließ, haben zudem die Zeugen SY., AJ. und HX. wie auch die Zeugin C. übereinstimmend ausgesagt. Zum Tagesablauf des E. F. hat die Zeugin YQ. wie festgestellt bekundet. Zum Alkoholkonsum des E. F. haben die Zeugen QX. und HX. ausgesagt und insofern von sechs bis sieben Flaschen Bier bzw. drei bis vier Flaschen, manchmal auch mehr gesprochen. Die Zeugin YQ. hat ähnlich einen Alkoholkonsum von fünf bis sechs Flaschen vermutet und dazu bekundet, dass E. F. vor einigen Jahren auch acht bis zehn Flaschen getrunken habe. Gegenüber der 5. großen Strafkammer hatte sie – wie der Zeuge RLG QU. ausgesagt hat – für den Tatzeitraum noch einen Konsum von sieben bis acht Flaschen Bier täglich angegeben. Dass E. F. tatsächlich täglich 10 Flaschen Reissdorf Kölsch trank und dies insbesondere auch am 06.12.2012, ergibt sich aus Einkaufsbelegen, welche nach der Tat in der Wohnung aufgefunden und durch Verlesung des Tatortbefundberichts, Beweismittelheft Bd. I, Bl. 1.140 – 143, in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, Selbstlesepaket I. Diesen zufolge hatte E. F. am 05.12.2012 zehn Flaschen Reissdorf Kölsch erworben und zugleich Pfand für zehn Flaschen Reissdorf Kölsch beim Netto Marken-Discount am MJ.-straße erhalten. Aus einem weiteren Beleg der Firma Netto, BN. Straße, vom 06.12.2012, 15:17 Uhr, ergibt sich ebenfalls der Erwerb von zehn Flaschen Reissdorf Kölsch und der Erhalt von Pfand für zehn Flaschen. Für das Wochenende fand sich vom Samstag, dem 01.12.2012, ein Beleg über 20 Flaschen Reissdorf Kölsch. Die Feststellungen zu Größe und Gewicht sowie zum Gesundheitszustand des E. F. beruhen auf den im Rahmen der Obduktion gewonnen Erkenntnissen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF.. b) Zu in der Wohnung aufbewahrten Geld- und Wertgegenständen Zu dem in der Wohnung des E. F. nach der Tat aufgefundenen Bargeld hat zum einen der Zeuge KHK CO. wie festgestellt bekundet. Zudem ergeben sie sich diese Informationen aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens, Selbstlesepaket I, in die Hauptverhandlung eingeführten Tatortbefundbericht, Beweismittelheft Bd. I, Bl. 1.27. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass E. F. zur Tatzeit hierüber hinaus gehendes Geld in seiner Wohnung aufbewahrte. Die Angaben der Zeugen zu dem in der Wohnung des E. F. befindlichen Bargeld waren als Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts zu vage und widersprüchlich. So hat die Zeugin YQ. zwar konstant ausgesagt, dass E. F. 5.000,00 bis 7.000,00 EUR Bargeld in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Allerdings bezeichnete sie dieses Geld teilweise als Notgroschen, teilweise als Geld für kurzfristige Autokäufe. Selbst gesehen hatte sie das Bargeld ebenfalls nicht. Sie habe zwar noch in der Woche vor der Tat mit E. F. über dessen Notgroschen gesprochen, aber er habe bei dieser Gelegenheit nicht explizit gesagt, wie hoch der Notgroschen gewesen sei. Zu der Frage, wo dieses Geld aufbewahrt worden sei, hat sie ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht, so dass die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass vor der Tat weitere Bargeldvorräte in der Wohnung des E. F. vorhanden waren: So hatte sie noch gegenüber den Beamten der Kriminalwache, den Zeugen KHK ER. und KOK ZF., angegeben, dass sich das Geld in einem Alukoffer befunden habe, der ursprünglich im Schlafzimmerkleiderschrank aufbewahrt worden sei. Als weitere mögliche Verstecke gab sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung an, Haushaltsgeld in Höhe von 200,00 EUR habe E. F. in einem Ikea Kästchen auf der Fensterbank aufbewahrt, seinen Notgroschen habe er entweder in dem silbernen Koffer, einem weißen Tennisstrumpf im Kleiderschrank, gerollt in der Brusttasche einer Jacke oder in der Tiefkühltruhe versteckt. Teilweise führte sie dann jedoch wieder aus, im Koffer seien definitiv keine Wertsachen gewesen. Wenn hätte sich das Geld an einer Stelle befunden. Das nach der Tat im Tennissocken aufgefundene Geld habe E. F. sicherlich vergessen gehabt, dies sei nicht der Notgroschen gewesen. Es steht auch nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass E. F. einen nennenswerten Bargeldbetrag in seinem Küchenschrank aufbewahrte. Insofern hat zwar der Zeuge KOK ZF. ausgesagt, die Zeugin YQ. habe ihm gegenüber angegeben, dass E. F. auch ein Geheimversteck in dem am Auffundtag offenen Küchenschrank gehabt habe. Es sei komisch, dass gerade diese Tür offen gestanden habe. Auf Befragen hat zudem der Zeuge RLG QU. bekundet, dass der Zeuge KOK ZF. dies bereits im Rahmen der ersten Hauptverhandlung so ausgesagt habe, er habe von 1.000,00 bis 2.000,00 EUR gesprochen. Allerdings erschließt sich nicht, warum dieser Umstand lediglich dem Zeugen KOK ZF. bekannt gewesen sein sollte, der mit der objektiven Erfassung des Tatortes befasst war, nicht aber dem Zeugen KHK ER., welcher mit der Zeugin YQ. das Gespräch geführt hatte. Der Zeuge KHK ER. hat eine solche Angabe der Zeugin YQ. weder im Bericht zum Sicherungsangriff der K-Wache vom 08.12.2012 schriftlich fixiert noch im Rahmen seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung in Erinnerung gehabt. Soweit auch die Zeugin YQ. in der hiesigen Hauptverhandlung von einem Geheimversteck in der Küche gesprochen hat, in welchem der „absolute Notgroschen“ aufbewahrt worden sei, es müssten 5.000,00 bis 7.000,00 EUR gewesen sein, so Bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit dieser Angabe. Es hat sich keine nachvollziehbare Erklärung ergeben, warum sie dies erstmals in der Hauptverhandlung fünf Jahre nach der Tat erinnert hat, nicht aber bereits gegenüber den Vernehmungsbeamten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung oder aber in der ersten Hauptverhandlung gegenüber der damaligen Kammer angegeben hatte. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass sich bei der Zeugin YQ. im Verlauf der Zeit aufgrund des Wissens, dass in der Küche bei Auffindung der Leiche des E. F. eine Schranktür offenstand und eine Blutspur zu diesem Schrank führte, der Rückschluss, dort müsse Geld gewesen sein, zu einer fehlerhaften Erinnerung verfestigt hat. Hierfür spricht auch, dass sie in der hiesigen Hauptverhandlung erstmals selbst angegeben hat, sie gehe davon aus, dass noch Geld in der Küche gewesen sei, weil sie die blutigen Handabdrücke des E. F. an der Wand und am Kühlschrank gesehen habe. Ihr sei dann klar gewesen, dass E. F. auf dem Weg zum Notgroschen gewesen sei. Der Zeuge RLG QU. hat hierzu auf entsprechenden Vorhalt der Aussage der Zeugin YQ. bekundet, dass diese vor der 5. großen Strafkammer keine vergleichbaren Angaben gemacht habe. Die weiteren Zeugen aus dem Bekanntenkreis des E. F. hatten ebenfalls keine konkrete Kenntnis von dessen Bargeldvorräten. Während die Zeuge SY., NJ., RZ., NP. und AJ. zur Frage des Bargeldes keine Angaben gemacht haben bzw. bekundet haben, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben, hat der Zeuge QX. ausgesagt, er vermute, es habe noch einen Notgroschen von ca. 20.000,00 EUR gegeben. Er könne jedoch nicht erklären, wie er auf diese Summe komme. Mit E. F. habe er nicht hierüber geredet. Er schließe es vielmehr einfach daraus, dass E. F. einmal sehr vermögend gewesen sei, so dass ein Notgroschen von 20.000,00 EUR denkbar sei. Der Zeuge HX. hat hingegen bekundet, E. F. habe kein Geld gehabt, es sei nichts Wertvolles in der Wohnung gewesen. Nicht belastbar war zudem die Aussage der Zeugin C., E. F. habe immer Geld zu Hause liegen gehabt für den kurzfristigen Ankauf eines Fahrzeugs, wobei sie eine Größenordnung von 20 bis 30.000,00 EUR nannte, da ihre Erkenntnisse maßgeblich aus der Zeit ihrer Beziehung zu E. F. um die Jahrtausendwende stammten. Zu tatzeitnahen Bargeldvorräten hat sie keine Angaben machen können. Auch hinsichtlich anderer Wertgegenstände konnten die Zeugen, insbesondere auch die Zeugin YQ., keine belastbaren Angaben machen, was tatsächlich vor der Tat vorhanden war und nach der Tat fehlte. Hier blieb insbesondere offen, inwieweit Schmuck und andere Wertgegenstände, die E. F. einmal besessen haben soll, noch vor der Tat vorhanden und nicht durch E. F. selbst veräußert worden waren. Ebenfalls nicht sicher festgestellt werden konnte, dass E. F. zur Tatzeit Papiere für zwei Fahrzeuge in seiner Wohnung aufbewahrte, welche in einem Container in einem Frachthafen gelagert waren und nur mit Hilfe dieser Papiere hätten ausgelöst werden können. Zwar haben mehrere Zeugen, darunter die Zeugen QX., SY. und YQ., ausgesagt, E. F. habe ihnen gegenüber erwähnt, dass zwei Autos in Containern in einem Frachthafen stünden, für welche er als Pfand die Papiere halte, da ihm der Zeuge AJ. noch das Geld für diese Fahrzeuge schulde. Allerdings waren die Angaben diesbezüglich sehr widersprüchlich und es verblieben ernsthafte Zweifel, ob E. F. zum Zeitpunkt der Tat diese Fahrzeugpapiere in seiner Wohnung aufbewahrte. So war teilweise von zwei Fahrzeugen der Marke Mercedes für insgesamt 10 bis 15.000,00 EUR die Rede, so die Zeugen QX. und SY., teilweise von „hochpreisigen“ Fahrzeugen. Letzteres hat insbesondere die Zeugin YQ. bekundet, die von einem „Ferrari oder Porsche“ gesprochen und angegeben hat, es ginge um „60.000,00 EUR“. Am nächsten Hauptverhandlungstag hat sie diese Angaben relativiert und von jedenfalls mehr als „10.000,00 EUR“ gesprochen und es sei um einen grünen Oldtimer Mercedes gegangen. Auch die Aussagen zum Ort, an dem sich die Fahrzeuge befinden sollten, waren nicht einheitlich. Die Zeugin YQ. hat insofern von Rotterdam gesprochen, während sie in der ersten Hauptverhandlung nach Aussage des Zeugen RLG QU. Bremerhaven angegeben habe. Der Zeuge QX. hat wiederum bekundet, es habe sich um „Antwerpen oder Bremerhaven“ gehandelt. Bei der Aussage der Zeugin YQ. war zudem zu berücksichtigen, dass sie zwar in der hiesigen Hauptverhandlung die Fahrzeugpapiere und Schulden des Zeugen AJ. als aktuelles Streitthema zwischen E. F. und dem Zeugen AJ. schilderte, sich dies jedoch nicht in ihren früheren Aussagen widerspiegelt. So hat sie ausgesagt, E. F. sei „stocksauer gewesen“ und der Streit sei „kurz davor“, d.h. kurz vor dessen Tod, gewesen. Im Gegensatz hierzu hat der Zeuge RLG QU. bekundet, die Zeugin YQ. habe in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer im Jahr 2014 zu diesem Thema nur sehr wenig sagen können. Es sei um Autos gegangen, die in Bremerhaven beim Zoll gestanden hätten, für welche E. F. die Papiere gehabt habe. Von einem offenen Streit zwischen E. F. und dem Zeugen AJ. habe die Zeugin YQ. nichts mitbekommen. Soweit die Zeugen HX. und SY. grundsätzlich ihre Kenntnis von einem derartigen Geschäft zwischen dem Zeugen AJ. und E. F. bejaht haben, ließ sich ihren Ausführungen ebenfalls nicht entnehmen, dass dies ein aktuelles Thema war und E. F. entsprechende Papiere zum Tatzeitpunkt in seiner Wohnung verwahrte. Der Zeuge HX. hat ausgesagt, E. F. habe zwei Mercedes SL zusammen mit dem Zeugen AJ. gekauft, d.h. jeder einen, die Autos seien in einem Container in einem Überseehafen gewesen. E. F. habe diese nie gesehen. Dies sei zeitlich vielleicht ein Jahr vor dessen Tod gewesen, zwischen 2011 und 2012. Der Zeuge SY. wusste ebenfalls von zwei Mercedes Cabrio zu berichten, für welche E. F. dem Zeugen AJ. Geld gegeben haben sollte. Was mit den Papieren sei, wisse er nicht, die Autos seien jedenfalls nie angekommen, sondern zwei Jahre „auf Reise“ gewesen. Dies fügt sich zwar zu der Aussage des Zeugen AJ., er habe mit E. F. zusammen wohl im Jahr 2010 zwei Fahrzeuge der Marke Mercedes in den USA erworben, für welche ihm E. F. über das Konto seiner Schwester OU. F. den entsprechenden Anteil überwiesen habe. Allerdings blieb die Glaubhaftigkeit dieses Teils der Aussage des Zeugen AJ., der sodann umfangreich geschildert hat, welche Probleme es mit den Fahrzeugen gegeben habe und wie diese letztlich veräußert bzw. abgewickelt worden seien, nicht frei von Zweifeln, da die Zeugin R‘inAG HN. bekundet hat, dass der Zeuge AJ. dies gegenüber der 5. großen Strafkammer abweichend geschildert habe. Die diesbezüglich vorgehaltene Aussage des Zeugen AJ. war ihr neu, seinerzeit habe der Zeuge AJ. ausgesagt, die beiden Fahrzeuge stünden weiterhin in Bremerhaven. Schließlich konnten auch die Zeugen RZ., C. und NJ. diese Fragen nicht aufklären, sondern haben ausgesagt, zu Fahrzeugpapieren oder Frachtpapieren für in Bremerhaven bzw. Rotterdam gelagerte Fahrzeuge sei ihnen nichts bekannt. Der Zeuge NJ. hat ausgesagt, ihm seien im Zusammenhang mit dem Zeugen AJ. und Rotterdam etwas von zwei hochpreisigen Fahrzeugen vom Typ Porsche Turbo aus Japan bekannt, die in Rotterdam festgehangen hätten, die hätte der Zeuge AJ. nicht herausbekommen. 2. Zu B.II.: Tatörtlichkeit Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen auf dem Tatortbefundbericht vom 08.12.2012, KOK’in LA., Beweismittelheft Bd. I, Bl. 1.1 ff., der im Wege des Selbstleseverfahrens, Selbstlesepaket I, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Erläutert worden ist dieser durch die Tatortbeamten, insbesondere die Zeugen KOK ZF., KHK UK. und KOK’in LA., die zur Lage des Wohn- und Geschäftshauses sowie der Grundstruktur der Wohnung wie festgestellt bekundet haben. Zum VK. und zum Hauseingang sind zudem die Lichtbilder Nr. 1 bis 6 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, das Lichtbild SAM_2015 der Foto-CD-Rom „MK-G.-straße Ordner Lichtbilder“, Staatsanwaltschaft P. Ass.-Listennummer 0000/00, in Augenschein genommen worden. Abweichend vom Tatortbefundbericht befand sich der Anschlag der Wohnungstür bei Sicht aus dem Treppenhaus rechtsseitig, wie sich aus der in Augenschein genommenen Tatortskizze des Zeugen KHK CO., Beweismittelheft Bd. I, Bl. 2.4.2, sowie aus dem ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 7 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, eindeutig ergab. Hinsichtlich des Kellers und des Sicherungskastens im Hausflur der ersten Etage hat der Zeuge KHK UK. wie festgestellt bekundet. Zudem sind Lichtbilder des Kellers und des Sicherungskastens in Augenschein genommen worden, insbesondere die Lichtbilder auf Bl. 4419 bis 4422 d. A. Die Feststellung, dass E. F. über keinen angemieteten Kellerraum verfügte, beruht auf der E-Mail vom 17.12.2012, DJ. DF. an KK‘in LA., Bl. 284 f. d. A., eingeführt in die Hauptverhandlung durch das Selbstlesepaket VII, sowie auf der hiermit übereinstimmenden Aussage des Zeugen KHK UK. zu den Ermittlungsergebnissen vor Ort. Die Tatortskizze, Beweismittelheft Bd. I, Bl. 2.4.2, ist in Augenschein genommen worden. Zum weiteren Aufbau der Wohnung sind ergänzend die Lichtbilder Nr. 1 – 44 der Lichtbildmappe I, die Lichtbilder Nr. 1 – 84 der Lichtbildmappe II sowie Lichtbilder der Lichtbildmappe III nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls der Kammer, jeweils Band Lichtbildmappe, in Augenschein genommen worden . Die Feststellung zur Geräuschisolierung geht auf die Aussage der Zeugin KL., Büromitarbeiterin der OH. zurück, die hierüber aus jahrelanger Erfahrung aufgrund eigener Wahrnehmung berichten konnte. Zu dem Umstand, dass die Vorhänge durch die Zeugin C. genäht wurden, vgl. oben RF.II.1.a. 3. Zu B.III.: Verbindung zwischen E. F., dem Angeklagten sowie der ehemaligen Mitangeklagten a) Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. Der Angeklagte selbst hatte insofern gegenüber der sachverständigen Zeugin ORR’in MY. angegeben, wie diese ausgesagt hat, dass er nie eine sexuelle Beziehung mit der Zeugin C. gehabt habe. Diese sei drogenabhängig und habe vor Gericht gelogen. Hieraus ergibt sich zumindest im Kern, dass der Angeklagte die Zeugin C. kannte. Mangels weiterer Angaben des Angeklagten beruhen die Feststellungen zum Kennenlernen des Angeklagten und der Zeugin C. sowie deren Bemerkungen zu E. F. im Wesentlichen auf der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin C., welche hierzu wie festgestellt bekundet hat. Von besonderer Bedeutung war dabei zum einen die Aussagekonstanz der Angaben der Zeugin C. zum Kennenlernen und „ihrem Tipp“, von welcher sich die Kammer durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten, der Zeugen KHK HV. und KOK’in FV., sowie der Zeugin R’inAG HN. zur Aussage der Zeugin C. im Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer ein entsprechendes Bild machen konnte. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass diese – auch – selbstbelastende Angabe wahrheitswidrig ist. Dass es eine Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. gab, haben zudem Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten – die Zeugen AY. und U. – sowie aus dem Umfeld der Zeugin C. – die Zeuginnen MG. und IE. – bestätigt. Der Zeuge U. hat ausgesagt, „die“ sei drogenabhängig und habe wohl Weihnachten 2011 mit dem Angeklagten und weiteren Bekannten in Z. verbracht. Auch der Zeuge AY. hat in Einklang hiermit angegeben, dass Weihnachten 2011 eine rothaarige Frau, die QV. oder OW. geheißen habe, mit in Z. gewesen sei. Die habe „so einen Singsang“ in der Stimme gehabt, als ob sie zu viel Drogen oder Alkohol zu sich nähme, eine Beschreibung, die durchaus mit dem Bild in Einklang steht, das die Kammer von der Zeugin C. in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Die Zeugin MG., eine langjährige Freundin der Zeugin C., mit welcher diese auch einen engen – in den Jahren 2012, 2013 überwiegend telefonischen – Kontakt pflegte, hat ausgesagt, Kenntnis von einer Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. gehabt zu haben. Soweit sie noch gegenüber der Polizei angegeben hatte, es sei eine intime Beziehung gewesen, so hat sie sich hieran in der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht erinnern können und hat auch keine Erklärung für die abweichende Aussage anbieten können. Die Zeugin MG. hat zudem ausgesagt, dass sich die Zeugin C. nach dem Tod E. F.s heftige Vorwürfe gemacht habe, da sie aufgrund ihres „Tipps“ befürchtete, dass der Angeklagte für diesen verantwortlich sei. Dies fügt sich zu der Aussage der Zeugin IE., einer weiteren langjährigen Freundin der Zeugin C., der zufolge diese nicht nur den Angeklagten kannte, sondern die auch zu berichten wusste, dass die Zeugin C. in den 1990er Jahren eine Beziehung, wenn auch nichts Ernstes, zu E. F. gehabt habe. Sie hat ausgesagt, die Zeugin C. sei völlig zerstört gewesen, als sie vom Tod des E. F. gehört habe. Sie sei über Wochen völlig verzweifelt gewesen. In Bezug auf den Angeklagten habe die Zeugin C. mehrfach Andeutungen gemacht, dass sie glaube, dass dieser etwas mit dem Tod von E. F. zu tun habe. Sie selbst, die Zeugin IE., habe dies aber nicht ernst genommen, weil sie keine direkte Verbindung gesehen habe. Sie erinnere sich noch dunkel, dass es eine Geschichte gegeben habe, bei der die Zeugin C. mit dem Angeklagten über den G.-straße gegangen sei und diesem gesagt habe, dass dort E. F. wohne. Die Zeugin C. habe deswegen allerdings Schuldgefühle gehabt, wobei sie von vielen Dingen, auch wenn diese in keinem Zusammenhang zu ihr persönlich stünden, schnell mitgenommen sei. Die Aussagen beider Zeuginnen, denen zufolge die Zeugin C. sehr emotional auf den Tod des E. F. reagierte und sich Selbstvorwürfe im Hinblick auf ihre Angaben zu dessen Person gegenüber dem Angeklagten machte, stützen maßgeblich die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Zeugin C.. b) Kennenlernen des Angeklagten und der ehemaligen Mitangeklagten Die Feststellungen zum Kennenlernen der beiden Angeklagten beruhen auf den Angaben der ehemaligen Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen KHK UK., dem Sachverständigen Dr. LT. und dem Zeugen RLG QU., wozu diese in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet haben. Da die Einlassung zum Kennenlernen nur ein Randgeschehen betrifft, plausibel und nachvollziehbar ist, hat die Kammer diesbezüglich keine Bedenken, der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten zu folgen. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die ehemalige Mitangeklagte insoweit bewusst oder unbewusst die Unwahrheit gesagt hat (hierzu vertieft unter RF.III.1.). Soweit die ehemalige Mitangeklagte jedoch den Zeitpunkt des Kennenlernens mehrfach divergierend zwischen einem halben Jahr vor 2012 – so der Zeuge KHK UK. auf Vorhalt – und drei bis vier Wochen vor der Tat – so in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung – angegeben hat, ist mit Blick auf die vom Zeugen R. angegebene Umstellung des Stromlieferungsvertrages für das Anwesen in Z. auf den Namen „L.“ jedenfalls von einem früheren als dem letztgenannten Zeitpunkt auszugehen. Diesbezüglich hat der Zeuge KHK UK., der mit den entsprechenden Ermittlungen beauftragt worden war, auf Vorhalt bestätigt, dass die Umstellung beim Stromversorger bereits am 13.11.2012 erfolgt war. Für ein Kennenlernen im späten August/frühen September 2012 spricht ferner, dass die ehemalige Mitangeklagte ab September 2012 ihre Witwenrente jeweils vollständig abhob und ihre Miete nicht mehr zahlte, was sich zu ihrer Angabe fügt, dem Angeklagten mehrmals auch 200,00 bis 300,00 EUR gegeben und die Miete nicht mehr gezahlt zu haben. Für eine andere Erklärung der Einstellung der Mietzahlungen haben sich in Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. 4. Zu B.IV.: Zur ehemaligen Mitangeklagten L. Der Lebenslauf der ehemaligen Mitangeklagten geht auf ihre Einlassung in der hiesigen Hauptverhandlung in Form der Verteidigererklärung sowie ihre Angaben insbesondere gegenüber der aussagepsychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. SR. am 26. und 27.02.2014, dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. LT. am 29.01.2014 und am 06.02.2014 sowie in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer zurück, welche durch zeugenschaftliche Aussagen der vorgenannten Sachverständigen und des Zeugen RLG QU. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Hierzu fügte sich zudem die Aussage der Zeugin NA.-NK., die zum Lebenslauf der ehemaligen Mitangeklagten ebenfalls in Übereinstimmung mit deren Einlassung bekundet hat, soweit sie hierzu eigene Erkenntnisse hatte. Hinsichtlich der genannten Inhaftierungen – auch in Venezuela – und der Vorstrafen beruhen die Feststellungen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 24.05.2017 sowie dem Inhalt der beigezogenen Vorstrafakten nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls und des Selbstlesepakets XI. Zum gesundheitlichen Zustand der ehemaligen Mitangeklagten im Hinblick auf den langjährigen Alkoholkonsum und die wiederholten Klinikaufenthalte gehen die Feststellungen auf die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. OQ. zurück, der in diesem Zusammenhang zudem die Berichte der behandelnden Ärzte in den in den Feststellungen genannten Kliniken referiert hat. Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. hat zudem nachvollziehbar zur Persönlichkeitsstruktur der ehemaligen Mitangeklagten berichtet. Er hat insofern darauf hingewiesen, dass es aufgrund der langjährigen schweren Alkoholsucht zu organischen, insbesondere hirnorganischen Veränderungen gekommen sei, die letztlich zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt hätten. Diese sog. Depravation zeichne sich dadurch aus, dass es im Verlauf zu einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit gekommen sei. Durch diese würden, so der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. weiter, zudem die Züge einer ohnehin dependenten Persönlichkeitsakzentuierung verstärkt. In ihrer Kernsymptomatik zeige sich insofern eine Passivität, Unterwürfigkeit und ein geringes Selbstvertrauen. Bei der ehemaligen Mitangeklagten äußere sich dies insbesondere auch in Trennungsangst und der Neigung, sich den Wünschen anderer unterzuordnen. Diese Entwicklung sei bei Alkoholabstinenz – wie sie nunmehr seit der Haftentlassung der ehemaligen Mitangeklagten im Jahr 2014 besteht – rückläufig, würde sich jedoch nicht vollständig zurückbilden. Diese Beurteilung des Sachverständigen Dr. OQ. deckt sich mit derjenigen des Sachverständigen Dr. LT., der von der 5. großen Strafkammer beauftragt worden war, ein Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der ehemaligen Mitangeklagten und zu ihrer Schuldfähigkeit zur erstellen. Die Kammer konnte sich hiervon auch selbst ein Bild machen und die von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. OQ. geschilderten Auffälligkeiten im Auftreten der ehemaligen Mitangeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, insbesondere ihre Überpünktlichkeit, Überfreundlichkeit, ihren „bettelnden Blick“ und ihre Art der Begrüßung, selbst wahrnehmen. Auch der sachverständige Zeuge Dr. VSX., einer ihrer behandelnden Hausärzte, hat die ehemalige Mitangeklagte als Person beschrieben, die niemandem zur Last fallen wolle und die nur in Praxis komme, wenn ein Problem bestehe. Prägnant waren auch die Ausführungen der Zeugin NA.-NK. zur Persönlichkeit der ehemaligen Mitangeklagten. So sei sie selbst, nicht aber die ehemalige Mitangeklagte in ihrer Beziehung der dominante Part gewesen. Die ehemalige Mitangeklagte zucke zusammen, wenn sie diese anschreie. Auch habe sich die ehemalige Mitangeklagte in der Beziehung zum Angeklagten dessen Wünschen untergeordnet und auf seinen Wunsch auch den Kontakt zu ihr abgebrochen. Normalerweise hätten andere für sie gedacht, in letzter Zeit würde die ehemalige Mitangeklagte aber schon einmal auf unterschiedliche Meinungen hinweisen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. OQ. nach eigener Prüfung und Würdigung an. Der Sachverständige ist von vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die von ihm getroffenen Wertungen und Schlussfolgerungen sind einleuchtend und überzeugend. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. 5. Zu B.V.: Vorgeschichte der Tat a) Zu den Plänen des Angeklagten Die Feststellungen zu den Plänen des Angeklagten und seiner Einweihung der ehemaligen Mitangeklagten beruhen auf den Angaben der ehemaligen Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen KHK UK., dem Sachverständigen Dr. LT. und dem Zeugen RLG QU., wozu diese in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet haben. Da die Einlassung insoweit plausibel und nachvollziehbar ist, hat die Kammer keine Bedenken, der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten zu folgen. Es haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass die ehemalige Mitangeklagte insoweit bewusst oder unbewusst die Unwahrheit gesagt hat (hierzu vertieft unter RF.III.1.). Sie fügt sich weiter zu dem zuvor dargelegten „Tipp“ der Zeugin C. und der finanziellen Lage des Angeklagten im Herbst 2012, wie sie im Rahmen der Beweiswürdigung zu seiner Person dargelegt wurde. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, dass der Angeklagte allein oder gemeinsam mit der ehemaligen Mitangeklagten den Tatort vor der Tat ausgekundschaftet hatte. Zwar hat sich die ehemalige Mitangeklagte entsprechend eingelassen und das Auskundschaften insbesondere der Öffnungszeiten der Fahrschule erscheint vor dem Hintergrund, dass gerade dies auch am Morgen des Tattags wiederholt überprüft worden sein soll, durchaus plausibel. Da ihre Angaben in diesem Punkt jedoch nicht konstant waren, hat die Kammer diesbezüglich keine sicheren Feststellungen treffen können. So hat die ehemalige Mitangeklagte ein solches Auskundschaften erstmals im Rahmen der Nachvernehmung am 20.08.2013 bejaht, nachdem sie zuvor abgestritten hatte, dass sie oder der Angeklagte zuvor schon einmal am G.-straße gewesen seien, um das spätere Tatobjekt auszukundschaften. Die Sachverständige Diplom-Psychologin SR. – auf deren Beurteilung der Zuverlässigkeit der Angaben der ehemaligen Mitangeklagten ausführlich unter RF.III.1. einzugehen sein wird – hat diesbezüglich ausgeführt, dass hinsichtlich des Wechsels in der Einlassung zum einen eine bewusste Lüge bzgl. des zunächst erfolgten Verheimlichens des Auskundschaftens gegeben sein könnte, dass aber auch eine kontaminierte Scheinerinnerung, etwa Angedachtes, möglich sei. Hinzu kommt, dass die Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten zum Zeitpunkt und den Details des Auskundschaftens ebenfalls variierten. Weitere Unsicherheiten ergeben sich daraus, dass das Auskundschaften mit weiteren Angaben der ehemaligen Mitangeklagten schwerlich in Einklang zu bringen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des von der ehemaligen Mitangeklagten geschilderten Plans, E. F. das Licht auszuschalten, bei dem es sich nicht erschließt, warum der Angeklagte, wenn er sich die Mühe gemacht hätte den Tatort auszukundschaften, nicht in diesem Zusammenhang auch überprüft hätte, wo sich die Sicherungskästen befanden und ob diese frei zugänglich waren. Wie festgestellt, befanden sich diese frei zugänglich im Treppenflur im ersten Obergeschosses und nicht – wie der Angeklagte nach der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten angenommen haben soll – im ohne entsprechenden Schlüssel nicht zugänglichen Keller des Hauses. b) Zu E. F. Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat betreffend E. F. beruhen zum einen auf der Aussage der Zeugin YQ., die zu der Frage bekundet hat, wie E. F. die einzelnen Tage verbracht hatte und was ihn vorrangig beschäftigte. Daneben hat der Zeuge IO. wie festgestellt zu dem Stand der Verhandlungen betreffend den Mercedes-Benz 190 E Evolution II ausgesagt. Zu den Griechenlandplänen haben zudem die Zeugen SY. und AJ. übereinstimmend bekundet. Die Kammer ist darüber hinaus der Frage nachgegangen, ob E. F. in den Tagen und Wochen vor seinem Tod Provisionen aus Fahrzeuggeschäften erhalten hat, welche er zu Hause aufbewahrte. Die Zeugen SY. und IO., wobei letzterer der potentielle Käufer war, haben insofern übereinstimmend bekundet, dass es zu Lebzeiten des E. F. nicht zu einer Veräußerung des Mercedes-Benz 190 E Evolution II gekommen sei. Eine Provision habe E. F. daher für dieses Fahrzeug nicht erhalten. Hinsichtlich der avisierten Griechenlandgeschäfte haben die Zeugen SY. und AJ., welche in diese ebenfalls involviert waren, im Ergebnis übereinstimmend bekundet, dass E. F. hierfür noch kein Überführungsgeld o. Ä. erhalten habe. Den Zeugen SY. und YQ. zufolge war zwar der Transfer von Bargeld nach Griechenland ein Thema, aber E. F. habe die Mitnahme abgelehnt. Dass er hier bereits Geld erhalten hätte, hat keiner der Zeugen ausgesagt. Tatzeitnah gab es keine weiteren feststellbaren Fahrzeuggeschäfte. Die Zeugen HX., AJ. und SY. haben insofern zwar von weiteren Beteiligungen E. F.s an Fahrzeuggeschäften berichtet, jedoch konnten sie auch hier nicht sicher bestätigen, dass es im letzten Quartal 2012 zu positiven Abschlüssen gekommen war und E. F. Geld erhalten hatte. Der Zeuge KHK JE. hat zur Auswertung der Telefon- und Computerdaten des E. F. bekundet und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden dargelegt. Insofern folgt aus der Auswertung von E. F.s Mobiltelefon zunächst, dass E. F. vor seinem Tod einen engen Kontakt zu BM. NJ., 85 Kontakte, PRF. YQ., 66 Kontakte, LQ. SY., 61 Kontakte, und EH. HX., 23 Kontakte, hatte. Die gewählten und entgegengenommenen Anrufe ergaben sich aus den Verbindungsnachweisen seit dem 12.11.2012 in der dargelegten Häufigkeit, wie dem Auswertebericht zum Mobiltelefon Nokia 6700 slide vom 24.01.2013, KK’in VB., Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 1.4 ff., zu entnehmen war, welcher durch das Selbstlesepaket V in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Aus dieser Übersicht war im Übrigen ersichtlich, dass E. F. in der Regel ab 11:00 / 12:00 Uhr telefonierte und dies bis in Abendstunden fortführte. Vereinzelt telefonierte er auch schon früher vormittags, wobei die früheste Zeit am 14.11.2012 um 08:50:08 Uhr ein Telefonat mit der Zeugin YQ. betraf. Insofern ergaben sich die Angaben aus dem Verbindungsnachweis Mobiltelefon Nokia 6700 slide (gewählte Rufnummern), Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 1.9 ff., konkret 1.12, Selbstlesepaket V. Auch für die eingehenden Anrufe ergab sich ein gleiches Bild. Diese nahm E. F. in der Regel ab 11:00 Uhr entgegen. Insbesondere Anrufe des Zeugen NJ. nahm er jedoch bereits ab 09:00 Uhr an, so am 29.11.2012 um 09:39:03 Uhr, am 16.11.2012, um 09:51:44 Uhr und am 14.11.2012 um 09:27:07 Uhr, was sich aus dem Verbindungsnachweis Mobiltelefon Nokia 6700 slide, entgegengenommene Anrufe, ergibt, Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 1.14 ff., eingeführt in die Hauptverhandlung durch das Selbstlesepaket V. Der Ablauf des Tages vor der Tat, Donnerstag, der 06.12.2012, konnte anhand der glaubhaften Aussage der Zeugin YQ. rekonstruiert werden. Die einzelnen Telefonate konnten zudem anhand des bereits erwähnten Auswerteberichts zum Mobiltelefon Nokia 6700 slide vom 24.01.2013, KK’in VB., Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 1.4 ff., Selbstlesepaket V, verobjektiviert werden. Aus diesem ergaben sich auch die Telefonate mit den Zeugen SY. und IO., die hierzu auch bekundet haben, allerdings in der zeitlichen Einordnung nicht mehr sicher waren. Die von E. F. konsumierte Alkoholmenge konnte anhand des bereits erwähnten Netto-Belegs vom 06.12.2012 nachvollzogen werden. Zudem wurden bei der Tatortaufnahme neun leere Flaschen Reissdorf-Kölsch à 0,5 l in den Leerguttüten neben der Wohnungstür sowie eine einzelne leere Flasche Reissdorf-Kölsch à 0,5 l im Wohnzimmer neben dem Wohnzimmertisch aufgefunden, so dass nicht nur der Einkauf, sondern auch der Konsum belegt ist. Hinweise auf eine dritte Person, die E. F. noch am 06.12.2012 besucht haben könnte, haben sich nicht ergeben. Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Alkoholkonsum am Abend des 06.12.2012 bestehen nicht. Soweit im Kühlschrank eine weitere offene, fast geleerte Flasche Reissdorf-Kölsch stand, geht die Kammer nicht davon aus, dass E. F. diese ebenfalls am 06.12.2012 getrunken hat. Es erscheint vielmehr plausibel, dass diese dort außerhalb seines üblichen Bierkonsums abgestellt worden war – naheliegend durch die Zeugin YQ. –, da E. F. selbst nach glaubhafter Aussage der Zeugin YQ. einen „Tick“ hatte, seine Flaschen bis auf den letzten Tropfen leer zu trinken und sodann in die Leerguttüte zu stellen. Hinsichtlich der am Tatort ebenfalls aufgefundenen Dreiliterflasche „Zischke Kellerbier“ geht die Kammer davon aus, dass E. F. diese zu Dekorationszwecken in der Küche aufbewahrte. Die Dosen „Nastro Azzurro“ Bier waren ungeöffnet. Die versandten E-Mails ergeben sich aus den Daten seines E-Mail-Kontos E-Mail01. Der letzte Login erfolgte nach Angaben des Internetserviceproviders (ISP) Microsoft am 06.12.2012 um 12:33:27 PM Pacific Standard Time, welche unter Berücksichtigung der Zeitdifferenz von neun Stunden zur Mitteleuropäischen Zeit 21:33 Uhr entspricht. Dies ergibt sich aus dem Vermerk Auswertung E-Mail-Konto E-Mail01, KHK Th. JE., Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 5.5, Selbstlesepaket V, wobei die Umrechnung der Zeiten dort fehlerhaft ist. Das Herunterfahren des Rechners konnte anhand des Vermerks Auswertung des sichergestellten Laptops vom 17.12.2012, KK’in LA., Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 3.5, Selbstlesepaket V, nachvollzogen werden. Zur Kommunikation mit dem Zeugen AJ. über den Instant-Messaging-Dienst Skype haben dieser selbst sowie die Zeugin YQ. übereinstimmend bekundet. Angesichts des Konsums von zehn Flaschen Reissdorf-Kölsch im Laufe des Nachmittags und Abends geht die Kammer davon aus, dass E. F. noch einmal urinierte, bevor er sich für die Nacht zum Schlafen legte. 6. Zu B.VI.: Unmittelbares Vortatgeschehen Hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Kleidung des Angeklagten, insbesondere der braun-schwarzen Jacke und der Schuhe, wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung zum Kerngeschehen – nachfolgend unter RF.III.3.a.bb bzw. dd – Bezug genommen. Selbiges gilt für die Beweiswürdigung zum Tatwerkzeug (unten RF.III.3.a.ee). Die Feststellungen zur Hinfahrt zum G.-straße sowie zum Abwarten der Öffnung der Fahrschule beruhen auf der insoweit plausiblen Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten. Gründe, aus denen sie in Bezug auf die Anreise intentional falsche Angaben gemacht haben sollte, sind ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte, dass ihre Einlassung in diesem Punkt für eine autosuggestive Beeinflussung besonders anfällig wäre. Zudem fügt sich die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten zu den Zugangsmöglichkeiten zum VK.. Die Feststellungen zum Öffnungsmechanismus der Haustüre und hiermit verbunden zu den Öffnungszeiten der Fahrschule beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeugin KL., einer langjährigen Mitarbeiterin der im VK. G.-straße 10 ansässigen OH.. Insofern hat die Zeugin KL., welche zur Tatzeit das Büro der Fahrschule betreute, ausgesagt, sie sei am Freitag, den 07.12.2012, ab 08:00 Uhr morgens vor Ort gewesen und habe bereits das Licht angeschaltet. Ab 09:30 Uhr habe sie den automatischen Türöffner freigeschaltet, so dass Fahrlehrer und -schüler das VK. betreten konnten. Gegenüber der Polizei hatte sie ursprünglich, wie der Zeuge KHK UK. bekundet hat, insofern nur allgemein von 08:00 Uhr gesprochen, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, ob der automatische Türöffner erst ab 09:30 Uhr oder doch schon ab 08:00 Uhr eingeschaltet war. Ergänzt wurde die Angabe der Zeugin KL. durch das in Augenschein genommene Lichtbild Nr. 3, Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, auf welchem das Schild der Fahrschule im Hauseingang nebst Öffnungszeiten zu sehen ist. Die Öffnungszeiten des Büros werden dort mit „Mo. bis Fr. 9.30 – 19.00 Uhr“ und „Sa. 9.30 – 13.00 Uhr“ angegeben; diese wurden verlesen. Zu diesen hat die Zeugin erklärt, dass die Bürozeiten sich vor ca. drei bis vier Jahren geändert hätten, da wegen Personalmangels die Anwesenheitszeiten verkürzt worden seien, so dass sie sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hinsichtlich der am 07.12.2012 geltenden Arbeitszeiten etwas unsicher gewesen ist. Die Aussage der Zeugin KL. zum automatischen Türöffner fügt sich zu der auf Vorhalt erfolgten Aussage des Zeugen PK KX., nach welchem die Haustüre sich bei ihrem Eintreffen am 08.12.2012 durch den Summer der Fahrschule habe öffnen lassen. Zur Gegensprechanlage in der Wohnung des E. F. haben insbesondere die Zeuginnen YQ. und C. bekundet. Dass in Einzelfällen ein Öffnen auch ohne Beteiligung der Fahrschule oder der Gegensprechanlage mit Türöffnerfunktion möglich war, ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass dies dem Zeugen SY. in der Nacht vom 07.12.2012 auf den 08.12.2012 ohne Weiteres gelungen war. Demgegenüber konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts aufgeklärt werden, wie der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte in die Wohnung des E. F. gelangt sind. Die ehemalige Mitangeklagte hat sich dahin gehend eingelassen, dass die Tür einen Spalt aufgestanden habe bzw. ihr der Angeklagte gesagt habe, der Schlüssel stecke auf der Tür. Diese Angaben der ehemaligen Mitangeklagten fügen sich insofern zum objektiven Beweisergebnis als keinerlei Aufbruchspuren an der Wohnungstür von E. F. festzustellen waren. In dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachten des kriminaltechnischen Mitarbeiters des LKA Nordrhein-Westfalen, KHK YC., Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2013, Sachverständiger KHK YC., Beweismittelheft Bd. II, Bl. 4.7.12 ff., Selbstlesepaket IV, ist ferner ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Untersuchung des zur Wohnungstür des Opfers gehörenden Schlosses auch keine Rückstände nachweisbar gewesen seien, die auf das Verwenden eines nachgegossenen Schlüssels hätten schließen lassen. Demgegenüber lassen sich die Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten nicht mit den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Bekannten des E. F. in Einklang bringen. Wie unter Ziffer RF.II.1 dargestellt, war E. F. sehr sicherheitsliebend, hat die Tür nie unverschlossen gelassen und unerwartetem Besuch grundsätzlich keinen Zutritt gewährt. Für die Annahme, dass jemand aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis des E. F. geholfen haben könnte, den Angeklagten Zutritt in dessen Wohnung zu verschaffen, etwa durch unbemerktes Nachmachen des Wohnungsschlüssels oder aber durch Anwesenheit am Tatort, damit E. F. die Tür öffnete, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Zeugin YQ., die – soweit feststellbar – als einzige einen Schlüssel zu der Wohnung des E. F. hatte, stand ihm loyal gegenüber und hätte sich hierzu nicht bereitgefunden. Für die Anwesenheit anderer Personen in der Wohnung vor Beginn der Tatausführung haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass E. F. kurz vor seinem Tod noch Besuch hatte – von dem oder den Tätern abgesehen. Hinsichtlich alternativer Vorgehensweisen des Angeklagten in Bezug auf die Wohnungstür blieb es vielmehr bei vagen Vermutungen. So hat lediglich die Zeugin NA.-NK., eine enge Freundin der ehemaligen Mitangeklagten, in diesem Zusammenhang geäußert, dass diese ihr erzählt habe, sie habe als Lockvogel dafür gesorgt, dass E. F. von innen die Tür geöffnet habe. Überdies hatte die Zeugin C. in ihrer polizeilichen Vernehmung erwähnt, dass der Angeklagte verschiedene Pässe und u.a. einen Steuerfahnderausweis besitze. Auf entsprechenden Vorhalt konnte sie in der Hauptverhandlung jedoch lediglich angeben, da sei „mal was“ gewesen, sie erinnere sich jedoch nicht mehr. Allerdings hat der Zeuge U. ebenfalls bekundet, der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er sich früher gemeinschaftlich mit anderen als Polizist oder Steuerfahnder ausgegeben und auf diese Weise Geld erbeutet hätte. Letztlich spricht einiges dafür, dass die ehemalige Mitangeklagte in diesem Zusammenhang bewusst verschleiern wollte, wie sie in die Wohnung gelangt sind. Zum einen variierte ihre Einlassung hinsichtlich des Umstands, ob sie selbst gesehen habe, dass die Wohnungstür offen gewesen sei, oder aber der Angeklagte ihr dies erzählt habe. Sie ist überdies mit den Sicherheitsvorlieben des E. F. in keiner Weise in Einklang zu bringen. Dass dieser mit geöffneter Wohnungstür und von außen – also auf der dem Hausflur zugewandten Seite – steckendem Schlüssel geschlafen haben sollte, erscheint in Anbetracht seines Charakters lebensfremd. Zum anderen ergibt der von der ehemaligen Mitangeklagten geschilderte Plan, demzufolge man in den Keller gelangen wollte, um E. F. das Licht auszuschalten, der aber mangels Zugangs zum Keller gescheitert sei, wenig Sinn. In Anbetracht der freizugänglichen und gut sichtbar im Treppenhaus angebrachten Sicherungskästen – die jedenfalls der Angeklagte als solche erkannt haben müsste – ist diese Einlassung nicht stimmig. Dass sie gleichwohl präsentiert wurde, legt die Annahme nahe, dass hierdurch von der Frage abgelenkt werden sollte, wie man tatsächlich in die Wohnung gelangt ist. In der Gesamtschau steht zwar fest, dass der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte in die Wohnung des E. F. eingedrungen sind, allerdings nicht auf welche Weise. 7. Zu B.VIII: Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen hinsichtlich des Entsorgens von Kleidungsstücken auf dem Rückweg vom Tatort auf der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, die dies wie festgestellt konstant geschildert hat. Anhaltspunkte für eine Autosuggestion (vgl. unten RF.III.1.b) in diesem Bereich sind, da es sich um ein für ihr eigenes Selbstbild nicht relevantes Randgeschehen handelt, nicht ersichtlich. Zudem fügt sich zu ihrer Einlassung, dass lediglich die Kapuze, nicht aber die Jacke des Angeklagten bei den Durchsuchungen gefunden werden konnte. Hinsichtlich der eingehende Anrufe der Zeugin YQ. bei E. F. gehen die Feststellungen auf deren Aussage sowie die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kommunikationsdaten, Verbindungsnachweis Mobiltelefon Nokia 6700 slide, versäumte Anrufe, Bl. 1.17 ff., Selbstlesepaket V, zurück. Die Zeugin YQ. hat insofern ausgesagt, nicht nur auf das Mobiltelefon, sondern zuvor auch auf dem Festnetz angerufen zu haben, wobei beim Mobiltelefon nach einer Weile die Mailbox angegangen sei und beim Festnetz der Anrufbeantworter. Dies fügt sich zum eingeschalteten Zustand des Mobiltelefons wie auch des Festnetztelefons, wie es sich beim Eintreffen der Polizei am 08.12.2012 in der Wohnung des E. F. darstellte. 8. Zu B.IX: Gang des Ermittlungsverfahrens a) Zu 1.: Entdeckung des Leichnams von E. F. und Eintreffen erster Einsatzkräfte am Tatort aa) Eintreffen der Schutzpolizei, der Feuerwehr und des Notarztes Die Feststellungen zur Alarmierung der Polizei beruhen auf den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen YQ., SY. und AJ. zu ihrer Kommunikation am Abend des 07.12.2012 und am Vormittag des 08.12.2012. Sie wird zudem durch die eingeführten Kommunikationsdaten, Verbindungsnachweis Mobiltelefon Nokia 6700 slide, versäumte Anrufe, Bl. 1.17 ff., Selbstlesepaket V, bestätigt, aus welchen sich insbesondere vier Anrufe des Zeugen SY. bei E. F. am Abend des 07.12.2012 um 19:38:08, um 19:45:12, um 23:04:25 und um 02:13:57 Uhr ergeben. Die Feststellungen zum weiteren Vorgehen nach Eintreffen der Zeugen PK KX. und PK’in QJ. gehen auf deren Aussagen in der Hauptverhandlung zurück. Die Feststellung der Alarmierungszeit der Feuerwehr entspricht der Aussage des Zeugen WJ., der hierzu auf Vorhalt der in einem damals gefertigten Praktikumsbericht notierten Zeitangabe erklärt hat, dass es sich hierbei um die Alarmierungszeit, nicht aber um die Zeit des Eintreffens vor Ort handele. Die Feststellungen zur Türöffnung, der Lage des Fahrrads, der jeweiligen Kleidung der Einsatzkraft und dem Betreten der Wohnung beruhen auf den Aussagen der in den Feststellungen genannten Zeugen der Berufsfeuerwehr, namentlich der Zeugen WJ., IW., CQ., HI. und NQ., sowie der beiden Rettungssanitäter, den Zeugen DE. und NZ.. Dass es keine Aufbruchspuren gab, ergab sich zudem aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnungstür, Lichtbilder Nr. 2 bis 5, Lichtbildmappe I, Band Lichtbildmappe, und dem bereits dargelegten Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2013, Sachverständiger KHK YC., Beweismittelheft Bd. II, Bl. 4.7.12 ff., Selbstlesepaket IV. Hinsichtlich des Schlüsselbunds haben die Zeugen HI. und NQ. ausgesagt, dass sie nach der Öffnung der Wohnung des Geschädigten F. am 08.12.2012 weder den Wohnungs- noch den Haustürschlüssel gesehen hätten. Auch die nachfolgend eingetroffenen Zeugen Dr. ST. und KHK ER. haben übereinstimmend bekundet, keinen Wohnungsschlüssel vorgefunden zu haben. Insbesondere hat der Zeuge KHK ER. in dem Zusammenhang angegeben, er habe noch mit der Zeugin YQ. über den Schlüssel gesprochen, da diese angegeben habe, es sei ungewöhnlich, dass der Schlüssel nicht von innen stecke. Er habe nach dem Schlüssel gesucht und ihn nicht gefunden. Soweit der Zeuge PK KX. in der Hauptverhandlung bekundet hat, es habe ein Schlüssel gesteckt, steht dies im Widerspruch zu seinem tatzeitnah verfassten Vermerk, in welchem festgehalten wurde, dass kein Schlüssel steckte. Auf Vorhalt hat er hierzu ausgesagt, dann sei es so gewesen, es sei Standard, Schlüssel aufzufinden, wie es hier gewesen sei, erinnere er nicht mehr. Letztlich hat zudem die Zeugin YQ., die nach Abschluss der Tatortarbeiten die Wohnung des E. F. aufgelöst hat, ausgesagt, dass sie beim Ausräumen der Wohnung zwar einen Schlüssel für das Bankschließfach gefunden habe, nicht aber den Wohnungs- und Haustürschlüssel. Die Feststellungen zur Lage des Leichnams des E. F. in der Auffindesituation beruhen auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 16 der Lichtbildmappe I, Band Lichtbildmappe, und den hiermit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen PK KX., HI., NZ. sowie des Notarztes Dr. ST., welche insbesondere auch zur ursprünglichen Lage der Decke bekundet haben. Soweit der Zeuge PK KX. darüber hinaus – entgegen den Angaben der anderen Zeugen – ausgeführt hat, der linke Arm des Leichnams sei bewegt worden, folgt die Kammer dem nicht. Sie geht davon aus, dass es sich um einen fehlerhaften Rückschluss des Zeugen handelt, aufgrund des an diesem Arm sichtbaren Hämatoms, welches der Zeuge als Leichenfleck einordnete, welcher dann nicht lagegerecht gewesen wäre. Dass er den Vorhang und das Fenster geöffnet hat, hat der Zeuge NZ. wie festgestellt bekundet. An eine Veränderung der Heizkörperthermostate hat keiner der hierzu befragten Zeugen eine konkrete Erinnerung gehabt, ebenso wenig an die Dauer der Fensteröffnung. Allerdings hat der Zeuge PK KX. diesbezüglich ausgesagt, dass er das Fenster wieder geschlossen habe, was den Schluss zulässt, dass dies vor Übergabe des Tatorts an die Kriminalwache erfolgte, da er anschließend den Tatort verließ. Unter Berücksichtigung der Alarmierungszeit der Feuerwehr um 12:47 Uhr, deren Anfahrtzeit und der Dauer der Wohnungsöffnung einerseits und dem Eintreffen der Kriminalwache am Tatort um 13:28 Uhr andererseits, ergibt sich ein Zeitraum von ca. einer halben Stunde, in der das Fenster geöffnet war. Die Feststellungen zu der veränderten Lage des Koffers bei Eintreffen der Tatortbeamten im Vergleich zum Zustand bei Eintreffen der Polizei- und Rettungskräfte beruhen auf dem Lichtbild Nr. 16, Lichtbildmappe I, Band Lichtbildmappe, und der vom Zeugen KHK CO. geschilderten Lage des Koffers zum Zeitpunkt der Tatortaufnahme durch die Spurensicherung. Aus dem Vergleich der Lagen des Koffers ergibt sich, dass durch die Rettungskräfte der Koffer vollständig unter das Bett geschoben worden ist. Schließlich hat der sachverständige Zeuge Dr. ST. zu seinen Erkenntnissen am Tatort wie festgestellt bekundet. bb) Eintreffen und Maßnahmen der Kriminalwache Zur Alarmierung und zum Eintreffen der Kriminalwache haben die Zeugen PK KX., KHK ER. und KOK ZF. – hinsichtlich der Uhrzeiten auf Vorhalt – wie festgestellt bekundet. Auf den Zeugen KHK ER. gehen zudem die Feststellungen zu den Telefongeräten des E. F. zurück. Seine Aussage findet Bestätigung durch die später verfassten Berichte zum Tatortbefund und der Spurensicherung, welche jeweils den Zustand feststellten, in welchen der Zeuge KHK ER. nach eigener Aussage die jeweiligen Geräte verbracht hatte. Der Fundort des Mobiltelefons ergibt sich zudem aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 72 und 73, Lichtbildmappe II, Band Lichtbildmappe. Die Feststellung zum Zeitpunkt des Entfernens der Bettdecke vom Leichnam geht zurück auf die vom Zeugen KOK ZF. gefertigten Lichtbilder Nr. 61 und 66, Lichtbildmappe II, Band Lichtbildmappe, die den Leichnam mit und ohne Bettdecke zeigen. Anhand der zuvor gefertigten Bilder des Flures, des Badezimmers sowie des Schlafzimmers und des Umstandes, dass sich der Zeuge KOK ZF. nach Eintreffen zunächst mit der Schutzkleidung bekleiden musste, schätzt die Kammer, dass er hierfür in etwa eine halbe Stunde benötigte. cc) Eintreffen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. Die Feststellungen zum Eintreffen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. und den von ihr gemessenen Temperaturen, dem Abtransport der Leiche, der nachfolgenden Obduktion sowie der Fingernagelabschnitte und ihrer Weiterleitung an das Landeskriminalamt fußen auf deren Angaben im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung. b) Zu 2.: Spurenlage am Tatort aa) Zum Tatortbefund Die Feststellungen zu der Spurenlage am Tatort beruhen primär auf dem Tatortbefundbericht vom 08.12.2012, KOK’in LA., Beweismittelheft Bd. I, Bl. 1.1 ff. sowie auf dem Spurensicherungsbericht, ohne Datum, KHK CO., Beweismittelheft Bd. I, Bl. 2.1.1 ff, jeweils eingeführt in die Hauptverhandlung durch das Selbstlesepaket I. Darüber hinaus haben die Zeugen KHK GI. und KOK CO. ergänzend zur Spurenlage am Tatort ausgeführt. Zur Ermittlung der Größe und Anzahl der Reissdorf-Kölsch-Flaschen, welche im Tatortbefundbericht und Asservatenverzeichnis teils mit acht und teils mit neun Flaschen angegeben wurden, sind die asservierten Bierflaschen gemäß Asservatenliste der Staatsanwaltschaft Köln, Listennr. 0000/00, Pos. 40, zwei Tüten mit neun leeren Bierflaschen, in Augenschein genommen und gezählt worden. In diesem Zusammenhang sind die Füllmenge und der Volumenprozent des Alkoholanteils ermittelt worden. Der Zeuge KHK GI. hat insofern bekundet, dass es sich bei diesem Asservat allein um die Flaschen aus dem Flur handele, er könne ausschließen, dass die Flasche aus dem Wohnzimmer hinzugenommen worden sei. Der Standort der Tüte im Flur ergibt sich zudem aus dem Lichtbild Nr. 8, Lichtbildmappe II, Band Lichtbildmappe; hinsichtlich der Bierflasche im Wohnzimmer wird auf das Lichtbild Nr. 25, Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, verwiesen. Diese Lichtbilder sind – wie auch die weiteren in den Feststellungen genannten Bilder – in Augenschein genommen worden. Die Feststellungen zum Zustand des Schlafzimmers im Übrigen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der in den Feststellungen genannten Lichtbilder nebst weiterer Lichtbilder, insbesondere der Lichtbilder Nr. 52, 54, 55, 66, 70 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe. Zu den Veränderungen am Tatort durch die Einsatzkräfte hat der Zeuge PK KX. und zum Zustand der Schlafzimmertür hat der Zeuge KOK ZF. wie festgestellt bekundet. Die ursprüngliche Position des Bettes schließt die Kammer aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern 311 und 346 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, auf denen Teppichabdrücke zu sehen sind, die mit den Pfosten des Bettes korrespondieren, wie die Tatortbeamten – die Zeugen KHK CO. und KHK GI. – bekundet haben. Andere Erklärungen für die Abdrücke sind nicht ersichtlich. In Bezug auf das Badezimmer und die Küche sind die in den Feststellungen genannten Lichtbilder Nr. 78, 82 und 387 bzw. Nr. 37 und 38 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, sowie die Bilder im Spurensicherungsbericht, Beweismittelheft Bd. I, Bl. 2.1.37 bis 2.1.43, in Augenschein genommen worden. Überdies hat der Zeuge KHK GI. zum Abspülen der Toilette durch einen Tatortfotografen und zur Größe der Blutauftropfungen im Vergleich zwischen Wohnzimmer, dem Schlafzimmer im Bereich vor dem Schrank und dem Badezimmer wie festgestellt bekundet. Die Größe der Blutauftropfungen konnte zudem anhand der vorgenannten Lichtbilder sowie der Lichtbilder Nr. 21 – 34, 200 - 225 und 268 – 270 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, nachvollzogen werden. bb) Zur Sicherung daktyloskopischer Spuren Die Feststellungen zur Sicherung der daktyloskopischen Spuren und deren Auswertung gehen zurück auf die Aussage des sachverständigen Zeugen KHK CO. sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Spurensicherungsbericht ohne Datum, KHK CO., Bl. 2487 R ff. der Hauptakte, Selbstlesepaket II. cc) Zur Sicherung der Faserspuren Die Feststellungen zur Sicherung der Faserspuren beruhen auf den Aussagen der eingesetzten Beamten des Erkennungsdienstes. Wie die Zeugen KHK GI. und KK UO. bekundet und anhand der Lichtbilder Nr. 354 bis 363 bzw. 395 bis 421 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, bzw. den Bildern SAM_2104, SAM_2109 und SAM_2114, Foto-CD-Rom „MK-G.-straße Ordner Lichtbilder“, Staatsanwaltschaft Köln, Ass.-Listennummer 0000/00, erläutert haben, wurde durch den Erkennungsdienst am 08. und 09.12.2012 die gesamte Liegefläche des Bettes einschließlich des Leichnams, Vor- und Rückseite, sowie die rechte und linke Schlafzimmerlängswand mit jeweils ca. 5 x 20 cm großen sog. Scotch-3M-Folien abgeklebt, um Mikrofaserspuren zu sichern, welche nachfolgend an das Landeskriminalamt zur Auswertung übersandt wurden. Die auf der Auswertung der Folien beruhenden Erkenntnisse gehen auf das von dem Sachverständigen Dr. JI. erstattete Gutachten zurück, auf welches nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zum Kerngeschehen unter RF.III.3.a.bb gesondert eingegangen wird. dd) Zur Sicherung von DNA-Spuren Zur Sicherung von DNA-Spuren haben die Zeugen KHK GI. und KK UO. bekundet, wobei sich die einzelnen Abriebe im Detail zudem aus dem Spurensicherungsbericht, ohne Datum, KHK CO., Beweismittelheft Bd. I, Bl. 2.1.1 ff. ergaben. Wie viele und welche Vergleichsproben an das Landeskriminalamt übersandt wurden, folgt aus den über das Selbstlesepaket II im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den Ergebnissen der im Landeskriminalamt durchgeführten DNA-Untersuchungen wird auf die Beweiswürdigung zum Kerngeschehen unter RF.III.3.a.aa verwiesen, da die DNA-Spuren ein wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten darstellen und in diesem Zusammenhang ausführlich erläutert werden. c) Zu 3.: Ermittlungsarbeit der Mordkommission Die Feststellungen zum Ablauf der Ermittlungsarbeiten der Mordkommission gehen auf die Aussage des Leiters der Mordkommission, des Zeugen EKHK IP., zurück. Zum Vorgehen im Hinblick auf das Erpressungsverfahren haben die Zeugen KHK DI., KHK HV. und KHK YF. zu der jeweiligen Phase ihrer Beteiligung im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt. Den Inhalt der Aussagen der Zeuginnen C. und MG. im Erpressungsverfahren und zur Identifizierung des Angeklagten haben die Zeugen KHK YF. und KOK’in FV. wie festgestellt bekundet. Zur Verbringung des Angeklagten auf die Polizeiwache haben die Zeugin KOK’in FV., zur Einholung des Beschlusses nach § 81g StPO, die Zeugen KOK’in XX. und EKHK IP. sowie die damals zuständige Ermittlungsrichterin, die Zeugin R’inAG a.RF. BL., wie festgestellt ausgesagt. Der Zeuge EKHK IP. hat zudem zur Mitteilung eines DNA-Treffers im hiesigen Verfahren durch das Landeskriminalamt wie festgestellt bekundet. In diesem Zusammenhang wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Nachvollziehbarkeit der Ermittlungsarbeit der Mordkommission und den Umständen, wie der Tatverdacht auf den Angeklagten gefallen ist, dienen. Die Kammer hat weder die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erlangten Angaben der Zeuginnen C. und MG. noch ihre Angaben auf entsprechende Vorhalte durch die Verteidiger des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung ihrer Beweiswürdigung zum Tatgeschehen zu Grunde gelegt. Selbiges gilt für die im Zusammenhang mit dem Erpressungsverfahren erlangte DNA-Probe des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Durchsuchungen der Wohnungen des Angeklagten und dessen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau, der Zeugin V., in T. bzw. in P. beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHK UK., KOK‘in FV. und KOK‘in XX. sowie den jeweiligen Durchsuchungsberichten vom 18.05.2013, Beweismittelheft Bd. III, Bl. 9.3.1 ff. bzw. 9.4.1 ff., und den jeweiligen Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokollen vom selben Tag, Beweismittelheft Bd. III, Bl. 9.3.7 ff. bzw. 9.4.4 ff., welche über das Selbstlesepaket II in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Hinsichtlich der Mitteilung des Landeskriminalamts betreffend die Faserspuren und der nachfolgenden Festnahme der Zeugin V. sowie deren späterer Entlassung aus der Untersuchungshaft haben die Zeugen EKHK IP. und KHK HV. zum Verlauf der Ermittlungsarbeiten wie festgestellt bekundet. Die Feststellungen zur Durchsuchung des Anwesens in Z. gehen zurück auf den entsprechenden Durchsuchungsbericht vom 21.05.2013 sowie das Durchsuchungs-/Sicherstellungs-Protokoll vom selben Tag, Beweismittelheft Bd. III, Bl. 9.5.2 ff. bzw. 9.5.21 ff., welche ebenfalls über das Selbstlesepaket II in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. d) Zu 4.: Ermittlungshandlungen in Bezug auf die ehemalige Mitangeklagte Die Zeugen EKHK IP. und KHK UK. haben wie festgestellt bekundet, wie es dazu kam, dass die Mordkommission ihre Ermittlungen auf die ehemalige Mitangeklagte erstreckte. aa) Äußerung gegenüber dem Zeugen KHK UK. am 12.06.2013 Die Feststellungen zu der Situation des Antreffens der ehemaligen Mitangeklagten, der unterbliebenen Belehrung, dem Zustand der ehemaligen Mitangeklagten und ihren Angaben am 12.06.2013 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK UK. in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Alkoholisierung der ehemaligen Mitangeklagten am 12.06.2013 hat der Zeuge KHK UK. ausgesagt, diese habe ihm an diesem Tag selbst gesagt, dass sie Alkoholikerin sei und an dem Tag bereits einiges an Alkohol konsumiert habe. Sie habe auf ihn zudem – nicht zuletzt aufgrund ihrer Angaben und eines Alkoholgeruchs in der Atemluft – einen wirren Eindruck gemacht. In der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten hätten zudem ein oder zwei Weinflaschen gestanden. Allerdings sei ihre Aussprache noch klar, d.h. nicht verwaschen, gewesen und er habe sie sehr gut verstehen können. Für eine Belehrung vor den festgestellten Angaben der ehemaligen Mitangeklagten habe keine Gelegenheit bestanden: Die ehemalige Mitangeklagte habe direkt und ungefragt die Häschen-/Bärchengeschichte erzählt. Der Zeuge KHK UK. hat weiter ausgesagt, dass er nicht geglaubt habe, dass die ehemalige Mitangeklagte in ihrem Zustand in der Lage sei, einer voraussichtlich mehrstündigen Vernehmung beizuwohnen. bb) Beschuldigtenvernehmung am 13.06.2013 Zur Alkoholisierung der ehemaligen Mitangeklagten am Morgen des 13.06.2013 hat zum einen der Zeuge KHK UK. bekundet, welcher zur Messung der Atemalkoholkonzentration und zu seinen eigenen Wahrnehmungen zum Alkoholisierungsgrad der ehemaligen Mitangeklagten ausgesagt hat, wie auch dazu, was die ehemalige Mitangeklagte zu ihrem Alkoholkonsum ihm gegenüber angegeben hat, nämlich dass sie morgens schon ein Bier getrunken habe. Dass die ehemalige Mitangeklagte neben dem Bier morgens bereits weiteren Alkohol konsumiert hatte, ergibt sich zum einen aus der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,5 mg/l, die sich mit dem Konsum einer Flasche Bier schwerlich erklären lässt. Hierzu fügt sich, dass die ehemalige Mitangeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. LT. im Rahmen der Exploration angegeben hatte, dass sie morgens noch einen Flachmann Doppelkorn an der Tankstelle geholt habe und diesen sowie eine halbe Flasche Bier getrunken habe, da sie andernfalls Entzugserscheinungen gehabt hätte. Die Feststellungen zum Ablauf der Vernehmung beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK UK., wobei insbesondere die Uhrzeiten vorgehalten und von ihm bestätigt worden sind. Auch die Zeugin KOK’in XX., ehemals VB., hat ausgesagt, dass eine Vielzahl von Pausen auf Wunsch der ehemaligen Mitangeklagten gemacht worden seien, welche sie dann entsprechend im Vernehmungsprotokoll dokumentiert habe. An die einzelnen vorgehaltenen Uhrzeiten hatte sie keine konkrete Erinnerung, sie wies jedoch darauf hin, diese seien insofern passend, als die ehemalige Mitangeklagte geraucht habe und es wegen der örtlichen Begebenheiten im Polizeipräsidium immer etwas dauere, bis man in den zum Rauchen geeigneten Innenhof des Gebäudes gelange. Auf Vorhalt des Vermerkes zum Vernehmungstag hat der Zeuge KHK UK. zudem erklärt, dass dieser insofern unzutreffend sei als dort niedergelegt sei, der Schluck aus der Bierflasche sei der ehemaligen Mitangeklagten vor dem Beginn der Vernehmung gestattet worden. Dies sei zeitlich später, d.h. im Rahmen der Vernehmung, erfolgt. Es habe nur diesen einzigen Schluck gegeben. Im Gegensatz zum Vermerk treffe daher die Protokollierung im Vernehmungsprotokoll zu. Dies hat auch die Zeugin KOK’in XX. übereinstimmend bekundet. Zum Eindruck von der ehemaligen Mitangeklagten im Verlauf der Vernehmung haben die Zeugen KHK UK., KOK’in XX. und KHK HV. wie festgestellt bekundet. Soweit die Zeugen darüber hinaus unabhängig voneinander angegeben haben, dass die ehemalige Mitangeklagte im Laufe der Vernehmung immer aufmerksamer und konzentrierter geworden sei, folgt die Kammer dem vor dem Hintergrund der sachverständigen Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. OQ. – hierzu ausführlich unter RF.III.1.a – nicht. Es erscheint insofern durchaus naheliegend, dass die Zeugen die Erleichterung der ehemaligen Mitangeklagten insofern unzutreffend interpretiert haben. Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit ergeben sich aus diesem Umstand für die Kammer jedoch nicht. Die Feststellungen zum Inhalt der Angaben der ehemaligen Mitangeklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 13.06.2013 beruhen im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen KHK UK., der hierzu wie festgestellt – zum Teil auf Vorhalt – glaubhaft bekundet hat. Die Angaben des Zeugen KHK UK. wurden durch die Angaben der Zeugin KOK´in XX. und – soweit dieser an der Vernehmung teilgenommen hat – des Zeugen KHK HV. bestätigt und – in Teilen – ergänzt. cc) Fahrt zum G.-straße am 13.06.2013 Zu den Angaben der ehemaligen Mitangeklagten bei der Fahrt zum G.-straße am 13.06.2013 und der anschließenden Verlesung der Vernehmungsprotokolle haben die Zeugen KHK UK. und KOK’in XX., welche die Fahrt damals begleitet hatten, wie festgestellt glaubhaft bekundet. Das Abklatschen mit einem „High Five“-Gruß haben die Zeugen KHK HV. und KOK’in XX. übereinstimmend bekundet. dd) Verbringung in den Polizeigewahrsam am Abend des 13.06.2013 Die Feststellungen zum Zustand der ehemaligen Mitangeklagten nach der Vernehmung und den ärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen beruhen auf der Aussage der Zeugin PK’in QK., die an diesem Tag den Nachtdienst im Polizeigewahrsam hatte, sowie auf den Bekundungen der beteiligten Ärzte, der sachverständigen Zeugen EK. und Dr. JC., die unter Auswertung ihrer damaligen Untersuchungsdokumentationen – wie festgestellt – ausgesagt haben. Der sachverständige Zeuge EK., der damals diensthabende Polizeiarzt, hat ausgesagt, keine konkrete Erinnerung an die ehemalige Mitangeklagte zu haben; er hat jedoch bestätigt, dass es sich auf dem Gewahrsamsbefundbogen vom 13.06.2013 um seine Unterschrift handelt und dass er ausweislich dieser Dokumentation wohl gegen 22:30 Uhr nach einer körperlichen Untersuchung eine beginnende Entzugsproblematik bei der ehemaligen Mitangeklagten festgestellt habe, wobei er nicht notiert habe, an welchen Symptomen er dies festgemacht habe. Er habe zudem notiert, dass die Patientin zu Zeit und Ort orientiert gewesen sei und im Übrigen normale Befunde für den Blutdruck (105/80) und den Puls (64 Schläge/min) niedergelegt. Der Zucker sei leicht erhöht gewesen. Seine Anordnung der Unterbringung in einer Videozelle und von ein bis zwei Gläsern Wein, welche er ebenfalls den Unterlagen entnahm, entspräche seiner üblichen Vorgehensweise hinsichtlich des Gewahrsams von Alkoholikern. Der sachverständige Zeuge Dr. JC. hat zur Einweisung der ehemaligen Mitangeklagten ins Krankenhaus am Morgen des 14.06.2013 bekundet. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die ehemalige Mitangeklagte Diabetikerin und Alkoholikerin sei. Da sie über Übelkeit geklagt habe, habe er sie zur Abklärung ins Krankenhaus eingewiesen. Auf Nachfragen, wie er den Zustand der ehemaligen Mitangeklagten eingeschätzt habe, hat er ausgesagt, dass er als Arzt im Polizeigewahrsam medizinische Hilfe nur zum Überbrücken der Zeit bis zum Krankenhaus leiste, aber den Ärzten dort die Diagnose und weitergehende Behandlung überlasse. Er diagnostiziere insofern nur auf Basis des klinischen Eindrucks. Eine unbekannte, instabil wirkende Person, die suchtkrank und Diabetikerin sei, würde er im Polizeigewahrsam grundsätzlich nicht verantworten wollen, dies gelte auch dann, wenn das für diese Person selbst ein durchaus alltäglicher Zustand sei. Insofern hat er bekundet, dass er damals auch vermerkt habe, dass die ehemalige Mitangeklagte voll orientiert gewesen sei, vom Antrieb normal gewirkt habe und Stimmung und Affekt ausgeglichen und situationsgemäß gewesen seien. Letzteres entsprach auch der Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. MSX., der seine nach Aufnahme und Untersuchungen der ehemaligen Mitangeklagten im Krankenhaus gestellte Diagnose sowie die noch am selben Tag erfolgte Entlassung aus dem Krankenhaus nachvollziehbar dargelegt hat. Der sachverständige Zeuge Dr. MSX. hat erklärt, dass er Probleme gehabt habe, die Überweisung der Patientin aus dem Polizeigewahrsam ins Krankenhaus nachzuvollziehen. Sie sei voll orientiert gewesen und habe situationsadäquat gehandelt. Bei ihrer körperlichen Untersuchung sei lediglich ein leicht erhöhter Blutdruck und ein leichtes Zittern (Tremor) vermerkt worden, wobei ihm selbst der Tremor nicht aufgefallen sei. Es sei daher allenfalls eine leichte Entzugssymptomatik denkbar gewesen. Die verabreichten 5 mg Tranxilium stellten insofern eine sehr niedrige Dosierung dar, welche nicht ausreichen würde, um einer schweren Symptomatik entgegenzuwirken. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sieht die Kammer keinen Anlass, die Vernehmungsfähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten während ihrer Vernehmung am 13.06.2013 in Frage zu stellen. ff) Haftbefehlsverkündung am 14.06.2013 Die Feststellungen zur Haftbefehlsverkündung am 14.06.2013 und zu den diesbezüglichen Angaben der ehemaligen Mitangeklagten beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin R’inAG a. RF. EU.. gg) Durchsuchung der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten am 14.06.2013 Zu den in der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten durchgeführten Ermittlungen hat der Zeuge KHK CO. wie festgestellt bekundet. Er hat insbesondere auch ausgeführt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten am 11.07.2013 ebenfalls Mikrofaserspuren durch das Abkleben von Oberflächen mit Scotch-3M-Folien gesichert worden sind. Ergänzend ist der Spurensicherungsbericht (ohne Datum) zur Durchsuchung vom 11.07.2013, KHK CO., Beweismittelheft Bd. III, Bl. 9.13.5 ff., im Wege des Selbstleseverfahrens (Selbstlesepaket II) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Ergebnisse der Auswertung der gesicherten Faserspuren beruhen auf den sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. JI., auf welche nachfolgend unter RF.III.3.a.bb im Rahmen der Beweiswürdigung des Kerngeschehens gesondert eingegangen werden soll. hh) Angaben bei der Nachvernehmung am 20.08.2013 Zur Verfassung der ehemaligen Mitangeklagten bei und den äußeren Umständen der Nachvernehmung am 20.08.2013 hat der Zeuge KHK UK. – hinsichtlich der Zeiten auf Vorhalt – wie festgestellt bekundet. Die Feststellungen zum Inhalt der Vernehmung beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK UK., welcher sich anhand der Vernehmungsprotokolle entsprechend vorbereitet hatte. 9. Zu B.X.: Ermittlungshandlungen im Rahmen der Hauptverhandlung im Jahr 2014 Zur Entnahme der Speichelprobe des Angeklagten in der Vorführzelle des Landgerichts Köln und der anschließenden Weitergabe hat der Zeuge KHK UK. wie festgestellt bekundet; der Sachverständige Prof. Dr. ZW. hat die Übermittlung der Speichelprobe durch das Polizeipräsidium Köln bestätigt. Der entsprechende Beschluss der 5. großen Strafkammer vom 17.02.2014 ist durch das Selbstlesepaket VII in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Hinsichtlich der Beweiswürdigung zum Ergebnis der DNA-Untersuchungen durch den Sachverständigen Prof. Dr. ZW. wird auf die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten unter RF.III.3.a.aa Bezug genommen. Die aussagepsychologische Sachverständige Dipl.-Psych. SR. hat anhand ihrer verschriftlichten Notizen zeugenschaftlich bekundet, welche Angaben die ehemalige Mitangeklagte ihr gegenüber im Rahmen der Exploration gemacht hat. Dabei hat sie diese weitgehend im Wortlaut wiedergegeben. Die Feststellungen zu den Angaben der ehemaligen Mitangeklagten im Rahmen ihrer Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. LT. beruhen auf dessen – durch seine damaligen Notizen gestützte – zeugenschaftlicher Aussage. Zur Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer im Jahr 2014 hat der Zeuge RLG QU. wie festgestellt bekundet, der sich anhand seiner Mitschriften auf die Vernehmung vorbereitet hatte und in Einzelfällen auf Nachfrage auch den dort festgehaltenen Wortlaut wiedergegeben hat. Soweit ebenfalls hierzu befragt, haben diese Angaben Bestätigung gefunden durch die damit in Einklang stehende Aussage der Zeugin R’inAG HN., der damaligen Berichterstatterin. Der Tenor des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2016 (2 StR 562/15) ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. 10. Zu B.XI.: Prozessgeschichte Der Verteidiger der ehemaligen Mitangeklagten, Rechtanwalt BH., hat die festgestellte Einlassung verlesen. Die ehemalige Mitangeklagte hat sich diese auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich zu eigen und zum Gegenstand ihrer Einlassung gemacht. Selbiges gilt für die vom Verteidiger auf Nachfrage des Gerichts abgegebenen weiteren Einlassungen. Die Feststellungen zur Abtrennung des Verfahrens gegen die ehemalige Mitangeklagte gehen auf den entsprechenden Beschluss der Kammer vom 23.01.2018 und die zuvor erstatteten Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. DZ. und Dr. WC. sowie die Aussagen der behandelnden Ärzte der ehemaligen Mitangeklagten, der sachverständigen Zeugen Dr. TN. und Dr. VSX., zur Verhandlungsfähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten zurück. III. Beweiswürdigung zum Tatgeschehen Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte sich Zutritt zu der Wohnung des E. F. mit dem Ziel der Erlangung von Geld und Wertgegenständen verschaffte und dort E. F. vorsätzlich tötete, als er keine Beute erlangen konnte. Die Vielzahl und das Gewicht der ihn belastenden Umstände lassen in ihrer Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu. 1. Vorbemerkung zur Würdigung der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten Die ehemalige Mitangeklagte hat sich, wie festgestellt, im Verlauf des Ermittlungsverfahrens und der ersten Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer im Jahr 2014 umfassend zur Person und zur Sache eingelassen und insoweit auch den Angeklagten be- bzw. teilweise auch entlastet. Ihre Angaben konnten jedoch nur in eingeschränktem Umfang den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Der Beweiswert ihrer Einlassung wird insbesondere dadurch geschmälert, dass (a) obwohl sie nach psychiatrischer Ansicht grundsätzlich aussagetüchtig ist, aus aussagepsychologischer Sicht Risikoindikatoren hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit bezogen auf das Tatgeschehen vorliegen und dass (b) weitere aussagepsychologische Risikoindikatoren die Zuverlässigkeit der im Rahmen des Verfahrens getätigten Aussagen erheblich in Frage stellen. Hinzu kam, dass die ehemalige Mitangeklagte in einigen Situationen gezielt gelogen hat (c), was den Beweiswert ihrer Angaben weiter reduziert. Gleichwohl konnte ihre Aussage auch nicht insgesamt unbeachtet bleiben, da sich in ihr an mehreren Stellen Täterwissen offenbarte und/oder ihre Angaben durch weitere Beweismittel gestützt wurden und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sie sich selbst zu Unrecht belastet hätte (d). a) Zur Aussagetüchtigkeit aa) Aus psychiatrischer Sicht Der Sachverständige Dr. OQ. hat dargelegt, dass Ausgangspunkt der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit aus psychiatrischer Sicht die Frage ist, ob psychische Störungen bestehen, die – unabhängig von einer konkreten Aussage – grundsätzlich geeignet sind die Fähigkeit zu beeinträchtigen, über einen beobachteten bzw. erlebten Sachverhalt eine zutreffende Aussage zu machen. Als in Betracht kommende Störungen bei der ehemaligen Mitangeklagten hat der Sachverständige Dr. OQ. insbesondere die langjährige Alkoholabhängigkeit, diagnostiziert nach ICD 10 F.10.2, den zeitweiligen Kokainmissbrauch, ihre akzentuierte Persönlichkeit mit Neigung zur Anpassung, welche bei Anerkennung bzw. Aufmerksamkeit aufblüht und dann vermehrt suggestibel und beeinflussbar wird, sowie einen möglichen dissoziativen Zustand in der Tatsituation benannt. (1) Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. hat nachvollziehbar geschildert, dass die Wahrnehmung und Speicherung des Erlebten durch die ehemalige Mitangeklagte im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt war. So habe insbesondere keine akute Alkoholintoxikation vorgelegen. Zwar ist davon auszugehen, dass die ehemalige Mitangeklagte über den Vorabend verteilt wie auch am frühen Morgen des Tattages Alkohol getrunken hatte. Die Trinkmengen konnten jedoch nicht festgestellt werden. Da die ehemalige Mitangeklagte erst ein halbes Jahr nach der Tat festgenommen wurde, existiert keine ihr tatzeitnah entnommene Blutprobe. Die Angaben der ehemaligen Mitangeklagten zum Alkoholkonsum am Vorabend und am Morgen der Tat divergieren erheblich. Im Rahmen ihrer Einlassung vor der 5. großen Strafkammer hat sie angegeben, drei Weinflaschen, hiervon 2,5 Flaschen am Abend und eine halbe Flasche am Morgen getrunken zu haben. Demgegenüber hat sie gegenüber dem Sachverständigen Dr. LT. angegeben, sie habe in dem betreffenden Zeitraum etwa eine Flasche Wein und einen Flachmann Doppelkorn getrunken. Bereits diese stark voneinander abweichenden Angaben lassen keine gesicherten Feststellungen zu, zumal Unwägbarkeiten hinsichtlich der jeweiligen Größen der Flaschen verbleiben. Hinzu kommt, dass sich aus den behaupteten Trinkmengen maximale Tatzeitalkoholisierungen errechnen, die mit dem Leistungsverhalten der ehemaligen Mitangeklagten nicht in Einklang zu bringen sind. Die Kammer hat, beraten durch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RF., Fachärztin für Rechtsmedizin und stellvertretende Leiterin des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik P., im Rahmen der Hauptverhandlung errechnet, welche maximalen Tatzeitblutalkoholkonzentrationen sich bei Zugrundelegung der Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten ergeben würden. Anhand der Widmarkformel errechnet sich unter Berücksichtigung des Körpergewichts der ehemaligen Mitangeklagten von 51 kg, einer Trinkmenge von 3.000 ml Wein – dies entspricht der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten vor der 5. großen Strafkammer unter Annahme billiger 1 l-Flaschen – mit 10 Volumenprozent, einem Reduktionsfaktor von 0,6, einem Resorptionsdefizit von 20 % und einem minimalen stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ über 14 Stunden eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von etwa 4,86 ‰. Legt man das vom sachverständigen Zeugen Dr. TN. für den 04.12.2012 gemessene Gewicht der ehemaligen Mitangeklagten von 53 kg zu Grunde, so ergibt sich unter Einhaltung des von der Sachverständigen geschilderten Rechenwegs ein Wert von 4,64 ‰. Unter Berücksichtigung ihrer Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. LT., mit einem geschätzten Alkoholgehalt des Weines von 10 Volumenprozent und des Doppelkorns von 38 Volumenprozent – ergibt sich bei gleichbleibenden übrigen Faktoren eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,86 ‰ bzw. unter entsprechender Berechnung mit einem Gewicht von 53 kg von 3,66 ‰. Das tatsächliche Vorliegen der ermittelten Blutalkoholkonzentration von 4,86 ‰ (4,64 ‰) oder 3,86 ‰ (3,66 ‰) der ehemaligen Mitangeklagten zur Tatzeit ist indes auszuschließen: Zum einen hat die ehemalige Mitangeklagte selbst auf Nachfrage gegenüber der 5. großen Strafkammer angegeben, sie habe sich am Morgen des Tattages normal bzw. nüchtern gefühlt, wie der Zeuge RLG QU. ausgesagt hat. Zum anderen war sie, wie der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. anhand der von ihm ausgewerteten Krankenunterlagen berichtet hat, in der Vergangenheit mit einer deutlich geringeren Blutalkoholkonzentration in einem Zustand aufgefallen, der mit ihrer Schilderung vom Tatablauf nicht in Einklang zu bringen ist: Im Oktober 2011 war sie bei einer Alkoholkonzentration von 2,2 ‰ als hilflose Person an einer Dönerbude aufgefunden worden: Sie war nicht mehr stand- und gangfähig, ihre Schutzreflexe waren erloschen und es bestand Aspirationsgefahr. Sie war wach, aber leicht benommen, in der Orientierung leicht eingeschränkt, ihre mnestischen und kognitiven Funktionen waren deutlich gestört. Zur Beurteilung des Schweregrades der Alkoholintoxikation der ehemaligen Mitangeklagten zur Tatzeit ist daher auf das von ihr geschilderte Leistungsverhalten im Tatzeitpunkt abzustellen. In diesem haben sich jedoch – wie auch der Sachverständige Dr. OQ. ausgeführt hat – keinerlei Auffälligkeiten ergeben, die den Rückschluss auf eine relevante Alkoholisierung ihrer Person zuließen. Wie bereits dargelegt hat sie gegenüber der 5. großen Strafkammer angegeben, dass sie sich normal bzw. nüchtern gefühlt habe. Zudem war sie nach ihrer Schilderung im Rahmen des Tatgeschehens ohne Schwierigkeiten in der Lage vom Auto in die Wohnung des Tatopfers im dritten Stock zu gelangen und auch auf dem Rückweg die Treppen zügig hinunterzulaufen und somit Leistungen zu erbringen, die eine erhebliche Bewegungskoordination erfordern. Von Ausfallerscheinungen, die denen im Rahmen der Krankenunterlagen geschilderten entsprechen, ist für den Morgen des Tattages nichts bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer allenfalls von einer geringfügigen, die Wahrnehmung nicht beeinflussenden Alkoholisierung der ehemaligen Mitangeklagten zur Tatzeit aus. (2) Auch eine Beeinträchtigung durch einen möglichen dissoziativen Zustand hat der Sachverständige Dr. OQ. ausgeschlossen. Zum einen sei die Diagnose eines dissoziativen Zustands als posttraumatische Belastungsstörung lediglich eine auf der Angabe der ehemaligen Mitangeklagten beruhende Verdachtsdiagnose, da diese geschildert habe, sie habe die ganze Zeit im Badezimmer gestanden und sich nicht bewegen können. Zum anderen sei die ehemalige Mitangeklagte auch nach eigener Schilderung in der Lage gewesen, akustische Wahrnehmungen zu machen, lediglich ihre motorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt gewesen. Hinzu käme, dass ein möglicher dissoziativer Zustand im Bereich der Zuverlässigkeit einer Aussage zu berücksichtigen sei – etwa bei Angaben zu quantitativen oder zeitlichen Wahrnehmungen –, nicht aber die Aussagetüchtigkeit als solche beeinträchtige. Insofern sei in der psychiatrischen Literatur nicht bekannt, dass ein dissoziatives Erleben zur Generierung von Erlebnisschilderungen ohne Wahrnehmungsgrundlage führen könne. (3) Hinsichtlich der Fähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten zur Reproduktion des Erlebten in einer forensischen Befragungssituation wies der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. darauf hin, dass die ehemalige Mitangeklagte eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz aufweise, welche sich in einem eher geringen Wortschatz und einem geringen Abstraktionsniveau widerspiegelte. Das Intelligenzniveau sei jedoch ausreichend hoch, um eine Lügengeschichte zu erfinden und zu präsentieren. Allerdings sei ein leichtes mnestisches Syndrom zu beobachten gewesen, welches sich insbesondere in einer sog. Zeitgitterstörung, d.h. Problemen bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen, zeige und welche bei der Würdigung der diesbezüglichen Angaben zu berücksichtigen sei. Im Übrigen sei zwischen den einzelnen Einlassungen je nach dem Zustand der ehemaligen Mitangeklagten zur Zeit der Befragung zu differenzieren: Für die spontanen Angaben gegenüber dem Zeugen KHK UK. am 12.06.2013 sei von einem akuten Rausch auszugehen, der Einfluss auf ihre Aussagetüchtigkeit gehabt und diese erheblich eingeschränkt habe. Dieser Umstand wurde bei der Bewertung ihrer Aussage entsprechend berücksichtigt und die Kammer stützt auf diesen Teil ihrer Aussage keine den Angeklagten belastenden Umstände, sondern zieht ihn lediglich zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Angaben der ehemaligen Mitangeklagten insgesamt mit heran. Am Folgetag, dem 13.06.2013, fehle es hingegen an entsprechenden Anhaltspunkten. Die Atemalkoholkonzentration von 0,5 mg/l, welche einer Blutalkoholkonzentration von umgerechnet rund 1 ‰ entspreche, sei aufgrund der langjährigen chronischen Alkoholabhängigkeit als noch nicht gravierend einzustufen, für die Würdigung von Bedeutung sei vielmehr die Frage, ob Ausfallerscheinungen aufgetreten seien, vergleichbar den in den Krankenunterlagen erwähnten Rauschsymptomen. Diese seien jedoch nicht geschildert worden. Auch hätten sich während der Befragung keine Symptome eines einsetzenden Alkoholentzugs gezeigt. Insofern sei von den Vernehmungsbeamten lediglich ein Zittern – insbesondere zu Beginn der Vernehmung – geschildert worden, welches sich aber plausibel auch durch die Aufregung und Nervosität erklären lasse. Die weiteren Symptome eines Alkoholentzugs, welche nach ICD10 gefordert würden, nämlich vegetative Hyperaktivität, Insomnie, Übelkeit oder Erbrechen, vorübergehende visuelle, taktile bzw. akustische Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen, psychomotorische Unruhe, Angst und Krampfanfälle, hätten sich demgegenüber nicht gezeigt. Diese seien allerdings auch erst vier bis zwölf Stunden nach Absetzen oder Reduktion des Alkohols zu erwarten, wobei die Symptomatik am zweiten Tag am stärksten sei und sich nur bei weniger als 10% der Betroffenen sehr ernsthafte Symptome zeigen würden. Im Ergebnis sei daher grundsätzlich von einer Aussagetüchtigkeit in der Befragungssituation auszugehen. Allerdings sei die von den Vernehmungsbeamten geschilderte zunehmende Aufmerksamkeit und Konzentration der ehemaligen Mitangeklagten am 13.06.2013 für ihn aus psychiatrischer Sicht nicht nachzuvollziehen. Auch durch eine sinkende Blutalkoholkonzentration im Verlauf des Tages sei dies nicht zu erklären. Gleichwohl sei in Bezug auf die Nachvernehmung am 20.08.2013, welche in Anwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt BH. ebenfalls über mehrere Stunden durchgeführt worden sei, ein Nachlassen der Konzentration ebenfalls nicht geschildert worden, so dass auf der anderen Seite auch nicht davon auszugehen sei, dass es im Verlauf des Tages zu einem erheblichen Abfall der Konzentration gekommen sei. Im Ergebnis sei daher für den 13.06.2013 eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Bei der Haftbefehlsverkündung am 14.06.2013 – nach Entlassung aus dem Krankenhaus – sei die ehemalige Mitangeklagte uneingeschränkt aussagetüchtig gewesen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die psychischen Voraussetzungen bei der Vernehmung am 20.08.2013 wie auch in den nachfolgenden Einlassungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer aufgrund der Alkoholabstinenz verbessert gewesen seien, zugleich sei aber auch der Zeitraum, in dem die ehemalige Mitangeklagte über den Inhalt ihrer Aussage vor dem Eindruck der bisherigen Fragen hätte nachdenken können, länger gewesen. (4) Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. OQ.. Dieser ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die von ihm aus psychiatrischer Sicht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind überzeugend, sie stimmen zudem mit den Ausführungen, die der von der 5. großen Strafkammer beauftragte Sachverständige Dr. LT. in der Hauptverhandlung gemacht hat, überein. An der Sachkunde des Sachverständigen zweifelt die Kammer nicht. bb) Aus aussagepsychologischer Sicht Die Sachverständige Dipl.-Psych. SR. hat demgegenüber dargelegt, dass aus aussagepsychologischer Sicht deutliche Risikoindikatoren hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der ehemaligen Mitangeklagten im Allgemeinen und besonders im Hinblick auf das Tatgeschehen vorlägen. Die aus aussagepsychologischer Sicht maßgebliche Fragestellung sei dabei, ob die Aussageperson über die notwendigen kognitiv-funktionalen Leistungsvoraussetzungen verfüge, die zur Erstattung einer belastbaren Aussage notwendig seien. Im Rahmen eines Testverfahrens zur Messung der kristallinen, d.h. prämorbiden, und der aktuellen Intelligenz, Test für das prämorbide Leistungsniveau, kurz TPL, bzw. Kurztest zur Erfassung allgemeiner Basisgrößen der Informationsverarbeitung von S. PQ. und G. PZ. (1994), kurz KAI, hätten sich hierbei deutliche Abweichungen gezeigt, welche auf hirnorganische Schädigungen hindeuteten. So habe der Vergleich der beiden Testergebnisse eine Diskrepanz von 43 % zwischen der prämorbiden und der aktuellen geistigen Leistungsfähigkeit ergeben. Allerdings wurden diese Tests nach eigener Aussage der Sachverständigen SR. in der JVA Dinslaken unter ungünstigen äußeren Umständen – einer erheblichen Lärmbelästigung im Vernehmungsraum durch Umbauarbeiten – durchgeführt, so dass diese Ergebnisse nicht voll belastbar sind, wie auch der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. im Hinblick auf die unterschiedliche psychiatrische und aussagepsychologische Beurteilung nachvollziehbar erklärt hat. Weitere neuropsychologische Testdiagnostik zur differenzierten Erfassung der Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen konnte die Sachverständige SR. nicht durchführen, da die ehemalige Mitangeklagte insofern die weitere Mitwirkung verweigert hat, so dass ihr Ergebnis zur geistigen Leistungsfähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten – wie die Sachverständige Arzt ausgeführt hat – nicht ohne Weiteres belastbar ist. Die Angabe der ehemaligen Mitangeklagten, bereits in der Vergangenheit bei der Wahrnehmung des sexuellen Missbrauchs ihres Halbbruders in einen – wie hier für das Tatgeschehen geschilderten – dissoziativen Zustand geraten zu sein, erhöhe das Risiko, dass tatsächlich Wahrgenommenes mit Imaginiertem vermischt werde, da frühere Viktimisierungserfahrungen unwillkürlich aktualisiert werden könnten. Aufgrund des Testergebnisses sowie der bekannten, im Rahmen der psychiatrischen Würdigung dargestellten Diagnosen – hier vor allem des leichten mnestischen Syndroms und des möglichen dissoziativen Erlebens – könnten, so das Fazit der Sachverständigen SR., substanzielle Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit nicht ausgeschlossen werden. b) Zur Aussagezuverlässigkeit Die Sachverständige SR. hat anhand von Beispielen nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus den Einlassungen der ehemaligen Mitangeklagten vielfache Anhaltspunkte für autosuggestive Erinnerungen und die Verwechslung von Gedachtem und Erlebtem ergäben, welche die Zuverlässigkeit der im Rahmen des Verfahrens getätigten Einlassungen in Frage stellten. Ein markantes Beispiel seien die Angaben der ehemaligen Mitangeklagten zum Schlosswechsel ihrer Wohnung, die keinen unmittelbaren Tatbezug hätten, welche jedoch ebenfalls inkonsistent geschildert worden seien. Während die ehemalige Mitangeklagte gegenüber der Polizei angegeben habe, dass der Angeklagte ihr Schloss ausgewechselt habe, weil er nicht wollte, dass eine Freundin von ihr – gemeint war die Zeugin NA.-NK. – dort rein könne, habe die ehemalige Mitangeklagte ihr gegenüber erklärt, sie selbst habe das Schloss aus Angst vor dem Angeklagten ausgewechselt. Auf Vorhalt, dies habe sie gegenüber der Polizei anders dargestellt, habe die ehemalige Mitangeklagte dann erklärt, der Angeklagte habe ihr Schloss auswechseln wollen, damit auch er einen Schlüssel habe, dies sei aber nicht erfolgt. Aus aussagepsychologischer Sicht bedeutsam sei, so die Sachverständige SR., dass hier vermeintlich „Angedachtes“ zu einem Befragungszeitpunkt als tatsächlich in der Wachwirklichkeit Erlebtes identifiziert, später jedoch wieder zurückgenommen worden sei. Dies indiziere eine mangelnde Abgrenzungsfähigkeit nach innen und hieraus resultierende Schwierigkeiten mit der Wirklichkeitskontrolle. Ein weiterer erheblicher Risikoindikator liege – wie es auch der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. dargelegt habe – in der langen, mehr als ein halbes Jahr dauernden Zeitspanne zwischen der Tat und der ersten Vernehmung der ehemaligen Mitangeklagten durch die Polizei, in welcher sich diese in einem oftmals alkoholisierten Zustand intensiv mit dem abgeurteilten Tatgeschehen beschäftigt habe. Das sich hieraus ergebende Risiko liege konkret darin, dass – mit Blick auf das eigene Selbstbild – selbstbilddissonante Verhaltensaspekte unterdrückt, dissimuliert, neu bewertet, ausgeblendet oder umstrukturiert würden und im Nachhinein nicht mehr abgegrenzt werden könne, was auf tatsächlichen Wahrnehmungen beruhe, was hinzugefügt worden sei oder wo sich Erlebtes und Gedachtes vermische. Insofern könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu sog. Quellendiskriminationsfehlern gekommen sei, d.h. dass die ehemalige Mitangeklagte subjektiv von der Authentizität ihrer Erinnerung überzeugt sei, obwohl es sich tatsächlich um selbstgenerierte Gedächtnisinhalte handele. Besonders markant sei insoweit gewesen, dass die ehemalige Mitangeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen habe, sie habe die ganze Zeit im Bad gestanden und der Angeklagte habe während des Tatgeschehens uriniert, letzteres später jedoch zurückgenommen habe. Da nur eine Aussage zutreffen könne – der Angeklagte habe uriniert, während sie im Badezimmer stand oder aber nicht – lasse dies aus aussagepsychologischer Sicht im Rückschluss zwei Hypothesen zu: Entweder würden Erinnerungslücken mit aktuellen Vorstellungsinhalten aufgefüllt und/oder motivationale und/oder selbstbildbezogene Verdeckungstendenzen verzerrten den Aussagekomplex. Die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten enthält zudem eine Vielzahl von Ungereimtheiten, für die es keine naheliegende Erklärung gibt und die daher die Zuverlässigkeit ihrer Angaben insgesamt erheblich in Frage stellen. Dies gilt zunächst für die bereits dargelegten wechselnden Einlassungen zum Auskundschaften der Tatörtlichkeit und dem ebenfalls bereits geschilderten Plan, E. F. über die Stromversorgung im Keller das Licht auszuschalten, um ihn zum Verlassen der Wohnung zu veranlassen. Hinsichtlich des Kerngeschehens betrafen Ungereimtheiten das von der ehemaligen Mitangeklagten ohne nachvollziehbare Begründung geschilderte unmittelbare Aufsuchen des Badezimmers nach Betreten der Wohnung (dazu eingehend unter RF.III.3.d.cc.(1)) und das Urinieren des Angeklagten. Hinzu kommen ihre Einlassung zum Fahrrad (hierzu ebenfalls unter RF.III.3.d.cc.(1) vertieft) und ihre Variationen hinsichtlich eines vom Angeklagten angeblich nach der Tat geführten Telefonats. Insoweit hat die Sachverständige SR. ausgeführt, dass sich diese Ungereimtheiten aus aussagepsychologischer Sicht nicht durch hirnorganische Phänomene erklären ließen. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen. Diese hat die Untersuchungsmethode und ihre hierbei erzielten Ergebnisse nachvollziehbar dargelegt. Die von ihr aus wissenschaftlicher Sicht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind überzeugend. An der Sachkunde der Sachverständigen zweifelt die Kammer nicht. c) Anhaltspunkte für intentionale Falschaussagen Hinzu kommt, dass die Verlässlichkeit der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten dadurch weiter in Frage gestellt wird, dass auch Anhaltspunkte für intentionale Falschaussagen bestehen. So hat die ehemalige Mitangeklagte an mehreren Stellen zu erkennen gegeben, es mit der Wahrheit „nicht so genau zu nehmen“ und durchaus überlegt zu haben, was sie der Polizei mitteile. So berichtete sie – selbst in Anbetracht ihres deutlich alkoholisierten Zustands – bei ihrem ersten Kontakt mit der Polizei dem Zeugen KHK UK. am 12.06.2013 eine Geschichte vom Häschen und Dessous, räumte dann jedoch bei der Beschuldigtenvernehmung am Folgetag ein, dass diese nicht der Wahrheit entspräche. Ebenfalls bekannte sie im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung am 13.06.2013 in Bezug auf das Handy und einen Anruf der Zeugin V. gelogen zu haben, wobei ein Grund hierfür weder ersichtlich war noch genannt wurde. In diesem Zusammenhang äußerte sie, es könne sein, dass man manchmal ein bisschen flunkere, d.h. lüge. Auch gegenüber der Sachverständigen SR. gab sie an, im Vorfeld der Beschuldigtenvernehmung überlegt zu haben, was sie sagen solle. Hierin zeigt sich, dass die ehemalige Mitangeklagte durchaus in der Lage ist, den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben zu reflektieren. Die Fähigkeit der ehemaligen Mitangeklagten, ihre Aussage intentional an die Umstände anzupassen, zeigte sich insbesondere in ihrem Einlassungsverhalten im Rahmen der Hauptverhandlung gegen sie wegen des Tatvorwurfs der Leistungserschleichung und des Diebstahls vor dem Amtsgericht Köln im Februar 2013, mithin etwa 2 Monate nach der vorliegend abgeurteilten Tat. In der dortigen Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie „trocken“ sei und vor kurzer Zeit eine zwölfwöchige stationäre Entziehung gemacht habe. Tatsächlich lag dieser stationäre Aufenthalt ausweislich ihrer Krankenunterlagen nachweislich jedoch schon über ein Jahr zurück und die ehemalige Mitangeklagte war wieder rückfällig geworden. Gleichwohl legte die zuständige Richterin, die Zeugin R’inAG Dr. SF., diese Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten als überzeugend und glaubhaft ihrem Urteil zu Grunde. Demgegenüber hat die ehemalige Mitangeklagte in ihren Einlassungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behauptet, im selben Zeitraum nur im Bett gelegen und getrunken zu haben. Es liegt auf der Hand, dass nicht beide Angaben der Wahrheit entsprechen können. Im hiesigen Verfahren hat die ehemalige Mitangeklagte zudem auf die Nachfrage der Kammer, ob sie Freunde oder Bekannte benennen könne, die etwas zu ihrer Person und ihren äußeren Lebensumständen im Jahr 2012 berichten könnten, angegeben, sozial isoliert zu leben und keine Freunde zu haben. Auch dies ist widerlegt. Die Zeugin NA.-NK. hat bekundet, dass die ehemalige Mitangeklagte seit nunmehr gut zwanzig Jahren mit ihr befreundet sei und sie zeitweise auch eine intime Beziehung geführt hätten. Die ehemalige Mitangeklagte hatte insofern auch die Zeugin NA.-NK. gegenüber aktuell behandelnden Ärzten als Notfallkontakt angegeben und auf die Nachfrage ihres Verteidigers, wer denn die seitens des Gerichts auf diesen Notfallkontakthinweis hin geladene Zeugin NA.-NK. sei, selbst geantwortet, diese sei „ihre Freundin“. Die ehemalige Mitangeklagte verfügt auch über den notwendigen Intellekt für intentionale Falschaussagen. Die Sachverständige SR. hat insofern ausgeführt, dass gerade das Verhalten der ehemaligen Mitangeklagten vor dem Amtsgericht Köln im Februar 2013 eine deutliche Täuschungskompetenz indizierte, bei der eine Unwahrheit nicht nur auf Aussageebene behauptet worden sei, sondern in überzeugendes Verhalten habe umgesetzt werden können. Hierzu fügen sich weiter nicht nur die bereits dargelegte Beurteilung des Intelligenzniveaus durch den Sachverständigen Dr. OQ., sondern auch die Ausführungen des von der 5. großen Strafkammer beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. LT.. Dieser hat durchaus nachvollziehbar ausgeführt, dass die zierliche ehemalige Mitangeklagte freundlich und mit offenem Gesichtsausdruck bei der Exploration zunächst den Eindruck eines hilfsbedürftigen Mütterchens erweckt habe, im Laufe der Exploration sei dann deutlich geworden, dass sie zum Teil kokettierend aufgetreten sei, Erfahrungen im Umgang mit Männern habe und diese durchaus für sich einzunehmen wisse. Sie habe sich gleichzeitig leichtgläubig, naiv, beeinflussbar und suggestibel, andererseits aber auch schlitzohrig und gewieft mit entsprechenden Erfahrungen gezeigt, die es ihr auch unter schwierigen Bedingungen – wie z. B. der Inhaftierung in Venezuela oder der Obdachlosigkeit – ermöglicht hätten durchzukommen, wobei ein erstaunlicher Lebenswille und Durchhaltevermögen aufgefallen seien. Auf ihre Einlassung zum Kerngeschehen bezogen ist zudem zu berücksichtigen, dass das Weglassen eines Teils des Erlebten deutlich geringere Anforderungen an die Lügenkompetenz einer Person stellt, als das Erfinden einer alternativen Handlung. d) Würdigung Die von der Sachverständigen SR. aufgezeigten Risikofaktoren sprechen im Ergebnis dafür, dass die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten nicht vollständig das von ihr erlebte Geschehen widerspiegelt. Sie begründen jedoch keine Bedenken gegen den Teil der Einlassung, in dem sie sich selbst belastet hat. Das Risiko einer Autosuggestion erscheint der Kammer in diesem Bereich vernachlässigbar, zumal sich in der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten an mehreren Stellen Täterwissen offenbart und/oder ihre Angaben durch weitere Beweismittel gestützt werden. So konnte die ehemalige Mitangeklagte die Aufteilung der Wohnung des Tatopfers, die im Flur befindlichen Turnschuhe und die am Tatort zurückgebliebene Plastiktüte entsprechend den nach der Tat am Tatort vorgefundenen Begebenheiten beschreiben. Überdies hat sie – akustische – Wahrnehmungen beschrieben, die sich zum objektiven Spurenbild fügen, namentlich das Verrücken des Bettes und die Ausführung mehrerer wuchtvoller Schläge durch den Angeklagten gegen das Tatopfer. Ihre Einlassung, dass der Tatentschluss des Angeklagten, E. F. zu überfallen, auf dem Hinweis eines Tippgebers beruhte, haben zudem die Zeuginnen C. und MG. durch hiermit übereinstimmende Aussagen bestätigt. Schließlich konnten ihre Angaben zur finanziellen Situation des Angeklagten wie auch ihrer eigenen zur Tatzeit, welche die Tatmotivation erklären, durch Finanzermittlungen nachgewiesen werden. Wenn die ehemalige Mitangeklagte in der Lage war, die Wohnungsaufteilung und Einzelheiten wie die Schuhe und die Plastiktüte zutreffend zu beschreiben, so ist daraus zu schließen, dass sie vor Ort war. Die alternative Erklärung, dass sie dieses Wissen durch einen Bericht des Angeklagten erlangt haben könnte, schließt die Kammer aus. Insoweit würde bereits nicht einleuchten, warum der Angeklagte, wenn er allein in der Wohnung gewesen wäre und die Tat allein begangen hätte, der ehemaligen Mitangeklagten nachfolgend mehr als den groben Ablauf des Tatgeschehens, die Folgen für E. F. und die Nichterlangung von Beute, hätte berichten sollen. Nachvollziehbar wäre zwar noch die Erwähnung, dass er die Plastiktüte in der Wohnung vergessen habe und befürchte, auf dieser könnten sich Spuren von ihm befinden. Warum er der ehemaligen Mitangeklagten allerdings die Wohnungsaufteilung hätte beschreiben sollen und ihr hätte berichten sollen, dass im Flur zwei Paar weiße Turnschuhe standen, und sie sich diese, für sie nicht interessanten Informationen etwa ein halbes Jahr bis zu ihrer ersten polizeilichen Vernehmung hätte merken sollen, ist nicht zu erklären. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die ehemalige Mitangeklagte ihre Anwesenheit am Tatort wahrheitswidrig hätte schildern sollen, wenn sie tatsächlich nicht dort war. Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Umstände hat die Kammer die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten mit äußerster Vorsicht gewürdigt. Die Kammer hat ihre Feststellungen im Wesentlichen nur auf solche Angaben der ehemaligen Mitangeklagten gestützt, die Täterwissen offenbarten, durch weitere Beweismittel verobjektiviert wurden oder Tatsachen im Rahmen ihrer Biographie oder des Randgeschehens betrafen, welche nicht nur plausibel und nachvollziehbar waren, sondern für welche die Kammer den Einfluss der Aussagemotivation und der Autosuggestion im Hinblick insbesondere auf das Selbstbild der ehemaligen Angeklagten für vernachlässigbar hielt. Zu Letzterem wird auf die jeweilige konkrete Beweiswürdigung Bezug genommen. 2. Feststellungen zum Verletzungsbild, zur Todesursache und zum Todeszeitpunkt a) Verletzungsbild Die Feststellungen zu den Verletzungen des E. F. gehen auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. zurück, welche ein Gutachten zu den im Rahmen der Obduktion detektierten Verletzungen erstattet und diese anhand der schematischen Darstellungen zu den Kopfschwartenverletzungen, den Hämatomen und den Brüchen, Anlage 1 zum Protokoll der Kammer vom 11.07.2017, nachvollziehbar erläutert hat. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die im Rahmen der am 08.12.2012 durchgeführten Sektion des Leichnams festgestellten Verletzungen im Wesentlichen in zwei Komplexe eingeteilt werden könnten: Zum einen in Verletzungen des Kopfes, welche sich als Folgen einer schweren stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Kopf darstellten, und zum anderen in Verletzungen des Brustkorbes, welche durch massive stumpf-komprimierende Gewalteinwirkung gegen diesen verursacht worden seien. Hinzu träten Zeichen passiver Abwehr an den oberen Extremitäten und weitere kleinere Verletzungen. Die Verletzungen am Kopf, wie sie in den Feststellungen unter Ziffer B.VII. dargestellt wurden, beträfen zum einen acht größere, teilweise winklig bzw. lefzenartig ausgebildete Kopfschwartendurchtrennungen mit korrespondierenden knöchernen Verletzungen des Schädeldaches. Die Sachverständige hob hierbei insbesondere einen Schädelimpressionsbruch von 6,5 cm Durchmesser hinter dem rechten Ohr hervor sowie ein 10 x 7 cm großes Bruchareal im Bereich des linken Schläfenmuskels. Am Stirnhirn links basal sowie korrespondierend zum größeren Bruchareal, an der Unterseite aller Hirnlappen links und in geringerer Ausprägung auch rechts, habe die Sektion Rindenprellungsherde ergeben. Darüber hinaus seien mehrere kleine, annähernd rundliche Kopfschwartendurchtrennungen nachweisbar gewesen. Im Bereich des Gesichts habe sie neben mehrfachen Brüchen des knöchernen Nasengerüsts Brüche beider Augenhöhlendächer, der außenseitigen Augenhöhlenränder, einen Jochbeinbruch rechts, den Abbruch des Oberkiefers von der knöchernen Schädelbasis sowie den Ausbruch eines Schneidezahns, mehrere Zahnlockerungen und den Verlust von Brücken festgestellt. Zudem habe eine deutliche Hirnschwellung vorgelegen. Der zweite Verletzungskomplex betreffe den Brustkorb von E. F.. Die Sektion habe beidseits Rippenserienbrüche an beiden Rippenbögen sowie den unteren Rippen neben der Wirbelsäule ergeben. Zudem hätten Abbrüche der rechten Querfortsätze der Wirbelkörper an den Lendenwirbeln eins bis drei, ein Brustbeinquerbruch, Brüche am rechten Schulterblatt, Rippendurchspießungen sowie eine Lungenanspießungsverletzung rechts mit Ausbildung eines Hämatopneumothorax rechts und eines Hämatothorax links vorgelegen. Die Verletzungen im Bereich des Brustkorbs hätten zu massiven inneren Blutungen geführt. Allein in den beiden Brusthöhlen hätten jeweils 200 ml Blut festgestellt werden können. Neben den beiden wesentlichen Verletzungskomplexen hätten sich weitere Hämatome und Schürfverletzungen an den Extremitäten gefunden und zwar insbesondere Einblutungen an der rechten und linken Hand, die sich als Zeichen der passiven Abwehr darstellten. Am linken Unterarm sei im Rahmen der Sektion zudem ein Ellenbruch mit einem kräftig ausgeprägten Hämatom detektiert worden. Am linken Bein habe sich über dem Schienbeinkopf rechts innenseitig gelegen ein 3 cm breites und 1,5 cm hohes Hämatom gezeigt. Über der Schienbeinkante seien annähernd mittig ein stecknadelkopfgroßer, schwarzer Schorf sowie darunter eine Oberhautablösung mit Fähnchen feststellbar gewesen. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen, die ihre Untersuchungsmethode und ihre hierbei erzielten Ergebnisse nachvollziehbar anhand der bereits erwähnten schematischen Darstellungen dargelegt hat. Die von ihr aus wissenschaftlicher Sicht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind überzeugend. Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht. b) Todesursache Im Hinblick auf die Todesursache hat die rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass E. F. an der Kombination beider Verletzungskomplexe gestorben sei. Die inneren Blutungen hätten ebenso wie die zahlreichen Kopfschwartenverletzungen zu einem erheblichen Blutverlust geführt. Hinzu seien die Ausbildung eines Hirnödems nach Schädel-Hirn-Trauma sowie eines Hämatopneumothorax mit Verlust der rechten Lunge für den Gasaustausch getreten. In der Hauptverhandlung hat die Sachverständige ferner überzeugend ausgeführt, dass beide Verletzungskomplexe – Schädel und Brustkorb – auch jeweils für sich gesehen todesursächlich hätten sein können. Thoraxverletzungen im festgestellten Ausmaß führten ohne notärztlichen Einsatz einer Drainage sicher zum Tode. Auch die Gesamtheit der Kopfverletzungen sei ohne Behandlung potentiell todesursächlich gewesen aufgrund des stetig anwachsenden Hirnödems und des Blutverlusts. Zu der Dauer der erfolgten Gewalteinwirkung sei aus rechtsmedizinischer Sicht keine sichere Aussage möglich. Dass es zwischen den einzelnen Verletzungen zu gewissen zeitlichen Intervallen gekommen sei, sei ebenso plausibel wie dass diese unmittelbar in einem zeitlichen Zusammenhang zugefügt worden seien. Eine Differenzierung aus rechtsmedizinischer Sicht sei nur bei größeren zeitlichen Intervallen bei der Zufügung von weiteren Verletzungen z. B. nach Ablauf von zwei bis drei Tagen möglich, da erst dann anhand einer Eisenfärbung Unterschiede zwischen den Hämatomen nachgewiesen werden könnten. Die Kammer folgt auch hier den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. c) Todeszeitpunkt Die Kammer ist davon überzeugt, dass E. F. bereits am Vormittag des 07.12.2012 verstarb und um 10:49 Uhr jedenfalls bereits handlungsunfähig, wahrscheinlich jedoch bereits tot war. aa) Rechtsmedizinische Anhaltspunkte für den Todeszeitpunkt Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RF. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die mit den üblichen Methoden zur Todeszeitpunktberechnung ermittelten Ergebnisse mit einem Versterben E. F.s am Vormittag des 07.12.2012 ohne Weiteres vereinbar sind. Insofern hätten sich mehrere frühe Leichenerscheinungen gezeigt, nämlich ein Abkühlen der Leiche, Totenflecke und Totenstarre, die auf ein zeitnahes Versterben innerhalb der letzten 48 Stunden hingedeutet hätten, eine weiter gehende Eingrenzung jedoch nur in begrenzten Ausmaß zu ließen. (1) Abkühlen der Leiche Die Sachverständige Dr. RF. hat ausgeführt, dass mit dem Tod die Stoffwechselprozesse und die Wärmeproduktion im Körper enden, so dass dieser allmählich auskühlt und sich seine Temperatur an die Umgebungstemperatur angleicht. Sie hat nachvollziehbar erläutert, dass die am 08.12.2012 um 18:00 Uhr gemessene Raumtemperatur und die tiefe Rektaltemperatur grundsätzlich zur Todeszeitpunktberechnung mittels des sog. Henßge-Nomogramms geeignet seien. Vorliegend werde die Genauigkeit dieser Methode jedoch durch mehrere Umstände erschwert. Im Ergebnis sei von einem Versterben am 07.12.2012 auszugehen. Die Ermittlung der Todeszeit mit Hilfe des Henßge-Nomogramms beruhe auf empirischen Werten, abhängig von der durchschnittlichen Raumtemperatur und dem Bekleidungszustand des Leichnams. Zudem sei die Anwendung des Henßge-Nomogramms ausgeschlossen, wenn der Blutverlust alleintodesursächlich sei, da es in diesem Fall schon zu Lebzeiten zu einer Auskühlung komme und das Ausgangsniveau dann niedriger sei. In Anbetracht des deutlichen Blutverlusts seien die ermittelten Werte daher mit Vorsicht zu würdigen. Die von ihr im vorläufigen Gutachten vom 21.12.2012 ermittelten Werte seien insofern nicht zutreffend, als die dort zugrunde gelegten Voraussetzungen, insbesondere eine stabile Raumtemperatur von 19,8°C und lediglich eine leichte Bekleidung des Leichnams mit einer dünnen Jogginghose, sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hätten. Insofern sei vielmehr zu berücksichtigen, dass der Leichnam bis zum 08.12.2012 bis ca. 14:00 Uhr im maßgeblichen unteren Rumpfbereich mit einer Bettdecke bedeckt gewesen sei, die sodann entfernt worden sei. Hinzu komme, dass nicht von einer konstanten Raumtemperatur von 19,8° C ausgegangen werden könne, da zwischenzeitlich die Vorhänge und das Fenster geöffnet worden seien, wobei draußen winterliche Temperaturen herrschten, und die Zimmertür durchgehend wie auch die Wohnungstür jedenfalls über signifikante Zeiträume offen gestanden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die durchschnittliche Raumtemperatur während der Auskühlungsphase des Leichnams oberhalb der Temperatur im Zeitpunkt der Messung gelegen habe. Andererseits habe auch nicht sicher festgestellt werden können, welche Temperatur bis zum Eintreffen der Rettungskräfte geherrscht habe. Messungen seien insoweit nicht durchgeführt worden. Zudem habe nicht sicher geklärt werden können, ob jemand den Heizkörperthermostat ausgedreht habe. Näherungsweise sei daher unter Berücksichtigung der zeitweisen Abdeckung der Leiche mit einer Decke, der von unten isolierenden Matratze und der nur über einen Zeitraum von nahezu vier Stunden bewegten Luft bei nur einfach bekleidetem Zustand anstelle des ursprünglich gewählten Korrekturfaktors von 1,1 ein Korrekturfaktor von jedenfalls 1,5 anzusetzen. Der erhöhte Korrekturfaktor bilde insofern ab, dass der maßgebliche Rumpf des Leichnams durch mehr als die im Henßge-Nomogromm zugrunde gelegte durchschnittliche Bekleidung isoliert gewesen sei. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Umgebungstemperatur von 19,8 °C ergebe dies einen Zeitkorridor von 32 Stunden +/- 4,5 Stunden vor der Messung, auf den Fall bezogen mithin ein Intervall zwischen 05:30 Uhr und 14:30 Uhr am 07.12.2012, in dem E. F. mit 95,45-prozentiger Wahrscheinlichkeit verstorben sei. Gehe man zudem unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände davon aus, dass die durchschnittliche Raumtemperatur mehr als die gemessenen 19,8°C betragen habe, verschiebe sich der Zeitkorridor nach vorne. Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Raumtemperatur von 21° C käme man mittels des Henßge-Nomogramms mit 95,45-prozentiger Wahrscheinlichkeit auf einen Zeitkorridor von 36 Stunden +/- 4,5 Stunden, mithin zu einem Versterben am 07.12.2012 um 06:00 Uhr +/- 4,5 Stunden, d.h. zu einem Intervall zwischen 01:30 Uhr und 10:30 Uhr am 07.12.2012. (2) Totenstarre Aus der am 08.12.2012 um 18:00 Uhr voll ausgeprägten Totenstarre könne geschlossen werden, dass E. F. seit jedenfalls mehr als zwei Stunden tot gewesen sei, da die volle Totenstarre gewöhnlich zwei bis maximal 20 Stunden nach dem Tod eintrete. Erkenntnisse durch ein Brechen der Totenstarre und einen Wiedereintritt seien nicht möglich gewesen, da die Totenstarre zu stark ausgeprägt und ein Bruch mithin nicht möglich gewesen sei. Auch zur Begrenzung des frühest möglichen Zeitpunkts des Todeseintritts könnten aus der Totenstarre im vorliegenden Fall keine Rückschlüsse gezogen werden, da dies im Hinblick auf den Zeitraum zwischen dem 06. und dem 08.12.2012 keine weitere Eingrenzung zulasse. (3) Leichenflecke Auch anhand der Leichenflecke, welche wegen des Blutverlusts nur spärlich, aber bereits maximal ausgeprägt gewesen seien, sei lediglich eine grobe Einschätzung möglich, die vorliegend nicht geeignet sei, den Zeitraum weiter einzugrenzen. bb) Weitere Anhaltspunkte für Todeszeitpunkt Für ein Versterben am Vormittag des 07.12.2012 sprechen jedoch die folgenden Anhaltspunkte: (1) Urin Maßgeblich für ein Versterben E. F.s am frühen Vormittag des 07.12.2012 spricht der Umstand, dass dieser im Zeitpunkt des Todes eine mit deutlicher Harnalkoholkonzentration prall gefüllte Blase hatte. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RF. hat insofern ausgeführt, im Rahmen der Obduktion sei festgestellt worden, dass die Blase des E. F. mit 600 ml Urin gefüllt gewesen sei. Dieser habe eine Alkoholkonzentration von 1,83 ‰ aufgewiesen, während die Blutalkoholkonzentration lediglich bei 0,14 ‰ gelegen habe. Da mit Todeseintritt die Stoffwechselprozesse endeten, gäben diese Werte die Konzentrationen im Todeszeitpunkt wieder. Hieraus schließt die Kammer zum einen, dass E. F. zwischen Aufstehen und Versterben nicht uriniert hat – trotz des Umstandes, dass das Blutspurenbild belegt, dass E. F., nach Erhalt erheblich blutender Verletzungen auf der Toilette saß (dazu eingehend unter RF.III.4.a.bb). Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. RF. war die Blase des E. F. im Versterbenszeitpunkt mit 600 ml prall gefüllt und wies eine deutliche Blasenspannung auf. Bei dieser Menge und Spannung sei von einem deutlichen Harndrang auszugehen; dieser könne zudem bereits mit Schmerzen verbunden gewesen sein. Aus der Menge ergebe sich zudem, dass dieser Urin über Nacht gebildet worden sei. Hinweise auf eine Entleerungsstörung der Harnblase – etwa durch eine Prostatavergrößerung – hätten sich nicht ergeben; insofern wären 600 ml für Restharn auch sehr viel. Die Nieren produzierten durchschnittlich ca. 50 bis 100 ml Urin pro Stunde, wobei dies jedoch auch von der Trinkmenge abhängig sei. Vorliegend spreche jedoch auch die Urinalkoholkonzentration von 1,83 ‰ dafür, dass der Urin noch in der Nacht gebildet worden sei. Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. ZM., der als forensischer Toxikologe in der Bewertung von Urinalkoholkonzentrationen besonders erfahren ist, hat insofern ausgeführt, dass aufgrund der Konzentration des Urins sich dort eine um den Faktor 1,25 höhere Alkoholkonzentration bilde als im Blut. Bei einer Urinalkoholkonzentration von 1,83 ‰ sei daher davon auszugehen, dass dieser gebildet worden sei, als die Blutalkoholkonzentration durchschnittlich bei rund 1,46 ‰ gelegen habe. Da die Blutalkoholkonzentration im Todeszeitpunkt bei nur noch 0,14 ‰ gelegen habe, sei der Schluss zwingend, dass sich der Urin bereits mehrere Stunden zuvor gebildet habe. Dies fügt sich zwanglos zum festgestellten Bierkonsum des E. F. am Nachmittag und Abend des 06.12.2012. Eine Bildung des Urins am Vormittag des 07.12.2012 schließt die Kammer hingegen aus. Hinweise auf einen Alkoholkonsum E. F.s am Vormittag des 07.12.2012 liegen nicht vor, ein solcher würde zudem seiner Gewohnheit widersprechen, kein Bier vor vier – 16.00 Uhr – zu trinken. Die nach Entdeckung der Tat in der Wohnung aufgefundenen zehn leeren Bierflaschen entsprechen ferner den üblichen Trinkmengen E. F.s für den Nachmittag und Abend eines Tages, hier des 06.12.2012. Der Sachverständige Prof. ZM. hat weiter ausgeführt, dass man sich dem Todeszeitpunkt auch anhand der bekannten Trinkmenge und den Werten der Urin- und Blutalkoholkonzentration nähern könne. Hierfür gebe es jedoch kein vorgeschriebenes wissenschaftliches Verfahren, sondern es handele sich um Näherungswerte anhand der bekannten Variablen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Obduktion und der Lebensgewohnheiten des E. F. sei es demnach wahrscheinlicher, dass E. F. am frühen Vormittag des 07.12.2012 verstorben sei, als dass er zu einem deutlich früheren oder späteren Zeitpunkt verstorben sei. Dem liegen folgende Erwägungen des Sachverständigen Prof. ZM. zugrunde: Unter Berücksichtigung der von E. F. konsumierten 5.000 ml Bier bei 4,8 Volumenprozent Alkohol ergebe sich nach der Widmarkformel ausgehend von einem Gewicht von 78 kg und einem Resorptionsfaktor von 0,7 eine Initialblutalkoholkonzentration von 3,1 ‰. Bei einem Trinkbeginn um 16:00 Uhr könne sodann ermittelt werden, wann nach gewöhnlichem Lauf der Dinge mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,14 ‰ zu rechnen sei. Problematisch sei hierbei die Festlegung des stündlichen Abbauwertes. In der Rechtsmedizin seien insofern durchschnittliche Abbauwerte von 0,15 bis 0,16 ‰ pro Stunde anerkannt. Allerdings habe jemand, der wie E. F. an Alkoholkonsum gewöhnt sei, ein Enzymsystem, welches eher einen höheren Abbau von bis zu 0,2 ‰ pro Stunde nahe lege. Zum anderen sei ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ mit einem verlangsamten Abbau zu rechnen, so dass sich ab Erreichen dieses Wertes eher ein Abbauwert von 0,14 ‰ pro Stunde ergebe. Ausgehend hiervon sei bei einem durchschnittlichen Abbau von 0,15 ‰ bzw. 0,16 ‰ pro Stunde nach ca. 20 bzw. 18,75 Stunden eine Blutalkoholkonzentration von 0,14 ‰ erreicht, was bei einem Trinkbeginn um 16:00 Uhr am 06.12.2012 einer Zeit von 12:00 Uhr am 07.12.2012 bei einem Abbau von 0,15 ‰ bzw. 10:45 Uhr am 07.12.2012 bei einem Abbau von 0,16 ‰ entspreche. Setze man einen höheren Abbauwert von 0,2 ‰ an, verlagere sich der Zeitpunkt weiter nach vorne bis auf 07:00 Uhr des 07.12.2012. Parallel könne man den Zeitpunkt als Ausgangspunkt wählen, bei welchem der Urin gebildet worden sei. Diese Berechnung enthalte jedoch deutliche Unwägbarkeiten, da der Urin nicht linear produziert werde, sondern in Abhängigkeit von der Trinkmenge in der Anfangszeit mehr, da die Niere immer versuche den Wassergehalt des Körpers auszugleichen. Andererseits sei unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Großteil des Urins während des Schlafs des Tatopfers produziert wurde, von einer weitgehend linearen Entwicklung auszugehen. Bei unterstellter linearer Urinausscheidung und einer Blutalkoholkonzentration von ursprünglich mehr als 1,46 ‰ im Zeitpunkt des letzten Harnlassens dauere es je nach Abbauwert 7 bis 14 Stunden bis eine Blutalkoholkonzentration von 0,14 ‰ erreicht sei. Ausgehend davon, dass E. zuletzt gegen 23:30 Uhr urinierte, ergebe sich eine Todeszeit zwischen 06:30 Uhr und 13:30 Uhr, wahrscheinlicher aber im früheren Bereich zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr am 07.12.2012. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. RF. und Prof. ZM. nach eigener Würdigung an. Diese haben die Anknüpfungstatsachen vollständig und zutreffend berücksichtigt. Die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend und überzeugend. Auch an der Sachkunde des Sachverständigen Prof. ZM. bestehen keine Zweifel. (2) Keine Anhaltspunkte für Kaffeekonsum am Morgen Gestützt wird der Schluss der Kammer auf einen Todeszeitpunkt am frühen Vormittag des 07.12.2012 zudem dadurch, dass nicht ersichtlich ist, dass E. F. am Morgen des 07.12.2012 ein Frühstück in Form der üblichen Tasse Kaffee zu sich genommen hat. Anhaltspunkte für ein Frühstück E. F.s am Morgen des 07.12.2012 fanden sich lediglich in Form von gewissen Coffeinrückständen im Magen. Allerdings hat der Sachverständige Prof. ZM. überzeugend dargelegt, dass man aus diesen Werten lediglich schließen könne, dass Coffein vor mehr als drei Stunden konsumiert worden sei, es könnte sich allerdings auch um Tage handeln, so dass die Coffeinrückstände keinen Schluss auf einen Kaffeekonsum am Morgen des 07.12.2012 zuließen. Die Annahme, dass E. F. in Anbetracht des bestehenden Harndrangs zunächst noch Kaffee getrunken haben sollte, anstatt zuerst die Toilette aufzusuchen, ist zudem derart fernliegend, dass die Kammer sie ausschließt. (3) Keine Reaktion auf Kontaktversuche am 07.12.2012 Dass E. F. die Anrufe der Zeugin YQ. am Morgen des 07.12.2012 um 10:49 Uhr nicht mehr entgegen nahm, spricht dafür, dass er hierzu nicht in der Lage war, entweder weil der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte zu diesem Zeitpunkt noch mit E. F. in der Wohnung waren oder aber E. F. zwar wieder allein in seiner Wohnung war, aber entweder handlungsunfähig verletzt oder aber bereits verstorben war. Insofern war zum einen zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Verabredung mit der Zeugin YQ. zum Kaffeetrinken nach deren Zahnarztbesuch mit deren Anruf rechnete und zum anderen, dass er für gewöhnlich keine Telefonate versäumte. So hatte er – wie sich aus dem Verbindungsnachweis Mobiltelefon Nokia 6700 slide - gewählte Rufnummern, entgegengenommene Anrufe, versäumte Anrufe -, Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 1.9 ff., 1.14 ff. und 1.17 ff., eingeführt in die Hauptverhandlung durch das Selbstlesepaket V, ergibt, seit dem 12.11.2012 lediglich fünf Anrufe versäumt und eine Kommunikation fand in der Regel zeitnah statt: Am 25.11.2012 verpasste E. F. einen Anruf des Zeugen QX. um 19:55:19 Uhr, das Telefonat wurde sodann um 20:35:15 Uhr erfolgreich nachgeholt. Am 22.11.2012 verpasste er zwei Anrufe der Zeugen HX. und YQ. um 22:52:54 bzw. 22:48:38 Uhr, wobei er ab 22:52:52 Uhr mit der Zeugin YQ. telefonierte und naheliegend zugleich das Anliegen des Zeugen HX. ebenfalls regelte. Der Zeuge HX. hat diesbezüglich bekundet, es sei eigentlich nie vorgekommen, dass E. F. nicht ans Telefon gegangen sei, außer wenn dieser geschlafen habe. Wenn die Leitung belegt gewesen sei, habe E. F. zurückgerufen, sobald er das andere Gespräch beendet hatte. Einen Anruf des Zeugen NJ. versäumte er am 16.11.2012 um 13:36:59 Uhr, ein Telefonat mit diesem fand am selben Tag um 13:44:58 Uhr statt. Schließlich versäumte E. F. am 12.11.2012 um 15:57:27 Uhr einen weiteren Anruf des Zeugen HX., der Rückruf des E. F. erfolgte auch hier am selben Tag. Zu diesem Verhalten E. F.s fügt sich, dass die Zeugen YQ., SY. und AJ. höchst besorgt reagierten, nachdem sie E. F. am 07.12.2012 weder telefonisch noch persönlich erreichen konnten. cc) Würdigung zum Todeszeitpunkt Die vorstehenden Ausführungen lassen in ihrer Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel daran, dass E. F. bereits am Vormittag verstarb und um 10:49 Uhr, als die Zeugin YQ. ihn anrief, nicht nur bereits handlungsunfähig, sondern wahrscheinlich bereits tot war. 3. Nachweis der Täterschaft des Angeklagten Der Angeklagte wird durch die nachfolgend aufgeführten Indizien überführt, die in ihrer Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft nicht nur in Bezug auf das Raubgeschehen, sondern auch im Hinblick auf die Tötung des E. F. lassen. Alternative Szenarien, insbesondere die Annahme eines unbekannten Dritten als Täter der zum Tode führenden Verletzungshandlungen, schließt die Kammer aus (dazu nachfolgend unter RF.III.3.d). a) Belastende Umstände aa) DNA-Spuren an Stellen mit höchster Tatrelevanz Der Angeklagte wird durch die am Leichnam und in der Wohnung des E. F. festgestellten DNA-Spuren ganz erheblich belastet. Durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. CL. und Prof. Dr. ZW. ist erwiesen, dass sich an einem Fingernagel des Opfers und an der Innenseite der linken Tür des Schlafzimmerschrankes von E. F. DNA des Angeklagten befand. Die Feststellungen zu den Ergebnissen der im Landeskriminalamt durchgeführten DNA-Untersuchungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. CL. in der Hauptverhandlung. Dieser hat ausgeführt, dass er mit der sogenannten PCR-Methode DNA-Abschnitte der Vergleichsproben des Tatopfers wie auch der Zeugen und ehemals Beschuldigten V. und II. millionenfach vervielfältigt, mittels Elektrophorese der Länge nach aufgetrennt und anschließend typisiert habe. Sodann seien die Proben in den 16 für die DNA-Analyse-Datei (DAD) relevanten STR-Systemen – die unabhängig voneinander vererblich seien – ausgewertet worden und anschließend mit den übersandten Abrieben und Gegenständen abgeglichen worden. Hierbei sei er zu folgenden Ergebnissen gelangt: An dem Fingernagelabschnitt des Tatopfers, DNA-Probe Nr. 61.4, sei eine in etwa gleichwertige Mischspur zweier Personen festgestellt worden. Diese habe in den 16 untersuchten STR-Systemen zum einen die Merkmale aufgewiesen, die auch in den Vergleichsproben des Geschädigten festgestellt worden seien. Zum anderen sei die DNA-Spur einer bislang unbekannten männlichen Person A ermittelt worden, die, da sie auch nicht mit den Vergleichsproben übereingestimmt habe, sodann über einen DAD-Meldebogen in die DNA-Analyse-Datei eingetragen worden sei. Im Folgenden seien an dem übersandten Abrieb „Blutspur linke Tür des linken Schlafzimmerschrankes, innenseitig“, DNA-Probe Nr. 39.1, in den 16 überprüften STR-Systemen ebenfalls die Merkmale aus der Vergleichsprobe des Geschädigten wie der unbekannten Person A detektiert worden. Der Sachverständige hat dargelegt, dass sämtlichen vorgenannten Spuren Individualcharakter zukomme. Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Spurenverursacher nicht um die jeweiligen Personen handele, deren Vergleichsproben die übereinstimmenden Merkmale aufgezeigt haben, liege unter Zugrundelegung der europäischen Vergleichspopulation und unter Berücksichtigung aller 16 untersuchten STR-Systeme jeweils bei unter 1 zu 100 Milliarden, wobei es sich hierbei um einen Kappungswert handele; die tatsächliche Wahrscheinlichkeit sei noch deutlich geringer. Dies gelte auch für die detektierten Mischspuren. Aus wissenschaftlicher Sicht bestehe daher kein Zweifel daran, dass es sich bei den Spurenverursachern jeweils um die Personen gehandelt habe, deren Vergleichsproben übereinstimmende Merkmale aufzeigten. Der Sachverständige Prof. Dr. ZW. hat hieran anschließend ausgeführt, dass er die 2014 von dem Angeklagten gewonnene Speichelprobe entsprechend der übrigen vom Tatort stammenden und durch das Landeskriminalamt ausgewerteten DNA-Proben in 16 STR-Systemen untersucht habe. Hierbei habe er festgestellt, dass die DNA des Angeklagten mit der vom Sachverständigen Dr. CL. als unbekannte Person A bezeichneten DNA übereinstimmten. Für die untersuchten DNA-Spuren führte die Auswertung der DNA des Angeklagten daher zu folgendem Ergebnis: Bei den DNA-Spuren Nr. 61.4, Fingernagelabschnitt 4, Blutspur, und Nr. 39.1. Abrieb Blutspur linke Tür des linken Schlafzimmerschrankes innenseitig, handele es sich jeweils um sog. Mischspuren von mindestens zwei Personen, wobei die Merkmale des Tatopfers E. F. und die des Angeklagten jeweils vollständig abgebildet würden. Lediglich in einem STR-System gebe es bei der Spur 39.1 einen weiteren Wert, der keiner der beiden Personen zuzuordnen sei; dieser sei jedoch zu vernachlässigen, da es sich um einen Wert im Grenzbereich handele, der nicht verlässlich sei. Bereits bei einem Hypothesenvergleich mit Likelihood-Quotienten unter Auswertung der ersten acht der 16 STR-Systeme lasse sich das DNA-Profil der Spur 39.1 13,8 Millionen mal besser dadurch erklären, dass es vom Tatopfer F. und dem Angeklagten stamme, als von einer unbekannten und mit dem Angeklagten unverwandten Person und dem Tatopfer F.. Für die Spur 61.4 lasse sich die Spurenlegung durch den Angeklagten entsprechend 18,3 Milliarden mal besser erklären. Eine Erweiterung auf 16 STR-Systeme würde die Werte um ein Vielfaches erhöhen. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen. Diese haben die Untersuchungsmethode und die hierbei erzielten Ergebnisse nachvollziehbar dargelegt. Die von ihnen aus wissenschaftlicher Sicht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind überzeugend. An der Sachkunde der Sachverständigen zweifelt die Kammer nicht. Bei dem Auffundort der Spur unter dem Fingernagel des Opfers handelt es sich um eine Position, in der sich in klassischer Weise nach Abwehrhandlungen DNA-Material des Kontrahenten findet. Eine Erklärung, wie berechtigterweise die DNA des Angeklagten an diese Stellen gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen vorherigen persönlichen Kontakt zwischen E. F. und dem Angeklagten, weder allgemein noch insbesondere kurz vor der Tat. Bei dem Auffundort der Spur an der Innenseite der linken Tür des linken Schlafzimmerschrankes handelt es sich ebenfalls um einen Ort mit höchster Tatrelevanz, da hierdurch ein Bezug zu dem Umstand geschaffen wird, dass dieser offenkundig durchsucht wurde. Den Spuren kommt daher ein den Angeklagten ganz erheblich belastender Beweiswert zu. bb) Faserspuren an Stellen mit höchster Tatrelevanz Stark belastet wird der Angeklagte daneben dadurch, dass im Schlafzimmer des E. F. Fremdfaserkollektive aus braunen und schwarzen Polyester-Mikrofaserfragmenten gefunden wurden, welche insbesondere auf der Vorderseite des Leichnams von E. F., auf dem Bett sowie der von der Schlafzimmertür gesehen rechten Längswand festgestellt wurden und welche einer Jacke des Angeklagten zugeordnet werden konnten. Der Angeklagte war in Besitz einer braunen Megaloft-Herrenjacke mit schwarz abgesetzten Schultern und Taschen sowie einer abnehmbaren Kapuze (1). Diese Jacke trug der Angeklagte auch am Tattag, wodurch er am Tatort Faserspuren hinterließ (2). Durch die am Tatort aufgefundenen Fremdfaserkollektive aus braunen Polyester-Mikrofaserfragmenten und durch vereinzelte schwarze Polyester-Mikrofaserfragmente wird der Angeklagte stark belastet (3). Die im Folgenden in Bezug genommenen Unterlagen wurden – soweit nicht anders dargestellt – mittels des Selbstlesepakets III in die Hauptverhandlung eingeführt. (1) Besitz einer braunen Megaloft-Herrenjacke Der Angeklagte besaß eine Piz Buin-Mega-Jacke mit Megaloftfutter des Labels „Just Nature“. Ausweislich der in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Rechnung der Firma CSX. AG (nachfolgend Fa. CSX.), Filiale XK., vom 17.11.2008 (Bl. 3098 d. A.) wurden mit einer auf den Namen des Angeklagten ausgestellten CSX.-Card am Rechnungstag zwei Jacken erworben. Aus der Rechnungsnummer der am 17.11.2008 erworbenen Herren-Megatexjacke folgt unter Zugrundelegung der auf dem Rechnungsauszug angegebenen Artikelnummer und der EAN-Nummer, dass es sich um eine Jacke der Fa. PI. FT. GmbH & Co. KG (nachfolgend Fa. FT.) handelte, konkret das Modell mit der FT.-Style-Nummer 00000. Die in der Rechnung genannte, von der Firma CSX. vergebene EAN-Nummer N03 konnte gemäß Lieferschein der Fa. FT. an den CSX. SB-Großmarkt XK. vom 15.09.2008, Anlage 1 zum Protokoll vom 18.11.2014 der 5. großen Strafkammer – 105 Ks 9/13 –, Protokollband Bl. 556, einer Piz Buin-Mega-Jacke mit Megaloftfutter FT.-Style-Nummer „00000“, Bestellernummer „01“ für die CSX. AG, Stoffnummer „236“ und der Farbnummer 2001 „mokka“ zugeordnet werden. Die Erläuterung der einzelnen Zahlen beruht insofern auf den überzeugenden Aussagen der Zeuginnen UB. und YE.-XV., ehemaligen Mitarbeiterinnen der Fa. FT.. Auch die in der Rechnung genannte Artikelnummer 000000.0 findet auf dem Lieferschein ihre Entsprechung. Dass Aussehen der Jacke konnte anhand einer von der Fa. FT. dem Landeskriminalamt Düsseldorf zur Verfügung gestellten Vergleichsjacke, in deren Etikett die Nummer W0000-00000, mithin im Anschluss an die Ordernummer „W0000“ dieselbe FT.-Style-Nummer 00000 aufgebracht war, durch Inaugenscheinnahme dahin gehend festgestellt werden, dass es sich um eine mittellange braune Herrenjacke handelt, die über bis zum Oberarm reichende schwarze Schulterstücke verfügt. Auf dem Ärmel links befand sich eine Applikation mit der Aufschrift „Mountaintour“, der rechte Ärmel war ohne Applikation. Auf der Vorderseite der Jacke war rechts und links des Reißverschlusses jeweils eine große Tasche aufgebracht worden. Es ist festgestellt worden, dass bei dieser Jacke die Kapuze durch einen Reißverschluss abnehmbar ist. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte persönlich am 17.11.2008 die Jacken für sich und die Zeugin V. erworben hat. Zum einen hat die Zeugin DG., Vertriebsleiterin der Fa. CSX. in XK., glaubhaft ausgesagt, dass bei der Fa. CSX. nur Kunden mit einer CSX.-Card einkaufen dürfen und dass diese Berechtigung auch an der Kasse entsprechend überprüft werde. Der Angeklagte sei, dies habe sie bei einer entsprechenden Überprüfung ihrem System entnehmen können, Inhaber einer CSX.-Card gewesen, welche am 16.10.2008 auf ihn und eine von ihm geführte Firma in Luxemburg ausgestellt worden sei. Berechtigt zum Einkauf mit dieser Karte seien der Angeklagte als erster Einkaufsberechtigter sowie die Zeugin V. und eine weitere Person namens VJ. VP. FB. XI. gewesen. Die von der Zeugin DG. vorgelegten Zusatzblätter zum Kundenantrag (CSX.-Card) stütze insofern jedoch lediglich die Einkaufsberechtigung des Angeklagten und der Zeugin V., vgl. Zusatzblatt zum Kundenantrag mit der Kundennummer 00000, Bl. 4209 f. d. A., eingeführt durch das Selbstlesepaket VII. Dass die vorgenannte Herrenjacke durch den Angeklagten für seinen eigenen Gebrauch erworben wurde und er diese im Folgenden auch trug, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen N. AU., der gegenüber der Ermittlungsrichterin, der Zeugin R’inAG a.RF. BL., ausgesagt hatte, dass sein Vater, der Angeklagte, für sich selbst und die Zeugin V. zwei braune Freizeitjacken von demselben Hersteller erworben habe. Die Jacke seines Vaters sei etwa hüftlang gewesen und die Kapuze habe man ablösen können. Dies hat die Zeugin R’inAG a.RF. BL. wie festgestellt bekundet. Der Zeuge N. AU. hat in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass eine braune Kapuze, welche nach Form, Material und Stil der erworbenen Piz Buin-Mega-Jacke mit Megaloftfutter entspricht, im Rahmen der Durchsuchung des vom Angeklagten angemieteten Anwesens in Z. in einem Abstellraum im Erdgeschoss in einem Karton mit der Bezeichnung „Schuhe OK.“ aufgefunden und sichergestellt worden ist, wie es sich aus dem Durchsuchungsbericht vom 21.05.2013, KOK UW., Beweismittelheft Bd. III, Bl. 9.5.6 f., sowie dem Sicherstellungsprotokoll vom selben Tag, KOK UW., Beweismittelheft Bd. III, Bl. 9.5.21 f., eingeführt jeweils im Rahmen des Selbstlesepaketes II, ergibt und wie auch der Zeuge KHK UK. in der Hauptverhandlung entsprechend bekundet hat. Die Lichtbilder der Durchsuchung Bl. 9.5.13 f., Beweismittelheft Bd. III, sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Die Inaugenscheinnahme der braunen Kapuze hat ergeben, dass diese an dem unteren Rand über einen Reißverschluss verfügt. Ein Label, Etikett oder Emblem sind an der Kapuze nicht festgestellt worden. Das auf den ersten Blick glatte Innenfutter der Kapuze hat bei Inaugenscheinnahme im gespannten Zustand unter Lichteinfall eine karierte Struktur, ein sog. Waffelmuster, erkennen lassen, über welches die Piz Buin-Mega-Jacke mit Megaloftfutter ebenfalls verfügte, wie anhand der Inaugenscheinnahme der Vergleichsjacke festgestellt werden konnte. Darüber hinaus wies die Kapuze einen Reißverschluss der Marke THC auf und das Kapuzenband war mit einer Stopperfunktion mit Kugel und Band versehen. Diese Ausstattungsmerkmale hat die Zeugin YE.-XV. anhand der Kapuze im Einzelnen erklärt und ausgesagt, diese Ausstattung sei charakteristisch für Jacken der Fa. FT.. Angesichts ihrer beruflichen Qualifikation als Bekleidungstechnikerin und ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit bei der Fa. FT. zweifelt die Kammer nicht an der Verlässlichkeit ihrer Aussage. An der Kapuze fanden sich zudem Zellspuren des Angeklagten. Hierzu hat der Sachverständige Dr. CL. ausgeführt, dass er Zellspuren auf der Innen- und Außenseite der Kapuze auf DNA, DNA-Proben 286.1 und 286.2, untersucht habe. Hierbei habe er auf der Außenseite eine DNA-Einzelspur in den 16 untersuchten STR-Systemen detektiert, während er auf den Abrieben von der Innenseite der Kapuze eine DNA-Mischspur festgestellt habe, welche auch die Merkmale der Einzelspur auf der Außenseite enthielt. Der Sachverständige Prof. Dr. ZW., welcher die DNA-Vergleichsprobe des Angeklagten wie bereits dargelegt ausgewertet hat, hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass die Einzelspur auf der Außenseite wie auch die anteilige Mischspur von der Innenseite der Kapuze dem Angeklagten zuzuordnen sei, da die diesem entnommene Speichelprobe zu mit den vom Sachverständigen Dr. CL. an der Kapuze ermittelten Allelwerten übereinstimmenden DNA-Merkmalen geführt habe. Soweit an der Innenseite der Kapuze weitere Mischspuren festgestellt werden konnten, kam, wie der Sachverständige Dr. CL. nachvollziehbar erläutert hat, die Zeugin V. als Mitverursacherin der minimalen Beimengung in Betracht. Die Kammer folgt auch hier den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. (2) Spurenlegung am Tatort Am Tatort konnten im Schlafzimmer des Opfers mehrere Fremdfaserkollektive aus braunen Polyester-Mikrofaserfragmenten festgestellt werden. Die von der Spurensicherung auf Scotch-3M-Folien gesicherten Mikrofaserspuren wurden dem Sachverständigen Dr. JI., welcher für das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als kriminaltechnischer Mitarbeiter tätig ist, zur weiteren Untersuchung übermittelt. Dieser untersuchte die ihm übermittelten Folienabklebungen zunächst auf Spuren, die aufgrund ihrer Anzahl, Verteilung und/oder Materialbeschaffenheit auffällig waren, wie er in der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat. Aufgrund der hohen Anzahl von braunen Polyester-Mikrofaserfragmenten, insbesondere aber auch aufgrund deren spezifischer Lage auf der Vorderseite der Leiche, hier auch im Gesicht und auf den Haaren, dem Bett und der mit zahlreichen Blutspuren versehenen, von der Tür aus rechten Schlafzimmerlängswand, kam der Sachverständige Dr. JI. zu dem Ergebnis, dass diesen Faserkollektiven eine Tatrelevanz zuzumessen ist. So wurden ihm zufolge auf der Vorderseite der Leiche mehr als 200, auf dem Bett bzw. dem Bettlaken mehr als 950 und an der rechten Längswand des Schlafzimmers mehr als 500 dieser braunen Polyester-Mikrofaserfragmente gefunden. Die Verteilung dieser Faserspuren konnte anhand der Lichtbilder im schriftlichen Gutachten vom 05.09.2013, Beweismittelheft Bd. II, BI. 4.20.7 ff., nachvollzogen werden, welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Der Sachverständige hat weiter anschaulich ausgeführt, dass Faseranzahl und -verteilung für einen intensiven primären Kontakt mit dem Spurengeber sprächen. Insbesondere die auf der Leiche vorgefundenen Fasern befänden sich an Stellen, an denen sich Spuren normalerweise nicht hielten, vielmehr würden sie sich durch Bewegung und Kontakt mit anderen Gegenständen abstreifen und auch die Verteilung am Bett würde sich ablösen. Gerade die Fasern im Gesicht und in den Haaren des Opfers ließen daher auf ein sog. „eingefrorenes Spurenbild“ schließen, d.h. ein Spurenbild wie es sich eigentlich nur unmittelbar nach einem primären Kontakt zeige und welches nur dann im Zeitpunkt der Spurensicherung unverändert vorliege, wenn es nach Verursachung zu keiner Bewegung und keinem Kontakt mit anderen Gegenständen gekommen sei. Das außergewöhnliche hohe Faseraufkommen von 400 Einzelfasern auf der Folie mit der Nummer 130 an der Wand spräche für einen direkten Kontakt mit dem textilen Gegenstand. Da es sich um eine Stelle unmittelbar neben den auf dieser Wand vorhandenen größten Blutspuren handele, sei von besonders hoher Tatrelevanz auszugehen. Ausgehend von der hohen Tatrelevanz dieser braunen Mikrofaserfragmente hat der Sachverständige Dr. JI. umfangreiche Vergleichsuntersuchungen mit Abklebungen von Textilien der tatverdächtigen Personen auf materialidentisches Verhalten vorgenommen und seine Ergebnisse umfassend und überzeugend dargestellt. Materialidentisches Verhalten zwischen Spur und Vergleichsmaterial bedeute – so hat der Sachverständige Dr. JI. weiter ausgeführt, dass sich die Gruppen- und Individualeigenschaften einer Spur zu denjenigen eines analogen Bestandteils eines Vergleichssubstrates bei gleichen Bedingungen in den angewandten Untersuchungsverfahren gleich verhielten. Die Gruppen- und Individualeigenschaften definierten sich aus den Merkmalen Materialbeschaffenheit, z.B. Baumwolle oder Polyester, Morphologie, z.B. leicht gebogen oder angeschliffen, und der anhand objektiver Messungen mittels Farbspektralanalyse festgestellten Farbe. Konkret werde die Materialidentität dabei in verschiedenen mikroskopischen Durchmusterungen überprüft, und zwar mittels Stereomikroskopie, Durchlicht-Hellfeld-/Polarisationsmikroskopie, Auflicht-Fluoreszensmikroskopie, Mikrospektralfotometrie im visuellen und ultravioletten Bereich sowie mittels ATR-FTIR-Mikroskopie. Nach Durchführung der vorgenannten Untersuchungsverfahren kam der Sachverständige Dr. JI. zu dem Ergebnis, dass sich die Fasern "Einzelne Kapuze, braun, ohne Markenbezeichnung, aus der Wohnung Z.", Folie 558, materialidentisch mit den am Tatort aufgefundenen braunen Polyester-Mikrofaserfragmenten verhielten. Demgegenüber konnten nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. JI. diese braunen Polyester-Mikrofaserfragmente dem Umfeld des Opfers nicht zugeordnet werden. Der Sachverständige hat insofern anschaulich erläutert, dass die ihm aus der Wohnung des Opfers übersandten Vergleichsspuren, für welche braune Kleidungsstücke des Opfers informatorisch abgeklebt worden waren, im Rahmen der Analyse als Spurenleger ausgeschlossen werden konnten. (3) Beweiswert (a) Sekundärspur in Form eines schwarzen Polyesterfaserfragments Der den Angeklagten belastende Beweiswert der faserspurenkundlichen Untersuchungen wird zudem durch den Nachweis materialidentischer Sekundärfasern aus schwarzen Polyesterfaserfragmenten substantiell erhöht, welche sich sowohl an der asservierten braunen Kapuze als auch an der Schlafzimmerwand des Tatorts fanden. Der Sachverständige Dr. JI. hat insoweit ausgeführt, dass man aufgrund der an der Vergleichsjacke vorhandenen schwarzen Absetzungen die asservierte braune Kapuze auf schwarze Polyesterfaserfragmente hin untersucht habe. Dabei habe man mindestens fünf schwarze Polyesterfaserfragmente gefunden, welche sodann auf ihre Gruppen- und Individualeigenschaften hin untersucht worden seien. Von den übersandten Folien aus der Wohnung des Tatopfers habe er sodann die Folie, welche den größten Spurenantrag aufgewiesen habe, ebenfalls erneut in Augenschein genommen und dort ein schwarzes Polyesterfaserfragment isolieren können, welches sich nach Durchführung der vorgenannten mikroskopischen Durchmusterungen materialidentisch zu den an der Kapuze gefundenen schwarzen Polyesterfragmenten verhalte. Das Vorhandensein brauner und schwarzer Polyesterfragmente, die sich mit den an der Kapuze des Angeklagten vorhandenen Fasern materialidentisch verhielten, erhöht den Beweiswert dieser Fasern signifikant, da die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderes Textil dieselbe Faserkombination aufweist, deutlich geringer ist als dass ein Textil nur eine der beiden Faserspuren aufweist. (b) Lediglich Gruppenidentität des Herstellungsmaterials, kein Individualcharakter Hinsichtlich des Beweiswertes der am Tatort festgestellten braunen Polyesterfragmente und des schwarzen Polyesterfragmentes hat die Kammer berücksichtigt, dass zwar nicht nur eine Gruppenidentität, sondern eine Zuordnung zum selben Herstellungsprozess durch den Sachverständigen ermittelt werden konnte, gleichwohl eine individuelle Zuordnung zu einem einzelnen Textilstück nicht möglich war. So kam der Sachverständige Dr. JI. nach Durchführung der vorgenannten Untersuchungsverfahren zu dem weiteren Ergebnis, dass sich die Fasern der ,,(Damen)-Jacke, braun, Marke "Just Nature", aus der Wohnung YT. FK. 1", Folie 569, ebenfalls materialidentisch mit den am Tatort aufgefundenen braunen Polyester-Mikrofaserfragmenten verhalten. Aus dem Umstand, dass sich Fasern von zwei Textilien jeweils materialidentisch verhielten, folgert die Kammer zunächst, dass eine individuelle Zuordnung zu einem einzelnen Textilstück nicht möglich ist. Dennoch ließen sich die Fasern nicht lediglich mit den angewendeten Untersuchungsverfahren nicht unterscheiden, sog. Gruppenidentität, sondern es konnte vielmehr festgestellt werden, dass sowohl die vorgenannte Damenjacke als auch die eingangs genannte Herrenjacke demselben Herstellungsprozess entstammen, was sich auf den Verbreitungsgrad des Textils auswirkt: Bei der vorgenannten braunen Damenjacke, der Marke "Just Nature", handelt es sich um eine in der Wohnung der Zeugin V. am YT. FK. 1, Appartement 00, 00000 P. sichergestellte Jacke, welche laut Durchsuchungsbericht unter der Bezeichnung „1 Anorak braun m. Kapuze „Montaintour“ geführt wurde, wie es sich aus dem Durchsuchungsbericht vom 18.05.2013, KK’in FV., Beweismittelheft III, Bl. 9.4.1 ff., sowie dem Sicherstellungsprotokoll vom selben Tag, KK’in FV., Beweismittelheft III, Bl. 9.4.6, eingeführt jeweils im Rahmen des Selbstlesepaketes II, ergibt. Bei der Inaugenscheinnahme der Jacke in der Hauptverhandlung konnte hierbei nicht nur das Label der Marke „Just Nature“ festgestellt werden, sondern auch eine sich auf dem oberen Ärmel befindliche Applikation mit der Aufschrift „Mountaintour“. Im Kleideretikett ist im Rahmen der Inaugenscheinnahme zudem die Nummer „W 0000-00000“ festgestellt und verlesen worden. Durch Inaugenscheinnahme ist zudem festgestellt worden, dass die Kapuze dieser Jacke nicht abnehmbar ist. Bei dieser Jacke handelt es sich um die vom Angeklagten am 17.11.2008 ebenfalls bei der Fa. CSX., Filiale XK., erworbene Damenjacke. Aus dem an die Fa. CSX. adressierten Lieferschein vom 13.10.2008 ist ebenso wie aus der dazugehörigen Rechnung vom 17.10.2008, Anlage 1 zum Protokoll vom 18.11.2014, Protokollband – 105 Ks 9/13 -, BI. 563 und 564, ersichtlich, dass die vorbeschriebene Damenjacke bei der Fa. CSX. unter der Artikelnummer 000000.0 und der EAN N04 geführt wurde. Diese Nummern sind identisch mit denen, die auf dem bereits erörterten Rechnungsauszug zu der CSX.-Card des Angeklagten, BI. 3098 d. A., als Artikelnummer und EAN der am 17.11.2008 gekauften DamenMegatexjacke angegeben sind. Im Einzelnen wird die Damenjacke gemäß Lieferschein vom 13.10.2008 wie folgt bezeichnet: FT.-Style-Nummer 00000, Bestellernummer 01 für die CSX. AG, Stoffnummer 231, Farbnummer 20 „mokka“, „Lajen-Mega-Jacke mit Megaloftfutter“. Die Erläuterungen der einzelnen Bezeichnungen sind auch hier – wie ausgeführt – durch die Zeuginnen UB. und YE.-XV. erfolgt. Die Zeuginnen UB. und YE.-XV. haben anhand der Lieferscheine sowie der internen Orderpapiere dargelegt, dass die Damenjacke mit der Artikelbezeichnung der Fa. FT. „00000-00 000“ ebenso wie die Herrenjacke mit der Artikelbezeichnung der Fa. FT. „00000-00 000“ in der Farbe „mokka“ mit der Farbnummer „20“ bestellt und geliefert worden war. Insofern hat die Zeugin YE.-XV. ausgesagt, dass sich das Herrenmodell farblich nur dadurch von dem Damenmodell unterscheide, dass es schwarze Applikationen habe, was durch die Farbnummer „20 01“ bei der Herrenjacke im Vergleich zu nur „20“ bei der Damenjacke gekennzeichnet sei. In der Hauptverhandlung konnte ferner aufgeklärt werden, dass die unterschiedlichen Stoffnummern, wie sie in den Unterlagen der Fa. FT. mit der Ziffernfolge 231 – für die Damenjacke – und 236 – für die Herrenjacke – gekennzeichnet sind, für die Beurteilung einer textilen Materialidentität beider Modelle ohne Belang sind. Insofern hatte die Zeugin YE.-XV. im Rahmen der letzten Hauptverhandlung die durch die unterschiedlichen Stoffnummern gekennzeichneten Stoffzusammensetzungen ermittelt und dies dem damaligen Vorsitzenden mit E-Mail vom 28.11.2014 mitgeteilt, E-Mail CV. YE. vom 28.11.2014, 09.48 Uhr, an RT., UT., BI. 2967b d. A., welche über das Selbstlesepaket III in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Der Sachverständige Dr. JI. konnte diesen Angaben entnehmen, dass minimale Abweichungen der Konstruktion der Fäden des Stoffes der Damenjacke und des Stoffes der Herrenjacke vorliegen. Diese Abweichungen im Gewicht des Kettfadens sowie in der Dichte der Fäden seien jedoch für die von ihm vorgenommenen mikroskopischen Vergleichsuntersuchungen ohne Belang, da es sich bei den untersuchten Spuren vorliegend lediglich um kleinste Mikrofaserfragmente gehandelt habe, die durch ein Aufrauen des Stoffes erzeugt worden seien. Gewicht und Dichte von Fäden seien an diesen Filamenten nicht festzumachen und spielten daher für die Bewertung einer Materialidentität keine Rolle. Die Materialzusammensetzung der Damenjacke ergibt sich aus der Materialliste, Anlage 2 zum Protokoll vom 18.11.2014, Protokollband - 105 Ks 9/13 -, Bl. 567. Die Außenseite der Jacke besteht demnach aus einem Megaloftlining mit der Artikel Nr. 231, in der Farbe 231/20. Anhand der Artikelbezeichnung durch die Fa. FT. „0000000 000“ ebenso wie anhand des Labels „Just Nature“ kann weiter die Bestellung dieser Jacke bei der FH. NX. Textiles Imp. in Peking, FH., im April 2008 für die Saison „W 2008/09“ nachvollzogen werden, Anlage 2 zum Protokoll vom 18.11.2014, Protokollband - 105 Ks 9/13 -, Bl. 571, wozu die Zeugin YE.-XV. auch entsprechend bekundet hat. Gleiches gelte, so die Zeugin YE.-XV. weiter, für die Herren-Megatexjacke. Dies legt den Schluss nahe, dass die Damen-Megatexjacke und die Herren-Megatexjacke zeitgleich beim selben Hersteller produziert worden sind, was indes wiederum ein Indiz für die Zuordnung beider Jacken zu einem Herstellungsprozess ist. Ausweislich der weiteren Mitteilung der Zeugin YE.-XV. per E-Mail vom 04.10.2017, E-Mail der Zeugin CV. YE.-XV. vom 04.10.2017, Bl. 4280 d. A., eingeführt über das Selbstlesepaket VII, wurde die Herrenjacke durch die Fa. FT. in dieser Kombination – Farbe und konkreter Stoffartikel – ausschließlich für die Fa. CSX. und ausschließlich in dieser Saison produziert. Dies hat auch der Sachverständige Dr. JI. bestätigt, welcher eine von der Fa. FT. unmittelbar durch das Landeskriminalamts angeforderte Vergleichsjacke desselben Styles untersucht hatte. Die Zeugin YE.-XV. hat insofern ausgesagt, dass sich aus der in Augenschein genommenen Vergleichsjacke und der verlesenen Ordernummer „W9044“ für sie nachvollziehbar ergebe, dass es sich um ein Modell handelte, welches zwei Saisons später, mithin in der Saison Herbst/Winter 2009/2010, durch die Fa. FT. produziert worden war. So begännen die Ordernummern für Herbst/Winter 2008/2009 mit der Nummer 7, die Ordernummern für Frühling/Sommer 2009 mit der Nummer 8 und schließlich die Ordernummern für die Saison Herbst/Winter 2009/2010 mit der Nummer 9. Die Untersuchung des Sachverständigen Dr. JI. ergab, dass auch das vom selben Stoffhersteller für eine andere Saison produzierte, augenscheinlich gleiche Textil sich bereits nicht mehr materialidentisch verhielt und in der Farbanalyse abweichende Werte ergab. Dies galt zum einen für die braunen Polyestermikrofilamente, zum anderen aber auch für die an der Kapuze und am Tatort festgestellten schwarzen Polyestermikrofilamente. Diesbezüglich hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese von Material, Breite, Höhe und Tiefe der Filamente vergleichbar gewesen seien, jedoch in der Farbe letztlich mit den schwarzen Textilelementen der Vergleichsjacke nicht übereinstimmten. (c) Ausschluss der Damenjacke als Spurenleger Soweit sich die am Tatort sichergestellten Faserspuren – wie bereits dargelegt – materialidentisch zu der im Mai 2013 bei der Zeugin V. sichergestellten braunen Damenjacke verhielten, schließt die Kammer eine Spurenverursachung durch diese aus. Maßgeblich ist insofern, dass die Damenjacke nicht über schwarz abgesetzte Schulterpartien verfügt, so dass diese zwar die braunen Faserspuren erklären könnte, nicht aber das schwarze Polyester-Mikrofaserfragment. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zeugin V., die zur Tatzeit in Trennung von dem Angeklagten lebte, bzw. ihre Jacke am Tattag in der Wohnung des Opfers waren. Zudem konnten auf der Damenjacke der Zeugin V. auch nach umfangreichen Untersuchungen durch den Sachverständigen Dr. JI. keine (Mikro)Spuren nachgewiesen werden, die einen Bezug zur Leiche oder der Opferwohnung aufwiesen. Insofern hat der Sachverständige erläutert, dass neben Blutpartikeln insbesondere Fasern des spurenfreundlichen lilafarbenen Bettbezugs, auf welchem sich die braunen Polyesterfaserfragmente befunden hätten, zu erwarten gewesen wären. Die Kammer folgt auch hier der nachvollziehbaren Beurteilung des Sachverständigen Dr. JI.. (d) Verbreitungsgrad Hinsichtlich des Beweiswertes hat die Kammer darüber hinaus den Verbreitungsgrad der Piz Buin-Mega-Jacke mit Megaloftfutter des Labels „Just Nature“ in Rechnung gestellt. Dabei konnte nicht festgestellt werden, in welchem Umfang der von der Fa. FT. beauftragte fernöstliche Hersteller des für die Saison Herbst/Winter 2008/2009 verwendeten braunen Polyesterstoffes diesen auch für weitere Kunden hergestellt hat und diese in den europäischen, insbesondere den deutschen Markt, gelangt sind. Allerdings haben die Zeugin UB., die Vertriebsleiterin der Fa. FT. war, und der Zeuge YW., Leiter der Abteilung für der Sport- und Trekkingartikel bei der Fa. CSX., übereinstimmend bekundet, dass es sich bei dem Label „Just Nature“ um ein Eigenlabel der Fa. CSX. handele, welches durch die Fa. FT. produziert worden sei. Weiter konnte festgestellt werden, dass die Stückzahlen der an die Fa. CSX. gelieferten Herrenjacken mit dem verwendeten Material Megatex der Fa. FT. in der Farbe „mokka“ der Herbst-/Wintersaison 2008/2009 auch in Anbetracht ihrer deutschlandweiten Auslieferung überschaubar waren. Diesbezüglich war aus den in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Lieferscheinen, BI. 561 und 562 der Anlage 1 zum Protokoll der 5. großen Strafkammer vom 18.11.2014, Protokollband – 105 Ks 9/13 -, ersichtlich, dass das Modell der Herrenjacke nach Auftrag vom 31.03.2008 von der Fa. FT. am 15.09.2008 in einer Stückzahl von insgesamt 630 an CSX.-Filialen in ganz Deutschland für die Herbst/Wintersaison 2008/2009 geliefert worden war. Dem Lieferschein zufolge wurden 18 Exemplare dieser Herrenjacke in den Größen M (2), L (4), XL (6), XXL (4) und 3XL (2) an die CSX. Filiale in XK. geliefert. Hinsichtlich des Verbreitungsgrades war zudem zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine zur Tatzeit aktuellen Wintersaison 2012/2013 verkaufte Ware handelte, sondern um eine bereits vier Jahre alte Ware, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein gewisser, wenn auch sicherlich geringer, Anteil der verkauften Jacken bereits auf die ein oder andere Weise entsorgt worden war bzw. jedenfalls nicht mehr regelmäßig getragen wurde. (e) Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln Der Beweiswert der Faserspuren und ihrer Zuordnung zum Angeklagten wird weiter dadurch erhöht, dass die ehemalige Mitangeklagte sich dahin gehend eingelassen hat, dass der Angeklagte eine braune Jacke mit aufgesetzten Taschen und ohne Kapuze getragen habe. Die Jacke sei etwas länger gewesen, habe über die Hüfte gereicht mit einem runden Kragen, sie wisse aber nicht, ob dort eine Kapuze mit Reiß- oder Klettverschluss befestigt werden könne. Das Material könne sie nicht genauer beschreiben, es habe sich um eine „Lederjacke oder Ähnliches“ gehandelt. Diese Beschreibung fügt sich zu dem Erscheinungsbild der Piz Buin-Mega-Jacke mit Megaloftfutter des Labels „Just Nature“, die zwar nicht aus Leder gefertigt wurde, aber eine raues, für Outdoorkleidung typisches Außenmaterial aufwies. Hinzu kommt, dass materialidentische braune Polyestermikrofaserfragmente in der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten festgestellt werden konnten. Der Sachverständige Dr. JI. hat diesbezüglich ausgeführt, dass sich bei der Durchmusterung der Folienabklebungen aus der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten braune Polyester-Mikrofaserfragmente, korrespondierend zu dem Tatortspurenkollektiv, vereinzelt auf der gesamten schwarzen Winterjacke, im Strickbündchenbereich, auf den vorderen Taschen, aber auch auf der Innenseite, sowie im Haushalt selbst nachweisen ließen, z.B. auf einer Steppdecke, auf einem rot-orangefarbenen Zweiersofa oder auf einem gleichfarbigen Sessel, auch in einem Kleiderschrank im Wohnungsflur. Die geringe Anzahl der Faserfragmente spreche insoweit für Sekundärspuren. Eine Spurenquelle konnte hingegen in der Wohnung der ehemaligen Mitangeklagten nicht festgestellt werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die ehemalige Mitangeklagte Kontakt zu dem spurenverursachenden Textil hatte. In Anbetracht des Zeitablaufs – die Sicherung der Faserspuren bei der ehemaligen Mitangeklagten fand erst rund sieben Monate nach der Tat statt – ist insofern von einem ursprünglich sehr intensiven Kontakt auszugehen, was sich zu ihrer Einlassung fügt, dass der Angeklagte sie im Zeitraum vor der Tat wiederholt besucht und auch bei ihr übernachtet habe. Aus dem Untersuchungsergebnis folgt zudem, dass der Angeklagte die in Rede stehende Jacke im Zeitraum nach Kennenlernen der ehemaligen Mitangeklagten noch regelmäßig getragen hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten lediglich die Kapuze sichergestellt werden konnte, nicht jedoch die Jacke selbst, was sich zu der weiteren Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten fügt, die Kleidung des Angeklagten sei nach der Tat blutbespritzt gewesen und dieser habe sie deshalb entsorgt. cc) Tatmotiv Der Angeklagte wird weiter stark dadurch belastet, dass er ein Tatmotiv hatte. Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen MG. und C. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte von der Zeugin C. erfahren hatte, dass deren ehemaliger Bekannter E. F. am G.-straße 10 lebe, viel trinke und in seiner Wohnung, dort insbesondere im Schlafzimmerschrank, viel Bargeld aufbewahre (hierzu bereits oben unter RF.II.3.a). Zugleich ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen AY., U., FP. und der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, dass der Angeklagte im Tatzeitraum mit der Miete für das Anwesen in Z. in erheblichem Rückstand war, über sehr wenig Geld verfügte und auf der Suche nach neuen Einnahmequellen war (hierzu oben unter RF.I.1). dd) Schuhsohlenfragmentein- und abdrücke Belastet, wenngleich in einem geringeren Ausmaß, wird der Angeklagte zudem durch die am Tatort aufgefundenen Schuhsohlenfragmentein- und -abdrücke einer – möglicherweise plagiierten – Timberland-Sohle. Die Schuhsohlenfragmentein- und abdrücke sind zwanglos mit der Schuhgröße des Angeklagten in Einklang zu bringen. Neben der passenden Schuhgröße fügt sich zudem die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, der zufolge der Angeklagte bei der Tatausführung „Mokassins“ getragen habe. Es erscheint in Anbetracht der typischen Timberland-Halbschuhe bzw. vergleichbarer Timberland-Modelle lebensnah, diese als Mokassins zu bezeichnen. Der Kriminaltechniker und Sachverständige für Schuhsohlenabdrücke KHK AQ. hat insofern in der Hauptverhandlung ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass vor allem auf der Unterseite eines offenbar unter dem Bett im Schlafzimmer hervorgezogenen, stark eingestaubten Lederkoffers mehrfach überlagerte Sohleneindruckspuren mit einem gut abgrenzbaren, vom Sachverständigen näher erläuterten Kreuzabdruck im Innenbereich sowie einem Rippenkranz am Rand der Schuhsohle gesichert worden seien. Im Bereich des zum Koffer gehörenden Glattledergürtels sei zudem ein Schriftzug gesichert worden. Auf diesem sei spiegelbildlich das Wort „Timberla…“ zu lesen gewesen. Der Abgleich mit Profilen des Herstellers Timberland hätte geringfügige Abweichungen der Profile in deren Mustersammlung ergeben, allerdings würden Hersteller nicht alle Sohlenmuster aufheben, so dass ein plagiierter Timberlandschuh möglich, aber nicht zwingend sei. Die Ausführungen des Sachverständigen KHK AQ. zu den aufgefundenen Spuren stehen mit denen der Spurensicherer, der Zeugen KHK GI. und KHK CO., in Einklang und werden ferner durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder veranschaulicht, Lichtbilder, Beweismittelheft Bd. III, Bl. 5.3 – 5.8, sowie die Kopie eines Abdrucks einer vergleichbaren Timberlandsohle der Schuhgröße 43, Anlage 3 zum Protokoll der Kammer vom 16.08.2017, Protokollband I. Der Sachverständige KHK AQ. hat ferner ausgeführt, dass dasselbe Schuhprofil in der massiven Blutansammlung auf dem Teppichboden im Schlafzimmer vor der rechten Schlafzimmerlängswand sowie einer Blutspur auf der unbezogenen Bettdecke, mit der der Leichnam des E. F. bei Auffinden teilweise bedeckt war, nachweisbar gewesen sei. Auch insofern hat die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme der dazu gehörenden Lichtbilder ein Bild davon gemacht, Lichtbilder des Sachverständigen, Anlage 2 zum Protokoll der Kammer vom 16.08.2017, Protokollband I. Die Schuhsohlenfragmentabdrücke ließen sich einer Schuhgröße 43 – europäische Einheit, d.h. nach Pariser Stich – oder größer zuordnen. Insofern liege ihm, so hat der Sachverständige KHK AQ. anhand der Anlage 3 zum Protokoll der Kammer vom 16.08.2017 ausgeführt, aus einem anderen Verfahren der Abdruck einer Originaltimberlandsohle in Schuhgröße 43 vor, welcher etwas kleiner sei. Allerdings folge hieraus nicht zwingend, dass es sich um Schuhe mit der Schuhgröße 43 gehandelt habe, da teilweise dieselben Sohlen für mehrere Schuhgrößen verwendet würden, d.h. dieselbe Sohle könnte z.B. für Schuhe sowohl der Schuhgröße 43 als auch der Schuhgröße 44 verwendet werden. Wenn es sich um einen Originaltimberlandschuh gehandelt habe, gehe er daher eher von einer Größe größer als 43 aus, andernfalls jedenfalls Schuhgröße 43 und nicht kleiner. Der Zeuge KHK CO. hat zudem die Schuhgröße des Angeklagten ermittelt und insofern anhand eines Messbretts, welches in Augenschein genommen worden ist, nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte die Schuhgröße 42,5 habe. Die Kammer hat zudem die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung getragenen Schuhe in Augenschein genommen und dort die Schuhgröße 9 festgestellt, was je nach Maßeinheit einer Schuhgröße 43 (englische Schuhgröße) bzw. 42,5 (amerikanische Schuhgröße) entspricht. Der entsprechende Vermerk des Zeugen KHK CO. vom 30.08.2017, die Datumsangabe 2016 ist unzutreffend, Eingang bei Gericht am 11.09.2017, Bl. 4175 ff. d. A., und die Bewertung von Schuhgrößen vom 08.05.2017, KHK AQ., Bl. 4197 ff. d. A., mit Dokumentationsanhang Bl. 4200 f. d. A., ist überdies durch das Selbstlesepaket VII in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass eine Vielzahl von Personen den Tatort ohne Schutzkleidung betreten hat. Hierdurch könnten jedoch allenfalls die Spuren auf dem Teppichboden verursacht worden sein, nicht jedoch die Spuren auf der Bettdecke und dem Lederkoffer, der sich in der Auffindesituation weitgehend unter dem Bett des Tatopfers befand. Der Sachverständige KHK AQ. hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass die Spuren zwar mangels Vergleichsschuhen nicht ausschließlich einem bestimmten Paar zugeordnet werden könnten, dass sich aber gleichwohl in den Abdrücken keine Anhaltspunkte gezeigt hätten, dass es sich um mehrere Schuhpaare gehandelt habe. Aufgrund der einheitlichen Profile aller Ein- und Abdrücke seien die Spuren am Tatort vielmehr durch ein Schuhpaar erklärbar. Zudem wurden, wie der Sachverständige KHK AQ. weiter ausgeführt hat, soweit möglich die Schuhsohlenprofile der von den Ersthelfern, des Staatsanwalts und den Polizeibeamten getragenen Schuhe mit den am Tatort aufgefundenen Schuhsohlenfragmentein- und -abdrücken abgeglichen. Dies fügt sich zu den Aussagen der Zeugen PK KX., PK’in QJ., Dr. ST., WJ., IW., DE., CQ., HI., NQ., NZ., KHK ER. und KOK ZF., die ebenfalls bekundet haben, dass sie Lichtbilder ihrer Schuhprofile an die Mordkommission zum Abgleich übersandt hätten bzw. dass die Kriminalpolizei die jeweiligen Schuhe nebst Sohlen fotografiert habe. Das Ergebnis des Abgleichs sei, dass allein die vom damals zuständigen Staatsanwalt WH. getragenen Schuhe der Marke „Timberland“ mit dem Muster auf dem Koffer vergleichbar gewesen seien. Sie seien jedoch aufgrund der sichtbaren Abnutzung der Schuhe des Staatsanwalts als Spurenverursacher auszuschließen gewesen. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen KHK AQ.. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. ee) Belastung durch Besitz eines geeigneten Tatwerkzeugs Der Angeklagte wird zudem dadurch belastet, dass er in seinem Fahrzeug eine große Zange bei sich führte, welche nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. für die Zufügung der Verletzungen, insbesondere am Kopf des E. F., geeignet ist. Der Zeuge U. hat ausgesagt, dass der Angeklagte eigentlich immer eine rote Rohrzange in seinem Auto gehabt habe. Diese sei ca. 40 – 50 cm groß gewesen und habe in einer Plastiktüte im Fußraum des Beifahrersitzes gelegen. Der Angeklagte haben ihm gesagt, die habe er, „wenn er mal einen kaputt schlagen“ müsse. Für die Kammer steht außer Zweifel, dass die diesbezüglichen Angaben des Zeugen erlebnisbasiert sind. Der Zeuge hatte über mehrere Monate mit dem Angeklagten zusammengelebt, so dass er nachvollziehbar eigene Wahrnehmungen zum Auto des Angeklagten und einer dort vorhandenen Zange machen konnte. Der Zeuge konnte den von ihm beobachteten Gegenstand zudem im Einzelnen beschreiben. Er war insofern in der Lage eine Wasserpumpenzange von einem Bolzenschneider abzugrenzen und hat zu den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 4.17.17 des Beweismittelhefts Bd. II und Lichtbild Nr. 8 auf Bl. 9.12.8 des Beweismittelhefts Bd. III jeweils entsprechend ausgeführt. Keine der Abbildungen zeige die vom Angeklagten im Auto mitgeführte Zange: Die Zange auf dem vorgenannten Lichtbild auf Bl. 4.17.17 des Beweismittelhefts Bd. II sei zu klein, bei dem abgebildeten Gegenstand auf Lichtbild Nr. 8 Bl. 9.12.8 des Beweismittelhefts Bd. III handele es sich nicht um eine Wasserpumpenzange, sondern um einen Bolzenschneider. Die Aussage des Zeugen U. zur Zange war im Übrigen konstant. Die Zeugin R’inAG HN. hat insofern bekundet, dass der Zeuge U. dies bereits in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer inhaltsgleich ausgesagt habe. Auch dort habe der Zeuge U. von einer rot/blauen Rohrzange gesprochen, welche der Angeklagte regelmäßig in seinem Fahrzeug mitgeführt habe. Diese habe teilweise im Kofferraum gelegen, zumeist aber hinter dem Beifahrersitz und habe der Abwehr von Leuten dienen sollen. Soweit sich im Übrigen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen U. ergeben haben (siehe oben RF.I.1.) fußten diese einerseits in Unsicherheiten der Abgrenzung zwischen Erlebtem und Gehörtem bezüglich des Vorfalls zwischen dem Angeklagten und einer ehemaligen Vermieterin sowie darin, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung aus Angst vor dem Angeklagten hinter seinen ursprünglichen Angaben zurückgeblieben ist. Demgegenüber haben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Zeuge wolle mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung zur Zange den Angeklagten zu Unrecht belasten. Die Schilderung des Zeugen U. fügt sich überdies zu der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, der zufolge der Angeklagte eine große Zange im Auto bei sich führte, welche in eine weiße Plastiktüte eingepackt war, die er bei der nachfolgenden Tat einsetzte. Sie beschrieb diese Zange als ca. 50 – 60 cm groß, mit rot-schwarzem Griff. Mit dieser habe man Fahrradschlösser öffnen können. Die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten war in diesem Punkt konstant. Sie hat die Zange nicht nur gegenüber der Polizei am 13.06.2013, sondern auch in ihrer Einlassung in dieser Hauptverhandlung entsprechend beschrieben. Auch in den weiteren Vernehmungen, in denen die Zange thematisiert wurde, hat sie diese nahezu wortgleich beschrieben. So hat sie im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 14.06.2013 von einer „Rohrzange“ gesprochen und hat das Tatwerkzeug gegenüber der 5. großen Strafkammer als Bolzenschneider bzw. Zange mit rotem Griff dargestellt. Das weitere von der ehemaligen Mitangeklagten geschilderte markante Detail der weißen Plastiktüte, in welche die Zange ursprünglich eingepackt gewesen und welche am Tatort zurückgelassen worden sei, konnte zudem dahingehend verobjektiviert werden, dass am Tatort im Schlafzimmer eine leere weiße Plastiktüte aufgefunden wurde. Trotz der – bereits dargelegten – grundsätzlich eingeschränkten Zuverlässigkeit der Angaben der ehemaligen Mitangeklagten kommt ihrer Einlassung daher in diesem Punkt – insbesondere in Zusammenschau mit den Bekundungen des Zeugen U. – ein nicht unerheblicher, den Angeklagten belastender Beweiswert zu. Schließlich ist die vom Zeugen U. und der ehemaligen Mitangeklagten geschilderte große Zange ohne Weiteres geeignet, die Kopfverletzungen des Tatopfers zu erklären. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RF. hat insofern ausgeführt, dass die Massivität der Schädelverletzungen mit einer Zertrümmerung und Verlagerung von Knochenbruchstücken in das Schädelinnere ebenso wie der Bruch am linken Unterarm die Verwendung eines Schlagwerkzeuges belegten. Derartige Verletzungen könnten ohne ein Werkzeug nicht verursacht werden. Sie hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass die Kopfschwartendurchtrennungen einschließlich der korrespondierenden knöchernen Verletzungen des Schädels zumindest größtenteils durch ein schweres Werkzeug mit unterschiedlichen Schlagflächen oder alternativ durch mehrere unterschiedliche Werkzeuge verursacht worden seien. Das lasse sich aus der Morphologie der teils winkligen und teils rundlichen Verletzungen herleiten: Die zum Teil winkelige Form der acht größeren Kopfschwartenverletzungen lasse auf ein kantig geformtes Schlagwerkzeug schließen, die Form weiterer kleinerer, annähernd rundlicher Verletzungen lege nahe, dass unterschiedliche Schlagwerkzeuge oder ein Schlagwerkzeug mit unterschiedlichen Schlagflächen benutzt worden sei. Der von der ehemaligen Mitangeklagten beschriebene Gegenstand wäre ohne Weiteres geeignet, die Verletzungen herbeizuführen, insbesondere auch die beiden parallelen Kopfschwartenverletzungen schräg oberhalb des linken Ohres. Diese könnten zwanglos durch einen Schlag mit einer geöffneten Zange erklärt werden. Die insofern bei einem derartigen Werkzeug vorhandenen runden Stellen seien auch für die Beifügung der punktförmigen Verletzungen geeignet. Sie schloss ferner aus, dass einer der im Schlafzimmer aufgefundenen Aschenbecher zur Herbeiführung der Verletzungen genutzt worden sei. Die Formgebung des Aschenbechers könne bereits die punktförmigen Verletzungen nicht erklären. Für die Beifügung der längerstreckigen Verletzungen scheide der Aschenbecher ebenfalls aus, da die Schlagseite des Gegenstands insofern mindestens so lang sein müsste wie die längste Kopfschwartendurchtrennung, was hier jedoch nicht der Fall sei. Auch insoweit folgt die Kammer den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. RF.. b) Keine entlastenden Umstände Gegenläufige, den Angeklagten entlastende Indizien hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. aa) Kein Rückschluss aus den Telekommunikationsdaten Aus den Ermittlungen zu den Funkzellen am Tatort ergeben sich weder be- noch entlastende Indizien. Keines der im Laufe des Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen Kommunikationsmittel des Angeklagten, einschließlich Rufnummern und der jeweiligen IMEI, wurde im Tatzeitraum in den Funkzellen des Tatortes registriert, wie sich aus dem Vermerk vom 13.06.2013, Überprüfung der Telekommunikationsanschlüsse der Beschuldigten AU. und V. in den Funkzellen, KHK Th. JE., Sonderheft „Auswertung von Telefon- und Computerdaten“, Bl. 10.1 f. (Selbstlesepaket V) ergab. Allerdings setzt eine Registrierung insofern voraus, dass das Mobiltelefon in einem eingeschalteten Zustand in der Funkzelle mitgeführt wurde. Insofern war einerseits zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über eine Vielzahl von Mobiltelefonen und SIM-Karten verfügte. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens sind betreffend die damaligen Beschuldigten V., AU. und L. 26 Rufnummern und vier IMEI bekannt geworden, von denen die meisten dem Angeklagten zuzuordnen waren. Dies ergibt sich aus der Übersicht, Vermerk Rufnummern der Beschuldigten vom 03.07.2013, KOK UK., Bl. 1468 f. d. A., welche über das Selbstlesepaket V in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, sowie aus den Bekundungen der Zeugen KHK UK. und KHK JE.. Dies zeigt, dass der Angeklagte durchaus in Bezug auf die Verwendung von Telekommunikationsgeräten sensibilisiert war. Die insofern lediglich vom Zeugen AY. vorgebrachte Erklärung, Grund für die vielen Rufnummern sei, dass sich der Angeklagte ständig auf sein Mobiltelefon gesetzt habe und deswegen immer wieder ein neues gebraucht habe, verfängt insofern nicht. Sie würde die Anschaffung eines neuen Mobiltelefons mit neuer IMEI erklären, nicht aber die häufigen Rufnummernwechsel. Auffällig war zudem, dass das Mobilfunkgerät des unbekannten Erpressers im Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln - Az. 911 Js 212/13 -, welcher durch die Zeugin C. als der Angeklagte identifiziert wurde, seit dem 06.12.2012 nicht mehr aktiv war, wie der Zeuge KHK YF. bekundet hat. Insofern erscheint es nicht lebensfern, dass der Angeklagte ein Mobiltelefon aus Sicherheitsgründen nicht mitgeführt hat bzw. dass er ein weiteres besaß und verwendete, welches er anschließend entsorgte und dessen IMEI den Ermittlungsbehörden nicht bekannt geworden ist. bb) Nicht zugeordnete daktyloskopische bzw. DNA-Spuren Der Angeklagte wird auch nicht dadurch entlastet, dass Fingerabdrücke einer unbekannten Person auf einem Marmoraschenbecher im Schlafzimmer, Spur 4.4.7, und auf einer Klarsichthülle aus dem Alukoffer im Flur, Spur 2.1, detektiert wurden. Zum einen lässt eine daktyloskopische Untersuchung keine Rückschlüsse zu, zu welchem Zeitpunkt die Spur gelegt wurde. Zum anderen ist insbesondere hinsichtlich des Marmoraschenbechers eine Tatrelevanz nicht ersichtlich. Die Verwendung eines Aschenbechers als Tatwerkzeug schloss die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RF. – wie bereits dargelegt – vielmehr aus. Die Fingerabdrücke auf der Klarsichthülle im Koffer lassen sich zwanglos durch geschäftliche Vorgänge im Gebrauchtwagenhandel erklären, die es mit sich bringen, dass Hüllen mit Papieren übergeben werden. Der Sachverständige Dr. CL. hat zudem ausgeführt, dass die weiteren von ihm ausgewerteten DNA-Spuren keine Hinweise auf weitere unberechtigte Person in der Wohnung des E. F. ergeben hätten. Neben den – aus Sicht des Sachverständigen Dr. CL. – der unbekannten Person A zuzuordnenden Spuren, hätten zwei weitere DNA-Mischspuren dem Geschädigten und jeweils einem eingesetzten Polizeibeamten zugeordnet werden können. Dies galt zum einem einer dem Matratzenteilstück entnommenen DNA-Spur, Probe Nr. 103.3., Spur 4.9.16, welche eine DNA-Hauptspur ergab, die dem Geschädigten zugeordnet werden konnte. Für die ebenfalls detektierte minimale und unvollständige Beimengung kam nach Untersuchung der 16 STR-Systeme der eingesetzte Polizeibeamte A.SM., geb. 0000, als Spurenleger in Frage. Zum anderen konnte an der Oberseite eines Aschenbechers, DNA-Probe Nr. 106.2, Spur. 4.10.3., neben dem Geschädigten DNA des eingesetzten Polizeibeamten M.W., geb. 0000, ermittelt werden. Eine Tatrelevanz dieser Mischspuren schließt die Kammer vor diesem Hintergrund aus. Weitere DNA-Spuren an einer pinken Zahnbürste, DNA-Probe Nr. 228.1, Spur 272, wie auch an neun Zigarettenkippen der Marke Marlboro, DNA-Proben 231.1 – 231.9, Spur 285, konnten anhand der Untersuchung der 16 STR-Systeme der Zeugin YQ. zugeordnet werden. Da auch diese sich nicht nur nach ihrer Aussage, sondern auch nach Aussagen der weiteren Zeugen aus dem Umfeld des E. F. wiederholt berechtigterweise bei E. F. aufgehalten und dort auch übernachtet hatte, kommt auch diesen DNA-Spuren keine Tatrelevanz zu. Bei den weiteren Abriebe, so führte der Sachverständige Dr. CL. weiter aus, sei der DNA-Anteil entweder zu schwach gewesen, um eine DNA-Untersuchung durchzuführen, oder die DNA-Spur sei anhand der detektierten Merkmale ausschließlich dem Geschädigten selbst zuzuordnen gewesen. Letzteres gelte insbesondere für die untersuchten Blutspuren vom Tatort. Die Kammer folgt auch hier den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. CL.. cc) Gelbliche Flüssigkeit in der Toilette Schließlich wird der Angeklagte auch nicht durch die am Tatort aufgefundene gelbliche Flüssigkeit in der Toilette entlastet. Mangels Sicherung der in der Toilettenschüssel befindlichen gelblichen Flüssigkeit konnte nicht geklärt werden, ob es sich um Urin handelte und wem dieser zuzuordnen war. Die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten zu diesem Punkt war widersprüchlich, nachdem sie erst angegeben hatte, der Angeklagte hätte dort uriniert, später dann jedoch angab, dies sei doch nicht der Fall gewesen. Die gelbliche Flüssigkeit kann jedoch ebenso gut durch ein nächtliches Urinieren des E. F. wie durch ein Urinieren eines Tatbeteiligten erklärt werden. Es kann zwar als theoretische Überlegung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Spur von einem Dritten gelegt wurde, allerdings haben sich – hierzu sogleich – keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Anwesenheit einer weiteren Person außer dem Opfer, dem Angeklagten und der ehemaligen Mitangeklagten am Tatort ergeben. dd) Ungeklärte Zutrittsverschaffung zur Wohnung Auch aus dem Umstand, dass nicht aufgeklärt werden konnte, wie die Angeklagten in die Wohnung gelangt sind, kann nichts den Angeklagten Entlastendes gefolgert werden, da sich auch jeder andere Täter Zutritt zur Wohnung verschafft haben müsste. Dass E. F. insofern besonders sicherheitsliebend war und selbst engen Vertrauten nur nach entsprechender Ankündigung Zutritt gewährte, wurde bereits dargelegt. c) Alleintäterschaft des Angeklagten, Beihilfe der ehemaligen Mitangeklagten Es steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte als Alleintäter gehandelt hat und ihm die ehemalige Mitangeklagte Beihilfe – jedenfalls in Form der psychischen Beihilfe zu Teilen des Tatgeschehens – geleistet hat. Gegen eine Mittäterschaft der ehemaligen Mitangeklagten sprechen gewichtige Gründe: Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass beide am Tatort waren, dass es sich jedoch bei dem Angeklagten sowohl hinsichtlich der Tatplanung als auch hinsichtlich der Tatausführung um die treibende Kraft bzw. ausführende Person handelte. Bereits die im Rahmen der Hauptverhandlung zur Persönlichkeit des Angeklagten und der ehemaligen Mitangeklagten gehörten Zeugen und Sachverständigen haben deutlich gemacht, dass der Angeklagte in dieser Beziehung der dominante Charakter war, dem die ehemalige Mitangeklagte als dependente Persönlichkeit verbunden war. Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. hat insofern dargelegt, dass sich diese dependente Persönlichkeit bei der ehemaligen Mitangeklagten insbesondere in einer Passivität und der Neigung, sich den Wünschen anderer unterzuordnen zeigte. Dies spiegelt sich wider in dem Umstand, dass der Angeklagte über die Zeugin C. davon erfuhr, dass bei E. F. vermeintlich Geld in der Wohnung zu holen sei. Die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass die ehemalige Mitangeklagte hiervon – unabhängig von der Weitergabe dieser Information durch den Angeklagten an sie – Kenntnis erlangt hätte und dass sie selbst Interesse an einer solchen Information gehabt hätte. Zu ihrer Persönlichkeitsstruktur fügt sich ferner, dass sich auch aus den objektiven Spuren am Tatort keine Anhaltspunkte für eine aktive Beteiligung der ehemaligen Mitangeklagten an den Tätlichkeiten zum Nachteil des Geschädigten F. finden. Insbesondere befinden sich nur vom Angeklagten, nicht aber von der ehemaligen Mitangeklagten, DNA- und Faserspuren an den bereits erwähnten Stellen mit höchster Tatrelevanz. Auch die zierliche Körperstatur der ehemaligen Mitangeklagten mit einem Gewicht von ca. 53 kg bei einer Größe von 1,59 m zur Tatzeit spricht gegen die Annahme, dass sie körperlich in der Lage gewesen wäre, E. F., der 1,81 m groß war, zur Tatzeit 78 kg wog und trainiert war, die Vielzahl an massiven Verletzungen beizubringen. Schließlich hat die ehemalige Mitangeklagte zudem überzeugend vermittelt, dass sie mit den zum Tode des E. F. führenden Verletzungshandlungen des Angeklagten keinesfalls einverstanden gewesen sei. Dies zeigte sich für die Kammer glaubhaft darin, dass sie als Grund ihrer Einlassung – durch die sie sich selbst, wenn auch nur in eingeschränkten Umfang, belastet hat – angegeben hat, dass sie sich zu einer Einlassung entschlossen habe, weil E. F. diesen Tod nicht verdient habe. Aus dem Vorgenannten folgt weiter, dass auch eine Beihilfehandlung der ehemaligen Mitangeklagten eher im unteren Bereich möglicher Tatbeiträge anzusiedeln ist. Soweit man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass die ehemalige Mitangeklagte ihren eigenen Tatbeitrag in ihrer Einlassung nicht vollständig offengelegt hat, sondern weitere Tatbeiträge etwa in Form von Schmierestehen oder Durchsuchen vorgenommen hat, so existieren keine Beweismittel objektiver oder subjektiver Art, die eine weitergehende Beihilfehandlung im Rahmen des Tatgeschehens belegen würden. Selbst eine psychische Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung kann ihr nur auf der Grundlage ihrer eigenen Einlassung nachgewiesen werden. Insoweit haben sich allerdings keine Gründe für die Annahme ergeben, die ehemalige Mitangeklagte könnte sich durch ihre Einlassung selbst zu Unrecht belastet haben. d) Ausschluss der Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten Die Kammer ist in der Beweisaufnahme insbesondere der Frage nachgegangen, ob eine andere Person als der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte als Täter insgesamt oder aber jedenfalls für die Beibringung der zum Tode führenden Verletzungen in Betracht kommen kann. Dies ist jedoch sicher auszuschließen. aa) Ausschluss eines Täters aus dem Umfeld E. F.s Die Kammer hat umfangreich Beweis erhoben zu der Frage, in welche Autogeschäfte der Geschädigte F. verwickelt war und ob sich hieraus Anhaltspunkte für weitere Tatverdächtige ergeben. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu verneinen. Die Vernehmung der hierzu befragten Zeugen HX., NJ., IO., SY. und AJ. hat weder ergeben, dass irgendeiner der Befragten davon ausging, dass E. F. aktuell über hohe Bargeldbeträge – insbesondere in Form von Provisionen oder Geld für einen geplanten Erwerb – verfügte, die Anlass eines Überfalls aus dem Milieu der Autohändler sein könnten, noch dass er aktuell über Fahrzeugpapiere verfügte, an deren Herausgabe einer seiner Vertragspartner ein gesteigertes Interesse hatte. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung zu etwaigen Provisionen und Orderpapieren (siehe RF.II.1.b und 5.b) verwiesen. Lediglich die Zeugen YQ. und QX. gingen von einem größeren „Notgroschen“ des E. F. aus (hierzu ebenfalls unter RF.II.1.b); ein Tatmotiv dieser beiden engen persönlichen Freunde ist jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Zeuge SY. dadurch aufgefallen ist, dass er in der Nacht vom 07. auf den 08.12.2012 vor der Wohnungstür des E. F. stand und nachfolgend zwei Notrufe absetzte, hat er dies für die Kammer glaubhaft durch seine Sorgen um E. F. erklärt, nachdem E. F. sich nicht an eine – eher lose – Verabredung für den Nachmittag des 07.12.2012 gehalten hatte und auch sonst nicht zu erreichen war. Dass E. F. und der Zeuge SY. – entgegen der Ansicht der Zeugin YQ. – eine sehr enge Bekanntschaft, wenn nicht sogar Freundschaft verband, ergibt sich zum einen aus den häufigen Telefonkontakten zwischen den beiden (siehe hierzu bereits oben RF.II.1.5.b). Zudem hat auch der Zeuge HX., ein langjähriger Freund des E. F., angegeben, dass dieser seiner Ansicht nach den engsten Kontakt zum Zeugen SY. gehabt habe. Aus den Ermittlungen zu den Funkzellendaten des Tatortes ergab sich ferner, dass das Mobiltelefon des Zeugen SY. mit der Rufnummer N05 im Zeitraum vom 06.12.2012, 21:55 Uhr, bis 08.12.2012, 11:10 Uhr, 163 Mal in den Funkzellendaten des Tatortes registriert wurde. Jedoch befand er sich selbst nur vom 07.12.2012, 15:04 Uhr, bis zum 08.12.2012, 02:24 Uhr, in der Funkzelle. Zu den anderen Zeiten befanden sich seine Gesprächspartner in der Funkzelle. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse hat der Zeuge KHK JE. in ihren Grundzügen erläutert, sie wurden zudem im Einzelnen durch den Vermerk vom 23.01.2013, Auswertung der Funkzellendaten Tatort G.-straße 10, KHK Th. JE., Bl. 475 ff. d. A., durch das Selbstlesepaket V in die Hauptverhandlung eingeführt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben insofern, dass der Zeuge SY. zum einen ein in der Funkzelle belegenes VK. in der BN. Straße für den Eigentümer, Herrn Dr. ISX., als „Mädchen für alles“ betreute, wie der Zeugen EKHK IP. glaubhaft bekundet hat, und zum anderen ein außereheliches Verhältnis zu einer im Bereich der Funkzelle lebenden Dame führte, auf welches die Zeugin KOK’in FV. hingewiesen hat. Zudem ist für den Zeugen SY. kein Tatmotiv ersichtlich. Er wusste von der schlechten finanziellen Lage E. F.s und hatte mit diesem zwei noch offene Autogeschäfte – zum einen betreffend den Mercedes-Benz 190 E Evolution II, zum anderen in Verbindung mit der für den 10.12.2012 geplanten Griechenlandreise. Entsprechendes gilt auch für den Zeugen AJ.. In der Wohnung des E. F. fanden sich zudem weder Spuren des Zeugen SY. noch des Zeugen AJ.. Allein der Umstand, dass die Zeugin YQ. den Zeugen SY. verdächtigte, da sie Zweifel an dessen Integrität hatte und die Freundschaft zwischen diesem und E. F. nicht billigte, genügt nicht, um einen Tatverdacht gegen diesen zu begründen. Insofern hat auch der Leiter der Mordkommission, der Zeuge EKHK IP., bekundet, dass sich die Ermittlungen zu Beginn gerade auch wegen der Beschuldigungen der Zeugin YQ. u.a. auf den Zeugen SY. konzentriert hätten. Es hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht ergeben, der genügt hätte, den Zeugen SY. in den Beschuldigtenstatus zu setzen. Der Verdacht der Zeugin YQ. habe letztlich lediglich auf Vermutungen basiert, für die keine tatsächliche Grundlage zu finden gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Personen aus dem Freundeskreis E. F.s haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein Tatmotiv ergeben. Die umfangreichen Ermittlungen gegen den zwischenzeitlich als Beschuldigten geführten SX. II. sind ergebnislos verlaufen. Von den verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen haben die Zeugen EKHK IP. und KHK HV. ausführlich berichtet. SX. II., der Kontakte ins Rotlichtmilieu hatte und der sich häufig in der Funkzelle des Tatorts aufgehalten hatte, war durch einen Hinweis des Zeugen AJ. in Verdacht geraten, der berichtet hatte, der Zeuge SY. habe bei einem zufälligen Treffen komisch reagiert und gesagt, der sei gefährlich und kenne auch E. F.. Bei der Vernehmung habe der Beschuldigte II. jedoch dann nachvollziehbare Angaben zu seinem Aufenthalt in der Funkzelle machen können, da er in der Nähe gewohnt habe. Der DNA-Abgleich mit den Spuren am Tatort sei ebenfalls negativ verlaufen. Es hätten sich keine weiteren Verbindungen oder Hinweise auf einen Tatzusammenhang ergeben, so dass das Verfahren gegen SX. II. eingestellt worden sei. Zu den Ausführungen des Zeugen EKHK IP. fügt sich, dass auch der Faserspuren-Sachverständige Dr. JI. ausgeführt hat, dass die Faserspuren-Untersuchungen anhand ihm übermittelter informatorischer Abklebungen von textilen Gegenständen aus der Wohnung des SX. II. ergebnislos verlaufen seien. Der Leiter der Mordkommission, der Zeuge EKHK IP., hat weiter ausgeführt, dass man aufgrund eines Bekennerschreibens einer „Organisation, die für Menschenrechte kämpft“, auch dieser Spur nachgegangen sei. Bereits das Schreiben, welches in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, ist von wirren Angaben geprägt, Täterwissen findet sich in ihm nicht. Der Zeuge EKHK IP. hat ausgesagt, dass man dieser Spur nachgegangen sei, es habe sich jedoch kein Bezug zur Tat ergeben. Vor dem Hintergrund, dass man zu diesem Zeitpunkt bereits die Angaben der ehemaligen Mitangeklagten gehabt habe, habe man diesem keine weitere Relevanz zugemessen. Die Kammer schließt sich den Beurteilungen der Mordkommission bezüglich der vorgenannten Personen nach eigener Prüfung und Würdigung an und schließt diese als Tatverdächtige aus. Die Hauptverhandlung hat insofern keine weiter gehenden Erkenntnisse ergeben. Schließlich ist die Kammer auch der Frage nachgegangen, ob die Zeugin V., die zwischenzeitlich im Ermittlungsverfahren als Beschuldigte geführt worden war, mit der Tat in Zusammenhang zu bringen ist. Es wurde insofern bereits ausgeführt, dass ihre Jacke als Spurengeber für die Leitspur aus braunen und schwarzen Polyestermikrofaserfragmenten ausgeschlossen werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin V. Kenntnisse bezüglich der Person des E. F. hatte und/oder an der Tatbegehung beteiligt war, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. bb) Ausschluss eines Zufalltäters Für eine zufällige Opferauswahl – ohne jegliches erkennbares Motiv – ist es unwahrscheinlich, dass ein solcher Täter dazu in ein fremdes VK. und dort in eine fremde Wohnung in Anwesenheit des Bewohners eindringen würde, noch dazu im dritten Stock eines Mehrparteienhauses, wo mit Nachbarn von oben und unten gerechnet werden muss. Auch sprechen die weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme gegen die Annahme, dass E. F. Opfer einer spontanen Auswahl und eines situativen Tatentschlusses geworden sein könnte. Die Zeugin YQ. hat in der Hauptverhandlung ausführlich und in Übereinstimmung mit ihren Bekundungen gegenüber der 5. großen Strafkammer, die über den Zeugen RLG QU. eingeführt worden sind, von dem festgestellten üblichen Tagesablauf ihres Freundes E. F. berichtet. Insofern ist es unwahrscheinlich, dass E. F. vor Mittag seine Wohnung verlassen hat und auf der Straße von einem unbekannten Täter spontan ins Visier genommen worden ist. Von eventuellen Geldreserven in der Wohnung des E. F. hätte ein reiner Zufallstäter nichts gewusst. Im Ergebnis erscheint daher eine gezielte Auswahl des E. F. als Opfer und eine geplante Tat – bereits unter Ausklammerung der den Angeklagten belastenden Erkenntnisse – deutlich wahrscheinlicher. Hinzu kommt, dass sich keine Spuren einer weiteren unbekannten Person am Tatort fanden, insbesondere nicht in tatrelevanten Bereichen. Dass ein Dritter sich nicht nur zufällig die Wohnung des E. F. aussuchen und dort auf unbekannt gebliebenem Weg eindringen würde, obwohl sich der Bewohner in der Wohnung befand, sondern auch zufällig die gleiche Jacke der Fa. FT. aus der Saison 2008/2009 wie der Angeklagte besitzen und bei der Tat tragen würde, ist im höchsten Maße unwahrscheinlich. Erst echt findet sich unter dieser Annahme keine Erklärung dafür, wie die DNA des Angeklagten unter den Fingernagel des E. F. und an die Innenseite seines Kleiderschranks gelangt ist. cc) Kein zweiaktiges Geschehen mit Täterwechsel Dass E. F. verletzt, aber lebend und handlungsfähig in der Wohnung zurück blieb, als die Angeklagten diese verließen und im weiteren Verlauf der Angeklagte oder ein unbekannter Dritter in die Wohnung kamen und nunmehr E. F. töteten, ist bereits für sich genommen lebensfern. Gegen einen solchen Ablauf sprechen zudem Umstände von so erheblichem Gewicht, dass dieser auszuschließen ist: (1) Fehlende Belastbarkeit der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten Der einzige – über die Mitnahme des Wohnungs- und Haustürschlüssels hinaus – in die vorgenannte Richtung deutende Anhaltspunkt liegt in der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, die angegeben hat, dass sich im Bad keine Blutspuren befunden hätten, als der Angeklagte und sie die Wohnung verlassen hätten. Zudem habe im Flur kein Fahrrad gelegen. Da nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. auszuschließen ist, dass sich E. F. nach Erhalt sämtlicher Verletzungen noch durch die Wohnung bewegt haben könnte (hierzu sogleich unter RF.III.4.a.bb), würde die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten zu dem Rückschluss führen, dass es weitere Verletzungshandlungen zum Nachteil des E. F. gegeben haben muss, nachdem die Angeklagten die Wohnung verlassen hatten. Der Einlassung der Mitangeklagten kommt in diesem Punkt jedoch kein Beweiswert zu. Gegen die Annahme einer dritten, vom Angeklagten instruierten Person spricht bereits, dass die ehemalige Mitangeklagte sich weiter dahingehend eingelassen hat, dass der Angeklagte ihr auf entsprechende Frage geantwortet habe, es sei nach ihnen niemand mehr in der Wohnung des Tatopfers gewesen; als die von ihm informierte Person am Tatort eingetroffen sei, sei die Polizei schon vor Ort gewesen. Zum anderen besteht eine Reihe von Anhaltspunkten, die zeigen, dass die ehemalige Mitangeklagte bereits in Bezug auf ihr Verhalten während des Tatgeschehens unzutreffende Angaben gemacht hat: Für die Kammer ist bereits nicht nachvollziehbar, warum sich die ehemalige Mitangeklagte – entsprechend ihrer insoweit konstanten Einlassung – unmittelbar nach Betreten der Wohnung in das Badezimmer begeben und sich dort „verschanzt“ haben will. Sie hat dies mit erheblicher Angst vor dem Angeklagten begründet. Worin diese Angst in diesem Moment bestanden haben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Aus ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung folgt, dass der Angeklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu ihr „immer ausgesprochen lieb“ gewesen sei. Zudem waren nach ihrer eigenen Einlassung ein oder sogar mehrere Schläge mit dem mitgeführten Gegenstand auf den Kopf des E. F. von dem gemeinsamen Tatplan erfasst. Es ist auch weder ein Anhaltspunkt ersichtlich noch von der ehemaligen Mitangeklagten nachvollziehbar erklärt worden, aus welchem Grund die Situation für diese selbst bedrohlich geworden sein soll. In diesem Zusammenhang ist es zudem bezeichnend, dass die ehemalige Mitangeklagte die Exploration durch die aussagepsychologische Sachverständige Dipl.-Psych. SR. an einer Stelle, an der genau dies hinterfragt werden sollte, abgebrochen hat. Es erschließt sich für die Kammer zudem nicht, aus welchen Gründen die ehemalige Mitangeklagte nicht in der Lage gewesen ist, das Badezimmer objektiv zutreffend zu beschreiben. Ihre Angaben zum Badezimmer erfassen vielmehr auch – durchaus mit Realkennzeichen versehene – Angaben zur Einrichtung mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Duschkabine. Zudem variierte ihre Einlassung in Bezug auf die Frage, ob und wann der Angeklagte dort zwischenzeitlich uriniert habe, ohne dass eine nachvollziehbare Erklärung für die varianten Angaben angeboten worden wäre. Ist somit bereits die Einlassung für ihr Verhalten während des Tatgeschehens nicht belastbar, gilt dies in gesteigertem Maße für die Schilderung ihrer Beobachtungen bei Verlassen der Wohnung. Massiv gegen die Zuverlässigkeit ihrer Einlassung zu diesem Punkt sprechen insbesondere ihre Angaben zu dem Thema „Fahrrad“. Im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wurde die ehemalige Mitangeklagte gegen Ende der Vernehmung gefragt, ob sie bereit sei, die Polizei zum G.-straße zu begleiten und dort den Abstellort des Pkws zu zeigen. Dies hat sie bejaht. Der Vernehmungsbeamte KHK HV. hat sodann zusammenhangslos gefragt, was ihr das Stichwort Fahrrad sage. Bis zu diesem Zeitpunkt war das bei Tatentdeckung im Flur vorgefundene Fahrrad in der Vernehmung nicht thematisiert worden. Der ehemaligen Mitangeklagten waren auch keine Lichtbilder der Tatortwohnung gezeigt worden. Die ehemalige Mitangeklagte hat auf die Frage des Zeugen KHK HV. geantwortet, dass sie kein Fahrrad gesehen habe. Sie habe nur „die Schuhe da“ gesehen. Dies belegt, dass die ehemalige Mitangeklagte das Stichwort „Fahrrad“ mit dem Flur der Opferwohnung verknüpft hat. Der gedankliche Sprung von dem Stichwort „Fahrrad“ auf die am Tatort unter dem Fahrrad gefundenen vier weißen Turnschuhe ist ohne Kenntnis des Tatorts einschließlich des dort liegenden Fahrrads nicht erklärbar. Insofern hat auch die aussagepsychologische Sachverständige SR. erklärt, dass es keine hirnpsychologische Erklärung für diese Verknüpfung gäbe, wenn die ehemalige Mitangeklagte das Fahrrad dort nicht wahrgenommen habe. Zudem scheide unter Berücksichtigung des Ablaufs der Vernehmung eine Befragersuggestion aus. Dass die ehemalige Mitangeklagte naheliegend mit Blutspuren in Kontakt kam bzw. aufgrund der Spurenlage bei Verlassen der Wohnung ohne Weiteres hätte kommen können, erklärt auch, warum der Angeklagten ihre Schuhe ebenfalls entsorgt haben soll. Dieser Umstand wäre nicht zu erklären, wenn es mangels Blutspuren keinen Grund für mögliche Spuren an den Schuhen der ehemaligen Mitangeklagten gegeben hätte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der ehemaligen Mitangeklagten bestehen, und der vorstehend konkreten Umstände misst die Kammer der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten zu ihren Beobachtungen bei Verlassen der Wohnung keinerlei Beweiswert zu. (2) Eingrenzung des Tatzeitraumes durch den Todeszeitpunkt Gegen die Annahme, dass E. F. beim Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten und die ehemalige Mitangeklagte nicht nur noch lebte, sondern auch noch handlungsfähig war, spricht aus Sicht der Kammer mit besonderem Gewicht, dass E. F. bereits am Vormittag des 07.12.2012 verstarb und er um 10:49 Uhr jedenfalls bereits handlungsunfähig, wahrscheinlich jedoch bereits tot war. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen unter RF.III.2.c Bezug genommen. (3) Fehlende Plausibilität eines durch das Opfer nicht genutzten Zeitfensters Mit erheblichem Gewicht gegen diese Annahme spricht weiter, dass kein Grund ersichtlich ist, warum E. F. die Situation nicht genutzt hätte, um Hilfe zu holen. Hierzu bestanden zahlreiche Möglichkeiten: Zum einen wohnte er in einem Mehrfamilienhaus, in dem sich zudem eine Fahrschule befand, in der seit 08:00 Uhr jedenfalls eine Mitarbeiterin anwesend war und die ab 09:30 Uhr auch offiziell geöffnet hatte und deren Mitarbeiter er – wenn auch nur auf Basis eines nachbarschaftlichen Grußverhältnisses – bereits seit mehreren Jahren kannte. Daneben verfügte er über ein funktionierendes Mobil- und Festnetztelefon, wobei jedenfalls das Festnetztelefon auch unschwer auffindbar in seiner Basisstation im Wohnzimmer stand, mit dem er die Polizei, die Feuerwehr oder seine beste Freundin Frau YQ. hätte alarmieren können. Seine Wohnung verfügte zudem über eine Fensterfront zum G.-straße, er hätte Passanten durch Rufe auf seine Lage aufmerksam machen und um Hilfe bitten können. Für all diese Tätigkeiten hätte E. F. – unter Zugrundelegung des von der ehemaligen Mitangeklagten in ihrer Einlassung geschilderten Nachtatverhaltens – mehr als eine Stunde Zeit gehabt, da allein die Fahrtzeit vom G.-straße nach T., weiter zum MB.-straße und wieder zum G.-straße mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt. Die hierzu von der ehemaligen Mitangeklagten im Rahmen ihrer Einlassung gemachte Zeitangabe für die einfache Fahrtstrecke vom MB.-straße zum G.-straße von ca. 30 Minuten werden von der mit den hiesigen Örtlichkeiten vertrauten Kammer insofern als durchaus plausibel angesehen. Der von der ehemaligen Mitangeklagten geschilderte Aufenthalt am Rastplatz, das Duschen und Umkleiden wie auch das Entsorgen der Kleidung wurden bei der vorstehenden Zeitberechnung noch nicht berücksichtigt. Auch hätte ein telefonisch herbeigerufener Dritter eine gewisse Anfahrtzeit benötigt – davon einmal abgesehen, dass eine Übergabe des Wohnungsschlüssels hätte stattfinden müssen, von der nichts berichtet worden ist. Die Ermittlungen der Mordkommission im Bekanntenkreis des Angeklagten zu einem „Leverkusener mit Computerkenntnissen“ führten insbesondere zum Zeugen FP., für den jedoch kein tatzeitnaher Kontakt zum Angeklagten festgestellt werden konnte. Auch die Hauptverhandlung hat hier keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Dass E. F. diese Zeit nicht auch genutzt hätte, um seine im Todeszeitpunkt mit 600 ml prall gefüllte Blase zu entleeren, erscheint ebenfalls unplausibel. (4) Doppelt vergessene Plastiktüte Es würde sich weiter nicht erklären, warum die Plastiktüte, in die die Zange eingepackt war und deren Fehlen nach der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten bereits nach Verlassen der Tatwohnung im Treppenhaus bemerkt worden sein soll, nicht durch den Angeklagten selbst bzw. einem von ihm instruierten Dritten entfernt worden wäre, wenn er oder ein Dritter sich noch einmal in die Wohnung des E. F. begeben hätte. Dass diese zweimal dort vergessen worden sein soll, erscheint mehr als lebensfremd und ist insbesondere vor dem Hintergrund auszuschließen, dass nach der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten der Angeklagte sich bereits zeitnah nach Verlassen der Wohnung über die zurückgebliebene Plastiktüte Sorgen machte, weil sich an dieser seine DNA befinden könnte. (5) Dem Angeklagten zuzuordnende Spuren von höchster Tatrelevanz Der Umstand, dass gerade in den besonders tatrelevanten Bereichen, in denen ausweislich des Blutspurenmusters die massivsten Gewaltanwendungen erfolgt sein müssen — auf dem Bett und in dem Bereich zwischen dem Bett und der rechten Wand des Schlafzimmers –, dem Angeklagten zuzuordnende Spuren aufgefunden wurden, stützt zudem mit erheblichem Gewicht den Schluss, dass der Angeklagte für sämtliche von dem Tatopfer erlittenen Verletzungen verantwortlich ist. Die genannte Spurenlage spricht ferner unter Berücksichtigung der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten gegen die Annahme, dass der Angeklagte selbst noch einmal zum Tatort zurückgekehrt ist und den bereits zuvor verletzten E. F. bei dieser Gelegenheit getötet hat, da in den vorgenannten Bereichen massive Faserspuren einer braun-schwarzen Herrenjacke gefunden wurden. Diese soll der Angeklagte nach der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten jedoch am MB.-straße – und somit vor einer etwaigen Rückkehr an den Tatort – entsorgt haben, so dass die Jacke nur beim ersten Aufenthalt des Angeklagten am Tatort Spuren hinterlassen haben kann. Es gibt weiter auch keine Hinweise, dass das dem Angeklagten zuzuordnende Faserleitspurenkollektiv durch einen Kontakt mit einer weiteren Person beeinträchtigt wurde. Der Sachverständige Dr. JI. hatte insofern – wie bereits dargelegt – ausgeführt, dass insbesondere die Faserspuren in Gesicht und Haaren des Leichnams für ein „eingefrorenes“ Spurenbild sprächen, d.h. dass die Spuren nach Antragung nicht mehr durch nachfolgende Kontakte verändert worden seien. Auch das Fußspurenbild im Schlafzimmer enthält nur die Schuhsohlenein- und -abdrücke eines Schuhpaars. Anhaltspunkte für Fußspuren einer zweiten Person fanden sich – wie unter RF.III.3.a.dd dargelegt – hingegen nicht. (6) Motivlage bezüglich der Rückkehr in die Tatwohnung / Risiko der Tatentdeckung Der Angeklagte selbst hätte zwar ein Motiv gehabt, an den Tatort zurückzukehren, zum einen, um noch einmal nach möglicher Beute zu suchen, zum anderen, um die am Tatort zurückgebliebene Plastiktüte zu entfernen, an der er seine DNA befürchtete. Dem hätten allerdings erhebliche Risiken gegenüber gestanden, insbesondere in der Wohnung den lebenden E. F. anzutreffen bzw. die von diesem informierten Polizei- und/oder Rettungskräfte. Die Beauftragung eines unbekannten Dritttäters hätte für den Angeklagten das Risiko beinhaltet, dass dieser dann Kenntnis von dem vorangegangenen strafbaren Verhalten des Angeklagten erlangt hätte und dieses gegen den Angeklagten hätte nutzen können. Der Angeklagte hätte eine von diesem Dritten aufgefundene Beute mit diesem teilen müssen, wenn der Dritte denn überhaupt gegenüber dem Angeklagten eingeräumt hätte, Beute gemacht zu haben. Es ist auch nicht zu erkennen, warum sich ein unbekannt gebliebener Dritttäter zu einer solchen Tat hätte entschließen sollen. Hätte der Angeklagte ihn über die – angeblich – bestehende Situation informiert, hätte auch er das Risiko auf sich nehmen müssen, entweder in der Wohnung den lebenden E. F. anzutreffen bzw. die von diesem informierten Polizei- und/oder Rettungskräfte. e) Zusammenfassung In der Gesamtschau verbleiben bei der Kammer aufgrund der DNA-Spuren des Angeklagten an tatrelevanten Bereichen des Tatorts bzw. des Leichnams, der seiner Jacke zuzuordnenden Faserspuren an in höchstem Maße tatrelevanten Bereichen des Tatorts in Form eines sog. eingefrorenen Spurenbildes, des vorliegenden Tatmotivs, den mit seiner Schuhgröße kompatiblen Schuhsohlenfragmentein- und abdrücken sowie dem Umstand, dass keine entlastenden Indizien zu Tage getreten sind, keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. 4. Beweiswürdigung zum Tathergang Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen beruhen die Feststellungen zu dem Tathergang in erster Linie auf dem objektiven Tatortbefund, dem Blutspurenmusteranalysegutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. und auf den Obduktionsergebnissen. Aus diesen hat die Kammer folgende Schlüsse gezogen: a) 1. Phase des Tatgeschehens aa) Geplanter Raub Dass es zunächst das Ziel des Angeklagten war, E. F. auszurauben, schließt die Kammer aus dem objektiven Tatortbefund mit den Durchsuchungsspuren in der Wohnung, insbesondere in der Küche und im Schlafzimmer, dort betreffend die geöffneten Koffer und Taschen sowie den in Teilen ausgeräumten Kleiderschrank, an dem auch die bereits erwähnte DNA-Spur des Angeklagten festgestellt wurde. Zudem konnten auf dem unter dem Bett des E. F. vorgefundenen braunen Lederkoffer die bereits dargelegten Schuhsohlenfragmenteindrücke gesichert werden, welche mit den blutigen Schuhsohlenfragmentein- und abdrücken auf dem Teppichboden und der unbezogenen Bettdecke ohne Weiteres in Einklang zu bringen waren. Dies belegt, dass auch dieser Koffer im Rahmen des Tatgeschehens zunächst unter dem Bett hervorgeholt wurde und der Täter nachfolgend auf diesen trat, was ebenfalls für ein planvolles Durchsuchen im Hinblick auf mögliche Beute spricht. Gestützt wird dies zudem durch die Aussagen der Zeugen AY., FP., U. und R. zur finanziellen Misere des Angeklagten zur Tatzeit sowie der Zeugin C. zum „Tippgeben“ und durch die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten. bb) Einsatz von Gewalt Unter Zugrundelegung der Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. zu den Verletzungen des E. F. wie auch zu der von ihr durchgeführten Blutspurenmusteranalyse ergibt sich das festgestellte Tatgeschehen: Die Sachverständige hat die am Tatort befindlichen Blutspurenmuster dargestellt, welche zudem anhand der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls mit ihr gemeinsam in Augenschein genommenen Lichtbilder anschaulich nachvollzogen werden konnten. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die im Wohnzimmer nach ca. 1,3 m beginnende Tropfspur entlang der linken Wandseite, welche im Folgenden bogenförmig in die Küche führte, sich am ehesten dadurch erklären lasse, dass E. F. zunächst einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe, wodurch es zu Nasenbluten gekommen sei, welches er mit der linken Hand zu stillen versucht habe, und er nachfolgend die Küche aufgesucht habe. Aus der Lage der Tropfen in unmittelbarer Nähe zur Wand hat die Sachverständige Dr. RF. geschlossen, dass es sich um Blut handelte, welches von der – auf dem Weg in die Küche nahe der linken Wand befindlichen – linken Hand tropfte. Hinzu kam, dass am Kopfende der Trennwand zur Küche, am Kühlschrank und an einem Hängeschrank weitere Blutspuren gefunden wurden, die zudem den Abdruck einer linken Hand erkennen ließen. Die Zuordnung der Hand- und Fingerabdrücke zu E. F. hat der Zeuge KHK CO. vorgenommen, der die Papillarleisten der Fingerabdrücke daktyloskopisch untersucht hat. Dass E. F. hierzu die linke Hand verwendete, zeigt zudem – so die Sachverständige Dr. RF. –, dass die Elle des linken Arms zu diesem Zeitpunkt noch nicht verletzt war und dass auch die Handlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeschränkt war. Bei einem Bruch des Arms wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass E. F. diesen Arm hängen ließ, sich aber nicht mehr aktiv mit diesem abstützte. Da sich ihm Rahmen der Obduktion an der linken Hand keine Verletzungen gezeigt haben, hat die Sachverständige weiter geschlossen, dass E. F. mit dieser versucht habe, die Blutung aus der Nase zu stillen. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der Schlag durch den die Nase gebrochen worden sei, nicht mit einem Werkzeug, sondern naheliegend mit der Faust erfolgt sei, da im Bereich der Nase des Geschädigten keine Spuren eines Werkzeugeinsatzes zu erkennen gewesen seien. Bei einem Schlag mit einer großen Zange wären Abschürfungen und aufgeplatzte Hautstellen zu erwarten gewesen. Das Nasenbein könne jedoch auch durch einen Faustschlag gebrochen werden. Hierzu fügt sich, dass nach der sachkundigen Darstellung der Gutachterin aufgrund der im Rahmen der Obduktion festgestellten mehrfachen Brüche der Nase eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass diese eine Zeit lang blutete. Es sei insofern naheliegend, dass der erste Schlag nicht den mehrfachen Bruch herbeigeführt habe und die Blutung nach einer Weile sistiert, d.h. angehalten habe. Erst der nächste Schlag habe dann zu weiterem Nasenbluten geführt. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass im Bereich der Küche und des Wohnzimmers keine weiteren Blut- oder Kampfspuren festzustellen gewesen seien, die den Schluss nahelegen könnten, dass E. F. stärker verletzt gewesen sei, als er sich durch diese Räume bewegt habe. Insbesondere hätten sich hier weder blutige Socken- bzw. Fußabdrücke noch weitere Tropf-, Wisch- oder Spritzspuren befunden. Dies dränge, so die Sachverständige, zu dem Schluss, dieses Geschehen zu Beginn des Tatgeschehens zu verorten. Hierzu füge sich auch, dass die Spuren in der Küche auf ein aufrechtes Gehen von E. F. hinwiesen, wie die Höhe der Blutspuren am Kühlschrank – oberhalb von 110 cm – und am Türgriff des Oberschranks belegt. „Krabbelspuren“, so die Sachverständige weiter, gebe es in diesem Bereich nicht. Aus den blutigen Griffspuren am Griff des Oberschrankes, welche E. F. zuzuordnen sind, wie der Sachverständige Dr. CL. aufgrund der Auswertung einer DNA-Probe aus dem Bereich dieser Griffspur dargelegt hat, schließt die Kammer unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen, dass E. F. in der Küche zunächst den oberhalb der Mikrowelle gelegenen Oberschrank geöffnet hat. Dies fügt sich zudem zu dessen bei Tatortaufnahme geöffnetem Zustand. Dass dieser Weg in die Küche mit der Suche nach Geld verbunden war, scheint angesichts des Ansinnens des Angeklagten naheliegend. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. RF. hat im Rahmen ihres Blutspurenmusteranalysegutachtens weiter ausgeführt, dass es keine Blutspur gegeben habe, die aus der Küche wieder herausgeführt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Blutung zum Stillstand gekommen und das Blut an der Hand soweit abgegeben worden sei, dass es nicht mehr getropft habe, bzw. dass die Hand in einer anderen Position gehalten worden sei, die ein Abtropfen verhindert habe. Die Sachverständige hat weiter dargelegt, dass sich Bluttropf- und Blutwischspuren an den Türen des Schlafzimmerschrankes sowie vor diesem auf dem Boden und auf diesem liegenden Gegenständen gezeigt hätten. Diese seien jedoch deutlich weniger intensiv gewesen als die Spuren neben und auf dem Bett bzw. im Badezimmer. Hieraus hat die Sachverständige geschlossen, dass sich E. F. an dieser Stelle in einem Zustand mit erst wenigen Verletzungen aufgehalten hat. Die Blutspuren könnten auch hier durch ein Nasenbluten zwanglos erklärt werden, welches durch einen weiteren Faustschlag in das Gesicht ausgelöst worden sein könne. Hieraus schließt die Kammer, dass E. F. nachdem er aus dem Wohnzimmer zurückgekehrt war mindestens einen weiteren Faustschlag in das Gesicht erhielt und in die Durchsuchung des Schlafzimmerschrankes involviert war bzw. vor dem Schrank stand als dieser durchsucht wurde. Die Durchsuchung des Schlafzimmers stützt die Kammer dabei auf die bereits dargelegten Durchsuchungsspuren einschließlich des im Flur aufgefundenen geöffneten silberfarbenen Alukoffers. Aus dem Umstand, dass bei den Tatortarbeiten 2.300,00 EUR in einer Socke gefunden worden sind, folgert die Kammer ferner, dass dieses Versteck nicht gefunden wurde. Dass es sodann zu einem Einsatz der Zange als Schlagwerkzeug gegen den Hinterkopf von E. F. kam, zeigt sich insbesondere im Blutspurenbild im Badezimmer. Zu diesem hat die Sachverständige Dr. RF. ausgeführt, dass sich dort im Verhältnis zum Blutspurenbild im Wohnzimmer und in der Küche nunmehr größere, insbesondere aber vermehrte Tropfspuren befunden hätten, welche zum Waschbecken und zur Toilette hinführten, sowie zahlreiche blutige Wischspuren. Für das Erleiden jedenfalls einer Kopfschwartenverletzungen zeitlich vor Betreten des Badezimmers sprächen insbesondere die an der Innenseite des Toilettendeckels und am Wasserkasten festgestellten blutigen Textilabdrücke, welche anhand der markanten Textilstruktur dem T-Shirt des E. F. zuzuordnen seien, wovon sich die Kammer anhand der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des Abdrucks an der Innenseite des Toilettendeckels und am Wasserkasten einerseits – Lichtbilder Nr. 82 und 384 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, sowie SAM_2033 der Foto-CD-Rom „MK-G.-straße Ordner Lichtbilder“, Staatsanwaltschaft Köln Ass.-Listennummer 0000/00 – und von Lichtbildern der Oberkleidung von E. F. andererseits – Lichtbild Nr. 105 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, sowie der Lichtbilder auf Bl. 2.1.7 des Beweismittelhefts Bd. I –, selbst ein Bild machen konnte. Hieraus hat die Sachverständige nachvollziehbar geschlossen, dass sich E. F. mit einem rückseitig durchbluteten T-Shirt an die Innenseite des Toilettendeckels und den Wasserkasten angelehnt hat. Kopfschwartenverletzungen bluten nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. RF. stark, so dass eine oder mehrere Kopfschwartenverletzungen am Hinterkopf nachvollziehbar erklären, dass die Rückseite des T-Shirts von E. F. derart blutdurchtränkt war, dass sich ein Abdruck abzeichnen konnte. Aus der Anzahl der Bluttropfen vor der Toilette, welche zum Teil ineinander getropft seien, schloss die Sachverständige weiter, dass E. F. einige Zeit auf der Toilette saß. Tropfspuren auf den Socken zeigten zudem, dass auch diese getroffen wurden. Dafür dass der Aufenthalt in der Toilette ebenfalls eher zu Beginn des Tatgeschehens, jedoch nach dem Weg in die Küche und dem ersten Aufenthalt im Schlafzimmer stattfand, spricht nach den Ausführungen der Sachverständigen zum einen, dass das Spurenbild dort wesentlich ausgeprägter war als in Wohnzimmer und Küche, jedoch deutlich geringer als im Schlafzimmer im Bereich neben und auf dem Bett. Zum anderen könne aus der Höhe der Handabdrücke am Waschbecken und am Türrahmen (150 bis 170 cm) und den quer durch den Raum führenden Tropfspuren geschlossen werden, dass E. F. zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, selbständig aufrecht zu gehen, und mithin noch handlungsfähig gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass die Blutspuren auf dem Fliesenboden des Badezimmers ein ungestörtes Bild gezeigt hätten. Aufgrund der hohen Anzahl der Blutauftropfungen wäre aber bei einem Fortbewegen E. F.s auf allen Vieren zu erwarten gewesen, dass diese jedenfalls teilweise verwischt worden wären, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Wie nachfolgend näher darzulegen sein wird, kann das Blutspurenbild daher nicht verursacht worden sein, nachdem E. F. sämtliche Verletzungen erhalten hatte, da in diesem Zustand ein – noch dazu aufrechtes – Fortbewegen nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass die Schläge auf den Hinterkopf des E. F. nicht mit der Hand, sondern mit einem Werkzeug ausgeübt wurden, hat die Sachverständige anhand der Form der Verletzungen erläutert. Dass hierfür die große Zange zwanglos in Betracht kommt, wurde bereits unter RF.III.3.a.ee dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Zeitspanne, in der E. F. im Badezimmer war, sicherlich nicht tatenlos verbrachte, erscheint es plausibel, dass dieser während des Aufenthalts des E. F. im Badezimmer in der Wohnung, insbesondere aber im Schlafzimmer, die Suche nach – weiterem – Geld und Wertgegenständen des E. F. intensivierte und hierbei Koffer und Taschen unter dem Bett hervorzog und diese durchwühlte. Hierzu fügt sich zudem, dass sich nicht an allen durchwühlten Gegenständen im Schlafzimmer Blutspuren befanden, welche bei einer Beteiligung E. F.s aufgrund seiner zu dieser Zeit blutenden Verletzungen jedoch zu erwarten gewesen wären. So fanden sich insbesondere auf dem mit einer Staubschicht überzogenen braunen Lederkoffer zwar die Schuhsohlenfragmenteindrücke des Täters, nicht jedoch Blutspuren, ein Umstand, der zudem dafür spricht, dass die Eindruckspuren vor Entstehung des erheblichen Blutspurenbilds zwischen Bett und rechter Schlafzimmerwand verursacht wurden und dass der Koffer vor diesem Geschehen wieder weitest gehend unter das Bett geschoben wurde. Aus der Lage des Fahrrads, insbesondere dessen den Zugang zum Badezimmer blockierender Position, schließt die Kammer, dass das Fahrrad im Rahmen des Tatgeschehens dorthin gelangte. Die Zeugin YQ. hatte insofern bekundet, dass das Fahrrad für gewöhnlich in der Ecke zwischen Schlaf- und Badezimmer an der Wand lehnte. Die Sachverständige Dr. RF. hat hierzu weiter ausgeführt, dass sich E. F. zumindest auch in einer nicht aufrechten Position durch den Flur bewegt haben müsse. Dies ergebe sich zum einen aus dem Blutspurenbild an der Wand zwischen Badezimmer und Schlafzimmer, an welcher sich Wischspuren in einer Höhe von ca. 10 bis ca. 32 cm fanden, Spur 2.5. Diese konnten insbesondere anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 131 – 139, Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, nachvollzogen werden. Zum anderen sprächen auch die Obduktionsergebnisse für die Annahme, dass E. F. über das Fahrrad gestürzt sei. Die Sachverständige Dr. RF. hat diesbezüglich dargelegt, dass sich am Leichnam des E. F. am linken Knie – konkret oberhalb des Schienbeinbeinkopfes – eine ca. 3 cm breite und 1,5 cm hohe rötlich-bläuliche Hautunterblutung sowie Hautabschürfungen gezeigt haben. Diese sei auf eine tangentiale Einwirkung zurückzuführen. Abwehrverletzungen seien am Knie unüblich; die Art der Verletzung lasse sich zwanglos mit einem Sturz über das Fahrrad und einer Verletzung durch die Kante des Pedals in Einklang bringen. Überdies hat die rechtsmedizinische Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Geschädigte nach Erleiden aller Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, über das Fahrrad zu steigen bzw. zu klettern. Die Sachverständige hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass nach Erhalt aller Kopfverletzungen nicht zu erwarten gewesen sei, dass sich jemand noch aufrecht gehend und insbesondere über das Fahrrad steigend fortbewege, weil in diesem Fall seine Sicht nicht zuletzt durch die Blutungen beeinträchtigt gewesen wäre. Weiter sei ein Übersteigen des Fahrrads im Hinblick auf die bei E. F. festgestellten Verletzungen des Brustkorbs in besonderem Maße unwahrscheinlich, da diese zu einer Instabilität desselben geführt hätten, was Bewegungen grundsätzlich erschwert hätte. Zudem hätte sich in diesem Fall ein deutlich intensiveres Blutspurenbild im Bereich des Badezimmers und des Flures zeigen müssen. Demgegenüber würde der Erhalt einer einzelnen oder mehrerer nicht so gravierender Kopfschwartenverletzungen sowie eines weiteren Faustschlages ins Gesicht sich zwanglos zu dem Blutspurenbild im Badezimmer fügen und auch nicht zwingend zu einer Handlungsunfähigkeit E. F. geführt haben. Auf diese nachvollziehbare Beurteilung der Sachverständigen stützt die Kammer die zeitliche Einordnung dieses Teils des Tatgeschehens. Aus dem von der Sachverständigen dargestellten Verletzungsbild und dem daraus sich ergebenden Ablauf schließt die Kammer zudem, dass der Angeklagte in dieser Phase des Tatgeschehens die Gewalt noch dosiert, aber wirkungsvoll einsetzte. Die Kammer schließt weiter aus dem Vorstehenden sowie aus dem Umstand, dass sich die intensivsten Blutspuren im Schlafzimmer auf dem Bett und vor der rechten Schlafzimmerlängswand befanden, dass E. F. die Mehrzahl und die gravierendsten Verletzungen nicht in der ersten Phase des Tatgeschehens, sondern erst in der zweiten Phase erlitten hat. cc) Fehlschlag, fehlende Beute Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte Beute aus der Wohnung des E. F. mitnahmen. Sicher ist lediglich, dass sie den Wohnungs- und Haustürschlüssel des E. F. mitnahmen, wobei auch hier offen geblieben ist, zu welchem Zeitpunkt – denkbar ist insofern auch am Ende der zweiten Phase – und zu welchem Zweck sich die Angeklagten den Gewahrsam am Schlüsselbund verschafft haben. (1) Geldund andere Wertgegenstände Dass der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte Geld oder andere Wertgegenstände erbeutet haben, ergibt sich weder aus der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten noch aus den Aussagen der zu dieser Frage vernommenen Zeugen. Die ehemalige Mitangeklagte hat sich diesbezüglich dahin gehend eingelassen, dass ihres Wissens nach kein Geld gefunden und mitgenommen worden sei. Auch wenn ihrer Einlassung diesbezüglich nur ein beschränkter Beweiswert zu kommt, da wie bereits dargelegt ihr Einlassungsverhalten – teils autosuggestiv, teils intentional – von einer Entlastung der eigenen Person geprägt war, was sich naheliegend auch auf die Frage einer etwaigen Beute erstreckt, fügt sich ihre diesbezügliche Einlassung zum einen zu den noch in der Wohnung aufgefunden Bargeldbeträgen von 2.300,00 EUR in einem Tennissocken und von 75,00 EUR nebst weiterem Münzkleingeld in einer Pappfotobox auf dem Fensterbrett im Wohnzimmer. Zum anderen haben sich auch aus der Beweisaufnahme im Übrigen keine Belege dafür finden lassen, dass Bargeld bzw. sonstige Wertgegenstände fehlten. Diesbezüglich wird auf die ausführliche Beweiswürdigung zu in der Wohnung aufbewahrten Geld- und Wertgegenständen Bezug genommen (siehe oben RF.II.1.b). Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die finanzielle Lage der Angeklagten nach der Tat geändert hätte. Die Mordkommission hatte insofern umfassende Ermittlungen zu den Finanzen des Angeklagten und der ehemaligen Mitangeklagten durchgeführt, welche über den Schlussvermerk, Übersicht der Konten des TU. AU., 10.07.2013, KHK’in HJ., Sonderheft Finanzermittlungen, Bl. 201 ff., bzw. den Schlussvermerk, Kontoauswertung des bei der Sparkasse UC. für ZRF. L. geführten Girokontos mit der Kontonummer N06, 17.07.2013, KHK’in HJ., Sonderheft Finanzermittlungen, Bl. 226 f., durch das Selbstlesepaket VI eingeführt worden sind. Aus diesem ergab sich vielmehr hinsichtlich des Angeklagten, dass dieser insbesondere über ein Pfändungsschutzkonto bei der P.er Bank verfügte, auf welches monatlich Leistungen der Bundesagentur für Arbeit eingezahlt wurden. Auf diversen weiteren Konten befand sich kein nennenswertes Vermögen und es gab auch im Zeitraum Juni 2012 bis Juni 2013 keine markanten Auffälligkeiten in Bezug auf Geldein- und -ausgänge. Die Finanzermittlungen betreffend die ehemalige Mitangeklagte zeigten ebenfalls weder auffällige Geldein- noch -auszahlungen. Zu den Finanzermittlungen fügen sich Zeugenaussagen zur finanziellen Lage des Angeklagten im Zeitraum nach der Tat, denen zufolge der Angeklagte auch nach der Tat über keine weiter gehenden Finanzmittel verfügte. So hat der Zeuge FP. glaubhaft ausgeführt, dass er, als er den Angeklagten im Februar 2013 gesehen habe, diesem 50 bis 100,00 EUR geschenkt habe, damit er zu essen habe; die Finanzen des Angeklagten seien komplett auf den Kopf gestellt gewesen. Der Zeuge R. hat zudem ausgesagt, auch im Jahr 2013 keine Mietzahlungen für das Anwesen in Z. erhalten zu haben. Vielmehr sei es im März 2013 zu einem weiteren Zwischenfall gekommen, bei welchem der Angeklagte, auf die fehlenden Mietzahlungen angesprochen, geäußert habe, er schlage alles kurz und klein und dann werde der Zeuge R. schon sehen. Dies fügt sich weiter zu der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, dass sie dem Angeklagten auch nach der Tat weiter Geld gegeben habe und dem bereits dargelegten Umstand, dass sie selbst auch im ersten Quartal 2013 weiterhin ihre Rente vollständig abgehoben und keine Miete gezahlt hat. (2) Wohnungs- und Haustürschlüssel Die Feststellungen zum Verbleib des Wohnungs- und Haustürschlüssels beruhen auf der diesbezüglichen Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten im Verfahren vor der 5. großen Strafkammer, zu welcher der Zeuge RLG QU. wie festgestellt bekundet hat. Sie fügt sich zudem dazu, dass nach Öffnung der Wohnung des E. F. am 08.12.2012 weder ein Wohnungs- noch ein Haustürschlüssel gefunden werden konnte. Insofern wird auf die vorstehende Beweiswürdigung (RF.II.8.a.aa) verwiesen. b) 2. Phase des Tatgeschehens Die Feststellung einer sich im Rahmen des Tatgeschehens steigernden Gewaltanwendung stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. zu den Blutspurenmusteranalysen und den Obduktionsergebnissen. Dass es schließlich im Schlafzimmer zunächst rechts neben dem Bett zu massivster Gewaltanwendung mit Schlägen in das Gesicht und gegen den Hinterkopf kam, schließt die Kammer aus dem Spurenbild im Schlafzimmer und den Obduktionsergebnissen. Wie bereits dargelegt, fand sich das massivste Spurenbild ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatortes im Schlafzimmer und dort insbesondere auf dem Bett sowie zwischen dem Bett und der von der Türe aus gesehen rechten Schlafzimmerlängswand sowie an dieser. So zeigten sich an dieser Wand und auf dem Teppichboden in Höhe des Fußendes des Bettes flächenhafte Blutspuren, die – so die Sachverständige Dr. RF. – für ein jedenfalls kurzfristiges Verweilen des blutenden E. F. an diesen Stellen sprechen. Aus der geringen Höhe der Blutantragungen ergebe sich zudem, dass sich E. F. nicht mehr aufrecht gehalten habe, sondern zu Boden gegangen sei. Da es keine ungestörten, lagegerechten Abrinnspuren in diesem Bereich gegeben habe, sei gleichwohl davon auszugehen, dass sich E. F. nicht an der Wand angelehnt oder auf den Fußboden gelegt habe. Er habe sich nicht hingesetzt, sondern eher auf allen Vieren gehalten. Aus der Vielzahl der Spritz-, Wisch- und Abrinnspuren hat die Sachverständige Dr. RF. weiter geschlossen, dass es in diesem Bereich zu einem besonders dynamischen Tatgeschehen mit Schlägen in bereits blutende Wunden kam. Auch die Vielzahl von Zahnfragmenten bzw. Prothesenteilen auf dem Fußboden wies ebenso wie der abgerissene Oberkiefer des Opfers auf massivste Gewalteinwirkungen hin. Zu den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. fügen sich die Ergebnisse des Faserspurengutachtens: Auch bei den Faserspuren zeigten sich die größten Antragungen an der hinteren rechten Schlafzimmerlängswand und dem Kopfende des Bettes, wie der Sachverständige Dr. JI. anhand der Lichtbilder auf Bl. 4.20.7 – 4.20.9, Beweismittelheft Bd. II, sowie dem als Anlage 1 zum Protokoll der Kammer vom 18.08.2017 genommenen Lichtbild, welche das Faseraufkommen abbilden, nachvollziehbar erläutert hat. Auch dieser Befund stützt die Annahme eines hoch dynamischen und intensiven Geschehens in diesem Bereich. Im Rahmen dieses Tatgeschehens wurde zudem das Kopfende des Bettes zur linken Schlafzimmerwand verschoben. Dass das Bett vor dem Tatgeschehen parallel zur Schlafzimmerwand stand, ergibt sich zum einen aus der glaubhaften Schilderung der ursprünglichen Position des Bettes durch die Zeugin YQ.. Zum anderen konnte anhand des Lichtbildes Nr. 346 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, sowie der Lichtbilder DSC_8564 und DSC_8561 der Foto-CD-Rom „MK-G.-straße Ordner Lichtbilder“, Staatsanwaltschaft Köln Ass.-Listennummer 0000/00, auf welchen auch die Abdrücke der Standbeine des Bettes im Teppich erkennbar waren, die ursprüngliche Position nachvollzogen werden. Aus den ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 347 und 349 der Lichtbildmappe III, Band Lichtbildmappe, ergab sich ferner, dass die beiden Mittelstützen des Bettes bei Blick aus Richtung der Schlafzimmertür nach links abgeknickt, jedoch nicht abgebrochen waren, was ebenfalls für ein Verrücken des Bettes spricht. Die Sachverständige schloss in Anbetracht der Schwere der Verletzungen im Kopfbereich auf die Einwirkung von schwerer stumpfer Gewalt. Sie hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass die Kopfschwartendurchtrennungen einschließlich der korrespondierenden knöchernen Verletzungen des Schädels zumindest größtenteils durch ein schweres Werkzeug mit unterschiedlichen Schlagflächen oder alternativ durch mehrere unterschiedliche Werkzeuge verursacht worden seien. Auf die Eignung der großen Zange zur Erklärung dieser Verletzungen wurde bereits hingewiesen. Die Schwere der Brüche im Gesichtsbereich spreche eher für Fußtritte mit dem beschuhten Fuß oder alternativ ebenfalls für den Einsatz eines schweren Werkzeugs; dies aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung entweder das Gesicht oder das Hilfsmittel mit einem Textil bedeckt gewesen sei. Anderenfalls sei die beachtliche Diskrepanz zwischen der Massivität der Brüche im Gesichtsbereich und den verhältnismäßig geringfügigen oberflächlichen Hautverletzungen vor allem in der Mundregion nicht zu erklären. Die Feststellungen zur Verlagerung des Geschehens auf das Bett beruhen zum einen auf den sich aus dem Tatortbefundbericht ergebenden großflächigen Blutspuren auf der Matratze, dem Kopfkissen und der bezogenen Bettdecke. Zudem fanden sich auch hier die bereits dargestellten deutlichen Faserspuren an der rechten Bettkante wie auch auf der Vorderseite des Leichnams und auf dem Bett. Die Sachverständige Dr. RF. hat weiter ausgeführt, dass die beidseitigen Rippenserienbrüche mit Betonung der unteren Rippenabschnitte sowie der daraus resultierenden flächenhaften Unterblutung des Rippenfells mit Rippenanspießverletzungen der rechten Lunge eine Kompression des Rumpfes gegen ein Widerlager belegten. Die Sachverständige hat dazu nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere ein Brustbeinquerbruch ebenso wie ein Schulterblattbruch sehr selten als Ergebnis einer körperlichen Auseinandersetzung vorkomme. Durch bloße Schläge seien die Verletzungen nicht zu erklären. Am wahrscheinlichsten sei eine Beibringung durch ein mehrfaches Springen oder gewaltsames Niederknien auf dem Brustkorb des Opfers und zwar während dessen Körper auf einem harten Widerlager gelegen habe. Dabei sei wiederum das Liegen auf dem harten Boden wahrscheinlicher als auf der Matratze des Bettes; gehe man jedoch von Letzterem aus, so ließe das auf eine noch weiter gesteigerte Gewalteinwirkung schließen, da bei einem weicheren Widerlager ein umso höherer Gewaltaufwand erforderlich sei, um die vorgenannten Verletzungen herbeizuführen. Der Schulterblattbruch lasse sich zudem durch einen Tritt, mangels Hautverletzungen auch hier mit der Decke oder etwas Vergleichbarem als Interponat, zwanglos erklären. Insofern fänden sich lagegerechte Blutspuren ausschließlich auf dem Bett, nicht aber auf dem Fußboden in irgendeinem anderen Bereich der Wohnung, obwohl diese im Hinblick auf das blutdurchtränkte Shirt und die stark blutenden Kopfschwartenverletzungen des Tatopfers zwingend zu erwarten gewesen wären, wenn das Tatopfer bei Zufügung der Rippenverletzungen dort gelegen hätte. Es sei überdies äußerst unwahrscheinlich, dass E. F. sich nach Erhalt der Rippenverletzungen mit einem derart schweren Verletzungsbild noch einmal fortbewegt habe. Insbesondere sei aufgrund des instabilen Brustkorbs nicht zu erwarten, dass E. F. eigenständig noch einmal aufgestanden sei. Die Kammer folgert aus diesen überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen, dass der Angeklagte E. F. die Verletzungen des Brustkorbs auf dem Bett zugefügt hat und hierbei ganz erhebliche Kraft entfaltet hat. Hierzu fügt sich zwanglos, dass die auf dem Bett befindliche, unbezogene Decke, mit der der Leichnam des E. F. teilweise bedeckt war, blutige Schuhsohlenfragmentabdrücke (Spuren 4.9.7.2 – 4.9.7.4.) aufwies. Die Sachverständige Dr. RF. hat weiter ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des den getroffenen Feststellungen entsprechenden Tatgeschehens der Tod des E. F. recht zeitnah nach Erhalt aller Verletzungen eingetreten sein müsse. Allerdings seien die einzelnen Verletzungen jeweils für sich und auch in ihrer Kombination nicht unmittelbar tödlich gewesen, sondern hätten sich bis zum Todeseintritt entwickeln müssen. E. F. sei an der Kombination der Hirnschwellung, des Blutverlusts und des Hämatothorax links und Pneumothorax rechts verstorben. Die Hirnschwellung führe zu einem zunehmenden Bewusstseinsverlust, da mit steigendem Druck auf den Hirnstamm und das Kleinhirn das Atemzentrum betroffen werde und schließlich die Atmung aussetze. Dies könne durchaus ein bis zwei Stunden dauern. Der Todeseintritt sei jedoch durch den Hämatothorax links und den Pneumothorax rechts beschleunigt worden, da diese ebenfalls zunehmend die Atemfähigkeit eingeschränkt hätten. Allerdings sei die Beeinträchtigung der Atemfähigkeit auch hier nicht plötzlich manifest gewesen, sondern habe eine gewisse Zeit gebraucht, um sich zu entwickeln. Der hinzutretende Blutverlust, welcher sich in der Obduktion an blassen Organen und nur spärlich ausgeprägten Totenflecken gezeigt habe, führe dazu, dass die Sauerstoffzufuhr, welche durch die Einschränkung der Atemfähigkeit bereits gedrosselt gewesen sei. weiter verlangsamt worden sei. Der Tod sei jedoch vor dem vollständigen Verbluten eingetreten. Bei dem Zusammenwirken der unterschiedlichen Verletzungen versterbe der Betroffene nicht sofort, aber relativ schnell, sie halte nach rechtsmedizinischen Erfahrungswerten einen Todeseintritt zwischen 15 und maximal 30 Minuten nach Erhalt sämtlicher Verletzungen für realistisch. Die Feststellung, dass E. F. nicht nur die Schläge neben dem Bett, sondern auch das weitere Tatgeschehen auf dem Bett bei Bewusstsein erlebt hat , stützt die Kammer zum einen auf die Auffindeposition seines Leichnams und zum anderen auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. RF. zu den Ergebnissen der Obduktion: E. F. wurde in Rückenlage, teils zugedeckt und mit den Füßen am Bettrand abgestützt gefunden. Dafür, dass er diese Position bewusst eingenommen hat, spricht, dass es sich bei den abgestützten Füßen um eine aktiv eingenommene Position handelt. Hierzu fügt sich zudem die Aussage der Zeugin YQ., dass E. F. bevorzugt die Füße am Bettgestell abgestützt habe, wenn es ihm nicht gut gegangen sei, da ihm diese Haltung ein Gefühl der Stabilität und Sicherheit vermittelt habe. Hinzu kommt, dass die Sachverständige Dr. RF. ausgeführt hat, dass dies keine gewöhnlich anzutreffende Position sei, es sei vielmehr auffällig gewesen, dass die Füße sich gegen den Bettrahmen gestützt hätten. Zum anderen lege, so die Sachverständige weiter, auch die Haltung des linken Armes auf der Brust eine bewusst eingenommene Körperhaltung nahe, da sich diese zwanglos als eine Reaktion auf die Brustschmerzen bzw. die Schmerzen im Zusammenhang mit dem gebrochenen Arm erklären lasse. Die Kammer folgert hieraus, dass E. F. sowohl die Haltung der Füße als auch des Armes nach Erhalt aller Verletzungen eingenommen hat. Der Feststellung, dass E. F. nach Erhalt aller Verletzungen bis kurz vor Eintritt seines Todes bei Bewusstsein war, wird überdies durch den Umstand gestützt, dass – so die Ausführung der rechtsmedizinischen Sachverständigen – bei der Obduktion keine Bluteinatmungsherde gefunden worden seien. Dies belege, dass eine Bewusstlosigkeit – wenn überhaupt – nur sehr kurz vor Todeseintritt bestanden haben könne, anderenfalls wäre es zwangsläufig zu einer Bluteinatmung mit entsprechenden Bluteinatmungsherden in der Lunge gekommen. Aufgrund der Vielzahl der blutigen Mittelgesichtsverletzungen wäre im Falle der Bewusstlosigkeit mit einer deutlich ausgeprägten Bluteinatmung zu rechnen gewesen. Dies gelte vorliegend umso mehr als sich im Magen des E. F. im Rahmen der Obduktion Blut gezeigt habe, welches in Ermangelung von Blutungsquellen im Bereich des Magens und der Speiseröhre den Rachenraum hinunter geflossen sein müsse. Zudem spreche der Umstand, dass sich weder Harnblase noch Darm des E. F. entleert hätten, gegen eine längere Bewusstlosigkeit, da diese Entleerungen häufig bei Bewusstlosigkeit einträten. Allerdings sei dabei relativierend zu berücksichtigen, dass hiervon abweichend bei Schädel-Hirn-Traumen der Blasenring häufiger geschlossen und Urin in der Harnblase verbliebe. Es liegt auf der Hand, dass sowohl die Schläge mit der Zange ins Gesicht und gegen den Hinterkopf als auch die nachfolgenden Verletzungen des Brustkorbs mit erheblichen Schmerzen verbunden waren. Dies sei, so die Sachverständige Dr. RF., anders nicht denkbar. Sämtliche von dem Tatopfer erlittenen Verletzungen seien sehr schmerzhaft gewesen. Aus der Anzahl und der Massivität der Gewalteinwirkungen schließt die Kammer, dass E. F. Todesängste durchlitt. Die Sachverständige Dr. RF. hat insofern ausgeführt, dass insbesondere bei einem Springen bzw. massiven Niederknien auf den Brustkorb dem Tatopfer klar werde, dass dieses tödlich enden werde. Nach Zufügung aller Verletzungen ergebe sich der Schluss auf das Vorliegen von Todesangst zudem aus der mit dem Hämatothorax verbundenen Luftnot. Patienten, die einen solche erlitten und überlebt hätten, würden insofern von einer sehr starken Todesangst berichten, da sie trotz Atmung keine Luft bekämen. Die Kammer schließt sich auch hier den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. RF. nach eigener Prüfung und Würdigung an. IV. Beweiswürdigung zur inneren Tatseite 1. Erste Phase des Tatgeschehens Auf den Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf das Raubtatgeschehen schließt die Kammer zum einen aus dem Bild des Tatorts. Die aufgeklappten und ausgeleerten Behältnisse im Schlafzimmer wie auch im Wohnungsflur, die durchwühlten und zum Teil ebenfalls ausgeräumten Schrankfächer im Schlafzimmerschrank sprechen für eine gezielte Durchsuchung. Dass der Sinn des Tatplans darin bestand, Geld zu erlangen, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C. und der insofern übereinstimmenden Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, der zufolge sich der Angeklagte von der Tatbegehung in größerem Umfang Bargeld versprach. Für den Umstand, dass sich der Angeklagte eine Tatbeute im fünfstelligen Bereich erhoffte, spricht die Aussage der Zeugin C., die in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie sei davon ausgegangen, dass E. F. 20 bis 30.000,00 EUR in seiner Wohnung aufbewahre. Dass die Zeugin C. ihre diesbezügliche Vorstellung auch dem Angeklagten mitgeteilt hat, folgt aus dem Umstand, dass dieser – so die Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten – davon gesprochen hatte, dass E. F. über „solche Haufen Geld“ verfüge, und unter anderem erwogen hatte von der Beute ein Wohnmobil kaufen und Deutschland zu verlassen, während sie selbst auf einen Anteil an der Beute hoffte, der es ihr ermöglichen würde, nicht länger der Prostitution nachgehen zu müssen. Dass der Angeklagte sich an dem erbeuteten Geld oder sonstigen Wertgegenständen rechtswidrig bereichern wollte, liegt bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand. Der Vorsatz im Hinblick auf die Körperverletzungshandlungen ergibt sich aus der Mitnahme des Tatwerkzeugs und aus der Ausführung der festgestellten Tathandlungen. Dass sich bei dem Angeklagten die Erkenntnis einstellte, dass eine signifikante Beute nicht zu machen war, schließt die Kammer zum einen aus den bereits dargestellten Ermittlungen zur finanziellen Lage von E. F. und zum anderen daraus, dass es keine belastbaren Hinweise darauf gibt, dass die Angeklagten Beute in der Wohnung gefunden hätten. Aus welchem Grund der Angeklagte den Schlüsselbund mit dem Wohnungs- und Haustürschlüssel eingesteckt hat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Aus der Beweisaufnahme haben sich hierzu keine belastbaren Erkenntnisse ergeben. Insofern lassen sich auch Tatvarianten nicht ausschließen, die nicht von einer Zueignungsabsicht getragen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass unklar ist, zu welchem Zeitpunkt der Schlüssel eingesteckt wurde und mit welchem Ziel. Es ist beispielsweise möglich, dass der Schlüssel bereits zu Beginn des Geschehens eingesteckt wurde ohne damit weitere Ziele zu verfolgen. Zudem kommt in Betracht, dass die Mitnahme des Wohnungs- und Haustürschlüssels nur ein Durchgangsstadium zur späteren Wegnahme anderer Wertgegenstände aus der Wohnung sein sollte. 2. Zweite Phase des Tatgeschehens Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte E. F. die Verletzungen mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz aus Wut über das Scheitern seines Tatplans beibrachte, sich durch die Tatbegehung Geld im fünfstelligen Bereich zu verschaffen. a) Tötungsvorsatz Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte in der zweiten Phase des Tatgeschehens bei Ausführung der Schläge mit der großen Zange gegen den Kopf des E. F. im Schlafzimmer sowie den nachfolgenden Gewalteinwirkungen gegen dessen Brustkorb mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es trotz der hohen Hemmschwelle, die gegenüber der Tötung eines Menschen besteht, nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und dass er – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z. B. eines Affektes, einer substanzbedingten Beeinträchtigung oder hirnorganische Schädigung – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs vertraut (Fehlen des Willenselements). Der Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise darf jedoch nicht zu gering veranschlagt werden. aa) Wissenselement Aus der massiven Gefährlichkeit der Tathandlungen in dieser zweiten Phase des Tatgeschehens schließt die Kammer unter Berücksichtigung der sonstigen Tatumstände und der Person des Täters auf das Vorliegen des Wissenselements: Im vorliegenden Fall ist die Lebensgefährlichkeit der von dem Angeklagten ausgeführten Verletzungshandlungen als ganz erheblich einzustufen. Im Gegensatz zu den ersten, dosierten Schlägen, kommen insofern mehrere Umstände hinzu, die die objektive Gefährlichkeit dieser Schläge und der nachfolgenden Einwirkungen auf den Brustkorb des E. F. weiter erhöhen: E. F. war zu diesem Zeitpunkt bereits durch Faustschläge ins Gesicht und mindestens einen Schlag mit der Zange auf den Hinterkopf getroffen worden. Spätestens nachdem er zwischen Bett und Wand zu Boden gegangen war, war er den weiteren Einwirkungen weitestgehend schutzlos ausgeliefert. Angesichts der massiven Verletzungen, die der Angeklagte dem Tatopfer im Schlafzimmer zugefügt hat, lag die Möglichkeit, dass E. F. an ihren Folgen versterben könnte, auf der Hand. Die Gefährlichkeit der konkreten Tathandlungen ist jedermann bekannt und auch in einer dynamischen, eher spontan entstandenen Situation wie im vorliegenden Fall kognitiv leicht erfassbar. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der durchschnittlich intelligente Angeklagte generell weiß, dass wuchtvolle Schläge mit der als Tatwerkzeug eingesetzten Zange gegen den Kopf, zumal bei erkennbaren deutlichen Verletzungen, ebenso wie eine massive Gewalteinwirkung gegen den Brustkörper zu tödlichen Verletzungen des Opfers führen können. Im Rahmen der Beweisaufnahme sind keine Umstände bekannt geworden, die darauf hindeuten könnten, dass die Möglichkeit des Angeklagten, im Tatzeitpunkt auf dieses Wissen zuzugreifen, eingeschränkt gewesen wäre. Es sind weder für die Kammer noch für den psychiatrischen Sachverständigen Dr. OQ. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung oder für eine im Tatzeitpunkt bestehende substanzbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten zutage getreten. Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. hat zudem nachvollziehbar ausgeführt (hierzu sogleich unter RF.V.), dass zwar zur Tatzeit ein gewisser Affekt eine Rolle gespielt haben wird, jedoch nicht von einer das Bewusstsein trübenden Einengung im Sinne eines hochgradigen Affekts ausgegangen werden könne. bb) Willenselement Aus dem Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass die Gewalteinwirkungen naheliegend tödlich enden würde, er aber gleichwohl zuschlug und massiv auf den Brustkorb des E. F. einwirkte, schließt die Kammer darauf, dass der Angeklagte bei Tatbegehung den Tod des E. F.s zumindest billigend in Kauf nahm. Angesichts der einfachen Struktur und plakativen Anschaulichkeit der Tatsituation und der immensen Gefährlichkeit der Vorgehensweise, die ihm in der Tatsituation auch bewusst war, bleibt kein Raum mehr für die Annahme, der Angeklagte hätte ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang im Sinne eines Überlebens des E. F. vertraut. Ein Gefahrvermeidungs- bzw. -verminderungsverhalten des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Auch sonst finden sich keine Umstände, die geeignet wären, das Vorliegen des Willenselementes in Frage zu stellen. Eine emotionale Nähe zwischen Täter und Opfer bestand nicht. Für die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz spricht ferner das Nachtatverhalten des Angeklagten, im Rahmen dessen er keinerlei Rettungsbemühungen zugunsten des E. F. entfaltete. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ehemalige Mitangeklagte verschiedene Versionen geschildert hat, wie sich der Angeklagte nach der Tat zum Zustand des E. F. geäußert hat, ergibt sich aus keiner dieser Versionen, dass der Angeklagte zur Rettung des E. F. aktiv geworden wäre. Denn auch soweit sie diesbezüglich allein in der Nachvernehmung am 20.08.2013 angab, der Angeklagte habe gesagt, „der“ käme ins Krankenhaus, fügte sie hinzu, der Angeklagte habe aber zugleich gesagt, wenn er liegengeblieben sei, dann könne er auch nichts machen, dann hätte „der“ Pech gehabt. Die Tat steht zudem nicht im Widerspruch zur Persönlichkeit des Angeklagten. Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. hat insofern eine psychopathologische Persönlichkeitsdisposition des Angeklagten diagnostiziert, welche sich in einer akzentuierten Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen zeige. Diese Persönlichkeitsdisposition spiegelt sich in seinem bisherigen Lebenslauf und vielfältigen Verurteilungen wider. Hinzu kommt, dass der Einsatz körperlicher Gewalt – wenn auch nicht in dem dieser Tat innewohnenden Ausmaß – dem Angeklagten nicht wesensfremd ist, wie sich eindrücklich zum einen in seinen diesbezüglichen Vorstrafen (siehe oben A.II. Vorstrafen (1), (5), (6) und (20)) und zum anderen in seinem Verhalten gegenüber der Zeugin V. im Rahmen der Trennung zeigt. Dass der Angeklagte im Wesentlichen aus Wut auf E. F. einwirkte (hierzu sogleich) und vor dem endgültigen Versterben die Gewalthandlungen einstellte, spricht ebenfalls nicht gegen bedingten Tötungsvorsatz, da bei einem solchen das Versterben des Opfers nicht primäres Ziel der Tathandlung ist. Dies wäre bei Annahme einer Verdeckungsabsicht eher der Fall, diese hat die Kammer aus den nachfolgend darzulegenden Gründen jedoch gerade nicht angenommen. Bei der Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände verbleibt kein Raum für die Annahme, dass der Angeklagte bei den Verletzungshandlungen im zweiten Teil des Tatgeschehens ernsthaft auf einen für das Leben des E. F. günstigen Ausgang vertraut hat. b) Motivlage Der Angeklagte versprach sich von der Tatbegehung eine Geldbeute im fünfstelligen Bereich. Wie bereits ausgeführt, erfüllte sich diese Erwartung an die Beute nicht, es wurde entweder keine oder eine aus Sicht des Angeklagten viel zu geringe Beute gemacht. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte in Wut geriet, als er erkannte, dass sein Tatplan, Beute in signifikantem Ausmaß zu machen, scheitern würde, weil E. F. ihm trotz Gewaltanwendung keine – weiteren – Geldverstecke zeigte und er solche trotz intensiver Suche nicht fand. Diese Entwicklung legt bereits der Charakter des Angeklagten nahe. Wie bereits dargelegt haben Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld ausgesagt, dass der Angeklagte zu Wutausbrüchen neigte und wenn er sich ärgerte, schnell aggressiv wurde. Diese Aussagen der Zeugen waren erkennbar mit Angst unterlegt. Aus dem bisherigen Lebenslauf des Angeklagten sind überdies Tätlichkeiten des Angeklagten bekannt geworden, wenn auch nicht Gewaltausbrüche des vorliegend in Rede stehenden Ausmaßes. Insoweit ist allerdings zur berücksichtigen, dass die persönliche und finanzielle Lage des Angeklagten Ende des Jahres 2012 ganz besonders schlecht war. Die Zeugin V. hatte sich von ihm getrennt, worunter der Angeklagte litt. Zudem konnte er die Miete für das Anwesen in Z. nicht mehr bezahlen, hatte kein Geld, um seine Hunde zu füttern und machte selbst einen heruntergekommenen Eindruck. Seine bisher betriebenen kriminellen Geschäfte – zuletzt Kaffeestreckengeschäfte – waren aufgedeckt worden, so dass der Angeklagte ohne eine legale oder illegale Möglichkeit der Geldbeschaffung da stand. Wenn dann sein Plan durch das Eindringen in die Wohnung des E. F. signifikante Beute zu machen, scheiterte, liegt es nahe, dass angesichts der zugespitzten finanziellen Situation die Frustration des Angeklagten groß war und er in Wut geriet. Diese Annahme fügt sich überdies zu der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten, die mehrfach von Wut des Angeklagten in der Tatsituation berichtet hat, ohne allerdings Angaben dazu zu machen, warum der Angeklagte wütend gewesen sei. Die Wut des Angeklagten in der Tatsituation spiegelt sich zudem in dem Tatbild wider: E. F. wurden massivste Verletzungen zugefügt, die deutlich über das für die Tötung Erforderliche hinausgingen. Hinzu kam ein Wechsel der Art der Gewaltanwendung von Schlägen mit dem ursprünglichen Tatwerkzeug zu dem Niederspringen bzw. Niederknien auf den Brustkorb. Würdigt man die zuvor erörterten Umstände in ihrer Gesamtschau, bleibt für die Kammer kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte in Wut geriet als er erkannte, dass sein Tatplan, Beute in signifikantem Ausmaß zu machen, scheitern würde, und er aus dieser Wut heraus E. F. mit bedingtem Tötungsvorsatz die zu dessen Tod führenden Verletzungen beibrachte. Nicht festgestellt werden konnte demgegenüber, dass der Angeklagte E. F. in Verdeckungsabsicht getötet hat. An eine Tötungshandlung in Verdeckungsabsicht war zu denken, weil die Angeklagten nach der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten die Wohnung des E. F. zwar mit Handschuhen bekleidet, aber unmaskiert betreten hatten. Angesichts des markanten Äußeren des Angeklagten AU. – dieser ist von kräftiger, gedrungenen Gestalt und hat markante Gesichtszüge – mussten die Angeklagten damit rechnen, dass E. F. den Angeklagten bei Lichtbildvorlagen der Polizei betreffend mögliche Täter wiedererkennen würde, wenn er das Tatgeschehen überlebte. Gleichwohl hat sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass zur Zeit der Ausführung der tödlichen Verletzungshandlungen bei dem Angeklagten die Vorstellung bewusstseinsdominant war, dass E. F. im Fall seines Überlebens zur Identifizierung des Angeklagten beitragen könnte und würde. Gegen die Annahme eines Tötens in Verdeckungsabsicht spricht insbesondere das massive Tatbild. Der Angeklagte hätte E. F. mit geringerem Gewalteinsatz töten können, wenn es in erster Linie darum gegangen wäre, seine Mitwirkung an der Identifizierung der Täter zu verhindern. Bei der Ausführung der vorsätzlichen Tötungshandlung in Verdeckungsabsicht wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte die Tathandlungen erst nach dem Todeseintritt seines Tatopfers beendet hätte. Wie festgestellt, befand sich E. F. jedoch nach Zufügen aller Verletzungen noch bei Bewusstsein. Zudem wäre bei Handeln in Verdeckungsabsicht zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte sichergestellt hätte, tatsächlich keine Spuren am Tatort zurückgelassen zu haben, was insbesondere die Mitnahme der offen auf dem Schlafzimmerboden liegende Plastiktüte hätte beinhalten müssen. c) Grausamkeit Dass der Angeklagte in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung handelte, ergibt sich aus dem vom Vorsatz getragenen objektiv grausamen Verhalten. Der Angeklagte wusste, dass mit den von ihm verübten Verletzungshandlungen – das Schlagen mit der großen Zange wie auch das massive Zertrümmern des Brustkorbes – erhebliche Schmerzen und Todesängste für E. F. verbunden waren. Dass E. F. das Tatgeschehen bei Bewusstsein erlebt, konnte der Angeklagte ebenfalls erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten dieses Wissen in der Tatsituation nicht zugänglich war, sind auch hier nicht ersichtlich. V. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit Dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, folgt aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. OQ. in der Hauptverhandlung. Da der Angeklagte sich nicht für eine Exploration zur Verfügung gestellt hatte, stützt sich sein Gutachten auf die Auswertung des Inhalts der Ermittlungsakte einschließlich der beigezogenen Akten und Unterlagen sowie auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung einschließlich des dort erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. YM. und dessen Angaben bzgl. der Verhaltensbeobachtung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer im Jahr 2014. 1. Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. hat zunächst ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung des Angeklagten ergeben hätten. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Angeklagten durch Drogen oder Alkohol zur Tatzeit. Insofern hätten zwar die Zeugen AT., C., MG., U. und AY. Alkoholkonsum des Angeklagten wahrgenommen, während der Zeuge FP. neben Alkohol- auch einen Kokainkonsum des Angeklagten beschrieben habe. Den insofern im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen lasse sich jedoch lediglich ein zeitweiser Missbrauch von Alkohol und Kokain entnehmen, nicht aber eine Abhängigkeit des Angeklagten. Für die Tatzeit spreche insbesondere die unfallfreie Fahrt mit dem Auto zum Tatort gegen eine Intoxikation durch Alkohol und/oder Kokain. Eine solche sei auch der Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten nicht zu entnehmen gewesen. Die Komplexität des Tatgeschehens und das planvolle Vorgehen stünden ebenfalls der Diagnose einer Alkohol- bzw. Drogenintoxikation entgegen. Aus dem Bild, das er in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen habe, hätten sich keine Anzeichen für das Vorliegen anderer psychischer Erkrankungen, die das Merkmal der krankhaften seelischen Störung aus psychiatrischer Sicht erfüllen könnten, ergeben. Dies betreffe schizophrene oder affektive Psychosen ebenso wie hirnorganische Schädigungen unterschiedlicher Ursache. 2. Auch Schwachsinn als drittes Eingangsmerkmal des § 20 StGB liege bei dem Angeklagten ersichtlich nicht vor, dies folge bereits aus dem Umstand, dass es diesem gelungen sei, seinen Schulabschluss und die anschließende Lehre als Dreher zu machen. 3. Der psychiatrische Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen, die aus psychiatrischer Sicht den Schluss auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten zur Tatzeit zuließen. Insbesondere sei ein Affekt, der über das bei Begehung eines Tötungsdelikts übliche Maß hinausgegangen sei und der das seelische Gefüge zur Tatzeitpunkt zerstört oder erheblich erschüttert habe, nicht zu belegen. Zwar habe in der zweiten Phase der Tat mit der Wut über die fehlende Beute mit Sicherheit ein gewisser Affekt eine Rolle gespielt, aber zu einer das Bewusstsein trübenden Einengung sei es nicht gekommen. In Ermangelung von Anhaltspunkten für die Diagnose einer schweren akuten Belastungsreaktion hat der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. dargelegt, dass sich auch unter Anwendung der sogenannten „Saß-Kriterien“ keine hinreichenden Merkmale belegen ließen, die den Rückschluss auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten zur Tatzeit zuließen. Von den Saß-Kriterien, die für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprächen, könnten vorliegend die meisten sicher ausgeschlossen werden: Eine spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit sei nicht gegeben. Auch konstellative Faktoren lägen nicht vor, zur Tatzeit – am Vormittag – sei weder eine besondere Müdigkeit zu erwarten, noch hätten sich – wie bereits dargelegt – Hinweise auf einen tatzeitnahen Alkohol- bzw. Drogenkonsum ergeben. Es fehle weiter an einem abrupten elementaren Tatablauf ohne Sicherung ebenso wie an einem charakteristischen Affektauf- und abbau. Im Folgeverhalten nach der Tat habe sich zudem keine schwere Erschütterung des Angeklagten gezeigt. Insofern wies der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. auf die Rückfahrt vom Tatort und das Entsorgen der Kleidung hin. Anhaltspunkte für eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe bestünden ebenso wenig wie für Erinnerungsstörungen oder Störungen der Sinnkontinuität. Auf der Pro-Seite verblieben damit lediglich Hinweise auf eine gewisse Tatbereitschaft und psychopathologische Persönlichkeitsdisposition, welche sich vorliegend in einer akzentuierten Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen zeige (hierzu sogleich). Hinzu komme das Missverhältnis zwischen Tatanstoß, der Erkenntnis, dass es keine Beute geben werde, und der Reaktion, welches ebenfalls ein positives Kriterium für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei. Auf der anderen Seite lasse sich eine Vielzahl von Kriterien belegen, welche nach Saß gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprächen. So habe es Vorbereitungshandlungen für die Tat, etwa durch die Wahl eines Tatwerkzeugs, gegeben, und die Tatsituation sei durch den Angeklagten konstelliert worden. Insgesamt habe sich nicht nur im Tatgeschehen, sondern auch im Vor- und Nachtatverhalten eine zielgerichtete Gestaltung der Tat durch den Angeklagten gezeigt. Das Tatgeschehen selbst habe sich über eine deutliche Zeitspanne hingezogen und weise einen komplexen Handlungsablauf in Etappen und mit Zäsuren auf. Nach dem, was in der Hauptverhandlung bekannt geworden sei, gebe es zudem Hinweise auf ein Fehlen von vegetativen und psychomotorischen Begleiterscheinungen. Für die weiteren Kriterien fehle es – insbesondere auch mangels Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen – an Anhaltspunkten, um diese positiv oder auch negativ zu belegen. Insgesamt lasse sich daher nur zu wenigen der zu berücksichtigenden psychopathologischen Merkmale aus dem Kriterienkatalog von Saß etwas Belastbares sagen. In der Gesamtschau zeige sich jedoch bereits deutlich, dass die feststellbaren Pro-Kriterien überwiegend zu verneinen und die feststellbaren Contra-Kriterien überwiegend zu bejahen seien, so dass dies den Schluss auf das Vorliegen keiner tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zur Tatzeit zulasse. 4. Hinweise für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen könnte, lasse sich nicht stellen. Insoweit sei nach ICD10 (F60) eine schwere Störung erforderlich, die das Leben des Betroffenen in verschiedenen Bereichen schwerwiegend beeinträchtige und die ihren Ausgangspunkt stets in der Kindheit und Jugend haben müsse. Die durch die Persönlichkeitsstörung hervorgerufenen psychosozialen Leistungseinbußen müssten dabei mit den Defiziten vergleichbar sein, die im Gefolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen aufträten. Dies sei beim Angeklagten ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere sei dieser durchaus in der Lage auch langjährige Beziehungen und Freundschaften zu führen. Soweit sich aus der Hauptverhandlung, insbesondere den Aussagen der Zeugen ORR’in MY., FP., AY., VI., R., C., MG. und U., aufbrausende und insbesondere unter Belastung auch dissoziale Züge des Angeklagten ergeben hätten (vgl. insoweit die Feststellungen unter A.I.), belegten diese insofern lediglich das Bild einer akzentuierten Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Zügen, wobei sich Letztere insbesondere im Übertreiben eigener Leistungen, der Ausnutzung von zwischenmenschlichen Beziehungen und einem fehlenden Schuldbewusstsein – gerade in Anbetracht seiner Vorstrafen – gezeigt habe. 5. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. OQ. nach eigener Prüfung und Würdigung an. Der Sachverständige ist von vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die von ihm getroffenen Wertungen und Schlussfolgerungen sind einleuchtend und überzeugend. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. RF. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes in den Tatbestandsvarianten der niedrigen Beweggründe und der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 Var. 4 und 6 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit versuchtem Raub mit Todesfolge (§ 251, 22, 23 StGB) strafbar gemacht. I. Versuchter Raub mit Todesfolge 1. Haupttat: Versuchter Raub (§§ 249, 22, 23 StGB) Ein vollendeter Raub liegt nicht vor, da nicht sicher festgestellt werden konnte, dass Geld oder Wertgegenstände erbeutet wurden. Es liegt vielmehr ein fehlgeschlagener versuchter Raub vor. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an, sog. Rücktrittshorizont. Erkennt der Täter, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte oder glaubt er subjektiv, sein Ziel im unmittelbaren Handlungsfortgang nicht mehr erreichen zu können, so liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor. So liegt der Fall hier. Zwar war aufgrund der in einem Socken versteckten Geldscheine im Wert von 2.300,00 EUR sowie der 75,00 EUR nebst Münzkleingeld in der Pappfotobox auf der Fensterbank im Wohnzimmer die Erlangung von Beute objektiv noch möglich. Allerdings wusste der Angeklagte dies nicht und ging daher, wie festgestellt, davon aus, dass er jedenfalls im unmittelbaren Handlungsverlauf keine Beute mehr erlangen könnte. Aufgrund des Fehlschlags scheidet ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch aus. 2. Qualifikation: Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der für § 251 StGB erforderliche qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht nur gegeben, wenn der Täter durch eine Nötigungshandlung, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, den Tod des Opfers herbeiführt. Bei einer auf den Zweck der Vorschrift des § 251 StGB abstellenden Betrachtungsweise ist der besondere Zusammenhang auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht. Dies ist vorliegend der Fall. In der Todesfolge verwirklicht sich hier die bereits in der Raubtat angelegte besondere Gefährlichkeit. Es ist insofern der Raubtat immanent, dass diese nicht zwangsläufig zu einem Erfolg führt, sondern dass der Täter auch mit einem Fehlschlag und den daraus resultierenden Konsequenzen – hier die sich ergebende Frustration über die fehlende Beute – rechnen muss. Wenn er dann das auch zuvor eingesetzte Werkzeug verwendet, um mit diesem mit Tötungsvorsatz und tödlichen Folgen auf das Opfer einzuwirken, verwirklicht sich in der Todesfolge die bereits in der Raubtat angelegte besondere Gefährlichkeit. 3. Verdrängung weiterer Raubqualifikationen auf Konkurrenzebene Soweit auch die Raubqualifikationen des Mitsichführens und des Verwendens eines gefährlichen Werkzeuges (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) sowie der schweren körperlichen Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB) erfüllt sind, treten diese hinter dem versuchten Raub mit Todesfolge zurück. II. Mord (§ 211 StGB) 1. Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 Var. 6 StGB) Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Nicht tatbestandsmäßig sind Handlungen, deren grausame Wirkung das Tatopfer, etwa wegen Eintritts von Bewusstlosigkeit oder des Todes, nicht mehr empfindet. Die Verletzungshandlungen, die der Angeklagte dem Tatopfer mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz zugefügt hat, gingen deutlich über das für die Tötung erforderliche Maß hinaus. Die Vielzahl massiver Schläge neben dem Schlafzimmerbett waren für E. F. mit ganz erheblichen Schmerzen und Todesangst verbunden; danach schloss sich das Tatgeschehen auf dem Bett an, welches ebenfalls von enormer Brutalität und Gewalt gezeichnet war, in welcher sich auch die unbarmherzige und gefühllose Gesinnung des Angeklagten zeigte. E. F. hat das Tatgeschehen – wie ausgeführt – bei Bewusstsein erlebt. Diese Umstände waren dem Angeklagten, wie dargelegt, auch bewusst. 2. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Form der Wut über fehlende Beute (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB) Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung hat die Kammer dabei im Wesentlichen Folgendes berücksichtigt: Wie festgestellt, war das leitende Tatmotiv des Angeklagten, Wut über die fehlende Beute. Sein ursprüngliches Vorgehen war von Beuteerzielungsabsicht getrieben. Schon das vorangegangene Geschehen beruhte damit auf niedriger Gesinnung. Die zum Tode führenden Verletzungshandlungen fielen in den Zeitraum nach der Erkenntnis, dass es keine (weitere) Beute geben würde. Auch nur im Ansatz anerkennenswerte Gründe für die von dem Angeklagten in dieser Situation entwickelte Wut bestehen nicht. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in einer finanziell stark angespannten Situation befand. Diese war jedoch selbst verschuldet. Nach einer jahrzehntelangen kriminellen Karriere verfügte der Angeklagte zur Tatzeit weder über legale noch illegale Einnahmequellen. Er war gleichwohl durch die Anmietung des Objekts in Z. hohe Zahlungsverpflichtungen eingegangen, wohl wissend, dass seine illegalen Einkünfte aus den Kaffeestreckengeschäften versiegen könnten. In der gegebenen Situation relativer Mittellosigkeit machte er keine Anstalten, sich nach legalen Einnahmequellen umzusehen, etwa in Form einer geregelten Arbeit. Stattdessen verfiel er auf die Idee, in die Wohnung des an diesen Umständen völlig unschuldigen E. F. einzudringen, weil er aufgrund der Auskunft der Zeugin C. glaubte, dort sei ein Geldbetrag im fünfstelligen Eurobereich zu erbeuten. Zu diesem Zweck drang er in die Wohnung und damit in die intimste Lebenssphäre des E. F. ein. Er wählte hierfür einen Zeitpunkt, zu dem E. F. in seiner Wohnung war. Die Tatmotive des Angeklagten stehen bei einer Gesamtabwägung daher sittlich auf niedrigster Stufe und sind in besonderem Maße verachtenswert. 3. Keine weiteren Mordmerkmale Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein heimtückisches Vorgehen konnten nicht festgestellt werden, die Arg- und Wehrlosigkeit des E. F. entfiel nach dem ersten – noch nicht von Tötungsvorsatz getragenen – Schlag des Angeklagten mit der Faust ins Gesicht. Die zum Tode führenden Verletzungshandlungen dienten weder der Beuteerlangung noch der Ermöglichung einer anderen Straftat, der versuchte Raub war zu diesem Zeitpunkt bereits fehlgeschlagen. Aus diesem Grund scheiden die Mordmerkmale der Habgier bzw. der Ermöglichungsabsicht vorliegend aus. Auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht liegt nicht vor. Wie dargelegt vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Vorstellung des Angeklagten bewusstseinsdominant war, dass E. F. im Fall seines Überlebens zur Identifizierung des Angeklagten beitragen könnte und würde, was es aus Sicht des Angeklagten zu verhindern galt. Aus dem Tatbild und der Massivität der Gewaltausübung folgt vielmehr, dass die Frustration und Wut über die fehlende Beute bewusstseinsdominant waren. 4. Konkurrenzen Sofern daneben durch die Verletzungshandlungen im ersten wie auch im zweiten Teil des Tatgeschehens auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB erfüllt ist, tritt diese hinter dem vollendeten Mord zurück. III. Kein Diebstahl (§ 242 StGB) Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Diebstahls an dem Wohnungs- und Haustürschlüssel nicht. Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muss beim Raub wie beim Diebstahl von der Absicht des Täters getragen sein, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen; die hierzu erforderliche Übernahme der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das Vermögen des Täters vollzieht sich dadurch, dass der wahre Berechtigte von der Ausübung der ihm zustehenden Sachherrschaft ausgeschlossen und die Sache gleichzeitig einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt des Täters unterworfen wird. Dies voran gestellt konnte die Kammer – wie unter RF.IV.1. dargestellt – keine sicheren Feststellungen zu der Frage treffen, was der Angeklagte mit der Mitnahme des Wohnungs- und Haustürschlüssel bezweckte. IV. Konkurrenzen Zwischen dem versuchten Raub mit Todesfolge und dem vollendeten Mord besteht Tateinheit i.SX.d. § 52 StGB. F. Strafzumessung Nach § 52 Abs. 1 und 2 StGB war auf eine Strafe zu erkennen, die dem Gesetz zu entnehmen war, das die schwerste Strafe androht. Hiernach war aufgrund der Verwirklichung des Mordtatbestandes gem. § 211 Abs. 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. I. Besondere Schwere der Schuld Die Kammer hat zudem gemäß § 57a Abs. 1 SX. 1 Nr. 2 StGB bei zusammenfassender Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. 1. Täterpersönlichkeit Schon der Werdegang des Angeklagten, geprägt durch wiederholte Straffälligkeit und langjährige Inhaftierungen, zeigt das Bild einer im hohen Maße dissozialen Persönlichkeit. Während sich anfangs noch ein recht vielversprechender Lebenslauf des Angeklagten mit abgeschlossener Ausbildung, anschließender Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr und einer stabilen Ehe abzeichnete, folgte nach Entlassung bei der Berufsfeuerwehr ein von dem Wunsch nach einem höheren Lebensstandard geprägtes Leben mit wechselnden Tätigkeiten, Selbständigkeiten und Insolvenzen und immer weiter gehenden Straftaten, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Er hatte bereits vor dieser Tat in drei Fällen Freiheitsstrafen von jeweils mehr als zweieinhalb Jahren verbüßt – und zwar im Jahr 1991 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, von der nach einer ca. dreijährigen Flucht und erneuter Inhaftierung ein Strafrest zu Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurde, im Jahr 2002 eine solche von 2 Jahren und 10 Monaten und im Jahr 2005 eine weitere von 3 Jahren und 10 Monaten, wobei die Reststrafe nach Verbüßung von 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurde. Auch diese Erfahrungen konnten den Angeklagten nicht davon abhalten erneut straffällig zu werden. Das Bild einer langjährigen kriminellen Karriere wird weiter gestärkt durch Aussagen von Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten, die diesen als häufig aggressiv, gewaltbereit und manipulativ beschrieben haben. Die vernommenen Freunde und Bekannten des Angeklagten schilderten insofern durchweg auch Situationen, in denen sie von dem Angeklagten bedroht wurden und Angst vor ihm hatten. Persönlichkeitsbestimmend ist zudem, dass der Angeklagte Rückschläge in seinem Leben wie auch frühere Verurteilungen als Fehler anderer Personen darstellt bzw. verschweigt. 2. Tat Die zusammenfassende Würdigung der vorliegend abgeurteilten Tat zeigt ebenfalls, dass diese ein besonders hohes Maß der Schuld des Angeklagten aufweist, so dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Sozialprogose nicht tat- und schuldangemessen wäre. Bereits unter Ausklammerung des vorangegangenen versuchten schweren Raubes hat der Angeklagte eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zur Tatzeit eine schwierige Lebenssituation durchmachte: Er litt darunter, dass die Zeugin V. sich von ihm getrennt hatte und befand sich auch finanziell in einer äußerst angespannten Lage. Sein Geld reichte nicht einmal aus, um seine Hunde zu füttern. Allerdings sind dies Umstände, die er sich aufgrund seines eigenen Verhaltens zuzuschreiben hat, einerseits durch aggressive Verhaltensweisen gegenüber der Zeugin V. und andererseits dadurch, dass er weit über seine Verhältnisse lebte, ohne den Versuch einer legalen Erwerbstätigkeit. Die Kammer hat zudem die lange Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, wenn auch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. In Zusammenhang hiermit steht auch, dass sich der Angeklagte nunmehr seit Juni 2013 in Haft befindet, wobei er auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 21.11.2013, Az. 190 KLs – 203 Js 660/11 – 1/13, unter den Bedingungen der Untersuchungshaft verbüßt hat. Das vorgerückte Lebensalter des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Dem gegenüber überwiegen jedoch die zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände deutlich: In der Tat zeigt sich im Vergleich zu den früheren Taten eine erheblich gesteigerte kriminelle Energie. Der Angeklagte hat tateinheitlich zu dem abgeurteilten Mord weitere Straftatbestände verwirklicht, nämlich einen versuchten schweren Raub. Die begangene Straftat richtet sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter, das Vermögen, die körperliche Unversehrtheit und schließlich das Leben. Der Angeklagte hat zudem nicht nur ein, sondern zwei Mordmerkmale, grausame Begehungsweise und niedrige Beweggründe, verwirklicht. Zudem besteht eine Nähe zu dem Mordmerkmal der Heimtücke, auch wenn dieses nicht erfüllt ist . Das Tatopfer wurde von dem Angriff des Angeklagten überrascht und ihm blieb keine effektive Möglichkeit der Gegenwehr. Der Angeklagte beging die Tat am Vormittag des 07.12.2012, zu einer Zeit, zu der er erwartete, E. F. in dessen Wohnung anzutreffen. Die für E. F. unterwartete Tatbegehung in seiner Wohnung, insbesondere in seinem Schlafzimmer, stellt einen besonders intensiven Eingriff in den Kernbereich des Privat- und Intimlebens des Opfers dar. 3. Gesamtwürdigung Bei Würdigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Schuld des Angeklagten im Vergleich zu sonst vorkommenden Mordfällen vorliegend deutlich gesteigert ist. II. Härteausgleich Zugunsten des Angeklagten war ein Härteausgleich vorzunehmen. Die abgeurteilte Tat fällt zeitlich vor die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 16 Fällen durch das Landgericht Kleve vom 21.11.2013, rechtskräftig seit dem 18.09.2014 – Az. 190 KLs - 203 Js 660/11 - 1/13 –. Deren ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren war jedoch bereits vollstreckt, so dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorliegend nicht mehr möglich war. Dies zugrunde gelegt, erschien ein Vollstreckungsabschlag in Höhe von einem Jahr angemessen. III. Keine Anordnung einer Maßregel gem. § 64 StGB Eine Maßregel nach § 64 StGB war vorliegend nicht anzuordnen. Es fehlt bereits an einem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der psychiatrische Sachverständige Dr. OQ. konnte weder die Diagnose eines Alkoholmissbrauchs noch eines Kokainmissbrauchs stellen. Zudem ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Konsum der genannten Substanzen und der Begehung der in Rede stehenden Taten nicht gegeben. G. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465, 473 StPO.