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Urteil

90 O 24/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2018:0206.90O24.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Honorars für diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftssparte „S“ der Beklagten in Anspruch. Am 15.11.2016 fand eine Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten statt, dem bis zum 01.12.2016 unter anderem der Vorstand und Mehrheitsaktionär der Klägerin, Herr Prof. Dr. M, angehörte. In der Niederschrift über die Sitzung ist folgendes festgehalten: „Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 15.11.2016 Folgendes beschlossen: Die K AG hat der C AG einen potentiellen Käufer für die Marke S etc. vermittelt. Zudem ist die K AG beauftragt worden, im Zusammenhang mit dem Verkauf diverse Dienstleistungen, wie eine Bewertung der Marke S inklusive Kundenstamm, Anlagevermögen und Vorräte zu machen. Gemäß § 18 der Satzung der C AG fasste der Aufsichtsrat mit den Stimmen von Dr. X und Prof. Dr. J und unter Enthaltung von Prof. Dr. M folgenden Beschluss: „Bei erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrages, das heißt Unterschrift aller Parteien und Zustimmung der Beklagten erhält die Firma K für ihre Dienstleistungen bezogen auf die Kaufpreissumme für 100 % der Beteiligung eine Einmalfee in Höhe von 1,75 % des Transaktionsvolumens bezogen auf 100 %. Die Fee wird fällig mit Wirksamkeit des Kaufvertrages.“ In der Folgezeit erwarben die A Beteiligungsholding GmbH und die Beklagte im Verhältnis 80 % zu 20 % die Geschäftsanteile an einer Vorratsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000,00 €, die ihrerseits im Nachgang den Geschäftsbetrieb „S“ zu einem Kaufpreis von 14,1 Mio. € von der Beklagten erwarb. In der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten gemäß Art. 17 MAR vom 24.11.2016 heißt es hierzu wie folgt: „C AG veräußerte Mehrheit der Geschäftssparte S Köln, 24.11.2016. Der C AG hat heute einen Vertrag zum Verkauf der Mehrheit an der Geschäftssparte S unterzeichnet. Konkret ist geplant, zum Jahresende 100 % der Anteile an S im Rahmen eines Asset Deals in eine neue GmbH einzubringen. Im Detail ist ein mehrstufiger Verkaufs- und Beteiligungsprozess geplant. Zunächst wird gemeinsam mit der A Beteiligungsholding GmbH die S-GmbH mit Sitz in Bochum gegründet. An der neuen GmbH wird die C AG 20 Prozent halten, die A Beteiligungsholding GmbH 80 Prozent. Die neue S-GmbH kauft der C AG alle Markenrechte und 100 Prozent der Assets an der Geschäftssparte S ab. Der Kaufpreis hierfür beträgt 14,1 Mio. Euro, der entsprechende Kapitalnachweis liegt der C AG vor. Die A Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in H wird zu 100 Prozent privat von Herrn B gehalten. Der Aufsichtsrat der C AG hat die Pläne zum Verkauf bereits abgesegnet. Der Vertrag steht noch unter zwei aufschiebenden Wirksamkeitsvorbehalten.“ In der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.11.2016 wurde insgesamt ein neuer Aufsichtsrat gewählt. Unter dem 15.12.2016 stellte die Klägerin der Beklagten ausgehend von einem Kaufpreis in Höhe von 17,6 Mio. € den Betrag von 366.520,00 € für ihre Dienstleistungen in Rechnung. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2016 durch Mitteilung der Auffassung des neu gewählten Aufsichtsrats, dass der Kaufpreis für S bei max. 14,1 Mio. € liege und deswegen die Rechnung zu korrigieren sei. Dies lehnte die Klägerin ab. Durch Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 18.01.2017 forderte sie die Beklagte vergeblich zur Zahlung bis zum 05.02.2017 auf. In einer Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 21.02.2017 über das Ergebnis für die ersten 9 Monate des Geschäftsjahrs 2016/2017 finden sich unter anderen folgende Ausführungen: „Die Liquidität des Konzerns ist insbesondere durch den Konsortialkreditvertrag für die nächsten Jahre sichergestellt. Infolge der bereits Ende Dezember 2016 erfolgten Kaufpreiszahlung S und regelmäßiger Tilgungen im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres haben sich die Verbindlichkeiten aus Anleihe und Konsortialdarlehen der C AG zum 31. Dezember 2016 von 49,2 Mio. Euro um 13,0 Mio. Euro auf 36,2 Mio. Euro reduziert.“ Die Klägerin ist der Auffassung, der Kaufpreis von 14,1 Mio. € entspreche lediglich der 80-%igen Beteiligung der A Beteiligungsholding GmbH an der S-GmbH. Nach dem Aufsichtsratsbeschluss sei für die Berechnung des Honorars allerdings auf den Wert für eine 100-%ige Beteiligung abzustellen, woraus sich ein Gesamtvolumen von 17,6 Mio. € errechne. Der Aufsichtsratsbeschluss bestätige auch die zwischen den Parteien getroffene Abrede über die Erbringung der darin genannten Dienstleistungen durch die Klägerin. Der Vorstand der Beklagten, Herr T, habe am 14.06.2016 mit dem Vorstand der Klägerin, Herr Prof. Dr. M, vereinbart, dass die Klägerin für die Beklagte einen Käufer der Geschäftssparte S suchen solle. Hierzu habe die Klägerin folgende – erheblich über die organschaftlichen Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds hinausgehenden – Leistungen erbringen sollen: relevante Unterlagen anfragen und diese hinsichtlich ihres Aussagegehalts sichten, das historische sowie zukünftige working capital analysieren, eine integrierte Unternehmensplanung auf Monatsbasis basierend auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen ableiten, die Planung in Rücksprache mit der Beklagten adjustieren, die Finanzzahlen von S-GmbH sowie die Analyseergebnisse in einer Präsentation darstellen, eine Unternehmensbewertung für die Geschäftssparte S erstellen, Kontakt zu potentiellen Käufern suchen und herstellen, die Kaufpreis-Transaktionsverhandlungen begleiten, diverse Verträge im Zusammenhang mit der Transaktion sichten, die Dokumente zur Erläuterung der Transaktion für die Hauptversammlung erstellen, die die Kommunikation mit allen prozessbeteiligten Parteien führen sowie schließlich die Ad-hoc-Fragen seitens der A Beteiligungsholding GmbH beantworten. Diese Vertragsinhalte habe Herr T dem Aufsichtsrat der Beklagten in der Sitzung vom 15.11.2016 auch eingehend dargestellt und erläutert, wobei es keiner Schriftform bedurft habe. Ebenso seien bereits die konkrete Umsetzung der Veräußerung an die A Beteiligungsholding GmbH sowie der Kaufpreis Gegenstand der Unterrichtung des Aufsichtsrats in der Sitzung vom 15.11.2016 gewesen. Dem Aufsichtsrat habe Herr T erläutert, dass sich das Transaktionsvolumen aufgrund der nach wie vor von der Beklagten gehaltenen 20%-igen Beteiligung bezogen auf 100 % der Beteiligung auf 17,6 Mio. € belaufe und dass diese Summe Grundlage für die Berechnung des Honorars der Klägerin sein werde. Dem Aufsichtsratsbeschluss – in Verbindung mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 21.02.2017 – sei auch die Fälligkeit der genehmigten Vergütung zu entnehmen. Die Klägerin habe jedenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 AktG. Üblicherweise wäre eine Y Agentur mit den entsprechenden Leistungen beauftragt worden und hätte hierfür eine Vergütung in Höhe von 3-4 % des Transaktionswerts gefordert. Entsprechend dem Arbeitsaufwand der klägerseits erbrachten Leistungen sei mindestens ein Betrag von 247.500,00 € in Ansatz zu bringen. Die Klägerin hat ihre Klage zunächst im Urkundenverfahren erhoben, hiervon allerdings mit Schriftsatz vom 28.11.2017 Abstand genommen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 366.520,00 € nebst 9 % Zinsen seit dem 16.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Aufsichtsratsbeschluss sei nicht wirksam zustandegekommen. In formeller Hinsicht fehle es an der Einhaltung der gemäß § 4 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats für dessen Einberufung vorgesehenen Mindestfrist von 14 Tagen. Materiell sei der Beschluss gemäß § 113 Abs. 1 AktG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da es sich bei den Dienstleistungen, welche die Klägerin für die Beklagte erbracht habe, um Tätigkeiten handele, zu denen ihr Vorstand, Herr Prof. Dr. M, aufgrund seines Aufsichtsratsmandats ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Hierbei sei unerheblich, dass die Tätigkeit nicht vom Aufsichtsratsmitglied selbst, sondern von einer durch das Aufsichtsratsmitglied mehrheitlich gehaltenen Gesellschaft erbracht worden sei. Es handele sich um eine höhere Tätigkeit im Sinne von § 114 Abs. 1 AktG, die in einer betriebswirtschaftlichen Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmensteils bestanden habe, welche durch die Vergütung als Aufsichtsratsmitglied abgegolten gewesen sei. Darüber hinaus fehle es es an einer wirksamen Zustimmung des Aufsichtsrats, da ihm die wesentlichen Informationen des beabsichtigten Vertrages nicht in Textform vorgelegen hätten. Zudem habe keine vollständige Unterrichtung des Aufsichtsrats stattgefunden, zu der jedenfalls die vereinbarte Vergütung gehört habe. Der Beschluss sei sowohl in dieser Hinsicht als auch bezüglich des Auftragsumfangs unpräzise. Grundlage für die Berechnung eines etwaigen, der Klägerin zustehenden Honorars sei jedenfalls nur der Kaufpreis, welcher ausweislich der Ad-hoc-Mitteilung für die gesamte Geschäftssparte S in Höhe von 14,1 Mio. € gezahlt worden sei. In welchem Umfang eine Beteiligung der A Beteiligungsholding GmbH an der erwerbenden Gesellschaft bestehe, sei in dem Zusammenhang irrelevant. Das gesamte Transaktionsvolumen habe lediglich 14,1 Mio. € betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14.07.2017 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Klägerin steht der gemäß § 611 Abs. 2 BGB geltend gemachte Honoraranspruch nicht zu, da hierüber kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist. a) Die vom Aufsichtsrat der Beklagten am 15.11.2016 erteilte Genehmigung eines etwaigen Auftrags vom 14.06.2016 mit dem klägerseits behaupteten Inhalt ist gemäß § 113 AktG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Denn die behauptete Tätigkeit der Klägerin deckt sich jedenfalls zum Teil mit dem Aufgabenspektrum, das ihrem Vorstand ohnehin als Aufsichtsratsmitglied der Beklagten oblegen hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin und nicht Herr Prof. Dr. M das Honorar beansprucht. Diese Konstellation ist dem Fall gleichzuachten, dass Herr Prof. Dr. M selbst tätig geworden wäre, weil er indirekt von der Beauftragung der Klägerin profitiert (BGH, Urteil vom 03.07.2006, Az. II ZR 151/04, Urteil vom 20.11.2006, Az. II ZR 279/05). Ein Vertrag über Dienstleistungen eines Aufsichtsratsmitglieds für die Gesellschaft ist keiner Genehmigung gemäß § 114 AktG zugänglich und damit gemäß § 113 AktG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, wenn er zumindest teilweise solche Aufgaben beinhaltet, die zur Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds ohnehin gehören. „Zulässig, aber in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 AktG abhängig, sind nur solche Verträge über Dienstleistungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen.“ (BGH, Urteil vom 03.07.2006, Az. II ZR 151/04). Dabei müssen diese Verträge so gestaltet sein, „dass sie eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb der organschaftlichen Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds liegt und der Vertrag keine verdeckten Sonderzuwendungen enthält. Dazu gehört, dass die speziellen Beratungsgegenstände und das dafür zu entrichtende Entgelt so konkret bezeichnet werden, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann. Verträge, die diesen Anforderungen nicht erfüllen, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören können, sind von vornherein nicht von § 114 Abs. 1 AktG gedeckt, sondern nach § 113 AktG zu beurteilen“ (BGH, Urteil vom 03.07.2006, Az. II ZR 151/04; ferner Urteil vom 20.11.2006, Az. II ZR 279/05). Insgesamt nichtig sind danach beispielsweise Beraterverträge, die neben einer steuerlichen Beratung (die als solche über die Aufsichtsratspflichten hinausgeht) auch allgemein eine Beratung „in betriebswirtschaftlichen Fragen“ vorsieht (BGH, Urteil vom 03.07.2006, Az. II ZR 151/04). Hierbei handelt es sich um keine aus dem Aufgabenbereich des Aufsichtsrats herausfallende, klar abgrenzbare Beratung in Fragen eines besonderen Fachgebiets. Denn auch in seiner Organfunktion schuldet das Aufsichtsratsmitglied den Einsatz individueller Sachkenntnis und bei Bedarf eine das übliche Maß übersteigende Beanspruchung. Demzufolge sind vom BGH im Urteil vom 20.11.2006, Az. II ZR 279/05 unter anderen auch folgende Tätigkeitsbeschreibungen als nicht hinreichend von den Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds abgrenzbar erachtet worden: „Beratung der Gesellschaft bei Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen und bei der Eingehung strategischer Allianzen (Joint Ventures)“, „Beratung zu Finanzierungsmodellen zur Ausstattung mit liquiden Mitteln (Kapitalerhöhungen, Inhaber- und Wandelschuldverschreibungen, Kreditverträge)“, „Beratung bei sonstigen Kapitalmaßnahmen, z.B. Aktiensplits“ und „Beratung bei internen Strukturierungen“. Soweit die Beklagte demgegenüber unter Berufung auf eine Fundstelle bei Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl. 2014, Rn. 860, darauf verweist, die technische Vorbereitung und Abwicklung eines Unternehmenskaufs falle in die Fallgruppe der nach § 114 AktG zulässigen Verträge, so mag dies zutreffen, allerdings nur insoweit, als durch eine konkretisierende Abgrenzung ausschließlich diejenigen Tätigkeiten erfasst werden, die der Aufsichtsrat nicht bereits aufgrund seiner Organstellung schuldet; hierzu gehört jedoch, wie ausgeführt, die Beratung des Vorstands bei Unternehmenskaufverträgen (K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 114, Rn. 10 f.). Eine solche Beratung war vom Vorstand der Klägerin im Rahmen seiner Qualifikation größtenteils bereits aufgrund seines Aufsichtsratsamts zu leisten. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, welchen Aufwand die Unterstützung verursacht; maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Beratung in einem Bereich abspielt, welcher unternehmerische Führungsfunktionen und Führungsfragen betrifft. Dies ist beispielsweise bei der klägerseits angeführten Tätigkeit der Anforderung von Unterlagen beim Vorstand und der planerischen Bewertung derselben unter den verschiedenen klägerseits angeführten Aspekten der Fall sowie bei der Prüfung des im Zuge der Transaktion erstellten Vertragswerks. Diese Aufgaben waren vom Vorstand der Klägerin mit Rücksicht auf seine Sachkunde in Erfüllung seines Aufsichtsratsmandats zu erbringen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2017 auf Seite 11 geltend macht, hierzu habe es Spezialkenntnisse im Bereich Y bedurft, waren diese beim Vorstand der Klägerin ausweislich seiner Präsentation auf deren Website vorhanden. Bei der Prüfung des Vertragswerks ging es auch erkennbar vorrangig um die kaufmännische Seite; jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zusätzlich juristische Beratung betrieben hat. Somit war Herr Prof. Dr. M insoweit umfänglich qualifiziert. b) Da jedenfalls ein Teil der Leistungen vom Vorstand der Klägerin im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit zu erbringen war, fehlt es zudem an einer klaren Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche bei der Beauftragung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sollen sämtliche dargestellten Aufgaben bereits am 14.06.2016 beauftragt worden sein. Insofern sind auch nicht einzelne, über den Rahmen der organschaftlichen Verpflichtung hinausgehende Tätigkeiten zu identifizieren und gesondert zu beurteilen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Darstellung des an die Klägerin erteilten Auftrags gegenüber dem Aufsichtsrat entsprechend den Behauptungen der Klägerin ausführlich und nicht lediglich in einer Form vorgenommen wurde, wie sie Eingang in den Aufsichtsratsbeschluss genommen hat, genügt diese nicht den Anforderungen. Denn es fehlt an einer klaren Abgrenzung bzw. Ausgrenzung des Tätigkeitsbereichs, welcher dem Vorstand der Klägerin als Aufsichtsratsmitglied ohnehin oblegen hatte, so dass für den Aufsichtsrat eine entsprechende differenzierte Beurteilung auch nicht möglich war. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 114 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, gerichtet auf Zahlung einer Vergütung, welche die Beklagte ohnehin zu entrichten gehabt hätte, weil sie die klägerseits wahrgenommenen Aufgaben einem Drittunternehmen beauftragt hätte. Hierbei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch nicht bereits deswegen entfällt, weil der Klägerin bzw. ihrem Vorstand im Sinne von § 814 BGB bewusst gewesen ist, dass er mangels eines Aufsichtsratsbeschlusses rechtsgrundlos leistet. Die Klägerin hat jedoch schon den von ihr betriebenen Aufwand nicht hinreichend spezifiziert dargetan. Die pauschale Angabe von Manntagen für ein Konglomerat von Aufgaben genügt insoweit nicht den Anforderungen. Jedenfalls aber kann die Klägerin nur insoweit die Herausgabe einer Bereicherung verlangen, als ihre Tätigkeit über den Bereich hinausgegangen ist, welcher von ihrem Vorstand der Beklagten ohnehin geschuldet war (BGH, Urteil vom 27.04.2009, Az. II ZR 160/08). Wie ausgeführt, fehlt es an der hierzu notwendigen Differenzierung der Aufgabenbereiche. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO. Streitwert: 366.520,00 €