Teil-Grund- und Teilurteil
19 O 189/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2018:0129.19O189.16.00
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Tenor
Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) als Gesamtschuldnern dem Grunde nach zu 2/3 begründet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.), 5.) und 6.). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegenüber den Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) als Gesamtschuldnern dem Grunde nach zu 2/3 begründet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.), 5.) und 6.). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer. Sie nimmt die Beklagten aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht aufgrund eines Unfalls vom 29.05.2013 in Anspruch, bei dem Herr H auf einem Gerüst gestürzt sein soll. Die Beklagte zu 1.) war als Bauträger mit der Errichtung mehrerer Wohnhäuser in C beauftragt. Der Beklagte zu 2.) war der zuständige Bauleiter. Die Beklagte zu 1.) beauftragte die Beklagte zu 3.) mit der Erstellung eines Gerüstes. Die Beklagten zu 4.) bis 6.) sind Angestellte der Beklagten zu 3.). Der Beklagte zu 4.) war als Projektleiter tätig, der Beklagte zu 5.) hatte das Gerüst abgenommen und überprüft, der Beklagte zu 6.) war an der Errichtung des Gerüstes beteiligt. Weiter beauftragte die Beklagte zu 1.) die I, ein Mitglied der Klägerin, mit Dacharbeiten. Herr H war bei der I angestellt. Die Klägerin behauptet, das Gerüst, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei an den Längs- und Stirnseiten eines Gebäudes angebracht worden, ohne dass eine feste Verbindung zwischen den Gerüstteilen geschaffen worden wäre. Der Übergang von 30 cm sei nur mit lose aufliegenden Holzbohlen überbrückt worden. Diese seien als Übergang vorgesehen gewesen. Ein Stirnseitenschutz, der den Übergang verhindert hätte, habe gefehlt. Das Gerüst sei in diesem Zustand errichtet worden. Nachträgliche Veränderungen habe es an der Unfallstelle nicht gegeben. Veränderungen an anderen Stellen seien dem Beklagten zu 2.) angezeigt worden. Die Klägerin behauptet weiter, am 29.05.2013 sei Herr H mit Dachziegeln in der Hand auf dem Gerüst über die Bohlen gegangen, die auseinanderrutschten. Herr H mit einem Bein bis zum Knie durchgerutscht und habe sich schwere, langwierige Verletzungen zugezogen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hafteten aufgrund der fehlerhaften Errichtung des Gerüstes. Selbst wenn nachträglich Veränderungen durch Dritte vorgenommen worden sein sollten, würde dies die Beklagten nicht entlasten, denn das Fehlverhalten anderer auf der Baustelle tätiger Unternehmen sei ihnen entweder nach § 278 BGB zuzurechnen – wobei der Vertrag zwischen der Beklagten zu 1.) und dem Arbeitgeber des Herrn H Schutzwirkung für diesen entfalte – oder aber die Beklagten hätten ihre Pflichten zur Kontrolle der Gerüste verletzt. Die Beklagte zu 3.) hafte auch nach §§ 836, 837 BGB. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 139.205,86 EUR zu zahlen, den die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu verzinsen haben: die Beklagten zu 1 und 2 ab dem 17.11.2016 die Beklagten zu 3 und 4 aus 126.392,74 EUR ab dem 11.08.2016 und im Übrigen ab dem 06.01.2017 - der Beklagte zu 5 ab dem 05.09.2017 und der Beklagte zu 6 ab dem 06.09.2017; 2.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten H vom 29.05.2013 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit Schadensersatzansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen sind. Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1.) und 2.) behaupten, das Gerüst sei ordnungsgemäß und fest montiert worden. Wenn es lose Bohlen gegeben habe, so seien diese von der I verlegt worden. Noch am 28.05.2013 habe der Beklagte zu 2.) das Gerüst kontrolliert. Die Beklagten zu 3.) und 4.) seien mindestens einmal wöchentlich vor Ort gewesen. Dabei arbeite die Beklagte zu 1.) seit vielen Jahren mit der Beklagten zu 3.) zusammen, die sich als zuverlässiges Fachunternehmen erwiesen habe. Den Unfall selbst bestreiten die Beklagten zu 1.) und 2.) mit Nichtwissen. Die Beklagten zu. 3.) bis 6.) behaupten, das Gerüst sei ordnungsgemäß und fest montiert worden. Es habe auch einen Stirnseitenschutz gegeben. Allerdings haben andere Handwerker eigenmächtig Veränderungen an dem Gerüst vorgenommen. Die Beklagte zu 3.) habe das Gerüst regelmäßig überprüft, mindestens einmal pro Woche. Zuletzt am 22.05.2013 seien umfangreiche Nachbesserungen wegen einer Teildemontage durch andere Handwerker durchgeführt worden. Der Beklagte zu 2.) habe das Gerüst täglich überprüft und Veränderungen unverzüglich der Beklagten zu 3.) mitgeteilt. Den Unfall selbst bestreiten die Beklagten zu 3.) bis 6.) mit Nichtwissen. Sie sind der Ansicht, man habe es mit einem gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII zu tun. Die Streithelferin behauptet, sie habe keine Veränderungen an Gerüsten vorgenommen. Das Gericht hat die Beklagten zu 2), 4), 5) und 6) informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2017, Bl. 662 GA. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.11.2017, Bl. 657ff. GA, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist dem Grunde nach gegenüber den Beklagten zu 1.), 2) und 3) zu 2/3 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) einen nach § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der nach § 254 BGB um ein Drittel zu kürzen ist. a) Der Zeuge H wurde an der Gesundheit geschädigt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge H auf einem auf der Baustelle befindlichen Gerüst mit dem Fuß in eine Lücke zwischen zwei losen Bohlen geriet und sich infolgedessen verletzte. Der genaue Umfang der Verletzungen kann im Rahmen des Grundurteils zunächst dahinstehen. Dieser Sachverhalt, den der Zeuge H bei seiner Vernehmung bekundet hat, unterscheidet sich im Detail von der Darstellung der Klägerin in der Klageschrift. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Klägerin diesen ebenfalls haftungsbegründenden Sachverhalt zu Eigen gemacht hat. Das Gericht hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat den Vorfall trotz des Zeitablaufs noch recht detailliert schildern können. Dies erscheint auch nachvollziehbar, immerhin handelte es sich bei dem Unfall um ein für den Zeugen auffälliges Geschehen. Wegen der vom Zeugen bekundeten, langwierigen Folgen des Sturzes hatte er auch Veranlassung, diesen Sachverhalt im Gedächtnis zu behalten und nicht zu vergessen. Die Angaben des Zeugen sind frei von Übertreibungs- oder Belastungstendenzen. Im Gegenteil hat der Zeuge den Sturz und die Folgen zunächst mit einem „Das war`s dann erst mal“ relativiert. Es sei „gar nicht so schlimm“ gewesen. Auch hat der Zeuge bei seiner Vernehmung niemanden explizit als Schuldigen benannt. Weiter hat der Zeuge freimütig eingeräumt, nicht geguckt zu haben, wo er denn hintreten wollte, weil er Ziegel zu tragen hatte, was zeigt, dass sich der Zeuge auch nicht scheute, eigenes Fehlverhalten einzugestehen. Überhaupt hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Für die unmittelbare Klageforderung gilt das ohnehin. Die Beklagten haben nicht mitgeteilt, ob der Zeuge selbst Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Wenn, dann dürfte die Angelegenheit insoweit inzwischen abgeschlossen sein. Andernfalls dürfte kein Interesse des Zeugen an der Durchsetzung eigener Ansprüche bestehen. Jedenfalls wären diese mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt. Dass sich überhaupt, unabhängig von den Umständen im Einzelnen, ein Unfall auf dem Gerüst ereignet hatte, wird durch die Aussage des Zeugen G bestätigt. Dieser hat bekundet, wie er den Zeugen H auf dem Gerüst habe arbeiten sehen, und dass dieser ihm später von einem Unfall berichtet habe. Damit hat der Zeuge das unmittelbare Geschehen zwar nicht wahrgenommen, seine Aussage fügt sich aber stimmig zu derjenigen des Zeugen H. Auch der Zeuge G hat ohne jegliche Belastungs- oder Übertreibungstendenz bekundet. Seine Aussage wies wesentlich weniger Details auf als diejenige des Zeugen H, was in Anbetracht der unterschiedlichen Bedeutung des Geschehens für beide aber nachvollziehbar ist. b) Der Unfall ereignete sich aufgrund einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten zu 1) und 2.). Entweder hatten die Beklagten zu 1.) und 2.) das Gerüst nach seiner Errichtung nicht ausreichend kontrolliert, oder aber sie hatten es versäumt, das Gerüst nach der bekannt gewordenen Beschädigung durch einen anderen Handwerker auf seine Sicherheit hin zu überprüfen, bevor sie die weitere Benutzung durch die Dachdecker gestatteten. (1) Die Beklagte zu 1.) war als Bauträgerin verkehrssicherungspflichtig. Der Beklagte zu 2.) war als Bauleiter im Sinne des § 59a BauO NRW verkehrssicherungspflichtig (BGH NJW 1984, 360, 361; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2005, 23 U 134/04). Wer verkehrssicherungspflichtig ist, muss alle nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlichen Vorkehrungen treffen (Palandt- Sprau , § 823 BGB Rn. 51). Die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Baustelleneinrichtungen beschränken sich nicht nur auf die Überwachung der Errichtung, sondern auch auf laufende Kontrollen. Dabei kann dahinstehen, wie oft ein Baugerüst im Allgemeinen zu überprüfen ist. Jedenfalls wenn bekannt ist, dass ein Gerüst durch einen anderen Handwerker beschädigt wurde, besteht die Pflicht, dieses Gerüst auf seine Sicherheit hin zu kontrollieren, bevor andere Handwerker dieses betreten müssen. (2) Es steht aufgrund der bereits dargestellten Aussage des Zeugen H zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Sturz an einer Stelle des Gerüsts ereignete, an der lediglich lose Bohlen verlegt waren, was unzweifelhaft keinen ordnungsgemäßen Zustand darstellt. Nach der Beweisaufnahme ließ sich nicht aufklären, ob der Zustand von Anfang an bestanden hatte oder aber nachträglich herbeigeführt wurde. Die Angaben der Zeugen waren insoweit unergiebig. Die angehörten Parteien haben zwar angegeben, eine Errichtung in dieser Form wäre nicht durchgeführt worden oder zumindest bei der Abnahme aufgefallen. Das Gericht möchte eine anfängliche, fehlerhafte Errichtung gleichwohl nicht ausschließen. Die Angaben der angehörten Parteien blieben durchweg blass. Auf Nachfragen hin musste dann der Beklagte zu 2.) einräumen, dass er letztlich gar keine richtige Abnahme durchgeführt hatte. Er verwies insoweit auf die Beklagte zu 3.). Der Projektleiter der Beklagten zu 3.), der Beklagte zu 4.), verwies dann wiederum auf das Fachpersonal vor Ort. Das dürften aber die Mitarbeiter sein, die das Gerüst erstellt haben. Auf Seiten des Erbauers hat zunächst der Beklagte zu 4.) angegeben, man arbeite nur mit Systembauteilen, die man in jeder Größe passend vorrätig habe. Die vor Ort tätigen Beklagten zu 5.) und 6.) hingegen hatten keine Bedenken, Lücken, die zwischen zwei nicht passenden Systembauteilen entstehen, mit Brettern zu schließen, die dann entweder verschraubt oder festgebunden werden. Wenn die Mitarbeiter der Beklagten zu 3.) aber grundsätzlich bereit sind, von der Vorgabe, nur Systembauteile zu verwenden, abzuweichen, erscheint es auch als möglich, dass dann in noch weitergehender Weise unsauber gearbeitet wird, indem Bretter nämlich nur lose aufgelegt und nicht befestigt werden. (3) Unabhängig davon, ob die losen Bohlen von Anfang an vorhanden waren oder erst später gelöst wurden, haften die Beklagten zu 1.) und 2.). Bestand der Zustand von Anfang an, so hätten die Beklagten zu 1.) und 2.) ihre Pflicht zur Überprüfung des neu errichteten Gerüsts verletzt. Selbst wenn die Beklagten zu 1.) und 2.), wie sie behaupten, das Gerüst nach der Errichtung kontrolliert haben sollten, wäre dies nicht mit der nötigen Sorgfalt geschehen, wenn sie dabei lose verlegte Bohlen übersehen hätten. Wäre das Gerüst nachträglich verändert worden, hätten die Beklagten zu 1.) und 2.) aufgrund der ihnen bekannten Umstände Veranlassung gehabt, das Gerüst auf seine Sicherheit hin zu überprüfen, bevor sie gestatteten, dass die Dachdecker es betraten, um das Gerüst zu räumen. Denn der Unfall ereignete sich ausweislich der Aussage des Zeugen H beim Aufräumen des Gerüsts, um anschließend den Gerüstbauern die Gelegenheit zur Instandsetzung zu geben, nachdem das Gerüst von anderen Handwerkern beschädigt worden war. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen H auch in diesem Punkt für glaubhaft. Der Zeuge hat noch mehrere, zueinander passende Details berichten können: Die Trockenbauer hätten die Dachfenster der Dachdecker („unsere“) benutzt, um ihre Materialien in das Gebäude zu bringen. Dabei sei ein Fenster beschädigt worden, wodurch der Vorgang den Dachdeckern erst bekannt geworden sei. Deswegen habe es seinerzeit „viel Theater“ gegeben. Die Trockenbauer hätten ihre Materialien auf Bohlen gelagert, die sie vom Gerüst entfernt hatten. Bereits zuvor hätten die Trockenbauer Teile des Gerüsts entfernt, um Materialien dadurch transportieren zu können. Hierzu passend habe es jeden Morgen die vom Zeugen mehrfach erwähnte, besondere Ermahnung von Seiten des Vorgesetzten gegeben, keine Veränderungen am Gerüst vorzunehmen, die dafür spricht, dass es hierzu eine konkrete Veranlassung gab. Insgesamt konnte der Zeuge in diesem Zusammenhang eine in sich geschlossene, stimmige Geschichte bekunden, die sich durch viele Einzelheiten auszeichnet. Dass der Zeuge die Begebenheit nicht an einem Stück bekundet, sondern die Informationen bruchstückhaft über seine Aussage verteilt hat, manches auch erst auf Nachfragen in einem anderen Zusammenhang hin angegeben hat, spricht ebenfalls dafür, dass der Zeuge ein tatsächlich erinnertes Geschehen wiedergegeben hat. Zu den Angaben des Zeugen H passt im Übrigen der Vortrag der Beklagten, es habe mehrfach die Notwendigkeit bestanden, an den Gerüsten auf der Baustelle Ausbesserungen vorzunehmen. Es überzeugt nicht, wenn die Beklagten dann weiter behaupten, das Gerüst, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei davon nicht betroffen gewesen, zumal sich gar nicht aufklären ließ, auf welchem Gerüst sich der Unfall überhaupt zugetragen hat. Der Beklagte zu 2.) hat im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen H eingewandt, der Trockenbauer komme erst später auf die Baustelle, wenn das Gerüst schon weg sei. Allerdings bestand die Baustelle aus mehreren Gebäuden, bei denen der Baufortschritt unterschiedlich gewesen sein wird. Der Zeuge H hat auch nicht bekundet, dass der Trockenbauer bereits mit seiner Arbeit begonnen hatte, sondern nur, dass er Materialien über das Gerüst ins Gebäude gebracht hatte. Dies kann bereits vor Beginn der Arbeiten geschehen, wenn der Trockenbauer wegen anderer auf der Baustelle befindlicher Gebäude bereits vor Ort war. Der vorstehende Sachverhalt setzt voraus, dass die Beschädigungen auch bei der Bauleitung bekannt waren, weil ansonsten keine Weisung an die Dachdecker, das Gerüst zu räumen, und keine Beauftragung der Gerüstbauer hätte erfolgen können. Gleichwohl wurde seitens der Bauleitung keine Überprüfung unmittelbar vor Beginn der Räumung durchgeführt. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag hierzu. Selbst wenn eine Kontrolle stattgefunden haben sollte, wäre sie unzureichend gewesen, denn die losen Bohlen wären dabei übersehen worden. c) Das Gericht geht von einem Mitverschulden des Zeugen H aus, das es mit einem Drittel gewichtet, § 254 Abs. 1 BGB. Nach den bereits gewürdigten, glaubhaften Angaben des Zeugen wusste dieser, dass das Gerüst beschädigt war. Er war mit der Räumung des Gerüsts befasst, damit dieses repariert werden konnte. Die Beschädigungen waren dem Zeugen zum Teil aus eigener Anschauung bekannt geworden, im Übrigen hatte ihm die tägliche Ermahnung seines Vorarbeiters vor Augen geführt, dass es Veränderungen am Gerüst gegeben hatte. Dabei wusste der Zeuge auch, dass ganze Bohlen entfernt worden waren, auf denen Materialien gelagert worden waren. In dieser Situation hätte sich der Zeuge nur mit äußerster Vorsicht auf dem Gerüst bewegen dürfen. Nach seinen eigenen Angaben hingegen bewegte er sich so, dass er nicht sehen konnte, wo er hintrat. 2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3.) einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der ebenfalls wegen eines Mitverschuldens um 1/3 zu kürzen ist. a) Auch die Beklagte zu 3.) war hinsichtlich des Gerüsts verkehrssicherungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers besteht solange fort, wie er die tatsächliche Herrschaft über das Baugeschehen und die Baustelle hat (Palandt- Sprau , BGB, 77. Aufl., 2018, § 823 BGB Rn. 191). Aus dem Vortrag der Beklagten zu 3) und auch aus den Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung ergibt sich, dass alle Beteiligten davon ausgingen, dass die Verantwortung der Beklagten zu 3.) auch nach der vollständigen Errichtung der Gerüste nicht endete. Die Beklagte zu 3.) hat hervorgehoben, dass ihre Tätigkeit nicht mit der Errichtung geendet habe, sondern wechselseitig auf diejenige des Dachdeckers bezogen gewesen sei, indem sie laufend überprüft, ergänzt und repariert habe. Wie oft ein Gerüstbauer sein Gerüst nach der Errichtung im Allgemeinen noch kontrollieren muss, kann dahinstehen. Jedenfalls wenn wie hier Beschädigungen durch einen anderen Handwerker bekannt geworden sind und schon eine Reparatur geplant war, kann der Gerüstbauer nicht hinnehmen, dass das Gerüst trotz der erkannten Reparaturbedürftigkeit weiter benutzt wird, ohne zuvor Gefahrenstellen wenigstens also solche kenntlich zu machen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte zu 3.) verstoßen. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag, wie sie dieser Pflicht nachgekommen sein will. Selbst wenn eine Kontrolle unmittelbar vor dem Betreten durch die Dachdecker zum Zwecke der Räumung stattgefunden haben sollte, wäre sie unzureichend gewesen, denn die losen Bohlen wären dabei übersehen worden. b) Auch der Anspruch gegenüber der Beklagten zu 3.) ist um ein Drittel zu kürzen, § 254 Abs. 1 BGB. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie bei der Kürzung des Anspruchs gegenüber den Beklagten zu 1.) und 2.). c) Die Beklagte zu 3.) haftet nicht wegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII privilegiert. Der Bundesgerichtshof hat eine gemeinsame Betriebsstätte für das Verhältnis des Dachdeckers zum Gerüstbauer verneint (BGH NJW 2004, 947). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof zwei Erwägungen angeführt: Der Gerüstbau ist bereits abgeschlossen, wenn der Dachdecker mit seiner Arbeit beginnt. Und der Gerüstbau dient dem Dachdecker, aber nicht umgekehrt. Selbst wenn, wie die Beklagte zu 3.) vorträgt, der Gerüstbauer hier in besonderem Maße auch nach der Errichtung des Gerüsts mit der Überwachung, Kontrolle und Nachbesserung befasst gewesen sein sollte, so fehlte es gleichwohl an der dienenden Funktion der Tätigkeit des Dachdeckers bezogen auf den Gerüstbauer. 3.) Gegenüber den Beklagten zu 4), 5) und 6) stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche zu. Vertragliche Ansprüche kommen mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien und dem Zeugen H oder zumindest dessen Arbeitgeber nicht in Betracht. Die Beklagten zu 4) bis 6) haften auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, denn sie sind als weisungsgebundene Angestellte nicht verkehrssicherungspflichtig (Palandt- Sprau , 76. Aufl., 2017, § 823 BGB Rn. 49f.). Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass gerade sie persönlich mit der fehlerhaften Errichtung oder der Überwachung im konkreten Zeitraum befasst waren. Von den Beteiligten hat sich keiner mehr daran erinnern können. Eine Haftung aus §§ 836, 837 BGB kommt nicht in Betracht, denn die Beklagten zu 4) bis 6) waren jedenfalls keine Besitzer des Gerüsts. Im Übrigen dürfte in der willentlichen Entfernung der Bohlen keine „Ablösung“ im Sinne des § 836 BGB liegen. Zudem erscheint fraglich, ob sich bei einem In-ein-Loch-Treten gerade die spezifische Gefahr des Ablösens verwirklicht. 4.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 5.) Der nachgelassene Schriftsatz vom 05.01.2018 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: 154.205,86 EUR Der Streitwert wird auf 154.205,86 EUR festgesetzt.