Urteil
19 O 124/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:1214.19O124.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilen, an den Kläger 46.671,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilen, an den Kläger 46.671,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt Herausgabe bzw. Auskehr einer Versicherungssumme, die von der Q-Versicherung an den Beklagten gezahlt wurde. Der Kläger war seit 1995 in erster Ehe mit der Anfang 2017 verstorbenen Frau T verheiratet. Die Ehe wurde 2010 geschieden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 14.7.2010 (Anlage K 2) trafen die Eheleute die Regelung, dass Frau T alle Rechte aus der Betriebsrente, deren Beiträge der Kläger nach der Scheidung auch weiterhin zahlte, auf den Kläger überträgt. Die Abgabe entsprechender Erklärungen durch Frau T gegenüber der Q als Versicherer erfolgte indes nicht. Mit Vertrag vom 5.5.1995 hatten der Kläger und Frau T (zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe noch nicht) eine kapitalbildende Lebensversicherung bei der Q Leben abgeschlossen und dabei als Bezugsberechtigte zunächst die Tochter der Frau T aus einer vorangegangenen Ehe benannt (Anlage K 1). Mit Erklärung vom 23.10.1995 hatte Frau T gegenüber der Q-Versicherung erklärt, dass „der überlebende Ehegatte“ für den Fall ihres Todes Bezugsberechtigter sein sollte (Anlage K 8). Im Jahre 2016 hatte Frau T den Beklagten geheiratet. Die Q-Versicherung zahlte im April 2017 einen Betrag von 47.036,78 € aus der Versicherung an den Beklagten als überlebenden Ehegatten aus. In der zwischen den Parteien und der Q geführten Korrespondenz vertrat diese die Ansicht, der Beklagte sei bezugsberechtigt, da er „der überlebende Ehegatte“ im Todeszeitpunkt gewesen sei und er sich trotz Aufforderung durch den Kläger nicht gegenüber der Q zu einer Auszahlung an den Kläger einverstanden erklärt hatte. Der Kläger ist der Ansicht, dass er Bezugsberechtigter gewesen sei, da er im Zeitpunkt der Bezugsrechtsregelung am 23.10.1995 Ehemann der Frau T gewesen sei. Dazu beruft er sich auf die Entscheidung des BGH vom 22.7.2015. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 47.036,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2017 und einen weiteren Betrag in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.5.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, er sich bezugsberechtigt. Die Entscheidung des BGH sei unzutreffend und daher auch in der Literatur umstritten. Dass Frau T sich entgegen der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht an die Q-Versicherung gewandt habe, zeige, dass sie auch die Auszahlung an den Beklagten gewünscht habe. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf Entreicherung, da er aufgrund der Zahlung nunmehr seit dem 1.5.2017 monatliche Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 73,11 € leisten müsse. Dazu nimmt er Bezug auf den Bescheid der Kaufmännischen Krankenkasse vom 18.5.2017 (Anlage L 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Herausgabe des von der Q erhaltenen Versicherungssumme gemäß § 816 Abs. 2 BGB in Höhe von 46.671,23 €. Der Beklagte hat als Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB eine Leistung erhalten, die gegenüber dem Kläger als Berechtigten wirksam ist. Die am 11.4.2017 von der Q veranlasste Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten ist eine Leistung, d.h. eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Diese Leistung erfolgte an einen Nichtberechtigten. Nichtberechtigt ist der Empfänger, wenn ihm im Zeitpunkt der Leistung gegenüber dem Leistenden die Berechtigung zur Entgegennahme der Leistung fehlt. Die Berechtigung zur Entgegennahme der Versicherungssumme hatte gemäß der Bezugsrechtsbestimmung der Frau T als versicherter Person vom 23.10.1995 in erster Linie der „überlebende Ehegatte“. Wem mit der Formulierung „der überlebende Ehegatte“ im Todesfall ein Bezugsrecht eingeräumt wird, ist durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsberechtigten zu ermitteln. Diese Auslegung bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer bzw. der Verfügungsberechtigte seine Erklärung abgibt. Maßgeblich ist daher der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Verfügungsberechtigten. Spätere Umstände sind hingegen grundsätzlich unerheblich. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Verfügungsberechtigten außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann, vgl. BGH Urteil vom 22.7.2015, IV ZR 437/14, zitiert nach juris. Mit dem Wort „Ehegatte“ verbindet der Verfügungsberechtigte regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem er im Zeitpunkt der Erklärung verheiratet ist. Der Wortlaut „Ehegatte“ bietet keinen Anhalt für die Annahme, ein Versicherungsnehmer bzw. Verfügungsberechtigter wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratetet sein wird, vgl. BGH a.a.O. Damit war der Kläger als Ehegatte im Zeitpunkt der Bezugsrechtsregelung im Jahre 1995 bezugsberechtigt. Daran hat sich auch durch die Scheidung und spätere Wiederverheiratung nichts geändert. Vielmehr bestätigt auch die Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung den - allerdings gegenüber der Q nicht zum Ausdruck gebrachten - Willen der verstorbenen Frau T, den Kläger als Begünstigten anzusehen, denn sie hatte sogar die ihr als Versicherungsnehmerin bei Fälligkeit zustehenden Rechte an den Kläger übertragen und sich verpflichtet, die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Leistung an den Beklagten ist gegenüber dem Kläger als Berechtigtem mit der Klageerhebung wirksam geworden. Grundsätzlich setzt die Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten voraus, dass der Leistende von seiner Leistungspflicht befreit worden ist, obwohl er an einen Nichtberechtigten geleistet hat. In der Erhebung der Klage gegen den Beklagten ist eine konkludent erteilte Genehmigung der Leistung der Q an den Beklagten zu sehen, vgl. Palandt/Sprau, BGB 76. Aufl. 2017, § 816 Rn. 21 m.w.N.. In Höhe eines Betrages von 365,55 € ist der Beklagte entreichert. Der Beklagte kann sich für die in den Monaten Mai bis September 2017 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn der Beklagte war auf Grund der Zahlung der Q an ihn verpflichtet, monatlich einen Beitrag von 73,11 € zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Den Beklagten trifft auch bis zur Zustellung der Klage keine verschärfte Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 3 BGB mit der Folge, dass er sich nicht auf Entreicherung berufen könnte. Er musste keine positive Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes haben, zumal die Q die Rechtsauffassung vertreten hatte, er sei bezugsberechtigt und auch sein vorprozessual tätiger Rechtsanwalt diese Rechtsauffassung bestätigte. Ab dem Monat Oktober 2017 kann der Beklagte sich wegen des Eintritts der Rechtshängigkeit mit der am 7.9.2017 erfolgten Klagezustellung nicht auf Entreicherung berufen, § 818 Abs. 4 BGB. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten folgen aus Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 47.036,78 €