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Urteil

30 O 51/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1123.30O51.17.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 14.09.2017 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 14.09.2017 wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags Nummer #####/#### gerichteten Willenserklärung des Klägers. Die Parteien schlossen am 13.11.2013 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer #####/####. Der Zinssatz betrug 9,32% p.a. Der Vertrag beinhaltete auf Seite 3 eine Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf die Anlage DB 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erklärte der Kläger den Widerruf in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 13.11.2013. Die Beklagte lehnte den Widerruf ab. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie optische und inhaltliche Abweichungen vorgenommen habe. Die Belehrung sei auch im Übrigen fehlerhaft. Sie sei nicht deutlich hervorgehoben. Zudem sei die Belehrung hinsichtlich der Dauer der Frist undeutlich, da sie sowohl die zweiwöchige als auch die einmonatige Frist nenne. Auch der Verweis auf Gesetzesnormen und die nur beispielhafte Aufzählung seien undeutlich und für den Verbraucher verwirrend. Im Rahmen des Gestaltungshinweises 5 habe nur der vertraglich vereinbarte Zins angegeben werden dürfen. Ferner sei die Belehrung über den Rückabwicklungsfristbeginn und die Widerrufsfolgen fehlerhaft. Es fehle zudem der Tilgungsplan und die Angaben zur Aufsichtsbehörde, die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 EGBGB erforderlich seien. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten. Der Kläger könne Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Beklagten verlangen. Die Nutzungen des Klägers beliefen sich auf 5,92%, woraus sich der Saldo des Klageantrags zu 1) ergebe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage DB 8 verwiesen. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.787,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. für den Fall, dass der Antrag zu 1) zu min. 1.500 EUR Erfolg hat, festzustellen, dass sich der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag vom 13.11.2013 mit der Nummer #####/#### über 7.000 EUR aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv. 571,44 EUR freizustellen. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14.09.2017 anberaumt, zu der der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Das Gericht hat am 14.09.2017 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Dieses ist ihm am 20.09.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.09.2017, bei Gericht eingegangen am 04.10.2017, hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 14.09.2017 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.787,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 571,44 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Einer optischen Hervorhebung habe es nicht bedurft. Dennoch sei die streitgegenständliche Belehrung optisch hervorgehoben. Sie könne sich zudem auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Auch die Angabe des Zinssatzes in Gestaltungshinweis 5 sei zutreffend. Die Beklagte habe sich zur Ermittlung des Zinssatzes einer anerkannten Methode bedient. Die Klage sei der Höhe nach unschlüssig, da der Kläger pauschal auf eine Anlage verweise, ohne seine Berechnungen zu erläutern. Der Kläger habe Wertersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes zu leisten. Der Nachweis eines niedrigeren Zinssatzes sei nicht möglich, da das Darlehen nicht grundpfandrechtlich gesichert sei. Gegebenenfalls vorhandene Ansprüche des Klägers seien gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist durch den zulässigen Einspruch in die Lage vor Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen (§ 339 ZPO) bei Gericht eingegangen. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.787,25 EUR gemäß §§ 346, 355, 495 Abs. 1 BGB a.F. Der Darlehensvertrag hat sich durch den von dem Kläger am 31.05.2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, denn dem Kläger stand zu diesem Zeitpunkt ein Widerrufsrecht aufgrund Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr zu. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung Anwendung. Demnach galt für das dem Kläger gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine Frist von zwei Wochen. Diese Frist begann gemäß §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., sobald der Vertrag abgeschlossen war und der Verbraucher die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. vorgeschriebenen Informationen erhalten hatte. Zudem begann die Frist gemäß §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. nicht, solange der Verbraucher nicht hinreichend gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert worden war. Dies vorausgeschickt begann die Widerrufsfrist hier bereits im Jahr 2013 zu laufen und war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2016 bereits abgelaufen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Widerrufsfrist habe aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht nicht zu laufen begonnen, denn die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Offenbleiben kann, ob es für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation darauf ankommt, dass diese sich deutlich vom Vertragstext hervorhebt, denn selbst wenn man dies annähme, entspräche die hier vorgenommene Gestaltung der Widerrufsinformation diesen Anforderungen, da sie mit einer deutlich dickeren Umrahmung als der übrige Vertragstext versehen ist, sich durch den dunklen Hintergrund vom Rest des Textes abhebt und sich dadurch von den weiteren Vertragsbestimmungen ausreichend deutlich abhebt. Auch inhaltlich begegnet die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation keinen Bedenken. Die in ihr enthaltene Belehrung über den Fristbeginn ist nicht zu beanstanden, denn sie entspricht exakt dem Gesetzesrang zukommenden Mustertext in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i.d.F.v. 27.07.2011. Ein größeres Maß an Deutlichkeit hinsichtlich der Belehrung, als es der Gesetzgeber selbst für geboten erachtet, kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Gleiches gilt für die in der Widerrufsinformation der Beklagten vorgenommene beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.03.2017, 12 U 112/16) sowie die Belehrung über die Fristen zur Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf. Ebenso wenig war die Beklagte gehalten, in ihrer Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs auch weitergehende Angaben über die sie als Darlehensgeberin in diesem Fall treffende Pflichten aufzunehmen, denn solche Angaben werden vom Gesetz nicht verlangt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.08.2017, 12 U 23/17; Beschl. v. 08.05.2017, 12 U 164/16). Dass der Kläger nicht sämtliche erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat, ist für die Kammer nicht feststellbar. Insbesondere sind die von dem Kläger monierten Angaben über die Aufsichtsbehörde und den Anspruch des Klägers auf einen Tilgungsplan ohne dass es auf den Charakter dieser Angaben als Pflichtangaben ankommt im Vertragstext, nämlich unter Ziffer 6. 6 bzw. Ziffer 6.11, aufgeführt. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, an der Stelle des Gestaltungshinweises 5 den Vertragszins anzugeben. Dies sieht auch die Musterwiderrufsbelehrung nicht vor. Vielmehr kann dort auch ein von dem vertraglichen Zinssatz abweichender Zins angegeben werden. Die Beklagte hat sich zudem einer anerkannten Berechnungsmethode bedient, um den Zinssatz zu ermitteln. Sonstige Umstände, die zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Kläger nicht aufgezeigt. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage unterliegt daher insgesamt der Abweisung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.787,25 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.