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Urteil

28 O 188/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1115.28O188.17.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, auf die Löschung der aus den nachfolgend wiedergegebenen Anlagen K1 und K2 sowie der diesem Urteil beigefügten Anlage K3 ersichtlichen, das Bildnis der Klägerin enthaltenen Foto-und Videoaufnahmen sowie auf die Löschung der aus den nachfolgend wiedergegebenen Anlagen K1 und K2 ersichtlichen Äußerungen in Bezug auf die Klägerin hinzuwirken, soweit diese unter der URL www.anonym1.com abrufbar sind

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2017 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2017 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die mit dem Tenor zu 2., zu 3. und zu 5. zugesprochenen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen.

5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2., 3., und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, auf die Löschung der aus den nachfolgend wiedergegebenen Anlagen K1 und K2 sowie der diesem Urteil beigefügten Anlage K3 ersichtlichen, das Bildnis der Klägerin enthaltenen Foto-und Videoaufnahmen sowie auf die Löschung der aus den nachfolgend wiedergegebenen Anlagen K1 und K2 ersichtlichen Äußerungen in Bezug auf die Klägerin hinzuwirken, soweit diese unter der URL www.anonym1.com abrufbar sind 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2017 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.611,93 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.7.2017 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die mit dem Tenor zu 2., zu 3. und zu 5. zugesprochenen Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen. 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2., 3., und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin, die aus dem Wohnort des Beklagten stammt, wo ihre Eltern immer noch wohnen, nimmt den Beklagten in Anspruch, weil dieser gezielt eine Vielzahl von Bildnissen der Klägerin und das Bildnis der Klägerin enthaltene Videos auf pornographischen Webseiten öffentlich zur Schau stellte. Das Bildmaterial bearbeitete der Beklagte zum Teil und versah es mit sexistischen, herabwürdigenden Kommentaren. Seit Mitte 2016 stellte der Beklagte als Inhaber und einziger Nutzer des Profils mit dem Benutzernamen „Y“ auf der pornographischen Webseitewww.anonym1, welche von Nutzern in ganz Deutschland abgerufen wird, die Klägerin zeigende und zum Teil bearbeitete Bildnisse ein und forderte die Nutzer dieser Webseite mit die Klägerin herabwürdigenden Kommentaren auf, sich Bilder der Klägerin auszudrucken („printed pics“), auf diese zu ejakulieren („cum on“), hiervon wiederum ein Foto oder Video anzufertigen und dieses ebenfalls auf der Webseite hochzuladen. Am 14.6.2016 erstellte der Beklagte auf der Webseite www.anonym1.com unter der URL www.anonym1.com (Anlagen K1 und K 2) eine Unterseite mit der Überschrift „A the german whore“ (deutsch: A, die deutsche Hure). Dort stellte er zunächst ein die Klägerin zeigendes Bildnis ein und forderte die Nutzer der Webseite mit der Bitte „Tribute her please please please“ auf, sich Bilder der Klägerin auszudrucken, auf diese zu ejakulieren, hiervon wiederum ein Foto oder Video anzufertigen und dieses ebenfalls auf der Webseite hochzuladen. In der Folge stellte er sodann eine Vielzahl weiterer, die Klägerin zeigende Bildnisse ein. Darüber hinaus veröffentlichte der Beklagte auf dieser Internetseite ein Bild, auf denen die Klägerin im Hintergrund auf einem Handybildschirm zu sehen ist, und im Vordergrund der Bilder jeweils ein männliches Geschlechtsorgan und/oder Ejakulat zu sehen ist (S. 18, 27, 28, 29 der Anlage K1). Die Bilder sind offensichtlich in Situationen entstanden, in denen der Beklagte oder ein anderer männlicher Nutzer der Porno-Webseite das Bildnis der Klägerin zum Onanieren verwandt hat. Zudem forderte der Beklagte die übrigen Nutzer auf, Kommentare über die Klägerin abzugeben (Bl. 62 ff. d.A.; S. 18 ff. d. Anlage K1; S. 2 d. Anl. K 2). Einige Nutzer folgten den Aufforderungen des Beklagten und veröffentlichten beleidigende und die Klägerin demütigende Kommentare (Bl. 67 ff. d.A.) bzw. Bildmanipulationen mit dem Bildnis der Klägerin wie aus Bl. 68 d.A. ersichtlich. Am 30.9. und 2.10.2016 veröffentlichte der Beklagte pornographische Fotomontagen mit dem Abbild der Klägerin, deren Gesicht auf nackte Frauenkörper bzw. in Porno-Szenen hereingeschnitten wurde (Seite 34 der Anlage K 1 und S. 2 der Anlage K 2). Am 1.10.2016 veröffentlichte der Beklagte ferner zwei Videos, auf denen er onaniert, auf ein Bild der Klägerin auf seinem Computer oder Handy ejakuliert (Anl. K3). Weitere Porno-Webseiten verlinkten auf die entsprechenden Bilder und Videos (Bl. 72 d.A.). Es gibt 16 weitere Frauen, bzgl. derer der Beklagte ähnliche Handlungen vorgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt hat ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. 8 Js 12893/16 eingeleitet, in dem der Beklagte geständig ist. Das Strafverfahren wurde zwischenzeitlich mit einem Strafbefehl, den der Beklagte akzeptiert hat, mit einer Geldstrafe i.H.v. 4.500,- € beendet. Der gesamte Vorgang hängt der Klägerin sehr nach. Die Klägerin fühlt sich einschneidend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt. Die Klägerin ist in erheblichem Maße verunsichert und eingeschüchtert. Sie litt immer wieder unter Ein- und Durchschlafstörungen sowie an Albträumen. Da der Beklagte am selben Ort wohnt wie die Eltern der Klägerin, vermeidet sie es bei Heimatbesuchen immer, alleine an öffentliche Orte zu gehen, um dem Beklagten nicht zu begegnen. Bis heute konnte sie ihren Eltern aus Scham und Demütigung nicht die Ursache für diese Ängste erklären, da sie sich nicht traut, ihnen das gesamte Ausmaß der Geschehnisse zu offenbaren. Auch die Presse, beispielsweise die Bild-Zeitung, berichtete über den Vorgang (Anl. K4), weshalb die Klägerin befürchtet, dass sie im Internet auf den Bildern erkannt und mit ihnen in Verbindung gebracht wird. Die Klägerin fürchtet bei Personen, denen sie begegnet, dass diese sie auf den Bildern nackt gesehen haben und sie erkennen. Sie macht sich darüber Gedanken, wer das Fotomaterial wohl gesehen haben könnte. Das streitgegenständliche Material ist unverändert auf der Webseite www.anonym1.de abrufbar. Der Beklagte schrieb per E-Mail den Provider in Amerika an. Eine Abmahnung oder weitere, von der Klägerin vorgeschlagene Maßnahmen gegen den Registrar bzw. den Registranten nahm er nicht vor. Weder dem Beklagten noch seinen Prozessbevollmächtigten gelang es, das streitgegenständliche Material von der Webseite www.anonym1.de zu entfernen. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 5). Am 30.11.2016 gab der Beklagte die geforderte Erklärung ab (Anlage K 6). Er verpflichtete sich nach neuem Hamburger Brauch strafbewehrt, die streitgegenständlichen Lichtbilder und Äußerungen öffentlich zur Schau zu stellen bzw. öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, der Klägerin Auskunft über Umfang der Verletzungshandlungen zu erteilen, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu löschen und dauerhaft zu entfernen, die von anderen Nutzern auf www.anonym1.com zur Schau gestellten streitgegenständlichen Bildern löschen zu lassen, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, ihr eine Geldentschädigung in angemessener, zwischen den Parteien noch zu regelnder Höhe zu leisten und die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühr zu ersetzen. Die Klägerin nahm diese Erklärung am 1.12.2016 an (Anlage K 7). In der anschließenden Korrespondenz zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien (Anlage K 8) stellte der Beklagte in Aussicht, einen Kredit in Höhe von 50.000,- € zu erhalten, um – mit zusätzlichen Eigenmitteln – 60.000,- € zur Verfügung zu haben, um alle 17 Geschädigten zu entschädigen. Der Verteilungsplan des Beklagten sah für die Klägerin einen Betrag von 2.454,68 € als Entschädigung sowie Rechtsanwaltskosten von 2.611,93 € vor (Anl. B2). Die Verhandlungen scheiterten vor allem aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der Parteien (und der übrigen Geschädigten) über die konkrete Höhe. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin erstattete dem klägerischen Prozessbevollmächtigten die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und trat einen diesbezüglichen Kostenerstattungsanspruch an die Klägerin an (Anlage K 9). Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Inhalte würden auch im Bezirk des Landgerichts Köln tatsächlich abgerufen. Die Klägerin meint, die Bilder könnten ihr auch Jahre später noch schaden, z.B. bei der Jobsuche oder in zukünftigen Beziehungen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten seien allenfalls bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB relevant, nicht jedoch, wie hier, bei der Bemessung einer Geldentschädigung. Die Klägerin hält das Landgericht Köln nach § 32 ZPO für örtlich zuständig. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch im Internet öffentlich zur Schau gestellte Inhalte, so meint sie, sei der Gerichtsstand an jedem Ort eröffnet, an dem der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt abgerufen werden kann. Ein räumlich abgegrenztes Verbreitungsgebiet lasse sich für eine Internetseite wie www.anonym1nicht bestimmen, weil sie keine spezielle, etwa dezidiert regionale, Ausrichtung aufweise. Zudem habe der Beklagte durch die Erklärung des Einverständnisses mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO seine zuvor erklärte Rüge der örtlichen Zuständigkeit aufgegeben und sich damit rügelos eingelassen. Sie beantragt mit der seit dem 6.7.2017 rechtshängigen Klage, 1. den Beklagten zu verurteilen, auf die Löschung der aus den Anl. K1, K2 und K3 ersichtlichen, das Bildnis der Klägerin enthaltenen Foto- und Videoaufnahmen sowie auf die Löschung der aus den Anl. K1 und K2 ersichtlichen Äußerungen in Bezug auf die Klägerin hinzuwirken, soweit diese unter der URL www.anonym1.com abrufbar sind; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die den Betrag von 30.000 € jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.611,93 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die mit den Klageanträgen zu 2., zu 3. und zu 5. geltend gemachten Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen. 5. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe ein Sparvermögen von ca. 10.000,- € und verdiene monatlich ca. 2.200,- € netto. An vier der geschädigten Frauen habe er vergleichsweise 1.500,- € gezahlt. Der Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Zuständig sei vielmehr das Landgericht Schweinfurt, in dessen Bezirk beide Parteien ihren Wohnsitz hätten. Auch aus Gründen des Sachzusammenhangs mit einem bei dem Landgericht Schweinfurt anhängigen Fall einer weiteren Geschädigten sei dieses Gericht zuständig. Aus § 32 ZPO folge, dass das örtlich nächste Gericht sich mit der Sache befassen solle. Er meint, seine finanzielle Situation müsse bei der Höhe der Geldentschädigung berücksichtigt werden, insbesondere dürfe durch die Entschädigungszahlung keine nachhaltige Not des Schädigers eintreten. Die Auswirkungen auf die Geschädigte dürften sich ebenfalls in Grenzen halten, da die Webseite www.anonym1.de schlecht gemacht sei und jedenfalls in Deutschland eine eher geringe Anzahl von Nutzern habe. Ohne den konkreten Link zu der Seite könne das streitgegenständliche Material praktisch nicht gefunden werden. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, was gleichfalls den Handlungs- und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung umfasst. Nach der Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1752 - New York Times; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 111/10; BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12) ist der Gerichtsstand des § 32 ZPO jedoch nicht an jedem Ort eröffnet, an dem die beanstandete Internetveröffentlichung abrufbar ist und deshalb die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Denn dies allein reicht nach Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der einen vom Gerichtsstand des Beklagten abweichenden Wahlgerichtsstand wegen der durch den Handlungsort oder den Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit gerade zu dem insoweit zuständigen Gericht eröffnet, und damit diese besondere Beziehung voraussetzt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 m. w. N.), nicht aus, um an jedem Ort der Abrufbarkeit einen Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO bejahen zu können. Hinzukommen zu der Abrufbarkeit muss vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles tatsächlich bereits eingetreten sein kann oder noch eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falles an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten würde (vgl. BGH, a.a.O., m. w. N.). Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke, dass eine Zuständigkeit nicht allein aufgrund der technischen Verfügbarkeit des Internets an einem Ort begründet werden soll, lässt sich auch auf Internetveröffentlichungen ohne internationalen Bezug, mithin auf die örtliche Zuständigkeit im Inland, übertragen. Hier wurden die streitgegenständlichen Inhalte auf einer Internetseite veröffentlicht, welche keinerlei erkennbaren nationalen oder gar regionalen Bezug hat. Die Seite dient auch – anders als Internetpräsenzen mit journalistischen Inhalten – nicht in der Weise der Information, dass sie von Nutzern gezielt zu Sachverhalten, die ihrerseits einen nationalen, regionalen oder personalen Bezug haben, aufgesucht würde. Stattdessen geht es nur darum, Bilder bzw. Videos von irgendwelchen Personen öffentlich zur Schau zu stellen, ohne dass es dem Ersteller der Seite, dem Veranlasser einer „Veröffentlichung“ oder dem Nutzer auf die Identität der abgebildeten Personen oder ihre Herkunft ankommen würde. Die Kammer nimmt in dieser Situation bereits aufgrund der Abrufbarkeit der Inhalte im hiesigen Gerichtsbezirk ihre Zuständigkeit an, da die Argumentation zur Einschränkung des Gerichtsstandes nach § 32 ZPO letztlich darauf abzielt, Kriterien zu ermitteln, aus welchen auf ein „Naheliegen“ des tatsächlichen Abrufens der Seite in einem Land oder einem Gerichtsbezirk geschlossen werden kann, und in Fällen wie dem vorliegenden aus den dargestellten Gründen nicht zielführend ist. Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass es ausschließlich vom Zufall abhängt, ob die Internetseite bereits im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen wurde oder nicht, so dass die Rechtsverletzung entweder bereits eingetreten ist oder aber – was nach der o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausreicht – jederzeit eintreten kann, was ausschließlich voraussetzen würde, dass ein beliebiger Nutzer die Seite aufruft. 2. Die Begründetheit des Antrags zu 1. – Hinwirken auf Löschung der Fotos, Videos und Äußerungen – ergibt sich zunächst vertraglich aus der – von der Klägerin am 1.12.2016 angenommenen – Erklärung des Beklagten vom 30.11.2016. Dort hat sich der Beklagte unter Ziffer 4 dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Inhalte von der Webseite www.anonym1.de zu löschen und dauerhaft zu entfernen. Unstreitig ist es unmöglich für den Beklagten, die Inhalte selbst zu löschen bzw. zu entfernen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Leistungspflicht. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung nämlich ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Der Schuldner hat also umgekehrt die Leistungsverpflichtung zu erfüllen, soweit es ihm möglich ist. Mit anderen Worten hat er alles ihm Mögliche zu tun, damit der Leistungserfolg eintritt. Da als Minus in der Verpflichtung zur Löschung und Entfernung auch die Verpflichtung enthalten ist, auf die Löschung zumindest hinzuwirken, hat er zumindest diese Verpflichtung zu erfüllen. 3. Die Begründetheit des Antrags zu 1. ergibt sich zudem aus einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Fotos, Videos und Äußerungen entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG. a) Die Klägerin hat weder in die Veröffentlichung der Fotos und Videos eingewilligt noch liegt eine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, die mit den streitgegenständlichen Bildnissen bebildert werden durfte. Die Fotos der Klägerin stellen Bildnisse i.S.d. § 22 KUG dar, womit die Zulässigkeit der Veröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.02.2016 – 15 U 180/15). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine Einwilligung des Betroffenen dürfen Bildnisse veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse bzw. des Veröffentlichenden aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom 09.02.2010 – VI ZR 243/08, juris Rn. 33). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist im vorliegenden Fall schon gar kein Veröffentlichungsinteresse des Beklagten erkennbar, hinter dem das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten könnte, so dass letzteres bei einer Abwägung – sofern diese im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt vorzunehmen ist – in jedem Fall überwiegt, sodass im Ergebnis kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt. b) Gleiches gilt auch für die streitgegenständlichen Äußerungen. Diese verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau/Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist auch bezüglich der Äußerungen im vorliegenden Fall schon gar kein Veröffentlichungsinteresse des Beklagten erkennbar, hinter dem das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten könnte, so dass letzteres bei einer Abwägung – sofern diese im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt vorzunehmen ist – in jedem Fall überwiegt, sodass im Ergebnis ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt. c) Aus dem bestehenden Unterlassungsanspruch ergibt sich auch der begehrte Anspruch auf ein Hinwirken zur Löschung. Der Schuldner eines Unterlassungstitels schuldet ein (zumeist passives) Verhalten, das den Nichteintritt eines Zustandes bewirkt. Teilweise erfordert diese Unterlassungspflicht jedoch daneben auch ein aktives Tun, etwa die Verhinderung einer zu unterlassenden Störung oder die Beseitigung bereits eingetretener Störungsfolgen (BGH NJW-RR 2003, 1235). Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss daher nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2015 – I-6 W 154/14, 6 W 154/14 –, juris). Hierzu gehört auch die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zuwiderhandlung Dritter zu verhindern, sofern deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die betreffenden Dritten nicht nur über den Inhalt des Titels informiert werden und diese zu entsprechendem Verhalten aufgefordert werden, sondern dass die Einhaltung der Anordnung auch überwacht werden und ggf. angedrohte Sanktionen bei Verstößen verhängt werden müssen (OLG Köln, a.a.O.). Ist dem Schuldner etwa der Vertrieb eines bestimmten Produkts untersagt worden, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bereits veräußerte, aber von seinen Abnehmern noch nicht abgesetzte Vertriebsstücke vom Markt genommen werden (OLG Köln MDR 2008, 1066). Diese Maßstäbe sind entsprechend auch auf äußerungsrechtliche Sachverhalte zu übertragen. Denn dahinter steht die allgemeine Überlegung, dass der Verletzter als Unterlassungsschuldner dann aktiv werden muss, wenn er durch seine ursprüngliche Handlung die Gefahr gesetzt hat, dass weitere Verletzungen des Rechtsguts des Gläubigers erfolgen. Dann hat er dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, die zu dem Verletzter in einer zurechenbaren Beziehung stehen, die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf Grundlage der ursprünglichen Verletzungshandlung vertiefen. Somit ergibt sich aus der bestehenden Unterlassungsverpflichtung, die streitgegenständlichen Lichtbilder, Videos und Äußerungen zu verbreiten auch die Verpflichtung, auf eine Löschung gegenüber Dritten hinzuwirken (vgl. auch BGH, GRUR 2017, 823, Tz. 32 – Luftentfeuchter ). 4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 30.000,- € gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 22 f. KUG aufgrund der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Rechts am eigenen Bild durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder, Videos und Äußerungen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Handlungen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131). Die Klägerin ist durch die Veröffentlichungen des Beklagten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (s.o. 2.). Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind auch als derart schwerwiegend einzustufen, dass sie eine Geldentschädigung rechtfertigen, für die auch ein unabwendbares Bedürfnis besteht, für das keine andere Ausgleichsmöglichkeit besteht. a) Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH, NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen. Die Beklagte wurde vorliegend in äußerst schwer beeinträchtigender Art und Weise in ihrer persönlichen Ehre und dem ihr zukommenden Achtungsanspruch beeinträchtigt, indem sie vom Beklagten nicht nur als Lustobjekt zur Schau gestellt wurde, sondern dies zudem in erniedrigender und beleidigender Weise geschah. Hinzu kommt, dass der Intimbereich der Beklagten verletzt ist, indem vermeintlich sie zeigende pornographische Bilder veröffentlicht wurden. Dass der Beklagte nicht nur das Äußere der Klägerin für das niedere Zurschaustellen der Klägerin benutzt hat, was schon äußerst beeinträchtigend wäre, sondern zudem durch Nennung ihres Namens einen Bezug zur konkreten Person hergestellt hat, vertieft die Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch der Grad des Verschuldens des Beklagten in Bezug ist als sehr hoch einzustufen. Es kann dahinstehen, weshalb der Beklagte die Taten begangen hat. Der Beklagte hat jedenfalls absichtlich und willentlich gehandelt, da die Rechtswidrigkeit – ebenso wie die moralische Niederträchtigkeit – auf der Hand liegt. Die Art, der Umfang und die Hartnäckigkeit, die der Beklagte bei der Begehung der Taten gezeigt hat, lassen das Verschulden deshalb als sehr hoch erscheinen. b) Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit ist nicht gegeben. Denn bei Eingriffen in die Privatsphäre – oder wie hier teilweise sogar in die Intimsphäre – besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich. Auch kann einer Bildnisveröffentlichung nicht durch Berichtigung, Widerruf oder Gegendarstellung begegnet werden. Die insofern abgegebenen Unterlassungserklärungen vermögen lediglich eine erneute Verletzung im Hinblick auf die gleichen Bildnisse und Äußerungen zu verhindern. Aufgrund der Schwere der Verletzungshandlung und des Eingriffs durch Bildnisveröffentlichung und beleidigende Äußerungen in die Privatsphäre reicht dies allein zum Ausgleich nicht aus. Ungeachtet der außergerichtlich erwirkten strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Klägerin danach als Genugtuung für die erlittene Beeinträchtigung eine Geldentschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08; BGH, MDR 1971, 1000), da in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94). Denn einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann wegen ihres nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Sanktionscharakters, der nämlich auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt ist (vgl. BGH, VersR 2009, 1271), von Hause aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7.1.2014 – 15 U 101/13). Denn die Aussichten, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen in identischer oder nahezu identischer Weise erneut veröffentlichen wird, sind aufgrund der persönlichen Erklärungen des Beklagten als gering einzuschätzen. Die mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung und deren Vertragsstrafenandrohung der Klägerin in die Hand gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag. Vor diesem Hintergrund führt auch hinsichtlich der wörtlichen Äußerungen allein die wiederholte Abgabe von Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der Zuerkennung einer Geldentschädigung. c) Schließlich liegt auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Gewährung einer Geldentschädigung vor. Dies ist der Fall, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A 2003, K. 14, Rn. 128). Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls, ob danach ein Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung besteht, ist insbesondere die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund und hat zudem das Ziel der Prävention erneuter Verletzungen (BGH NJW 1996, 985 – Kumulationsgedanke). Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin aufgrund der – andauernden – Rechtsverletzungen schon allein wegen des Gedankens, dass die Bilder und Äußerungen gesehen werden konnten und können, in ihrer persönlichen Entfaltungsfreiheit beeinträchtigt ist. Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte Unterlassungserklärungen abgegeben hat, was im Einzelfall gegen die Anerkennung eines unabwendbaren Bedürfnisses sprechen kann. Dennoch erfordert nach Auffassung der Kammer das Präventionsinteresse hier eine Zuerkennung einer Geldentschädigung. d) Der Höhe nach ist ein Betrag von 30.000 € für die Tathandlungen erforderlich, um den Beklagten vor einer Wiederholung derartiger Veröffentlichungen abzuhalten und der Klägerin einen Ausgleich für ihren immateriellen Schaden zu gewähren. Hierbei war im Hinblick auf den Präventionsgedanken zu berücksichtigen, dass von der Geldentschädigung ein spürbarer Hemmungseffekt auszugehen hat, zukünftig persönlichkeitsrechtsverletzende Fotografien in entsprechender Weise zu verwenden. Zu berücksichtigen ist zwar auch, dass der Beklagte versucht hat, eine gewisse Wiedergutmachung zu erreichen. Die Bestrebungen, den eingetretenen Schaden zu beheben und die Folgen zu beseitigen, lassen aber nicht denselben Eifer erkennen, mit dem die Verletzungshandlungen vorgenommen worden sind. Der Ausgleich für den immateriellen Schaden muss aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung (vgl. oben lit. a) hoch angesetzt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, die grundsätzlich bei der Bemessung der Geldentschädigung berücksichtigt werden müssen (BGH, GRUR 2005, 179, 181 f. – Tochter von Caroline von Hannover ), fallen, den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, demgegenüber nicht ins Gewicht. Zwar steht fest, dass der Beklagte bei Zahlung einer Geldentschädigung an alle Geschädigten – wobei nach seinem Vortrag die Zahlungen an andere Geschädigte teilweise niedriger sind – finanzielle Verpflichtungen über viele Jahre hat. Jedoch hat er bereits jetzt ein Einkommen, das ihm durchaus gewisse finanzielle Freiräume lässt, die er sich zukünftig dann nicht erlauben kann. Dies ist im Hinblick auf die begangenen Handlungen und die erlittenen Verletzungen auf Klägerseite verhältnismäßig. e) Der Zinsanspruch ist begründet in §§ 286, 288 BGB. 5. Die Begründetheit des Klageantrags zu 3. ergibt sich schon vertraglich aus der – von der Klägerin am 1.12.2016 angenommenen – Erklärung des Beklagten vom 30.11.2016. Dort hat sich der Beklagte unter Ziffer 8 dazu verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 € zu begleichen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO. 6. Der Klageantrag zu 4. ist begründet. Dass die Ansprüche der Klageanträge zu 2. und 3. auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, wurde bereits dargelegt. Bezüglich des Antrags zu 5. gilt nichts anderes. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt. Hiervon entfallen 10.000 € auf den Antrag zu 1. und 30.000 € auf den Antrag zu 2. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.