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Urteil

5 O 76/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:1102.5O76.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz aus Amtshaftung aufgrund der fehlenden Erteilung von vier Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Doppelhäusern, einem Mehrfamilienhaus und einem Einfamilienhaus. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P1, Flurstück ####. Das Gelände befindet sich in dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 35-L. Der Rat der Gemeinde P beschloss im Jahr 2014 eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB, die auch das Gelände der Klägerin betraf. Die Klägerin schloss mit der Gemeinde P Ende des Jahres 2014 einen „Städtebaulichen Vertrag“ (Anlage B 4) und beabsichtigte danach die Errichtung von neun Doppelwohnhäusern und eines Einfamilienhauses auf dem Gelände. Zur Realisierung des Bauvorhabens der Klägerin sollte eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Unter dem 10.04.2014 beantrage die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung von drei Baugenehmigungen zur Errichtung von zwei Doppelhäuser sowie eines Mehrfamilienhauses auf dem vorbezeichneten Gelände. Unter dem 30.04.2014 reichte die Klägerin einen weiteren Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses bei dem Beklagten ein. Nach Eingang der Bauanträge nahm der Beklagte Kontakt mit der Gemeinde P auf, um das für die Genehmigung erforderliche gemeindliche Einvernehmen einzuholen. Diese verweigerte das Einvernehmen unter Hinweis auf die bestehende Veränderungssperre. Der Beklagte verweigerte daraufhin gegenüber der Klägerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen. Die Klägerin erhob sodann vier Untätigkeitsklagen gegen den Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Köln mit der Begründung, dass die Veränderungssperre fehlerhaft sei, der Beklagte das fehlende Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen und der Klägerin die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen habe. Während des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens stellte die Klägerin unter dem 10.11.2014 und dem 15.02.2015 neue Baugenehmigungsanträge bei der Beklagten für das streitgegenständliche Gelände; diesmal acht Bauanträge für die Errichtung von vier Doppelhäusern. Der Beklagte erteilte der Klägerin am 19.01.2015 und am 07.04.2015 die vorgenannten Baugenehmigungen mit der Folge, dass die Parteien die Untätigkeitsklagen für erledigt erklärten. Auf Grundlage der erteilten Baugenehmigungen errichtete die Klägerin vier Doppelhäuser auf dem Gelände. Sie behauptet, dass bei pflichtgemäßer Bescheidung der ursprünglichen Bauanträge der Beklagte ihr spätestens am 14.07.2014 die gewünschten Baugenehmigungen erteilt hätte. Die errichteten Häuser seien vermietet, und auch die ursprünglich geplanten Häuser seien zum Zwecke der Vermietung geplant gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Nichterteilung der ursprünglich beantragten Baugenehmigungen sei rechtswidrig gewesen sei. Die von dem Rat der Gemeinde P beschlossene Veränderungssperre sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das fehlende Einvernehmen der Gemeinde P zu ersetzen. Die Bauvorhaben seien genehmigungsfähig gewesen. Hierzu behauptet sie, dass der Beklagte ihr gegenüber gleichfalls mitgeteilt habe, dass die Baugenehmigungen zu erteilen gewesen seien. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, ihr stehe gegen den Beklagten Schadensersatz aus Amtshaftung in Höhe von 72.163,86 EUR zu. Der Beklagte müsse ihr den Schaden ersetzen, der ihr aus der verzögerten Realisierung der Baumaßnahmen, dem Mietausfall sowie der Beauftragung eines Architekten, Vermessers und Rechtsanwalts entstanden sei. Mit Schriftsatz vom 20.07.2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin in Höhe von 2.142,90 EUR die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich eines Teils der ihr entstandenen Architektenkosten erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 72.163,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, die der Klägerin bislang entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.290,15 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe gegenüber der Klägerin und der Gemeinde P lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre geäußert. Die zunächst von der Klägerin geplanten Bauvorheben seien nicht ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen. Die von der Klägerin später beantragten Baugenehmigungen seien nicht mit der ursprünglich beantragten Planung identisch gewesen, was bereits die deutlich erhöhte Anzahl der Doppelhäuser, das Fehlen des Mehrfamilienhauses und die veränderte Lage der Baukörper deutlich machten. Die Akten aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden beigezogen (Aktz. 11 K 4359/14; 11 K 4360/14; 11 K 4337/14; 11 K 4378/14). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. § 39 Abs. 1 b) OBG NRW zu. I. Für einen Anspruch gemäß aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung des Beklagten. Eine Amtspflicht ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung (Palandt/ Sprau , BGB, 75. Auflage 2016, § 839 Rn. 31). Der Amtsträger hat die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90, NJW 1992, 3229, 3230), d.h. er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Die Versagung der von der Klägerin ursprünglich beantragten Baugenehmigungen durch den Beklagten erfolgte nicht rechtswidrig. Der Beklagte war aufgrund der von der Gemeinde P im Jahr 2014 beschlossenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB aus Rechtsgründen daran gehindert, die ursprünglichen Bauanträge der Klägerin positiv zu bescheiden. 1. Es kann dahinstehen, ob die Veränderungssperre aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam war. Dem Beklagten stand keine Verwerfungskompetenz im Hinblick auf die gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre zu (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Veränderungssperre unterliegt alleine der Normenkontrolle des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Panzer , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 47 Rn. 17). Der Klägerin hätte es als juristische Person freigestanden, ein solches Normenkontrollverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht anzustrengen (vgl. Panzer , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 47 Rn. 39). 2. Dem Beklagten war es auch versagt, sich über das fehlende Einvernehmen der Gemeinde P zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinwegzusetzen. Die Veränderungssperre hatte zur Folge, dass die von der Klägerin in dem Bereich des Bebauungsplans geplanten Bauvorhaben nicht durchgeführt werden konnten. Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB sieht zwar vor, dass eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden kann, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft jedoch gemäß 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Vorliegend hat die Gemeinde ihr Einverständnis jedoch gerade nicht erteilt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist – im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB – eine Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB bundesrechtlich ausdrücklich nicht vorgesehen. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bestimmt dagegen ausdrücklich, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen kann. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB steht im Regelungszusammenhang der §§ 29 ff. BauGB und kann nicht analog auf die Ausnahmeentscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB angewendet werden. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht möglich. In Nordrhein-Westfalen sieht die Bauordnung – anders als in einer Reihe von anderen Bundesländern – auch keine Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens in Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor (vgl. Stock , in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautberger, BauGB, 124. EL 2017, § 14 Rn. 105; LG Köln, Urteil vom 12.05.2015 – 5 O 37/14). Es kann daher vorliegend auch dahinstehen, ob die ursprünglich geplanten Bauvorhaben - abgesehen von der bestehenden Veränderungssperre - genehmigungsfähig waren. Der Beklagte war jedenfalls an die Planungsentscheidung der Gemeinde gebunden und hatte keine Möglichkeit sich über die Planungsentscheidung hinwegzusetzen. Aus den gleichen Gründen scheidet ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 b) OBG NRW aus. II. Mangels Bestehen eines Hauptanspruches stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Nebenansprüche zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 74.306,76 EUR festgesetzt.