Urteil
31 O 352/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:1017.31O352.16.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 21.10.2016 (31 O 352/16) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 21.10.2016 (31 O 352/16) wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind in der Bundesrepublik Deutschland Wettbewerber u.a. beim Vertrieb von Haushaltsprodukten aus Kunststoff. Zum Vertriebsprogramm der Antragstellerin gehört unter anderem die im Tenor der Beschlussverfügung der Kammer vom 21.10.2016 abgebildete Plastikwanne. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des als Anlage Ast. 4 zur Antragsschrift zur Akte gereichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000#####-0001, das am 10.05.2005 angemeldet worden ist. Am 14.09.2016 mahnte die Antragsgegnerin einen Vertreiber der Plastikwanne der Antragstellerin wegen Verletzung des vorgenannten Gemeinschaftsgeschmacksmusters ab. Die Antragstellerin behauptet, dass sie die von der Antragsgegnerin beanstandete Plastikwanne bereits Anfang 2005 von einem Designer habe entwerfen und entsprechende Konstruktionszeichnungen sowie bildliche Darstellungen erstellen lassen. Noch im März 2005 seien die Entwürfe der Wannen mehreren Kunden präsentiert worden. Einer der Kunden habe umgehend eine Bestellung von 2400 Stück der Wannen in Auftrag gegeben. Die Antragstellerin meint, bei der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Abmahnung handele es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. So würden sich zum einen die Kunststoffwannen in zahlreichen wesentlichen Gestaltungsmerkmalen vom Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragsgegnerin unterscheiden und einen anderen Gesamteindruck erwecken. Jedenfalls aber habe sie – die Antragstellerin – ein Vorbenutzungsrecht gemäß Art. 22 Abs. 1 GGV erworben. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 3 ff. der Antragsschrift (Bl. 23 ff. d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 20.09.2017 (Bl. 110 ff. d.A.). Am 21.10.2016 erwirkte die Antragstellerin eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, die nachfolgend dargestellten Wannen der Antragstellerin verletzen die Rechte der Antragsgegnerin am Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Nr. 00#####-0001: Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin, -wie erkannt-. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21.10.2016 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die verfahrensgegenständliche Kunststoffwanne der Antragstellerin ihr oben genanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletze. Dazu behauptet sie, dass eine Verletzung des Geschmacksmusters durch diese Wanne in einem in Italien in zwei Instanzen geführten Rechtsstreit bestätigt worden sei. Auch sei eine von der Antragstellerin in Polen angestrengte negative Feststellungsklage zwischenzeitlich unter Verweis auf das in Italien geführte Verfahren in zwei Instanzen als unzulässig abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des gesamten Vortrags der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf ihre Widerspruchsbegründung vom 29.08.2017 (Bl. 67 ff. der Akte). Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung vom 21.10.2016 ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war. Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin folgt aus den §§ 823, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unter dem 14.09.2016 durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Abmahnung eines Abnehmers der Antragstellerin wegen des Vertriebs der verfahrensgegenständlichen Kunststoffwanne war nicht berechtigt. Eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit der Nr. 000#####-001 ist durch den beanstandeten Vertrieb schon deshalb nicht erfolgt, weil zu Gunsten der Antragstellerin ein Vorbenutzungsrecht gemäß Art. 22 Abs. 1 GGV besteht. Die Antragstellerin hat nämlich dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie vor dem Anmeldetag dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters innerhalb der Gemeinschaft ein (zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt) in den Schutzumfang dieses Musters fallendes Geschmacksmuster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen hat. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat sie die von der Antragsgegnerin beanstandete Plastikwanne bereits Anfang 2005 von einem Designer entwerfen und entsprechende Konstruktionszeichnungen sowie bildliche Darstellungen erstellen lassen. Noch im März 2005 hat sie die Entwürfe der Wannen mehreren Kunden präsentiert. Einer der Kunden hat umgehend eine Bestellung von 2400 Stück der Wannen in Auftrag gegeben. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Kröger vom 18.10.2016 (Bl. 27 der Akte). Umstände, die Zweifel am Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgelegten Rechnungen und Erklärungen (Bl. 106-109 der Akte) sind in Italienisch gehalten und damit für die Mitglieder der Kammer, die dieser Sprache nicht mächtig sind, auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht verwertbar. Soweit erstmalig mit Schriftsatz vom 11.10.2017 Übersetzungen dieser Unterlagen in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind, ist dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und aus diesem Grunde unbeachtlich. Soweit sich die Antragsgegnerin ferner auf Entscheidungen italienischer Gerichte berufen hat, wonach auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Geschmacksmusterverletzung durch die Antragstellerin rechtskräftig festgestellt worden sein soll, gilt auch hier, dass die entsprechenden Dokumente zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur in italienischer Sprache vorlagen und damit für die Kammer nicht verwertbar waren. Soweit auch hierzu erstmalig mit Schriftsatz vom 11.10.2017 Übersetzungen dieser Unterlagen in die deutsche Sprache vorgelegt worden sind, ist dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und aus diesem Grunde unbeachtlich. Allerdings sei darauf verwiesen, dass sich der Übersetzung der dortigen erstinstanzlichen Entscheidung gerade entnehmen lässt, dass zwar eine Untersagung von Herstellung, Handel, Ausstellung und sonstiger gewerblicher Nutzung der dort streitgegenständlichen Schüssel für das gesamte Territorium der Europäischen Union erstrebt war, ein solcher Ausspruch aber gerade nicht erfolgt ist. Letzteres war auch keineswegs unstreitig, denn die Antragstellerin hatte im Schriftsatz vom 20.09.2016 darauf hingewiesen, dass der Ausspruch der italienischen Gerichte nur mit Wirkung für das Territorium von Italien erfolgt sei (Bl. 111 der Akte). Die in der mündlichen Verhandlung in deutscher Übersetzung vorliegenden Urteile polnischer Gerichte befassen sich unstreitig nicht mit der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland und sind damit für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 09. und 11.10.2017 haben vorgelegen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dadurch nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung. Streitwert : 100.000,--€