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Urteil

23 O 313/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0927.23O313.16.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Tatbestand Der bei der Beklagten privat krankenversicherte Kläger (geb. 18.5.1965) und seine Frau (geb. 4.3.1976) haben ab Januar 2016 eine letztlich erfolgreiche Kinderwunschbehandlung in Form der IVF/ICSI durchgeführt, welche Aufwendungen in Höhe von 10.573,17 € verursachte. Der Bitte des Klägers um eine Leistungszusage von Januar 2016 (Bl. 43) hat die Beklagte am 9.2.2016 abgelehnt (Bl. 46). § 7 der dem Krankenversicherungsvertrag zugrundeliegenden AVB zum einschlägigen Tarif V333S2 verlangt für die Erstattung von Kinderwunschbehandlungen u.a.: „zum Zeitpunkt der Behandlung hat die Frau das 43. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet.“ Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.573,17 € zu zahlen, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine organisch bedingte Sterilität des Klägers. Sie ist außerdem der Ansicht, deswegen nicht leisten zu müssen, weil der Kläger vor Beginn der Behandlung, nämlich am 18.5.2015, das 50. Lebensjahr vollendet habe und gem. § 7 AVB darum keine Leistungspflicht mehr bestehe. Der Kläger meint, diese Klausel benachteilige ihn unangemessen, sie sei intransparent und daher nichtig gem. § 307 BGB. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Kinderwunschbehandlung aus dem Krankenversicherungsvertrag i.V.m. § 192 Abs. 2 VVG besteht nicht. Denn der Kläger hat bereits am 18.5.2015 das Alter von 50 Jahren erreicht, so dass zur Zeit des Behandlungsbeginns am 1.1.2016 vertraglichen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht mehr vorlagen. § 7 der AVB ist auch als allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Die Klausel stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Sie ist insbesondere nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers führt es nicht zu Unklarheiten, dass die Beklagte bei Formulierung der Voraussetzungen das Wort „und“ statt „oder“ verwendet hat. Er meint, bei der Verwendung von „und“ sei eine kumulative oder alternative Formulierung möglich, so dass nicht klar sei, ob sowohl die Frau und der Mann die Altersgrenze überschritten haben müssen oder ob das Überschreiten einer der beiden Altersgrenzen ausreicht, um den Versicherungsschutz auszuschließen (Bl. 97). Diesem Argument folgt die Kammer nicht. Eine Unklarheit bezüglich einer alternativen bzw. kumulativen Verknüpfung von Bedingungen kann nur entstehen, wenn man das Wort „oder“ verwendet. Bei der Verwendung von „und“ bei einer (wie hier) positiven Voraussetzung ist es unmissverständlich klar, dass beide Partner die Altersgrenze erfüllen müssen, damit der Versicherungsschutz greift. Soweit das OLG Zweibrücken im Jahr 2011 eine ähnliche Klausel wie § 7 AVB für insgesamt intransparent gehalten hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 1 U 78/11 –, in der Anlage), ist dieser Fall dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem entschiedenen Fall war aufgrund einer unklaren Formulierung der Klausel („Eine schriftliche Zusage ist nur dann möglich, wenn…“) nicht klar gewesen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die vorab einzuholende schriftliche Leistungszusage erteilen werde. Dies führte letztlich zu einem freien Ermessen des Versicherers, was nach Auffassung des Oberlandesgerichts den Versicherten unangemessen benachteiligte. Auf den vorliegenden Fall passt diese Argumentation jedoch nicht, weil § 7 AVB eindeutig regelt: „Aufwendungen für assistierte Re-produktion (künstliche Befruchtung) sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig: …“. § 7 AVB schränkt auch nicht wesentliche Rechte aus dem Vertrag so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klausel lässt nämlich, anders als der Kläger meint, nicht den Versicherungsschutz leer laufen. Vielmehr lehnt sie sich an bestehende Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung an, nämlich der Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung („Richtlinien über künstliche Befruchtung“), Fassung v. 21.8.14. Die ist zulässig, solange ein vernünftiger Anwendungsspielraum für die Erstattung von Kinderwunschbehandlungen verbleibt. Ein realistischer Anwendungsspielraum für die Anwendung der Klausel besteht deswegen, weil die Geburt eines Kindes in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle vor dem Eintritt des 50. Lebensjahres des Mannes stattfindet. Von einem Leerlaufen der Vertragsklausel kann daher nicht gesprochen werden. Obschon es Ausnahmefälle gibt, die aus demografischen Gründen auch noch zunehmen mögen, führt der Ausschluss der Kinderwunschbehandlung ab dem 50. Lebensjahr nach Auffassung der Kammer darum nicht zu einer ungerechtfertigten Aushöhlung des Versicherungsschutzes, die nicht mit dem wesentlichen Gedanken des Vertrags vereinbar ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert 10.573,11 €.