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Urteil

322a KLs 1/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0901.322A.KLS1.17.00
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Tenor

Es sind schuldig:

der Angeklagte L

des schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen, davon in zwei Fällen als Versuch,

des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz,

des Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung,

der versuchten Erpressung

sowie des Betruges,

der Angeklagte B

des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen als Versuch,

des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei

sowie des Diebstahls in sieben Fällen,

der Angeklagte C

der Beihilfe zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl,

des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls

sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen,

der Angeklagte C1

des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in drei Fällen als Versuch,

der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei

sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei,

der Angeklagte O

des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in zwei Fällen als Versuch,

der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei,

der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei,

des Diebstahls in zwei Fällen

sowie des Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,

der Angeklagte K

des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall als Versuch,

der Angeklagte M

des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen,

der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen

sowie des Diebstahls.

              Es werden verurteilt:

Der Angeklagte L unter Vornahme eines Härteausgleichs für die nicht einbeziehungsfähige Einheitsjugendstrafe aus dem Verfahren 46 Ls - 173 Js 123/16 - 18/16 des Amtsgerichts Bergheim zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Zehn Monate der Gesamtstrafe sind vor der Maßregel zu vollstrecken. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte B zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Der Angeklagte C zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte C1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten.

Der Angeklagte O zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Der Angeklagte M – unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bergheim vom 19.01.2017 (47 Ds - 173 Js 927/16 - 192/16) – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten L , C1 , C und K tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt sind; soweit der Angeklagte C freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten C der Staatskasse zur Last.

Den Angeklagten B , O und M werden Kosten und Auslagen nicht auferlegt.

Hinsichtlich der gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Der Angeklagte L wird ferner verurteilt, an den Adhäsionskläger B1 , E str. 00a, 00000 B2, 380 € zu zahlen.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte L hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Folgende Gegenstände werden eingezogen:

Das sichergestellte Radkreuz, der Wagenheber, der Radmutternschlüssel, die Handkurbel für Wagenheber, der Schlagring, das Mobiltelefon iPhone 5 (IMEI 000000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 000000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 00000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 000000), das Mobiltelefon Nokia 105 (IMEI 00000), das Mobiltelefon iPhone 6 (IMEI 00000)

sowie

von Beleg 5017/16 Ass.Nr. 9:

die Armbanduhr der Marke „Free Bird“ (123.1),

vier Armreifen (drei Armreifen der Marke „Michael Kors“, ein goldfarbener Armreif 123.2), zwei Halsketten (123.3),

die Ohrringe (123.4),

die Anhänger und Haarnadeln (123.5),

die Armreifen (123.5),

die Schmetterlingsohrringe und Stecker (123.6),

die zwei Ketten und ein Anhänger (123.7),

von Beleg 5015/16 Ass. Nr. 8:

die Playstation 4 von „Sony“ mit zwei Spielen und Controllern,

von Beleg 5016/16 Ass.Nr. 10:

die Armbanduhr „Momentos“ mit rotem Etui,

von Beleg 5018/16

Ass.Nr. 2:

Uhr „Breitling“, Chronograph mit blauem Lederarmband,

Ass.Nr. 3:

Herrenarmbanduhr „Diesel“ mit braunem Lederband,

Ass.Nr. 11:

einzelner Ohrring (5.16),

von Beleg 5014/16 Ass. Nr. 11:

Herrenarmbanduhr der Marke „Tommy Hilfiger“, blau, mit Gummiarmband,

von Beleg 5015/16 Ass. Nr. 7:

Kette mit rundem Anhänger (74.3),

von Beleg 5017/16

Ass.Nr. 1:

der Karton von „Philipp Plein“ mit silberfarbenen Schuhen (133.4),

der Karton von „Philipp Plein“ mit Schuhen in Leopardenmuster (133.5),

der Karton mit zwei Handtaschen der Marke „Philipp Plein“ (133.6),

Ass.Nr. 2:

die goldene Handtasche „MK“ (133.3),

Ass.Nr. 10:

das Armband, London, silber (133.2),

Ass.Nr. 11:

der Armreif, dünn, goldfarben mit Blattapplikation (137.1),

der Armreif, goldfarben mit Rautenapplikation und der einzelne Ohrring (137.2)

sowie die bei dem Angeklagten O sichergestellten Frisörartikel

Lockenstab der Marke TGI, zwölf Haarpflegeprodukte TIGI, neun Haarfärbemittel TIGI, Kiste mit fünfundzwanzig Haarpflegeprodukten TIGI, schwarze Kulturtasche, Kiste mit zwei Föhnen und siebzehn Föhnaufsätzen, drei Lockenstäbe, sechs Glätteeisen, Kiste mit zweihundertsieben Haarfärbemitteln TIGI, Kiste mit dreiundfünfzig Haarfärbemitteln, schwarzer breiter Pinsel und Tragetasche mit neunundzwanzig Haarpflegemitteln.

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten L : §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 244a Abs. 1, 253 Abs. 1 und 3, 255, 267 Abs. 1, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b), 263 Abs. 1 und 3, 12, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 69a, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 6 Abs. 1 PflVG

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten B : §§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 244a Abs. 1, 260a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 12, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73, n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, §§ 1, 7, 105 ff. JGG

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten C: §§  244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 260 Abs. 1 Nr. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53, 56, 73 n.F. 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten C1 : §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 260a, 12, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten O : §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 260a Abs. 1, 263 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56, 73, n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 105 ff. JGG.

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten K : §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO

Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten M: §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 56, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, §§ 1, 105 ff. JGG

Entscheidungsgründe
Es sind schuldig: der Angeklagte L des schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen, davon in zwei Fällen als Versuch, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall als Versuch, der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz, des Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall als Versuch, der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der versuchten Erpressung sowie des Betruges, der Angeklagte B des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen als Versuch, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall als Versuch, der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie des Diebstahls in sieben Fällen, der Angeklagte C der Beihilfe zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, der Angeklagte C1 des schweren Bandendiebstahls in neun Fällen, davon in drei Fällen als Versuch, der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei, der Angeklagte O des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in zwei Fällen als Versuch, der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Angeklagte K des Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall als Versuch, der Angeklagte M des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen sowie des Diebstahls. Es werden verurteilt: Der Angeklagte L unter Vornahme eines Härteausgleichs für die nicht einbeziehungsfähige Einheitsjugendstrafe aus dem Verfahren 46 Ls - 173 Js 123/16 - 18/16 des Amtsgerichts Bergheim zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten . Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Zehn Monate der Gesamtstrafe sind vor der Maßregel zu vollstrecken. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte B zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten . Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Der Angeklagte C zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte C1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten . Der Angeklagte O zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten . Die Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt . Der Angeklagte K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten . Der Angeklagte M – unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bergheim vom 19.01.2017 (47 Ds - 173 Js 927/16 - 192/16) – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten . Die Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt . Die Angeklagten L , C1 , C und K tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt sind; soweit der Angeklagte C freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten C der Staatskasse zur Last. Den Angeklagten B , O und M werden Kosten und Auslagen nicht auferlegt. Hinsichtlich der gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Der Angeklagte L wird ferner verurteilt, an den Adhäsionskläger B1 , E str. 00a, 00000 B2, 380 € zu zahlen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte L hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Folgende Gegenstände werden eingezogen: Das sichergestellte Radkreuz, der Wagenheber, der Radmutternschlüssel, die Handkurbel für Wagenheber, der Schlagring, das Mobiltelefon iPhone 5 (IMEI 000000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 000000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 00000), das Mobiltelefon iPhone (IMEI 000000), das Mobiltelefon Nokia 105 (IMEI 00000), das Mobiltelefon iPhone 6 (IMEI 00000) sowie von Beleg 5017/16 Ass.Nr. 9: die Armbanduhr der Marke „Free Bird“ (123.1), vier Armreifen (drei Armreifen der Marke „Michael Kors“, ein goldfarbener Armreif 123.2), zwei Halsketten (123.3), die Ohrringe (123.4), die Anhänger und Haarnadeln (123.5), die Armreifen (123.5), die Schmetterlingsohrringe und Stecker (123.6), die zwei Ketten und ein Anhänger (123.7), von Beleg 5015/16 Ass. Nr. 8: die Playstation 4 von „Sony“ mit zwei Spielen und Controllern, von Beleg 5016/16 Ass.Nr. 10: die Armbanduhr „Momentos“ mit rotem Etui, von Beleg 5018/16 Ass.Nr. 2: Uhr „Breitling“, Chronograph mit blauem Lederarmband, Ass.Nr. 3: Herrenarmbanduhr „Diesel“ mit braunem Lederband, Ass.Nr. 11: einzelner Ohrring (5.16), von Beleg 5014/16 Ass. Nr. 11: Herrenarmbanduhr der Marke „Tommy Hilfiger“, blau, mit Gummiarmband, von Beleg 5015/16 Ass. Nr. 7: Kette mit rundem Anhänger (74.3), von Beleg 5017/16 Ass.Nr. 1: der Karton von „Philipp Plein“ mit silberfarbenen Schuhen (133.4), der Karton von „Philipp Plein“ mit Schuhen in Leopardenmuster (133.5), der Karton mit zwei Handtaschen der Marke „Philipp Plein“ (133.6), Ass.Nr. 2: die goldene Handtasche „MK“ (133.3), Ass.Nr. 10: das Armband, London, silber (133.2), Ass.Nr. 11: der Armreif, dünn, goldfarben mit Blattapplikation (137.1), der Armreif, goldfarben mit Rautenapplikation und der einzelne Ohrring (137.2) sowie die bei dem Angeklagten O sichergestellten Frisörartikel Lockenstab der Marke TGI, zwölf Haarpflegeprodukte TIGI, neun Haarfärbemittel TIGI, Kiste mit fünfundzwanzig Haarpflegeprodukten TIGI, schwarze Kulturtasche, Kiste mit zwei Föhnen und siebzehn Föhnaufsätzen, drei Lockenstäbe, sechs Glätteeisen, Kiste mit zweihundertsieben Haarfärbemitteln TIGI, Kiste mit dreiundfünfzig Haarfärbemitteln, schwarzer breiter Pinsel und Tragetasche mit neunundzwanzig Haarpflegemitteln. Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten L : §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 244a Abs. 1, 253 Abs. 1 und 3, 255, 267 Abs. 1, 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b), 263 Abs. 1 und 3, 12, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64, 69a, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 6 Abs. 1 PflVG Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten B : §§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 244a Abs. 1, 260a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 12, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73, n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, §§ 1, 7, 105 ff. JGG Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten C : §§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 260 Abs. 1 Nr. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53, 56, 73 n.F. 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten C1 : §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 260a, 12, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten O : §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 und 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244a Abs. 1, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 260a Abs. 1, 263 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56, 73, n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 105 ff. JGG. Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten K : §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO Angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten M : §§ 242 Abs. 1, 244a Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 56, 73 n.F., 74 a.F. StGB, § 421 n.F. StPO, §§ 1, 105 ff. JGG G r ü n d e (teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten I. Zur Person des Angeklagten L 1. Der Angeklagte L wurde am 00.00.0000 in Tauf der L1 geboren und ist ukrainischer Staatsangehöriger. Die Mutter T1 L ist Hausfrau. Der Vater E1C2 arbeitete bis Mitte 2016 im Fahrdienst eines privaten Krankenversicherungsunternehmens. Seitdem ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbstätig und bezieht Arbeitslosengeld. Der Angeklagte hat keine Geschwister. Seit September 2002 lebt der Angeklagte mit seinen Eltern in Deutschland. Zunächst lebte die Familie in Unna-Massen und zog drei Wochen später nach Hilden um. Dort lebten sie ein Jahr, bevor sie nach Düsseldorf umzogen. Der Angeklagte absolvierte das 1. Schuljahr in der Ukraine und besuchte ab 2002 Grundschulen in Hilden und in Düsseldorf. Von 2003 bis 2004 besuchte er eine Realschule in Düsseldorf. Nach einem weiteren Umzug nach Bergheim ging er von 2004 bis 2011 zur Erich-Kästner-Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss der Klasse 10a verließ. Im Zeitraum von 2011 bis 2013 nahm er an einer Maßnahme zum Erwerb des Realschulabschlusses beim Internationalen Bund in Horrem teil, die er jedoch wieder abbrach. Schließlich holte er auf der Abendschule seinen Realschulabschluss nach. Der Vater des Angeklagten besorgte ihm im Juli 2015 eine Anstellung als Sicherheitsmitarbeiter für eine jüdische Gemeinde in Düsseldorf. Der Angeklagte zog dafür nach Düsseldorf in eine eigene Wohnung und verdiente monatlich netto ca. 1.350,00 €. Noch während der Probezeit unterschrieb der Angeklagte auf Veranlassung seines Vorgesetzten, der zwischenzeitlich von den Vorstrafen des Angeklagten erfahren hatte, einen Aufhebungsvertrag. Er fand keine neue Anstellung und musste schließlich seine Wohnung kündigen und nach Bergheim zurückkehren. Der Angeklagte L leidet unter keinen wesentlichen körperlichen Krankheiten. Er konsumiert allerdings seit seinem 13. Lebensjahr Cannabis. Zunächst konsumierte er sporadisch Cannabis, steigerte seinen Konsum aber ab dem 19. Lebensjahr auf zwei Gramm täglich. Zuletzt konsumierte er bis zu sechs Gramm täglich. Seinen Drogenkonsum finanzierte er vornehmlich mit Straftaten. Während seiner Zeit in Düsseldorf nahm er nur wenige Drogen zu sich und trank keinen Alkohol. Nach seiner Rückkehr nach Bergheim nahm er Kontakt zu seinem alten Freundes- und Bekanntenkreis auf und konsumierte erneut verstärkt Cannabis. Während der Cannabiskonsum den Angeklagten anfangs müde, hungrig und albern machte, änderte sich nachfolgend die Wirkung des Cannabis auf ihn. Er sprach wesentlich schneller und abgehackter als früher und war reizbar und laut. Eine Zeitlang konsumierte der Angeklagte auch täglich zusätzlich Kokain und gelegentlich Ecstasy. Dem Angeklagten fiel es jedoch nicht schwer, diesen Konsum wieder einzustellen. Auch Alkohol trinkt der Angeklagte gelegentlich, wenn er am Wochenende mit Freunden feiern geht, meist in unverdünnter, hochprozentiger Form. Im Tatzeitraum konsumierte der Angeklagte neben Cannabis jedoch weder Alkohol noch Kokain oder Ecstasy. Seit dem 27.07.2017 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln und anschließend in der Justizvollzugsanstalt Remscheid. Auch während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Köln konsumierte der Angeklagte Cannabis. Erst seit seinem Wechsel in die Justizvollzugsanstalt Remscheid konsumiert er keine Drogen mehr. Dort nimmt der Angeklagte zudem seit einigen Monaten an einer Drogengruppe, der „Narkotos Anonymos“-Gruppe teil. 2. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft: a) Am 15.07.2010 hat die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 743/10 – von der Verfolgung einer Sachbeschädigung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. b) Am 28.02.2011 hat die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 80/11 – von der Verfolgung eines Diebstahls nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. c) Am 21.07.2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 1208/11 – von der Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. d) Am 12.09.2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 610/13 – ein Absehen von der Verfolgung eines Hausfriedensbruchs nach § 45 Abs. 1 JGG. e) Mit Urteil vom 13.11.2013 – rechtskräftig seit demselben Tag – (47 Ds - 173 Js 773/13 - 268/13) verwarnte das Amtsgericht Bergheim den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, und verurteilte ihn zur Erbringung von 60 Stunden Sozialdienst. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 27.02.2013 nahm der Angeklagte im Bekleidungsgeschäft P & C in Köln in der Cäcilienstraße 24 zwei Jeanshosen sowie ein weißes Hemd im Wert von 89,95 Euro mit in die Umkleidekabine. Er entfernte dort die Sicherung des Hemdes und legte diese nach Verlassen der Umkleidekabine zusammen mit den beiden Hosen in die Auslage zurück. Er verließ sodann das Geschäft, ohne das Hemd zu bezahlen. Am 04.03.2013 nahm der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten U im Kaufland in Bergheim eine Flasche Jim Beam Whisky im Wert von 25,99 Euro sowie eine Flasche Jack Daniels Whisky im Wert von 18,49 Euro an sich. Beide passierten sodann die Kassen, ohne die Flaschen zu bezahlen.“ Mit Beschluss vom 19.03.2014 – rechtskräftig seit dem 29.03.2014 – setzte das Amtsgericht Bergheim einen Dauerarrest von zwei Wochen fest, nachdem der Angeklagte der Erbringung der Sozialstunden ursprünglich nicht nachgekommen war. Mit Beschluss vom 13.06.2014 wurde von der Vollstreckung des Jugendarrests abgesehen, nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich der Auflage nachgekommen war. f) Mit Urteil vom 16.04.2014 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 40/14 - 113/14) den Angeklagten wegen Betrugs zu einem Freizeitarrest, den der Angeklagte verbüßt hat. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 18.11.2013 erbat der Angeklagte unter einem Vorwand von dem fünfzehnjährigen D dessen Handy, welches er an sich nahm und damit verschwand, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Als er von der Mutter des Zeugen kurze Zeit später angesprochen wurde und diese das Handy heraus verlangte, gab er es schließlich zurück.“ g) Mit Urteil vom 18.11.2014 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 262/14 - 57/14) den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verhängte es einen zweiwöchigen Warnschussarrest gegen ihn. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „46 Ls 57/14 Am Wochenende des 05. und 06.01.2014 erstand der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten T2 einen Opel Corsa für ca. 200 Euro in Grevenbroich. An diesem nicht angemeldeten Fahrzeug montierten sie die zuvor als gestohlen gemeldeten Kennzeichen XX-X ####. Sie hatten es gemäß ihrem Tatplan unterlassen bzgl. dieses Pkws einen Haftpflichtversicherungsvertrag abzuschließen. Als in der Nacht vom 11.01.2014 Polizeibeamte auf das Fahrzeug aufmerksam wurden, flohen sie mit dem Fahrzeug vor der Polizei, wobei der Angeklagte den Pkw ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein fuhr. 46 Ls 79/14 Am 22.12.2013 entwendete ein bisher nicht ermittelter Täter der Zeugin N, auf dem Hohenzollernring in Köln ein Mobiltelefon iPhone 5, im Wert von ca. 700 Euro. Darauf bot der Angeklagte am 07.01.2014 dieses Mobiltelefon für den Täter bei Whatsapp für 230 Euro zum Verkauf an, um den Erlös für sich oder einen anderen zu behalten. 46 Ls 80/14 a) Am 29.01.2014 zwischen 11:30 Uhr und 13:00 Uhr entwendete der Angeklagte während der Unterrichtszeit mit der X jetzige C3 aus den Umkleiden der Turnhalle der Paulusschule in Niederaußem, Bargeld und Mobiltelefone, im Wert von ca. 1800 Euro, aus den Taschen der Schüler, um diese zu behalten bzw. gewinnbringend weiter zu veräußern. Der B3 wartete währenddessen zusammen mit der N vor dem Eingang der Turnhalle. b) Am 06.03.2014 gegen 15:00 Uhr trafen der Angeklagte und der gesondert verfolgte B3 am Bahnhof in Quadrath auf den Zeugen L2 . Der Angeklagte versuchte den Zeugen durch Schläge in die Rippen und verbalen Drohungen zur Herausgabe eines I-Phones zu bewegen, um es für sich zu behalten bzw. zu veräußern. Der Zeuge kam dem jedoch nicht nach und hatte ein solches auch gar nicht dabei. c) Am 08.03.2014 gegen 17:00 Uhr traf der Angeklagte in Quadrath auf die Zeugin S und forderte sie unter Drohung mit Gewalt zulasten des ebenfalls anwesenden Zeugen L2 auf zu gehen, um mit dem Zeugen L2 alleine reden zu können. Als die Zeugin S sich nicht entfernte, schlug der Angeklagte den Zeugen L2 gegen den Kopf. d) Am 11.03.2014 gegen 11:35 Uhr stellten sich der Angeklagte und die gesondert verfolgten B3 und U1 zu der 79-jährigen Zeugin N2 , welche zu der Zeit mit ihrem Rollator einen Spaziergang machte. Der Angeklagte nahm aus der offenen Handtasche der Zeugin, welche sich im Körbchen des Rollators befand eine Geldbörse, in der sich ca. 15 Euro Bargeld befand, um diese für sich zu behalten. e) Am 08.02.2014 gegen 12:00 Uhr verlangte der Angeklagte von dem Zeugen C4 die Herausgabe der Geldbörse. Als sich dieser weigerte, drohte der Angeklagte dem Zeugen mit einem vorgehaltenen Schraubenzieher und verlangte diesmal die Herausgabe seines Mobiltelefons Samsung Galaxy Note, im Wert von ca. 350 Euro. Er nahm es an sich, um es weiter zu verkaufen. Dabei ließ er dem Zeugen allerdings dessen SIM-Karte. f) Am 27.02.2014 gegen 15:30 Uhr suchte der Angeklagte einen Rewe-Supermarkt in Bergheim auf. Dort steckte er sich zwei Flaschen Jack Daniels und ein Paket Feiglinge in die Jackentaschen, um anschließend ohne zu bezahlen aus dem Geschäft zu flüchten und die Getränke zu behalten. 46 Ls 120/14 Am 10.12.2014 versicherte sich der Angeklagte zunächst bei dem Sohn des Geschädigten P telefonisch, dass die Familie nicht zu Hause war um sich anschließend gemeinsam mit den gesondert Verfolgten T3 , T4 und B4 zum Hause P , Hweg 00 in B2 zu begeben. Dort hebelte der Angeklagte die Wohnungstür des Einfamilienhauses auf und durchsuchte gemeinsam mit dem T4 und dem B4 die Räumlichkeiten, während der T3 draußen aufpasste, dass niemand auf sie aufmerksam wurde. Der Angeklagte packte sich mit dem T4 und dem B4 verschiedene Schmuckgegenstände, Bargeld, Laptops, eine Playstation und mehrere Schlüsselbunde in eine Sporttasche. Er selbst behielt davon 150 Euro und den Schlüssel bzw. den PKW Toyota X-XX ####. Sie begaben sich zu dem besagten Pkw, welcher vor der Tür des Geschädigten stand und fuhren davon, wobei der Angeklagte ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein fuhr.“ Mit Schreiben vom 04.03.2015 teilte der Vollzugsleiter der Justizvollzugsanstalt Remscheid mit, dass hinsichtlich des Warnschussarrrests das Vollstreckungsverbot des § 87 Abs. 4 JGG eingetreten sei. h) Mit Urteil vom 28.07.2015 – rechtskräftig seit dem 05.08.2015 – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 107 Js 31/14 - 126/14) den Angeklagten wegen Diebstahls und Nötigung zu zwei Wochen Dauerarrest. Ihm wurde zusätzlich auferlegt, einen Geldbetrag von 400 € in monatlichen Raten zu 100 € an die Einrichtung ASH Sprungbrett zu zahlen. Eine Einbeziehung der vorigen Verurteilung ist aus pädagogischen Gründen unterblieben. Dem Urteil lag, den Angeklagten L betreffend, folgender Sachverhalt zu Grunde: „(46 Ls 29/15) In der Nacht vom 30.12.2015 auf den 31.12.2015 traf der Angeklagte L am Gplatz in L3 auf die Zeugen O1 und Schulz. Er verwickelte die Zeugen in ein Gespräch, wobei er den Arm um die Schultern des O1 legte und fragte diesen, wer er denn überhaupt sei. Als dieser antwortete, er sei der E2 aus Hamburg, riefen der Angeklagte und der Zeuge jeweils Sätze, die sich um Hamburg drehten. Der Angeklagte L nahm sodann die aus der Gesäßtasche des Zeugen herausstehende Geldbörse wahr und zog sie heraus. Der Angeklagte sowie seine Kumpel, I , D1 und N3, entfernten sich. Die Zeugen bemerkten den Diebstahl und nahmen die Verfolgung auf. Der Angeklagte L warf zwischenzeitlich das Portmonee weg. Als die Zeugen zum Angeklagten L und seinen Begleitern aufgeschlossen hatten, nahm der Angeklagte L eine Glasflasche in die Hand, kam drohend, indem er die Glasflasche am Hals und den Arm dabei erhoben hielt, auf die Zeugen zu und sagte, dass diese verschwinden sollen. Dem kamen die Zeugen zumindest zeitweilig nach. Der Angeklagte L und seine Begleiter wurden schließlich von der Polizei festgenommen.“ i) Mit Urteil vom 31.05.2016 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 123/16 - 18/16) den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Bergheim, Az. 46 Ls 126/14 und 46 Ls 57/14 (siehe oben unter g) und h)) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wurde für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 31.08.2015 gegen 21:00 Uhr hielt sich der Angeklagte im Bereich der W Straße in Düsseldorf auf. In einer Umhängetasche, die der Angeklagte bei sich trug befand sich ein silberner Schlagring, der eine Öffnung für einen Finger mit einem Durchmesser von 26 mm aufweist. Die Unterseite des Rings weist ein Totenkopfmotiv auf, welches in einer verbreiteten Handauflage endet. Die Oberseite des Rings weist eine Erhebung mit Spitze auf. Die Gesamtlänge des Gegenstands beträgt 75 mm und hat ein Gewicht von 62 g. Im Übrigen verfügte er zur selben Zeit über einen Joint und über drei Schnellverschlusstütchen mit 4,1 g brutto Marihuana.“ Die Jugendstrafe wurde nach Ablauf von sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte verbüßt diese Haftstrafe seit dem 09.11.2016. II. Zur Person des Angeklagten B 1. Der Angeklagte B5 B wurde am 26.01.1997 in Bergheim geboren. Er besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Die Eltern des Angeklagten, die Eheleute E3 B und E4 B , waren bei Ausbruch des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland geflüchtet. Der Angeklagte ist das zweitjüngste von fünf Kindern. Die älteren Geschwister sind sein Bruder M1 (geb. am 00.00.0000), die Schwester S1(geb. am 00.00.0000) und der Bruder B6 (geb. am 00.00.0000); der jüngere Bruder D2 (geb. am 00.00.0000) wurde mit einer leichten geistigen Behinderung geboren. Nach ihrer Flucht aus dem ehemaligen Jugoslawien lebte die Familie zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft. Kurz vor der Jahrtausendwende wurde auf diese Unterkunft, in der auch noch weitere Familien lebten, ein Brandanschlag mit mutmaßlich rechtsextremen Hintergrund verübt. Die älteren Brüder und die Schwester des Angeklagten, die sich zu dieser Zeit in der Wohnung befanden, erlitten schwere Brandverletzungen. Der Angeklagte selbst erlitt keine Verletzungen, da er sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter bei einer Nachbarin aufhielt. Als die Mutter von dem Brandanschlag Kenntnis nahm, lief sie zu ihrer Wohnung, um ihre Kinder zu retten. Auch der Vater des Angeklagten befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Unterkunft und machte sich in der Folgezeit schwere Vorwürfe, dass er nicht zugegen war, um seiner Familie helfen zu können. Der Vorfall hatte eine traumatisierende Wirkung auf die gesamte Familie, wobei indes eine Aufarbeitung innerhalb der Familie nicht stattfand. Insbesondere der Vater des Angeklagten verkraftete das Ereignis nicht. Er wurde in der Folgezeit betäubungsmittelabhängig, konsumierte große Mengen an Kokain und Heroin und war krankheitsbedingt arbeitslos. Die Mutter des Angeklagten pflegte den Vater in dieser Zeit und auch der Angeklagte selbst unterstützte seinen Vater, indem er ihn zum Arzt fuhr und Medikamente für ihn bei der Apotheke besorgte. Der Vater ließ sich zweimal über einen Zeitraum von drei Monaten in einer Psychiatrie behandeln. Dies führte zu einer zeitweisen Besserung seines gesundheitlichen Zustandes. Auch nahm der Vater sieben Jahre an einem Methadonprogramm teil. Letztlich verstarb er jedoch am 10.01.2016 zwei Tage vor seinem fünfundvierzigsten Geburtstag an Organversagen. Der Angeklagte, der zwar aufgrund seines jungen Alters keine eigenen Erinnerungen an den Vorfall hat, bei dem aber infolge des Brandanschlags und dessen Folgen der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht, lebte vor seiner Inhaftierung in einer Mietwohnung mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder D2 in Bergheim. Seine Schwester S1 ist verheiratet und hat ein Kind. Sie lebt ebenfalls in Bergheim. Der zweitälteste Bruder verbüßt zur Zeit eine zweijährige Jugendstrafe wegen Diebstahls in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf, der älteste Bruder M1 studiert Islamwissenschaften in Saudi-Arabien und kommt einmal jährlich für einen längeren Aufenthalt zu Besuch. Die Mutter des Angeklagten bezieht Sozialleistungen. Der Angeklagte bezieht kein eigenes Einkommen. Er war bisher auf Zuwendungen seiner Mutter und seiner Schwester angewiesen, wobei er allerdings keinen festen Betrag erhielt. Durchschnittlich hatte er ca. 60,00 bis 80,00 € im Monat zur Verfügung. Der Angeklagte wurde 2003 in die Albert-Schweitzer-Grundschule in Bergheim eingeschult und wechselte 2007 zur Erich-Kästner-Hauptschule. Er beendete den Schulbesuch im Sommer 2014 nach der 10. Klasse mit dem Hauptschulabschluss der 9. Klasse. Nach den Sommerferien 2014 war der Angeklagte zwecks Erfüllung seiner Schulpflicht bei einem Berufskolleg in Bergheim angemeldet. Dieses besuchte er jedoch nur sechs Monate; der Abbruch des Kollegbesuchs führte zu Auseinandersetzungen mit seinen Eltern, die wünschten, dass der Angeklagte weiter zur Schule ging. Danach ging der Angeklagte keiner Tätigkeit nach. Vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache hatte er mit dem Erwerb eines Führerscheins begonnen. Der Angeklagte konsumiert seit seinem 16. Lebensjahr gelegentlich Cannabis und regelmäßig Alkohol. Sein Alkoholkonsum, der gegebenenfalls mit den dargestellten familiären und persönlichen Beeinträchtigungen infolge des Brandanschlags in Zusammenhang steht, steigerte sich von anfänglichen zwei bis drei Gläsern hochprozentigem Alkohol wie Wodka oder Whisky gemischt mit Cola oder Redbull auf zuletzt eine Flasche (0,75 l) hochprozentigem Alkohol pro Tag, wobei der Angeklagte zumeist abends mit dem Alkoholkonsum begann und diesen über Nacht fortsetzte. Im Falle eines Alkoholentzugs war der Angeklagte reizbar und unruhig, verspürte einen starken Drang, mit dem Trinken zu beginnen und konnte sich auf nichts anderes konzentrieren. Vom 26.07.2016 bis zum 01.03.2017 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf. Der am 01.03.2017 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wurde am 12.05.2017, dem ersten Hauptverhandlungstag in der vorliegenden Sache, wieder in Vollzug gesetzt, nachdem der Angeklagte bereits zuvor mehrfach Auflagen nicht oder verspätet nachgekommen und insbesondere unentschuldigt zum ersten Hauptverhandlungstermin in vorliegender Sache nicht erschienen war. Nach seiner erneuten Inhaftierung konsumierte er keine Drogen und insbesondere auch keinen Alkohol. Zu Beginn seiner ersten Inhaftierung in der vorliegenden Sache erlebte der Angeklagte einen schweren Entzug. Er erlitt Schweißausbrüche, Zittern und verspürte einen starken Druck in der Brust. Auch litt er unter Schlaflosigkeit und Alpträumen. Neben dem Alkoholkonsum hat der Angeklagte auch gelegentlich, zuletzt während seiner Haftverschonung, Kokain konsumiert, indem er es inhaliert hat; diesen Konsum hat er nachfolgend aber wieder eingestellt. Eine während der ersten Inhaftierung begonnene Ausbildung konnte der Angeklagte infolge seiner Haftverschonung und erneuten Inhaftierung nicht fortsetzen. Der Angeklagte hat Schulden aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag in Höhe von 250,00 € und aus einem Internetanschlussvertrag in Höhe von 200,00 €. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte Fußball. 2. Der Angeklagte B ist mehrfach vorbestraft: a) Mit Urteil vom 06.11.2012 (46 Ls - 173 Js 325/12 - 52/12) – rechtskräftig seit demselben Tag – verwarnte das Amtsgericht Bergheim den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs und legte ihm die Erbringung von 30 Sozialstunden und die Teilnahme am nächsten sozialen Trainings- und Verkehrskurs nach Weisung des Jugendamtes auf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „(…) 1. (46 Ls 52/12) Am Abend des 05.11.2011 trafen sich der Angeklagte, die ursprünglich mitangeklagten F , C und M2 sowie weitere Personen im Wohnpark in B2, wobei einer den Vorschlag machte, einen Taxifahrer anzurufen und ihm bei Ankunft die Geldbörse zu entwenden. In Durchführung dieses Plans bestellte der ursprünglich mitangeklagte M2 mit seinem Handy um 23.03 Uhr ein Taxi zur Otto-Hahn-Straße 0 nach B2. Als dieses ankam, stellte sich heraus, dass der Fahrer ein Verwandter von M2 war, so dass sie deswegen von der weiteren Tatausführung absahen. Um dennoch zu Geld zu kommen, bestellte M2 telefonisch um 23.31 Uhr erneut ein Taxi zur Otto-Hahn-Straße 0. Als das Taxi am Tatort erschien, ging F zur Fahrertür hin und riss diese auf, um die in der Fahrertür vermutete Geldbörse des Taxifahrers zu entwenden. Währenddessen hatte sich B bereits etwas von den übrigen Personen entfernt, bekam jedoch mit, dass der Taxifahrer bemerkte, dass er bestohlen werden sollte und davon fuhr, ohne dass es F gelang, ihm die Geldbörse zu entwenden. Nach Angaben des Angeklagten ist nicht darüber gesprochen worden, wie etwaiges erhaltenes Geld unter den Tätern aufgeteilt werden sollte. 2. (46 Ls 109/12) In der Nacht des 18.07.2012 gegen 23.00 Uhr nahm der Angeklagte Wipperfürth zunächst in der elterlichen Wohnung die Schlüssel zu zwei Mofas, die seinem Vater und seiner Stiefmutter gehörten, an sich und verließ mit diesen Schlüsseln die Wohnung, um mit diesen Mofas, die vor der Haustür standen, Spritztouren zu unternehmen. In Durchführung dieses Plans fuhr er zunächst mit einem Mofa durch Bergheim, wobei er den mitangeklagten B5 B traf. Dieser fuhr zunächst als Beifahrer auf dem Mofa mit, wobei er anschließend auch selbst das Mofa mit dem Angeklagten Wipperfürth als Beifahrer fuhr. Dem Angeklagten B war klar, dass der Angeklagte Wipperfürth selbst kein Mofa hatte. Wipperfürth hatte das Mofa auch gegen den Willen von Vater und Stiefmutter in Gebrauch genommen. Nach einiger Zeit brachte Wipperfürth das Mofa wieder nach Hause zurück und fuhr anschließend allein mit dem zweiten Mofa ebenfalls auf öffentlichen Straßen eine Zeit lang.“ Unter dem 04.04.2013 teilte die Jugendgerichtshilfe Bergheim dem Amtsgericht Bergheim mit, dass der Angeklagte sämtliche Auflagen aus dem Urteil erfüllt habe. b) Am 06.02.2013 wurde durch die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 180/13 – von der Verfolgung eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. c) Mit Urteil vom 28.10.2015 (47 Ds - 173 Js 184/15 - 93/15) – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Amtsgericht Bergheim den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu zwei Wochen Jugenddauerarrest. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 5.1.2015 verabredeten sich der Angeklagte und der Zeuge T5 mit dem geschädigten Zeugen T6 . Der Zeuge T6 erlaubte ihnen eine kurze Fahrt mit seinem Pocket Bike. Zunächst fuhr der Zeuge T5 und kam nach kurzer Zeit zurück. Sodann fuhr der Angeklagte, der dann das Pocket Bike auf der Grundlage eines zuvor mit dem Zeugen T5 abgesprochenen Plans nicht zurückbrachte, sondern zusammen mit dem Zeugen T5 das Pocket Bike nutzte, indem sie abwechselnd Runden im Feld fuhren. Später am Abend informierte der Zeuge T5 den geschädigten T6 , dass dieser das Pocket Bike bei ihm abholen könne. Als der geschädigte T6 das Fahrzeug am nächsten Tag zurück erhielt, war es erheblich beschädigt, wobei nicht geklärt werden konnte, wie es zu den Beschädigungen gekommen ist.“ Das Amtsgericht hat weiter entschieden, dass der Jugendarrest durch die in dieser Sache erlittene Ungehorsamshaft nach § 230 StPO vom 12.10.2015 bis zum 28.10.2015 bereits verbüßt ist. III. Zur Person des Angeklagten C 1. Der Angeklagte C wurde am 00.00.0000 in Frechen geboren. Er besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit. Er ist das älteste von vier Kindern seiner Eltern. Seine Schwester T7 ist zehn Jahre alt und wurde im Sommer 2017 in das Gutenberg-Gymnasium eingeschult. Sein Bruder T8 ist siebzehn Jahre alt und absolviert zurzeit seinen Realschulabschluss. Sein Bruder P1 ist neunzehn Jahre alt, verheiratet und hat eine Ausbildung zum Chemikant absolviert. Er ist fest angestellt. Der Angeklagte wurde altersgemäß im Jahr 0000 in die Grundschule eingeschult, besuchte ab dem Jahr 0000 zunächst die Geschwister-Scholl-Realschule und wechselte 0000 auf die Erich-Kästner-Hauptschule, die er im Sommer 0000 mit einem Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse verließ. Anschließend wechselte er zum Nell-Breuning-Berufskolleg in G1, um den Realschulabschluss zu erwerben. Dies gelang ihm jedoch nicht. Von 0000 bis 0000 arbeitete er bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen sowie als Autoaufbereiter bei der Firma C5 in G1. Von 2014 bis 2015 arbeitete er bei der Firma X2. Dort hatte er auch die Gelegenheit, eine Ausbildung als Servicefahrer zu beginnen. Dies scheiterte jedoch daran, dass dem Angeklagten, der im Alter von achtzehn Jahren einen Führerschein gemacht hatte, die Fahrerlaubnis nach zwei Jahren wieder entzogen wurde und er aufgrund seines Drogenkonsums die medizinisch-psychische Untersuchung zum Erhalt einer neuen Fahrerlaubnis nicht bestand. In der Folgezeit nahm der Angeklagte an einem seitens der Stadt Bergheim angebotenen Projekt namens „Lebenslauf“ teil und schickte gemeinsam mit einem Sozialarbeiter jede Woche zwischen fünf bis acht Bewerbungen ab. Diese blieben jedoch erfolglos. Vor seinem Strafantritt ging er stundenweise einer Beschäftigung bei der Firma X3 GmbH in L3 nach. Der Angeklagte leidet unter keinen körperlichen Erkrankungen. Er konsumiert allerdings seit dem 16. Lebensjahr täglich fünf bis sieben Gramm Cannabis und an den Wochenenden große Mengen Alkohol (von Freitag bis Sonntag etwa 0,7 l pro Abend), insbesondere Korn, Whisky und Wodka. Im November 2015 stellte er den Alkoholkonsum ein, da ein Freund des Angeklagten im alkoholisierten Zustand bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war. Er machte auch Erfahrungen mit Kokain und Amphetaminen. Seinen Drogenkonsum finanzierte der Angeklagte mit Hehlereidelikten und Einbruchsdiebstählen. Der Angeklagte befindet sich zurzeit im Jugendvollzug in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg. Seitdem konsumiert er keine Drogen mehr. Er bekommt regelmäßig Psychopharmaka zur Minderung seines Suchtdrucks und zum Schlafen. Seit seiner Inhaftierung besucht der Angeklagte zudem verschiedene Gruppen, die sich mit den Themen Suchtproblematik und problematischem Umgang mit Alkohol auseinandersetzen. Er arbeitet seit dem 05.09.2016 in der Justizvollzugsanstalt Heinsberg in der Küche und nimmt seit dem 12.01.2017 an einer Ausbildung als Küchenhelfer teil. Zudem fungiert der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt als Gruppen- bzw. Anstaltssprecher. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte Fußball im Verein, betreibt Kraftsport und geht am Wochenende Joggen. 2. Der Angeklagte C ist mehrfach vorbestraft: a) Am 27.05.2010 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 629/10 – von der Verfolgung einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 45 Abs. 2 JGG ab. b) Durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 08.07.2011 (47 Ds - 173 Js 602/11 - 145/11) – rechtskräftig seit demselben Tag – wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung verwarnt, ihm wurde die Ableistung von 40 Stunden Sozialdienst sowie die Führung von drei Kontaktgesprächen beim Jugendamt auferlegt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 1.1.2011 befand sich der Angeklagte zusammen mit weiteren Jugendlichen auf der Kölner Strasse in Bergheim. Gegen 00.30 Uhr sah der Zeuge B7 , dass vor einem Hauseingang ein Paket Sylvesterböller abgestellt war. Er nahm diese an sich und teilte dies den anderen Personen seiner Gruppe lautstark mit. Dies bekam der Eigentümer der Böller, der 24 Jahre alte Zeuge T9 mit, und begab sich daraufhin zum Zeugen B7 . Dieser bemerkte den herannahenden Zeugen T9 und warf die Sylvesterböller auf den Boden. Noch bevor T9 den B7 erreichen konnte, wurde er vom Angeklagten am Hals gepackt und gegen eine Hauswand gedrückt. Anschließend kamen noch mehrere Jugendliche, die namentlich nicht festgestellt wurden, auf den Geschädigten zu und schlugen ihn mit den Fäusten ins Gesicht und traten ihn auch. Auch vom Angeklagten erhielt der Geschädigte T9 einen Faustschlag ins Gesicht. Insgesamt erlitt der Geschädigte hierdurch eine Gehirnerschütterung, Prellungen am Jochbein und einen Backenzahnabbruch, der inzwischen zahnmedizinisch durch eine Zahnfüllung repariert wurde.“ Den Auflagen ist der Angeklagte nachgekommen. c) Durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 04.10.2011 (47 Ds - 173 Js 600/11 - 299/11 – rechtskräftig seit dem 12.10.2011 – wurde er wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verwarnt, und ihm wurde die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs nach Weisung des Jugendamtes auferlegt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am Abend des 06.01.2011 begaben sich die Angeklagten zusammen mit weiteren Personen in den Linienbus der Linie 971 am Bahnhof in Bergheim. Da sie sich in diesem Bus lautstark und provozierend verhielten, so dass der Busfahrer die Polizei informieren ließ, verließen die Angeklagten und ihre Begleiter wieder den Bus, der daraufhin in Richtung Kölner Straße fuhr. Aus Verärgerung darüber, dass sie den Bus verlassen mussten, wurden aus der Gruppe der Angeklagten anschließend gegen 21.20 Uhr Schneebälle und Steine gegen den Bus geworfen, so dass hierdurch eine Scheibe am Bus beschädigt wurde und Sachschaden laut Kostenvoranschlag in Höhe von 2.844,10 Euro entstand.“ Die Auflage hat der Angeklagte erfüllt. d) Mit Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 17.04.2012 (46 Ls - 173 Js 1795/11 - 26/12) – rechtskräftig seit dem 25.04.2012 – wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen Diebstahls zu zwei Jugendfreizeitarresten verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 26.08.2011 und am 09.11.2011 haben die Angeklagten in unterschiedlicher Beteiligung folgende Straftaten begangen: 1. (46 Ls 26/12) In der Nacht des 26.08.2011 fuhren die Angeklagten im Taxi des Zeugen F1 vom Hauptbahnhof in Köln nach Bergheim. Hierbei kam es zu folgenden Straftaten: a) Vor Fahrtantritt beschlossen die drei Angeklagten bereits, das erforderliche Fahrgeld in Höhe von etwa 50,00 Euro für die Taxifahrt nicht zu zahlen. In dieser Absicht stiegen sie auch in das Taxi des Zeugen ein und ließen sich von diesem nach Bergheim fahren. b) In Bergheim fasste der Angeklagte I1 den Plan, in den Besitz des Handys des Zeugen F1 zukommen. In Durchführung dieses Plans ließ er den Zeugen mehrfach die Rufnummer seiner Mutter anrufen, wobei er eine falsche Rufnummer angab, so dass die Verbindung nicht zustande kommen konnte. Auf Anforderung des Angeklagten übergab der Zeuge ihm sodann sein Handy, so dass der Angeklagte selbst anrufen konnte. Nachdem der Angeklagte I1 das Handy in Besitz hatte, stieg er aus dem Fahrzeug aus, wobei er das Handy nicht mehr zurückgeben sondern für sich behalten wollte. Auch die beiden anderen Angeklagten, die hinten im Taxi saßen, stiegen nunmehr aus dem Fahrzeug aus. Ebenfalls stieg der Taxifahrer aus, um die Türen auf der Beifahrerseite zu schließen. c) Nunmehr begab sich der Angeklagte C zur Fahrertür des Taxis, griff in dieses hinein und entwendete das an der Windschutzscheibe befindliche Navigationsgerät. Mit diesem entfernte er sich vom Taxi und versteckte es anschließend, wobei er es nach seinen Angaben später nicht wiederfand. d) Nachdem der Zeuge F1 den Diebstahl des Navigationsgerätes bemerkt hatte, begab er sich zur Fahrertür zurück und steckte seine in der Seitenablage der Fahrertür befindliche Geldbörse in seine Hosentasche. Dies bemerkte der Angeklagte I1 , begab sich zum Zeugen hin und versuchte, ihm die Geldbörse aus der Tasche zu ziehen. Dem widersetzte sich der Zeuge, in dem er mit den Händen auf den Kopf und Oberkörper des Angeklagten I1 einschlug, der hierbei auch aufgrund eines in der Hand befindlichen Schlüssels des Zeugen am Kopf verletzt wurde und dort eine Platzwunde an der Stirn erlitt. Da der Angeklagte bemerkte, dass er aufgrund des Widerstandes des Zeugen nicht an die Geldbörse gelangen konnte, ließ er von weiterem Tun ab und entfernte sich vom Tatort. Den Preis für die Fahrt haben die Angeklagten nicht bezahlt. (…)“ Die Vollstreckung ist seit dem 25.01.2013 erledigt. e) Mit Urteil vom 20.11.2012 – rechtskräftig seit dem 28.11.2012 – stellte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 1358/12 - 110/12) fest, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil lag, den Angeklagten C betreffend, folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. (46 Ls 116/12) […] 2. (46 Ls 110/12) In den bereits dunklen Abendstunden des 06.08.2012 kam der Angeklagte C mit mehreren Mittätern zufällig an dem in der Sportparkstraße in Bergheim-Zieverich abgestellten Kleintransporter Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, vorbei. Hierbei bemerkte er, dass dieser LKW nicht verschlossen war. Der Angeklagte und seine Mittäter entwendeten nunmehr aus diesem LKW ein Schweißgerät, ein Kernbohrgerät, einen Kompressor und ein Stromaggregat im Gesamtwert von ca. 4.500,00 Euro. Sie schafften diese Beute sowohl in die Wohnung des Angeklagten als auch in den dazugehörigen Kellerraum. Ein Mittäter des Angeklagten hatte vor, diese Gegenstände später wieder zu veräußern, wobei der Angeklagte der Auffassung war, hierfür etwa 400,00 Euro zu erlangen. Hierzu kam es jedoch tatsächlich nicht, weil der Mittäter des Angeklagten einen Bruder des Geschädigten ansprach und sich der Geschädigte daraufhin die entwendeten Gegenstände anschaute, die er wiedererkannte.“ f) Mit Urteil vom 05.02.2013 – rechtskräftig seit demselben Tag – wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 180 Js 842/12 - 133/12) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung des Urteils vom 20.11.2012 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgelegt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Angeklagte verfügte am 13.08.2012 in der von ihm mitbewohnten elterlichen Wohnung unter obiger Anschrift über insgesamt 112 in Alufolie verpackte Portionen Marihuana, die in einer Schnellverschlusstüte und diese wiederum in einer „Aldi“- Plastiktüte aufbewahrt wurden. Während der polizeilichen Durchsuchung der Kellerräume informierte der Angeklagte per Handy den 16 Jahre alten F darüber, dass sich in seiner Wohnung eine Plastiktüte befinde, deren Lage er ihm genau beschrieb und die er aus dem Fenster werfen sollte. F kam dem anschließend auch nach, wobei die Tüte in den Garten der Erdgeschosswohnung der Zeugin B8 fiel, die auch bemerkte, dass die Tüte aus der Wohnung C geworfen wurde. Sie gab die Tüte anschließend an den vor Ort befindlichen Zeugen PHK C6 weiter. Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass sich in der Tüte 75,98 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,9 % THC befanden, was einer Wirkstoffmenge von 12,8 g THC entspricht. An 5 der Alu-Verpackungen wurden die Fingerabdrücke des Angeklagten festgestellt.“ g) Mit Urteil vom 12.11.2013 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 1023/13 - 84/13) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung des Urteils vom 05.02.2013 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „In der Nacht vom 24. auf den 25.05.2013 befand sich der Angeklagte zunächst mit weiteren Bekannten, zu denen auch M2 gehörte, in einer Diskothek auf den Kölner Ringen. Hier nahm er alkoholische Getränke in Form von Wodka und Bier zu sich. In dieser Diskothek wurde M2 vom gesondert verfolgten und inzwischen rechtskräftig verurteilten L4 angerufen, der ihm mitteilte, dass er in ein Bürogebäude in Köln, im Klapperhof 00 eingebrochen sei und hier mitnehmenswerte Gegenstände vorgefunden habe, die er nicht alleine abtransportieren könne. M2 und der Angeklagte begaben sich daraufhin kurz vor Mitternacht zu dem Bürogebäude und fanden dort außerhalb desselben drei Computer der Marke Apple, drei Tastaturen, vier Kabel, eine externe Festplatte und zwei Computermäuse vor, die L4 aus den Bürogebäuden entwendet und im Innenhof des Gebäudes abgelegt hatte. Mit diesen Gegenständen entfernte sich der Angeklagte zusammen mit L4 und M2 vom Grundstück, wobei alle Teile der Beute trugen. Sie waren jedoch von Zeugen beobachtet worden, die die Polizei informierten und den Angeklagten und L4 auf der Straße Gereonshof festnahmen, nachdem diese zuvor die Computer über einen Bauzaun geworfen hatten. Die Gegenstände hatten nach Angaben der Polizei einen Wert von etwa 6000,- Euro. Ein beim Angeklagten um 5:30 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest führte zu einem Wert von 0,6 Promille. Die entwendeten Gegenstände wurden von der Polizei, überwiegend unbeschädigt, an die Geschädigten zurückgegeben.“ h) Mit Urteil vom 02.12.2014 – rechtskräftig seit demselben Tag – wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Bergheim (46 Ls – 173 Js 354/14 - 61/14) wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung des Urteils vom 12.11.2013 – unter Freispruch im Übrigen – eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Ferner wurde entschieden, über die Strafaussetzung zur Bewährung in spätestens sechs Monaten zu befinden. Dem Urteil lag – soweit der Angeklagte verurteilt wurde – folgender Sachverhalt zu Grunde: „1.-2. (46 Ls 51/14 - 46 Ls 38/14) Am 26.12.2013 gegen 03:55 Uhr fuhren die Angeklagten mit dem Pkw, Opel Corsa, XX-X #### , in die Ostwaldstraße, eine Sackgasse, in Zieverich. Sie parkten, stiegen aus und stellten mehrere Paletten an den das Grundstück der Firma Q umschließenden Zaun und überstiegen denselben. Auf dem Gelände bockten sie mittels eines Wagenhebers den BMW 7 des Geschädigten T10 auf und setzten ihn auf Steine. Danach demontierten sie die Reifen mit Felgen, um diese zu entwenden und weiter zu veräußern. Dabei wurden sie von Zeugen gestört und versuchten zu flüchten.“ i) Das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 870/14 - 122/14) verwarnte ihn am 28.04.2015 – rechtskräftig seit demselben Tag – wegen Hehlerei und legte ihm auf, einen Betrag von 200,00 € in monatlichen Raten von 50,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Dem Urteil lag, soweit der Angeklagte C betroffen war, folgender Sachverhalt zu Grunde: „ 46 Ls 12/15 Am 26.11.2014 bot der gesondert verfolgte T5 ein dem Geschädigten C7 zuvor entwendetes blaues Mountainbike der Marke Cube (Fahrradidentifikationsnummer 00000) dem Angeklagten C über What’s App zum Preis von 50 € an. Der Angeklagte C nahm daraufhin das Rad für 50 € entgegen. Er annoncierte es über eBay-Kleinanzeigen und erhielt ein Angebot. Zur Übergabe des Fahrrades erklärte sich der Angeklagte M2 bereit und brachte es zum Treffpunkt mit dem vermeintlichen Käufer am 27.11.2014. Der Käufer war jedoch der ursprünglich Geschädigte, der das Rad dann von der Polizei wieder erhielt.“ Mit Beschluss vom 15.08.2016 stellte das Amtsgericht Bergheim die Erledigung der Vollstreckung fest, weil der Angeklagte mittlerweile eine Jugendstrafe in anderer Sache verbüße (siehe unten unter k)). j) Mit Strafbefehl vom 17.12.2015 – rechtskräftig seit dem 07.01.2016 – wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bergheim (Cs 922 Js 10940/15) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Während einer Busfahrt von Bonn nach Lloret de Mar/Spanien wurde der Angeklagte in Lyon von der Reiseleiterin O2 wegen vertragswidrigen Verhaltens – der Angeklagte rauchte im Bus Marihuana und trank übermäßig Alkohol – von der Weiterreise ausgeschlossen. Dennoch versuchte der Angeklagte sich wieder in den Bus zu drängen. Als die Reiseleiterin dem Angeklagten den Zutritt verwehrte, schlug der Angeklagte diese mehrfach gegen den Kopf und in das Gesicht. Die Geschädigte erlitt dadurch unter anderem ein Hämatom am rechten Auge sowie eine Gehirnerschütterung. Der Angeklagte zahlte die Geldstrafe vollständig (Erledigung der Vollstreckung am 03.07.2017). k) Mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 08.06.2015 wurde die mit Urteil vom 02.12.2014 (siehe oben unter h)) verhängte Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 12.04.2016 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten durch das Landgericht Köln am 01.06.2016 verworfen. Der Angeklagte verbüßt diese Jugendstrafe seit dem 19.07.2016. IV. Zur Person des Angeklagten Mohamed C1 1. Der Angeklagte C1 wurde am 00.00.0000 in Bergheim geboren und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er besitzt eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und lebt mit seinen Eltern in Bergheim. Der Vater arbeitete in der Vergangenheit als Schlosser bei der Firma O3 und anschließend bei der Firma U2 in Elsdorf. Inzwischen ist er berufsunfähig und bezieht seit etwa fünf Jahren Frührente. Er ist aufgrund einer psychischen Erkrankung pflegebedürftig und wird von der Mutter, die Hausfrau ist, gepflegt. Der älteste Bruder des Angeklagten ist dreißig Jahre alt und hat eine Ausbildung als Anlagemechaniker abgeschlossen. Die jüngeren Geschwister des Angeklagten sind die Zwillinge G2 und N4. Sein Bruder G2 hat eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und ist bei der Firma C8 beschäftigt. Der Bruder N4 hat eine Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann absolviert und ist zurzeit arbeitslos. Der Angeklagte besuchte zunächst die Hermann-Gemeiner-Grundschule in Glesch und anschließend die Erich-Kästner-Hauptschule in Bergheim. Diese verließ er 0000 mit einem Abschluss. Anschließend absolvierte er ein einjähriges Berufsvorbereitungsjahr bei der Firma S2. Der Angeklagte hätte dort im Anschluss eine Ausbildung machen können, entschied sich jedoch aufgrund der großen Entfernung zu seinem Wohnort dagegen. Danach arbeitete er für eineinhalb Jahre als Hilfsarbeiter bei der Firma Q1 in Paffendorf als Parkettleger und verdiente dort monatlich etwa 1.400,00 € netto. Ein weiteres Jahr war er als Verpacker in Aachen bei der Firma C9 tätig. Dort verdiente er etwa 1.100,00 € netto pro Monat. Er wohnte während dieser Zeit bei einem Onkel, musste jedoch nach einiger Zeit dort ausziehen und in der Folge auch seine Beschäftigung in Aachen aufgeben. Anschließend war er drei bis vier Monate ohne Arbeit und fand dann eine Beschäftigung über die Zeitarbeitsfirma N5 in Bergheim. Dort war er für die Dauer von drei bis vier Monaten bei einer Elektrofirma als Gießer angestellt. Er verdiente etwa monatlich 1.000,00 €, musste die Arbeit jedoch wegen gesundheitlicher Probleme wieder aufgeben; der Angeklagte hatte eine Allergie gegen das verwendete Kunstharz. Im Anschluss war er erneut einige Monate ohne Arbeit und übte dann über die Zeitarbeitsfirma A in Frechen für drei bis vier Monate eine Tätigkeit als Lagerarbeiter aus, die mit etwa 1.100,00 € monatlich vergütet wurde. Vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache arbeitete er zuletzt bei der Firma I2 in Frechen. Im Kindheitsalter erlitt der Angeklagte einen Fahrradunfall, bei dem er sich Kopfverletzungen zuzog, die einen mehrwöchigen Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich machten. Bleibende Verletzungen hat er von diesem Unfall nicht davongetragen. Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Drogen. 2. Der Angeklagte C1 ist mehrfach vorbestraft: a) Mit Urteil vom 27.02.2013 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte ihn das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 1057/12 - 260/12) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 €. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 12.06.2012 von seinem Arbeitgeber einen LKW Mercedes Benz organisierte, angeblich um Blumentöpfe zu transportieren. Gemeinschaftlich mit einem weiteren Täter begab er sich indes zu der Baustelle Firma X4, wo die beiden drei Gitterboxen, zwei zu je 1,5 m x 1 m und eine 1 m x 1 m Größe, auf den Lkw luden und sich damit davon machten. Sie beabsichtigten, die Gegenstände eigenen Angaben zufolge zu 45,00 € zu verkaufen. Die Geldstrafe zahlte der Angeklagte vollständig. b) Mit Strafbefehl vom 17.09.2014 – rechtskräftig seit dem 07.10.2014 – wurde er durch das Amtsgericht Köln (Cs 982 Js 8180/14) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 28.08.2013 gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten B9 aus der Handtasche der Geschädigten Q2 ein Mobiltelefon der Marke Samsung S3 entwendete, um dieses für sich zu verwenden. Der gesondert Verfolgte B9 lenkte die Geschädigte bei der Tatbegehung ab. Die Geldstrafe zahlte der Angeklagte vollständig. c) Mit Strafbefehl vom 11.02.2016 – rechtskräftig seit dem 03.03.2016 – verurteilte das Amtsgericht Heinsberg (22 Ds - 505 Js 1952/13 - 9/14) den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass es am Tattag gegen 04:30 Uhr in der Diskothek Haus Waldesruh zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten sowie einem unbekannten Mittäter auf der einen Seite und dem Zeugen I3 auf der anderen Seite kam. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung kam es zu wechselseitigen Körperverletzungen, in deren Folge der Zeuge I3 zu Boden ging. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter schlugen und traten nun auf den wehrlos am Boden liegenden Zeugen I3 ein, wodurch dieser schmerzhaft am Kopf verletzt wurde und Prellungen am Körper davontrug. Im Rahmen der Bewährungsentscheidung wurde dem Angeklagten u.a. auferlegt, einen Betrag von 500,00 € an den Geschädigten zu zahlen; diese Auflage hat der Angeklagte am 28.07.2017 erfüllt. d) Mit Urteil vom 02.06.2016 – rechtskräftig seit dem 10.06.2016 – wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Bergheim (50 Ds - 119 Js 1020/15 - 24/16) wegen versuchter Nötigung und versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. Nachdem sich die Geschädigte T11 für eine Dauer von 2-3 Wochen für den Angeklagten prostituiert hatte, teilte sie ihm am 05.07.2015 mit, dass sie nicht mehr für ihn arbeiten wolle. Der Angeklagte äußerte jedoch, dass ihm das „scheißegal sei“ und er komme, um sie abzuholen. Nachdem die Geschädigte zusammen mit der Zeugin L5 aus Angst zu deren Mutter - der Zeugin T12 - flüchtete, rief der Angeklagte die Geschädigte immer wieder an, um sie einzuschüchtern und die Fortführung ihrer Tätigkeit zu erreichen. Als diese selbst nicht mehr an das Telefon ging, forderte der Angeklagte am 06.07.2015 gegen 12:52 Uhr von seinem Anschluss mit der Nr. 0000 per Whats App: „Alles klar, entweder du kommst freiwillig oder ich komme dich holen dass ist mein letztes wort du kannst es nich retten“, Egal wo du bist ich werde dich finden“, und „wenn ich anfange zu suchen dann ist es vorbei für dich“. Nachdem die Zeugin L5 für die Geschädigte antwortete, dass sie Urlaub mache und schon weg sei, antwortete der Angeklagte: „17:00 Uhr“, „Mein letztes Wort“ und gegen 17:34 Uhr: „ok die zeit ist vorbei vlt finde ich dich nicht morgen oder übermorgen aber in eine Woche oder in ein Monat hauptsache ich erwische dich überlegs dir“. 2. Als der Angeklagte merkte, dass sich die Geschädigte ihm entzog und auch auf seine Fristsetzung nicht reagierte, forderte er von der Geschädigten am 07.07.2015 per Whats App eine Ablöse: „So, ich habe viel zeit investiert hab dich rausgeholt ok du willst nicht mehr fuer diese sachen die ich für dich getan habe will ich 1000 € und dann kannst du dein leben leben“. Nachdem die Zeugin L5 ihm für die Geschädigte darauf schrieb, dass dies Erpressung sei und diese strafbar sei, antwortete der Angeklagte: „Ich weiß“ und dass sie es ihm bringen lassen solle. Auf die Äußerung der Zeugin L5 für die Geschädigte: „ich würde es lassen ich werde dir weder 1000 € zahlen noch werde ich anschaffen gehen“, antwortete der Angeklagte: „Alles klar“, „Gut dann weiss ich dass deine entscheidung gefallen ist“. Der Angeklagte hatte auf die Zahlung der geforderten Summe keinerlei Anspruch, was ihm auch bewusst war.“ Die Geldstrafe zahlte der Angeklagte vollständig. e) Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (402 Ls - 100 Js 11411/15 - 66/15) vom 26.07.2016 – rechtskräftig seit demselben Tag – wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Heinsberg vom 11.02.2016 (siehe oben unter c)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Aufgrund eines vorausgegangenen verbalen Streites zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Zeugin T13 gab es an der Tankstelle am nördlichen Zubringer 151 in Düsseldorf am 20.08.2015 gegen 21:20 Uhr eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte die damalige Lebensgefährtin und jetzige Zeugin gegen deren Oberschenkel trat. Nachdem diese infolgedessen zu Boden fiel, schlug der Angeklagte mit der Faust und der flachen Hand auf deren Körper.“ f) Mit Beschluss vom 25.11.2016 hat das Amtsgericht Düsseldorf (402 Ls - 100 Js 11411/15 - 66/15) die Strafen aus den Verurteilungen vom 11.02.2016, 02.06.2016 und 26.07.2016 nicht auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die genannten Verurteilungen zwar gesamtstrafenfähig seien, es erscheine jedoch angemessen, den Angeklagten neben einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch mit einer sofort vollstreckbaren Geldstrafe zu treffen. V. Zur Person des Angeklagten Nico O 1. Der Angeklagte O wurde am 00.00.0000 in Bergheim als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern Q3 O und S3 T14 geboren. Seine Mutter ist Hausfrau und sein Vater arbeitet als Installateur. Die Eltern des Angeklagten O trennten sich im Jahre 2011 und sind inzwischen geschieden. Die Trennung der Eltern traf den Angeklagten sehr. Er und seine ältere Schwester E5 (21 Jahre) entschieden sich dafür, von nun an bei der Mutter zu leben. Der zweitälteste Bruder C10 (24 Jahre) zog bei dem Vater ein und der älteste Bruder K (26 Jahre) bezog eine eigene Wohnung. Die Mutter litt seit der Trennung des Vaters unter Depressionen und finanziellen Sorgen. Der Vater zahlte zunächst keinen Unterhalt. Die Mutter begann zu arbeiten, musste jedoch ihre Arbeit aufgrund eines Sehnenrisses im Arm bald wieder einstellen und ist nun auf Dauer erwerbsunfähig. Zwischenzeitlich kam es zur fristlosen Kündigung der Wohnung, die letztlich nur mithilfe des damaligen Arbeitgebers der Mutter abgewendet werden konnte. Der Angeklagte versuchte immer wieder, heimlich Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen, obwohl er nach der Trennung der Eltern zutiefst enttäuscht von diesem gewesen war. Er erhoffte sich von dem Kontakt mit dem Vater finanzielle Mittel, die er auch teilweise von diesem erhielt. Nach einem längeren familiengerichtlichen Verfahren wurde der Vater verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltszahlungen mussten im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Die angespannte familiäre Situation schlug sich auch in den schulischen Leistungen des Angeklagten nieder. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult. Nach der Grundschule wechselte er 0000 auf die Erich-Kästner-Hauptschule in Bergheim. Nach der 6. Klasse wechselte er im Jahr 0000 aufgrund von Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten auf die Jakob-van-Gils-Förderschule, die er im Jahr 0000 mit dem Abgangszeugnis nach der 9. Klasse verließ. Im Anschluss besuchte er ein Jahr lang ein Berufskolleg in Bergheim, um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, was ihm jedoch nicht gelang. Im Jahr 0000 wechselte er auf ein Berufskolleg des Internationalen Bundes in Horrem, um dort seinen Hauptschulabschluss nachzuholen, was ihm jedoch aufgrund seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung erneut nicht gelang. Der Angeklagte konsumiert seit dem 12. Lebensjahr Cannabis. Während er anfänglich nur gelegentlich Cannabis zu sich nahm, erhöhte sich sein Konsum später auf bis zu zwei Gramm täglich. Alkohol konsumiert er nur gelegentlich, wenn er mit Freunden feiern geht. Seit dem 27.07.2016 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf. Seit seiner Inhaftierung konsumiert der Angeklagte keine Drogen mehr. In der Untersuchungshaft befasste er sich mit seiner familiären Situation. Er führte lange Gespräche mit seiner Mutter und auch mit seinem Vater, zu dem er zukünftig aber keinen Kontakt haben möchte. Der Angeklagte setzte sich ebenfalls seit seiner Inhaftierung mit seinem Drogenkonsum auseinander, indem er eine Suchtberatung in Anspruch nahm und eine Rückfallprophylaxegruppe besuchte. Zudem absolvierte er eine schulische Ausbildung zum Erwerb seines Hauptschulabschlusses der Klasse 9, den er im Juli 2017 erhielt. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 900,00 - 1.000,00 € aus einem Mobilfunkvertrag. 2. Der Angeklagte O ist mehrfach vorbestraft: a) Am 20.01.2014 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 91/14 – von der Verfolgung eines Diebstahls nach § 45 Abs. 1 JGG ab. b) Mit Strafbefehl vom 29.10.2015 – rechtskräftig seit dem 20.11.2015 – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 845/15 - 207/15) den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie Unterschlagung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 €. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der Angeklagte, der sich am 26.05.2015 gegen 07:00 Uhr morgens zusammen mit den Zeugen D3, B und T15 in einem Hotel in der Bethlehemer Straße in Bergheim befand, die Zeugin T15 bat, ihm ihr Handy auszuhändigen, damit er telefonieren könne. Unmittelbar darauf schlief die Zeugin ein und der Angeklagte machte sich mit dem Handy davon. Zudem begab sich der Angeklagte am 24.06.2015 gegen 11:30 Uhr zu dem Fahrradparkplatz des Gymnasiums in der Gutenbergstraße. Dort war das mit einem Ringschloss verriegelte Fahrrad des H1 abgestellt. Mit einer Zange versuchte er das Schloss zu durchtrennen. Dabei wurde er von dem Zeugen gestört. c) Mit Strafbefehl vom 11.02.2016 – rechtskräftig seit dem 29.02.2016 – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 1102/15 - 253/15) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 €. Zudem wurde eine Fahrerlaubnissperre von einem Jahr angeordnet. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 25.08.2015 gegen 03:10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen XX-XX #### unter anderem die Augustinerstraße in Bonn befuhr. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Zudem befuhr der Angeklagte am 14.07.2015 gegen 04:35 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen XX-XX #### unter anderem die Römerstraße in Elsdorf. d) Aus den zwei vorgenannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht Bergheim mit Beschluss vom 09.05.2016 (47 Ds - 173 Js 845/15 - 207/15) – rechtskräftig seit dem 26.05.2016 – eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 10 € unter Aufrechterhaltung der Sperrfrist bis zum 28.02.2017. Die Vollstreckung ist durch Verbüßen einer Ersatzfreiheitstrafe in dem Zeitraum vom 16.09.2016 bis zum 04.03.2017 erledigt. VI. Zur Person des Angeklagten K 1. Der Angeklagte K wurde am 00.00.0000 in Bergheim als zweitjüngstes Kind seiner Eltern geboren. Der Vater arbeitete früher im Straßenbau und ist inzwischen Rentner. Der Angeklagte hat sechs Geschwister. Sein ältester Bruder ist 34 Jahre alt und absolvierte eine Kaufmannslehre. Er ist inzwischen Filialleiter bei M3. Der zweitälteste Bruder ist 29 Jahre alt und arbeitet als Chemikant bei der Firma C11. Er wohnt in einem eigenen Haus und ist verheiratet. Seine zwei älteren Schwestern machten eine Ausbildung und arbeiten beide als Apothekenhelferin. Sie sind jeweils verheiratet. Sein älterer Bruder T16 ist Butler auf der XX Europa. Seine jüngere Schwester T17 ist 19 Jahre alt. Sie ist geistig behindert und geht auf eine Förderschule. Die Familie lebte zunächst in Bergheim in einer Mietwohnung. Im Jahr 1998 zog die Familie in ein Haus, das der Vater errichtet hatte. Der Angeklagte wurde 0000 in die Grundschule in Bergheim eingeschult und verblieb dort bis 0000. Er wiederholte eine Klasse. Es wurde eine Konzentrationsschwäche bei ihm festgestellt, so dass er gegen den Willen seiner Eltern auf eine Förderschule in Niederaußem geschickt wurde, die er bis zur 10. Klasse im Jahr 0000 besuchte. Von 0000 bis 0000 besuchte er eine Berufsschule, auf der er seinen Hauptschulabschluss machte. Zeitweise arbeitete er als Barkeeper in einem Restaurant und verbrachte anschließend einige Zeit in Jugendstrafanstalten. In der Justizvollzugsanstalt Heinsberg absolvierte er eine Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter. Nach seiner dortigen Entlassung fand er keinen Arbeitsplatz und entschloss sich, auf einem Berufskolleg seinen Realschulabschluss nachzuholen. Dies scheiterte jedoch an seiner erneuten Inhaftierung. Der Angeklagte lebt seit 2008 in einer Beziehung. Seit 2016 ist das Paar verlobt. Seine Partnerin arbeitet als Altenpflegerin. Der Angeklagte erlitt in der Kindheit eine Schulterverletzung, die vollkommen ausgeheilt ist. Er leidet unter keinen allgemeinmedizinischen Vorerkrankungen. Seit dem 16. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte allerdings Cannabis in nicht unerheblicher Menge. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus einer Zeit in Untersuchungshaft im März 2016 (siehe unten Ziff. 2. m)), in der er den Konsum nicht fortgeführt hatte, begann er erneut Cannabis zu konsumieren und erreichte schnell wieder die vor der Haftzeit konsumierten Mengen. Zuletzt konsumierte er täglich 6 Joints à 0,4 – 0,5 Gramm, mithin 3 Gramm pro Tag. Das Cannabis hatte auf ihn eine betäubende Wirkung. Der Angeklagte fühlte sich schlapp, antriebslos und reagierte verzögert. Er konsumierte zudem an den Wochenenden, wenn Geld vorhanden war, auch Kokain. Im Tatzeitraum stand der Angeklagte neben Cannabis nicht unter der Wirkung von Kokain. Seit dem 04.08.2016 befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Seit seiner Inhaftierung konsumiert der Angeklagte keine Drogen mehr. Hierdurch erlitt der Angeklagte K im August 2016 einige Tage Entzugserscheinungen in Form von Schlafstörungen, starkem Schwitzen und für ihn unerklärliche Angst. 2. Der Angeklagte K ist mehrfach vorbestraft: a) Am 24.04.2008 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 161 Js 19/08 – von der Verfolgung eines versuchten Diebstahls gem. § 45 Abs. 2 JGG ab. b) Am 08.08.2008 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 1043/08 – von der Verfolgung eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 45 Abs. 2 JGG ab. c) Mit Urteil vom 07.11.2008 – rechtskräftig seit demselben Tag – verwarnte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 1072/08 - 342/08) den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und legte ihm die Erbringung von 50 Stunden Sozialdienst auf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 05.05.2008 fuhren der Angeklagte C11 und ein unbekannter Mittäter auf Fahrrädern nach Bedburg und entwendeten dort im Zeitraum von 07.40 Uhr bis 12.15 Uhr die auf dem Parkplatz der dortigen Schule Goethestraße verschlossen abgestellten Kleinkrafträder Piaggio, Versicherungskennzeichen XXXX des geschädigten X5 und Yamaha, Versicherungskennzeichen XXXX des geschädigten L6. Mit diesen Kleinkrafträdern fuhren anschließend der Angeklagte und sein Mittäter nach Bergheim. Nach Angaben des Angeklagten K hat er das Kleinkraftrad des geschädigten X5 später in Bergheim-Quadrath in Verlängerung des Kentener Weges in der Nähe eines Sportplatzes im Gebüsch gefunden. Anschließend fuhren er und sein Freund S4 abwechselnd mit diesem Roller auf öffentlichen Straßen. Später verursachte S4 mit diesem Roller noch einen Verkehrsunfall.“ Der Angeklagte ist der Auflage nachgekommen. d) Mit Urteil vom 19.12.2008 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 167 Js 496/08 - 367/08) den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einem Jugendfreizeitarrest. Ferner wurde er angewiesen, zehn Kontaktgespräche beim Jugendamt zu führen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 25.12.2007 begab sich der Angeklagte gegen 19.30 Uhr zusammen mit N6 und B10 auf das Grundstück Märchenring 00 in Bergheim-Quadrath. Zusammen mit noch weiteren Jugendlichen versuchten sie am dortigen Einfamilienhaus die Terrassentür einzudrücken beziehungsweise einzutreten, was jedoch letztlich nicht gelang. Die Tür brach zwar teilweise aus dem Rahmen und die oberen und unteren Schließbolzen brachen ab, jedoch gelang es dem Angeklagten und seinen Mittätern nicht, die Tür zu öffnen und aus dem Einfamilienhaus mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Zum Misslingen der Tat trug auch bei, dass der Angeklagte und seine Mittäter durch die Nachbarin, die Zeugin I3, gestört wurden und anschließend vom Grundstück davon liefen.“ Der Angeklagte hat den Jugendarrest verbüßt und ist der Weisung nachgekommen. e) Am 22.01.2009 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 104/09 – von der Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. f) Am 19.05.2009 stellte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 316/09 - 35/09) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung gemäß §§ 45, 47 JGG ein. g) Am 08.02.2011 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 845/10 – von der Verfolgung einer Anstiftung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. h) Am 02.03.2011 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 1679/10 – von der Verfolgung einer falschen Verdächtigung gem. § 45 Abs. 1 JGG ab. i) Am 15.07.2011 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 1588/10 – von der Verfolgung eines Diebstahls gem. § 45 Abs. 2 JGG ab. j) Mit Urteil vom 02.11.2011 – rechtskräftig seit demselben Tag – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 1053/11 - 85/11) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Angeklagte arbeitete im März 2011 in der Q4 in Bergheim, L3 Straße 00. Wegen dieser Tätigkeit war ihm bekannt, dass am 09.03.2011 in dieser Q4 ein Fest stattfand und daher mit Einnahmen zu rechnen war. Um an dieses Geld zu gelangen, schlug der Angeklagte den gesondert verfolgten K1 (20 Jahre alt) und B11 (19 Jahre alt) vor, diese Q4 in der Nacht zu überfallen und die Einnahmen zu rauben. In diesem etwa zwei Tage vor der Tat stattfindenden Gespräch erklärten sich sowohl K1 als B11 mit dem Überfall einverstanden. Am 10.03.2011 arbeitete der Angeklagte dann auch als Kellner in der Q4 und gab gegenüber seinen Mittätern, die mit einem Messer und einer Gaspistole bewaffnet waren, telefonische Lageberichte ab. In einem dieser Telefonate erfuhr der Angeklagte dann auch, dass B11 im Besitz einer Gaspistole war. Nach dem letzten Lagebericht verließ der Angeklagte gegen 23:30 Uhr die Q4 und begab sich nach Hause. Am 10.03.2011 gegen 00:30 Uhr begaben sich die gesondert Verfolgten vereinbarungsgemäß durch den offen stehenden Hintereingang zunächst in die Küche und dann in das Restaurant. Im dortigen Kassenbereich trafen sie lediglich noch den Inhaber D4 und die Kellnerin C12 an. Die gesondert Verfolgten, die sich eine Kapuze beziehungsweise eine Gesichtsmaske übergezogen hatten, riefen „Geld her, Geld her“. K1 , der ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa zwei 20 cm mit sich führte, griff unter der Kasse in eine Schublade und nahm von dort aus die darin befindliche Kellnerbörse, deren Lage ihm der Angeklagte zuvor genannt hatte, an sich. B11 hielt währenddessen den Inhaber und die Kellnerin mit der Gaspistole in Schach. Nachdem K1 die Kellnerbörse, in der sich 2.350,00 Euro befanden, erlangt hatte, flüchteten sie beide aus dem Lokal. Sie trafen sich später mit dem Angeklagten, der von der Beute 350,00 Euro erhielt, während K1 und B11 je 1.000,00 Euro erhielten. Seinen Anteil gab der Angeklagte für Essen, Trinken, Bekleidung und Partys aus.“ Mit Beschluss vom 15.03.2012 verhängte das Amtsgericht Bergheim einen zweiwöchigen Dauerarrest gegen den Angeklagten, nachdem er den Weisungen der Bewährungshelferin nicht nachgekommen war. Den Dauerarrest verbüßte der Angeklagte vom 23.05.2012 bis zum 04.06.2012. k) Mit Urteil vom 05.06.2012 – rechtskräftig seit dem 13.06.2012 – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 2108/11 - 32/12) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 02.11.2011 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Ferner wurde erkannt, über die Strafaussetzung zur Bewährung in spätestens sechs Monaten zu entscheiden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 28.09.2011 befand sich der Angeklagte mit drei weiteren Personen in Köln und wollte von dort aus mit dem Taxi nach Bergheim-Quadrath zurückfahren. Etwa gegen 03:15 Uhr fuhr er dann auch zusammen mit diesen Personen im Taxi des Zeugen X6 von Köln nach Bergheim-Quadrath. Spätestens während der Fahrt verabredete der Angeklagte mit seinen drei Mittätern, deren Namen er in der Hauptverhandlung nicht nennen wollte, den Taxifahrer nach Ankunft in Bergheim-Quadrath zu überfallen und ihm mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Nachdem sie in Bergheim-Quadrath auf dem Maiblumenweg angekommen waren, griff der hinter dem Zeugen sitzende Angeklagte diesen an den Hals und würgte ihn. Da dem Zeugen nunmehr klar war, dass er von seinen Fahrgästen überfallen wurde, sprühte er dem Angeklagten Pfefferspray ins Gesicht, so dass der den Zeugen los ließ. Der Angeklagte verließ nunmehr mit einigen der Mittäter das Taxi, wobei der Zeuge von den Mittätern des Angeklagten aus dem Taxi gezogen, geschlagen und getreten wurde. Die Mittäter des Angeklagten nahmen ihm den Autoschlüssel ab, seinen Rucksack, eine Geldbörse mit etwa 150,00 Euro Inhalt, einen Fensterreiniger mit Teleskopstange sowie ein Handy und eine Zigarettenschachtel. Anschließend flüchteten sie. Von der Beute erhielt der Angeklagte später 40,00 bis 50,00 Euro. Durch die Schläge und Tritte erlitt der Geschädigte Hautabschürfungen im Gesicht, eine Schädelprellung und ein stumpfes Bauchtrauma. Aufgrund des Vorfalls war er zwei Wochen lang krankgeschrieben und musste therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Er litt unter Albträumen und ist bis heute nicht mehr in der Lage in seinem Taxi Jugendliche zu befördern, sowie nach 02:00 Uhr nachts Taxi zu fahren. Außerdem fährt er mit dem Taxi allenfalls in Kölner Vororte und nicht mehr darüber hinaus. Er hat hierdurch Mindereinnahmen in Höhe von etwa 25 Prozent.“ l) Mit Urteil vom 18.06.2013 – rechtskräftig seit dem 19.09.2013 – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (46 Ls - 173 Js 496/13 - 43/13) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 05.06.2012 (siehe oben unter e)) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am Vormittag des 08.04.2013 ging der Angeklagte nicht zur Schule, sondern traf sich, auf dessen Anruf hin, in Bergheim-Kenten mit dem gesondert verfolgten 16 Jahre alten L4 . Dieser erzählte ihm von seinem Plan, in ein Einfamilienhaus einzubrechen und daraus mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach kurzer Überlegungszeit war der Angeklagte einverstanden, hierbei mitzumachen. Sie begaben sich in Bergheim-Kenten zur Straße Auf den Sprüngen und dort auf Veranlassung von L4 zu dem freistehenden Einfamilienhaus Nr. 0. Sie begaben sich gegen 10.30 Uhr auf den rückwärtigen Teil des Grundstücks und rissen dort gemeinsam ein mit Eisenketten gesichertes Kellergitter aus der Wand, wobei L4 anschließend mit einem mitgeführten Schraubendreher das im Lichtschacht befindliche Fenster aufhebelte. Danach begab sich L4 in den dahinter befindlichen Kellerraum, wo er durch Schreie der zufällig zurückgekommenen Hauseigentümerin, die ihn im Keller bemerkt hatte, gestört wurde, wieder durch den Lichtschacht nach draußen kletterte und zusammen mit dem Angeklagten ohne Beute vom Grundstück flüchtete. Wenig später wurde der Angeklagte von der Polizei noch in Tatortnähe vorläufig festgenommen.“ Der Angeklagte verbüßte vom 08.04.2013 bis zum 29.08.2014 einen Teil der Jugendstrafe. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Heinsberg vom 09.07.2014 wurde er am 29.08.2014 aus dem Vollzug der Reststrafe zur Bewährung entlassen. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Den Rest der Jugendstrafe verbüßte der Angeklagte vom 30.11.2016 bis zum 09.07.2017. m) Mit Urteil vom 02.03.2016 – rechtskräftig seit dem 30.05.2016 – verurteilte das Amtsgericht Bergheim (42 Ls 49/15) – den Angeklagten wegen Überlassens von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 22. Februar 2015 brach der Angeklagte in Bergheim in die Wohnung des Geschädigten B12 ein. Besagte Wohnung befindet sich im Bergheimer Stadtteil Quadrath-Ichendorf in der Straße Alpenkönigsweg 0. Nachdem der Angeklagte das Toilettenfenster gewaltsam aufgedrückt hatte, gelangte er ins Innere der Wohnung. Dort entwendete der Angeklagte einen Führerschein und zwei EC Karten des Geschädigten B12 . Mit den Dokumenten verließ der Angeklagte das Objekt. Am 6. April 2015 begab der Angeklagte sich nach Köln-Meschenich, wo er ungefähr ein halbes Gramm Kokain und ungefähr 1 Gramm Cannabis von unbekannt gebliebenen Dealern kaufte. Sodann begab der Angeklagte sich nach Bergheim zurück. Dort ging der Angeklagte in ein Hotel, in der Nähe zum Bahnhof von Bergheim gelegen. Der am 6. April 2015 16 Jahre alten Q5 überließ der Angeklagte von dem zuvor besorgten Kokain und dem zuvor besorgten Cannabis. Nachdem der Angeklagte der geschädigten Q5 beide Substanzen überlassen hatte, kam es zum Geschlechtsverkehr mit der geschädigten Q5. Am 1. September 2015 hielt der Angeklagte sich in Köln auf. Dort brach der Angeklagte den Gewahrsam am Bundespersonalausweis des Geschädigten P2 und begründete eigenen Gewahrsam an besagtem Ausweisdokument. Der Angeklagte brachte den Ausweis in sein Zimmer nach Quadrath-Ichendorf. Genauere Einzelheiten der Entwendung konnten nicht festgestellt werden. Am 22. Oktober 2015 begab der Angeklagte sich zum Haus des geschädigten F2 in den Schwarz-Gold-Weg 0 in Bergheim. Dort nahm der Angeklagte einen Stein auf. Diesen Stein warf er durch die Glasscheibe der Terrassentür. Sodann öffnete der Angeklagte die Terrassentür und betrat das Innere der Wohnung. Dort nahm der Angeklagte zumindest den Führerschein des Geschädigten F2 an sich und verließ mit diesem Ausweisdokument das Haus. In der Folgezeit kam es am 26. Oktober 2015 zu einer polizeilichen Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten. Die Beamten vollstreckten den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 02. Oktober 2015 und stellten im Zimmer des Angeklagten die Dokumente der Geschädigten B12 , P2 und F2 sicher.“ Der Angeklagte verbüßte in dieser Sache in der Zeit vom 27.10.2015 bis zum 02.03.2016 Untersuchungshaft; seit dem 10.07.2017 verbüßt er die Strafe in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach. VII. Zur Person des Angeklagten M 1. Der Angeklagte M wurde am 00.00.0000 in Antwerpen, Belgien geboren. Er ist das einzige gemeinsame Kind seiner Eltern, D5 J (48 Jahre) und T18 J(41 Jahre). Die Eltern gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und bestreiten ihren Lebensunterhalt mittels Zuwendungen der Arbeitsagentur. Aus vorherigen Beziehungen beider Elternteile hat der Angeklagte noch insgesamt vier ältere Halbgeschwister. Vor elf Jahren ist die Familie nach Deutschland gezogen. Der Angeklagte wurde in Antwerpen eingeschult und besuchte dort noch die erste Klasse. Nach dem Umzug nach Deutschland besuchte er von 0000 bis 0000 die Grundschule in Glesch. Anschließend wechselte er auf die Erich-Kästner-Hauptschule in Bergheim. Seit 0000 besuchte er aufgrund von Konzentrationsproblemen und Schwierigkeiten im Umgang mit dem Lehrpersonal die Jakob-van-Gils-Förderschule. Im Januar 0000 wechselte er erneut in die 9. Klasse der Erich-Kästner-Hauptschule, die er im Sommer 0000 mit einem Abgangszeugnis verließ. Bis zum Sommer 0000 besuchte er im Anschluss ein Berufskolleg. Es gelang ihm jedoch nicht, einen Abschluss zu erwerben. Seither ging er mit Unterbrechungen verschiedenen Tätigkeiten über eine Zeitarbeitsfirma nach. So arbeitete er eine Zeitlang als Lagerarbeiter in Bedburg und anschließend bei der Produktionsfirma T19 als Hilfsarbeiter, bei der er mit Chemiestoffen in Kontakt kam. Er musste diese Tätigkeit jedoch aufgrund von Atemschwierigkeiten aufgeben. Er bekam stets den Mindestlohn von monatlich knapp 1.000 € und wohnte in dieser Zeit bei seinen Eltern. Inzwischen sind die Eltern des Angeklagten getrennt und nach Belgien verzogen. Der Angeklagte hat kaum noch Kontakt zu ihnen. Er lebt mit seiner Freundin Z, mit der er seit drei Jahren eine Beziehung hat, zusammen. Er hat mit dieser ein gemeinsames Kind, das am 21.07.2016 geboren wurde. Die Freundin ist zurzeit nicht erwerbstätig und bezieht etwa 800,00 € monatlich aus Leistungen des Jobcenters sowie Kindergeld. Der Angeklagte hat 1.100,00 € Schulden aus einem Mobilfunkvertrag, von denen er bislang 150,00 € abbezahlen konnte. In seiner Freizeit spielt er Fußball und geht angeln. Seit März 2017 hat der Angeklagte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma. Über diese arbeitet er annähernd Vollzeit in einem J1 Hotel und bereitet dort das Frühstück und Mittagessen für die Hotelgäste zu. Der Angeklagte konsumiert seit seinem 16. Lebensjahr Cannabis. Im Jahr 2016 hatte sich sein Konsum auf zwei bis drei Joints pro Tag gesteigert. Inzwischen raucht der Angeklagte nur noch gelegentlich Marihuana, etwa zwei bis drei Mal im Monat. 2. Der Angeklagte M ist mehrfach vorbestraft: a) Am 12.10.2011 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 1121/11 – von der Verfolgung eines Hausfriedensbruchs nach § 45 Abs. 1 JGG ab. b) Am 05.06.2012 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 2089/11 – von der Verfolgung eines Raubes nach § 45 Abs. 2 JGG ab. c) Am 28.11.2012 sah die Staatsanwaltschaft Köln – 173 Js 806/12 – von der Verfolgung eines Erschleichens von Leistungen nach § 45 Abs. 2 JGG ab. d) Am 13.02.2013 stellte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 1492/12 - 363/12) ein Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 47 JGG mit der Auflage vorläufig ein, dass der Angeklagte am nächsten Fahrkurs nach Weisung des Jugendamtes teilnimmt. Der Verkehrskurs wurde in die Ableistung von fünf Stunden Sozialdienst binnen zwei Wochen nach Weisung des Jugendamtes umgewandelt. Mit Beschluss vom 21.11.2013 stellte das Amtsgericht Bergheim das Verfahren endgültig gemäß § 47 JGG ein, nachdem der Angeklagte der Auflage nachgekommen war. e) Am 05.03.2014 stellte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 1523/13 - 8/14) ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gem. § 47 JGG ein. f) Mit Urteil vom 30.04.2014 – rechtskräftig seit dem 08.05.2014 – verwarnte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 271/14 - 63/14) den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 24.12.2013 befand sich der Angeklagte in einer Gruppe Jugendlicher am Hohenzollernring in Köln, wo sich mehrere Polizeibeamte anlässlich eines Einsatzes auf der anderen Straßenseite befanden. Der Angeklagte schleuderte eine noch zu einem Drittel gefüllte Colaflasche aus Hartplastik in die Gruppe der Polizeibeamten, wobei die Flasche in geringer Entfernung an ihnen vorbeiflog und gegen die Windschutzscheibe eines Polizeifahrzeuges prallte.“ Mit Beschluss vom 22.07.2014 verhängte das Amtsgericht Bergheim einen zweiwöchigen Dauerarrest gegen den Angeklagten, nachdem er der Weisung zur Ableistung von Sozialstunden ursprünglich nicht nachgekommen war. Mit Beschluss vom 29.07.2014 sah das Amtsgericht Bergheim von der Vollstreckung des Dauerarrests ab, nachdem der Angeklagte der Weisung letztlich nachgekommen war. g) Mit Urteil vom 31.08.2016 – rechtskräftig seit demselben Tag – verwarnte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 593/16 - 142/16) den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen sowie zwei Kontaktgespräche beim Jugendamt auf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 9.3.2016 fuhr der Angeklagte mit einem Kfz VW Golf von Grevenbroich nach Bergheim. Zum Tatzeitpunkt war er – wie ihm bekannt war – nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis. An dem Fahrzeug waren gestohlene Kennzeichen (XX-XX ###), die für ein anderes Fahrzeug zugelassen waren, angebracht. Dies wusste der Angeklagte. Auch war ihm bekannt, dass für den von ihm geführten VW Golf kein Versicherungsschutz bestand.“ Mit Beschluss vom 20.01.2017 verhängte das Amtsgericht Bergheim einen zweiwöchigen Dauerarrest gegen den Angeklagten, nachdem er der Auflage zur Ableistung von Sozialstunden und der Weisung, zwei Kontaktgespräche beim Jugendamt zu führen, ursprünglich nicht nachgekommen war. Mit Beschluss vom 13.03.2017 sah das Amtsgericht Bergheim von der Vollstreckung des Dauerarrests ab, nachdem der Angeklagte der Weisung und der Auflage letztlich nachgekommen war. h) Mit Strafbefehl vom 19.01.2017 – rechtskräftig seit dem 09.02.2017 – setzte das Amtsgericht Bergheim (47 Ds - 173 Js 927/16 - 192/16) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Hehlerei eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € fest. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 20.05.2016 gegen 00:30 Uhr mit einem PKW der Marke Ford, amtliches Kennzeichen XX–X ####, unter anderem die Landstraße 000 in Kerpen in Fahrtrichtung Bergheim befuhr. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde er von den eingesetzten Polizeibeamten PK X6 und POK G3 aufgefordert, seinen Führerschein vorzuzeigen. Da der Angeklagte vorgab, diesen zu Hause bei seiner Freundin vergessen zu haben, fuhr er nach entsprechender Belehrung durch die Polizeibeamten, sich in dem Falle, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, erneut strafbar zu machen, zur Anschrift der Zeugin Z, Im Rauland 0 in Bergheim. In Wahrheit war er zum Führen des Fahrzeuges – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Zudem kaufte der Angeklagte in dem nicht näher bestimmbaren Zeitraum vom 02.05.2016 bis zum 04.05.2016 in Bergheim dem gesondert verfolgten N7 das Mobiltelefon Samsung S6 des Geschädigten M4 ab, obwohl er wusste, dass dieses aus einer am 01.05.2016 zu dessen Nachteil begangenen Raubtat in Köln stammte. Der Strafbefehl ist noch nicht vollstreckt. B. Verständigung Dem Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten M eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. C. Feststellungen zur Sache Wie bereits oben zu A. festgestellt, stammen die Angeklagten aus Bergheim bzw. leben dort. Die Angeklagten L , B und C wohnen im Ortsteil Zieverich im Bereich des sogenannten Wohnparks, einer Siedlung bestehend aus bis zu fünfgeschossigen Mehrfamilienhäusern getrennt durch Grünanlagen. Der Angeklagte O wohnt im Ortsteil Thorr, der Angeklagte C1 in Glesch und die Angeklagten M und K im Ortsteil Quadrath-Ichendorf. Die Angeklagten kannten einander aus unterschiedlichen Gründen. Die Angeklagten O , B und L waren seit geraumer Zeit miteinander befreundet und verbrachten auch mit dem Angeklagten M oft ihre Freizeit. Der Angeklagte C wiederum besuchte mit L und O gemeinsam die Hauptschule; die Angeklagten C und B verbrachten auch in ihrer Freizeit immer wieder Zeit zusammen. Der Angeklagte C1 ist ebenfalls mit B gut befreundet, weil er mit dem älteren Bruder des Angeklagten B zur Schule ging und so Kontakt zu der Familie B bekam. Die übrigen Angeklagten kennt der Angeklagte C1 über den Angeklagten B sowie aus Bergheim. Der Angeklagte K wiederum kennt die übrigen Angeklagten ebenfalls aus Bergheim und vom Fußballplatz und hat diese teilweise auch beim Feiern in Köln getroffen. Den Angeklagten L kannte er allerdings besser als die übrigen Angeklagten. Die Angeklagten L , B , C , M und O , die – wie ebenfalls bereits festgestellt – überwiegend im Sommer 2015 keinen regelmäßigen Tagesablauf hatten und auch keinen geregelten Tätigkeiten nachgingen, suchten vor allem nachmittags und am frühen Abend einen allgemeinen Treffpunkt für Jugendliche im Wohnpark, die sogenannte „Stange“ auf, eine Stelle, an der früher über zwei Metallpfosten eine Stange angebracht war. An diesem Ort trafen sich viele Jugendliche zum „Abhängen“ und „Chillen“, teilweise auch zum gemeinsamen Konsumieren von Drogen. Wie ebenfalls bereits oben festgestellt, konsumierten die Angeklagten L , C , M und O Cannabis in nicht unerheblichen Mengen. Dies taten sie häufig gemeinsam an der sogenannten Stange. Der Angeklagte B konsumierte demgegenüber insbesondere abends Alkohol, hielt sich aber ebenfalls häufig an der sogenannten Stange auf. Während ihr Konsumverhalten unterschiedlich war, verband die Angeklagten die Gemeinsamkeit, dass sie nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügten. Um – neben den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden eingeschränkten finanziellen Mitteln – ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und insbesondere um ihren jeweiligen Konsum zu finanzieren, begingen die Angeklagten L , B , C , M und O , die alle strafrechtlich vorbelastet waren, in der Zeit von Mitte 2015 bis Mai 2016 Straftaten, vornehmlich aus dem Bereich der Eigentumsdelikte. I. Tatzeitraum Juli 2015 bis Mai 2016 Im Tatzeitraum von Juli 2015 bis Mai 2016 begingen die genannten Angeklagten zunächst verschiedenartige Delikte in wechselnder Beteiligung und teilweise auch unter Mitwirkung von weiteren gesondert verfolgten oder unbekannt gebliebenen Mittätern. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Fall 1 (= Fall 1 der Anklage 101 Js 15/16) Der gesondert Verfolgte T5 und der Angeklagte B begaben sich in der Zeit vom 27.07.2015, 17:00 Uhr bis 28.07.2015, 08:15 Uhr zu dem in der Römerstraße 00 in 50127 Bergheim abgestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX #### des Zeugen L7. Sie öffneten, um an stehlenswerte Gegenstände im Fahrzeuginnenraum zu gelangen, die Heckscheibe mittels eines Butterbrotmessers, indem sie es zwischen die Heckscheibe klemmten und diese dann gewaltsam aufbogen, bis die Heckscheibe zerbrach. Aus dem Fahrzeug nahmen sie hochwertige Werkzeuge im Gesamtwert von 2.000,00 € an sich, um sie zu veräußern. Die Tatbeute verbrachten der Angeklagte B und der gesondert Verfolgte T5 zur Wohnanschrift des T5 , der sich im weiteren Verlauf um den Absatz der Beute kümmerte. Der Erlös, dessen Höhe nicht festgestellt werden konnte, wurde hälftig geteilt. Fall 2 (= Fall 2 der Anklage 101 Js 15/16) Der gesondert Verfolgte T5 und der Angeklagte B begaben sich in der Zeit vom 04.08.2015, 20:30 Uhr bis 05.08.2015, 07:30 Uhr zu dem in der Straße Obere Loh in 50127 Bergheim abgestellten Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX-XX 00 der Firma C13 GmbH. Sie hebelten die rechte hintere Flügeltür des Lieferwagens mit einem Brotmesser aus, um an stehlenswerte Gegenstände im Fahrzeuginnenraum zu gelangen. Aus dem Inneren entwendeten sie hochwertige Werkzeuge im Gesamtwert von 7.491,84 €, um diese zu veräußern. Mit der Tatbeute verließen sie den Tatort, und brachten die Tatbeute zu dem gesondert Verfolgten T5 . In der Folgezeit veräußerten sie diese gewinnbringend. Auch hier konnte die Höhe des Erlöses nicht festgestellt werden. Fall 3 (= Fall 3 der Anklage 101 Js 15/16) Der gesondert Verfolgte T5 und der Angeklagte B begaben sich in der Zeit vom 04.08.2015, 17:15 Uhr bis zum 05.08.2015, 08:00 Uhr zu dem im H5 ring 0 in 50127 Bergheim abgestellten PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0 der Firma L8 GmbH. Nachdem sie die Scheibe der hinteren Flügeltür herausgebrochen hatten, entwendeten sie aus dem Fahrzeug einen Bohrhammer der Marke Hilti inklusive Koffer und Zubehör im Gesamtwert von 750,00 €, um diesen zu veräußern. Die Tatbeute verbrachten der Angeklagte B und der gesondert Verfolgte T5 zur Wohnanschrift des T5 . Der Angeklagte C kaufte am 05.08.2015 den Bohrhammer der Marke Hilti inklusive Koffer und Zubehör von T5 zu einem Preis von 230,00 € in Kenntnis der deliktischen Herkunft, um diesen gewinnbringend weiterzuverkaufen. Fall 4 (= Fall 4 der Anklage 101 Js 15/16) Am 25.09.2015 gegen 00:30 Uhr begaben sich der Angeklagte L und drei Mittäter zu einem P3 auf der Hauptstraße 00 in 50126 Bergheim. Der gemeinsame Tatplan sah vor, gewaltsam in das Geschäft einzudringen, um Wertgegenstände aus diesem zu entwenden. Während zwei der Mittäter Wache hielten, versuchte ein weiterer Mittäter zunächst die Glastür des Geschäfts einzutreten, was ihm nicht gelang. Anschließend trat L dreimal gegen die Tür, bis das Glas der Tür zersplitterte. Durch die so geschaffene Öffnung gelangten L und der Mittäter in das Ladenlokal. Sodann begaben sie sich zu der weiteren Tür zum sog. Backoffice. Hinter dieser Tür befanden sich – wie dem Angeklagten L und seinen Mittätern bewusst war – die im Geschäft vorrätigen Mobiltelefone und Tablets im Gesamtwert von ca. 20.000,00 €. L und seine Mittäter versuchten jedoch vergeblich, die Tür zum Backoffice aufzubrechen. Sodann durchsuchten sie das Ladenlokal vergeblich nach Wertgegenständen. Sie verließen das Geschäft, beschlossen jedoch unmittelbar danach, erneut in das Geschäftslokal einzudringen, um die Tür zum Backoffice aufzubrechen. Als sie das Geschäft zu diesem Zweck erneut betreten wollten, bemerkten sie, dass zwischenzeitlich die Polizei verständigt worden war. Sie flüchteten aus Angst vor polizeilichem Einschreiten ohne Tatbeute vom Tatort. An der zerstörten Glastür entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.450,00 €. Fall 5 (= Fall 6 der Anklage 101 Js 15/16) Am 29.09.2015 gegen 16:00 Uhr traf der Zeuge B13 auf der Straße Im Stadtgarten in Bergheim auf den Angeklagten L . Der Zeuge B1 war zuvor von L angerufen und um ein Treffen gebeten worden. Der Angeklagte L war in Begleitung von mehreren Freunden, unter anderem dem Zeugen U1 . Sie sprachen den Zeugen B13 auf das Abhandenkommen der Bluetooth-Soundbox einer gemeinsamen Bekannten an. Ein paar Tage zuvor war die Soundbox der Bekannten entwendet worden und U1 und L vermuteten, dass B13 wusste, wer die Soundbox nunmehr hatte. Als B13 entgegnete, dass er nicht wisse, wo sich die Bluetooth-Soundbox befinde, nahm der Zeuge U1 dem Zeugen 13 unvermittelt sein Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 im Wert von ca. 485,00 € ab, das der Zeuge B13 in der Hand hielt. Dabei sagte der U1 zu ihm, er werde das Mobiltelefon erst zurückerhalten, wenn er ihm die Soundbox der gemeinsamen Bekannten übergebe. Nachdem der Zeuge B13 protestierte, gab der U1 ihm schließlich das Mobiltelefon wieder zurück. Der Zeuge hielt es erneut lose in der Hand. Unmittelbar darauf nahm der Angeklagte L – in dem Bewusstsein, keinen Anspruch darauf zu haben, und in der Absicht, es weiterzuveräußern – dem Zeugen das Mobiltelefon wortlos erneut ab. L entfernte sich sodann vom Tatort und veräußerte das Mobiltelefon bis zum Folgetag für 100,00 € an eine unbekannte Person. Fall 6 (= Fall 7 der Anklage 101 Js 15/16) Am 02.10.2015 gegen 14:00 Uhr meldete sich der Angeklagte L über Whats App bei dem Zeugen L9 und bat diesen um ein Treffen. Der Zeuge L9 war zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund zu Besuch. Der Zeuge L9 schuldete dem Angeklagten L 500,00 €, die dieser dem Zeugen L9 zuvor geliehen hatte. Der Angeklagte L hatte von seinem Freund U1 erfahren, dass der Zeuge L9 – obwohl er seine Schulden bei dem Angeklagten noch nicht beglichen hatte – sich ein neues Mobiltelefon zugelegt hatte, und wollte ihn insoweit zur Rede stellen. Zwischen dem Zeugen L9 und dem Angeklagten L war es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Auseinandersetzungen und Reibereien gekommen. Das Verhältnis war angespannt. Trotzdem entschied sich der Zeuge L9 dafür, sich mit dem Angeklagten zu treffen, ließ aber sein Mobiltelefon aus Vorsicht in der Wohnung seines Freundes liegen. Der Zeuge L9 und der Angeklagte L trafen sich vor einem Spielplatz. Dort forderte der Angeklagte L den Zeugen L9 auf, ihm sein Mobiltelefon auszuhändigen oder ihm Geld zu geben, um seine Geldschulden bei ihm zu begleichen. Dem Angeklagten L war bewusst, dass er auf das Mobiltelefon keinen Anspruch hatte. Der Zeuge L9 entgegnete, dass sein Mobiltelefon zu Hause liege. Daraufhin verlangte der Angeklagte L von dem Zeugen Jonas L9 , ihn zur Wohnung des Zeugen L9 zu begleiten, um sich dort das Handy oder Geld aushändigen zu lassen. Der Zeuge L9 weigerte sich jedoch, den Angeklagten L zu begleiten und entfernte sich von diesem. Der Angeklagte L eilte dem Zeugen L9 hinterher und packte ihn – in dem Ansinnen, seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen – am Kragen, um ihn festzuhalten. Als sich der Zeuge L9 losriss, trat der Angeklagte L dem Zeugen L9 aus Wut darüber, dass dieser ihn nicht zu seinem Wohnhaus begleiten wollte, und um den Zeugen L9 doch noch dazu zu bringen, ihm das Handy oder Geld an seiner Wohnanschrift auszuhändigen, gegen den Oberschenkel, verpasste ihm Schläge auf den Arm und schlug ihm mit der Faust auf den Hinterkopf. Dem Angeklagten L war dabei bewusst, dass er nicht berechtigt war, zur Befriedigung seiner Forderung Gewalt anzuwenden. Als ein vorbeigehendes Ehepaar auf die Situation aufmerksam wurde, ließ der Angeklagte L von dem Zeugen L9 ab, und dieser eilte von dem Angeklagten L weg. Der Angeklagte L begab sich anschließend auf den Weg zum Wohnhaus des Zeugen L9 . Fall 7 (= Fall 8 der Anklage 101 Js 15/16) Gegen 14:30 Uhr desselben Tages erreichte der Angeklagte L die Wohnanschrift des Zeugen L9 in der Turmallee 0 in Bergheim. Dort traf er vor dem Wohnhaus auf den Zeugen L10 , den Vater des L9 . Er forderte den Zeugen L10 auf, ihm das Mobiltelefon des Sohnes oder Bargeld – ohne Nennung eines konkreten Betrages – zu übergeben. Als der Zeuge L10 der Aufforderung keine Folge leistete, sagte ihm der Angeklagte, dem dabei weiterhin bewusst war, auf das Mobiltelefon keinen Anspruch zu haben, und der bei einer Herausgabe des Mobiltelefons dieses für eigene Zwecke verwenden wollte, sein Sohn schulde ihm Geld. Auch stellte er dem Zeugen L10 für den Fall, dass dieser seiner Forderung nicht nachkomme, in Aussicht, den Sohn wegen Internetbetrügereien bei der Polizei anzuzeigen. Tatsächlich war jedoch bereits in diesem Zusammenhang gegen L9 ermittelt worden, so dass die Drohung, weitere Taten anzuzeigen, nicht der Sachlage entsprach. Der Zeuge L10 kam der Aufforderung indes nicht nach und entfernte sich. Fall 8 (= Fall 11 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 27.11.2015, 13:30 Uhr bis 30.11.2015, 06:45 Uhr begab sich der Angeklagte B mit zwei Mittätern zu dem umzäunten und mit einem Zufahrtstor gesicherten Bauhof in der Lechenicher Straße 00 in 50126 Bergheim. Sie kletterten über den Zaun und begaben sich zum Magazin, in dem hochwertige Handwerksgeräte gelagert waren. Sie warfen einen Stein in die Eingangstür des Magazins, um an stehlenswerte Gegenstände im Inneren des Magazins zu gelangen. Durch die so geschaffene Öffnung kletterte ein Mittäter in das Magazin und reichte hochwertige Werkzeuge im Gesamtwert von 5.980,00 € nach draußen an B und den weiteren Mittäter. Mit der Tatbeute entfernten sich der Angeklagte B sowie seine Mittäter vom Tatort, um sie zu veräußern. Feststellungen zu dem Erlös konnten nicht getroffen werden. Fall 9 (= Fall 12 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 30.11.2015, 17:00 Uhr bis 01.12.2015, 08:45 Uhr begab sich ein nicht namentlich festgestellter Täter zu dem in einem Carport vor dem Haus Nr. 0 in der Agnes-Miegel-Straße in Bergheim abgestellten LKW. Er schlug die Seitenscheibe der Fahrertür mit einem Backstein ein. Aus dem Inneren des Fahrzeugs entwendete er hochwertiges Werkzeug im Gesamtwert von 6.000,00 €. Mit der Tatbeute verließ er den Tatort, um diese anschließend zu verkaufen. Am 01.12.2015 bot er die Tatbeute dem Angeklagten C per WhatsApp zum Kauf an. C kaufte ihm am 01.12.2015 gegen 14:00 Uhr die Geräte zu einem Preis von 230,00 € in Kenntnis ihrer inkriminierten Herkunft ab, um diese in der Folge gewinnbringend weiterzuverkaufen. Fall 10 (= Fall 13 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 08.12.2015, 20:00 Uhr bis 09.12.2015, 04:10 Uhr begaben sich zwei nicht namentlich festgestellte Täter zu einem auf dem Parkplatz Am Jobberath in 50126 Bergheim abgestellten VW Transporter. Sie schlugen die hintere linke Seitenscheibe ein. Aus dem Kofferraum entnahmen sie hochwertige Werkzeuge im Gesamtwert von 1.800,00 €; darunter befand sich unter anderem ein Bohrhammer der Marke Makita. Mit der Tatbeute entfernten sie sich vom Tatort. Am 09.12.2015 gegen 04:23 Uhr bot einer der Täter den Makita Bohrhammer dem Angeklagten C zum Kauf an. C kaufte den Bohrhammer zum Preis von 220,00 € an, um diesen anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dem Angeklagten C war die deliktische Herkunft des Gegenstandes bekannt. Fall 11 (= Fall 16 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 17.12.2015, 21:30 Uhr bis 18.12.2015, 07:30 Uhr begaben sich der Angeklagte L und weitere nicht identifizierte Mittäter zum Sonnenstudio California Sun in der Sportparkstraße 6 in 50126 Bergheim. Nachdem sie – um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen – das rechtsseitig neben der Tür gelegene Schaufenster mittels eines Steins eingeschlagen hatten, gelangten sie über die so geschaffene Öffnung in das Innere des Studios. Sie durchsuchten sämtliche Schränke im Thekenbereich nach Stehlenswertem. Einen in der Waschküche befindlichen Safe nahmen sie an sich. In diesem befanden sich mindestens 600,00 € Bargeld. Mit der Tatbeute verließen L und seine Mittäter den Tatort, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Fall 12 (= Fall 17 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 23.12.2015, 23:00 Uhr bis 24.12.2015, 09:45 Uhr begab sich der Angeklagte L mit zwei nicht identifizierten Mittätern zu dem auf der Römerstraße 00 in 50126 Bergheim abgestellten und verschlossenen Pkw VW Golf Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X ### der Zeugin T19. Nachdem der Angeklagte L – um das Fahrzeug sodann zu entwenden – das Faltdach des Cabrios oberhalb der Beifahrertür auf einer Länge von ca. 20 cm aufgeschnitten hatte, öffnete er nach Hineingreifen durch die zuvor geschaffene Öffnung den Pkw von innen und stieg in das Fahrzeug ein. Einer der beiden nicht identifizierten Mittäter schloss den Pkw kurz. Der Angeklagte L fuhr mit dem Pkw vom Tatort, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden. Das Fahrzeug wurde am 25.12.2015 im öffentlichen Verkehrsraum sichergestellt. An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.408,53 €. Fall 13 (= Fall 18 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 31.12.2015, 18:00 Uhr bis 01.01.2016, 22:30 Uhr begaben sich die Angeklagten L und B sowie ein weiterer nicht zweifelsfrei identifizierter Mittäter zu dem freistehenden Einfamilienhaus des Zeugen S5 in der Agnes-Miegel-Straße 00 in 50126 Bergheim. Um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen, versuchten sie zunächst, den linken Flügel der Fensterfront zum Aufenthaltsraum mittels eines Hebelwerkzeugs aufzubrechen. Als dies nicht gelang, versuchten sie vergeblich mit einem Stein die Fensterfront einzuwerfen. Sie scheiterten jedoch am Sicherheitsglas. Sodann begaben sie sich zur rückwärtig gelegenen Terrassentür und warfen die Fensterscheibe des linksseitig neben der Terrassentür befindlichen Fensters mittels eines Steins ein. Durch die so geschaffene Öffnung gelangten L , B und der weitere Mittäter in das Wohnungsinnere, das sie systematisch nach Wertgegenständen durchsuchten. Sie nahmen aus einer Spardose Bargeld in Höhe von 300,00 €, ein Sparbuch der Kreissparkasse Köln, die Reisepässe der Familie S5, Unterhaltungselektronik, Computerspiele, drei Smartphones der Marken Apple und Samsung, diverse Uhren, Schmuck und Krügerrandmünzen im Gesamtwert von 30.214,15 € an sich. Zudem entwendeten sie den Schlüssel zu dem vor dem Haus abgestellten Pkw Opel Astra mit einem Zeitwert von 5.000,00 €. Nachdem sie mit der Tatbeute das Wohnhaus verlassen hatten, öffneten sie den Pkw Opel Astra mit dem Originalschlüssel. Sie luden die weitere Tatbeute in das Fahrzeug und entfernten sich mit dem Fahrzeug vom Tatort, um das Fahrzeug und die weitere Tatbeute für sich zu verwenden. Das Fahrzeug wurde am 02.01.2016 auf der Sportparkstraße in Bergheim sichergestellt. Im Fahrzeug konnten eine Spiegelreflexkamera, ein Tablet, ein Notebook, ein LCD Fernseher der Marke Sony, drei Spielekonsolen, vier Spiele, zwei Musikboxen, eine Fernbedienung, eine Brille sowie eine kleine Reisetasche im Gesamtwert von 4.815,00 € aufgefunden werden, die an die geschädigten Wohnungseigentümer zurückgeführt wurden. In der Folgezeit verkaufte der Angeklagte B das entwendete Smartphone Samsung S 3 an den Zeugen G4. Es wurde am 17.05.2016 bei diesem sichergestellt. Das entwendete Smartphone Apple iPhone 6 wurde am selben Tag bei der Zeugin I4 sichergestellt. Fall 14 (= Fall 19 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 19.02.2016, 20:30 Uhr bis 20.02.2016, 06:00 Uhr demontierten die Angeklagten L und M von dem in der Römerstraße 00 in 50189 Elsdorf abgestellten PKW Opel Vivaro des Zeugen C14 die amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Sie entfernten sich mit den Kennzeichen vom Tatort, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Fall 15 (= Fall 20 der Anklage 101 Js 15/16) Am 21.02.2016 gegen 21:00 Uhr fuhr der Angeklagte O , obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und dies auch wusste, mit dem dem Angeklagten M gehörenden PKW VW Polo, an dem die am 19./20.02.2016 durch L und M entwendeten Kennzeichen XX-XX 0000 (Fall 14) angebracht worden waren, mit weiteren Fahrzeuginsassen in Bergheim durch die Gegend. Als sich der Tankinhalt des Fahrzeuges dem Ende zuneigte und weder der Angeklagte O noch die übrigen Fahrzeuginsassen ausreichend Bargeld bei sich führten, um das Fahrzeug zu betanken, kam der Angeklagte O mit den anderen Insassen auf die Idee, das Fahrzeug an einer Tankstelle zu betanken und anschließend ohne zu bezahlen wegzufahren, um die Fahrt dank des getankten Benzins fortsetzen zu können. In Umsetzung dieses Tatplans fuhr der Angeklagte O auf das Gelände der Tankstelle Avex in der Glescher Straße 000 in Bergheim. Er fuhr zur Zapfsäule 6 und betankte den Wagen mit 41,22 Liter Benzin Super im Gesamtwert von 49,01 €. Anschließend verließ er mit dem Fahrzeug das Tankstellengelände, ohne – wie von Anfang an beabsichtigt – das Benzin zu bezahlen. Fall 16 (= Fall 21 der Anklage 101 Js 15/16) Am 08.03.2016 gegen 17:09 Uhr begaben sich der Angeklagte L und ein nicht zweifelsfrei identifizierter Mittäter mit dem PKW VW Polo zum Gelände der Star-Tankstelle in der Hochdahler Straße 000 in 40724 Hilden, wobei das Fahrzeug durch L geführt und vor der Zapfsäule 3 zum Stillstand gebracht wurde. An dem Fahrzeug waren weiterhin die entwendeten Kennzeichen XX-XX 0000 angebracht. Der unbekannte Mittäter betankte das Fahrzeug im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten L an der Zapfsäule 3 mit 40,64 Liter Benzin Super im Gesamtwert von 47,10 €. Anschließend verließen L und sein unbekannter Mittäter mit dem Fahrzeug das Tankstellengelände, ohne – wie von Anfang an beabsichtigt – das Benzin zu bezahlen, um mittels des getankten Benzins die Fahrt fortsetzen zu können. Fall 17 (= Fall 22 der Anklage 101 Js 15/16) Am 10.03.2016 montierten M , L und O die am 19./20.02.2016 entwendeten Kennzeichen XX-XX 0000 (Fall 14) an den im Eigentum des M stehenden PKW VW Golf. Dieses Fahrzeug hatte der Angeklagte M zuvor unter Inzahlunggabe des PKW VW Polo gekauft. Anschließend wurde der Pkw durch den Angeklagten L im öffentlichen Verkehrsraum in Bergheim geführt, obgleich dieser – was dem Angeklagten L bewusst war – nicht ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen war und keine Haftpflichtversicherung vorlag. Durch das Anbringen der nicht zulässigen Kennzeichen wollte der Angeklagte L jedoch die Zulassung des PKWs vortäuschen und über die Halterschaft täuschen. Der Angeklagte L war auch nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, was er auch wusste. Gegen 12:15 Uhr wurden die Polizeibeamten Q6 und Bönsch auf das ihnen entgegen kommende Fahrzeug, in dem die Angeklagten L , O und M saßen, aufmerksam, da die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben waren. Da sich drei Personen in dem Fahrzeug befanden, entschieden sich die Polizeibeamten zunächst dazu, dem Fahrzeug vorerst nur folgen zu wollen und forderten über Funk Verstärkung an. Die Zeugen Philippen und C15 wendeten bei nächster Gelegenheit, reihten sich etwa zwei bis drei Autos hinter dem VW Golf ein und fuhren nach kurzer Zeit unmittelbar dem Golf hinterher. L steuerte den PKW nach links in die Lechenicher Straße und von dort aus weiter in Richtung Thorr. Vor der Ortslage Thorr bog L plötzlich, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, zunächst nach rechts und anschließend in eine andere Straße nach links ab, wobei er den PKW stark beschleunigte, da er die Polizeistreife bemerkt hatte. Die Beamten Q6 und C15 schalteten nun das Haltesignal „Stopp Polizei“ ein. L beschleunigte daraufhin den PKW weiter und überschritt innerhalb der 30 km/h Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich, so dass die Beamten Blaulicht und Martinshorn einschalteten. L setzte seine Fahrt mit unverändert überhöhter Geschwindigkeit über verschiedene Straßen fort. Auf der Straße Obere Loh näherte er sich mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit dem von der Zeugin O geführten PKW, die mit ihrem im PKW sitzenden Sohn K2 ebenfalls die Straße befuhr. Der Angeklagte L überholte das Fahrzeug der Zeugin ohne die Geschwindigkeit zu drosseln, obgleich er die Gefahr eines Zusammenstoßes erkannte. Die Zeugin O , die den mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden PKW bemerkt hatte, verriss, um einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Angeklagten L zu verhindern, aus Angst das Steuer nach rechts, wich auf den Bürgersteig aus und fuhr auf eine Mauer zu, vor der sie schließlich zum Halten kam. Der Angeklagte bog dann links ab und rammte dabei eine große blaue Mülltonne, die vor dem Grundstück der Zeugin O abgestellt war. Diese fand die Zeugin O anschließend stark beschädigt auf dem Grundstück eines Nachbarn liegend. Obgleich der Angeklagte L den Schaden bemerkte, setzte er die Fahrt fort. An einer Kreuzung bog L mit dem Fahrzeug nach rechts ab, obwohl die Lichtzeichenanlage schon mehrere Sekunden Rotlicht zeigte. An einer weiteren Kreuzung fuhr er in die Kreuzung ein, obwohl die Lichtzeichenanlage auch hier bereits mehrere Sekunden Rotlicht zeigte. Hierbei verringerte L die Geschwindigkeit nicht und fuhr, ohne auf den Querverkehr zu achten, über die Kreuzung. Bei einem Linksabbiegen in der Ortslage „Grouven“ kam L mit seinem Fahrzeug in Folge der nicht angepassten Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab und beschädigte ein dort stehendes Verkehrszeichen. Obgleich L auch diesen Schaden bemerkt hatte, setzte er die Fahrt fort, ohne sich um denselben zu kümmern. Die Beamten Q6 und C15 waren dem von dem Angeklagten L geführten PKW die gesamte Zeit über gefolgt. Auf der Römerstraße stoppte der Angeklagte L auf einer Strecke von 300-400 Metern den PKW dann mehrfach bis zum Stillstand ab und wartete auf eine Reaktion des von ihm bemerkten Funkstreifenwagens. Jedes Mal, wenn die Beamten die Türen des Streifenwagens öffneten, fuhr L indes mit quietschenden Reifen los. In Höhe von Haus-Nr. 00 auf der Römerstraße hielt der Angeklagte L das von ihm geführte Fahrzeug schließlich an und die Beamten gingen auf das Fahrzeug zu, befahlen den Insassen, die Hände zu zeigen und warteten auf Verstärkung. Das angefahrene Verkehrszeichen wurde vollständig aus der mit Pflastersteinen verbundenen Verankerung herausgerissen. Es entstand ein Sachschaden von ca. 500,00 €. Fall 18 (= Fall 23 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 25.03.2016, 22:00 Uhr bis 26.03.2016, 09:30 Uhr begaben sich die Angeklagten L , B und O sowie zwei nicht namentlich festgestellte Mittäter zum Sonnenstudio California Sun in der Sportparkstraße 0 in 50126 Bergheim. Den Angeklagten war – insbesondere dem Angeklagten L aus der Begehung der Tat zu Fall 11 - bekannt, dass das Sonnenstudio nicht gut überwacht war und in ihm Bargeld ohne besondere Sicherungsvorkehrungen aufbewahrt wurde. Aufgrund dieses Wissens hatten die Angeklagten gemeinsam den Entschluss gefasst, in das Sonnenstudio einzubrechen, um sich Bargeld zu verschaffen. Zur Umsetzung dieses Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken warf der Angeklagte L einen Gullideckel in die untere Hälfte des linken Flügels der Glaseingangstür. Durch die so geschaffene Öffnung gelangten L und ein Mittäter in das Objekt. Währenddessen hielt der Angeklagte O mittels seines Mobiltelefons eine telefonische Verbindung zu L und dem Mittäter, um diese gegebenenfalls vor Entdeckung warnen zu können. L und der Mittäter durchsuchten den rückwärtigen Aufenthalts- und Reinigungsraum nach Wertgegenständen und nahmen einen in einer Kommode befindlichen, nicht gesondert befestigten Stahltresor mit ca. 1.000,00 € Bargeld an sich. Die Angeklagten und ihre Mittäter verließen mit der Tatbeute den Tatort, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. In dem Keller eines Mittäters fischten sie das Geld aus dem am Tresor befindlichen für Briefumschläge gedachten Schlitz und teilten es untereinander auf. Genauere Feststellungen zu den einzelnen Anteilen konnten nicht getroffen werden. Fall 19 (= Fall 24 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 04.04.2016, 21:30 Uhr bis 05.04.2016, 08:50 Uhr begaben sich die Angeklagten L , B und O sowie zwei namentlich nicht festgestellte Mittäter erneut zu dem Sonnenstudio California Sun in der Sportparkstraße 6 in 50126 Bergheim, da es – wie festgestellt – bereits zuvor zweifach (am 17.12.2015, Fall 11 und am 25.03.2016, Fall 18) schnell und einfach funktioniert hatte, in das Sonnenstudio einzubrechen und dort Geld zu erbeuten, was sie nun wiederholen wollten. Dem Tatplan entsprechend versuchte ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mittels eines Brecheisens zunächst, die aufgrund der vorangegangenen Einbruchstat angebrachte, lediglich aus einer Holzplatte bestehende Notverglasung der Eingangstür aus dem Türrahmen zu drücken. Dabei beschädigte er die Holzplatte so stark, dass es L und ihm schließlich gelang, diese einzutreten. Durch die so geschaffene Öffnung gelangten sie in das Sonnenstudio. Im Inneren durchwühlten sie den gesamten Thekenbereich sowie einen Abstellbereich im hinteren Teil des Studios. Sie nahmen Wechselgeld in Höhe von 217,00 € an sich. Während der Tatausführung hielt jedenfalls der Angeklagte O vor dem Sonnenstudio Wache, um die in dem Objekt befindlichen Täter gegebenenfalls warnen zu können. Mit der Diebesbeute verließen die Angeklagten und ihre Mittäter den Tatortbereich, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Die Diebesbeute wurde zu gleichen Teilen unter den Beteiligten aufgeteilt. Fall 20 (= Fall 26 der Anklage 101 Js 15/16) Am 15.05.2016 gegen 02:45 Uhr begab sich der Angeklagte B mit zwei Mittätern zu dem in der Klosterstraße 0 in 50126 Bergheim gelegenen Rohbau des neuen Psychiatrietrakts des dort befindlichen Krankenhauses. Auf dem Gelände befanden sich Baucontainer von zwei Baufirmen, die als Aufenthaltsraum bzw. Büro- und Lagerräume dienten. Der Angeklagte B und seine Mittäter hebelten zunächst den Bürocontainer der Firma H2 auf, um darin befindliche stehlenswerte Gegenstände zu erlangen. Aus diesem entwendeten sie ein iPad, eine Digitalkamera, eine Reiseaktentasche von Stratic, zwei Baustellenhelme, eine LED-Taschenlampe und Schlüssel, mit denen sie die weiteren Container vor Ort aufschlossen, um auch aus diesen stehlenswerte Gegenstände zu erlangen. Aus dem Container der Firma C16 entwendeten sie Werkzeug. Mit der Tatbeute verließen sie den Tatort. Bis auf zwei entwendete Funkgeräte veräußerte der Angeklagte B die Tatbeute noch am selben Tag für 170,00 € an eine unbekannte Person. Fall 21 (= Fall 27 der Anklage 101 Js 15/16) Die Angeklagten B und L sowie ein weiterer nicht namentlich festgestellter Mittäter begaben sich am 17.05.2016 gegen 02:50 Uhr zum freistehenden Bungalow des Zeugen X7, An der Broelhecke 00 in 50126 Bergheim. Sie gelangten über die frei zugängliche Garagenzufahrt an das seitliche Fenster zum Schlafzimmer, das sie zunächst vergeblich versuchten aufzuhebeln, um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen. Über das Garagendach kletterten sie sodann in den Garten des Hauses. Von dort begaben sie sich auf die Terrasse. Dort hebelten sie das Fenster zum Gäste-WC auf. Über die so geschaffene Öffnung gelangten sie in das Haus, in dem sie diverse Räumlichkeiten im Erd- und Kellergeschoss durchsuchten. Sie nahmen ein iPad, einen iPod und eine Kamera Nikon im Gesamtwert von ca. 1.250,00 € an sich, um diese anschließend zu veräußern. Mit der Tatbeute verließen sie den Tatort. Der Angeklagte B kümmerte sich am Folgetag um den Absatz der Tatbeute. Fall 22 (= Fall 28 der Anklage 101 Js 15/16) Die Angeklagten B und C sowie ein weiterer nicht namentlich festgestellter Mittäter begaben sich am 22.05.2016 gegen 02:30 Uhr zu dem ehemaligen Tanzstudio an der Anschrift Zum Biotop 0 in 50127 Bergheim. Der Angeklagte B und der Mittäter kletterten mit Hilfe von unmittelbar in der Nähe abgestellten Mülltonnen auf das Garagendach. Der Angeklagte C verblieb vor dem Haus und hielt Wache, während er einen Joint rauchte. Um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen, die sie für sich verwenden wollten, verschafften sich B und sein Mittäter durch Aufhebeln eines Fensters Zutritt zum Objekt im 1.OG, das durch die Zeugin T20 als Wohnung genutzt wurde. Im Inneren trat ein Täter die verschlossene Küchentür auf, wodurch die im Objekt schlafende Zeugin wach wurde und den im Objekt befindlichen Täter bemerkte. Der Angeklagte B und sein Mittäter flüchteten unverrichteter Dinge aus Angst vor polizeilichem Einschreiten ohne Tatbeute vom Tatort. Der Angeklagte C reagierte aufgrund seines vorangegangenen Cannabiskonsums verzögert und blieb zunächst einige Sekunden vor dem Haus stehen, bis auch er letztlich die Flucht ergriff. II . Tatzeitraum Juni 2016 bis August 2016 Über ihre unter A. dargestellten Vorstrafen hinaus machten die Angeklagten L , B , M und O durch die seit Juli 2015 begangenen Taten (siehe oben C. I.) weitere Erfahrungen im Bereich der Einbruchskriminalität. Sie stellten dabei fest, dass es einfach war, sich durch Einbrüche in Fahrzeuge oder Gewerberäumlichkeiten Bargeld oder Wertgegenstände, die leicht zu verkaufen waren, zu verschaffen, und so ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und insbesondere ihren jeweiligen Drogen- bzw. Alkoholkonsum zu finanzieren. Sie stellten auch fest, dass sie bislang bei den von ihnen begangenen Taten unerkannt geblieben waren – strafrechtliche Konsequenzen hatten sich bislang für sie aus den begangenen Taten nicht ergeben. Vereinzelt waren sie – wie oben ebenfalls festgestellt – auch bereits in Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser eingebrochen. Auch der Angeklagte C1 , der mit dem Angeklagten B befreundet war und auch die übrigen Angeklagten kannte, hatte in der Vergangenheit schon Erfahrungen mit Diebstahlsdelikten gemacht. Spätestens ab Anfang Juni 2016 waren sich die Angeklagten L , B , O , M und C1 stillschweigend darüber einig, dass sie bei sich bietenden Gelegenheiten, gegebenenfalls in wechselnder Beteiligung und unter Mitwirkung weiterer Beteiligter – wie dem Angeklagten C – Einbrüche in gewerblich genutzte Objekte und Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser begehen wollten, um sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei bestand unter ihnen die jederzeitige Bereitschaft, an Taten teilzunehmen, sofern sie persönlich verfügbar waren. Die Angeklagten L , B , O , M und C1 begingen dementsprechend ab Anfang Juni 2016 eine Vielzahl weiterer Taten gemeinsam und in wechselnder Beteiligung. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle gingen sie dabei nach einem Standardmuster vor. Sie konzentrierten sich von nun an auf Einbruchsdiebstähle in gewerbliche Objekte und in Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser in Bergheim und näherer Umgebung. Dabei wollten sie jeweils Bargeld, Schmuck, bestimmte Elektrogeräte, aber auch Fahrzeugschlüssel für vor oder in den Objekten abgestellte Fahrzeuge entwenden, um möglichst viel Beute arbeitsteilig und gemeinsam zu erzielen und diese später abzusetzen und untereinander aufzuteilen. Bei den Einbrüchen in gewerbliche Objekte hatten es die Angeklagten insbesondere auf Bargeld und hochwertige Autofelgen abgesehen. Bei der Durchführung von Wohnungseinbrüchen nutzten die Angeklagten gezielt den Umstand aus, dass viele Häuser aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Bewohner in der Ferienzeit im Juni und Juli zeitweise unbeaufsichtigt waren. Bei Einbrüchen in Wohnobjekte richteten die Angeklagten ihr Augenmerk daher vornehmlich auf derartige Objekte und brachen nahezu ausschließlich in Häuser ein, deren Bewohner nicht zu Hause waren. Dies hatten die Angeklagten zuvor entweder selbst ausgekundschaftet oder hatten insoweit von dritter Seite entsprechende Hinweise erhalten. Die Einbrüche in Gewerbeobjekte führten sie durchgehend nachts aus. Um sich Zugang zu den Objekten zu verschaffen, bedienten sie sich entweder mitgebrachten Werkzeugs oder benutzten Werkzeug oder auch Gegenstände, die sie vor Ort fanden. Vereinzelt hatten die Angeklagten auch Werkzeug versteckt, das sie vor der Tatausführung holten und auf das sie dann während der Tatausführung zurückgriffen. Während der Einbruchstaten hatten die Angeklagten L , B , O , M und C1 eine feste Aufgabenteilung, die sie – abhängig von der unterschiedlichen Beteiligung – durchgängig einhielten. Während die Angeklagten L , B und M – sofern sie an den Taten beteiligt waren – die eigentliche Tatausführung übernahmen und sich Zugang zum Tatobjekt verschafften und in die Objekte einstiegen, übernahmen es die Angeklagten O und C1 überwiegend, vor den Objekten Wache zu halten, wobei sie oftmals, insbesondere bei den Wohnungseinbruchstaten, über ihre Mobiltelefone mehrminütige Standleitungen zu den in den Objekten befindlichen Angeklagten herstellten, um diese vor herannahenden Fahrzeugen oder Personen mittels Mobiltelefon warnen zu können. Der Angeklagte C1 , der als einziger der Angeklagten über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, stellte darüber hinaus mehrfach bei der Firma Europcar angemietete Fahrzeuge zur Verfügung, die in einigen Fällen insbesondere für den Abtransport des Diebesguts genutzt wurden. Ohne dass es eine feste Hierarchie unter den Angeklagten gab, kümmerten sich die Angeklagten gemeinsam um die Aufteilung der Beute, indem sie diese je nach Tatbeitrag verteilten. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Fall 23 (= Fall 30 der Anklage 101 Js 15/16) Die Angeklagten L und B sowie der gesondert Verfolgte B14 C1 begaben sich am 21.06.2016 gegen 01:10 Uhr mit dem PKW des B14 C1 zu dem Firmengelände des Gebrauchtwagenhandels L11 in der Heisenbergstraße in 50126 Bergheim, um von dort abgestellten Fahrzeugen hochwertige Felgen abzumontieren und zu verkaufen. Während B14 C1 Wache hielt und eine mehrminütige telefonische Standleitung zu B herstellte, um diesen u.a. vor herannahenden Fahrzeugen zu warnen, überkletterten zunächst die Angeklagten L und B in Umsetzung des Tatplans den das Gelände umgebenden Eisengitterzaun. Sie näherten sich einem auf dem Gelände abgestellten BMW M 550 und lockerten die an der Bereifung befindlichen Felgenschlösser. Anschließend zogen sich die Angeklagten L , B und der gesondert Verfolgte B14 C1 zunächst vom Tatort zurück. Während dieser Zeit telefonierte der Angeklagte C1 , der gemeinsam mit seinem Bruder auf dem Weg von Düren nach Bergheim war, mit einem der drei Täter und wurde von diesem darüber informiert, dass man gerade dabei sei, Felgen zu entwenden und diese bereits gelockert habe. Der Angeklagte C1 , bei dem es sich um den Cousin des B14 C1 handelt, bot daraufhin seine Hilfe an. Im weiteren Verlauf wurde C1 von seinem älteren Bruder am Tatort abgesetzt. Einem bei unverändert fortbestehendem Beuteziel neuen Tatausführungsplan folgend hielten B14 C1 und C1 Wache, während L und B den Eisengitterzaun überstiegen. B14 C1 hielt währenddessen erneut eine mehrminütige telefonische Standleitung zu B und L und warnte diese vor herannahenden Personen. Auf dem Gelände hoben B und L den BMW mit einem Wagenheber an und platzierten diesen auf Steine, die sie von der nahe gelegenen Baustelle auf dem Aldi Parkplatz hergeschafft hatten. Anschließend demontierten sie von dem BMW alle vier bereiften Felgen 20“ M Leichtmetallräder Doppelspeiche 434 M mit Mischbereifung im Gesamtwert von 8.600,00 € in der Absicht, diese anschließend zu veräußern. Die Felgen luden sie mithilfe von B14 C1 und C1 in das Fahrzeug des B14 C1 . Der Angeklagte C1 transportierte gemeinsam mit L die Tatbeute in dem Auto seines Cousins nach Thorr, weil der Angeklagte C1 nicht wollte, dass sein Cousin, B14 C1 , dies übernahm. B und B14 C1 gingen zu Fuß nach Thorr. Dort lagerten die Angeklagten die Tatbeute in dem offenen Keller der Familie T5 , die hiervon nichts wusste. Am Folgetag organisierte der Angeklagte C1 den Absatz der Beute. Zu diesem Zweck kontaktierte er den Angeklagten M . M erklärte sich bereit, die entwendeten vier Felgen gegen eine Bezahlung von 50,00 € zu einem nicht identifizierten Ankäufer zu transportieren. Er lieh sich hierfür den PKW seines Vaters. Gegen Mittag des 21.06.2016 fuhren die Angeklagten C1 , B und M die Felgen zum Neumarkt nach Köln, wo sie einen nicht identifizierten Ankäufer trafen. Sie erzielten einen Beuteerlös von 1.100,00 €, den der Angeklagte B zunächst an sich nahm. Den Beuteerlös teilten die Angeklagten später untereinander auf. M erhielt den vereinbarten Betrag in Höhe von 50,00 € für seine Unterstützung. C1 erhielt 150,00 €, B und L erhielten jeweils einen Betrag von 350,00 € und B14 C1 erhielt später 50,00 €. Von dem restlichen Geld holten sich die Angeklagten etwas zu essen und betankten das Auto des Vaters von M . Fall 24 (= Fall 31 der Anklage 101 Js 15/16) Am 23.06.2016 gegen 02:30 Uhr begaben sich die Angeklagten B , L und C1 mit dem zu dieser Zeit von C1 angemieteten und geführten Fahrzeug PKW VW Golf GTI mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 nach Bedburg. Als sie an dem Sonnenstudio California Sun in der X8straße 16 in Bedburg vorbei kamen, entschieden sie sich – um sich Bargeld zu verschaffen – dazu, dort einzubrechen. Während der Angeklagte C1 vor dem Objekt im Fahrzeug Wache hielt und eine mehrminütige Standleitung zu dem Mobiltelefon des Angeklagten L unterhielt, hebelten L und B die Eingangstür zum Sonnenstudio auf. Über die so geschaffene Öffnung gelangten B und L in das Objekt. In dem Sonnenstudio durchsuchten sie mehrere Schränke und Schubladen im Thekenbereich. Sie lockerten mit einem Schraubenzieher einen Tresor, welcher an der Wand verschraubt war. Hierfür benötigten die Angeklagten B und L etwa 20 bis 25 Minuten. Den Tresor sowie das Wechselgeld aus einer Schublade in Höhe von 300,00 € nahmen sie – in der Absicht, dieses für sich zu behalten – an sich. Mit der Tatbeute verließen L und B das Tatobjekt und wurden durch C1 mit dem Tatfahrzeug aufgenommen. Mit der Tatbeute begaben sie sich zu einem nahegelegenen Waldstück, in dem L und B den Tresor mit einem Schraubendreher öffneten. In diesem befanden sich entgegen der Erwartung der Angeklagten nur Schlüssel und Dokumente. Den Tresor samt Inhalt entsorgten B und L . Das erbeutete Wechselgeld teilten sie mit dem Angeklagten C1 zu gleichen Teilen. Fall 25 (= Fall 32 der Anklage 101 Js 15/16) Am 25.06.2016 gegen 03:50 Uhr begaben sich die Angeklagten L , B und C1 mit dem von C1 zu dieser Zeit angemieteten und geführten PKW VW Golf GTI zum Kosmetikstudio „entfernt“ der Zeugin C17, Am Wäldchen 0 in 50126 Bergheim, um – einem gemeinsamen Tatplan entsprechend – in dieses einzubrechen und Bargeld bzw. sonstige mitnehmenswerte Gegenstände für eigene Zwecke zu entwenden. Während der Angeklagte C1 im Fahrzeug Wache hielt und eine mehrminütige telefonische Standleitung zu dem Angeklagten B aufbaute, schlugen L und B die Bürotür ein, um sich Zugang zu dem Objekt zu verschaffen. Sodann betraten sie den Verkaufsraum. Sie brachen die Kasse auf und entwendeten aus dieser Bargeld in Höhe von 1.300,00 €. Des Weiteren nahmen sie einen Apple iMac im Wert von 1.199,00 € und einen Karton Pflegeprodukte im Wert von 1.495,98 € an sich. Mit der Tatbeute verließen sie, in der Absicht diese für sich zu behalten bzw. sie zu veräußern, den Geschäftsraum und wurden durch C1 mit dem Tatfahrzeug wieder aufgenommen. Gemeinsam verließen sie den Tatort. Den entwendeten iMac verbrachte der Angeklagte C1 zu dem gesondert Verfolgten C18, der diesen bereinigte, um den Verkauf des iMacs zu ermöglichen. Im Anschluss verkaufte der Angeklagte C1 den entwendeten iMac an den gesondert Verfolgten B15. Bei diesem wurde der iMac am 20.09.2016 polizeilich sichergestellt und an die Zeugin C17 zurückgeführt. Das entwendete Bargeld teilten die Angeklagten zu gleichen Teilen untereinander auf. Fall 26 (= Fall 33 der Anklage 101 Js 15/16) Am 26.06.2016 gegen 02:30 Uhr begaben sich die Angeklagten L , B und C1 in dem von C1 zu dieser Zeit angemieteten und geführten PKW VW Golf GTI nach Bedburg, um dort einen Burgerladen und eine Shishabar aufzusuchen. Als sie wiederum an dem Sonnenstudio California Sun in der X8straße 00 in 50181 Bedburg vorbeikamen, entschlossen sie sich, erneut dort einzubrechen, um dort abermals stehlenswerte Gegenstände zu erbeuten. Während der Angeklagte C1 im Fahrzeug wartete, und Wache hielt, wobei er eine telefonische Standleitung zu B unterhielt, hebelten L und B die Eingangstür in Höhe des Schlosses auf und verschafften sich so Zugang zum Verkaufs- und Annahmeraum des Sonnenstudios. Aus dem Kassenbereich entwendeten sie einen Bargeldbetrag in Höhe von 300,00 €, um diesen für sich zu behalten. Mit der Tatbeute verließen sie den Geschäftsraum und wurden durch C1 mit dem Tatfahrzeug wieder aufgenommen. Gemeinsam verließen sie mit der Tatbeute den Tatortbereich. Für seinen Tatbeitrag erhielt der Angeklagte C1 einen Anteil, mit dem er sein Fahrzeug voll tankte. Fall 27 (= Fall 35 der Anklage 101 Js 15/16) Am 26.06.2016 um 20:30 Uhr fuhren die Angeklagten L , B und C1 mit dem von C1 angemieteten und geführten PKW VW Golf GTI gemeinsam in Richtung Bergheim-Glesch und begaben sich zu dem in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten C1 befindlichen freistehenden Einfamilienhaus der Zeugen G5 in der Cosmasstraße 0 in 50126 Bergheim. Zu dieser Zeit befanden sich die Zeugen G5 in Urlaub. Während C1 vor dem Objekt Wache hielt und eine telefonische Standleitung zu dem Angeklagten B aufgebaut hatte, überstiegen L und B eine kleine Holztür linksseitig des Hauses und gelangten so in den Gartenbereich, wo sie einen Treppenabgang zu den Kellerräumlichkeiten begingen. Dem gemeinsamen Tatplan der Beteiligten folgend hebelten sie dort die Kellertür und im weiteren Fortgang eine Zwischentür zwischen Kellerraum und Wohnbereich auf, um an stehlenswerte Gegenstände im Hausinneren zu gelangen. Im Erdgeschoss durchsuchten sie sodann sämtliche Räumlichkeiten. Aus dem Schlafzimmer entwendeten sie einen im Kleiderschrank befindlichen, mit der Zimmerwand verschraubten Tresor. Sie nahmen des Weiteren Rabattmünzen einer Apotheke an sich. Sie beabsichtigten, die Münzen und den Tresorinhalt für sich zu behalten. Mit dem Tresor samt Inhalt und der weiteren Tatbeute verließen L und B das Wohnhaus und wurden von C1 mit dem Tatfahrzeug aufgenommen. Gemeinsam entfernten sie sich vom Tatort. Sie fuhren gemeinsam zu einem Waldstück nahe der Park-Sauna in Bergheim. Dort warfen sie den Tresor sechs bis sieben Mal in die Luft und halfen mit einem Schraubenzieher nach, um ihn zu öffnen. In dem Tresor befand sich Schmuck im Gesamtwert von ca. 12.340,00 € sowie Eintrittskarten und Gutscheine im Gesamtwert von 3.168,00 €. Die Tatbeute wurde aufgeteilt; für seinen Tatbeitrag erhielt der Angeklagte C1 400,00 €. Fall 28 (= Fall 36 der Anklage 101 Js 15/16) Am 02.07.2016 gegen 02:20 Uhr begaben sich die Angeklagten B , L und C1 sowie ein namentlich nicht festgestellter Mittäter mit dem von dem Angeklagten C1 zu dieser Zeit angemieteten Range Rover mit dem Kennzeichen XX-XX #### erneut zu dem Sonnenstudio California Sun in der X8straße 00 in Bedburg, um wiederum zur Bargeldbeschaffung in das Geschäftslokal einzubrechen. Während C1 in Ausführung dieses Tatplans vor dem Objekt im Fahrzeug Wache hielt und eine telefonische Standleitung zum Angeklagten B unterhielt, hebelten L , B und ihr Mittäter den Eingang zum Sonnenstudio mit einem spitzen Gegenstand auf. In dem Sonnenstudio durchsuchten sie mehrere Schränke und Schubladen im Thekenbereich auf der vergeblichen Suche nach Wertgegenständen, in der Absicht, diese für sich zu behalten bzw. zu veräußern. Das Wechselgeld war durch das Personal jedoch aufgrund des vorangegangenen Einbruchs in einem Spender für Papierhandtücher im Toilettenbereich versteckt worden, in dem die Angeklagten L und B sowie ihr Mittäter nicht nach Tatbeute suchten. Ohne Tatbeute verließen sie das Tatobjekt. Sie wurden durch C1 mit dem Tatfahrzeug aufgenommen; gemeinsam entfernten sie sich vom Tatort. Fall 29 (= Fall 37 der Anklage 101 Js 15/16) Im Anschluss an die vorgenannte Tat begaben sich die Angeklagten L , C1 und B gegen 02:50 Uhr zum Friseursalon „entfnert“ des Zeugen S6 in der T21traße 00 in Bergheim. Während C1 erneut vor dem Objekt in dem Fahrzeug Range Rover Wache hielt, hebelten L und B mittels eines sog. Kuhfußes die Eingangstür in Höhe des Schließzylinders auf und drangen anschließend in den Salon vor, um dem gemeinsamen Tatplan folgend an stehlenswerte Gegenstände im Salon zu gelangen. Dort durchsuchten sie sämtliche Schränke und Schubladen. Sie entwendeten einen unter der Theke befindlichen und nicht gesondert gesicherten Safe mit den Tageseinnahmen in Höhe von ca. 1.015,00 €, um den Safeinhalt für sich zu behalten. Mit diesem verließen sie gegen 03:00 Uhr zunächst das Ladenlokal und luden ihn in das Tatfahrzeug, um ihn an anderer Stelle mit geeignetem Werkzeug öffnen zu können. Da die Angeklagten B und L in dem Inneren des Friseursalons weitere mögliche Beutestücke erkannt hatten, beschlossen die Angeklagten B , L und C1 zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam in die Geschäftsräume zurückzukehren, um das weitere Diebesgut abzutransportieren. Dem Tatplan folgend kehrten sie gegen 04:25 Uhr zum Tatort zurück. Der Angeklagte C1 verblieb erneut vor dem Objekt im Tatfahrzeug und baute eine telefonische Standleitung zu L über den Anschluss des Angeklagten B auf, um B und L vor herannahenden Fahrzeugen zu warnen, während diese durch die zuvor geschaffene Öffnung wieder in das Ladenlokal eindrangen. Sie nahmen bei dieser Gelegenheit eine Kaffeemaschine im Wert von 1.665,00 €, die Scherentaschen der Mitarbeiter, einen Haartrockner, ein Glätteisen, einen Lockenstab und eine Haarschneidemaschine im Gesamtwert von ca. 7.160,00 €, zahlreiche Friseurartikel der Produktreihen TIGI Colour im Gesamtwert von 1.315,36 €, der Produktreihe TIGI S-Faktor im Gesamtwert von 813,20 €, der Produktreihe TIGI Catwalk im Gesamtwert von 329,60 €, der Produktreihe TIGI Bed Head im Gesamtwert von 453,80 € und weitere Kosmetikprodukte im Gesamtwert von 343,25 € an sich, um diese anschließend zu veräußern. Mit der Tatbeute verließen sie den Tatort und wurden durch C1 wieder aufgenommen. Gemeinsam riefen die Angeklagten anschließend den Angeklagten O an und fragten ihn, ob sie die Tatbeute bei ihm im Keller lagern könnten. Der Angeklagte O wusste, dass es sich bei den zu lagernden Gegenständen um Diebesgut handelte. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, kontaktierte jedoch – um eine Aufbewahrung bis zu einer Veräußerung der Produkte zu ermöglichen – seine Schwester E5 , die den Angeklagten L , B und C1 schließlich den Schlüssel zu dem Keller über den Balkon angab. Die Angeklagten L , B und C1 trugen die Tatbeute, die sich in offenen Kartons befand, in den Keller der Familie O und ließen diese für mehrere Wochen dort. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Angeklagten L und B um den Absatz der Beute. L wollte sich auszahlen lassen und B und C1 den Absatz der Beute überlassen, doch B war hiermit nicht einverstanden. Der Angeklagte O bot nach einiger Zeit seiner Schwester E5 – ohne dies mit L , B und C1 abzusprechen – an, dass diese sich an den noch in seinem Keller befindlichen Produkten bedienen könne, wobei er ihr wahrheitswidrig erzählte, dass er die Produkte günstig auf dem Trödelmarkt erworben habe, was seine Schwester ihm glaubte. Eine Vielzahl der Produkte konnte am 26.07.2016 im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten O sichergestellt werden. Die Kaffeemaschine verkaufte der Angeklagte C1 einen Tag nach der Tat für ca. 300,00 € an eine unbekannte Person. Fall 30 (= Fall 38 der Anklage 101 Js 15/16) Am 05.07.2016 gegen 00:00 Uhr begaben sich die Angeklagten B und C1 mit dem von C1 bei der Firma Europcar angemieteten Tatfahrzeug Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX #### zur Waschanlage „D6“ in der I1straße 0 in 50126 Bergheim, die mit einem 1,20 Meter hohen Zaun umfriedet ist. Sie näherten sich dem dort in Höhe der Einfahrt zur Waschstraße abgestellten PKW BMW M2 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX ###, den sie bereits gegen 22:10 Uhr des 04.07.2016 als Tatobjekt für einen Felgendiebstahl ausgemacht hatten. Sie stellten ihr Tatfahrzeug auf dem gegenüberliegenden Aldi Parkplatz ab. Während der Angeklagte C1 zur Umsetzung des geplanten Felgendiebstahls vor dem Zaun Wache hielt, kroch der Angeklagte B unter dem Zaun hindurch. Vor Ort stellten die Angeklagten fest, dass sie nicht über den erforderlichen Radschraubenschlüssel verfügten, um die Felgenschlösser der BMW-Felgen lösen zu können. Sie entfernten sich daher zunächst vom Tatort. Der Angeklagte B nahm telefonischen Kontakt zu dem Angeklagten O auf, der sich dem von B und C1 gefassten Tatplan zum Felgendiebstahl anschloss. Gemeinsam kümmerten sie sich um die Beschaffung des erforderlichen Tatwerkzeugs. Gegen 01:40 Uhr kehrten zunächst die Angeklagten B und C1 zum Tatort zurück. B kroch erneut unter dem Zaun hindurch und lockerte die Radschrauben. Dann entfernten sich B und C1 erneut, um den Angeklagten O zur Unterstützung zu holen. Mit diesem kehrten sie wenig später zum Tatort zurück. B kroch abermals unter dem Zaun hindurch. C1 und O verblieben im Auto und hielten Wache. Als der Angeklagte B die Felgen lösen wollte, wurde jedoch ein Alarm ausgelöst, so dass alle Angeklagten aus Angst vor Entdeckung und polizeilichem Einschreiten vom Tatort flüchteten. Fall 31 (= Fall 39 der Anklage 101 Js 15/16) Gegen 04:00 Uhr des 05.07.2016 begab sich der Angeklagte L zu dem freistehenden Einfamilienhaus des Zeugen N7 in der Straße N8burg 00 in 50127 Bergheim und klingelte dort an der Haustür, um zu überprüfen, ob jemand zu Hause war. Nachdem er festgestellt hatte, dass niemand öffnete, rief er die Angeklagten C1 , O und B an, die nach der Tat zu Fall 30 zu McDonalds gefahren waren, um etwas zu essen, und dort überlegt hatten, wo man in dieser Nacht noch einbrechen könnte, um an Geld zu kommen. Der Angeklagte L schlug ihnen vor, gemeinsam in das Haus in der Straße N8burg 00 einzubrechen, da offensichtlich niemand zuhause war. Die Angeklagten C1 , O und B schlossen sich dem Tatplan an und fuhren anschließend mit dem von C1 angemieteten Tatfahrzeug Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX #### ebenfalls zu dem Tatobjekt. Während die Angeklagten O und C1 im Auto sitzen blieben und von dort aus Wache hielten, versuchten die Angeklagten B und L zunächst vergeblich, die Kellertür mit einer Baustellenstange aufzuhebeln bzw. aufzutreten. Anschließend näherten sie sich dem Badezimmerfenster, das sie ebenfalls aufzuhebeln versuchten, wodurch jedoch das Glas zerbrach. Durch die dabei entstandene Geräuschentwicklung nahmen die Angeklagten B und L an, ihre Tat sei entdeckt worden, und flüchteten aus Angst vor polizeilichem Einschreiten. Sie wurden von den Angeklagten C1 und O mit dem Tatfahrzeug aufgesammelt und verließen den Tatort. Tatsächlich waren sowohl der Hauseigentümer als auch eine Nachbarin auf die Tat aufmerksam geworden und hatten die Polizei verständigt. Im Rahmen der Nahbereichsfahndung kontrollierten die Polizeibeamten E6 und H3 den von C1 geführten Range Rover und trafen in dem PKW auch die Angeklagten L , B und O an. Fall 32 (= Fall 41 der Anklage 101 Js 15/16) Am 09.07.2016 gegen 00:15 begaben sich die Angeklagten L , M und O mit dem im Eigentum des L stehenden PKW Ford KA zum Autohaus T22 in der I6straße in 50126 Bergheim, das mit einem zwei Meter hohen Doppelstabmattenzaun umfriedet ist, um Felgen zum Zwecke nachfolgender Veräußerung zu entwenden. Während O im Fahrzeug verblieb und Wache hielt, überkletterten M und L den Zaun. O hielt die ganze Zeit über telefonischen Kontakt zu L und M , und warnte diese, wenn sich eine Person oder ein Auto näherte. Die Angeklagten L und M näherten sich den auf der Grünfläche abgestellten Neufahrzeugen. Sie hatten jedoch Schwierigkeiten, die Fahrzeuge aufzubocken, da diese auf dem Rasen nach hinten wegrutschten und wiesen den Angeklagten O über das Mobiltelefon an, Steine zu suchen. Der Angeklagte O kam der Aufforderung nach und suchte Steine, die er zum Zaun brachte. Mit den Steinen bockten die Angeklagten L und M zwei Fahrzeuge BMW 318d auf den Hinterreifen auf. Die Vorderreifen hoben sie mit einem Wagenheber an, den der Angeklagte M zu diesem Zwecke aus dem PKW seines Vaters mitgebracht und den der Angeklagte O bereits zuvor an dem Zaun übergeben hatte. Sodann lösten die Angeklagten L und M die Radmuttern und entwendeten von beiden Fahrzeugen die Felgen 18“ Leichtmetallräder Doppelspeiche 441 M Ferrigrey Metallic im Gesamtwert von 11.592,44 €. Die Tatbeute verluden sie, in der Absicht diese zu veräußern, sukzessive in das Tatfahrzeug und brachten diese in zwei Touren in den Keller des Angeklagten O , wo sie sie zunächst unterstellten. Der Angeklagte L veräußerte die Felgen anschließend an eine unbekannte Person in Düsseldorf für 2.000,00 €, die unter den Angeklagten aufgeteilt wurden. Fall 33 (= Fall 42 der Anklage 101 Js 15/16) In der Nacht vom 10.07.2016 auf den 11.07.2016 in der Zeit von 22:30 Uhr bis 02:00 Uhr begaben sich die Angeklagten L und B zum Reihenhaus der Zeugen B16 in der L12 Straße 0 in 50126 Bergheim, nachdem sie von einer Nachbarin der Zeugen B16 , der gesondert Verfolgten X9 , den Hinweis erhalten hatten, dass die Familie B16 in Urlaub sei und man dort leicht einbrechen könne. Die Angeklagten gelangten über die Terrasse der gesondert Verfolgten X9 in den rückwärtig gelegenen Garten der Zeugen B16 und hebelten das Fenster an der Terrasse auf, um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen. Durch die so geschaffene Öffnung stiegen sie in das Wohnhaus ein. Im Haus durchsuchten sie sämtliche Räume nach Wertgegenständen. Sie nahmen mehrere Armbanduhren, Bargeld in Höhe von 850,00 €, einen iMac, vier Designertaschen, eine Goldmünze, Schmuck, zwei Sparbücher sowie vier Reisepässe im Gesamtwert von 12.600,00 € an sich, um die Tatbeute für sich zu behalten bzw. zu veräußern. Des Weiteren entnahmen sie dem Schlüsselkasten an der Hauseingangstür diverse Schlüssel, u.a. die Schlüssel zu den im Eigentum bzw. Besitz der Zeugen B16 stehenden Fahrzeugen BMW, Typ 3-er mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, und Daimler Chrysler, Typ SLK mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Mit der Tatbeute begaben sie sich im Anschluss an die Tat zu der Zeugin X9 . Während der BMW der Zeugen B16 offenkundig vor dem Wohnhaus abgestellt war, war L und B der Abstellort des Mercedes nicht bekannt. Die Zeugin X9 teilte den Angeklagten mit, dass der zweite Autoschlüssel zu einem Mercedes SLK gehöre, und zeigte ihnen bereitwillig den 150 Meter vom Wohnhaus entfernten Standort des Mercedes. Mit beiden Fahrzeugen im Gesamtwert von 22.000,00 € und der übrigen Tatbeute verließen L und B den Tatort, um anschließend neben den aus dem Haus mitgenommenen Gegenstände auch die Fahrzeuge zu veräußern. Für ihre Unterstützung erhielt die gesondert Verfolgte X9 , die ursprünglich den Wunsch geäußert hatte, „in Kokain bezahlt“ werden zu wollen, von den Angeklagten L und B bei dem Einbruch erbeutete Handtaschen. Unmittelbar nach der Tat riefen die Angeklagten L und B den Angeklagten C1 , der sich – wie zu dieser Zeit häufig – in einem Hotel in Frechen aufhielt, an und fuhren zu ihm. Auch der ebenfalls informierte Angeklagte O gesellte sich zu ihnen. Gemeinsam wollten sich alle genannten Angeklagten um den Absatz der Fahrzeuge kümmern, um den daraus erzielten Veräußerungserlös für eigene Zwecke zu verwenden, wobei den Angeklagten C1 und O bewusst war, dass die Fahrzeuge aus einem Einbruch stammten. L und B baten C1 , einen Bekannten aus Euskirchen, den gesondert Verfolgten B17 , anzurufen und diesen zu bitten, zu dem Hotel zu kommen, um sich die Autos anzuschauen. Die Angeklagten O und L fuhren in der Zwischenzeit mit dem entwendeten BMW nach Bergheim, um Cannabis zu besorgen. Sie wollten rechtzeitig wieder zurück sein, gerieten jedoch auf der Autobahn in eine Vollsperrung, so dass sie etwa drei Stunden im Stau standen. Der Angeklagte C1 forderte den Angeklagten O während dieser Zeit telefonisch dazu auf, Fotos von dem BMW zu machen und ihm diese zu senden, damit er, C1 , die Fotos an den gesondert Verfolgten B17 weiterleiten könne. Zu einem Verkauf des Fahrzeugs kam es nicht, da der gesondert Verfolgte B17 das Hotel wieder verließ, bevor L und O dort eintreffen konnten. In dem von O und L geführten BMW lagen eine imitierte Breitling-Uhr sowie eine Uhr der Marke Diesel, die aus dem Einbruch bei der Familie B16 stammten und ursprünglich veräußert werden sollten. Dem Angeklagten O fielen die Uhren während der Vollsperrung auf der Autobahn auf; sie gefielen ihm so gut, dass er sie – in Kenntnis ihrer Herkunft – für sich behalten wollte, womit auch die Angeklagten L und B letztlich einverstanden waren, so dass der Angeklagte O beide Uhren für sich behielt. Beide Fahrzeuge wurden schließlich am 21.07.2016 im öffentlichen Verkehrsraum sichergestellt. Fall 34 (= Fall 43 der Anklage 101 Js 15/16) Am 14.07.2016 gegen 00:00 Uhr begaben sich die Angeklagten L , B , O und M mit einem Fahrzeug des M zu dem freistehenden Einfamilienhaus des Zeugen X10 in der M5 Straße 0 in 50126 Bergheim. Zu dieser Zeit befand sich der Zeuge X10, der – wie die Angeklagten wussten, ein Taxiunternehmen betreibt – in Urlaub. Während O im Fahrzeug verblieb und Wache hielt, näherten sich die Angeklagten M , B und L einem gemeinsamen Tatplan folgend der über der zur M5 Straße frei zugänglichen Hausfront. Um in dem Hausinneren nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen, warfen sie die Scheibe linksseitig der Eingangstür mit einem Kanaldeckel ein, den sie zuvor ca. 100 Meter vom Tatort entfernt aus einem Schacht der gegenüberliegenden Straße entnommen hatten. Hinter dem so entstandenen Loch befindet sich jedoch ein Treppengeländer, so dass die Täter dieses Loch nicht als Einstieg ins Objekt nutzen konnten. Sie begaben sich daher an das rechtsseitig gelegene Küchenfenster und versuchten dort, die Fensterscheibe einzuschlagen. Auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten L ließ währenddessen der Angeklagte O , der mittels seines Mobiltelefons eine Standleitung zu dem Angeklagten L hielt, den Motor des in Tatortnähe abgestellten Tatfahrzeugs aufheulen, um die Einbruchsgeräusche zu übertönen. Als auch das Einschlagen des Küchenfensters nicht gelang, hebelten die Angeklagten L , M und B das Fenster auf. Durch die so geschaffene Öffnung gelangten sie in das Tatobjekt und durchsuchten sämtliche Räume eingehend nach Wertgegenständen. Sie nahmen Bargeld in Höhe von 620,00 €, eine Sony Playstation, einen Ring, eine Perlenkette, zwei Paar Manschettenknöpfe, eine Uhr, eine Notebooktasche und eine Aktentasche an sich. Zudem steckten sie den Schlüssel zu dem vor der Garage abgestellten PKW Mercedes/E 200 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ### sowie die Schlüssel der von dem Zeugen X10 geführten Taxizentrale in der L13straße 00 in Bergheim ein. Mit dem entwendeten PKW-Schlüssel öffneten sie den Mercedes. L und M entfernten sich mit dem PKW im Wert von mindestens 26.300,00 € sowie der weiteren Tatbeute im Gesamtwert von ca. 1.220,00 € vom Tatort, um die gesamte Tatbeute zu veräußern. O fuhr gemeinsam mit B das Tatfahrzeug vom Tatort und die Angeklagten trafen sich absprachegemäß am Angelpark in Zieverich. Dort wurde der entwendete PKW zunächst abgestellt, um ihn in den Folgetagen zu verkaufen. L und O versuchten im Verlauf des Tages, den Wagen über den gesondert Verfolgten T23 zu verkaufen, was jedoch daran scheiterte, dass die Angeklagten keine Papiere für das Fahrzeug besaßen. Das entwendete Fahrzeug konnte am 14.07.2016 gegen 14:40 Uhr von Polizeikräften im öffentlichen Verkehrsraum sichergestellt und an den Zeugen X10 zurückgeführt werden. Die im Fahrzeug befindlichen weiteren Beutestücke mit Ausnahme von Bargeld und Schmuck wurden dem Zeugen X10 ebenfalls ausgehändigt. Fall 35 (= Fall 44 der Anklage 101 Js 15/16) Unmittelbar im Anschluss an die vorgenannte Einbruchstat begaben sich die Angeklagten L , O , M und B , die sich nach dem Einbruch am Angelpark getroffen hatten und über die in ihren Augen nur geringe Tatbeute aus dem Wohnungseinbruch bei dem Zeugen X10 enttäuscht waren, mit den zuvor aus dem Wohnhaus des Zeugen X10 entwendeten Schlüsseln zur Taxizentrale des Zeugen X10 in der L13straße 00 in 50126 Bergheim, um dort ebenfalls nach Bargeld oder weiteren mitnehmenswerten Wertgegenständen zu suchen. Die Angeklagten vermuteten, dass einer der mitgenommenen Schlüssel auf die Tür der Taxizentrale passen würde; der Diebstahl der Schlüssel war dem Zeugen X10 zum Zeitpunkt der Nutzung durch die Täter noch nicht bekannt. Mit einem der entwendeten Schlüssel konnten die Angeklagten die Eingangstür öffnen. L , M und B begaben sich in die Taxizentrale und durchsuchten sowohl die linksseitig in dem Gebäude befindlichen Büroräume als auch die rechtsseitig gelegenen Mitarbeiterräume nach Wertgegenständen. Sie nahmen Bargeld in Höhe von 684,75 € und drei USB-Sticks im Wert von 45,00 € an sich. In der Taxizentrale befanden sich auch die Schlüssel für die vor der Zentrale abgestellten Taxen. L nahm diese zeitweise an sich und durchsuchte mit O die Taxen vergeblich nach Geld. Mit der Tatbeute verließen sie den Tatort, um diese für sich zu behalten, ohne indes eines der Taxifahrzeuge mitzunehmen. Das erbeutete Bargeld teilten die Angeklagten untereinander auf. Fall 36 (= Fall 47 der Anklage 101 Js 15/16) Die Angeklagten M , O und L kamen am 22.07.2016 überein, in das freistehende Einfamilienhaus der Zeugin H4 in der H5 straße 0 in 50127 Bergheim einzubrechen. Den Angeklagten war bekannt, dass die Zeugin H4 immer sehr teure Handtaschen mit sich trug und stets ein neues Mercedes-Modell fuhr. Da es sich bei der Zeugin H4 um die Nachbarin des Angeklagten O handelte, sah der gemeinsame Tatplan vor, dass der Angeklagte O nicht selbst vor Ort agieren, sondern den Tatort absichern und die Angeklagten L und M sowie die Beute nach der Diebstahlstat mit dem Fahrzeug seiner Mutter aufnehmen sollte. Die Beute sollte anschließend an einen sicheren Ort verbracht werden. In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans begaben sich L und M am 22.07.2016 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Zeugin H4 in der H5 straße 0 in 50127 Bergheim. Zu dieser Zeit befand sich die Zeugin nicht in ihrem Haus; sie war zum Kaffeetrinken zu einer Bekannten gefahren. Die Angeklagten L und M gelangten nach Herausheben eines Elements des 1,80 Meter hohen und das Haus umgebenden Holzzauns in den rückwärtig gelegenen Garten. Über eine Treppe gelangten sie zu den Kellerräumlichkeiten, über die jedoch der Wohnbereich nicht zu erreichen ist. Sie durchsuchten den dort befindlichen Kriechkeller der Waschküche. Den dort in einem Versteck gelagerten hochwertigen Schmuck im Gesamtwert von ca. 260.000,00 € fanden sie jedoch nicht. Im Anschluss begaben sie sich zu einem weiteren Schacht vor dem Haus. Sie entfernten einen Gitterrost des Kellerschachts, um an das Kellerfenster zu gelangen. Sodann drückten sie zwei in Kippstellung befindliche Kellerfenster gewaltsam auf und gelangten in eine Waschküche. Die Kellerräume durchsuchten sie vergeblich nach weiteren Wertgegenständen. Anschließend versuchten sie vergeblich, die Schiebetür zum Sauna- und Fitnessbereich aufzuhebeln. Da die Versuche misslangen, begaben sie sich von außen zum Schlafzimmerfenster. Sie hoben die Rollläden hoch und sicherten sie mittels eines Stahlbeitels, den sie im Keller gefunden hatten, gegen das komplette Herunterlassen. Anschließend hebelten sie das Fenster auf. Über diese Öffnung gelangten sie in den Wohnbereich. Diesen durchsuchten sie ebenfalls systematisch nach Wertgegenständen. Insgesamt nahmen die Angeklagten einen Kugelschreiber der Marke Cross, mehrere Taschen der Marke Louis Vuitton und Hermès, zwei Gürtel, einen Schal der Marke Hermès, weitere Taschen, drei Cartier Brillen, Bargeld in Höhe von 450,00 €, Goldmünzen, 20,00 € Münzen (Sonderprägung), 20,00 € Sondermünzen der Kreissparkasse, eine Brieftasche mit diversen Papieren der Zeugin H4 , eine Dent-Standuhr, Uhren, darunter eine Damenarmbanduhr der Marke Hermès mitsamt orangefarbener Schatulle sowie Schmuck im Gesamtwert von ca. 40.000,00 € sowie den Schlüssel zu dem PKW Daimler Benz E 350 Coupé mit dem amtl. Kennzeichen XX-XX #### an sich, um die Tatbeute zu veräußern. Während der Tatausführung durch die Angeklagten L und M hatte der Angeklagte O mit dem PKW seiner Mutter auf der Straße gewartet und Wache gehalten. Als die Angeklagten L und M mit der Tatbeute das Haus verließen, verluden sie diese in das von O bereitgestellte Fahrzeug vor dem Haus. Mit der Tatbeute entfernten sich die Angeklagten in ihrem Tatfahrzeug vom Tatort. Den PKW Daimler Benz E 350 Coupé nahmen die Angeklagten nicht mit. An dem Stahlbeitel wurde im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen eine DNA-Spur des Angeklagten M festgestellt. Die Zeugin H4 erhielt den ihr entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 35.000,00 € von ihrer Hausratversicherung erstattet. III. Neben den unter II. festgestellten Taten kam es ab Ende Juli 2016 ferner zu Wohnungseinbrüchen durch den Angeklagten K und weitere Mittäter. Der Angeklagte K benötigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2016 (siehe oben A. VI. 2.) dringend finanzielle Mittel, um seinen unmittelbar nach der Haftentlassung wieder aufgenommenen Cannabiskonsum finanzieren zu können. Zur Finanzierung hatte er sich zur Begehung von Wohnungseinbrüchen entschlossen. Nach seiner Haftentlassung hatte der Angeklagte K auch wieder Kontakt zu dem ihm bekannten Angeklagten L aufgenommen, so dass es zu gemeinsamen Taten der Angeklagten K und L kam. Beim Absatz der dabei erzielten Tatbeute bediente sich der Angeklagte L unabhängig von K der Mithilfe der Angeklagten O , B und C1 , die den Absatz der Beute im Rahmen der oben unter C. II. festgestellten Abrede unterstützten und dabei auf die bekannten Absatzwege zurückgriffen. Fall 37 (= Fall 45 der Anklage 101 Js 15/16) Am 17.07.2016 traf sich der Angeklagte L mit dem Angeklagten K , weil er Hilfe beim Absatz eines zuvor entwendeten PKW BMW 3 benötigte. K konnte L jedoch nicht weiter helfen. Anschließend liefen die Angeklagten L und K durch Bergheim. Weil sie für ihren Betäubungsmittelkonsum dringend Geld benötigten, kam ihnen die Idee, in das Einfamilienhaus des Zeugen H6 im N9ring 0 in 50127 Bergheim einzubrechen, um dort Bargeld oder Gegenstände zu entwenden, um diese wiederum gewinnbringend abzusetzen. Während K vor dem Wohnhaus Wache hielt, näherte sich L einer rückwärtig gelegenen Terrassentür. Diese versuchte er zweimal mit einem Stein einzuwerfen, um durch die so geschaffene Öffnung in das Objekt vorzudringen. Entgegen der Vorstellung des L handelte es sich jedoch bei der Scheibe um Sicherheitsglas, das lediglich zersprang, jedoch keinen Zutritt in das Wohnobjekt ermöglichte. Ein Nachbar des Zeugen H6 wurde aufgrund der Geräuschentwicklung auf die Tat aufmerksam und verständigte die Polizei. Die Angeklagten L und K erkannten, dass ein Nachbar auf sie aufmerksam geworden war und verließen aus Angst vor polizeilichem Einschreiten unverrichteter Dinge den Tatort, bevor die Polizei dort eintraf. Fall 38 (= Fall 46 der Anklage 101 Js 15/16) Am 18.07.2016 gegen 03:00 Uhr begaben sich die Angeklagten L und K mit einem Tatfahrzeug zum Reihenhaus des Zeugen Z1 im O3ring 0 in 50127 Bergheim, das L im Vorfeld der Tat ausgekundschaftet hatte. Den Tipp auf das Wohnhaus und einen davor abgestellten hochwertigen PKW Audi A5 als geeignete Tatobjekte für einen Einbruchsdiebstahl bzw. Diebstahl hatte dem Angeklagten L der Angeklagte C kurz zuvor gegeben. C nahm indes an der Tat selbst aufgrund seines Haftantritts in anderer Sache am folgenden Tag nicht teil, ging aber davon aus, dass der Angeklagte L sich den Tipp zunutze machen werde. Während der Angeklagte K vor dem Haus Wache stand, versuchte L zunächst, ein Fenster im Erdgeschoss aufzuhebeln. Als dies misslang, begab er sich zum Kellerfenster. Nachdem er das Metallgitter des Lichtschachts entfernt hatte, schlug er das Kellerfenster ein. Über die so geschaffene Öffnung gelangte er ins Hausinnere, das er systematisch durchsuchte. Er fand im Keller einen Tresor vor und forderte den Angeklagten K mittels Mobiltelefon auf, zu ihm in das Haus zu kommen und ihm beim Heraustragen des Tresors zu helfen. Dieser leistete der Aufforderung Folge. Gemeinsam trugen sie den Tresor, um dessen Inhalt für sich zu behalten, aus dem Haus und hoben ihn in das Tatfahrzeug. Anschließend fuhren sie zu dem Erftkanal und öffneten dort den Tresor, in dem sich zwei Silbermünzen befanden. Während der Angeklagte K sich im Anschluss nach Hause begab, kehrte der Angeklagte L zu dem Haus zurück und begab sich erneut in das Haus. Er nahm unter anderem den Fahrzeugschlüssel zu dem Audi A5 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 an sich sowie eine Playstation und eine Uhrensammlung. Anschließend stieg L durch das eingeschlagene Kellerfenster wieder ins Freie und begab sich zu dem an der Wohnanschrift geparkten und verschlossenen PKW Audi A5. Mithilfe des entwendeten Schlüssels öffnete er den PKW. Er lud die weitere Tatbeute ein. In dem Kofferraum des Fahrzeugs befanden sich zudem vier Felgen mit Komplettbereifung Audi S Line 20 Zoll. L verließ mit dem PKW Audi A5 den Tatort, um diesen sowie die weiteren erbeuteten Gegenstände zu veräußern. Am 18.07.2016 kontaktierte L die Angeklagten B und O , die L sodann im Rahmen der bestehenden Abrede beim Absatz der Beute unterstützten, um den daraus erzielten Erlös für sich zu verwenden, wobei sie um die Herkunft der Gegenstände wussten. So fuhren B und L gemeinsam nach Hilden zu dem gesondert Verfolgten T23, dem sie die im Kofferraum des entwendeten Fahrzeugs gelagerten Felgen mit Bereifung verkauften. B bemühte sich im Anschluss um den Verkauf des entwendeten Audi A5 und kontaktierte verschiedene Kaufinteressenten. Gegen 15:30 Uhr bat L den Angeklagten O , ihn und B mit einem Fahrzeug nach Euskirchen zu begleiten und sie, L und B , anschließend nach Verkauf des Fahrzeugs wieder in einem von ihm, dem Angeklagten O , geführten Fahrzeug nach Bergheim zu fahren, da sie ohne die Mithilfe des O nicht zurückkommen konnten. O , dem die deliktische Herkunft des PKW A5 bekannt war, sagte dies zu und begleitete B und L gegen 19:00 Uhr mit dem Fahrzeug seiner Mutter nach Euskirchen. Dort sollte das entwendete Fahrzeug Kaufinteressenten gezeigt werden. Der entwendete PKW konnte zunächst nicht veräußert werden, da es zu Unstimmigkeiten mit den potentiellen Ankäufern kam. Der entwendete Audi A5 wurde letztlich am 19.07.2016 im öffentlichen Verkehrsraum in Bergheim sichergestellt. Aus diesem Grund kam es nicht mehr zu einer Veräußerung. B und O wären bei einem erfolgreichen Verkauf am Verkaufserlös beteiligt worden. Der Angeklagte C1 übernahm aus der Tatbeute am 18.07.2016 gegen 18:00 Uhr die entwendete Spielkonsole und die Spiele Fifa 15 und GTA Grand Theft, um diese Gegenstände zu veräußern und den Veräußerungserlös für sich zu verwenden. Der Angeklagte L hatte diese zuvor bei ihm im PKW liegen lassen und der Angeklagte B sagte C1 auf dessen Nachfrage hin, er solle sie behalten. Diese Gegenstände verkaufte der Angeklagte C1 im eigenen Interesse zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zeit vom 18.07.2016 bis zum 26.07.2016 an den Angeklagten M . Sie vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 180,00 €, der Angeklagte M zahlte dem Angeklagten C1 jedoch nur 150,00 €. Am 26.07.2016 konnten die Gegenstände bei M sichergestellt werden. Die Angeklagten O , B , M und C1 kannten jeweils die inkriminierte Herkunft der Gegenstände bzw. waren sich der Möglichkeit bewusst, dass die Gegenstände aus einem Einbruch stammen könnten, als sie diese ankauften, sich verschafften bzw. beim Absatz derselben Hilfestellungen leisteten. Fall 39 (= Fall 48 der Anklage 101 Js 15/16) Am 25.07.2016 suchten die Angeklagten L , K und ein weiterer unbekannter Mittäter das Einfamilienhaus der Zeugen G6 und A1 in der O4 Straße 0 in 50126 Bergheim auf. Während der Angeklagte K vor dem Haus Wache hielt, begaben sich L und der unbekannte Mittäter zu der rückwärtigen Gebäudeseite und überstiegen den dort befindlichen, das Grundstück sichernden Eisenzaun. Über einen nicht verschlossenen Wintergarten gelangten sie an das Küchenfenster. Dort warfen sie einen Stein durch die Fensterscheibe, um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen. Durch die so entstandene Öffnung griffen sie hindurch und öffneten das Fenster. Nachdem sie durch das Fenster in das Wohnhaus geklettert waren, durchsuchten sie systematisch die Wohnräumlichkeiten nach Wertgegenständen. Sie nahmen Bargeld in Höhe von 6.750,00 €, Schmuck, u.a. eine Armbanduhr, vier Armreifen, zwei Halsketten, Ohrringe, Anhänger und Haarnadeln, Armreifen, Schmetterlingsohrringe und Stecker, Ketten und Anhänger, ein Rubin-Set, zwei iPads, ein iPhone und ein Notebook der Marke Apple im Gesamtwert von 34.265,00 € an sich, um die erbeuteten Gegenstände zu veräußern und das Bargeld für sich zu behalten. Mit der Tatbeute verließen sie den Tatort, um diese anschließend untereinander aufzuteilen. An dem Stein, mit dem der Angeklagte L und sein Mittäter die Fensterscheibe einwarfen, wurde bei anschließenden Ermittlungsmaßnahmen die DNA-Spur des Angeklagten L festgestellt. Fall 40 (= Fall 49 der Anklage 101 Js 15/16) In der Zeit vom 29.07.2016, 18:30 Uhr bis 30.07.2016, 18:00 Uhr begab sich der Angeklagte K mit einem nicht identifizierten Mittäter zur Doppelhaushälfte der Zeugen X11 und T23 in der Straße B18 00 in 50129 Bergheim. Zunächst versuchte K das zur Straßenseite ausgerichtete Küchenfenster aufzuhebeln. Als dies nicht gelang, schlug er die Scheibe ein und öffnete nach Hineingreifen das Fenster, um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen. Durch die so geschaffene Öffnung gelangte K in das Tatobjekt, wo er sämtliche Räume nach Wertgegenständen durchsuchte. Teilweise brach er weitere Türen im Tatobjekt auf. Er nahm einen Läufer und einen Teppich, Schmuck, hochwertige Bekleidung und einen Koffer im Gesamtwert von ca. 25.780,00 € an sich. Mit der Tatbeute verließ er das Wohnobjekt, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. Fall 41 (= Fall 50 der Anklage 101 Js 15/16) Am 04.08.2016 gegen 04:45 Uhr begaben sich der Angeklagte K und ein nicht namentlich festgestellter Mittäter zu dem Reihenhaus der Zeugen N10 an der Anschrift J1 000 in 50127 Bergheim. Der Mittäter warf dem gemeinsamen Tatplan entsprechend mit einem Stein ein zur Straßenseite ausgerichtetes Badezimmerfenster ein. Durch das entstandene Loch griff er hindurch und öffnete das Fenster, durch welches er in das Tatobjekt einstieg, um an stehlenswerte Gegenstände im Gebäudeinneren zu gelangen. Er durchsuchte das Haus systematisch nach Wertgegenständen. Anschließend stieg auch der Angeklagte K durch das Badezimmerfenster und drang in das Haus ein, um seinem Mittäter beim Abtransport der Diebesbeute behilflich zu sein. Sie nahmen Bargeld in Höhe von ca. 450,00 €, ein Notebook der Marke Apple, ein iPhone 4s, eine Soundbox Bose, eine Funkmaus, eine Tastatur, eine Powerbank, ein Ladekabel, Schmuck, Uhren, u.a. zwei hochwertige Armbanduhren der Marken Omega und Ebel, 34 Swarowskikristalltiere, eine Geldbörse, ein Schmuckkästchen und zwei Schließfachschlüssel im Gesamtwert von ca. 23.000,00 € an sich. Mit der Diebesbeute verließen sie den Tatort, um diese für eigene Zwecke zu verwenden. IV. Durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigten alle Angeklagten, sich aus den jeweiligen dargestellten Diebstahls-, Hehlerei- und Betrugstaten - mit Ausnahme der unter Fall 7 (Fall 8 der Anklage 101 Js 15/16) und Fall 14 (Fall 19 der Anklage 101 Js 15/16) benannten Taten sowie der von O in Fall 33 (Fall 42 der Anklage 101 Js 15/16) an sich genommenen Uhren - eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte O ließ teilweise von ihm aus einzelnen Taten erzielte Erlöse seiner Mutter zukommen, indem er ihr heimlich Geldbeträge in ihr Portemonnaie steckte. V. Die Angeklagten O , M und C1 waren bei Begehung sämtlicher Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Tuns zu erkennen. Sie waren auch nicht erheblich im Sinne von §§ 20, 21 StGB in der Fähigkeit beeinträchtigt, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten B war bei Begehung sämtlicher von ihm begangener Taten ebenfalls vorhanden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei den von ihm begangenen Taten seine Steuerungsfähigkeit infolge akuter Alkoholintoxikation bzw. infolge des schädlichen Alkoholmissbrauchs erheblich vermindert, wenn auch nicht vollständig aufgehoben war. Auch die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten L , C und K war bei Begehung sämtlicher Taten vorhanden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ihre Steuerungsfähigkeit bei sämtlichen Taten infolge des Cannabiskonsums und insbesondere infolge der Furcht vor drohenden Entzugserscheinungen bei ausbleibenden Konsummöglichkeiten erheblich vermindert, wenn auch nicht ausgeschlossen war. VI. Gang der Ermittlungen Im März 2016 wurde die Ermittlungskommission „Läufer“ im Kriminalkommissariat 45 der Polizei Köln gegründet, nachdem der Polizei Köln ein Verfahren wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls vom Landeskriminalamt NRW zugewiesen worden war. Im Rahmen des genannten Verfahrens wurden gegen die dortigen Beschuldigten, u. a. den Beschuldigten B19 D7 , verdeckte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Dabei wurde auch die von dem dortigen Beschuldigten B19 D7 genutzte Mobiltelefonnummer abgehört. Anfang/Mitte Mai 2016 kristallisierte sich heraus, dass B19 D7 sich aus dem dortigen Gruppenverband gelöst hatte und fortan mit weiteren in Bergheim ansässigen Tätern in kurzen Zeitabständen Einbruchsdelikte verübte. Da diese Tätergruppe augenscheinlich unabhängig von der ursprünglich überwachten Gruppe agierte, wurde die Ermittlungsgruppe „Park“ eingerichtet. Im Rahmen der auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2016 erfolgten Überwachung der Rufnummer des B19 D7 traten u. a. die zur damaligen Zeit von den Angeklagten B , L und C genutzten Mobiltelefonnummern (00000/00000: B , 00000/00000: L und 00000/00000 C ) als Kontaktrufnummern in Erscheinung. Da sich der Angeklagte B in den ersten Fällen als häufigster Mittäter des D7 herausgestellt hatte, wurde dessen Rufnummer 00000/00000 seit dem 31.05.2016 mit Beschluss des Amtsgerichts Köln abgehört. Anhand der abgehörten Telefonate erhärtete sich der Verdacht, dass der Angeklagte B mit weiteren bis dahin nicht bekannten Mittätern regelmäßig Einbrüche beging. Dabei ergaben sich auch Hinweise auf Taten, an denen u.a. der bis dato unbekannte „U3 “ beteiligt war. Nach dem versuchten Wohnungseinbruch am 05.07.2016 in das Einfamilienhaus an der N8 00 in 50127 Bergheim (siehe oben Fall 31) gelang die Identifizierung des Angeklagten C1 als „U3 “, nachdem bei der Fahrzeugkontrolle in Tatortnähe das von dem Angeklagten C1 angemietete Fahrzeug Range Rover mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX #### kontrolliert worden war und als Fahrzeuginsassen die Angeklagten L , C1 , B5 B und O festgestellt worden waren. Der im Fahrzeug befindliche O wurde als der bis dato unbekannte Mittäter „O5“ identifiziert, der in regelmäßigem telefonischem Kontakt zu B5 B stand. Ab dem 07.07.2016 wurden dann mit Beschluss des Amtsgerichts Köln die Rufnummer des Angeklagten L 00000/00000 sowie die Rufnummer 0000/00000 des Angeklagten C1 abgehört. Am 12.07.2016 erließ das Amtsgericht Köln einen weiteren Beschluss (Az. 503 Gs 1296/16) zur Telekommunikationsüberwachung für die zwischenzeitlich neu genutzte Rufnummer 00000/00000 des Angeklagten L . Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom gleichen Tag wurde die längerfristige Observation unter Einsatz technischer Mittel des O , C und C1 angeordnet. Als weitere Kontaktrufnummer des B5 B trat die Kennung 0000/00000 im Rahmen der Telefonüberwachungsmaßnahmen auf. Der Nutzer dieser Rufnummer wurde mehrfach mit „E7“ angesprochen, führte aber auch den Spitznamen „A2“. Der Nutzer der Kennung konnte schließlich als M identifiziert werden. Nachdem im Zusammenhang mit den zu dem Wohnungseinbruch am 22.07.2016 zum Nachteil der Zeugin H4 (siehe oben Fall 36) geführten Ermittlungen sich Hinweise auf eine Beteiligung des Angeklagten O an dieser Tat ergeben hatten, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.07.2016 (Az. 503 Gs 1381/16) die Überwachung der Rufnummer 0000/00000 des O angeordnet. Da sich der Tatverdacht in diesem Fall gegen die Angeklagten O , L , B und M richtete, wurden gegen alle vier Angeklagten Durchsuchungsbeschlüsse beantragt und erlassen. Am 26.07.2016 wurden diese vollstreckt und die Angeklagten L , B , O und M vorläufig festgenommen. Der Angeklagte M wurde am Folgetag entlassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln wurden gegen die Angeklagten L , B und O am 27.07.2016 Haftbefehle durch das Amtsgericht Köln erlassen. Der Angeklagte O machte bei seinen polizeilichen Vernehmungen sowie vor dem Haftrichter weitgehend geständige Angaben zu einzelnen ihm dabei vorgeworfenen Taten. Am 29.07.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Köln Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Angeklagten C , C1 und K , die das Amtsgericht Köln am 02.08.2016 erließ. Seit dem 29.07.2016 wurde ebenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts Köln die Rufnummer 0000/00000 des Angeklagten K abgehört, nachdem die weitergehende Auswertung der Telefonüberwachungsmaßnahmen Hinweise darauf gegeben hatte, dass der Angeklagte L kurz vor seiner Festnahme mit dem Angeklagten K als weiteren Mittäter agiert haben könnte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergingen ebenfalls am 02.08.2016 Haftbefehle gegen die Angeklagten C1 , K und C . Die Durchsuchungsbeschlüsse und die Haftbefehle gegen C , C1 und K sollten am 04.08.2016 gegen 06:00 Uhr vollstreckt werden. Bei Dienstbeginn am 04.08. wurde über die Telefonüberwachung zur Rufnummer des Angeklagten K festgestellt, dass dieser gegen 05:00 Uhr in Bergheim in der Straße J1 000 einen vollendeten Wohnungseinbruch (siehe oben Fall 41) begangen hatte. Der Angeklagte K traf nahezu gleichzeitig mit der Polizei an seiner Wohnanschrift an. Er wurde aufgrund des bestehenden Haftbefehls festgenommen und seine Wohnung wurde durchsucht. Der Angeklagte C1 konnte am 04.08.2016 im Hotel in Frechen festgenommen werden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung machte auch der Angeklagte C1 bereits weitgehend geständige Angaben. Der Angeklagte C wiederum befand sich bereits in anderer Sache in Haft. Bei den Durchsuchungsmaßnahmen wurden bei den Angeklagten u.a. verschiedene Mobiltelefone gefunden und sichergestellt (bei B ein iPhone 5 (IMEI 000000), bei C ein iPhone (IMEI 00000), bei C1 ein iPhone (IMEI 00000), bei L ein iPhone (IMEI 00000), bei M ein Nokia 105 (IMEI 00000) und bei K ein iPhone 6 (IMEI 00000). Ferner wurden in einem PKW, der dem Angeklagten L zuzuordnen war ein Radkreuz, ein Wagenheber nebst Handkurbel sowie ein Radmutternschlüssel aufgefunden und sichergestellt. Teilweise wurden bei den Angeklagten K , M , L , B und O auch Gegenstände gefunden und sichergestellt, die nachfolgend als aus einzelnen Taten stammend identifiziert werden konnten. Im Rahmen durchgeführter Finanzermittlungen wurde festgestellt, dass die Angeklagten O , M , C , B und L über kein nennenswertes Legalvermögen verfügten; hinsichtlich des Angeklagten C1 wurde festgestellt, dass er neben dem Erhalt von monatlich 404,00 € seit Juni 2016 von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Kontoverbindung bei der Volksbank eG ebenfalls über kein Legalvermögen verfügte. Zu dem Angeklagten K wurden Finanzermittlungen nicht durchgeführt. VII. Soweit den Angeklagten C und B nach der Anklageschrift ferner vorgeworfen worden ist, mit einem Mittäter am 23.05.2016 einen Einbruch in das freistehende Einfamilienhaus des Zeugen C19 (= Fall 29 der Anklageschrift 101 Js 15/16) begangen zu haben, waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen; nach der durchgeführten Hauptverhandlung vermochte sich die Kammer insoweit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung nicht zu bilden. In der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 5, 9, 10, 14, 15, 25, 34, 40 und 51 der Anklageschrift insgesamt und im Fall 38 der Anklageschrift hinsichtlich des Angeklagten L gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. D. Beweiswürdigung I. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des jeweiligen Angeklagten, auf den die Angeklagten betreffenden, in die Hauptverhandlung eingeführten Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den sie jeweils betreffenden eingeführten gerichtlichen Entscheidungen. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. Hinsichtlich der Angeklagten B , L , C und K beruhen die Feststellungen zudem auf den Angaben des jeweiligen Angeklagten gegenüber dem ihn begutachtenden Sachverständigen Dr. C20, der diese der Kammer vermittelt hat; hinsichtlich der Angeklagten O , B und M beruhen die Feststellungen ferner auf den sie betreffenden Berichten der Jugendgerichtshilfe und hinsichtlich des Angeklagten C1 auf den Angaben der zuständigen Bewährungshelferin in der Hauptverhandlung. II. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache, insbesondere bezogen auf den jeweiligen Tatablauf und die unterschiedliche Beteiligung der Angeklagten an den verschiedenen Taten, beruhen auf den insoweit weitestgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten L , B , C , C1 , O , K und M , den glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, den durch Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbildern und Telekommunikationsgesprächsinhalten sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden. 1. a) Alle Angeklagten haben sich – beginnend im 4. Hauptverhandlungstermin, unmittelbar im Anschluss an die Erörterung der persönlichen Verhältnisse in den vorangegangenen Hauptverhandlungsterminen – zur Sache geäußert. Insofern hat zunächst der Angeklagte B durch seinen Verteidiger eine mündliche Erklärung abgegeben, die der Angeklagte B nachfolgend auf Befragen als seine Erklärung anerkannt hat. Am darauffolgenden Hauptverhandlungstag haben die Verteidiger der Angeklagten L und C schriftlich vorbereitete Erklärungen verlesen, die die Angeklagten L und C auf Befragen ebenfalls jeweils als ihre Erklärungen zur Sache anerkannt haben. Am 6. Hauptverhandlungstag haben auch die Verteidiger der Angeklagten M und O schriftliche Erklärungen für ihre Angeklagten verlesen, die auch die Angeklagten M und O auf Befragen jeweils als ihre Erklärungen anerkannt haben. Zudem haben an diesem Tag die Verteidiger der Angeklagten K und C1 mündliche Erklärungen für die Angeklagten K und C1 abgegeben, die diese nachfolgend ebenfalls auf Befragen als ihre Erklärungen anerkannt haben. Im Anschluss daran haben die Angeklagten – befragt durch die Kammer – Erklärungen zu den einzelnen in der Anklageschrift aufgeführten Fällen abgegeben, wobei die Kammer gemeinsam mit den Angeklagten insbesondere die in den jeweiligen Fallakten befindlichen Lichtbilder der Tatobjekte – soweit vorhanden – in Augenschein genommen hat. Ferner haben alle Angeklagten nachfolgend weitere Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Im Rahmen dieser Erklärungen zur Sache haben sich die Angeklagten so wie festgestellt zu den oben angeführten Taten eingelassen, insbesondere zum Ablauf der jeweiligen Taten und zu der Frage, wer von ihnen bei diesen Taten welchen Tatbeitrag geleistet hat. b) Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten sind uneingeschränkt glaubhaft. Insbesondere haben sich zunächst bei den jeweiligen Erklärungen der Angeklagten weder Abweichungen noch Widersprüche im Hinblick auf die Abläufe der einzelnen Taten ergeben. Die Angeklagten haben ohne Zögern und detailreich ihren jeweiligen Tatbeitrag geschildert und dabei auch die jeweiligen Darstellungen der übrigen beteiligten Angeklagten wechselseitig bestätigt. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der jeweiligen Tatobjekte – soweit vorhanden – konnten sich die Angeklagten jeweils die Tatabläufe detailgenau in Erinnerung rufen, was insbesondere bei den Taten, bei denen die Angeklagten mehrfach in dasselbe Objekt eingebrochen sind, bemerkenswert war. Ebenso wenig haben sich Widersprüche bei den Angaben der Angeklagten zu den jeweiligen Tatabläufen im Hinblick auf die in den jeweiligen Strafanzeigen enthaltenen Angaben oder die weiteren Ermittlungs-ergebnisse ergeben. Die Angaben der Angeklagten werden auch durch die in die Hauptverhandlung exemplarisch eingeführten Telekommunkationsgesprächsinhalte bestätigt. So hat sich bei der Inaugenscheinnahme der Inhalte der bezüglich der Taten vom 10. und 14.07.2016 (Fälle 33, 34 und 35) im Rahmen der durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen aufgezeichneten Gespräche – die in der Hauptverhandlung nach den dargestellten Erklärungen der Angeklagten zur Sache erfolgte – der von den Angeklagten L , B und O insoweit beschriebene Tatablauf exakt bestätigt. Schließlich haben sich auch keine Abweichungen zu den von den Angeklagten O und C1 bereits im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben ergeben. c) Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten insgesamt zu den Tatabläufen und ihrer jeweiligen Beteiligung steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten B und C – insoweit abweichend von den getroffenen Feststellungen; die diesbezügliche Überzeugung der Kammer beruht hier auf den glaubhaften Angaben der hierzu vernommenen Zeugen und dem übrigen Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme – bei einzelnen Taten ihre Beteiligung in Abrede gestellt haben ( B in den Fällen 1 und 2, C in Fall 38), und der Angeklagte L bei zwei Taten (Fälle 6 und 22) teilweise einen anderen Tatablauf geschildert hat. Bei der Vielzahl der vorliegend in Rede stehenden Taten, die häufig von einem gleichförmigen Tatbegehungsmuster geprägt sind und zudem unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol begangen wurden, ist nachvollziehbar, wenn eine Erinnerung an einzelne Tatbeteiligungen nicht oder anders als tatsächlich geschehen vorhanden ist. Die dargestellten Abweichungen waren indes weder so zahlreich noch so gravierend, dass sie Anlass gäben, die Angaben der Angeklagten insgesamt in Zweifel zu ziehen. d) Abweichend von den getroffenen Feststellungen bezogen auf den Tatablauf hat sich der Angeklagte O zu der Tat am 22.07.2016 (Fall 36) dahingehend eingelassen, nicht gewusst zu haben, in welches Haus seine Mittäter einbrechen wollten. In seiner schriftlichen Erklärung zur Sache, die von der Verteidigerin verlesen wurde und die sich der Angeklagte zu Eigen gemacht hat, hat er sich insoweit wie folgt eingelassen: „ Fall 47 der Anklage (H4 ) Frau H4 ist in Bergheim bekannt, da sie immer sehr chic mit sehr teureren Schmuck und Handtaschen gesehen wird. Sie hat immer den neusten Mercedes. Eigentlich war Herr O schon nach einem normalen Treffen mit den Jungs wieder zu Hause. Dann wurde im gesagt, er solle sich bereithalten. Da war ihm schon klar, dass wieder ein Einbruch durchgeführt werden sollte. Dazu willigte er ein. Ihm wurde gesagt, wo er warten solle. Er stellte sich mit dem Fahrzeug seiner Mutter auf der Straße bereit. Es war im bewusst, dass die Jungs gerade in ein Haus einbrechen. Wo genau wusste er nicht, aber es war im auch egal. Er wartete etwas länger, obwohl im gesagt wurde in 15 Minuten würden sie kommen. Dann endlich kamen die zum Auto. Es wurden Taschen in den Kofferraum gelegt.“ Soweit sich der Angeklagte O somit dahingehend eingelassen hat, die Identität des Tatobjektes nicht gekannt zu haben, ist dies zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Zum einen war die Geschädigte H4 dem Angeklagten O bereits nach seiner eigenen Einlassung bekannt. Da es sich um eine Nachbarin handelt, ist zwingend davon auszugehen, dass der Angeklagte O wusste, welches der Häuser in der Straße die Geschädigte bewohnt. Um weiter wissen zu können, wo der Angeklagte – nach dem in seiner Einlassung geschilderten von ihm gebilligten Tatplan – das von ihm geführte Fahrzeug seiner Mutter bereitstellen sollte, um die Angeklagten L und M nach dem Einbruchsdiebstahl mit der Tatbeute aufzunehmen, und welche Örtlichkeiten er im Auge behalten sollte, um gegebenenfalls vor Personen oder herannahenden Fahrzeugen warnen zu können, musste er wissen, in welches Haus die Angeklagten L und M einbrachen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten O um eine Schutzbehauptung handelt, möglicherweise getragen von dem Umstand, dass es sich bei der Geschädigten um eine Nachbarin handelt. Bei der Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung, an deren Ende sich der Angeklagte O ebenso wie die übrigen tatbeteiligten Angeklagten bei der Geschädigten entschuldigt hat, war deutlich sichtbar, dass sich der Angeklagte O für diese Tat besonders schämte. Vor diesem Hintergrund gibt auch diese Abweichung keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen O im Übrigen oder der Angaben der anderen Angeklagten in Zweifel zu ziehen. e) Soweit sich die Angeklagten L , B und C1 zu den Fällen 23 und 30 abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen haben, die BMW-Felgen seien jeweils nicht mit Felgenschlössern gesichert gewesen, war dies zur Überzeugung der Kammer durch die entsprechenden Angaben des Zeugen L14, eines Mitarbeiters des Gebrauchtwagenhandels, in der Strafanzeige vom 21.06.2016 (Fall 23) und des Zeugen U4, eines Mitarbeiters der Waschanlage, in der Strafanzeige vom 05.07.2016 (Fall 30), die jeweils zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, widerlegt. Da die Strafanzeigen zeitnah zum Geschehen aufgenommen wurden mit der Folge, dass die Erinnerung der Geschädigten als noch sehr frisch und damit zuverlässig eingestuft werden kann, vermag die Kammer die Einlassung der Angeklagten in diesem Detail aufgrund des Zeitablaufs zwischen Tat und Einlassung nicht als glaubhaft einzustufen. Dies gilt umso mehr, als die genannten Angeklagten sich wie festgestellt u.a. auf den Diebstahl von Felgen „spezialisiert“ hatten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie die hiesigen Fälle mit anderen Begebenheiten vermengen. 2. Die Feststellungen zu den von den Angeklagten während einzelner Tatausführungen gehaltenen telefonischen Standleitungen beruhen ebenfalls auf den – wie bereits dargelegt uneingeschränkt glaubhaften – Einlassungen der Angeklagten sowie auf den exemplarisch in die Hauptverhandlung eingeführten Telekommunikationsgesprächs-inhalten, die beispielsweise die Standleitung zwischen dem Angeklagten O und dem Angeklagten L in Fall 34 belegt haben. Darüber hinaus hat der Ermittlungsführer KHK T25 bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass die durchgeführten Ermittlungen und insbesondere die durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen gezeigt haben, dass die Angeklagten während ihrer Taten in den meisten Fällen telefonische Standleitungen gehalten hätten; in seiner polizeilichen Erfahrung habe er selten eine solch offene und extensive Telekommunikation während der Tatbegehung erlebt. Die Feststellungen zur Tatbeute und Höhe des Schadens beruhen ebenfalls überwiegend auf den Einlassungen der Angeklagten und den diese bestätigenden Angaben der Geschädigten in den in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeigen und Schadensmeldungen bzw. auf den Angaben der insoweit in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Im Übrigen, nämlich soweit die Angeklagten in einzelnen Fällen in Bezug auf die Tatbeute von den getroffenen Feststellungen abweichende Angaben gemacht haben, beruhen die Feststellungen auf den von den Geschädigten gemachten und in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben in den Strafanzeigen und Schadensmeldungen. Konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigten bei ihren Angaben den von ihnen erlittenen Schaden unrichtig zusammengestellt oder beziffert haben könnten, haben sich für die Kammer nicht ergeben, zumal auch hier zu berücksichtigen ist, dass die entsprechenden Angaben der Geschädigten zeitnah zum Geschehen gemacht wurden mit der Folge, dass die Erinnerung der Geschädigten als noch sehr frisch und damit zuverlässig eingestuft werden kann. Es erscheint der Kammer zudem naheliegend, dass sich die Angeklagten die Tatbeute, die sie bei den einzelnen Einbrüchen erlangten, aufgrund der Vielzahl der von ihnen begangenen Taten und des zwischen den Taten und der Hauptverhandlung liegenden Zeitablaufs nicht mehr in allen Fällen exakt in Erinnerung rufen konnten, zumal die Abweichungen in den Angaben der Angeklagten allein bei der Höhe von entwendeten Bargeldbeträgen oder dem Wert von entwendetem Schmuck bzw. sonstigen Gegenständen auftraten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten die von ihnen bei den jeweiligen Taten erzielte Tatbeute, soweit es sich nicht um Bargeld handelte, regelmäßig im unmittelbaren Nachgang zur Tatausführung verkauft und dabei nur einen Bruchteil des objektiven Werts erzielt haben. Der Angeklagte C1 hat sich abweichend zur Höhe des bei den Taten am 23.06.2016 (Fall 24), 25.06.2016 (Fall 25), 26.06.2016 (Fälle 26 und 27) und 02.07.2016 (Fall 29) erbeuteten Diebesguts eingelassen, indem er sich die von dem Angeklagten L in diesen Fällen gemachten – von den Feststellungen abweichenden – Angaben zur Tatbeute bei seiner Erklärung zur Sache jeweils zu Eigen gemacht hat. Insbesondere hat der Angeklagte L zu Fall 27 angegeben, dass in dem entwendeten Tresor lediglich Bargeld in Höhe von knapp 2.000,00 € sowie Schmuck in einem Wert von nur 300,00 € bis 400,00 € gewesen sei. Der Angeklagte C1 hat ferner erklärt, es habe sich bei dem erbeuteten Schmuck nicht um echtes Gold gehandelt, obwohl auf dem Schmuck „525er Gold“ vermerkt gewesen sei. Daher habe der Juwelier es nicht ankaufen wollen. Die Kammer geht jedoch aufgrund der Angaben der Geschädigten Flunkert in ihrer Schadensmeldung zu Fall 27, die insofern zwischen Modeschmuck und hochwertigem Schmuck unterschieden hat, davon aus, dass es sich, soweit dies angegeben war, um Schmuck aus echtem Gold handelte, zumal nicht auszuschließen ist, dass der von den Angeklagten aufgesuchte Juwelier den Schmuck aus anderen Gründen nicht ankaufen wollte und den Angeklagten lediglich vortäuschte, dass es sich nicht um echtes Gold handele. Die zu den Fällen 24, 25, 26 und 29 gemachten abweichenden Angaben zu einer niedrigeren Höhe des erbeuteten Bargeldes hält die Kammer aus den genannten Gründen aufgrund der Angaben der Geschädigten in den entsprechenden Schadensmeldungen und Strafanzeigen für widerlegt. Das Gesagte gilt entsprechend, soweit sich der Angeklagte O zu den Taten am 14.07.2016 (Fall 34 und 35) abweichend zur Schadenshöhe eingelassen hat. Nach den Angaben des Angeklagten L , denen sich der Angeklagte O mündlich angeschlossen hat, wurden bei dem Wohnungseinbruch in das Einfamilienhaus des Zeugen X10 lediglich die Schlüssel zu dem PKW entwendet. Auch hier trägt die Kammer indes keine Zweifel, dass die von dem Zeugen X10 in seiner Schadensmeldung gemachten Angaben, nach denen auch Bargeld in Höhe von 620,00 €, eine Sony Playstation, ein Ring, eine Perlenkette, zwei Paar Manschettenknöpfe, eine Uhr, eine Notebooktasche und eine Aktentasche entwendet worden seien, zutreffen. Auch in Fall 35 hat die Kammer – insofern zu Gunsten der Angeklagten, die eine höhere Tatbeute von 1.000,00 € beziffert haben – die von dem Geschädigten X10 in seiner Schadensmeldung aufgeführten drei entwendeten USB-Sticks sowie Bargeld in Höhe von 684,75 € zu Grunde gelegt. 3. Ebenfalls abweichend von den von der Kammer getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten L , B , M , O und C1 darüber hinaus jeweils dahingehend eingelassen, dass sämtliche Taten nicht aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Abrede zur Begehung von Straftaten, sondern jeweils einer spontanen Idee entspringend begangen worden seien. a) Der Angeklagte O hat insoweit in seiner schriftlich vorbereiteten Erklärung am 6. Hauptverhandlungstag, die zu Protokoll genommen wurde, folgende Erklärung abgegeben: „Zu den Mitangeklagten soll keine Erklärung abgegeben werden. Was bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht wurde, ist, dass man nicht gemeinsam geplant hat, ab einem bestimmten Zeitpunkt regelmäßig Einbrüche zu organisieren und sich damit Geld zu beschaffen. Vielmehr lag eine Art Entwicklung und auch Verselbständigung der Geschehnisse vor. In Bergheim gibt es nicht viele Möglichkeiten seine Freizeit zu verbringen, daher sitzt man oft an bekannten Jugendtreffplätzen, wie die Stange, und verbringt dort gemeinsam die Zeit. Bei diesen Treffen unterhält man sich, es wurden Drogen konsumiert und im Rahmen solcher Treffen, wurde manchmal aus einer scherzhaft gemeinten Idee, wie, wenn du so dringend Geld brauchst, dann geh geh doch klauen, plötzlich der Ausruf, dann steigen wir jetzt irgendwo ein. Das eine Wort hat das nächste ergeben. Rückwirkend betrachtet glaubt Herr O , dass es bestimmt wohl anfänglich keiner wirklich ernst gemeint hatte, aber jeder dachte, die anderen meinen es ernst und da man nicht als Außenseiter dastehen wollte, hat man mitgemacht. Keiner hatte den Mut den anderen zu sagen, dass man es nicht mitmacht. Hätte einer was gesagt, dann wäre es sehr wahrscheinlich nicht zu den Taten gekommen. Es lag eine Dynamik vor, aus der sich keiner in der Lage gesehen hat entziehen können. Herr O wünscht sich, dass einfach jemand so stark gewesen wäre und gesagt hätte, dass man das nicht mitmachen kann. Man machte sich auf den Weg. Teilweise merkte man dann, dass es totaler Blödsinn war, weil man gar nicht darauf vorbereitet war, so dass dann noch Werkzeug oder der ein oder andere Mittäter, der ebenfalls Geld benötigte, dazu geholt wurde. Jede Tat wurde eher Spontan angegangen. Man hat sich gegenseitig hochgeschaukelt. Es kann nicht gesagt werden, dass einer mehr oder der andere weniger daran Schuld war. Vielmehr befanden sich alle in einem Laufrad, aus dem man das Gefühl hatte nicht aussteigen zu können, ohne sein Gesicht zu verlieren, also vor den anderen als Looser da zu stehen. So zog man ständig mit und half, unabhängig davon, ob man es gut fand, was gerade passiert oder eigentlich gar nichts damit zu tun haben wollte. Es lag ein innerer Zwang/Drück auf einen, dass man es trotz aller Ängste und wissen, dass es ein Fehler ist, dennoch mitmachte. Man hatte nicht darüber nachgedacht, welche Auswirkungen das ganze haben würde, weder für einen selber, noch für die Geschädigten. Diese Dynamik auf der einen Seite und die andauernde finanzielle Notsituation in der Familie des Herrn O auf der anderen Seite führten dazu, dass er sich immer bereit erklärte mitzumachen. Die Taten funktionierten so einfach und dadurch, dass Herr O selber nie in den Gebäuden war, sondern ausschließlich draußen gewartet hatte, hat Herr O die Taten und die Situation gänzlich falsch eingeschätzt. Er fühlte sich anerkannt und groß. Auch die Erzählung der anderen über die Taten und die Tatsache, dass nach einer Tat keine negativen Konsequenzen vorlagen, sondern eben nur die Glücksgefühle durch das erhaltene Geld, wurden die Begehung der Taten runter gespielt und er als Kavaliersdelikte betrachtet. Nachdem Herr O sich seine Taten und alle Geschehnisse in der JVA nochmals vor Augen geführt hat und sich selber damit konfrontiert hat, ist ihm bewusst geworden, dass es sich nicht um Kleinigkeiten gehandelt hat. Er versteht selber heute nicht mehr warum er es damals nicht gesehen hat.“ b) Auch der Angeklagte C1 hat im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er sich mit den übrigen Angeklagten nicht nur zur Begehung von Straftaten zusammengeschlossen habe. Er sei zu dieser Zeit keiner Arbeit nachgegangen und habe sich mit den anderen Angeklagten lediglich getroffen, um gemeinsam Shisha zu rauchen, um die Spielhalle zu besuchen oder zu McDonalds zu fahren. Aus dieser Konstellation heraus sei es dann zu den jeweiligen Taten gekommen. Die Taten hätten sich spontan ergeben. Er habe sich aus Langeweile, Neugier sowie emotionaler Verbundenheit an den Taten beteiligt. Bei der ersten Tat sei sein Cousin beteiligt gewesen. Geldnot habe er nicht gehabt. c) Diese Einlassungen sind – soweit sich aus ihnen eine rein spontane Tatbegehung ergeben soll – zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass sich Feststellungen, aufgrund derer von einer ausdrücklichen auf die Begehung von Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps abzielenden Abrede zwischen den Angeklagten auszugehen wäre, nicht haben treffen lassen. Zur Überzeugung der Kammer steht aber fest, dass zwischen den Angeklagten L , B , O , M und C1 eine stillschweigende dahingehende Abrede bestand und dass die oben unter Fall 23 – 36 aufgeführten Taten auf der Grundlage dieser Abrede begangen wurden. Diese Überzeugung beruht auf der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher in Rede stehender Umstände. Insofern war zunächst die Anzahl und Frequenz der in den oben aufgeführten Fällen 23 – 36 begangenen Taten zu berücksichtigen. In einem Zeitraum von knapp 5 Wochen (21.06. – 22.07.2016) haben die genannten Angeklagten – wenn auch in unterschiedlicher Zusammensetzung – insgesamt 14 Taten begangen, bei denen es sich um 9 Einbrüche in Gewerbeobjekte und 5 Wohnungseinbrüche handelt. Die festgestellte Fokussierung auf gewerbliche Objekte sowie auf Wohnungseinbruchsdiebstähle und das dabei erbeutete Diebesgut, nämlich Bargeld, Schmuck, Elektroprodukte, sowie PKWs und hochwertige Felgen, spricht ebenfalls für eine konkludente Abrede zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten. Hinzu tritt, dass es sich bei nahezu allen in diesem Zeitraum begangenen Wohnungseinbruchstaten (mit Ausnahme des Einbruchs in das Haus der Zeugin H4 = Fall 36) um Einbrüche in Häuser handelte, bei denen die Bewohner längere Zeit nicht anwesend waren. Bei lebensnaher Betrachtung ist zwingend davon auszugehen, dass es vor der eigentlichen Tatausführung einer Vorplanung bedarf, im Rahmen derer nach Anhaltspunkten für eine urlaubsbedingte Abwesenheit der Bewohner Ausschau gehalten wird. Eine völlig spontane Tatbegehung – beispielsweise beim Umherlaufen durch Wohngebiete und zufälligem Erkennen von entsprechenden Hinweisen zur Nachtzeit – hält die Kammer für fernliegend. Eine derartige Vorplanung hat der Angeklagte L auch beispielsweise zu Fall 31 in der Hauptverhandlung eingeräumt, indem er nämlich bei seinen Angaben zu diesem Einzelfall die in der Anklageschrift enthaltene Schilderung, nach der er sich vor der Tatausführung vergewissert hatte, dass niemand anwesend war, als zutreffend bestätigt hat. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Angeklagten von anderer Seite Hinweise auf urlaubsbedingte Abwesenheiten der Hausbewohner erhalten haben, so wie dies in Fall 33 durch die Zeugin X9 erfolgt ist. Auch dann handelt es sich nicht um eine Tatbegehung, die einer rein spontanen Idee entspringt. Vielmehr steht die intellektuelle Verarbeitung des entsprechenden Hinweises gefolgt von dem Entschluss, die Tat tatsächlich durchzuführen, einem rein spontanen Tatentschluss entgegen. Korrespondierend zu dem (erfolgreichen) Bemühen der Angeklagten, Wohnungseinbrüche in Abwesenheit der Hausbewohner zu begehen, wurden ferner die Einbrüche in Gewerbeeinheiten ausschließlich nachts durchgeführt – der Zeit also, in der diese unbeaufsichtigt waren. Auch dies spricht für die Annahme einer konkludenten Abrede ebenso wie die Tatsache, dass die Angeklagten in den festgestellten Fällen einem festen Standardmuster hinsichtlich der Aufgabenverteilung folgten. Während sich die Angeklagten L , B und M in die Objekte begaben, bestand die Aufgabe der Angeklagten C1 und O vornehmlich darin, außerhalb der Objekte Absicherungsmaßnahmen, die jeweils wiederum einem nahezu durchgehend eingehaltenen Muster entsprachen, zu treffen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die jeweiligen Angeklagten bei der Tatbegehung genau wussten, welcher Aufgabenbereich ihnen zukommt. Auch die während der Taten oftmals geführten Telefongespräche der Angeklagten untereinander sprechen für das Vorhandensein einer Übereinkunft zwischen den genannten Angeklagten zur fortgesetzten Begehung von Straftaten. Der Angeklagte C1 hat ferner, bereits seiner eigenen Einlassung zu Folge, bei verschiedenen Taten immer wieder die von ihm zu der jeweiligen Zeit angemieteten Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, um zu dem Tatobjekt zu gelangen und die Beute abzutransportieren. Auch wenn insoweit nicht festgestellt werden konnte, dass die Anmietung der Fahrzeuge durch den Angeklagten C1 allein zu diesen Zwecken erfolgt ist, spricht jedenfalls der Umstand, dass er wiederholt nicht zögerte, die von ihm gemieteten Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, dafür, dass eine fortgesetzte Begehung von Straftaten unter den Angeklagten beabsichtigt war. Schließlich haben die Angeklagten bei ihren dargestellten Angaben zu den einzelnen Taten überwiegend gerade nicht berichtet, dass die Taten ausgeführt wurden, nachdem man sich zu anderen Zwecken getroffen und dann spontan zu einer Tatbegehung entschlossen habe. Lediglich bei den Fällen 24 und 26 (Einbrüche in das Sonnenstudio California Sun in Bedburg) haben die Angeklagten L , B und C1 – so wie festgestellt – übereinstimmend erklärt, dass man anlässlich der Fahrt nach Bedburg dort vorbeigekommen sei und sich zwecks Geldbeschaffung zur Tatausführung entschlossen habe. Die Feststellungen in diesen Fällen führen jedoch nach Auffassung der Kammer nicht zwingend zu dem Schluss, auch in den übrigen Fällen jeweils von einem rein spontanen Tatentschluss auszugehen zu müssen. Vielmehr kann in diesen Fällen die ohne entsprechende Vorplanung entstehende Tatidee auch auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten im Übrigen bestehenden grundsätzlichen Übereinkunft zur gemeinsamen Begehung von Straftaten erfolgt sein, zumal eine latente Tatgeneigtheit bei allen Beteiligten gegeben war und vielmehr in diesen wenigen Fällen lediglich nur das konkrete Tatobjekt spontan ausgewählt wurde. Darüber hinaus griffen die Angeklagten beim Absatz der Beute auf ihnen bekannte und bereits erprobte Absatzwege zurück. So nahmen sie beispielsweise mehrmals (Fälle 33 und 38) Kontakt zu einem Kaufinteressenten aus Euskirchen auf, um die von ihnen entwendeten Fahrzeuge abzusetzen. Dass die Angeklagten eine Routine beim Absetzen der Beute entwickelt hatten und über ein entsprechendes „Netzwerk“ verfügten, wird dadurch belegt, dass die Angeklagten ihre Tatbeute in den meisten Fällen noch am gleichen Tage oder unmittelbar in den Folgetagen nach den jeweiligen Taten absetzten. Lediglich aus den letzten Einbruchstaten konnte vereinzelt noch Tatbeute bei den Angeklagten sichergestellt werden. Insofern steht der Annahme einer konkludenten Abrede nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass der Angeklagte L weitere Taten mit dem Angeklagten K beging, griff der Angeklagte L doch – wie festgestellt – auch bei diesen Taten auf die erprobten Absatzwege zurück. Für eine konkludente Abrede spricht schließlich auch die Einlassung der Angeklagten L und B , nach der sie teilweise bei den Taten auf Werkzeug zurückgriffen, das sie versteckt hielten, um es erneut zu verwenden. Diese Einlassung ist auch bestätigt worden durch den Inhalt des in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonats vom 13.07.2016 des Angeklagten L mit der Zeugin X9 , in dem er sich bei dieser vehement über das Abhandenkommen seines „legendären Brechis“ nach der Tat zu Fall 33 beschwert. Zudem hat der Angeklagte L insoweit durch seine Verteidiger am 5. Hautverhandlungstag folgende, zu Protokoll genommene, schriftliche Erklärung abgegeben: „Die Jungs mit denen ich mich in Bergheim traf, hatten, genau wie ich, alle schon Straftaten begangen und waren bereits auch strafrechtlich bekannt. Wie bei uns in Bergheim üblich, wusste auch jeder über jeden Bescheid. Ich und auch die anderen Jungs haben immer mit ihren Straftaten rumgeprahlt, so dass jeder schon genau wusste, mit wem er abhängt und auch jeder davon ausgegangen ist, dass bei den anderen grundsätzlich Bereitschaft zu Begehung von Straftaten bestand, ohne dass man konkret darüber gesprochen hatte. Das betraf dann letztlich auch die Umsetzung insbesondere der Einbrüche. Ich ging davon aus, dass die Situation bei den anderen Jungs genauso war, wie bei mir, und dass die anderen ebenfalls dringend Geld brauchten. Es war gerade nicht so, dass wir uns hingesetzt und besprochen haben, dass man ab jetzt Straftaten zusammen begehen würde. Das hat sich eigentlich immer aus der jeweiligen Situation heraus ergeben, ohne dass man nach Beendigung der einen Straftat zwingend schon über die Begehung der nächsten gesprochen hätte. Auch die konkrete Zusammensetzung der beteiligten Personen ergab sich aus der jeweiligen Situation heraus. Oft war es auch so, dass man in Bergheim zufällig zusammen abhing und einer dann die Idee zu einer Sache hatte. Mit der Zeit sprach sich dann irgendwann in ganz Bergheim herum, was wir machen. Das lag sicherlich auch daran, dass wir selber damit rumgeprahlt haben. Ich hatte irgendwann sogar das Gefühl, dass ich von anderen Jungs in ganz Bergheim dafür respektiert und bewundert wurde. Das Ganze erreichte irgendwann so eine Dynamik, dass es für mich so etwas, wie ein Selbstläufer wurde und ich gar nicht mehr großartig darüber nachdachte, was das ganze letztlich für Konsequenzen für mich haben könnte.“ Auch diese Einlassung zeigt, dass bei den Angeklagten auch ohne konkrete Vorabsprache eine jederzeitige Bereitschaft zur Begehung von Straftaten bestand. Die dargestellte enge freundschaftliche Verbundenheit zwischen den Angeklagten steht nicht entgegen. Vielmehr kann eine solche häufig auch die Grundlage von auf gewisse Dauer und Nähe angelegten Zusammenschlüssen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten sein (vgl. hierzu LG Bonn, Urteil vom 10.03.2015, Az. 22 Kls 16/14 – zit. nach juris –; BGH Urteil vom 12.07.2006, Az. 2 StR 180/06 – zit. nach juris – ). So liegt der Fall auch hier: Die Angeklagten kannten sich schon längere Zeit. Einige von ihnen wuchsen gemeinsam auf und besuchten dieselben Schulen. Im Laufe der Zeit gerieten alle Angeklagten mit dem Gesetz in Konflikt. Sie waren zum Zeitpunkt ihres Zusammenschlusses alle strafrechtlich vorbelastet und sie wussten untereinander, dass bei jedem die grundsätzliche Bereitschaft zur Begehung von Straftaten bestand. Andere Anhaltspunkte, die im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung Anlass gäben, eine konkludente Abrede der Angeklagten L , B , M , C1 und O zur fortgesetzten Begehung von Diebstahls- und Hehlereitaten nachhaltig zu entkräften, sind demgegenüber nicht gegeben. 4. Dass nicht auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten L , C und K aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. des Angeklagten B aufgrund seines Alkoholkonsums erheblich vermindert war, ergibt sich aus den von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstatteten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige Dr. C20, hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten L im Tatzeitraum ein Abhängigkeitssyndrom (ICD 10: F12.2) und eine akute Intoxikation (ICD 10: F12.0) von Cannabinoiden sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD 10: F10.1) vorlagen. Beim Angeklagten C habe im Tatzeitraum ein schädlicher Gebrauch verschiedener psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Amphetamine und Kokain, ICD 10: F19.1) sowie eine akute Intoxikation psychotroper Substanzen (ICD 10: F19.0) vorgelegen. Beim Angeklagten K habe im Tatzeitraum ein schädlicher Gebrauch und ein beginnendes Abhängigkeitssyndrom (ICD 10: F12.1, F12.2) sowie eine akute Intoxikation von Cannabinoiden (ICD 10: F12.0) vorgelegen. Hinsichtlich des Angeklagten B hat der Sachverständige folgende Diagnosen gestellt: Im Tatzeitraum habe eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD 10: F10.2), eine Alkoholintoxikation (ICD 10: F10.0) sowie ein Drogenmissbrauch von Kokain (ICD 10: F14.1) bestanden. Zudem bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach dem durch die Familie B erlittenen Brandanschlag. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass sein missbräuchlicher Alkoholkonsum auf eine Persönlichkeit mit erhöhter Vulnerabilität getroffen sei, so dass der Angeklagte B seinem Suchtdruck noch weniger Willenskraft habe entgegen setzen können, als es bereits bei einer „gesunden“ Person der Fall sei. Dies habe dazu geführt, dass bei den Angeklagten L , C , K und B das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung der §§ 20, 21 StGB erfüllt sei. Zwar sei die Einsichtsfähigkeit uneingeschränkt vorhanden gewesen. Ferner ergebe eine Handlungsanalyse, dass den Angeklagten die Durchführung der Taten trotz der Cannabisintoxikation bzw. Alkoholintoxikation (beim Angeklagten B ) problemlos möglich gewesen sei. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Cannabinoide bzw. der Alkohol als Motiv für die Taten bzw. die Angst vor den Folgen eines aufgrund Geldmangels nicht möglichen Konsums bei den Angeklagten so im Vordergrund gestanden hätten, dass die suchtbedingte Fixierung des Denkens und Handelns auf die Beschaffung des Rauschmittels bzw. des Alkohols dazu geführt habe, dass die Unrechtseinsicht nicht bis zur Handlungsebene durchgedrungen sei, so dass die Handlungssteuerung einzig dem Tatmotiv gefolgt sei und tathemmende Einflüsse hingegen unterblieben seien. Damit sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit durch ein suchtbedingtes, alles beherrschendes Tatmotiv erheblich eingeschränkt war. Diese Feststellungen macht die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des im Rahmen der Hauptverhandlung von den Angeklagten L , C , K und B gewonnenen Eindrucks zu Eigen und schließt sich ihnen an. 5. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen beruhen auf den uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Ermittlungsführers KHK T25 sowie den insoweit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden. E. Rechtliche Würdigung Nach den zu C. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: I. Der Angeklagte L Der Angeklagte L hat sich in Fall 4 eines versuchten Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In diesem Fall sind die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB erfüllt. In Fall 5 hat er sich eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Auch in diesem Fall hat er das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt. In Fall 6 hat sich der Angeklagte einer versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen L9 gemäß §§ 253 Abs. 1 und 3, 255, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In Fall 7 hat sich der Angeklagte einer versuchten Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1 und 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht. In den Fällen 11 , 12 , 18 und 19 hat sich der Angeklagte jeweils eines Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In jedem dieser Fälle sind die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB erfüllt. In den Fällen 13 , 21 , 38 und 39 hat er sich jeweils eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB und in Fall 37 eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In Fall 14 hat sich der Angeklagte eines Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In Fall 16 hat sich der Angeklagte eines Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In diesem Fall ist auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Alt.1 StGB verwirklicht. In Fall 17 hat sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB, eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG, einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG strafbar gemacht. Die Delikte stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.02.2001, Az. 4 StR 556/00, – zit. nach juris – ). In den Fällen 23 , 24 , 25 , 26 , 27 , 29 , 32 , 33 , 34 , 35 und 36 hat er sich jeweils eines schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In den Fällen 28 und 31 hat er sich eines versuchten schweren Bandendiebstahls nach §§ 244a Abs. 1, 12, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. II. Der Angeklagte B Der Angeklagte B ist in den Fällen 1 , 2 , 3 , 8 , 18 , 19 und 20 jeweils eines Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. In jedem dieser Fälle sind die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB erfüllt. In den Fällen 13 und 21 ist er jeweils eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB und in Fall 22 eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 1 StGB schuldig. In den Fällen 23 , 24 , 25 , 26 , 27 , 29 , 33 , 34 und 35 ist er jeweils eines schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB und in den Fällen 28 , 30 und 31 jeweils eines versuchten schweren Bandendiebstahls nach §§ 244a Abs. 1, 12, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig. Schließlich ist der Angeklagte B in Fall 38 der versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Form der Absatzhilfe gemäß §§ 260a Abs. 1, 12, 22, 23, StGB schuldig. III. Der Angeklagte C Der Angeklagte C hat sich in den Fällen 3 , 9 , und 10 jeweils der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. In Fall 22 hat er sich eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Schließlich hat er sich in Fall 38 der Beihilfe zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 27 StGB schuldig gemacht, indem er die Tatbegehung durch die Angeklagten L und K durch seinen Hinweis auf das geeignete Tatobjekt ermöglicht hat. IV. Der Angeklagte C1 Der Angeklagte C1 hat sich in den Fällen 23 , 24 , 25 , 26 , 27 und 29 jeweils wegen schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wobei in den Fällen 23, 24, 25, 26 und 29 jeweils § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB und in Fall 27 § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt waren. In den Fällen 28 , 30 und 31 hat er sich jeweils wegen versuchten schweren Bandendiebstahls nach §§ 244a Abs. 1, 12, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, wobei in den Fällen 28 und 30 § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB, zusätzlich in Fall 30 § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, und in Fall 31 § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt waren. Ein strafbefreiender Rücktritt von den Versuchstaten gemäß § 24 StGB lag nicht vor, da die Taten jeweils mangels stehlenswerter Beute (Fall 28), aufgrund des Auslösens des Alarms (Fall 30) bzw. der Entdeckung (Fall 31) fehlgeschlagen waren. Insofern war jeweils der Tatbestand des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt, da der Angeklagte C1 die Taten als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung mindestens eines anderen Bandenmitglieds begangen hat (siehe hierzu oben unter C. IV. 3.). In Fall 33 hat sich der Angeklagte C1 einer versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei gemäß §§ 260a Abs. 1, 12, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die vollendete Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraus (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 259 Rn. 18 m. w. Nachw.), zu dem es vorliegend nicht gekommen ist. Auch hier handelte der Angeklagte als Mitglied einer Bande. Ein strafbefreiender Rücktritt von der Versuchstat gemäß § 24 StGB lag nicht vor, da die Angeklagten ihren ursprünglichen Tatplan, das Fahrzeug an den Kaufinteressenten aus Euskirchen zu verkaufen, aufgrund ihrer zeitweisen Verhinderung durch die Vollsperrung nicht mehr verwirklichen konnten und die Tat somit fehlgeschlagen war. In Fall 38 hat er sich einer gewerbsmäßigen Hehlerei in Form des Absetzens gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. V. Der Angeklagte O Der Angeklagte O hat sich nach den getroffenen Feststellungen in Fall 15 eines Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. In diesem Fall ist auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB erfüllt. Zudem ist er des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig. Beide Delikte stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB. In den Fällen 18 und 19 ist er eines Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig. In beiden Fällen sind die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB erfüllt. In Fall 29 ist er einer versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei in Form der Absatzhilfe gemäß §§ 260 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB schuldig. Ein strafbefreiender Rücktritt von der Versuchstat gemäß § 24 StGB lag nicht vor, da die Produkte vor dem Weiterkauf anlässlich der Durchsuchung bei dem Angeklagten O sichergestellt wurden und die Tat somit fehlgeschlagen war. In den Fällen 30 und 31 ist er jeweils eines versuchten schweren Bandendiebstahls nach §§ 244a Abs. 1, 12, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig, wobei dabei in Fall 30 § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB und in Fall 31 § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Ein strafbefreiender Rücktritt von den Versuchstaten gemäß § 24 StGB lag nicht vor, da die Taten jeweils aufgrund des Auslösens des Alarms (Fall 30) bzw. der Entdeckung (Fall 31) fehlgeschlagen waren. In den Fällen 32 , 34 , 35 und 36 ist er jeweils eines schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig; in den Fällen 32 und 35 ist jeweils § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB und zusätzlich in Fall 35 § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, in den Fällen 34 und 36 jeweils § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. In Fall 33 ist er einer Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB schuldig. Indem er die aus der Diebstahlstat stammenden Uhren mit Einverständnis der Angeklagten L und B für sich behalten hat, hat er die Tathandlungsalternative des Sicherverschaffens erfüllt. Zudem ist der Angeklagte einer versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei gemäß §§ 260a Abs. 1, 12, 22, 23 StGB schuldig. Indem er Fotos von dem BMW machte, und diese dem Angeklagten C1 zukommen ließ, der sie wiederum an einen Ankäufer weiterleitete, hat der Angeklagte O beim Absatz des BMW Hilfe geleistet. Mangels Absatzerfolges ist eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei gegeben. Ein strafbefreiender Rücktritt von der Versuchstat gemäß § 24 StGB lag nicht vor, da die Angeklagten ihren ursprünglichen Tatplan, das Fahrzeug an den Kaufinteressenten aus Euskirchen zu verkaufen, aufgrund ihrer zeitweisen Verhinderung durch die Vollsperrung nicht mehr verwirklichen konnten und die Tat somit fehlgeschlagen war. Die Delikte stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB, da die Gegenstände aus derselben Diebstahlstat stammen. In Fall 38 ist er einer versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Form der Absatzhilfe gemäß §§ 260a Abs. 1 Nr. 1, 12, 22, 23 StGB schuldig. Ein strafbefreiender Rücktritt von der Versuchstat gemäß § 24 StGB lag auch hier nicht vor, da die Angeklagten sich mit den potentiellen Ankäufern zunächst nicht einigen konnten und das Fahrzeug bereits einen Tag später sichergestellt wurde. Die Tat war somit fehlgeschlagen. In den Fällen 30 – 36 und 38 (mit Ausnahme der Hehlerei gemäß § 259 StGB in Fall 33) handelte der Angeklagte O als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen und Hehlereitaten verbunden hat. VI. Der Angeklagte K Der Angeklagte K hat sich in den Fällen 38 , 39 , 40 und 41 jeweils wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In Fall 37 hat er sich eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. VII. Der Angeklagte M Der Angeklagte M hat sich in Fall 14 eines Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. In den Fällen 23 und 38 ist er jeweils der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig, wobei er in Fall 38 zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte. In den Fällen 32 , 34 , 35 und 36 ist er jeweils eines schweren Bandendiebstahls gem. §§ 244a Abs. 1, 12, 25 Abs. 2 StGB schuldig. F. Rechtsfolgen I. Angeklagter L Bei der Strafzumessung für den Angeklagten L hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. In Fall 4 und Fall 5 ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen. Umstände, die die Indizwirkung der Regelbeispiele entfallen ließen, sind nicht gegeben. Die Kammer ist in Fall 6 von dem Strafrahmen der §§ 255, 253 iVm § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen. Unter Berücksichtigung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände, des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit lag ein minder schwerer Fall nach § 255 iVm § 249 Abs. 2 StGB nicht vor. In Fall 7 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB ausgegangen. In den Fällen 11 , 12 , 18 und 19 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen. Bei Würdigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände entfällt auch hier die Indizwirkung der verwirklichten Regelbeispiele nicht aufgrund besonderer Umstände. In den Fällen 13 , 21 , 37 , 38 und 39 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen. Nach Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände lag ein minder schwerer Fall gemäß § 244 Abs. 3 StGB in keinem der Fälle vor. In Fall 14 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen. In Fall 16 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Bei Würdigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände entfällt die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels nicht aufgrund besonderer Umstände. In Fall 17 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 315c Abs. 1 StGB ausgegangen. In den Fällen 23 , 24 , 25 , 26 , 27 , 28 , 29 , 31 , 32 , 33 , 34 , 35 und 36 ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände, des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit in den Fällen 24 und 26 jeweils einen minder schweren Fall nach § 244a Abs. 2 StGB angenommen. 2. Bei der Strafrahmenwahl – ebenso wie bei der Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (siehe dazu unten unter 3. und 4.) – hat die Kammer strafmildernd insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes, von Reue und Einsicht getragenes Geständnis abgelegt hat, das ferner – da der Angeklagte L sich für die weitaus meisten Fälle zu verantworten hatte – auch für die übrigen Angeklagten motivierend gewirkt hat, sich geständig einzulassen. Zudem war zu berücksichtigten, dass der Angeklagte bei Begehung der ersten Tat (Fall 4) gerade einundzwanzig Jahre geworden war. Schließlich hat er gezeigt, um eine Lebensperspektive bemüht zu sein, indem er in der Hauptverhandlung glaubhaft zu erkennen gegeben hat, seinen Drogenkonsum als die Ursache für sein straffälliges Verhalten identifiziert zu haben und seine Abhängigkeit nachhaltig bekämpfen zu wollen. Strafschärfend hat die Kammer indes insbesondere die Vorstrafen des Angeklagten, die teilweise auch einschlägig waren, sowie die hohe Frequenz der verübten Taten – teilweise an aufeinanderfolgenden Tagen, teilweise auch mehrere Taten an einem Tag – berücksichtigt. Zudem erzielten der Angeklagte und seine Mittäter vielfach eine hohe Diebstahlsbeute. In Fall 17 hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich § 267 Abs. 1 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie § 6 Abs. 1 PflVG verwirklicht hat. Strafmildernd hat sie insofern die verhängte Fahrerlaubnissperre gem. § 69a StGB gewertet. In allen Fällen hat die Kammer den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs.1 StGB gemildert. Bei den Taten, die nicht vollendet wurden (Fälle 4, 6, 7, 28, 31 und 37), hat die Kammer ferner zusätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zu mildern. Die Strafrahmenmilderung war dabei jeweils für den Angeklagten günstiger als die Berücksichtigung der fehlenden Tatvollendung im Rahmen der Abwägung eines minder schweren Falls, die Nichtvollendung ließ jeweils die Indizwirkung verwirklichter Regelbeispiele nicht entfallen. 3. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen: Fall 4: eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen, Fall 5: eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen, Fall 6: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 7: eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen, Fall 11: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 12: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 13: eine Freiheitstrafe von einem Jahr, Fall 14: eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen, Fall 16: eine Geldstrafe von sechzig Tagessätzen, Fall 17: eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 18: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 19: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 21: eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, Fall 23: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, Fall 24: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 25: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, Fall 26: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 27: eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, Fall 28: eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 29: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 31: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 32: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 33: eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, Fall 34: eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, Fall 35: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 36: eine Freiheitsstrafe zwei Jahren und vier Monaten, Fall 37: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 38: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, Fall 39: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. 4. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten L , seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei war ein sog. Härteausgleich insoweit vorzunehmen, als die Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31.05.2016 (Az.: 46 Ls - 173 Js 123/16 - 18/16, siehe oben unter A. I. 2. i)) vorliegend nicht einzubeziehen war, da es sich um eine Jugendstrafe handelt und der Angeklagte vorliegend nach Erwachsenenstrafrecht zu behandeln war. II. Angeklagter B Bei der Strafzumessung für den Angeklagten B hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten zwischen achtzehn Jahren und sechs Monaten und neunzehn Jahren und fünf Monaten alt. Er war damit Heranwachsender nach § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Eine selbständige Lebensgrundlage hatte er häuslich, finanziell und beruflich noch nicht aufgebaut. Er lebte bis zur Festnahme in dieser Sache im Haushalt seiner Eltern in Bergheim. Im September 2014 beendete er den Schulbesuch nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss der neunten Klasse. Den weiteren Besuch eines Berufskollegs brach er nach sechs Monaten ab. Dabei hatte sich sein kriminogener Lebenswandel noch nicht derart verfestigt, dass er nicht mehr erziehbar erscheint. Vielmehr bemüht er sich nunmehr um eine Lebensperspektive, indem er vor seiner zwischenzeitlichen Haftverschonung an einer sog. Berufsfelderkennung Metall teilnahm und sich für eine Malerqualifizierung bewarb. 2. Zugunsten des Angeklagten war zunächst insbesondere das zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegte und in weiten Teilen von Reue und Einsicht getragene Geständnis zu berücksichtigen. Ferner wurde die Hemmschwelle des Angeklagten zur Tatbegehung mit fortschreitendem Erfolg bei den Einbrüchen gesenkt, was zur Entstehung der Tatserie beigetragen hat. Als Erstverbüßer von Strafhaft ist er zudem besonders haftempfindlich. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte alle Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Zulasten des Angeklagten waren indes insbesondere die einschlägigen Vorstrafen sowie die hohe Frequenz – teilweise an aufeinanderfolgenden Tagen, teilweise mehrere Taten an einem Tag –, mit der er die Taten begangen hat, zu berücksichtigen. Ferner war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass vielfach eine hohe Diebstahlsbeute erzielt worden ist. 3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände sind beim Angeklagten schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG anzunehmen, die in den Taten hervorgetreten sind und die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Er war bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die vorangegangenen Urteile sind nicht einbeziehungsfähig, da sie inzwischen vollständig vollstreckt sind. Trotz unterschiedlicher jugendrechtlicher Sanktionen bis hin zu einem zweiwöchigen Jugenddauerarrest hat er erneut schwere Straftaten begangen, die auch heute noch einen ganz erheblichen Erziehungsbedarf begründen. Weder die Sanktionen unterhalb der Jugendstrafe noch der von ihm bereits verbüßte Jugenddauerarrest haben ihn nachhaltig beeindruckt. Außerdem ist die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Der Angeklagte hat eine Serie von Straftaten begangen, durch welche er teilweise erhebliche Vermögensschäden verursacht hat. 4. Der Strafrahmen liegt nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Jugendstrafe. Bei nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist nach § 18 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend. Die zudem angeordnete Unterbringung nach § 64 StGB (siehe unten unter G. II.) macht die Verhängung einer Jugendstrafe nicht nach §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG entbehrlich. Bei Absehen von der Verhängung einer Jugendstrafe bestünde die naheliegende Gefahr, dass der Angeklagte die Maßregel absichtlich scheitern lässt, um früher in Freiheit zu kommen. III. Angeklagter C Bei der Strafzumessung für den Angeklagten C hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. In den Fällen 3 , 9 und 10 ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB ausgegangen. In Fall 22 und Fall 38 ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des §§ 244 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB lag nicht vor. 2. Bei der Strafrahmenwahl – ebenso wie bei der Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (siehe dazu unten unter 3. und 4.) – hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere sein zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegtes und in weiten Teilen von Reue und Einsicht getragenes Geständnis berücksichtigt. Ferner hat der Angeklagte durch seine in der Haft begonnene Ausbildung als Küchenhelfer gezeigt, dass er um eine Lebensperspektive bemüht ist. Andererseits ist der Angeklagte einschlägig und erheblich vorbestraft. Ferner stand er bei Begehung der Taten teilweise unter laufender Bewährung. In allen Fällen hat die Kammer den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei Fall 22 hat die Kammer ferner zusätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Strafrahmenmilderung war dabei jeweils für den Angeklagten günstiger als die Berücksichtigung der fehlenden Tatvollendung im Rahmen der Abwägung eines minder schweren Falls. In Fall 38 hat die Kammer neben der Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen zusätzlich gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. 3. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten C sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen: Fall 3: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 9: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 10: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 22: eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 38: eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. 4. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 5. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges, namentlich unter Eindruck der Bewährungsauflagen, keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung stützt sich zunächst auf das von Einsicht in sein Fehlverhalten und Reue getragene Geständnis. Von der Hauptverhandlung war der Angeklagte sichtlich beeindruckt. Seit der Tat hat er sich zudem um eine Lebensperspektive bemüht, indem er während der Haft eine Ausbildung als Küchenhelfer begonnen und sich durch die Teilnahme an mehreren Gruppen mit seiner Cannabissucht auseinandergesetzt hat. Es besteht daher bei dem Angeklagten die begründete Aussicht, dass er sein zukünftiges Leben ohne Straftaten gestalten wird. IV. Angeklagter C1 Bei der Strafzumessung für den Angeklagten C1 hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. In den Fällen 23 , 25 , 27 und 29 ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen. In diesen Fällen liegt jeweils ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB nicht vor. Ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände gegenüber den strafschärfenden Umständen mit der Folge, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt des gewöhnlich vorkommenden Falls in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist nicht gegeben. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in einem frühen Verfahrensstadium ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, das erkennbar von Reue und Einsicht getragen war und das sich erheblich verfahrensverkürzend ausgewirkt hat. Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer, dass der Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geständige Angaben gemacht hat. Zudem war zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit fortschreitendem Erfolg bei den Taten gesenkt wurde und dies zur Entstehung der Tatserie beigetragen hat. Strafmildernd wirkt sich ferner aus, dass der Angeklagte einen geringeren Tatbeitrag als andere seiner Mittäter geleistet hat. So ist er nicht in die Objekte eingestiegen, sondern hat sich auf das Wachehalten sowie den Abtransport der Diebesbeute mit dem von ihm geführten Fahrzeug beschränkt. Ferner war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten in dem Verfahren 402 Ls - 100 Js 11411/15 - 66/15 des Amtsgerichts Düsseldorf (siehe oben unter A. IV. 2. e)) der Widerruf der Bewährung droht. Diesen Umständen stehen indes die nachfolgend strafschärfenden Umstände gegenüber mit der Folge, dass ein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände nicht gegeben ist: Der Angeklagte ist mehrfach, auch einschlägig vorbestraft. Er stand ferner unter laufender Bewährung (s. A. IV. 2. e)). Zudem war strafschärfend die hohe Frequenz, mit der die Taten begangen wurden, zu berücksichtigen. In Fall 23 haben die Angeklagten hochwertige Felgen erbeutet, wobei sich der Angeklagte C1 um den Absatz der Tatbeute gekümmert hat. In Fall 25 haben die Angeklagten sich ebenfalls Beute im Wert von knapp 4.000,00 € angeeignet. Zudem hat der Angeklagte C1 sich erneut teilweise um den Absatz der Tatbeute gekümmert. Auch in Fall 27 erbeuteten die Angeklagten Diebesgut im Gesamtwert von über 15.000,00 €. In Fall 29 erbeuteten sie Friseurprodukte im Gesamtwert von ca. 10.000,00 € sowie eine hochwertige Kaffeemaschine. In den Fällen 24 und 26 ist die Kammer demgegenüber von dem verminderten Strafrahmen des § 244a Abs. 2 StGB ausgegangen. Unter Berücksichtigung der strafmildernden und strafschärfenden Umstände, des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit liegt insoweit jeweils ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB vor. Für die Annahme eines minder schweren Falls spricht über die bereits zu den Fällen 23, 25, 27 und 29 genannten strafmildernden Umstände hinaus, dass in den Fällen 24 und 26 jeweils nur ein Betrag von 300,00 € erbeutet wurde, und auf der anderen Seite besondere strafschärfende Umstände in diesen Fällen nicht gegeben waren. In den Fällen 28 , 30 und 31 StGB ist die Kammer ebenfalls zunächst vom Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB ausgegangen. Die Kammer hat anschließend geprüft, ob in diesen Fällen ein minder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs vorlag. Die Kammer hat jedoch die Annahme eines minder schweren Falles in den Fällen 28, 30 und 31 unter Berücksichtigung allein der oben angeführten nicht vertypten Milderungsgründe im Ergebnis abgelehnt. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurück, so dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht als zu hart erscheint. Über die bereits oben genannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hinaus ist insoweit in Fall 28 zu berücksichtigen, dass die Angeklagten bereits zum wiederholten Male in dasselbe Geschäftslokal eingebrochen sind. In Fall 30 gingen die Angeklagten bei der Tatausführung mit einer besonderen Hartnäckigkeit vor. Nachdem sie zunächst festgestellt hatten, dass ihnen das erforderliche Werkzeug zum Lösen der Felgenschlösser fehlte, zogen sie sich zurück, um anschließend, nachdem sie sich das erforderliche Werkzeug beschafft hatten, einen erneuten Versuch zu wagen. In Fall 31 verfolgten die Angeklagten ihren Tatplan ebenfalls mit Hartnäckigkeit, indem sie zunächst versuchten, die Kellertür mit einer Baustellenstange aufzuhebeln und diese aufzutreten und sich dann, nachdem dies nicht gelang, dem Badezimmerfenster näherten und ebenfalls versuchten, dieses aufzuhebeln. Weitere über die bereits genannten strafmildernden Umstände hinausgehende Gesichtspunkte, die für den Angeklagten sprechen, sind in diesen Fällen nicht ersichtlich. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall vor dem Hintergrund anzunehmen war, dass die Taten nicht vollendet wurden. Insofern war zu beachten, dass die fehlende Tatvollendung gemäß § 50 StGB nicht sowohl im Rahmen eines minder schweren Falls gemäß § 244a Abs. 2 StGB als auch zusätzlich im Rahmen einer Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Berücksichtigung finden kann. Da sich die Strafe mit Blick auf die Tatschwere vorliegend eher am unteren Rand des Strafrahmens zu orientieren hatte, hat die Kammer im Ergebnis den Strafrahmen des §§ 244a, 12, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angewendet. Denn dieser war vorliegend für den Angeklagten mit Blick auf die Strafrahmenuntergrenze günstiger als eine Anwendung des Strafrahmens des § 244a Abs. 2 StGB. 2. In Fall 33 ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 260a Abs. 1 StGB ausgegangen. § 260a Abs. 2 StGB normiert für minder schwere Fälle ebenfalls einen Sonderstrafrahmen. Darüber hinaus war erneut zu bedenken, dass die Tat nicht vollendet wurde, so dass auch eine Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob in Fall 33 ein minder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs vorlag. Dies hat die Kammer jedoch nach einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden oben angeführten Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Die oben aufgeführten strafmildernden Faktoren wogen insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Hehlereiware um ein sehr hochwertiges und teures Fahrzeug handelte, nicht so beträchtlich, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Weitere über die bereits genannten strafmildernden Umstände hinausgehende Gesichtspunkte, die für den Angeklagten sprechen, waren auch in diesem Fall nicht ersichtlich. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall vor dem Hintergrund der fehlenden Tatvollendung anzunehmen war. Da dieser Umstand für den Angeklagten sprach und die Tat in einem weniger schwer wiegenden Licht erscheinen ließ, kam die Anwendung des § 260a Abs. 2 StGB in Betracht. Insofern war erneut zu beachten, dass die fehlende Tatvollendung gemäß § 50 StGB nicht sowohl im Rahmen eines minder schweren Falls gemäß § 260a Abs. 2 StGB als auch zusätzlich im Rahmen einer Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Berücksichtigung finden kann. Da sich die Strafe mit Blick auf die Tatschwere vorliegend eher am unteren Rand des Strafrahmens zu orientieren hatte, hat die Kammer im Ergebnis den Strafrahmen des §§ 260a, 12, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angewendet. Denn dieser war vorliegend für den Angeklagten mit Blick auf die Strafrahmenuntergrenze günstiger als eine Anwendung des Strafrahmens des § 260a Abs. 2 StGB. 3. Schließlich ist die Kammer in Fall 38 von dem Strafrahmen des § 260 Abs. 1 StGB ausgegangen. 4. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten C1 sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen: Fall 23: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 24: eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 25: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 26: eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 27: eine Freiheitstrafe von zwei Jahren, Fall 28: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 29: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, Fall 30: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 31: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 33: eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, Fall 38: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 5. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die von der Einsatzstrafe maßvoll erhöhte Gesamtstrafe wird nach Auffassung der Kammer in einer Gesamtschau dem Unrechtsgehalt und dem Schuldumfang gerecht. V. Angeklagter O Bei der Strafzumessung für den Angeklagten O hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten zwischen neunzehn Jahren und einem Monat und neunzehn Jahren und sechs Monaten alt. Er war damit Heranwachsender nach § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist Jugendstrafrecht anwendbar, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Eine selbständige Lebensgrundlage hatte er häuslich, finanziell und beruflich noch nicht aufgebaut. Er lebte bis zur Festnahme in dieser Sache mit seiner Schwester im Haushalt seiner vom Vater getrennt lebenden Mutter in Bergheim. Einer schulischen Laufbahn oder einer regelmäßigen Arbeit ging er nicht nach. Dabei hatte sich sein kriminogener Lebenswandel noch nicht derart verfestigt, dass er nicht mehr erziehbar erscheint. Vielmehr bemüht er sich nunmehr um eine Lebensperspektive, wozu er in der Justizvollzugsanstalt eine schulische Ausbildung zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses der Klasse neun erfolgreich absolviert hat. 2. Zugunsten des Angeklagten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes und von Reue und Einsicht getragenes Geständnis abgelegt hat. Ebenfalls berücksichtigt hat die Kammer, dass er in weiten Teilen bereits vor der Hauptverhandlung geständige Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und vor dem Haftrichter gemacht hat. Der Angeklagte ist zudem um eine Lebensperspektive bemüht, er hat während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt seinen Hauptschulabschluss der Klasse 9 erworben und möchte zukünftig die schulische Ausbildung fortführen. Zu Gunsten des Angeklagten ist ferner davon auszugehen, dass seine Hemmschwelle zur Tatbegehung mit fortschreitendem Erfolg bei den Einbrüchen gesenkt wurde, was zur Entstehung der Tatserie beigetragen hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten aus einer wirtschaftlich schwierigen Situation seiner Familie heraus beging und teilweise den Erlös aus den Taten heimlich seiner Mutter zukommen ließ, um diese bei der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie zu unterstützen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten in hoher Frequenz begangen hat. So fanden die Taten zu Fällen 30 – 36 in einem Zeitraum von ca. 2 ½ Wochen statt. In den Fällen 32, 34 und 36 erzielten der Angeklagte und seine Mittäter zudem eine hohe Diebstahlsbeute. Ferner waren die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten. 3. a) Bei dem Angeklagten sind schädliche Neigungen festzustellen, so dass gemäß § 17 Abs. 2 JGG als Sanktion nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kam. Schädliche Neigungen sind in der Tat zum Ausdruck kommende, auch noch im Urteilszeitpunkt bestehende, anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die befürchten lassen, dass der Täter durch weitere Straftaten die soziale Gemeinschaft stören wird (vgl. BGHSt 11, 170). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Auffassung der Kammer erfüllt. Sowohl die Taten als auch der bisherige Werdegang des Angeklagten offenbaren Mängel der Charakterbildung, die weitere Straftaten befürchten lassen. Der Angeklagte verfügte in Freiheit bislang über keinen geregelten Tagesablauf. Er hatte keine Lebensperspektive. So gelang es ihm in zwei Anläufen nicht, seinen Hautschulabschluss nachzuholen. Stattdessen traf er sich regelmäßig mit den übrigen Angeklagten, die auch alle vorbestraft waren, sowie mit weiteren Jugendlichen aus Bergheim, rauchte mit diesen Cannabis und beging gemeinschaftliche Straftaten. Auch wenn insofern eine Massierung der Begehung von Straftaten in dem Monat Juli 2016 festzustellen war, so dass man insofern von einer Ausnahmesituation ausgehen könnte, ist andererseits ebenfalls festzustellen, dass der Angeklagte auch bereits an Taten im Februar, März und April 2016 beteiligt war, so dass die Annahme einer Ausnahmesituation nicht sachgerecht erscheint. Der Angeklagte ist ferner bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Trotz der dabei verhängten Sanktionen, zuletzt der Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen, hat der Angeklagte erneut schwere Straftaten begangen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass auch heute noch ein ganz erheblicher Erziehungsbedarf besteht. Zu seiner Beteiligung an den Straftaten hat wesentlich beigetragen, dass er sich von den schädlichen Erwartungen seiner Umwelt nicht hat abgrenzen können. Der Annahme schädlicher Neigungen steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sich in den letzten Monaten positiv entwickelt zu haben scheint. Zwar war sein Verhalten in der Untersuchungshaft beanstandungsfrei. Ferner ist es ihm in dieser Zeit gelungen, seinen Hauptschulabschluss der Klasse 9 nachzuholen. Auch seit seiner Haftverschonung ist der Angeklagte nicht auffällig geworden. Dies reicht jedoch nicht aus, um anzunehmen, dass die oben aufgeführten schädlichen Neigungen bei dem Angeklagten heute nicht mehr bestehen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die Untersuchungshaft und auch die Auflagen der Haftverschonung (u. a. tägliche Arbeit in einer Jugendwerkstatt) zum einen dem Angeklagten von außen einen geregelten Tagesablauf vorgegeben haben und zum anderen schlechte Führung im Rahmen der Untersuchungshaft unmittelbare disziplinarische Folgen bzw. die Nichtbefolgung der Auflagen eine erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls mit sich geführt hätten. Beides wollte der Angeklagte in jedem Fall vermeiden. Ohne einen geregelten Tagesablauf ist zu befürchten, dass sich der Angeklagte schnell wieder in sein altes Umfeld eingliedern und sich durch dieses zur erneuten Begehung von Straftaten hinreißen lassen könnte. Die oben dargestellte positive Entwicklung des Angeklagten kann nach Auffassung der Kammer nur der Anfang weiterer notwendiger Entwicklungsschritte sein. So wird insbesondere eine weitere schulische und berufliche Ausbildung dafür Sorge tragen müssen, dass der Angeklagte sich aus eigener Kraft der Verwicklung in weitere Straftaten wird entziehen können. Die Verhängung einer Jugendstrafe war insofern aus Sicht der Kammer erforderlich, um dem Angeklagten mit dem nötigen Druck vor Augen zu führen, dass eine erneute Begehung von Straftaten – bei einem Bewährungswiderruf – mit einem unmittelbaren Freiheitsentzug sanktioniert werden wird. b) Darüber hinaus macht vorliegend auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG erforderlich. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat von Bedeutung. Bei einem Jugendlichen bzw. diesem gleichzustellenden Heranwachsenden ist – im Gegensatz zu einem zu bestrafenden Erwachsenen – der äußere Unrechtsgehalt stets nur insofern von Belang, als aus ihm Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, Urteil vom 23.04.1982, Az. 2 StR 192/82 – zit. nach juris – ). Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten auch von einer Schwere der Schuld auszugehen, die die Verhängung einer Jugendstrafe gebietet: Der Angeklagte O hat sich mit den Angeklagten L , B , C1 und M zu einer Bande zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstahlstaten zusammengeschlossen. Er hat sich insgesamt an sechs schweren Bandendiebstählen, bei denen es sich jeweils um Verbrechenstatbestände handelt und bei denen zum Teil erhebliche Vermögensschäden verursacht wurden, beteiligt. Aus diesen Taten ergibt sich ein gravierendes Maß der Vorwerfbarkeit, so dass – auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte das erbeutete Geld teilweise nutzte, um seine Mutter finanziell zu unterstützen – nur die Verhängung einer Jugendstrafe als angemessen und erzieherisch richtig angesehen werden kann. Nicht zuletzt wäre es das falsche erzieherische Signal, wenn er deswegen eine Sanktion unterhalb der Jugendstrafe erfahren würde. c) Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte – wie bereits dargelegt – auch durch die Verhängung einer empfindlichen Gesamtgeldstrafe nicht davon abhalten ließ, erneut Straftaten, und dabei solche, die in Anzahl und Ausmaß gravierend von den bisher von ihm begangenen Straftaten abwichen, zu begehen, kamen andere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel vorliegend nicht in Betracht, zumal insofern auch zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte im vorliegenden Verfahren bereits Untersuchungshaft verbüßt hat. Bei dem Angeklagten liegen erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vor, die in seiner verfestigten Fehlhaltung bzw. durch die von ihm begangenen Straftaten zum Ausdruck kommen und der Korrektur durch nachdrückliche pädagogische Einwirkung bedürfen. Insoweit sind mildere Maßnahmen nicht mehr ausreichend, da es sich gerade nicht um Handlungen und Verhaltensweisen seitens des Angeklagten handelt, die im Rahmen einer normalen Entwicklung zu erwarten sind, wie ein einmaliges situationsbedingtes Versagen oder Gelegenheitstaten. Ohne längere Gesamterziehung unter Leitung eines Bewährungshelfers besteht daher die Gefahr weiterer Straftaten. Die Voraussetzungen der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG lagen nach dem oben Gesagten ebenfalls nicht vor. 4. Der Strafrahmen liegt nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Jugendstrafe. Bei nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend. 5. Die Vollstreckung dieser Einheitsjugendstrafe wird nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte O sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird und die Vollstreckung auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten ist. Gegen ihn wird erstmals eine Jugendstrafe verhängt. Außerdem hat er sich durch die nahezu einjährige Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt. Diese Erfahrung einer längeren Freiheitsbeschränkung wird ihn in Verbindung mit der Androhung einer längeren Freiheitsentziehung künftig von der Begehung weiterer Straftaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abhalten. Durch die Bewährungsauflagen wird im Übrigen nach Auffassung der Kammer ausreichend sichergestellt, dass der Angeklagte weiterhin einen geregelten Tagesablauf beibehält und an einer Lebensperspektive arbeitet. VI. Angeklagter K Bei der Strafzumessung für den Angeklagten K hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. In den Fällen 38 , 39 , 40 und 41 ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen. Ein minder schwerer Fall gemäß § 244 Abs. 3 StGB lag in keinem der Fälle vor. In Fall 37 ist die Kammer ebenfalls vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat diesen mangels Tatvollendung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB lag auch hier nicht vor, zumal die Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für den Angeklagten günstiger war als eine Berücksichtigung der Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des § 244 Abs. 3 StGB. 2. Bei der Strafrahmenwahl – ebenso wie bei der Bestimmung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (siehe dazu unten unter 3. und 4.) – hat die Kammer insbesondere zu Gunsten des Angeklagten sein zu Beginn der Hauptverhandlung abgegebenes und von Reue und Einsicht getragenes Geständnis berücksichtigt. Auch war zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit fortschreitendem Erfolg bei den Einbrüchen gesenkt wurde, was zur Entstehung der Tatserie beigetragen hat. Andererseits war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und einschlägig vorbestraft ist. Ferner hat er die Taten während laufender Bewährung und in hoher Frequenz begangen. In allen Fällen hat die Kammer den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs.1 StGB gemildert, weil der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. 3. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten K sprechenden Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen: Fall 37: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Fall 38: eine Freiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten, Fall 39: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, Fall 40: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, Fall 41: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. 4. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten K , seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. VII. Angeklagter M Bei der Strafzumessung für den Angeklagten M hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Der Angeklagte M war bei Begehung der abgeurteilten Taten zwischen achtzehn Jahren und sechs Monaten und neunzehn Jahren alt. Er war damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Eine selbständige Lebensgrundlage hatte er häuslich, finanziell und beruflich noch nicht vollends aufgebaut. Er lebt zwar mit seiner Lebensgefährtin E8 Z zusammen und hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Er verfügt jedoch über keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Dabei hat sich sein kriminogener Lebenswandel noch nicht derart verfestigt, dass er nicht mehr erziehbar erscheint. 2. Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes und von Reue und Einsicht getragenes Geständnis abgelegt hat. Dieses hat er in Teilen bereits vor der Hauptverhandlung im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung abgelegt. Ferner ist der Angeklagte um eine Lebensperspektive bemüht, er hat seit März dieses Jahres eine Anstellung über eine Zeitarbeitsfirma und arbeitet nahezu in Vollzeit. Zudem ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten zur Tatbegehung mit fortschreitendem Erfolg bei den Einbrüchen gesenkt wurde, was zur Entstehung der Tatserie beigetragen hat. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere die – auch einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt. Ferner hat er die Taten in hoher Frequenz – teilweise an aufeinanderfolgenden Tagen – begangen. In einigen Fällen erzielten der Angeklagte und seine Mittäter zudem eine hohe Diebstahlsbeute. 3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände sind beim Angeklagten schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG anzunehmen, die in den Taten hervorgetreten sind und die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Er war bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorverurteilungen waren nicht einzubeziehen, da sie inzwischen vollständig vollstreckt sind. Trotz unterschiedlicher jugendrechtlicher Sanktionen hat er erneut schwere Straftaten begangen, die auch heute noch einen ganz erheblichen Erziehungsbedarf begründen. Die Sanktionen unterhalb der Jugendstrafe haben ihn nicht nachhaltig beeindruckt. Außerdem ist die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Der Angeklagte hat eine Serie von Straftaten begangen, durch welche er teilweise erhebliche Vermögensschäden verursacht hat. 4. Der Strafrahmen liegt nach §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Jugendstrafe. Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist nach §§ 18 Abs. 2, 31 JGG unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bergheim vom 19.01.2017 (47 Ds - 173 Js 927/16 - 192/16) die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend. Diese Einheitsjugendstrafe liegt im Rahmen der bezüglich des Angeklagten getroffenen Verständigung nach § 257c StPO. 5. Die Vollstreckung dieser Einheitsjugendstrafe wird nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird und die Vollstreckung auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten ist. G. Maßregeln der Besserung und Sicherung I. Angeklagter L 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Angeklagten L beruht auf § 64 StGB. Das Konsumverhalten des Angeklagten, das nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C20 das Ausmaß eines Abhängigkeitssyndroms (ICD 10: F12.2) erreicht, stellt einen Hang i.S.d. § 64 Satz 1 StGB dar. Im Hinblick auf seine bisherige biographische Entwicklung und schwierige soziale Perspektive muss ferner davon ausgegangen werden, dass ohne Therapie bei seiner Haftentlassung eine schnelle Wiederaufnahme des Konsummusters begleitet von der Begehung von Straftaten wie vor der Inhaftierung eintritt. Sein Hang, Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen, war (mit-)ursächlich für die begangenen Straftaten, denn der Angeklagte beging die Einbrüche unter Drogeneinfluss und zur Finanzierung seines weiteren Drogenkonsums. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sein Hang auch in Zukunft dazu führen wird, dass er unbehandelt erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird. Auch die Voraussetzung des § 64 Satz 2 StGB liegt vor. Es besteht bei dem Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Angeklagte dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration mitgeteilt hat, er sei der Auffassung, aus eigener Kraft seine Drogensucht bewältigen zu können und wolle eine stationäre nicht Therapie wahrnehmen, einen etwaigen Therapieerfolg nicht grundsätzlich in Frage. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten Therapieversuch bei dem Angeklagten handelt. Es ist gerade auch Teil einer solchen Therapie, bei dem Probanden erst die Einsicht in die Erforderlichkeit einer Entziehungsbehandlung zu wecken. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C20 an, nach denen ein erfolgreicher und langfristiger Drogenentzug am effektivsten mit einer Maßregel nach § 64 StGB zu erreichen ist. Dabei ist eine Therapiedauer von fünfzehn Monaten zu erwarten. Dies entspricht der Einschätzung des Sachverständigen Dr. C20 , welche die Kammer teilt. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist angesichts der von dem Angeklagten ohne ausreichende Behandlung zu erwartenden weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten auch verhältnismäßig. 2. Die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69a Abs. 1 S. 3 StGB. Der Angeklagte L hat sich durch die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 StGB sowie der damit tateinheitlich begangenen Unfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 StGB und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fall 22) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Da er keine Fahrerlaubnis besitzt, ist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine isolierte Sperre anzuordnen. Diese hat die Kammer mit einem Jahr bemessen, da es sich um die erste Anordnung einer Sperrfrist handelt. II. Angeklagter B Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Angeklagten B beruht auf § 64 StGB, §§ 7 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG. Sein Konsumverhalten, das nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C20 das Ausmaß einer dauerhaften Alkoholabhängigkeit (ICD 10: F10.2) erreicht, stellt einen Hang i.S.d. § 64 Satz 1 StGB dar. Im Hinblick auf seine bisherige biographische Entwicklung und schwierige soziale Perspektive muss ferner davon ausgegangen werden, dass ohne Therapie bei seiner Haftentlassung eine schnelle Wiederaufnahme des Konsummusters begleitet von der Begehung von Straftaten wie vor der Inhaftierung eintritt. Dieser Hang war (mit-)ursächlich für die begangenen Straftaten, denn der Angeklagte beging die Einbrüche unter Alkoholisierung und zur Finanzierung seines weiteren Alkoholkonsums. Es ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sein Hang auch in Zukunft dazu führen wird, dass er unbehandelt erhebliche rechtswidrige Straftaten begeht. Auch die Voraussetzung des § 64 Satz 2 StGB liegt vor. Es besteht bei dem Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Der Angeklagte ist ausreichend therapiemotiviert und geht davon aus, dass eine erfolgreiche Therapie ihn in die Lage versetzen kann, seine Sucht in den Griff zu bekommen. Anhaltspunkte, die einen etwaigen Therapieerfolg in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Dabei ist eine Therapiedauer von achtzehn Monaten zu erwarten. Dies entspricht der Einschätzung des Sachverständigen Dr. C20 , welche die Kammer teilt. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist angesichts der von dem Angeklagten ohne ausreichende Behandlung zu erwartenden weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten auch verhältnismäßig. III. Angeklagter C und Angeklagter K Bei dem Angeklagten C waren die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht erfüllt. Der Sachverständige Dr. C20 hat das Vorliegen eines Hangs, Drogen im Übermaß zu konsumieren, verneint, weil bei dem Angeklagten das Ausmaß und die Folgen des feststellbaren Drogenkonsums den Grad einer hinreichend verfestigten Abhängigkeitserkrankung nicht erreichen. Zwar bestehe bei dem Angeklagten eine Neigung, berauschende Substanzen, nämlich Cannabinoide und Alkohol zu sich zu nehmen. Dies entspreche jedoch bisher einem schädlichen Gebrauch und nicht einer Substanzabhängigkeit, da es bislang an verlässlichen Zeichen für eine körperliche Abhängigkeit mangele. Der Angeklagte sei sich auch bewusst, dass er für eine erfolgreiche Bekämpfung des schädlichen Gebrauchs externer Hilfe benötige, dies könne jedoch ebenso erfolgreich im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgen. Bei dem Angeklagten K liegen die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ebenfalls nicht vor. Der Sachverständige Dr. C20 hat das Vorliegen eines Hangs, Drogen im Übermaß zu konsumieren, verneint, weil bei dem Angeklagten das Ausmaß und die Folgen des feststellbaren Drogenkonsums den Grad einer hinreichend verfestigten Abhängigkeitserkrankung nicht erreichen. Zwar habe sich bei dem Angeklagten bereits im Jugendlichenalter ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden eingestellt, der an der Schwelle zur psychischen und körperlichen Abhängigkeit stehe; ein Hang liege jedoch (noch) nicht vor. Den dargestellten Feststellungen des Sachverständigen zu den Angeklagten C und K schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. H. Adhäsionsantrag Die Adhäsionsentscheidung gegen den Angeklagten L beruht auf seinem im 11. Hauptverhandlungstermin abgegebenen Anerkenntnis zu dem Antrag des Adhäsionsklägers B1 , den Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 380,00 € zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 S. 2 StPO iVm § 708 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 1 StPO. I. Vermögensabschöpfung Die Entscheidung über die Einziehung von Tatmitteln beruht auf § 74 StGB a.F. Da eine Einziehung gemäß §§ 74 ff StGB enteignenden Charakter hat, es sich mithin um eine (Neben-)Strafe handelt und auch § 74 StGB n.F. vorliegend keine mildere Rechtslage bietet, findet gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB die alte Gesetzeslage Anwendung. Die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen beruht – soweit nicht im Übrigen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO n.F. abgesehen wurde – auf § 73 StGB n.F. iVm Art. 316h EGStGB n.F. Die Regelungen der §§ 73 ff. StGB hinsichtlich des Verfalls von Taterträgen nach altem Recht stellen keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG dar. Folglich besteht kein Rückwirkungsverbot, so dass gemäß Art. 316h EGStGB die neue Gesetzeslage anzuwenden ist. J. Kosten-und Auslagenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend die Angeklagten L , C1 , C und K folgt aus §§ 464, 465 StPO. Soweit der Angeklagte C freigesprochen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 467 StPO. Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend die Angeklagten B , O und M folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.