Urteil
11 S 356/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0831.11S356.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2016 - 263 C 228/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits - erster und zweiter Instanz - trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2016 - 263 C 228/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - erster und zweiter Instanz - trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 00.00.00 in Serbien auf der Autobahn am Grenzübergang Horgos und Röszke nach Ungarn kein weitergehender Schadenersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG über die unstreitig als UPE-Zuschlag zu zahlenden 1,92 € hinaus zu. Der Kläger kann im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nur die Kosten hälftig beanspruchen, die ihm i.H.v. 988,94 € bei einer Reparatur seines Fahrzeugs durch die Firma Karosserie N GmbH, C-Straße in T entstanden wären, mithin 494,47 €, die er von der Beklagten bereits erhalten hat. Die Frage, ob sich der Kläger auf die ihm von der Beklagten nachgewiesene günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, hat das Amtsgericht nach der Beurteilung der Kammer zu Unrecht verneint. Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Fahrzeugschaden mit der Reparaturkostenkalkulation des KfZ- Sachverständigenbüros F vom 01.09.2015 über insgesamt 1126,24 € netto auf der Grundlage der DEKRA Reparaturstundensätze (gemäß DEKRA Erhebung Januar 2015) abrechnet. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Soweit das Amtsgericht sodann jedoch ausführt, dass dies aber nur dann gelte, wenn der Geschädigte seiner fiktiven Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege und diesbezüglich auf die Entscheidungen des BGH, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, und Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02, verweist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diese Einschränkung der Verweisungsmöglichkeit ist den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Weder enthalten die Entscheidungen eine ausdrückliche Beschränkung der Verweisung auf preisgünstigere Referenzbetriebe bei Abrechnung nach markengebundenen Preisen, noch ergibt sich eine solche Beschränkung anderweitig aus den Entscheidungsgründen oder daraus, dass den Entscheidungen Fälle zugrunde liegen, in denen die Geschädigten ihre Fahrzeugschäden anhand von Reparaturkostenkalkulationen markengebundener Werkstätten fiktiv abgerechnet haben. In seinem Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, stellt der BGH fest, dass der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge leistet und sich in den für die Schadenbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und führt weiter aus, dass für den Geschädigten, der den vorbeschriebenen Weg der Schadenberechnung wählt und damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB genügt, besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeugs oder seiner Laufleistung keine weitere Darlegungslast begründen. Soweit der BGH im Folgenden darauf hinweist, dass er in seinem Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02 habe offenlassen können, welche konkreten Anforderungen bei einer Verweisung an eine „gleichwertige“ Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierten, betrifft dies die Preise, auf die in dem dortigen Fall verwiesen wurde, und nicht die der Abrechnung von dem Geschädigten zugrunde gelegten Preise und besagt nicht, dass im Falle der Abrechnung auf der Grundlage mittlerer Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten keine weiteren Verweisungsmöglichkeiten bestehen. Auch rechtfertigen es die im Übrigen vom Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts aus hiesiger Sicht nicht, dass eine zulässige Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt auf die Schadenfälle zu beschränken, in denen der Geschädigte seiner Abrechnung die Preise einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legt. Denn diese Grundsätze gelten gleichermaßen für den Geschädigten, der die unfallbedingten Reparaturkosten nach den mittleren ortsüblichen Sätzen nicht markengebundener Fachwerkstätten oder einer bestimmten freien Fachwerkstatt abgerechnet. Für sie beide gilt, dass Ziel des Schadenersatzes die Totalreparation ist, dass der Geschädigte seiner Verpflichtung, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, im allgemeinen genügt, indem er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens berechnet, dass die Schadenrestitution nicht beschränkt werden darf auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache, dass der Geschädigte in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung ist, und dass der Geschädigte weder dazu verpflichtet ist, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben, es vielmehr ihm überlassen bleibt, ob, wann und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Warum diese allgemeinen Grundsätze im Reparaturfall bei fiktiver Abrechnung unter Zugrundelegung der Preise einer markengebundenen Werkstatt der Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt nicht entgegenstehen, demgegenüber aber die Verweisung auf einen Referenzbetrieb verbieten sollen, wenn der Geschädigte mittlere Dekra-Stundenlöhne verlangt, ist vom Amtsgericht nicht weiter begründet worden und erschließt sich der Kammer auch sonst nicht. Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schadenabrechnung unter Zugrundelegung der Preise einer markengebundenen Reparaturwerkstatt Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Nachweises einer preisgünstigeren Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass anderenfalls der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung den Umfang seiner Schadenminderungspflicht selbst bestimmen und dabei durch die Vorlage einer Reparaturkostenkalkulation einer (teuren) freien Werkstatt, deren Preise nur geringfügig unter den Preisen der markengebundenen Werkstätten liegen, dem Schädiger den Weg zu einer maßgeblichen Kostenersparnis durch Verweisung auf vorhandene kostengünstigere freie Referenzwerkstätten verstellen könnte. Im Ergebnis muss sich daher der Kläger auf die ihm unter Vorlage des Prüfberichts der Firma D nachgewiesene kostengünstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma Karosserie N GmbH verweisen lassen. Die Verweisung erfüllt die an sie nach der Rechtsprechung des BGH zu stellenden Anforderungen. Dem Verweisungsschreiben bzw. dem mit ihm vorgelegten Prüfbericht lässt sich entnehmen, dass der Referenzbetrieb für den Kläger mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, eine Reparatur dort vom Qualitätsstandard her gleich der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden kann und es sich bei den hierfür verlangten Preisen um allgemeine Aushanglöhne handelt. Der Kläger ist den Angaben im Prüfbericht konkret nicht entgegengetreten und hat auch im Übrigen keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es ihm unzumutbar machten, die ihm damit aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen. Der Umstand, dass er seiner Schadensabrechnung mit den DEKRA Reparaturstundensätzen bereits unter den markengebundenen Preisen liegende Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt hat, stellt unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen keinen Gesichtspunkt dar, der es dem Kläger unzumutbar machte, die sich aus der Verweisung ergebende weitergehende Einsparmöglichkeit zu beachten; die Wahrnehmung dieser weitergehenden Einsparmöglichkeit bedeutet angesichts der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten und vorliegend auch gewahrten Zulässigkeitsvoraussetzungen auch nicht, dass der Geschädigte sich auf jeden beliebigen preiswerteren Reparaturbetrieb verweisen lassen müsste. Schließlich ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Berücksichtigung des Verweises auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma Karosserie N GmbH auch nicht im Hinblick auf die Höhe der Kostenersparnis, da diese bei insgesamt von dem KfZ-Sachverständigenbüro F veranschlagten Reparaturkosten von 1126,24 € netto bei über 130 € liegt und die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger um immerhin mehr als 60 € verringert. Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Zinszahlung ist festzustellen, dass Zinsen für die Zeit seit dem 05.01.2015 bereits erstinstanzlich abgewiesen worden sind, was im Berufungsantrag der Beklagten offensichtlich übersehen worden ist. Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Berufungsstreitwert: 65,48 €