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Urteil

27 O 131/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0810.27O131.15.00
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 07.07.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 07.07.2016 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. TATBESTAND Der Kläger ist Arzt und betreibt eine Praxis in Köln. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen für die ehemaligen Bundesbahnbeamten erfüllt. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt die Beklagte ein eigenes Satzungs- und Tarifrecht, nach welchem sich die Gewährung von Zuschüssen an die Mitglieder richtet. Der Bestand an Mitgliedern der Beklagten ist seit dem 01.01.1994 geschlossen. Die Mitglieder der Beklagten, die Zeuginnen E und X, waren beim Kläger in Behandlung. In dem Zeitraum Januar 2012 bis Frühjahr 2014 kürzte die Beklagte zahlreiche von den Zeuginnen E und X eingereichte Rechnungen des Klägers (vgl. Anlagen B6- B14, Bl. 70ff. AH). In der Sitzung des Vorstands der Beklagten am 27./28.03.2014 beschloss dieser nach § 29 Abs. 17 der Satzung der Beklagten (vgl. Anlage B25, Bl. 158ff. d.A.) Rechnungen des Klägers von der Leistungserstattung auszuschließen. § 29 Abs. 17 der Satzung der Beklagten lautet wie folgt: „Der Vorstand der Y kann die Erstattung von Rechnungen bestimmter Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker, Krankenhäuser und Angehöriger von Heilberufen (z.B. Bandagisten, Optiker usw.) ausschließen. Der Ausschluss wird bekannt gegeben durch die Aufnahme in die „Ausschlussliste“ nach TS 1.5; im Bedarfsfall kann die Bezirksleitung die Mitglieder ihres Zuständigkeitsbereichs vorab in geeigneter Form unterrichten. Ist während eines Krankheitsfalles dem Mitglied der Arztwechsel nicht zumutbar, so kann die Bezirksleitung auf Antrag des Mitglieds die Weiterbehandlung durch den ausgeschlossenen Arzt bis zum Ende des Krankheitsfalles, längstens bis zu drei Monate nach der Bekanntmachung ausnahmsweise genehmigen. Auch die Erstattung für bestimmte Arzneien, Heilmittel und Heilverfahren kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.“ Die betroffenen Mitglieder, die Zeugin E und die Zeugin X, wurden am 12.05.2014 über den Ausschluss des Klägers von der Leistungserstattung informiert (vgl. Anlage B1/B2, Bl. 1ff. AH). Eine Eintragung des Klägers in die Ausschlussliste TS 1.5 erfolgte nicht. Die durch den Kläger beantragte Aufhebung wies die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2015 zurück. Eine Erstattung von Rechnungen des Klägers nahm die Beklagte im Hinblick auf den Ausschluss von der Leistungspflicht nicht mehr vor. Der Kläger behauptet, dass er seine Praxis als ambulante Tagesklinik mit 15 Betten für chronische Erkrankungen – Onkologie, die eine technisch diversifizierte Diagnostik und einen erhöhten Behandlungsaufwand bedingten, führe. Der Kläger behauptet, dass der Beschluss vom 12.05.2014 unwirksam sei, da der Ausschluss nicht in die Ausschlussliste aufgenommen worden sei. Zudem bestreitet der Kläger, dass der Vorstandsbeschluss formell ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass § 29 Abs. 17 der Satzung der Beklagten inhaltlich unbestimmt sei und der Vorstand ermessensfehlerhaft seinen Ausschluss beschlossen habe. In jedem Fall habe die Beklagte ihm gegenüber ein abgestuftes Verfahren durchzuführen gehabt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Leistungsausschluss durch die Beklagte und dessen Mitteilung an die Mitglieder E und X einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle. Der Kläger behauptet, dass die von der Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen zu Unrecht erfolgt seien. Das Landgericht hat am 07.07.2016 gegen den Kläger antragsgemäß ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 12.7.2016 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 15.07.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und 1a) die Beklagte zu verurteilen, jeweils gegenüber Frau E, J-Straße, 52134 Herzogenrath und Frau X, N-Weg, 52359 Düren, zu erklären, dass ein wirksamer Ausschluss der Erstattung des Klägers nach § 29 Abs. 17 der Satzung der Beklagten nicht erfolgt ist und die diesbezügliche Mitteilung aus dem Schreiben vom 12.05.2014 als gegenstandslos angesehen werden kann, hilfsweise: Gegenüber den beiden genannten Personen zu erklären, dass die aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.05.2014 ersichtliche nachfolgende Erklärung nicht aufrechterhalten bleibt: „Der Vorstand der Y hat beschlossen, Erstattungen von Rechnungen des Herrn Dr. med. C, D-Straße in 50968 Köln künftig auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt, weil in der Vergangenheit wiederholt deutliche Unstimmigkeiten zwischen dem Behandler und der Y bzgl. der Rechnungen verschiedener Mitglieder aufgetreten sind. Diese Unstimmigkeiten wurden zu Lasten der Mitglieder ausgetragen und endeten teilweise in Rechtsstreitigkeiten. Der Ausschluss soll für sie und ihre mitversicherten Angehörigen für Aufwendungen gelten, die für Behandlungen berechnet werden, die nach dieser Information über den Ausschluss erfolgt sind“ , 1b) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihren Mitgliedern oder sonstigen Dritten wortgleich oder sinngemäß zu erklären, Rechnungen des Klägers seien nach § 29 Abs. 17 der Satzung der Beklagten von der Erstattung ausgeschlossen worden und der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,--und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate anzudrohen mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, 1c) hilfsweise: festzustellen, dass ein wirksamer Ausschluss von Erstattung von Rechnungen des Klägers nach § 29 Abs. 17 der Satzung der Beklagten nicht gegeben ist, 1d) höchst hilfsweise, den Ausschluss des Klägers von der Leistungserstattung durch die Beklagte vom 12.05.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 07.07.2016 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte behauptet, dass die Rechnungen des Klägers nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hätten bezuschusst werden können. Die Rechnungen des Klägers seien von sachverständigem Personal fachmedizinisch begutachtet worden, wobei sich ergeben habe, dass die abgerechneten Leistungen vielfach medizinisch nicht indiziert gewesen seien. Für den Zeitraum Januar 2012 bis Frühjahr 2014 hätten ca. 40 Rechnungen, die von den Mitgliedern E und X eingereicht worden seien, deutlich gekürzt bzw. ganz abgelehnt werden müssen. Die Beklagte behauptet, dass der Vorstand den Ausschluss des Klägers von der Leistungserstattung unter Einhaltung der satzungsmäßigen Formalien ordnungsgemäß beschlossen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 29 Abs. 17 der Satzung inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Es ergebe sich aus der Klausel, dass der Ausschluss eine außergewöhnliche Maßnahme darstelle und nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe in Betracht komme. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass sie auf ein abgestuftes Verfahren habe verzichten dürfen. Eine Verhaltensänderung des Klägers sei nicht zu erwarten gewesen sei, da der Kläger im Zeitraum 2011- 2014 trotz vielfacher Beanstandung und Kürzung seiner Rechnung sein Abrechnungsverhalten nicht geändert habe. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Kläger als Nichtmitglied der Beklagten nicht berechtigt sei, Satzungsverstöße der Beklagten zu rügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist unbegründet. Aufgrund des form- und fristgerechten Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 07.07.2016 ist der Prozess in die Lage vor seiner Säumnis zurückversetzt worden. Dem Kläger stehen die mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien oder Einbeziehung des Klägers in die Schutzwirkung der Vertragsverhältnisse zwischen der Beklagten und ihren Versicherungsnehmern, kommen zugunsten des Klägers nur deliktische Ansprüche in Betracht. Die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB liegen jedoch nicht vor. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst kein Anspruch nach § 823 BGB i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht gilt zwar auch für Freiberufler. Es ist jedoch nur dann verletzt, wenn ein unmittelbar betriebsbezogener Eingriff gegeben ist. Nach der Rechtsprechung wäre für einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff erforderlich, dass die Beklagte gezielt zum Zwecke der Einengung, Behinderung oder Verhinderung der beruflichen Tätigkeit des Klägers gehandelt hat. Denn geschützt ist nur der spezifische betriebliche Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit (vgl. Urteil des OLG München vom 25.02.1998 - 21 U 4320/97; Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2008, 9 U 89/08). Ein zielgerichtetes Handeln der Beklagten zum Nachteil des Klägers hat dieser jedoch nicht dargelegt. Die Beklagte hat bei der Vornahme des Ausschlusses des Klägers und den entsprechenden Mitteilungen an die Zeuginnen E und X aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Satzung gehandelt. Die Beklagte strebte damit eine Regelung der Rechtsbeziehung zwischen ihren Versicherungsnehmern und sich selbst an. Der Kläger ist an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt. Soweit sich das Verhalten der Versicherungsparteien auch faktisch auf den Kläger auswirken kann, so stellt sich das als bloßer Reflex des Handelns der Vertragsparteien dar. Es beruht auf einer eigenen Entscheidung der Versicherungsnehmer der Beklagten, entweder keine Leistungen mehr bei dem Kläger in Anspruch zu nehmen, oder die Behandlung künftig auf eigene Kosten fortzusetzen. Allein der Umstand, dass der Verdienst des Klägers dadurch geringer ausfallen kann, reicht für eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht aus. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Der Kläger wird durch die Mitteilung des Rechnungsausschlusses an die Zeuginnen E und X im Hinblick auf bestehende Unstimmigkeiten bei der Abrechnung und Rechtsstreitigkeiten nicht in seiner Ehre verletzt. Die bestehenden Unstimmigkeiten bei der Abrechnung (vgl. Anlagen B6 - B14, Bl. 70ff. AH) und Rechtstreitigkeiten (vgl. Anlagen B4 und B5, Bl. 19ff. AH) waren den Zeuginnen E und X als Betroffenen bekannt. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche nach § 824 BGB zu. Die Beklagte hat in den Anschreiben an die Mitglieder E und X vom 12.05.2014 keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Der Vorstand der Beklagten hatte den Ausschluss von Erstattungen von Rechnungen des Klägers beschlossen. Zudem war es in der Vergangenheit im Hinblick auf Rechnungen des Klägers zu Unstimmigkeiten (vgl. Anlagen B6 - B14, Bl. 70ff. AH) sowie Rechts-streitigkeiten gekommen (vgl. Anlagen B4 und B5, Bl. 19ff. AH). Dem Kläger stehen mangels ehrenrühriger oder unwahrer Tatsachenbehauptungen auch keine Ansprüche aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 185ff. StGB zu. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB, da die Beklagte den Kläger nicht in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat. Eine Handlung ist objektiv sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 826 BGB, Rn 3f.). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auf Grundlage von § 29 Abs. 17 ihrer Satzung den Kläger von der Erstattung ausgeschlossen, da dieser nach ihrer Auffassung vielfach nicht indizierte medizinische Behandlungen vorgenommen haben soll. Der Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. Niederschrift der Vorstandssitzung vom 27./28.03.2014, Anlage B25a, Bl. 161ff. d.A.). Die Bedenken des Klägers an der inhaltlichen Bestimmtheit der Klausel teilt die Kammer nicht. Es ist einer Ausschlussklausel immanent, dass diese eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach sorgfältiger Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen hat. Dass die Ausschlussentscheidung vorliegend ermessensfehlerhaft erfolgt ist und damit möglicherweise eine sittenwidrige Schädigung begründen könnte, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Den substantiierten Einwendungen der Beklagten gegen seine Rechnungsstellung durch Vorlage der gekürzten Rechnungen sowie der Stellungnahmen des medizinischen Dienstes ist er nicht substantiiert entgegen getreten, sondern hat vielmehr lediglich pauschal die Ordnungsmäßigkeit seiner Rechnungen behauptet. Dem Beweisantritt des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war mangels substantiierten Vortrages nicht nachzugehen. Ein abgestuftes Verfahren war seitens der Beklagten nicht durchzuführen, da der Kläger unbestritten trotz der Rechnungsbeanstandungen der Beklagten über einen Zeitraum von über zwei Jahren sein Abrechnungsverhalten nicht geändert hat. Die unterlassene Eintragung des Klägers in die Ausschlussliste TS 1.5 hindert die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht, da sie nur deklaratorische Wirkung hat. Eine sittenwidrige Schädigung des Klägers kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer Machtposition der Beklagten in Betracht, da die Beklagte keine beherrschende Stellung am Markt innehat. Der Mitgliederbestand ist unstreitig seit über 20 Jahren geschlossen und es werden nur noch bereits bestehende Versicherungsverträge abgewickelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.