OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 206/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0809.3O206.16.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.       an die Klägerin 2.428,49 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016,

2.       die Klägerin von Mietwagenkosten in Höhe von 3676,88 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016,

3.       die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808, 13 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 01.07.2016.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als  Gesamtschuldner zu 75 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1. an die Klägerin 2.428,49 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016, 2. die Klägerin von Mietwagenkosten in Höhe von 3676,88 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016, 3. die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808, 13 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 01.07.2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 auf der Autobahn A 4 in Fahrtrichtung Köln gegen 19:00 Uhr kurz vor der Ausfahrt Overath ereignete. Unmittelbar bevor die Parteien die Unfallstelle erreichten hatte sich dort bereits ein Unfall ereignet, in den mehrere Fahrzeuge verwickelt waren. Dies hatte zur Folge, dass die Fahrbahn teilweise durch diese Fahrzeuge und deren Trümmerteile blockiert war. Die Klägerin war als Fahrerin und Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ####1, einem Opel Corsa D 1,3 CDTI DPF Edition 111, unterwegs. Ihr gelang es, ihr Fahrzeug vor der bereits bestehenden Unfallstelle zum Stehen zu bringen. Die Beklagte zu 1) fuhr den bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ####2. Der Unfallhergang als solcher ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an den Unfall forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 21.01.2016 zur Schadensregulierung auf. Zunächst zahlte die Beklagte zu 2) einen Vorschuss von 2.000 € an die Klägerin aus. Nachdem die Klägerin am 20.01.2016 das Gutachten des Sachverständigen Rieger erhalten hatte, teilte sie der Beklagten zu 2) mit, dass sie nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung eines neuen Fahrzeuges verfüge und forderte die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines weiteren Vorschusses auf, um Kreditkosten zu vermeiden. Da keine weitere Zahlung erfolgte, nahm die Klägerin sodann am 11.02.2016 einen Kredit zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges auf und meldete dies am selben Tag auf sich an. Vom 28.12.2015 zum 10.02.2016 hatte die Klägerin einen Mietwagen der Firma N zum Gesamtpreis von 5.768, 77 € angemietet. Nach weiterer Korrespondenz zahlte die Beklagte zu 2) insgesamt 3.500 € an die Klägerin aus. Weitere Zahlungen verweigerte die Beklagte zu 2) abschließend mit Schreiben vom 23.02.2016. Gegenstand der klägerischen Forderung sind der nicht vollständig ausgeglichene Fahrzeugschaden in verbleibender Höhe, die nicht ausgeglichenen Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall sowie eine Kostenpauschale. Die Klägerin trägt zu Unfallhergang vor, sie habe ihr Fahrzeug noch rechtzeitig abbremsen können, um nicht in die bereits entstandene Unfallstelle des Massenunfalls vor ihr hineinzufahren. Kurz darauf sei die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Fahrzeug auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren und habe dieses dadurch beschädigt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8.202,26 € an die Klägerin zu verurteilen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.02.2016 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zur Freistellung der Klägerin an Rechtsanwalt L einen Betrag von 808,13 € zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit; Der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, es sei zu keiner Berührung der von der Klägerin und der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuge gekommen. Vielmehr sei die Beklagte zu 1) am Unfalltag in die bereits bestehende Unfallstelle eingefahren und dort mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. Für einen etwaigen Schaden am Fahrzeug der Klägerin seien die Beklagten daher schon dem Grunde nach nicht verantwortlich. Rein vorsorglich haben die Beklagten auch die Schadenhöhe bestritten. Sie haben den Fahrzeugschaden, die Gutachterkosten und die Abschleppkosten der Höhe nach unstreitig gestellt. Als Kostenpauschale kommt nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Summe von 25 € in Betracht. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, da diese die Rechnung nicht bezahlt hätte. Zudem seien die Kosten der Höhe nach übersetzt. Die Klägerin hätte sich nach Ansicht der Beklagten schneller um ein Ersatzfahrzeug bemühen müssen. Der Mietpreis sei überhöht. Angesichts der langen Mietdauer hätte die Klägerin den Mietwagen jedenfalls nur zu einem günstigen Langzeittarif anmieten dürfen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen W, des Ehemannes und Beifahrers der Beklagten zu 1). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die das Sitzungsprotokoll vom 05.07.2017 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde den Beklagten am 01.07.2016 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 426 BGB zu. 1. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien gekommen ist und hierdurch die Schäden am Fahrzeug der Klägerin verursacht worden sind. Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“; es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte zu 1) selbst hat ausgeführt, es sei möglich, dass sie das Fahrzeug der Klägerin mit der linken Seite des von ihr geführten Fahrzeuges berührt habe. Der große Knall sei aber erst gekommen, als sie danach auf ein weiteres Fahrzeug, einen roten Honda, aufgefahren sei. Der Zeuge W hat ausgesagt, seiner Erinnerung nach sei der Honda das einzige Fahrzeug auf der Fahrspur vor ihnen gewesen. Einen Aufprall auf das Fahrzeug der Klägerin habe er nicht wahrgenommen. Das Gericht ist insbesondere aufgrund des nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen X davon überzeugt, dass die Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien die Schäden am Fahrzeug der Klägerin verursacht hat. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen: Das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug streifte beim Einfahren in die Unfallstelle zunächst mit seinem vorderen linken Eckbereich den stehenden Opel Corsa der Klägerin. Anschließend prallte es mit seinem vorderen rechten Eckbereich deutlich intensiver gegen den stehenden roten Honda. Der Sachverständige hat hierzu anhand der von ihm mitgebrachten Fotos der Unfallfahrzeuge erläutert, dass die Spuren an der rechten hinteren Ecke des Opel Corsa der Klägerin und an der vorderen linken Ecke des von der Beklagten geführten Fiesta kompatibel seien, da es eine exakte Überdeckung der Schadensbilder gebe. Die Schäden befänden sich in derselben Höhe, beträfen die korrespondieren Bauteile und wiesen korrespondierende Farbanhaftungen auf. Es handele sich um Streifspuren, was auf eine relativ leichte Berührung im „Vorbeifahren“ hindeute. Darüber hinaus hat der Sachverständige erklärt, dass der Seitenspiegel des Fiesta eine Wischspur am Rücklicht des Opels verursacht habe. Der Sachverständige hat insbesondere nachvollziehbar erklärt, warum die Beklagte zu 1) und der Zeuge W die Berührung der beiden Fahrzeuge nicht wahrgenommen haben. Dies ist erklärbar dadurch, dass es sich um eine relativ leichte Streifberührung handelte, die man im Fahrzeuginneren nicht bemerken musste. Zudem prallte das Fahrzeug, in dem sich die Klägerin und der Zeuge W befanden, nur Bruchteile von Sekunden später mit deutlich größerer Wucht auf den noch weiter vorne stehenden Honda auf. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Für die vorliegende Begutachtung ist der Sachverständige als öffentlich bestellter Sachverständiger für qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass er sich eingehend mit der Materie befasst und alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt hat. Für die Beantwortung der Beweisfragen hat sich die Kammer mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, allein Sache des Sachverständigen als Gehilfe des Gerichts ist. 2. Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin den noch nicht vollständig ausgeglichenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe der Abschleppkosten, des Fahrzeugschadens und die Abschleppkosten sind hier unstreitig. Da die Beklagten die Höhe der Mietwagenkosten insgesamt bestreiten, ist davon auszugehen, dass die Teilzahlung in Höhe von 3.500 € nicht auf diese Kosten, sondern auf die anderen Schadenspositionen erfolgte, auch wenn insoweit eine eindeutige Tilgungsbestimmung nicht erklärt wurde. Die von der Klägerin geforderten Zulassungskosten und Kreditkosten sind unmittelbare Folgen des Unfalls und daher erstattungsfähig. Das Gericht folgt jedoch der Ansicht der Beklagten, dass eine weitere Kostenpauschale nur in Höhe von 25 € angemessen ist. Diese Summe ist auch in der aktuellen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. Februar 2017 – I-1 U 34/16 –, juris). Anhaltspunkte, warum hier eine höhere Pauschale gerechtfertigt sein könnte, ergeben sich nicht. Der Ansatz von 38 € pro Tag für den Nutzungsausfall am 11.02.2016 begegnet der Höhe nach hingegen keinen Bedenken. 3. Die Beklagten halten die Höhe der Mietwagenkosten insgesamt für unangemessen, sowohl aufgrund der Dauer der Anmietung als auch aufgrund des Tarifes. Ihre Bedenken hinsichtlich der Dauer greifen nicht durch, die bezüglich der Höhe des Mietpreises zum Teil. Die Klägerin war hier grundsätzlich zur Anmietung eines Fahrzeugs, welches sie benötigte, um zur Arbeit zu fahren, berechtigt. Grundsätzlich sind die Kosten für die unfallbedingte Anmietung eines Mietwagens auf Basis des örtlichen Normaltarifs für den Postleitzahl-Bereich, in dem das Fahrzeug angemietet wurde, zu berechnen (BGH, Urteil vom 11.3.2008, Az. VI ZR 164/07). Diesen ermittelt das Gericht im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Mietpreisspiegel Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Werte. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011 1947 ff). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste, als auch auf Grundlage der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff). Aufgrund der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren ergeben sich erhebliche Zweifel, diese als alleinige Schätzungsgrundlage heranzuziehen (siehe OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die gegenüber der Fraunhofer-Liste geltend gemachten Einwendungen weiterhin nachvollziehbar sind, so dass auch gegen diese Liste als alleinige der Schätzgrundlage Bedenken bestehen - insbesondere die starke Berücksichtigung von Internetangeboten, die nicht allgemein zugänglich sind und tendenziell unterhalb des Preisdurchschnitts liegen, begegnet Bedenken. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergebnis zu kommen. Die teilweise berechtigten Einwendungen und Vorbehalte sowohl gegen die Schwacke- als auch die Fraunhofer-Liste bedingen nicht, dass beide Listen bei einer Schätzung nach § 287 ZPO außer Betracht zu bleiben haben. Der BGH sieht es in Kenntnis der gegen beide Erhebungen vorgebrachten Bedenken nicht als rechtsfehlerhaft an, diese zur Bestimmung des Normaltarifs heranzuziehen (vergleiche BGH NJW 2011, 1947 ff.). Eine andere Bewertung ist erst dann gerechtfertigt, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12). Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.). Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel, da die Fraunhofer-Tabelle keinen Modus, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2012, 802 ff.; OLG Köln Schaden-Praxis 2010, 396 ff.). Dass die Klägerin das Ersatzfahrzeug zu einem teureren Tarif angemietet hat geht insoweit zu ihren Lasten. Eine weitergehende Pflicht der Klägerin, die Mietdauer dadurch zu begrenzen, dass sie schneller ein Ersatzfahrzeug hätte beschaffen müssen, lag hingegen nicht vor. Die Klägerin durfte hier die Begutachtung durch den Sachverständigen, die aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erst nach Freigabe des Fahrzeuges erfolgen konnte, abwarten. In dem Gutachten vom 14.01.2016, welches ausweislich der Anlage K1 am 20.01.2016 bei dem Klägervertreter eingegangen ist, wurde eine zu erwartende Zeit für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges von 14 Tagen angegeben. Diese Dauer wurde hier um 8 Tage überschritten. Diese - im Vergleich zur Gesamtmietdauer ohnehin geringe - Verzögerung hatte ihren Ursprung jedoch darin, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag nicht über die finanziellen Mittel verfügte, ein neues Fahrzeug zu erwerben. Soweit die Beklagten pauschal bestreiten, dass die Klägerin einen Kredit aufnehmen musste, greift dies nicht durch und überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Klägerin. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2) bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 3.500 € an die Klägerin gezahlt hatte. Anknüpfungspunkte dafür, dass die Klägerin, die von Beruf Krankenschwester ist, über erhebliches Barvermögen verfügte, welches sie zum Kauf eines Fahrzeuges hätte einsetzen können, liegen nicht vor. Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Vorfinanzierung bejaht werden, wenn er über ausreichende Mittel verfügt oder sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten erscheinen und dem Geschädigten auch zuzumuten sein (vgl.: (BGH, Urteil vom 18.02.2002 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394 ff., 397 Rn. 37; Urteil vom 26.05.1988 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 ff., 2555; Urteil vom 26.05.1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290 ff., 291). Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erschließt sich zugleich, dass allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist es erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind (OLG Köln, Urteil vom 20. März 2012 – I-15 U 170/11 –, Rn. 17, juris). Die Klägerin hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 05.02.2016 darauf hingewiesen, dass ihr keine ausreichenden Barmittel zur Verfügung stehen und dass sie einen Kredit aufnehmen muss. Dennoch hat die Beklagte zu 2) zunächst keine weitere Schadensregulierung vorgenommen. Die Klägerin muss sich daher die Zeit, die sie gebraucht hat, um den Kredit bewilligt zu bekommen, nicht entgegenhalten lassen. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Der angemietete PKW ist der Klasse 3 zuzuordnen. Das verunfallte Fahrzeug ist der Klasse 4 zuzuordnen. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Vortrag der Klägerin. Da die Klägerin einen bauklasseniedrigeren Mietwagen angemietet und abgerechnet hat, ist kein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Nebenkosten ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen (OLG Köln, NZV 2009, 447 ff). Die Schwacke-Tarife enthalten seit der Ausgabe 2011 eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von üblicherweise 500,00 €. Da die Klägerin vorliegend eine Haftungsbegrenzung auf 150,00 € bei selbstverschuldeten Unfällen vorgenommen hat, sind die dafür anfallenden Mehrkosten (CDW-Tarif), die in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind, zusätzlich in die Berechnung aufzunehmen. Ferner sind die notwendigen Winterreifen nach der Nebenkostentabelle von Schwacke ersatzfähig. Demnach ergibt sich folgender Normaltarif: Berechnung Normaltarif Anmietdauer in Tagen 41 Fahrzeugklasse Mietwagen 3 PLZ des Vermieters 515xx Anwendbarer Tarif 7-Tagespauschale Arithmetisches Mittel lt. Schwacke 611,29 € daraus Tagessatz lt. Schwacke 87,33 € Arithmetisches Mittel lt. Fraunhofer 199,89 € daraus Tagessatz lt. Fraunhofer 28,56€ Anwendbarer Tagessatz 57,95 € Mietkosten (Tagessatz x Tage) 2375,95 Abzüglich 4 % ersparter Aufwendungen Nicht anwendbar, da niedrige Fahrzeugklasse angemietet CDW-Tarif arithmetisches Mittel lt. Schwacke für 3 Tage 785,97 € Winterreifen 514,96 € Gesamt 3676,88 € Für den streitgegenständlichen Zeitraum sind somit insgesamt Kosten in Höhe von € 3676,88 zu erstatten. Da es jedoch an einem Nachweis fehlt, dass dieser Betrag gezahlt wurde (Kontoauszüge wurden nicht vorgelegt), konnte diesbezüglich als „Minus“ zum Zahlungsanspruch lediglich auf Freistellung erkannt werden. II. Die Kosten für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als unmittelbarer durch den Verkehrsunfall entstandener Schaden ersatzfähig, wobei sich bezüglich der Rechtsanwaltskosten grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung ergibt. III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. IV. Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.202,26 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.