Urteil
18 O 444/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0809.18O444.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Nachlassvermögen des G1 (im folgenden Erblasser). Der Erblasser war Vorstand der G Consulting AG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG veräußerte der Insolvenzverwalter das Anlagevermögen und die immateriellen Vermögensgegenstände an den Beklagten zu 2), der mit dem erworbenen Gesellschaftsvermögen die Beklagte zu 1) gründete. Ein Kunde der G Consulting AG wendete sich mit der Frage nach einer Kontoverbindung an den Erblasser, an die er eine ausstehende Forderung der AG in Höhe von 185.000,- € anweisen könne. Der Erblasser teilte eine private Bankverbindung mit, an die der Geldbetrag angewiesen wurde. Nach dem dieses Vorgehen entdeckt wurde, wies der Erblasser die noch bei ihm vorhandenen, vorliegend streitgegenständlichen Geldbeträge an: Am 15.01.2012 überwies er 10.000 € an die Beklagte zu 1) und 18.000 € an den Beklagten zu 2). Als Verwendungszweck gab er an, dass es sich um Zahlung wegen eines Darlehens handele. Der Erblasser verstarb am 28.05.2012. Eine Klage der Nachlasspflegerin auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge wurde mit Urteil vom 24.09.2013 vom Landgericht Hamburg, Az. 319 O 28/13 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Gewährung eines Darlehens nicht bewiesen worden sei. Der Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe zur Zahlung von privaten Arztrechnungen in betrügerischer Absicht Provisionszahlungen i.H.v. 185.000 € vereinnahmt und die streitgegenständlichen Beträge nicht als Darlehen, sondern zur Vermeidung eines Strafverfahrens angewiesen, könne nicht ausgeschlossen werden. Auf Antrag vom 01.08.2013 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 02.09.2013 eröffnet. Der Kläger verlangt die Rückzahlung der Geldbeträge nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung: Er hält die Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 oder 134 InsO für anfechtbar. Der Kläger meint, der Erblasser habe insbesondere mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der streitgegenständlichen Zahlungen in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit geleistet habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 zu zahlen; 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 18.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) meint hinsichtlich ihrer Person sei das Landgericht München örtlich zuständig. Die Beklagten meinen, die streitgegenständlichen Geldbeträge seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Insolvenzmasse gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß § 17 ZPO auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) zuständig. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die G Consulting GmbH I. L. mit Sitz in Köln. Es ist unschädlich, dass der Kläger die Beklagte zu 1) zunächst als Futour Umwelt-, Tourismus- und Regionalberatung GmbH i.L. bezeichnet hat. Insoweit handelt es sich evident um eine unrichtige Bezeichnung. Zu keinem Zeitpunkt haben Zweifel dahingehend bestanden, dass der Kläger eine andere als die in Köln ansässige G Consulting GmbH I. L. hätte verklagen wollen: Die Kammer übersieht nicht, dass neben der Beklagten auch eine der ursprünglichen Parteibezeichnung entsprechende, selbstständige juristische Person mit Sitz in München existiert. Der Ähnlichkeit der Firmen stehen aber mehrere Anzeichen gegenüber, die keine Zweifel an der tatsächlichen Absicht des Klägers aufkommen lassen, die Beklagte zu 1) verklagen zu wollen: Bereits aus der ursprünglichen Parteibezeichnung ergab sich, dass der Kläger eine GmbH i.L. mit Sitz in der T-Straße in Köln zu verklagen beabsichtigte, deren Liquidator Herr Dr. H war. Hierdurch wird die Beklagte zu 1) unzweifelhaft als die richtige Beklagte identifiziert. Keines der aufgezeigten Kennzeichnen trifft auf die in München ansässige GmbH i.L. zu. Darüber hinaus war der Klage der die Beklagte zu 1) bezeichnende Handelsregisterauszug beigefügt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die an die Beklagten geleisteten Zahlungen sind nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen des §§ 133 InsO liegen nicht vor. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Zahlungen innerhalb der gemäß § 133 Abs. 1 InsO maßgeblichen Frist vorgenommen worden sind und auch tatsächlich zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. § 133 Abs. 1 InsO verlangt darüber hinaus aber auch einen auf die Gläubigerbenachteiligung bezogenen Vorsatz des Gemeinschuldners. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Der Schuldner muss die Benachteiligung wollen, sei es auch nur als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils. Der Benachteiligungswille wird zwar nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner eine Bestrafung beispielsweise nach § 266 a StGB vermeiden wollte. Hat sich aber der Schuldner die Benachteiligung nicht oder nur als möglich vorgestellt und ihren Nichteintritt zwar erwartet und gewünscht, den Eintritt aber nicht gewollt oder in Kauf genommen, fehlt es an dem notwendigen Vorsatz. Ein Vorsatz des Erblassers in diesem Sinne ist nicht ausreichend vorgetragen. Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen ist, dass ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz handele, da er wisse, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtlich Gläubiger zu befriedigen (BGH Urteil v. 24.03.2016, IX ZR 242/13). Diese Rechtsprechung setzt aber Zahlungsunfähigkeit und Benachteiligungsvorsatz nicht gleich. Der Bundesgerichtshof bildet vielmehr eine Indizienkette und schließt aus äußeren Umständen auf einen inneren Tatbestand. Diese Indizienkette kann im Regelfall zwar Gültigkeit beanspruchen. Vorliegend gilt dies wegen des strafrechtlichen Hintergrunds der Zahlungen jedoch nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers und seine Kenntnis von dieser hinreichend vorgetragen hat. Selbst wenn man dies im Folgenden unterstellt, kann vorliegend von der Zahlung bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht auf einen Gläubigerbenachteilungsvorsatz geschlossen werden. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nämlich nur deswegen auf den Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden, weil der dennoch leistende Schuldner wisse, dass sein Vermögen nicht ausreiche, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Diese Annahme wurzelt aber wiederum in der Vorstellung des Schuldners, alle seine Gläubiger würden gleichmäßig an dem Zahlungsbetrag beteiligt werden, würde er nicht den einen Gläubige bevorzugen. Eine solche Vorstellung des Erblassers kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden; sie erscheint im Gegenteil eher fernliegend. Der Erblasser hat das Geld nämlich durch eine Straftat, sei es Betrug, sei es Untreue, und mithin durch eine unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB erlangt. In diesen Fällen liegt die Annahme des Schuldners nah, dass das Geld, das in sein Vermögen einzugliedern er kein Recht hatte, auch nicht in eine potentielle Insolvenzmasse fallen werde, sondern eher derjenige vorrangig berechtigt bleibe, den er um den Betrag gebracht hatte. Die Zahlung des Erblassers an den Geschädigten muss nicht Ausdruck eines Benachteiligungsvorsatzes, sein, sondern kann vielmehr den Wunsch abbilden, eben jenen Schuldnern zu befriedigen, dem aufgrund strafrechtlicher Benachteiligung vorrangige Rechte zustehen könnten. Darüber hinaus liegt nahe, dass der Erblasser überhaupt nicht mit einer Gläubigerbenachteiligung rechnete. Als Forderung aus unerlaubter Handlung wäre die Forderung nämlich von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Die Tilgung einer Forderung, die von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen bleibt, benachteiligt die übrigen Gläubiger aber nicht mehr als die einer jeden anderen Forderung (vgl. Henkel in Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2008, § 133, Rz. 23). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage an, ob die Beklagten gegen den Erblasser einen eigenen bereicherungsrechtlichen Anspruch hätten, oder ein solcher gegenüber einer Leistungskondiktion des Kunden gegenüber subsidiär wäre: Entscheidend ist allein, dass eine Vorstellung des Erblasser naheliegt, aufgrund seines strafrechtlich relevanten Handelns könnten den hierdurch geschädigten Gläubigern besondere Ansprüche zustehen. In diesem Fall wird der Schuldner nämlich eine Benachteiligung anderer Gläubiger nicht erkennen und sein Verhalten indiziert keinen entsprechenden Vorsatz. Weitere Anhaltspunkte oder Indizien für einen entsprechenden Vorsatz des Klägers nennt der Kläger nicht. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91, 709 ZPO. Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt: für den Kläger: 18.000,00 € für die Beklagte zu 1): 10.000,00 € für den Beklagten zu 2): 8.000,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. (Es folgt ein Berichtigungsbeschluss) Landgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit Das Rubrum des Urteils des Landgerichts Köln vom 09.08.2017 wird gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu 1) wie folgt zu bezeichnen ist: G GmbH i.L. Die Rubren des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 19.07.2017 und des Verkündungsprotokolls vom 09.08.2017 werden gem. § 164 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu 1) wie folgt zu bezeichnen ist: G GmbH i.L. Abweichend von der Festsetzung im Urteil vom 09.08.2017 wird der Gegenstandswert für die erste Instanz wie folgt festgesetzt: für den Kläger: 28.000,- € für die Beklagte zu 1): 10.000,- € für den Beklagten zu 2): 18.000,- €. Gründe: 1. Das Rubrum des Urteils vom 09.08.2017 war wie erfolgt gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Die Bezeichnung der Beklagten zu 1) war unrichtig. Unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe wird ausführlich begründet, dass die Kammer von der oben genannten Parteibezeichnung ausging. Die abweichende Bezeichnung im Rubrum beruht auf einem EDV-Versehen. Die Unrichtigkeit war offensichtlich: Sie ergab sich unmittelbar aus dem Urteil selbst. 2. Die Rubren des Sitzungsprotokolls vom 19.07.2017 und des Verkündungsprotokolls vom 09.08.2017 waren gemäß § 164 ZPO aus denselben Gründen zu korrigieren. 3. Der Streitwert war wie nunmehr erfolgt festzusetzen. Die ursprüngliche Festsetzung im Urteil vom 09.08.2017 beruht hinsichtlich des Beklagten zu 2) offensichtlich auf einem Tippfehler, der sich hinsichtlich des Klägers als Rechenfehler fortgesetzt hat.