Urteil
81 O 32/17
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0801.81O32.17.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verwendung eines Kontakt- und eines Rückrufformulars auf dessen Internetseite in Anspruch, da der Nutzer nicht ausreichend über das Datenschutzrecht informiert werde. Der Kläger vertreibt Kfz-Teile unter der Domain www.anonym1.com. Der Beklagte bietet Kfz-Teile unter www.anonym2.de an. Am 23.12.2016 enthielt die Webseite des Beklagten sowohl ein Kontakt- als auch ein Rückrufformular gemäß Anlagen K 3 und K 4, in das die Nutzer jeweils Kontaktinformationen wie Namen und E-Mailadresse bzw. Telefonnummer eingeben konnten. In den beiden Formularen selbst befand sich jeweils kein Hinweis auf Datenschutzbestimmungen. Weiter unten in der Fußzeile, dem sog. Footer, jeder einzelnen (Unter-)Seite befand sich unter der Rubrik „Informationen“ ein Link, der mit „Datenschutz“ bezeichnet und wie folgt gestaltet war: Über den damaligen Inhalt der so verlinkten Seite besteht zwischen den Parteien Streit. Nachdem der Beklagte den Kläger zuvor u.a. wegen unzureichender Datenschutzaufklärung bei Verwendung eines Kontaktformulars abgemahnt hatte, mahnte der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2016 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Für die Abmahnung macht der Kläger für die Beauftragung seines Rechtsanwalts Abmahnkosten in Höhe von 612,80 € netto, ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500 € und einer Gebühr von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale geltend. Der Kläger bestreitet, dass eine Datenschutzerklärung mit dem Inhalt eingestellt gewesen ist, wie sie vom Beklagten vorgetragen wird. Er ist der Ansicht, die Nutzer seien vom Beklagten insgesamt unzureichend über Art und Umfang der Datenerhebung unterrichtet worden. Die Einbindung von Kontakt- und Rückrufformular sei jeweils hinter den Anforderungen von § 13 TMG zurückgeblieben. Es sei unzureichend gewesen, lediglich in der Fußzeile einen Link zur Datenschutzerklärung bereitzuhalten. Diese Auffassung teile letztlich auch der Beklagte, wie aus dessen Abmahnung gegenüber dem Kläger vom 22.12.2016 hervorgehe. Dort habe der Beklagte eine Verlinkung nur in der Fußzeile für unzureichend gehalten. Der Kläger beantragt, 1. dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr über das Internet Kfz-Teile anzubieten und ein Kontaktformular und/oder ein Rückrufservice-Formular zu nutzen, ohne den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten zu informieren; 2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1. die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 612,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.6.2017 nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger hilfsweise zu Ziffer 1, dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr über das Internet Kfz-Teile anzubieten und ein Kontaktformular und/oder ein Rückrufservice-Formular zu nutzen, und dabei lediglich im Footer den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der Daten zu informieren, ohne explizit auf die Datenschutzinformation hinzuweisen und/oder keine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Datenschutzerklärung sei über den Link am Ende der Webseite jeweils leicht auffindbar gewesen und im Übrigen ausreichend, um den Anforderungen an gesetzliche Unterrichtungspflichten zu genügen. Die Beklagte behauptet folgende Gestaltung der Datenschutzerklärung zum Zeitpunkt der Abmahnung: Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Ein den Hauptantrag zu 1. begründender Anspruch auf Unterlassung folgt nicht aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG. 1. Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. In dem Bereitstellen von Kontakt- und Rückrufformular auf der Webseite www.anonym2.de liegt zudem jeweils eine der Kundengewinnung bzw. -bindung dienende geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 2. Die geschäftliche Handlung verstößt jedoch nicht gegen die Marktverhaltensregelung des § 13 Abs. 1 TMG. a) § 3a UWG verbietet solche geschäftliche Handlungen, die gegen eine Norm verstoßen, die das Marktverhalten der Wettbewerbsteilnehmer regelt. Die Unterrichtungspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG stellt eine solche Marktverhaltensnorm i.S.d. § 3a UWG dar (OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 – 6 U 121/15; OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12). b) Es liegt jedoch kein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht aus § 13 Abs. 1 TMG vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine ausreichende Datenschutzerklärung auf der Webseite bereitgestellt wurde. aa) § 13 Abs. 1 TMG verpflichtet den Diensteanbieter, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (...) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Es ist unstreitig, dass sich jedenfalls in den beiden Formularen selbst kein Hinweis auf die Datenschutzerklärung fand. bb) Den formalen Anforderungen an die Unterrichtungspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG wird aber auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Datenschutzerklärung zu Beginn der Nutzung und im Zeitpunkt der Datenerhebung leicht auffindbar und unmittelbar erreichbar ist. § 13 Abs. 1 TMG selbst regelt Form, Gestaltung und Auffindbarkeit des Datenschutzhinweises nicht. Zur Auslegung können jedoch die Anforderungen von § 5 Abs. TMG herangezogen werden, der bestimmt, dass das Impressum des Diensteanbieters leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu sein hat (so auch Hullen/Roggenkamp, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 13 TMG Rn. 8). Dabei genügt es zur unmittelbaren Auffindbarkeit, wenn der Link, der zu den Informationen führt, mit „Datenschutz“ bezeichnet ist. Die Webseite des Beklagten genügt diesem Erfordernis durch die übersichtliche und einheitliche Struktur des Footers. Es ist zudem nicht unüblich und entspricht dem Erfahrungswert der Nutzer, dass sich Hinweise wie solche auf den Datenschutz oder das Impressum am Ende der jeweiligen Webseite befinden – in der Regel in Form von Verlinkungen. Letzteres ist für jede (Unter-)Seite der Webseite des Beklagten und damit sowohl für den Beginn der Nutzung – meist auf der Startseite – als auch für den Aufruf von Kontakt- und Rückrufformular gewährleistet. Unmittelbar erreichbar sind die Informationen, wenn sie durch höchstens zwei Klicks abrufbar sind (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 13 TMG, Rdnr. 8). Auch dies ist der Fall. Der Nutzer muss zwar gegebenenfalls zum Ende der Seite scrollen. Es genügt sodann aber ein einzelner Klick, um zu dem Datenschutzhinweis zu gelangen. cc) Auch der von dem Beklagten vorgetragene Inhalt der Datenschutzerklärung verstößt nicht gegen § 13 Abs. 1 TMG. Insbesondere gibt die Erklärung Aufschluss darüber, welche personenbezogenen Daten erhoben und verwendet werden – nämlich diejenigen, die in das Kontaktformular eingegeben werden – und zu welchem Zweck, nämlich der Bearbeitung von Kundenanfragen, die Daten verwendet werden (vgl. zu den Anforderungen Scheja/Haag, in: Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 3. Aufl. 2013, Teil 5 Rn. 440). Das gilt auch für das Rückrufformular, zu dem der Beklagte sich jedenfalls auf den Abschnitt „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten“ berufen kann. Der von dem Beklagten vorgetragene Inhalt der Datenschutzerklärung ist für die Entscheidung zugrunde zu legen. Der Kläger hat der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt, wenn er sich auf die pauschale Behauptung zurückzieht, der Beklagte habe keine Datenschutzerklärung bereitgehalten, wie sie der schriftsätzlich vorgetragenen Fassung entspricht. Der Kläger hat grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs darzulegen und zu beweisen, somit auch, dass der Inhalt der Datenschutzerklärung hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückblieb. Substanziierter Vortrag des Klägers fehlt. Ihm kommt auch keine Erleichterung des Vortrags im Sinne einer sekundären Darlegungslast des Beklagten zugute, ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte substanziiert zum Inhalt der Datenschutzerklärung vorgetragen hat. Zwar vollzieht sich die Inhaltseinstellung auf der Webseite des Beklagten in dessen Einflusssphäre. Dem Kläger war es am 23.12.2016 jedoch ohne Weiteres möglich, den Link in der Fußzeile aufzurufen und den Inhalt der Datenschutzerklärung zu überprüfen. Sofern der Kläger dies versäumte, kann das dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere trifft den Beklagten keine Pflicht, den Inhalt seiner Webseite zu dokumentieren, um etwaige Unterlassungsbegehren von Mitbewerbern abzuwenden. II. Über den nach der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag muss nicht entschieden werden. 1. Ungeachtet der Frage, ob es sich inhaltlich um ein „Minus“ zum Hauptantrag handelt, sind die Anforderungen an die geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung deutlich abweichend formuliert, so dass es sich um einen im Verhältnis zum Hauptantrag geänderten Antrag handelt, über den hätte mündlich verhandelt werden müssen, was nicht geschehen ist. 2. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht veranlasst, weil auch der Hilfsantrag nicht erfolgversprechend ist. Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 13 TMG, 28 BDSG. a) Ein expliziter Hinweis auf die Datenschutzerklärung unmittelbar im Kontakt- bzw. Rückrufformular – und nicht lediglich im Footer -, wie es der Kläger für erforderlich hält, ist von Rechts wegen nicht notwendig. Den Erfordernissen der Unterrichtungspflicht ist der Beklagte in oben dargestellter Weise (I.2) ausreichend nachgekommen. Der Hilfsantrag zu 1. ist insoweit nur eine Einschränkung des Hauptantrags zu 1. auf eine konkrete Gestaltungsform. b) Soweit der Kläger geltend macht, es fehle an der Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, ergibt sich ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG. Denn es handelt sich nicht um eine Erhebung bzw. Verwendung zu Werbezwecken im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG, für die eine Einwilligung erforderlich ist. In vorliegendem Fall sowohl des Kontakt- als auch des Rückrufformulars ist das Erheben, Speichern, Verändern, Nutzen oder Übermitteln der Daten vielmehr nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG freigestellt und bedarf keiner Einwilligung des Nutzers. Es handelt sich um das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten, das für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG erforderlich ist. Zu solchen eigenen Geschäftszwecken erforderlich ist die Datenverarbeitung, solange sie als Hilfsmittel zur Erfüllung bestimmter eigener Zwecke dient, nicht jedoch selbst das geschäftliche Interesse bildet. Die Datenverwendung muss der Erfüllung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis dienen und darf nicht geschäftsmäßig erfolgen, was etwa der Fall sein kann, wenn der Zweck der Übermittlung an Dritte überwiegt. Die Geschäftszwecke sind bereits bei Erhebung festzulegen (Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster, a.a.O., BDSG § 28 Rn. 4, 5). Kontakt- und Rückrufformular verfolgen den Zweck, Kundenanfragen hinsichtlich der Anbahnung oder weiteren Durchführung eines Schuldverhältnisses zu bearbeiten. In aller Regel wird es sich dabei um Informationsbegehren potenzieller Abnehmer handeln, die sich etwa auf Produkteigenschaften, Produktkompatibilität, Preisgestaltung oder Lieferbedingungen beziehen werden. Die Datenverwendung in den Formularen beschränkt sich ausweislich der vorgetragenen Datenschutzerklärung auf die Bearbeitung des jeweiligen Nutzeranliegens. Insbesondere eine Datenerhebung und -nutzung zu darüber hinausgehenden Werbezwecken i.S.d. § 28 Abs. 3 BDSG ist weder vorgetragen noch erkennbar. Auch eine Übermittlung der Daten an Dritte ist nicht vorgetragen. In Fällen, in denen die Datenverwendung – wie hier – keiner Einwilligung bedarf, soll eine solche auch nicht beim Nutzer nachgefragt werden, weil sonst der Eindruck entstehen kann, die Datenverarbeitung stünde als Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung zur alleinigen Disposition des Nutzers (Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster, a.a.O., BDSG § 4 Rn. 6). c) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 TMG. Denn § 13 Abs. 2 TMG regelt die Anforderungen, unter denen eine nach § 4 BDSG erforderliche Einwilligung in die Datenverwendung elektronisch eingeholt werden darf. § 13 Abs. 2 TMG findet somit nur Anwendung, soweit die Einwilligung in die Datennutzung erforderlich ist, was wie zu lit. b) dargelegt hier nicht der Fall ist. III. Folgerichtig sind weder der Antrag zu 2. noch der Antrag zu 3. begründet, die jeweils das Schicksal der Anträge zu 1. teilen. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: € 7.500,-