Urteil
11 S 305/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0725.11S305.16.00
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Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267
AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der
Start- oder Landebahn liegende Schraube (Fremdkörper/FOD) ein
außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Ver-
ordnung EG-VO Nr. 261/2004?
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube (Fremdkörper/FOD) ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Ver- ordnung EG-VO Nr. 261/2004? G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 295/91 (im folgenden Verordnung, Fluggastrechteverordnung) in Anspruch. Er buchte bei der Beklagten für den 00.002015 einen Flug von C nach F mit der Flug-Nr. ####, dessen Ankunft in F nach dem Flugplan für 14:30 Uhr LT (12:30 Uhr UTC) vorgesehen war. Tatsächlich erreichte der Flug F jedoch erst um 17:48 Uhr LT (15:48 Uhr UTC) mit einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung. Die Beklagte hält dem Ausgleichszahlungsbegehren des Klägers entgegen, dass bei den Startvorbereitungen für den streitgegenständlichen Flug eine Schraube in einem Reifen des für die Durchführung des Fluges eingesetzten Flugzeuges D-AGWD festgestellt worden sei, die sich auf der Startbahn in F oder der Landebahn des Vorfluges 4 U 9394 in C in den Reifen gebohrt habe. Aus diesem Grund habe der Reifen ausgetauscht werden müssen, was zu der verspäteten Abwicklung des Fluges #### geführt habe. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem Schadenereignis um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung handele, aufgrund dessen sie exkulpiert und folglich nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 250 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu zahlen. Es hat dabei den von dem Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten zur Ursache der großen Ankunftsverspätung in F als wahr unterstellt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte dadurch nicht von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit sei, da die Beschädigung eines Reifens des Flugzeuges durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn ein vom normalen Flugbetrieb erfasster Umstand sei, der tatsächlich beherrschbar sei und dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspreche, wie die Rollfeldkontrolle und deren gesetzliche Anordnung zeige. Zu der betrieblich beherrschbaren Sphäre des Luftfahrtunternehmens gehörten nicht nur der Flugbetrieb des ausführenden Unternehmens im engeren Sinne wie Start, Flug und Landung, sondern auch alle von Dritten erbrachten und von dem Luftfahrtunternehmen in Anspruch genommenen Flughafendienstleistungen, ohne die ein normaler Flugbetrieb nicht möglich wäre, was der EuGH in seinem Beschluss vom 14.11.2014 (EuGH, „Siewert“, Rechtssache 394/14, RRa 2015, 15-17) klargestellt habe. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Beklagte die darin zugelassene Berufung eingelegt und verfolgt damit ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend, das Amtsgericht überdehne die mögliche von ihr beherrschbare Sphäre und verkenne, dass der EuGH nicht entschieden habe, dass alle von einem Dritten erbrachten und von dem Luftfahrtunternehmen in Anspruch genommenen Flughafendienstleistungen zum Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens zählten. In der Entscheidung des EuGH vom 14.11.2014 sei es um die Beschädigung eines Flugzeugs durch ein Treppenfahrzeug gegangen, welches für den Einstieg der Passagiere an das Flugzeug herangeführt worden sei, mithin um die Inanspruchnahme eines Dienstleisters zur Abfertigung eines konkreten Fluges, den das Luftfahrtunternehmen durchzuführen gehabt habe. Den Passagieren den Einstieg zu dem gebuchten Flug zu ermöglichen, gehöre zu den Aufgaben des Luftfahrtunternehmens. Insofern sei der hiesige Sachverhalt schon dem Grunde nach nicht vergleichbar. Denn vorliegend sei das Flugzeug zufällig aufgrund der Nutzung der Start- und Landebahn beschädigt worden, welche von allen Luftfahrtunternehmen gleichermaßen genutzt werde. Daher sei diese Nutzung dem allgemeinen Luftverkehr zuzuschreiben und nicht einem konkreten Aufgabenbereich des Luftfahrtunternehmens. Auch falle die Säuberung der Start- und Landebahnen nicht in den Aufgabenbereich des Luftfahrtunternehmens und sei dies demzufolge von der Beklagten auch nicht beherrschbar. Sie betreffe nicht den einzelnen Flug eines Luftfahrtunternehmens und auch nicht den sicheren Zu- oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebuchten Flug, sondern die Sicherheit der Flughäfen und damit die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs. Der Auffassung des Erstgerichts könne auch schon deshalb nicht gefolgt werden, da es danach praktisch nicht möglich sei, dass ein Umstand zwar die Durchführung eines geplanten Fluges unmöglich mache, dieser Umstand sich aber nicht als „Teil der normalen Ausübung des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens“ darstelle. Das grundsätzliche Erfordernis zur Bejahung eines außergewöhnlichen Umstandes im Falle eines technischen Defekts, nämlich dass es sich um ein Vorkommnisse handele, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei, wäre demnach obsolet. II. Die Entscheidung über die Berufung erfordert die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) durch Beantwortung der Vorlagefrage. Stellt die Beschädigung des Flugzeugreifens durch eine auf der Start- und Landebahn liegende Schraube wie vom Amtsgericht angenommen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 dar, bleibt die Berufung ohne Erfolg, weil dem Kläger dann der ihm im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, nach der die Vorschriften der Art. 7, 5 Fluggastrechteverordnung auch auf Fälle Anwendung finden, in denen ein Fluggast sein Reiseziel mit einer mindestens dreistündigen Ankunftsverspätung erreicht, zuerkannte Ausgleichsanspruch zusteht. Handelt es sich hingegen um einen außergewöhnlichen Umstand, kommen der Berufung - vom Ergebnis der sodann durchzuführenden Beweisaufnahme abhängige - Erfolgsaussichten zu. Ob das von der Beklagten dargelegte Schadenereignis als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 einzustufen ist, ist eine Frage der Bestimmung des Begriffs „außergewöhnlicher Umstand“ und damit eine Frage der Auslegung der Norm, die in Zweifelsfällen dem EuGH vorbehalten ist. Nach Auffassung der Kammer liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor. Dass es sich ggf. nicht um ein nur höchst selten auftretendes Problem handelt, sondern die Luftverkehrsunternehmen bei der alltäglichen Abwicklung des Flugbetriebes häufiger damit konfrontiert werden, dass ein Flugzeugreifen beim Starten oder Landen des Flugzeugs durch eine auf das Rollfeld geratene Schraube oder einen vergleichbaren dorthin geratenen Fremdkörper beschädigt wird, steht der Qualifizierung eines so entstandenen technischen Defekts als außergewöhnlicher Umstand nicht entgegen. Auch in seiner letzten Entscheidung zur Frage nach dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Fall eines Vogelschlags (EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C-315/15, BeckRS 2017, 108627, Rn. 22 f.) hat der EuGH die Häufigkeit des Vorkommnisses nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen. Maßgeblich stellt der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Qualifizierung eines technischen Problems als außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung darauf ab, dass es auf ein Vorkommnis zurückgehen muss, das – wie die im 14. Erwägungsgrund der Verordnung aufgezählten Vorkommnisse - nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Nicht als außergewöhnlichen Umstand beurteilt der EuGH insoweit das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs, da ein solcher Ausfall untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden sei. Dieses unerwartete Vorkommnis sei vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe sei, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibe, sicherzustellen. Zwar stelle das ggf. vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines Flugzeugs ein unerwartetes Vorkommnis dar. Dennoch bleibe ein solcher Ausfall untrennbar mit dem sehr komplexen System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden, das vom Luftfahrtunternehmen oft unter schwierigen oder gar extremen Bedingungen insbesondere Wetterbedingungen betrieben werde, wobei kein Teil eines Flugzeugs eine unbegrenzte Lebensdauer habe (EuGH – Urteil, Rechtssache van der Lans – C-257 / 14, zit. nach juris). Hiervon ausgehend hat die Kammer in mehreren dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen Verfahren entschieden, dass ein Reifenschaden oder anderer technischer Defekt des Fluggerätes, der durch auf dem Rollfeld liegende Kleinteile wie Nägel oder vergleichbare Objekte verursacht worden ist, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit (so u.a. Urteil vom 06.05.2014, Az. 11 S 171/13; Urteil vom 29.07.2014, Az. 11 S 272/13; Urteil vom 19.01.2016. Az.: 11 S 389 / 14 -). In ihrer Entscheidung vom 19.01.2016 - Az.: 11 S 389 / 14 – hat die Kammer dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Verordnungsgeber hat in den Erwägungen Nr. 14 zu Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung nur eine beispielhafte Aufzählung der außergewöhnlichen Umstände vorgenommen. Die aufgeführten Beispiele zeigen aber, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmens liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen (LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007, Az. 21 S 263/06, zit. nach juris). Da die Sicherheit und die Kontrolle der Rollbahnen dem jeweiligen Flughafenbetreiber obliegt und von diesem regelmäßig auf Fremdkörper untersucht werden, haben die Fluggesellschaften selbst keinen Einfluss auf die Durchführung und die Anzahl der Kontrollen und dürfen auch selbst solche nicht vornehmen. Fremdkörper auf den Rollbahnen sind somit eine von den Fluggesellschaften nicht beherrschbare Gefahr und stellen dabei – anders als das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen des Flugzeugs trotz regelmäßiger Wartung - ein von außen wirkendes Ereignis dar. Diese gehören nicht zum normalen betrieblichen Ablauf eines Fluges, sondern sind vielmehr als ein von außen wirkender Umstand einzuordnen. Aufgrund dessen sind Fremdkörper auf Rollbahnen, die Schäden am Flugzeug verursachen, als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung einzustufen. Die Kammer beabsichtigt, hieran festzuhalten. Die von verschiedenen Abteilungen der ersten Instanz und in der Entscheidung der 24. Zivilkammer des LG Köln (Urteil vom 12.5.2015, Az. 24 O 270/14) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH zum Treppenfahrzeug in der Rechtssache Siewert (Beschluss vom 14.11.2014 – C- 394/14, zitiert nach juris) vertretene abweichende Auffassung, lassen die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes allerdings nicht zweifelsfrei erscheinen, was die Befassung des EUGH mit dieser Frage erfordert. In der Rechtssache Siewert hat der EuGH ausgeführt: „Zu einem auf die Kollision eines Treppenfahrzeugs eines Flughafens mit einem Flugzeug zurückzuführenden technischen Problem ist zu bemerken, dass Treppenfahrzeuge oder Gangways, die es den Fluggästen ermöglichen, aus dem Flugzeug ein- und auszusteigen, bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben. Deshalb ist die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass der Schaden an dem Flugzeug, mit dem der streitige Flug durchgeführt werden sollte, durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt wie einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung verursacht worden wäre, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, was Condor nach der in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung vor dem vorlegenden Gericht nachzuweisen hatte. Deshalb kann ein solches Vorkommnis nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit.“ Die Beschädigung eines Flugzeugs durch ein Treppenfahrzeug ist jedoch nach Ansicht der Kammer mit der Beschädigung durch eine auf das Rollfeld geratene Schraube oder sonstiges Kleinteil nicht vergleichbar. Zwar handelt es sich bei der Bereitstellung der Start- und Landebahn durch den Flughafenbetreiber und der von dem Flughafenbetreiber vorzunehmenden Rollfeldkontrolle um für die Abwicklung des Flugbetriebes notwendige Flughafendienstleistungen, die als solche dem Betrieb des Flugzeugs zuzurechnen sind. Dies dürfte es jedoch nicht zugleich rechtfertigen, die Beschädigung des Flugzeugs durch eine nicht auf die Rollbahn gehörende, sich dort also als Fremdkörper befindliche Schraube oder einen vergleichbaren Gegenstand als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. Als ein solches Vorkommnis wird auch der Ausfall des Flughafenradars und von Fluglotsen, die aus der Abwicklung des Flugbetriebs nicht wegzudenken sind und deren Einsatz selbst Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist, nicht angesehen (vergl. BGH am 12.6.2014 - Az. X ZR 104/13 - zitiert nach juris). Eine untrennbare Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs, die den Einsatz des Treppenfahrzeugs charakterisiert, ist aus Sicht der Kammer bei einem schadenverursachenden Kleinteil wie einer Schraube auf der Start- oder Landebahn nicht gegeben. Wenn Schrauben, Nägel oder ähnliche Teile auf dem Rollfeld auch keine Naturgewalt darstellen und von dem Flugzeug selbst herrühren können, dürften sie als Fremdkörper auf der Start- und Landebahn vielmehr dem Vogelschlag vergleichbar sein, hinsichtlich dessen der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung zu Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung - Rechtssache C - 315/15 - festgestellt hat: „Was den vorliegenden Fall betrifft, sind die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel sowie die dadurch möglicherweise verursachte Beschädigung mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Folglich ist diese Kollision als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261 / 2004 einzustufen.“ Als Fremdkörper auf der Rollbahn dienen Schrauben, Nägel oder andere Kleinteile nicht (mehr) dem Flugbetrieb, sondern stellen ein Sicherheitsrisiko dar. Dass sie auf die Rollbahn geraten, ist ein beliebig auftretendes Ereignis, das für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar und innerhalb der betrieblichen Sphäre des Unternehmens von diesem auch nicht beherrschbar ist. Wie auch Maßnahmen zur Vergrämung von Vögeln (welche einen Vogelschlag verhindern sollen, vgl. BGH, BeckRS 2013, 19627, Rn. 15) betreffen Absicherungsmaßnahmen des Rollfeldes wegen sich dort befindlicher Teile nicht den einzelnen Flug eines Luftfahrtunternehmens und auch nicht den sicheren Zu- oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebuchten Flug, sondern die Sicherheit der Flughäfen und damit die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs. Sie fallen deshalb grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des einzelnen Luftfahrtunternehmens, sondern obliegen gegebenenfalls dem Flughafenbetreiber, der die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die geeigneten und wirksamen Mittel auszuwählen hat (so auch LG Darmstadt, BeckRS 2014, 23957 für einen durch das Ansaugen einer Schraube verursachten Schaden; anders bei vom Flughafenbetreiber eingesetzten Fahrzeugen, die auf dem Vorfeld geparkt wurden, LG Frankfurt am Main, BeckRS 2016, 17989, Rn. 6). Den Darlegungen der Beklagten zufolge sind zudem die vorhandenen technischen Systeme zur Überwachung des Rollfeldes und Beseitigung dort vorhandener Fremdkörper nicht ausgereift und entsprechend nicht in der Lage, sicheren Schutz zu geben. Ein wetterunabhängiges Sicherheitssystem, das künftig die Start- und Landebahnen kontinuierlich auf Fremdkörper prüfen und bei Gefahr Alarm auslösen soll, ist – so die Beklagte - seit mehreren Jahren in der Entwicklung; Forscher der Fraunhofer Institute für Hochfrequenzphysik und Radartechnik FHR und für Kommunikation, Informationsverarbeitung und Ergonomie FKIE entwickelten das System gemeinsam mit der Uni Siegen, der PMD der Technologies GmbH und der Y GmbH im Projekt für Flughafen- Start- und Landebahnüberwachung durch multimodale, vernetzte Sensorik – kurz: LaotSe. Wenn vorliegend auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, ist in der Sache angesichts des Bestreitens des von der Beklagten behaupteten technischen Defekts des für die Abwicklung des streitgegenständlichen Fluges vorgesehenen Flugzeugs und seiner Ursache durch den Kläger hierüber Beweis zu erheben durch Vernehmung der benannten Zeugen. Dass der technische Defekt auf dem Vorflug des streitgegenständlichen Fluges eingetreten ist, steht dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Dies ist unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 15. der Fluggastrechteverordnung, wonach vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden sollte, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern, nicht zweifelhaft (vergleiche BGH am 12.6.2014 - Az. X ZR 104/13). Nach dem Vortrag der Beklagten hat diese nach Feststellung des Reifendefekts auch das Erforderliche getan, um die Verspätung der streitgegenständlichen Fluges gering zu halten, indem sie sich umgehend um die Beschaffung eines Ersatzreifens gekümmert hat und in der Folge einen solchen von der Air Lingus zur Verfügung gestellt bekommen konnte. Dass sie in C keinen Maintenance-Betrieb unterhält und selbst keine Ersatzteile vorhält, ist ihr nicht vorwerfbar, da C keine Heimatbasis der Beklagten ist. Auch eine Ersatzmaschine musste für den Fall des Eintretens eines außergewöhnlichen Umstandes nicht vorgehalten werden. Dass die Beschaffung bzw. das Chartern eines Ersatzflugzeuges kaum schneller zu bewerkstelligen gewesen ist als die Beschaffung eines Ersatzreifens, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt. Das Chartern eines Ersatzflugzeuges wäre insoweit auch wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Es leuchtet ein, dass der Austausch eines Reifens gewisse Zeit benötigt und erscheint glaubhaft, wenn die Beklagte vorträgt, dass es im Idealfall hierfür 3 Stunden bedarf, wobei vorliegend die Ankunftsverspätung gerade einmal 3 Stunden 28 Minuten betrug. Auch hierzu sind die benannten Zeugen zu befragen, nachdem der Kläger selbst bestreitet, dass die Beklagte über keinen Ersatzreifen in C verfügte und der Reifendefekt für die eingetretene Verspätung ursächlich war. Die Beschädigung des Reifens als solche konnte die Beklagte nicht verhindern. Wird seitens des EuGH dagegen ein außergewöhnlicher Umstand auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten verneint, ist die Sache entscheidungsreif; die Berufung ist dann zurückzuweisen. Danach bleibt festzuhalten, dass der weitere Verfahrensgang von der Frage der Auslegung des Begriffs des außergewöhnlichen Umstands in Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung abhängt.