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Urteil

30 O 255/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0713.30O255.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Am 27.04.2007 und am 29.04.2007 unterzeichneten die Kläger Schriftstücke, die u.a. die Gewährung mehrerer Darlehen durch die Beklagte betrafen. Wegen der Einzelheiten dieser Darlehensvereinbarungen und der ihnen beigefügten Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift und die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss der in dem Schreiben im Einzelnen aufgeführten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen (Anlage 2 zur Klageschrift). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 01.02.2016 zurück (Anlage 4 zur Klageschrift). Die Kläger sind der Ansicht, sie seien noch zum Widerruf berechtigt gewesen. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen gewesen, weil die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Belehrung über den Fristbeginn sei verwirrend, weil unklar bleibe, ob die Frist bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags an die Kläger, erst nach Unterschrift des Antrags und dessen Hingabe oder erst mit der Übermittlung der Vertragsurkunde oder erst nach Aushändigung von Informationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge zu laufen beginne. Unzureichend seien auch die Informationen über die Rechtsfolgen eines Widerrufes, da darin nur die den Verbraucher treffenden Pflichten, nicht aber auch die Pflichten der Gegenseite Erwähnung fänden. Schließlich sei es auch unzulässig, dass nur eine Widerrufsbelehrung für mehrere Verträge erteilt werde. Aus den Widerrufen ergebe sich ein Erstattungsanspruch der Kläger in Höhe von 40.087,53 €, wegen der Berechnung wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Hinzu komme ein Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.884,86 €. Mit der am 21.07.2016 bei Gericht eingegangenen Klageschrift haben die Kläger zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 47.423,14 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 11.10.2016, bei Gericht eingegangen am 14.10.2016, haben sie diesen Antrag reduziert und die Klage um einen weiteren Antrag erweitert, die Klageschrift wie auch der Schriftsatz vom 11.10.2016 sind der Beklagten am 23.03.2017 zugestellt worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 40.087,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 11.884,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß, jedenfalls aber stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen keine Zahlungsansprüche aus § 346 BGB i.V.m. §§ 357 Abs. 1 S. 1, 355 BGB i.d.F.v. 02.12.2004 und § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 23.07.2002 wegen des von ihnen erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss der Vereinbarungen mit der Beklagten vom 24.04.2004 und 29.05.2004 gerichteten Vertragserklärungen zu, denn der von ihnen erklärte Widerruf war aufgrund des Ablaufs der Widerrufsfrist unwirksam. Die für das Widerrufsrecht der Kläger geltende zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger bereits abgelaufen. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Widerrufsfrist habe aufgrund einer Fehlerhaftigkeit der jeweils erteilten Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, denn die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung begegnet keinen Bedenken. Die Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen an eine deutliche Gestaltung, da sie hinreichend vom übrigen Vertragstext abgesetzt ist und über ein abweichendes Schriftbild verfügt. Auch inhaltlich entspricht die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben. Sie enthält eine Belehrung über das Widerrufsrecht der Kläger, Name und Anschrift des Widerrufsadressaten, die für die Widerrufserklärung geltende Frist und deren Beginn. Die Angaben in der Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere ist die Belehrung der Beklagten auch nicht dazu angetan, bei dem jeweiligen Darlehensnehmer eine Fehlvorstellung dahingehend hervorzurufen, die Widerrufsfrist beginne abweichend von der seinerzeit geltenden Gesetzlage bereits mit Übersendung eines Vertragsangebots der Beklagten, denn aufgrund der jeweiligen Beifügung des Possessivpronomens „mein“ bzw. „meines“ beim Vertragsantrag bzw. dessen Abschrift wird für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass es auf seine eigene Vertragserklärung ankommt und nicht eine etwaige vorangegangene Vertragserklärung der darlehensgewährenden Bank maßgeblich ist. Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei fehlerhaft, weil einseitig nur über die den Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufes treffenden Pflichten, nicht jedoch auch über seine Rechte belehrt werde. Dies folgt zunächst daraus, dass das Gesetz seinerzeit eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines erklärten Widerrufes gar nicht verlangte. § 355 BGB a.F. enthielt keine Regelung dahin, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. in vollem Umfang hinzuweisen gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 – 13 U 84/15). Dass hierin kein zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führender Umstand liegt ergibt sich auch daraus, dass, soweit der Gesetzgeber für den Zeitraum ab Mitte 2010 auch Belehrungen über die Rechtsfolgen eines Widerrufes vorgeschrieben und dem Rechtsverkehr Musterwiderrufsinformationen zur Verfügung gestellt hat, er darin eine Unterrichtung des Verbrauchers nur über die ihn im Falle eines Widerrufs treffenden Verpflichtungen verlangt. Weshalb dann für den Zeitraum davor, bei dem gar keine Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen eines Widerrufes bestand, eine Belehrung, in der allein die den Darlehensnehmer im Falle eines wirksamen Widerrufs treffenden Pflichten aufgeführt sind, fehlerhaft sein soll, ist nicht erkennbar. Keinen Bedenken begegnet auch, dass die Beklagte beide Darlehensnehmer in einem Formular über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Wenn zwei Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an der Widerrufserklärung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2016 – 13 U 102/16). Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass für mehrere Darlehen nur eine Belehrung erteilt wurde, denn ebenso wie bei einem Vertragsschluss mit einer Mehrzahl von Personen eine einheitliche Belehrung erteilt werden kann und es keiner isolierten Belehrung für jede einzelne Willenserklärung bedarf, reicht auch bei zusammenhängenden Geschäften eine einheitliche Belehrung aus, wenn sich diese Belehrung ersichtlich auf mehrere Einzelgeschäfte bezieht und Sinn und Bedeutung der Belehrung für einen durchschnittlichen Verbraucher insgesamt erkennbar bleiben. Dies ist vorliegend zu bejahen, da sich die Belehrung eindeutig auf die in der Belehrung vorangegangenen Seiten des Formulars zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvereinbarungen mit der Beklagten bezog (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.04.2017 – 12 U 60/16). Ist demnach die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß, so war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Kläger die für den Widerruf geltende Frist bereits abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger ins Leere geht und die Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO: Streitwert: bis 65.000,00 €