OffeneUrteileSuche
Urteil

30 O 227/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0713.30O227.16.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Die Parteien schlossen unter dem 09./18.09.2011 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 150.000,00 EUR, welcher bei der T2 AG, die im Juli 2015 auf die Beklagte verschmolzen wurde, unter der Darlehensnummer #####/#### geführt wurde und nunmehr bei der Beklagten unter der Darlehensnummer #####/#### geführt wird. Vereinbart wurde seinerzeit ein Sollzinssatz in Höhe von 3,09 % p.a., der bis zum 30.09.2021 festgeschrieben wurde. Zur Absicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag wurde eine Grundschuld bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. In der Vertragsurkunde war eine Widerrufsbelehrung enthalten, welche sich wie folgt darstellte: -Es folgt eine Bilddarstellung.- Die Darlehensvaluta wurde an die Klägerin ausgezahlt; in der Folgezeit erfüllten die Parteien die ihnen obliegenden Vertragspflichten jeweils vereinbarungsgemäß. Mit Schreiben vom 09.11.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.12.2015 zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe den Darlehensvertrag auch im November 2015 noch wirksam widerrufen können, da die zweiwöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung folge schon allein daraus, dass die Beklagte anstelle ihrer ladungsfähigen Anschrift lediglich eine Postfachadresse angegeben habe. Zudem sei die Widerrufsbelehrung auch nicht hinreichend deutlich gestaltet. Auf den Schutz des aus der Anlage 6 zum EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung ersichtlichen Musters könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie dieses inhaltlich individuell abgeändert habe. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte habe gegen sie am Tag des Widerrufs (09.11.2015) nur noch eine Restforderung in Höhe von 125.454,44 EUR aus dem Darlehensvertrag gehabt. Die ab diesem Tag weiterhin erbrachten Ratenzahlungen seien vollständig zur Tilgung dieser Restforderung in Ansatz zu bringen. Ferner ist sie der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit Eingang der von ihr erbrachten Ratenzahlungen und Sondertilgungsleistungen zu. Dies ergebe einen Anspruch in Höhe von 1.294,51 EUR. Die Klägerin hat im Prozess mit dem ihr angeblich zustehenden Anspruch auf Rückzahlung geleisteter 27 Ratenzahlungen zu je 511,25 EUR, geleisteter 20 Ratenzahlungen zu je 636,25 EUR sowie der Sondertilgungen in Höhe von 5.500,00 EUR, 2.000,00 EUR und 7.500,00 EUR die Aufrechnung gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Darlehensvaluta in Höhe von 150.000,00 EUR erklärt. Weiterhin hat sie auch mit den vollen, ab dem Widerrufszeitpunkt erbrachten Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 636,25 EUR seit dem 30.11.2015 und mit der danach geleisteten Sondertilgung aus Januar 2016 in Höhe von 7.500,00 EUR die Aufrechnung gegen die zum 09.11.2015 noch bestehende Restvaluta des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erklärt. In der Klageschrift vom 28.06.2016 hat die Klägerin angekündigt, die Feststellung beantragen zu wollen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Konto-Nummer #####/#### vom 09.09.2011 (Angebot Klägerin) zum Nennwert von 150.000,00 EUR durch die Widerrufserklärung der Klägerin vom 09.11.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, aus dem die Klägerin der Beklagten 125.454,44 EUR abzüglich der in voller Höhe ab dem 09.11.2015 von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Monatsraten und Sondertilgung schuldet und sich die Beklagte mit der Entgegennahme der offenen Restforderung aus dem Darlehensverhältnis in Annahmeverzug befindet. Ferner hat sie den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung von 3.044,55 EUR hilfsweise 1.294,51 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015, hilfsweise Rechtshängigkeit, zu zahlen In der mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 hat die Klägerin unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, 1) festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien, Kontonummer #####/#### vom 09.09.2011 (Angebot Klägerin) zum Nennwert von 150.000,00 EUR aufgrund der Widerrufserklärung der Klägerin vom 09.11.2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht und dass die Klägerin der Beklagten 145.454,44 EUR abzüglich der in voller Höhe ab dem 09.11.2015 von der Klägerin an die Beklagte gezahlten Monatsraten und Sondertilgung schuldet; 2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung von 1.294,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015, hilfsweise Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt Hilfswiderklage unter der Bedingung, dass das Gericht den von der Klägerin erklärten Widerruf des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrages als wirksam ansehen sollte. Sie hat zunächst den Antrag angekündigt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte ein Betrag in Höhe von 114.690,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,09 % p.a. ab dem 01.10.2016 zu zahlen. Nunmehr beantragt die Beklagte hilfswiderklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 114.596,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,09 % p.a. ab dem 01.05.2017 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden ursprünglich angekündigten Antrags erklärt die Beklagte die Erledigung der Hauptsache. Die Klägerin widerspricht der Teilerledigungserklärung der Beklagten und beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr erteilte Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, da § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht anzuwenden gewesen sei. Stattdessen sei der Inhalt der zu erteilenden Information allein Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in der seinerzeit geltenden Fassung zu entnehmen gewesen. Einer gesonderten optischen Hervorhebung habe es nach der Rechtsprechung nicht bedurft. Außerdem stelle sich die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich dar, da sie allein aus wirtschaftlichen Erwägungen mit Blick auf das derzeit niedrige Zinsniveau erfolge. Jedenfalls habe die Klägerin das Widerrufsrecht verwirkt. Zur Hilfswiderklage vertritt die Beklagte die Ansicht, sie könne von der Klägerin die Darlehensvaluta zuzüglich Nutzungsersatzes in Höhe des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes verlangen. Die Klägerin habe hingegen einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihr erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich Nutzungsersatzes in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dies gelte unabhängig davon, ob der Rückzahlungsanspruch auf § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB oder auf §§ 812, 818 Abs. 1 BGB fuße. Zudem seien Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag abzuziehen, da es sich bei dem Nutzungsersatz um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handle. Die Klägerin macht gegen den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 114.596,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,09 % p.a. ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines ihr zustehenden Anspruchs auf Freigabe gestellter Sicherheiten geltend. Zudem ist sie der Ansicht, die Beklagte könne von der Klägerin per 02.12.2016 lediglich 109.683,19 EUR fordern. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Über die Hilfswiderklage hatte die Kammer nicht zu entscheiden, da die insofern gestellte innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. I. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) folgt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daraus, dass die Beklagte die Rückabwicklung des Darlehensvertrages vorprozessual verweigert und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Klägerin an ihren vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag festhalten will und es ablehnt, von der Klägerin nur noch den von ihr unter Annahme eines wirksamen Widerrufs berechneten Zahlungsbetrag zu fordern. Zudem hat die Beklagte im Klageverfahren erklärt, die von der Klägerin vorgenommene Berechnung selbst für den Fall eines wirksamen Widerrufs für sachlich unrichtig zu halten. Die Zulässigkeit der seitens der Klägerin vorgenommenen Teilklagerücknahme folgt aus § 269 Abs. 1 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) unbegründet. Die Beklagte hat gegen die Klägerin weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen und kann von dieser nicht nur Zahlung eines Betrages in Höhe von 145.454,44 EUR verlangen. Denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den von der Klägerin am 09.11.2015 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung Anwendung. Demnach galt für das den Klägern gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. eine Frist von 14 Tagen. Diese Frist begann gemäß §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., sobald der Vertrag abgeschlossen war und der Verbraucher die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. vorgeschriebenen Informationen erhalten hatte. Zudem begann die Frist gemäß §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. nicht, solange der Verbraucher nicht hinreichend gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert worden war. Die 14-tägige Widerrufsfrist ist abgelaufen. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag wurde unter dem 09./18.09.2011 abgeschlossen; dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht gemacht wurden, bestehen keine Anhaltspunkte und solche werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Soweit die Kläger rügen, ihnen sei keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Information über ihr Widerrufsrecht erteilt worden, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich die Beklagte trotz der in ihrem Informationstext enthaltenen (marginalen) Abweichungen von dem aus Anlage 6 zum EGBGB a.F. ersichtlichen Muster auf die Fiktionswirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen kann. Denn die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht jedenfalls den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und S. 2 EGBGB a.F. Soweit die Klägerin die Angabe einer Postfachadresse für die Adressierung des Widerrufs rügt, vermag die Kammer hierin einen Fehler nicht zu erkennen. § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB a.F., aus dem sich das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ergibt, ist auf Darlehensverträge nicht anwendbar. Denn § 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. verweist nur auf die §§ 355 bis 359a BGB a.F., nicht jedoch auf § 360 BGB a.F. (so bereits LG Köln, Urt. v. 25.02.2016 – 30 O 80/15; LG Köln, Urt. v. 12.05.2016 – 30 O 184/15). Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum eine Postfachadresse zur Ausübung des Widerrufsrechts weniger geeignet sein sollte als die ladungsfähige Anschrift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zugang von Erklärungen über die Postfachadresse tatsächlich Erfolg hat. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, wird von der Klägerin selbst schon nicht behauptet. Auch der klägerische Vorwurf, es fehle der Widerrufsinformation an einer hinreichenden optischen Hervorhebung, vermag nicht zu verfangen. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend eine hinreichende Hervorhebung der Widerrufsinformation der Beklagten tatsächlich nicht gegeben ist, denn selbst wenn man hiervon ausginge, würde dies nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen, da der Gesetzgeber eine solche Hervorhebung nicht verlangt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F., der erkennen lässt, dass es auf die drucktechnische Hervorhebung nur für die Auslösung der Gesetzlichkeitsfiktion durch Verwendung des Musters ankommt, nicht aber für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation (BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14, juris Tz. 24 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 360 Abs. 1 BGB a.F., denn dieser ist vorliegend nicht anwendbar (s.o.). Auch aus der Formulierung in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F., dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen, ergibt sich keine Pflicht zu einer besonderen grafischen Hervorhebung (BGH, Urt. v. 23.02.2016 – Az. XI ZR 549/14, juris Tz. 24). Weitere Fehler der Widerrufsinformation werden von der Klägerin schon nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auf die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es damit hier nicht mehr an. 2. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2) unbegründet. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz besteht mangels Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nicht. III. Über die Hilfswiderklage hatte die Kammer nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung der Annahme eines wirksamen Widerrufs, unter der die Hilfswiderklage als erhoben gelten sollte, nicht eingetreten ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 42.165,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.