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Urteil

103 KLs 37/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0713.103KLS37.14.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten vier Monate als bereits vollstreckt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, den Beruf des Gynäkologen auszuüben.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

Angewendete Vorschriften: §§ 174 c Abs. 1, 53, 70 Abs. 1 S. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten vier Monate als bereits vollstreckt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, den Beruf des Gynäkologen auszuüben. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Angewendete Vorschriften: §§ 174 c Abs. 1, 53, 70 Abs. 1 S. 1 StGB. LANDGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 103 KLs 37/14 In der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der Hauptverhandlung vom 04.04.2017, 05.04.2017, 07.04.2017, 11.04.2017, 02.05.2017, 05.05.2017, 08.05.2017, 09.05.2017, 12.05.2017, 01.06.2017, 02.06.2017, 14.06.2017, 19.06.2017, 21.06.2017, 22.06.2017, 28.06.2017, 30.06.2017, 10.07.2017, 11.07.2017 und 13.07.2017, an der teilgenommen haben: am 13.07.2017 für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten vier Monate als bereits vollstreckt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, den Beruf des Gynäkologen auszuüben. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen. Angewendete Vorschriften: §§ 174 c Abs. 1, 53, 70 Abs. 1 S. 1 StGB. G r ü n d e: I. 1. Der Angeklagte wurde [Mitte der Fünfziger Jahre] am 00.00.0000 als zweites von insgesamt drei Kindern seiner Eltern in E. geboren. Der Vater war Finanzbeamter, die Mutter Klavierlehrerin. Als der Angeklagte sechs Jahre alt war, zog die Familie nach K., wo der Angeklagte seine weitere Kindheit und Jugend verbrachte. Nach dem Abitur [Anfang der Siebzigerjahre] leistete der Angeklagte den Wehrdienst und nahm sodann das Medizinstudium auf, welches er nach sechs Jahren erfolgreich abschloss. Zwei Tage nach Erhalt seiner Approbation trat er eine Stelle als Assistenzarzt, zunächst in der chirurgischen Abteilung einer Klinik, an. Aufgrund des ihn nachhaltig beeindruckenden Erlebnisses der notfallmäßigen Betreuung einer Hausgeburt bemühte sich der Angeklagte sodann um eine Stelle in der Gynäkologie der Klinik, welche er im Jahr 1981 auch erhielt. Er wurde in der Folge Facharzt für Gynäkologie und zog im Jahr 1987 nach S., um eine Stelle als Oberarzt im dortigen O.-Krankenhaus anzutreten. Im Jahr 1993 eröffnete der Angeklagte dann eine Praxis in H. und war seitdem als einziger niedergelassener Gynäkologe in H. tätig. Die Approbation des Angeklagten wurde nach dem Bekanntwerden der gegen ihn durch die Zeuginnen Q. und W. sowie die Nebenklägerinnen Y. und G. erhobenen Vorwürfe (vgl. dazu unten II.2) durch die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 00.00.0000 sofort vollziehbar zum Ruhen gebracht. Hiergegen erhob der Angeklagte unter dem 18.12.2013 Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln und beantragte unter dem 23.12.2013, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Dies lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Bescheid vom 16.01.2014 (AZ: 7 L 2009/13) ab. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid legte der Angeklagte nicht ein. [Noch im selben Jahr] verkaufte der Angeklagte seine Praxis an Frau Dr. J., welche diese als Gynäkologin bis heute weiter betreibt. Er ist seither auf 450 €-Basis in der allgemeinmedizinischen Praxis seiner Ehefrau tätig und erledigt dort Büroarbeiten. 2. [In den Achtzigerjahren] heiratete der Angeklagte zum ersten Mal und bekam mit seiner damaligen Ehefrau in den Jahren 0000 und 0000 jeweils ein Kind. [Rund zwanzig Jahre später] wurde die Ehe geschieden und heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau, die Zeugin Dr. C., welche ebenfalls eine Tochter und einen Sohn mit in die Ehe brachte. Die Ehe ist bis heute intakt, vor allem auch zu seiner Stieftochter, Frau X., hat der Angeklagte ein vertrauensvolles Verhältnis. Zu seinen leiblichen Kindern, die nach der Scheidung bei der Mutter blieben, besteht ebenfalls regelmäßiger Kontakt. Nähere Feststellungen zur sexuellen Entwicklung des Angeklagten waren der Kammer nicht möglich. Er selbst hat hierzu lediglich angegeben, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in den letzten Jahren hätten seine Frau und er häufig anderes im Kopf gehabt, als miteinander zu schlafen. Die Zeugin Dr. C. hat im Rahmen ihrer Vernehmung erklärt, bei Fragen zu ihrem Intimleben mache sie von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. 3. Aufgrund einer Psoriasisarthritis (entzündliche Gelenkerkrankung bei Patienten mit Schuppenflechte) leidet der Angeklagte unter chronischen Schmerzen in den Knie- und Handgelenken. In den Jahren 0000/0000 erhielt er Prothesen in beiden Knien, darüber hinaus unterzog er sich vor einigen Jahren einer nuklearmedizinischen Behandlung (Radiosynoviorthese) der Gelenkerkrankung. Medikamentös erfolgte ebenfalls vor einigen Jahren eine Therapie mittels [des Wirkstoffs] T., welche der Angeklagte im Herbst 0000 aufgrund zunehmender Beschwerden wiederholte (vgl. dazu unten II.2.3.b). Eine Impotenz, welche als Nebenwirkung dieses Medikaments auftreten kann, hat der Angeklagte bei sich nicht beobachtet. Im Übrigen nahm der Angeklagte bei akuter Beeinträchtigung Schmerzmittel ([mit dem Wirkstoff] P.). Eine derart gravierende Beeinträchtigung, dass der Angeklagte etwa nicht zur Arbeit erschienen wäre, bestand indes zu keiner Zeit. Aufgrund von Herzrhythmusstörungen trägt der Angeklagte ferner seit Dezember 0000 einen Herzschrittmacher. Der Angeklagte trinkt Alkohol allenfalls in Maßen und ist Nichtraucher. Drogen oder Medikamente im Übermaß hat er zu keiner Zeit konsumiert. 4. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Im Laufe seiner Tätigkeit erarbeitete der Angeklagte sich in H. und Umgebung den Ruf eines kompetenten und engagierten Gynäkologen. Zuletzt waren zwischen 1200 und 1300 Patientinnen bei ihm in Behandlung. Der Angeklagte beschäftigte bis zu seinem Ausscheiden aus der Praxis immer zwei Arzthelferinnen, zuletzt die Zeuginnen R. und U.. Die Zeugin R. war bei dem Angeklagten von Beginn der Praxiseröffnung an tätig, die Zeugin U. erst seit [Frühjahr] 2013. In der Praxis tatsächlich anwesend war indes immer nur eine Arzthelferin: zuletzt die Zeugin R. montags, mittwochs und freitags vormittags sowie donnerstags ganztägig, die Zeugin U. montags nachmittags und dienstags ganztägig. In der Vergangenheit waren zudem neben den Arzthelferinnen mehrfach in unregelmäßigen Abständen Praktikantinnen in der Praxis tätig. Wenn dies der Fall war, kam es häufiger vor, dass eine der Arzthelferinnen während der gynäkologischen Untersuchungen durch den Angeklagten mit im Behandlungszimmer war, um ihm zu assistieren. Jedenfalls ab dem Jahr 2011 war indes keine Praktikantin mehr in der Praxis tätig, so dass der Angeklagte die Untersuchungen seither in der Regel allein durchführte, weil die anwesende Arzthelferin den Empfang besetzen musste. Nur ausnahmsweise, wenn die Konstitution der Patientin oder besondere Behandlungsmethoden dies erforderten, kam sie zur Behandlung hinzu. Die von dem Angeklagten vorgenommenen Behandlungen begannen regelmäßig mit einem Vorgespräch, welches im so genannten Besprechungszimmer stattfand. Die jeweilige Patientin schilderte in diesem Gespräch den Grund ihres Kommens, eventuelle Beschwerden oder sonstige besondere Vorkommnisse. Anschließend bat der Angeklagte die Patientin, sich freizumachen und sodann in das einzige Behandlungszimmer zu treten, wo er sie erwartete. Die Umkleidekabine grenzt an das eigentliche Behandlungszimmer an und ist als eigenständiger Raum ausgestaltet. Im Rahmen der üblichen, gynäkologischen Krebsvorsorgeuntersuchung folgte nun entweder zunächst die Brustuntersuchung und anschließend die Vaginaluntersuchung oder umgekehrt. Die Patientin machte sich dabei jeweils lediglich in dem zu untersuchenden Bereich des Körpers frei und blieb im Übrigen angekleidet. Bei der Brustuntersuchung stand die Patientin, der Angeklagte stand oder saß vor ihr und tastete die Brust ab. Die im Rahmen der Krebsvorsorge durchzuführende Vaginaluntersuchung bestand regelmäßig aus einem Abtasten der Vagina sowie des Unterbauches, der Entnahme zweier Abstriche, von denen der Angeklagte den einen unmittelbar unter dem Mikroskop begutachtete und den anderen in ein externes Labor schickte, sowie einer Ultraschalluntersuchung der Vagina und des Unterbauches. Gelegentlich - bei Patientinnen, die über 50 Jahre alt waren, regelmäßig - wurde zudem eine Rektaluntersuchung durchgeführt. Bei der Vaginal- sowie der Rektaluntersuchung befand sich die jeweilige Patientin dergestalt auf dem Behandlungsstuhl, dass ihr Rücken und Gesäß auf einer Liegefläche und die Beine gespreizt in Halterungen lagen, während der Angeklagte sich regelmäßig auf einem Rollhocker sitzend zwischen ihren Beinen befand. Die Halterungen des Stuhls für die Beine lassen sich nach außen klappen, um der Patientin das „Aussteigen“ zu erleichtern. Aus Sicht der Patientin links neben dem Behandlungsstuhl befand sich ein Fenster, vor welchem sich Lamellen befanden und an der Decke über dem Stuhl war ein Bild angebracht. Hinter dem Behandlungsstuhl befand sich eine Liege, auf welcher etwa gelegentlich Ultraschalluntersuchungen oder andere Behandlungen, welche ein flaches Aufliegen des Körpers der Patientin erforderten, durchgeführt wurden. Die Praxisnachfolgerin des Angeklagten Frau Dr. J. hat die Praxis nach Übernahme renoviert und das Inventar größtenteils ausgetauscht, unter anderem auch den Behandlungsstuhl. Jedenfalls bei der Vaginal- und der Rektaluntersuchung trug der Angeklagte regelmäßig Handschuhe. Bei der Brustuntersuchung kam es vor, dass er keine Handschuhe trug, um besser tasten zu können. Im Anschluss an die Untersuchung wurde die Patientin in aller Regel noch einmal zum Nachgespräch in das Besprechungszimmer gebeten und sodann entlassen. Zu jeder Patientin des Angeklagten existiert eine Patientenakte, welche sowohl handschriftliche Notizen auf Karteikarten, als auch computerschriftliche Einträge zu den durchgeführten Behandlungen, den Angaben der Patientinnen sowie den eventuell gestellten Diagnosen, zudem Ergebnisse von Laboruntersuchungen, Ultraschallbilder etc. enthält. Die computerschriftlichen Einträge wurden über eine speziell für Arztpraxen konzipierte Software verwaltet. Die Eintragungen nahm in der Regel der Angeklagte vor, die Arzthelferinnen hatten ebenfalls Zugriff auf die Akte. Die jeweilige Patientin erlangte in der Regel keine Kenntnis von dem Inhalt der sie betreffenden Krankenakte. 2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt begann der Angeklagte, an einigen seiner Patientinnen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Dabei gab er eine medizinische Indikation oder jedenfalls eine Sinnhaftigkeit der durchgeführten Handlungen im Rahmen der jeweiligen gynäkologischen Untersuchung vor und nutzte so das Vertrauen, welches ihm die Patientinnen im Rahmen des gynäkologischen Behandlungsverhältnisses entgegenbrachten, aus. Gegenstand der Verurteilung sind Taten des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin Y., der Geschädigten W. und der Nebenklägerin G. (Fälle 2, 3 und 4 der Anklage StA Köln 34 Js 63/13). Der Angeklagte war bei Begehung sämtlicher festgestellter Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, mithin voll schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Hinsichtlich des angeklagten Vorfalls betreffend die Zeugin F. Q. (Fall 1 der Anklage StA Köln 34 Js 63/13) ist in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren worden. Soweit im Folgenden Behandlungssituationen dargestellt werden, befand sich der Angeklagte stets allein mit der jeweiligen Patientin im Behandlungszimmer. Im Einzelnen: 2.1 Tatkomplex Y. a) Die Nebenklägerin V. Y. war zum Zeitpunkt der [im Herbst] 2012 zu ihrem Nachteil begangenen Tat 53 Jahre alt. Sie ist verheiratet, hat zwei Töchter sowie ein Enkelkind und ist als gläubige Christin aktives Mitglied einer freien evangelischen Gemeinde in A., wo sie auch als Seelsorgerin tätig ist. Die Nebenklägerin Y. ist bereits in Kindheit und Jugend Opfer sexueller Übergriffe geworden: Im Alter von sechs Jahren besuchte sie regelmäßig eine Tante in Z.. Bei diesen Gelegenheiten kam es mehrfach dazu, dass der erwachsene Schwiegersohn ihrer Tante der Nebenklägerin unter der Hose an den Vaginalbereich fasste und ihr im Gegenzug ein Eis anbot. Zu einem Eindringen in die Vagina der Nebenklägerin kam es dabei nicht. Die Nebenklägerin hielt sich schließlich von dem Schwiegersohn ihrer Tante fern, woraufhin es zu keinen weiteren Vorkommnissen mehr kam. Im Alter von 14 Jahren wurde die Nebenklägerin Y. von dem Vater einer Freundin in dessen Haus zum vaginalen Geschlechtsverkehr genötigt. Im Anschluss an dieses Erlebnis befand sie sich neun Wochen in therapeutischer Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie in M., nachdem sie einen Selbstmordversuch unternommen hatte. In der Folge gelang es ihr jedoch mithilfe ihres Glaubens und Gesprächen innerhalb der kirchlichen Seelsorge, das Erlebte zu verarbeiten, so dass es in ihrem weiteren Leben keine Rolle mehr spielte. Bis zu der Tat des Angeklagten hatte die Nebenklägerin insbesondere in keiner Weise mehr das Bedürfnis einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung. Das Sexualleben mit ihrem Ehemann bezeichnen beide übereinstimmend als intakt und erfüllend. Medikamente im Übermaß oder Drogen hat die Nebenklägerin Y. nie konsumiert, Alkohol trinkt sie gelegentlich in Maßen. Die Nebenklägerin Y. war seit dem Jahr 2009 Patientin des Angeklagten. Zuvor war sie bei einem Gynäkologen in I. in Behandlung gewesen, aufgrund der Nähe der Praxis des Angeklagten zu ihrem damaligen Arbeitsplatz an einer Hauptschule in H. entschied sie sich dann jedoch zu einem Wechsel. Bei ihrem ersten Besuch im Dezember 2009 in der Praxis des Angeklagten berichtete die Nebenklägerin diesem von typischen Wechseljahrsbeschwerden wie Hitzewallungen, Schlaflosigkeit sowie Konzentrationsbeeinträchtigungen. Der Angeklagte verordnete der Nebenklägerin eine Hormonersatztherapie mittels des Präparats B., welches die Nebenklägerin fortan täglich einnahm und unter dessen Wirkung sie einen Rückgang der Symptomatik feststellte. Auch im Rahmen der einmal jährlich stattfindenden Krebsvorsorgebehandlungen durch den Angeklagten fühlte die Nebenklägerin sich gut aufgehoben und entwickelte Vertrauen in die Kompetenz des Angeklagten. Neben den Vorsorgeuntersuchungen begab sich die Nebenklägerin zudem alle drei Monate in die Praxis, um sich ein Rezept für das Hormonersatzpräparat abzuholen, hatte bei diesen Gelegenheiten jedoch ausschließlich Kontakt mit der jeweils anwesenden Arzthelferin. b) (Fall 2 der Anklage 34 Js 63/13) Mitte des Jahres 2012 traten bei der Nebenklägerin Y. trotz der weiter andauernden Hormonersatztherapie erneut Wechseljahrsbeschwerden auf. Neben der bereits bekannten Schlaflosigkeit litt sie nun auch unter leichten Gedächtnisstörungen. Letztere äußerten sich darin, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrerin plötzlich Probleme mit der Rechtschreibung einzelner Worte hatte. Wegen dieser Beschwerden sowie zur Krebsvorsorge begab sie sich am 00.00.0000 aufgrund eines zuvor vereinbarten Termins in die Praxis des Angeklagten. Nach einem Vorgespräch, in welchem die Nebenklägerin ihre Beschwerden schilderte, entkleidete sie sich zunächst oben herum und der Angeklagte tastete ihre Brust ab. Er bemerkte hierzu, ihre Brust sei schön weich, was sich auf den positiven, medizinischen Befund einer nicht feststellbaren Verhärtung der Brust bezog und von der Nebenklägerin auch so aufgefasst wurde. Die Nebenklägerin kleidete sich dann in der Umkleide oben herum wieder an, machte sich nun unten herum frei und nahm auf dem Behandlungsstuhl Platz. Aufgrund der anstehenden Vaginaluntersuchung war die Nebenklägerin angespannt, was dem Angeklagten offensichtlich auffiel, da er sie aufforderte, sich zu entspannen. Der Angeklagte fragte die Nebenklägerin sodann, ob er „gleich reinkommen oder vorsichtig“ sein solle, woraufhin die Nebenklägerin antwortete, er solle vorsichtig sein, sie wolle keine Schmerzen haben. Der Angeklagte teilte ihr nun mit, er wolle eine „Spezialbehandlung“ zur Entspannung durchführen. Er begann, den Vaginalbereich der Nebenklägerin einschließlich der Vulva mit einer nicht näher konkretisierbaren Creme einzureiben und zu massieren, um die Nebenklägerin sexuell zu stimulieren. Angaben, um was für eine Creme es sich handele, machte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin nicht. Der Nebenklägerin war eine derartige Behandlungsmethode unbekannt, weil der Angeklagte während der Massage jedoch Fachausdrücke in Bezug auf die Beschaffenheit der Schleimhaut verwendete, glaubte sie, die Behandlung sei medizinisch indiziert. Während er die Vagina der Nebenklägerin mit der einen Hand weiter massierte, führte der Angeklagte mit der anderen Hand möglicherweise eine rektale Tastuntersuchung durch. Jedenfalls äußerte er anschließend zu der Nebenklägerin sinngemäß, jetzt sei sie so entspannt gewesen, dass sie von der Rektaluntersuchung gar nichts mitbekommen habe. Ob er tatsächlich eine Rektaluntersuchung durchgeführt hat, ließ sich nicht feststellen. Anschließend teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, sie habe im Vaginalbereich eine diskrete Rötung. Er bot ihr an, zur Pilzprophylaxe und zur Vorbereitung auf die anstehende Ultraschalluntersuchung eine Creme einzumassieren, dies könne allerdings länger dauern. Die Nebenklägerin war aufgrund der für sie ungewohnten „Spezialbehandlung“ bereits leicht verunsichert, zweifelte jedoch aufgrund ihres Vertrauens in die fachliche Kompetenz des Angeklagten nicht an der medizinischen Indikation der vorgeschlagenen Behandlung und stimmte daher zu. Daraufhin begann der Angeklagte, den Vaginalbereich der Nebenklägerin mit einer ebenfalls nicht näher konkretisierbaren Creme (möglicherweise, aber nicht sicher feststellbar derselben wie im Rahmen der „Spezialbehandlung“) erneut einzureiben. Er massierte sowohl die äußeren, als auch die inneren Schamlippen sowie die Klitoris der Nebenklägerin. Hierdurch wollte er eine sexuelle Stimulation der Nebenklägerin erreichen. Die Nebenklägerin fühlte sich zunehmend unbehaglich und konnte das Handeln des Angeklagten nicht deuten. Sie hoffte, dass die Behandlung schnell vorbei sein würde und schaute zur Decke. Der Angeklagte wies die Nebenklägerin dann an, auf dem Behandlungsstuhl ein wenig nach vorne zu rücken. Als die Nebenklägerin der Aufforderung nachkam, hörte sie den Angeklagten einmal stöhnen. Der Angeklagte fuhr mit der Massage fort und äußerte, die im Intimbereich der Nebenklägerin befindlichen Haare würden störend „scheuern“ und fragte, ob die Nebenklägerin sich schon einmal rasiert hätte, was diese verneinte. Daraufhin bot der Angeklagte der Nebenklägerin Y. an, ihren Intimbereich zu rasieren, teilte dann aber mit, die Rasur erst bei ihrem nächsten Besuch durchführen zu wollen. Die Nebenklägerin kam schließlich durch die weiter andauernde Massage im Bereich der Klitoris zum Orgasmus, wofür sie sich so schämte, dass sie in einen von ihr als passiv und apathisch empfundenen Zustand geriet und auf die Frage des Angeklagten, ob ihr die Behandlung unangenehm sei, nicht zu antworten vermochte. Im weiteren Verlauf der insgesamt jedenfalls mehrere Minuten dauernden Massage äußerte der Angeklagte zu der Nebenklägerin „Sie sind ja schön willig.“ Schließlich beendete er die Massage von sich aus. Die Nebenklägerin fühlte sich wie gelähmt, tat so, als sei nichts geschehen, stand auf und begab sich nach entsprechender Aufforderung durch den Angeklagten auf die im Behandlungszimmer befindliche Liege. Hier führte der Angeklagte eine Ultraschalluntersuchung durch, die unauffällig verlief. Anschließend fand wie üblich ein Abschlussgespräch im Besprechungszimmer des Angeklagten statt. Nähere Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs waren nicht mehr möglich, insbesondere nicht dazu, ob der Angeklagte in diesem Rahmen unangemessene Bemerkungen über die Brust der Nebenklägerin tätigte. Die Nebenklägerin thematisierte die erfolgte Behandlung und ihr Befremden darüber jedenfalls nicht und verließ schließlich die Praxis. c) Als die Nebenklägerin Y. nach Verlassen der Praxis in ihrem Auto saß, entluden sich Scham und Wut über das Erlebte und sie begann zu zittern und zu weinen. Sie verspürte das Bedürfnis, jemandem von dem Geschehen zu berichten und begab sich zu ihrer Nachbarin und Freundin, der Zeugin Dr. D.. Dort kam die Nebenklägerin noch immer völlig aufgelöst an und berichtete der Zeugin, sie sei gerade bei dem Angeklagten in gynäkologischer Behandlung gewesen. Dieser habe bei ihr über einen längeren Zeitraum eine Salbe einmassiert, woraufhin sie das Gefühl bekommen habe, die Untersuchung sei keine reine Untersuchung mehr gewesen und schließlich zum Orgasmus gekommen sei. Sie könne sich selbst nicht erklären, warum sie einfach liegen geblieben sei, anstatt die Behandlung zu unterbinden. Die Zeugin Dr. D., selbst Chirurgin, tröstete die Nebenklägerin und äußerte, diese sei ihrer Meinung nach sexuell missbraucht worden. Sie solle sich aber gut überlegen, ob sie dies zur Anzeige bringen wolle, da mit einem solchen Schritt große psychische Belastungen einhergingen. Die Nebenklägerin begab sich anschließend nach Hause und machte von dort zunächst einen Spaziergang. Aufgrund der Scham und der Wut über sich selbst, die Situation auf dem Behandlungsstuhl nicht beendet zu haben, kam der Nebenklägerin sogar kurz der Gedanke, sich das Leben zu nehmen. Sie erhielt dann einen Anruf ihrer Tochter L., der sie kurz erzählte, was vorgefallen war, woraufhin ihre Tochter sie aufforderte, zunächst zurück nach Hause zu gehen und sich zu beruhigen, was die Nebenklägerin auch tat. Kurze Zeit später rief sie den Zeugen N. an. Die Ehepaare Y. und N. kannten sich aus der gemeinsamen Tätigkeit in der Gemeinde und waren freundschaftlich miteinander verbunden. Der Zeuge N. war als Allgemeinmediziner für die Nebenklägerin Y. zudem gelegentlich als Hausarzt tätig. Die Nebenklägerin berichtete dem Zeugen schluchzend, der Angeklagte habe bei ihr im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung im Bereich der Klitoris derart intensiv eine Salbe einmassiert, dass sie zum Orgasmus gekommen sei. Sie schäme sich dafür und fühle sich schuldig. Der Angeklagte habe außerdem zu ihr gesagt, sie habe schöne Brüste. Der Zeuge N. redete beruhigend auf die Nebenklägerin ein und erklärte ihr, dass nach seiner Auffassung mit einer körperlichen Reaktion auf eine Stimulation der Klitoris nicht zwangsläufig eine Zustimmung einhergehe. Er riet der Nebenklägerin, das Erlebte schriftlich niederzulegen und verschrieb ihr im Anschluss an das Telefonat zur Beruhigung ein Antidepressivum (25 mg [des Präparats] AW.). Als am Abend der Ehemann der Nebenklägerin, der Zeuge OM. Y., nach Hause kam, merkte er seiner Frau sofort an, dass etwas passiert war. Die Nebenklägerin berichtete sodann auch ihm, dass ihr Gynäkologe ihr im Rahmen einer Untersuchung eine Pilzcreme aufgetragen und dabei ihre Klitoris massiert habe, bis sie zum Orgasmus gekommen sei. Hierzu habe er bemerkt „Sie sind ja schön willig.“ Sie sei daraufhin in eine Art „Schockstarre“ geraten und habe in diesem Zustand auch die Praxis verlassen. Der Zeuge Y., der sich mit der Situation überfordert sah, fragte nicht näher nach, sondern versuchte, die noch immer völlig aufgelöste Nebenklägerin zu beruhigen. Später am Abend besuchte das Ehepaar Y. wie üblich den Gottesdienst. Auch dort fiel anderen Gemeindemitgliedern auf, dass es der Nebenklägerin Y. nicht gutging und man betete gemeinsam für sie, ohne dass Details dessen, was ihr widerfahren war, zur Sprache kamen. d) In der Folge versuchte die Nebenklägerin zunächst erfolglos, mit der sie schwer belastenden Erfahrung zurechtzukommen. Sie zog sich völlig zurück, war niedergeschlagen und antriebslos. Einige Wochen nach der Tat des Angeklagten legte sie schriftlich nieder, was ihr widerfahren war. Im dem eine DIN-A4-Seite umfassenden, computerschriftlichen Dokument schildert die Nebenklägerin zunächst, dass sie nach einem Vorgespräch und der Brustuntersuchung auf dem gynäkologischen Stuhl Platz genommen habe und verspannt gewesen sei, woraufhin der Angeklagte sie aufgefordert habe, sie solle sich entspannen. Anschließend schildert die Nebenklägerin die Frage des Angeklagten, ob er „einfach reinkommen oder vorsichtig sein“ solle, sowie ihre Reaktion darauf wie festgestellt. Zu der folgenden ersten Behandlung durch den Angeklagten führt die Nebenklägerin dann aus, der Angeklagte habe ihre Vagina massiert, dabei Fachausdrücke zum Zustand ihrer Schleimhaut verwendet und erklärt, sie habe die Analuntersuchung nicht gespürt, weil sie so entspannt gewesen sei. Keine Erwähnung findet die Bezeichnung der Maßnahme durch den Angeklagten als „Spezialbehandlung“ sowie das Verwenden einer Creme bereits in dieser Situation. Zu der weiteren Behandlung führt die Nebenklägerin aus, der Angeklagte habe aufgrund einer festgestellten Rötung eine Pilzprophylaxe vorgeschlagen, wozu er eine Creme länger einmassieren müsse. Sie sei verwirrt gewesen, habe aber keinen Pilz bekommen wollen und daher zugestimmt. Die folgende Massage sei ihr unendlich lange vorgekommen, der Angeklagte habe zwischendurch gestöhnt und sie näher heranrücken lassen, habe von Haaren, die scheuern würden, „gefaselt“ und angekündigt, sie beim nächsten Mal zu rasieren. Auch habe er gefragt, ob sie sich schon einmal rasiert habe, was sie verneint habe. Zu ihrem eigenen Empfinden heißt es in der schriftlichen Ausführung der Nebenklägerin, sie sei „passiv, apathisch und nicht mehr in ihrem Körper“ gewesen. Sie habe körperlich reagiert, wofür sie sich fürchterlich geschämt habe. Es folgt die Darstellung der Äußerung des Angeklagten „Sie sind ja schön willig“ und ihres eigenen Verhaltens, wonach sie so getan habe, als ob nichts gewesen wäre, aufgestanden sei und die Ultraschalluntersuchung habe durchführen lassen. Zu dem Nachgespräch führt die Nebenklägerin aus, der Angeklagte habe „schlüpfrige Bemerkungen“ gemacht, indem er angegeben habe, er könne ja nicht schreiben, ihre Brust sei „schön“ oder „schön weich“. Er habe mitgeteilt, er wünsche sie nun wöchentlich zu sehen und sie solle am folgenden Montag eine Stuhlprobe abgeben. Sie habe die Praxis gegen 12:30 Uhr wie betäubt verlassen, im Untersuchungszimmer sei sie um 11:20 Uhr gewesen. Schließlich legt die Nebenklägerin in der schriftlichen Aufzeichnung dar, wie sie auf dem Nachhauseweg wieder zu sich gekommen sei, gezittert, geschrien und geheult habe und bei ihrer Nachbarin angehalten habe. Diese habe, nachdem sie von der Untersuchung berichtet habe, gemeint, sie - die Nebenklägerin - sei sexuell missbraucht worden. Der letzte Satz der Ausführung lautet „ich fühle mich schrecklich“. e) Ebenfalls einige Wochen nach der Tat sprach die Nebenklägerin Y. die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33 Jahre alte Zeugin SK. Q., der sie Nachhilfeunterricht gab, darauf an, ob sie Patientin des Angeklagten sei, was die Zeugin SK. Q. bejahte. Auf die Frage der Nebenklägerin Y. nach ihren Erfahrungen mit dem Angeklagten gab die Zeugin SK. Q. an, bei ihr sei immer alles in Ordnung gewesen. Sie erinnerte sich aber daran, dass ihre Mutter, die Zeugin F. Q., ihr im Juni des Jahres von einer unangenehmen Behandlung durch den Angeklagten berichtet hatte: Die Zeugin F. Q. hatte sich [Mitte des Jahres 2012] zur Routineuntersuchung in die Praxis des Angeklagten begeben. Konkrete Feststellungen zu dem Verlauf der folgenden Untersuchung, welcher Gegenstand von Fall 1 der Anklage StA Köln 34 Js 63/13 ist, hat die Kammer nicht getroffen. Die Zeugin F. Q. empfand die Untersuchung jedenfalls als unangenehm und rief unmittelbar im Anschluss ihre Tochter an, weil sie wusste, dass diese ebenfalls bei dem Angeklagten in Behandlung war. Sie fragte die Zeugin SK. Q., wie bei ihr üblicherweise Behandlungen des Angeklagten ablaufen würden und ob dieser auch Rektaluntersuchungen durchführe. Die Zeugin SK. Q. teilte ihrer Mutter mit, eine Untersuchung durch den Angeklagten dauere bei ihr etwa fünf Minuten und eine Rektaluntersuchung sei bei ihr noch nie durchgeführt worden, woraufhin die Zeugin F. Q. beschloss, den Gynäkologen zu wechseln. Die Zeugin SK. Q. berichtete der Nebenklägerin Y. nun im Rahmen des Nachhilfeunterrichts lediglich, ihre Mutter habe schlechte Erfahrungen mit dem Angeklagten gemacht, woraufhin die Nebenklägerin ihrerseits angab, von dem Angeklagten „missbraucht“ worden zu sein. Der Angeklagte habe sie so lange massiert, bis sie zum Orgasmus gekommen sei. Dann habe er ihr mitgeteilt, sie nun wöchentlich sehen und beim nächsten Besuch rasieren zu wollen. Sie selbst sei während der Behandlung wie gelähmt gewesen. Auf die Frage der Zeugin SK. Q., ob sie dies nicht zur Anzeige bringen wolle, antwortete die Nebenklägerin Y., sie habe Angst, dass man ihr nicht glaube. Die Zeugin SK. Q. berichtete anschließend ihrer Mutter von dem Missbrauch zum Nachteil der Nebenklägerin Y., ohne jedoch ins Detail zu gehen. Im [Herbst] des Jahres 2012 kam es dann zu einem von der Zeugin SK. Q. vermittelten Treffen der Nebenklägerin Y. und der Zeugin F. Q., die sich aus der Nachbarschaft bereits flüchtig kannten. Im Rahmen dieses Treffens, das bei der Zeugin F. Q. zu Hause stattfand und bei dem auch die Zeugin SK. Q. anwesend war, berichtete die Nebenklägerin Y. der Zeugin F. Q. unter Tränen, der Angeklagte habe ihr im Rahmen einer Untersuchung vor einigen Wochen eine Creme einmassiert, bis sie zum Orgasmus gekommen sei und angekündigt, sie das nächste Mal rasieren zu wollen. Die Zeugin F. Q. nahm die Nebenklägerin in den Arm und berichtete ihr, eine ganz ähnliche Erfahrung mit dem Angeklagten gemacht zu haben. Auch bei ihr habe er eine Creme einmassiert, sie sei allerdings nicht zum Orgasmus gekommen. Die Frauen trösteten sich gegenseitig und wunderten sich gemeinsam darüber, dass sie die Situation jeweils nicht unterbunden hatten. Weitere Details tauschten sie nicht aus. Im Laufe des Gesprächs kam nach einiger Zeit die Schwester der Zeugin F. Q., die Zeugin EF., dazu. Als diese hörte, dass die Nebenklägerin Y. und die Zeugin F. Q. sich über Erfahrungen mit dem Angeklagten austauschten, berichtete die Zeugin EF., die ebenfalls Patientin bei dem Angeklagten war, von einer Begebenheit, die sich bei einem ihrer Besuche in der Praxis etwa im Jahr 2009 zugetragen hatte: Im Rahmen des Nachgesprächs zu der eigentlichen Untersuchung hatte der Angeklagte die Zeugin auch nach ihrem Sexualleben befragt. Gegenstand waren die Häufigkeit des praktizierten Geschlechtsverkehrs und ob die Zeugin masturbiere. Gegenüber der Nebenklägerin Y. und der Zeugin F. Q. gab die Zeugin EF. an, diese Fragen habe sie als merkwürdig und intim empfunden. Tatsächlich gehört die Befragung einer Patientin zum Sexualleben zur üblichen Anamnese in der Gynäkologie und Geburtshilfe. In der Folge tauschten sich die Nebenklägerin Y. und die Zeugin F. Q. nicht mehr über ihre Erfahrungen aus. Es kam lediglich bei kurzen Begegnungen auf Geburtstagen in der Nachbarschaft oder ähnlichen Anlässen dazu, dass beide sich „zwischen Tür und Angel“ erkundigten, wie es der jeweils anderen gehe und - im Anschluss an die Anzeigeerstattung - ob man schon etwas von der Sache gehört habe. f) Ab [Herbst] 2012 befand sich die Nebenklägerin Y. auf Anraten des Zeugen N. bei der Diplom-Psychologin Dr. JZ. in psychotherapeutischer Behandlung. Sie absolvierte zunächst fünf probatorische Sitzungen und von den im Anschluss genehmigten 25 Therapiesitzungen lediglich noch sechs, die letzte [im Jahr] 2013. Im Fokus der Therapie stand dabei weniger das, was der Angeklagte getan hatte, sondern vor allem das Verhalten der Nebenklägerin. Dieser machte nach wie vor besonders zu schaffen, dass sie zum Orgasmus gekommen war und sich der Situation nicht entzogen hatte. In der ersten probatorischen Sitzung schilderte die Nebenklägerin der Zeugin Dr. JZ. lediglich, dass ihr langjähriger Gynäkologe, zu dem ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, ihr im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung zur Pilzprophylaxe ein Mittel in die Scheide einmassiert habe. Hierdurch sei sie zum Orgasmus gekommen, wofür sie sich furchtbar schäme. Ferner hätte der Gynäkologe gestöhnt, „schlüpfrige Bemerkungen“ gemacht und vorgeschlagen, ihre Schamhaare zu rasieren. Sie habe völlig neben sich gestanden und sich nicht gewehrt. Erst nach Verlassen der Praxis sei sie zusammengebrochen und habe eine Nachbarin aufgesucht, die ihr bestätigt habe, dass sie sexuell missbraucht worden sei. Details zu den Umständen und dem Ablauf der Behandlung erfragte die Zeugin Dr. JZ. nicht. Für sie stand eine Stabilisierung der Nebenklägerin Y. im Vordergrund der therapeutischen Arbeit. So besprach sie mit ihr auch die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung, wozu die Nebenklägerin sich jedoch aus Angst, die damit einhergehenden Belastungen nicht durchzustehen, zunächst nicht entschließen konnte. Die Zeugin Dr. JZ. diagnostizierte eine posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung bei der Nebenklägerin. Anzeichen einer psychischen Erkrankung stellte sie nicht fest. g) [Anfang] des Jahres 2013 erwog die Nebenklägerin Y., den Vorfall vom 00.00.0000 doch zur Anzeige zu bringen, hauptsächlich um zu verhindern, dass anderen Frauen Ähnliches widerfahre. Sie wandte sich telefonisch an einen Frauennotruf in WN., um sich nach Hilfsangeboten für den Fall einer Anzeigeerstattung zu erkundigen. Dort riet man ihr von einer solchen jedoch ab und warnte vor „Rufmord“. Hierdurch entmutigt, nahm die Nebenklägerin Y. von einer Anzeigeerstattung zunächst wieder Abstand. Kurze Zeit später vermittelte eine Bekannte aus der Gemeinde die Nebenklägerin Y. an die Zeugin PB., die in BY. als Seelsorgerin tätig war. Mit dieser führte die Nebenklägerin mehrere Telefonate, in welchen sie jedoch nur grob schilderte, was ihr durch den Angeklagten widerfahren war. In erster Linie dienten die Telefonate dem gemeinsamen Beten und dem christlichen Austausch. Die Zeugin PB., die in ihrer Tätigkeit als Seelsorgerin häufiger mit der Polizei zu tun hatte, ermutigte die Nebenklägerin Y. jedoch erneut, den Vorfall zur Anzeige zu bringen und schlug ihr vor, sich an die ihr bekannte Zeugin KHKin HO. bei der Polizei in BY. zu wenden. [Noch Anfang] 2013 meldete sich die Nebenklägerin Y. schließlich telefonisch bei der Zeugin KHKin HO. und es wurde ein Vernehmungstermin für den 28.01.2013 vereinbart. Vorab übersandte die Nebenklägerin Y. der Zeugin KHKin HO. bereits ihr unter II.2.1.d) dargestelltes schriftliches Protokoll über den Vorfall vom 00.00.0000. Die Nebenklägerin Y. teilte der Zeugin F. Q. mit, sie habe sich entschlossen, den Angeklagten anzuzeigen und fragte, ob die Zeugin sich ihr anschließen wolle, was diese bejahte. h) Am 28.01.2013 begaben sich die Nebenklägerin Y., ihr Ehemann und die Zeugin F. Q. gemeinsam zur Polizei in BY.. Die Nebenklägerin Y. wurde in Anwesenheit ihres Ehemanns von der Zeugin KHKin HO. vernommen, während die Zeugin KHKin WH. zeitgleich die Zeugin F. Q. vernahm. Die Nebenklägerin Y. schilderte im Rahmen ihrer Vernehmung, die Untersuchung am 00.00.0000 in der Praxis des Angeklagten habe mit einem Vorgespräch und dem Abtasten der Brust begonnen. Die Brustuntersuchung habe sie als professionell empfunden. Anschließend habe der Angeklagte nach der festgestellten Frage, ob er „einfach reinkommen, oder vorsichtig sein solle“, angekündigt, eine „Spezialbehandlung“ durchführen zu wollen. Hierzu gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe dies damit begründet, die Patientinnen sollten sich wohlfühlen und entspannen. Einen Bezug zu einer möglicherweise durchgeführten Rektaluntersuchung stellte die Nebenklägerin im Rahmen dieser Vernehmung nicht her. Zum Ablauf der „Spezialbehandlung“ gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe ihre Vagina massiert. Dass hierbei auch bereits eine Creme zur Anwendung gekommen sei, gab die Nebenklägerin nicht an. Zu der anschließenden Pilzprophylaxe schilderte die Nebenklägerin, der Angeklagte habe diese mit einer leichten Rötung sowie der noch durchzuführenden Ultraschalluntersuchung begründet. Er habe eine Creme sehr lange einmassiert, wodurch sie körperlich reagiert habe. Sie sei sich nicht sicher, ob der Angeklagte dies überhaupt gemerkt habe. Für sie sei die Situation ganz schrecklich gewesen und sie sei aus ihrem Körper „herausgetreten“. Der Angeklagte habe geäußert, sie sei ja „schön willig.“ Im Übrigen bezog sich die Nebenklägerin zum Tathergang auf ihre schriftlichen Aufzeichnungen. Weil die Zeugin KHKin HO. - irrtümlich - davon ausging, dass die Nebenklägerin in S. noch einmal ausführlich vernommen werden würde, fragte sie insoweit auch nicht ergänzend nach. i) Die Zeugin F. Q. schilderte im Rahmen ihrer Vernehmung, sie sei seit Jahren Patientin des Angeklagten gewesen und habe sich am [Mitte 2012] zur Routineuntersuchung in die Praxis begeben, nachdem sie zuvor etwa acht Jahre lang nicht mehr dort gewesen sei. Im Rahmen der durchgeführten Vaginaluntersuchung habe der Angeklagte ihr dann mitgeteilt, sie habe oberhalb der Klitoris eine Rötung, weswegen er dort eine Pilzcreme einmassieren wolle. Dies habe er dann auch getan und dabei auch die Klitoris massiert. Gleichzeitig habe er mit der anderen Hand eine Analuntersuchung durchgeführt. Während der Behandlung habe der Angeklagte gefragt, ob die Behandlung angenehm sei, worauf sie keine Antwort habe geben können, weil ihr die Stimme weggeblieben sei. Im Anschluss an die Behandlung habe der Angeklagte angegeben, jetzt sei sie so entspannt gewesen, dass sie die Analuntersuchung gar nicht bemerkt habe. Im Anschluss habe der Angeklagte noch eine Ultraschall- und eine Brustuntersuchung durchgeführt, die jeweils unauffällig verlaufen seien. Sodann schilderte die Zeugin F. Q. das Telefonat mit ihrer Tochter SK. so wie unter II.2.1.e) festgestellt. In dem Gespräch mit der Nebenklägerin Y. im [Herbst] 2012 habe sie erfahren, dass es bei dieser ja „noch schlimmer“ gewesen sei. Die Angaben der Zeugin F. Q. zu der Behandlung des Angeklagten vom 00.00.0000 fanden als Fall 1 Eingang in die Anklage StA Köln 34 Js 63/13. j) Die Anzeigeerstattung trug dazu bei, dass es der Nebenklägerin Y. zunächst deutlich besser ging. Nach einer therapeutischen Sitzung [Anfang] 2013 teilte sie der Zeugin Dr. JZ. mit, sie habe vorerst keinen weiteren Therapiebedarf, sondern fühle sich hinreichend stabilisiert, um den Alltag bewältigen zu können. k) Weil die Nebenklägerin Y. sie im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin benannt hatte, wurde auch die Zeugin BB. EF. zur Zeugenvernehmung geladen. Im Rahmen dieser Vernehmung vom 27.02.2013 wiederholte sie ihre bereits gegenüber der Nebenklägerin Y. und der Zeugin F. Q. getätigten Angaben, vgl. II.2.1.e). Sie stellte indes klar, dies habe sie lediglich als merkwürdig, nicht jedoch als übergriffig empfunden. Sie sei mit der Behandlung durch den Angeklagten vielmehr stets zufrieden gewesen. l) Ab März des Jahres 2013 befand sich die Nebenklägerin Y. dann bei der Zeugin DR. in gynäkologischer Behandlung. Bei ihrem ersten Besuch erzählte die Nebenklägerin der Zeugin weinend und zitternd, es sei ihr sehr schwer gefallen, den Termin wahrzunehmen, weil sie bei ihrem vorherigen Gynäkologen schlechte Erfahrungen gemacht habe. Dieser habe ihr über eine längere Zeit eine Salbe im Scheidenbereich einmassiert, was sie nicht habe einordnen können und wie gelähmt auf dem Behandlungsstuhl sitzengeblieben sei. Bei dem nächsten Besuch im März 2014 erschien die Nebenklägerin Y. der Zeugin DR. bereits gefasster, wenn auch immer noch psychisch angeschlagen. Nach wie vor äußerte die Nebenklägerin, es falle ihr schwer, sich gynäkologisch untersuchen zu lassen. m) Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.08.2013 wurde die Beschlagnahme der Patientenakten der Nebenklägerin Y. und der Zeugin Q. angeordnet (506 Gs 1016/13). Am 06.09.2013 begab sich die Zeugin KHKin VZ. (vormals JV.) mit ihren Kollegen KHK JS. und KHK YZ. zu dem Angeklagten nach Hause und händigte ihm den Beschluss aus. Die Beamten begaben sich sodann gemeinsam mit dem Angeklagten in dessen Praxis und stellten die handschriftlichen Karteikarten sowie Ausdrucke der elektronischen Patientenkartei betreffend die Nebenklägerin Y. und der Zeugin F. Q. sicher. In dem elektronischen Krankenblatt vom 00.00.0000 betreffend die Nebenklägerin Y. heißt es unter anderem: „psych.veg.Dystonie, pH 3, 4, diskrete Rötung, Ut ngr. Inhomogen, And obk M weich, Inerv. Psyche/HRT/vegetat“ n) [Im Zeitraum 2015/2016] absolvierte die Nebenklägerin Y. bei der Zeugin Dr. JZ. noch einmal 20 therapeutische Sitzungen. Anlass der Vorstellung bei der Zeugin Dr. JZ. war für die Nebenklägerin vor allem die Angst, dem Angeklagten bei einem möglicherweise anstehenden Prozess wiederbegegnen zu müssen. Auch unmittelbar vor Prozessbeginn im April 2017 suchte die Nebenklägerin Y. die Zeugin Dr. JZ. noch einmal auf, um sich Ratschläge im Hinblick auf eine psychische Stabilisierung vor ihrer Aussage in der Hauptverhandlung geben zu lassen. Details der Tat des Angeklagten zu ihrem Nachteil waren bei diesen Terminen indes kein Thema mehr. Im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zeigte sich die Nebenklägerin Y. sehr belastet. Seit dem Jahr 2013 nimmt sie 10 mg [des Wirkstoffs] OX. täglich, um einschlafen zu können. Wenn sie heute an der ehemaligen Praxis des Angeklagten vorbeifährt, spürt sie noch immer Panik in sich aufsteigen. 2.2. Tatkomplex W. a) Die Zeugin XH. W., [Anfang der Achtzigerjahre] geboren am 00.00.0000, wurde im Jahr 2004 auf Empfehlung der Nebenklägerin G., ihrer damaligen Arbeitskollegin, Patientin des Angeklagten. In den ersten Jahren suchte sie die Praxis besonders häufig auf, weil sie seit Längerem vergeblich versuchte, schwanger zu werden. Sie litt zudem unter immer wieder kehrenden Pilzerkrankungen im Vaginalbereich und starken Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs. Unter der Behandlung des Angeklagten legten sich die Beschwerden jedoch schnell und die Zeugin wurde noch im Jahr 2004 das erste Mal, im Jahr 2007 dann das zweite Mal schwanger, was sie auch auf die von ihr als kompetent und einfühlsam wahrgenommene Behandlung und Betreuung durch den Angeklagten zurückführt. Im Jahr 2013 kam es dann jedoch mehrfach dazu, dass der Zeugin W. Behandlungen des Angeklagten „merkwürdig“ vorkamen. So kam es bei einer nicht näher konkretisierbaren Gelegenheit im Jahr 2013 im Rahmen eines Vorgesprächs dazu, dass die Zeugin W. dem Angeklagten schilderte, sie leide erneut unter Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs. Der Angeklagte bot ihr daraufhin an, sie zum Orgasmus zu bringen, um festzustellen, wie sich ihre Vagina dabei verhalte. Nähre Angaben dazu, auf welche Weise dies erfolgen sollte, machte der Angeklagte nicht. Die Zeugin fand diese Vorstellung jedoch „eklig“ und lehnte entsprechend ab. Der Angeklagte teilte mit, wenn sie es sich anders überlegen sollte, könne sie ihm Bescheid geben. Bei einer anderen, nicht näher konkretisierbaren Gelegenheit im Jahr 2013 befand sich die Zeugin W. auf dem Behandlungsstuhl und war aufgrund der stattgefundenen Vaginaluntersuchung untenrum entkleidet. Sie berichtete dem Angeklagten dann, dass sich ihre Brüste gelegentlich verhärtet anfühlten. Der Angeklagte teilte daraufhin mit, die Brüste müssten massiert werden und forderte die Zeugin auf, auch ihre Oberbekleidung nach oben zu schieben, was diese tat. Der Angeklagte sagte daraufhin, er werde der Zeugin nun zeigen, wie deren „Ehemann es zu machen“ habe. Während die Zeugin sich nach wie vor auf dem Behandlungsstuhl befand, trug der Angeklagte Öl auf ihre entkleideten Brüste auf. Sodann begann der Angeklagte hinter dem Stuhl stehend, die Brüste der Zeugin von hinten zu umfassen und diese zu massieren. Die Massage dauerte einige Minuten und umfasste die gesamte Brust einschließlich der Brustwarzen. Der Zeugin kam dies ungewöhnlich vor, in der Folge stellte sie jedoch tatsächlich eine Linderung ihrer Beschwerden fest. In Bezug auf diese Brustmassage hat die Kammer ein Handeln des Angeklagten, welches über eine gynäkologische Behandlung hinausgeht, nicht festgestellt. Im Jahr 2013 kam es darüber hinaus mehrfach dazu, dass er zur Vorbereitung der Vaginaluntersuchung eine von ihm nicht näher bezeichnete Creme im Bereich der Scheide, der Klitoris und des Afters der Zeugin einrieb. Unter anderem kam es zu folgendem Vorfall: b) (Fall 3 der Anklage StA Köln 34 Js 63/13) Die Zeugin W. hatte bei beiden Geburten einen Dammriss erlitten und seither immer wieder Beschwerden aufgrund einer hieraus resultierenden Narbe im Vaginalbereich. Bis zum Jahr 2013 hatten sich diese in gelegentlichen, jedoch nicht behandlungsbedürftigen Schmerzen geäußert. Im Jahr 2013 stellte die Zeugin W. dann jedoch fest, dass sich das Gewebe zunehmend verhärtete und auch die Schmerzen zunahmen. An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Jahr 2013, vermutlich [im Juli oder September] begab sich die Zeugin W. deshalb zur Behandlung der Beschwerden in die Praxis des Angeklagten. Der Angeklagte teilte ihr mit, er wolle zur Dehnung des Gewebes einen so genannten Weitungsballon ([Geburtstrainer bekannt unter dem Markennamen] „XC.“) für den Beckenboden in die Vagina der Zeugin einführen. Unter dem Vorwand, dies diene der Entspannung des Vaginalbereichs und folgend dem erleichterten Einführen des Ballons, rieb der Angeklagte sodann die Vagina der Zeugin mit einer nicht näher konkretisierbaren Creme ein, die er zuvor aus einer Schublade im Behandlungszimmer entnommen hatte. Nähere Angaben, um was für eine Creme es sich handelte, machte der Angeklagte gegenüber der Zeugin nicht. Er massierte die Creme an den Schamlippen, im Analbereich und auch im Bereich der Klitoris mehrere Minuten lang ein. Hierdurch wollte er eine sexuelle Stimulation der Zeugin W. erreichen, was ihm auch gelang: Aufgrund der Intensität der Massage ihrer Klitoris musste die Zeugin schließlich dagegen ankämpfen, nicht zum Orgasmus zu kommen, was ihr auch gelang. Sie dachte sich „reiß Dich zusammen, er hat Dir doch immer geholfen“ und ließ sich äußerlich nichts anmerken. Der Angeklagte beendete die Massage schließlich von sich aus und führte im Anschluss die Weitung mittels „XC.“ ordnungsgemäß durch. Die Zeugin brachte auch im Rahmen des Abschlussgesprächs ihr Empfinden während der Massage nicht zum Ausdruck und verließ die Praxis. Auch nach diesem Vorfall begab sie sich weiter in die Behandlung des Angeklagten. c) Die Zeugin W. sprach zunächst mit niemandem über das Befremden, welches die zuletzt geschilderten Behandlungen des Angeklagten in ihr ausgelöst hatten. Nach wie vor war der Angeklagte in ihren Augen ein kompetenter Gynäkologe, dem sie viel zu verdanken hatte und den sie auch weiterhin aufsuchen wollte. Sie redete sich ein, „überreagiert“ zu haben. Die Vorfälle zur Anzeige zu bringen, kam ihr damals nicht in den Sinn. [November] 2013 meldete sich dann die Nebenklägerin G. telefonisch bei der Zeugin und fragte, ob diese noch Patientin des Angeklagten sei. Als die Zeugin dies bejahte, bat die Nebenklägerin die Zeugin, nicht mehr dorthin zu gehen und erzählte ihr weinend, der Angeklagte habe bei ihr „Einreibungen“ im Bereich der Vagina vorgenommen und sie „vergewaltigt“. Anschließend habe er ihr Sekt angeboten und mitgeteilt, er habe etwas falsch verstanden (vgl. dazu unten II.2.3). Daraufhin teilte die Zeugin W. der Nebenklägerin G. mit, auch bei ihr habe es in der Vergangenheit merkwürdige Untersuchungen gegeben und erklärte sich auf Nachfrage der Nebenklägerin G. bereit, als Zeugin auszusagen, woraufhin die Nebenklägerin G. der Polizei in S. die Kontaktdaten der Zeugin W. mitteilte. Nähere Details, was ihnen jeweils widerfahren war, tauschten die Frauen nicht aus. Die Zeugin W. begab sich auch nach diesem Gespräch noch einmal in die Behandlung des Angeklagten. d) Erst Ende August/Anfang September des Jahres 2014 wurde die Zeugin W. dann telefonisch zur polizeilichen Vernehmung am 11.09.2014 vorgeladen. Die Zeugin war seinerzeit bei einer Einrichtung für ambulantes Wohnen tätig und berichtete ihrer damaligen Chefin, der Zeugin HL., dass sie zur Polizei müsse, weil eine Freundin von ihr von ihrem Frauenarzt vergewaltigt worden sei. Sie selbst sei auch Patientin dort und habe ebenfalls merkwürdige Erfahrungen gemacht. Die Zeugin HL., geboren [in den Sechzigerjahren] am 00.00.0000, war ebenfalls von Februar 2012 bis Dezember 2013 Patientin des Angeklagten gewesen. Sie hatte ihn in dieser Zeit insgesamt drei Mal aufgesucht, jeweils zur reinen Krebsvorsorgeuntersuchung. Während die ersten beiden Untersuchungen unauffällig verlaufen waren, kam es bei der letzten Untersuchung - möglicherweise [Mitte Dezember] - dazu, dass der Angeklagte der Zeugin HL. mitteilte, sie sei im Scheidenbereich leicht gerötet. Er werde ihr deshalb eine Salbe auftragen. Angaben dazu, um was für eine Salbe es sich handelte, machte der Angeklagte gegenüber der Zeugin nicht. Beschwerden wie Jucken oder Brennen hatte diese nicht. Der Angeklagte begann sodann, den äußeren Scheidenbereich der Zeugin einschließlich der Klitoris mit der nicht näher konkretisierbaren Salbe einzureiben, um die Zeugin sexuell zu stimulieren. Die Zeugin empfand die Berührung der Klitoris jedoch als unangenehm und schob die Hand des Angeklagten schließlich weg, woraufhin dieser sagte „Schon gut.“ Der Zeugin schien das Handeln des Angeklagten sexuell motiviert in dem Sinne gewesen zu sein, dass er habe sehen wollen, wie sie auf die Berührungen reagiere. Sie verwarf diesen Gedanken jedoch, weil sie sich nicht vorstellen konnte, dass der Angeklagte ausgerechnet an ihr mit ihrem „Kinderbauch“ sexuell interessiert sein könnte. An diese Begebenheit erinnerte sich die Zeugin HL. nun bei dem Gespräch mit der Zeugin W.. Sie erzählte ihr davon und teilte mit, dass es sich bei ihrem damaligen Frauenarzt um Dr. TX. aus H. handelte, woraufhin die Zeugin W. überrascht bestätigte, dass man von demselben Arzt spreche. e) Im Rahmen der durch die Zeugin KHKin VZ. durchgeführten polizeilichen Vernehmung vom 11.09.2014 beschrieb die Zeugin W. zunächst die Entwicklung des Behandlungsverhältnisses zu dem Angeklagten so wie unter II.2.2.a) festgestellt. Ferner schilderte sie das Angebot des Angeklagten, sie zum Orgasmus zu bringen so wie festgestellt. Die festgestellte Brustmassage schilderte die Zeugin in der damaligen Vernehmung indes nicht. Sodann schilderte die Zeugin die unter II.2.2.b) dargestellte Situation, als der Angeklagte sie im Bereich der Klitoris eingerieben habe, um das Einführen eines „Weitungsballons“ vorzubereiten. Hierfür habe er eine Creme verwendet, die er zuvor aus einer Schublade entnommen habe. Das Einreiben der Klitoris sei im Jahr 2013 bei nahezu jeder Untersuchung vorgekommen. Manchmal habe der Angeklagte hierzu auch angegeben, sie sei an der Klitoris gerötet. Bei einer Gelegenheit, als der Angeklagte sie mittags behandelt habe, sei die Tür der Praxis abgeschlossen gewesen, als sie habe hinausgehen wollen. Die Zeugin führte aus, sie habe es immer auf sich bezogen, dass ihr Behandlungen unangenehm gewesen seien. Der Angeklagte habe ihr nie das Gefühl gegeben, unlautere Absichten zu haben. Im Anschluss an die Vernehmung teilte die Zeugin mit, keine Anzeige gegen den Angeklagten erstatten zu wollen. Die Zeugin W. benannte sodann die Zeugin HL. als weitere betroffene Patientin des Angeklagten. Diese wurde ebenfalls zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen und schilderte gegenüber der Zeugin KHKin VZ. die letzte Untersuchung bei dem Angeklagten so wie unter II.2.2.d) festgestellt. f) Neben der Zeugin HL. brachte mit der Zeugin AJ. noch eine weitere Frau einen Vorfall zur Anzeige, der sich im Rahmen einer reinen Vorsorgeuntersuchung zugetragen hatte: Die Zeugin AJ., geboren [in den Sechzigerjahren] am 00.00.0000, war in unregelmäßigen Abständen insgesamt drei Mal bei dem Angeklagten in Behandlung. Anlass eines Besuchs etwa im Herbst 2012 war eine Krebsvorsorgeuntersuchung. Im Rahmen des Vorgesprächs war unter anderem auch Thema, ob die Zeugin regelmäßig Geschlechtsverkehr habe. In diesem Zusammenhang äußerte die Zeugin sinngemäß, dass ihr Mann „nicht so gut bestückt“ sei. Im Rahmen der folgenden Vaginaluntersuchung kam der Angeklagte hierauf zurück und äußerte, dass die Zeugin „durchaus mehr vertragen“ könne. Im Anschluss an die Vaginaluntersuchung teilte der Angeklagte der Zeugin mit, er wolle sie auch rektal untersuchen. Die Zeugin erwiderte daraufhin zunächst, dies sei ihr unangenehm. Nach Hinweis des Angeklagten auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung war sie aber einverstanden. Der Angeklagte teilte der Zeugin dann mit, sie sei sehr verspannt und begann, mit einer Hand an ihrer Klitoris zu reiben, um die Zeugin sexuell zu stimulieren. Diese empfand die Manipulation an ihrer Klitoris jedoch als unangenehm und sagte dem Angeklagten, er solle damit aufhören, woraufhin der Angeklagte die Zeugin aufforderte, sich zu entspannen und mitteilte „da tut sich was“. Er rieb weiter an der Klitoris der Zeugin und führte gleichzeitig oder unmittelbar danach die Analuntersuchung durch. Die Zeugin ließ dies geschehen, bis der Angeklagte die Untersuchung beendete. Die Zeugin verließ im Anschluss an die Behandlung wütend die Praxis und versuchte, das Handeln des Angeklagten einzuordnen. Am nächsten Tag berichtete sie einer Arbeitskollegin sowie ihrer Tochter von dem Vorfall. Beide waren ebenfalls Patientin des Angeklagten und erwiderten, bei ihnen sei immer alles in Ordnung gewesen. Der Gedanke, den Vorfall zur Anzeige zu bringen, kam der Zeugin AJ. zunächst nicht. Im Jahr 2013 begab sie sich erneut in die Praxis des Angeklagten, um einen Abszess entfernen zu lassen. Diese Behandlung verlief unauffällig. Im Januar 2014 traf sich die Zeugin mit fünf weiteren Frauen, von denen drei auch Patientinnen des Angeklagten waren, zum Spieleabend. Eine der Frauen berichtete, sie habe gehört, dass gegen den Angeklagten ermittelt werde und er derzeit keine Untersuchungen durchführen dürfe. Die Zeugin AJ. erzählte daraufhin, es sei ihr auch einmal unangenehm gewesen, wie der Angeklagte sie untersucht habe. Die drei Frauen, die ebenfalls Patientinnen des Angeklagten waren, teilten daraufhin mit, sie hätten keine negativen Erfahrungen gemacht und die Sache wurde nicht weiter vertieft. Die Zeugin AJ. entschloss sich jedoch, den sie betreffenden Vorfall ebenfalls zur Anzeige zu bringen und begab sich zu diesem Zweck am 28.01.2014 zur Polizei in S.. Dort wurde sie von der Zeugin KHKin VZ. vernommen und schilderte den Vorfall so wie festgestellt, wobei sie zu der Reihenfolge der Handlungen des Angeklagten angab, dieser habe die Analuntersuchung vorgenommen, während er ihre Klitoris gerieben habe. g) Am 6. Hauptverhandlungstag reichte der Angeklagte im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin W. einen Auszug aus ihrer elektronischen Patientenakte zu Protokoll. Dort sind für das Jahr 2013 insgesamt fünf von der Zeugin W. wahrgenommene Untersuchungstermine in der Praxis des Angeklagten dokumentiert: Am 00.00.0000, am 00.00.0000, am 00.00.0000, am 00.00.0000 und am 00.00.0000. Zu dem Termin vom 00.00.0000 ist unter anderem notiert: „ph 3,8, Kokken, diskrete Rötung, gyn und Sono ob, li kleiner Foll., M ob, narbige druckempfindliche Spange re“ Zu dem Termin vom 00.00.0000 ist unter anderem notiert: „ph 5,4, klinisch diskret, ssjEpi-no bis 4, narbige Spange re in 2 cm Tiefe“ Zu dem Termin vom 00.00.0000 ist unter anderem notiert: „PH 5,4k klinisch obk Epi-no bis 14, Spange idem, aber subj besser“ Zu dem Termin vom 00.00.0000 ist unter anderem notiert: „pH 5,4, leichtes Brennen, aber schafft 16 über 10-20 sec, Spange schmerzhaft tastbr, bes.re (Levator)“ Zu dem Termin vom 00.00.0000 ist unter anderem notiert: „heute we.g Period elkeine, .Zyot, MfB (+), leichter DS re. (Beginn Periode)“ 2.3 Tatkomplex G. a) Die Nebenklägerin UN. G., geboren [Anfang der Siebzigerjahre] am 00.00.0000, wurde kurz nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2000 Patientin des Angeklagten. In den ersten Jahren suchte sie den Angeklagten im Wesentlichen nur halbjährlich zur Krebsvorsorgeuntersuchung auf und war mit dessen Behandlungen stets zufrieden. Im Jahr 2012 kam es dazu, dass die Ehe der Nebenklägerin und dem Zeugen FA. G. scheiterte: Die Nebenklägerin hatte den Zeugen G. mit einem anderen Mann betrogen und ihm dies offenbart. Beide beschlossen, ihrer Ehe noch eine Chance zu geben. Da man sich jedoch schon vor dem Seitensprung der Nebenklägerin G. auseinandergelebt hatte, kam der Zeuge G. nach einiger Zeit zu dem Schluss, dass die Beziehung keine Zukunft mehr habe und trennte sich Ende des Jahres 2012 von der Nebenklägerin. Da sich beide aber weiterhin gut verstanden, entschieden sie im Sinne ihres Sohnes, zunächst im gemeinsamen Haus wohnen zu bleiben. Beide gingen in der Folge neue Beziehungen ein. Obwohl das Zusammenleben mit dem Zeugen G. harmonisch verlief, belastete die Nebenklägerin das Scheitern ihrer Ehe sehr. Sie hatte Zukunftsängste, Stimmungsschwankungen und fühlte sich häufig niedergeschlagen. Da die Nebenklägerin G. im Jahr 2012 zunehmend mit Harnwegsinfekten und Pilzinfektionen im Vaginalbereich zu kämpfen hatte, begab sie sich in dieser Zeit häufiger in die Praxis des Angeklagten. Im Laufe der Besuche fühlte sich die Nebenklägerin durch den Angeklagten weiterhin kompetent beraten und empfand ihn auch menschlich als angenehm und einfühlsam. Sie entwickelte zu ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis und vertraute ihm im Rahmen der Vor- und Nachgespräche zu den eigentlichen Untersuchungen auch das Scheitern ihrer Ehe an. In diesem Zusammenhang schilderte sie ihm ihre Stimmungsschwankungen sowie ihre eigene Vermutung, an einer Art Depression zu leiden. Einen Anlass, dem Angeklagten auch von ihrem Sexualleben zu berichten, sah die Nebenklägerin nicht. Insbesondere berichtete sie ihm nicht von Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung von Geschlechtsverkehr, die es tatsächlich auch nicht gab. Auf Empfehlung des Angeklagten begab sich die Nebenklägerin Ende des Jahres 2012 in eine psychotherapeutische Gesprächstherapie bei einer Familientherapeutin, in deren Rahmen indes weder die Diagnose einer Depression gestellt wurde, noch eine medikamentöse Behandlung der Nebenklägerin erfolgte. Die Nebenklägerin profitierte jedoch von den therapeutischen Gesprächen und im Laufe des Jahres 2013 stabilisierte sich ihr Zustand. Anfang November des Jahres 2013 lernte die Nebenklägerin über eine Internetplattform den Zeugen NG. kennen und ging schnell eine Beziehung mit ihm ein, in deren Rahmen sich beide zuletzt [an einem Wochenende im November] 2013 trafen und Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Die Nebenklägerin G. und der Zeuge NG. tauschten sich auch über frühere sexuelle Erfahrungen aus. In diesem Zusammenhang vertraute die Nebenklägerin G. dem Zeugen NG. unter anderem an, dass sie Anfang des Jahres 2013 mit ihrem damaligen Partner einen Swingerclub in OC. oder CT. besucht und auch an öffentlichen Orten, wie einer Saunalandschaft, sexuell verkehrt habe. b) Mitte November des Jahres 2013 hatte der Angeklagte akute rheumatische Beschwerden im Handgelenk. Seine Ehefrau, die Zeugin Dr. C. - selbst Ärztin für Allgemeinmedizin -, vermittelte ihm kurzfristig einen Termin bei dem Zeugen Dr. VM., Facharzt für Rheumatologie, den sie in beruflichem Kontext näher kennen gelernt hatte, [der noch im selben Monat stattfand]. Die Nebenklägerin G. war und ist bei dem Zeugen Dr. VM. als rheumatologische Fachangestellte tätig. Als sie am Morgen des [Tages der Untersuchung] in der Terminsliste feststellte, dass der Angeklagte an diesem Tag als Patient kommen würde, freute sie sich aufgrund des guten Verhältnisses hierüber und berichtete dem Zeugen Dr. VM., dass es sich um den sie behandelnden Gynäkologen handele. Als der Angeklagte wie vereinbart in Begleitung seiner Ehefrau in der Praxis erschien, begrüßte ihn die Nebenklägerin. Der Angeklagte erkundigte sich nach dem Befinden der Nebenklägerin, woraufhin diese ihm mitteilte, dass sie wieder Beschwerden habe, welche auf eine Pilzinfektion hindeuteten. Der Angeklagte bot ihr daraufhin an, am kommenden Dienstag, den 00.00.0000, zur Untersuchung zu ihm die Praxis zu kommen, was die Nebenklägerin dankend annahm. Im Rahmen der folgenden Untersuchung des Angeklagten durch den Zeugen Dr. VM. reichte die Nebenklägerin dem Angeklagten und dessen Ehefrau eine Tasse Kaffee. Dies ist in der Praxis des Dr. VM. bei Patienten, zu denen eine nähere Bekanntschaft besteht, nicht unüblich. Der Zeuge Dr. VM. diagnostizierte bei dem Angeklagten die bereits bekannte Arthritis mit akuter, moderat ausgeprägter Symptomatik und verordnete ihm zur Linderung seiner Beschwerden das Medikament T., welches der Angeklagte bereits einige Jahre zuvor eingenommen hatte. c) (Fall 3 der Anklage StA Köln 34 Js 63/13) Nachdem sie sich den mündlich vereinbarten Termin noch einmal telefonisch hatte bestätigen lassen, begab sich die Nebenklägerin G. wie vereinbart am Abend des 00.00.0000 gegen 17:30 Uhr in die Praxis des Angeklagten. Vor der eigentlichen Untersuchung nahm die an diesem Tag anwesende Arzthelferin, die Zeugin U., der Nebenklägerin eine Urinprobe ab. Anschließend begab sich die Nebenklägerin, die an dem Abend die letzte Patientin des Angeklagten war, in dessen Besprechungszimmer zum Vorgespräch. Die Zeugin U. erschien und teilte mit, die Urinprobe habe einen Harnwegsinfekt gezeigt. Auf die Frage, ob der Urin noch vorhanden sei und eine Kultur angelegt werden könne, antwortete die Zeugin U., sie habe ihn bereits weggeschüttet. Sie wurde anschließend von dem Angeklagten mit den Worten „Den Rest schaffen wir allein“ in den Feierabend entlassen, was bei Terminen um diese Uhrzeit in der Praxis des Angeklagten durchaus üblich war. In dem folgenden Gespräch zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin war neben den akuten Beschwerden der Nebenklägerin auch der Gesundheitszustand des Angeklagten Thema. So berichtete er der Nebenklägerin G., er habe sich bei dem Zeugen Dr. VM. gut aufgehoben gefühlt und durch die Medikation bereits eine Linderung seiner Beschwerden festgestellt. Die Nebenklägerin G. begab sich dann in die Umkleide und machte sich unten herum frei. Sie trug an diesem Tag einen BH, einen String-Tanga, ein von der Zeugin HW. geliehenes, graues, etwa knielanges Strickkleid, eine schwarze Strumpfhose sowie Stiefel. Für die Behandlung zog sie die Stiefel, die Strumpfhose und den String-Tanga aus. Das Strickkleid schob sie für die Behandlung lediglich nach oben. Nachdem die Nebenklägerin sich in das Behandlungszimmer begeben und auf dem Behandlungsstuhl Platz genommen hatte, entnahm der Angeklagte zunächst zwei Vaginalabstriche. Einen davon untersuchte er sofort unter dem Mikroskop. Der Befund war - ebenso wie das spätere Laborergebnis bezüglich des zweiten Abstrichs - unauffällig. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, die Behandlungssituation auszunutzen, um sich der Nebenklägerin G. sexuell zu nähern. Er teilte der Nebenklägerin mit, im Bereich ihrer Vagina sei ein gelbliches Sekret feststellbar, welches er gerne mit einer Salbe „vorbehandeln“ wolle. Nähere Angaben, um welche Salbe es sich handeln sollte, machte er nicht. Er massierte daraufhin die Vagina der Nebenklägerin im Bereich der äußeren und inneren Schamlippen sowie der Klitoris, um die Nebenklägerin sexuell zu stimulieren. Ob dabei tatsächlich eine Salbe zum Einsatz kam, ließ sich nicht feststellen. Die Nebenklägerin, der ein entsprechendes Vorgehen bereits aus vorherigen Untersuchungen bekannt war, dachte sich hierbei noch nichts. Der Angeklagte fragte, ob ihr die Behandlung unangenehm sei, was die Nebenklägerin verneinte. Tatsächlich empfand sie die Behandlung auch weder als unangenehm, noch verspürte sie eine sexuelle Stimulation. Der Angeklagte äußerte dann, er finde es schön, dass die Nebenklägerin sich im Intimbereich rasiert habe, sie habe allerdings ein paar Haare stehen lassen. Um sich ihr weiter sexuell zu nähern, bot er ihr an, diese Haare zu entfernen und erläuterte hierzu, dies habe er auch oft während seiner Tätigkeit im Krankenhaus gemacht und er wolle seine Arbeit „zu 100 %“ machen. Die Nebenklägerin wunderte sich zwar über dieses Ansinnen, stimmte aber zu und der Angeklagte rasierte mit einem Nassrasierer ihren Intimbereich. Als nächstes teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, ihre Haut an den Oberschenkeln sei trocken und bot ihr an, dies mit einem Öl zu behandeln. Die Nebenklägerin teilte mit, dies sei nicht nötig, woraufhin der Angeklagte erwiderte, er nehme sich gerne die Zeit und sie solle es „einfach genießen“. Da die Nebenklägerin noch immer nicht argwöhnte, das Handeln des Angeklagten könne andere als medizinische Hintergründe haben, stimmte sie zu. Der Angeklagte begann daraufhin, die Innenseiten der Oberschenkel der Nebenklägerin intensiv mit einem geruchlosen Öl einzureiben, wobei das Öl auch in den Intimbereich der Nebenklägerin lief. Dann forderte er die Nebenklägerin auf, sich umzudrehen und sich bäuchlings auf den Behandlungsstuhl zu lehnen, weil er zum einen die Salbe zur Behandlung des gelblichen Sekrets im hinteren Bereich der Vagina auftragen wolle, zum anderen auch ihre Oberschenkelrückseiten einölen wolle. Diese Stellung kam der Nebenklägerin zwar merkwürdig vor, aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses kam sie jedoch auch dieser Aufforderung nach. Sie befand sich nun dergestalt vor und auf dem Behandlungsstuhl, dass sie mit den Füßen weiterhin auf dem Boden stand, ihr Gesäß sich auf Höhe der Sitzfläche befand und sie ihren Oberkörper nach vorne auf den Stuhl lehnte. Das Kleid war wiederum bis zum Bauch hochgeschoben. Ob der Angeklagte den Stuhl zuvor hatte umbauen müssen, ließ sich nicht feststellen. Der Angeklagte befand sich nun hinter der Nebenklägerin und rieb die Rückseiten ihrer Oberschenkel mit Öl ein. Dabei sagte er zu der Nebenklägerin, sie habe in dieser Lage einen tollen Körper. Anschließend teilte er ihr mit, er werde nun „den dicken Finger nehmen“. Die Nebenklägerin hörte ein metallisches Geräusch, welches sie als das Öffnen einer Gürtelschnalle deutete, und registrierte im nächsten Moment, dass der Angeklagte sie mit beiden Händen im Bereich der Hüfte festhielt. Der Angeklagte stieß mit seinem Becken mehrfach von hinten gegen den noch immer nach vorn über gebeugten und im Intimbereich entblößten Körper der Nebenklägerin und sagte dabei stöhnend, wie schön dies sei. Dass er seine Hände dabei in Richtung ihrer Brüste bewegt und/oder diese berührt hätte, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Nebenklägerin realisierte nun die sexuellen Absichten des Angeklagten und schloss aus den Gesamtumständen, dass der Angeklagte mit seinem Penis von hinten in ihre Vagina eingedrungen sei, ohne dies jedoch zu sehen oder zu spüren. Geschockt sagte sie sofort, der Angeklagte solle aufhören, was dieser auch umgehend tat. Ohne den Angeklagten anzusehen, richtete die Nebenklägerin sich auf, lief in die Umkleidekabine und zog sich an. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte nicht mit seinem Penis in die Vagina der Nebenklägerin G. eingedrungen ist, sondern den Geschlechtsverkehr lediglich simulierte, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Als die Nebenklägerin sich angezogen hatte, erwartete der Angeklagte sie in seinem Besprechungszimmer mit einer Flasche Sekt und zwei Gläsern. Er sagte zu der Nebenklägerin, es tue ihm leid, er habe da wohl etwas missverstanden. Er wolle sie nicht als Patientin verlieren und bot ihr ein Glas Sekt an, an welchem die Nebenklägerin jedoch nur nippte, während der Angeklagte selbst ein Glas trank. Sie fragte den Angeklagten mehrfach völlig aufgelöst, warum er das getan habe, wo es ihr doch endlich wieder besser gehe. Der Angeklagte wiederholte, wie leid es ihm tue und bot der Nebenklägerin an, ihn anzuschreien, wenn es ihr dann besser gehe. Die Nebenklägerin brachte jedoch nur noch mehrfach heraus „warum?“. Abschließend teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, sie solle am nächsten Tag eine neue Urinprobe vorbeibringen, es müsse eine Kultur angelegt werden. Dabei müsse man sich auch nicht über den Weg laufen. Im Hinblick auf die Adresse der Nebenklägerin wies der Angeklagte daraufhin, dies sei ja eine Gegend, in der viele Unfälle passierten, was auch zutreffend ist. Die von dem Geschehen nach wie vor entsetzte Nebenklägerin stand schließlich auf und verließ die Praxis. d) Von ihrem Auto aus rief die Nebenklägerin G. zunächst ihre gute Freundin, die Zeugin LY., an. Weinend berichtete sie der Zeugin, „der TX.“ habe sie „vergewaltigt“ und bat sie, zu ihr kommen zu dürfen, was die Zeugin bejahte. Als die Nebenklägerin G. dort ankam, stand sie nach deren Eindruck unter Schock, weil sie kreidebleich war, zitterte und zu einer Antwort auf die Frage der Zeugin, was genau geschehen sei, nicht in der Lage zu sein schien. Die Zeugin LY. versuchte, die Nebenklägerin zu trösten, was ihr indes nicht recht gelang, weil die Nebenklägerin nur unruhig auf und ab lief. Die Nebenklägerin trank schließlich noch ein von der Zeugin LY. angebotenes „Weihnachtslikörchen“ von einer Größe von etwa 2 cl und fuhr anschließend zu sich nach Hause. Dort angekommen begab sich die Nebenklägerin in den Keller, wo der Zeuge FA. G. gerade Hanteltraining absolvierte. Dieser nahm den Zustand der Nebenklägerin ähnlich wahr wie die Zeugin LY. und auch er erfuhr von der Nebenklägerin zunächst lediglich, dass sie von dem Angeklagten „vergewaltigt“ worden sei. Immer wieder unterbrochen von Weinkrämpfen und Phasen, in denen sie dem Zeugen G. gar nicht ansprechbar erschien, erwähnte die Nebenklägerin darüber hinaus, dass der Angeklagte ihr eine Salbe aufgetragen habe. Der Zeuge G., der die Nebenklägerin in einem derartigen Zustand noch nie erlebt hatte, sah sich mit der Situation überfordert und rief in seiner Not seinen Nachbarn, den Zeugen Dr. HW., an. Dieser ist Hals-Nasen-Ohren-Arzt und begab sich sofort in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin RZ. HW., zu den G.s, wo die Nebenklägerin nach wie vor zusammengekauert, die Hände vor den angewinkelten Knien verschränkt, im Keller saß. Die Zeugin HW., die mit der Nebenklägerin befreundet war, nahm sich dieser an und erkundigte sich mehrfach, was vorgefallen sei, woraufhin die Nebenklägerin zunächst nur „warum“ und „nein“ antwortete. Schließlich gab sie wie schon der Zeugin LY. und dem Zeugen G. gegenüber an, von dem Angeklagten „vergewaltigt“ worden zu sein. Die Zeugin HW. fragte nicht näher nach, weil sie den Eindruck hatte, die Nebenklägerin wäre zu einer Schilderung der Umstände überhaupt nicht in der Lage gewesen. Sie äußerte jedoch ihre Einschätzung, dass die Nebenklägerin dies zur Anzeige bringen müsse, woraufhin diese erklärte, ihr werde ohnehin niemand glauben, der Angeklagte sei schließlich Arzt. Der Zeuge Dr. HW., der den Zustand der Nebenklägerin als „Schockstarre“ einordnete, verabreichte dieser ein Beruhigungsmittel (0,75 mg [des Präparats] FS.), welches er bei sich zu Hause vorrätig gehabt hatte. Der Zeuge G. und die Eheleute HW. kamen überein, dass die Nebenklägerin sich in einem Krankenhaus untersuchen lassen müsse, wozu sich diese schließlich bereit erklärte. e) Daraufhin begaben sich die Nebenklägerin G., der Zeuge G. und die Zeugin RZ. HW. in die Ambulanz des DZ.-Krankenhauses in S.. Dort wurde die Nebenklägerin durch die Zeugin KM. in Anwesenheit des Zeugen Dr. MB. gynäkologisch untersucht. Gegenüber den beiden Ärzten gab die Nebenklägerin wiederum an, von ihrem Gynäkologen „vergewaltigt“ worden zu sein. Auf Nachfrage nach dem Hergang erläuterte sie, schon lange Patientin des Angeklagten zu sein. Am damaligen Tag habe sie sich wegen akuter Probleme aufgrund einer Pilzinfektion vorgestellt. Der Angeklagte habe zu ihr gesagt, sie habe bei der Rasur des Intimbereichs einige Haare vergessen und diese dann entfernt. Ferner habe er ihr mitgeteilt, ihre Haut sei trocken und sie mit Öl eingerieben. Die Zeugin KM. notierte sich hierzu, dies habe sich auf den Bereich der Vulva bezogen. Weil er an eine Stelle nicht heran gekommen sei, habe sie sich umdrehen sollen. Nun habe der Angeklagte gesagt, er werde jetzt den „dicken Finger“ nehmen. Dann habe er ihr von hinten an die Brüste gefasst, in ihr Ohr gestöhnt und sei vaginal in sie eingedrungen. Jetzt erst habe sie realisiert, was geschehe, und mitgeteilt, dass sie das nicht wolle. Anschließend habe der Angeklagte mit ihr noch ein Glas Sekt trinken wollen und mitgeteilt, er habe wohl etwas falsch verstanden, sie sei doch immer so nett gewesen. Auf die Frage der Zeugin KM., ob der Angeklagte ein Kondom verwendet habe, teilte die Nebenklägerin mit, dies wisse sie nicht. Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung stellte die Zeugin KM. fest, dass die Nebenklägerin G. im Intimbereich komplett rasiert war. Äußere Spuren stattgefundenen Geschlechtsverkehrs waren nicht festzustellen. Die Zeugin KM. entnahm der Nebenklägerin Abstriche zur DNA-Untersuchung und erfragte anhand des im Fall derartiger Untersuchungen standardmäßig verwendeten Fragebogens unter anderem, wann der letzte Geschlechtsverkehr der Nebenklägerin vor der geschilderten Tat des Angeklagten stattgefunden habe. Hierzu gab die Nebenklägerin an, dies sei vor etwa anderthalb Wochen gewesen, was aufgrund des am Wochenende des 00./00.00., mithin zwei bis drei Tage vor dem Vorfall, mit dem Zeugen NG. stattgefundenen Geschlechtsverkehrs unrichtig war. f) Die Zeugin KM. verständigte aufgrund der Angaben der Nebenklägerin die Polizei, woraufhin sich der Zeuge PHK RD. mit seinem Kollegen PHK FD. in das DZ.-Krankenhaus begab. Ihm gegenüber gab die Nebenklägerin G. zunächst so wie festgestellt an, wie es zu dem Termin vom 00.00.0000 gekommen sei. Hinsichtlich ihrer Bekleidung am Tag der Behandlung verstand der Zeuge PHK RD. ihre Angaben so, dass sie vor der Behandlung ihre Unterhose und Strumpfhose ausgezogen habe, ferner einen Rock getragen, diesen aber anbehalten und auf dem Behandlungsstuhl bis zum Bauch hochgezogen habe. Ob die Nebenklägerin tatsächlich von einem „Rock“ und nicht einem „Kleid“ gesprochen hatte, ließ sich indes nicht mehr feststellen. Zu der weiteren Behandlung gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe ihr im Genitalbereich eine Salbe aufgetragen und mehrfach gefragt, ob es so angenehm sei. Anschließend habe er sie gebeten, sich mit dem Bauch auf den Behandlungsstuhl zu legen, was sie getan habe. Ihre Beine hätten währenddessen weiter auf dem Boden gestanden. Den weiteren Tathergang schilderte die Nebenklägerin ebenfalls im Wesentlichen so wie unter II.2.3.c) festgestellt, wobei sie auch gegenüber dem Zeugen PKH RD. angab, der Angeklagte habe seinen Penis in ihre Scheide eingeführt und ihr von hinten an die Brüste gefasst. Nun sei ihr die Situation bewusst geworden und auf ihre Mitteilung, dass sie das nicht wolle, habe der Angeklagte sofort von ihr abgelassen. Kampf- oder Abwehrhandlungen habe es nicht gegeben. Sie habe ihn auf sein Handeln angesprochen, woraufhin er geäußert habe, dass er die Nebenklägerin wohl falsch verstanden habe und sie so nicht gehen lassen wolle. Zur Entschuldigung habe er eine Flasche Sekt geholt und ein Glas getrunken, sie selbst habe nur „genippt“. Dann habe sie die Praxis verlassen. g) Im Anschluss wurde die Nebenklägerin zur weiteren Vernehmung der Polizeiwache S. zugeführt. Im Rahmen der am 20.11.2013 von 00:04 Uhr bis 01:25 Uhr dauernden Vernehmung durch die Zeugin KHKin KN. schilderte die Nebenklägerin die Entwicklung des Arzt-Patienten-Verhältnisses mit dem Angeklagten, die Umstände, die zur Vereinbarung des Behandlungstermins vom 00.00.0000 geführt haben und den Ablauf des Behandlungstermins im Wesentlichen so, wie unter II.2.3.a) bis II.2.3.c) festgestellt, wobei sie auch hier noch angab, dass der Angeklagte den Ausfluss tatsächlich mit einer Salbe vorbehandelt habe. Über die getroffenen Feststellungen hinaus führte die Nebenklägerin aus, der Angeklagte habe den Behandlungsstuhl umgebaut, bevor sie die Bauchlage eingenommen habe, indem er diesen weiter nach oben gefahren und die Fußstützen zur Seite gestellt habe. Zu der von ihr eingenommenen Haltung führte sie aus, sie habe mit dem Oberkörper auf der sonstigen Rückenlehne gelegen und der Po habe in der Aussparung des Stuhls „gestanden“. Zu der Situation, als sie der Angeklagte dann von hinten mit Öl einrieb, gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe sie zunächst an den Hüften angefasst und habe dann in Richtung ihrer Brüste gefasst. Zu dem Eindringen mit seinem Penis führte sie aus, dies habe sie „an der Bewegung“ gemerkt. h) Ebenfalls am 20.11.2013 gegen 00:30 Uhr begaben sich die Zeugen POK LQ. und PKin EG. zur Wohnanschrift des Angeklagten, trafen dort jedoch niemanden an. Als sie um 01:07 Uhr ein weiteres Mal klingelten, öffnete der Angeklagte die Tür und bat die Zeugen hinein. Der Zeuge POK LQ. belehrte den Angeklagten als Beschuldigten, wobei der genaue Inhalt der Belehrung sich nicht mehr hat feststellen lassen. Der Angeklagte äußerte, er könne sich denken, warum die Polizei bei ihm erschienen sei, wobei sich auch insoweit nicht mehr hat feststellen lassen, ob diese Äußerung vor (so erinnerte es der Zeuge POK LQ.) oder nach (so legt es ein schriftlicher Aktenvermerk des Zeugen POK LQ. nah) der Belehrung erfolgte. Der Angeklagte erklärte sich mit der Entnahme eines Kranzfurchenabstrichs und einer DNA-Probe einverstanden und wurde zu diesem Zweck durch die Zeugen in das BL.-Krankenhaus in S. verbracht, wo die Entnahmen erfolgten. Weitere Angaben machte der Angeklagte nicht. i) Die Nebenklägerin G. berichtete kurz nach der Tat auch dem Zeugen NG. von dem Vorfall. Sie erzählte ihm, der Angeklagte habe sie zunächst rasiert und dann ihre Beine mit Öl eingecremt. Sie habe sich dann umdrehen sollen und der Angeklagte habe sie weiter eingecremt. Dann habe sie das Geräusch einer Gürtelschnalle gehört und realisiert, dass der Angeklagte von hinten in sie eingedrungen sei, was sie nicht gewollt und ihm deutlich gemacht habe. Sie habe sich dann angezogen und der Angeklagte habe ihr zur Entschuldigung einen Sekt angeboten. Der Zeuge NG. erfragte keine weiteren Details, sondern reagierte gereizt und machte der Nebenklägerin G. Vorwürfe. Sie hätte doch bereits während des Rasierens und des Eincremens ihrer Beine merken müssen, dass ein Arzt so etwas nicht tue. Jede andere Frau wäre schon zu diesem Zeitpunkt aufgestanden. Von dieser Reaktion war wiederum die Nebenklägerin enttäuscht, so dass die kurze Beziehung der beiden Ende des Jahres 2013/Anfang des Jahres 2014 im beiderseitigen Einvernehmen beendet wurde. j) Am 05.02.2014 suchte die Zeugin KHKin VZ. die Praxis des Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt bereits durch seine spätere Nachfolgerin Frau Dr. J. vertreten wurde, auf und stellte aufgrund entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12.12.2013 (506 Gs 1756/13) die Patientenakte der Nebenklägerin G. sicher. In einer handschriftlichen Notiz zu dem Termin vom 00.00.0000 heißt es unter anderem: “Geruch, EO GV, BS. ohne Probleme, aber 4 grenzw. Depri, Urin ipkt. 6 nitr. pos., sonst o.B.“ In dem elektronischen Krankenblatt zum 00.00.0000 heißt es: „pH 3,4 Mfl, Hefez(+), klinisch ob, subj Fluor, BS., aber bei Nr. 4 leichter Unmut, zur Zeit keine weit TZharapie, Diff Partnerschaft/Identität/Psyche (vegetat)“ k) Am 20.02.2014 wurde die Nebenklägerin G. noch einmal von der Zeugin KHKin VZ. nachvernommen und mit den Eintragungen in der Patientenakte des Angeklagten konfrontiert. Die Zeugin KHKin VZ. erläuterte dazu, bei der dort aufgeführten „BS.“ handele es sich um einen Vaginaltrainer. Die Nebenklägerin G. teilte mit, dies sei ihr nicht bekannt und ein solcher sei bei ihr auch nicht zur Anwendung gekommen. Auch habe sie dem Angeklagten gegenüber nie von Problemen im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr berichtet. Zu dem Einführen des Penis erläuterte die Nebenklägerin, dies habe sie nicht gespürt, weil der Angeklagte sie eingeschmiert habe. Es sei nur eine Vermutung gewesen. Auf die Frage, ob sie gemerkt habe, dass etwas eingeführt werde, hat die Nebenklägerin angegeben, sie habe es daran gemerkt, dass er mit dem Becken gegen sie gestoßen sei und seine beiden Hände an ihren Hüften gelegen hätten. Dann habe er ihr an die Brust gefasst und in ihr Ohr gestöhnt. Zu ihren früheren psychischen Belastungen gab die Nebenklägerin an, sie habe mit dem Angeklagten über ihre Stimmungsschwankungen im Zusammenhang mit dem Scheitern ihrer Ehe gesprochen, woraufhin dieser ihr einen Therapeuten empfohlen habe. Sie habe aber nie Tabletten genommen oder die Diagnose „Depression“ erhalten. l) Das Gutachten aus dem Bereich Serologie/DNA-Analytik des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 ergab, dass an dreien der der Nebenklägerin G. entnommenen Vaginalabstriche männliche Spurenanteile typisiert werden konnten, die von einer unbekannten männlichen Person herrührten und der Angeklagte als Verursacher dieser Spurenanteile ausgeschlossen war. Daraufhin wurde die Nebenklägerin G. am 19.05.2014 durch die Zeugin KHKin VZ. nachvernommen und vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses noch einmal dazu befragt, wann und mit wem sie vor dem angezeigten Vorfall zuletzt Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Nebenklägerin antwortete darauf zunächst, den Namen desjenigen wolle sie eigentlich nicht nennen. Sie könne aber sagen, dass man noch am Wochenende vor dem Vorfall vom Dienstag, den 00.00.0000, Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Beziehung sei dann aber relativ schnell beendet gewesen. Sie wolle sich noch einmal mit einem Anwalt beraten und dann den Namen des Mannes gegebenenfalls nennen. Bereits einige Minuten später erschien die Nebenklägerin wieder bei der Zeugin KHKin VZ. und teilte mit, sie habe sich mit einer Mitarbeiterin der Opferberatungsstelle „Weißer Ring“ besprochen und sei bereit, ihre Aussage zu ergänzen. Sie benannte sodann den Zeugen NG. als den Mann, mit dem sie vor dem Vorfall zuletzt Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie wolle zu ihm aber keinen Kontakt mehr haben. Nachdem der Zeuge NG. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.06.2014 bestätigte, mit der Nebenklägerin vor dem Wochenende des 00.00.0000 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wurde auf einen DNA-Abgleich mit dem der Nebenklägerin entnommenen Abstrich verzichtet. m) Die Nebenklägerin zog sich nach der Tat des Angeklagten vorübergehend aus ihrem sozialen Umfeld zurück. Sie sah sich mehrere Wochen lang nicht in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen und befand sich von Ende 2013 bis 2015 zur Verarbeitung des Erlebten einmal wöchentlich in einer Traumatherapie. Auf Empfehlung der Therapeutin im Hinblick auf einen zu erwartenden Prozess ging es im Rahmen der Therapie nicht um eine Rekonstruktion des Tatgeschehens. Auch für die Nebenklägerin lag das Ziel der Therapie maßgeblich darin begründet, zu ergründen, warum sie sich der Situation auf dem Behandlungsstuhl nicht schon früher entzogen hatte. Details zu den von dem Angeklagten durchgeführten Handlungen spielten in dem Zusammenhang keine wesentliche Rolle. Anfang des Jahres 2015 nahm die Nebenklägerin über einen Zeitraum von 8 bis 9 Wochen stimmungsaufhellende Psychopharmaka ein, weil sie noch immer nicht verarbeiten konnte, was ihr widerfahren war. Hiervon bekam sie jedoch Herzrasen, so dass sie das Medikament wieder absetzte und seither keinerlei Medikamente mehr einnimmt und sich auch nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fiel es ihr jedoch schwer, über das Erlebte zu berichten. 3. Am 26.03.2013 ging der die Nebenklägerin Y. und die Zeugin Q. betreffende Vorgang, am 26.11.2013 der die Nebenklägerin G. betreffende Vorgang bei der Staatsanwaltschaft Köln ein. Dort wurde das Verfahren wegen versehentlich nicht ausgeführter Verfügungen der zuständigen Dezernentin von Ende März bis Ende April 2014 nicht gefördert. Zudem wurde die Vernehmung der Zeugen Dr. D., XI., DR., N. und W. erst mit Verfügung vom 08.08.2014 veranlasst, obwohl diese bereits in den im März 2013 beziehungsweise November 2013 übersandten Vorgängen benannt worden waren. Die Ergebnisse der Ermittlungsersuchen gingen am 16.09.2014 bei der Staatsanwaltschaft Köln ein. Unter dem 01.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft Köln Anklage bei dem Landgericht Köln erhoben, wo die Sache am 16.12.2014 eingegangen ist. Im Hinblick auf die Vorfälle betreffend die Zeuginnen HL. und AJ. wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die betreffenden Handlungen des Angeklagten im Rahmen einer reinen Vorsorgeuntersuchung stattfanden, die Zeuginnen HL. und AJ. diesem mithin nicht im Sinne des § 174c StGB wegen einer Krankheit zur Behandlung anvertraut waren (vgl. zur rechtlichen Würdigung im Übrigen unten Punkt IV). Nach Verfügung der Zustellung der Anklage vom 17.12.2014 war eine Förderung des Verfahrens wegen bei der Kammer anhängiger und vorrangig zu bearbeitender Haftsachen bis zum Januar 2017 nicht möglich. Mit Verfügung vom 09.01.2017 fragte der Vorsitzende bei den Verfahrensbeteiligten Termine für den Fall der Eröffnung des Verfahrens ab, am 24.01.2017 beschloss die Kammer die Zulassung der Anklage und bestimmte die Hauptverhandlung auf den 04.04.2017 nebst Folgeterminen. 4. Im Laufe der am 04.04.2017 begonnenen Hauptverhandlung vor der Kammer meldeten sich vierzehn weitere Patientinnen des Angeklagten, die über die Presseberichterstattung auf das Verfahren aufmerksam geworden waren und ebenfalls Vorfälle zur Anzeige brachten: 4.1 Die Zeugin EH., geboren [Ende der Sechzigerjahre] am 00.00.0000, war von 1996 bis 1999 Patientin des Angeklagten und in diesem Zeitraum etwa vier Mal in der Praxis, um die üblichen Krebsvorsorgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Bei all diesen Gelegenheiten forderte der Angeklagte sie vor der Vaginaluntersuchung auf, sich unten herum freizumachen, jedoch die Unterhose - die Zeugin trug seinerzeit String-Tangas – anzubehalten, was die Zeugin tat. Sodann stützte sie sich auf Geheiß des Angeklagten stehend mit den Unterarmen auf die in dem Behandlungszimmer befindliche Liege auf. Der Angeklagte saß jeweils auf seinem Hocker hinter ihr, schob dann einen Finger unter das Bändchen des String-Tangas und fuhr sodann mit diesem am Bändchen entlang nach oben und nach unten. Dabei fragte er die Zeugin, ob dies nicht wehtun würde oder ob es angenehm wäre. Die Zeugin antwortete, dass ihr die Wäsche angenehm wäre, sie sie ansonsten nicht tragen würde. Einen Grund für dieses Handeln gab der Angeklagte der Zeugin gegenüber nicht an. Einmal kam es in dieser Situation zudem dazu, dass der Angeklagte mit seiner Hand an beiden Oberschenkelinnenseiten der Zeugin EH. entlangfuhr, bis er auch den Vaginalbereich berührte. Er gab dazu an, die Haut der Zeugin sei dort etwas rau. Der Zeugin kamen diese Handlungen des Angeklagten suspekt vor und sie berichtete bei einer Gelegenheit ihrer Mutter, selbst Krankenschwester, in allgemeiner Form davon, dass ihr die Besuche bei dem Angeklagten manchmal Unbehagen bereiteten. Diese wies sie darauf hin, es handele sich schließlich um einen Arzt, der sich auf „diese Organe“ spezialisiert habe und es gebe keinen Grund, sich zu schämen. Bei dem letzten Besuch der Zeugin EH. in der Praxis des Angeklagten kam es dann dazu, dass der Angeklagte der Zeugin im Rahmen der Vaginaluntersuchung auf dem Behandlungsstuhl mitteilte, sie habe „Fleischwärzchen“. Diese könne er mit einer Salbe behandeln. Nähere Angaben dazu, um was für eine Salbe es sich handeln sollte, machte er nicht. Die Zeugin, die sich vor der Behandlung im Intimbereich rasiert hatte, wunderte sich, weil ihr keine Wärzchen aufgefallen waren. Sie sah dann, dass der Angeklagte Salbe aus einem Tiegel mit der Aufschrift „Vaseline“ entnahm. Der Angeklagte trug nun zunächst auf die äußeren Schamlippen die „Salbe“ auf und massierte diese ein. Um die Zeugin sexuell zu stimulieren, rieb er die „Salbe“ auch im Bereich der Klitoris ein, woraufhin die Zeugin EH. sich zusammenreißen musste, um nicht zum Orgasmus zu kommen. Sie erinnerte sich wieder an die Aussage ihrer Mutter „es ist schließlich ein Arzt“ und ließ sich nichts anmerken. Der Angeklagte fragte, ob es so angenehm sei und teilte mit, es sei ganz normal, dass die Klitoris anschwelle. Schließlich beendete der Angeklagte die Behandlung. Als die Zeugin vom Behandlungsstuhl aufstand, glaubte sie durch die Hose des Angeklagten zu erkennen, dass er eine Erektion hatte. Die Zeugin EH. verließ zügig die Praxis und wechselte in der Folge den Gynäkologen. Vor allem, weil sie sich schämte, die Behandlung nicht unterbunden zu haben, erzählte die Zeugin EH. zunächst niemandem von den Vorfällen. Erst Jahre später, etwa im Jahre 2008, offenbarte sie sich gegenüber ihrem späteren Ehemann und bat diesen um Rat, ob sie nicht etwas gegen den Angeklagten unternehmen solle. Ihr Ehemann gab jedoch zu bedenken, die Sache sei nun so lange her und vermutlich verjährt, zudem sei der Angeklagte schließlich Arzt, man werde ihm vermutlich eher glauben als der Zeugin. Als die Zeugin EH. dann aber am 04.04.2017 im Radio hörte, dass ein Prozess gegen einen Gynäkologen aus H. begonnen habe, dem vier Fälle des sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt würden, war ihr sofort klar, dass es sich um den Angeklagten handelte. Sie entschloss sich, ihre Erlebnisse ebenfalls zur Anzeige zu bringen und suchte zu diesem Zweck am 07.04.2017 die Polizei in S. auf. Nachdem das von ihr erstellte Protokoll ihrer Vernehmung aus technischen Gründen nicht gespeichert worden war, fasste die Zeugin ihre Aussage selbst schriftlich zusammen und übersandte sie einige Tage später an die Polizei. 4.2 Die Zeugin QW., geboren [Mitte der Siebzigerjahre] am 00.00.0000, war von 2000 bis zum Jahr 2013 Patientin des Angeklagten. In all den Jahren fühlte sich die Zeugin bei dem Angeklagten sehr gut aufgehoben und erlebte ihn als kompetenten Gynäkologen. Bei einem der letzten Besuche in der Praxis des Angeklagten hatte sich die Zeugin wie üblich zuvor im Intimbereich rasiert. Als sie auf dem Behandlungsstuhl Platz genommen hatte, kommentierte der Angeklagte dies in dem Sinne, die Zeugin habe sich aber hübsch gemacht. Er sagte dann, sie habe es aber nicht ordentlich gemacht, es seien noch ein paar Haare stehen geblieben. Der Angeklagte bot der Zeugin dann an, die Haare zu entfernen. Dies habe er während seiner Tätigkeit im Krankenhaus häufig getan. Die Zeugin dachte sich hierbei noch nichts und stimmte zu, woraufhin der Angeklagte einen Nassrasierer aus einem Nebenraum holte und hiermit die Schamlippen der Zeugin rasierte. Bei einem der nächsten Besuche, die Zeugin befand sich wiederum auf dem Behandlungsstuhl, teilte der Angeklagte der Zeugin mit, sie habe da etwas an der Scheide, das mit Salbe - nähere Angaben zu der Salbe machte er nicht - behandelt werden müsse. Möglicherweise sprach der Angeklagte insoweit von einem Pilzbefall. Beschwerden hatte die Zeugin nicht. Er begann dann, die Scheide der Zeugin mit der nicht näher konkretisierbaren Salbe einzureiben, um diese sexuell zu stimulieren. Dabei massierte er die Salbe auch im Bereich der Klitoris ein, was der Zeugin äußerst unangenehm war. Sie überlegte, ob dies noch zu einer ordnungsgemäßen Behandlung dazugehören könne und rutschte aus Unbehagen auf dem Stuhl etwas hin und her, woraufhin der Angeklagte die Einreibung beendete. Etwa ein halbes Jahr später begab sich die Zeugin erneut in die Praxis des Angeklagten, weil sie juckende Risse am After hatte. Der Angeklagte teilte wiederum mit, dies müsse mit einer Salbe behandelt werden und trug eine nicht näher konkretisierbare Salbe zunächst im Bereich der Risse auf, wobei er mit einem Finger leicht in den After der Zeugin eindrang. Dann trug der Angeklagte die Salbe auch im Bereich der Vagina auf, um diese sexuell zu stimulieren. Er massierte wiederum die Klitoris der Zeugin, woraufhin diese in Richtung des Angeklagten blickte und ihn fragte, was er da mache, betroffen sei doch der After. Der Angeklagte antwortete, er lenke die Zeugin ab, damit diese entspannen könne. Die Zeugin bat den Angeklagten, damit aufzuhören, was dieser auch tat. Er verschrieb ihr eine Intimpflegecreme und eine cortisonhaltige Creme zur Selbstbehandlung. Die Zeugin entschloss sich im Anschluss, den Gynäkologen zu wechseln. Die Zeugin erwog in der Folge, den Angeklagten anzuzeigen, vor allem um zu verhindern, dass anderen Frauen ähnliches widerfahre. Sie beriet sich insoweit mit ihrem Ehemann und einer Arbeitskollegin, wobei sie im Hinblick auf die Handlungen des Angeklagten nicht ins Detail ging. Weil beide ihr von einer Anzeigeerstattung wegen vermeintlich fehlender Beweisbarkeit abrieten, sah die Zeugin zunächst davon ab. Kurz bevor oder kurz nachdem der Angeklagte seine Praxis aufgab, erhielt die Zeugin dann einen Brief des Angeklagten, in welchem er mitteilte, dass er die Praxis aus gesundheitlichen Gründen aufgebe. Der Zeugin, der die Praxisaufgabe seltsam vorkam, recherchierte daraufhin im Internet in der Hoffnung, auf Berichte von Frauen zu stoßen, denen ähnliches widerfahren war wie ihr. Nachdem die Suche ergebnislos verlief, verfolgte die Zeugin die Sache zunächst nicht weiter. Als sie dann am 05.04.2017 in der Zeitung las, dass ein Gynäkologe aus [der Region] wegen Missbrauchs vor Gericht stehe, bat sie ihren Rechtsanwalt, der sie zu dieser Zeit wegen ihrer Scheidung betreute und am nächsten Tag ohnehin einen Termin bei Gericht hatte, herauszufinden, ob es sich um Dr. TX. aus H. handele. Als ihr Rechtsanwalt ihr dies am nächsten Tag bestätigte, begab die Zeugin QW. sich am 07.04.2017 zur Polizei in S. und erstattete Anzeige gegen den Angeklagten. 4.3 Die Zeugin WT., geboren [Mitte der Achtzigerjahre] am 00.00.0000, wurde im Februar 2013 Patientin des Angeklagten. Bei ihrem ersten Besuch fiel ihr der Angeklagte als kumpelhaft, offen und lustig auf, was ihr zwar ungewöhnlich erschien, sie aber eher positiv bewertete. Im Anschluss an die unauffällig verlaufene Vorsorge- und Ultraschalluntersuchung wischte der Angeklagte den Vaginalbereich der Zeugin mit einem Papiertuch ab, um das für die Durchführung des Ultraschalls erforderliche Gel zu entfernen. Die Zeugin war hierdurch leicht verunsichert, weil sie dies bei bisherigen Arztbesuchen immer selbst gemacht hatte, wollte aber in die Begebenheit auch nicht zu viel hinein interpretieren. Etwa drei Monate nach diesem ersten Termin erhielt die Zeugin WT. einen Brief aus der Praxis mit der Mitteilung, der ihr entnommene Abstrich weise Auffälligkeiten auf und sie solle einen neuen Termin vereinbaren. Die Zeugin, die ohnehin unter besonders großer Angst vor schweren Krankheiten litt, tat dies umgehend. Bei dem vereinbarten Termin teilte ihr der Angeklagte mit, das Ergebnis des so genannten „Pap-Abstrichs“ sei „2 W“, was noch nicht dramatisch sei. Er bot ihr dann an, eine Salbe „zur Heilung“ aufzutragen. Dies würde eigentlich Geld kosten, er würde es aber für sie umsonst machen. Nähere Angaben, um was für eine Salbe es sich handeln sollte, machte er nicht. Die Zeugin stimmte zu und nahm auf dem Behandlungsstuhl Platz. Der Angeklagte begann dann, die nicht näher konkretisierbare Salbe auf die Vagina der Zeugin aufzutragen, um diese sexuell zu stimulieren. Er massierte die Salbe im Bereich der äußeren und inneren Schamlippen sowie der Klitoris ein und erklärte dabei, das sehe bei der Zeugin alles sehr schön aus, sie sei so schön rasiert, er bekomme ja auch andere Dinge zu sehen. Die Zeugin empfand sowohl die Massage, als auch diese Bemerkungen als unangenehm und unpassend und wusste nicht, wie sie sich verhalten sollte. Sie konzentrierte sich auf das über dem Behandlungsstuhl befindliche Bild. Der Angeklagte sagte dann zu der Zeugin, er merke, wie sich ihr Po senke und sie sich langsam entspanne, während die Zeugin hoffte, die Situation werde bald enden. Schließlich beendete der Angeklagte die Massage von sich aus und führte im Anschluss die Brustuntersuchung durch. Hier kam es der Zeugin so vor, als ob der Angeklagte eher „grapschen“, als untersuchen würde. Er kommentierte die Untersuchung mit dem Bemerken, die Brust der Zeugin sei „schön weich“, was sich darauf bezog, dass die bei der Zeugin vorhandenen Silikonimplantate keine Verhärtungen aufwiesen. Die Zeugin fasste dies indes aufgrund der vorherigen Situation als unangebrachtes Kompliment auf. Die Zeugin WT. erzählte sofort ihrem Lebensgefährten, der vor der Praxis im Auto auf sie gewartet hatte, von der Behandlung durch den Angeklagten. Dieser reagierte wütend, während die Zeugin eher verunsichert war. Beide entschlossen sich, die Sache zu vergessen. Zu dem Angeklagten in Behandlung begab sich die Zeugin nicht mehr. Kurz nachdem der Angeklagte seine Praxis aufgegeben hatte, war die Zeugin GS. (unten II.4.8) Kundin im Nagelstudio der Zeugin WT.. Die Zeugin WT. fragte die Zeugin GS., ob diese auch Patientin des Angeklagten gewesen sei. Als die Zeugin GS. dies bejahte, erzählte die Zeugin WT. der Zeugin GS. sinngemäß, bei ihr sei es einmal zu einer ungewöhnlichen Massage gekommen und fragte, ob die Zeugin GS. so etwas auch erlebt habe. Die Zeugin GS. bejahte dies. Nähere Details tauschten die Frauen nicht aus. Als die Zeugin WT. dann am 04.04.2017 über die Medien erfuhr, dass gegen einen Gynäkologen aus H. wegen sexuellen Missbrauchs verhandelt wurde, war ihr klar, dass es sich um den Angeklagten handelte und sie auch Anzeige erstatten wolle. Zu diesem Zweck begab sie sich am 07.04.2017 zur Polizei in S.. 4.4 Die Zeugin YB., geboren [Mitte der Siebzigerjahre] am 00.00.0000, war von 2004 bis 2011 Patientin des Angeklagten und suchte diesen zwei- bis dreimal im Jahr auf. Die ersten Jahre war die Zeugin mit der Behandlung durch den Angeklagten sehr zufrieden und erlebte das Arzt-Patienten-Verhältnis als vertrauensvoll. Bei einem Besuch in der Praxis des Angeklagten im Jahr 2010 oder 2011 berichtete die Zeugin dem Angeklagten, dass sie seit einiger Zeit unter Scheidentrockenheit und Warzen im Genitalbereich leide. Der Angeklagte teilte der Zeugin daraufhin im Rahmen der Vaginaluntersuchung mit, er müsse ihre Scheide massieren, um Flora und Schleimhaut zu stimulieren und abgestorbene Hautschüppchen zu entfernen. Der Angeklagte massierte sodann mehrere Minuten den gesamten Vaginalbereich der Zeugin einschließlich der äußeren und inneren Schamlippen und der Klitoris, um die Zeugin sexuell zu stimulieren. Ob er hierbei eine Creme verwendete, konnte nicht festgestellt werden. Die Zeugin empfand dies einerseits als unangenehm, musste aber andererseits aufgrund der Stimulation auch gegen eine beginnende Erregung ankämpfen, was ihr gelang. Sie sagte sich, der Angeklagte wisse schon, was er tue und suchte die Praxis auch nach diesem Erlebnis weiterhin auf. Bei dem letzten Besuch der Zeugin YB. in der Praxis des Angeklagten im Jahr 2011 führte der Angeklagte erneut eine Vaginalmassage durch, um die Zeugin sexuell zu stimulieren. Wieder massierte der Angeklagte den gesamten Bereich einschließlich der Klitoris und führte dieses Mal während der Massage mit den Worten „gucken wir mal, ob hier auch alles in Ordnung ist“ einen Finger in den After der Zeugin ein. Insgesamt dauerte die Massage länger als beim ersten Mal und der Zeugin gelang es nur unter Anstrengung, nicht zum Orgasmus zu kommen. Als der Angeklagte die Behandlung beendet hatte, verließ sie unter einem Vorwand sofort die Praxis, ohne sich wie üblich noch einmal in das Besprechungszimmer zu begeben. In der Folge versuchte die Zeugin, das Erlebte zu verarbeiten. Aufgrund der langjährigen, guten Erfahrungen mit dem Angeklagten, fragte sie sich immer wieder, ob sie nicht vielleicht doch überreagiert habe. Dann wieder war sie sich sicher, dass der Angeklagte eine Grenzüberschreitung begangen habe. Die Zeugin erwog auch, die Vorfälle zur Anzeige zu bringen, entschied sich dann aber dagegen, weil sie fürchtete, man würde ihr nicht glauben und sie würde in H. „ins Gerede“ kommen. Am 04.04.2017 machte eine Bekannte die Zeugin dann auf einen Zeitungsartikel über den Beginn der hiesigen Hauptverhandlung aufmerksam. Als die Zeugin las, der Angeklagte bestreite die Vorwürfe, entschloss sich die Zeugin nun doch zur Anzeige, um den betroffenen Frauen beizustehen. Sie begab sich noch am selben Tag zur Polizei in S.. 4.5 Die Zeugin LS., geboren [Mitte der Siebzigerjahre] am 00.00.0000, war vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2012 Patientin des Angeklagten. Sie suchte ihn halbjährlich zur Krebsvorsorge auf und auch sie fühlte sich über all die Jahre bei dem Angeklagten gut aufgehoben und empfand das Verhältnis als vertrauensvoll. [Im März] 2012 befand sich die Zeugin wiederum zur Behandlung in der Praxis des Angeklagten und schilderte diesem im Rahmen des Vorgesprächs, dass sie unter vaginalem Ausfluss leide. Der Angeklagte entgegnete daraufhin, sich dies im Rahmen der Untersuchung näher ansehen zu wollen. Als die Zeugin dann auf dem Behandlungsstuhl lag und der Angeklagte die Vaginaluntersuchung durchführte, kam er auf die Angaben der Zeugin aus dem Vorgespräch zurück und teilte mit, man könne ihr Problem durch das Einmassieren einer von ihm nicht näher bezeichneten Creme im Scheidenbereich behandeln. Die Zeugin sah noch, wie der Angeklagte neben sich griff, bevor er begann, mit einer nicht näher konkretisierbaren Salbe die Vagina der Zeugin einzureiben. Dabei massierte er mit zwei Fingern das Innere der Vagina und mit einem weiteren Finger, möglicherweise dem Daumen, die äußeren Schamlippen sowie die Klitoris, um die Zeugin sexuell zu stimulieren. Die Zeugin verkrampfte, weil ihr die intensive Massage unangenehm war und konzentrierte sich auf das über dem Behandlungsstuhl an der Decke angebrachte Bild. Der Angeklagte registrierte dies offensichtlich, denn er sagte zu der Zeugin, sie brauche nicht so verkrampft zu sein und solle sich entspannen. Im weiteren Verlauf der Massage meinte die Zeugin zu hören, wie der Angeklagte einen stöhnenden Seufzer von sich gab, woraufhin sie sich aufsetzte und den Angeklagten anfuhr, sie könne auf diese Weise nicht entspannen. Der Angeklagte beendete die Massage daraufhin. Die Zeugin LS. verließ den Behandlungsstuhl und nahm dabei wahr, dass der Angeklagte seine Hand in den Schritt hielt; eine Erektion nahm sie jedoch nicht wahr. Die Zeugin kleidete sich an, lehnte die eigentlich noch ausstehende Brustuntersuchung ab und verließ die Praxis. Als die Zeugin dann im Auto saß, fing sie an zu weinen. Sie sprach zunächst mit niemandem über das Erlebte, weil sie Angst hatte, man würde ihr aufgrund der allgemeinen Beliebtheit des Angeklagten nicht glauben. In die Behandlung des Angeklagten begab sie sich nicht mehr. 4.6 Die Zeugin OH., geboren [Mitte der Siebzigerjahre] am 00.00.0000, war seit ihrem 20. Lebensjahr Patientin des Angeklagten und suchte ihn halbjährlich zur Vorsorge, bei akuten Beschwerden und während zweier Schwangerschaften auch häufiger, auf. Der Angeklagte war ihr sympathisch, das sich über die Jahre entwickelte Verhältnis beschreibt die Zeugin als persönlich und besonders vertrauensvoll. Soweit die Zeugin nach Beginn der hiesigen Hauptverhandlung ebenfalls Vorfälle zur Anzeige brachte, hat die Kammer konkrete Feststellungen in Bezug auf einzelne Behandlungen der Zeugin durch den Angeklagten oder zu beanstandende Behandlungsmethoden nicht getroffen. 4.7 Die Zeugin HB., geboren [Anfang der Siebzigerjahre] am 00.00.0000, wurde 1998 oder 1999 auf Empfehlung der Zeugin LS. Patientin des Angeklagten, den sie stets sehr schätzte und mochte. Bei ihrem letzten Besuch im Jahr 2012 kam es dann dazu, dass der Angeklagte der Zeugin im Rahmen der Vaginaluntersuchung mitteilte, es liege ein Pilzbefall vor. Diesbezügliche Beschwerden hatte die Zeugin seinerzeit nicht. Der Angeklagte teilte weiter mit, dieser könne aber gut mit einer von ihm nicht näher bezeichneten Salbe behandelt werden, die er sofort auftragen könne. Die Zeugin war hiermit einverstanden und der Angeklagte begann, eine nicht näher konkretisierbare Creme auf die äußeren und inneren Schamlippen sowie die Klitoris der Zeugin aufzutragen und einzumassieren, um die Zeugin sexuell zu stimulieren. Mit ein bis zwei Fingern drang der Angeklagte auch in die Vagina der Zeugin ein und massierte dort intensiv weiter. Die Zeugin fühlte sich unbehaglich und versuchte, das Handeln des Angeklagten einzuordnen. Schließlich wurde die Behandlung so unangenehm, dass die Zeugin zu dem Angeklagte sagte, dass es nun wohl reichen würde, woraufhin der Angeklagte sofort aufhörte. Die Zeugin HB. entschied aufgrund dieser unangenehmen Erfahrung in der Folge, den Angeklagten nicht mehr aufzusuchen. Sie berichtete jedoch niemandem von dem Erlebten, weil sie sich nicht sicher war, ob sie die Situation nicht doch falsch eingeschätzt hatte. Im Sommer des Jahres 2012 kam es dann dazu, dass die Zeugin LS. die Zeugin OH., mit der sie befreundet war und von der sie wusste, dass sie ebenfalls Patientin des Angeklagten war, im Rahmen eines privaten Treffens fragte, ob sie mit den Behandlungen durch den Angeklagten zufrieden sei. Die Zeugin OH. äußerte daraufhin, dass ihr einige Behandlungen merkwürdig vorgekommen seien, woraufhin die Zeugin LS. der Zeugin OH. den unter II.4.5 festgestellten Vorfall berichtete. Die Zeugin OH. äußerte daraufhin, auch bei ihr sei es zu Einreibungen im Vaginalbereich gekommen. Die Frauen überlegten, ob sie das Erlebte zur Anzeige bringen sollten, hatten aber beide Angst, man werde ihnen nicht glauben. Die Zeugin LS. erinnerte sich dann daran, der Zeugin HB. den Angeklagten empfohlen zu haben und erkundigte sich auch zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im weiteren Verlauf des Jahres bei ihr, ob sie bei dem Angeklagten schlechte Erfahrungen gemacht habe. Die Zeugin HB. äußerte daraufhin gegenüber der Zeugin LS. lediglich, dass sie sich zuletzt bei dem Angeklagten unwohl gefühlt habe und auf der Suche nach einem neuen Gynäkologen sei. Die Zeugin LS. erwiderte daraufhin, ihr sei es ebenso ergangen. Nähere Details tauschten die Frauen nicht aus. Am Tag des Beginns der Hauptverhandlung hörte die Zeugin LS. dann bei der Arbeit im Radio einen Bericht über den Prozessauftakt und stellte sofort die Verbindung zu ihrem soeben geschilderten Erlebnis her. Sie brach daraufhin in Tränen aus, was ihre Kollegin, die Zeugin HE., bemerkte, die sich erkundigte, was vorgefallen sei. Die Zeugin LS. berichtete der Zeugin HE. dann unter Bezugnahme auf den Bericht, sie gehöre ebenfalls zu den betroffenen Frauen. Sie schilderte dann, der Angeklagte habe bei ihr im Rahmen einer Untersuchung Handlungen vorgenommen, die nicht zu einer normalen Untersuchung gehörten und sie sei sich heute sicher, er habe gestöhnt, habe aber damals gedacht, sich dies vielleicht nur eingebildet zu haben. Die Zeugin HE. verstand die weiteren Äußerungen der Zeugin LS. so, dass sie außerdem eine Erektion bei dem Angeklagten festgestellt habe. Sie riet der Zeugin LS., den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Mittags rief die Zeugin LS. die Zeugin OH. an und beide beschlossen, gemeinsam zur Polizei zu gehen. Die Zeugin LS. rief dann noch die Zeugin HB. an und am 07.04.2017 begaben sich die drei Frauen gemeinsam zur Polizei in S., wo sie getrennt voneinander vernommen wurden. 4.8 Die Zeugin GS., geboren [Anfang der Achtzigerjahre] am 00.00.0000, war seit dem Jahr 2004 Patientin des Angeklagten und mit der Behandlung stets zufrieden. Im Frühjahr 2013 suchte sie den Angeklagten dann wegen Schmerzen im Unterleib auf. Der Angeklagte führte zunächst eine für die Zeugin unauffällig verlaufende Vaginaluntersuchung und sodann eine Ultraschalluntersuchung durch. Der Angeklagte erklärte der Zeugin, auf dem Ultraschall seien Zysten feststellbar, zur Behandlung könne er der Zeugin eine Creme auftragen, womit diese einverstanden war. Der Angeklagte trug daraufhin im äußeren Bereich der Vagina der Zeugin eine nicht näher konkretisierbare Creme auf. Dass er die Creme auch in der Vagina oder im Bereich der Klitoris aufgetragen hätte, hat die Kammer indes nicht festgestellt. Die Behandlung war der Zeugin unangenehm, sie zweifelte indes nicht an der medizinischen Indikation. Der Angeklagte teilte der Zeugin im Anschluss mit, sie solle sich in einem Monat erneut vorstellen. Bei diesem weiteren Termin bot der Angeklagte der Zeugin an, die Creme erneut aufzutragen, was diese ablehnte. Unmittelbar nach dem ersten Termin hatte die Zeugin ihrer Schwester von der Behandlung erzählt und ihr mitgeteilt, diese sei unangenehm gewesen. An eine Anzeige dachte die Zeugin nicht, weil sie von einer ordnungsgemäßen Behandlungsmethode ausging. Bei dem unter II.4.3 dargestellten Gespräch mit der Zeugin WT. kamen ihr dann erste Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Behandlung. Zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung las die Zeugin GS. in der Zeitung einen Artikel über den Prozessbeginn, dem auch ein Foto des Angeklagten beigefügt war. Trotz der Verpixelung des Fotos erkannte die Zeugin den Angeklagten sofort und war sich nun sicher, dass die bei ihr durchgeführte Einreibung nicht in Ordnung gewesen sei. Sie begab sich am 06.04.2017 zur Polizei in S. und brachte den Vorfall zur Anzeige. In Bezug auf die Zeugin GS. hat die Kammer keine über eine gynäkologische Behandlung hinausgehende Handlung des Angeklagten festgestellt. 4.9 Die Zeugin WY., geboren [Anfang der Neunzigerjahre] am 00.00.0000, war über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren Patientin des Angeklagten. Sie suchte ihn in dieser Zeit relativ häufig auf, weil sie immer wieder Probleme mit Pilzinfektionen im Vaginalbereich hatte und empfand das Verhältnis zu dem Angeklagten stets als besonders vertrauensvoll. Bei ihrem letzten Besuch in der Praxis im September 2011 äußerte die Zeugin gegenüber dem Angeklagten im Rahmen des Vorgesprächs, dass sie noch nie einen Orgasmus gehabt habe und sich frage, ob das normal sei. Der Angeklagte teilte daraufhin mit, man könne untersuchen, ob es dafür eine organische Ursache gebe. Als die Zeugin sich dann zur Untersuchung auf dem Behandlungsstuhl befand, führte der Angeklagte ein oder zwei Finger in die Vagina der Zeugin ein und bewegte diese dort vor und zurück, um die Zeugin sexuell zu stimulieren. Die Zeugin merkte sofort, dass es sich nicht um eine übliche und ihr aus zahlreichen Besuchen bekannte Tastuntersuchung handelte. Der Angeklagte fragte die Zeugin dann, ob ihr dies nicht gefalle und er sie nicht zum Orgasmus bringen könne, wenn er jetzt weitermachen würde. Der Zeugin war dies sehr unangenehm und sie entzog sich der Situation, indem sie vorgab, sie habe jetzt keine Zeit mehr, weil ihre Mutter draußen im Auto auf sie warte. Tatsächlich war die Zeugin allein mit dem Bus unterwegs. Der Angeklagte beendete sein Tun daraufhin und die Zeugin verließ die Praxis. In der Folge wechselte sie den Gynäkologen. Als sie zu Hause war, berichtete die Zeugin ihrer Mutter von dem soeben Erlebten. Diese fragte die Zeugin, ob außer ihr und dem Angeklagten noch jemand im Behandlungszimmer anwesend gewesen sei. Als die Zeugin dies verneinte, bemerkte ihre Mutter, dann stünde Aussage gegen Aussage, weswegen man nichts unternehmen könne. Die Zeugin WY. entschied sich dennoch, die Ärztekammer über den Vorfall zu informieren. Dort riet man ihr, den Hergang schriftlich niederzulegen, falls sich in der Folge noch weitere Frauen melden würden. Dies tat die Zeugin, wobei das Schriftstück zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr auffindbar war. Die Zeugin vermutet, dass es im Rahmen eines zwischenzeitlichen Umzugs abhandengekommen ist. Zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung wies die Mutter der Zeugin WY. diese dann auf einen Zeitungsartikel über den Prozessbeginn in der Tageszeitung „XS.“ hin. Der Zeugin war klar, dass es sich um den Angeklagten handelte. Sie fühlte sich bestätigt, dass ihr Gefühl bei der soeben geschilderten Untersuchung sie nicht getäuscht hatte und entschloss sich, den Vorfall ebenfalls zur Anzeige zu bringen. Zu diesem Zweck begab sie sich am 19.04.2017 zur Polizei in S.. 4.10 Die Zeugin PY., geboren [Anfang der Fünfzigerjahre] am 00.00.0000, war von 2001 bis 2004 Patientin des Angeklagten, nachdem ihr vorheriger, langjähriger Gynäkologe in den Ruhestand gegangen war. Bei ihrem letzten Besuch in der Praxis des Angeklagten war sie mit der durchgeführten Behandlung unzufrieden, weswegen sie in der Folge den Gynäkologen wechselte: Aufgrund einer Gebärmutterentfernung mussten bei der Zeugin regelmäßig die Eierstöcke mittels Ultraschall kontrolliert werden, so auch bei dem letzten Besuch der Zeugin in der Praxis des Angeklagten. Die von dem Angeklagten durchgeführte Ultraschalluntersuchung dauerte jedoch länger, als die Zeugin dies von ihrem vorherigen Gynäkologen gewohnt war. Der Angeklagte begründete dies damit, die Eierstöcke zunächst nicht gefunden zu haben. Die Zeugin fand dies merkwürdig. An Missbrauch dachte sie jedoch erst, als sie in der Zeitung vom Beginn der hiesigen Hauptverhandlung gelesen hatte, weswegen sie am dritten Hauptverhandlungstag als Zuhörerin im Sitzungssaal erschien und dem an diesem Tag als Zeuge geladenen POK LQ. vor dessen Vernehmung mitteilte, sie sei ebenfalls Betroffene. Der Zeuge POK LQ. gab dies an die Verfahrensbeteiligten weiter, woraufhin der Zeugin mitgeteilt wurde, dass sie möglicherweise als Zeugin in Betracht komme und es vor diesem Hintergrund von Vorteil sein könnte, wenn sie der weiteren Beweisaufnahme nicht beiwohnen würde. Daraufhin verließ die Zeugin PY. freiwillig den Saal und wandte sich einige Tage später, am 10.04.2017, an die Polizei in S.. In Bezug auf die Zeugin PY. hat die Kammer keine über eine gynäkologische Untersuchung hinausgehende Handlung des Angeklagten festgestellt. 4.11 Die Zeugin GD., geboren [Ende der Siebzigerjahre] am 00.00.0000, war von 2008 bis zum Jahr 2012 Patientin des Angeklagten. Grund dafür, dass die Zeugin im Jahr 2012 zu einer anderen Gynäkologin wechselte, war eine von dem Angeklagten durchgeführte Rektaluntersuchung. Der Angeklagte hatte die Zeugin bereits bei einem früheren Termin rektal untersucht, indem er ihren After mittels Einführens eines Fingers abtastete. Da der Angeklagte die Untersuchung seinerzeit zum einen angekündigt, zum anderen der Ehemann der Zeugin anwesend gewesen war, war der Zeugin die ungewohnte Untersuchung zwar unangenehm gewesen, sie hatte indes nicht den Eindruck gehabt, das Handeln des Angeklagten sei nicht in Ordnung gewesen. Bei ihrem letzten Besuch in der Praxis des Angeklagten im Jahr 2012 führte der Angeklagte erneut eine Rektaluntersuchung in der beschriebenen Art und Weise durch. Dieses Mal war die Zeugin allein mit dem Angeklagten im Behandlungszimmer und die Rektaluntersuchung wurde nicht explizit angekündigt. Die Zeugin fühlte sich hierdurch überrumpelt und dem Angeklagten ausgeliefert. Zudem kam ihr die Untersuchung länger vor als beim ersten Mal. Die Zeugin beschloss, den Angeklagten nicht mehr aufzusuchen. Sie erzählte im Anschluss ihrem Ehemann von ihrer Verunsicherung, der indes auch nicht wusste, wie eine Rektaluntersuchung abzulaufen hat. Fachmännischen Rat holte die Zeugin diesbezüglich nicht ein, sondern beschloss lediglich, sich nicht mehr zu dem Angeklagten in Behandlung zu begeben. [Im April] 2017 meldete sich dann eine Freundin bei der Zeugin GD., die zwischenzeitlich nach BG. verzogen war, und berichtete ihr, dass gegen den Angeklagten ein Prozess wegen sexuellen Missbrauchs begonnen habe. Die Zeugin GD. begab sich daraufhin zur Polizei in BG.. In Bezug auf die Zeugin GD. hat die Kammer keine über eine gynäkologische Untersuchung hinausgehende Handlung des Angeklagten festgestellt. 4.12 Die Zeugin MW., geboren [Mitte der Sechzigerjahre] am 00.00.0000, war über einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren Patientin des Angeklagten. Im November 2013 begab sie sich zu einer üblichen Vorsorgeuntersuchung in die Praxis. Nach der Vaginaluntersuchung teilte der Angeklagte der Zeugin mit, er wolle nun noch eine Rektaluntersuchung durchführen. Die Zeugin erwiderte, sie sei bereits bei einem Proktologen in Behandlung. Der Angeklagte erwiderte, die Untersuchung dauere nicht lange, so dass er sie gleich miterledigen könne, womit die Zeugin auch einverstanden war. Der Angeklagte teilte der Zeugin dann mit, er müsse nun die Schamlippen massieren, damit die Zeugin entspannter sei und er die Untersuchung besser durchführen könne. Daraufhin massierte er die Schamlippen innen und außen, wobei er auch die Klitoris der Zeugin mit einbezog, um diese sexuell zu stimulieren. Mit der anderen Hand führte er die Rektaluntersuchung durch. Die Zeugin war aufgrund dieser für sie ungewohnten Behandlung verunsichert und begab sich in der Folge nicht mehr zu ihm in Behandlung. Sie sprach zunächst mit niemandem über das Erlebte. Als sie über die Presse vom Beginn der hiesigen Hauptverhandlung erfuhr, vertraute sie sich ihrer ebenfalls als Gynäkologin tätigen Bekannten Frau Dr. ZN. an, die ihr riet, zur Polizei zu gehen, was die Zeugin am 11.05.2017 tat. 4.13 Die Zeugin EB., geboren [Mitte der Vierzigerjahre] am 00.00.0000, war etwa 18 Jahre lang zufriedene Patientin des Angeklagten, bis sie aufgrund der folgenden Situation den Gynäkologen wechselte: Im Jahr 2013 ließ sie sich einen Termin bei dem Angeklagten geben, weil sie unter Spannungsgefühlen in der Brust litt. Sie vermutete, dass dies eine Nebenwirkung des von ihr seit längerer Zeit eingenommenen Hormonersatzpräparats sein könnte. Der Angeklagte verschrieb ihr daraufhin eine nicht näher konkretisierbare Salbe und bot der Zeugin an, diese sofort aufzutragen. Die Zeugin legte sich daraufhin auf die in dem Behandlungszimmer befindliche Liege und der Angeklagte stellte sich an das Kopfende hinter die Zeugin. Er begann dann, von hinten mit beiden Händen die Brüste der Zeugin intensiv mit der Salbe einzureiben und zu massieren. Der Zeugin war diese Art der Behandlung unangenehm und peinlich. Um die Situation aufzulockern sagte sie: „Sie haben ja einen Job, andere sitzen am Schreibtisch und sie reiben Frauen die Brust ein“, worauf der Angeklagte nicht näher einging. Die Massage dauerte mehrere Minuten, anschließend verließ die Zeugin die Praxis und fuhr in das von ihr geführte Einzelhandelsgeschäft. Dort berichtete sie zwei langjährigen Kundinnen von dem soeben Erlebten. Die Praxis des Angeklagten suchte sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf. Sie ärgerte sich, die Behandlung nicht unterbunden zu haben und erwog, den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Weil sie aber aufgrund der „Aussage-gegen-Aussage-Situation“ der Meinung war, dies habe keine Aussicht auf Erfolg, sah sie zunächst davon ab. Als die Zeugin dann in der Zeitung las, dass gegen einen Gynäkologen aus H. ein Prozess wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von vier Frauen begann, war ihr klar, dass es sich um den Angeklagten handelte. Die Zeugin war froh, dass sich jemand getraut hatte, den Angeklagten anzuzeigen und wollte sich mit den betroffenen Frauen solidarisieren. Aus diesem Grund begab sie sich am 10.04.2017 zur Polizei in S.. In Bezug auf die Zeugin EB. hat die Kammer keine über eine gynäkologische Untersuchung hinausgehende Handlung des Angeklagten festgestellt. 4.14 Die Zeugin QZ., geboren [Mitte der Achtzigerjahre] am 00.00.0000, begab sich [im Juni] 2013 aufgrund der Empfehlung einer Arbeitskollegin zu dem Angeklagten in Behandlung. Anlass der Vorstellung waren Zysten an den Eierstöcken. Der erste Eindruck, den die Zeugin von dem Angeklagten gewann, war sehr positiv. Sie schätzte ihn als kompetent ein, die durchgeführten Untersuchungen verliefen aus ihrer Sicht unauffällig. Am 00.00.0000 begab sich die Zeugin QZ. erneut in die Praxis des Angeklagten, dieses Mal zur Krebsvorsorgeuntersuchung. Als die Zeugin aufgerufen wurde, war es bereits gegen 18:00 Uhr und die anwesende Arzthelferin verabschiedete sich in den Feierabend. In dem folgenden Vorgespräch bemerkte der Angeklagte zu der Zeugin, sie sehe heute gut aus und trage die Haare schön. Die Zeugin dachte sich hierbei noch nichts. Sie machte sich dann in der Umkleidekabine unten herum frei. Als sie aus der Umkleide trat, sprach der Angeklagte sie auf ihr Tattoo am Oberschenkel – ein Strumpfband – an und fragte, ob dies eine Bedeutung habe, worauf die Zeugin nicht näher einging. Die folgende, auf dem Behandlungsstuhl stattfindende Vaginaluntersuchung verlief unauffällig. Im Anschluss kam der Angeklagte auf das an der Klitoris der Zeugin befindliche Intimpiercing zu sprechen und fragte sie, ob ihr dies beim Sex „mehr bringe“, worauf die Zeugin ebenfalls nicht einging. Der Angeklagte erklärte weiter, er hätte schon viele Frauen gesehen und finde es schön, dass die Zeugin im Intimbereich so schön rasiert und gepflegt sei und sie eine schöne Vulva habe. Die Zeugin erwiderte, es könne ja jede Frau selbst entscheiden, ob sie sich rasiere oder nicht. Der Angeklagte erwiderte darauf, er selbst sei auch rasiert. Der Angeklagte forderte die Zeugin nun auf, sich für die Brustuntersuchung oben herum frei zu machen. Die Zeugin kam dem nach, obwohl sie aufgrund des von ihr als unpassend empfundenen, zuletzt geschilderten Gesprächs eigentlich lieber die Praxis verlassen hätte. Sie hob dann die Arme und der Angeklagte begann mit der Brustuntersuchung, teilte jedoch schnell mit, die Zeugin sei zu verkrampft, er könne die Untersuchung auf diese Weise nicht durchführen. Er forderte die Zeugin auf, sich auf die im Behandlungszimmer befindliche Liege zu legen, was diese tat. Der Angeklagte setzte sich am Kopfende hinter die Zeugin. Um sich der Zeugin sexuell zu nähern, begann er dann, von hinten mit beiden Händen die Brüste der Zeugin zu massieren, wobei er eine nicht näher konkretisierbare Flüssigkeit einmassierte, was er der Zeugin gegenüber damit begründete, mit dieser könne er die Brüste besser abtasten. Er erklärte während der jedenfalls mehrere Minuten dauernden Massage, er würde sich jetzt die Zeit nehmen, obwohl er ja eigentlich schon Feierabend hätte und er die Kosten nicht erstattet bekäme. Zu dem Brustpiercing der Zeugin bemerkte der Angeklagte „Ach, da ist ja noch eins.“ Nach einiger Zeit sagte der Angeklagte zu der Zeugin, sie habe „nette Titten“ und ob es ihr gefalle. Die Zeugin verneinte dies, woraufhin der Angeklagte die Massage beendete und die Zeugin aufforderte, sich wieder anzukleiden. Die Zeugin stand völlig perplex auf, kleidete sich an und verließ die Praxis, ohne dem Angeklagten ihr Befremden über das soeben Geschehene mitzuteilen. Draußen saß sie längere Zeit weinend im Auto. Die Zeugin berichtete ihrer Mutter, einer Freundin und ihrem damaligen Lebensgefährtin von dem Verlauf der Untersuchung, erstattete jedoch keine Anzeige, weil sie Angst hatte, man werde ihr nicht glauben. Im Herbst des Jahres 2013 begab sich die Zeugin trotz des geschilderten Vorfalls erneut in die Praxis des Angeklagten, weil sie starke Schmerzen im Unterleib hatte und der Meinung war, der Angeklagte könne dies aufgrund der bei ihm bereits bekannten Erkenntnisse der letzten Untersuchungen am besten einschätzen. Sie bat jedoch ihren Lebensgefährten, sie in die Praxis zu begleiten, was dieser tat. Im Rahmen der ansonsten unauffällig verlaufenen Untersuchung im Beisein ihres Lebensgefährten kam der Angeklagte der Zeugin distanziert vor. Im Januar 2014 begab sich die Zeugin erneut wegen Unterleibsschmerzen in die Praxis, die - was die Zeugin indes vorher nicht wusste - bereits durch Frau Dr. J. vertreten wurde. Am Wochenende 29./30.04.2017 hörte die Zeugin QZ. dann im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kellnerin, dass sich Gäste an der Theke darüber unterhielten, „wie doof“ Frauen sein könnten. Es fiel zudem der Name des Angeklagten. Daraufhin recherchierte die Zeugin im Internet und stieß auf diverse Berichte über die hiesige Hauptverhandlung, von der sie bis dato noch nichts mitbekommen hatte. Daraufhin begab sich die Zeugin am 02.05.2017 zur Polizei. 5. Die Staatsanwaltschaft Köln hat wegen der unter II.4.1 bis II.4.14 dargestellten Vorwürfe ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet (34 Js 53/17). Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2017 und 16.05.2017 wurden die Patientenakten der Zeuginnen YB., LS., HB., WT., GS., QW., GD., EB., QZ., WY. und MW. sichergestellt. III. 1. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: a) Bereits im Ermittlungsverfahren hat der damalige Verteidiger des Angeklagten ein mit „Stellungnahme bezgl. Strafantrag Frau Y.“ überschriebenes Schreiben des Angeklagten zur Akte gereicht, in welchem dieser sich zu den von der Nebenklägerin Y. erhobenen Vorwürfen sowie allgemeinen Behandlungsabläufen äußert. Der Angeklagte führt dort aus, es sei für ihn aufgrund seiner Erfahrung nachvollziehbar, dass „die Frauen“ sich in der Untersuchungssituation nicht wohlfühlen und oft nicht gut entspannen können. Wenn dies geäußert werde, bemühe er sich - wie auch im Allgemeinen - besonders, durch Reden und noch vorsichtigere Untersuchungsmaßnahmen, die Situation erträglicher zu machen. Besonders stolz mache es ihn, wenn die Patientin nach der Untersuchung sage, so schlimm sei es ja doch nicht gewesen. Er wolle ja schließlich im Interesse der Praxis auch, dass die Patientin wiederkomme. Generell wende er bei der Untersuchung Salbe an, um unangenehmes Reiben zu vermeiden. Insbesondere bei der rektalen Untersuchung werde häufig starker Unmut geäußert, was er aus eigener Erfahrung bei der „Männer-Vorsorge“ nachvollziehen könne. In diesen Fällen wende er Salbe auch im Bereich der Vulva an, um durch sensible Reflexe von dem „unangenehmen Geschehen hinten“ abzulenken. Dieses Prinzip finde auch bei der „TENS (Transcutane elektrische Nerven-Stimulation), z.B. im Bereich der Wirbelsäule Anwendung, wo „schmerzhafte Sensationen aus der Peripherie“ durch elektrische Impulse blockiert werden könnten. Gelegentlich könne es auch vorkommen, so der Angeklagte weiter, dass er Salbe aus therapeutischer Indikation auftrage. Bei starkem Juckreiz werde dies teilweise von der Patientin spontan gewünscht. Er vergewissere sich dann jedoch sehr sorgfältig der Zustimmung der Patientin und frage auch nach, ob es nicht zu unangenehm sei. Wenn er sich auch nicht an jedes Detail einer Untersuchung erinnern könne, so sei er doch sicher, dass er nicht stöhne und auch keine „schlüpfrigen Bemerkungen“ mache. Üblicherweise sei bei der Untersuchung keine weitere Person anwesend. Nur in Ausnahmesituationen ziehe er seine Helferin hinzu, etwa wenn er bei ausländischen, insbesondere jüngeren Patientinnen vermute, dass sie den Untersuchungsgang mangels Erfahrung bzw. sprachlicher Kenntnisse nicht verstehen könnten. Dies werde nach seiner Kenntnis von vielen seiner Kollegen aus Kostengründen so gehandhabt. Er betreibe seine Praxis jetzt seit 20 Jahren, ohne dass es zu Beschwerden gekommen sei. Der vorliegende Fall gebe ihm jedoch Anlass zum Nachdenken und er wolle gegenüber Frau Y. sein Bedauern ausdrücken, dass seine Untersuchung - „möglicherweise in einer subjektiven Anspannung oder Stresssituation?“ - von ihr so traumatisch empfunden worden sei. b) Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte mitgeteilt, er wolle sich zunächst nur zur Person einlassen, was er im Folgenden auch tat. Im Zusammenhang mit der Schilderung des Verkaufs seiner Praxis hat er dann erklärt, er wolle auf die Unschuldsvermutung hinweisen. An die Adresse der Staatsanwaltschaft wolle er mitteilen nicht „die Geschädigte“, sondern er sei das Opfer. Die Vorwürfe seien „absurd“. Weitere Angaben zur Sache hat er nicht gemacht. c) Am 10. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eine schriftliche Einlassung verlesen. Hierin heißt es, er habe nie in seinem Leben einen Menschen sexuell missbraucht. Niemals habe er medizinische Untersuchungen durchgeführt, die aus seiner Sicht auch nur entfernt einen sexuellen Bezug haben könnten. Erst recht habe er niemals in seinem Leben eine Frau vergewaltigt. Der Vorwurf, er habe dies in seiner Praxis getan, sei „ehrenrührig“. Er habe durch das Verfahren allerdings gelernt, dass die Tätigkeit als männlicher Gynäkologe bei entsprechenden Sensibilitäten von Patientinnen als ambivalent empfunden werden könne. Dass Untersuchungen, und zwar sowohl körperliche Berührungen als auch Anamnesegespräche, häufig einen sexuellen Bezug haben könnten, sei ihm geläufig. Er habe sich stets bemüht, mit Patienten höflich umzugehen, andererseits durch einen lockeren Ton die oft angespannte Atmosphäre zu entspannen. Er habe in diesem Verfahren gelernt, dass dies in seinem Arbeitsbereich ausreichender Stoff für Missverständnisse sei. Den Patientenakten sei zu entnehmen, dass bei der Erörterung zahlreicher Beschwerden das Geschlechtsleben der Patientin zum unvermeidbaren Thema gehöre. Dass dies für die Patientinnen häufig nicht angenehm sei, wisse er. Er habe in diesem Verfahren gelernt, dass dies so weit gehe, dass man solche Gespräche „gerne“ vergesse. Er habe sehr großen Respekt vor den negativen subjektiven Empfindungen, die hier einige seiner Patientinnen erstmalig dargestellt hätten. Diese Erfahrung sollte für ihn und seine Kollegen Anlass sein, ihr Tun in noch stärkerem Maße zu hinterfragen und gegebenenfalls individuell zu verändern. Sollte man in eine wissenschaftliche Analyse der Ursachen für diese negativen Gefühle eintreten, so würde – glaube er – der Tatsache eine ganz große Bedeutung zukommen, dass alle Frauen, die auch in der Anklageschrift genannt sind, in ganz besonderer Weise sexuell vorgeprägt seien. Für ihn sei jetzt nachvollziehbar, dass sie eine gynäkologische Untersuchung in einer Weise sexualbezogen wahrgenommen hätten, die ihm nie in den Sinn gekommen wäre. Ausdrücklich ausnehmen von dieser Einschätzung wolle er Frau G.. Auch wenn sie schon vor der Untersuchung „ihre psychischen Probleme mit sich schleppte“, dominiere nun bei ihm der Eindruck einer in hohem Maße unaufrichtigen Frau. Sie stelle sich als Opfer dar, sei tatsächlich allerdings die „lügende Hauptakteurin“ bei der Zerstörung seines Berufslebens. Weiter heißt es in der verlesenen Einlassung des Angeklagten wörtlich: „Schon aus dem kleinen Lebensabschnitt von Frau G., den wir hier besichtigen konnten, ergibt sich, dass sie alle Welt belogen hat. Sie hat ihren Mann belogen und ist fremdgegangen. Sie hat ihren Liebhaber belogen, den wir hier als Zeugen gehört haben. Sie hat die Polizei belogen, als sie behauptete, sie sei von mir vergewaltigt worden. Sie hat in derselben Nacht die Ärztin belogen, als sie ihr beim Abstrich sagte, sie habe innerhalb der letzten 1,5 Wochen keinen Geschlechtsverkehr gehabt – obwohl sie routiniert 2 Tage zuvor mit ihrem Liebhaber geschlafen hatte. Sie hat die Ermittlungsbehörden und das Gericht belogen, als sie ihre sexuellen Ausschweifungen mit dem zusätzlichen bislang unbekannten Liebhaber komplett ausblendete. Sie hatte mich allerdings schon Jahre zuvor belogen, wenn sie mir Anhaltspunkte für ihre Krankengeschichte offerierte“. Er habe, so der Angeklagte weiter, Frau G. wie folgt erlebt: Im März 2013 sei sie mit dem Bild einer Depression in seiner Praxis erschienen. Sie habe allerdings nicht darüber reden wollen, sei „zickig bis bockig“, an der Grenze zur Unhöflichkeit gewesen. Ein halbes Jahr später habe sie ihm als Grund für ihr Verhalten mitgeteilt, sie habe eine Affäre gehabt und dies ihrem Mann gebeichtet, woraufhin dieser die Partnerschaft beendet habe. Weil sie stark an Gewicht verloren habe und er selbst keine Gesprächstherapie durchführe, habe er die Nebenklägerin G. unter der Diagnose einer psychosomatischen Identitätskrise zur Psychotherapie überwiesen. Daran könne sie sich heute nicht mehr erinnern, es sei aber „unverrückbar“ in seinen Krankenunterlagen festgehalten. Bereits damals habe sie ihm erzählt, ein Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann sei nicht möglich. Später habe sie darüber geklagt, der Geschlechtsverkehr funktioniere nun überhaupt nicht mehr. Angesichts der in der Beweisaufnahme zutage getretenen „Besuche in Swingerclubs [im benachbarten Ausland]“ bewerte er dies heute als schlichte Lüge. Er habe sie 2012/2013 insgesamt sechsmal wegen vaginaler Infekte behandeln müssen. Solche ständig rezidivierenden Infektionen stellten natürlich einen Hinweis auf häufig wechselnden Geschlechtsverkehr dar, diese Idee sei ihm aufgrund der Darstellungen der Nebenklägerin G. aber seinerzeit nicht gekommen. Ihre Schilderungen über die angebliche „Vergewaltigung“ hätten ihn sprachlos gemacht. Es sei für ihn eine „Märchengeschichte allererster Güte.“ Er habe sehr wohl mitbekommen, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung „langsam den Rückzug angetreten“ hätte. Nachdem sie gegenüber der Polizei noch behauptet habe, er habe sie „von hinten vergewaltigt“ und seinen Penis eingeführt, habe sie jetzt gemeint, sie sei so eingeölt gewesen, dass sie „von einem Einführen nichts mitbekommen“ habe. Er glaube, jede Frau im Saal könne bestätigen, dass eine solche vollständige fehlende Sensibilität vollkommen ausgeschlossen sei. Nicht nur diese Lüge habe die Nebenklägerin mittelbar zugegeben. Für jedermann solle klar sein, dass ihre Geschichte nichts mit der Realität zu tun haben könne. Er habe es nie erlebt, dass sich eine Frau auf dem gynäkologischen Stuhl vom Rücken auf den Bauch gelegt habe. Erst recht habe er keine Patientin jemals dazu aufgefordert. Die unterschiedlichen Höhenverhältnisse ließen einen Geschlechtsverkehr zudem unmöglich werden; der nach wie vor von der Nebenklägerin getragene „Rock“, den sie ausdrücklich nicht festgehalten habe, hätte offensichtlich für „solche Aktivitäten“ ein besonderes Hindernis dargestellt. Ihr Verhalten an jenem Tag sei Teil der ihm bereits bekannten Verhaltensweise gewesen. Dass die Nebenklägerin G. plötzlich unwirsch die Behandlung abgebrochen habe, müsse aus seiner Sicht – wie vieles bei ihr – noch andere aufzudeckende Ursachen haben, die offensichtlich in der Folgezeit des Abends durch Tabletten und Alkohol noch verstärkt worden seien. Ob ursächlich ein Eifersuchtsgefühl seiner Ehefrau gegenüber oder eher eine Neigung zum Exhibitionismus, die ja in den Vernehmungen deutlich zutage getreten sei, oder auch die Aussicht auf eine später einzuklagende finanzielle Entschädigung eine Rolle gespielt habe, wolle er für sich gar nicht entscheiden müssen. Wenn er sich die Folgen der Falschbelastung ansehe, könne er die Aktion nur noch als scheußlich empfinden. Er müsse allerdings auch zugeben, wenig Verständnis dafür zu haben, wenn in der Justiz Tränen einer „wahrscheinlich psychisch gestörten und nachgewiesen lügenden Frau“ ausreichten, um das bisher unbeanstandete Leben eines Arztes zu ruinieren. Generell seien ihm sexuell gefärbte Gedanken in seiner beruflichen Praxis fremd, was sicher viele seiner Kollegen bestätigen könnten. Es bilde sich ein Mechanismus, der medizinische Behandlungen im Bereich von Sexualorganen sehr wohl von „privater“ Sexualität trennen könne. Ein sexueller Stimulus beim Betrachten oder Berühren weiblicher Sexualorgane in der Arztpraxis gehe gegen Null. Dass nunmehr mühsam durch die von ihm als ganz und gar einseitig empfundene Anklageschrift Anhaltspunkte für eine solche Orientierung gesucht würden, sei vielleicht konsequent, aber falsch. Bei den angesprochenen Brustmassagen handele es sich nicht um „Wohlfühlmaßnahmen“, sondern um eine der Linderung von Beschwerden dienende Bindegewebsmassage im Sinne einer Lymphdrainage. Dabei werde unter wiederkehrenden Bewegungen interstitielles Gewebewasser aus dem Drüsenkörper der Brust in den Körperkreislauf zurückgeführt und so der Spannungszustand der Brust gemildert. Beispielhaft sei bei der Patientin EB. im Krankenblatt dokumentiert: „nach Gel erheblich besser“ im Jahre 2008, danach sei die Patientin noch ca. 5 Jahre lang in der Praxis erschienen, obwohl sie ausgesagt habe, dieser Maßnahme wegen die Praxis gewechselt zu haben. Die mechanische Massage-Wirkung sorge hier für einen Sofort-Effekt, das verwendete [Gel mit dem Markennamen] TD. für eine pharmakologischen späteren Effekt. Diese Maßnahme könne wegen des Zeitbedarfs (ca. 5 min.) nur dann angewendet werden, wenn die starken Beschwerden es sinnvoll erscheinen ließen und der Praxis-Ablauf zusätzlich ein Zeitfenster biete. Ansonsten müsse die Patientin mit dem pharmakologischen Effekt des TD.s auskommen. Soweit ihm die Applikation von Salben oder Gels vorgehalten werde, bitte er um Nachsicht, dass er heute natürlich nicht mehr im Einzelfall wisse, aus welchem Anlass und in welchem Umfang er derartige Salben bei der Behandlung verwendet habe. Generell gelte, dass nahezu bei jeder gynäkologischen Untersuchung derartige Salben benutzt werden (müssten). Zum Großteil sei dies notwendig, um die eigentliche Untersuchung im Vaginalbereich erst zu ermöglichen. Darüber hinaus gebe es zahlreiche andere Anlässe, wenn beispielsweise von ihm Reizungen oder Rötungen festgestellt oder von den Patientinnen Pilzerkrankungen geschildert würden. Schließlich sei eine solche Applikation von ihm auch gelegentlich zur Vorbereitung und Erleichterung einer analen Untersuchung durchgeführt worden. Der Angeklagte wiederholte hier die Ausführungen aus seinem unter III.1.a) dargestellten Schreiben („TENS“). Soweit von einigen Zeuginnen verdrängt worden sei, dass er sie stets darauf hingewiesen habe, wenn er Salbe zu diesem Zweck appliziert habe, passe dies in sein Bild der „nur sehr beschränkten Aufmerksamkeit“ seiner Patientinnen in der als unangenehm empfundenen Situation. Der Angeklagte führte ergänzend zu dem unter III.1.a) dargestellten Schreiben aus, die Idee der reflektorisch unterstützen Anal-Untersuchung stamme aus der Erfahrung seines ehemaligen Chefarztes im BL.-Krankenhaus: Ein eingehender sensibler Reiz aus dem vorderen Genitalbereich bedinge ausgehend einen reflektorischen Tonusverlust des After-Schließmuskels, wodurch das anale Eindringen stark erleichtert, in manchen Fällen sogar gar nicht bemerkt werde. Im Bereich der Wirbelsäule habe er die Wirksamkeit der „TENS“ bereits am eigenen Körper erfahren. Auch wenn die Wirksamkeit dieser Zusammenhänge von wissenschaftlicher Seite nicht abgesichert erscheine, zeige ihm seine Erfahrung die regelmäßige Wirksamkeit dieser Methode. Weiter führte der Angeklagte aus, dass „Stöhngeräusche“ in einen sexuellen Bezug umgedeutet würden, sei für ihn unfassbar. Selbstverständlich stöhne er nicht aus sexueller Motivation während einer Untersuchung. Seine nähere Umwelt versichere ihm, dass er häufig stöhne, ohne es selbst zu merken. Dies sei vor allem durch die beiden Knie-Operationen einhergehend mit einer retropatellaren Arthrose bedingt, insbesondere beim Aufstehen aus dem Sitzen, wie es bei jeder gynäkologischen Untersuchung vorkomme. Selbstverständlich trage er zum Selbstschutz sowie zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten von Patientin zu Patientin bei jeder Untersuchung der weiblichen Geschlechtsteile (Unterkörper) Handschuhe. Nicht erforderlich sei jedoch ein Handschuh für die tastende Hand auf dem Bauch sowie bei der Untersuchung der Brust und Axilla. Folgender standardisierter Ablauf einer gynäkologischen Untersuchung habe in seiner Praxis Anwendung gefunden: Vorgespräch im Sprechzimmer, Freimachung Unterkörper in der zwischen Flur und Behandlungszimmer liegenden Umkleidekabine, gynäkologische Untersuchung mit „Abstrich Portio etc.“, wahlweise Hinübergehen zur Ultraschall-Liege und Ultraschall-Untersuchung, Wiederanziehen Unterkörper und Freimachung Oberkörper in der Umkleidekabine, Abtasten der Brust, Anziehen und Abschlussbesprechung im Sprechzimmer. Wenn von Patientinnen diese Reihenfolge trotz mehrfacher Untersuchungstermine bei ihm nicht mehr korrekt erinnert werden könne, stattdessen im Kontext einer Beschuldigung ein schnelles Verlassen der Untersuchungsräume oder eine Untersuchung der Brust zum Abschluss nicht erinnert werde, sei das für ihn nur ein weiteres Beispiel dafür, welch seltsame Wege Wahrnehmungen und Erinnerungen gingen, wenn sich erst das Bild eines angeblichen sexuellen Übergriffs verfestigt habe. Allein so erklärten sich die nunmehr zusammengetragenen angeblichen Erlebnisse anderer Patientinnen, die auf das Verfahren durch die sehr reißerische Presse aufmerksam geworden seien. Wenn dort ein Bild vermittelt werde, wonach er angeblich Untersuchungen unter sexuellen Aspekten vorgenommen haben soll, drehe sich selbstverständlich die gefühlte Erinnerung von manchen Frauen, die eine Untersuchung lediglich als unangenehm, weil sexualnah abgespeichert hatten. Nunmehr sähen sie ihre eigene Untersuchung „in einem anderen Licht“, obwohl sie tatsächlich nichts anderes als eine ganz normale medizinisch gynäkologische Behandlung gewesen sei. Abschließend führte der Angeklagte aus, er sei stolz darauf, dass ihm früher und „auch in der jetzigen Situation“ viele seiner Patientinnen versichert hätten, sich bei seiner Behandlung immer sehr wohl gefühlt zu haben. Er selbst empfinde sich als stets engagierten und - wie er bislang gedacht habe - einfühlsamen Gynäkologen. Er hoffe nicht, dieses Bild angesichts einiger weniger negativer subjektiver Erfahrungen von Patientinnen durch Hunderte anderer Frauen im Gerichtssaal belegen zu müssen. Er habe in seiner Praxis Frauen behandelt, nicht missbraucht. Auf Nachfrage hat der Angeklagte mitgeteilt, Nachfragen der Verfahrensbeteiligten zu seiner Einlassung würden nicht beantwortet. d) Im Laufe des Verfahrens hat der Angeklagte gelegentlich im Anschluss an die Vernehmungen von Zeugen Erklärungen, insbesondere zum medizinischen Hintergrund geschilderter Behandlungsmethoden, abgegeben. Die Darstellung dieser Erklärungen erfolgt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der jeweiligen Zeugenaussage. e) Am 18. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eine weitere schriftliche Einlassung verlesen. Hierin heißt es, eine Intim-Rasur aus kosmetischen Gründen sei in seiner Praxis niemals durchgeführt worden. Einmal-Rasierer würden nur vorgehalten, um bei kleineren operativen Eingriffen störende Haare entfernen zu können. Von der Wirksamkeit einer Salbenapplikationen im Bereich der Klitoris zur Erleichterung einer anstehenden Analuntersuchung sei er nach wie vor überzeugt. Der Gutachter habe hier nichts Gegenteiliges bekunden können. Eine solche Applikation dauere niemals länger als 30 Sekunden. Die von manchen Zeuginnen angegebenen Zeitdauern im Minutenbereich seien deutlich übertrieben und ließen sich im Praxisalltag gar nicht realisieren, wenn man eine Gesamt-Untersuchungszeit von maximal 15 Minuten inclusive An- und Ausziehen sowie Besprechungszeiten veranschlage. Im Falle einer zusätzlichen Ultraschalluntersuchung könne die Gesamtdauer auch schon mal 20 Minuten erreichen. Mit längeren Untersuchungszeiten ließe sich eine Scheinzahl von 1100 bis 1200 Patienten pro Quartal gar nicht darstellen. Seine Arbeitsweise sei gekennzeichnet gewesen durch das Bemühen um Beschwerdelinderung oder Erleichterung unangenehmer Untersuchungsgänge. In manchen Fällen seien dafür auch weniger gebräuchliche besondere Maßnahmen erforderlich gewesen. In diesen Fällen habe er das ausdrückliche Einverständnis der Patientinnen – auch während der Untersuchung – eingeholt. Keine Patientin habe sich während und nach der Untersuchung beschwert. Spannungszustände im Bereich der Brustdrüsen seien in der Regel auf vermehrten Wassergehalt im Drüsenkörper zurückzuführen. Durch massagetypische Handgriffe in Verbindung mit reibungsverminderndem Gel (sei es TD. oder Ultraschall-Gel) lasse sich in wenigen Minuten der Anwendung ein deutlicher Rückgang des Wassergehalts in der Brust erreichen, was unmittelbar eine Beschwerdelinderung zur Folge habe. Im Übrigen sei es auch hilfreich, wenn man die Sensibilität der digitalen Tastuntersuchung durch Benetzung mit einem Gel deutlich erhöhe. Dadurch ließen sich auch kleinere Tumore besser ertasten. Die Brustmassage finde im Liegen statt, wobei die Position des Therapeuten sowohl rechts, als auch links, als auch am Kopfende, je nach Erfordernis eingenommen werden könne. Soweit der Angeklagte sich ergänzend mit Angaben des Sachverständigen auseinandersetzt, erfolgt die Darstellung im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Ausführungen, III.5.1. Ferner hat der Angeklagte in der schriftlichen Einlassung ausgeführt, er wolle Unstimmigkeiten und Unwahrheiten, die in den Vernehmungen der Zeugen aufgetreten seien, mit Hilfe der Krankenblätter aufdecken. Hierzu hat er die Zeuginnen wie folgt in Gruppen eingeteilt: „Gruppe I (Y., Q., EF.)“ „Gruppe II (G., W., HL.)“ „Gruppe AJ., Tochter AO. ZW., Kindergarten: UB. YA., UF. UI., BA. SQ., RQ. SL., CL. KK.“ „Gruppe LS., OH., HB., HE.“ „Gruppe WT., GS.“ „Gruppe MW., Dr. ZN., Prof. MG.“ Die Zeuginnen QZ., QW., EH., EB., YB., WY., GD. und PY. hat der Angeklagte unter der Gruppe „weitere Trittbrettfahrerinnen, ohne bisher bekannte Verbindung zu einer anderen Gruppe“ zusammengefasst. Die Darstellung der Einlassung zu den einzelnen Zeuginnen erfolgt im Zusammenhang mit der jeweiligen Beweiswürdigung. Zusammenfassend, so der Angeklagte abschließend, lasse sich aus seiner Sicht feststellen, für die Aussagen der „Trittbrett-Fahrerinnen“ sei die Presse-Berichterstattung der entscheidende und alleinige Grund gewesen. Inhaltlich seien sie durch die veröffentlichten Anschuldigungen, die teilweise als Tatsachen formuliert gewesen seien, mehr als voreingenommen gewesen. Übereinstimmend hätten sie ausgesagt, dass sie ohne diese Pressemitteilungen niemals zur Polizei gegangen wären. Die Pressemitteilungen hätten für sie den Charakter eines Appells gehabt. Hieran hätten sich ihre Aussagen orientiert, die durch die Krankenblätter als falsch entlarvt worden seien. Es handele sich um nachträgliche Umdeutungen mit erheblichen Erinnerungslücken und den allfälligen Übertreibungen. Durchgehend sei dieser Appell von den Trittbrettfahrerinnen verstanden worden, wie ihre Aussagen belegten: „ich wollte ja nur den anderen Frauen helfen“, „ich wollte ja nur, dass er bestraft wird“, „als ich gesehen habe, dass er die Vorwürfe abstreitet, wollte ich aus Solidarität auch eine Aussage machen.“ Er bitte um Verständnis, wenn er das Gefühl haben müsse, dass eine unfassbare Hexenjagd auf ihn veranstaltet werde. Er wisse nicht, warum ein Gericht so etwas mitmache. Für ihn bleibe nach dieser Tortur: Er habe von seiner Aussage nichts zurückzunehmen. Niemals habe er Patientinnen sexuell belästigt. f) In seinem letzten Wort hat der Angeklagte schließlich ausgeführt, er habe im Rahmen der Ausbildung zum Gynäkologen gelernt, mit der Ambivalenz gynäkologischer Untersuchungen umzugehen. Vielleicht habe er die erforderliche Sensibilität nicht bei jeder Untersuchung an den Tag gelegt. Irgendwann komme es einem eben nicht mehr komisch vor, wenn da Frauen lägen. „Dann liegt die da und man macht es halt“. Auf die Idee, dass einen das stimulieren könne, sei er nie gekommen. Juristen sähen einen ganz normalen Vorgang ja ganz anders. Dass ein Behandlungsvertrag zustande komme, wenn eine Patientin sich ein Rezept abhole oder eine Operation eine Körperverletzung darstelle, sei ihm auch nie in den Sinn gekommen. 21 Jahre lang habe es bei ihm keine Beanstandungen gegeben. Dabei habe er auch Ausländerinnen untersucht, die 15 Jahre alt gewesen seien, die hätten sich auch nicht beschwert. Anders als 50jährige Deutsche. Die Angriffe auf ihn seien unfair. Hier habe er gelernt, dass er seine Methoden schärfstens überdenken sollte. Wenn er wieder arbeiten sollte, würde er eine Assistentin hinzuziehen, um sich vor solchen Anschuldigungen zu schützen, auch wenn das teuer sei. Er habe seine Methoden angewandt, weil er sie für sinnvoll erachte. Die Therapiefreiheit sei ja bereits angesprochen worden. Wenn daran Zweifel bestehen sollten, seien diese „in dubio pro reo“ zu seinen Gunsten auszulegen. Er habe aber keine Zweifel, sondern er sei unschuldig. 2. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Angeklagte zur sicheren Überzeugung der Kammer überführt, die Taten so wie festgestellt begangen zu haben. Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen dabei in erster Linie auf den Angaben der Nebenklägerinnen G. und Y. sowie der Zeugin W., soweit der Angeklagte den äußeren Ablauf der Behandlungen in Übereinstimmung hierzu eingeräumt hat, ergänzend auch auf seinen Angaben. Die Feststellung, dass es sich dabei nicht um medizinisch indizierte Untersuchungen oder von der Therapiefreiheit umfasste Behandlungsmethoden, sondern um sexuell motivierte Handlungen des Angeklagten handelte, beruht auf einer Gesamtwürdigung der in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Umstände, insbesondere auch dem Gutachten des gynäkologischen Sachverständigen Dr. AE.. Im Einzelnen: 2.1. Tatkomplex Y. a) Der Angeklagte verweist in seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung zu der Behandlung der Nebenklägerin Y. vom 00.00.0000 auf den entsprechenden Auszug aus dem elektronischen Krankenblatt und den dortigen Eintrag einer „diskrete Rötung.“ Hieraus ergebe sich der Anlass für eine Salben-Applikation. Hierdurch habe die Nebenklägerin, im Gegensatz zu ihm selbst, offenbar sexuelle Empfindungen verspürt, welche in kürzester Zeit die beschriebene körperliche Reaktion verursacht hätten. Dafür habe sie sich anschließend aufgrund ihres ausgeprägt religiösen und individuell mentalen Hintergrundes geschämt. Während der Untersuchung habe sie sich nichts anmerken lassen. Zudem bestehe bei der Nebenklägerin eine Anamnese mit „frühkindlichem Missbrauch und Vergewaltigung (ICD T74.2G)“. Dies habe ihm die Nebenklägerin verschwiegen. Hätte er davon gewusst, hätte er eine seiner Helferinnen hinzugezogen, um anamnestisch bedingten Verzerrungen im Vorfeld zu begegnen. b) Die Feststellung, dass es sich bei der „Behandlung“ der Nebenklägerin Y. nicht um eine, allenfalls 30 Sekunden dauernde, reine Salbenapplikation zur Behandlung einer „diskreten Rötung“ handelte, sondern der Angeklagte beide von der Nebenklägerin geschilderten Cremebehandlungen vornahm, um die Nebenklägerin sexuell zu stimulieren, beruht maßgeblich auf der glaubhaften und anschaulichen Schilderung der Nebenklägerin Y.. Bei Überprüfung der Angaben der Nebenklägerin Y. hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass diese möglicherweise aufgrund eigen- oder fremdsuggestiver Einflüsse eine ordnungsgemäße Behandlung des Angeklagten im Nachhinein im Sinne eines sexuellen Übergriffs umgedeutet und dies Einfluss auf ihr Erinnerungsbild genommen haben könnte. Nach Analyse der Aussage der Nebenklägerin, einschließlich deren Entstehung und Entwicklung, ist diese These jedoch nicht haltbar. Insgesamt sind im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Y. sämtliche Unwahrhypothesen sicher zurückzuweisen. aa) Die Nebenklägerin hat die Entwicklung des Behandlungsverhältnisses mit dem Angeklagten und die Tat vom 00.00.0000 im Rahmen ihrer mehrstündigen Vernehmung in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar so wie unter II.1.2.a) und II.1.2.b) festgestellt geschildert. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht zunächst deren inhaltliche Qualität. Der von ihr beschriebene Ablauf der Untersuchung vom 00.00.0000 enthält zahlreiche originelle Details, und zwar sowohl im Hinblick auf ihr eigenes Erleben, als vor allem auch im Hinblick auf das Verhalten und die Äußerungen des Angeklagten. So hat die Nebenklägerin zunächst geschildert, sie sei aufgrund der anstehenden Vaginaluntersuchung angespannt gewesen, als sie auf dem Behandlungsstuhl Platz genommen habe. Zu der folgenden, originellen Äußerung des Angeklagten, ob er „gleich reinkommen oder vorsichtig sein“ solle, hat die Nebenklägerin nachvollziehbar angegeben, diese sei ihr zwar bereits ungewöhnlich vorgekommen, im Übrigen habe sie sich dabei aber noch nichts gedacht. Originell ist auch die weitere Schilderung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe die nun folgende Massage als „Spezialbehandlung“ bezeichnet und diese begleitend mit Fachausdrücken zu der Beschaffenheit ihrer Schleimhaut kommentiert. Ob der Angeklagte eine Rektaluntersuchung im Zusammenhang mit der „Spezialbehandlung“ durchgeführt habe, könne sie nicht sagen. Gespürt habe sie eine solche jedenfalls nicht. Dies fügt sich zu der von der Nebenklägerin bekundeten Äußerung des Angeklagten, wonach diese „so entspannt“ gewesen sei, dass sie von der Rektaluntersuchung gar nichts mitbekommen habe. Tatsächlich, so die Nebenklägerin, habe sie sich jedoch nicht als entspannt empfunden, sondern sei aufgrund der für sie ungewohnten Behandlung irritiert gewesen. Zu der anschließenden, zweiten Massage gab die Nebenklägerin an, diese habe länger gedauert als die „Spezialbehandlung“. Sicher war sich die Nebenklägerin darin, gespürt zu haben, dass der Angeklagte bei den Massagen jeweils auch die Klitoris mit einbezogen habe. Da die Nebenklägerin durchaus bereit war, an anderer Stelle Erinnerungslücken einzuräumen - etwa im Hinblick auf nähere Angaben zu der Beschaffenheit der von dem Angeklagten verwendeten Creme - hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass ihre Empfindungen insoweit der Wahrheit entsprechen, was letztlich auch dadurch bestätigt wird, dass die Nebenklägerin schließlich zum Orgasmus gekommen ist. Die Nebenklägerin schilderte sodann nachvollziehbar und psychologisch stimmig ihre eigene Verunsicherung im Hinblick auf das Handeln des Angeklagten. So sei ihr eigentlich klar gewesen, dass es sich bei der Massage nicht mehr um einen Teil der ordnungsgemäßen gynäkologischen Behandlung habe handeln können. Aufgrund der Autorität des Angeklagten als behandelndem Arzt und des aufgrund der positiven Erfahrungen in der Vergangenheit entstandenen Vertrauensverhältnisses seien letzte Zweifel zunächst jedoch geblieben. So habe sie in der konkreten Situation einfach gehofft, diese werde schnell vorüber gehen. Die von der Nebenklägerin weiter geschilderte Äußerung des Angeklagten, er wolle die Nebenklägerin im Intimbereich rasieren, spricht ebenfalls in besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Sie fügt sich auch zu den Angaben der Nebenklägerin G. sowie der Zeuginnen QW., WT. und QZ., welche jeweils eigenständig und glaubhaft Ähnliches berichtet haben: Bei all diesen Frauen hat der Angeklagte den Behaarungszustand des Intimbereichs in dem Sinne thematisiert, dass er es bevorzuge, wenn die Frauen sich dort rasierten. Dabei ist festzustellen, dass die Schilderungen der Frauen zwar insoweit übereinstimmen, im Übrigen jedoch individuelle Details aufweisen: So hat der Angeklagte die Nebenklägerin G. und die Zeugin QW. unter Hinweis darauf, sie hätten bei der Rasur versehentlich einige Haare stehen lassen, selbst rasiert. Dabei kommentierte er dies bei der Zeugin QW. mit der originellen Bemerkung, sie habe sich aber „hübsch gemacht“. Bei der Zeugin QW., wie auch der Nebenklägerin G. verwies er zudem darauf, während seiner Tätigkeit im Krankenhaus häufiger Intimrasuren durchgeführt zu haben. Bei den Zeuginnen WT. und QZ. beschränkte sich der Angeklagte hingegen auf die Bemerkung, er fände es schön, dass sich die Frauen im Intimbereich rasiert hätten. Bei beiden ergänzte er dies um die jeweils originelle Äußerung, er bekomme auch andere Sachen zu sehen (Zeugin WT.) bzw. er selbst rasiere sich auch (Zeugin QZ.). Bei der Nebenklägerin Y. schließlich findet sich die Komplikation, wonach der Angeklagte sie aufgrund „scheuernder Haare“ zunächst vor Ort rasieren wollte, die Rasur dann aber doch auf ihren nächsten Besuch verschob. Dass die Frauen, die sich untereinander überhaupt nicht kannten, ihre Angaben insoweit miteinander abgesprochen haben könnten, erscheint ausgeschlossen. Auch dass die Zeuginnen QW., QZ. und WT. allein aufgrund der Presseberichterstattung, in welcher die an der Nebenklägerin G. vorgenommene Intimrasur Gegenstand gewesen sein mag, einen entsprechenden Vorgang in derart unterschiedlicher und origineller Weise ihrer Aussage hinzuerdacht haben könnten, erscheint abwegig. Vielmehr sind die Aussagen Beleg dafür, dass die Untersuchungen des Angeklagten entgegen seiner Einlassung nicht nur einen ausschließlich medizinischen Hintergrund hatten, sondern der Angeklagte in grenzüberschreitender Weise eigene ästhetische Vorstellungen und intime Vorlieben thematisierte. Der gynäkologische Sachverständige Dr. AE. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, Rasuren des Intimbereichs seien im Rahmen ambulanter gynäkologischer Untersuchungen allenfalls dann medizinisch indiziert, wenn kleinere operative Eingriffe erforderlich seien und hierfür einzelne Haare entfernt werden müssten. Dafür, dass bei der Nebenklägerin G. oder der Zeugin QW. eine entsprechende Indikation vorgelegen hätte, sind nicht nur keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich; der Angeklagte selbst hat vielmehr jeweils die Ästhetik als alleinigen Grund für die Rasur angeführt. Seine Einlassung, in seiner Praxis seien niemals Rasuren aus kosmetischen Gründen durchgeführt worden, ist danach widerlegt. Anschaulich schilderte die Nebenklägerin Y. dann den in hohem Maße auch selbst belastenden Umstand, dass sie aufgrund der zweiten Massage zum Orgasmus gekommen sei. Hierzu gab sie an, es habe sich angefühlt, als sei sie „aus ihrem Körper herausgetreten“, im Anschluss sei sie dann in einen apathischen Zustand geraten. Wenn die Nebenklägerin dies mittlerweile als „körperliche Reaktion“ bezeichnet und den Begriff Orgasmus vermeiden möchte, weil sie einen solchen allein der intimen Beziehung zu ihrem Ehemann zuschreibe, so hat sie doch stets klar gestellt, dass ihre „körperliche Reaktion“ einem Orgasmus entsprochen habe. Ebenfalls glaubhaft waren die Angaben der Nebenklägerin zu dem Verhalten des Angeklagten in Bezug auf ihr Empfinden. So gab sie an, sie wisse nicht, ob der Angeklagte ihren Orgasmus bemerkt habe, gehe aber aufgrund von dessen - wiederum origineller - Äußerung, sie sei aber „schön willig“, davon aus. Erinnerungsunsicherheiten zeigte die Nebenklägerin im Hinblick auf das mit dem Angeklagten geführte Nachgespräch: Während sie die dort von dem Angeklagten getätigten „schlüpfrigen Bemerkungen“ wie dargestellt zunächst dergestalt geschildert hatte, der Angeklagte habe bei Fertigung seiner Aufzeichnungen geäußert, er könne ja schlecht schreiben, ihre Brüste seien „schön weich“, hat sie zu dieser Situation in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte habe geäußert, er könne sich nicht konzentrieren, weil sie so schöne Brüste habe. Auf Vorhalt ihrer früheren Angaben gab die Nebenklägerin an, sie könne nicht mehr sicher sagen, wie sich die Situation genau zugetragen habe. Da sie im Übrigen auch angab, das ganze Nachgespräch „wie in Trance“ erlebt zu haben, hat die Kammer Feststellungen hierzu insgesamt nicht getroffen. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin im Übrigen sind hieraus indes nicht zu ziehen. Die Nebenklägerin Y. hat insbesondere deutlich gemacht, dass sie sich nicht etwa während der gesamten Behandlung in dem von ihr als „apathisch“ beschriebenen Zustand befunden habe. Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit der Nebenklägerin im Zeitpunkt der von ihr geschilderten Behandlung bestehen insoweit nicht. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt hat die Kammer, dass der Angeklagte aus sexueller Erregung gestöhnt hat. Zwar hat die Nebenklägerin Y. angegeben, das von ihr wahrgenommene Stöhnen habe sie in der Situation als lustvolles und nicht etwa als schmerzbedingtes Stöhnen aufgefasst. Näher begründen konnte die Nebenklägerin dies indes nicht. Auch insoweit lässt sich jedoch hieraus nicht etwa eine Neigung der Nebenklägerin, harmlosen Umständen im Nachhinein eine sexuelle Konnotation zuzusprechen, ableiten. Die Nebenklägerin hat lediglich ihre Einschätzung des vernommenen Stöhnens dargelegt, welche aufgrund der Gesamtumstände zudem nachvollziehbar ist. Die Feststellung der von dem Angeklagten durchgeführten Massagen beruht indes nicht auf einer bloßen Einschätzung der Nebenklägerin, sondern auf einer konkreten Schilderung der von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen. Dass die Nebenklägerin Y. auch Erinnerungsunsicherheiten hinsichtlich mit dem Angeklagten geführter Gespräche über angebliche sexuelle Unlust („Alibidinie“) gezeigt oder entsprechende Unterhaltungen sogar bewusst geleugnet hätte, hat die Kammer gerade nicht festgestellt. Zwar findet sich in der elektronischen Patientenkartei zum Termin vom 00.00.0000 der Eintrag „psychosomat. Alibidinie“. Indes haben die Nebenklägerin Y. und ihr Ehemann, der Zeuge OM. Y., glaubhaft und übereinstimmend bekundet, sexuelle Unlust der Nebenklägerin sei zu keiner Zeit aufgetreten. Die Nebenklägerin hat insoweit nachvollziehbar erklärt, dem Angeklagten Entsprechendes auch nie berichtet zu haben. Die diesbezüglichen Eintragungen in der Patientenakte beruhen mithin jedenfalls nicht auf den Angaben der Nebenklägerin und sind unrichtig. Da mit den Patientinnen die von dem Angeklagten vorgenommenen Einträge in der Patientenkartei auch nicht erörtert werden, bleibt der Hintergrund des entsprechenden Eintrages unklar. Soweit die Nebenklägerin Y. bekundet hat, der Angeklagte habe zuerst die Brustuntersuchung, anschließend die Vaginaluntersuchung durchgeführt, hat die Kammer ebenfalls nicht festgestellt, dass es sich hier um eine unzutreffende Erinnerung handelt. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung dargelegt, immer zuerst die Vaginaluntersuchung und dann die Brustuntersuchung durchgeführt zu haben. Dass dies tatsächlich so gewesen ist, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben. Die Kammer hat zahlreiche der vernommenen Patientinnen zu der Reihenfolge der von dem Angeklagten bei der üblichen Routineuntersuchungen durchgeführten Behandlungen befragt. Hierbei wurde von einigen Frauen bekundet, der Angeklagte habe bei ihnen immer zuerst die Brust, anschließend die Vagina untersucht. Nachdem auch der gynäkologische Sachverständige Dr. AE. ausgeführt hat, es gebe insoweit keine Leitlinie oder anderweitig vorgegebene Reihenfolge, jeder Gynäkologe könne die Reihenfolge der durchzuführenden Untersuchungen - gegebenenfalls in Abstimmung mit der Patientin - selbst bestimmen, hält es die Kammer für durchaus möglich, dass der Angeklagte bei der Nebenklägerin Y. erst die Brust- und anschließend die Vaginaluntersuchung durchgeführt hat. bb) Die Analyse der Aussageentwicklung zeigt, dass die Angaben der Nebenklägerin Y. auch in hohem Maße konstant sind. Bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen hat sie der Zeugin Dr. D. von dem für sie besonders belastenden Teil der Untersuchung, als der Angeklagte ihr derart lange eine Salbe einmassiert habe, dass sie zum Orgasmus gekommen sei, berichtet. Diesen Vorwurf hielt sie über sämtliche folgenden Aussagestadien bis hin zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung aufrecht. Konstant hat die Nebenklägerin auch angegeben, sich gegen das Handeln des Angeklagten nicht gewehrt zu haben, sondern das Ganze wie erstarrt über sich ergehen haben zu lassen. Widersprüche oder sonstige, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin Y. beeinträchtigende Brüche im Sinne einer echten Inkonstanz sind in der Aussageentwicklung im Übrigen nicht festzustellen: Soweit die Angaben der Nebenklägerin Y. bei ihrer mehrstündigen Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise über frühere Angaben hinausgingen, handelt es sich nicht um Aggravationen, sondern um stimmige Ergänzungen und Konkretisierungen ihrer früheren Angaben. So hat die Nebenklägerin die Massagen im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend konkretisiert, dass diese auch den Bereich der Klitoris umfasst hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie zu einer konkreteren Angabe insoweit nicht angehalten worden, insbesondere auch nicht im Rahmen der polizeilichen Vernehmung. Erstmals schilderte sie in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte auch bereits bei der „Spezialbehandlung“ eine Creme verwendet habe. Wenn dieser, den Angeklagten im Übrigen nicht zusätzlich belastende Umstand, der Nebenklägerin weder bei Verfassen des unter II.2.1.d) dargestellten Schriftstückes, noch im Rahmen der kurzen, sich an diesem Schriftstück orientierenden polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000, II.2.1.h), vor Augen stand, ist dies gedächtnispsychologisch ohne weiteres erklärbar. Entsprechendes gilt, soweit die Nebenklägerin in dem unter II.2.1.d) dargestellten Schriftstück die Bezeichnung der ersten Behandlung durch den Angeklagten als „Spezialbehandlung“ noch nicht aufführt und im Rahmen der Vernehmung vom 00.00.0000 einen Bezug der „Spezialbehandlung“ zu einer möglicherweise durchgeführten Rektaluntersuchung nicht hergestellt hat. Dass die Nebenklägerin Y. schließlich erst im Rahmen der Hauptverhandlung davon berichtet hat, dass der Angeklagte bereits im Rahmen der durchgeführten Brustuntersuchung ihre Brust als „schön weich“ bezeichnet habe, so hat auch dies seine Ursache erkennbar in der ausführlicheren Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Nebenklägerin hatte stets klargestellt, die Brustuntersuchung durch den Angeklagten als professionell und unauffällig empfunden zu haben. Diese stand für sie mithin ersichtlich nicht im Vordergrund, so dass sie weder bei Verfassen des Schriftstücks, noch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung Veranlassung hatte, hiervon zu berichten. Die dargelegten Abweichungen zeigen im Übrigen, dass die Nebenklägerin das von ihr verfasste schriftliche Dokument nicht lediglich auswendig gelernt hat, sondern auch in der Folge, insbesondere im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, auf tatsächliche Erinnerungen zurückgegriffen hat. Soweit sich die Nebenklägerin Y. schließlich - wie dargestellt - gegenüber verschiedenen weiteren Personen offenbart hat, ging es ihr hierbei ersichtlich nicht darum, das Erlebte in allen Einzelheiten zu berichten. cc) Ferner schließt die Kammer aus, dass bei der Nebenklägerin Y. eigen- oder fremdsuggestive Einflüsse in der Weise wirksam geworden sind, dass eine ordnungsgemäße Behandlung des Angeklagten im Nachhinein im Sinne eines sexuellen Übergriffs bewusst oder unbewusst umgedeutet und nunmehr falsch erinnert wird. Zunächst sind Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenklägerin Y. Vorgänge von Dritten suggeriert worden sind, welche sie sodann in ihre Angaben übernommen hätte, im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Zwar hat die Nebenklägerin Y. wie dargestellt vielen Personen von der Tat des Angeklagten berichtet; es ist indes nicht feststellbar, dass sich ihre Aussage im Verlauf etwa qualitativ verändert oder der Belastungsgehalt zugenommen hätte. Auch war es wie festgestellt jeweils so, dass die Nebenklägerin Y. von sich aus berichtet hat, was ihr widerfahren war. Detaillierte Nachfragen, was genau der Angeklagte getan habe, sind dabei von keinem der Zeugen erfolgt. Auch im Rahmen der bei der Zeugin Dr. JZ. absolvierten Traumatherapie wurde das Handeln des Angeklagten nicht im Detail thematisiert, weil für die Nebenklägerin Y. die Bewältigung ihres eigenen Verhaltens im Vordergrund stand. Trotz des intensiven Befassens der Nebenklägerin Y. mit der Tat des Angeklagten sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihre Angaben das Ergebnis autosuggestiver Impulse und Fehldeutungen sind. Zunächst sind Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin Y. sich etwa bereits in der Befürchtung eines erfolgenden sexuellen Übergriffs auf den Behandlungsstuhl des Angeklagten begeben hätte und insoweit in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder jedenfalls vorgeprägt gewesen wäre, nicht ersichtlich. Zwar hat sie dargelegt, gynäkologische Untersuchungen als nicht angenehm zu empfinden; eine latente Angst, dass es im Rahmen gynäkologischer Untersuchungen zu Situationen ungewollter sexueller Intimität kommen könnte - wie im Verlauf des Verfahrens von der Verteidigung immer wieder vorgebracht - hat die Kammer jedoch weder bei der Nebenklägerin Y., noch sonst einer der vernommenen Patientinnen festgestellt. Auch haben die Nebenklägerinnen Y. und G. sowie die Zeugin W. jeweils glaubhaft bekundet, bei keiner gynäkologischen Untersuchung in der Vergangenheit vergleichbare Situationen wie in den von ihnen jeweils beanstandeten Behandlungen durch den Angeklagten erlebt zu haben. Auch im weiteren Verlauf zeigt sich eine Fehlverarbeitung in diesem Sinne bei der Nebenklägerin Y. nicht. Auch insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Nebenklägerin den Kern des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs bereits unmittelbar nach dem Geschehen gegenüber der Zeugin Dr. D. geschildert hat. Dass es sich bei der Handlung des Angeklagten um einen sexuellen Missbrauch handelte, ist ihr auch nicht erst durch die Zeugin Dr. D. oder andere Personen „eingeredet“ worden. Die Nebenklägerin hat überzeugend und psychologisch stimmig dargelegt, dass ihr im Grunde bereits während der Klitorismassage klar gewesen sei, dass es sich nicht um eine medizinisch ordnungsgemäße Behandlungsmethode gehandelt habe. Dass ihr diesbezüglich gleichwohl zunächst Zweifel blieben, beruht darauf, dass der Angeklagte den Missbrauch unter dem Deckmantel der medizinischen Indikation begangen hat. Gerade das dem Angeklagten entgegengebrachte Vertrauen aufgrund des bis dahin positiv verlaufenen Behandlungsverhältnisses hat es dem Angeklagten ermöglicht, die Tat begehen zu können, ohne dass die Nebenklägerin sich dem sofort entzogen hat. Das Empfinden der Nebenklägerin während der Tat und vor allem auch im unmittelbaren Anschluss daran belegen jedoch, dass diese das Handeln des Angeklagten schon damals, und nicht etwa erst im Laufe der Zeit, als Missbrauch erlebt hat. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Religiosität der Nebenklägerin Y.. Zutreffend ist, dass der christliche Glaube im Leben der Nebenklägerin eine große Rolle spielt. Dass aber ihre Einstellung zu Sexualität oder ihr sexuelles Erleben hiervon überlagert wären, ist in keiner Weise feststellbar. Sowohl die Nebenklägerin selbst, als auch ihr Ehemann haben von einem erfüllten Sexualleben und regelmäßigem Geschlechtsverkehr berichtet. Dass die Nebenklägerin also ein derart enthaltsames Leben geführt hätte, dass erwartet werden könnte, dass sie aufgrund einer kurzen Berührung der Klitoris im Zusammenhang mit einer Salbenapplikation zum Orgasmus kommen könnte, ist demnach nicht festzustellen. Soweit die Nebenklägerin der Auffassung ist, Sexualität gehöre in die Ehe und sich für den erlebten Orgasmus geschämt hat, kann schon nicht festgestellt werden, dass dies in besonderer Weise Ausdruck ihrer Religiosität wäre. Der Zeuge N. hat insoweit glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin nicht etwa Sexualität an sich oder sexuelle Lust überhaupt als etwas Sündiges angesehen hätte. Insgesamt ist festzustellen, dass die Nebenklägerin versucht hat, die Tat des Angeklagten mithilfe ihres Glaubens zu bewältigen; nicht jedoch, dass dieser Einfluss auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Behandlung oder die Interpretation des Erlebten im Nachhinein hatte und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beeinträchtigen würde. Auch dass etwa die festgestellten Missbrauchserfahrungen der Nebenklägerin in Kindheit und Jugend, zu denen sie glaubhaft so wie festgestellt bekundet hat, sich im Erleben der Behandlung durch den Angeklagten oder der Verarbeitung des Erlebten in irgendeiner Weise ausgewirkt hätten, ist nicht ersichtlich. Die geschilderte Tat ist vielmehr so individuell mit der spezifischen Situation der gynäkologischen Behandlung verknüpft, dass eine Projektion anderweitiger Erlebnisse ausscheidet. Dies gilt im Übrigen auch für eventuelle Kenntnisse von Missbrauchserfahrungen anderer Frauen, welche die Nebenklägerin Y. möglicherweise im Rahmen ihrer Tätigkeit als Seelsorgerin erlangt hat. Missbrauchserfahrungen im Zusammenhang mit gynäkologischen Untersuchungen sind der Nebenklägerin Y. nach ihren glaubhaften Angaben dort jedenfalls nicht berichtet worden. Auch spielten die eigenen Erfahrungen aus Kindheit und Jugend für die Nebenklägerin Y. zum Zeitpunkt der Tat des Angeklagten keine präsente Rolle mehr, etwa indem sie diesbezüglich Therapiebedarf verspürt oder gar eine Therapie durchgeführt hätte. Letzteres haben sowohl die Nebenklägerin selbst, als auch ihr Ehemann übereinstimmend glaubhaft bekundet. Auch die Zeugin JZ. hat bekundet, dass sie die entsprechenden Erfahrungen der Nebenklägerin zwar erfragt habe, diese im Rahmen der Therapie jedoch keine Rolle gespielt hätten. Der Zeuge N. schließlich hat glaubhaft und anschaulich bekundet, er habe die Nebenklägerin zwar öfter auch seelsorgerisch beraten, dabei sei es aber um Sorgen der Nebenklägerin im Zusammenhang mit ihren Kindern oder anderen Gemeindemitgliedern gegangen. Eine psychotherapeutische Beratung sei dies nicht gewesen, eine psychische Erkrankung sei bei der Nebenklägerin Y. für ihn auch in keiner Weise erkennbar gewesen. dd) Schließlich ist die Hypothese einer intentionalen Falsch- oder Mehrbelastung im Falle der Nebenklägerin Y. sicher zurückzuweisen. Ein irgendwie geartetes Motiv für die Nebenklägerin, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, ist im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Die Nebenklägerin Y. war immer sehr zufrieden mit der Behandlung durch den Angeklagten und schätzte ihn als kompetenten Gynäkologen, dem sie vertraute. Soweit die Nebenklägerin Y. sich bei der Zeugin SK. Q. erkundigt hat, welche Erfahrungen sie im Rahmen der Behandlungen durch den Angeklagten gemacht hat oder die Zeugin F. Q. gefragt hat, ob diese nicht ebenfalls als Zeugin gegen den Angeklagten aussagen wolle, sieht die Kammer hierin nicht ein „Aufhetzen“ anderer Frauen, mit dem die Nebenklägerin etwa erreichen wollte, dass der Angeklagte möglichst hoch bestraft wird. Vielmehr war die größte Sorge der Nebenklägerin, dass man ihr nicht glauben würde. Dass dieser Sorge durch Aussagen ebenfalls Betroffener begegnet werden kann, ist nachvollziehbar. Dafür, dass die Nebenklägerin aber etwa versucht hätte, andere Frauen zu animieren, den Angeklagten zu Unrecht (mehr) zu belasten, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die Nebenklägerin G., die Zeuginnen W., HL. und AJ. sowie die vierzehn weiteren Frauen, die sich nach Prozessbeginn gemeldet haben, kennt die Nebenklägerin Y. überhaupt nicht, so dass auch insoweit ein Komplott gegen den Angeklagten ausscheidet. Vielmehr werden die Angaben der Nebenklägerin Y. durch die Bekundungen einer Vielzahl dieser Frauen gestützt, worauf noch einzugehen sein wird. c) Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen nach Verlassen der Praxis durch die Nebenklägerin Y., II.2.1.c), beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin selbst sowie den Angaben der Zeugen Dr. D., N. und Y.. Die Nebenklägerin Y. hat insbesondere anschaulich und psychologisch stimmig berichtet, wie sich Scham und Wut im Hinblick auf die Tat des Angeklagten und ihr eigenes Verhalten entladen haben, als sie nach Verlassen der Praxis in ihrem Auto saß. Die Zeugin Dr. D. hat bekundet, die Nebenklägerin Y. sei völlig „von der Rolle“ bei ihr erschienen. Dies hat auch der Ehemann der Zeugin Dr. D., der Zeuge GZ. XI., bestätigt, der die Nebenklägerin nur jeweils kurz bei ihrem Eintreffen und der Verabschiedung gesehen hat, bei dem Gespräch zwischen den Frauen indes nicht anwesend war. Die Zeugin Dr. D. hat ferner bekundet, in den 20 Jahren, in denen sie mit der Nebenklägerin befreundet sei, habe sie sie noch nie so aufgelöst erlebt. Zu dem weiteren Inhalt des Gesprächs hat die Zeugin glaubhaft so wie festgestellt berichtet, wobei sie sich sicher war, dass die Nebenklägerin Y. ausdrücklich von einem Orgasmus berichtet hat. Der Zeuge N. hat glaubhaft zu dem mit der Nebenklägerin Y. im weiteren Tagesverlauf geführten Telefonat so, wie festgestellt, bekundet. Dabei hat er nachvollziehbar dargelegt, dass für ihn als Freund und Hausarzt der Nebenklägerin Y. deren Beruhigung im Vordergrund gestanden habe. Der Nebenklägerin habe vor allem zu schaffen gemacht, dass sie sich der Situation nicht entzogen und einen Orgasmus gehabt habe. Nach diesem Telefonat habe er noch einige Male mit der Nebenklägerin über das Erlebte gesprochen, wobei hierbei jeweils das Bewältigen der Schuldgefühle der Nebenklägerin im Vordergrund gestanden habe. Schließlich hat auch der Ehemann der Nebenklägerin, der Zeuge Y., zu dem mit der Nebenklägerin am selben Abend geführten Gespräch glaubhaft und ohne jede Dramatisierung so wie festgestellt bekundet. d) Zu der Entstehung und dem Inhalt des von ihr verfassten schriftlichen Dokuments, II.2.1.d), hat die Nebenklägerin Y. selbst glaubhaft so, wie festgestellt bekundet. Zu dem Inhalt hat auf Vorhalt auch die Zeugin KHKin HO. bekundet, der das Dokument im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 28.01.2013 vorlag. Zu Ablauf und Inhalt der Vernehmung hat diese ebenfalls glaubhaft so wie unter II.2.1.h) festgestellt bekundet. e) Zu dem unter II.2.1.e) dargestellten Gespräch mit der Zeugin SK. Q. hat neben der Nebenklägerin selbst auch die Zeugin SK. Q. glaubhaft so wie festgestellt bekundet. Auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin SK. Q. beruhen auch die Feststellungen zu dem Telefonat mit ihrer Mutter, der Zeugin F. Q., im Anschluss an den Untersuchungstermin bei dem Angeklagten am 00.00.0000. Nähere Feststellungen zu dem Ablauf dieses Behandlungstermins hat die Kammer nicht getroffen. Zwar hat die Zeugin F. Q. im Rahmen der Hauptverhandlung hierzu im Wesentlichen entsprechend ihren Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, II.2.1.i), bekundet; die Kammer konnte sich jedoch aufgrund der folgenden Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Belastbarkeit ihrer Angaben überzeugen: Nach den Angaben ihrer Schwester, der Zeugin BB. EF., litt die Zeugin F. Q. bereits zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Angeklagten an einer Alkoholabhängigkeit, wegen derer sie sich im Jahr 2015 in mehrmonatige stationäre Behandlung begeben musste. Das Erfordernis der stationären Behandlung bestätigte auch ihre Tochter, die Zeugin SK. Q.. Die Zeugin F. Q. selbst gab demgegenüber an, sie habe aufgrund von Überforderung in Familie und Beruf einen Nervenzusammenbruch erlitten und sich deswegen im Jahr 2015 in eine psychosomatische Klinik begeben. Im Hinblick auf einen möglicherweise erhöhten Alkoholkonsum habe sie sich lediglich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen. Im Jahr 2012 habe sie Alkohol allenfalls in Maßen getrunken. Ferner erscheint vor dem Hintergrund, dass die Zeugin F. Q. bei dem mit der Nebenklägerin Y. geführten Gespräch im Oktober 2012 im Anschluss an die Schilderung der Nebenklägerin Y. zu ihrem Erlebnis mit dem Angeklagten im Wesentlichen nur angab, bei ihr sei es ähnlich verlaufen, problematisch, dass die Zeugin EF. im Rahmen ihrer Vernehmung angab, sie selbst sei in der Kindheit durch einen Angestellten auf einem benachbarten Bauernhof missbraucht worden, was sie der Zeugin F. Q. berichtet habe, woraufhin diese mitgeteilt habe, dies sei ihr auch passiert. Insoweit kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Zeugin F. Q. dazu neigt, sich an fremde Angaben „anzuhängen“ und gegebenenfalls auch Inhalte zu übernehmen, zumal eine Analyse ihrer eigenen Wahrnehmungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Behandlung durch den Angeklagten aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Umfang des Alkoholkonsums nur schwer möglich erscheint und die Zeugin F. Q. ihrer Tochter im Rahmen des unmittelbar nach der Behandlung geführten Telefonats nichts davon berichtet hat, dass der Angeklagte bei ihr eine Pilzcreme einmassiert habe. Negative Rückschlüsse etwa auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin Y. sind hieraus indes nicht zu ziehen: Wie erläutert hat die Nebenklägerin Y. von sich aus der Zeugin F. Q. berichtet, was ihr widerfahren sei und sich nicht etwa ihrerseits Angaben der Zeugin F. Q. übernommen. Auf den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin Y. und der Zeugin SK. Q., ergänzend auch den hiermit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin F. Q., beruhen die unter II.2.1.e) getroffenen Feststellungen zu dem Gespräch im [Herbst] 2012. Die Zeugin BB. EF. hat ergänzend bekundet, als sie zu dem Gespräch hinzugestoßen sei, habe sie mitbekommen, dass die Nebenklägerin Y. berichtet habe, der Angeklagte habe sie zum Orgasmus gebracht. Daraufhin habe sie ihr Erlebnis so wie festgestellt geschildert. f) Die Zeugin Dr. JZ. hat umfassend und nachvollziehbar zu dem Ablauf und dem Inhalt der mit der Nebenklägerin Y. durchgeführten Traumatherapie bekundet und zwar sowohl im Hinblick auf die zunächst durchgeführten elf Sitzungen, II.2.1.f), als auch zu den später absolvierten weiteren Sitzungen, II.2.1.j). Auch die Zeugin Dr. JZ. hat bestätigt, dass für die Nebenklägerin Y. die Auseinandersetzung mit ihrem eigenen Handeln und nicht das Fehlverhalten des Angeklagten im Vordergrund gestanden habe. Zu dem Zustand der Nebenklägerin hat die Zeugin anschaulich dargelegt, dass die Nebenklägerin durch das Erlebte hoch belastet und zu einer Bewältigung des Alltags zunächst kaum in der Lage gewesen sei. Erst mit dem Entschluss zur Anzeigeerstattung sei eine wesentliche Besserung eingetreten. g) Die Nebenklägerin selbst sowie die Zeugin PB. haben glaubhaft zu den weiteren Entwicklungen bis zur Anzeigeerstattung bekundet, II.2.1.g). Auf den glaubhaften Angaben der Zeugin KHKin WH. beruhen die unter II.2.1.i) getroffenen Feststellungen zu dem Inhalt der Vernehmung der Zeugin F. Q., die Zeugin DR. hat glaubhaft so wie unter II.2.1.k) festgestellt zu den von der Nebenklägerin Y. bei ihr wahrgenommenen gynäkologischen Untersuchungsterminen bekundet. h) Die Zeugin KHKin VZ. hat schließlich glaubhaft zu den unter II.2.1.m) dargestellten Umständen des Unterrichtens des Angeklagten über den erlassenen Beschlagnahmebeschluss sowie den Umständen der Sicherstellung der Patientenakten so wie festgestellt bekundet. 2.2 Tatkomplex W. a) Am sechsten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin W. erklärt, das zur Weitung der Narbe verwendete „XC.“ „bekomme man ohne Creme überhaupt nicht in die Scheide.“ Zu der Schilderung der Zeugin, wonach bei einer Gelegenheit die Praxis verschlossen gewesen sei, als sie diese habe verlassen wollen, hat der Angeklagte ausgeführt, seine Praxis habe sich in einem Mehrparteienhaus befunden. Mitarbeiter der über seiner Praxis gelegenen Kinderarztpraxis hätten gelegentlich die Haustür verschlossen. Die Tür zu seiner Praxis sei lediglich abends nach Dienstschluss von außen verschlossen worden. In seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung nimmt er Bezug auf den Auszug aus dem elektronischen Krankenblatt der Zeugin W., in dem vermerkt ist, bei der Zeugin W. habe nach einem Dammschnitt eine „narbige Spange“ vorgelegen. Diese sei mindestens dreimal mit „viel Creme“ und einem so genannten „XC.“ behandelt worden. Insoweit nimmt der Angeklagte Bezug auf die Einträge in der Krankenakte zu den Terminen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Dass bei dieser Situation mit erschwertem Geschlechtsverkehr auch das Thema Orgasmus zur Sprache gekommen sein soll, sei möglich. Unplausibel sei aber, dass er der Zeugin einen Orgasmus habe verschaffen wollen, denn die Behandlung mit „XC.“ beruhe darauf, den maximal möglichen Dehnungsgrad der Narbe zu erreichen, und dies sei mit Schmerzen verbunden. Das elektronische Krankenblatt belege weiter, dass die Zeugin W. ihn am 00.00.0000 nochmals aufgesucht habe. Dies sei drei Monate nach ihren angeblichen, traumatischen Erfahrungen und drei Wochen, nachdem sie „von G.“ über deren angebliche Vergewaltigung telefonisch informiert worden sei, gewesen. An diesem Tag habe die weitere geplante Therapie mit „XC.“ wegen der Periode nicht durchgeführt werden können, es sei lediglich die Brust untersucht worden. Die entsprechende Eintragung im Krankenblatt „heute weg. Periode keine Zytologie, Mfb (+), leichter DS re…“ bedeute im Übrigen „fibröse Mastopathie mit Druckschmerz rechts“. b) Die Feststellung, dass der Angeklagte im Rahmen der unter II.2.2.b) dargestellten Untersuchung bei der Zeugin W. nicht lediglich eine Salbe aufgetragen hat, um den Weitungsballon in die Scheide einzuführen, sondern gezielt deren Klitoris massiert hat, um die Zeugin sexuell zu stimulieren, beruht zunächst auf der glaubhaften Schilderung der Zeugin W.. Auch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, ob die Zeugin möglicherweise ordnungsgemäße Behandlungsmethoden im Nachhinein im Sinne eines sexuellen Übergriffs umgedeutet oder den Angeklagten aus Solidarität zu anderen Frauen, in ihrem Fall der Nebenklägerin G. oder der Zeugin HL., bewusst falsch belastet hat. Sämtliche Unwahrhypothesen sind indes sicher zurückzuweisen. aa) Die Zeugin W. hat zunächst die Entwicklung des Behandlungsverhältnisses zu dem Angeklagten so wie unter II.2.2.a) dargestellt beschrieben. Die Zeugin hat dabei ausgeführt, sie sei dem Angeklagten noch heute dankbar, dass er sie im Hinblick auf den länger unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch so kompetent und einfühlsam betreut habe. Nachvollziehbar und psychologisch stimmig führte die Zeugin dann aus, wie es im Jahr 2013 jedoch mehrfach dazu kam, dass sie im Rahmen der Behandlungen durch den Angeklagten Befremden empfand. Hier schilderte sie zunächst das Angebot des Angeklagten, sie zum Orgasmus bringen zu wollen. Dass die Zeugin sich diese originelle Äußerung des Angeklagten, welche sie konstant auch bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hatte, ausgedacht haben soll, erscheint abwegig, zumal es zu einer tatsächlichen Handlung des Angeklagten in diesem Zusammenhang gar nicht gekommen sein soll. Die von dem Angeklagten in seiner Einlassung angeführte angebliche Unplausibilität besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil sein Angebot, die Zeugin zum Orgasmus zu bringen, nicht im Zusammenhang mit der Weitung der Narbe, sondern davon unabhängig im Rahmen eines Vorgesprächs erfolgt ist. Die Schilderung der Zeugin fügt sich darüber hinaus zu der Bekundung der Zeugin WY. auf, welche ebenfalls glaubhaft Ähnliches bekundet hat: Auch bei ihr habe der Angeklagte die Möglichkeit thematisiert, sie zum Orgasmus zu bringen. Hintergrund sei hier jedoch gewesen, dass sie dem Angeklagten berichtet hatte, noch nie einen Orgasmus gehabt zu haben. Die Zeugin WY. habe dann unter einem Vorwand die Untersuchung beendet, während die Zeugin W. das Angebot des Angeklagten lediglich abgelehnt hat. Mithin weisen die Schilderungen der Zeuginnen im Hinblick auf das Handeln des Angeklagten Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der weiteren Umstände, was insgesamt für die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Angaben spricht. Die Zeuginnen kennen sich im Übrigen nicht und die Zeugin WY. hat glaubhaft berichtet, in den von ihr zur Kenntnis genommen Presseberichterstattungen sei davon, dass der Angeklagte auch einer anderen Patientin angeboten haben soll, sie zum Orgasmus zu bringen, nicht die Rede gewesen. Ebenfalls glaubhaft und anschaulich schilderte die Zeugin W. auch die unter II.2.2.b) dargestellte Brustmassage durch den Angeklagten. Für die Glaubhaftigkeit spricht insoweit vor allem die Schilderung, wonach der Angeklagte die Massage nicht etwa im Rahmen der vor oder nach der Vaginaluntersuchung stattfindenden Brustuntersuchung, sondern noch auf dem Behandlungsstuhl, während die Zeugin untenrum aufgrund der stattgefundenen Vaginaluntersuchung entkleidet war, vorgenommen habe. Originell ist auch die von der Zeugin geschilderte Äußerung des Angeklagten, er zeige der Zeugin, wie ihr Ehemann ihre Brust zu massieren habe. Zu dem verwendeten Öl gab die Zeugin an, sie könne keine näheren Angaben dazu machen, um was für ein Öl es sich gehandelt habe, da sie es erst wahrgenommen habe, als der Angeklagte es bereits aufgetragen habe. Sie könne jedoch sagen, dass es sich sicher nicht um das ihr in der Vergangenheit zur Behandlung von Brustbeschwerden verschriebene TD. und auch nicht um die von dem Angeklagten bei der Einreibung ihrer Klitoris verwandte Salbe gehandelt habe. Zu der Länge der Massage gab die Zeugin W. nachvollziehbar an, die genaue Zeitdauer könne sie schwer einschätzen, es habe sich jedoch sicher um mehrere Minuten gehandelt. Dass die Kammer im Hinblick auf die Brustmassage eine über eine gynäkologische Behandlung hinausgehende Handlung des Angeklagten nicht festgestellt hat, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin W. diesbezüglich sowie auch im Übrigen nicht. Die Zeugin W. hat bei ihrer Schilderung der Massage nachvollziehbar ausgeführt, diese sei ihr aufgrund der Intensität und der Länge ungewöhnlich vorgekommen. Im Nachhinein habe sie jedoch tatsächlich eine Besserung ihrer damaligen Brustschmerzen festgestellt. Dies zeigt, dass die Zeugin bei ihrer Darstellung nicht etwa versucht hat, den von dem Angeklagten im Jahr 2013 durchgeführten Behandlungen jede medizinische Sinnhaftigkeit abzusprechen. Ebenfalls im Jahr 2013 habe der Angeklagte dann begonnen, zur Vorbereitung der eigentlichen Untersuchungen ihren Vaginalbereich mit einer nicht näher konkretisierbaren Creme einzureiben. Dies habe er damit begründet, so besser „in die Scheide hineinzukommen.“ Bei einer Gelegenheit habe er zudem angeführt, sie habe im Bereich der Klitoris eine Rötung. Bei den Einreibungen habe der Angeklagte jeweils ihre Klitoris, ihre Scheide und ihren Analbereich einbezogen. Die Zeugin schilderte dies ohne jede Dramatisierung. Nachvollziehbar gab sie an, diese Einreibungen als unangenehm und merkwürdig empfunden zu haben, zumal der Angeklagte sie bei den Untersuchungen in früheren Jahren niemals durchgeführt habe und dann im Jahr 2013 bei nahezu jeder Untersuchung. Weil sie den Angeklagten aber auch bei den Untersuchungen im Jahr 2013 als freundlich und sachlich erlebt habe, sei sie der Überzeugung gewesen, er wisse, was er tue. bb) Die Zeugin schilderte dann den zur Aburteilung gelangten Vorfall, II.2.2.b), der dadurch konkretisiert und individualisiert ist, dass der Angeklagte ihre Klitoris massiert habe, bevor er einen „Weitungsballon“ in ihre Scheide eingeführt habe, glaubhaft so wie festgestellt. Der Angeklagte habe ihr mitgeteilt, ihre Scheide auf die Einführung eines Ballons zur Weitung der Narbe vorbereiten zu müssen. Er habe dann aus einer Schublade neben sich eine Creme herausgeholt, zu der sie keine näheren Angaben machen könne und mit der Einreibung begonnen. Nachvollziehbar schilderte die Zeugin insoweit, sich gewundert zu haben, dass der Angeklagte bei der Einreibung nicht nur die Scheide, sondern auch die Klitoris mit einbezogen habe, was sie deutlich gespürt habe. Anschaulich schilderte die Zeugin auch, wie sie sich aufgrund der andauernden Massage der Klitoris habe zusammen reißen müssen, um nicht zum Orgasmus zu kommen und ihr dies gelungen sei. Ausdrücklich betonte die Zeugin, bei der auch bei Schilderung dieses Vorfalls keinerlei Belastungseifer festzustellen war, Schmerzen habe sie während der Einreibung nicht verspürt. Erwartbare Unsicherheiten zeigte die Zeugin im Hinblick auf die konkrete zeitliche Einordnung des Vorfalls: Da sie den Angeklagten im Jahr 2013 mehrfach aufgesucht habe und es bei nahezu jeder Untersuchung zu der Einreibung einer Salbe gekommen sei, falle ihr eine Zeitangabe schwer. Im Zusammenhang mit dem Einführen des Weitungsballons sei es nach ihrer Erinnerung jedoch nur einmal zu einer Massage der Klitoris gekommen. Da der Angeklagte eine solche Weitung indes auch mehrfach vorgenommen habe, könne sie dies zeitlich auch nicht genauer eingrenzen. Nachdem in der Patientenakte zu den Terminen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 die Verwendung des „XC.“ dokumentiert ist, liegt nahe, dass sich der von der Zeugin W. geschilderte Vorfall sich an einem dieser Termine ereignet hat. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung ausgeführt, die Vorstellung der Zeugin W. am 00.00.0000 sei drei Monate nach ihrem „traumatischen Erlebnis“ erfolgt. Den genauen Tatzeitpunkt hat die Kammer jedoch insgesamt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. cc) Auch die Aussage der Zeugin W. ist in ihrer Entwicklung konstant. Soweit sie im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung erstmals den Vorfall schilderte, als der Angeklagte ihre Brust massiert habe, mag dies in der umfangreicheren Vernehmung begründet sein. Die Schilderung fügt sich zudem stimmig in ihre übrigen Angaben und ähnelt darüber hinaus den Schilderungen der Zeuginnen EB. und QZ.: Beide haben von nach ihrem Empfinden ungewöhnlich lang dauernden und intensiven Massagen ihrer Brüste mittels einer Salbe (EB.) bzw. einer Flüssigkeit (QZ.) durch den Angeklagten berichtet, die dieser jeweils von hinten durchgeführt habe. Wiederum unterscheiden sich die Angaben hinsichtlich des Anlasses der Massage, den bei der Zeugin EB. von dieser gegenüber dem Angeklagten geschilderte Spannungsgefühle in der Brust, bei der Zeugin QZ. die von dem Angeklagten angegebene Unmöglichkeit einer Brustuntersuchung im Stehen bildete. Die Zeugin W. kannte zudem weder die Zeugin EB., noch die Zeugin QZ., so dass eine Absprache ausscheidet. Auch haben die Zeuginnen EB. und QZ. bereits zu einem Zeitpunkt Anzeige erstattet, als die Zeugin W. in der Hauptverhandlung noch nicht vernommen worden war, so dass die Zeuginnen auch insoweit Inhalte aus dem Verfahren nicht übernommen haben können. Von den Inhalten der polizeilichen Vernehmungen hatte wiederum die Zeugin W. keine Kenntnis. dd) In besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin W. spricht ihre Aussagehaltung, die durch das Fehlen jeden Belastungseifers gekennzeichnet war. An verschiedener Stelle brachte die Zeugin zum Ausdruck, den Angeklagten auch heute noch für einen fähigen Gynäkologen zu halten, dem sie noch immer dankbar sei. Sie brachte für den Angeklagten Entlastendes vor, indem sie von sich aus darauf hinwies, schmerzhaft seien die von dem Angeklagten vorgenommenen „Einreibungen“ zu keiner Zeit gewesen, Zeichen einer sexuellen Erregung beim Angeklagten habe sie nicht beobachtet und im Anschluss an die vorgenommene Brustmassage habe sie tatsächlich eine Linderung der Beschwerden feststellen können. Auch hat die Zeugin unumwunden eingeräumt, den Angeklagten auch nach den von ihr als unangenehm empfundenen Behandlungen und auch nach dem Telefonat mit der Nebenklägerin G. weiter aufgesucht zu haben. Soweit die Zeugin angegeben hat, bei einer Gelegenheit sei die Praxis verschlossen gewesen, als sie diese im Anschluss an eine Untersuchung habe verlassen wollen, hat die Kammer nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Tür etwa bewusst verschlossen hätte; seine Einlassung, wonach die Haustür gelegentlich auf Initiative der über seiner Praxis befindlichen Kinderarztpraxis verschlossen gewesen sei, wurde von den Zeuginnen R. und U. bestätigt und erscheint im Übrigen auch plausibel. Ein Versuch der Zeugin W., den Angeklagten durch ihre Angaben besonders zu belasten, ist indes auch insoweit nicht feststellbar: Die Zeugin hat vielmehr von sich aus angegeben, über die Tatsache der verschlossenen Tür zwar kurz irritiert gewesen zu sein, unmittelbar danach aber selbst zu der Erkenntnis gelangt zu sein, dass es möglicherweise einen sachlichen Grund hierfür gebe. Die im Rahmen ihrer Vernehmung zutage getretene Haltung der Zeugin W. lässt es fernliegend erscheinen, dass sie Handlungen des Angeklagten zu seinen Lasten missinterpretiert haben könnte. Die Zeugin sieht sich selbst überhaupt nicht als Opfer und wollte von sich aus keine Anzeige gegen den Angeklagten erstatten. Trotz ihrer hohen Meinung von dem Angeklagten war die Zeugin auch nicht etwa bis zum Schluss mit allen Behandlungen einverstanden und wurde dann erst durch die Nebenklägerin G. oder die Zeugin HL. „aufgehetzt“: Wie erläutert hatte die Zeugin schon im Laufe des Jahres 2013 ein merkwürdiges Gefühl aufgrund der dargestellten Untersuchungen, dem sie jedoch zunächst nicht recht traute. Insgesamt hat die Zeugin nicht ordnungsgemäße Behandlungen des Angeklagten zu seinen Lasten fehlinterpretiert, sondern umgekehrt versucht, sich den von ihm begangenen Missbrauch auszureden. c) Die unter II.2.2.c) dargestellten weiteren Entwicklungen beruhen zunächst ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugin W.. Diese hat nachvollziehbar und psychologisch stimmig geschildert, wie sie aufgrund der Dankbarkeit, die sie dem Angeklagten aufgrund der erfolgreichen Beratung im Zusammenhang mit ihrem Kinderwunsch entgegenbrachte, und ihres Vertrauens in seine Kompetenz als Gynäkologe ihr Befremden über die geschilderten Behandlungen im Jahr 2013 für sich behalten und sich eingeredet habe, „überreagiert“ zu haben. Auf den übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin G. und der Zeugin W. beruhen die weiteren Feststellungen zu dem Telefonat der beiden am [im November] 2013. Die Nebenklägerin G. hat nachvollziehbar geschildert, sich aufgrund der Tatsache, dass sie der Zeugin W. den Angeklagten im Jahr 2004 als kompetenten Gynäkologen empfohlen hatte, nach der zu ihrem Nachteil begangenen Tat vom 00.00.0000 verpflichtet gefühlt zu haben, die Zeugin W. hiervon in Kenntnis zu setzen. Beide Frauen haben angegeben, die Nebenklägerin G. habe der Zeugin W. in der festgestellten Art und Weise lediglich grob berichtet, was ihr widerfahren sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass zwischen der Nebenklägerin G. und der Zeugin W. kein besonders enges Freundschaftsverhältnis, sondern eher eine Bekanntschaft, resultierend aus der im Jahr 2013 allerdings auch schon Jahre zurück liegenden gemeinsamen Berufstätigkeit, bestand, auch nachvollziehbar. Die Zeugin W. hat glaubhaft berichtet, insbesondere aufgrund der von der Nebenklägerin G. angesprochenen „Einreibungen“ hellhörig geworden zu sein. Ihr Befremden, welches sie sich bislang als Überreaktion ausgeredet habe, sei hierdurch wieder aktualisiert worden. Gleichwohl habe sie sich vor allem der Nebenklägerin G. zuliebe bereit erklärt, eine Aussage bei der Polizei zu machen. Sie selbst hätte die Sache eher auf sich beruhen lassen. Dass die Frauen sich im Sinne eines Komplotts gegen den Angeklagten verschworen hätten, erscheint vor diesem Hintergrund, vor allem aber aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin W. den Angeklagten auch nach dem Telefonat mit der Nebenklägerin G. weiter aufsuchte und der dargestellten Aussagehaltung der Zeugin W. während ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, abwegig. d) Zu dem Gespräch zwischen der Zeugin W. und der Zeugin HL. haben beide Zeuginnen übereinstimmend so wie festgestellt berichtet. Auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugin HL. beruhen zudem die weiteren, unter II.2.2.d) getroffenen Feststellungen zu ihrem Behandlungsverhältnis zu dem Angeklagten sowie den Umständen der letzten Untersuchung. Der Angeklagte hat sich insoweit in seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung unter der Überschrift „HL., NV.“ zu der letzten Behandlung inhaltlich nicht geäußert. Er hat lediglich darauf hingewiesen, die Zeugin HL. sei bei ihrem letzten Besuch am 00.00.0000 „mit W. zusammen“ in die Praxis gekommen, obwohl sie gewusst habe, dort den angeblichen „Vergewaltiger“ anzutreffen. Auch im Jahr 2014 habe sie den Kontakt zu seiner Praxis gesucht, um eine Auskunft über die Krankheit „Hashimoto“ und eine Hormontherapie zu erhalten. In der Gruppe um Frau W. und Frau HL. sei die Initiative von Frau G. ausgegangen, die Unterstützung in ihrem privaten Umfeld gesucht habe. Die Zeugin HL. hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei 2012 von WN. nach H. gezogen und habe deshalb den Gynäkologen gewechselt. Im Internet sei sie auf die Praxis des Angeklagten gestoßen. Die ersten beiden der insgesamt drei Behandlungstermine, die sie insgesamt bei dem Angeklagten wahrgenommen habe, seien völlig unauffällig und beanstandungsfrei verlaufen. Zu dem letzten Untersuchungstermin gab die Zeugin an, der Angeklagte habe ihr im Zuge der Vaginaluntersuchung mitgeteilt, sie sei dort gerötet, wobei er dies nicht näher eingegrenzt habe. Sie habe ihm daraufhin mitgeteilt, davon noch nichts bemerkt zu haben, woraufhin der Angeklagte entgegnet habe, sie werde vermutlich in einigen Tagen Beschwerden bekommen. Als der Angeklagte nun vorgeschlagen habe, dass er zur Behandlung der Rötung eine Salbe auftragen könne, sei sie überrascht gewesen, habe sich aber weiter nichts dabei gedacht. Auch die Zeugin HL. hat sodann eindrücklich geschildert, wie sie im Verlauf der auch ihre Klitoris umfassenden Einreibung der Salbe durch den Angeklagten zunehmend den Eindruck gewonnen habe, es handele sich nicht um eine ordnungsgemäße Behandlung. Originell ist vor allem die Angabe der Zeugin, wonach es ihr so vorgekommen sei, als wolle der Angeklagte sehen, ob sie durch die Berührung der Klitoris stimuliert werde, diesen Gedanken aber wieder verworfen habe, weil sie sich nicht habe vorstellen können, dass der Angeklagte an ihr „mit ihrem Kinderbauch“ ein sexuelles Interesse habe, wo er täglich derart viele Frauen vor sich liegen habe. Die Zeugin schätzt die Länge der vorgenommenen Einreibung auf ein bis zwei Minuten. Dann sei ihr die Behandlung derart unangenehm geworden, dass sie die Hand des Angeklagten weggeschoben habe. Hieran zeigt sich, dass die Zeugin schon damals mit der Behandlung durch den Angeklagten nicht einverstanden war und nicht etwa erst im Nachhinein - etwa aufgrund des Gesprächs mit der Zeugin W. - eine harmlose Behandlung umgedeutet hat. Auch im Übrigen haben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin dazu neigen würde, gynäkologische Behandlungen fehlzuinterpretieren, nicht ergeben. So hat die Zeugin glaubhaft angegeben, vor ihrem Umzug nach H. jahrelang bei einem in WN. ansässigen, ebenfalls männlichen Gynäkologen in Behandlung gewesen zu sein, ohne dass ihr zu irgendeinem Zeitpunkt eine Behandlung merkwürdig vorgekommen sei. Besuche beim Gynäkologen seien ihr nicht unbedingt angenehm, aber keinesfalls angstbesetzt. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin HL. sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zutage getreten, dass die Zeugin den ihr geschilderten Vorfall dramatisieren würde, etwa um den Angeklagten aus Solidarität zu der Zeugin W. besonders schwer zu belasten. So hat sie angegeben, der Angeklagte habe die Einreibung sofort beendet, als sie seine Hand weggeschoben habe und lediglich geäußert „schon gut“. Zudem hat die Zeugin angegeben, zwar nach dem Vorfall beschlossen zu haben, den Gynäkologen zu wechseln, im Übrigen aber niemandem von dem Vorfall erzählt zu haben. Von sich aus hätte sie sich auch nicht zur Polizei begeben, sei aber damit einverstanden gewesen, von der Zeugin W. als Zeugin benannt zu werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es darüber hinaus jedoch fernliegend, dass die Zeuginnen W. und HL. kollusiv im Sinne eines Komplotts zusammengewirkt haben könnten. Hiergegen spricht bereits der dargestellte, fehlende Belastungseifer vor allem der Zeugin W.. Beide Frauen waren zudem zwar über die Arbeit miteinander bekannt, für eine engere Freundschaft haben sich indes keine Anhaltspunkte ergeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Zeuginnen ausweislich der Patientenkartei des Angeklagten beide am 00.00.0000 einen Untersuchungstermin bei dem Angeklagten wahrgenommen haben. Die Nebenklägerin G. und die Zeugin HL. kennen sich schließlich überhaupt nicht. Die von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung konstruierte „Gruppe G., W. und HL.“, in welcher die Nebenklägerin G. federführend gewesen sei, existiert nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin HL. sie vermeintlich belastende Umstände bewusst verschwiegen hätte, haben sich schließlich ebenfalls nicht ergeben. So hat die Zeugin auf den Vorhalt, wonach sie sich auch nach der geschilderten letzten Untersuchung bei dem Angeklagten noch einmal im Jahr 2014 an die Praxis gewandt habe, um sich über die Erkrankung „Hashimoto“ und eine unter Umständen durchzuführende Hormontherapie zu informieren, ausgeführt, dies sei zutreffend. Sie habe die entsprechende Diagnose erhalten und sei hierdurch sehr beunruhigt gewesen. Sie habe sich deshalb informieren wollen und in diesem Moment habe sie auch in Kauf genommen, noch einmal mit dem Angeklagten sprechen zu müssen, von dem sie angenommen habe, er könne aufgrund der Kenntnis ihrer Krankenakte am ehesten Auskunft geben. Dass er die Praxis zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben habe, habe sie nicht gewusst. Dies widerspricht den Angaben der Zeugin, wonach sie im Nachgang zu dem geschilderten Vorfall im Dezember 2013 beschlossen habe, den Gynäkologen zu wechseln, nicht. Veranlassung, sich tatsächlich einen neuen Gynäkologen zu suchen, hätte für die Zeugin erst im Vorfeld der nächsten Vorsorgeuntersuchung bestanden. e) Zu den Angaben der Zeuginnen W. und HL. im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen, II.2.2.e), hat die Zeugin KHKin VZ. glaubhaft so wie festgestellt bekundet. f) Auf den glaubhaften Angaben der Zeugin AJ. beruhen die Feststellungen zu ihrem Behandlungsverhältnis zu dem Angeklagten sowie den Umständen der dargestellten Untersuchung, II.2.2.f). Der Angeklagte hat sich insoweit in seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung unter der Überschrift „AJ.“ lediglich dahingehend eingelassen, die von der Zeugin geschilderte Krebsvorsorge-Untersuchung sei im elektronischen Krankenblatt vom 00.00.0000 dokumentiert. Trotz ihrer großen Entrüstung über diese Behandlung habe sie sich [im Herbst] 2013 erneut in seine Behandlung begeben, um einen Abszess entfernen zu lassen. Seinerzeit habe sie offensichtlich nicht zu klagen gehabt. Sie habe sich erst als Opfer gesehen, als die „Rufmord-Kampagne“ bis in den Kindergarten vorgedrungen sei. In „ihrer Gruppe“ (bei den genannten Namen handelt es sich neben der Tochter der Zeugin AJ. um die fünf Frauen aus der Spielegruppe der Zeugin) sei sie allerdings die einzige, die sich beklagt habe. Die Zeugin AJ. hat in der Hauptverhandlung glaubhaft und anschaulich geschildert, der Angeklagte habe an ihrer Klitoris manipuliert, nachdem er ihr zuvor im Hinblick auf eine angekündigte Rektaluntersuchung mitgeteilt gehabt habe, sie sei verspannt. Sie habe dies sofort als unangemessen angesehen und ihn deshalb aufgefordert, damit aufzuhören, woraufhin der Angeklagte mitgeteilt habe, sie solle sich entspannen, mit dem Reiben ihrer Klitoris fortgefahren sei und die Analuntersuchung durchgeführt habe. Ferner schilderte die Zeugin die originelle Äußerung des Angeklagten „da tut sich was“, ohne dass sie hätte angegeben könne, worauf genau sich diese Äußerung bezogen hat. Im Anschluss an die Behandlung habe sie sich noch einige Zeit darüber geärgert und am nächsten Tag einer Arbeitskollegin davon berichtet, die Sache dann aber auf sich beruhen lassen. Diese Schilderung erscheint nach dem Eindruck, den die Kammer von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gewonnen hat, auch ohne weiteres nachvollziehbar: Die Zeugin tritt resolut auf und zeigte sich über das Verhalten des Angeklagten authentisch entrüstet. Dass sie von dem Vorfall jedoch nicht nachhaltig belastet war, sondern sich zur Entfernung eines Abszesses wieder in die Praxis des Angeklagten begeben hat, fügt sich gleichermaßen zu dem Eindruck einer gewissen Unerschütterlichkeit, welchen die Zeugin vermittelt hat. Erinnerungsunsicherheiten zeigte die Zeugin AJ. im Hinblick auf die Reihenfolge der von dem Angeklagten durchgeführten Handlungen. So gab sie an, sie könne nicht mehr sagen, ob die Analuntersuchung während oder im Anschluss an das Reiben ihrer Klitoris erfolgt sei. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen sind aus dieser Unsicherheit, welche die Zeugin offen einräumte, nicht zu ziehen. Soweit der Angeklagte vorgebracht hat, die Zeugin AJ. habe sich erst als Opfer gesehen, als sie von den anderweitig gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren habe, ist dies mithin unzutreffend: Die Zeugin hat schon bei der Untersuchung selbst deutlich gemacht, mit dem Handeln des Angeklagten nicht einverstanden zu sein und habe auch einer Arbeitskollegin und ihrer Tochter hiervon berichtet. Ihr selbst war es in der Folge dann jedoch kein Bedürfnis, Konsequenzen aus der Erfahrung zu ziehen, so dass der Schritt zur Anzeigeerstattung aus Solidarität zu anderen betroffenen Frauen - von denen sie indes keine kannte - erfolgt sein mag; negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sind hieraus indes nicht zu ziehen. 2.3 Tatkomplex G. a) In seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung legt der Angeklagte unter der Überschrift „G., UN.“ dar, ungeachtet der im Verfahrensverlauf bekanntgewordenen Sachverhalte zum „ausschweifenden Sexualleben“ von Frau G. ergäben sich auch aus dem Studium der Krankenakte interessante Aufschlüsse, die die Unaufrichtigkeit und Zweckgerichtetheit ihrer Aussage beleuchteten: So habe sie sich [im Frühling] 2012 mit dem Bild einer Depression bei ihm vorgestellt, ohne ihm jedoch über die Gründe für die Depression Auskunft geben zu wollen („ depressiv, aber keine Auskunft, pH 5,4, leichte Rötung“). Über den Grund für ihr „bockiges Verhalten“ habe sie erst bei ihrem Besuch [im Herbst] 2012 Auskunft gegeben: Sie habe [zum Zeitpunkt des damaligen Termins] eine Affäre gehabt, durch die ihre Ehe schwer belastet worden sei. [Im Verlauf des Jahres] 2012 sei ein Gewichtsverlust von 4 kg festzustellen gewesen, der mit einem späteren Hörsturz der Stresssituation zugeordnet werden müsse. Er habe mit ihr ausführlich die sich daraus ergebenden Probleme, auch die fehlende Bereitschaft ihres Mannes zum Geschlechtsverkehr, besprochen. Dies sei durch die Einträge vom 00.00.0000 „Interv.Psyche/Identitätskrise/Aff/vegetat.“ und „psych.Identitätskrise (F45.9G)“ dokumentiert. Im Jahr 2013 habe Frau G. ihn wiederholt wegen rezidivierender vaginaler Infekte aufgesucht. Hierzu nimmt der Angeklagte Bezug auf entsprechende Eintragungen aus dem elektronischen Krankenblatt vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Bezüglich der psychosomatischen Problematik mit dem Bezug auf den Geschlechtsverkehr ergäben sich aus dem Krankenblatt folgende Hinweise: Der Hörsturz [im Jahr] 2013, der mit Cortison behandelt worden sei, eine Überweisung vom 00.00.0000 sowie 00.00.0000 zur Psychotherapie sowie häufige Gespräche und Erörterungen um das Thema Geschlechtsverkehr und sexuelle Unlust, z.B. am 00.00.0000: „Diff.Alib/Psyche/vegetat“, am 00.00.0000: „EÖ GV, schwierig“ und am 00.00.0000: „EÖ GV“. Inzwischen sei bekannt, dass Frau G. all die diagnostischen und therapeutischen Ansätze offensichtlich selbst verursacht habe, indem sie ihre nachträglich bekannt gewordenen fortgesetzten sexuellen Ausschweifungen verschwiegen habe. In Kenntnis der „Swinger-Club-Besuche“ und dem erst zwei Tage zuvor stattgehabten Geschlechtsverkehr mit dem „Internet-Lover“ wäre er niemals auf die Idee gekommen, weitere Diagnostik zu betreiben, sondern hätte die Infekte zwangslos auf den häufig wechselnden Geschlechtsverkehr (in Swinger-Clubs) zurückgeführt. Angesichts des am 00.00.0000 vorliegenden vaginalen Normalbefundes erscheine es sogar möglich, dass Frau G. die letzte Untersuchung am 00.00.0000, aus welchen Gründen auch immer, unnötig provoziert habe: Sowohl seine Untersuchung, als auch die mikrobiologische Untersuchung des Vaginal-Abstrichs hätten jeweils Normalbefunde ergeben. Bei der Untersuchung vom 00.00.0000 habe es sich um eine normale gynäkologische Untersuchung gehandelt, wie sie im Krankenblatt dargestellt sei (die geschilderten Probleme beim Geschlechtsverkehr seien auch bei diesem Besuch geäußert worden). Frau G. habe die Praxis nicht nach einem Sekt, sondern mit der Zusage, die Urinprobe für den geplanten zusätzlichen Ausschluss einer Chlamydieninfektion, die sich dem Nachweis mit den sonst üblichen Standardmethoden Mikroskop und pH-Wert Bestimmung entziehe, am nächsten Tag vorbeizubringen, verlassen. Konkretere Angaben zum Verlauf der Behandlung vom 00.00.0000 hat der Angeklagte nicht gemacht. b) Die Feststellung, dass der Angeklagte die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G. so wie unter II.2.3.c) dargestellt begangen hat beruht maßgeblich auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Nebenklägerin G. selbst. Bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, ob die Nebenklägerin den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet hat oder aufgrund ihrer psychischen Konstitution Kognitionseinschränkungen zum Tatzeitpunkt unterlag. Sämtliche Unwahrhypothesen sind jedoch auch bei der Nebenklägerin G. sicher zurückzuweisen. aa) Die Nebenklägerin schilderte im Rahmen ihrer mehrstündigen Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst nachvollziehbar und stimmig die Entwicklung des Behandlungsverhältnisses zu dem Angeklagten so wie unter II.2.3.a) dargestellt. Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen FA. G. führte sie aus, dass ihre Ehe letztlich durch ihren Seitensprung gescheitert sei, was sie sehr belastet habe. Aufgrund der emotionalen Stresssituation habe sie stark an Gewicht verloren und einen Hörsturz erlitten. In dieser Zeit sei ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten in der festgestellten Weise entstanden. Die Nebenklägerin G. hat in diesem Zusammenhang weder versucht, ihre eigene Rolle im Zusammenhang mit dem Scheitern ihrer Ehe zu beschönigen, noch zu verschweigen versucht, dass sie seinerzeit psychisch angeschlagen gewesen sei. In der von ihr ab Ende des Jahres 2012 absolvierten Gesprächstherapie bei einer Familientherapeutin, welche sie auf Anraten des Angeklagten begonnen habe, sei es maßgeblich um ihre Ängste im Hinblick auf die Gestaltung des Familienlebens mit dem Zeugen FA. G. und dem gemeinsamen Sohn gegangen. Glaubhaft und vor dem Hintergrund des von der Nebenklägerin geschilderten Anlasses für die Durchführung der Therapie auch nachvollziehbar hat die Nebenklägerin bekundet, im Rahmen dieser Therapie seien ihr weder Medikamente verordnet, noch eine irgendwie geartete psychische Erkrankung diagnostiziert worden. Es sei um eine Stabilisierung im Hinblick auf die Alltags- und Zukunftsgestaltung gegangen, was im Laufe des Jahres 2013 auch tatsächlich habe erreicht werden können. Probleme in Bezug auf Sexualität habe sie zu keinem Zeitpunkt gehabt und seien folglich auch weder Gegenstand der Gespräche mit dem Angeklagten, noch innerhalb der Therapie gewesen. bb) Die Nebenklägerin hat dann zu den Umständen des unter II.2.3.b) festgestellten Zusammentreffens mit dem Angeklagten bei dem Zeugen Dr. VM. anschaulich geschildert, sie habe sich aufgrund des guten Verhältnisses zu dem Angeklagten gefreut, dass er als Patient in „ihre“ Praxis kommen würde. Als der Angeklagte dann im Wartezimmer gewartet habe, sei der Termin für den 00.00.0000 wie festgestellt vereinbart worden. Soweit die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Dr. C., bekundet hat, die Nebenklägerin G. habe sich bei dieser Gelegenheit aufdringlich und unangemessen gegenüber dem Angeklagten verhalten, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Die Zeugin begründete ihre Einschätzung insbesondere mit der Tatsache, dass die Nebenklägerin G. Kaffee reichte, als der Angeklagte und die Zeugin Dr. C. sich in das Behandlungszimmer des Zeugen Dr. VM. begeben hatten. Der Zeuge Dr. VM. hat hierzu indes nachvollziehbar bekundet, dies sei in seiner Praxis bei Patienten, zu denen ein näheres Bekanntschaftsverhältnis bestehe, durchaus üblich. Im Falle des Angeklagten und seiner Frau sei dies zum einen aufgrund seiner Bekanntschaft mit der Zeugin Dr. C., zum anderen aufgrund der Mitteilung der Nebenklägerin G., der Angeklagte sei ihr behandelnder Gynäkologe, der Fall gewesen. Die Nebenklägerin G. habe sich bei Hereinreichen des Kaffees auch in keiner Weise ungewöhnlich oder anbiedernd verhalten, sondern die Situation sei für ihn in jeder Hinsicht unauffällig verlaufen. Vor diesem Hintergrund mag die Zeugin Dr. C., die im Übrigen bekundet hat, es sei ihr schon öfter negativ aufgestoßen, dass ihr Mann in ihrem Beisein von Patientinnen angesprochen werde, das Verhalten der Nebenklägerin G. subjektiv als unangemessen empfunden haben; objektive Anhaltspunkte hierfür hat die Kammer nicht feststellen können. Auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. VM. beruhen im Übrigen die Feststellungen zu Anlass und Ergebnis der Untersuchung des Angeklagten am 00.00.0000. cc) Die Nebenklägerin G. schilderte dann detailliert und differenziert den Ablauf des Untersuchungstermins bei dem Angeklagten am 00.00.0000 und das eigentliche Tatgeschehen im Einzelnen so wie unter II.2.3.c) festgestellt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht zunächst deren inhaltliche Qualität. Ihre Angaben weisen zahlreiche originelle Details auf, welche typisch für die Wiedergabe tatsächlich Erlebtem sind und bei Falschaussagen regelmäßig fehlen. So schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte im Vorgespräch zunächst auf den wenige Tage zuvor stattgefundenen Termin bei dem Zeugen Dr. VM. Bezug genommen und mitgeteilt habe, das verschriebene Medikament habe so gut angeschlagen, dass er schon wieder habe Golf spielen können. Auch habe er sie nach ihrem Befinden im Hinblick auf ihre private Situation gefragt, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass es ihr inzwischen wieder gut gehe. Originell ist die Schilderung der Nebenklägerin, wonach die Zeugin U. dem Angeklagten auf dessen Frage, ob sie mit dem Urin der Nebenklägerin eine Kultur anlegen könne, mitgeteilt habe, sie habe den Urin bereits weggeschüttet. Entsprechendes gilt für die von der Nebenklägerin geschilderte Äußerung des Angeklagten „Den Rest schaffen wir allein“ im Zusammenhang mit dem Verabschieden der Zeugin U. in den Feierabend. Die Zeugin U. hat hierzu bekundet, sie könne sich lediglich noch daran erinnern, dass die Nebenklägerin G. gegen Abend einen Termin wahrgenommen habe. Auf Vorhalt gab sie jedoch an, die von der Nebenklägerin G. geschilderte Situation könne sich durchaus so ereignet haben. Anschaulich und nachvollziehbar schilderte die Nebenklägerin G. dann, dass sie das Strickkleid, welches sie am Tattag getragen habe, nicht ausgezogen, sondern für die Untersuchung lediglich bis zum Bauch hochgezogen habe. In Bezug auf die von dem Angeklagten durchgeführte Untersuchung führte die Nebenklägerin aus, die Entnahme der Vaginalabstriche sei unauffällig verlaufen. Der Angeklagte habe einen der Abstriche sofort unter dem Mikroskop untersucht und ihr mitgeteilt, es sei keine Pilzinfektion mehr zu erkennen. Zu der anschließenden Behandlung erinnerte die Nebenklägerin die originelle Äußerung des Angeklagten, er habe ihr angeboten, die Ursache eines von ihm festgestellten geblichen Sekrets mit einer Salbe vorzubehandeln, weil er da ja „besser dran komme“, als die Nebenklägerin. Bereits in der Vergangenheit sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte sie im Falle von Pilzinfektionen auf diese Art und Weise vorbehandelt habe und ihr im Anschluss eine Salbe verschrieben habe, welche sie zu Hause weiter verwendet habe. Daraufhin sei jeweils kurzzeitig Besserung eingetreten, die Infektionen seien jedoch immer wieder aufgetreten. Als unangemessen habe sie die jeweiligen Vorbehandlungen durch den Angeklagten nicht angesehen. Zu der Behandlung vom 00.00.0000 gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habe zwar gesagt, er werde eine Salbe verwenden, tatsächlich gesehen oder gespürt habe sie die Salbe aber nicht, so dass sie nicht sicher sagen könne, ob er tatsächlich eine solche verwendet habe. Sie selbst habe während der Einreibung in Richtung des neben dem Behandlungsstuhl gelegenen Fensters geschaut, sie habe indes nicht nach draußen sehen können, weil die Lamellen vorgezogen gewesen seien. Diese differenzierten Angaben belegen, dass die Nebenklägerin G. nicht vorschnell Rückschlüsse zog, sondern bemüht war, ausschließlich ihre tatsächlichen Wahrnehmungen mitzuteilen. Auch zeigte sie bei Schilderung der „Vorbehandlung“ durch den Angeklagten keinen Belastungseifer, indem sie angab, sie habe diese Behandlung nicht als unangemessen oder gar unangenehm wahrgenommen, sondern voll und ganz darauf vertraut, der Angeklagte wolle ihr lediglich helfen. Zu der weiter von der Nebenklägerin G. geschilderten Episode betreffend die von dem Angeklagten durchgeführte Intimrasur kann zunächst auf die unter III.2.1.b)aa) dargelegten Erwägungen im Zusammenhang mit der Schilderung der Nebenklägerin Y. zu der von dem Angeklagten angekündigten Intimrasur verwiesen werden. Die Nebenklägerin G. hat bereits in der auf die Tat folgenden Nacht gegenüber der Zeugin KHKin KN. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die von dem Angeklagten vorgenommene Intimrasur geschildert. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie von dem, was der Nebenklägerin Y. durch den Angeklagten widerfahren war, keine Kenntnis. Die Angaben der Nebenklägerin G. werden auch gestützt durch die Bekundungen der Zeugin KM., wonach diese im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin G. im Anschluss an die Tat festgestellt habe, dass diese im Intimbereich komplett rasiert gewesen sei. Ebenfalls anschaulich und originell waren die Schilderungen der Nebenklägerin zu der von dem Angeklagten im Anschluss an die Intimrasur vorgenommenen Einreibung ihrer Oberschenkel mit Öl, wie etwa die Äußerung des Angeklagten, er nehme sich gerne die Zeit und die Nebenklägerin solle es einfach genießen. Das Öl sei geruchlos gewesen und der Angeklagte habe während des Einölens nach wie vor auf einem Rollhocker zwischen ihren Beinen gesessen. Eine mittelbare Stütze finden die Angaben der Nebenklägerin G. in den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen EH. und QZ.: Auch die Zeugin EH. hat der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Entlanggleiten seiner Hand an ihren Oberschenkelinnenseiten darauf hingewiesen, ihre Haut sei dort etwas rau, vgl. II.4.1. Gegenüber der Zeugin QZ. hat der Angeklagte im Zusammenhang mit der durchgeführten Brustuntersuchung ebenfalls geäußert, er nehme sich jetzt die Zeit, vgl. II.4.14. Wiederum ist festzustellen, dass die Angaben der Frauen im Hinblick auf die Äußerungen des Angeklagten Ähnlichkeiten aufweisen, sich aber hinsichtlich ihrer weiteren Umstände unterscheiden. Zu der von der Nebenklägerin G. weiter geschilderten Aufforderung des Angeklagten, sich umzudrehen und sich bäuchlings auf den Behandlungsstuhl zu lehnen, schilderte die Nebenklägerin psychologisch stimmig ihr Erleben, wonach ihr dies merkwürdig vorgekommen sei, sie jedoch aufgrund des seit Langem bestehenden Behandlungs- und Vertrauensverhältnisses zu dem Angeklagten sowie dessen vorgebrachter Begründung (Auftragen der Salbe im hinteren Bereich der Vagina, Einölen der Oberschenkelrückseiten) seiner Aufforderung nachgekommen sei. Sie habe dann mit den Füßen auf dem Boden gestanden, ihr Gesäß habe sich auf der Höhe der Sitzfläche des Stuhls befunden und den Oberkörper habe sie nach vorne gelehnt. Sodann habe der Angeklagte ihre Oberschenkel weiter eingeölt und die sich stimmig in den Kontext einfügende Äußerung getätigt, die Nebenklägerin habe in dieser Lage einen tollen Körper. Besonders originell ist auch die weitere von der Nebenklägerin berichtete Äußerung des Angeklagten, er werde nun den „dicken Finger“ nehmen. Die Nebenklägerin gab hierzu an, diese Redewendung von dem Angeklagten noch nie zuvor gehört zu haben. Anschließend habe sie ein metallisches Geräusch gehört, von dem sie angenommen habe, dass es sich um das Öffnen der Gürtelschnalle des Angeklagten gehandelt habe. Dieser habe während der Untersuchung eine weiße Hose, ein weißes Poloshirt und einen Gürtel mit einer Metallschnalle getragen. Dass der Angeklagte seinen Gürtel tatsächlich geöffnet hat, hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. Andere Ursachen des Geräuschs in dem für die Nebenklägerin G. nicht einsehbaren Bereich erscheinen nicht ausgeschlossen, zumal die Nebenklägerin ausdrücklich klargestellt hat, sie habe zu keinem Zeitpunkt den geöffneten Gürtel des Angeklagten gesehen. Sie habe sich weder umgedreht, noch unmittelbar nach dem weiteren Tatgeschehen in Richtung des Angeklagten geschaut. Negative Rückschlüsse auf die Belastbarkeit der weiteren Angaben der Nebenklägerin sind hieraus jedoch nicht zu ziehen. Die Nebenklägerin hat in Bezug auf das weitere Tatgeschehen differenzierte Angaben zu ihren tatsächlichen Wahrnehmungen sowie den Schlüssen, welche sie in der Situation und im Nachhinein hieraus gezogen habe, gemacht: So gab sie an, im Anschluss an das metallische Geräusch als nächstes die Hände des Angeklagten an ihren Hüften gespürt zu haben. Anschließend sei er mehrfach mit seinem Becken von hinten gegen sie gestoßen und habe dabei stöhnend gesagt „das ist schön.“ Die Nebenklägerin bezeichnete die Bewegungen als die typischen Stoßbewegungen eines von hinten durchgeführten Geschlechtsverkehrs. Aufgrund dieser Bewegungen, des von ihr als Öffnen der Gürtelschnalle interpretierten Geräusches, der Äußerung des Angeklagten, er werde jetzt den „dicken Finger“ nehmen und seines Stöhnens, sei sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei jeder Stoßbewegung von hinten mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei. Die Nebenklägerin stellte jedoch klar, dass sie das Eindringen aufgrund ihrer Lage nicht gesehen habe. Auch habe sie es nicht gespürt. Letzteres erkläre sie sich damit, dass der Angeklagte bei dem Einölen ihrer Oberschenkel derart viel Öl verwendet habe, dass dieses auch in ihren Intimbereich gelaufen sei. Sie nehme an, aufgrund des Öls den Penis des Angeklagten nicht gespürt zu haben. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin G. tatsächlich nicht ausgeführt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Nebenklägerin dies trotz des von dem Angeklagten verwendeten Öls gespürt hätte. Auch ließ sich in dem der Nebenklägerin entnommenen Vaginalabstrich DNA des Angeklagten nicht feststellen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin G. resultieren hieraus indes nicht: Die Zeugin hat klargestellt, dass und warum sie in der konkreten Situation angenommen habe, dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei. Dass sie diesen Rückschluss gezogen hat, ist vor dem Hintergrund der oben genannten Gesamtumstände im Übrigen auch nachvollziehbar. Auch dass die Nebenklägerin G. der Meinung war, es könne aufgrund des in ihrem Intimbereich befindlichen Öls ein Geschlechtsverkehr stattgefunden haben, ohne dass sie dies gespürt habe, ist jedenfalls nachvollziehbar. Ob dies tatsächlich möglich ist, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ohne Bedeutung. Die Nebenklägerin hat insoweit nicht, wie von dem Angeklagten behauptet, „langsam den Rückzug angetreten“ oder eine frühere „Lüge mittelbar zugegeben“: Auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 20.11.2013 hat die Nebenklägerin G. bekundet, sie habe „an der Bewegung“ gemerkt, dass der Angeklagte mit seinem Penis in sie eingedrungen sei. Weitere Angaben zu diesem Eindringen erfolgten nicht und wurden von der Zeugin KHKin KN. auch nicht erfragt. Im Rahmen der durch die Zeugin KHKin VZ. erfolgten Nachvernehmung vom 20.02.2014 hat die Nebenklägerin dann ausdrücklich klargestellt, sie habe das Eindringen lediglich vermutet bzw. an den Bewegungen „gemerkt.“ Dass die Nebenklägerin G. in ihrem sozialen Nahbereich oder im Rahmen von zusammenfassenden Angaben des Geschehenen - wie gegenüber der Zeugin KM. und dem Zeugen PHK RD. - lediglich das Ergebnis ihrer Schlussfolgerungen, nämlich dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei bzw. sie „vergewaltigt“ habe, mitgeteilt hat, ist aus ihrer Sicht nachvollziehbar. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin G. im Sinne eines Mehrbelastungseifers spricht im Übrigen auch nicht, dass sie das Handeln des Angeklagten rechtlich unzutreffend als „Vergewaltigung“ bezeichnete; der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren, welche Sexualdelikte zum Gegenstand hatten, bekannt, dass Nicht-Juristen häufig ungewollten Geschlechtsverkehr per se als „Vergewaltigung“ bezeichnen. Entscheidend ist insoweit allein, dass die Nebenklägerin G. stets betont hat, der Angeklagte habe bei der Tat keinerlei Gewalt angewendet. So schilderte sie auch in der Hauptverhandlung, sie habe nach Realisieren des vermeintlichen vaginalen Eindringens gesagt, der Angeklagte solle aufhören, was dieser sofort getan habe. Sodann sei sie, ohne in Richtung des Angeklagten zu blicken, sofort in die Umkleidekabine gelaufen. Erinnerungsunsicherheiten zeigte die Nebenklägerin G. im Hinblick darauf, ob der Angeklagte den Behandlungsstuhl umgebaut habe, bevor sie die bäuchlings auf dem Stuhl lehnende Haltung eingenommen hat. Während sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin KHKin KN. angegeben hatte, der Angeklagte habe den Stuhl nach oben gefahren und die Fußstützen zur Seite geschoben, gab sie in der Hauptverhandlung - auch nach Vorhalt ihrer früheren Aussage - an, sie könne nicht mehr sicher sagen, ob ein Umbau stattgefunden habe. Dass die Erinnerung der Nebenklägerin an den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung etwa dreieinhalb Jahre zurück liegenden Vorfall in Bezug auf dieses für sie nicht maßgebliche Detail verblasst ist, ist indes gedächtnispsychologisch ohne Weiteres erklärbar und lässt negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Angaben nicht zu. Auch erinnerte die Nebenklägerin G. nicht mehr, ob der Angeklagte in der Situation, als er von hinten gegen sie gestoßen sei, seine Hände von ihren Hüften in Richtung ihrer Brüste bewegt habe (so hatte sie es gegenüber der Zeugin KHKin KN. angegeben) oder diese sogar berührt habe (so hatte sie es zuvor gegenüber der Zeugin KM. und dem Zeugen PKH RD. angegeben). Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Angaben der Nebenklägerin G. in ihrem Belastungsgehalt abgenommen haben, so dass sich auch diese Unsicherheit im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen als unproblematisch darstellt. Im Übrigen zeigt sich auch hier, dass die Nebenklägerin G. nicht starr an einem Erinnerungsbild festhält, sondern ihre Erinnerungen immer wieder kritisch hinterfragt und in der jeweiligen Vernehmungssituation tatsächlich nur das mitteilt, was ihr auch tatsächlich vor Augen steht. In besonderem Maße für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin G. spricht sodann die originelle Schilderung des Nachtatverhaltens des Angeklagten: Das Angebot, ein Glas Sekt zu trinken, die Äußerung des Angeklagten, er wolle die Nebenklägerin nicht als Patientin verlieren sowie sein Angebot, sie könne ihn anschreien, wenn es ihr dann besser gehe, offenbaren den Versuch des Angeklagten, das durch den begangenen Missbrauch zerstörte Vertrauen der Nebenklägerin G. zurückzugewinnen und sind sowohl kontextuell, als auch psychologisch derart stimmig, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Schilderungen der Nebenklägerin G. der Wahrheit entsprechen. Soweit die Nebenklägerin G. bekundet hat, der Angeklagte habe im Rahmen des geschilderten Gesprächs mehrfach versichert, es tue ihm leid und er habe da offensichtlich etwas missverstanden, ist die Kammer im Übrigen überzeugt, dass der Angeklagte tatsächlich nicht einem irgendwie gearteten Missverständnis unterlag. Dass der Angeklagte der Nebenklägerin G. mit seinem Hinweis auf die Unfallträchtigkeit ihrer Wohngegend tatsächlich drohen wollte, nimmt die Kammer hingegen nicht an. Auch die Nebenklägerin G. selbst führte hierzu aus, sie sei sich selbst nicht sicher, wie der Angeklagte die Äußerung gemeint habe. dd) Die Analyse der Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin G. zeigt, dass ihre Angaben auch in hohem Maße konstant sind. Bedenkliche Inkonstanzen oder Widersprüche haben sich nicht gezeigt. Insbesondere hat die Nebenklägerin G. zu keinem Zeitpunkt angegeben, sie habe dergestalt bäuchlings auf dem Behandlungsstuhl gelegen, dass sich auch ihre Beine auf dem Stuhl befunden hätten. Vielmehr hat sie - entsprechend ihren Angaben in der Hauptverhandlung - bereits im DZ.-Krankenhaus gegenüber dem PHK RD. angegeben, sie habe sich mit dem Bauch auf den Behandlungsstuhl gelegt, während ihre Beine auf dem Boden gestanden hätten. Auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 20.11.2013 - zu deren Inhalt die Zeugin KHKin KN. wie festgestellt bekundet hat - hat sie dieser gegenüber davon gesprochen, ihr Oberkörper habe auf dem Stuhl gelegen und ihr Po habe in der Aussparung „gestanden“. Soweit die Nebenklägerin G. gegenüber dem Zeugen FA. G., dem Zeugen PKH RD. und der Zeugin KHKin KN. noch angegeben hatte, der Angeklagte habe ihr zur Vorbehandlung des angeblich festgestellten geblichen Sekrets tatsächlich eine Salbe aufgetragen, hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung wie erläutert ausgeführt, ihr sei im Laufe der Zeit klar geworden, dass sie hiervon aufgrund der Angabe des Angeklagten, er werde eine Salbe auftragen, ausgegangen sei. Tatsächlich aus eigener Wahrnehmung bekunden könne sie dies jedoch nicht. Diese differenzierte Angabe spricht eher für als gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin G. in der Hauptverhandlung. Auslassungen in den einzelnen Vernehmungssituationen begründen ebenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin G.. So dienten die Befragungen der Zeugin KM. und MB. sowie des Zeugen PHK RD., auf deren Bekundungen die entsprechenden Feststellungen zu II.2.3.e) jeweils beruhen, wie erläutert eher der Erlangung von übersichtsartigen Informationen zum Sachverhalt. Im Hinblick auf kleinere Abweichungen ist festzustellen, dass weder die Strafanzeige, noch die Aufzeichnungen der Zeugin KM. im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung Wortprotokolle sind. Soweit der Zeuge PHK RD. etwa notiert hat, die Nebenklägerin G. habe am 00.00.0000 einen Rock getragen, gab er hierzu insoweit an, er habe dies wohl in dem Moment so verstanden, es könne jedoch ebenso gut sein, dass die Nebenklägerin von einem Kleid gesprochen habe. Soweit die Zeugin KM. notierte, der Angeklagte habe der Nebenklägerin mitgeteilt, ihre Haut sei an der Vulva trocken und sie dort mit Öl eingerieben, gab sie hierzu ebenfalls an, dies im Kontext so verstanden zu haben. Ob die Nebenklägerin insoweit tatsächlich von der Vulva selbst oder den Innenseiten der Oberschenkel gesprochen habe, konnte weder sie, noch der Zeuge MB. sagen. Echte Inkonstanzen in der Aussage der Nebenklägerin G. sind insoweit mithin nicht festzustellen. Die Entwicklung der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich eines Berührens ihrer Brüste durch den Angeklagten und eines Umbaus des Behandlungsstuhls wurden schließlich bereits erläutert und gewürdigt. ee) Spricht danach bereits der Aussageinhalt aufgrund der dargestellten, zahlreichen Realkennzeichen sowie die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin G. gegen eine intentionale Falschaussage, ergibt sich auch aus der Analyse ihrer Aussagemotivation keine andere Bewertung: Die Nebenklägerin G. war mit dem Angeklagten als Gynäkologe über all die Jahre des bestehenden Behandlungsverhältnisses außerordentlich zufrieden. So hat sie ihn etwa auch der Zeugin W. empfohlen, als diese auf der Suche nach einem neuen Gynäkologen war. Glaubhaft und anschaulich schilderte die Nebenklägerin G. auch das besondere Vertrauensverhältnis, welches zu dem Angeklagten entstanden sei, nachdem dieser auch stets ein offenes Ohr für ihre privaten Sorgen gehabt habe. Anhaltspunkte für irgendwie geartete Unstimmigkeiten, welche die Nebenklägerin G. zu derart schweren Vorwürfen hätten veranlassen können, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. Soweit der Angeklagte in seiner am 10. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung hat anklingen lassen, die Nebenklägerin G. sei möglicherweise sexuell an ihm interessiert und auf seine Ehefrau eifersüchtig gewesen, haben sich hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte gezeigt. Auch der Angeklagte selbst hat in diesem Zusammenhang nicht etwa angegeben, die Nebenklägerin G. habe ihm Avancen gemacht. Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf den unauffälligen Befund der Vaginalabstriche am Tattag mutmaßt, die Nebenklägerin habe ihre Beschwerden nur vorgeschoben, erscheint auch dies abwegig, zumal die Urinprobe einen Harnwegsinfekt gezeigt hat. Auch die „Aussicht auf eine später einzuklagende finanzielle Entschädigung“, welche der Angeklagte als weiteres mögliches Motiv ins Feld führt, stand der Nebenklägerin G. ersichtlich nicht vor Augen. Weder ist sie zu irgendeinem Zeitpunkt mit finanziellen Forderungen an den Angeklagten herangetreten, noch hat sie etwa ein Adhäsionsverfahren angestrengt. Auch von finanziellen Problemen der Nebenklägerin haben weder diese selbst, noch die ihr nahe stehenden Zeugen berichtet. Im Übrigen wollte die Nebenklägerin den Vorfall von sich aus überhaupt nicht zur Anzeige bringen. Erst nach Zureden durch ihren Ehemann und die Eheleute HW. hat sie sich überhaupt bereit erklärt, sich im Krankenhaus untersuchen zu lassen, von wo aus die Polizei verständigt worden ist. Inwieweit schließlich „eine Neigung zum Exhibitionismus, die in den Vernehmungen deutlich zutage getreten sei“ eine Falschbeschuldigung der Nebenklägerin G. erklären können soll, erschließt sich der Kammer nicht. Der Angeklagte bezieht sich hier offensichtlich auf die Berichte der Nebenklägerin G. gegenüber dem Zeugen NG., wonach sie in der Vergangenheit einen Swingerclub besucht und Sex an öffentlich zugänglichen Orten gehabt habe. Die entsprechenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen NG.. Dieser hat bekundet, die Nebenklägerin G. habe ihm hierzu berichtet, ihr damaliger Partner habe häufiger in Swingerclubs verkehrt und sie habe ihn auch schon mal begleitet. Der Swingerclub habe sich in CT. oder OC. befunden. Es sei auch vorgekommen, dass die Nebenklägerin und ihr Partner sich in einem teuren Hotel eingemietet hätten, um dort sexuell miteinander zu verkehren. Einmal, so habe die Nebenklägerin ihm weiter erzählt, hätten sie in dem Saunabereich des Schwimmbads „ZO.“ Sex miteinander gehabt und seien dabei erwischt worden. Der Zeuge NG. gab ergänzend an, er selbst sei auch gelegentlich im „ZO.“ und wisse, dass öffentlicher Sex dort ein Hausverbot nach sich ziehe. Da dies im Fall der Nebenklägerin und ihres Partners nicht erfolgt sei, müsse es sich bei dem Partner um eine bekannte Persönlichkeit handeln, zumal dieser sich auch ein teures Hotel habe leisten können. Die Nebenklägerin habe hierzu indes keine Angaben gemacht. Insgesamt sei diese Beziehung zwar beendet gewesen, als er die Nebenklägerin kennen gelernt habe; dieses „ausschweifende Sexualleben“ sei ihm aber nicht ganz geheuer gewesen. Möglicherweise habe er deshalb so gereizt reagiert, als die Nebenklägerin ihm von dem Vorfall mit dem Angeklagten erzählt habe. Die geschilderten Umstände haben mit der von der Nebenklägerin G. geschilderten, missbräuchlichen Tat des Angeklagten indes nichts zu tun. Eine irgendwie geartete Projektion erscheint aufgrund der spezifischen Situation im Rahmen der gynäkologischen Behandlung ausgeschlossen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin G. aus Geltungssucht gehandelt haben könnte, etwa um Mitleid von dem Zeugen G. zu erhalten. Die Nebenklägerin selbst, aber auch der Zeuge FA. G. haben übereinstimmend bekundet, dass es der Nebenklägerin vor der Tat des Angeklagten gut ging und auch das gemeinsame Zusammenleben problemlos funktionierte. ff) Die Kammer hat ferner in den Blick genommen, ob es sich bei der Nebenklägerin G. möglicherweise unabhängig von dem Vorliegen eines Motivs um eine notorische Lügnerin handelt. Soweit der Angeklagte dies unter Verweis auf vermeintliche zahlreiche Lügen der Nebenklägerin G. im Verlauf des Verfahrens zu suggerieren versucht hat, hat die Kammer eine entsprechende Neigung der Nebenklägerin G. nicht feststellen können. Zutreffend ist, dass die Nebenklägerin G. die Frage der Zeugin KM. nach dem letzten Geschlechtsverkehr unrichtig beantwortet hat. Die genauen Umstände der Fragestellung haben sich nicht aufklären lassen. Die Zeugen KM. und MB. konnten lediglich bekunden, dass sie im Rahmen von Sexualdelikten standardmäßig den Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs vor einem geschilderten Delikt erfragen. Wie dies in dem konkreten Fall der Nebenklägerin G. erfolgt sei, könnten sie nicht mehr sagen. Ebenso wenig, ob der Nebenklägerin G. der Hintergrund und die Wichtigkeit der Frage im Hinblick auf eine durchzuführende DNA-Untersuchung mitgeteilt worden sei und ob die Nebenklägerin die Frage spontan beantwortet oder länger überlegt habe. Die Nebenklägerin G. hat angegeben, sie könne sich an die Umstände der Frage überhaupt nicht erinnern. Bei ihrer Nachvernehmung im Anschluss an das Ergebnis der DNA-Untersuchung, zu deren Inhalt auch die Zeugin KHKin VZ. glaubhaft so wie unter II.2.3.l) dargestellt bekundet hat, habe sie den Namen des Zeugen NG. zunächst nicht preisgeben wollen, weil es ihr unangenehm gewesen sei, dass man sich im Internet kennen gelernt habe und sie einen Kontakt zu dem Zeugen habe vermeiden wollen. Motiv für die unrichtige Angabe gegenüber der Zeugin KM. war für die Nebenklägerin G. somit ersichtlich der Versuch, die Liaison mit dem Zeugen NG. aus der Ermittlung herauszuhalten. Die Kammer ist indes überzeugt, dass dies ein spontaner Entschluss war, den die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Nachvernehmung im Hinblick auf den Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs auch sofort revidiert und in der Hauptverhandlung glaubhaft bereut hat. Eine Unglaubwürdigkeit der Nebenklägerin G. insgesamt geht damit aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht einher. Dass die Nebenklägerin mit ihrer unrichtigen Angabe etwa bezweckt hätte, etwaig in ihrer Vagina vorhandenes Spurenmaterial des Zeugen NG. dem Angeklagten „unterzuschieben“, erscheint abwegig. Die Behauptung des Angeklagten, wonach die Nebenklägerin G. darüber hinaus „alle Welt“ belogen habe, ist unzutreffend: Zunächst hat die Nebenklägerin G. nicht Details ihres Sexuallebens „bewusst verschwiegen.“ Zutreffend ist, dass die Nebenklägerin G. im Rahmen ihrer Vernehmung die erst von dem Zeugen NG. im Rahmen von dessen Vernehmung angesprochenen Umstände zu sexuellen Praktiken innerhalb einer Beziehung Anfang des Jahres 2013 nicht thematisierte. Hierfür bestand jedoch auch kein Grund, zumal die Nebenklägerin hiernach nicht gefragt wurde. Für die Nebenklägerin G. bestand zu keinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens Veranlassung zu berichten, mit wem und in welcher Form sie Monate vor der von dem Angeklagten begangenen Tat Geschlechtsverkehr gehabt hat. Ein Zusammenhang der von dem Zeugen NG. berichteten Umstände aus der Privatsphäre der Nebenklägerin G. mit ihren Angaben zu der Tat des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Es handelte sich um einvernehmliche sexuelle Praktiken im Rahmen einer Partnerschaft, die im Übrigen mit der spezifischen Situation sexueller Handlungen im Zusammenhang mit einer gynäkologischen Untersuchung nicht vergleichbar sind. Auch dass die Nebenklägerin G. dem Angeklagten wechselnde Sexualpartner bewusst verschwiegen hätte und so eine erfolgreiche Behandlung ihrer Pilzinfektionen vereitelt hätte, ist abwegig. Dafür, dass sie dem Angeklagten Fragen nach ihrer Sexualität im Rahmen der Sexualanamnese wissentlich unrichtig beantwortet haben soll, gibt es, vor allem vor dem Hintergrund des festgestellten besonderen Vertrauensverhältnisses keinerlei Anhaltspunkte. Sie musste sich auch nicht veranlasst sehen, dem Angeklagten von sich aus von „wechselnden Sexualpartnern“ zu berichten. Soweit der gynäkologische Sachverständige ausführte, dies könne ursächlich für wiederkehrende Pilzinfektionen sein, muss sich dies der Nebenklägerin hingegen nicht erschlossen haben. Soweit der Angeklagte im Übrigen behauptet, die Nebenklägerin G. hätte ihm von Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung von Geschlechtsverkehr und sexueller Unlust berichtet, folgt die Kammer dem nicht. Die Nebenklägerin G. hat übereinstimmend mit den Zeugen NG. und FA. G. glaubhaft bekundet, in dieser Hinsicht zu keinem Zeitpunkt Probleme gehabt zu haben. Die Zeugen G. und NG. haben explizit betont, das sexuelle Verhältnis zu der Nebenklägerin G. sei besonders erfüllend gewesen. Wie auch bei der Nebenklägerin Y. beruhen die entsprechenden Angaben in der Krankenakte mithin jedenfalls nicht auf Angaben der Nebenklägerin G.. Warum es zu den Eintragungen gekommen ist, bleibt auch insoweit offen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Nebenklägerin G. ihrem Ehemann gegenüber ihren Seitensprung gebeichtet hat und auch dem Zeugen NG. von ihren sexuellen Aktivitäten in der früheren Beziehung berichtet hat. Eine generelle Unaufrichtigkeit der Nebenklägerin im Bereich von Sexualität ist somit gerade nicht feststellbar. gg) Schließlich lag eine psychische Erkrankung der Nebenklägerin, die Auswirkungen auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt hätte haben können, nicht vor. Die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Nebenklägerin, wonach sie im Jahr 2012 aufgrund des Scheiterns ihrer Ehe psychisch belastet gewesen sei, was sie indes ohne medikamentöse und ohne psychiatrische Diagnose im Laufe des Jahres 2013 überwunden habe, decken sich mit den Beobachtungen der vernommenen Zeugen aus ihrem sozialen Nahbereich. So haben deren Freundinnen, die Zeuginnen F. LY. und RZ. HW., übereinstimmend und glaubhaft bekundet, das Scheitern ihrer Ehe sei der Nebenklägerin G. zwar sichtbar nah gegangen und sie wüssten auch, dass sie sich zur Bewältigung ihrer hiermit zusammenhängenden Ängste und Sorgen professionelle Hilfe geholt hätte, Anzeichen etwa einer echten Depression seien jedoch zu keiner Zeit aufgetreten. Dies hat insbesondere auch der Zeuge FA. G. glaubhaft bekundet, der weiterhin mit der Nebenklägerin G. unter einem Dach lebte und mit ihr etwa unproblematisch Vereinbarungen in Bezug auf den gemeinsamen Sohn habe treffen können, die die Nebenklägerin auch eingehalten habe. Auch der Zeuge Dr. VM. als Arbeitgeber der Nebenklägerin hat bekundet, diese sei niemals wegen psychischer Probleme der Arbeit ferngeblieben, sondern sei auch im Jahr 2012 gleichbleibend leistungsstark gewesen. Soweit sich in den Krankenunterlagen des Angeklagten die von diesem im Rahmen seiner Einlassung angeführten Eintragungen zur psychischen Verfassung der Nebenklägerin G. befinden, belegen diese eine psychische Erkrankung ebenfalls nicht. Die Nebenklägerin selbst hat bestätigt, dem Angeklagten von ihren psychischen Belastungen berichtet und von diesem die Empfehlung zur Durchführung einer Psychotherapie erhalten zu haben. In welcher Weise konkret der Angeklagte selbst dies in den Krankenakten festgehalten hat, ist letztlich unerheblich. Insgesamt ist ein Zusammenhang zwischen der überwundenen Ehekrise der Nebenklägerin und ihren Angaben zu der Tat des Angeklagten fernliegend. Soweit der Angeklagte die Nebenklägerin G. als „psychisch gestört“ bezeichnet hat, handelt es sich mithin um eine durch objektive Umstände in keiner Weise gestützte Schutzbehauptung. Im Übrigen hat die Nebenklägerin, wie der Zeuge FA. G. dargelegt hat, vor dem 00.00.0000 zu keiner Zeit von Missbrauchserfahrungen oder anderweitigen unfreiwilligen Sexualkontakten berichtet. Schließlich ist auch auszuschließen, dass sich bei der Nebenklägerin G. im unmittelbaren Anschluss an die Tat des Angeklagten aufgrund von Alkohol- und/oder Medikamentenkonsum Erinnerungsbilder verändert haben. Nach den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin G. hat sie an dem von dem Angeklagten überreichten Sektglas lediglich genippt und bei der Zeugin LY. lediglich ein Likörchen (etwa 2 cl) getrunken, was die Zeugin LY. bestätigt hat. Das von dem Zeugen HW. verabreichte Beruhigungsmittel war schließlich derart gering dosiert, dass eine Beeinträchtigung der Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit auszuschließen ist. hh) Soweit der Angeklagte schließlich im Rahmen seiner am 18. Hauptverhandlungstag ausgeführt hat, bei der Untersuchung der Nebenklägerin G. am 00.00.0000 habe es sich um eine normale Behandlung gemäß der Krankenunterlagen gehandelt, ist schließlich ausgeschlossen, dass die Nebenklägerin G. einer Fehlinterpretation dieser Behandlung unterlegen ist. Die Nebenklägerin hat auf Vorhalt des Inhalts der Patientenakte - wie schon bei der Nachvernehmung gegenüber der Zeugin KHKin VZ. - glaubhaft bekundet, sie wisse überhaupt nicht, was eine BS. ist. Auch habe sie zu keiner Zeit unter einer Verengung oder sonstigen Beschwerden im Vaginalbereich, welche die Anwendung eines solchen Vaginaltrainers aus ihrer Sicht hätten erforderlich machen können, gelitten. Unabhängig davon, dass ein Missverständnis seitens der Nebenklägerin aufgrund der komplexen Tatschilderung und vor allem auch hinsichtlich des Nachtatverhaltens seitens des Angeklagten ausscheidet, ist die Kammer aufgrund dessen überzeugt, dass am 00.00.0000 bei der Behandlung der Nebenklägerin G. eine BS. nicht zum Einsatz kam. Über den Grund der entsprechenden, unrichtigen Eintragung in die Krankenakte kann wiederum nur spekuliert werden. Schließlich ist das Wirksamwerden auto- oder fremdsuggestiver Prozesse im Hinblick auf die Aussage der Nebenklägerin G. in keiner Weise festzustellen. Insbesondere die Zeugin LY., der Zeuge FA. G. und das Ehepaar HW. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, in den ersten Stunden nach dem von der Nebenklägerin G. geschilderten Vorfall, sei ihnen aufgrund von deren Verfassung ein Austausch darüber, was im Einzelnen vorgefallen sei, überhaupt nicht möglich gewesen. Auch in der Folge kann anhand der dargestellten Konstanzanalyse nicht festgestellt werden, dass die Aussage der Nebenklägerin - etwa durch den Austausch mit anderen betroffenen Frauen - Aggravationen oder Veränderungen erfahren hätte. Die Nebenklägerin G. kennt von den weiteren betroffenen Frauen überhaupt nur die Zeugin W.. Mit dieser hat sie nach dem unter II.2.2.c) dargestellten Telefonat nicht mehr über die Tat des Angeklagten zu ihrem oder dem Nachteil der Zeugin W. gesprochen. Im Rahmen der von ihr absolvierten Traumatherapie, zu der die Nebenklägerin G. offen und glaubhaft so wie festgestellt bekundet hat, ging es ebenfalls nicht in erster Linie um Details der von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen, sondern um die Verarbeitung des Erlebten durch die Nebenklägerin. Dafür, dass Erinnerungsbilder durch die Therapie verändert worden wären, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. c) Den Hilfsbeweisanträgen der Verteidigung war nicht nachzugehen. aa) Die Verteidigung hat zunächst „für den Fall einer Verurteilung im Fall G.“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass sich 6 Stunden nach einem durchgeführten Geschlechtsverkehr - selbst bei Verwendung eines Kondoms - zwangsläufig stets bei einem Vaginalabstrich DNA des männlichen Partners, der seinen Penis eingeführt hat, detektieren ließe. Der Antrag war gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 7 StPO zurückzuweisen, weil die genannte Behauptung so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Wie erläutert geht auch die Kammer davon aus, dass ein Geschlechtsverkehr tatsächlich nicht stattgefunden hat. Soweit die Verteidigung hieraus den Schluss ziehen möchte, die Angaben der Nebenklägerin seien insgesamt unglaubhaft, ist dies aufgrund der unter III.2.3.b)cc) dargelegten Erwägungen nicht angezeigt. bb) Ferner hat die Verteidigung „für den Fall einer Verurteilung im Fall G.“ die erneute Vernehmung der Nebenklägerin G. beantragt. Diese sei zu den Erkenntnissen zu befragen, welche die Beweisaufnahme nach ihrer Entlassung ergeben hätte. Der Antrag war insgesamt zurückzuweisen. Soweit die erneute Vernehmung der Nebenklägerin dazu beantragt wird, diese habe „zu Beginn dieses Jahrzehnts zahlreiche Affären gehabt, die stets mit außergewöhnlichen sexuellen Praktiken verbunden gewesen seien“, ist dies für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 StPO. Hierzu kann auf die unter III.2.3.b) ee) und ff) dargestellten Erwägungen Bezug genommen werden. Soweit die Nebenklägerin G. bekunden soll, sie habe sich „angesichts dieses Hangs in psychotherapeutische Behandlungen begeben, die als eine der Ursachen ihre zwanghaften Verhaltens Depressionen ausgemacht hätten“ und „angesichts ihrer außergewöhnlichen rauschhaften Zustände im Kontext sexuell empfundener Handlung sei auch nach Ansicht ihrer Therapeuten ihre Kognitionsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen“, handelt es sich schon nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um eine Beweisanregung, weil der Antrag lediglich auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme abzielt. Die Nebenklägerin G. ist im Rahmen ihrer Vernehmung ausführlich zu den Umständen ihrer psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere auch dem Anlass und der eventuellen Diagnose einer Depression, befragt worden. Die Kammer sah sich auch nicht unter Aufklärungsgesichtspunkten zu einer erneuten Vernehmung der Nebenklägerin G. veranlasst. Einvernehmlich erfolgte sexuelle Handlungen der Nebenklägerin, welche weder einen zeitlichen, noch einen situativen Zusammenhang zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat aufweisen, unterliegen nicht der Aufklärungspflicht. Für die Behauptung der Verteidigung, die Nebenklägerin habe sich „in außergewöhnlichen rauschhaften Zuständen im Kontext sexuell empfundener Handlungen befunden“ und sei hierdurch „in ihrer Kognitionsfähigkeit eingeschränkt gewesen“, besteht nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Übrigen überhaupt kein Anhaltspunkt. d) Das weitere Beweisergebnis steht der Annahme, die Angaben der Nebenklägerin G. entsprächen der Wahrheit, nicht entgegen, teilweise stützt es diese auch. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass sich der von der Nebenklägerin G. geschilderte Geschehensablauf aufgrund der objektiven Gegebenheiten so nicht zugetragen haben kann. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung ausgeführt hat, „der nach wie vor von der Nebenklägerin getragene „Rock“, den sie ausdrücklich nicht festgehalten habe, hätte offensichtlich für „solche Aktivitäten“ ein besonderes Hindernis dargestellt“, ist ein Festhalten des von der Nebenklägerin getragenen Kleides nach der von der Nebenklägerin geschilderten Haltung offenkundig nicht erforderlich: Die Nebenklägerin hatte das Kleid bis zum Bauch hochgeschoben und sich mit dem Oberkörper nach vorne auf den Behandlungsstuhl gebeugt. Soweit der Angeklagte ferner ausgeführt hat, die „Höhenverhältnisse“ hätten einen Geschlechtsverkehr unmöglich gemacht, geht die Kammer von einem erfolgten Geschlechtsverkehr wie erläutert nicht aus. Das bloße Stoßen des Angeklagten von hinten gegen den nach vorn übergebeugten Körper der Nebenklägerin ist offenkundig möglich. Dass der Angeklagte aufgrund seiner rheumatischen Beschwerden an der Durchführung der von der Nebenklägerin G. geschilderten Handlungen gehindert gewesen wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Zeuge Dr. VM. hat die Ausprägung der Symptomatik bei Vorstellung des Angeklagten in seiner Praxis am 00.00.0000 als „moderat“ beschrieben. Die Nebenklägerin G. hat zudem wie erläutert dargelegt, der Angeklagte habe im Vorgespräch bereits von einer deutlichen Besserung seiner Beschwerden gesprochen. Soweit das dem Angeklagten von dem Zeugen Dr. VM. verschriebene Medikament T. als eine mögliche Nebenwirkung Impotenz ausweist, hat der Angeklagte im Rahmen seiner Angaben zur Person selbst angegeben, eine derartige Nebenwirkung nicht festgestellt zu haben. Im Übrigen ist eine Erektion für die zum Nachteil der Nebenklägerin G. letztlich festgestellte Tat auch nicht erforderlich. e) Gestützt werden die Angaben der Nebenklägerin G. schließlich durch die Bekundungen der Zeugen FA. G., LY. sowie der Eheleute HW., auf deren Bekundungen die jeweils ihre Wahrnehmung betreffenden Feststellungen zu II.2.3.d) beruhen. Die Zeugen haben jeweils glaubhaft und anschaulich geschildert, in welch schlechter Verfassung die Nebenklägerin G. sich unmittelbar im Anschluss an den bei dem Angeklagten wahrgenommenen Termin befunden habe. Sie alle haben unabhängig voneinander angegeben, die Nebenklägerin in einem solchen Zustand noch nie erlebt zu haben. Der Zeuge Dr. HW., selbst Arzt, hat ihre Verfassung als „Schockstarre“ interpretiert. Dass es der Nebenklägerin G. derart schnell gelungen sein soll, nach einer unauffällig verlaufenen Behandlung durch den Angeklagten ihrer Umwelt einen so authentisch erscheinenden Schockzustand vorzuspielen, erscheint ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin aufgrund anderer Umstände in einen derartigen Zustand geraten sein könnte, haben sich aufgrund der erläuterten, stabilen psychischen Verfassung, in welcher sich die Nebenklägerin seinerzeit befunden hat, nicht ergeben. f) Die unter II.2.3.h) getroffenen Feststellungen zu dem Aufsuchen des Angeklagten am 20.11.2013 beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben der Zeugen POK LQ. und PKin EG.. Aus der Äußerung des Angeklagten, er könne sich denken, warum die Polizei gekommen sei, hat die Kammer keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten im Hinblick auf den Behandlungstermin der Nebenklägerin G. am Abend zuvor gezogen. Zwar gab der Zeuge POK LQ. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, nach seiner Erinnerung habe der Angeklagte diese Äußerung spontan und noch vor der Belehrung getätigt. Dies wäre auch lebensnah, denn wenn dem Angeklagten der Grund des Erscheinens durch die Polizei bereits eröffnet worden wäre, wäre die Äußerung überflüssig. Da der Zeuge POK LQ. in seinem Aktenvermerk über den betreffenden Vorgang jedoch zuerst die Belehrung des Angeklagten und anschließend dessen Äußerung vermerkte und auch zu dem Inhalt der erfolgten Belehrung keine Angaben mehr machen konnte - ebenso wenig sie die Zeugin PKin EG. -, wertet die Kammer die Äußerung des Angeklagten nicht als Beleg dafür, dass er die Anzeigeerstattung durch die Nebenklägerin G. erwartet hätte. g) Zu den Folgen, welche die Tat des Angeklagten für die Nebenklägerin G. hatte, II.2.3.m), haben neben der Nebenklägerin selbst auch die Zeuginnen LY. und RZ. HW. sowie der Zeuge FA. G. bekundet. Sie alle schilderten glaubhaft, die Nebenklägerin habe sich nach der Tat zunächst völlig zurückgezogen. Man sei kaum an sie heran gekommen und habe ihr auch äußerlich angesehen, dass es ihr nicht gut gehe. Der Zeuge Dr. VM. bekundete, die Nebenklägerin sei im Anschluss an die Tat mehrere Wochen krankgeschrieben gewesen. Auch im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung begann die Nebenklägerin G. bei der Schilderung der Tat immer wieder zu weinen und zu zittern. 3. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig war, konnte die Kammer aus eigener Sachkunde treffen. Anzeichen für eine psychische Erkrankung, eine hirnorganische Schädigung oder eine Intoxikation haben sich nicht gezeigt. Auch eine Persönlichkeitsstörung, erst recht eine solche von einem Schweregrad, der das vierte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen würde, ist bei dem Angeklagten nicht festzustellen. Vielmehr agierte der Angeklagte stets auf hohem psychosozialen Funktionsniveau: Er führte seine Praxis bis zu dem angeordneten Ruhen seiner Approbation erfolgreich und mit hohem Arbeitseinsatz. Die Ehe zu der Zeugin Dr. C. ist bereits lange Zeit intakt. Auch behandelte der Angeklagte die Mehrzahl seiner Patientinnen ordnungsgemäß und ohne dass es je zu Beanstandungen gekommen wäre. Die Zeuginnen U. und R. beschrieben ihn übereinstimmend als freundlichen Chef, der für ein angenehmes Arbeitsklima gesorgt habe. Die meisten Patientinnen hätten sich stets positiv über ihn geäußert. Schließlich ist bei dem Angeklagten eine sexuelle Deviation, die allein oder im Zusammenspiel mit der Persönlichkeit des Angeklagten das Eingangsmerkmal der anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnte, nicht festzustellen. Was den Angeklagten nach über Jahrzehnte unbeanstandeter Tätigkeit dazu bewogen hat, das ihm von den Patientinnen im Rahmen des gynäkologischen Behandlungsverhältnisses entgegengebrachte Vertrauen zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen, bleibt letztlich offen. Eine süchtige Entwicklung der Vornahme derartiger Handlungen, welche die gesamte berufliche Tätigkeit des Angeklagten beherrscht hätte, ist jedenfalls nicht festzustellen Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nur einige seiner Patientinnen sexuell missbraucht hat und auch bei Begehung der festgestellten Taten durchaus in der Lage war, situationsadäquat zu handeln und zu reagieren. So hat er sein Handeln sofort beendet, als die Nebenklägerin G. ihn dazu aufgefordert hat. 4. Die Feststellungen betreffend die weiteren Patientinnen des Angeklagten, die sich nach Beginn der Hauptverhandlung bei der Polizei gemeldet haben, beruhen auf den jeweiligen Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Frauen, II.4.1 bis II.4.14. Die Kammer hat bei Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben jeder einzelnen Patientin insbesondere in den Blick genommen, ob möglicherweise Erinnerungen an Behandlungssituationen durch die Presseberichterstattung über das hiesige Verfahren beeinflusst oder überlagert worden sind und die Angaben der Zeuginnen insoweit - möglicherweise zusätzlich verstärkt durch ein Bestreben, sich mit den Frauen, die gegen den Angeklagten bereits Anzeige erstattet hatten, zu solidarisieren - ganz oder teilweise das Ergebnis suggestiver Prozesse sind oder die Frauen sich untereinander im Sinne eines Komplotts zusammen getan haben. Die Kammer hat danach lediglich bei der Zeugin OH. belastbare Feststellungen zu den von ihr geschilderten Behandlungssituationen nicht treffen können. Die Zeuginnen PY., GD., EB., WT. (teilweise) und nicht ausschließbar auch die Zeugin GS. haben zwar ordnungsgemäße Behandlungen des Angeklagten als missbräuchlich fehlinterpretiert; dass dies aber die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beeinträchtigt hätte, kann nicht festgestellt werden. Bei den Zeuginnen EH., QW., YB., LS., HB., WY., MW., QZ. und WT. (im Übrigen) schließlich ist eine Fehlinterpretation nicht ersichtlich und auch sämtliche weiteren denkbaren Unwahrhypothesen sind sicher zurückzuweisen. Im Einzelnen: 4.1 a) In seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung hat der Angeklagte unter der Überschrift „EH., QN.“ ausgeführt, die Zeugin habe sich unpassend zur Untersuchung vorgestellt, indem sie teilweise noch bekleidet gewesen sei. Er habe sie zurückgeschickt, was sie gekränkt haben mag, wofür ihre phantasievolle Ausgestaltung der Szene spreche. Er habe nach ihren Angaben durch einen Vorhang Kenntnis davon erlangt, dass sie einen String getragen habe, dabei gebe es in der Praxis keinen Vorhang, sondern die Umkleide habe eine feste Tür. Niemals in seinem Leben sei er in seiner Praxis erregt gewesen. Im Übrigen nimmt der Angeklagte eine kurze Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung vor und kommt zu dem Ergebnis, bei ihr sei der Einfluss der Presse besonders deutlich geworden. b) Die Zeugin EH. hat in der Hauptverhandlung anschaulich die originellen Situationen im Zusammenhang mit ihrem String-Tanga bekundet. Die Äußerung des Angeklagten, wonach ihre Haut an den Oberschenkelinnenseiten rau sei, fügt sich wie erläutert auch zu den entsprechenden Angaben der Nebenklägerin G.. Dass die Zeugin EH. sich diese Begebenheiten ausgedacht haben soll, weil es ihr unangenehm gewesen sei, von dem Angeklagten zurück in die Umkleidekabine geschickt worden zu sein, ist abwegig. Die Zeugin gab auf die Frage, woher der Angeklagte gewusst habe, dass sie String-Tangas trage, in der Hauptverhandlung an, dies wisse sie nicht. Ergänzend führte sie an, dies habe er vielleicht durch den Vorhang gesehen. Soweit dies so zu verstehen ist, dass die Zeugin fälschlich davon ausging, vor der Umkleide der Praxis des Angeklagten habe sich ein Vorhang befunden, stellte ihre Angabe insoweit ersichtlich eine Vermutung dar. Ob und woher der Angeklagte Kenntnis bestimmter Umstände hat, kann die Zeugin im Übrigen auch nur vermuten. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu Umständen, welche tatsächlich ihrer eigenen Wahrnehmung unterlagen, ergeben sich hieraus nicht. Auch die Angaben der Zeugin EH. zu dem letzten Termin und der von dem Angeklagten durchgeführten Klitorismassage wiesen originelle Details und fügen sich zu den Angaben der Nebenklägerin Y. und der Zeuginnen W., HL. und AJ.. Die Zeugin EH. war sich sicher, dass der Angeklagte die zur Behandlung der von ihm angesprochenen „Fleischwärzchen“ benutzte Salbe einem handelsüblichen Tiegel „Vaseline“ entnommen habe, da sie die entsprechende Creme auch gelegentlich kaufe und ihr das typisch gelbe Schild auf der Vorderseite des Tiegels bekannt sei. Auch die Zeugin EH. schilderte, dass sie sich aufgrund der Massage ihrer Klitoris habe zusammenreißen müssen, um nicht zum Orgasmus zu kommen. Unsicherheiten zeigte die Zeugin hinsichtlich des Zeitpunkts, bei dem sie eine Erektion des Angeklagten bemerkt habe: Wie sie auf Vorhalt ihrer schriftlichen Ausführung bestätigte, hatte sie gegenüber der Polizei angegeben, dies sei bereits gewesen, bevor sie den Behandlungsstuhl bei dem letzten Termin bestiegen hätte. In der Hauptverhandlung gab sie indes an, dies sei erst der Fall gewesen, als die geschilderte Behandlung bereits erfolgt sei und sie sich im Behandlungsstuhl aufgerichtet gehabt habe. Dass die Zeugin EH. die Reihenfolge in der Hauptverhandlung bewusst geändert hätte, um etwa zu erklären, warum sie sich trotz ihrer Beobachtung noch auf den Behandlungsstuhl begeben habe, ist nicht festzustellen. Die Zeugin hat die entsprechende Angabe spontan getätigt, ohne dass sie sich in einer Rechtfertigungssituation befunden hätte. Dass der Angeklagte tatsächlich eine Erektion gehabt hätte, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Zeugin hat lediglich eine Ausbeulung in der Hose wahrnehmen können. Weitere Zeichen einer sexuellen Erregung beim Angeklagten hat sie ausdrücklich verneint. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sind daraus indes nicht zu ziehen. Dass die Angaben der Zeugin EH. lediglich das Ergebnis suggestiver Prozesse aufgrund der Presseberichterstattung sind, kann die Kammer ausschließen. Selbst wenn in dem Radiobeitrag, welchen die Zeugin letztlich zu der Anzeigeerstattung veranlasst hat, von den in der Anklage aufgeführten Klitorismassagen die Rede gewesen ist, erscheint es fernliegend, dass die Zeugin entsprechende Angaben derart originell (Fleischwärzchen als Anlass der Behandlung, Salbe aus Vaseline-Tiegel, Äußerung des Angeklagten zum Anschwellen der Klitoris) übernommen haben soll. Nach ihren glaubhaften Angaben hat die Zeugin EH. die geschilderten Behandlungen des Angeklagten auch nicht erst als unangebracht empfunden, als sie von dem Prozess gegen den Angeklagten erfahren hatte: Stimmig hat sie berichtet, wie ihr bereits die Begebenheiten im Zusammenhang mit ihrem String-Tanga suspekt erschienen seien und sie deshalb ihrer Mutter von einem allgemeinen Unbehagen bei Behandlungen durch den Angeklagten berichtet habe. Nachdem diese ihr dieses Unbehagen ausgeredet habe, habe sie auch in der Situation der Klitorismassage daran zurückgedacht. Auch habe sie sich bereits im Jahr 2008 ihrem Ehemann gegenüber offenbart, der ihr indes aus den dargestellten Gründen von einer Anzeigeerstattung abgeraten habe. Insgesamt hat die Presseberichterstattung dazu geführt, dass die Zeugin EH. sich getraut hat, gegen den Angeklagten Anzeige zu erstatten. Dass sie Einfluss auf den Inhalt ihrer Angaben gehabt hätte, hat die Kammer nicht festgestellt. 4.2 a) Unter der Überschrift „QW., DW.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, das Krankenblatt gebe Aufschluss über Gründe für mehrere anale Untersuchungen (Rhagaden und analen Juckreiz) am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Wenn diese Untersuchungen derart unangenehm gewesen seien, müsse man sich fragen, wieso die Zeugin sie mehrfach ertragen habe. Im Übrigen würdigt der Angeklagte Angaben der Zeugin. Bei der Rahmen der Vernehmung der Zeugin QW. hat der Angeklagte einen Musterbrief zu Protokoll gereicht, welchen er an 100 bis 150 langjährige Patientinnen geschickt habe. In diesem Brief wird die Nachfolge des Angeklagten durch Frau Dr. J. angekündigt. Das von der Zeugin QW. bekundete Angebot, sie weiterzubehandeln, ist dort nicht erwähnt. Andere Briefe, so der Angeklagte, habe er nicht versendet. b) Auch die Angaben der Zeugin QW. im Rahmen der Hauptverhandlung waren stimmig und überzeugend. Hinsichtlich der geschilderten Episode, als der Angeklagte sie rasiert habe, II.4.3, kann auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Nebenklägerin Y. Bezug genommen werden. Die Zeugin QW. bekundete zudem ebenso wie die Nebenklägerin G., der Angeklagte habe einen Nassrasierer verwendet. Sie selbst habe die Rasur durch den Angeklagten als nicht zu beanstanden empfunden und auch als sie einer Freundin davon erzählt habe und diese Befremden darüber geäußert habe, habe sie selbst es nach wie vor als ungewöhnlich, aber unproblematisch empfunden. Hieran zeigt sich, dass auch die Zeugin QW. bei ihrer Aussage keinen Belastungseifer an den Tag legte. Auch sie betonte, sie habe sich in all den Jahren des bestehenden Behandlungsverhältnisses bei dem Angeklagten stets gut aufgehoben und kompetent beraten gefühlt. Zu der weiteren Begebenheit, als der Angeklagte ihr Salbe im Bereich der Klitoris einmassiert habe, gab die Zeugin an, der Angeklagte habe dies möglicherweise mit einem Pilzbefall begründet, genau könne sie dies nicht mehr sagen. Zu der Einreibung ihrer Klitoris schilderte die Zeugin nachvollziehbar und anschaulich, wie unsicher sie gewesen sei, ob dies Teil einer ordnungsgemäßen Behandlung sein könne. Aus Unbehagen sei sie dann auf dem Behandlungsstuhl hin und her gerutscht, woraufhin der Angeklagte die Einreibung auch beendet habe, wie sie annehme, weil er ihr Unbehagen bemerkt habe. Auch insoweit zeigt sich der fehlende Belastungseifer der Zeugin. Schließlich schilderte die Zeugin die weitere Massage ihrer Klitoris glaubhaft und stimmig eingebettet in die Behandlung der juckenden Risse am After. Insoweit hat sie anschaulich beschrieben, als sie ihn während der intensiven Massage ihrer Klitoris angeschaut habe, habe der Angeklagte auf sie gewirkt „wie in Trance“. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung auf mehrfache Behandlungen im Analbereich hinwies, hat die Zeugin nie behauptet, jede Rektaluntersuchung sei unangenehm gewesen, sondern lediglich diejenige des letzten Termins, als es zu der Massage ihrer Klitoris gekommen sei. Nachdem die Zeugin auch bekundet hat, bis 2013 Patientin des Angeklagten gewesen zu sein, fügt sich dies zu dem in dem elektronischen Krankenblatt als Zeitpunkt des letzten Termins aufgeführten Datum 00.00.0000. Dass auch die Zeugin QW. nicht erst aufgrund der Presseberichterstattung zu hiesigem Verfahren Behandlungen seitens des Angeklagten für beanstandenswert erachtete, zeigt sich an der von ihr bekundeten originellen Äußerung, wonach die Zeugin den Angeklagten im Hinblick auf ihre Beschwerden im Bereich des Afters direkt auf die Klitorismassage angesprochen und ihn in der Folge gebeten habe aufzuhören, was der Angeklagte auch getan habe. Darüber hinaus vertraute auch sie sich zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte seine Praxis jedenfalls noch nicht aufgegeben hatte, ihrem Ehemann und einer Arbeitskollegin an. Da auch die Zeugin QW. von beiden auf eine vermeintlich fehlende Beweisbarkeit hingewiesen wurde, sah sie von einer zuvor ins Auge gefassten Anzeige ab. Soweit die Zeugin QW. bekundet hat, in dem ihr übersandten Brief, in welchem er seine Praxisaufgabe mitgeteilt habe, habe der Angeklagten angeboten, sie an seiner Privatanschrift weiterzubehandeln, hat die Kammer dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. Nachdem die Zeugin den von dem Angeklagten vorgelegten Brief in Augenschein genommen hat, meinte sie zwar, der Brief, welchen sie erhalten habe, habe anders ausgesehen. Nach all den Jahren könne sie den genauen Inhalt des Briefs jedoch nicht mehr wiedergeben. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin im Übrigen sind hieraus jedoch nicht zu ziehen. Die Zeugin QW. beschrieb stimmig und nachvollziehbar die Entwicklung von einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis über erste Irritationen bis hin zu dem sicheren Entschluss, den Gynäkologen zu wechseln. Auch bei der Zeugin QW. liegt der Grund für die erst jetzt erfolgte Anzeigeerstattung nachvollziehbar darin begründet, dass sie zuvor fürchtete, man werde ihr nicht glauben. Suggestive Einflüsse auf den Inhalt ihrer Angaben waren hingegen auch bei ihr nicht feststellbar. 4.3 a) Unter der Überschrift „WT., KH.“ hat der Angeklagte in seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung ausgeführt, die Zeugin habe sich erst über ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes bei ihm vorgestellt, nämlich [Anfang] 2013. Sein Kommentar „schön weich“ im Zusammenhang mit der Brustuntersuchung habe sich auf den Zustand der bei der Zeugin vorhandenen Silikonimplantate bezogen. Im Übrigen würdigt der Angeklagte die Aussage der Zeugin und kommt zu dem Ergebnis, sie habe unter dem Eindruck der Presse und aufgrund ihrer Angststörung, wegen derer sie auch in der Praxis seiner Ehefrau mit Antidepressiva behandelt worden sei, eine „normale“ Untersuchung als „nicht normal“ empfunden. b) Die Kammer ist nach Vernehmung der Zeugin WT. überzeugt, dass das Einmassieren der Salbe seitens des Angeklagten sexuell motiviert war, während sie im Hinblick auf die Ultraschall- sowie die Brustuntersuchung davon ausgeht, dass die Behandlungen seitens des Angeklagten ordnungsgemäß erfolgt sind. Die Zeugin WT. hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und differenziert zu dem Ablauf der bei dem Angeklagten wahrgenommenen Untersuchungstermine bekundet, vgl. II.4.3. Zu der Situation, als der Angeklagte ihr die Ultraschallflüssigkeit abgewischt hat, hat sie insoweit angegeben, dies sei ihr merkwürdig vorgekommen, weil sie dies bei vorherigen Besuchen bei anderen Gynäkologen immer selbst gemacht habe. Sie habe dies jedoch nicht überbewerten wollen und hat auch in der Hauptverhandlung nicht angegeben, hierin eine sexuell motivierte Handlung des Angeklagten gesehen zu haben. Entsprechendes hat auch die Kammer nicht festgestellt. Zu dem weiteren Termin im Anschluss an die Mitteilung des auffälligen Ergebnisses des Pap-Abstrichs hat die Zeugin von sich aus angegeben, sie habe mit Ängsten zu kämpfen gehabt, vor allem auch vor schwerwiegenden Erkrankungen, weswegen sie sofort einen neuen Termin bei dem Angeklagten vereinbart habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin erläutert, sie habe drei Jahre lang eine unentdeckte Hashimoto-Erkrankung gehabt und in Folge dessen Panikattacken entwickelt. Seit 8-9 Jahren nehme sie diesbezüglich Medikamente ein, unter anderem 20 mg OX. täglich. Anhaltspunkte dafür, dass dies Einfluss auf das Erleben der Zeugin während der sodann geschilderten Behandlung durch den Angeklagten gehabt hätte, haben sich jedoch nicht ergeben. Die Zeugin hat insoweit stimmig berichtet, sie sei aufgrund ihrer Ängste auf das Angebot, das nach Angaben des Angeklagten zwar noch nicht dramatische, aber doch auffällige Ergebnis des Pap-Abstrichs mit einer von ihm nicht näher bezeichneten Salbe behandeln zu lassen, sofort eingegangen, ohne dies näher zu hinterfragen. Die Zeugin erinnerte die originelle Angabe des Angeklagten, die Behandlung würde eigentlich Geld kosten, er würde es in ihrem Fall aber umsonst machen. Dies fügt sich auch zu den Angaben der Zeugin QZ., wonach der Angeklagte dieser im Zusammenhang mit der durchgeführten Brustmassage mitgeteilt habe, diese Kosten bekomme er nicht erstattet. Zu dem von dem Angeklagten vorgenommen Einmassieren der Salbe gab die Zeugin WT. anschaulich an, wie sie sich aus Verunsicherung über die unangenehme Situation auf das über dem Behandlungsstuhl befindliche Bild konzentriert habe und dass ihr besonders unangenehm gewesen sei, dass der Angeklagte bemerkt habe, ihr Po habe sich aufgrund der Massage gesenkt. Im Hinblick auf die Äußerung des Angeklagten zu dem Behaarungszustand ihres Intimbereichs kann wiederum auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung der Angaben der Nebenklägerin Y. Bezug genommen werden. Nachvollziehbare Unsicherheiten zeigte die Zeugin WT. im Hinblick auf die zeitliche Einordnung ihrer Besuche in seiner Praxis. So gab sie zunächst an, sich bereits erstmals im Jahr 2012 als Patientin bei dem Angeklagten vorgestellt zu haben. Sie machte dies daran fest, dass sie 2011 entbunden habe, und sich im darauf folgenden Jahr zur Nachuntersuchung vorgestellt habe. Auf Vorhalt der Einträge in ihrer Krankenakte, wonach der erste Termin [Anfang] 2013 stattgefunden habe, gab die Zeugin an, dann sei sie wohl unvernünftig gewesen und habe sich erst im Jahr darauf zur Nachsorge begeben. Anhaltspunkte, dass die Zeugin zuvor bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, ergeben sich hieraus nicht. Im Hinblick auf die von der Zeugin WT. schließlich geschilderte Brustuntersuchung geht die Kammer davon aus, dass diese seitens des Angeklagten ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Seine Einlassung, wonach sich seine Äußerung, die Brust sei ,,schön weich” auf den Zustand der Silikonimplantate der Zeugin bezogen habe, ist plausibel. Zu der von der Zeugin als ,,grapschen” bezeichneten Untersuchung vermochte die Zeugin nur anzugeben, es sei einfach anders gewesen, als sie es von vorherigen Untersuchungen bei anderen Gynäkologen gekannt habe. Der Angeklagte habe eher ,,geknetet”, als ,,getastet”. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin WT. aufgrund der unmittelbar zuvor erlebten Situation, als der Angeklagte sich ihr tatsächlich sexuell genähert und ihr Komplimente bezüglich des Behaarungszustandes ihres Intimbereichs gemacht hat, tatsächlich einer -nachvollziehbaren - Fehlinterpretation unterlegen ist. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer detaillierten Angaben in Bezug auf die Massage ihrer Klitoris sind hieraus indes nicht zu ziehen. Auch die Zeugin WT. ist schließlich nicht erst aufgrund der Presseberichterstattung zu hiesigem Verfahren auf die Idee gekommen, die Behandlungen des Angeklagten seien nicht in Ordnung gewesen: Sie vertraute sich unmittelbar im Anschluss an die letzte Untersuchung bei dem Angeklagten ihrem damaligen Lebensgefährten an, entschied sich aber mit diesem gemeinsam, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Auch gegenüber der Zeugin GS. thematisierte sie schon kurz nach der Praxisaufgabe des Angeklagten eine ungewöhnliche Massage. Dass die beiden Frauen in dem Gespräch aber nicht etwa eine Aussage abgesprochen haben, ergibt sich aus ihren jeweils glaubhaften Angaben, wonach über den unter II.4.3 festgestellten Inhalt hinaus nicht über die wechselseitigen Erfahrungen mit dem Angeklagten gesprochen worden sei. 4.4 a) Unter der Überschrift „YB., TJ.“ hat der Angeklagte in seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung ausgeführt, bei der Zeugin hätten ausweislich des elektronischen Krankenblattes vom 00.00.0000 und 00.00.0000 Kondylome (= Feigwarzen) vorgelegen, welche teilweise nur 1 mm groß seien und bei flüchtiger Inspektion leicht übersehen werden könnten. Außerdem seien sie von der Konsistenz her hart, so dass der mit Gel oder Creme benetzte Finger für eine gründliche Untersuchung unabdingbar sei. Es sei grob fehlerhaft, nur aus dem Grund einer möglichen Fehlinterpretation der Patientin auf gewisse Untersuchungsareale (Klitoris, anal) zu verzichten. b) Die Zeugin YB. schilderte in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar den Ablauf der beiden letzten Untersuchungstermine, welche sie bei dem Angeklagten wahrgenommen habe, vgl. II.4.4 Auch die Zeugin YB. machte dabei deutlich, dass sie bis zu diesen Vorfällen mit der Behandlung und Betreuung durch den Angeklagten sehr zufrieden gewesen sei. Zu der von dem Angeklagten durchgeführten ersten Vaginalmassage gab die Zeugin an, von der Verwendung einer Creme sei nicht die Rede gewesen. Da sie auch weder gesehen, noch gespürt habe, dass der Angeklagte eine solche verwendet habe, könne sie hierzu keine Angaben machen. Auch die Zeugin YB. beschrieb sodann anschaulich und psychologisch stimmig, wie sie während der Massage gegen die aufgrund der Stimulation der Klitoris aufkommende Erregung habe ankämpfen müssen und sich zur Beruhigung und auch in der Folge eingeredet habe, der Angeklagte wisse sicher, was er tue. Im Hinblick auf die geschilderte zweite Massage gab die Zeugin nicht etwa lediglich an, diese sei ähnlich wie die erste verlaufen, sondern schilderte differenziert, dieses Mal habe der Angeklagte die Massage nicht angekündigt, sondern diese einfach durchgeführt. Auch habe diese Massage länger gedauert, als beim vergangenen Behandlungstermin. Während der Massage habe er die geschilderte Analuntersuchung durchgeführt. Die Zeugin bestätigte, seinerzeit auch unter Warzen im Genitalbereich gelitten zu haben. Der Angeklagte habe ihr hierfür eine Salbe verschrieben. Jedenfalls ihr gegenüber habe er die Warzen jedoch im Zusammenhang mit den durchgeführten Massagen nicht erwähnt. Auch die Zeugin YB. schilderte nachvollziehbar, dass ihr nicht erst nach Lektüre eines Zeitungsartikels, welcher über das hiesige Verfahren berichtet habe, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der von dem Angeklagten vorgenommenen Behandlungen gekommen seien; vielmehr habe sie bereits nach ihrem letzten Besuch in der Praxis des Angeklagten erwogen, die Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Sie sei sich indes aufgrund ihrer Unkenntnis von gynäkologischen Behandlungsmethoden nicht ganz sicher gewesen, ob sie die Sache nicht doch falsch eingeschätzt habe. Zudem habe sie in H. nicht „ins Gerede“ geraten wollen. Die Unsicherheit der Zeugin ist nachvollziehbar und liegt gerade in dem von dem Angeklagten ausgenutzten Vertrauen, welches ihm die Zeugin im Rahmen des Behandlungsverhältnisses entgegen gebracht hatte, begründet. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Erinnerung der Zeugin aufgrund von Fehlinterpretationen waren nach alldem nicht feststellbar. 4.5 a) Unter der Überschrift „LS., OD.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, ausweislich des elektronischen Krankenblatts vom 00.00.0000 sei die Brustuntersuchung im Anschluss an das von der Zeugin beanstandete Vorgehen durchgeführt worden („M.ob. = Mamma ohne Befund“). Mit ihrer Angabe, sie habe diese Untersuchung abgelehnt, habe sie ihrer Aussage, die Praxis schnell verlassen wollen, mehr Gewicht verleihen wollen. In der handschriftlichen Krankenakte vom 00.00.0000 sei notiert „aggressiv“. Dies bestätige, dass die Zeugin – wie von der Zeugin Dr. C. in der Hauptverhandlung angegeben – in deren Praxis streitbar aufgetreten sei. Nach der beanstandeten Untersuchung in seiner Praxis habe die Zeugin die Praxis seiner Ehefrau weiter aufgesucht und ihm „schöne Grüße“ ausrichten lassen. b) Die Zeugin LS. hat in der Hauptverhandlung zunächst nachvollziehbar angegeben, sie habe das genaue Datum der von ihr beanstandeten Untersuchung (00.00.0000) anhand einer Rechnung des Angeklagten nachvollziehen können. Auch diese Zeugin hat ausgeführt, bis zu diesem Zeitpunkt lange Jahre in jeder Hinsicht zufriedene Patientin des Angeklagten gewesen zu sein. Die Zeugin schilderte sodann den Ablauf der Behandlung am 00.00.0000 detailliert und anschaulich. So erinnerte sie, dem Angeklagten im Vorgespräch von einem vaginalen Ausfluss berichtet zu haben, worauf dieser dann im Rahmen der Behandlung zurückgekommen sei. Zu der von dem Angeklagten bei der Behandlung verwendeten Creme gab die Zeugin an, sie habe lediglich gesehen, dass der Angeklagte neben sich gegriffen habe und vermute daher, er habe bei dieser Gelegenheit nach der Creme gegriffen. Nähere Angaben zu der Creme könne sie jedoch nicht machen, nachdem auch der Angeklagte ihr gegenüber hierzu keine Angaben gemacht habe. Zu der folgenden Massage gab die Zeugin differenziert an, sie habe nicht sehen können, was der Angeklagten getan habe, da sie sich auf das über dem Behandlungsstuhl befindliche Bild konzentriert habe. Sie habe jedoch spüren können, wie der Angeklagte mit einem Finger ihre Klitoris, mit zwei anderen Fingern das Innere ihrer Vagina massiert habe, woraufhin sie sich verkrampft habe. Dies sei gleichzeitig erfolgt, so dass sie vermutet habe, der Angeklagte habe mit dem Daumen ihre Klitoris massiert. Stimmig ist auch die Schilderung der Zeugin, wonach der Angeklagte ihre Verkrampfung offenbar bemerkt habe, da er sie aufgefordert habe, sich zu entspannen. Zu dem weiteren Verlauf der Untersuchung bekundete die Zeugin anschaulich, wie sie einen stöhnenden Seufzer des Angeklagten gehört habe und in dem Moment das Gefühl gehabt habe, der Angeklagte sei sexuell erregt. Im Nachhinein habe sie sich dann gefragt, ob sie sich den Seufzer aufgrund der bereits zuvor als grenzüberschreitend empfundenen Massage ihrer Klitoris vielleicht nur eingebildet habe. In der damaligen Situation habe sie die Wahrnehmung eines stöhnenden Seufzers jedenfalls dazu veranlasst, sich aufzusetzen und dem Angeklagten barsch mitzuteilen, auf diese Weise könne sie nicht entspannen, worauf dieser die Massage auch beendet habe. Dies zeigt, dass die Zeugin Erinnerungen durchaus kritisch hinterfragt und sich der Gefahr einer situativen Fehlinterpretation durchaus bewusst ist. Dass der Angeklagte tatsächlich gestöhnt hat, hat die Kammer aufgrund der geschilderten Einschränkung der Zeugin im Hinblick auf ihre Erinnerung nicht festgestellt. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen sind hieraus indes nicht zu ziehen. Auch die Angaben der Zeugin zu der Situation, als sie den Behandlungsstuhl verlassen habe, sind differenziert: So habe sie gesehen, dass der Angeklagte seine Hand in den Schritt gehalten habe. Eine Erektion habe sie aber ausdrücklich nicht wahrnehmen können. Eine solche hat auch die Kammer nicht festgestellt. Soweit die Arbeitskollegin der Zeugin LS., die Zeugin HE., bekundet hat, in dem unter II.4.7 dargestellten Gespräch habe sie den Schilderungen entnommen, der Angeklagte habe tatsächlich eine Erektion gehabt, hat sich nicht feststellen lassen, dass die Zeugin LS. tatsächlich von einer solchen gesprochen hat. Vielmehr hat die Zeugin HE. hierzu nachvollziehbar bekundet, es könne auch sein, dass die Zeugin LS. nur davon berichtet habe, dass der Angeklagte seine Hand vor den Schritt gehalten habe und sie selbst daraus aufgrund der Gesamtumstände auf eine Erektion geschlossen habe. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Angaben der Zeugin, wonach sie die am Tag der geschilderten Untersuchung im Anschluss an die Vaginaluntersuchung eigentlich anstehende Brustuntersuchung abgelehnt habe, der Wahrheit entsprechen. Hierzu hat sie nachvollziehbar angegeben, sie habe nur noch so schnell wie möglich die Praxis verlassen wollen und habe deshalb den Verzicht auf die Brustuntersuchung in Kauf genommen. Soweit der Angeklagte darauf hinweist, ausweislich der Krankenunterlagen habe die Untersuchung aufgrund des Kürzels „M oB“ stattgefunden, ist die Angabe der Zeugin hierdurch nicht widerlegt. Wie sich bereits im Zusammenhang mit den Eintragungen über vermeintliche sexuelle Unlust der Nebenklägerinnen Y. und G. sowie einer angeblichen Untersuchung der Nebenklägerin mittels BS. am 00.00.0000 ergibt, decken sich die Eintragungen nicht immer mit den tatsächlichen Begebenheiten und Äußerungen der Patientinnen im Rahmen der Behandlung. Schließlich schilderte die Zeugin LS. psychologisch stimmig und sich fügend zu den Angaben vieler der weiteren, ihr unbekannten Frauen, welche in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, sie habe unmittelbar nach der Untersuchung weinen müssen und aus Angst, man werde ihr aufgrund der Beliebtheit des Angeklagten nicht glauben, zunächst mit niemandem über das Erlebte gesprochen. Auch die Zeugin LS. hat aber mithin bereits unmittelbar in der Behandlungssituation deutlich gemacht, mit dem Handeln des Angeklagten nicht einverstanden gewesen zu sein. Die Presseberichterstattung war auch bei ihr lediglich der letzte Auslöser für eine Strafanzeige, vgl. dazu unten II.4.7. Soweit der Angeklagte schließlich eine Unaufrichtigkeit der Zeugin LS. aufgrund von Differenzen, welche diese mit der in Praxisgemeinschaft mit der Ehefrau des Angeklagten tätigen Ärztin Dr. VK., gehabt habe, geltend macht, ist ein Zusammenhang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen nicht ersichtlich. Die Zeugin Dr. C. hatte im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, die Zeugin Frau LS. sei bis zum Jahr 2015 auch Patientin von ihr gewesen. Mit Frau Dr. VK. habe die Zeugin LS. offenbar Differenzen gehabt, über diese habe die Zeugin ,,böse gesprochen”. Auch nach der nun beanstandeten Untersuchung sei die Zeugin LS. weiter bei ihr in Behandlung gewesen und habe ihrem Mann schöne Grüße ausrichten lassen. Die Zeugin LS. hat auf Vorhalt bestätigt, mit der Art von Frau Dr. VK. nicht gut zurecht gekommen zu sein. Spezielle Vorkommnisse habe es insoweit aber nicht gegeben. Die von ihr geschilderte Behandlung durch den Angeklagten sei für sie kein Grund gewesen, sich nicht mehr in die allgemeinärztliche Behandlung seiner Ehefrau zu begeben. Dass sie dem Angeklagte nach dem Vorfall jedoch noch schöne Grüße habe ausrichten lassen, könne sie sich nicht vorstellen. Ob derartige Grüße tatsächlich bestellt wurden, bedarf nach Auffassung der Kammer keiner Aufklärung. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin LS. im Hinblick auf die geschilderte Untersuchung des Angeklagten begründen sie jedenfalls nicht. 4.6 a) Unter der Überschrift „OH., NW.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung neben einer Würdigung der Angaben der Zeugin lediglich ausgeführt, deren Zeitschätzungen von mehreren Minuten seien übertrieben. b) Die Zeugin OH. war im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, zu Behandlungssituationen des Angeklagten losgelöst von ihrer eigenen Wertung und ihrer nach wie vor bestehenden Unsicherheit, ob das Handeln des Angeklagten gerechtfertigt gewesen sei oder nicht, zu berichten. Konkrete Feststellungen waren der Kammer insoweit nicht möglich. Die Zeugin berichtete etwa, die letzte Untersuchung bei dem Angeklagten sei der ausschlaggebende Grund für sie gewesen, dort nicht mehr hinzugehen. Sie habe aber an die Untersuchung keine Erinnerung mehr. Häufig sei es dazu gekommen, dass der Angeklagte sie im Vaginalbereich eingecremt habe. Dies habe er aber immer plausibel medizinisch begründet. Dass er auch ihre Klitoris eingerieben habe, erinnere sie nicht. Die Untersuchungen seien für sie immer nachvollziehbar gewesen. An anderer Stelle führte die Zeugin aus, sie habe die Behandlungen des Angeklagten eigentlich schon immer kritisch hinterfragt. Dann wieder hat sie angegeben, sie habe von einer Frau gehört, die erzählt habe, immer froh zu sein, wenn sie aus der Praxis des Angeklagten heraus gewesen sei. Hierüber habe sie sich gewundert, weil bei ihr immer alles in Ordnung gewesen sei. Insgesamt schien die Zeugin, die angegeben hat, zu dem Angeklagten ein „sehr, sehr enges Verhältnis“ gehabt zu haben, aufgrund der gegen diesen erhobenen Vorwürfe völlig verunsichert und in ihrer Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit tatsächlich beeinträchtigt zu sein. Im Gegensatz zu den anderen vernommenen Frauen war sie zu einer geschlossenen Darstellung einzelner Behandlungssituationen überhaupt nicht in der Lage, so dass die Kammer Feststellungen auf ihre Angaben nicht zu stützen vermag. 4.7 a) Unter der Überschrift „HB., PE.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, die von ihr beanstandete Untersuchung habe [, Mitte des Jahres 2012,] bei ihrem vorletzten Besuch in der Praxis am 00.00.0000 stattgefunden. Damals habe der entzündliche Abstrich vom 00.00.0000 vorgelegen. Dann sei die Zeugin [im Herbst desselben Jahres] zu einem weiteren Termin am 00.00.0000 erschienen und habe sich die Spirale entfernen lassen. Ursache für die Aussage sei Solidarität zu der Zeugin LS.. b) Auch die Zeugin HB. war nach ihren glaubhaften Bekundungen langjährige, zufriedene Patientin des Angeklagten. Sie schilderte dann detailliert und nachvollziehbar den Ablauf des letzten bei dem Angeklagten wahrgenommenen Untersuchungstermins so wie festgestellt, II.4.7. So äußerte sie etwa anschaulich, wie sich während der von dem Angeklagten durchgeführten Behandlung zunächst versucht habe, gedanklich „wegzubeamen“, die Massage dann aber so unangenehm gewesen sei, dass sie den Angeklagten darauf hingewiesen habe, es würde nun wohl reichen, woraufhin dieser auch sofort aufgehört habe. Die Zeugin gab glaubhaft an, gespürt zu haben, dass der Angeklagte nicht nur einen Finger in ihre Vagina eingeführt habe und sie auch dort „intensiv“ massiert habe. Auch die Zeugin gab auf Nachfrage an, es falle ihr schwer, die Dauer der Massage zu beziffern, es könnten jedoch einige Minuten gewesen sein. Auch insoweit ist jedenfalls festzustellen, dass die Behandlung des Angeklagten über das bloße Auftragen einer Creme, etwa auf eine gerötete Stelle, zeitlich deutlich hinausging. Auch die Zeugin HB. hat die Behandlung des Angeklagten mithin nicht erst im Nachhinein und angestachelt durch die Presseberichterstattung als Missbrauch interpretiert: Sie hat den Angeklagten schon in der Untersuchungssituation dazu veranlasst, die Behandlung zu beenden und aus der Erfahrung die Konsequenz gezogen, den Gynäkologen zu wechseln. Soweit sie in der Folge unsicher war, ob sie die Situation richtig eingeschätzt habe, resultiert dies wiederum aus dem Vertrauen, welches sie dem Angeklagten als Gynäkologe entgegen gebracht hat und bezog sich offensichtlich nicht auf eine Unsicherheit in Bezug auf ihre tatsächlichen Wahrnehmungen. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, die von der Zeugin beschriebene Untersuchung habe tatsächlich am vorletzten Untersuchungstermin stattgefunden, folgt die Kammer dem nicht. Die Zeugin hat aufgeführt, es könne durchaus sein, dass bei Gelegenheit der von ihr geschilderten letzten Untersuchung auch die Spirale entfernt worden sei. Somit geht die Kammer davon aus, dass beides im letzten Untersuchungstermin vom 00.00.0000 erfolgte. Auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin LS., ergänzend auch der Zeugin OH., beruhen die Feststellungen zu dem Gespräch der Frauen im Sommer 2012, vgl. II.4.7. Die Zeugin HB. gab insoweit an, bereits damals sei überlegt worden, den Angeklagten anzuzeigen. Sowohl sie, als auch die Zeugin OH. hätten jedoch Sorge gehabt, dass man ihnen nicht glauben werde. Die Zeuginnen HB. und LS. bekundeten übereinstimmend zu dem Inhalt des im weiteren Verlauf des Jahres geführten Telefonats, die Zeuginnen LS. und HE. zu der Situation, als die Zeugin LS. bei der Arbeit aufgrund des Radioberichts über den Prozess in Tränen ausgebrochen sei. Mithin ist festzustellen, dass die Zeuginnen LS. und HB. sich entschlossen haben, die sie betreffenden Vorfälle zur Anzeige zu bringen, als sie erfahren haben, dass weitere Frauen betroffen sein sollen. Dass dies ihre Angaben inhaltlich beeinflusst hätte, war auch bei ihnen nicht festzustellen. 4.8 a) Unter der Überschrift „GS., ZZ.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, aus dem Befund vom [aus dem Jahr 2012] im elektronischen Krankenblatt ergebe sich eine Indikation für eine Sofortbehandlung: „pH 5,4, Kokken, gelblicher Fluor“ sowie die Verordnung weiterer Behandlung: „Arilil rapid VSU 2 St, Epipevisone cre 25g“. Weitere Behandlungen [, im Verlauf des Jahres 2013,] vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 zeigten, dass die beanstandete Untersuchung wohl doch nicht so unangenehm gewesen sei. Einen Kühlschrank habe es in seinem Behandlungszimmer nie gegeben. b) Anhand der Bekundungen der Zeugin GS. hat die Kammer eine missbräuchliche Behandlung durch den Angeklagten nicht festgestellt. Die Zeugin hat zwar bekundet, das Auftragen der Salbe im Vaginalbereich habe sie als unangenehm empfunden. Die Salbe sei kühl gewesen, weil der Angeklagte sie zuvor einem in dem Behandlungszimmer befindlichen Kühlschrank entnommen habe. Dass der Angeklagte hierbei aber auch mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen wäre oder ihre Klitoris mit einbezogen hätte, hat die Zeugin nicht berichtet. Genauere Angaben, wie der Angeklagte die Salbe aufgebracht habe, waren ihr nicht möglich. Auch zu der Dauer der Behandlung vermochte sie keine Angaben zu machen. Auch habe sie – obwohl sie ihrer Schwester von der Behandlung erzählt habe – nie Zweifel gehabt, dass es eine ihr zwar unangenehme, aber doch ordnungsgemäße Behandlung gewesen sei. Diese Zweifel seien ihr erst aufgrund des Gesprächs mit der Zeugin WT. gekommen und durch die Presseberichterstattung bestätigt worden. Mangels konkreterer Angaben der Zeugin zu den Umständen der von dem Angeklagten vorgenommenen Salbenapplikation, hat die Kammer ein missbräuchliches Handeln des Angeklagten nicht festgestellt. Soweit die Zeugin GS. tatsächlich von einem Missbrauch ausgeht, ist festzustellen ist, dass auch dies die Zeugin offensichtlich nicht etwa dazu veranlasst hat, ihre Angaben zulasten des Angeklagten zu dramatisieren. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin WT. sind schon deshalb nicht zu ziehen, weil beide weder im Rahmen des unter II.4.3 dargestellten Gesprächs, noch bei anderer Gelegenheit über ihre konkreten Erfahrungen gesprochen haben. 4.9 a) Unter der Überschrift „WY., AP.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, aus dem elektronischen Krankenblatt ergebe sich [im Jahr 2011] die Indikation einer Sofortbehandlung wegen eines ausgeprägten Pilzinfekts: „pH 3,4, Schwellung, Ödem, Hefez+“ und „“Pilz? Brennen und Jucken“. Das Einführen und Bewegen von Finger(n) gehöre zu einer normalen gynäkologischen Tastuntersuchung und werden von der Zeugin fehlinterpretiert. Das Einbeziehen eines Orgasmus-Szenarios entspringe der Fantasie der Zeugin, die er als „vom Gemüt her eher schlicht“ bezeichnet. Noch bis [Mitte] 2016 habe die Zeugin die Praxis seiner Ehefrau aufgesucht, ohne ein Wort über den Vorfall zu verlieren. b) Auch die Zeugin WY. war zum Zeitpunkt des von ihr geschilderten Vorfalls bereits zwei Jahre Patientin des Angeklagten. Glaubhaft und nachvollziehbar schilderte sie die Entwicklung des Behandlungsverhältnisses und den Vorfall im Rahmen der letzten Behandlung des Angeklagten so wie unter II.4.9 festgestellt. Neben der von der Zeugin geschilderten originellen Äußerung des Angeklagten, ob er sie nicht zum Orgasmus bringen könne - insoweit kann auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu der entsprechenden Angabe der Zeugin W. Bezug genommen werden - spricht hier besonders für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin WY. die geschilderte Komplikation, wonach sie sich der Situation entzogen habe, indem sie vorgab, ihre Mutter warte auf sie, obwohl sie tatsächlich mit dem Bus unterwegs gewesen sei. Auch die Zeugin WY. gab an, der Angeklagte habe daraufhin sofort von ihr abgelassen und sie habe die Praxis verlassen können. Dass der Angeklagte die Zeugin sexuell stimulieren wollte, ergibt sich neben der Äußerung betreffend den Orgasmus auch daraus, dass die Zeugin anschaulich schilderte, dass es sich nicht um eine ihr aus zahlreichen gynäkologischen Untersuchungen bekannte Tastuntersuchung gehandelt habe, sondern der Angeklagte einen oder zwei - dies könne sie nicht genau sagen – Finger in ihrer Vagina in einer Art und Weise vor und zurück bewegt habe, welche sie eindeutig intimer Sexualität zuschreibe. Eine sexuelle Erregung habe sie aufgrund des Handelns des Angeklagten indes nicht verspürt. Die Zeugin schilderte sodann anschaulich, wie sie ihrer Mutter von dem Vorfall berichtet und diese ihr aus den dargestellten Gründe davon abgeraten habe, in der Sache etwas zu unternehmen, sie dann aber - Jahre später - auf den Zeitungsartikel betreffend das hiesige Verfahren aufmerksam gemacht habe. Glaubhaft und originell waren auch die Schilderungen der Zeugin betreffend die Information der Ärztekammer. Mithin hat auch die Zeugin WY. nicht erst aufgrund der Presseberichterstattung Handlungsbedarf in Bezug auf die von dem Angeklagten durchgeführte Behandlung gesehen. Soweit der Angeklagte anführt, aus dem [vorgenannten] Krankenblatt ergebe sich ein ausgeprägter Pilzinfekt, so hat die Zeugin WY. selbst ausgeführt, sich häufig wegen Pilzinfektionen bei dem Angeklagten in Behandlung befunden zu haben. In diesem Zusammenhang sei es auch dazu gekommen, dass der Angeklagte ihr zur Linderung eine Salbe aufgetragen habe, dies habe sie seinerzeit aber nicht als besonders lang oder ungewöhnlich empfunden, auch könne sie sich nicht erinnern, dass er dabei ihre Klitoris einbezogen habe. Ob dies 2011 [im Rahmen des Untersuchungstermins, dessen Datum in dem vorgenannten Krankenblatt verzeichnet ist,] passiert sei, könne sie naturgemäß nicht mehr sagen. Soweit die Zeugin WY. sich auch nach dem geschilderten letzten Besuch in der Praxis des Angeklagten weiterhin bei seiner Ehefrau in allgemeinärztlicher Behandlung befand und dieser gegenüber kein Wort über den geschilderten Vorfall verloren habe, beeinträchtigt dies die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht. Entsprechendes hat die Zeugin Dr. C., welche die Zeugin WY. bei dieser Gelegenheit als „kleines Mäuschen“ bezeichnete, im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet und die Zeugin WY. hat dies auf Vorhalt bestätigt. Sie hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, nur weil sie sich nicht mehr von dem Angeklagten behandeln lassen wolle, bedeute dies für sie nicht, dass sie auch nicht mehr Patientin seiner Ehefrau sein könne. Dass sie die Ehefrau des Angeklagten nicht auf dessen Tat angesprochen hat, ist ebenfalls nachvollziehbar und spricht jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. 4.10 a) Unter der Überschrift „PY., UK.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, aus dem elektronische Krankenblatt gehe hervor, dass die beanstandete Ultraschalluntersuchung [im Jahr 2000] erfolgt sei. Weiter sei notiert, die Zeugin habe keinerlei Beschwerden gehabt, die Eierstockkontrolle sei ihr von einer Heilpraktikerin angeraten worden und diese wolle sie nun von ihm „auf Kasse haben.“ Die Zeugin PY. sei das krasseste Beispiel „im Reigen der Trittbrett-Fahrerinnen“ für eine Umdeutung aufgrund einer gesicherten sexuellen Motivation in der Presseberichterstattung. b) Die Kammer hat in Bezug auf die Zeugin PY., welche den sie betreffenden Vorfall so wie unter II.4.10 dargestellt bekundet hat, eine missbräuchliche Behandlung durch den Angeklagten nicht festgestellt. Die Zeugin mag mit der Behandlung seitens des Angeklagten unzufrieden gewesen sein; dass die durchgeführte Behandlung zu beanstanden oder gar sexuell motiviert gewesen wäre, ergibt sich aus ihrer Schilderung indes nicht. So hat die Zeugin PY. angegeben, an Missbrauch habe sie erst gedacht, als sie vom Beginn der hiesigen Hauptverhandlung erfahren habe. 4.11 a) Unter der Überschrift „GD.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, die Indikationen für die Durchführungen analer Untersuchungen ergäben sich aus dem Krankenblatt: Nachuntersuchung nach der Geburt sowie Infektionsvermeidung bei vorliegender rezidivierender Cervixinsuffizienz. b) Auch in Bezug auf die Zeugin GD., welche den sie betreffenden Vorfall so wie unter II.4.11 dargestellt bekundet hat, ist eine missbräuchliche Behandlung durch den Angeklagten nicht festzustellen. Die Schilderungen der Zeugin entsprechen den im Rahmen gynäkologischer Untersuchungen üblichen Rektaluntersuchungen, was auch der gynäkologische Sachverständige bestätigt hat. Da der Zeugin schlicht nicht bekannt war, dass und wie derartige Untersuchungen von einem Gynäkologen durchgeführt werden und sie sich aus Scham auch keinen fachmännischen Rat hierzu einholte, verblieb bei ihr das diffuse Gefühl, die Behandlung seitens des Angeklagten sei nicht in Ordnung gewesen. Als sie von der hiesigen Hauptverhandlung erfuhr, wurde dieses Gefühl wieder aktualisiert. 4.12 a) Unter der Überschrift „MW., XG.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, aus dem handschriftlichen Krankenblatt ergebe sich die Unplausibilität der Angaben der Zeugin: Er bezieht sich auf die Eintragung [, aus dem Jahr 2013,] vom 00.00.0000, wo es heißt: „M.ob“ sowie „keine rektale U“. Die beanstandete rektale Untersuchung sei demnach gar nicht durchgeführt worden, die tatsächlich durchgeführte Brustuntersuchung habe die Zeugin mit dem Hinweis, die Praxis schnell verlassen zu wollen, abgestritten. Frau Dr. ZN. sei ihm im Übrigen aus der Zeit seines Praxisverkaufs bekannt. Aufgrund ihrer zögerlichen Art und absurden Preisvorstellungen sei sie nicht zum Zug gekommen, worüber sie sauer gewesen sei. Sie habe versucht, den Verkauf über eine Meldung in dem offiziellen Vergabeverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu unterlaufen, was nur durch Einsatz seines damaligen Anwalts Herrn Prof. MG. habe verhindert werden können. Vor diesem Hintergrund sei ihr Rat an die Zeugin MW. zu sehen. Es erscheine ihm durchaus denkbar, dass Frau Dr. ZN. auch andere Trittbrettfahrerinnen negativ beeinflusst habe. b) Auch die Zeugin MW. war bis zu der von ihr geschilderten letzten Untersuchungssituation mit der Behandlung durch den Angeklagten stets zufrieden gewesen. Auch den Verlauf dieser letzten Behandlung schilderte die Zeugin in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und ohne Dramatisierung. So gab sie an, an jenem Tag eine Rektaluntersuchung eigentlich nicht gewünscht zu haben, nachdem sie aufgrund einer Analfistel bereits in proktologischer Betreuung gewesen sei; als der Angeklagte dennoch angeboten habe, die Untersuchung schnell mit zu erledigen, sei sie jedoch einverstanden gewesen. Der Angeklagte habe sie nicht etwa überredet. Zu der eigentlichen Untersuchung gab die Zeugin an, der Angeklagte habe angekündigt, ihre Schamlippen zur Erleichterung der Rektaluntersuchung massieren zu wollen. Diese Massage sei ihr furchtbar unangenehm gewesen, zumal der Angeklagte auch ihre Klitoris mit einbezogen habe. Dass sie sich hierdurch tatsächlich entspannt habe, habe sie nicht feststellen können. Während der Angeklagte sie mit der einen Hand massiert habe, habe er mit der anderen Hand die Rektaluntersuchung durchgeführt. Zu dem weiteren Verlauf des Untersuchungstermins gab die Zeugin an, wenn der Angeklagte auch ihre Brust untersucht habe, habe er dies bei ihr im Anschluss an die Vaginaluntersuchung getan. An diesem Tag sei jedoch weder eine Brustuntersuchung, noch ein Abschlussgespräch erfolgt. Dies aber nicht, weil sie es etwa abgelehnt hätte, sondern es sei eben einfach so gewesen. Die letzte Brustuntersuchung durch den Angeklagten habe etwa ein halbes Jahr vor dieser letzten Untersuchung stattgefunden. Wegen der von ihr als unangenehm und unangebracht empfundenen Massage im Zusammenhang mit der Rektaluntersuchung habe sie den Angeklagten dann nicht mehr aufgesucht. Mithin hat die Zeugin weder eine Brustuntersuchung mit dem Hinweis, sie habe die Praxis möglichst schnell verlassen wollen, abgestritten, noch stehen ihre Angaben im Widerspruch zu der von dem Angeklagten zitierten Krankenakte: Die Zeugin wurde zuletzt im [Herbst] 2013 von dem Angeklagten behandelt. Bei dieser Untersuchung, und nicht am 00.00.0000, fand die von ihr geschilderte Rektaluntersuchung statt. Auch hat die Kammer nicht festgestellt, dass der Inhalt der Aussage der Zeugin MW. durch Frau Dr. ZN. beeinflusst wurde. Diese hat ihr zur Anzeigeerstattung geraten und mag aufgrund vom der von dem Angeklagten geschilderten Episode um dessen Praxisverkauf nicht gut auf diesen zu sprechen sein; inwieweit dies jedoch die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin MW. beeinträchtigen soll, erschließt sich nicht. Dafür, dass Frau Dr. ZN. „auch andere Trittbrettfahrerinnen negativ beeinflusst habe“, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Mithin kann im Hinblick auf die Zeugin MW. festgestellt werden, dass auch sie durch die Behandlung des Angeklagten veranlasst wurde, sich von diesem nicht mehr behandeln zu lassen und nicht erst aufgrund der Presseberichterstattung an der Ordnungsgemäßheit der Behandlung gezweifelt hat. 4.13 a) Unter der Überschrift „EB., VE.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, das Krankenblatt der Zeugin widerlege ihre Angabe, wonach sie die Praxis aufgrund der von ihr geschilderten Brustmassage gewechselt habe. Dort ist zu einem Behandlungstermin [aus dem Jahr] 2008 vermerkt: „nach Gel erheblich besser“. Danach sei die Zeugin ausweislich des Krankenblatts [zu drei weiteren Terminen im Zeitraum vom Frühjahr 2010 bis zum Frühjahr 2013] erneut in der Praxis erschienen. [Im Sommer] 2013 sei zuletzt ein Rezept für eine Hormontherapie ausgestellt. b) De Zeugin EB. gab an, sie sei etwa 18 Jahre lang Patientin des Angeklagten und immer sehr zufrieden gewesen. Die von ihr als unangenehm und übergriffig empfundene Brustmassage, vgl. II.4.13, schilderte die Zeugin glaubhaft so wie festgestellt. Auch für die Zeugin EB. war die geschilderte Behandlung Anlass, sich trotz ihrer langjährigen Zufriedenheit nicht mehr von dem Angeklagten untersuchen zu lassen. Soweit der Angeklagte sich auf eine im Jahr 2008 vorgenommene Untersuchung bezieht, hat die Zeugin EB. auf Vorhalt erklärt, es könne sein, dass ihr im Jahr 2008 aufgrund von Spannungsgefühlen ein Gel verschrieben worden sei; dass die von ihr beanstandete Massage sich bereits im Jahr 2008 ereignet habe, sei jedoch ausgeschlossen. Es handelt sich mithin offensichtlich um unterschiedliche Vorgänge. Aufgrund der Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Dr. AE. zu der medizinischen Indikation von Brustmassagen hat die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Zeugin tatsächlich über Beschwerden geklagte hatte, eine über eine gynäkologische Behandlung hinausgehende Behandlung nicht festgestellt, vgl. hierzu III.5.1.b)bb). Dass das Empfinden der Zeugin EB., wonach die Behandlung übergriffig gewesen sei, Einfluss auf den Inhalt ihrer Angaben genommen hätte, hat die Kammer wiederum nicht festgestellt. 4.14 a) Unter der Überschrift „QZ., QU.“ hat der Angeklagte in seiner Einlassung ausgeführt, die Zeugin habe sämtliche Behandlungstermine falsch erinnert. Einen ersten Termin [Anfang des Jahres] habe sie frei erfunden. Laut elektronischem Krankenblatt sei der erste Termin [, im Sommer 2013,] der 00.00.0000 gewesen. Die reklamierte Brustmassage sei dort nicht erwähnt. Am 00.00.0000 sei die Zeugin wegen einer Cystenkontrolle, nicht nur wegen Schmerzen erschienen. Wegen Schmerzen habe sie sich [, Anfang 2014,] am 00.00.0000 in seine Praxis begeben, ohne zu wissen, dass er nicht mehr da gewesen sei. Sie sei von Frau Dr. J. behandelt und stationär eingewiesen worden. b) Die Zeugin QZ. hat in der Hauptverhandlung die sie betreffenden Behandlungen bei dem Angeklagten glaubhaft so wie unter II.4.14 dargestellt geschildert. Originell sind dabei insbesondere ihre Schilderungen betreffend das Interesse des Angeklagten an ihren Tätowierungen und ihrem Intimpiercing. Dies habe sie zwar als unprofessionell empfunden, es sei für sie jedoch kein Grund gewesen, die Behandlung abzubrechen. Die festgestellte Bemerkung des Angeklagten zu dem Behaarungszustand ihres Intimbereichs fügt sich wie bereits erläutert zu entsprechenden Angaben der Nebenklägerinnen Y. und G. sowie der Zeuginnen QW. und WT.. Zu der anschließenden Brustmassage gab die Zeugin QZ. nachvollziehbar an, sie habe die Praxis nach der Vaginaluntersuchung aufgrund der von ihr als unangebracht empfundenen Äußerungen des Angeklagten eigentlich verlassen wollen. Weil die Brustuntersuchung jedoch in ihren Augen wichtig sei und schnell gehe, habe sie sich gedacht, diese könne sie nun „auch noch hinter sich bringen“. Detailliert und stimmig schilderte die Zeugin QZ. sodann vor allem die von dem Angeklagten vorgebrachten Begründungen, zum einen für die Verlagerung der Brustuntersuchung auf die Liege, zum anderen für die Verwendung einer Flüssigkeit. Die Zeugin räumte indes auch Erinnerungslücken ein, indem sie angab, zu der Flüssigkeit könne sie heute keine konkreteren Angaben mehr machen, zumal auch der Angeklagte nicht erläutert habe, um was für eine Flüssigkeit es sich gehandelt habe. Auch wisse sie nicht genau, ob der Angeklagte Handschuhe getragen habe. Die von der Zeugin geschilderte Massage fügt sich wie erläutert zu entsprechenden Erfahrungen der Zeuginnen W. und EB.. Die von ihr geschilderten Äußerungen des Angeklagten, er nehme sich die Zeit und bekomme die Kosten nicht erstattet, fügen sich wie dargestellt zu den Angaben der Nebenklägerin G. bzw. der Zeugin WT.. Die Zeugin QZ. gab an, sie leide vor der Periode gelegentlich unter ziehenden Brüsten; an jenem Tag habe sie jedoch keine Beschwerden gehabt oder geäußert. Die Brustmassage sei ihr vorgekommen „wie eine Ewigkeit“, sicher könne sie sagen, dass sie zumindest mehrere Minuten gedauert habe. Der Angeklagte habe mit beiden Händen ihre Brüste massiert und geknetet, über die Brustwarzen habe er eher „gestrichen“ und dabei die festgestellte Bemerkung zu ihrem Brustpiercing getätigt. Sie selbst habe „wie ein Brett“ auf der Liege gelegen. Sicher war sich die Zeugin im Hinblick auf die von dem Angeklagten am Ende der Massage geäußerte Bemerkung, sie habe „nette Titten“. Dieses Wort habe sie in dem Moment schockiert. Die weitere Frage des Angeklagten, ob es ihr gefalle, habe sie verneint, woraufhin der Angeklagte aufgestanden sei und sie sich habe wieder ankleiden sollen. Sie sei völlig perplex gewesen und habe den Angeklagten nicht auf das Erlebte angesprochen. Als sie draußen im Auto gesessen habe, habe sie dann angefangen zu weinen. Insgesamt hat die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin QZ., welche sich wie erläutert an einigen Stellen zu Bekundungen anderer, der Zeugin QZ. unbekannter Zeuginnen fügen, andererseits auf originelle Weise mit den Tattoos und Piercings der Zeugin QZ. individuell verknüpft sind, keinen Zweifel. Zu den zeitlichen Abläufen gab sie auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei, wonach sie [Anfang] 2013 das erste Mal, im Sommer 2013 dann das zweite Mal bei dem Angeklagten in Behandlung gewesen sei, nachvollziehbar an, im Rahmen der Vernehmung sei ihr bewusst geworden, die Daten der Untersuchungen bei dem Angeklagten nicht mehr genau zu erinnern. Im Anschluss an ihre Aussage bei der Polizei habe sie sich deshalb eine Kopie ihrer Krankenakte aus der Praxis Dr. J. übersenden lassen. Dort habe sie festgestellt, dass [betreffend den Zeitraum Sommer 2013] als erster Termin der 00.00.0000, als zweiter Termin der 00.00.0000 vermerkt sei und ihre eigene - unsichere - Erinnerung betreffend den Abstand der beiden Termine offensichtlich unzutreffend gewesen sei. Davon, dass die Zeugin einen Termin [Anfang des Jahres] „frei erfunden“ hätte, kann mithin nicht die Rede sein. Negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Hinblick auf den geschilderten Ablauf des Termins vom 00.00.0000 sind aus ihrer Unsicherheit im Hinblick auf fast vier Jahre zurückliegende Daten von Untersuchungsterminen nicht zu ziehen. Die Zeugin hat auch von sich aus glaubhaft bekundet, die Praxis des Angeklagten trotz der geschilderten Erfahrungen im Rahmen des Untersuchungstermins vom 00.00.0000 wegen Schmerzen im Unterbauch im Herbst des Jahres 2013 erneut aufgesucht zu haben. Originell ist die Bekundung, sie habe aufgrund der Vorkommnisse vom 00.00.0000 jedoch ihren Lebensgefährten gebeten, während der Untersuchung anwesend zu sein, was dieser auch getan habe. Die Zeugin QZ. auch bereits vor der Presseberichterstattung zu hiesigem Verfahren anderen Personen - ihrer Mutter, einer Freundin und ihrem Lebensgefährten - von der von ihr als traumatisch erlebten Behandlung durch den Angeklagten berichtet. Eine Hebammenausbildung, welche die Zeugin seinerzeit absolvierte, brach sie im Jahr 2014 ab, weil sie Skrupel entwickelt hatte, Frauen intim zu untersuchen. Sie führt dies auf die sie belastende Erfahrung, die Brustmassage des Angeklagten nicht unterbunden zu haben, zurück. Sie habe während der Massage ein Gefühl des „Ausgeliefertseins“ gehabt und wolle andere Frauen ihr gegenüber nicht in eine ähnliche Situation bringen. Aus Angst, man werde ihr nicht glauben, habe sie zunächst keine Anzeige gegen den Angeklagten erstattet, sich dann aber dazu entschlossen, als sie von dem Beginn des hiesigen Verfahrens erfahren habe. Auch in Bezug auf die Zeugin QZ. ist jedoch nicht festzustellen, dass Inhalte der Berichterstattung Einfluss auf ihre originellen Bekundungen genommen haben. 5. Die Feststellung, dass es sich bei der unter II.2.1.b) dargestellten Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Y., der bei der Zeugin W. vorgenommenen Klitorismassage, II.2.2.b) sowie der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G., II.2.3.c) jeweils nicht um ordnungsgemäße Behandlungsmethoden handelte, sondern das Handeln des Angeklagten sexuell motiviert war, folgt aus einer Gesamtwürdigung der in der Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände: 5.1 Zunächst waren die Behandlungen nicht medizinisch indiziert. Das Gericht war bei der Beurteilung hinsichtlich der Ausführung sowie der medizinischen Notwendigkeit der von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen sachverständig beraten durch den gynäkologischen Sachverständigen Dr. AE., Facharzt für Frauenheilkunde sowie Geburtshilfe und Oberarzt in der Frauenklinik der Universität LF.. Der Sachverständige hat sich in Bezug auf jede in der Hauptverhandlung vernommene Patientin des Angeklagten unter Berücksichtigung des im Ermittlungsverfahren erstellten vorbereitenden Gutachtens detailliert zu den von dieser jeweils geschilderten Behandlungsabläufen unter Auswertung der einschlägigen Fachliteratur, den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie klinischen Studien gutachterlich geäußert. In Bezug auf die Nebenklägerinnen Y. und G. sowie die Zeuginnen W., YB., LS., HB., WT., GS., QW., GD., EB., QZ., WY. und MW. hat der Sachverständige zudem die ihm vorliegenden Auszüge aus den Patientenakten detailliert erörtert und berücksichtigt. Die Kammer macht sich die nachvollziehbaren und überzeugenden, von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung insgesamt zu Eigen. Im Einzelnen: a) Tatkomplex Y. Der Sachverständige hat ausgeführt, sowohl die von dem Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin Y. als „Spezialbehandlung“ bezeichnete erste Vaginalmassage (aa), als auch das Einmassieren einer Creme zur Pilzprophylaxe unter Einschluss der Klitoris (bb) seien medizinisch nicht indiziert und fachlich nicht nachvollziehbar. aa) Zu einer Massage der Vulva und speziell der Klitoris im Rahmen gynäkologischer Untersuchungen hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, die Klitoris als Teil der äußeren Geschlechtsorgane der Frau werde im Rahmen der üblichen gynäkologischen Untersuchung - ebenso wie die restliche Vulva - lediglich auf äußerliche Auffälligkeiten inspiziert. Sollten sich Auffälligkeiten wie Knötchen oder Warzen ergeben oder von der Patientin berichtet werden, könne auch ein Abtasten der Klitoris erforderlich werden. Berührungen der Klitoris versuche der Gynäkologe davon abgesehen aufgrund ihrer Reizempfindlichkeit aber grundsätzlich zu vermeiden, indem etwa die vaginale Tastuntersuchung mittels Zeige- und/oder Mittelfinger dergestalt durchgeführt werde, dass der Daumen der untersuchenden Hand nicht nach oben in Richtung der Klitoris gehalten, sondern zur Seite geführt werde. Die medizinische Indikation einer Massage der Klitoris im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung ergebe sich weder aus Lehrbüchern noch sonstigen Leitlinien oder Studien. Sie sei zu keinem Zeitpunkt Teil einer gynäkologischen Behandlung. Hinsichtlich der ersten Massage der Nebenklägerin Y. hat sich der Sachverständige im Hinblick auf die Äußerung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin, nun sei sie so entspannt gewesen, dass sie von der Rektaluntersuchung nichts mitbekommen habe, mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, wonach er zur Vorbereitung und Erleichterung rektaler Untersuchungen gelegentlich Salbe im Bereich der Vulva anwende, um durch einen sensiblen Reiz aus dem vorderen Genitalbereich einen reflektorischen Tonusverlust des Afterschließmuskels zu erreichen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es sei durchaus vorstellbar, dass zwischen einer Nervenstimulierung im Bereich der Klitoris und einer muskulären Reaktion des Schließmuskels ein unmittelbarer neuronaler Zusammenhang bestehe. Zur Erleichterung einer gynäkologischen Rektaluntersuchung sei eine entsprechende Methode jedoch weder wissenschaftlich belegt, noch werde sie in der Fachliteratur empfohlen. Zur Durchführung der Rektaluntersuchung hat der Angeklagte ausgeführt, eine rektale Tastuntersuchung gehöre grundsätzlich zum Standard einer gynäkologischen Untersuchung. Soweit in der Praxis häufig eine solche erst bei Patientinnen ab einem Alter von 50 Jahren durchgeführt werde, liege dies wohl darin begründet, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Rektaluntersuchung bei jüngeren Frauen nicht erstatteten. Bei der rektalen Untersuchung, so der Sachverständige weiter, werde der Zeigefinger unter Verwendung eines Gleitmittels mit der Tastfläche steißbeinabwärts gerichtet in den After eingeführt. Unter Drehung einer Tastfläche werde der Finger nach vorne geschoben bis die Rückfläche des eingeschlagenen Fingers gegen den Damm zum Liegen komme. Zur Überwindung des Schließmuskels werde die Patientin zum Pressen aufgefordert, wodurch die Durchführung der Untersuchung ermöglicht werde. Eine Indikation der von dem Angeklagten geschilderten Methode ergebe sich aus medizinisch-fachlicher Sicht daher nicht. bb) Im Hinblick auf die bei der Nebenklägerin vorgenommene Einreibung einer nicht näher konkretisierbaren Creme im Bereich der Klitoris zur Pilzprophylaxe, hat der Sachverständige zunächst zum grundsätzlichen Einsatz von Salben im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung erläutert, Salben oder Cremes ohne therapeutischen Effekt kämen bei der vaginalen Tast- und Spekulumuntersuchung sowie der Rektaluntersuchung als Gleitmittel zum Einsatz. Sie erleichterten das Einführen des Fingers oder Spekulums. Die Applikation von Gleitmitteln im äußeren Genitalbereich sei hingegen inadäquat. Das Auftragen von therapeutischen Salben oder Cremes im Bereich der Vulva könne zur Behandlung von akuten Pilzinfektionen bei schmerzgeplagten Patientinnen sinnvoll sein, um hierdurch eine sofortige Linderung zu erreichen. Typische Symptome einer Vaginalpilzinfektion seien Jucken, Brennen sowie ein weißlich-krümeliger Ausfluss. Würden diese von Patientinnen in der Anamnese berichtet, lasse sich eine Pilzinfektion in der Regel bereits durch Blickdiagnose feststellen, zur Verifizierung könne ein Abstrich unter dem Mikroskop untersucht werden. Dort sei die Pilzinfektion sicher zu erkennen. In Ausnahmefällen könne eine Pilzinfektion unter dem Mikroskop auch festgestellt werden, ohne dass die Patientin Beschwerden geäußert hätte. Die Behandlung einer Pilzinfektion könne grundsätzlich oral mittels Einnahme von Antifungiziden oder lokal mittels Applikation einer Creme auf die befallenen Bereiche der Vagina erfolgen, gegebenenfalls in Kombination mit dem Einführen eines Vaginalzäpfchens zur Stabilisierung der Scheidenflora. Über welchen Zeitraum eine Therapie zu erfolgen habe, richte sich nach Ausmaß der Infektion und Ausprägung der Symptomatik. Leitlinien existierten insoweit nicht. Die Patientin erhalte jedenfalls in der Regel ein Rezept und führe die Therapie zu Hause durch. Dass der Gynäkologe die Salbe zur Behandlung der Pilzinfektion selbst auftrage, sei aus fachlicher Sicht allenfalls in Ausnahmefällen dann angezeigt, wenn es sich um eine ausgeprägte Symptomatik handele und die Patientin über Schmerzen klage. In diesem Fall würde auch er der Patientin anbieten, zur sofortigen Linderung der Beschwerden ein Antifungizid, welches regelmäßig in gynäkologischen Praxen vorhanden sei, zu applizieren. Da bei einer Scheideninfektion häufig auch die Vulva von dem Pilzbefall betroffen sei, könne es in derartigen Fällen auch angezeigt sein, die Salbe auf die Schamlippen und die Klitoris zu applizieren. Ein Einmassieren der Salbe sei jedoch nicht erforderlich und medizinisch nicht indiziert. Im Gegenteil sei eine Manipulation an dem gereizten Bereich, vor allem jedoch der Klitoris, so gut es geht zu vermeiden. Bei großflächigem, massivem Pilzbefall nehme die Applikation einen Zeitraum von 20, allenfalls 30 Sekunden ein. Eine Pilzprophylaxe, also eine vorbeugende Therapie, ohne dass eine Pilzinfektion tatsächlich vorliege, sei aus medizinisch-fachlicher Sicht nur äußerst selten angezeigt, etwa wenn bekannt sei, dass die Patientin in der Zukunft Antibiotika wird einnehmen müssen. Feststellbare Rötungen allein ließen nicht erwarten, dass sich eine Pilzinfektion ankündige, sondern könnten zahlreiche andere Ursachen haben. In Betracht kämen etwa Infektionen anderer Art, eine äußere Verletzung oder eine Krebserkrankung. Zur weiteren Diagnostik komme zunächst eine Befragung der Patientin oder die genauere Inspektion mittels Lupe in Betracht. Die vorbeugende Therapie einer Pilzinfektion, erst recht eine Salbenapplikation durch den Gynäkologen im Rahmen der Untersuchung, sei in derartigen Fällen medizinisch nicht indiziert. Danach indiziere die von dem Angeklagten bei der Nebenklägerin Y. festgestellte „diskrete Rötung“ eine Pilzprophylaxe mittels Applikation einer Salbe nicht, erst recht nicht das von der Nebenklägerin Y. geschilderte Einmassieren der Salbe im Bereich der Klitoris. Weder habe die Nebenklägerin Y. am 00.00.0000 diesbezügliche Beschwerden geäußert, noch sei in der Patientenakte eine Antibiotikaeinnahme dokumentiert. Auch sei weder die Durchführung einer Pilzprophylaxe, noch die insoweit verwendete Creme in der Patientenakte dokumentiert. Zur Dokumentation in den Patientenakten führte der Sachverständige aus, grundsätzlich seien ärztliche Maßnahmen und Diagnosen schon im Interesse des Gynäkologen umfassend zu dokumentieren. Für den dargelegten Fall der Applikation einer Antifungizid-Salbe im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung empfehle sich die Dokumentation dringend, um den späteren Erfolg der eingeleiteten Therapie nachvollziehen zu können. b) Tatkomplex W. aa) Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, das Angebot des Angeklagten, bei der Zeugin W. einen Orgasmus zu erzeugen, um das Verhalten der Vagina zu beurteilen (II.2.2.a)), sei medizinisch nicht indiziert und kein übliches Vorgehen bei Dyspareunie (= Schmerzen bei Durchführung von Geschlechtsverkehr). Bei der Zeugin W. liege zudem aufgrund der bei ihr entstandenen narbigen Veränderungen eine organische Ursache für das Vorliegen dieser Dyspareunie nahe. bb) Zu der bei der Zeugin W. durchgeführten Brustmassage (II.2.2.a)) hat der Sachverständige im Hinblick auf den Eintrag in der Krankenakte „fibröse Mastopathie“ zunächst ausgeführt, hierbei handele es sich um Veränderungen des Brustgewebes, welche durch ein Ungleichgewicht der Östrogen-Gestagen-Relation entständen. Symptome seien vor allem Knotenbildungen und prämenstruell verstärkte Brustschmerzen (Mastodynie). Eine Behandlung sei nur bei ausgeprägter Mastodynie notwendig. Die empfohlene Therapie bestehe in der Gabe von Gestagenen, Antiöstrogenen oder Prolaktinhemmern und Gonadotropinhemmern. Eine Massage der Brust könne ausweislich eines kurzen, aktuellen Statements, welches er einer lediglich für Ärzte zugänglichen Website, auf welcher amerikanische Leitlinien veröffentlicht würden, entnommen habe, Linderung bei Mastodynie verschaffen. Nähere Erkenntnisse hierzu ständen nicht zur Verfügung. In gängigen Lehrbüchern werde hingegen darauf hingewiesen, dass Brustmassagen nicht zu empfehlen seien, weil sie den Prolaktinspiegel erhöhten, was Mastopathiebeschwerden verschlimmern könne. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, die medizinische Indikation einer Brustmassage bei Mastopathie sei fraglich. Der Angeklagte hat in seiner am 18. Hauptverhandlungstag verlesenen Einlassung ergänzt, ein erhöhter Prolaktinspiegel im Blut habe auf subjektive Beschwerden keinen Einfluss. Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass die an der Zeugin W. durchgeführte Brustmassage des Angeklagten nicht sexuell motiviert war, sondern es sich um eine Behandlung im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung handelte, zumal die Zeugin im Anschluss tatsächlich eine Besserung ihrer Symptome feststellte. cc) Zu dem Einmassieren einer nicht näher konkretisierbaren Creme im Bereich der Klitoris der Zeugin W. zur Vorbereitung des Einführens eines Weitungsballons (II.2.2.b)), hat der Sachverständige zunächst zu der von der Zeugin W. beschriebenen und in ihrer Krankenakte dokumentierten Weitungstherapie mittels „XC.“ ausgeführt, bei dem „XC.“ handele es sich um einen Geburtstrainer, der jedoch auch nach der Entbindung zur Stärkung und Straffung der Beckenbodenmuskulatur eingesetzt werden könne. Welche Auswirkungen eine Therapie auf störende Narben im Bereich des Dammes habe, sei wissenschaftlich ungeklärt. Eine lokale Vorbereitung der Scheide sei laut Hersteller jedoch nicht erforderlich, zur Erleichterung werde stattdessen empfohlen, den Ballon mit einem Gleitgel zu benetzen. Keinesfalls sei das Einmassieren eines Gleitmittels im Bereich der Klitoris zur Vorbereitung der Einführung des Weitungsballons medizinisch-fachlich indiziert. c) Tatkomplex G. Der Sachverständige hat ausgeführt, die von dem Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin G. angekündigte - in der Patientenakte nicht dokumentierte - „Vorbehandlung“ mittels Salbe im Hinblick auf das „gelbliche Sekret“ sei medizinisch nicht nachvollziehbar: In der Patientenakte sei die klinische Untersuchung als „o.B.“, mithin unauffällig, beschrieben. Auch in dem durchgeführten Vaginalabstrich aus dem Labor „synlab WN.“ seien pathogene Bakterien nicht nachweisbar. Die vaginale Applikation einer Salbe, erst recht ein Einmassieren im Bereich der Klitoris sei bei unauffälligem Nativpräparat und unauffällig beschriebenem klinischen Befund medizinisch nicht indiziert und aus sachverständiger Sicht nicht nachvollziehbar. Die Eintragung in der Krankenakte „pos Nitrit“ vom 00.00.0000 füge sich zu der Diagnose eines Harnweginfekts. Bei den weiteren von der Nebenklägerin G. geschilderten Handlungen des Angeklagten handelte es sich offensichtlich nicht um gynäkologisch veranlasste Untersuchungen, was auch der Sachverständige bestätigt hat. Weder aus der Patientenakte, noch auch der Aussage der Nebenklägerin G. ergebe sich im Übrigen eine Indikation zur Applikation von BS. Dilatoren. 5.2 Die Kammer ist ferner überzeugt, dass es sich auch unabhängig von einer medizinischen Indikation bei den von dem Angeklagten an den Nebenklägerinnen Y. und G. sowie der Zeugin W. vorgenommenen Manipulationen im Bereich der Klitoris nicht um gynäkologische Behandlungen im Rahmen der Therapiefreiheit handelte, sondern der Angeklagte die Patientinnen so wie festgestellt sexuell stimulieren wollte. a) Dies folgt im Hinblick auf die Nebenklägerin Y. zunächst daraus, dass diese durch die Massage ihrer Klitoris tatsächlich zum Orgasmus gekommen ist, im Hinblick auf die Zeugin W. daraus, dass sie einen solchen nur mit Mühe unterdrücken konnte. Die Empfindlichkeit der Klitoris und ihre Bedeutung für die sexuelle Stimulation der Frau sind dem Angeklagten als Gynäkologe bekannt. Dass eine derart intensive sexuelle Stimulation von ihm unbeabsichtigt erfolgt sein soll, erscheint bereits fernliegend. Belegt wird die Absicht des Angeklagten im Fall der Nebenklägerin Y. zudem durch seine Äußerung „sie sind ja schön willig“. Ferner wird die Feststellung, dass der Angeklagte eine sexuelle Stimulation beabsichtigte, gestützt durch die beiden Episoden, als er der Zeugin W. bzw. der Zeugin WY. anbot, sie jeweils zum Orgasmus zu bringen. Im Hinblick auf die von der Zeugin WY. geschilderte Situation hat der gynäkologische Sachverständige ausgeführt, das Provozieren einer sexuellen Erregung sei nicht Bestandteil einer gynäkologischen Diagnostik oder Therapie. Der Gynäkologe könne mittels der üblichen gynäkologischen Untersuchung allenfalls anatomische Gründe für Orgasmusprobleme feststellen. b) Ferner ist festzustellen, dass es bei insgesamt elf Patientinnen des Angeklagten im Rahmen der Behandlung dazu kam, dass der Angeklagte eine - nach den Ausführungen des Sachverständigen wiederum nicht medizinisch indizierte – Manipulation im Bereich der Klitoris vornahm. Dabei zeigt sich, dass der Angeklagte für den Anlass der Behandlung, während derer es zu der Manipulation kam, ganz unterschiedliche Begründungen vorbrachte: Bei der Zeugin HL. soll, ebenso wie bei der Nebenklägerin Y., eine festgestellte Rötung das Einmassieren einer Salbe erforderlich gemacht haben, ohne dass die Zeugin HL. etwa bereits Beschwerden verspürt hätte. Bei der Zeugin EH. hat der Angeklagte das Einmassieren einer Salbe mit dem Vorhandensein von „Fleischwärzchen“ (= Fibrome) begründet. Hierzu hat der gynäkologische Sachverständige ausgeführt, die empfohlene Therapie liege in einer chirurgischen Abtragung der Fibrome. Bei der Zeugin QW. ist es zu einem Einmassieren einer nicht näher konkretisierbaren Salbe im Bereich der Klitoris einmal im Rahmen von Auffälligkeiten an der Scheide, möglicherweise einem Pilzbefall, ein weiteres Mal zur Ablenkung der Behandlung von Analrhagaden gekommen. Hierzu hat der gynäkologische Sachverständige ausgeführt, die sofortige lokale Therapie der Analrhagaden mit einer Salbe, insbesondere einer solchen mit einem Lokalanästhetikum, sei sinnvoll; die gleichzeitige Massage der Klitoris sei in beiden Fällen wiederum nicht indiziert. Bei der Zeugin WT. hat der Angeklagte das Einmassieren einer Salbe mit dem auffälligen Ergebnis des Pap-Abstrichs „2W“ begründet. Zu dem sich auch aus der Krankenakte der Zeugin WT. ergebenden Ergebnis hat der Sachverständige ausgeführt, das „W“ stehe für „Wiederholen“ und bedeute, der dem Gebärmutterhals entnommene Abstrich sei zunächst zu wiederholen. Eine Behandlung, erst recht das Einmassieren einer Salbe, sei durch das Ergebnis nicht indiziert gewesen. Bei der Zeugin YB. lagen Condylome (= durch einen Virus verursachte blumenkohlartige Hautveränderungen) sowie Scheidentrockenheit vor. Zusätzlich gab der Angeklagte bei der ersten der von der Zeugin YB. geschilderten Massage als Grund an, er müsse die Scheide massieren, um Flora und Schleimhaut zu stimulieren und abgestorbene Hautschüppchen zu entfernen. Der gynäkologische Sachverständige hat hierzu ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei allein im Hinblick auf die Condylome die Therapie mittels lokaler Salbenapplikation nachvollziehbar; eine Massage der Klitoris sei wiederum im Hinblick auf keinen der genannten Anlässe indiziert. Bei den Zeuginnen LS. und HB. soll Hintergrund der von dem Angeklagten durchgeführten Behandlungen wiederum das Vorliegen einer Pilzerkrankung gewesen sein, ohne dass die Patientinnen zuvor Beschwerden gehabt hätten. Auch insoweit hat der Sachverständige eine medizinische Indikation unter Bezugnahme auf seine bereits dargestellten Ausführungen zur Behandlung von Pilzerkrankungen verneint. Bei den Zeuginnen AJ. und MW. schließlich sollte die Massage der Klitoris der Vorbereitung der Rektaluntersuchung dienen. Auch insoweit kann auf die bereits dargelegten Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden. Insgesamt zeigt sich, dass es zu einer Manipulation der Klitoris der jeweiligen Patientin im Rahmen vorgeblicher Behandlungen verschiedenster Symptome oder Erkrankungen gekommen ist. Soweit es im Rahmen der Applikation einer Salbe dazu kam, dass der Angeklagte diese auch im Bereich der Klitoris einmassiert hat, kommt es darauf, ob die grundsätzliche Applikation einer Salbe in der konkreten Behandlungssituation medizinisch indiziert war oder nicht, nicht einmal in erster Linie an. Vor dem Hintergrund, dass der gynäkologische Sachverständige ausgeführt hat, im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung sei auch nur eine Berührung der Klitoris so weit wie möglich zu vermeiden, es bei dem Angeklagten jedoch wie dargestellt aus unterschiedlichen Gründen zu einer intensiveren Manipulation gekommen ist, spricht dies bereits dagegen, dass der Angeklagte mit der Manipulation ausschließlich therapeutische Ziele verfolgte. c) Dass die gynäkologischen Behandlungen des Angeklagten nicht nur rein medizinische Hintergründe hatten, zeigt sich aber auch an weiteren grenzüberschreitenden Äußerungen und Handlungen des Angeklagten. Zu nennen sind hier das Auf- und Abfahren an dem Bändchen des String-Tangas der Zeugin EH., für das eine Indikation nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ersichtlich ist sowie das Entlangfahren mit der Hand an ihren Oberschenkelinnenseiten bis zu einer Berührung des Vaginalbereichs, ferner das dargestellte Rasieren der Zeugin QW. und der Nebenklägerin G. rein aus kosmetischen Gründen sowie das Thematisieren des Behaarungszustandes in ästhetischer Hinsicht gegenüber den Zeuginnen WT. und QZ.. In Bezug auf die Zeugin QZ. zeigt sich vor allem an der Äußerung des Angeklagten, sie habe „nette Titten“, dass der Angeklagte die rein professionelle Sicht auf seine Patientinnen, welche er im Rahmen seiner Einlassungen immer wieder vorzugeben versucht hat, gerade nicht hatte. Im Hinblick auf die bei der Zeugin QZ. durchgeführte Brustmassage hat der gynäkologische Sachverständige zunächst zur grundsätzlichen gynäkologischen Brustuntersuchung ausgeführt, diese werde üblicherweise im Stehen durchgeführt, eine Untersuchung im Liegen sei indes ebenso gut möglich. Beide Brüste seien in der Regel nacheinander mit der einen Hand abzutasten, während die andere Hand als Widerlager diene. Es gebe jedoch auch Erkrankungen, bei denen zu untersuchen sei, ob sich die Brust auf beiden Seiten gleich verhalte. In diesem Fall müsse das gleichzeitige Befühlen der Brüste mit je einer Hand erfolgen. Salben oder Gels ohne therapeutischen Effekt könnten die Tastbarkeit von Tumoren durchaus erhöhen. Die von dem Angeklagten bei der Zeugin QZ. durchgeführte Brustmassage sei indes kein Bestandteil der Diagnostik oder Therapie einer gynäkologischen Untersuchung. Da von der Zeugin QZ., anders als von den Zeuginnen W. und EB., auch Beschwerden - im Zusammenhang mit einer Mastopathie - am Tag der Behandlung nicht berichtet worden wären, sei eine medizinisch-fachliche Indikation der Brustmassage nicht erkennbar. Dass diese Brustmassage nicht Teil einer gynäkologischen Behandlung war, sondern sich der Angeklagte der Zeugin sexuell nähern wollte, ergibt sich im Übrigen auch an dem festgestellten Kontext, hier vor allem der Äußerung des Angeklagten, die Zeugin QZ. habe „nette Titten.“ Schließlich zeigt vor allem auch die zum Nachteil der Nebenklägerin G. begangene Tat die Bereitschaft des Angeklagten, die gynäkologische Behandlungssituation zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen. Insgesamt ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte in jedem der festgestellten Fälle, in denen es zu einer Massage im Bereich der Klitoris gekommen ist, die sexuelle Stimulation der jeweiligen Patientin beabsichtigte. Die von ihm erläuterte Methode zur Durchführung oder Erleichterung der Rektaluntersuchung in Anlehnung an „TENS“ begründet hieran ebenfalls keinen Zweifel. Es mag sein, dass der Angeklagte von der Wirksamkeit dieser Methode überzeugt ist und er in den Fällen, in denen eine Massage der Klitoris im Zusammenhang mit der Durchführung einer Rektaluntersuchung erfolgte, hierdurch auch deren Durchführung erleichtern oder ermöglichen wollte. Aus den dargestellten Gründen beabsichtigte er aber jedenfalls auch die sexuelle Stimulation der jeweiligen Patientin. 6. Die Feststellungen zu der Biografie des Angeklagten, I.1 bis I.3, beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung. Zur Feststellung seiner Vorstrafenfreiheit ist der Bundeszentralregisterauszug vom 16.01.2017 verlesen worden. Zu den Räumlichkeiten der Praxis des Angeklagten und dem Ablauf einer üblichen Vorsorgeuntersuchung haben neben den als Zeuginnen vernommenen Patientinnen auch die Zeuginnen U. und R., ergänzend auch der Angeklagte selbst, bekundet. Wie erläutert, sieht die Kammer jedoch die Angabe des Angeklagten, es habe immer und ausnahmslos erst die Vaginal- und anschließend die Brustuntersuchung stattgefunden, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an. Dass der Angeklagte als Gynäkologe in H. einen ausgezeichneten Ruf hatte, haben alle als Zeuginnen vernommenen Patientinnen übereinstimmend bekundet. IV. Nach den unter II.2.1.b), II.2.2.b) und II.2.3.c) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen gemäß §§ 174 c Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. 1. Die Nebenklägerinnen Y. und G. sowie die Zeugin W. waren dem Angeklagten zum Zeitpunkt der zu ihrem Nachteil begangenen Taten jeweils wegen einer körperlichen Erkrankung im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB anvertraut. Das Anvertrautsein im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB setzt weder das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus noch kommt es darauf an, ob das Verhältnis auf Initiative des Patienten, des Täters oder eines Dritten begründet wurde. Ebenso ist unerheblich, ob die entsprechenden Tätigkeiten innerhalb von geschlossenen Einrichtungen, in der ambulanten Versorgung oder im Rahmen häuslicher Betreuung wahrgenommen werden. Ohne Belang ist zudem, ob tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet (BGH NStZ 2012, 440, 441). Die Nebenklägerin Y. suchte den Angeklagten [, im Herbst 2012,] am 00.00.0000 nicht nur zur Krebsvorsorgeuntersuchung, sondern auch wegen wieder aufgetretener Wechseljahrsbeschwerden, namentlich Schlaf- und Gedächtnisstörungen, auf. Es bestand somit eine über eine reine Vorsorgeuntersuchung hinausgehende, besondere Behandlungsbedürftigkeit. Die Zeugin W. hatte den Angeklagten zum Zeitpunkt der zu ihrem Nachteil begangenen Tat aufgesucht, weil ihre Beschwerden aufgrund der durch den mehrfachen Dammriss entstandenen Narbe derart zugenommen hatten, dass aus Sicht der Zeugin eine Behandlungsbedürftigkeit vorlag. Die Nebenklägerin G. hatte sich den Termin [, im Herbst 2013, am] 00.00.0000 wegen Beschwerden aufgrund von Pilzinfektionen nach wiederkehrenden Harnwegsinfekten geben lassen. Es wurde auch tatsächlich ein Harnwegsinfekt im Urin nachgewiesen. 2. Der Angeklagte hat an den ihm anvertrauten Personen auch jeweils eine sexuelle Handlung im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB vorgenommen. Eine solche liegt zunächst vor, wenn eine Handlung bereits objektiv, das heißt nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis eine Sexualbezogenheit erkennen lässt (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 184 h Rn. 3 mwN). Daneben können aber auch so genannte ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt. Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. BGH 4 StR 389/16; BGH NStZ-RR 2017, 43; Fischer, a.a.O., jeweils mwN). Aufgrund der besonderen Umstände einer gynäkologischen Untersuchung lassen die von dem Angeklagten an den Nebenklägerinnen Y. und G. sowie der Zeugin W. durchgeführten Cremebehandlungen im Bereich der Klitoris allein objektiv noch nicht zwingend eine Sexualbezogenheit erkennen. Da das Applizieren von Salben und Cremes, unter Umständen auch im Bereich der Klitoris, nach den dargestellten Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Dr. AE. im Rahmen einer ordnungsgemäßen gynäkologischen Untersuchung denkbar ist, lassen die Handlungen des Angeklagten ihre Sexualbezogenheit nicht ohne weiteres erkennen. Die Sexualbezogenheit ergibt sich aber jedenfalls aufgrund der dargestellten Motivation des Angeklagten, die Nebenklägerinnen sowie die Zeugin W. sexuell zu stimulieren. Gemäß § 184 h Nr. 1 StGB (bis zum 26.01.2015 gleichlautend § 184 g Nr. 1 StGB) sind sexuelle Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Die Prüfung der Erheblichkeit hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut zu erfolgen (vgl. BGH, a.a.O.) Nach dieser Gesamtbetrachtung ist in allen drei Fällen die Schwelle der Erheblichkeit überschritten: Die Nebenklägerin Y. und die Zeugin W. hat der Angeklagte jeweils derart intensiv im Bereich der Klitoris massiert, dass die Nebenklägerin Y. zum Orgasmus kam, die Zeugin W. einen solchen nur mit Mühe unterdrücken konnte. Hinsichtlich der Nebenklägerin G. folgt die Erheblichkeit der Handlung des Angeklagten jedenfalls im Zusammenhang mit der Vornahme der Intimrasur, dem Einreiben der Oberschenkelinnen- und Rückseiten mit Öl sowie der Simulation des von hinten durchgeführten Geschlechtsverkehrs. Ob jede der weiteren Handlungen auch bereits für sich genommen eine erhebliche sexuelle Handlung darstellen würde, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls in der Gesamtheit der von dem Angeklagten vorgenommenen Handlungen liegt die Erheblichkeit im Sinne des § 184 h Nr. 1 StGB auf der Hand. 3. Schließlich hat der Angeklagte die sexuellen Handlungen auch unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen. Dieser Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die Gelegenheit, die seine durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis begründete Vertrauensstellung bietet, unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mit der ihm anvertrauten Person ausnutzt (BGH NJW 2011, 1891, 1893). In dem vorliegenden Fall des sexuellen Missbrauchs im Rahmen gynäkologischer Untersuchungen liegt der Missbrauch auf der Hand. Die Umstände der gynäkologischen Untersuchung bringen es mit dem notwendigen Entkleiden des Intimbereichs sowie der einzunehmenden Position auf dem Behandlungsstuhl mit sich, dass die jeweilige Patientin sich des Schutzes ihrer Intimsphäre völlig begibt. Kommt es in dieser Situation zur Vornahme sexueller Handlungen, zumal unter Vorspiegelung einer medizinischen Indikation, liegt hierin ein massiver Missbrauch des dem Gynäkologen entgegengebrachten Vertrauens. 4. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. 1. § 174 c Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Strafrahmenverschiebungen waren nicht vorzunehmen. 2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und bis zum Zeitpunkt der begangenen Taten in jeder Hinsicht sozial integriert gelebt hat. Auch seither ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die abgeurteilten Taten liegen auch bereits lange zurück, das Verfahren hat lange gedauert und der Angeklagte sah sich durch das bereits aufgrund des Ermittlungsverfahrens angeordnete Ruhen seiner Approbation und den dadurch notwendig gewordenen Verkauf seiner Praxis bereits seit Ende des Jahres 2013 einem faktischen Berufsverbot ausgesetzt. Insoweit hatte und hat das Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Angeklagten. Aufgrund umfangreicher Presseberichterstattung hat der Angeklagte zudem bereits während des laufenden Verfahrens eine erhebliche öffentliche Stigmatisierung erfahren. Aufgrund seines Alters, seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Tatsache, dass er bislang in keiner Weise Kontakt zu kriminogenen Strukturen hatte, ist der Angeklagte als besonders haftempfindlich anzusehen, was die Kammer ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat. Auch hat sie in den Blick genommen, dass der Angeklagte neben der Freiheitsstrafe auch mit der Maßregel des Berufsverbots belastet wird. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in dem im Ermittlungsverfahren zur Akte gereichten Schriftstück gegenüber der Nebenklägerin Y. zumindest sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie von ihm durchgeführte Behandlung so traumatisch empfunden habe, wenn hierin auch kein Geständnis im Hinblick auf eigenes Fehlverhalten lag. Zulasten des Angeklagten musste die Kammer in den Fällen II.2.1.b) und II.2.3.c) vor allem die erheblichen - oben dargestellten - Folgen der Taten für die Nebenklägerinnen Y. und G. berücksichtigen, welche über die regelmäßige Folge der Tatbestandsverwirklichung des § 174 c Abs. 1 StGB hinausgehen. Beide mussten sich zur Verarbeitung der durch den Angeklagten zu ihrem Nachteil begangenen Tat in psychotherapeutische Betreuung und medikamentöse Behandlung begeben und leiden noch heute unter dem massiven Vertrauensmissbrauch. Zwar waren die Folgen bei der Nebenklägerin G. sicher auch deshalb derart gravierend, weil sie glaubt, der Angeklagte habe tatsächlich den vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt. Aufgrund der durchgeführten Handlungen hat der Angeklagte jedoch auch dies zurechenbar verursacht. Hinsichtlich der Nebenklägerin G. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass den Angeklagten mit ihr ein noch über das übliche Arzt-Patienten-Verhältnis hinausgehendes Vertrauensverhältnis verband, in dessen Rahmen der Angeklagte auch von den privaten Problemen der Nebenklägerin im Zusammenhang mit dem Scheitern ihrer Ehe erfahren hatte. Diese Tat hat der Angeklagte überdies in Kenntnis des bereits aufgrund der durch die Nebenklägerin Y. gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeleiteten Ermittlungsverfahrens begangen. Ausdrücklich nicht strafschärfend, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer die festgestellten Behandlungen der Zeuginnen HL., AJ., EH., QW., WT., YB., LS., HB., WY., MW. und QZ. berücksichtigt. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Für den Fall Y. : 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe Für den Fall W. : 9 Monate Freiheitsstrafe Für den Fall G.: 2 Jahre Freiheitsstrafe Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Sie hat dabei einerseits in den Blick genommen, dass der Angeklagte Taten zum Nachteil dreier Opfer begangen hat, andererseits - zu seinen Gunsten - hinsichtlich der bei einer Vielzahl von Patientinnen vorgenommenen „Einreibungen“ die Hemmschwelle mit der Zeit gesunken sein mag. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der Verfahrensdauer und der Haftempfindlichkeit des Angeklagten auf der einen und der erheblichen Folgen der Taten für die Nebenklägerinnen auf der anderen Seite, hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe insgesamt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten erkannt, die sie zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. VI. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens stellt sich als unangemessen lang im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) dar. Jeder Betroffene eines Strafverfahrens hat das aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK folgende Recht darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung des Gegenstandes und des Umfangs des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung, des Umfangs und der Ursache von Verfahrensverzögerungen zu beurteilen. Nach den unter II.3 getroffenen Feststellungen ist das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Köln für die Dauer von etwa zwei Monaten und durch die Kammer für die Dauer von etwa zwei Jahren nicht durchgängig gefördert worden. Dies stellt vor dem Hintergrund, dass die Verzögerung maßgeblich auf die von dem Angeklagten nicht zu vertretende Auslastung der 3. großen Strafkammer mit Haftsachen zurückzuführen ist, eine nicht hinnehmbare rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Ein durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in der Regel durch seine Feststellung und – gegebenenfalls – den Ausspruch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen ist, zu kompensieren Die Höhe der Kompensation ist auf Grund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. 3 StR 416/07 – juris). Im Hinblick auf den Umstand, dass für den Angeklagten mit der Dauer des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens aufgrund der Anordnung des Ruhens seiner Approbation bereits ein massiver Einschnitt in seine berufliche und wirtschaftliche Existenz verbunden war, hielt die Kammer zur Kompensation der verzögerungsbedingten Belastungen eine Berücksichtigung im Wege des Vollstreckungsmodells für erforderlich. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verfahrensverzögerung auf der einen und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auf der anderen Seite erachtet die Kammer einen Zeitraum von vier Monaten, der von der Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, für angemessen, aber auch ausreichend. VII. Darüber hinaus war gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 StGB ein Berufsverbot anzuordnen. Der Angeklagte hat die festgestellten, rechtswidrigen Taten unter Missbrauch seines Berufs begangen, indem er den sexuellen Missbrauch zum Nachteil der Nebenklägerinnen G. und Y. sowie der Zeugin W. unter dem Deckmantel der medizinischen Indikation oder jedenfalls therapeutischer Sinnhaftigkeit im Rahmen von gynäkologischen Untersuchungen vorgenommen und so gerade das ihm als Arzt entgegengebrachte Vertrauen seiner Patientinnen ausgenutzt hat. Die Gesamtwürdigung der Taten und des Angeklagten lässt zudem die Gefahr erkennen, dass er bei weiterer Ausübung seines Berufs erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Kammer hat auch hier die Feststellungen zu den Patientinnen, die sich erst nach Beginn der Hauptverhandlung gemeldet haben, sowie den Zeuginnen HL. und AJ. nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Die Hauptverhandlung hat ergeben, dass die abgeurteilten Taten nicht etwa Spontanverfehlungen des Angeklagten waren, sondern der Angeklagte die Ausübung seines Berufs regelmäßig, über einen längeren Zeitraum und unter Vorgabe verschiedener Indikationen zum sexuellen Missbrauch seiner Patientinnen ausgenutzt hat. So hat er die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Y. [, im Jahr 2012,] am 00.00.0000, die Tat zum Nachteil der Zeugin W. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 und die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin G. [, ebenfalls im Jahr 2013,] am 00.00.0000 begangen. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass bereits die Verurteilung den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung auch bereits geäußert hat, gegebenenfalls wieder als Gynäkologe tätig werden zu wollen, von der Begehung weiterer Taten abhalten wird. Danach hat die Kammer das ihr obliegende Ermessen dahin ausgeübt, das Berufsverbot anzuordnen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass seit den begangenen Taten zwar eine lange Zeit vergangen ist, die Taten bei den betroffenen Frauen aber zu teils massiven Belastungen geführt haben. Dass die Approbation des Angeklagten bereits ruht und er seine Praxis verkauft hat, steht der Anordnung nicht entgegen. Gegenstand des Verbots ist die Tätigkeit als Gynäkologe insgesamt. Eine weitere Einschränkung, etwa im Hinblick auf einzelne Behandlungsmodalitäten oder Patientengruppen, erschien der Kammer im Hinblick darauf, dass der Angeklagte gegenüber den Patientinnen unterschiedliche medizinische Begründungen für sein Handeln anführte, nicht angezeigt. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erachtet die Kammer vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten eine Dauer des Berufsverbots von 3 Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.