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Urteil

113 KLs 3/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0707.113KLS3.15.00
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Tenor

Der Angeklagte G ist der Vergewaltigung, des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig.

Die Angeklagte U (geb. U1) ist des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei schuldig.

Es werden deshalb verurteilt

der Angeklagte G zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

und die Angeklagte U zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 8 Monaten

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte U verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich des Angeklagten G wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 24.000,- angeordnet.

Hinsichtlich der Angeklagten U wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 150,- angeordnet.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.

Angewandte Vorschriften:

bezüglich des Angeklagten G:

§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung), 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung), 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 232 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung), 52, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 2 StGB, Art. 316h EGStGB, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG

bezüglich der Angeklagten U:

§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung), 232 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung), 27, 52, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 2 StGB, Art. 316h EGStGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte G ist der Vergewaltigung, des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig. Die Angeklagte U (geb. U1) ist des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei schuldig. Es werden deshalb verurteilt der Angeklagte G zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und die Angeklagte U zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte U verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Angeklagten G wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 24.000,- angeordnet. Hinsichtlich der Angeklagten U wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 150,- angeordnet. Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten. Angewandte Vorschriften: bezüglich des Angeklagten G: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung), 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung), 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 232 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung), 52, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 2 StGB, Art. 316h EGStGB, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG bezüglich der Angeklagten U: §§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung), 232 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB (in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung), 27, 52, 56 Abs. 1, Abs. 2, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d Abs. 2 StGB, Art. 316h EGStGB G r ü n d e: A. Feststellungen zu den Personen der Angeklagten I. Der Angeklagte G Der heute 32-jährige Angeklagte G ist in Köln geboren und dort gemeinsam mit zwei älteren Brüdern und einem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Die Eltern des Angeklagten sind italienische Staatsangehörige und vor seiner Geburt nach Deutschland ausgewandert, wo sein Vater als Plakatierer und seine Mutter als Reinigungskraft tätig war. Der Vater des Angeklagten verstarb im Jahr 2004. Zu seiner weiterhin in Köln lebenden Mutter pflegt der Angeklagte regelmäßigen Kontakt. Nach dem regelgerechten Besuch von Kindergarten und Grundschule besuchte der Angeklagte die Hauptschule, welche er nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Sodann begann er eine Ausbildung zum Stuckateur, die er jedoch nicht abschloss. In den Folgejahren übte der Angeklagte - immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - verschiedene Gelegenheitsjobs, etwa als Möbelpacker oder Paketzusteller, aus. Spätestens im Jahr 2012 nahm der Angeklagte den Betrieb eines angemieteten Kiosks im Kölner Süden auf, den er bis jedenfalls Dezember 2012 unter dem Namen „Z“ führte, wobei die Kammer zu den hieraus generierten Einnahmen des Angeklagten keine Feststellungen treffen konnte. Nachdem der Angeklagte den Betrieb des Kiosks während des Geschehens rund um die Nebenklägerin einem seiner Brüder überlassen hatte, führte er diesen - nach der Vornahme von Umbaumaßnahmen - von Juli 2013 bis jedenfalls September 2013 wieder selbst. Dazu, ob der Angeklagte in der Folgezeit noch einer beruflichen Tätigkeit nachging bzw. über sonstige Einkommensquellen verfügte, konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Im Jahr 2010 lernte der - zum damaligen Zeitpunkt noch im Haushalt seiner Mutter lebende - Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin T, kennen und zog in der Folgezeit mit dieser in eine Wohnung in Köln-Kalk, welche die Zeugin bereits zuvor mit ihrem aus einer anderen Verbindung stammenden Sohn bewohnt hatte. Nach der Trennung des Paares im Herbst 2013 zog der Angeklagte zunächst nach Düsseldorf und später nach Mönchengladbach, wo er eine eigene Wohnung bewohnt. Spätestens im Jahr 2010 schloss sich der Angeklagte der „Z1“, einer Unterstützergruppe des Motorradclubs „E“, und sodann im Jahr 2012 der ebenfalls dem Rocker-Milieu zuzurechnenden Gruppierung „Y1“ an. Endes des Jahres 2012 wechselte der Angeklagte zu den „E“, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. seit wann er dort über den Status eines vollwertigen Mitglieds verfügt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Die Angeklagte U Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39 Jahre alte Angeklagte U ist in Bulgarien geboren und aufgewachsen. Während der - auch heute noch in Bulgarien lebende - Vater der Angeklagten bis zu seiner Verrentung als Busfahrer tätig war, war ihre - mittlerweile verstorbene - Mutter beim Militär beschäftigt. Die Angeklagte hat zwei jüngere Schwestern, die ebenfalls in Bulgarien leben. Die Angeklagte besuchte in Bulgarien die Schule, wobei sie einen mit dem deutschen Abitur vergleichbaren Schulabschluss erlangte. Ihr sich daran anschließendes Studium der Landwirtschaftsökonomie schloss sie im Alter von 24 Jahren ab. In der Folgezeit unterstützte sie ihren heutigen Ex-Ehemann, den sie nach rund 10-jähriger Beziehung im Jahre 2000 geheiratet hatte, bei dessen auch grenzüberschreitend betriebenem Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kam es etwa ab dem Jahr 2002 zu ersten Aufenthalten der Angeklagten in Deutschland. Im Jahr 2005 ließen sich die Angeklagte und ihr Ex-Mann scheiden, wobei ihr gemeinsamer Sohn, der heute 15 Jahre alt ist, bei seinem in Bulgarien lebenden Vater verblieb. In den Folgejahren übte die Angeklagte verschiedene kurzfristige Tätigkeiten, etwa im Büro einer Immobilienfirma sowie in der Verwaltung des im Familieneigentum stehenden Obstgartens, aus. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - vermutlich deutlich - vor dem Jahr 2011 verließ die Angeklagte Bulgarien und nahm eine Tätigkeit als Prostituierte auf, wobei die Kammer weder zu den Orten noch zu den näheren Umständen ihrer entsprechenden Berufsausübung in der Zeit bis 2011 Feststellungen treffen konnte. Spätestens im Sommer 2011 kam die Angeklagte, die zuletzt in Belgien gelebt hatte, nach Köln, wo sie in der Folgezeit im Haus A-Straße ein unter dem Namen „P“ geführtes Wohnungsbordell betrieb und leitete, wozu im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen näher ausgeführt werden wird. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 06.12.2012 stellte die Angeklagte den Betrieb des Wohnungsbordells ein und ging ihrer Tätigkeit als Prostituierte in der Folgezeit und bis heute ausschließlich im Rahmen von Haus- bzw. Hotelbesuchen bei Freiern nach. Feststellungen zum dabei erwirtschafteten monatlichen Einkommen der Angeklagten konnte die Kammer nicht treffen. Die Angeklagte lebt weiterhin in einer Wohnung im Haus A-Straße, wobei sie sich mehrmals jährlich für längere Zeit in ihrer Heimat Bulgarien aufhält, wo sie unter anderem ihren Ex-Mann und dessen Familie in deren Hotelbetrieb unterstützt. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. B. Feststellungen zur Tat I. Die Nebenklägerin J Die im Jahr 1993 als drittes Kind ihrer Mutter geborene Nebenklägerin J ist in Ludwigshafen aufgewachsen. Ihren leiblichen Vater, der sich von ihrer Mutter bereits vor der Geburt der Nebenklägerin wieder getrennt hatte, lernte sie erst im Alter von 18 Jahren kennen. Da die Mutter der Nebenklägerin alkoholkrank und mit der alleinigen Erziehung ihrer drei Töchter überfordert war, wuchs die Nebenklägerin zwischen ihrem 3. und 15. Lebensjahr ebenso wie ihre Schwestern in verschiedenen Heimen bzw. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auf. Mehrere während dieser Zeit durchgeführte Versuche, die Nebenklägerin wieder in den mütterlichen Haushalt zurückzuführen, scheiterten wegen - teilweise auch körperlicher - Auseinandersetzungen zwischen beiden jeweils schon nach kurzer Zeit. Im Frühjahr 2009, die Nebenklägerin war zu diesem Zeitpunkt 15 alt, befand sie sich aufgrund von fremd- und eigen-aggressiven Ausbrüchen für die Dauer von 2 Monaten in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung im Pfalzklinikum Klingenmünster, wo ihr eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens bescheinigt wurde. Auf Betreiben ihre Stiefvaters, des Zeugen J1, der mit der Mutter der Nebenklägerin im Jahr 2003 eine Beziehung eingegangen war und diese im Jahr 2005 geheiratet hatte, kehrte die Nebenklägerin im Alter von 17 Jahren in den gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zurück. Der Zeuge J1 betrieb zu dieser Zeit eine Kneipe in der Ludwigshafener Innenstadt. Unter der Kneipe befand sich in einem Kellerraum ein Clubheim der dem Rocker-Milieu zugehörigen Gruppierung „Y1“. Dadurch bedingt kam auch die Nebenklägerin gelegentlich in Kontakt mit Mitgliedern des Clubs, wobei sie sich von dem entsprechenden Milieu - obgleich sie dieses jedenfalls vordergründig auch kritisch beurteilte - durchaus angezogen fühlte. In der Folgezeit machte die Nebenklägerin den Hauptschulabschluss und begann im Jahr 2010 eine Ausbildung als Köchin, die sie jedoch bereits nach wenigen Monaten abbrach. Im August 2011 begann die Nebenklägerin eine weitere Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin, wobei der Ausbildungsvertrag im August 2012 seitens des Ausbildungsbetriebes wegen häufiger unentschuldigter Fehlzeiten der Nebenklägerin gekündigt wurde. Über den Verlust auch ihrer zweiten Ausbildungsstelle geriet die Nebenklägerin in eine heftige Auseinandersetzung mit ihrem Stiefvater, dem Zeugen J1, was dazu führte, dass die Nebenklägerin im September 2012 aus dem elterlichen Haushalt auszog und zunächst ein Zimmer in einer städtischen Obdachlosenunterkunft zugewiesen bekam. Schon nach kurzer Zeit verließ die Nebenklägerin die Unterkunft jedoch wieder und bezog ein Zimmer in der von ihrer Schwester, der Zeugin B, sowie deren Lebensgefährtin, der Zeugin A, bewohnten 2-Zimmer-Wohnung. Beginnend mit dem 19. Oktober 2012 nahm die Nebenklägerin beim Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e. V. (CJD) an einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit dem Ziel der Vermittlung in eine neue Ausbildungsstelle als Verkäuferin teil. Etwa zeitgleich begann sie mit ihrer durch Fördergelder des Arbeitsamts subventionierten Führerscheinausbildung. Über ihre Schwester Janine sowie deren Lebensgefährtin, der Zeugin A, hinaus bestand das soziale Umfeld der Nebenklägerin zum damaligen Zeitpunkt in erster Linie aus losen Bekannten. Regelmäßigen Kontakt pflegte sie lediglich noch zu der ihr bereits aus Kindertagen bekannten Zeugin M sowie der Zeugin O, wobei sich die Zusammentreffen zwischen der Nebenklägerin und den Zeuginnen im Wesentlichen auf gemeinsame Stadtbummel und Party-Abende beschränkten. Bereits in früher Jugend kam die Nebenklägerin erstmals in Kontakt mit Cannabis, welches sie in der Folgezeit regelmäßig konsumierte. Ab einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt begann die Nebenklägerin auch mit dem Konsum von Amphetamin, wobei sie dieses in den Jahren ab 2010 phasenweise - insbesondere als „Partydroge“ und in Gesellschaft der Zeugin M - intensiv konsumierte. II. Das Geschehen im Vorfeld der Taten Im März 2012 kontaktierte die zu diesem Zeitpunkt 18-jährige, jedoch über ein eher jüngeres Erscheinungsbild verfügende, Nebenklägerin den damals 27-jährigen Angeklagten G über die Internetplattform „facebook“, nachdem sie dort auf das Profilbild des Angeklagten, welches diesen in einer Kutte des Motorradclubs „Y1“ zeigte, aufmerksam geworden war. In der Folgezeit entwickelte sich ein reger schriftlicher sowie mit der Zeit auch gelegentlich telefonischer Austausch zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten, in dessen Verlauf die Nebenklägerin, die zunehmend Interesse an dem Angeklagten G fand und diesem Gefühle des Verliebtseins entgegenbrachte, diesem auch ausführlich über ihre Wohnsituation, ihre familiäre und berufliche Lage sowie die sich insoweit fortlaufend ergebenden Veränderungen berichtete. Der Angeklagte erzählte der Nebenklägerin seinerseits, dass er in Köln einen Kiosk betreibe und gerade dabei sei, von den „Y1“ zu den „E“ zu wechseln. Weiterhin war auch bereits zu diesem Zeitpunkt der zwischen beiden bestehende Altersunterschied ein Thema. Im November 2012 kamen beide überein, dass die Nebenklägerin den Angeklagten zum Zweck eines persönlichen Kennenlernens für ein Wochenende in Köln besuchen kommen würde. Da der Nebenklägerin der Gedanke, den ihr lediglich aus Telefonaten sowie schriftlichen Nachrichten bekannten, rund 9 Jahre älteren und dem Rocker-Milieu zugehörigen, Angeklagten alleine zu besuchen, nicht behagte, bat sie die Zeuginnen B und A, sie nach Köln zu begleiten. Der hierüber von der Nebenklägerin im Vorfeld des Besuchs verständigte Angeklagte zeigte sich damit einverstanden und sagte zu, ein Hotelzimmer für die drei Frauen zu bezahlen. Am 30.11.2012 begab sich die Nebenklägerin in Vorbereitung ihres Besuchs in Köln in Begleitung der Zeugin A zum Friseur, wo sie ihre - von Natur aus braunen - Haare rötlich färbte sowie sich einen sogenannten „Sidecut“, bei dem die Haare auf der einen Kopfseite lang und auf der anderen auf eine Länge von wenigen Millimetern rasiert getragen werden, frisieren ließ. Am Vormittag des 01.12.2012 fuhr die Nebenklägerin in Begleitung der Zeuginnen B und A mit dem Zug von Ludwigshafen nach Köln, wobei die Frauen ein von der Nebenklägerin erworbenes für die Hin- und Rückfahrt der Gruppe gültiges Wochenendticket nutzten. Der Angeklagte G holte die Frauen mit dem damals in seinem dauerhaften Besitz stehenden 5er BMW am Hauptbahnhof ab. Bereits beim Einstieg in das Fahrzeug fiel der Nebenklägerin und den Zeuginnen ein im Bereich der Beifahrertür verstauter Alu-Baseballschläger auf; die Nebenklägerin nahm weiterhin ein in der Mittelkonsole liegendes Klappmesser wahr. Der Angeklagte fuhr die Nebenklägerin und die Zeuginnen zur Wohnung eines Freundes, wo er sie für die Dauer etwa einer Stunde alleine zurück ließ, damit diese Gelegenheit haben würden, sich für einen Stadtbesuch zurecht zu machen. Sodann holte der Angeklagte die Frauen wieder ab und verbrachte diese in die Kölner Innenstadt, wobei er sich wiederum nach kurzer Zeit von der Gruppe verabschiedete und diese erst einige Stunden später zu einem gemeinsamen Essen in einem Schnellrestaurant wieder abholte. Am Abend holte der Angeklagte die Nebenklägerin aus dem Hotel, in dem er für die Zeuginnen B und A ein Doppelzimmer angemietet hatte, ab und verbrachte diese in ein anderes Hotel, wo er für sich und die Nebenklägerin ein Zimmer reserviert hatte. Im Verlauf der Nacht kam es erstmals zum Austausch von Zärtlichkeiten zwischen beiden, nicht jedoch zum Geschlechtsverkehr. Am Morgen des Folgetages, dem 02.12.2012, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Nebenklägerin einerseits und den Zeuginnen B und A andererseits, nachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte sich zum Hotelzimmer der Zeuginnen begeben hatten, um diese für eine gemeinsame Unternehmung abzuholen. Hintergrund dessen war, dass die Zeuginnen B und A das Zimmer in einem äußerst unsauberen Zustand - Herumliegenlassen von Essensresten und Abfall - hinterlassen hatten, wofür sich die Nebenklägerin, die sich für das Verhalten ihrer Begleiterinnen verantwortlich fühlte, vor dem - das Zimmer bezahlenden und über dessen Zustand verärgerten - Angeklagten schämte. Da die Nebenklägerin und die Zeuginnen aufgrund der aus dem Streit resultierenden schlechten Stimmung innerhalb der Gruppe - ebenso wie der Angeklagte selbst - an einem weiteren gemeinsamen Zeitvertreib in Köln kein Interesse mehr hatten, verbrachte der Angeklagte diese mit seinem PKW unmittelbar zum Hauptbahnhof, wobei die Frauen, deren Ticket nur für einen erst am Nachmittag abfahrenden Zug Gültigkeit hatte, bis zur Abfahrt des Zuges noch einige Stunden Zeit zu überbrücken hatten. Am Bahnhof angekommen parkte der Angeklagte sein Fahrzeug in der Nähe des Haupteingangs und wandte sich - noch in Anwesenheit der Zeuginnen B und A - mit der Frage, ob sie bei ihm in Köln bleiben wolle, an die Nebenklägerin. Die Nebenklägerin entgegnete daraufhin, nach Ludwigshafen zurückkehren und dort zunächst ihre Ausbildung zu Ende führen und ihren Führerschein machen zu wollen. Der Angeklagte teilte der Nebenklägerin daraufhin mit, er wolle trotzdem noch alleine mit ihr sprechen, woraufhin die Nebenklägerin, die im Besitz des gemeinsamen Zugtickets war, die Zeuginnen B und A aufforderte, bereits vorzugehen, sie werde gleich nachkommen. III. Das Tatgeschehen 1. Nachdem die Zeuginnen B und A das Fahrzeug verlassen und in Richtung des Haupteingangs des Bahnhofs davon gegangen waren, wiederholte der Angeklagte die an die Nebenklägerin gerichtete Frage, ob sie bei ihm bleibe. Als die Nebenklägerin dies abermals verneinte, dem Angeklagten jedoch erklärte, sie könne ihn, sobald sie ihren Führerschein habe, ja regelmäßig in Köln besuchen, herrschte der Angeklagte sie an, er lasse sich „nicht verarschen“. Zeitgleich setzte der Angeklagte seinen PKW - für die Nebenklägerin völlig überraschend - in Bewegung und fuhr los. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, die Nebenklägerin, die er nicht zuletzt aufgrund ihrer nur brüchigen familiären, beruflichen und sozialen Bindungen für ein geeignetes Opfer hielt, falls nötig auch gegen ihren Willen in Köln festzuhalten, um sie durch die Anwendung von Gewalt und/oder Drohungen zur Aufnahme der Prostitution zu bringen. Als die am Eingang des Bahnhofsgebäudes angekommenen Zeuginnen A und B sich zum Abstellort des Fahrzeuges des Angeklagten umdrehten und feststellten, dass dieses verschwunden war, riefen sie umgehend auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin an. Der Angeklagte riss der Nebenklägerin daraufhin ihr klingelndes Telefon aus der Hand, entnahm diesem während eines verkehrsbedingten Halts die eingelegte SIM-Karte und warf diese aus dem Fenster. Das Mobiltelefon der Nebenklägerin behielt er ein. Die Nebenklägerin, die über die plötzliche Verhaltensänderung des Angeklagten und dessen verbal und körpersprachlich aggressives Auftreten schockiert war, traute sich nicht, sich dem Angeklagten verbal oder körperlich zu widersetzen und machte aus demselben Grund auch keine Anstalten, das Fahrzeug, etwa bei einem Halt an einer Ampel, zu verlassen. Der Angeklagte steuerte nunmehr mit der Nebenklägerin das auf der Frankfurter Straße in Köln-Kalk gelegene X1-Hotel an, wo er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ein Zimmer angemietet hatte, um die Nebenklägerin dort vorübergehend unterzubringen. Der Angeklagte erhielt von dem an der Rezeption tätigen männlichen Bediensteten den Zimmerschlüssel, wobei bei der Nebenklägerin aufgrund der freundschaftlichen Begrüßung zwischen dem Angeklagten und dem Hotelmitarbeiter sowie des ohne jegliche Formalitäten ablaufenden Check-Ins mit Schlüsselübergabe der Eindruck einer bereits längeren Bekanntschaft zwischen beiden entstand. Der Angeklagte verbrachte die Nebenklägerin in ein in einem der oberen Stockwerke des Hotels gelegenes Zimmer, welches - wie sämtliche Zimmer des X1-Hotels - nicht mit einem Telefon ausgestattet und dessen Zimmerschloss mit einem herkömmlichen Schlüssel zu öffnen und verschließen war. Nachdem er der Nebenklägerin erklärt hatte, sie solle „keine Faxen machen“ und sich „ruhig verhalten“, ließ der Angeklagte diese alleine in dem Zimmer zurück und verschloss dieses von außen. Die Nebenklägerin, die angesichts des aus ihrer Sicht gänzlich unerwarteten Verhaltens des Angeklagten schockiert und erheblich verängstigt war, wagte es nicht, etwa durch ein Rufen oder Klopfen auf sich aufmerksam zu machen. Aufgrund ihrer Annahme, der an der Rezeption tätige Hotelmitarbeiter sei mit dem Angeklagten G bekannt und toleriere bzw. unterstütze möglicherweise sogar dessen Vorgehen, ging die Nebenklägerin insbesondere davon aus, von Seiten des Hotelpersonals keine Hilfe erwarten zu können. Den Rest des Tages verbrachte die Nebenklägerin damit, auf dem Bett zu liegen und fernzusehen, wobei der Angeklagte im Verlauf des Tages einmal erschien, um sie mit Essen und Getränken aus einem Schnellrestaurant zu versorgen, das Zimmer jedoch unmittelbar wieder verließ. Die Zeuginnen B und A versuchten in den Stunden bis zur Abfahrt des Zuges zahlreiche Male, die Nebenklägerin über Anrufe, SMS sowie Whats-App-Nachrichten zu erreichen, stellten jedoch bereits nach dem ersten Anrufversuch fest, dass sämtliche Anrufe auf die Mailbox umgeleitet und Whats-App-Nachrichten nicht mehr übermittelt wurden. Die Zeuginnen waren zwar über das aus ihrer Sicht höchst ungewöhnliche Verhalten der Nebenklägerin erstaunt und in Sorge, hielten es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass diese sich aufgrund des vorangegangenen Streits gegen eine gemeinsame Rückreise entschieden haben könnte und sich zu einem späteren Zeitpunkt melden werde. Da die Zeuginnen keine Möglichkeit mehr sahen, mit der Nebenklägerin in Kontakt zu treten und die Zeugin A zudem wegen ihres in der Wohnung in Ludwigshafen alleine zurückgelassenen Hundes zum Aufbruch drängte, kauften beide sich schließlich ein neues Zugticket und traten am Nachmittag die Heimfahrt an. Zurück in Ludwigshafen setzten die Zeuginnen B und A noch am selben Tag die Mutter der Zeugin B und der Nebenklägerin über deren Verbleib in Köln in Kenntnis. Nachdem diese sich gleichgültig gegenüber dem Schicksal der Nebenklägerin gezeigt hatte, kontaktierte die Zeugin B den leiblichen Vater der Nebenklägerin, L, um diesen über das Geschehen zu informieren. Auf Bitten von L übermittelte die Zeugin B diesem die Mobilfunknummer des Angeklagten, über die sie verfügte, nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten im Verlauf des Wochenendes bei einer Gelegenheit vom Mobiltelefon der Zeugin aus kontaktiert hatte. L, der befürchtete, die Nebenklägerin könne sich unfreiwillig bei dem Angeklagten aufhalten, verfasste daraufhin eine SMS-Nachricht an den Angeklagten, in welcher er diesem schrieb, dass die Nebenklägerin sich sofort bei ihm melden solle, er andernfalls nach Köln kommen und sie abholen werde. In der Nacht kehrte der Angeklagte in das Hotelzimmer zurück, wodurch die bereits eingeschlafene Nebenklägerin erwachte. Der Angeklagte warf mehrere Kondome auf das Bett und forderte die Nebenklägerin auf, sich auszuziehen. Die Nebenklägerin, die das Geschehen und ihre Situation nach wie vor als „unwirklich“ empfand, beschloss, sich dem Angeklagten zu fügen und kam seiner Aufforderung nach, woraufhin der Angeklagte mit ihr den geschützten Analverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin dem Analverkehr deutlich ablehnend gegenüberstand, nachdem sie, wie sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt berichtet hatte, im Alter von 14 Jahren von drei ihr unbekannten Männern nachts in einer Ludwigshafener Parkanlage überfallartig vergewaltigt worden war. Auch den Folgetag und die Nacht verbrachte die Nebenklägerin eingeschlossen in dem Hotelzimmer, wobei der Angeklagte wiederum nur kurzfristig erschien und ihr Essen und Getränke brachte. Sodann kehrte er erst wieder in der Nacht in das Zimmer zurück, welches er am nächsten Morgen, dem 04.12.2012, noch bevor die Nebenklägerin erwachte wieder verließ. Am Vormittag holte der Angeklagte die Nebenklägerin mit seinem PKW in dem Hotel ab. Im Auto setzte er diese über die von ihm erhaltene SMS-Nachricht des L in Kenntnis, indem er ihr mitteilte, ihr „Drecksvater“ habe ihm geschrieben. Er forderte die Nebenklägerin auf, sie solle diesen anrufen und ihm mitteilen, dass alles in Ordnung sei. Sodann schrieb der Angeklagte, der über zwei Mobiltelefone verfügte, von denen er eines ausschließlich für die Kommunikation mit Mitgliedern der „Y1“ bzw. später der „E“ nutzte, der Nebenklägerin auf einem der Mobiltelefone vor, was sie ihrem Vater gegenüber zu erklären habe, nämlich sinngemäß, dass es ihr gut gehe, sie den Angeklagten liebe und sie sich entschlossen habe, bei diesem in Köln zu bleiben und mit ihm ein neues Leben anzufangen. Sein anderes Mobiltelefon übergab der Angeklagte der Nebenklägerin, welche daraufhin mit ihrem Vater ein Telefonat im Sinne der Vorgaben des Angeklagten führte. Weiterhin zeigte der Angeklagte der Nebenklägerin eine SMS-Nachricht der Zeugin M, die sich darin bei ihm nach dem Verbleib der Nebenklägerin erkundigte. Die Nachricht hatte der Angeklagte bereits in schroffem Tonfall dahingehend beantwortet, dass es der Nebenklägerin gut gehe, sie in Köln bleiben wolle und die Zeugin M ja kommen und sich hiervon überzeugen könne. Sowohl der Vater der Nebenklägerin als auch die Zeugin M übernahmen hiernach keine weiteren Versuche, Näheres über den Verbleib der Nebenklägerin zu erfahren. Vielmehr gab sich das - von L und der Zeugin M über die Kommunikation mit der Nebenklägerin bzw. dem Angeklagten in Kenntnis gesetzte - Umfeld der Nebenklägerin mit der Erklärung, diese habe mit dem Angeklagten in Köln ein neues Leben begonnen, zufrieden. Der Angeklagte verbrachte die Nebenklägerin nunmehr in die A-Straße in Köln-Ehrenfeld, wo die ihm persönlich bekannte und zuvor von ihm telefonisch kontaktierte Angeklagte U in ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses ein Wohnungsbordell betrieb. Nach Ankunft vor dem Haus händigte der Angeklagte der Nebenklägerin noch im PKW das ihr abgenommene Mobiltelefon wieder aus, wobei er in dieses nunmehr eine Prepaid-Karte des Mobilfunkanbieters Ay-Yildiz eingelegt hatte, mit welcher ein Zugang ins Internet nicht möglich war. Die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontakte der Nebenklägerin hatte der Angeklagte ebenso wie die Liste der getätigten und empfangenen Anrufe gelöscht und lediglich seine eigene Rufnummer als Eintrag im Telefonbuch des Mobiltelefons belassen. Weiterhin forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, ihm ihre Passwörter für ihre Konten bei facebook sowie Whats-App zu nennen. Dem kam die Nebenklägerin nach, woraufhin der Angeklagte die Konten der Nebenklägerin löschte. Die der Nebenklägerin ausgehändigte Prepaid-Karte lud der Angeklagte in der Folgezeit regelmäßig mit Guthaben auf, wobei er der Nebenklägerin die strikte Anweisung erteilte, ausschließlich ihn mit dem Mobiltelefon zu kontaktieren und mit keiner anderen Person Rufnummern auszutauschen. Außerdem wies er die Nebenklägerin an, stets ans Telefon zu gehen, wann immer er sie anrufe bzw. ihn - sollte sie einmal einen Anruf von ihm verpasst haben - sofort zurückzurufen. Schließlich ließ der Angeklagte sich von der Nebenklägerin ihren Personalausweis und die zum Girokonto der Nebenklägerin bei der O1-Bank Rhein-Neckar gehörende EC-Karte aushändigen, um deren tatsächliche sowie subjektiv empfundene Hilflosigkeit weiter zu verstärken. Nach einem weiteren Anruf des Angeklagten G bei der Angeklagten U begab diese sich vor das Haus, um die Nebenklägerin in Empfang zu nehmen. Gemeinsam gingen die beiden Angeklagten und die Nebenklägerin die Treppen zur Wohnung der Angeklagten U im 2. OG hinauf, wobei die Angeklagte U vor und der Angeklagte G hinter der Nebenklägerin liefen. In der Wohnung der Angeklagten U, wo zu diesem Zeitpunkt neben dieser zwei weitere bulgarische Prostituierte wohnten und arbeiteten, teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, es kämen gleich Männer, mit denen sie gegen Geld zu schlafen habe. Im Übrigen habe sie auf das zu hören, was die Angeklagte U ihr sage. An die Angeklagte U gerichtet sagte der Angeklagte, diese solle die Nebenklägerin „einarbeiten“; sollte „etwas sein“, wisse sie ja, was zu tun sei. Dies verstand die Angeklagte U zutreffend so, dass sie der Nebenklägerin Freier zuführen solle und den Angeklagten G verständigen solle, sofern die Nebenklägerin sich ihren, der Angeklagten, Anweisungen widersetzen sollte. Sodann verließ der Angeklagte G die Wohnung, woraufhin die Angeklagte U die Wohnungstür verschloss und den Schlüssel einbehielt. Kurze Zeit nachdem der Angeklagte das Wohnungsbordell verlassen hatte, erschien ein Freier, woraufhin die Angeklagte U die Nebenklägerin aufforderte, es mit diesem „zu probieren“, es bleibe ihr „eh nichts anderes übrig“. Nachdem der eingetroffene Freier - wie in dem Bordellbetrieb üblich - von der Angeklagten aufgefordert worden war, duschen zu gehen, führte die Angeklagte die Nebenklägerin in eines der beiden Verrichtungszimmer und zeigte dieser die dort befindlichen Utensilien (Kondome, Gleitmittel u.ä.). Als der Freier, vor dem die Nebenklägerin aufgrund seines aus ihrer Sicht fortgeschrittenen Alters, Übergewichts sowie starker Körperbehaarung großen Ekel empfand, das Zimmer kurze Zeit später betrat und dazu ansetzte, die noch bekleidete Nebenklägerin zu berühren, wich diese ihm wiederholt aus, woraufhin der Freier das Verrichtungszimmer verließ, um sich bei der Angeklagten U über das Verhalten der Nebenklägerin zu beschweren. Die Angeklagte betrat daraufhin in Begleitung des Freiers das Zimmer und herrschte die Nebenklägerin in lautem Ton an, diese solle „den Job richtig machen“. Da die Nebenklägerin keine Möglichkeit sah, der Situation zu entkommen, legte sie sich auf das Bett, ließ sich von dem Freier entkleiden und den nachfolgenden geschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss über sich ergehen. In der Zwischenzeit kontaktierte die Angeklagte U den Angeklagten G telefonisch, um ihn über das anfänglich widerspenstige Verhalten der Nebenklägerin in Kenntnis zu setzen. Der Angeklagte G kehrte daraufhin zu der Wohnung der Angeklagten zurück, wo er kurze Zeit nachdem der Freier die Wohnung verlassen hatte eintraf. Der Angeklagte schrie die Nebenklägerin - in Anwesenheit der Angeklagten U - daraufhin an, er wolle so etwas nicht noch einmal erleben und es sei „ja wohl nicht so schwer, zu ficken“. Dabei trat der Angeklagte derart aggressiv auf, dass die Nebenklägerin fürchtete, er werde ihr gegenüber körperlich gewalttätig werden. Der Angeklagte G verließ sodann die Wohnung wieder, woraufhin die Angeklagte U der Nebenklägerin im Verlauf des Nachmittags noch einen weiteren Freier zuführte. Die Nebenklägerin ließ den Geschlechtsverkehr mit diesem ohne weitere Anstalten, sich hiergegen zur Wehr zu setzen, teilnahms- und regungslos über sich ergehen. Am Abend erhielt die Nebenklägerin von der Angeklagten, die von den beiden von der Nebenklägerin bedienten Freiern einen Betrag in Höhe von insgesamt Euro 150,- vereinnahmt hatte, einen Betrag in Höhe von Euro 75,- ausgehändigt. Auch am Folgetag bediente die Nebenklägerin auf Geheiß der Angeklagten U zwei Freier, wofür die Angeklagte von diesen wiederum einen Betrag in Höhe von Euro 150,- erhielt, wobei sie abermals die Hälfte an die Nebenklägerin weiterleitete. Die Angeklagte selbst verließ im Laufe des Tages jedenfalls einmal die Wohnung, um bei einem Freier einen Haus- oder Hotelbesuch durchzuführen. Zuvor übergab sie einer der beiden bulgarischen Prostituierten einen Wohnungsschlüssel und wies diese an, die Wohnungstür während ihrer, der Angeklagten, Abwesenheit verschlossen zu halten, was diese sodann auch tat. Am nächsten Tag, dem 06.12.2012, erschien der Angeklagte G morgens mit seinem PKW an der Wohnanschrift der Angeklagten U. Den Verdienst der Nebenklägerin in Höhe von insgesamt Euro 150,- ließ der Angeklagte sich aushändigen, um diesen für sich zu verwenden, nachdem er sich zuvor bei der Angeklagten U erkundigt hatte, wie viel Geld die Nebenklägerin eingenommen habe. Nunmehr verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin, die er nach dem Aufenthalt bei der Angeklagten U für ausreichend „eingearbeitet“ hielt, zum - auf die Beschäftigung junger Prostituierter spezialisierten - Bordellbetrieb „D“ in Köln-Rath. Zuvor hatte der Angeklagte den ihm persönlich bekannten Betreiber des Bordells, den Zeugen S, kontaktiert, um ihm das Erscheinen der Nebenklägerin anzukündigen. Das „D“ hielt der Angeklagte insbesondere deshalb als zweite Station der Beschäftigung der Nebenklägerin für geeignet, da dort bereits die - mittlerweile verstorbene - Elvire Bajrami unter dem Arbeitsnamen „Sarah“ der Prostitution nachging, deren Zuhälter der - ebenfalls verstorbene - mit dem Angeklagten damals eng befreundete Y, wie der Angeklagte zu Lebzeiten ein Mitglied der „E“, war. Der Angeklagte ging dabei - wie sich zeigen würde zutreffend - davon aus, dass die unter dem Einfluss des Y stehende Elvire Bajrami die Nebenklägerin auf entsprechende Anweisung bei ihrer Tätigkeit kontrollieren und ihm über deren Verhalten Bericht erstatten werde. Der Angeklagte beabsichtigte, dadurch jederzeit die vollständige Kontrolle über die Nebenklägerin zu haben, um gegebenenfalls aufkommende Gedanken der Nebenklägerin an eine bzw. Anstalten zu einer Flucht sofort wirksam unterbinden zu können. Auf dem Parkplatz des „Ds“ wurde die Nebenklägerin von der Elvire Bajrami in Empfang genommen, die sich sodann mit ihr in den Bordellbetrieb begab, den der Angeklagte nach den Hausregeln, die den Zutritt zum Bordell für dieses nicht als Freier aufsuchende männliche Personen nicht gestatteten, nicht betreten durfte. Auf der Fahrt zum „D“ hatte der Angeklagte G der Nebenklägerin ihren Personalausweis - allerdings nur kurzfristig - wieder ausgehändigt, da ihm bekannt war, dass sie diesen für die Durchführung der Anmeldeformalitäten im Bordellbetrieb benötigen würde. Weiterhin hatte er der Nebenklägerin zuvor von ihm beschaffte kindlich bzw. jugendlich anmutende Bekleidung, wie sie von den Prostituierten nach den Vorgaben des Bordells bei ihrer Tätigkeit zu tragen war, gegeben. Auch hatte der Angeklagte mit der Nebenklägerin - möglicherweise aber nicht sicher feststellbar bereits auf dem Weg zum „D“, spätestens aber nach einigen Tagen - einen Friseur aufgesucht, wo die Haare der Nebenklägerin auf Veranlassung des Angeklagten in einem hellblonden Ton gefärbt wurden. Nach der Erledigung der Anmeldeformalitäten, einer Einweisung in die Regeln und Gepflogenheiten des Hauses sowie der Fertigung von Lichtbildern von der Nebenklägerin zur Einstellung auf der Internetseite des „Ds“ nahm die Nebenklägerin unter dem Arbeitsnamen „Jenny“ ihre Tätigkeit als Prostituierte auf, die sie in der Folgezeit durchgängig bis zum 30.12.2012 an 7 Tagen die Woche ausübte und dabei ganz überwiegend auch in dem Bordellbetrieb nächtigte. Der Angeklagte wies die Nebenklägerin dabei an, den Bordellbetrieb unter keinen Umständen selbständig zu verlassen. Mehrfach wöchentlich holte er die Nebenklägerin am Abend aus dem Bordell ab, um gemeinsam mit dieser, zumeist in dem griechischen Restaurant „X“, essen zu gehen. Gelegentlich versorgte der Angeklagte die Nebenklägerin auch tagsüber mit Essen, während die Nebenklägerin an anderen Tagen gemeinsam mit ihren Kolleginnen Essen in das Bordell bestellte. Auch brachte der Angeklagte die Nebenklägerin regelmäßig in ein Sonnenstudio. Sofern die Nebenklägerin Dinge des täglichen Gebrauchs, die im Bordell selbst nicht zu erhalten waren, wie etwa Hygieneartikel, benötigte, wurden die entsprechenden Besorgungen von dem Angeklagten und der Nebenklägerin gemeinsam während einer ihrer Ausfahrten erledigt. Weiterhin erteilte der Angeklagte der Nebenklägerin die strikte Anweisung, ihm - wann immer sie sich mit einem Freier auf ein Zimmer begebe - zuvor sowie nach Verlassen des Zimmers eine SMS-Nachricht zu schreiben. Dies diente zum einen der ständigen Kontrolle der Nebenklägerin; zum anderen kam es dem Angeklagten aber auch darauf an, auf diese Weise den Überblick über die täglichen Einnahmen der Nebenklägerin zu behalten. Der Abrechnungsmodus im „D“ stellte sich so dar, dass die Prostituierten selbständig ihren jeweiligen Lohn von den Freiern vereinnahmten, wobei die Preise - Euro 50,- für 20 Minuten, Euro 60,- für 30 Minuten sowie Euro 120,- für eine Stunde jeweils inklusive Geschlechtsverkehr, Oralverkehr und Zungenküssen - seitens des Bordells vorgegeben waren. Die Hälfte des erwirtschafteten Verdiensts hatten die Prostituierten im Rahmen der allabendlichen Abrechnung mit der Hausdame an das Bordell abzugeben. Die Nebenklägerin verdiente während der Dauer ihrer gesamten Tätigkeit im Betrieb „D“ rund Euro 5.400,-, wobei sie an manchen Tagen, etwa während der Zeiten großer Messen in Köln, bis zu Euro 800,- an einem Tag, an anderen Tagen hingegen keinen Verdienst erwirtschaftete. Der Angeklagte erschien jeden Abend auf dem Parkplatz des „Ds“ und ließ sich die vollständigen Einnahmen der Nebenklägerin aushändigen, wobei er sich verärgert zeigte, wenn die Nebenklägerin an einem Tag keine oder nur geringe Einnahmen gehabt hatte. Die Verwendung eines Teils ihres Verdiensts für eigene Zwecke, etwa zum Kauf von Zigaretten im „D“, gestattete der Angeklagte der Nebenklägerin nur nach Rücksprache mit ihm und lediglich hinsichtlich kleiner Beträge. Hinsichtlich der von ihr zu bedienenden Freier machte der Angeklagte der Nebenklägerin die Vorgabe, dass es sich dabei nicht um Türken, türkischstämmige Deutsche, Mitglieder der „E“ sowie muskulöse oder tätowierte Männer handeln dürfe. Die Elvire Bajrami betätigte sich - wie ihr seitens des Angeklagten bzw. ihres mit diesem befreundeten Zuhälters Y geheißen worden war - als „Aufpasserin“ der Nebenklägerin. So nächtigte sie stets gemeinsam mit der Nebenklägerin in einem der Zimmer des Bordellbetriebs und begleitete diese, wann immer sie selbst nicht gerade einen Freier zu bedienen hatte, unter die (Gemeinschafts-)Dusche sowie in die Umkleidekabine. Bei der Nebenklägerin entstand hierdurch das Gefühl, unter ständiger Beobachtung durch die Bajrami, die die Nebenklägerin als eine Art „Schatten“ empfand, zu stehen. Obschon die Nebenklägerin sich regelmäßig intensiv mit dem Gedanken an eine Flucht befasste, wagte sie es nicht, einen solchen Gedanken in die Tat umzusetzen. Zum einen ging die Nebenklägerin davon aus, dass ihr eine Flucht aufgrund der steten Kontrolle seitens der Elvire Bajrami sowie deren Verbindung zu dem Angeklagten ohnehin nicht unbemerkt bzw. unbehelligt gelingen werde. Zum anderen befürchtete die Nebenklägerin, dass ihr selbst im Fall einer geglückten Flucht seitens des Angeklagten G bzw. der Gemeinschaft der „E“ Gefahr für ihre Gesundheit oder gar ihr Leben drohe. Nachdem die Nebenklägerin rund eine Woche im „D“ der Prostitution nachgegangen war, bediente sie einen Freier mit offenbar pädophilen Neigungen, welcher der Nebenklägerin ein Lichtbild seiner Tochter im Kleinkindalter auf das Gesicht legte, während er mit der Nebenklägerin sexuell verkehrte. Von diesem Vorfall erheblich verstört, begab sich die Nebenklägerin im Anschluss in die Umkleidekabine, um sich umzuziehen und zu duschen. Dort begegnete sie der Elvire Bajrami, die die weinende und sichtlich aufgelöste Nebenklägerin fragte, was los sei. Die Nebenklägerin entgegnete, sie könne nicht mehr und wolle zurück nach Ludwigshafen. Sodann begab sie sich unter die Dusche, wohin ihr die Bajrami nach kurzer Zeit folgte. Als die Nebenklägerin kurz darauf - vor der Elvire Bajrami - den Duschraum wieder verließ, bereute sie bereits, sich gegenüber dieser geöffnet zu haben und fürchtete, die Bajrami könne sie verraten haben. Aus diesem Grund nahm sich die Nebenklägerin das von der Bajrami in der Umkleide zurückgelassene Mobiltelefon und las auf diesem die von der Bajrami zuletzt verfasste SMS-Nachricht, welche den Wortlaut „G seine will sich verpissen“ hatte. Wenige Minuten später erhielt die Nebenklägerin auf ihrem eigenen Mobiltelefon eine SMS-Nachricht des Angeklagten G, in welcher dieser sie aufforderte, „raus“ zu kommen. Als die Nebenklägerin sich dem folgend auf den Parkplatz des „Ds“ begab, lehnte der Angeklagte in Begleitung des Y an seinem Fahrzeug. Nachdem der Y sogleich die Örtlichkeit verlassen hatte, versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin mit der flachen Hand einen kräftigen Schlag in das Gesicht und sagte zu dieser, sie solle „so etwas nie wieder erwähnen“, sie gehöre ihm und wenn sie gehe, „dann nur tot“. Unmittelbar hiernach nahm er die Nebenklägerin in den Arm und teilte ihr mit, er liebe sie doch. Die Nebenklägerin erkannte angesichts dieses Vorgangs, dass ihre Befürchtung, wonach die Elvire Bajrami seitens des Angeklagten damit beauftragt worden war, sie „im Auge zu behalten“ und auch dazu gewillt war, über ihr Verhalten sowie die Inhalte von Gesprächen unverzüglich Bericht an den Angeklagten bzw. den Y zu erstatten, tatsächlich zutreffend gewesen war. Auch befürchtete sie, dass der Angeklagte ihr erneut Gewalt antun werde, sofern sie sich ihm nicht füge. Schließlich nahm die Nebenklägerin auch die seitens des Angeklagten geäußerte Bedrohung mit dem Tode ernst. Hierdurch rückten weitere Gedanken der Nebenklägerin an eine Flucht - wie seitens des Angeklagten beabsichtigt - zunächst in die Ferne. In der Folgezeit wirkte der Angeklagte immer wieder durch Drohungen oder die Anwendung von Gewalt auf die Nebenklägerin ein, um hierdurch ein Klima der Angst aufzubauen und damit etwaige Überlegungen der Nebenklägerin, sich seinem Einfluss zu entziehen, im Keim zu ersticken. So versetzte der Angeklagte der Nebenklägerin immer wieder leichte Schläge an den Hinterkopf oder in das Gesicht, wenn er mit Äußerungen von dieser nicht einverstanden war oder die Nebenklägerin sich seinen Anweisungen - etwa, dass sie bei einem gemeinsamen Gang durch die Stadt nicht zur Seite zu blicken habe - widersetzte. Auch zeigte er der Nebenklägerin Einschusslöcher an einer Örtlichkeit in der Kölner Innenstadt, wo es - wie er ihr mitteilte - in der Vergangenheit zu einer Schießerei von unter anderem Mitgliedern der „E“ gekommen sei. Dazu erklärte der Angeklagte der Nebenklägerin, dass „so etwas“ passiere, wenn man nicht tue, was man tun solle. Weiterhin ließ der Angeklagte die Nebenklägerin bei einer Gelegenheit wissen, wenn sie von ihm weg gehe, werde sie die Hölle erleben; auch könne sie überhaupt nur nach einer Abstandszahlung und mit abgeschnittenen Haaren oder aber „tot“ gehen, wobei sie sich eine Abstandszahlung ohnehin niemals werde leisten können. Ferner trug der Angeklagte entweder in der Tasche seiner Jogginghose oder in einer mitgeführten Bauchtasche - für die Nebenklägerin erkennbar - stets mehrere Klappmesser bei sich. Gelegentlich klappte er eines der Messer für die Nebenklägerin überraschend unmittelbar vor deren Gesicht auf und fuchtelte damit vor dieser herum. Der vormals Mitangeklagte F, ebenfalls ein Mitglied der „E“, äußerte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Fahrzeug des Angeklagten G sowie in dessen Anwesenheit gegenüber der Nebenklägerin, dass für den Fall, dass diese „abhauen“ sollte, nicht nur der Angeklagte nach ihr suchen werde. Hierdurch wurde die Nebenklägerin in ihrer ohnehin bereits bestehenden Annahme, dass sie im Falle einer Flucht nicht nur von Seiten des Angeklagten, sondern auch von Seiten weiterer Mitglieder der „E“ Repressalien zu erwarten haben würde, noch bestärkt. Insgesamt wurde der Wille der Nebenklägerin, sich dem Angeklagten zu widersetzen bzw. die Flucht zu ergreifen, hierdurch - wie seitens des Angeklagten beabsichtigt - zunehmend gebrochen. Vielmehr begann die Nebenklägerin, sich unter dem Motto „Das ist es jetzt halt: Du gehst halt arbeiten und kriegst auf die Fresse“ mit ihrer Situation, die sie für unabänderlich hielt, abzufinden. Am 13.12.2012 kam es im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens zu einer seitens der Zollbehörden durchgeführten Razzia im Bordellbetrieb „D“, wobei sämtliche anwesenden Prostituierte, darunter auch die Nebenklägerin, zu ihren Personalien befragt und diese aufgenommen wurden. Aus den vorgenannten Gründen wagte die Nebenklägerin es dabei jedoch nicht, sich den Beamten über ihre Situation zu offenbaren. Während der Tätigkeit der Nebenklägerin im „D“ kam es zu vereinzelten Hotelaufenthalten der Nebenklägerin und des Angeklagten in Köln, bei denen beide - auf Wunsch des Angeklagten - auch sexuell miteinander verkehrten, wobei der Nebenklägerin der Verkehr mit dem Angeklagten zwar unerwünscht war, sie sich diesem jedoch nicht widersetzte. Während die Nebenklägerin sich dem vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten fügte, ohne diesen auch nur verbal zurückzuweisen, brachte sie ihren Unmut in den Fällen, in denen der Angeklagte - wie von ihm bevorzugt - den Analverkehr mit ihr ausüben wollte, zwar verbal zum Ausdruck, ließ jedoch auch diesen ohne körperliche Gegenwehr über sich ergehen. Nachdem der Angeklagte beim Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin in den ersten Wochen jeweils ein Kondom verwendet hatte, übte er sowohl den Vaginal- als auch den Analverkehr in der Zeit ab etwa Silvester 2012 ungeschützt aus. Ende Dezember 2012 entschloss sich der Angeklagte, die Nebenklägerin in ein anderes Bordell, den Saunaclub „C“ im rund 80 Kilometer von Köln entfernten W1 bei Koblenz, zu verbringen. Hintergrund dessen war, dass es wenige Tage zuvor in den Räumlichkeiten des „D“ zu einem gewaltsamen, unter Verwendung einer Schusswaffe erfolgten Übergriff auf eine Prostituierte durch deren Zuhälter, ebenfalls ein Mitglied der „E“, gekommen war. Damit einhergehend befürchtete der Angeklagte, es könnten, obgleich er selbst an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen war, angesichts seiner eigenen Zugehörigkeit zu den „E“ nunmehr auch er sowie die Nebenklägerin als für ihn tätige Prostituierte verstärkt ins Visier der Verantwortlichen des „D“ geraten. Zugleich ging der Angeklagte davon aus, dass die Nebenklägerin in der „C“, wo die Prostituierten - wie ihm bekannt war - ihre jeweiligen Preise mit den Freiern selbst aushandeln konnten, ihren Verdienst gegenüber ihrer Tätigkeit im „D“ erheblich würde steigern können. Unter anderem da der mit dem Angeklagten persönlich bekannte ehemals Mitangeklagte F im Bordellbetrieb „C“ als Türsteher tätig war und darüber hinaus eine Vielzahl der dort arbeitenden Prostituierten Zuhälter hatten, die ebenfalls Mitglieder der „E“ waren, gelang es dem Angeklagten, die Nebenklägerin ohne zeitliche Verzögerung in diesen zu vermitteln, woraufhin diese ihre Tätigkeit dort am 01.01.2013 unter dem Arbeitsnamen „J2“ aufnahm. Konzept der „C“ war es, dass die dort tätigen Prostituierten eine feste Summe in Höhe von Euro 75,- für Eintritt, Steuern sowie die Übernachtung im Mehrbettzimmer in einer nahe gelegenen Pension an das Bordell bezahlten und im Gegenzug die unmittelbar von den Freiern für ihre Dienste vereinnahmten Gelder für sich behalten konnten, wobei die Preise von jeder Frau selbständig bestimmt werden konnten. Die Nebenklägerin arbeitete - mit Ausnahme einer Woche, die sie krank in der Pension verbrachte - an 7 Tagen die Woche bis zum 08.03.2013 in der „C“. Ihr Gesamtverdienst belief sich während dieser Zeit auf - nach Abzug des täglich zu bezahlenden Eintrittspreises verbleibende - rund Euro 23.000,-, wobei ihr täglicher Verdienst innerhalb einer Spannbreite von Euro 300,- bis hin zu Euro 1.300,- stark variierte. Der Angeklagte fuhr etwa alle zwei Tage von Köln nach W1 und ließ sich die Einnahmen der Nebenklägerin aushändigen. Da der Angeklagte davon ausging, mittlerweile eine ausreichend große Drohkulisse aufgebaut zu haben, um die Nebenklägerin von einer Flucht abzuhalten, lockerte er seine Kontrolle über diese dahingehend, dass er der Nebenklägerin nunmehr gestattete, das Bordell - nach entsprechender „Abmeldung“ bei ihm - für Besorgungen, etwa Einkäufe im nahe gelegenen Drogeriemarkt, während ihrer Arbeitszeit kurzfristig zu verlassen. Auch während ihrer Tätigkeit in der „C“ hatte die Nebenklägerin sich jedoch stets per SMS-Nachricht bei dem Angeklagten an- und abzumelden, wenn sie sich mit einem Freier auf das Zimmer begab bzw. dieses wieder verließ. Wie bereits während der Tätigkeit der Nebenklägerin im „D“ kam es dem Angeklagten dabei zum einen darauf an, jederzeit zu wissen, wo die Nebenklägerin sich befindet und was sie macht; zum anderen wollte er auf diese Weise den Überblick über den Umfang der Tätigkeit der Nebenklägerin sowie ihre Einnahmen behalten. Als die Nebenklägerin zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt gegen die entsprechende Abmachung verstieß, um gegenüber dem Angeklagten wahrheitswidrig einen geringeren Verdienst behaupten und so einen Teil der Einnahmen für sich behalten zu können, erkundigte der Angeklagte sich telefonisch bei der Bordellleitung, ob es zutreffe, dass die Nebenklägerin in den vergangenen Tagen kaum Freier bedient habe. Als dies von der Hausdame des Bordells, die aufgrund der von ihr vorgenommenen Verteilung der Zimmer an die einzelnen Prostituierten stets Kenntnis über den Umfang deren Tätigkeiten hatte, verneint wurde, strafte der Angeklagte die Nebenklägerin für ihre Lüge bei der nächsten Gelegenheit mit mehreren Schlägen in das Gesicht ab. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt brachte der Angeklagte die Nebenklägerin von W1 aus zu einem ihm persönlich bekannten Tätowierer, wo diese auf Geheiß des Angeklagten eine großflächige, weite Teile ihres linken Schulter- und Brustbereichs bedeckende Tätowierung mit dem Namenszug „G“ in Ber Farbe erhielt. Der Nebenklägerin war es dabei ausschließlich gestattet, die Schriftart zu bestimmen. Der Angeklagte teilte der Nebenklägerin dabei mit, in Kürze werde sie auch noch „die 81“, eine in der Szene bekannte, für die entsprechenden Buchstaben des Alphabets (HA) und damit den Motorradclub „E“ stehende Zahlenkombination, erhalten, damit jeder wisse, wohin sie gehöre. Weiterhin suchte der Angeklagte mit der Nebenklägerin während ihrer Zeit in W1 einen Friseur auf, wo die zuvor in einem „Sidecut“ getragenen Haare der Nebenklägerin, die nunmehr eine ausreichende Länge zur Befestigung sogenannter Extensions erreicht hatten, auf eine bis über die Brust reichende Länge verlängert und ihre echten Haare in hellblonder Farbe desselben Tons nachgefärbt wurden. Bei einem der die „C“ nahezu täglich aufsuchenden Stammfreier handelte es sich um den Zeugen Q. Dieser nahm die Dienste der in der „C“ tätigen Prostituierten nicht nur vor Ort in Anspruch, sondern ließ sich - in Absprache mit der Bordellleitung - regelmäßig auch von einer oder mehreren Prostituierten in seine Villa begleiten, wo diese sodann bis zum Folgetag verblieben. Der Zeuge Q war bei den Prostituierten zum einen aufgrund seiner Großzügigkeit, zum anderen aber auch aufgrund seines Anspruchs, den Frauen stets respektvoll und zugewandt zu begegnen und ein offenes Ohr für deren Probleme zu haben, als Freier sehr beliebt. Dabei war den Prostituierten auch bekannt, dass der Zeuge in der Vergangenheit bereits mehrfach Frauen dabei geholfen hatte, die Prostitution hinter sich zu lassen und dabei vereinzelt auch Abstandszahlungen an deren Zuhälter geleistet hatte. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt verbrachte auch die Nebenklägerin eine Nacht im Haus des Zeugen Q. Dabei vertraute die Nebenklägerin dem Zeugen an, dass auch sie aus der Prostitution aussteigen wolle. Da dem Zeugen aus den Erzählungen der Nebenklägerin jedoch bekannt war, dass es sich bei dem Zuhälter der Nebenklägerin um ein Mitglied der „E“ handelte und er die entsprechende Gruppierung fürchtete, teilte er dieser mit, ihr nicht behilflich sein zu können. Am 11.01.2013 fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin zu einem Geldautomaten der Westerwaldbank und forderte sie auf, den sich auf ihrem Konto befindlichen Betrag in Höhe von rund Euro 630,- abzuheben und ihm auszuhändigen. Dazu erklärte er der Nebenklägerin, er werde das Geld für eine gemeinsame Zukunft anlegen, wobei der Nebenklägerin der fehlende Wahrheitsgehalt dieser Aussage bewusst war und sie zutreffend davon ausging, dass der Angeklagte das Geld für sich verwenden werde. Ebenfalls während der Tätigkeit der Nebenklägerin in W1 suchte der Angeklagte gemeinsam mit dieser eine Filiale der Postbank in H1 auf, wo er im Zusammenwirken mit einem ihm persönlich bekannten Bankmitarbeiter sowie unter Verwendung gefälschter Lohnunterlagen ein - über einen Dispositionskredit verfügendes - Girokonto auf den Namen der Nebenklägerin einrichten ließ. Die dazu gehörige EC-Karte nebst PIN behielt der Angeklagte ein. Während ihrer Zeit in der „C“ trat die Nebenklägerin zunehmend selbstbewusster gegenüber dem Angeklagten auf. Anders als zuvor gab sie diesem etwa im Gespräch Widerworte, widersetzte sich manchen seiner Anweisungen, etwa der, mit niemandem Mobilfunknummern auszutauschen, und reizte ihn gelegentlich mit „frechen“ Antworten oder provokativen Bemerkungen. Hintergrund für die entsprechende Verhaltensänderung der Nebenklägerin war unter anderem der in der „C“ gegebene vertrauensvolle und enge Kontakt der Nebenklägerin mit einigen ihrer - teilweise auch deutlich älteren - Arbeitskolleginnen, welche die Nebenklägerin dazu anhielten, sich gegenüber dem Angeklagten stärker zu behaupten. Auch trank die Nebenklägerin - entgegen der expliziten Anweisung des Angeklagten - während ihrer Tätigkeit in der „C“ gelegentlich gemeinsam mit Kolleginnen und/oder Freiern größere Mengen Alkohol, was ebenfalls dazu führte, dass sie sich traute, gegenüber dem Angeklagten mutiger und weniger kooperativ aufzutreten. Da der Angeklagte angesichts des erstarkenden Selbstbewusstseins der Nebenklägerin zunehmend befürchtete, an Kontrolle über sowie Einfluss auf diese einzubüßen, entschloss er sich Anfang März 2013 kurzfristig, diese in ein anderes Bordell zu verbringen. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin daraufhin ohne Vorankündigung am 09.03.2013 in Begleitung eines Bekannten in dessen Fahrzeug aus der „C“ ab. Im PKW ließ der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte sich von der auf der Rückbank sitzenden Nebenklägerin deren Mobiltelefon aushändigen, um die von der Nebenklägerin verfassten und empfangenen SMS-Nachrichten zu lesen. Hierbei las der Angeklagte unter anderem diverse Nachrichten, welche die Nebenklägerin an eine Arbeitskollegin geschrieben und in welchen sie sich in negativer Weise über den Angeklagten geäußert hatte. Der hierüber erheblich in Wut geratene Angeklagte forderte die Nebenklägerin daraufhin auf, sich nach vorne zu beugen. Als die Nebenklägerin dies zunächst verweigerte, erklärte der Angeklagte ihr, dass er sie notfalls an den Haaren nach vorne ziehen werde. Als die Nebenklägerin sich daraufhin in Richtung des Angeklagten beugte, versetzte dieser ihr in schneller Abfolge mehrere schmerzhafte Faustschläge in das Gesicht. Im Anschluss hieran teilte er ihr mit, er müsse sie wohl mal so zusammenschlagen, dass sie ins Krankenhaus müsse, damit sie wieder „normal“ werde. Der Angeklagte verbrachte die Nebenklägerin nun nach Oberhausen, wo er zu dieser Zeit über eine - zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2013 - auf den Namen der Nebenklägerin angemietete 1-Zimmer-Wohnung verfügte. Hintergrund der Anmietung war, dass das Chapter der „E“, dem der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt angehörte, beabsichtigte, geschlossen nach Oberhausen zu ziehen. Da die Vermittlung der Nebenklägerin in ein neues Bordell einige Tage in Anspruch nahm, verbrachten der Angeklagte und die Nebenklägerin die folgenden 5 Tage gemeinsam in der Wohnung in Oberhausen, wobei der Angeklagte eine Zwei-Sitzer-Couch als Schlafplatz nutzte, während die Nebenklägerin auf dem Fußboden vor der Couch schlief. Während dieser Zeit übergab der Angeklagte der Nebenklägerin bei einer Gelegenheit einen Baseballschläger, an dem sich Blutanhaftungen sowie Hautfetzen befanden, und trug dieser auf, den Schläger zu säubern. Am 13.03.2013 verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin in das Bordell „I2“ in Frankfurt am Main, wo bereits ein weiteres Mitglied der „E“ eine - unter dem Arbeitsnamen „Sarah“ tätige - Prostituierte für sich anschaffen ließ. Diese hielt der Angeklagte dazu an, die Nebenklägerin einzuweisen sowie ein Auge auf diese zu haben. Die im „I2“ tätigen Prostituierten waren - ebenso wie in der „C“ - in ihrer Preisgestaltung mit den Freiern frei und konnten das von diesen erhaltene Geld für sich vereinnahmen. Im Gegenzug musste ein täglicher Betrag in Höhe von Euro 25,- für Eintritt, Steuern sowie die Übernachtung in einem nahegelegenen Hotel an das Bordell bezahlt werden. Die - im „I2“ ebenfalls unter dem Arbeitsnamen „J2“ auftretende - Nebenklägerin, der der plötzliche Verlust ihres sozialen Umfelds aus der „C“ sowie die Notwendigkeit, sich nun wiederum in einem neuen Bordellbetrieb zurechtfinden und etablieren zu müssen, erheblich zu schaffen machten, bemühte sich in der Folgezeit nur wenig um Freier und erzielte dementsprechend einen nur geringen Verdienst. Stattdessen trug sich die Nebenklägerin seit Beginn ihrer Tätigkeit im „I2“ nahezu durchgängig mit dem Gedanken an eine Flucht. Am 18.03.2013 erschien der Angeklagte erstmals und ließ sich die Einnahmen der Nebenklägerin aushändigen. In Verfolgung ihres Plans, aus dem Herrschaftsbereich des Angeklagten zu entkommen, richtete sich die Nebenklägerin an einem der im Bordellbetrieb „I2“ zur Verfügung stehenden Computern ein neues facebook-Konto ein, über welches sie schriftlich Kontakt zu ihren Ludwigshafener Freundinnen, den Zeuginnen O und M, aufnahm und diesen von ihrer Situation berichtete. Dabei achtete die Nebenklägerin darauf, ihre Computernutzung stets auf die Zeiten zu beschränken, während derer „Sarah“ ihrerseits Freier bediente und die Nebenklägerin daher nicht befürchten musste, dass diese auf ihre Kontakte zur Außenwelt aufmerksam und dem Angeklagten hiervon berichten werden würde. Auch telefonierte die Nebenklägerin nach ihrer ersten Kontaktaufnahme mit der Zeugin O fast täglich in den späten Abend- oder Nachtstunden mit dieser und überlegte gemeinsam mit der Zeugin, wie sie ihr Vorhaben einer Flucht in die Tat würde umsetzen können. Dabei fragte die Nebenklägerin die - über ein eigenes Fahrzeug verfügende - Zeugin O auch, ob sie sie in Frankfurt abholen könne. Dies lehnte die Zeugin O jedoch nach Rücksprache mit ihrem Lebensgefährten ab, da dieser der Zeugin die Abholung der Nebenklägerin, nachdem diese ihm von deren Situation berichtet und dabei auch die Mitgliedschaft des Angeklagten bei den „E“ erwähnt hatte, aus Angst vor etwaigen Repressalien untersagt hatte. Am 25.03.2013 begab sich die Nebenklägerin in Begleitung von „Sarah“ in die Notaufnahme eines Frankfurter Krankenhauses. Hintergrund dessen war, dass die Nebenklägerin aufgrund einer - durch das ständige Tragen von Schuhen mit hohen Absätzen bedingten - Überlastung ihres linken Fußes nur noch unter Schmerzen gehen konnte. Nachdem ihr in der Klinik aufgetragen worden war, ihren Fuß zu schonen, kontaktierte die Nebenklägerin den Angeklagten, der sie in den frühen Morgenstunden des 26.03.2013 aus Frankfurt abholte und in die Wohnung nach Oberhausen verbrachte. Am Vormittag verließ der Angeklagte die Wohnung und ließ die Nebenklägerin in dieser zurück. Der Bitte der Nebenklägerin, ihr einen Wohnungsschlüssel zu geben, damit sie sich etwas zu trinken kaufen könne, war der Angeklagte nachgekommen. Die Nebenklägerin erwarb daraufhin in einem nahegelegenen Kiosk eine Prepaid-Karte für ihr Handy und lud dieses mit Guthaben auf. Sodann rief sie die Zeugin M an und teilte dieser mit, sich alleine in der Oberhausener Wohnung zu befinden. Auf Rat der Zeugin M durchsuchte die Nebenklägerin, die wusste, dass der Angeklagte stets größere Mengen Bargeld zuhause aufbewahrte, die Wohnung nach Geld und fand einen Barbetrag in Höhe von Euro 3.000,-. Daraufhin packte die Nebenklägerin zügig ihre Sachen, bestellte sich - nach erneuter Rücksprache mit der Zeugin M - ein Taxi und ließ sich von diesem zum Preis von Euro 500,- unmittelbar zur Wohnung der Zeugin M in Ludwigshafen fahren. Während der Taxifahrt versuchte der Angeklagte, der mittlerweile in die verlassene Wohnung zurückgekehrt war, mehrfach die Nebenklägerin zu erreichen und schrieb dieser diverse SMS-Nachrichten, in denen er fragte, ob die Nebenklägerin ihn „verarschen“ wolle und dieser vorwarf, sie habe ihn „beklaut“. Die Nebenklägerin reagierte hierauf nicht, sondern schaltete ihr Mobiltelefon aus. 2. An einem nicht mehr näher feststellbaren Tag während des gemeinsamen Aufenthalts in der Wohnung in Oberhausen zwischen dem 09.03. und dem 13.03.2013, teilte der Angeklagte der auf der Couch sitzenden Nebenklägerin mit, er wolle „ficken“. Auf die Erklärung der Nebenklägerin, sie wolle dies nicht, erwiderte der Angeklagte, dies interessiere ihn nicht. Der Angeklagte trat an die Couch, ergriff die – 160 cm große und zum damaligen Zeitpunkt rund 50 Kilogramm schwere - Nebenklägerin, drehte diese aus der Sitzposition um und positionierte sie auf die Knie. Sodann zog der Angeklagte die von der Nebenklägerin getragene Jogginghose bis zu den Knöcheln herunter, kniete sich hinter diese auf die Couch und drang anal in sie ein. Als die Nebenklägerin versuchte, sich zu dem Angeklagten umzudrehen und diesen mit beiden Armen von sich weg zu schieben bzw. sich dem Angeklagten durch ein Wegrutschen nach vorne zu entziehen, hielt dieser die Nebenklägerin an der Hüfte fest und drückte sie mit dem Arm nach unten, so dass die dem Angeklagten körperlich deutlich unterlegene Nebenklägerin keine Möglichkeit mehr hatte, sich der Situation zu entziehen. Auf die Bitte der Nebenklägerin, er solle aufhören, das tue ihr weh, reagierte der Angeklagte nicht, sondern übte den ungeschützten analen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. 3. Am 17.09.2013 verfügte der Angeklagte G in den Räumlichkeiten des Kiosks „Z“, Brühler Straße 86, 50968 Köln, über eine - unter der Theke des Kiosks in einem Regal gelagerte - halbautomatische Selbstladepistole des Typs Walther PPK, Kaliber 7,65mm Browning, ohne über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz der Waffe zu verfügen. Die Pistole war mit einem 7 Patronen fassenden, vollständig geladenen Einsteckmagazin versehen, wobei die im Rahmen des Ladevorgangs aus dem Magazin geschobenen Patronen aufgrund eines beschädigten Verschlusses nicht vollständig in das Patronenlager eingeschoben werden konnten. Aufgrund der damit verbundenen Ladehemmungen war die Waffe dahingehend eingeschränkt funktionstüchtig, dass ein Nachladen nur durch ein manuelles Verschieben der Patronen in das Patronenlager möglich war. 4. Die Fähigkeit beider Angeklagten, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war bei den Taten nicht auch nur erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB. III. Das Geschehen nach dem 26.03.2013 1. Nach ihrer Ankunft in Ludwigshafen am Mittag des 26.03.2013 verblieb die Nebenklägerin zunächst für die Dauer weniger Tage in der Wohnung der Zeugin M, ohne weitere Personen über ihre Rückkehr in Kenntnis zu setzen. Um das Geschehen der letzten Monate zu vergessen, konsumierte die Nebenklägerin während dieser Zeit gemeinsam mit der Zeugin M in erheblichem Umfang Marihuana sowie Amphetamin. Im Anschluss bezog die Nebenklägerin ein Zimmer in einem Ludwigshafener Hotel, wo sie eine Nacht und einen Tag verblieb, um Klarheit über ihre Situation zu gewinnen sowie ihr weiteres Vorgehen zu bedenken. Dabei traf sich die Nebenklägerin auch mit der Zeugin O, der sie in groben Zügen von den Ereignissen der letzten Monate berichtete. Die Zeugin O war dabei über die optische Veränderung der - vormals normal- bis leicht übergewichtigen und über eine natürliche Erscheinung verfügenden - Nebenklägerin, die während des Tatzeitraums 10-15 Kilogramm Körpergewicht verloren hatte, lange hellblonde Haare sowie künstliche Fingernägel trug und stark solariumgebräunt war, erschrocken; auch empfand sie diese als völlig verängstigt. Im Weiteren kontaktierte die Nebenklägerin auch ihre Schwester, die Zeugin B, telefonisch und teilte dieser ihren Aufenthaltsort mit, woraufhin sich die Zeugin B und die Zeugin A unverzüglich in das Hotel begaben, um die Nebenklägerin dort abzuholen und in ihre gemeinsame Wohnung zu verbringen. Hier berichtete die Nebenklägerin den Zeuginnen erstmals vom Geschehen der letzten Monate, wobei sie diesen auch Vorwürfe machte, sich nicht weiter um ihren, der Nebenklägerin, Verbleib gekümmert zu haben. Auch die Zeuginnen B und A waren sowohl über die körperliche als auch über die psychische Verfassung der erkennbar ängstlich und schreckhaft agierenden, häufig weinenden und sich in sich zurückziehenden Nebenklägerin schockiert. Den Vorschlag der Zeuginnen, umgehend Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, wies die Nebenklägerin aus Angst, der Angeklagte werde hiervon erfahren und sich - gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer Mitglieder der „E“ - an ihr rächen, zunächst zurück. Am Morgen des 02.04.2013 begab sich die Nebenklägerin auf Drängen der Zeugin A zu einer Filiale der Postbank, um das seitens des Angeklagten auf ihren Namen eingerichtete Konto sperren zu lassen. Als der Nebenklägerin dort zum einen die Auskunft erteilt wurde, dass das Konto nach mehreren Abhebungen einen Minussaldo aufweise und ihr zum anderen gesagt wurde, dass eine Sperrung des Kontos, da sie über keinerlei Unterlagen zu diesem verfüge, nicht möglich sei, geriet diese hierüber derart in Wut, dass sie beschloss, nunmehr doch eine Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Nachdem die Nebenklägerin zuvor vergeblich versucht hatte, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, um ihn wegen der Abhebungen zur Rede zu stellen, begab sie sich in Begleitung der Zeuginnen B und A zur Polizeidienststelle Ludwigshafen. 2. a) Gegenüber dem ihre Anzeige aufnehmenden Beamten, dem Zeugen KK H, schilderte die Nebenklägerin das Tatgeschehen während einer rund 2-stündigen Vernehmung in groben Zügen. Der Zeuge H, der von Beginn an zutreffend davon ausging, dass eine örtliche Zuständigkeit der Polizei Ludwigshafen nicht gegeben sei und daher ohnehin eine ausführliche Vernehmung der Nebenklägerin durch Beamten der zuständigen Polizeidienststelle erfolgen müsse, sah dabei von einer umfassenden Befragung der Nebenklägerin zu sämtlichen Details des Tathergangs bewusst ab. Die Nebenklägerin schilderte sowohl das Geschehen im Vorfeld der Tat als auch den Tatverlauf in den wesentlichen Punkten im Sinne der unter B. II. und III.1. getroffenen Feststellungen. Zu der Situation im PKW des Angeklagten am Kölner Hauptbahnhof gab die Nebenklägerin an, sie sei noch im Auto sitzen geblieben, nachdem die Zeuginnen B und A schon ausgestiegen und in Richtung Bahnhofseingang gegangen seien, da der Angeklagte und sie noch hätten reden wollen. Der Angeklagte habe sie gefragt, ob sie nicht ein neues Leben anfangen und bei ihm bleiben wolle. So käme sie aus ihrer „asozialen Umgebung“ raus und könne sich alles leisten; sie müsse sich nur seinem Leben anpassen. Sie habe ihm dann erklärt, dass sie erst eine Ausbildung und ihren Führerschein machen wolle. Der Angeklagte sei daraufhin einfach los- und vom Bahnhof weggefahren. Auf ihre Frage, was das solle, habe er nicht geantwortet, sondern sie aufgefordert, ihm ihr Handy zu geben. Als dieses geklingelt habe, habe er ihr das Handy aus der Hand gerissen, an einer Ampel die SIM-Karte heraus genommen und diese aus dem Fenster geworfen. Auf Befragen, ob sie sich gewehrt, geschrien oder sonst gesagt habe, dass sie das nicht wolle, erklärte die Nebenklägerin, dies habe sie erst gar nicht gekonnt, sie sei geschockt gewesen. So habe sie den Angeklagten ja gar nicht kennen gelernt. Außerdem habe er Messer und einen Baseballschläger im Auto gehabt. Sodann schilderte die Nebenklägerin im Sinne der getroffenen Feststellungen ihren zweitägigen Aufenthalt im - durch den Angeklagten während seiner Abwesenheit von außen verschlossenen - Zimmer eines kleines Hotels einschließlich des dabei stattfindenden analen Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten, wobei sie das Hotel nicht namentlich benennen konnte. Zu ihrem ebenfalls zwei Tage währenden Aufenthalt im Wohnungsbordell der Angeklagten U gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte G habe sie am Abend des 04.12.2012 in eine Terminwohnung nach Köln-Ehrenfeld zu einer „Q1“ gebracht, wo er ihr gesagt habe, es kämen gleich Männer, mit denen sie gegen Geld zu schlafen hätte sowie dass sie ansonsten auf das hören solle, was „Q1“ ihr sage. Im Anschluss hieran seien vier Freier gekommen, wobei der Angeklagte G geblieben sei, bis der letzte Freier weg gewesen sei. Sie habe von „Q1“ etwa Euro 200,- erhalten, die sie aber an den Angeklagten habe abgeben müssen. Während ihres Aufenthalts habe „Q1“ die ganze Zeit auf sie aufgepasst und die Wohnungstür sei abgeschlossen gewesen. In groben Zügen skizzierte die Nebenklägerin sodann im Sinne der getroffenen Feststellungen ihre Tätigkeit in den Bordellen „D“, „C“ und „I2“ sowie ihre dabei in den einzelnen Bordellen etwa erzielten Einnahmen, welche der Angeklagte ihr vollständig abgenommen habe. Zu den ihr seitens des Angeklagten hinsichtlich ihres (Kontakt-)Verhaltens gemachten Vorgaben bekundete die Nebenklägerin ebenso wie zu den beiden in den Feststellungen im Einzelnen dargestellten gewaltsamen Übergriffen des Angeklagten auf sie während ihrer Zeit im „D“ sowie an ihrem letzten Tag in W1. Weiter skizzierte die Nebenklägerin die näheren Umstände ihrer Flucht aus der Oberhausener Wohnung ebenfalls im Sinne der getroffenen Feststellungen. Schließlich berichtete die Nebenklägerin zum Stichwort Drohungen befragt, der Angeklagte habe ihr Örtlichkeiten gezeigt, an denen Schießereien der „E“ stattgefunden hätten. Auch habe er mit einem Baseballschläger und mit Messern vor ihr „rumgefuchtelt“ und ihr auch einmal einen Baseballschläger mit Blutanhaftungen zum Säubern gegeben. Weiterhin habe er geäußert, sie werde „die Hölle erleben, wenn sie von ihm weg gehe“ und könne dies sowieso nur „tot“ oder mit abgeschnittenen Haaren und nach geleisteter Abstandszahlung. Auch „Kerim“, ein Freund des Angeklagten und Türsteher in der „C“, habe einmal zu ihr gesagt, dass in so einem Fall nicht nur der Angeklagte nach ihr suchen werde. Am 03.04.2012 fand eine weitere kurze Vernehmung der Nebenklägerin durch den Zeugen KK H statt. Hierbei teilte die Nebenklägerin diesem ihre – in den Feststellungen aufgeführten – Arbeitsnamen, unter denen sie in den jeweiligen Bordellbetrieben tätig gewesen sei, mit und gab darüber hinaus an, der Angeklagte G habe ihr die Auflage erteilt, dass ihre Freier keine Türken, türkischstämmigen Deutschen sowie keine Personen, die den „E“ angehören, Tattoos tragen oder muskulös sind, sein dürften. b) Am 23.05., 28.05., 06.06. und 03.07.2013 wurde die Nebenklägerin in Köln, wohin das Verfahren mittlerweile abgegeben worden war, von den Zeugen KHK I und KHK K zeugenschaftlich vernommen. Gegenstand der ersten der – die Geschehnisse weitestgehend chronologisch abfragenden - Vernehmungen war dabei das Tatgeschehen bis zum Ende der Tätigkeit der Nebenklägerin in der „C“, während bei der Vernehmung am 28.05.2013 in erster Linie ihre Zeit im Bordellbetrieb „I2“, die näheren Umstände ihrer Flucht sowie das sich daran anschließende Geschehen in Ludwigshafen erörtert wurden. Am 06.06.2013 wurde die Nebenklägerin ausschließlich zu ihren Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen durch den Angeklagten vernommen. Ziel der in Gegenwart des zuständigen Staatsanwalts, des Zeugen Dr. P1, am 03.07.2013 stattfindenden letzten Vernehmung war sodann die abschließende Klärung vereinzelter aus Sicht des Zeugen Dr. P1 noch nicht hinreichend geklärter Fragen sowie die nähere Befragung der Nebenklägerin zum von ihr in der Vernehmung vom 23.05.2013 erhobenen Tatvorwurf der Vergewaltigung. Bei sämtlichen Vernehmungen schilderte die Nebenklägerin die einzelnen Abschnitte des Tatgeschehens im Sinne der unter B. III. 1. getroffenen Feststellungen, wobei sie ihre bereits im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige gemachten Angaben jeweils umfangreich ergänzte sowie konkretisierte. Ihre Schilderung zum Beginn des Tatgeschehens präzisierte die Nebenklägerin dabei wie folgt: Der Angeklagte habe sie, als sie gemeinsam mit den Zeuginnen B und A habe aussteigen wollen, gebeten, bei ihm im Fahrzeug sitzen zu bleiben, er wolle noch mit ihr reden. Sodann habe er sie gefragt, ob sie bei ihm bleibe, wobei er auch die Worte „ganz oder gar nicht“ geäußert habe. Sie habe gesagt, „dann gar nicht“ und ihm erklärt, dass sie zunächst in Ludwigshafen ihre Ausbildung und ihren Führerschein machen wolle, ihn aber alle 2-3 Wochen besuchen kommen könne. Der Angeklagte habe daraufhin gesagt, er lasse sich nicht verarschen und sei einfach losgefahren. Er habe ihr ihr Mobiltelefon aus der Hand genommen, als dieses geklingelt habe und richtig aggressiv geschaut. Sie sei geschockt gewesen und habe Panik gehabt, da ihr der Angeklagte wie ein völlig anderer Mensch vorgekommen sei. Sie seien sodann zu einem ganz kleinen Hotel gefahren und dort hochgegangen, wobei der Angeklagte die ganze Zeit telefoniert habe. Noch auf dem Weg zum Hotel habe er die Karte aus ihrem Handy aus dem Fenster geworfen und das Handy behalten, so dass sie dort keinerlei Möglichkeit gehabt habe, zu telefonieren. Am nächsten Tag sei sie den ganzen Tag alleine im Hotel gewesen; der Angeklagte habe sie von außen eingeschlossen, den Schlüssel mitgenommen und gesagt, sie solle sich ruhig verhalten und „keine Faxen“ machen. Nachts sei der Angeklagte mal für zwei Stunden da gewesen. Zuvor sei er abends noch mal gekommen, als sie schon geschlafen gehabt habe, habe Kondome hingeschmissen und gesagt, sie solle sich ausziehen. Sie sei abweisend gewesen, habe am ganzen Körper gezittert und sei wie in Trance gewesen. Körperlich gewehrt habe sie sich nicht. Der Angeklagte habe dann analen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt und sei anschließend wieder gegangen. Am 03.12.2012 sei sie auch noch im Hotel eingeschlossen gewesen und habe ferngesehen. Der Angeklagte sei einmal kurz gekommen und habe ihr etwas zu essen gebracht. Ihre bereits erfolgten Angaben zum Aufenthalt im Wohnungsbordell der Angeklagten U ergänzte die Nebenklägerin dahingehend, dass sie angab, der Angeklagte habe sie erst im Auto gelassen und vor dem Haus mit „Q1“ geredet; sodann sei man gemeinsam ins Haus gegangen, „Q1“ zuerst, dann sie und dann der Angeklagte. Da habe sie gewusst, jetzt habe sie „verkackt“. Als sie dann noch die roten Wände gesehen habe, habe sie gewusst, was ihr jetzt blühe. „Q1“ habe sie gefragt, ob sie wisse, was das jetzt sei, woraufhin sie gesagt habe, sie könne es sich denken. „Q1“ habe ihr dann gesagt, sie werde sie „in diese Welt entführen“. Sie selbst sei - wie immer wenn sie richtig Angst habe oder „auf etwas gar nicht klar komme“ - ganz ruhig gewesen und habe neben sich gestanden, wie in Trance. Im Zimmer von „Q1“ sei der Aufenthaltsbereich gewesen, wo die Freier hätten warten müssen, wenn schon einer da gewesen sei. Am ersten Abend seien außer „Q1“ noch zwei Rumäninnen oder Bulgarinnen da gewesen, wobei eine der Frauen mit einem Freier im Verrichtungszimmer gewesen sei. Sodann sei ein weiterer Freier gekommen, der sie die ganze Zeit angestarrt habe. Der Angeklagte G habe zu „Q1“ gesagt, sie solle sie einarbeiten, sie wisse ja, wie das gehe. Dann sei er gegangen. „Q1“ habe sie gefragt, ob sie es mit dem Typen probieren wolle und auf ihre ablehnende Antwort hin gesagt, es bleibe ihr eh nichts anderes übrig. Nachdem die Bulgarin fertig gewesen sei, habe „Q1“ das Zimmer gerichtet und den Freier zum Duschen geschickt. Zu ihr habe sie gesagt, sie könne ja wohl ficken und ihr im Zimmer gezeigt, wo die Sachen stehen. Das mit dem Geld habe „Q1“ mit dem Freier geregelt. Sie habe zu diesem gesagt, er solle sie, die Nebenklägerin, gut behandeln, da er ihr erster Freier sei, woraufhin dieser gesagt habe, er stehe auf „Frischfleisch“. Im Zimmer sei sie dem Freier die ganze Zeit ausgewichen. Dieser habe sich daraufhin bei „Q1“ beschwert, welche sie „angeschissen“ habe, sie solle „den Job richtig machen“. Sie habe sich dann hingelegt und der Freier habe alles selbst gemacht, während sie einfach da gelegen und es über sich habe ergehen lassen. Sie habe sich sehr geekelt, da der Freier ein „ekelhafter Typ“ und bereits Mitte 50 gewesen sei. Sie habe währenddessen die ganze Zeit zu sich selbst gesagt: „Du träumst nur“. Etwa 20 Minuten später sei der Angeklagte G wieder da gewesen, habe sauer geguckt und gefragt, ob sie ihn verarschen wolle. Auf ihre Frage, was er denn von ihr erwarte, sei er richtig ausgerastet und habe sie angeschrien, sie habe zu tun, was „Q1“ sage, sie seien nicht im Kindergarten und es „sei doch wohl nicht so schwer, zu ficken“. Er wolle so etwas nicht nochmal erleben, sonst werde sie richtig Ärger kriegen. An „Q1“ gewandt habe der Angeklagte gesagt, sie solle aufpassen, dass sie alles schön richtig mache und wenn etwas sei, wisse sie, „Q1“ , ja Bescheid. Im Anschluss daran sei noch ein Freier gekommen, der mit ihr aufs Zimmer gewollt habe. Dieses Mal sei sie ohne zu mucken mit und habe danach 1 Stunde geduscht. Am Ende des Tages hätten alle angefangen, zu „saufen“ und „Q1“ habe ihr Euro 75,- hingelegt. Am Folgetag sei sie um 10 Uhr geweckt worden, da ab 12 Uhr wieder gearbeitet worden sei. Nachdem sie geduscht habe, sei bereits der Angeklagte da gewesen, der ihr die Euro 75,- abgenommen habe. Auch an diesem Tag habe sie wieder 2 Freier für je eine Stunde bedient und erneut Euro 75,- bekommen, die der Angeklagte ihr wiederum abgenommen habe. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu fliehen, da „Q1“ immer auf sie aufgepasst habe. Als „Q1“ auf Hausbesuch gemusst habe, habe sie vorher mit den anderen Frauen gesprochen. Eine von denen habe dann die Tür von innen abgeschlossen und den Schlüssel eingesteckt, so dass sie auch dann nicht habe gehen können. Im Weiteren schilderte die Nebenklägerin im Sinne der Feststellungen erneut den Verlauf ihrer Aufenthalte in den Bordellbetrieben „D“, „C“ und „I2“ einschließlich ihrer dort erwirtschafteten und ihr seitens des Angeklagten abgenommenen Verdienste, die erste Gewalthandlung durch den Angeklagten nachdem sie sich nach Bedienen des offenbar pädophilen Freiers der „Sarah“ anvertraut habe, die ihr gegenüber seitens des Angeklagten ausgesprochenen Drohungen, das Zunehmen der gewalttätigen Handlungen in der Folgezeit bis hin zu den mehreren Faustschlägen in das Gesicht an ihrem letzten Tag in W1, die seitens des Angeklagten ergriffenen Kontrollmaßnahmen und ihr erteilten Vorgaben, die Kontakte zu den Zeuginnen M und O nach Beginn ihrer Tätigkeit im „I2“ sowie den Ablauf ihrer Flucht. Im Rahmen ihrer Vernehmung vom 23.05.2013 gab die Nebenklägerin, ohne hierzu konkret befragt worden zu sein, weiterhin an, es habe auch zunehmend sexuelle Übergriffe durch den Angeklagten gegeben. Gegen Ende habe er auf einer Aussichtsplattform bei Bonn auf einem Parkplatz Anal-Sex von ihr verlangt; sie habe sich aus Angst vor weiteren Schlägen nicht gewehrt oder geschrien, sondern es teilnahmslos über sich ergehen lassen. Auf die sich daran anschließende Frage, wie oft der Angeklagte gegen ihren Willen Sex von ihr verlangt habe, gab die Nebenklägerin an, das müsse sie schätzen, vielleicht 20mal oder ein paar Mal öfter. Nachdem sie daraufhin gefragt worden war, ob sie sich irgendwann einmal so deutlich gegen den Sex gewehrt habe, dass der Angeklagte habe kapieren müssen, dass sie es nicht wolle, gab die Nebenklägerin an, das sei Anfang März in der Wohnung in Oberhausen der Fall gewesen. Der Angeklagte habe zunehmend Anal-Verkehr mit ihr haben wollen, was bei ihr „gar nicht ging“. Sie habe sich dann umgedreht und versucht, ihn mit beiden Armen weg zu stoßen und ihm gesagt, dass ihr das weh tue und sie das nicht wolle. Der Angeklagte habe sich letztlich mit Gewalt durchgesetzt und sie nach vorne gestoßen. Sie habe immer wieder versucht, vorwärts weg zu rutschen aber gegen seine Kraft keine Chance gehabt. Er habe sie gepackt und „einfach Analverkehr gemacht“. Auf die Frage, ob jeder Anal-Verkehr gegen ihren ausdrücklich geäußerten Willen geschehen sei, erklärte die Nebenklägerin, dies treffe zu. Bei „normalem Sex“ habe sie es schweigend über sich ergehen lassen, bei Analverkehr immer deutlich gesagt, dass sie das nicht wolle. „Richtig körperlich zu wehren“ habe sie sich jedoch nur in dem von ihr geschilderten Fall Anfang März in Oberhausen getraut. Bei ihrer Vernehmung vom 03.07.2013 wurde die Nebenklägerin erneut zu dem Vorwurf der Vergewaltigung befragt. Auf die Frage, ob sich der Vorfall tagsüber oder abends abgespielt habe, gab die Nebenklägerin an, dies sei, soweit sie sich erinnere, abends gewesen. Die Wohnung sei in der zweiten Etage gewesen und man habe keine Gardinen gehabt. Auf Befragen, wie sie versucht habe, den Sex zu vermeiden, gab die Nebenklägerin an, sie habe versucht, nach vorne weg zu rutschen aber der Angeklagte habe fester zugepackt und so verhindert, dass sie wegkomme. Sie habe sich umgedreht, um ihn weg zu schieben aber er habe sie wieder nach vorne gedreht und mit seinem Arm nach unten auf das Sofa gedrückt. Sie habe gekniet. Sie habe versucht, nach vorne weg zu rutschen, als der Angeklagte in sie „rein“ sei. Er habe sie an der Hüfte festgehalten und sie habe es nicht geschafft, wegzukommen. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, weil ihr das weh tue aber das habe ihn „nicht gebockt“. Auf die Frage, ob es bei diesem Vorfall nur zu Anal- oder auch zu anderem Verkehr gekommen sei, erklärte die Nebenklägerin, an diesem Tag habe nur Anal-Verkehr stattgefunden. Sie könne aber gar nicht mehr sagen, wann was genau gewesen sei, das sei so oft gewesen, sie bekomme das einzeln nicht mehr auf die Reihe. Die Frage, wie lange der Analverkehr ungefähr gedauert habe, beantwortete die Nebenklägerin damit, dass sie keine Ahnung habe, sie „gucke doch nicht auf die Uhr“. Auf die Frage, ob sie von Anfang an auf den Knien gestanden habe, gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte sei nach Hause gekommen und habe gesagt, er wolle „ficken“. Sie habe auf der Couch gesessen und ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und er habe gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Auf Befragen, ob er sie in den Kniestand gebracht und die Hose herunter gezogen habe, erklärte die Nebenklägerin, der Angeklagte habe sie „vom Sitzen rumgedreht auf die Knie“. Das sei für ihn kein großes Problem gewesen, er habe 120 Kilo gewogen und sei damit deutlich kräftiger gewesen als sie. Sie habe so eine „labberige“ Hose angehabt, die er ihr bis zu den Knöcheln herunter gezogen habe. 3. Unmittelbar nach Erstattung der Strafanzeige am 02.04.2013 wurde die Nebenklägerin in das polizeiliche Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Sie wurde für die Dauer einiger Wochen an einen unbekannten Ort verbracht, ihr jeglicher - auch telefonischer - Kontakt zu Familienmitgliedern und Freunden untersagt und ihr facebook-Konto gelöscht. Während dieser Zeit ließ sich die Nebenklägerin aus ihrer vollständigen sozialen Isolation heraus auf einen einmaligen Sexualkontakt ein, bei dem ihre - sodann im Januar 2014 geborene - Tochter entstand. Nachdem sich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung der Nebenklägerin ergeben hatte, wurden die Schutzmaßnahmen wieder gelockert, woraufhin die Nebenklägerin im Mai 2013 in ihr altes Umfeld zurückkehrte. Noch heute verfügt die Nebenklägerin über einen für sie zuständigen Ansprechpartner im Bereich des polizeilichen Opferschutzes, welcher unter anderem dafür zuständig war, die Nebenklägerin während des hiesigen Verfahrens an den Tagen ihrer Vernehmung zwischen ihrer Wohnanschrift und dem Gericht zu begleiten und in den Vernehmungspausen zum Schutz an ihrer Seite zu sein. Die aktuelle Anschrift der Nebenklägerin unterliegt beim Einwohnermeldeamt auch weiterhin einer Auskunftssperre. Noch im Mai 2013 ließ die Nebenklägerin sich die „G“-Tätowierung mit einem bunten Blumenmuster überstechen, wobei der Schriftzug unter diesem auch weiterhin deutlich zu erkennen ist und die Nebenklägerin fortwährend an die Tat erinnert. In den Monaten nach der Tat litt die Nebenklägerin unter großen Angst- und Schamgefühlen, Schreckhaftigkeit sowie einem ausgeprägten Misstrauen sowohl gegenüber Fremden als auch gegenüber ihr bekannten Personen. Da sie davon ausging, ihre mehrmonatige Tätigkeit als Prostituierte sei im beschaulichen Ludwigshafen gemeinhin bekannt und beliebtes Gesprächsthema, zog sie sich zudem sozial zurück und zeigte - im Gegensatz zu ihrem in der Vergangenheit gepflegten Lebensstil - insbesondere keinerlei Interesse mehr an Unternehmungen im Kreis ihrer Bekannten. Im September 2015, also mehr als zwei Jahre nach ihrer Rückkehr von Oberhausen nach Ludwigshafen, fasste die auch zu diesem Zeitpunkt noch erheblich unter dem Eindruck der Tat stehende Nebenklägerin den Entschluss, sich therapeutische Hilfe zur Aufarbeitung des Geschehens zu holen. Am 09.09.2016 suchte sie zu diesem Zweck die psychosomatische Ambulanz-Sprechstunde der psychiatrischen Praxis des Zeugen Dr. W auf, dem sie ihm Rahmen eines rund halbstündigen Gesprächs von den Geschehnissen berichtete. Der Zeuge Dr. W diagnostizierte der Nebenklägerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und empfahl ihr, sich für die Dauer von 2-3 Monaten in eine stationäre Traumatherapie zu begeben, was die Nebenklägerin jedoch - nicht zuletzt wegen ihrer im Januar 2014 geborenen Tochter - ablehnte. In der Folgezeit bemühte die Nebenklägerin sich, eigenständige Mechanismen und Wege zur Bewältigung des Tatgeschehens zu entwickeln. Auch heute leidet sie jedoch noch an häufigen Albträumen, Schlafstörungen sowie plötzlich auftretenden heftigen Weinattacken, wobei sich die entsprechenden Beeinträchtigungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem hiesigen Prozess und der Aussicht, dem Angeklagten dabei gegenübertreten zu müssen, erheblich intensivierten. Weiterhin entwickelte sich bei der Nebenklägerin nach Ende des Tatzeitraums eine chronische Migräne. Gegenüber Fremden ist die Nebenklägerin im Gegensatz zu früher auch weiterhin misstrauisch und zurückhaltend und kann erst nach längerer Zeit Vertrauen fassen. Heute ist die Nebenklägerin Mutter einer 3 ½ - jährigen Tochter und eines 1-jährigen Sohnes. Seit Juli 2017 ist sie mit dem Vater ihres Sohnes verheiratet und geht einer Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel nach. C. Einlassungen der Angeklagten I. Einlassung des Angeklagten G Der Angeklagte G, der sich im Ermittlungsverfahren nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen hat, hat zu Beginn der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger erklären lassen, dass er Erklärungen ausschließlich über seine Verteidiger abgeben werde, wobei dies für die Erklärung zur Person, zur Sache und für die Beantwortung von Fragen gelte. Sodann hat er über eine vorbereitete schriftliche Erklärung seines Verteidigers zusammengefasst folgende Einlassung abgegeben, die er anschließend als zutreffend bestätigt hat: Die Nebenklägerin habe sich - soweit er sich erinnere - etwa im März 2012 über facebook an ihn gewandt, wobei sie wohl dadurch auf ihn gekommen sei, dass sie mit Personen aus dem Umfeld der „Y1“ in Ludwigshafen in Verbindung gestanden habe. In der Folgezeit habe er sodann in Kontakt mit der Nebenklägerin gestanden. Diese habe ihm dabei erzählt, dass sie mit verschiedenen Drogen zu tun gehabt habe. Im November 2012 habe die Nebenklägerin ihm mitgeteilt, dass sie ihn gemeinsam mit zwei weiteren Frauen in Köln besuchen kommen wolle, was ihm recht gewesen sei. Er habe die drei Frauen vom Bahnhof abgeholt und zur Wohnung eines Freundes gebracht. Auf der Fahrt hätten die Frauen gerätselt, was er beruflich mache; eine habe gesagt, er habe wohl einen „Puff“, woraufhin die anderen gelacht hätten. Er selbst habe dies nicht kommentiert. Er habe die Frauen in der Wohnung zunächst für etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde alleine gelassen, da diese sich für einen Stadtbesuch hätten zurecht machen wollen. Sodann habe er sie wieder abgeholt. Wie man den Tag in Köln verbracht habe, wisse er heute nicht mehr. Die Frauen seien in einem Hotel untergebracht gewesen, das er bezahlt habe. Da die Nebenklägerin etwas mit ihm alleine habe unternehmen wollen, habe er sie im Hotel abgeholt und mit ihr - wie es zuvor besprochen gewesen sei - in einem anderen Hotel im Doppelzimmer übernachtet. Soweit er dies richtig erinnere, habe man in dieser Nacht nicht miteinander geschlafen. Abends und nachts habe er mit der Nebenklägerin gesprochen, wobei sie ihm von ihrer Situation in Ludwigshafen, nämlich davon, dass sie auf Arbeitssuche sei, eine schlechte Wohnsituation habe und es ihr dort nicht mehr gefalle, erzählt habe. Irgendwann habe die Nebenklägerin ihn gefragt, ob etwas dran sei, dass er einen Puff habe. Er habe ihr erklärt, dass dies nicht der Fall sei, er jedoch Verbindung zu Leuten habe, die Bordelle betrieben. Darauf habe die Nebenklägerin gesagt, dass sie keinen Bock auf Arbeit habe und es deshalb ausprobieren wolle. Er habe ihr gesagt, sie solle sich dies überlegen. Am nächsten Vormittag habe er die drei Frauen zum Bahnhof gefahren. Er meine, es sei noch Zeit bis zur Abfahrt des Zuges gewesen und die Frauen hätten noch in die Stadt gewollt, um vielleicht etwas zu kaufen. Dabei sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Frauen gekommen, weil die Nebenklägerin bei ihm habe bleiben wollen, um mit ihm zu sprechen. Die Nebenklägerin habe gesagt, sie sei erwachsen und könne selbst entscheiden, was sie tue, woraufhin die anderen Frauen ausgestiegen seien. Er habe der Nebenklägerin dann mitgeteilt, dass er ihr bei der Suche nach einer Wohnung und Arbeitsstelle helfen werde, wenn sie in Köln bleiben wolle. Dies habe die Nebenklägerin sich gewünscht und sich hierfür nicht vor den anderen Frauen rechtfertigen wollen. Deshalb sei man mit dem Auto losgefahren. Kaum sei man unterwegs gewesen, sei die Nebenklägerin auf ihrem Mobiltelefon angeschrieben und angerufen worden. Sie habe aber nicht telefonisch verfolgt werden wollen und deshalb später die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon genommen. Er habe ihr versprochen, ihr eine neue Karte zu besorgen, die sie dann auch zwei Tage später bekommen habe. Er selbst habe weder das Mobiltelefon noch die SIM-Karte der Nebenklägerin in der Hand gehabt oder weggeworfen. Der Austausch der SIM-Karte sei die Entscheidung der Nebenklägerin gewesen. Was man direkt nach der Wegfahrt vom Bahnhof gemacht habe, wisse er nicht mehr; jedenfalls habe man längere Zeit geredet und diskutiert, was und wie die Nebenklägerin nun in Köln anfange. Nach etwa zwei bis drei Stunden habe diese längere Zeit mit ihrem Vater telefoniert und diesem erklärt, dass sie erwachsen sei und selbst entscheide, was sie tue, dass sie sich in Köln wohlfühle und hier auch bleiben wolle. Er habe die Nebenklägerin nicht gezwungen, Entsprechendes zu ihrem Vater zu sagen. Da er nicht gewusst habe, wohin mit der Nebenklägerin, diese sich aber einmal einen Bordellbetrieb habe ansehen wollen, habe er sie zum „P“ gebracht. Dort habe die Nebenklägerin - das sei so besprochen gewesen - zwei Nächte zum Übernachten bleiben sollen. Davon, dass sie dort als Prostituierte habe arbeiten und dabei „angeleitet“ oder „eingewiesen“ habe werden sollen, sei nicht die Rede gewesen. Er habe auch nicht davon gehört, dass sie dort Freier bedient habe. Die Nebenklägerin habe sich dann entschieden, einen Versuch zu starten, als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe dazu ihr Äußeres - insbesondere ihre Haare - verändert und sich mit seiner Hilfe vernünftige Kleidung beschafft. Ob die Nebenklägerin zuvor bereits Erfahrungen in diesem Bereich gemacht habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe sie dann zum Bordell „D“ gebracht, wo sie mit der dort üblichen „Arbeitskleidung“ ausgestattet worden sei. Auf die Gestaltung ihrer Arbeit dort habe er keinen Einfluss gehabt. Insbesondere habe er niemanden dort gehabt, der auf die Nebenklägerin „aufgepasst“, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder sie für ihn kontrolliert habe. Freunde der dort arbeitenden Frauen hätten keinen Zutritt zu dem Bordellbetrieb gehabt. Die Nebenklägerin habe sich im „D“ frei bewegen können. Er habe sie weder dazu angehalten, bei der Prostitution zu bleiben noch habe er sie - über Dritte - kontrolliert oder sie geschlagen, um sie zu zwingen, im „D“ zu bleiben. Er habe der Nebenklägerin während der gesamten Zeit, in der man zusammen gewesen sei, einmal im Streit eine Ohrfeige gegeben, weil er sich über sie geärgert habe. Dies tue ihm leid und er wolle sich hierfür bei der Nebenklägerin entschuldigen. Einmal wöchentlich habe er die Nebenklägerin abends zum Essen ausgeführt und sie manchmal auch tagsüber mit Pizza oder anderem Essen versorgt. Die Nebenklägerin habe selbständig mit dem Bordell abgerechnet. Wie viele Kunden sie gehabt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen; sie habe jedoch gesagt, dass sie gut zurechtkomme und die Abrechnung fair sei. Soweit er das mitbekommen habe, habe die Nebenklägerin sich mit einigen Frauen, die auch dort gearbeitet hätten, ganz gut verstanden und ausgetauscht. Die Nebenklägerin habe ihm auch Geld gegeben. Er habe bis dahin Einiges, insbesondere Kleidung, Kosmetika, Friseur etc., für sie bezahlt. Später habe die Nebenklägerin auch eine eigene Wohnung haben wollen, in der man sich habe treffen können. Er habe dies alles beschafft. Die Nebenklägerin habe ihm mehr Geld gegeben, als er für sie ausgelegt habe; keinesfalls habe er dieser aber ihr gesamtes Geld abgenommen. Er habe weder gewusst, wie viel sie zu bekommen gehabt habe, noch wie viel sie tatsächlich verdient habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Nebenklägerin sich im „D“ zwar wohlgefühlt habe, jedoch die Hälfte ihres Lohns habe abgeben müssen. Sie habe daher gewollt, dass er für sie nach Silvester 2012 eine Arbeitsstelle finde, bei der sie mehr verdienen könne. So sei man auf W1 gekommen, wo sie einen bestimmten Betrag als Miete bezahlt und den Überschuss habe behalten können. Dies sei für sie finanziell erheblich besser gewesen. Soweit er wisse, habe die Nebenklägerin das Bordell in W1 eine Zeit lang verlassen und sich etwa eine Woche bei einem Freier aufgehalten, mit dem sie dann gemeinsam in das Bordell zurückgekehrt sei. Darüber habe es Ärger mit der Bordellleitung gegeben, was wohl auch der Grund dafür gewesen sei, dass die Nebenklägerin später nach Frankfurt gewechselt sei. Bei dem Freier müsse es sich nach den Akten wohl um den Zeugen Q gehandelt haben. Die Gepflogenheiten in sämtlichen Bordellen seien so gewesen, dass er dort als der Freund der Nebenklägerin nichts zu suchen gehabt habe. Jedoch habe er die Nebenklägerin, wenn sie nicht gearbeitet habe, in deren Wohnung nach Oberhausen gebracht, wo er dann auch übernachtet habe. Dabei habe man auch Geschlechtsverkehr gehabt. Die Angabe der Nebenklägerin, dass es hierzu etwa 20mal gekommen sei, könne zutreffen, auch wenn er selbst wenigere Male in Erinnerung gehabt habe. Analverkehr habe im gemeinsamen Sexleben von Anfang an eine Rolle gespielt. Die Nebenklägerin habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nicht wolle oder nur über sich ergehen lasse. Er selbst habe damals mit einer anderen Frau zusammen gelebt und sei sexuell in jeder Hinsicht versorgt und zufrieden gewesen. Er habe auch keinen Grund gehabt, die Nebenklägerin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr oder zu einer bestimmten Variante zu zwingen. Vielmehr habe die Nebenklägerin ihre eigene Wohnung gewollt, um sich dort mit ihm zu treffen und auch sexuell mit ihm zu verkehren. Die Nebenklägerin habe über ein eigenes Konto bei der Postbank verfügt, wo sie seiner Erinnerung nach einmal 200-300,- € abgehoben habe. Zutreffend sei, dass die Nebenklägerin, als sie in Frankfurt beschäftigt gewesen sei, eine Fußverletzung gehabt und sich dort ins Krankenhaus begeben habe. Er habe sie dann abgeholt und in ihre Wohnung nach Oberhausen gebracht, wo sie sich habe auskurieren sollen. Die Nebenklägerin habe sich dann Geld genommen, was man gemeinsam dort aufbewahrt habe. Nachdem sie weg gewesen sei, habe sie ihn einmal angerufen, jedoch nicht gesprochen. Danach habe er nichts mehr von ihr gehört. Nachdem der Angeklagte zunächst erklärt hatte, sich - wiederum über eine vorbereitete Erklärung seines Verteidigers - etwaigen Fragen der Prozessbeteiligten zu seiner Einlassung zu stellen, hat die Kammer diesem am 2. Hauptverhandlungstag mündlich einen umfangreichen Fragenkatalog übermittelt. Entgegen seiner Ankündigung, hierzu an einem der nächsten Hauptverhandlungstage eine ergänzende Einlassung abgeben zu wollen, hat der Angeklagte am 5. Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger erklären lassen, dass eine solche nicht mehr erfolgen werde. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Waffenbesitzes hat der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger erklären lasse, er mache insoweit von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sodann hat er sich am 11. Hauptverhandlungstag - wiederum über eine Erklärung seines Verteidigers - dahingehend eingelassen, dass der entsprechende Vorwurf so, wie er in der Anklageschrift geschildert sei, zutreffe. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Waffe eingeschränkt funktionsfähig gewesen sei. II. Einlassung der Angeklagten U Die Angeklagte U, die im Ermittlungsverfahren ebenfalls von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, hat sich am ersten Hauptverhandlungstag zunächst wie folgt eingelassen: Sie kenne den Angeklagten G bereits seit einigen Jahren, da dieser mit einer Frau zusammen gewesen sei, die im Erdgeschoss ihres Wohnhauses gelebt habe. Nach der Trennung des Paares habe sie mit dem Angeklagten noch sporadisch telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe sich für den Angeklagten als Mann interessiert, was sie diesem jedoch nicht mitgeteilt habe. Im Winter 2012 habe der Angeklagte G, den sie zu diesem Zeitpunkt bereits rund 1 Jahr nicht mehr gesehen gehabt habe, sie angerufen und gefragt, ob seine neue Freundin, mit der er in Kürze eine gemeinsame Wohnung in Köln beziehen werde, für 1-2 Tage bei ihr übernachten könne, während letzte Renovierungsarbeiten in der Wohnung ausgeführt würden. Sie habe sich über den Anruf des Angeklagten gefreut und deshalb angeboten, dass seine Freundin, bei der es sich - wie sich später herausgestellt habe - um die Nebenklägerin gehandelt habe, auf ihrer Couch schlafen könne. Zum damaligen Zeitpunkt hätten in ihrer Wohnung im 2. OG bereits zwei Bulgarinnen gewohnt, mit denen sie sich die Miete geteilt habe. Der Angeklagte G habe die Nebenklägerin daraufhin zu ihr gebracht und sei direkt wieder gegangen. Da sie selbst viel zu tun gehabt habe, habe sie der Nebenklägerin einen Wohnungsschlüssel ausgehändigt und diese in der Wohnung zurückgelassen. Als sie abends in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, sei die Nebenklägerin nicht da gewesen. Diese sei im Verlauf des Abends gekommen und habe gesagt, dass sie gemeinsam mit dem Angeklagten in Köln unterwegs gewesen sei. Die Nebenklägerin habe einen zufriedenen Eindruck gemacht und sich viel mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt. Am Folgetag sei sie, die Angeklagte, abermals den ganzen Tag unterwegs gewesen. Als sie nach Hause gekommen sei, sei die Nebenklägerin wiederum nicht da gewesen. Diese sei erst gegen 21 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt. Dabei habe sie vier Einkaufstaschen in der Hand und eine neue Frisur - blond gefärbte lange Haare - gehabt. Im Verlauf des nächsten Tages habe die Nebenklägerin die Wohnung verlassen, während sie, die Angeklagte, wiederum unterwegs gewesen sei. Am Abend habe sich der Angeklagte G bei ihr gemeldet und sich bedankt. Seither habe sie weder diesen noch die Nebenklägerin jemals wieder gesehen. Auf sich daran anschließendes Befragen durch die Kammer hat die Angeklagte sich wie folgt eingelassen: Sie sei im Jahr 2011 aus Belgien nach Köln gekommen und habe zunächst eine Wohnung im 1. OG des Hauses A-Straße bezogen. Es sei zutreffend, dass dort zu diesem Zeitpunkt ein Wohnungsbordell unter dem Namen „P“ betrieben worden sei. Alle Frauen, die in der Wohnung gelebt hätten, seien auch der Prostitution nachgegangen. Sie selbst habe dann auch „ab und zu mal mitgemacht“. Privaten Besuch von Männern, die das Bordell nicht als Freier hätten aufsuchen wollen, sei den Prostituierten untersagt gewesen. Wer diese Regel aufgestellt habe, wisse sie nicht. Auch wisse sie nicht, wer der „Chef“ des Bordells gewesen sei. Im Internet sei für das Bordell geworben worden, wobei ihr nicht bekannt sei, wer die entsprechende Internetseite gepflegt habe. Über die Preise habe jede der dort arbeitenden Prostituierten selbst entschieden. Sie selbst habe einen Stundenlohn von 100,- € verlangt. Im Monat habe sie durchschnittlich 2.000,- bis 2.500,- € verdient. Für das Zimmer habe sie pro Tag 50,- € bezahlen müssen. Das Geld habe sie monatlich an eine für den Vermieter tätige Frau ausgehändigt. Da sie sich häufig für längere Zeit in Bulgarien aufgehalten habe, sei ihr Zimmer in der Wohnung zeitweise auch an andere Frauen vermietet worden. Als sie im Oktober 2012 von einem längeren Aufenthalt in Bulgarien zurückgekehrt sei, habe das Bordell „P“ nicht mehr existiert und die Wohnung sei verlassen gewesen. Zum 01.11.2012 sei sie dann in die Wohnung im 2. OG des Hauses, die sie auch heute noch bewohne, gezogen. In dieser Wohnung habe es zu keinem Zeitpunkt Prostitution gegeben. Der Vermieter hätte dies auch keinesfalls geduldet und sie andernfalls der Wohnung verwiesen. In der Wohnung im 2. OG habe sie von Anfang an und nahezu durchgängig verschiedene Mitbewohner/innen - zumeist 2 Personen zeitgleich - gehabt, mit denen sie sich die Warmmiete in Höhe von 600,- € geteilt habe. Die Ex-Freundin des Angeklagten G habe bereits im Erdgeschoss des Hauses gewohnt, als sie selbst dort eingezogen sei. Wie deren Name sei, wisse sie heute nicht mehr. Man sei sich in der Folgezeit fast täglich zufällig im Treppenhaus begegnet und habe auch gelegentlich gemeinsam Kaffee in deren Wohnung getrunken. Der Angeklagte G sei dabei auch manchmal anwesend gewesen. Sie habe sowohl mit diesem als auch mit seiner damaligen Freundin Handynummern ausgetauscht. Als der Angeklagte irgendwann nicht mehr gekommen sei, habe sie den Kontakt zu ihm gesucht, 2-3mal mit ihm telefoniert und ihn zum Kaffeetrinken eingeladen, worauf der Angeklagte jedoch nicht eingegangen sei. Zu Beginn des 2. Hauptverhandlungstages hat die Angeklagte über eine schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung, die sie als zutreffend bestätigt hat, folgende weitere Einlassung abgegeben: Nachdem sie 2011 nach Köln gekommen sei, habe sie zunächst eine kleine, unmittelbar neben ihrer jetzigen Wohnung gelegene Wohnung im 2. OG des Hauses A-Straße bezogen. Natürlich sei es ihr nicht entgangen, dass im 1. OG - damals von kolumbianischen Frauen - Prostitution ausgeübt worden sei. Als diese etwa einen Monat nach ihrem Einzug plötzlich verschwunden gewesen seien, habe der Vermieter, Herr Hermann S1, ihr mitgeteilt, dass er jemanden benötige, der sich um die Bordellräume im 1. OG kümmere. Diese vermiete er für insgesamt 2.000,- € und durch eine Weitervermietung könne man pro Zimmer und Tag 50,- € verdienen. Sie habe sich dann dazu entschieden, die Bordellräume ab November 2011 anzumieten und zugleich die Wohnung im 2. OG aufgegeben. Fortan habe sie ein Zimmer im Bordell bewohnt und die weiteren 3 Zimmer vermietet. Einen schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung habe sie selbst nie gehabt. Ihre Tätigkeit in dem Bordell habe darin bestanden, von den Frauen die Mieten zu kassieren und diese an den Vermieter S1 weiterzuleiten. Außerdem habe sie Telefondienst gemacht und Kunden an der Tür empfangen. Preise habe sie hingegen nicht vorgegeben. Bordellbetreiber sei aus ihrer Sicht Herr S1 gewesen. Dieser sei fast täglich vorbei gekommen, um sich mit den Frauen zu unterhalten. Sie selbst habe nicht als Bordellbetreiberin, sondern lediglich als Vermieterin von Terminwohnungen fungiert. Bei ihrer Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag habe sie über ihre Rolle im Bordell die Unwahrheit gesagt, da sie sich nicht als „Puffmutter“ habe darstellen lassen wollen. Ab dem Sommer 2012 sei es immer schwerer geworden, die Miete für Herrn S1 aufzubringen, da die Zimmer nicht ausreichend vermietet gewesen seien. Sie habe sich daher mit dem Gedanken getragen, sich aus der Vermietung zurückzuziehen. Kurz vor dem 15.09.2012 sei sie für die Dauer von etwa 6 Wochen nach Bulgarien gereist. Während der Dauer ihrer Abwesenheit habe eine der Frauen, „Petya“, die Miete von den anderen Frauen einsammeln sollen. Als sie Ende Oktober 2012 aus Bulgarien zurückgekehrt sei, seien alle weg gewesen und es habe kein Bordell mehr gegeben. Der Vermieter Herr S1 habe ihr erklärt, dass er bereits einen Monat lang keine Miete mehr erhalten habe. Sie habe dann noch zwei Nächte in einem Zimmer des Bordells geschlafen. Sodann habe ihr Herr S1 erklärt, er habe neue Mieter und sie müsse die Wohnung verlassen, da sie Mietschulden bei ihm habe. Er habe ihr dann eine kleine Wohnung im 2. OG angeboten, in die sie zum 01.11.2012 eingezogen sei. Es handele sich dabei um die Wohnung, in der sie heute noch lebe. Sie habe sich bereits während ihres Aufenthalts in Bulgarien dazu entschlossen, sich vollständig aus allen Geschäften mit Prostituierten zurück zu ziehen. Seit dem Umzug in das 2. OG habe sie daher weder Zimmer zur Prostitutionsausübung vermietet noch damit zu tun gehabt, dass andere Frauen der Prostitution nachgingen. Sie mache heute nur noch gelegentlich Haus- oder Hotelbesuche auf eigene Rechnung. D. Beweiswürdigung I. Feststellungen zu den Personen der Angeklagten 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten G beruhen im Wesentlichen auf seinen über eine schriftliche Verteidigererklärung erfolgten Angaben, wobei der Angeklagte es abgelehnt hat, die sich zu der knappen Erklärung stellenden Rückfragen der Kammer zu beantworten. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er gehe derzeit einer Tätigkeit als Automatenaufsteller nach und müsse noch einen Lehrgang abschließen, um Techniker für Spielautomaten zu sein, hat die Kammer diese Einlassung nicht für glaubhaft erachtet und dementsprechend ihren Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Zum einen lässt bereits der Umstand, dass der Angeklagte die ihm - die Wahrheit seiner Angaben unterstellt - ohne Weiteres mögliche Beantwortung der Fragen der Kammer, seit wann er dieser Tätigkeit nachgehe, wo und in welchem Umfang er beschäftigt und wie hoch sein monatlicher Verdienst sei, abgelehnt hat, den Rückschluss zu, dass die entsprechenden Angaben unwahr sind. Dies gilt umso mehr, als dass die Kammer am 05.05.2017 einen - zunächst auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, im weiteren Verlauf sodann jedoch auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten - Haftbefehl gegen den Angeklagten G erlassen und zu dessen Begründung unter anderem dessen nach ihrer Einschätzung fehlende berufliche Bindungen angeführt hat. Vor diesem Hintergrund hätten konkrete Angaben des Angeklagten zu seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit umso näher gelegen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten spricht weiter auch, dass die mit ihm nach eigenen Angaben in regelmäßigem Kontakt stehende Zeugin T die Frage, ob der Angeklagte derzeit berufstätig sei, nicht zu beantworten vermochte, sondern lediglich darauf verwiesen hat, dieser habe ihre Wissens nach zuletzt in einem Kiosk ausgeholfen. Bezüglich der beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten in der Vergangenheit, seiner Beziehung zu der Zeugin T sowie seiner Wohnsituation während und nach der Beziehung beruhen die Feststellungen ergänzend auf den Angaben der hierzu befragten Zeugin. Hinsichtlich des vormaligen Betriebs des Kiosks „Z“ durch den Angeklagten beruhen die Feststellungen zum einen auf den Angaben der Nebenklägerin sowie zum anderen auf mehreren im Nachgang zum hiesigen Tatgeschehen seitens des Angeklagten geführten Telefonaten, die im Rahmen einer bezogen auf den Anschluss des Angeklagten durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme polizeilich aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind und zu denen sogleich noch näher ausgeführt werden wird. Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten bei den Vereinigungen „Z1“, „Y1“ und „E“ beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin, welche durch die entsprechenden in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Ermittlungen und Erkenntnisse gestützt sowie hinsichtlich der jeweiligen Zeiträume der Mitgliedschaft des Angeklagten im Sinne der Feststellungen ergänzt werden. 2. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten U beruhen auf deren Angaben, soweit diese als glaubhaft erachtet werden konnten. Der Einlassung der Angeklagten, wonach sie erstmals im Jahr 2011 als Prostituierte gearbeitet und ihren Lebensunterhalt in den Jahren zuvor im Wesentlichen durch eine Tätigkeit als selbstständige Autohändlerin verdient habe, ist die Kammer dabei nicht gefolgt, wobei hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung zur Sache näher ausgeführt werden wird. 3. Die Feststellungen zur Vorstrafenfreiheit beider Angeklagter beruhen auf den verlesenen und von den Angeklagten als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszügen. II. Feststellungen zur Person der Nebenklägerin Die Feststellungen zum Lebenslauf und der Person der Nebenklägerin beruhen im Wesentlichen auf deren glaubhaften Angaben, welche durch die Bekundungen der Zeugin B sowie des Zeugen J1 bestätigt wurden. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Nebenklägerin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie beruhen ergänzend auf dem verlesenen Entlassungsbrief des Pfalzklinikums Klingenmünster vom 18.06.2009. III. Feststellungen zum Geschehen im Vorfeld der Taten Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Soweit die Einlassung des Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweicht, beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Nebenklägerin sowie den diese bestätigenden Bekundungen der Zeuginnen B und A. Die Angabe der Nebenklägerin, wonach sich im PKW des Angeklagten ein Baseballschläger befunden habe, wird durch die Aussage der Zeugin B, welche Entsprechendes in der Hauptverhandlung - wie auch bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung - angegeben hat, bestätigt. Auch die Zeugin A hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung, deren Inhalt über die Vernehmung des Zeugen KK H in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bekundet, sie habe beim Einstieg in das Fahrzeug des Angeklagten in der Türablage der Beifahrerseite einen Alu-Baseballschläger wahrgenommen. Daraus, dass die Zeugin A demgegenüber in der Hauptverhandlung angegeben hat, sich an einen Baseballschläger im Fahrzeug des Angeklagten nicht erinnern zu können, folgt dabei angesichts des deutlich tatnäheren Zeitpunkts ihrer polizeilichen Vernehmung sowie des mittlerweile eingetretenen erheblichen Zeitablaufs nichts anderes. Auch hinsichtlich des Verlaufs der beiden Tage in Köln, einschließlich des am Morgen des Abreisetages entstandenen Streits zwischen den Frauen, haben die Zeuginnen A und B mit den Angaben der Nebenklägerin übereinstimmende Bekundungen gemacht, wenngleich die Zeugin A angegeben hat, sich heute an den Grund des Streits nicht mehr erinnern zu können. Soweit die Zeugin A in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie habe während des gemeinsamen Aufenthalts in der Wohnung des Bekannten des Angeklagten G unmittelbar nach der Ankunft in Köln mit der Nebenklägerin ein Gespräch geführt, bei dem diese ihr zum einen berichtet habe, dass der Angeklagte G einen „Puff“ habe und ihr zum anderen mitgeteilt habe, sie spiele mit dem Gedanken, bei diesem in Köln zu bleiben, was sie, die Zeugin, ihr sodann jedoch - unter Verweis auf ihre begonnene Berufs- und Führerscheinausbildung - ausgeredet habe, hält die Kammer dies indes für nicht glaubhaft. Unabhängig davon, dass die Angaben der Zeugin angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte selbst soweit erkennbar niemals ein Bordell besessen oder betrieben hat und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nebenklägerin hiervon fälschlich ausgegangen sein könnte, schon inhaltlich unrichtig sind, steht deren Glaubhaftigkeit auch entgegen, dass die Zeugin das behauptete Gespräch bei ihrer polizeilichen Vernehmung unerwähnt gelassen hat. Dass die Zeugin bei ihrer am 16.04.2014 stattfindenden polizeilichen Vernehmung über das - sodann drei Jahre später in der Hauptverhandlung geschilderte - Gespräch nicht berichtet hätte, wenn dieses tatsächlich stattgefunden hätte, schließt die Kammer aus. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich dabei um einen Umstand gehandelt hätte, der für die Bewertung des nachfolgenden Tatgeschehens nicht zuletzt aus Sicht der Zeugin A von erheblicher Relevanz gewesen wäre, da diese sich das Verschwinden der Nebenklägerin in einem solchen Fall jedenfalls mit der Möglichkeit, diese hätte ihren gehegten Plan, bei dem Angeklagten G zu verbleiben, entgegen ihres, der Zeugin A, Rats nun doch in die Tat umgesetzt, selbst plausibel hätte erklären können. Dass die Zeugin insofern aber gerade keine plausible Erklärung hatte, sondern den Verbleib der Nebenklägerin in Köln als unerwartet und – von der theoretischen Möglichkeit, der vorangegangene Streit könne hierfür ursächlich sein, abgesehen – unerklärlich empfunden hat, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus ihren dementsprechenden Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung. Auch der Umstand, dass die Zeugin A im Rahmen dieser polizeilichen Vernehmung angegeben hat, der Angeklagte G habe die Nebenklägerin am Abreisetag in seinem Fahrzeug gefragt, ob sie bei ihm bleiben wolle, was diese unter Verweis darauf, dass sie erst ihre Ausbildung und ihren Führerschein machen wolle, verneint habe, spricht deutlich gegen die Richtigkeit ihrer in Rede stehenden Angaben. Denn wäre es erst die Zeugin A gewesen, die der - noch tags zuvor mit dem Gedanken an einen Verbleib in Köln spielenden - Nebenklägerin die aus ihrer Sicht gegen einen Verbleib dieser in Köln und für eine Rückkehr nach Ludwigshafen sprechenden Gründe, die die Nebenklägerin sodann gegenüber dem Angeklagten angeführt hat, gleichsam „souffliert“ hätte, hätte es äußerst nahe gelegen, dies im Zusammenhang mit der Schilderung der Situation im Fahrzeug des Angeklagten zu erwähnen. Hinzu kommt, dass die Angabe der Zeugin, wonach die Nebenklägerin mit dem Gedanken gespielt habe, bei dem Angeklagten G in Köln zu verbleiben, schon für sich genommen wenig plausibel ist. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen A und B ist die Nebenklägerin mit einer Reisetasche von für einen Wochenendaufenthalt üblicher Größe nach Köln gereist, was mit der Annahme, diese habe sich mit einem Verbleib in Köln ohne vorherige Rückkehr nach Ludwigshafen - schon unmittelbar nach ihrer Ankunft in Köln - gedanklich auseinandergesetzt, nur schwerlich in Einklang zu bringen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der Angeklagte G zum damaligen Zeitpunkt in der Wohnung der Zeugin T, mit der er liiert war, lebte, so dass völlig offen bleibt, wo die Nebenklägerin ihrer Vorstellung nach überhaupt hätte verbleiben sollen. Dass die Nebenklägerin selbst einen Verbleib in Köln bereits ab dem Folgetag ins Auge gefasst hatte, ohne jedenfalls die dringlichste und naheliegende Frage, wo sie in diesem Fall hätte wohnen können, für sich beantwortet zu haben, erscheint fernliegend. Dementsprechend konnte auch die Zeugin A die an sie gerichtete Frage, wo die Nebenklägerin denn in Köln nach ihrer, der Nebenklägerin, Auffassung habe wohnen wollen, nicht beantworten. Gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin A spricht ferner die Aussage der Zeugin B, welche in der Hauptverhandlung angegeben hat, ein Gespräch des von der Zeugin A beschriebenen Inhalts zwischen dieser und der Nebenklägerin habe es jedenfalls in ihrer, der Zeugin B, Anwesenheit nicht gegeben. Als Umstand, der maßgeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin A, wonach die Nebenklägerin offensichtlich im Vorfeld der Fahrt nach Köln gewusst habe, dass der Angeklagte ein Bordell habe und ihr dieses kurz nach Ankunft in Köln mitgeteilt habe, spricht, ist die Einlassung des Angeklagten G selbst anzuführen. Dieser hat nämlich angegeben, eine der Frauen habe im Auto auf der Fahrt vom Kölner Hauptbahnhof weg spekuliert, er habe bestimmt „einen Puff“, worüber die Frauen gelacht hätten. Sodann habe ihn die Nebenklägerin während der gemeinsam verbrachten Nacht darauf angesprochen, ob tatsächlich „etwas dran sei“, dass er ein Bordell habe, woraufhin er ihr erklärt habe, dies sei zwar nicht der Fall, er habe jedoch Verbindungen zu Leuten, die Bordelle betrieben. Diese Einlassung des Angeklagten, aus der sich deutlich entnehmen lässt, dass er mit der Nebenklägerin vor deren Ankunft in Köln gerade nicht über etwaige Verbindungen seinerseits ins Rotlichtmilieu gesprochen haben, sondern von dieser erstmals in Köln hierzu befragt worden sein will, lässt sich mit den Angaben der Zeugin A nicht in Einklang bringen. Dies spricht indes erheblich dagegen, dass die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen. Es ist nämlich äußerst fernliegend, dass der Angeklagte - hätte er die Nebenklägerin bereits vor ihrer Reise nach Köln über seine Verbindungen ins Rotlichtmilieu ins Bild gesetzt - dies in seiner Einlassung nicht berichtet hätte. Dies gilt umso mehr, als dass es sich dabei um eine Information gehandelt hätte, die durchaus dazu geeignet gewesen wäre, seine Sachverhaltsschilderung, wonach die Nebenklägerin sich spontan dazu entschieden habe, eine Tätigkeit als Prostituierte auszuprobieren, nachdem sie erfahren habe, dass er über Verbindungen zu Bordellen verfüge, zu plausibilisieren und zu stützen. Dass die Zeugin A die dargelegten unwahren Angaben gemacht hat, ist aus Sicht der Kammer hingegen nicht dazu geeignet, die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt in Frage zu stellen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die wahrheitswidrigen Angaben der Zeugin ihrem Bestreben geschuldet sind, ihre eigene weitestgehende Untätigkeit nach dem Verschwinden der Nebenklägerin - nicht zuletzt vor sich selbst - damit zu rechtfertigen und entschuldigen, dass sie schließlich berechtigten Grund zu der Annahme gehabt habe, die Nebenklägerin habe sich doch für einen freiwilligen Verbleib in Köln entschieden. So hat die Zeugin auf Befragen dazu, weshalb sie mit der Zeugin B aus Köln abgereist sei und nicht etwa die Polizei über das plötzliche Verschwinden der Nebenklägerin informiert habe, geäußert, nachdem ein Verbleib der Nebenklägerin in Köln zuvor Gesprächsthema gewesen sei, habe es „ja sein können“, dass diese sich freiwillig hierzu entschieden habe und daher ein Grund für ein Einschreiten nicht gegeben gewesen sei. Dies lässt sich indes mit den glaubhaften Angaben der - sich selbst keineswegs schonenden und offen ihre Schuldgefühle gegenüber der Nebenklägerin einräumenden - Zeugin B über die Gedanken und das Verhalten der Zeugin A nach dem Verschwinden der Nebenklägerin nicht in Einklang bringen. Diese hat nämlich angegeben, die Zeugin A sei zunächst davon ausgegangen, die Nebenklägerin habe ihr und der Zeugin B mit ihrem Verschwinden „eins auswischen“ wollen, weshalb sie sauer auf diese gewesen sei und - nicht zuletzt wegen ihres alleine in der Wohnung in Ludwigshafen zurückgelassenen Hundes - dazu gedrängt habe, die Heimfahrt anzutreten. Hieraus wird deutlich, dass die Zeugin A der - nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck der Kammer ersichtlich für sich beanspruchten - Rolle als „Stimme der Vernunft“ und sorgende Freundin im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gerade nicht gerecht geworden ist, was ihre nunmehr gezeigte Tendenz und Motivation, ihr Verhalten unter Verweis auf - tatsächlich nicht angestellte - nachvollziehbare Erwägungen zum Hintergrund des Verschwindens der Nebenklägerin zu erklären, umso verständlicher erscheinen lässt. IV. Feststellungen zu den Taten 1. Die Feststellungen zu der unter B. III. 1. dargestellten Tat beruhen maßgeblich auf der Aussage der - am 6. Hauptverhandlungstag auf diese vereidigten - Nebenklägerin J, welche die Tat in der Hauptverhandlung in einer sich über fünf Hauptverhandlungstage hinziehenden Vernehmung in allen wesentlichen Punkten wie festgestellt geschildert hat. Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Aussage der Nebenklägerin auf einem wahren Erleben basiert: a) Die Nebenklägerin ist uneingeschränkt aussagetüchtig, also in der Lage, ein Geschehen adäquat wahrzunehmen, die Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum in der Erinnerung abzuspeichern und diese später zu reproduzieren. Die erwachsene und über jedenfalls durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügende Nebenklägerin wurde an fünf Verhandlungstagen über einen Zeitraum von insgesamt etwa 18 Stunden vernommen. Sie zeigte dabei keine Schwierigkeiten, ohne Aufzeichnungen sowohl in freier Schilderung als auch auf Nachfrage auch lange zurückliegende Sachverhalte nachvollziehbar zu schildern. Eine psychische Störung, die die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin beeinträchtigen würde, liegt nicht vor. Eine solche folgt insbesondere nicht daraus, dass der Nebenklägerin im September 2015 seitens des sachverständigen Zeugen Dr. W das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch eine Einschränkung der Gedächtnisleistung der Nebenklägerin bzw. ihrer Fähigkeit, Erlebtes zuverlässig wiederzugeben, erfolgt ist und sie die der Störung zugrunde liegenden Vorfälle daher nicht bzw. nicht vollständig wahrheitsgemäß wiedergeben kann, haben sich nicht ergeben. Soweit die Nebenklägerin sich teilweise auf Erinnerungslücken berufen hat bzw. es zu vereinzelten Inkonstanzen in ihrer Aussage gekommen ist, wozu sogleich näher auszuführen sein wird, halten diese sich durchweg im Rahmen des angesichts der Komplexität und Vielschichtigkeit des Geschehens sowie des langen Zeitablaufs seit den Taten normal-psychologisch Erwartbaren. Diese Einschätzung der Kammer deckt sich überdies mit den Wahrnehmungen des Zeugen Dr. W, der bekundet hat, an der Geistestätigkeit und dem Wahrheitsgehalt des Berichts der Nebenklägerin keine Zweifel gehabt, sondern deren Angaben für erlebnisbasiert gehalten zu haben. Daraus, dass die Nebenklägerin vor Beginn des Tatzeitraums über den Zeitraum mehrerer Jahre hinweg regelmäßig Cannabis sowie - in unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität - Amphetamine konsumiert hat, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung ihrer Aussagetüchtigkeit. Dass es aufgrund des mehrjährigen Drogenkonsums bei der Nebenklägerin zu organischen, eine Beeinträchtigung der Merk- und/oder Wiedergabefähigkeit nach sich ziehenden, Veränderungen gekommen wäre, vermag die Kammer bereits angesichts der hohen inhaltlichen Qualität und Konstanz ihrer umfangreichen Aussage auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin im Tatzeitraum nennenswert alkoholisiert oder durch den Konsum von Betäubungsmittel intoxikiert gewesen wäre, haben sich nicht ergeben. Vielmehr hat diese - ohne dass sich insoweit Zweifel an ihrer Schilderung ergeben würden - angegeben, während des gesamten Tatzeitraums lediglich einmal einen Joint geraucht und bei einer Gelegenheit eine geringe Menge Kokain konsumiert zu haben. Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin ergeben sich auch nicht etwa daraus, dass diese bekundet hat, bei der Erstattung der Strafanzeige unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, namentlich Cannabis und Amphetamin, gestanden zu haben. Unabhängig davon, dass sich, wozu noch auszuführen sein wird, Zweifel am Wahrheitsgehalt der entsprechenden Angaben der Nebenklägerin ergeben, ließe sich - selbst wenn man einen der ersten Vernehmung vorangegangenen Drogenkonsums unterstellt - angesichts der weiteren Entwicklung der Aussage der Nebenklägerin hieraus kein negativer Rückschluss auf ihre Aussagetüchtigkeit ziehen. So hat die Nebenklägerin ihre bei der Erstattung der Strafanzeige gemachten Angaben im Verlauf des Ermittlungsverfahrens in Rahmen von weiteren insgesamt 6, sich über einen Zeitraum von 3 Monaten hinstreckenden, polizeilichen Vernehmungen ergänzt und konkretisiert, ohne dass es zu logischen Brüchen oder erheblichen Abweichungen in relevanten Punkten gekommen wäre. Insbesondere da es der – zunächst nicht anwaltlich vertretenen - Nebenklägerin im Vorfeld der weiteren Vernehmungen nicht möglich war, von den bei ihrer ersten Vernehmung gemachten Angaben Kenntnis zu nehmen, schließt die Kammer daher aus, dass ihre Angaben bei der Erstvernehmung aufgrund eines relevanten Drogeneinflusses und einer daraus resultierenden eingeschränkten Aussagetüchtigkeit in ihrer Zuverlässigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnten. b) Die Aussage der Nebenklägerin ist glaubhaft. Diese weist bei uneingeschränkter Aussagetüchtigkeit eine derartige Qualität auf, dass ihr Zustandekommen nicht durch bewusste Täuschung, Autosuggestion oder Irrtum erklärt werden kann, sondern einen U1en Erlebnisbezug belegt. aa) Die Nebenklägerin hat einen sehr detaillierten, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussagebericht abgegeben und die Geschehnisse in ihrer rund 18-stündigen Vernehmung über mehrere Hauptverhandlungstage hinweg aus ihrer Erinnerung heraus geschildert. Dabei hat sie zunächst in freier Schilderung und sodann auf Fragen der Verfahrensbeteiligten Angaben zum Tathergang gemacht, welche in allen wesentlichen Handlungssequenzen den unter B. III. 1. und 2. getroffenen Feststellungen entsprechen. Die Fragen der Verfahrensbeteiligten hat sie spontan beantwortet, dies auch, wenn in kurzer Folge die unterschiedlichsten, weder zeitlich noch thematisch miteinander zusammenhängenden, Themenkreise angesprochen worden sind. Ihre Schilderungen waren dabei häufig auch assoziativ und nicht nur chronologisch geordnet. So hat sie sich in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung zwar grob an die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Geschehnisse gehalten, konnte aber jederzeit auf Nachfrage zwischen einzelnen Vorfällen hin und her springen sowie ihre Angaben auch von sich aus spontan um Details ergänzen. Dass die vielen unstrukturierten Angaben aus den intensiven Vernehmungen sich gleichwohl zu einem logisch konsistenten, hoch komplexen Gesamtbild im Sinne der Feststellungen fügen und über die Aussageentwicklung hinweg hohe Konstanz aufweisen, ist ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Deutlich erkennbar war zudem, dass die Angaben der Nebenklägerin zu zweifelsohne als wahr zugrunde zu legenden Sachverhalten - wie etwa ihren Tätigkeiten in verschiedenen Bordellen sowie ihren dabei gemachten Erfahrungen - gegenüber ihren ein inkriminiertes Verhalten der beiden Angeklagten betreffenden Schilderungen eine Strukturgleichheit aufweisen, da sich keinerlei Brüche in der Aussageweise und Aussagequalität ergeben. Dies spricht bereits maßgeblich gegen die Hypothese einer - teilweisen - Falschaussage. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht auch, dass die Nebenklägerin sich erinnerungskritisch gezeigt hat. So hat sie etwa hinsichtlich des Zeitpunkts und der zeitlichen Abfolge einzelner Vorfälle freimütig eingeräumt, insoweit keine sichere Erinnerung zu haben und nicht etwa versucht, Erinnerungslücken durch Rückschlüsse zu schließen oder gar eine vermeintliche Erinnerung vorzugeben, um den Verfahrensbeteiligten keine Antwort schuldig zu bleiben. Bei Schilderungen von Vorfällen, die sie persönlich als besonders bedrückend oder demütigend empfunden hat, wie etwa den Geschlechtsverkehr mit ihrem ersten Freier im Bordell „P“ oder den Kontakt mit einem offenbar pädophilen Freier im Bordell „D“, zeigte die - ansonsten weitgehend ruhig und sachlich aussagende - Nebenklägerin sich emotional beteiligt, indem sie ersichtlich um Fassung rang oder in Tränen ausbrach. Zu bemerken ist, dass es sich bei den eine entsprechende Verfasstheit der Nebenklägerin auslösenden Schilderungen nach den Aussagen der Vernehmungsbeamten KK H, KHK K und KHK I um ebenjene handelte, bei denen die Nebenklägerin auch bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen - entgegen ihres ansonsten sachlichen Erzählstils - erhebliche emotionale Betroffenheit gezeigt hatte. bb) Die Gesamtaussage der Nebenklägerin zeichnet sich durch einen hohen Reichtum an originellen, individuellen sowie teilweise auch Nebensächlichkeiten betreffenden, Details aus. Hierbei sind beispielhaft die folgenden Schilderungen zu nennen: Dass der Angeklagte während man zum Zimmer im X1-Hotel gegangen sei, die ganze Zeit telefoniert habe; dass sie mitbekommen habe, dass einige Freier nur wegen der Haare der Angeklagten U zu dieser gekommen seien, da diese eine der wenigen Prostituierten mit echten langen roten Haaren ohne Haarverlängerung gewesen sei; dass sie an den Tagen im Bordell, an denen sie kein Geld gehabt habe, weil der Angeklagte ihr dieses am Vorabend vollständig abgenommen habe, zur Zahlung des Eintritts ihr Mobiltelefon als Pfand hinterlegt und nach dem ersten Freier wieder ausgelöst habe; dass der Angeklagte sie, als sie an ihrem letzten Tag in W1 auf der Rückbank im PKW gesessen habe, aufgefordert habe, sich nach vorne zu beugen und ihr, als sie sich zunächst geweigert habe, angedroht habe, sie an den Haaren nach vorne zu ziehen, woraufhin sie sich gefügt habe; dass der Angeklagte im PKW auf einer Aussichtsplattform in Bonn Analverkehr von ihr verlangt habe; dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, den Mietvertrag für die Wohnung in Oberhausen zu unterzeichnen, damit es mal wieder ein Lebenszeichen von ihr gebe; dass sie sich hinsichtlich der ihr aufgezwungen Tätowierung mit dem Schriftzug „G“ lediglich die Schriftart habe aussuchen dürfen; dass sie in der Wohnung in Oberhausen immer auf dem Laminatboden geschlafen habe, da auf dem Zwei-Sitzer-Sofa kein Platz mehr gewesen sei, wenn der Angeklagte darauf gelegen habe sowie dass der Angeklagte immer so schnell laut und aggressiv geworden sei und sich dann vor einem aufgebaut habe „wie so ein Kugelfisch“. Zudem enthält die Aussage der Nebenklägerin die Wiedergabe einer Vielzahl an originellen Gesprächsinhalten mit teilweise erkennbar nicht dem eigenen Sprachgebrauch der Nebenklägerin entsprechendem Vokabular, so etwa die auf die Aufnahme der Prostitution bezogene Erklärung der Angeklagten U, sie werde die Nebenklägerin „in diese Welt entführen“; die Äußerung des Angeklagten, man sei „hier nicht im Kindergarten“ und es sei „ja wohl nicht so schwer, zu ficken“; die an den Betreiber des „Ds“, den Zeugen S, mit rheinischem Dialekt gerichtete Aufforderung des Angeklagten „Guck auf minge Frau“; die Mitteilung des Angeklagten, ihr „Drecksvater“ habe ihm geschrieben; der Inhalt der von der Prostituierten „Sarah“ verfassten SMS-Nachricht „G seine will sich verpissen“ sowie der Hinweis des Angeklagten, sie solle „jetzt mal die harte Schule mitmachen“ als er sie ins Bordell nach Frankfurt am Main verbracht habe. Eigen-psychisches Erleben hat die Nebenklägerin nachvollziehbar und anschaulich geschildert: So etwa das - ihrer großen Angst geschuldete und nach Eintreffen im Bordell „P“ eingetretene - Gefühl, ganz ruhig zu werden und wie in Trance zu sein; ihr während des Geschlechtsverkehrs mit dem ersten Freier innerlich fortwährend wiederholter Gedanke „Du träumst nur“; ihre emotionale Verwirrung und Überforderung angesichts des von ihr als „Psycho-Spielchen“ bezeichneten Verhaltens des Angeklagten, ihr erst ins Gesicht zu schlagen und sie unmittelbar danach in den Arm zu nehmen und ihr zu sagen, er liebe sie doch sowie ihr Gefühl, „innerlich kaputt zu gehen“, als sie ihrem Vater am Telefon auf Geheiß des Angeklagten mitgeteilt habe, dass sie den Angeklagten liebe und ein neues Leben mit diesem anfange. cc) Die Aussage der Nebenklägerin weist keine überschießende Belastungstendenz auf. Die geschilderten Vorfälle hat sie in keiner Weise dramatisiert und auch naheliegende Möglichkeiten, die Angeklagten noch weiter zu belasten, ausgelassen. So hat die Nebenklägerin, befragt dazu, ob ihr die Schläge des Angeklagten Schmerzen bereitet hätten, erklärt, es fühle sich „natürlich nicht schön“ an, ins Gesicht geschlagen zu werden, große Schmerzen habe sie jedoch nur bei den Faustschlägen an ihrem letzten Tag in W1 erlitten. Auch hat die Nebenklägerin die gewaltsamen Übergriffe durch den Angeklagten ganz überwiegend nicht als anlasslos dargestellt, sondern vielmehr bekundet, den Angeklagten durch eigenes „Fehlverhalten“ hierzu veranlasst zu haben, etwa weil sie mal wieder „frech“ gewesen sei oder nicht auf den Angeklagten „gehört“ habe. Befragt dazu, ob auch die Angeklagte U ihr gegenüber einmal handgreiflich geworden sei, hat die Nebenklägerin dies verneint und gesagt, diese habe sie nie angefasst. Zu der ungefähren prozentualen Aufteilung der von ihr erwirtschafteten Prostitutionseinnahmen zwischen ihr und dem Angeklagten befragt, hat die Nebenklägerin lange überlegt, erklärt, sie wolle nicht übertreiben und schließlich zögerlich eine schätzungsweise Aufteilung von 80 Prozent für den Angeklagten und 20 Prozent für sie selbst genannt. Befragt dazu, wie sie die 20 Prozent des Geldes, die sie habe behalten können, denn verwendet habe, hat die Nebenklägerin angegeben, es habe sich dabei um das Geld gehandelt, das der Angeklagte ihr zur Begleichung des von den Bordellbetrieben verlangten Eintritts, zur Bezahlung des regelmäßige Untersuchungen im Bordellbetrieb durchführenden Frauenarztes sowie zum Kauf von Lebensmitteln, Zigaretten, Kosmetikartikeln sowie Bekleidung, die sie zur Prostitutionsausübung benötigt habe, belassen habe. Daraufhin befragt, ob sie denn über die genannten - ganz überwiegend im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte stehenden - Ausgaben hinaus Gelder zur freien Verfügung hinaus habe behalten können, hat die Nebenklägerin dies verneint. Dieses zurückhaltende und eher von Untertreibung gekennzeichnete Aussageverhalten der Nebenklägerin zeigt deutlich, dass es dieser fernlag, den Angeklagten unbotmäßig zu belasten. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin auch mehrfach von sich aus Umstände geschildert hat, die geeignet sind, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in Frage zu stellen. So hat die Nebenklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 23.05.2013, ohne hierzu befragt worden zu sein, berichtet, sie habe übrigens einmal eine - nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme tatsächlich am 13.12.2012 durchgeführte - Razzia im „D“ mitgemacht, bei der sie sich jedoch nicht getraut habe, sich den eingesetzten Zollbeamten zu offenbaren. Weiter hat sie berichtet, dass ihr ein Verlassen sämtlicher Bordellbetriebe ab dem „D“ jedenfalls physisch zu jeder Zeit möglich gewesen wäre. Auch zu ihrem Aufenthalt im X1-Hotel befragt, hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie „natürlich“ durch Rufen, Klopfen oder „was weiß ich was“ auf sich aufmerksam machen und anschließend vielleicht auch aus diesem hätte fliehen können, jedoch zu große Angst gehabt habe, dies tatsächlich zu versuchen. Schließlich hat die Nebenklägerin geschildert, dass sie irgendwann auch einfach froh gewesen sei, wenn der Angeklagte sie in Ruhe gelassen habe und der Punkt gekommen sei, an dem sie ihre Situation schlicht akzeptiert und sich gedacht habe „Das ist es jetzt halt. Du gehst halt arbeiten und kriegst auf die Fresse“. Wäre der Nebenklägerin daran gelegen gewesen, einen nicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt möglichst so zu schildern, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben gar nicht erst aufkommen, hätte es jedoch nahe gelegen, jegliche Angaben etwa zu bestehenden oder sich bietenden Möglichkeiten, sich dem Angeklagten zu entziehen oder zum Verblassen ihrer Fluchtambitionen, zu vermeiden und stattdessen den Eindruck der Unmöglichkeit einer - von ihr durchgängig angestrebten - Flucht zu erwecken. dd) Die Nebenklägerin hat das festgestellte Tatgeschehen - von lediglich einzelnen geringfügigen Abweichungen, auf die sogleich eingegangen wird, abgesehen - in mehreren Vernehmungen mit hoher Konstanz geschildert. Dies ist umso bemerkenswerter, als dass das komplexe, sich über einen Zeitraum mehrerer Monate ziehende Geschehen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits rund 4 Jahre zurücklag und die Nebenklägerin nach ihren glaubhaften Angaben zu keinem Zeitpunkt über ihre anwaltliche Vertreterin Einsicht in die Verfahrensakte genommen hat, was diese im Übrigen auf Nachfrage selbst ausdrücklich so bestätigt hat. Die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hat die Kammer dabei nicht nur durch die Vernehmung der polizeilichen Vernehmungsbeamten, sondern auch durch die ergänzende Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle überprüft. Soweit die Nebenklägerin im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hat, an ihrem ersten Tag im Bordell „P“ seien ihr 4 Freier zugeführt worden, ergibt sich zwar ein Widerspruch zu ihren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Vernehmung in Köln konstant gemachten Angaben, wonach sie im „P“ am ersten Tag zwei und am zweiten Tag erneut zwei Freier habe bedienen müssen. Dieser ist aus Sicht der Kammer jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin als Anzahl der ihr im Bordell „P“ zugeführten Freier konstant die Zahl 4 genannt hat und sich die Abweichungen in ihren Aussagen lediglich darauf beziehen, ob sie diese an zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder an einem einzigen Tag bedient hat, von untergeordneter Bedeutung. Auch soweit die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung bekundet hat, der Angeklagte sei vor Ort geblieben, bis sie alle 4 Freier bedient habe, während sie im späteren Verlauf angegeben hat, der Angeklagte habe die Wohnung der Angeklagten U unmittelbar nach ihrem Eintreffen dort verlassen und sei erst wieder erschienen, nachdem sie den ersten Freier bedient habe, sind die Angaben der Nebenklägerin nicht konstant, ohne dass die Kammer feststellen konnte, warum es zu der entsprechenden Abweichung gekommen ist. Vor dem Hintergrund der im Übrigen hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Elemente des Tatgeschehens eine bemerkenswerte Konstanz aufweisenden Angaben der Nebenklägerin, ist die vorgenannte Inkonstanz aus Sicht der Kammer jedoch nicht derart bedeutsam, dass sie geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin insgesamt in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Frage, ob der Angeklagte die Wohnung der Angeklagten U zunächst verlassen und zwischen zwei Freiern wieder aufgesucht hat oder fortlaufend in dieser anwesend gewesen ist, im Wesentlichen um einen divergierenden zeitlichen Ablauf eines Geschehens handelt und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, dass sich die Reihenfolge von Geschehen unter gedächtnispsychologischen Aspekten als besonders vergessens- bzw. verwechslungsanfällig darstellen. Weiterhin lässt sich die dargestellte Abweichung auch unter Berücksichtigung dessen, dass für die Nebenklägerin allein der Umstand, dass der Angeklagte auch während ihrer Zeit im „P“ durchgehend als Bedrohung im Hintergrund präsent war und auf ihr Verhalten unmittelbar Einfluss genommen hat, was in beiden Sachverhaltsalternativen erkennbar der Fall ist, subjektiv bedeutsam war, dies jedoch nicht im selben Maß für die Frage, in welcher Form der Angeklagte seinen Einfluss ausgeübt hat, gilt, weshalb es zu diesbezüglichen Erinnerungsschwierigkeiten oder auch nur erzählerischen Ungenauigkeiten gekommen sein dürfte. Nachdem die Nebenklägerin selbst erklärt hat, die in der Strafanzeige als ihre Angabe wiedergegebene Schilderung, wonach der Angeklagte durchgängig anwesend gewesen sei bis sie den letzten der 4 Freier bedient habe, entspreche nicht den Tatsachen, hat die Kammer den Feststellungen die ab dem Zeitpunkt ihrer Vernehmung vom 23.05.2017 konstant erfolgenden, den getroffenen Feststellungen entsprechenden, detaillierten und in sich schlüssigen Bekundungen der Nebenklägerin zugrunde gelegt. Soweit die Nebenklägerin die bestehende Abweichung bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 03.07.2013 ebenso wie in der Hauptverhandlung unter Verweis darauf, sie habe bei der Erstattung der Strafanzeige noch unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden und möglicherweise deshalb insoweit ungenaue Angaben gemacht, zu erklären versucht hat, überzeugt dies aus Sicht der Kammer nicht. Der hierzu befragte Zeuge KK H hat angegeben, die Nebenklägerin als äußerst klar und geordnet wahrgenommen und keinerlei Hinweis auf einen Drogeneinfluss gehabt zu haben. Auch die Zeuginnen B und A, bei denen die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung bereits seit einigen Tagen gelebt hat und welche diese nach ihren übereinstimmenden Angaben zur Polizeidienststelle begleitet haben, haben angegeben, ihnen sei zwar bekannt, dass die Nebenklägerin in den Tagen nach ihrer Rückkehr nach Ludwigshafen mit der Zeugin M Betäubungsmittel konsumiert habe, sie könnten hingegen ausschließen, dass dies auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige noch bzw. wieder der Fall gewesen sei. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin zu ihrem Zustand bei der Erstattung der Strafanzeige nicht der Wahrheit entsprechen, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet sind, dass die mit der in Rede stehenden Inkonstanz in ihren Angaben konfrontierte Nebenklägerin befürchtet hat, ihrer wahrheitsgemäßen Aussage könnte kein Glaube geschenkt werden, sofern sie nicht eine Erklärung zum Zustandekommen der entsprechenden Abweichung liefern könne und sie sodann ebendies durch die Vorgabe eines Drogenkonsums im Vorfeld der Anzeigeerstattung versucht hat. Auch der Umstand, dass die Nebenklägerin in keiner ihrer polizeilichen Vernehmungen erwähnt hat, die erste Nacht gemeinsam mit dem Angeklagten alleine in einem Hotelzimmer verbracht zu haben und diesen Umstand auch in der Hauptverhandlung erst auf Befragen und sodann zögerlich, in kargen Worten sowie unter Verweis darauf, sich an die Nacht nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können, geschildert hat, veranlasst die Kammer nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist das entsprechende Aussageverhalten der Nebenklägerin aus Sicht der Kammer plausibel damit zu erklären, dass es dieser angesichts des Tatgeschehens und der dabei eingenommenen Rolle des Angeklagten erkennbar schwer fiel, über eine Nacht, in welcher sie mit dem Angeklagten, in den sie zu diesem Zeitpunkt verliebt war, erste einvernehmliche Zärtlichkeiten austauschte, zu berichten. Für fernliegend erachtet die Kammer demgegenüber - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses - die Annahme, die Nebenklägerin könne die mit dem Angeklagten verbrachte gemeinsame Nacht deshalb bewusst verschwiegen haben, da in dieser - wie seitens des Angeklagten G behauptet - der Grundstein für eine einvernehmliche Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte durch die Nebenklägerin gelegt worden ist. Dies gilt bereits deshalb, da die Nebenklägerin wusste, dass den sie begleitenden Zeuginnen B und A der Umstand, dass sie die Nacht gemeinsam mit dem Angeklagten verbracht hatte, bekannt war und sie demnach davon ausgehen musste, dass sich dieser nicht geheim halten lassen würde. ee) Soweit die Nebenklägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Situation im Vorfeld der Tat widersprüchliche sowie in Teilen erwiesenermaßen unwahre Angaben gemacht hat, ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass ihre Angaben zum Tatgeschehen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Einzelnen: Befragt zu ihrer beruflichen Situation im Zeitpunkt ihrer Fahrt nach Köln, hat die Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 02.04.2013 angegeben, sie sei unter der Woche auf Arbeitssuche gewesen und habe Vorstellungsgespräche gehabt. Bei ihrer ergänzenden Befragung durch den Zeugen KK H am 03.04.2013 hat sie hingegen erklärt, sie habe ab Dezember 2012 bei der Warenhaus GmbH U1,- ihre Ausbildung als Einzelhandelsverkäuferin abschließen sollen. Im Rahmen ihrer Vernehmung vom 23.05.2013 hat die Nebenklägerin die zuletzt gemachten Angaben dahingehend konkretisiert, der Tag ihrer Fahrt nach Köln, mithin der 01.12.2012, sei der erste Arbeitstag ihres letzten Ausbildungsjahres als Einzelhandelskauffrau bei der Firma U1,- in V1 gewesen, wobei die Ausbildung über eine Organisation, das CJD in Ludwigshafen, vermittelt worden sei. Abweichend hiervon hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe im Dezember 2012 eine Ausbildungsstelle bei der Firma U1,- in V1 antreten sollen und den entsprechenden Ausbildungsvertrag auch bereits unterschrieben gehabt, wobei ihr erster Arbeitstag ihrer Erinnerung nach nicht am 01.12.2012, sondern erst am darauffolgenden Montag, dem 03.12.2012, habe sein sollen. Nachdem eine Vernehmung der Ausbildungsleiterin der Firma U1,- in V1, der Zeugin V, ergeben hat, dass die Nebenklägerin tatsächlich über keinen Ausbildungsvertrag bei der Firma U1,- verfügte, hat diese sodann bekundet, sie habe keine Erklärung dafür, weshalb sie sich sicher gewesen sei, der Vertrag zu der von ihr erstrebten Ausbildung bei der Firma U1,- sei bereits unter Dach und Fach gewesen, als sie nach Köln gefahren sei, obgleich dies offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Während die Angaben der Nebenklägerin zwar zum einen widersprüchlich und zum anderen hinsichtlich eines zum Zeitpunkt ihrer Fahrt nach Köln unmittelbar bevorstehenden Beginns ihrer Ausbildung bei der Firma U1,- durch die Beweisaufnahme widerlegt sind, führt dies nicht dazu, dass der Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen zum Tatgeschehen in Zweifel zu ziehen wäre. Insbesondere kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die Nebenklägerin das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses lediglich vorgetäuscht hat, um ihre behauptete Absicht, nach dem in Köln verbrachten Wochenende wieder nach Ludwigshafen zurückkehren zu wollen, durch einen (weiteren) Grund belegen zu können. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Nebenklägerin hinsichtlich ihrer beruflichen Situation im Dezember 2012 einer fehlerhaften Erinnerung unterlegen ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Aus den seitens der Kammer während der laufenden Hauptverhandlung angeforderten Unterlagen aus der Leistungsakte der Nebenklägerin bei der Agentur für Arbeit Mainz ergibt sich, dass die Nebenklägerin, nachdem sie ab dem 01.10.2012 kurzfristig Sozialleistungen erhalten hatte, ab dem 19.10.2012 bei dem Christlichen Jugendwerk Deutschland e.V. (CJD) als „Azubi Verkäuferin“ geführt worden und hierfür in der Zeit zwischen dem 19.10.2012 und dem 30.11.2012 einen Lohn in Höhe von insgesamt Euro 400,27 erhalten hat, wobei als Fehltage der Nebenklägerin der 08.11., 19.11., 20.11. und 22.11.2012 erfasst sind. Weiterhin folgt hieraus, dass das Arbeitsverhältnis seitens des CJD zum 15.01.2013 aufgelöst worden ist, da die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt mehr als 30 Fehltage aufgewiesen hatte. Danach steht fest, dass die Nebenklägerin im Zeitpunkt ihrer Fahrt nach Köln an einer bezahlten berufsvorbereitenden Maßnahme des CJD mit dem Ziel, in eine Ausbildung als Verkäuferin vermittelt zu werden, teilgenommen hat und diese erst beendet worden ist, nachdem die Nebenklägerin zu dieser bis zum 15.01.2013 an mehr als 30 Tagen nicht mehr erschienen war, was angesichts der hiesigen Tat keiner näheren Erläuterung bedarf. Vor diesem Hintergrund ist jedoch ein plausibler Grund dafür, warum die Nebenklägerin bei ihrer Anzeigenerstattung im April 2013 sowie in der Folgezeit, anstatt (nur) von ihrer bestehenden Anbindung an das CJD zu berichten, bewusst wahrheitswidrig hätte behaupten sollen, ab Dezember 2012 einen Ausbildungsplatz bei der Firma U1,- gehabt zu haben, nicht erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Nebenklägerin selbst im Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige ihre konkrete berufliche Situation vor Beginn des Tatzeitraums schlicht nicht mehr präsent war. Hierfür spricht insbesondere auch, dass die Nebenklägerin auch auf Vorhalt des Inhalts der seitens des CJD ausgestellten Arbeitsbescheinigung nicht etwa die Gelegenheit genutzt hat, die bestehenden Widersprüche aufzulösen und anzugeben, genau so sei es gewesen, sondern bekundet hat, es treffe zwar zu, dass sie beim CJD an einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit dem Ziel der Vermittlung in eine Ausbildungsstelle teilgenommen habe, sie jedoch keinerlei Erinnerung daran habe, dass dies offenkundig unmittelbar vor ihrer Fahrt nach Köln der Fall gewesen sei. Das entsprechende Aussageverhalten der Nebenklägerin stellt nach der Überzeugung der Kammer gerade einen Beleg dafür da, dass die Nebenklägerin erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war und gerade nicht - wie bei einer falschen Aussage zu erwarten wäre - dankbar nach jedem Strohhalm gegriffen hat, um vormals unplausible Angaben zu plausibilisieren. Dafür, dass die unwahren Angaben der Nebenklägerin nicht auf eine bewusste Falschaussage, sondern auf eine fehlerhafte Erinnerung der Nebenklägerin zurückzuführen sind, spricht weiterhin auch der Umstand, dass die Angaben der Nebenklägerin, wonach sie ein Vorstellungsgespräch in den Räumlichkeiten der Firma U1,- in V1 gehabt habe, erkennbar der Wahrheit entsprechen, wenngleich ein Ausbildungsvertrag entgegen der Auffassung der Nebenklägerin offenbar nicht bzw. noch nicht zustande gekommen war. Dies folgt schon daraus, dass diese die Lage der - für Kunden nicht zu betretenden - Räumlichkeiten der Personalbüros einschließlich der dort befindlichen Aufenthaltsräume innerhalb des U1,- Marktes exakt wiedergeben sowie deren Ausstattung beschreiben konnte, wovon sich die Kammer durch die Aussage der im Markt tätigen Zeugin V, welche die Örtlichkeiten übereinstimmend mit den Angaben der Nebenklägerin beschrieben hat, überzeugen konnte. Schließlich hat auch der Zeuge J1 erklärt, es sei im Gespräch gewesen, dass die Nebenklägerin ihre begonnene und abgebrochene Ausbildung bei der Firma U1,- fortführe, wobei ihm - aufgrund des vorangegangenen Streits - nicht bekannt sei, wie insoweit der Stand gewesen sei, als die Nebenklägerin nach Köln gefahren sei. Mögen die demnach zur Überzeugung der Kammer in Bezug auf ihre berufliche Laufbahn bestehenden Erinnerungsdefizite der Nebenklägerin zwar für sich genommen ungewöhnlich erscheinen, sind diese aus Sicht der Kammer vor dem Hintergrund des zum damaligen Zeitpunkt sowohl in beruflicher als auch in sonstiger Hinsicht wenig konstanten Lebenswandels der Nebenklägerin einerseits sowie des sich unmittelbar an ihre beruflichen Tätigkeiten ab Oktober 2012 anschließenden Tatzeitraums von rund 4 Monaten andererseits durchaus erklärlich. ff) Die Hypothese einer bewussten oder unbewussten Falschbelastung konnte die Kammer ausschließen. Ein bei der Nebenklägerin vorliegendes Motiv, den Angeklagten G bewusst fälschlich zu belasten, ist nicht erkennbar. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nebenklägerin den Angeklagten aus Rache bzw. angesichts einer gescheiterten Liebesbeziehung verletzter Gefühle zu Unrecht beschuldigt haben könnte. Nicht nur ergeben sich aus der Aussage der Nebenklägerin selbst keine Hinweise dafür, dass sie sich von dem Angeklagten in ihrem Wunsch nach einer Liebesbeziehung bzw. der Intensivierung einer solchen zurückgewiesen gefühlt haben könnte. Auch lässt die eigene Einlassung des Angeklagten, wonach die Nebenklägerin in erster Linie in Köln geblieben sei, um eine - von ihm vermittelte Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen, bereits wenig Raum für einen entsprechenden Schluss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es - hätte es zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten tatsächlich Meinungsverschiedenheiten bzw. verletzte Gefühle aufgrund unterschiedlicher Erwartungen, etwa an die Gestaltung einer Beziehung, gegeben - aus Sicht des Angeklagten äußerst nahe gelegen hätte, hierzu vorzutragen, um die - nach seiner Einlassung unwahren - Angaben der Nebenklägerin in einen entsprechenden Kontext zu bringen. Ausschließen kann die Kammer auch, dass die Nebenklägerin den Angeklagten aus Verärgerung über die nach ihrer Überzeugung dem Angeklagten zuzuschreibenden Abhebungen von ihrem Postbank-Konto fälschlich der hier angeklagten Taten belastet hat. Hiergegen spricht bereits das objektiv bestehende erhebliche Missverhältnis zwischen der unberechtigten Abhebung eines Betrages in Höhe von Euro 2.550,- einerseits und der Erstattung einer - auf unwahrer Tatsachengrundlage erfolgenden - Strafanzeige wegen eines schweren Verbrechens andererseits. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich die Nebenklägerin nach eigenen Angaben zu der Erstattung der Strafanzeige unmittelbar nach dem Aufsuchen der Bankfiliale und einem anschließenden Versuch, den Angeklagten anzurufen, entschlossen haben will, wobei ihre entsprechenden Angaben dadurch bestätigt werden, dass ausweislich der Auswertung des Mobiltelefons der Nebenklägerin am 02.04.2013 um 09:52 Uhr ein Anrufversuch zur Mobilfunknummer des Angeklagten zu verzeichnen ist und die polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige ausweislich des entsprechenden Protokolls am 02.04.2013 um 10:45 Uhr begonnen hat. Der danach zur Überzeugung der Kammer feststehende enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Besuch der Nebenklägerin bei der Bank einerseits und der Erstattung der Strafanzeige andererseits würde jedoch voraussetzen, dass sich die Nebenklägerin im Zustand großer Verärgerung binnen kürzester Zeit eine komplexe, detailreiche und in sich schlüssige Falschaussage zurechtgelegt hätte und in der Folgezeit zu deren widerspruchslosen und logisch-konsistenten Ergänzung, Präzisierung und Rekapitulation in der Lage gewesen wäre. Dies kann die Kammer angesichts der jedenfalls nicht überdurchschnittlichen intellektuellen Kompetenzen der Nebenklägerin indes sicher ausschließen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Nebenklägerin selbst ihre Verärgerung über die seitens des Angeklagten getätigten Abhebungen von ihrem Konto freimütig als Stein des Anstoßes für die Erstattung der Strafanzeige gegen diesen genannt hat, maßgeblich gegen die Annahme eines darin liegenden Falschbelastungsmotivs. Will man nämlich annehmen, die Nebenklägerin habe sich angesichts ihrer Wut über die Abhebungen dazu entschlossen, den Angeklagten zu Unrecht einer deutlich gewichtigeren Straftat zu bezichtigen, erscheint äußerst fernliegend, dass sie in einem solchen Fall über den unmittelbaren Grund für die Anzeigenerstattung offen berichtet und damit selbst ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung offenbart hätte. Erheblich gegen eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten G durch die Nebenklägerin spricht weiterhin auch, dass dieser die Tragweite sowie die möglichen Konsequenzen der Erstattung einer Strafanzeige gegen den dem - für seinen Umgang mit missliebigen Zeugen bekannten - Motorradclub „E“ angehörenden Angeklagten von Anfang an bewusst war. Dies folgt neben den eigenen Angaben der Nebenklägerin auch aus den Bekundungen der Zeuginnen B und A, welche übereinstimmend erklärt haben, die Nebenklägerin habe ihnen gegenüber zunächst geäußert, von der Erstattung einer Strafanzeige gegen den Angeklagten insbesondere wegen dessen Mitgliedschaft bei den „E“ und aus Angst vor den Konsequenzen einer solchen Strafanzeige absehen zu wollen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es daher äußerst fernliegend, dass die Nebenklägerin sich allein von Rache und/oder verletzten Gefühlen getrieben sehenden Auges dazu entschieden haben soll, den Angeklagten mit einer - ihr Leben in der Folgezeit nicht unerheblich verändernden und mit für sie im Einzelnen nicht absehbaren Konsequenzen verbundenen - unberechtigten Strafanzeige zu überziehen. Auch hinsichtlich der Angeklagten U ist ein Falschbelastungsmotiv der Nebenklägerin nicht erkennbar. Ein plausibler Grund dafür, warum die Nebenklägerin - hätte sich die Rolle der Angeklagten U tatsächlich nur darauf beschränkt, Anfang Dezember 2012 für zwei Nächte Gastgeberin der Nebenklägerin zu sein - sich bei ihrer Anzeigenerstattung im April 2013 dazu entschließen hätte sollen, neben dem Angeklagten G auch die Angeklagte U, zu der sie in keinerlei persönlichen Beziehung stand, zu Unrecht zu belasten, liegt nicht vor. Insbesondere war eine - fälschliche - Belastung der Angeklagten U auch nicht - im Sinne eines „Kollateralschadens - zwingend erforderlich, um den Schilderungen der Nebenklägerin zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten eine größere Glaubhaftigkeit zu verleihen. Vielmehr birgt die Involvierung einer weiteren Person in einen - erfundenen - Sachverhalt die Gefahr, dessen Komplexität noch zu erhöhen, woran ein lügender Zeuge naturgemäß kein Interesse hat. Schließlich ergeben sich aus der Analyse der Entstehung und der Geschichte der Aussage der Nebenklägerin keinerlei Hinweise für eine irrtümliche Falschaussage durch suggestive oder auto-suggestive Prozesse. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nebenklägerin eine freiwillige Aufnahme sowie Ausübung der Prostitution über einen Zeitraum mehrerer Monate - etwa aus Scham über ihr eigenes Verhalten - nachträglich in ein strafrechtlich relevantes Geschehen umgedeutet haben könnte. Maßgeblich hiergegen spricht bereits, dass die Nebenklägerin sich - wozu sogleich noch näher ausgeführt werden wird – nachweislich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem sie ihrer Tätigkeit noch nachgegangen ist, hilfesuchend an Außenstehende gewandt und von der Unfreiwilligkeit ihrer Situation berichtet hat. Dies lässt sich jedoch mit der Annahme, bei der rückblickenden Reflexion eigenen Verhaltens könne bei der Nebenklägerin ein - zu einer unbewussten Umdeutung des Sachverhalts führender - auto-suggestiver Prozess eingesetzt haben, nicht in Einklang bringen. c) Die Aussage der Nebenklägerin wird durch eine Vielzahl außerhalb ihrer Aussage liegender Beweisergebnisse gestützt. Darüber hinaus kommt der Aussage der Nebenklägerin, soweit sie im Widerspruch zu den Einlassungen der beiden Angeklagten steht, auch bereits für sich genommen eine gegenüber diesen deutlich erhöhte Überzeugungskraft zu. Im Einzelnen: aa) Die Angabe der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte G ihr unmittelbar nach der Wegfahrt vom Kölner Hauptbahnhof am 02.12.2012 ihr klingelndes Mobiltelefon entrissen, die SIM-Karte entnommen und aus dem Fenster seines Autos geworfen sowie in den Folgetagen ihre Konten bei facebook und Whats-App gelöscht habe, wird insbesondere durch die Aussagen der Zeuginnen B und A bestätigt. Die Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, sie hätten - unmittelbar nachdem sie festgestellt hätten, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten von seinem Abstellort entfernt habe - versucht, auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin anzurufen, es sei jedoch bereits nach dem ersten erfolglosen Anrufversuch nur noch die Mailbox angesprungen. Auch Nachrichten über Whats-App seien nicht mehr übermittelt worden. Als sie die Nebenklägerin in den kommenden Tagen über deren facebook-Profil hätten anschreiben wollen, hätten sie zudem festgestellt, dass dieses gelöscht gewesen sei. Soweit der Angeklagte G sich dahingehend eingelassen hat, dass die Nebenklägerin ihr Mobiltelefon - nachdem sie sich dazu entschieden habe, bei ihm in Köln zu bleiben - aus eigenem Antrieb ausgeschaltet und später die SIM-Karte entsorgt habe, um nicht telefonisch verfolgt zu werden, überzeugt dies bereits für sich genommen nicht. Es ist schon kein plausibler Grund dafür erkennbar, warum die Nebenklägerin es zur Vermeidung ihr unerwünschten telefonischen oder schriftlichen Kontakts für erforderlich hätte halten sollen, ihr Mobiltelefon nicht nur auszuschalten, sondern zusätzlich die SIM-Karte zu entsorgen und sich damit auch der Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt wieder telefonischen Kontakt zu ihrem sozialen und familiären Umfeld aufzunehmen, zu berauben. Gleiches gilt hinsichtlich der Löschung des facebook-Kontos der Nebenklägerin: Während die Annahme, die Löschung sei durch den Angeklagten erfolgt, um die Nebenklägerin sozial zu isolieren und ihr eine Kontaktaufnahme zur Außenwelt zu erschweren, ohne Weiteres schlüssig ist, ist ein nachvollziehbarer Grund dafür, warum die Nebenklägerin selbst das Konto hätte löschen sollen, nicht ersichtlich. Hätte die Nebenklägerin von der „digitalen Bildfläche“ verschwinden wollen, wäre es vielmehr ausreichend gewesen, die Plattform facebook schlicht nicht mehr zu nutzen bzw. dort eingehende Nachrichten unbeantwortet zu lassen. Das Vorgenannte gilt umso mehr, als dass die Nebenklägerin angesichts ihres plötzlichen spurlosen Verschwindens doch gerade jene verstärkten Versuche der Kontaktaufnahme sowie Nachforschungen über ihren Verbleib hätte befürchten müssen, deren Vermeidung ihr Verhalten - die Einlassung des Angeklagten als wahr unterstellt - gedient hätte. Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht weiter auch, dass die Zeuginnen B und A übereinstimmend bekundet haben, es zuvor noch nie erlebt zu haben, dass die Nebenklägerin sich längere Zeit nicht gemeldet habe. Selbst nach einem Streit sei es nie zu einer längeren Funkstille gekommen. Die Nebenklägerin habe einem stets alles „ins Gesicht gesagt“, sich aber nicht - geschweige denn für eine längere Zeit - komplett zurückgezogen. Dies hat auch die Zeugin O bestätigt, die angegeben hat, sie habe sich, nachdem sie gehört habe, dass die Nebenklägerin angeblich bei ihrem Freund in Köln verblieben sei, insbesondere deshalb große Sorgen gemacht, da sie diese nicht mehr telefonisch habe erreichen können und auch ihre Konten bei facebook und WhatsApp gelöscht gewesen seien. Ein solches Verhalten habe nicht zu der Nebenklägerin gepasst, da diese sich „immer“ bei ihr gemeldet habe. Schließlich wird die Schilderung der Nebenklägerin auch dadurch gestützt, dass das von ihr beschriebene, auf eine vollständige soziale Isolierung der Nebenklägerin abzielende, Verhalten des Angeklagten diesem nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht wesensfremd ist. Dies ergibt sich zum einen aus einem am 02.09.2013 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T, bei der es sich damals noch um die Lebensgefährtin des Angeklagten handelte, geführten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonat. Hierin erklärt die Zeugin T: „Du erzählst mir einen, von wegen, ich soll nach Oberhausen gehen und soll ackern gehen am besten. Und dann hältst Du mich von allem fern. Das ist nämlich Dein Ding, das hast Du schon bei jeder versucht bislang“. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass Inhalt des entsprechenden Gesprächs eine seitens des Angeklagten gewünschte Prostitutionsausübung durch die Zeugin T war, so dass auch der Kontext der durch den Angeklagten offenbar gezeigten Bestrebungen, die Zeugin T „von allem fern“ zu halten, deutliche Parallelen zu den Schilderungen der Nebenklägerin aufweist. Soweit die Zeugin T ein solches Ansinnen des Angeklagten G, nachdem sie zuvor bestätigt hat, dass es sich bei den Sprechern um sie selbst und den Angeklagten handele, vehement in Abrede gestellt hat, überzeugt dies nicht. Unabhängig davon, dass die Zeugin keine Erklärung dafür, was sie mit ihren Äußerungen, sie solle „ackern gehen am besten“ und der Angeklagte halte sie dann „von allem fern“, gemeint habe, bieten konnte, stützt sich die Überzeugung der Kammer auch auf ein weiteres am 05.09.2013 geführtes Telefonat zwischen der Zeugin T und dem Angeklagten. In diesem fragt der Angeklagte G die Zeugin, ob sie bereits nachgedacht habe, woraufhin diese fragt, worüber sie „jetzt schon wieder nachdenken“ solle, über ihren „neuen Job?“. Als der Angeklagte dies bejaht, äußert die Zeugin, sie werde „das nicht machen“. Als der Angeklagte daraufhin erwidert, aber das sei doch normal, wäre das anders, dann würde er „das doch gar nicht wollen“ aber das gehe „doch gar nicht anders im Moment“, erklärt die Zeugin, seitdem sie ihn kenne, sei es so, dass er, „wenn es gerade scheiße läuft“ bei ihm „damit kommt“. Weiter sagt die Zeugin, man könne es sich „natürlich ganz einfach machen“, man müsse „die Alte ja nur abholen und hinbringen“. Der Angeklagte erklärt daraufhin, darüber brauche man „doch nicht reden jetzt am Telefon“. Als die Zeugin den Angeklagten sodann fragt, warum er das nicht verstehe, sie „will das nicht, ganz einfach“, sagt dieser er kriege „ja gar keine Unterstützung“, was die Zeugin mit den Worten „Für Dich ist aber auch Unterstützung nur wenn das“ quittiert. Weiter werden die Angaben der Nebenklägerin betreffend die Einschränkung ihrer Kontaktmöglichkeiten zur Außenwelt durch den Angeklagten auch durch den Inhalt eines am 28.07.2013 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin N geführten und in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen Telefonats in ihrer Richtigkeit gestützt. Darin berichtet die seit dem 21.07.2013 mit dem Angeklagten G über eine Internet-Plattform für Partnersuche bekannte Zeugin dem Angeklagten, sich auf facebook Fotos angesehen zu haben, woraufhin dieser sagt, die Zeugin brauche kein facebook. Auf die Frage der Zeugin, warum, entgegnet der Angeklagte in bestimmendem Ton „darum“. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Zeugin N, wozu sogleich noch näher ausgeführt werden wird, durch den Angeklagten in der Folgezeit dazu gedrängt worden ist, der Prostitution nachzugehen, was sie sodann am 28.08.2013 auch einmalig getan hat. bb) Die Schilderung der Nebenklägerin hinsichtlich ihres Aufenthalts im X1-Hotel wird durch die Feststellungen zu den objektiven Gegebenheiten in dem Hotel gestützt. Das X1-Hotel war im Rahmen einer am 06.06.2013 erfolgenden Ausfahrt der Zeugen KHK I und KHK K mit der Nebenklägerin von dieser anlässlich einer Vorbeifahrt spontan als das Hotel identifiziert worden, in welches der Angeklagte sie nach der Wegfahrt vom Hauptbahnhof verbracht habe. Nach den sich hieran anschließenden polizeilichen Ermittlungen handelt es sich bei dem X1-Hotel um ein mehrstöckiges Hotel, dessen Zimmer - heute ebenso wie im Jahre 2012 - nicht über ein Telefon verfügen sowie mit herkömmlichen Zimmerschlüsseln von innen und außen zu öffnen und zu verschließen sind. Bereits das Zusammentreffen dieser Ausstattungsdetails lassen es zur Überzeugung der Kammer als nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass die Aussage der Nebenklägerin, wonach sie von dem Angeklagten G in einem der Zimmer des X1-Hotels durch ein Verschließen der Zimmertür von außen eingesperrt worden sei, nicht der Wahrheit entspricht. Im Einzelnen: Sicher auszuschließen ist aus Sicht der Kammer zunächst, dass es einen Aufenthalt der Nebenklägerin im X1-Hotel nicht gegeben hat. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Nebenklägerin, nachdem sie zuvor die vorgenannten Angaben über die Ausstattung der Hotelzimmer gemacht hatte, anlässlich einer Vorbeifahrt spontan ein beliebiges Hotel als das von ihr beschriebene ausgewählt hätte, welches sodann zufällig die eben genannten Voraussetzungen, nämlich weder Zimmertelefone noch Chip-Karten zum Öffnen und Schließen der Zimmer, in Kombination aufgewiesen hätte. Auch die Annahme, es habe zwar einen Aufenthalt der Nebenklägerin im X1-Hotel gegeben, dieser sei jedoch freiwillig erfolgt, erscheint angesichts der objektiv belegten Schilderungen der Nebenklägerin über die Ausstattung der Hotelzimmer äußerst fernliegend. Ein entsprechender Aufenthalt könnte nach den Angaben der Nebenklägerin, welche insoweit auch durch die Einlassung des Angeklagten nicht in Frage gestellt worden sind, allenfalls während ihrer Tätigkeit in Köln, mithin im Dezember 2012, stattgefunden haben. Dass die bei ihrer Anzeigenerstattung im April 2013 von der Nebenklägerin angegeben Umstände, wonach das Hotel, in dem sie eingesperrt gewesen sei, nicht über ein Zimmertelefon verfügt und mit einem herkömmlichen Zimmerschlüssel zu verschließen gewesen sei, in deren Erinnerung demnach mindestens 3 Monate nach ihrem Aufenthalt in dem Hotel noch präsent waren, ist mit der Annahme eines freiwilligen Aufenthalts nur äußerst eingeschränkt vereinbar. Dies gilt umso mehr, als dass es sich insbesondere bei dem Umstand, dass ein Hotelzimmer nicht über ein Zimmertelefon verfügt, um einen solchen handelt, der für den gewöhnlichen Hotelgast im Zeitalter der Mobiltelefone ohne jegliche Bedeutung sein dürfte, so dass es schon vor diesem Hintergrund fernliegend ist, dass die Nebenklägerin das Nichtvorhandensein eines Zimmertelefons überhaupt wahrgenommen und sich gemerkt haben soll, sofern sie hierfür keinen objektiven Grund gehabt hätte. Dass die Nebenklägerin sich die vorgenannten Umstände im Rahmen eines unbelasteten Aufenthalts in dem Hotel im Dezember 2012 extra gemerkt haben könnte, um gedanklich Material zu sammeln, welches sich für eine spätere Falschbelastung des Angeklagten eignen würde, schließt die Kammer aus. Hiergegen spricht, abgesehen davon, dass dies eine erhebliche intellektuelle Leistung der Nebenklägerin voraussetzen würde, bereits, dass ein Grund dafür, warum die Nebenklägerin dies hätte tun sollen, sofern sie sich erst kurze Zeit zuvor dazu entschieden hätte, mit dem Angeklagten ein neues Leben zu beginnen, nicht erkennbar ist. Indiziell für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht in diesem Zusammenhang schließlich auch das insoweit erfolgte Teilschweigen des Angeklagten G. Dieser hat einen gemeinsamen Aufenthalt mit der Nebenklägerin im X1-Hotel im Rahmen seiner Einlassung unerwähnt gelassen und die Frage der Kammer, ob es einen solchen gegeben habe und wenn ja, bei welcher Gelegenheit, nicht beantwortet. Da der Angeklagte eine ersichtlich nicht nur fragmentarische Einlassung zum Tatvorwurf abgeben hat und zu diesem Punkt explizit befragt worden ist, darf die Kammer sein insoweit erfolgtes Schweigen, für das eine andere Erklärung auszuschließen ist, zum Nachteil des Angeklagten werten (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.12.2010 - 4 StR 508/10; zitiert nach beck-online ). cc) Hinsichtlich des Aufenthalts der Nebenklägerin im von der Angeklagten U geführten Bordell „P“ steht den in sich schlüssigen, konstanten und widerspruchsfreien Angaben der Nebenklägerin die bereits für sich genommen wenig überzeugende sowie verschiedentlich im klaren Widerspruch zu den übrigen Beweisergebnissen stehende Einlassung der Angeklagten U gegenüber. Im Einzelnen: Soweit die Angeklagte U angegeben hat, nach ihrem Umzug vom 1. OG in das 2. OG des Hauses A-Straße sei in ihrer Wohnung keine Prostitution mehr ausgeübt worden, so dass auch die Nebenklägerin dort einer entsprechenden Tätigkeit nicht nachgegangen sei, sondern lediglich in ihrer Wohnung genächtigt habe, ist dies nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Angeklagte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte einerseits sowie als Betreiberin bzw. Verantwortliche des Bordellbetriebs „P“ andererseits zur Überzeugung der Kammer in erheblichem Umfang unwahre Angaben gemacht hat. Dies gilt bereits hinsichtlich des Beginns ihrer eigenen Tätigkeit als Prostituierte, die nach der Überzeugung der Kammer entgegen der Einlassung der Angeklagten auf einen deutlich vor dem Jahr 2011 liegenden Zeitpunkt zu verorten ist. Unabhängig davon, dass eine erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte im Alter von 34 Jahren schon für sich genommen jedenfalls ungewöhnlich erscheint, folgt die entsprechende Überzeugung der Kammer auch daraus, dass es der Angeklagten nicht gelungen ist, in der Hauptverhandlung auch nur im Ansatz plausibel darzulegen, womit sie in der Zeit zwischen 2005 und 2011 ihren Lebensunterhalt verdient hat. Soweit die Angeklagte angegeben hat, „das Meiste“ habe sie in dieser Zeit mit selbständigem Autohandel verdient, hält die Kammer dies für nicht glaubhaft. Dies ergibt sich schon daraus, dass die hierzu getätigten Angaben der Angeklagten trotz diverser, detaillierter Nachfragen der Kammer äußerst karg geblieben sind und es dieser zu keinem Zeitpunkt gelungen ist, den Eindruck zu erwecken, sie berichte von einem wahren Erleben. So hat die Angeklagte sich auf die Angaben beschränkt, sie habe die Geschäfte bis zur Scheidung von ihrem Mann im Jahr 2005 zusammen mit diesem, darüber hinaus aber auch mit „einem anderen Freund“ betrieben. Man habe in Deutschland alte Autos angekauft, diese reparieren lassen und in Bulgarien weiterverkauft, wobei es sich in der gesamten Zeit ab 2002 um „bestimmt etwa 30-40 Autos“ gehandelt habe. Unabhängig davon, dass die sich daraus auf einen Zeitraum von etwa 9 Jahren ergebende Zahl von durchschnittlich rd. 4 verkauften Autos im Jahr schon nicht geeignet erscheint, um von einem Autohandel im großen Umfang ausgehen zu können, vermochte die Angeklagte weder zum Ablauf und den Örtlichkeiten der Geschäfte noch zu den dabei erzielten Umsätzen und Gewinnen konkrete Angaben zu machen. Gegen die Richtigkeit ihrer Einlassung spricht auch die Aussage des von der Angeklagten benannten Zeugen T1. Dieser hat im Rahmen seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung angegeben, er sei seit 2010 mit der Angeklagten bekannt. Diese habe ihm, da er selbst jahrelang Autohändler gewesen sei, gelegentlich dabei geholfen, ein Fahrzeug irgendwo abzuholen. Auf die Frage, was ihm über eigene Tätigkeiten der Angeklagten im Bereich des Autohandels bekannt sei, gab der Zeuge T1 an, hiervon wisse er nichts. Selbst wenn man annehmen will, die Angeklagte habe sich bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Zeugen T1 im Jahr 2010 nicht mehr als Autohändlerin betätigt, erscheint es indes äußerst fernliegend, anzunehmen, dass eine frühere Tätigkeit der Angeklagten U als Autohändlerin in Gesprächen zwischen dieser und dem - denselben Beruf ausübenden und hierfür sogar gelegentlich die Hilfe der Angeklagten in Anspruch nehmenden - Zeugen T1 nicht zur Sprache gekommen wäre. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die entsprechenden Angaben der Angeklagten dem Umstand geschuldet sind, dass sie über den tatsächlichen - auch zeitlichen - Umfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte keine wahrheitsgemäßen Angaben machen wollte. Hierfür spricht auch das im Übrigen in diesem Zusammenhang gezeigte Aussageverhalten der Angeklagten. So hat diese, nachdem die Öffentlichkeit für ihre Aussage ausgeschlossen worden war, zunächst angegeben, in dem im 1. OG des Hauses A-Straße bestehenden Bordell „P“ nach ihrem Einzug dort im Jahr 2011 als einfache Prostituierte „ab und zu mitgemacht“ zu haben, wobei sie - wie die anderen Frauen auch - für ihr Zimmer täglich Euro 50,- bezahlt habe und durch die Ausübung der Prostitution monatlich Euro 2.000,- bis Euro 2.500,- verdient habe. Nachdem die Kammer der Angeklagten daraufhin unter anderem die Inhalte gegen sie erstatteter Strafanzeigen aus den Jahren 2011 und 2012, in denen diese von zwei unterschiedlichen im Wohnungsbordell „P“ tätigen Prostituierten als „Chefin“ bzw. Betreiberin des Bordells bezeichnet worden war, vorgehalten und sie auch im Übrigen mit den unglaubhaften Aspekten ihrer Angaben, etwa hinsichtlich ihrer Einnahmen und Ausgaben, konfrontiert hat, hat die Angeklagte ihre Angaben am zweiten Hauptverhandlungstag - zunächst über eine Erklärung ihres Verteidigers - berichtigt. Nunmehr hat sie angegeben, die Räume im 1. OG vom Vermieter Herrn S1 im November 2011 auf dessen Angebot hin zum monatlichen Preis von Euro 2.000,- angemietet zu haben, um die Zimmer der Wohnung sodann an Prostituierte zum Preis von Euro 50,- täglich unter zu vermieten. Ihre Funktion sei es dabei in erster Linie gewesen, die Mieten von den Prostituierten zu vereinnahmen und dem Vermieter S1, der aus ihrer Sicht auch der Betreiber des Bordells gewesen sei, seinen Anteil weiterzuleiten. Weiterhin habe sie Telefondienste gemacht und Kunden an der Tür empfangen. Auch gegenüber der Richtigkeit dieser Einlassung der Angeklagten bestehen jedoch Bedenken. Dies gilt zum einen hinsichtlich der von ihr vorgenommenen zeitlichen Einordnung, wonach sie die Räume im 1. OG im November 2011 angemietet habe. So hat die Zeugin R1 in dem im Jahr 2011 bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Verfahren 81 Js 597/11 bereits am 01.09.2011 eine Strafanzeige gegen die Angeklagte U erstattet und angegeben, im August 2011 unter dieser im Bordell „P“ beschäftigt gewesen zu sein. Auf Vorhalt der entsprechenden Angaben der Zeugin hat die Angeklagte diese insoweit bestätigt, als dass sie angegeben hat, die Zeugin R1 sei ihr als Prostiuierte aus dem Bordell „P“ bekannt. Auf Vorhalt der sich daraus ergebenden Widersprüche in zeitlicher Hinsicht hat die Angeklagte sodann angegeben, sie wisse nicht mehr, ab wann sie im Bordell „P“ tätig gewesen sei. Zum anderen erscheint die zuletzt erfolgte Einlassung der Angeklagten auch insoweit nicht glaubhaft, als dass diese angegeben hat, nicht sie, sondern der Vermieter Herr S1 sei Betreiber des Bordells gewesen. Maßgeblich gegen die entsprechende Einlassung der Angeklagten spricht bereits, dass diese schon für sich genommen nicht schlüssig ist. So ist bereits kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, weshalb der Vermieter der Wohnung, dessen Mieterin und einzige Schuldnerin die Angeklagte U war, sich überhaupt in organisatorischer Hinsicht in den Betrieb des Bordells hätte involvieren sollen, während die Angeklagte U, die am Erfolg des Bordellbetriebs ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, lediglich als Untervermieterin und Empfangsdame fungiert haben will. Hiergegen spricht im Übrigen auch die Aussage des Zeugen T1, der - obgleich er im Übrigen ersichtlich um eine Aussage zugunsten der Angeklagten bemüht war - auf Befragen der Kammer, ob es im ihm nach eigenen Angaben in seiner Eigenschaft als Freier persönlich bekannten Bordellbetrieb „P“ „einen Chef“ gegeben habe, spontan und offenbar in Unkenntnis der Angaben der Angeklagten angegeben hat, dies sei die Angeklagte U gewesen. Ebenso wie ihre Angaben zum Bordellbetrieb im 1. OG begegnen auch die Angaben der Angeklagten zur Situation in ihrer Wohnung im 2. OG erheblichen Bedenken hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts. So sind bereits die Angaben der Angeklagten zum Hintergrund ihres Umzugs vom 1. OG in das 2. OG wenig plausibel. Dass der Vermieter S1 der Angeklagten den Umzug in eine andere in seinem Eigentum stehende Wohnung angeboten, nachdem er von ihr zuvor vergeblich rückständige Miete für einen Monat in Höhe von Euro 2.000,- verlangt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch konnte die Angeklagte die Frage, weshalb sie das vormals im 1. OG betriebene Bordell nach dem Umzug nicht in ihrer Wohnung im 2. OG fortgeführt habe, nicht schlüssig beantworten. Soweit sie hierzu angegeben hat, „der Vermieter“ hätte dies nicht geduldet und sie andernfalls der Wohnung verwiesen, überzeugt dies erkennbar nicht. Bei dem Vermieter der Wohnung im 2. OG handelte es sich nämlich jedenfalls beim dortigen Einzug der Angeklagten nach deren eigenen Angaben, welche durch die auszugsweise Verlesung des Mietvertrages bestätigt werden, um Herrn S1 und mithin um dieselbe Person, die der Angeklagten auch die Räumlichkeiten im 1. OG vermietet hat und sich dort nach den eigenen Angaben der Angeklagten selbst als Bordellbetreiber betätigt haben soll. Der Umstand, dass es, wie von der Angeklagten angegeben, zu einem von ihr nicht näher zu konkretisierenden Zeitpunkt zu einem Vermieterwechsel gekommen sein mag, bietet ersichtlich keine Erklärung dafür, weshalb die Angeklagte den Betrieb eines Wohnungsbordells im 2. OG - aus Rücksichtnahme auf den Vermieter - gar nicht erst aufgenommen haben will. Soweit der Zeuge T1 die Einlassung der Angeklagten bestätigt hat, indem er angegeben hat, nachdem die Angeklagte vom 1. OG in das 2. OG verzogen sei, habe es im Haus A-Straße kein Bordell mehr gegeben, sind die Angaben des Zeugen nicht glaubhaft. Unabhängig davon, dass der Zeuge T1 sich auch durch in anderem Zusammenhang getätigte greifbar unwahre Angaben zugunsten der Angeklagten als zur Lüge gewillter Lagerzeuge erwiesen hat, hat er nämlich auch im Weiteren Bekundungen gemacht, aufgrund derer der fehlende Wahrheitsgehalt seiner vorgenannten Angaben zur Überzeugung der Kammer feststeht. So hat der Zeuge, befragt dazu, ob und wenn ja wie von außen zu erkennen gewesen sei, dass im Haus A-Straße ein Bordell betrieben werde, bekundet, es habe ein rotes Klingelschild ohne Namen gegeben, welches sodann zeitgleich mit dem Umzug der Angeklagten und der damit einhergehenden Aufgabe des Bordells entfernt worden sei. Indes hat auch die Nebenklägerin in ihrer - zeitlich vor der Vernehmung des Zeugen T1 abgeschlossenen - Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, von außen sei der einzige Hinweis auf das von der „Q1“ betriebene Wohnungsbordell ein unbeschriftetes Klingelschild in roter Farbe gewesen. Dass danach die Nebenklägerin das Erkennungsmerkmal des im Haus A-Straße von der Angeklagten U betriebenen Wohnungsbordells inhaltsgleich wie der Zeuge T1 beschrieben hat, lässt aus Sicht der Kammer nur den Rückschluss zu, dass das Bordell während ihres Aufenthalts im Haus A-Straße entgegen der Einlassung der Angeklagten noch bestand, wenngleich sich das rote Klingelschild nunmehr an einer anderen Klingel befunden haben dürfte. Erheblich gegen die Einlassung der Angeklagten U, wonach die Nebenklägerin lediglich in ihrer Wohnung im 2. OG, in der zu diesem Zeitpunkt kein Bordell mehr existiert habe, übernachtet habe, spricht schließlich auch, dass zwischen den entsprechenden Angaben der Angeklagten U und der Einlassung des Angeklagten G ein unauflöslicher Widerspruch besteht. So hat der Angeklagte G die Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich ihres Aufenthalts im Bordell „P“ jedenfalls insoweit bestätigt, als dass er angegeben hat, er habe diese zum „P“ gebracht, da die Nebenklägerin sich einmal einen Bordellbetrieb habe ansehen wollen. Diese Einlassung des Angeklagten steht der Einlassung der Angeklagten U, wonach sie die Nebenklägerin lediglich auf Bitten des Angeklagten bei sich übernachten lassen und zu diesem Zeitpunkt kein Wohnungsbordell mehr existiert habe, unvereinbar gegenüber, wobei kein nachvollziehbarer Grund dafür, warum der Angeklagte die Angaben der Nebenklägerin zu ihrem zweitägigen Aufenthalt im „P“ dem Grunde nach hätte bestätigen sollen, wenn diese nicht der Wahrheit entsprächen, ersichtlich ist. Auszuschließen ist dabei insbesondere auch, dass der Angeklagte - die Einlassungen beider Angeklagter als wahr unterstellt - irrtümlich davon ausgegangen sein könnte, das Bordell „P“ existiere noch, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Da er die Nebenklägerin nach eigenen Angaben ja gerade zum „P“ verbracht haben will, um deren Wunsch, sich ein Bordell anzusehen, nachzukommen, ist auszuschließen, dass er nicht jedenfalls nachträglich Kenntnis von der Auflösung des Bordells erhalten hätte. Widerlegt ist schließlich auch die Einlassung der Angeklagten U, wonach die Nebenklägerin am Abend des zweiten Tages ihres Aufenthalts in ihrer Wohnung mit zahlreichen Einkaufstaschen sowie einer neuen Frisur, nämlich blonden langen Haaren, zurückgekehrt sei. Vor dem Hintergrund, dass die Nebenklägerin ausweislich eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilds, welches sie nach ihren eigenen, durch die Bekundungen der Zeuginnen B und A bestätigten, Angaben im Zug auf dem Weg nach Köln zeigt, noch am 01.12.2012 einen sogenannten „Sidecut“, mithin auf einer Kopfseite auf eine Länge von unter einem Zentimeter abrasierte Haare getragen hat, ist auszuschließen, dass eine Haarverlängerung mittels sogenannter „Extensions“, deren Befestigung nach eigener Sachkunde der Kammer eine Haarlänge von jedenfalls einigen Zentimetern erfordert, bereits am 05.12.2012 stattgefunden haben kann. Die Kammer ist danach davon überzeugt, dass die anderslautende Einlassung der Angeklagten U, welche dieser angesichts des in der Akte befindlichen, die Nebenklägerin mit der von der Angeklagten beschriebenen Frisur zeigenden, Lichtbilds ohne weiteres möglich war, unwahr sowie dem erkennbaren Bestreben der Angeklagten, die Betätigung der Nebenklägerin als Prostituierte wahrheitswidrig als auf deren eigenen Wunsch beruhend darzustellen, geschuldet ist. dd) Die Angaben der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte G gegenüber der Angeklagten U geäußert habe, diese solle die Nebenklägerin einarbeiten, sie wisse ja, wie dies gehe, sowie ihre daraus folgende Überzeugung, wonach die Angeklagte U den Angeklagten G nicht zum ersten Mal dabei unterstützt habe, eine Frau zur Aufnahme der Prostitution zu bringen, werden durch den Inhalt eines in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Aktenvermerks vom 19.04.2013 gestützt. Hiernach befand sich der Angeklagte G als Insasse eines damals auf ihn zugelassenen PKW Mercedes am 01.08.2012 unmittelbar vor dem Haus A-Straße, wobei sich in dem PKW neben dem Angeklagten selbst sowie einer weiteren männlichen Person eine - 6 Monate zuvor in Polen als vermisst gemeldete und nach dem Eindruck der Polizeibeamten erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehende - junge Polin befand, welche zuvor gegenüber einem männlichen Hinweisgeber erklärt haben soll, sie werde in Deutschland zur Prostitution gezwungen. Der entsprechende Vorgang lässt jedenfalls einen Rückschluss auf bereits im August 2012 bestehende Kontakte des Angeklagten zum nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon damals von der Angeklagten U geführten Bordell „P“ zu und ist daher ohne Weiteres geeignet, die Angaben der Nebenklägerin, wonach die Angeklagten wie ein eingespieltes Team gewirkt hätten, zu stützen. ee) Die Angaben der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte ihr nahezu ihren gesamten Verdienst abgenommen habe, um diesen für sich zu verwenden, werden durch verschiedene Indizien in ihrer Richtigkeit gestützt. (1) Die Auswertung der zum Mobiltelefon des Angeklagten in der Zeit zwischen dem 17.02.2013 und dem 07.06.2013 rückwirkend erhobenen Geodaten hat ergeben, dass das Mobiltelefon des Angeklagten zwischen dem 18.02.2013 und dem 04.03.2013, mithin in einem Zeitraum von 15 Tagen, an 6 Tagen an einem Mobilfunkmast in W1 eingeloggt war. Dies fügt sich ohne weiteres zu den Angaben der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte während ihrer Tätigkeit in der „C“ etwa alle zwei Tage erschienen sei, um ihren Verdienst an sich zu nehmen. Gleiches gilt, soweit die Nebenklägerin angegeben hat, während ihrer Zeit im „I2“ habe der Angeklagte ihre Einnahmen „ein paar Male aber nicht oft“ abgeholt. So belegt die Auswertung der Geo-Daten am 13.03., 18.03. und 25.03.2013 jeweils einen Standort des Mobiltelefons des Angeklagten in Frankfurt am Main. Den für den Angeklagten nachteiligen Schluss, dass seine sich hieraus ergebenden Aufenthalte - wie von der Nebenklägerin angegeben - ausschließlich dem Zweck gedient haben, dieser ihren Verdienst abzunehmen, zieht die Kammer dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung seines auch insoweit gegebenen Teilschweigens. Die an ihn gerichtete Frage, welchen Hintergrund seine Aufenthalte in W1 und Frankfurt am Main gehabt hätten, hat der Angeklagte nämlich nicht beantwortet und demnach keine gegenüber den Bekundungen der Nebenklägerin alternative Sachverhaltsschilderung abgegeben. Dazu, ihren Feststellungen Geschehensabläufe zugrunde zu legen, die der sich zur Sache einlassende Angeklagte nicht behauptet und für die es auch sonst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte gibt, wie etwa die Annahme, der Angeklagte habe die Nebenklägerin lediglich besuchen wollen, hat die Kammer keine Veranlassung gesehen. (2) Weiterhin sprechen auch die seitens des Zeugen KHK R durchgeführten Finanzermittlungen für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Die von dem Zeugen vorgenommene Auswertung der Umsätze auf dem - einzigen - Konto des Angeklagten G, einem Girokonto bei der Postbank, im Zeitraum zwischen dem 01.09.2012 und dem 16.07.2013, hat als einzigen regelmäßigen Zahlungseingang Gehaltszahlungen für die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin T, in Höhe von insgesamt rund Euro 3.600,- für die Monate November 2012 bis März 2013 ergeben. Daneben wurden auf dem Konto in der Zeit zwischen dem 31.08.2012 und dem 02.04.2013 insgesamt 12 Bareinzahlungen in Höhe von zusammen rund Euro 3.000,- vorgenommen. Zwischen dem 05.11.2012 und dem 15.03.2013 kam es zu 14 Barauszahlungen in Höhe von insgesamt rund Euro 4.000,-. Seitens des Angeklagten erhaltene Gehaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Bezüge waren ebenso wenig erkennbar wie im Rahmen einer üblichen Lebensführung für gewöhnlich anfallende Ausgaben für Kleidung, Lebensmittel o.ä. Die dargelegten Erkenntnisse lassen aus Sicht der Kammer den Rückschluss zu, dass der Angeklagte im Auswertezeitraum über eine Einnahmequelle verfügt haben muss, aus der ihm größere Mengen an Bargeld zur Verfügung standen. Hierfür spricht neben dem Umstand der zahlreichen Bareinzahlungen auch die Tatsache, dass von dem Konto keine zur Deckung des täglichen Bedarfs üblicherweise zu erwartenden Geldabflüsse zu verzeichnen waren, was nahelegt, dass der Angeklagte seine Lebenshaltungskosten mit ihm zur Verfügung stehenden Barmitteln bestritten hat. Dies lässt sich mit den Angaben der Nebenklägerin, wonach dem Angeklagten im Zeitraum zwischen Anfang Dezember 2012 und Ende März 2013 durch ihre Tätigkeit als Prostituierte insgesamt rund Euro 24.000,- zugeflossen seien, ohne Weiteres in Einklang bringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte nicht unerhebliche Bareinkünfte auch aus von ihm betriebenen - nicht verfahrensgegenständlichen – Betäubungsmittelgeschäften erzielt haben dürfte, was sich zum einen aus den entsprechenden Bekundungen der Nebenklägerin und zum anderen aus den Funden der am 17.09.2013 in der Wohnung der Zeugin T durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen ergibt. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Tatsache, dass der Angeklagte auch die an ihn gerichtete Frage, wie er im Tatzeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten habe und woher die auf seinem Konto eingezahlten Barmittel stammten, nicht beantwortet hat, ausdrücklich nicht als - bezogen auf den hiesigen Tatvorwurf - indiziell nachteilig gewertet. Zu berücksichtigen ist jedoch zum einen, dass die auf dem Konto des Angeklagten in der Zeit zwischen dem 31.08.2012 und dem 02.11.2012 eingegangenen Bareinzahlungen sich auf insgesamt rund Euro 1.000,- belaufen, während es in der Zeit zwischen dem 18.12.2012 und dem 02.04.2013, mithin exakt im Zeitraum der hiesigen Tat, zu Bareinzahlungen in Höhe von rund Euro 2.000,- gekommen und das Konto hiernach am 29.04.2013 geschlossen worden ist. Auffällig ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Einzahlungen der größten Summen, nämlich allein Euro 1.250,- in der Zeit zwischen dem 31.01.2013 und dem 26.02.2013, in die Zeit fallen, während derer die Nebenklägerin ihrer lukrativsten Tätigkeit in der „C“ nachgegangen ist. Zum anderen sprechen auch die Vorgänge rund um den Betrieb des Kiosks „Z“ dagegen, dass die im Tatzeitraum offenkundig durch den Angeklagten erzielten Bareinnahmen nicht jedenfalls auch im Zusammenhang mit dem hiesigen Tatgeschehen stehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte den Kiosk bis jedenfalls Dezember 2012 betrieben, diesen sodann zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Tatzeitraum seinem Bruder überlassen und den Betrieb sodann ab Juli 2013, mithin 3 Monate nach Ende des Tatzeitraums, wieder aufgenommen hat. Diese zeitlichen Abläufe ergeben sich aus den folgenden Umständen: Die Nebenklägerin hat auf Befragen nach einer beruflichen Tätigkeit des Angeklagten angegeben, dieser habe ihr gegenüber im Vorfeld ihrer Fahrt nach Köln erwähnt, er betreibe einen Kiosk. Diesen habe sie in den ersten Wochen ihrer Zeit in Köln dann auch einige Male von außen gesehen, wenn der Angeklagte dort hingefahren sei. Schon nach kurzer Zeit habe sie jedoch nichts mehr davon mitbekommen, dass der Angeklagte etwaige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kiosk entfaltet habe. Aus mehreren seitens des Angeklagten im Nachgang zum Tatgeschehen geführten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonaten ergibt sich, dass der Angeklagte den Betrieb des Kiosks nach einer Unterbrechung sowie der Durchführung von Umbaumaßnahmen im Juli 2013 wieder aufgenommen hat. So teilt der Angeklagte seinem Gesprächspartner in einem am 01.07.2013 geführten Telefonat mit, er mache „morgen Eröffnung“. Am 02.07.2013 erklärt er in einem Telefonat, er habe zwar aufgemacht aber noch keine Eröffnung, da der „Typ von Sky“ noch nicht da gewesen sei. In einem am 09.07.2013 mit der Zeugin T geführten Telefonat sagt der Angeklagte, „der Laden“ befinde sich noch im Aufbau und er müsse zusehen, dass er häufiger da sei, weil die Leute seinen Cousin noch nicht kennen würden. Er müsse „jetzt gucken, dass im Laden Kohle rein kommt, das ist das Wichtigste“. Am 11.07.2013 führt der Angeklagte ein Telefonat mit einer weiblichen Gesprächspartnerin, der er berichtet, er habe „den Kiosk umgebaut“. Als diese ihrer Verwunderung hierüber mit den Worten „Aber der Laden hat Dir doch gar nicht mehr gehört“ Ausdruck verleiht, erklärt der Angeklagte, das sei jetzt aber wieder der Fall, er habe „alle Leute rausgeschmissen“. Auf die Frage seiner Gesprächspartnerin, ob da nicht sein Bruder „drin gewesen“ sei, bejaht der Angeklagte dies. Die Tatsache, dass der Angeklagte den Kiosk „Z“ danach jedenfalls bis zum Beginn des hiesigen Tatzeitraums betrieben, den Betrieb zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Anfang Dezember 2012 seinem Bruder überlassen und diesen sodann im Juli 2013 wieder aufgenommen hat, ohne dass sich Erkenntnisse zu in der Zwischenzeit ausgeübten anderweitigen beruflichen Tätigkeiten des Angeklagten ergäben, lässt indes den Rückschluss zu, dass dieser zwischenzeitlich über eine Einnahmequelle verfügt hat, die es ihm ermöglicht hat, den Betrieb des Kiosks vorübergehend einzustellen. Auch lassen sich die entsprechenden Feststellungen zwanglos mit dem zeitlichen Ablauf der hiesigen Tat in Einklang bringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte den Kiosk erst Anfang Juli 2013 (wieder-)eröffnet hat, während sich die Flucht der Nebenklägerin und der damit für den Angeklagten einhergehende Verlust einer Einnahmequelle von erheblichem Umfang bereits am 26.03.2013 ereignete. Jedoch deutet der Umstand, dass vor der Anfang Juli 2013 stattfindenden (Wieder-)Eröffnung des Kiosks durch den Angeklagten offenbar auf dessen Geheiß Umbaumaßnahmen stattgefunden haben, darauf hin, dass dieser bereits zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zuvor beschlossen haben muss, seine Tätigkeit als Kioskbetreiber wieder aufzunehmen. (3) Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht weiterhin, dass diese nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme bei ihrer Flucht aus Köln über keinerlei Barmittel verfügte, was mit der Annahme, sie habe ihre während des Zeitraums von 4 Monaten erwirtschafteten Einnahmen behalten können, nur schwerlich in Einklang zu bringen ist. Die entsprechende Überzeugung der Kammer beruht auf den Angaben der Zeuginnen B, A und O, welche übereinstimmend bekundet haben, die Nebenklägerin habe nach ihrer Rückkehr nach Ludwigshafen - mit Ausnahme des aus der Wohnung in Oberhausen mitgenommenen Geldes - über keine weiteren Barmittel verfügt. Während zwar grundsätzlich denkbar erscheint, dass die Nebenklägerin den Umstand, dass sie über als Prostituierte erwirtschaftete Gelder verfügte, vor den Zeuginnen geheim gehalten hat, um ihrer Schilderung, wonach sie sich unfreiwillig als solche betätigt habe, Glaubhaftigkeit zu verleihen, hält die Kammer dies angesichts der folgenden Umstände für fernliegend: Die Zeugin O hat die Angaben der Nebenklägerin, wonach sie das Taxi für ihre Rückfahrt nach Ludwigshafen nur dadurch habe bezahlen können, dass sie in der Wohnung in Oberhausen nach Geld gesucht und sodann einen Betrag in Höhe von 3.000,- € gefunden und mitgenommen habe, in der Hauptverhandlung wie auch bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vollumfänglich bestätigt. Dass die Nebenklägerin den entsprechenden Betrag tatsächlich aus der Wohnung mitgenommen hat und dies nicht etwa nur gegenüber der Zeugin O behauptet hat, steht nicht zuletzt aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer fest, der den Sachverhalt insoweit übereinstimmend mit den Angaben der Nebenklägerin dargestellt hat. Während die Schilderung der Nebenklägerin, wonach sie das Geld gesucht und an sich gebracht habe, um das Taxi nach Ludwigshafen bezahlen zu können, ohne Weiteres nachvollziehbar ist, ist der entsprechende Umstand mit der Sachverhaltsschilderung des Angeklagten jedenfalls nicht ohne Weiteres schlüssig in Einklang zu bringen. So haben sich Zweifel an den Angaben der Nebenklägerin, wonach sie allein während ihrer Tätigkeit in der „C“ rund Euro 25.000,- verdient habe, nicht ergeben. Auch der nach eigenen Angaben mit dem Milieu jedenfalls nicht unvertraute Angeklagte hat die Berechnungen der Nebenklägerin im Rahmen seiner Einlassung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Dafür, dass die Nebenklägerin während ihrer Tätigkeit als Prostituierte größere Ausgaben oder Anschaffungen getätigt hätte, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Selbst bei Berücksichtigung zum gewöhnlichen Lebensunterhalt gehörender Ausgaben müsste der Nebenklägerin demnach - die Angaben des Angeklagten, wonach die Nebenklägerin selbst über die Verwendung ihrer Einnahmen habe bestimmen können, als wahr zugrunde gelegt - am 26.03.2013 ein nicht unerheblicher Bargeldbetrag zur Verfügung gestanden haben, was es als zumindest zweifelhaft erscheinen lässt, dass die Nebenklägerin sich entschlossen haben soll, dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von Euro 3.000,- zu entwenden. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte selbst angegeben hat, die Nebenklägerin habe ihm zuvor immer wieder aus eigenem Entschluss Geld gegeben und zugleich keinerlei Erklärung dafür geboten hat, warum diese sich sodann plötzlich dazu entschlossen haben sollte, ihn zu bestehlen, ohne dass nach seiner Einlassung eine objektive Notwendigkeit hierfür bestanden hätte. Dass der Angeklagte den entsprechenden Geldbetrag - entgegen seiner insoweit vage gebliebenen Einlassung, wonach die Nebenklägerin sich Geld „genommen“ habe, was man gemeinsam in der Wohnung aufbewahrt habe - aber sehr wohl als ihm zustehendes Geld und dessen „Mitnahme“ durch die Nebenklägerin dementsprechend als „Stehlen“ empfunden hat, ergibt sich aus Erkenntnissen aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen, zu denen sogleich unter ii) noch näher ausgeführt werden wird. Gegen die Schilderung des Angeklagten und für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht ferner, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu der Nebenklägerin aufgenommen haben will, um diese nach dem Grund für ihr Verschwinden sowie die Mitnahme des Geldes zu befragen. Legt man aber die Einlassung des Angeklagten als wahr zugrunde, ist der Fortgang der Nebenklägerin aus dessen Sicht plötzlich und ohne erkennbaren Grund erfolgt. Dies unterstellt, erscheint es indes äußerst fernliegend, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, mit der er nach eigenen Angaben während des Zeitraums von rund 4 Monaten eine zumindest sexuelle Beziehung gehabt und zeitweise eine Wohnung geteilt habe, nicht jedenfalls um eine Erklärung für ihr Verhalten ersucht haben will. In diesem Zusammenhang sei schließlich auch erwähnt, dass der Angeklagte die Frage der Kammer, weshalb er die Nebenklägerin, nachdem sie die Wohnung verlassen hatte, nicht kontaktiert und zur Rede gestellt habe, nicht beantwortet hat. (4) Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer zum einen im Januar 2013 und zum anderen im März 2013 Bargeld von den Konten der Nebenklägerin abgehoben hat bzw. diese das Geld für ihn hat abheben lassen, geeignet, die Angaben der Nebenklägerin zu stützen, da auch sie das Bestreben des Angeklagten, in finanzieller Hinsicht von der Nebenklägerin zu profitieren, belegt. Davon, dass die Angaben der Nebenklägerin zu den erfolgten Barabhebungen von ihrem Konto bei der O1-Bank Rhein-Neckar sowie dem - seitens des Angeklagten auf ihren Namen eröffneten - Konto bei der Postbank der Wahrheit entsprechen, ist die Kammer überzeugt. Die durchgeführten Finanzermittlungen zu den Konten der Nebenklägerin haben ergeben, dass von ihrem Girokonto bei der O1-Bank Rhein-Neckar am 11.01.2013 in drei separaten Vorgängen an einem Geldautomat der Westerwaldbank insgesamt Euro 630,- abgehoben worden sind und der Kontostand hiernach Euro 0,69,- betrug. Vom Konto der Nebenklägerin bei der Postbank wurde in ebenfalls insgesamt 3 Abhebungen in einem Postbank Finanzcenter in Oberhausen ein Betrag in Höhe von insgesamt Euro 2.530,- abgehoben, wobei die erste Abhebung am 26.03.2013 um 20:55 Uhr, und die letzte am 28.03.2013 um 11:28 Uhr erfolgte. Dass die Abhebungen nicht etwa durch die Nebenklägerin selbst, sondern im Januar 2013 auf Geheiß des Angeklagten bzw. im März 2013 von diesem selbst durchgeführt worden sind und der Angeklagte die Gelder jeweils für sich vereinnahmt hat, ist die Kammer überzeugt. Hinsichtlich der Abhebung im Januar 2013 ergibt sich dies bereits daraus, dass hierbei das Konto der Nebenklägerin mit einer Abhebung von gut Euro 600,- auf einen Schlag „leer geräumt“ worden ist, ohne dass ein plausibler Grund dafür ersichtlich ist, aus welchem Grund die Nebenklägerin selbst dies hätte tun sollen. Von einem erhöhten Bargeldbedarf der zu diesem Zeitpunkt bereits seit rund 4 Wochen als Prostituierte tätigen und im Bordellbetrieb „D“ sogar mietfrei wohnenden Nebenklägerin hat weder diese selbst noch der Angeklagte berichtet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Frage der Kammer, was Hintergrund der Abhebungen gewesen sei, unbeantwortet gelassen hat, was nach den bereits dargelegten Grundsätzen des Teilschweigens in Bezug auf den Wahrheitsgehalt seiner Einlassung als indiziell nachteilig zu werten ist. Auch hinsichtlich der Abhebungen aus März 2013 ist die Kammer davon überzeugt, dass diese durch den Angeklagten getätigt worden sind. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass sämtliche der drei Abhebungen in Oberhausen erfolgt sind, wobei die erste am 26.03.2013 um 20:55 Uhr und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sich die Nebenklägerin nach ihren eigenen Angaben, die auch der Angeklagte in zeitlicher Hinsicht nie in Frage gestellt hat, bereits wieder in Ludwigshafen befand. Hinzu kommt, dass ein plausibler Grund dafür, weshalb die Nebenklägerin - selbst wenn man die Richtigkeit ihrer Angaben bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Ludwigshafen in Frage stellen will - innerhalb weniger Tage gut Euro 2.500,- von ihrem Konto hätte abheben sollen, nicht erkennbar ist. Dies gilt umso mehr, als dass der Nebenklägerin bekannt war, dass ein entsprechender Betrag auf dem Konto nicht zur Verfügung stand und sie das Konto als Kontoinhaberin demnach zu einem späteren Zeitpunkt aus eigenen Mitteln würde ausgleichen müssen. Hingegen ist die Annahme, der Angeklagte habe die Abhebungen getätigt, ohne weiteres schlüssig. Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht: Da der Angeklagte befürchten musste, dass die Nebenklägerin - wie sodann auch geschehen - zeitnah versuchen würde, das Konto zu sperren, erscheint das Vorgehen, binnen 2 Tagen nach der Flucht der Nebenklägerin einen größtmöglichen Betrag von ihrem Konto abzuheben, aus Sicht des Angeklagten in Gänze plausibel. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der nach außen hin in keiner nachweislichen Verbindung zu dem Konto stand, nicht befürchten musste, für die Abhebungen in Anspruch genommen zu werden und diese daher - anders als die Nebenklägerin als offizielle Kontoinhaberin - tätigen konnte, ohne daraus resultierende finanzielle Verpflichtungen fürchten zu müssen, woraus sich eine Motivation zur Durchführung der Abhebungen ergibt, an der es bei der Nebenklägerin erkennbar fehlt. ff) Soweit die Nebenklägerin erklärt hat, der Angeklagte G habe sie Anfang März 2013 kurzfristig und ohne Vorankündigung aus der „C“ abgeholt, um sie in ein anderes Bordell zu verbringen, werden ihre Angaben durch die Bekundungen des Zeugen Q gestützt. Dieser hat angegeben, er sei ab Ende 2012 bis Frühjahr 2014 etwa 5mal die Woche als Freier in der „C“ gewesen und habe dabei auch die Nebenklägerin, ihm bekannt unter dem Namen „J2“, kennengelernt, welche in der Folgezeit auch 2-3mal bei ihm zuhause übernachtet habe. Die Nebenklägerin sei, soweit er sich erinnere, nur einige Wochen in der „C“ tätig und dann plötzlich verschwunden gewesen. Er habe die Bordellleitung daraufhin nochmal nach dieser gefragt, woraufhin man ihm jedoch nur gesagt habe, diese sei „abgeholt“ worden und jetzt in Frankfurt. Durch die vorgenannten Angaben des Zeugen ist zugleich auch die Einlassung des Angeklagten G, wonach die Nebenklägerin sich etwa eine Woche bei dem Zeugen Q zuhause aufgehalten und es deshalb mit der Bordellleitung der „C“ Ärger gegeben habe, was auch der Grund gewesen sei, weshalb die Nebenklägerin in den Bordellbetrieb „I2“ gewechselt habe, widerlegt. Hierzu befragt, hat der Zeuge Q bekundet, er sei sich sicher, dass die Nebenklägerin maximal dreimal für jeweils eine Nacht bei ihm zuhause gewesen sei. Dies wisse er deshalb, weil er in seinem Mobiltelefon die Telefonnummern von rund 70 Prostituierten eingespeichert habe und diejenigen, zu denen er einen engeren Kontakt gepflegt habe, als „Favoritinnen“ gekennzeichnet habe. Dies sei bei der Nebenklägerin nicht der Fall. Auch habe er während seiner Zeit als Freier in der „C“ Prostituierte stets nur für maximal 2 Nächte mit zu sich nach Hause genommen. Dass überhaupt eine Prostituierte aus der „C“ für die Dauer einer Woche bei ihm verblieben sei, könne er demnach ausschließen. Die Angaben des Zeugen Q hält die Kammer für glaubhaft. Ein plausibler Grund dafür, weshalb der Zeuge Q, der insgesamt über seine Betätigung als Freier mit großer Offenheit und Auskunftsfreude berichtet hat, über die (Dauer der) Aufenthalte der Nebenklägerin in seinem Haus sowie deren plötzlichen Fortgang aus der „C“ unwahre Angaben hätte machen sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge etwa versucht hätte, aus eigenem Fehlverhalten resultierende Konflikte mit der Bordellleitung zu verschweigen. Vielmehr hat dieser von sich aus bekundet, seine Zeit als Strammfreier in der „C“ habe im Frühjahr 2014 mit einem ihm seitens der Bordellleitung erteilten Hausverbot geendet. Grund hierfür sei gewesen, dass diese gegen Ende des Jahres 2013 an ihn heran getreten sei und von ihm dafür, dass er Prostituierte aus dem Bordell mit zu sich nach Hause nehmen dürfe, jeweils 100,- € als Abstandszahlung an das Haus verlangt habe. Hiermit sei er nicht einverstanden gewesen, weshalb er in der Folgezeit Prostituierte „heimlich“ mit zu sich nach Hause genommen habe, ohne dies mit der „C“ abzusprechen. Als dies aufgefallen sei, sei ihm ein Hausverbot erteilt worden. Diese Angaben zeigen, dass der Zeuge durchaus dazu bereit war, über Konflikte mit der Bordellleitung der „C“ sowie seine eigene Rolle dabei wahrheitsgemäß zu berichten. Vor diesem Hintergrund ist ein Grund dafür, warum der Zeuge nicht hätte einräumen sollen, wenn es (auch) im Zusammenhang mit der Nebenklägerin zu Problemen mit der Leitung der „C“ gekommen wäre, nicht ersichtlich. Etwas anders folgt auch nicht etwa daraus, dass die Kammer die Bekundungen des Zeugen Q, wozu sogleich noch ausgeführt werden wird, in anderem Zusammenhang für nicht wahrheitsgemäß hält. Dass der Zeuge nach der Überzeugung der Kammer auf Fragen, deren wahrheitsgemäße Beantwortung dazu geeignet gewesen wäre, seine Betätigung als Freier in ein - jedenfalls moralisch - fragwürdiges Licht zu rücken, wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, ändert nichts daran, dass die Kammer seine übrigen Angaben, die ein dahinterstehendes Motiv zur Falschaussage nicht erkennen lassen, für wahrheitsgemäß hält. gg) Die Angaben der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte G die Wohnung in Oberhausen angemietet habe, da das Chapter der „E“, dem er damals angehört habe, geplant habe, geschlossen nach Oberhausen zu ziehen, werden durch die Inaugenscheinnahme zweier seitens des Angeklagten G geführter Telefonate belegt. In einem Telefongespräch vom 11.07.2013 teilt der Angeklagte seiner weiblichen Gesprächspartnerin auf deren Frage hin mit, in Oberhausen laufe es gut, er sei jetzt aber wieder in Köln. In einem Telefonat mit der Zeugin N vom 21.07.2013 erklärt er dieser, er sei zeitweise in Oberhausen gewesen. Auf die Frage der Zeugin, weshalb er dorthin gezogen sei, erklärt der Angeklagte „wegen die Jungs, wegen dem Club“. Mit den vorgenannten Beweisergebnisse ist die Einlassung des Angeklagten, wonach die Nebenklägerin „ihre eigene Wohnung gewollt“ habe, um sich mit ihm treffen und mit ihm sexuell verkehren zu können, nur bedingt in Einklang zu bringen. Dass die Anmietung der Wohnung auf Initiative der Nebenklägerin während ihrer Zeit in der „C“ hin erfolgt sein soll, ist vor dem Hintergrund, dass zwischen Oberhausen und W1 rund 150 Kilometer liegen und die Nebenklägerin nach ihren eigenen Angaben, die auch durch die Einlassung des Angeklagten nicht in Frage gestellt werden, nahezu durchgängig im Bordellbetrieb „C“ gearbeitet und in einer nahe gelegenen Pension übernachtet hat, bereits für sich genommen wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass nach den dargelegten Ergebnissen der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass es der Angeklagte G selbst war, der ein persönliches Interesse an einer Wohnung in Oberhausen hatte. hh) Die Angaben der Nebenklägerin zu den näheren Umständen ihrer Flucht sowie deren Vorbereitung während ihrer Tätigkeit im Bordellbetrieb „I2“ in Frankfurt am Main werden durch die Aussagen der Zeuginnen O und M belegt. Die Zeugin O hat bekundet, die Nebenklägerin habe sich, nachdem sie mehrere Monate nichts von dieser gehört habe und ihr facebook-Konto gelöscht gewesen sei, ganz plötzlich wieder über facebook bei ihr gemeldet und ihr geschrieben, sie werde anschaffen geschickt und wolle nach Hause, komme aber nicht weg. Weiterhin habe die Nebenklägerin ihr mitgeteilt, dass sie ihr Mobiltelefon und ihre SIM-Karte nicht mehr habe und dass keiner davon wissen dürfe, dass sie, die Nebenklägerin, die Zeugin kontaktiert habe. Sie, die Zeugin, habe der Nebenklägerin dann ihre Mobilnummer geschrieben, wobei die Nebenklägerin diese unter einem anderen Namen eingespeichert habe, weil sie Angst gehabt habe, dass sie, sollte der Kontakt zu ihr, der Zeugin, bekannt werden, geschlagen werden würde. In der Folgezeit habe sie dann auch mehrfach mit der Nebenklägerin telefoniert, wobei diese sie absprachegemäß nie selbst kontaktiert, sondern stets darauf gewartet habe, dass sich die Nebenklägerin selbst melde. Grund für diese Vereinbarung sei gewesen, dass sich die Nebenklägerin immer davor gefürchtet habe, dass jemand von diesem Kontakt etwas mitbekommen könne. Aus diesem Grund hätten die Telefonate, bei denen die Nebenklägerin viel geweint habe, zumeist spät abends oder nachts stattgefunden. Die Nebenklägerin habe ihr dabei unter anderem gesagt, dass sie aus dem Milieu raus wolle, aber Angst habe, „abgefangen“ zu werden. Die Aussage der Zeugin O ist glaubhaft. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt mit der Nebenklägerin befreundet war und daher ein Motiv gehabt haben könnte, deren Aussage zu bestätigen. Jedoch handelt es sich bei der Aussage der Zeugin erkennbar nicht um eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Nebenklägerin. Dies folgt bereits daraus, dass eine Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung erst durch ihre polizeiliche Vorführung erwirkt werden konnte. Die Frage, weshalb sie nicht von sich aus erschienen sei, hat die Zeugin unter Verweis darauf beantwortet, dass sie große Angst vor dem Angeklagten habe. Dass dies tatsächlich der Fall war, war dem Aussageverhalten der Zeugin O sodann auch ohne Weiteres zu entnehmen. Diese hat sich in ihrer Aussage äußerst zurückhaltend gezeigt und durchgehend versucht, es zu vermeiden, den Angeklagten konkret zu benennen bzw. diesem Handlungen zuzuordnen. So hat die Zeugin etwa angegeben, die Nebenklägerin sei „anschaffen geschickt worden“ und sie habe immer heimlich mit dieser telefoniert, da sie, die Nebenklägerin, Angst gehabt habe, „jemand“ könne davon erfahren und sie könne dann „geschlagen werden“. Auch habe die Nebenklägerin, so die Zeugin, befürchtet, sie könne bei einer Flucht „abgefangen werden“. Erst auf Befragen der Kammer, von wem die Nebenklägerin ihren Schilderungen nach anschaffen geschickt worden sei, von wem sie Schläge befürchtet habe und wer sie ihrer Meinung nach habe abfangen wollen, hat die Zeugin O angegeben, dies sei der „Freund“ der Nebenklägerin gewesen. Auf weiteres Befragen, ob damit der Angeklagte G gemeint sei, hat die Zeugin dies bejaht. Hinzu kommt, dass die Zeugin und die Nebenklägerin nach ihren übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr hatten, so dass es auch aus diesem Grund eher fernliegend erscheint, anzunehmen, die - sichtlich verängstigte - Zeugin habe eine den Angeklagten G belastende falsche Aussage zugunsten der Nebenklägerin getätigt. Die Schilderungen der Nebenklägerin zu ihrer Flucht aus der Oberhausener Wohnung werden ferner durch die Angaben der Zeugin M, welche diese im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 16.04.2014 gemacht hat, gestützt. Das Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin ist mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verlesen worden, da eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung, nachdem diese zu ihrem Vernehmungstermin unter Drogeneinfluss sowie in psychisch labilem Zustand vorgeführt worden war, nicht erfolgen konnte. Die Zeugin M hat gegenüber dem Zeugen KK H angegeben, die Nebenklägerin habe sich etwa 6 Monate nach ihrem Verschwinden telefonisch bei ihr gemeldet. Die Nebenklägerin habe geweint, sei verzweifelt und fertig gewesen und habe ihr berichtet, sie befinde sich in einer Wohnung, wo sie mit dem Angeklagten G, der gerade nicht da sei, lebe. Dieser schicke sie anschaffen. Ihr, der Zeugin M, sei dann nur wichtig gewesen, die Nebenklägerin „da raus zu holen“, weshalb sie sie gefragt habe, ob sie Geld habe. Die Nebenklägerin habe dann Euro 3.000,- gefunden und ihre Sachen gepackt. Sie habe ihr geraten, sich von einem Taxi abholen zu lassen, was sie auch getan habe. Daran, ob sie bereits zuvor über facebook Kontakt mit der Nebenklägerin gehabt habe, erinnere sie sich nicht mehr genau; sie meine jedoch, von ihrer Tätigkeit als Prostituierte habe ihr die Nebenklägerin erstmals während des Telefonats aus der Wohnung in Oberhausen erzählt. Viele Einzelheiten aus der damaligen Zeit habe sie wegen ihrer Drogensucht nicht mehr im Kopf. Bei ihrer Würdigung der Aussage der Zeugin M verkennt die Kammer nicht, dass die Angaben der Zeugin nicht im Rahmen einer persönlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung hinterfragt werden konnten. Da die bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben der Zeugin sich jedoch schlüssig zum übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme fügen, ein Grund, weshalb die Zeugin falsche Angaben hätte machen sollen, nicht ersichtlich ist sowie ihre Angaben keinerlei Unklarheiten, Widersprüche, logische Brüche oder Ungenauigkeiten enthalten, welche kritische Nachfragen in der Hauptverhandlung unerlässlich gemacht hätten, geht die Kammer jedoch von einem allenfalls leicht verminderten Beweiswert der durch eine Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugin aus. ii) Für die Richtigkeit der Schilderungen der Nebenklägerin spricht weiterhin ein seitens des Angeklagten G geführtes und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes Telefonat vom 17.09.2013. An diesem Tag hatten im hiesigen Verfahren Durchsuchungsmaßnahmen sowohl im Kiosk „Z“ als auch in der Wohnung der Zeugin T stattgefunden, wobei die Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit den - aus dem hiesigen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ausgetrennten - Tatvorwürfen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlassen worden waren, nachdem sich aus den Aussagen der Nebenklägerin ein entsprechender Tatverdacht gegen den Angeklagten ergeben hatte. Im Nachgang zu den Durchsuchungsmaßnahmen kam es zu mehreren Telefonaten des Angeklagten, in welchen dieser seinen jeweiligen Gesprächspartnern von den Durchsuchungen berichtete. In einem der entsprechenden Telefonate erklärt der Angeklagte dabei an seinen Gesprächspartner gewandt: „Bruder, die waren bei mir zuhause, die haben die Wohnung auseinander genommen. Es geht darum, um die Hure, die abgehauen ist.“ In zwei SMS-Nachrichten vom selben Tag schreibt der Angeklagte einer unbekannten Person: „Also bro das geht um die alte die sagt das ich koks in nicht geringer Menge verkauft hätte...“ sowie „Also die abgehauen ist die mich beklaut hat die alte...“ Dass der Angeklagte danach selbst offenbar der Meinung gewesen ist, die Nebenklägerin sei „abgehauen“, lässt sich mit seiner eigenen Einlassung, wonach diese sich zu jedem Zeitpunkt freiwillig prostituiert habe, kaum in Einklang bringen. jj) Das festgestellte Geschehen rund um die Zeugin N weist Parallelen zum hiesigen Tatgeschehen auf, die für eine Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte auch gegenüber der Zeugin N ein romantisches Interesse an ihrer Person vorgegeben hat, um die Zeugin in der Folgezeit dazu zu bewegen, für ihn der Prostitution nachzugehen. Dies ergibt sich aus den - durch den Inhalt verschiedener Telefonate gestützten - Angaben der Zeugin N, die bekundet hat, sie habe den Angeklagten im Sommer 2013 über eine Internet-Plattform kennen gelernt und in der Folgezeit eine kurze Beziehung mit diesem geführt. Soweit die Zeugin angegeben hat, sie selbst sei es gewesen, die während dieser Zeit auf die Idee gekommen sei, sich als Prostituierte zu betätigen, ist dies durch die Inaugenscheinnahme mehrerer Telefonate, welche - wie auch die dabei anwesende Zeugin selbst bestätigt hat - zwischen ihr und dem Angeklagten geführt worden sind, eindeutig widerlegt. So teilt die Zeugin N dem Angeklagten bei einem Telefonat vom 02.08.2013 mit, sie sei 22 und habe „andere Sachen im Kopf, anstatt mit irgendwelchen Huren anschaffen zu gehen“, sie wolle „nicht irgendwie anschaffen gehen oder so was“. Auf die Frage des Angeklagten, wer gesagt habe, dass sie anschaffen gehen solle, ruft die Zeugin aus: „Ja Du!“. Daraufhin äußert der Angeklagte, er könne sie „dafür umbringen“; erstens habe er „nie gesagt, sie soll anschaffen“ und zweitens solle sie „so etwas nie wieder am Telefon sagen“. Als die Zeugin daraufhin darauf beharrt, der Angeklagte habe gesagt, entweder sie „mache was“ oder er müsse sich „was anderes einfallen lassen“, erhebt der Angeklagte seine Stimme und herrscht die Zeugin in italienischer Sprache an: „Verdammt nochmal, warum redest Du am Telefon?“. Sodann kam es am 28.09.2013 zu einem ersten, seitens des Angeklagten organisierten, Aufenthalt der Zeugin N im Bordellbetrieb „H1“ in Brühl. Während des Aufenthalts der Zeugin vor Ort führen sie und der Angeklagte mehrere Telefonate, wobei die Zeugin in einem der Telefonate, nachdem sie dem Angeklagten unmittelbar zuvor berichtet hatte, sie sei jetzt „aus dem Büro raus“ und habe den Namen „Carmen“ erhalten, zu dem Angeklagten sagt „Guck mal, was ich für Dich mache, Du Arsch“. Als der Angeklagte daraufhin erwidert „Ganz ehrlich, Schatz, für Dich selber auch“, ruft die Zeugin aus „Nein!“. In einem nachfolgenden Telefonat teilt die Zeugin dem Angeklagten mit, die anderen würden „alle so hässlich gucken“, woraufhin der Angeklagte sagt, „scheißegal, mach das Schatz, irgendwann verstehst Du warum“. In einem weiteren Telefonat fragt die Zeugin den Angeklagten, ob dieser sie lieb habe, woraufhin der Angeklagte ihr erklärt, er habe sie „mehr als lieb“. Der Angeklagte beauftragte sodann eine männliche Person namens „Ahmet“ damit, die Zeugin N aus dem Bordell abzuholen. In mehreren zwischen dem Angeklagten und „Ahmet“ geführten Telefonaten unterhalten sich diese über die Zeugin und deren im Bordell gezeigtes Verhalten. So teilt „Ahmet“ dem Angeklagten mit, er sei da gewesen und so wie es aussehe, sei die Zeugin N „nur im Zimmer“ gewesen und habe SMS geschrieben. Der Angeklagte erklärt daraufhin, er werde „mit einem seiner Brüder gucken“, die Zeugin brauche „auf jeden Fall eine neben sich“, sonst mache sie „nur Politik“. In einem weiteren Gespräch lässt „Ahmet“ den Angeklagten wissen, die Zeugin habe „einen Alten“ weggeschickt, woraufhin der Angeklagte diese als „Missgeburt“ bezeichnet. In den Folgetagen kommt es zu zahlreichen am Telefon geführten Streitgesprächen zwischen der Zeugin N und dem Angeklagten, die sich offenkundig darum drehen, dass die Zeugin sich entschlossen hat, einer Tätigkeit als Prostituierte nicht bzw. jedenfalls nicht in dem vom Angeklagten G erwünschten Umfang nachzugehen, worüber sich dieser äußerst verärgert zeigt. So teilt die Zeugin N dem Angeklagten in einem am 01.09.2013 geführten Telefonat mit, sie wolle ihre Tasche bei ihm im Kiosk abholen, woraufhin der Angeklagte ihr erklärt, er werde die Tasche sowie „die Bilder und alles“ zu ihrem „Vater ins Restaurant schicken“ und das Gespräch sogleich beendet. Auf Befragen hat die Zeugin N angegeben, das Gespräch habe sich um eine Tasche mit Bekleidung, Kosmetika u.ä. gedreht, die sie, nachdem sie sich entschlossen habe, sich nicht als Prostituierte zu betätigen, von dem Angeklagten zurückerhalten habe wollen. Ihre Eltern betrieben ein italienisches Restaurant und der Angeklagte habe ihr angekündigt, er werde die Tasche sowie von ihr angefertigte kompromittierende Bilder dorthin bringen. In einem Telefonat vom 04.09.2013 teilt die Zeugin N dem Angeklagten mit, sie sei in der Pizzeria gewesen und habe mit ihrem Papa geredet, dass der Kellner nur diesen Monat mache und dann gehen solle, dann gehe sie wieder. Auf die Frage des Angeklagten, wie das gehen solle, wenn sie doch nächsten Monat „selbst arbeiten gehen will“, erwidert die Zeugin, dies habe sie „erst mal für eine Woche“ vor, woraufhin der Angeklagte in gereiztem Ton sagt „Komm, lass uns nicht darüber diskutieren“. In einem am Folgetag geführten Telefon sagt der Angeklagte zu der Zeugin N, diese habe doch gesagt, sie werde nicht mehr in der Pizzeria arbeiten. Als die Zeugin erwidert, aber sie müsse jetzt noch, sagt der Angeklagte, die Zeugin wisse Bescheid, nächste Woche sei es so weit, anders gehe das nicht. Die Mitteilung der Zeugin, sie könne nicht, sie arbeite, quittiert der Angeklagte mit einem „Ist mir egal“. In der Folgezeit kommt es zu einem vollständigen Abbruch des Kontakts zwischen der Zeugin N und dem Angeklagten. Das geschilderte Geschehen belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte spätestens ab August 2013 versucht hat, die Zeugin N, die der Meinung war, mit dem - zum damaligen Zeitpunkt noch mit der Zeugin T liierten - Angeklagten eine Beziehung zu führen, dazu zu bewegen, eine Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen, was ihm zunächst auch gelungen ist. Nachdem die Zeugin sich dem Willen des Angeklagten in der Folgezeit nicht gebeugt hat, hat dieser sich gegenüber der Zeugin verbal-aggressiv gezeigt und versucht, diese hierdurch sowie durch die Ankündigung, andernfalls ihren Vater über ihren Bordellbesuch in Kenntnis zu setzen, umzustimmen. Als ihm dies nicht gelungen ist, hat der Angeklagte den Kontakt zu der Zeugin abgebrochen. Dies zeigt, dass dem Angeklagten auch im Sommer 2013 (noch) daran gelegen war, eine Frau dafür zu gewinnen, als Prostituierte zu arbeiten, um hiervon finanziell profitieren zu können. Während sich dies mit den Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen ohne weiteres vereinbaren lässt, steht die Einlassung des Angeklagten dazu in Widerspruch. Dieser hat nämlich behauptet, der Nebenklägerin - sogar als diese ihm gegenüber auf eigene Initiative hin geäußert habe, sie wolle es mit einer Tätigkeit als Prostituierte versuchen - lediglich mitgeteilt zu haben, sie solle sich dies überlegen. Dass der Angeklagte danach im Dezember 2012 die von sich aus zur Prostitution bereite Nebenklägerin nicht einmal in ihrem Entschluss bestärkt haben will, während er die Zeugin N im August 2013 nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme zur Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit aufgefordert und dahingehend Einfluss auf die Zeugin genommen hat, dass diese die Tätigkeit auch gegen ihre erklärte Absicht aufnimmt bzw. fortführt, überzeugt nicht. Dies gilt umso mehr, als dass der Angeklagte auch nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2012 mit dem Milieu jedenfalls so vertraut war, dass er die Nebenklägerin problemlos in dieses vermitteln konnte. Hinzu kommt, dass auch die gegenüber „Ahmet“ im Zusammenhang mit der Zeugin N getätigten Aussagen des Angeklagten erkennbare Parallelen zum von der Nebenklägerin geschilderten Sachverhalt aufweisen. Die Angabe des Angeklagten, er müsse „mit einem seiner Brüder gucken“, da die Zeugin N „eine neben sich“ brauche, weil sie sonst „nur Politik“ mache, lässt sich nach der Überzeugung der Kammer nur so verstehen, dass der Angeklagte beabsichtigte, der Zeugin N eine andere Prostituierte, deren Zuhälter wie der Angeklagte ein Mitglied der „E“, die sich - wie gerichtsbekannt ist - untereinander als „Brüder“ bezeichnen, sein sollte, an die Seite zu stellen, um auf diese Weise auf deren Tätigkeit Einfluss zu nehmen und diese zu kontrollieren. Dies fügt sich indes zwanglos zu den Schilderungen der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte in den Bordellbetrieben „D“, „C“ und „I2“ stets dafür gesorgt habe, dass andere, ebenfalls Mitgliedern der „E“ zugehörige, Prostituierte ein Auge auf sie gehabt hätten. Der Umstand, dass der Angeklagte den Entschluss der Zeugin N, sich nicht zu prostituieren, zwar nur äußerst widerwillig und erst nach Versuchen, die Zeugin umzustimmen, hingenommen hat, diesen jedoch letztlich akzeptiert und als einzige Konsequenz den Kontakt zu der Zeugin abgebrochen hat, spricht dabei nicht etwa dagegen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Nebenklägerin dazu bereit war, massive Maßnahmen zu ergreifen, um diese zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution zu bringen. Zum einen befand sich die Zeugin N, die im Sommer 2013 im Haushalt ihrer Eltern lebte, regelmäßig in deren Restaurant aushalf und eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten machte, in einer Situation, welche sich von derjenigen der im Dezember 2012 familiär, sozial und beruflich nur lose gebundenen und aus einer anderen Stadt stammenden Nebenklägerin grundlegend unterschied und sie als Opfer einer vergleichbaren Tat schon aus diesem Grund ausscheiden ließ. Hinzu kommt, dass der Angeklagte es ausweislich verschiedener nach dem hiesigen Tatzeitraum geführter Telefonate jedenfalls für möglich hielt, in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt zu sein sowie möglicherweise sogar abgehört zu werden und auch aus diesem Grund im Zusammenhang mit der Zeugin N vorsichtiger agiert haben dürfte. So erklärt der Angeklagte seinem Gesprächspartner in einem Telefonat vom 02.07.2013 auf dessen Frage, ob er kein WhatsApp mehr habe, er habe „alles ausgeschaltet“, weil er seine Nummer habe wechseln müssen, „zu gefährlich“. Auf die Frage seines Gesprächspartners „Schon wieder?“ erklärt der Angeklagte „Noch viel schlimmer“. Auch dass der Angeklagte sowohl die Zeugin T als auch die Zeugin N, als diese in Telefonaten die an sie gerichtete Aufforderung des Angeklagten, sich zu prostituieren, thematisieren, anweist, hierüber nicht am Telefon zu sprechen, deutet darauf hin, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, sein Telefon könne aufgrund der zum Nachteil der Nebenklägerin begangenen Taten mit Überwachungsmaßnahmen belegt worden sein. kk) Durch die Inaugenscheinnahme einer Vielzahl seitens des Angeklagten im Nachgang zu der Tat geführter Telefonate ist zur Überzeugung der Kammer belegt, dass es sich bei diesem um eine gegenüber Frauen hoch-aggressiv agierende sowie auf eine umfassende Kontrolle und Unterdrückung seiner jeweiligen Lebenspartnerin bedachte Person handelt, was mit den Schilderungen der Nebenklägerin zu dessen Verhalten ohne Weiteres korrespondiert. So kommt es etwa am 24.07.2013 zu einem seitens des Angeklagten nahezu durchgängig in lautem und aggressivem Tonfall geführten Streitgespräch zwischen ihm und der Zeugin T, dessen Hintergrund ist, dass die Zeugin T den Angeklagten nicht unmittelbar nach Verlassen ihrer Arbeitsstelle, sondern erst nach Erreichen ihrer Wohnung telefonisch kontaktiert hat. Der Angeklagte erklärt der Zeugin dabei, wenn er sage, sie solle ihn nach der Arbeit anrufen, dann habe sie ihn einfach anzurufen. Darüber gebe es nichts zu diskutieren. Auf den Einwand der Zeugin, er selbst gehe nicht an sein Telefon, wenn sie ihn anrufe und rufe auch nicht zurück, erwidert der Angeklagte „Halt den Mund, vergleich Dich nicht mit mir“. Weiter führt der Angeklagte aus, wenn er „nicht dran geht“ dann habe er „nicht dran zu gehen, ganz einfach“ sowie „Wenn ich anrufe, gehst Du dran. Wenn ich schreibe, dann antwortest Du. So ist das, ganz einfach“. Weiterhin lässt der Angeklagte die Zeugin wissen, „wenn sie nur eine kleine Scheiße gemacht hat, dann rettet sie keiner, keine Polizei und keiner“. In einem weiteren zwischen beiden am 29.08.2013 geführten Telefonat teilt der Angeklagte der Zeugin mit, „wenn er was sagt, dann hat sie in seinen Augen einfach zu hören“. Weiter erklärt er der Zeugin, er komme gleich nach Hause und gebe ihr „erst mal ein paar Ohrfeigen“. Herauszustellen ist in diesem Zusammenhang auch der seitens der Zeugin T in demselben Telefonat erhobene Vorwurf, das Einzige, was der Angeklagte könne, sei es, „sich vor ihr aufzubauschen wie so ein Herkules“, der mit den Schilderungen der Nebenklägerin, der Angeklagte werde ja immer schnell aggressiv und baue sich dann vor einem auf „wie so ein Kugelfisch“, in bemerkenswerter Weise korrespondiert. Im Rahmen eines Telefonats vom 01.08.2013 wirft der Angeklagte der Zeugin T - erneut in aggressivem Ton - vor, diese habe bereits seit 45 Minuten frei und rufe ihn dennoch jetzt erst an. In einem am 04.09.2013 mit der Zeugin N geführten Telefongespräch fragt die Zeugin diesen, ob er jetzt „wieder seine Wutanfälle kriegt“, worauf der Angeklagte erwidert „ja, normal kriegt er seine Wutanfälle“. ll) Auch das Vorhandensein der - mittlerweile überstochenen - Tätowierung mit dem Schriftzug „G“ im Brust- und Schulterbereich der Nebenklägerin spricht maßgeblich für die Richtigkeit ihrer Angaben. Ein plausibler Grund dafür, warum die Nebenklägerin, die zuvor lediglich drei kleine Tattoos an im Alltag durch Kleidung bedeckten Körperstellen gehabt hatte, sich aus eigenem Antrieb eine großflächige, an einer häufig sichtbaren Stelle des Körpers befindliche Tätowierung mit dem Namen des Angeklagten hätte stechen lassen sollen, ist aus Sicht der Kammer nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, als dass sich auch aus der Einlassung des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine dahinter stehende Motivation der Nebenklägerin entnehmen lassen. So hat der Angeklagte insbesondere nicht einmal selbst behauptet, die Nebenklägerin sei ihm während des Tatzeitraums in Liebe verbunden gewesen und habe sich deshalb zu der Tätowierung entschlossen. Vielmehr hat der Angeklagte diese im Rahmen seiner Einlassung unerwähnt gelassen und auch auf die Frage der Kammer, wie es dazu gekommen sei, dass die Nebenklägerin sich das Tattoo habe stechen lassen, geschwiegen, was nach den Grundsätzen des Teilschweigens als Indiz dafür zu werten ist, dass ihre Angaben zur Entstehung der Tätowierung zutreffen. mm) Dafür, dass die Schilderungen der Nebenklägerin zu den hier gegenständlichen Tatvorwürfen der Wahrheit entsprechen, spricht auch, dass ihre zu sonstigem strafbaren Verhalten des Angeklagten gemachten Angaben sich als durchweg stichhaltig und wahrheitsgemäß erwiesen haben. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin zum seitens des Angeklagten betriebenen Handel mit Betäubungsmitteln. So hat die Nebenklägerin geschildert, während ihrer Zeit in Köln im Dezember 2012 mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte mit Kokain oder „Pep“ gehandelt und insbesondere einen Kellner aus dem Restaurant „X“ regelmäßig beliefert habe, wobei die Lieferung stets so gegen 23:00 Uhr erfolgt sei. Die Betäubungsmittel habe der Angeklagte dabei immer aus einer Wohnung in Köln-Kalk, welche die Nebenklägerin bei einer Ausfahrt als die Wohnung der Zeugin T identifiziert hat, abgeholt. Diese Angaben der Nebenklägerin werden zum einen dadurch gestützt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Zeugin T am 17.09.2013 in Tütchen verpackte Betäubungsmittel, darunter Amphetamin, aufgefunden worden sind. Zudem hat eine Auswertung der Verbindungsdaten zum Mobiltelefon des Angeklagten ergeben, dass dieses in der Zeit zwischen dem 17.02.2013 und dem 07.06.2013 regelmäßig in den späten Abendstunden im Bereich des Restaurants „X“ eingeloggt war. Eine im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen beispielhaft für den 18.02.2013 vorgenommene konkrete Auswertung des Bewegungsbilds des Mobiltelefons des Angeklagten innerhalb Kölns, wonach dieses um 22:00 Uhr im Bereich der B-Straße, wo sich die Wohnung der Zeugin T befindet, um 23:14 Uhr im Bereich des Restaurants „X“ sowie um 00:14 Uhr erneut im Bereich B-Straße eingeloggt war, korrespondiert dabei in örtlicher und zeitlicher Hinsicht vollumfänglich mit den Angaben der Nebenklägerin. Auch soweit die Nebenklägerin angegeben hat, der Angeklagte habe im März 2013 unter Vorlage gefälschter Gehaltsbescheinigungen bei einer kleinen Postbank-Filiale „auf dem Land“ die Auszahlung eines Kredits in Höhe von über Euro 20.000,- erwirkt, ist dies durch objektive Tatsachen belegt. Der Zeuge KHK R hat bekundet, die von ihm durchgeführten Finanzermittlungen zum Angeklagten G hätten ergeben, dass dieser am 20.03.2013 in der Postbank Filiale in H1 einen Konsumentenkredit über einen Betrag in Höhe von Euro 26.000,- beantragt und sich diesen am 26.03.2013 in der gleichen Filiale habe auszahlen lassen. Weiter hätten die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass zu der Kreditantragstellung gefälschte Verdienstbescheinigungen sowie gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden seien. nn) Auch der am 09.09.2015 erfolgte Besuch der Nebenklägerin in der psychiatrischen Praxis des Zeugen Dr. W spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Der Zeuge Dr. W hat die ihm gegenüber im Rahmen eines rund 30-minütigen Gesprächs gemachten Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen in seiner Vernehmung wiedergegeben. Inkonstanzen oder Widersprüche zu den seitens der Nebenklägerin im hiesigen Verfahren gemachten Angaben haben sich dabei nicht ergeben. Dass die Nebenklägerin danach rund 2 ½ Jahre nach ihrer Rückkehr nach Ludwigshafen einen Psychiater aufgesucht hat, um sich wegen der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Geschehnisse therapeutisch behandeln zu lassen, spricht deutlich dafür, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind. Ein nicht völlig lebensferner Grund dafür, warum die Nebenklägerin sich von sich aus erhebliche Zeit nach Ende des Tatzeitraums entschlossen haben sollte, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen und hierbei die Tat zu schildern, wenn diese tatsächlich nicht stattgefunden hätte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist auszuschließen, dass die Nebenklägerin den Termin in der Absicht, ihren Angaben unter Verweis auf das stattgefundene Gespräch mit dem Zeugen Dr. W in einem von ihr erwarteten Strafprozess eine erhöhte Glaubhaftigkeit verleihen zu können, wahrgenommen hat. Unabhängig davon, dass ein solch berechnendes und vorausschauendes Verhalten der Nebenklägerin zu einem Zeitpunkt, in welchem noch nicht einmal Termine zur Hauptverhandlung bestimmt waren, bereits für sich genommen nicht naheliegt, würde ein solches zumindest erwarten lassen, dass die Nebenklägerin von sich aus auf ihren Besuch bei dem Zeugen Dr. W hingewiesen und diesen dadurch als Zeugen ins Spiel gebracht hätte. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. So hat die Nebenklägerin ihren Besuch bei dem Zeugen Dr. W nicht etwa von sich aus erwähnt, sondern erst auf ein entsprechendes Befragen der Kammer am 3. Tag ihrer Vernehmung erklärt, einmalig einen Versuch gemacht zu haben, sich psychiatrisch behandeln zu lassen. Auf Befragen der Verteidigung, ob sie dazu bereit sei, den Namen des Psychiaters preiszugeben und diesen von der Schweigepflicht zu entbinden, hat die Nebenklägerin zunächst erklärt, dies wolle sie nicht. Erst nach Rücksprache mit ihrer anwaltlichen Vertreterin hat die Nebenklägerin den Namen des Zeugen Dr. W sodann mitgeteilt und die Entbindung von der Schweigepflicht erklärt. oo) Schließlich stehen die im Widerspruch zu den Aussagen der Nebenklägerin stehenden Angaben der Zeugen J1 und Q der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht entgegen. (1) Zwar hat der Zeuge Q die Schilderung der Nebenklägerin, wonach sie sich diesem gegenüber während ihrer Zeit in der „C“ bei einem Übernachtungsbesuch in dessen Haus einmal dahingehend offenbart habe, dass sie aus der Prostitution aussteigen wolle, nicht bestätigt, sondern vielmehr bekundet, er könne sich anhand eines Lichtbilds an die Nebenklägerin erinnern und diese habe ihm nie davon berichtet, dass sie aussteigen wolle. Die entsprechende Aussage des Zeugen hält die Kammer indes für nicht glaubhaft. Dies gilt zum einen, da der Zeuge Q in anderem, jedoch Rückschlüsse auf eine ähnliche Motivation für eine Falschaussage zulassenden, Zusammenhang erkennbar unwahre Angaben gemacht hat. So hat er auf die Frage, ob er die Nebenklägerin denn einmal dazu befragt habe, was es mit ihrem großflächigen „G“-Tattoo auf sich habe und wer der dahinter stehende Mann sei, angegeben, ein solches habe sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie gekannt habe, nicht auf dem Körper der Nebenklägerin befunden. Sodann hat der Zeuge auf Aufforderung der Kammer jedoch ein auf seinem Mobiltelefon gespeichertes Lichtbild, welches den Kopf sowie den unbekleideten Schulterbereich der Nebenklägerin zeigt und die entsprechende Tätowierung zweifelsfrei erkennen lässt, vorgezeigt. Auf diesen Widerspruch angesprochen hat der Zeuge sodann bekundet, „so viele Mädchen“ hätten Tätowierungen mit dem Namen ihres Freundes oder Zuhälters aufgewiesen, das habe ihn nicht interessiert. Dies steht indes im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen, wonach er stets darauf geachtet habe, dass hinter denjenigen Prostituierten, deren Dienste er in Anspruch genommen habe, kein Zuhälter stehe und die Prostituierte ihre Tätigkeit freiwillig und gerne ausübe. Auch in anderem, vergleichbaren Zusammenhang stellte sich die Aussage des Zeugen als zumindest ambivalent dar. So hat dieser auf die Frage, ob er etwas von einer Involvierung der „E“ im Bordellbetrieb „C“ wisse, angegeben, natürlich gebe es Gerüchte, dass es sich bei der „C“ um ein „Hoheitsgebiet“ der „E“ handele. Auf die Frage, wie er vor diesem Hintergrund seinem Anspruch, nur mit Prostituierten zu verkehren, hinter denen kein Zuhälter stehe und die ihre Tätigkeit freiwillig ausübten, habe gerecht werden können, hat der Zeuge bekundet, er lasse die Finger natürlich nur von Prostituierten, bei denen er „sicher“ wisse, dass ein Zuhälter dahinter stehe, da er andernfalls „ja gar kein Mädchen mehr buchen“ könne. Gegen die Glaubhaftigkeit der im Zusammenhang mit einem etwaigen an ihn heran getragenen Wunsch der Nebenklägerin, aus der Prostitution aussteigen zu wollen, getätigten Angaben des Zeugen, spricht weiterhin, dass dieser zwar einerseits angegeben hat, jedes Mädchen, das ihm erkläre, aus der Prostitution aussteigen zu wollen, „mit Sicherheit“ zu unterstützen und in der Vergangenheit zu diesem Zweck auch bereits Abstandszahlungen geleistet habe, andererseits jedoch bekundet hat, bei den „E“ wolle er „niemandem auf die Füße treten“, sich mit diesen „nicht anlegen“ und keinen „aktiven Stress“ mit dem Club haben, da er „Respekt vor diesen Gefilden“ habe. Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin und gegen die Angaben des Zeugen Q spricht in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Bekundungen des Zeugen insoweit zwanglos zu der Aussage der Nebenklägerin fügen, wonach sie sich dem Zeugen offenbart habe, dieser jedoch Angst vor den hinter ihr stehenden „E“ gehabt und ihr deshalb gesagt habe, er könne nichts für sie tun. Das gezeigte, nach der Überzeugung der Kammer nicht in jedem Punkt wahrheitsgemäße, Aussageverhalten des Zeugen ist aus Sicht der Kammer ohne Weiteres damit zu erklären, dass dieser erkennbar bemüht war, sich als Freier, dem das Wohlergehen der Prostituierten am Herzen liegt, darzustellen und dieser behauptete moralische Anspruch an sich selbst damit, dass der Zeuge bei einer wahrheitsgemäßen Aussage hätte einräumen müssen, die Dienste der Nebenklägerin in Anspruch genommen zu haben, obgleich ihm bekannt war, dass hinter dieser ein Zuhälter stand und die Nebenklägerin aus der Prostitution aussteigen wollte, nicht zu vereinbaren gewesen wäre. (2) Auch der Umstand, dass der Zeuge J1 bekundet hat, er habe von der Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt Einzelheiten des zwischen Dezember 2012 und April 2013 stattgefundenen Geschehens erfahren und wisse bis heute nur, dass diese in Köln und andernorts der Prostitution nachgegangen sei, ist nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu erschüttern. Zwar steht die entsprechende Aussage des Zeugen J1 im Widerspruch zu den Angaben der Nebenklägerin, die bekundet hat, der Zeuge J1 sei eine der wenigen Personen gewesen, denen sie detailliert vom Tatgeschehen berichtet habe. Die Aussage des Zeugen hält die Kammer jedoch für nicht glaubhaft. Dieser kommt bereits für sich genommen wenig Überzeugungskraft zu. So konnte der Zeuge schon nicht plausibilisieren, weshalb er - als einzige Person aus dem nahen Umfeld der Nebenklägerin - vom Tatgeschehen keinerlei Kenntnis erlangt haben will. Soweit der Zeuge angegeben hat, er habe hiervon „nichts hören wollen“ und sei der Meinung gewesen, es handele sich dabei um ein „Thema zwischen Mutter und Tochter“, überzeugt dies bereits deshalb nicht, da es sich bei dem Zeugen J1 nach den Angaben der Nebenklägerin, welche insbesondere auch die Zeugin B bestätigt hat, um ihre Vertrauensperson gehandelt habe, wohingegen sie zu ihrer Mutter ein schlechtes Verhältnis gehabt habe. Hinzu kommt, dass der Zeuge J1 aus Sicht der Kammer über ein offenkundiges Motiv dafür, den Angeklagten G bei seiner Aussage nicht zu belasten, verfügt. So hat der Zeuge auf Nachfrage eingeräumt, Mitglied in einem „Motorradverein“ zu sein und dort auch eine Kutte zu tragen. Nachdem er die Frage, ob es sich dabei um einen Unterstützerclub der „E“ handele, zunächst vehement verneint hat, hat er sodann auf weiteres Befragen erklärt, selbstverständlich kenne er auch Mitglieder der „E“ und werde als Mitglied seines Vereins auch zu Veranstaltungen der „E“ eingeladen. Die Frage, ob er auch einer Einladung von einem anderen Rocker-Club, etwa den „C2“, nachkommen würde, hat der Zeuge mit einem spontanen „Mit Sicherheit nicht!“ beantwortet. Der hierdurch bei der Kammer entstandene Eindruck, wonach der Zeuge J1 sich entweder aus einem Gefühl der Loyalität innerhalb der Gemeinschaft der „Rocker“ oder aber aus Angst vor Repressalien aus dem entsprechenden Kreis dazu entschlossen hat, keine den Angeklagten auch nur mittelbar belastenden Angaben zu machen, ist durch die hierzu gemachte Aussage der Nebenklägerin, welche in anderem Zusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt erneut vernommen worden ist, nur noch verstärkt worden. Diese hat sich - auf das Aussageverhalten ihres Stiefvaters angesprochen - erkennbar betroffen und wütend gezeigt und erklärt, sie sei der Meinung, dieser habe sie „verkauft für den Club“. 2. Die Feststellungen zu der unter B. III. 2. dargestellten Tat beruhen auf den Angaben der Nebenklägerin, welche die Tat in der Hauptverhandlung erneut im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Bezüglich der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin sowie der Glaubhaftigkeit der von ihr zum Gesamtgeschehen gemachten Angaben kann zunächst vollumfänglich auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen werden. Der Umstand, dass die Nebenklägerin nach ihren Angaben bereits im Alter von 14 Jahren Opfer einer, von drei ihr unbekannten Tätern auf ihrem Nachhauseweg in einem Ludwigshafener Park begangenen, analen Vergewaltigung geworden ist, bietet der Kammer keine Veranlassung, an ihrer - auf den hiesigen Tatvorwurf der Vergewaltigung durch den Angeklagten G bezogenen - Aussagetüchtigkeit zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass es in der Erinnerung der Nebenklägerin zu Überlagerungen und/oder Vermischungen zwischen der damaligen Tat und der Fall 2 der hiesigen Anklage bildenden analen Vergewaltigungstat durch den Angeklagten G gekommen sein könnte, welche dazu geeignet wären, die Zuverlässigkeit der diesbezüglichen Angaben der Nebenklägerin in Frage zu stellen, ergeben sich nicht. Eine entsprechende Annahme erscheint vielmehr schon vor dem Hintergrund der - abgesehen von der zwangsweisen Durchführung des Analverkehrs - fehlenden Vergleichbarkeit der beiden Taten fernliegend. So steht einer durch 3 - der Nebenklägerin gänzlich unbekannte - Täter überfallartig und im öffentlichen Raum begangene Tat eine durch den Angeklagten als Einzeltäter und der Nebenklägerin als Sexualpartner vertrauten Person im geschützten Raum der eigenen Wohnung gegenüber. Die Angaben der Nebenklägerin zum Ablauf der von ihr geschilderten Vergewaltigungstat zeichnen sich ebenfalls durch eine hohe Konstanz aus. So stimmen die hierzu gemachten Angaben der Nebenklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen vom 23.05.2013 und 03.07.2013 noch hinsichtlich sämtlicher Handlungssequenzen mit ihren rund 4 Jahre später bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gemachten Angaben überein. Dabei hat die Nebenklägerin ihre im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen gemachten Angaben zu dem Geschehen in der Hauptverhandlung auf Befragen dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte den Verkehr - wie zu dieser Zeit üblich - ungeschützt sowie bis zum Samenerguss durchgeführt habe. Soweit die Nebenklägerin von der Vergewaltigung durch den Angeklagten erstmals im Rahmen ihrer ersten ausführlichen Vernehmung durch die Kölner Kriminalbeamten und nicht bereits im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige berichtet hat, handelt es sich dabei nicht um eine die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Frage stellende Inkonstanz. Zum einen ist der entsprechende Umstand darauf zurückzuführen, dass der die erste Vernehmung durchführende Zeuge KK H, wie dieser selbst bekundet hat, bereits bei der Aufnahme der Strafanzeige zutreffend davon ausgegangen ist, dass für die hiesigen Taten die Kölner Strafverfolgungsbehörden zuständig sein würden und aus diesem Grund auf eine ausführlichere Vernehmung der Nebenklägerin bewusst verzichtet hat. Zum anderen lässt sich das entsprechende Aussageverhalten der Nebenklägerin schlüssig damit erklären, dass diese dem sexuellen Übergriff durch den ihr als Sexualpartner vertrauten sowie als solcher gleichbleibend unerwünschten Angeklagten schlicht keine mit dem übrigen Tatgeschehen vergleichbare Bedeutung beigemessen hat. Hierfür spricht auch das im Rahmen ihrer Befragung hierzu in der Hauptverhandlung gezeigte Verhalten der Nebenklägerin. So hat diese die Tat der Vergewaltigung mit nicht sonderlich großer emotionaler Beteiligung sowie nach dem Eindruck der Kammer als aus ihrer subjektiven Sicht lediglich eines von vielen unerfreulichen Vorkommnissen mit dem Angeklagten geschildert. Während das entsprechende Aussageverhalten der Nebenklägerin zwar für sich genommen ungewöhnlich anmuten mag, erscheint dieses angesichts der mit dem sonstigen Tatgeschehen verbundenen - und für die Nebenklägerin subjektiv erkennbar im Vordergrund stehenden - erheblichen Beeinträchtigungen ihrer sexuellen Selbstbestimmung über einen Zeitraum von mehreren Monaten durchaus nachvollziehbar. Weiterhin weisen die Angaben der Nebenklägerin auch hinsichtlich des Tatvorwurfs der Vergewaltigung keinerlei übermäßige Belastungstendenz auf. So hat die Nebenklägerin konstant angegeben, während sie den vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stets einfach über sich ergehen lassen habe, habe sie in den Fällen, in denen der Angeklagte Analverkehr von ihr verlangt habe, ausdrücklich geäußert, dass sie dies nicht wolle; körperlich habe sie sich dagegen jedoch lediglich ein einziges Mal, nämlich bei der vorliegend abgeurteilten Tat, gewehrt. Die entsprechende differenzierte Schilderung der Nebenklägerin ist indes mit der Annahme, diese hätte beabsichtigt, den Angeklagten über das von ihr geschilderte Tatgeschehen hinaus zu Unrecht auch noch einer - tatsächlich nicht stattgefundenen - Vergewaltigung zu bezichtigen, nur schwer in Einklang zu bringen. In diesem Fall hätte es vielmehr nahe gelegen, anzugeben, sie habe sich gegen den ihr nach eigenen Angaben in jedem Fall unerwünschten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stets oder jedenfalls regelmäßig auch körperlich zur Wehr gesetzt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des von der Nebenklägerin konstant geschilderten - ihr aufgrund der Örtlichkeit als besonders unerwünscht und unangenehm in Erinnerung gebliebenen - Sexualkontakts mit dem Angeklagten in dessen PKW auf einer Bonner Aussichtsplattform, zu dem die Nebenklägerin hingegen ausdrücklich erklärt hat, sich dabei nicht gewehrt zu haben. Indem die Nebenklägerin demnach eingeräumt hat, in einer Vielzahl von Fällen mit dem Angeklagten vaginal und anal verkehrt zu haben, obwohl sie dies nicht gewollt habe, hat sie einen Sachverhalt bekundet, der angesichts des dabei geschilderten eigenen durchaus ambivalenten Verhaltens der Nebenklägerin in der Lage wäre, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Frage zu stellen. Ein solches Aussageverhalten spricht indes gerade für und nicht gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin. Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Nebenklägerin auch psychologisch stimmig in die von ihr geschilderte Entwicklung der Beziehungsdynamik zwischen ihr und dem Angeklagten einfügen. So lässt sich die Tat, die sich nach den Angaben der Nebenklägerin nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der „C“ Anfang März 2013 ereignet hat, sowohl in zeitlicher als auch in situativer Hinsicht schlüssig mit ihren Schilderungen vereinbaren, wonach sie während der Zeit in W1 gestärkt worden sei und zunehmend begonnen habe, sich dem Angeklagten zu widersetzen. Der im Hauptverhandlungstermin vom 03.07.2017 gestellte Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten G, für den Fall, dass die Kammer diesen wegen Vergewaltigung verurteilen sollte, zum Beweis der Tatsache, dass jedenfalls die Schilderungen der Zeugin in den polizeilichen Vernehmungen vom 23.05.2013 und 03.07.2013 mit den „humanbiogeometrischen Gesetzen“ unvereinbar seien, „ein rechtsmedizinisches Gutachten einzuholen und eine Tatrekonstruktion nach den Schilderungen der Zeugin J - etwa unter Computersimulation - vorzunehmen“, war gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO zurückzuweisen. Das Gericht besitzt die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde, die sich vorliegend auf Allgemeinwissen beschränkt, selbst. Weshalb eine im Kniestand befindliche Person sich - wie es in der Begründung des Beweisantrages heißt - nicht umdrehen und einen hinter ihr befindlichen Menschen wegdrücken können soll, erschließt sich der Kammer nicht. Sollte der Beweisantrag so zu verstehen sein, dass mit Kniestand ein „Vierfüßlerstand“, bei dem die Hände für gewöhnlich auf dem Untergrund abgestützt werden und daher nicht zur Verfügung stehen, gemeint ist, sei lediglich angemerkt, dass die Nebenklägerin stets nur davon gesprochen hat, sich auf den Knien befunden zu haben und zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, ihre Hände hätten sich durchgängig auf dem Sofa befunden. Auch die weitere Begründung des Antrages, wonach man nicht in den Kniestand gelange, wenn man „mit gedrehtem Arm aus dem Sitzen aufs Sofa gedrückt wird“, ist nicht nachvollziehbar. Zwar mag zutreffen, dass eine Person die „aus dem Sitzen“ nach unten gedrückt wird, sich schwerlich zeitgleich in einem Kniestand befinden kann. Entsprechendes hat die Nebenklägerin jedoch weder in ihren polizeilichen Vernehmungen noch in der Hauptverhandlung bekundet. Vielmehr hat sie konstant angegeben, der Angeklagte habe sie vom Sitzen umgedreht auf die Knie und sei in dieser Position anal in sie eingedrungen. Als sie sich umgedreht habe, um den Angeklagten von sich weg zu schieben, habe er sie wiederum nach vorne gedrückt und mit seinem Arm nach unten auf das Sofa gedrückt. Auch soweit die Verteidigung meint, es sei „schwer vorstellbar“, dass ein Täter, der das Opfer mit beiden Armen an der Hüfte festhalte, bei einem Kniestand des Opfers seinen Penis in dessen Anus einführen könne, ohne seine Hände zur Hilfe zu nehmen, was umso mehr gelte, da vorliegend weder von einem Gleitmittel noch davon, wie der Schließmuskel ohne große Schmerzen und Verletzungen überwunden worden sein solle, die Rede sei, teilt die Kammer dies nicht. Zum einen lässt sich den Schilderungen der Nebenklägerin bereits nicht entnehmen, dass der Angeklagte nicht jedenfalls kurzfristig eine von beiden Händen zum Einführen seines Penis in den Anus der Nebenklägerin genutzt hat. Zum anderen erscheint ein anales Eindringen - unabhängig von den konkreten anatomischen Gegebenheiten der beteiligten Personen - aber auch ohne die Zuhilfenahme der Hände jedenfalls möglich. Dies gilt umso mehr, als dass die Nebenklägerin angegeben hat, im Vorfeld der Tat regelmäßig anal mit dem Angeklagten verkehrt zu haben, so dass bereits hierdurch von einer unproblematischeren Überwindung des Schließmuskels als etwa bei der erstmaligen Durchführung des Analverkehrs ausgegangen werden kann. Die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen konnte die - mit der Anatomie des menschlichen Körpers aus eigener Sachkunde vertraute - Kammer danach ohne sachverständige Hilfe dahingehend beantworten, dass das von der Nebenklägerin geschilderte Tatgeschehen in physischer Hinsicht durchweg möglich und nachvollziehbar erscheint. 3. Die Feststellungen zur Tat des unerlaubten Waffenbesitzes (B. III. 3.) beruhen zum einen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese wird durch den Umstand, dass die Waffe im Kiosk „Z“, dessen Inhaber und Betreiber zur Tatzeit - wie bereits ausgeführt - der Angeklagte war, aufgefunden worden ist, in ihrer Richtigkeit gestützt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte G nach dem Gutachten des LKA NRW vom 24.03.2014 als Mitverursacher des Hauptanteils der an den Pistolengriffschalen gesicherten DNA-Spur anzusehen ist. Schließlich fügt sich die geständige Einlassung des Angeklagten auch zu den Erkenntnissen aus den durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. So erkundigt sich der Angeklagte in einem am 17.09.2013 mit seinem zur Zeit der Durchsuchung im Kiosk anwesenden Bruder Paolo G geführten Telefonat danach, ob „die eine Sache“ bereits gefunden worden sei, was sein Bruder verneint. In einem zu einem späteren Zeitpunkt geführten Telefonat teilt der Angeklagte seinem Gesprächspartner mit, die hätten „da was gefunden, aber nicht Drogen oder so, was anderes“. Auf die Frage seines Gesprächspartners, ob es sich dabei um die „nagelneue Hose“, die der Angeklagte gekauft habe, handele, bejaht der Angeklagte dies. V. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen wären, haben sich nicht ergeben. In der Hauptverhandlung haben die - nach dem Eindruck der Kammer jedenfalls durchschnittlich intelligenten - Angeklagten keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten gezeigt, sondern vielmehr bewusstseinsklar und voll orientiert gewirkt und auf die jeweiligen Situationen der Hauptverhandlung inhaltlich angemessen reagiert. Organische Erkrankungen, die sich auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgewirkt haben könnten, sind ebenso wenig bekannt geworden wie Anhaltspunkte für einen übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsum eines des Angeklagten im Vorfeld der Taten. Auch die Handlungsanalyse bietet keinerlei Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. VI. Feststellungen zum Geschehen nach dem 26.03.2013 Die Feststellungen zu den Geschehnissen zwischen der Rückkehr der Nebenklägerin nach Ludwigshafen und der Erstattung der Strafanzeige am 02.04.2013 beruht auf den Bekundungen der Nebenklägerin, welche durch die Angaben der Zeuginnen B, A und O sowie die Angaben der Zeugin M bei ihrer - durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten - polizeilichen Vernehmung am 16.04.2014 gestützt werden. Die Feststellungen zum Ablauf und Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin beruhen auf den Angaben der Zeugen KK H, KHK I und KHK K. Daneben sind die Protokolle der Vernehmungen ergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. VII. Feststellungen zu den Tatfolgen Die Feststellungen zur körperlichen und psychischen Verfasstheit der Nebenklägerin nach Ende des Tatzeitraums beruhen neben den eigenen Angaben der Nebenklägerin auf den Bekundungen der Zeuginnen B, A und O, welche den Zustand, in dem sich die Nebenklägerin bei ihrer Rückkehr nach Ludwigshafen befunden habe, plastisch und übereinstimmend im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert haben, wobei die Zeugin B ihre Wahrnehmungen eindrücklich mit der Bemerkung, die Nebenklägerin sei ein „psychisches Wrack“ gewesen, zusammengefasst hat. Hinsichtlich der optischen Veränderungen der Nebenklägerin werden die Angaben der Zeugen zudem bestätigt durch die Inaugenscheinnahme zweier Lichtbilder, von denen eines die Nebenklägerin im Zug auf dem Weg nach Köln am 01.12.2012 sowie ein zweites sie nach ihrer Rückkehr nach Ludwigshafen Ende April 2013 zeigt. Die Feststellungen zu der Tätowierung im Brust-/Schulterbereich der Nebenklägerin beruhen neben den Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des ursprünglichen Zustands auf der Inaugenscheinnahme eines ihm Rahmen der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin im April 2013 gefertigten Lichtbilds sowie hinsichtlich des heutigen Erscheinungsbilds auf einer Inaugenscheinnahme der entsprechenden Körperregion der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung. E. Rechtliche Würdigung I. Der Angeklagte G 1. Die unter B. III. 1. dargestellte Tat des Angeklagten G stellt sich rechtlich als schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 232 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung, 52 StGB dar. a) Hinsichtlich der Tat des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung war gemäß § 2 Abs. 2 StGB die bis zum 14.10.2016 geltende Fassung der §§ 232 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB anzuwenden. Die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist gewahrt. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11.10.2016 (BGBl. I, S. 2226) sind an die Stelle der genannten, zum Tatzeitpunkt geltenden, Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 23.03.2017 – 1 StR 607/16; zitiert nach beck-online ). Indem der Angeklagte dafür gesorgt hat, dass der Nebenklägerin durch die Angeklagte U in dem von dieser betriebenen Wohnungsbordell erstmals Freier zugeführt und von ihr bedient werden, hat er die zum Tatzeitpunkt 19-jährige Nebenklägerin in Kenntnis ihres Alters zur Aufnahme der Prostitution gebracht und damit den Tatbestand des § 232 Abs. 1 S. 2 StGB a. F. verwirklicht. Weiterhin hat der Angeklagte, indem er die Nebenklägerin im Vorfeld zunächst durch ein plötzliches Anfahren in seinem PKW sowie daran anschließend in einem von außen verschlossenen Hotelzimmer körperlich festgehalten hat, zu diesem Zweck körperlich wirkenden Zwang, mithin Gewalt ausgeübt, § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB a. F. Zum anderen hat er durch die entsprechenden Handlungen die physische Herrschaft über die Nebenklägerin erlangt und sich ihrer damit mit Gewalt bemächtigt, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bringen, § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB a. F. Nach den getroffenen Feststellungen war das unter B. III. 1. dargestellte Tatgeschehen als eine Tat des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zusammenzufassen. Wird das Tatopfer durch eines der in §§ 232 Abs. 4 StGB a. F. genannten Nötigungsmittel zur Aufnahme der Prostitution bestimmt, ist nämlich bereits mit der ersten derartigen Handlung das Verbrechen des schweren Menschenhandels voll- und beendet; denn bei dem vorgenannten Tatbestand handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, das sich über den gesamten Zeitraum der erzwungenen Prostitutionsausübung erstreckt und bei dem wiederholte Nötigungshandlungen gegen das Tatopfer als unselbständige Einzelakte einer einheitlichen Tat gewertet werden können. Setzt der Täter daher zur Erzwingung weiterer sexueller Handlungen des Tatopfers wiederum Gewalt oder Drohungen ein, macht er sich erneut nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB a. F. in der Variante des Bestimmens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar, wenn die Weigerung des Opfers, die geforderten sexuellen Handlungen vorzunehmen, darauf beruht, dass es die Prostitutionsausübung aufgeben will und der Täter in Kenntnis dessen erneut die vorgenannten Mittel anwendet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.2001 - 3 StR 135/01; zitiert nach beck-online ). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben liegt vorliegend lediglich eine Tat des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vor. Dass die Nebenklägerin nach der erstmaligen Aufnahme ihrer Prostitutionstätigkeit im Wohnungsbordell der Angeklagten U den ernstlichen Willen gefasst hatte, ihre Tätigkeit zu beenden und erst durch konkrete erneute Gewaltanwendungen oder Drohungen des Angeklagten dazu veranlasst worden ist, ihren Entschluss aufzugeben und die Tätigkeit als Prostituierte fortzusetzen, ließ sich nicht hinreichend sicher feststellen. b) Tateinheitlich hat der Angeklagte sich der ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei gemäß §§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung des Straftatbestands, die hinsichtlich des hier relevanten Absatzes unverändert geblieben ist, strafbar gemacht. Durch die unter B. III. 1. dargestellte Tat hat der Angeklagte die Nebenklägerin im Sinne des § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. ausgebeutet. Erforderlich ist hierfür in objektiver Hinsicht der Abzug eines erheblichen Teils der Einnahmen des Opfers, der zu einer gravierenden Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit führt und dadurch geeignet ist, dem Opfer eine Lösung aus der Prostitutionstätigkeit zu erschweren. Voraussetzung einer Ausbeutung ist der Eintritt einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Opfers als Folge planmäßig hierauf gerichteter Handlungen des Täters (I, StGB, 64. Aufl. 2017, § 181a, Rdnr. 7). So liegt der Fall hier, da die Nebenklägerin, die über keine weitere Einnahmequelle verfügte, ihre Einnahmen während des gesamten Tatzeitraums nahezu vollständig an den Angeklagten abführen musste und lediglich Kleinbeträge für Lebensmittel, Zigaretten sowie der zur Fortführung der Prostitutionstätigkeit erforderlichen Dinge, wie etwa Hygieneartikel und Bekleidung, behalten durfte. Soweit für den Begriff der Ausbeutung ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle und damit ein Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist, das der Täter bewusst ausnutzen muss, um aus der Prostitutionstätigkeit für sich materielle Vorteile zu ziehen, ist maßgeblich, dass die Prostituierte sich nicht aus dem Verhältnis lösen und die Prostitution aufgeben kann (I, a.a.O., Rdnr. 9). Hier hat der Angeklagte die Nebenklägerin durch wiederholte Gewalthandlungen und Drohungen dazu angehalten, die Prostitution aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Aus diesem Abhängigkeitsverhältnis konnte die Nebenklägerin sich aus Furcht vor dem Angeklagten nicht lösen. Dem Angeklagten kam es dabei auch darauf an, aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin materielle Vorteile zu ziehen. Weiterhin hat sich der Angeklagte der dirigierenden Prostitution im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. strafbar gemacht, wobei er sämtliche Tatbestandsalternativen verwirklicht hat. So hat der Angeklagte die Nebenklägerin durch die Einschaltung dritter Personen sowie die konstante von ihm erzwungene Kontakthaltung über SMS-Nachrichten bei der Ausübung der Prostitution mit dem Ziel, sie zu kontrollieren, überwacht, § 181 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. StGB a. F. Weiterhin hat der Angeklagte sowohl den Ort als auch - etwa durch die Vorgabe, wonach die Nebenklägerin bestimmte Personen nicht als Freier annehmen dürfe - sonstige Umstände der Prostitutionsausübung der Nebenklägerin bestimmt, § 181 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB a. F. Indem der Angeklagte der Nebenklägerin für den Fall, dass sie die Tätigkeit als Prostituierte einstelle, sowohl mit der Anwendung von Gewalt als auch mit dem Tode bedroht hat, hat er schließlich auch Maßnahmen getroffen, die die Nebenklägerin davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben, § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3. Alt. StGB a. F. Der Angeklagte hat dabei auch seines Vermögensvorteils wegen gehandelt. Dabei hat der Angeklagte zu der Nebenklägerin auch über den Einzelfall hinausgehende Beziehungen im Sinne von § 181 Abs. 1 StGB a. F. unterhalten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.2014 – 2 StR 554/13, zitiert nach beck-online ). c) Darüber hinaus hat sich der Angeklagte der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230, 52 StGB strafbar gemacht, wobei die verschiedenen - während der Tat der ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei begangenen - Körperverletzungshandlungen durch das vorgenannte Dauerdelikt zu einer Tat im Rechtssinne verOert werden. 2. Die unter B. III. 2. dargestellte Tat stellt sich als Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung dar. Als solche steht sie zu der Tat des schweren Menschenhandels gemäß § 53 StGB in Tatmehrheit, da letztere aufgrund der zuvor bereits erfolgten Aufnahme der Prostitutionstätigkeit durch die Nebenklägerin infolge der vorangegangenen Drohungen und Gewaltanwendungen des Angeklagten zum Zeitpunkt der Vergewaltigung nicht nur vollendet, sondern vollständig abgeschlossen und damit bereits beendet war. Anders kann dies mit der Folge tateinheitlicher Verknüpfung liegen, wenn der Täter sein Opfer vergewaltigt, um dessen Widerstand gegen die Prostitutionsausübung zu brechen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.1999 - 3 StR 607/98; zitiert nach beck-online ), was hier aber gerade nicht der Fall ist. Das bei der Tat zu B. III. 1. tateinheitlich verwirklichte (Dauer-)Delikt der ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei ist schließlich als minder schweres Delikt auch nicht in der Lage, die vorgenannten schwereren Tatbestände des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Vergewaltigung zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1993 – 5 StR 539/93; zitiert nach beck-online ). 3. Schließlich hat sich der Angeklagte durch die unter B. III. 3. geschilderte Tat des - zu den übrigen Taten in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehenden - Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG schuldig gemacht. II. Die Angeklagte U Die Angeklagte U ist des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und dirigierenden Zuhälterei gemäß §§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung, 232 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung, 27, 52 StGB schuldig. Indem die Angeklagte die Nebenklägerin durch ein Verschließen der Wohnungstür bzw. durch eine - teilweise auch durch von der Angeklagten hierzu angehaltene dritte Personen erfolgte - Bewachung derselben körperlich daran gehindert hat, ihre Wohnung zu verlassen, um ihr sodann erstmals Freier zuzuführen, hat sie die Nebenklägerin zum einen mit Gewalt zur Aufnahme der Prostitution gebracht (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB a. F.) und sich der Nebenklägerin zum anderen mit Gewalt bemächtigt, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bringen (§ 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB a. F.). Die in der Anklageschrift enthaltene rechtliche Würdigung, wonach sich die Angeklagte U lediglich der Beihilfe zu der seitens des Angeklagten G begangenen Tat des § 232 Abs. 1, Abs. 4 StGB a. F. strafbar gemacht habe, ließ sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten. Vielmehr war für eine Bestrafung der Angeklagten U als Gehilfin bereits deshalb kein Raum, da diese sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 232 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2 StGB a. F. eigenhändig verwirklicht hat. Tateinheitlich hierzu hat sich die Angeklagte U der Beihilfe zur seitens des Angeklagten G begangenen Tat der Zuhälterei gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Indem die Angeklagte U die Nebenklägerin in dem in ihrer Wohnung betriebenen Bordell „P“ festgehalten, dieser dort Freier zugeführt und den Angeklagten insbesondere über den von der Nebenklägerin erzielten Verdienst informiert hat, hat sie die Haupttat des Angeklagten G gefördert. Da die Angeklagte U - wie sich bereits aus dem äußeren Tatbild ergibt - die Tat des Angeklagten in ihren wesentlichen Merkmalen kannte und bei der Erbringung ihres eigenen Tatbeitrages auch den Willen sowie das Bewusstsein aufwies, hierdurch das Tatvorhaben des Angeklagten G zu fördern, handelte sie darüber hinaus mit dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz. Die Annahme einer auch insoweit gegebenen täterschaftlichen Begehung durch die Angeklagte U kommt hingegen nicht in Betracht, da diese bereits keine über den Einzelfall hinausgehenden Beziehungen zu der Nebenklägerin unterhalten hat. F. Strafzumessung I. Der Angeklagte G 1. Die gegen den Angeklagten G wegen der Begehung der unter B. III. 1. dargelegten Tat zu verhängende Strafe hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 232 Abs. 4 StGB a. F. i. V. m. § 232 Abs. 3 StGB a. F. entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a. F. liegt nicht vor, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für den Angeklagten sprach, dass er bislang unbestraft ist und sich nunmehr erstmals mit der Verbüßung einer - noch dazu mehrjährigen - Freiheitsstrafe konfrontiert sieht, was eine besondere Strafempfindlichkeit begründet. Zugunsten des Angeklagten war auch die ihn treffende Nebenentscheidung der Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 24.000,- zu berücksichtigen. Strafmildernd wirkte sich weiterhin aus, dass seit dem Ende des Tatzeitraums bereits über 4 Jahre vergangen sind sowie dass die Hauptverhandlung - aus Gründen, die der Angeklagten nicht zu vertreten hat - nicht binnen eines angemessenen Zeitraums nach Erhebung der Anklage durchgeführt worden ist. Deutlich strafschärfend wirkte sich hingegen der lange Zeitraum von rund 4 Monaten aus, innerhalb dessen die Nebenklägerin zudem in insgesamt 4 verschiedenen Bordellen sowie nahezu durchgängig an 7 Tagen die Woche der Prostitution nachgehen musste. Zu Lasten des Angeklagten fiel weiterhin die aus der Tat sprechende hohe kriminelle Energie und Beharrlichkeit ins Gewicht. So hat der Angeklagte auf die Nebenklägerin - auch nach Vollendung der Tat - immer wieder in roher und brutaler Weise eingewirkt, was sich insbesondere in den wiederholten massiven Drohungen, die sich mehrfach auch gegen das Leben der Nebenklägerin richteten, widerspiegelt. Berücksichtigt hat die Kammer dabei auch, dass die Nebenklägerin die ihr gegenüber geäußerten Bedrohungen mit dem Tode ernst genommen und von einer von dem Angeklagten tatsächlich ausgehenden Gefahr für ihre Gesundheit sowie ihr Leben ausgegangen ist. Gegen den Angeklagten sprach ferner die tateinheitliche Verwirklichung von gleich 3 Tatbeständen, wobei sich der Umstand, dass es nicht nur zu einer, sondern zu zahlreichen Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin gekommen ist und diese teilweise - wie etwa die mehrfachen, in schneller Abfolge erfolgenden Faustschläge in das Gesicht der Nebenklägerin - von erheblicher Intensität waren, zusätzlich nachteilig ausgewirkt hat. Schließlich waren die gravierenden Tatfolgen für die Nebenklägerin strafschärfend zu berücksichtigen. In körperlicher Hinsicht ist insoweit die auf Geheiß des Angeklagten entstandene großflächige Tätowierung mit dem Namen des Angeklagten im Brust-/Schulterbereich der Nebenklägerin anzuführen, welche auch heute noch unter dem sie überdeckenden Blumenmuster deutlich zu erkennen ist und die Nebenklägerin nach ihren Angaben täglich an die Tat und ihren Täter, den Angeklagten, erinnert. Auch in psychischer Hinsicht hatte und hat die - sich selbst als vormals offene, feier- und kontaktfreudige sowie durchaus durchsetzungsstarke und freche junge Frau beschreibende - Nebenklägerin in erheblichem Umfang mit den Folgen der Tat zu kämpfen. So litt diese in den Monaten nach ihrer Rückkehr nach Ludwigshafen an starken Schamgefühlen, war verängstigt und schreckhaft, zog sich zurück und hatte Schwierigkeiten, Vertrauen zu anderen Menschen aufzubauen. Auch heute noch leidet die Nebenklägerin unter Schlafstörungen, Albträumen, Migräneanfällen und Weinattacken, welche sich im Hinblick auf den herannahenden Prozess intensiviert haben. Im vorliegenden - nicht minder schweren Fall - des § 232 Abs. 4 StGB a. F. stellt sich die Nachfolgeregelung zu der entsprechenden Vorschrift, nämlich § 232a Abs. 1, Abs. 3 StGB, welche ebenfalls Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, nicht als das mildere Gesetz dar, weshalb die Kammer die gegen den Angeklagte G zu verhängende Strafe unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2, Abs. 3 StGB der zum Tatzeitpunkt geltenden Vorschrift des § 232 Abs. 4 StGB a. F. entnommen hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits zuvor im Rahmen der Erörterung des Nichtvorliegens eines minder schweren Falls dargelegten Erwägungen leiten lassen. Nach Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Einsatzfreiheitsstrafe von 4 Jahren für erforderlich aber auch ausreichend. 2. Hinsichtlich der unter B. III. 2. dargestellten Tat hat die Kammer die zu verhängende Strafe dem Regelstrafrahmen der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 StGB a. F., an dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall sich auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB nichts ändert, entnommen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren vor (§ 38 Abs. 2 StGB). Gesichtspunkte, die geeignet wären, die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a. F. entfallen zu lassen, sind nicht gegeben. Dabei hat die Kammer folgende Umstände in ihre Gesamtabwägung eingestellt: Für den Angeklagten spricht, dass er keine Vorstrafen aufweist und nunmehr erstmals zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist. Strafmildernd war weiterhin zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat und ihrer Aburteilung ein Zeitraum von über 4 Jahren vergangen ist und das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin gesehen, dass die von ihm angewandte Gewalt sich im unteren Bereich des zur Tatbestandsverwirklichung Erforderlichen hält und bei der Nebenklägerin keinerlei physische Verletzungen entstanden sind. Schließlich war auch der Umstand, dass der Angeklagte der Nebenklägerin als Sexualpartner zwar unerwünscht aber dennoch grundsätzlich vertraut war und es auch zum Analverkehr bereits vor der Tat zahlreiche Male gekommen war, als strafmildernder Aspekt zu berücksichtigen. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte mit der erzwungenen Ausübung des Analverkehrs eine Form des Geschlechtsverkehrs gewählt hat, die der Nebenklägerin, wie er wusste, besonders zuwider war, nachdem sie im Alter von 14 Jahren Opfer einer im Wege des Analverkehrs stattgefundenen Vergewaltigung geworden war. Zu Lasten des Angeklagten fiel weiterhin ins Gewicht, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt sowie bis zum Samenerguss stattgefunden hat, wenngleich auch hier einschränkend zu berücksichtigen war, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte auch üblicherweise ungeschützt miteinander verkehrten. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und hiernach auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Die Strafe hinsichtlich des unter B. III. 3. festgestellten Verstoßes gegen das Waffengesetz war dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 52 Abs. 6 WaffG liegt auch insoweit nicht vor, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Die Kammer hat sich dabei von den folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Strafmildernd wirkten sich die bereits genannten Umständen, namentlich die Vorstrafenfreiheit des Angeklagten, der seit der Tat vergangene lange Zeitraum sowie die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens aus. Weiterhin war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Waffe - wie dem Angeklagten bekannt war - nur eingeschränkt funktionsfähig und ein störungsfreier Schuss nicht möglich war. Berücksichtigt hat die Kammer schließlich auch, dass der Angeklagte die Tat eingeräumt hat, wenngleich die Kammer sein Geständnis, da es erst zu einem sehr späten Zeitpunkt und nach Durchführung sämtlicher auf den betreffenden Tatvorwurf bezogenen Beweiserhebungen erfolgt ist und sich zudem auf eine durch den Verteidiger des Angeklagten verlesene, aus zwei Sätzen bestehende Verteidigererklärung beschränkte, nur mit sehr geringem Gewicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte die Waffe in geladenem Zustand sowie offen in einem Regal im Thekenbereich des von ihm betriebenen Kiosks aufbewahrt hat, was mit einem deutlich erhöhten Gefährdungspotential einhergeht. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer insoweit auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von 1 Jahr als erforderlich aber auch ausreichend erkannt. 4. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hat sie alle im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen sowie als erforderlich, aber auch ausreichend erkannt, um den Angeklagten zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten. II. Die Angeklagte U 1. Die gegen die Angeklagte U zu verhängende Strafe hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 232 Abs. 4 StGB a. F. i. V. m. § 232 Abs. 3 StGB a. F. entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 232 Abs. 5 StGB a. F. liegt nicht vor, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten wirkte sich aus, dass sie nicht vorbestraft ist. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass die Angeklagte sich nicht eigeninitiativ, sondern erst nachdem der Anstoß hierzu seitens des Angeklagten G erfolgt war, zur Begehung der Tat entschlossen hat. Für sie sprach weiterhin, dass seit der Tat bereits rund 4 1/2 Jahre vergangen sind und das Verfahren darüber hinaus nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Strafschärfend wirkte sich dagegen aus, dass die Angeklagte U gleich zwei Tatbestände - einen als Täterin und einen als Gehilfin - tateinheitlich verwirklicht hat. Weiterhin fiel zu Lasten der Angeklagten die in der Tat zum Ausdruck kommende nicht unerhebliche kriminelle Energie ins Gewicht. So hat die Angeklagte die durch das Einschließen bzw. Bewachen der Nebenklägerin in ihrer Wohnung gegebene intensive Bemächtigungslage auch im Anschluss an die durch die Zuführung des ersten Freiers eingetretene Tatvollendung über zwei Tage hinweg durchgängig aufrechterhalten, um der - nach ihrem äußeren Erscheinungsbild deutlich erkennbar noch sehr jungen - Nebenklägerin in deren Verlauf 3 weitere Freier zuzuführen. Weiterhin hat die Angeklagte bei der Begehung der Tat gut koordiniert und professionell mit dem Angeklagten G zusammengearbeitet, wodurch bei der Nebenklägerin der Eindruck entstanden ist, gleichsam zwei - dasselbe Ziel verfolgenden - Tätern gegenüberzustehen. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigten strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte erneut umfassend gegeneinander abgewogen und hiernach auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Die gegen die Angeklagte U verhängte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden (§ 56 Abs. 1 StGB). Sie war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat strafrechtlich nicht vorbelastet und ist nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch nach der Aufdeckung der vorliegend abgeurteilten Tat vor nunmehr über 4 Jahren hat die Angeklagte keine Straftaten mehr begangen. Durch die angeordneten Bewährungsauflagen und -weisungen wird sie zusätzlich beeindruckt. Die Kammer erwartet, dass die Angeklagte sich hierdurch zu einem zukünftig straffreien Leben anhalten lassen wird. Die überlange Verfahrensdauer sowie die Vorstrafenfreiheit und auch nach der Begehung der vorliegenden Tat gegebene straffreie Führung der Angeklagten stellen gesamtbetrachtend besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB dar, welche die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtfertigen. G. Einziehungsentscheidung Nach der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Neuregelung der Vorschrift des § 73c StGB, welche nach der Regelung des Art. 316h Abs. 1 EGStGB auch auf vor dem 01.07.2017 begangene Straftaten Anwendung findet, hatte die Kammer gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1, 73d StGB die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des seitens der Angeklagten durch die Tat Erlangten entspricht, anzuordnen. Nach § 73d Abs. 2 StGB ist der Wert des Erlangten zu schätzen. Die durchzuführende Schätzung hat die Kammer vorliegend auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin vorgenommen, welche zu den von ihr aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte erzielten Einnahmen sowie den Anteilen der beiden Angeklagten hieran konstant, nachvollziehbar und überaus differenziert wie folgt bekundet hat: Während ihrer Zeit im Bordell „P“ habe sie Einnahmen in Höhe von Euro 300,- erzielt, wobei die Angeklagte U die Hälfte des Betrages für sich vereinnahmt und der Angeklagte G ihr die andere Hälfte abgenommen habe. Während ihrer Tätigkeit im „D“ habe sie in der ersten Woche etwa Euro 2.600,-, in der zweiten Woche etwa Euro 2.000,- sowie in der dritten Woche etwa Euro 700,- verdient. In der „C“ habe sie durchschnittlich etwa Euro 500,- bis 600,- täglich eingenommen und an insgesamt 49 Tagen gearbeitet, da sie eine Woche krank gewesen sei. Hiervon sei zur Ermittlung ihres Netto-Verdiensts pro Tag ein Betrag in Höhe von Euro 75,-, den sie als Eintritt an den Bordellbetrieb bezahlt habe, abzuziehen. Während ihrer Zeit im Bordellbetrieb „I2“ habe sie eher wenig verdient. Wenn sie an einem Tag mal Euro 400,- oder 500,- verdient habe, sei dies viel gewesen. Zur Verteilung ihrer in den Bordellbetrieben „D“, „C“ und „I2“ generierten Einnahmen zwischen dem Angeklagten G und ihr hat die Nebenklägerin angegeben, sie gehe davon aus, dass der Angeklagte etwa 80 Prozent des Geldes für sich vereinnahmt habe. Unter Zugrundelegung der entsprechenden Angaben der Nebenklägerin ist die Kammer von folgenden seitens der Nebenklägerin in den einzelnen Bordellbetrieben insgesamt erzielten Nettoverdiensten ausgegangen: „P“: Euro 300,- „D“: Euro 5.400,- „C“: Euro 23.275,- (Euro 550,- x 49 abzüglich Euro 3.675 (49 x Euro 75,-) „I2“: Euro 1.500,- Unter Berücksichtigung der weiteren Angaben der Nebenklägerin, wonach von ihren im „P“ erzielten Einnahmen ein Betrag in Höhe von Euro 150,- bei der Angeklagten U verblieben sei, während der Angeklagte den Restbetrag in Höhe von Euro 150,- vereinnahmt habe, während im Übrigen etwa 80 Prozent ihrer Einnahmen an den Angeklagten geflossen seien, ergibt sich danach hinsichtlich der Angeklagten U ein aus der Tat erlangter Geldbetrag in Höhe von Euro 150,-, dessen Einziehung die Kammer angeordnet hat, sowie hinsichtlich des Angeklagten G ein aus der Tat erlangter Geldbetrag in Höhe von Euro 24.260,-, wobei die Kammer die Einziehung eines abgerundeten Betrag in Höhe von Euro 24.000,- angeordnet hat. H. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Die am 22.01.2015 bei dem Landgericht Köln - unmittelbar nach Abschluss des ohne Verzögerungen geführten Ermittlungsverfahrens - eingegangene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.01.2015 wurde den Angeklagten aufgrund Verfügung des Vorsitzenden der zuständigen 13. großen Strafkammer vom 26.01.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.02.2015 beantragte der Verteidiger des Angeklagten G, nachdem ihm zuvor ergänzende Akteneinsicht gewährt worden war, eine 2-monatige Frist zur Stellungnahme im Zwischenverfahren. Die Akte bestand zu diesem Zeitpunkt aus einer rund 600 Seiten umfassenden Hauptakte sowie - insgesamt einen Umfang von weiteren rund 1000 Seiten aufweisenden - 13 Sonderheften, 3 Beiakten, einem Beweismittelordner sowie einer Fallakte. Mit Beschluss vom 30.04.2015 eröffnete die Kammer das Hauptverfahren. Im Juni und September 2015 sowie im Februar 2016 überprüfte die Kammer jeweils auf Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft hin die Möglichkeit einer Vorbereitung und Verhandlung des Strafverfahrens, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Förderung des Verfahrens wegen jeweils vorrangig zu bearbeitender Haftsachen nicht möglich sei. Unter dem 01.08.2016 übersandte die Kammer die Akte mit der Anregung, hinsichtlich des ehemals Mitangeklagten + einen Antrag auf Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, an die Staatsanwaltschaft Köln. Dem kam die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 03.08.2016 nach, woraufhin die Kammer am 05.08.2016 einen entsprechenden Beschluss fasste. Unter dem 08.08.2016 teilte die Kammer den Verteidigern mit, dass beabsichtigt sei, das Verfahren im Januar und Februar 2017 durchzuführen und bat um die Mitteilung etwaiger Verhinderungen im betreffenden Zeitraum. Nachdem die drei Verteidiger der Angeklagten Verhinderungen mit Schreiben vom 11.08., 16.08. und 17.08.2016 mitgeteilt hatten, bestimmte die Kammer mit Verfügung vom 26.08.2016 insgesamt 10 Hauptverhandlungstermine in der Zeit zwischen dem 20.01. und dem 10.02.2017. Mit Schreiben vom 19.01.2017 teilte der Verteidiger der Angeklagten U unter Übersendung diverser Krankenunterlagen mit, dass sich seine Mandantin in stationärer Behandlung in einem bulgarischen Krankenhaus befinde. Daraufhin hob die Kammer die Hauptverhandlungstermine mit Verfügung vom 19.01.2017 auf. In einem persönlichen Gespräch mit der Kammer vom 25.02.2017 teilte der Verteidiger der Angeklagten U sodann mit, dass die Angeklagte aufgrund ihrer fortdauernden Erkrankung und der Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme im Anschluss an den stationären Krankenhausaufenthalt erst wieder ab April 2017 für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Daraufhin bestimmte die Kammer mit Verfügung vom 27.01.2017 insgesamt 10 Hauptverhandlungstermine in der Zeit zwischen dem 04.04. und dem 12.05.2017. Die Hauptverhandlung wurde an 9 dieser vorgesehenen Termine sowie darüber hinausgehend am 29.05., 02., 06., 13.06., 03. und 07.07.2017 durchgeführt. Am 07.07.2017 wurde das Urteil verkündet. Aufgrund des vorbeschriebenen Ablaufs des Verfahrens, geht die Kammer - unter Berücksichtigung, dass es sich bei der zwischen August 2016 (Anfrage an die Verteidiger zur Vorbereitung einer Terminierung) und April 2017 (Beginn der Durchführung der Hauptverhandlung) erfolgten Verfahrensgestaltung angesichts des Umfangs des Verfahrens sowie der zwischenzeitlichen Erkrankung der Angeklagten U um eine zeitlich angemessene handelt - von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von in der Summe etwa einem Jahr und sechs Monaten aus. Da die damit für die - bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf freiem Fuß befindlichen - Angeklagten verbundenen Belastungen jedoch bereits durch die Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als bestimmender Strafmilderungsgrund hinreichend kompensiert sind, war die bloße Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Urteil ausreichend und ein weiterer Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände in Form eines Vollstreckungsabschlags nicht geboten. I. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.