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Beschluss

34 T 117/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0706.34T117.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 04.05.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 18.04.2017 (Az. 38 M 1267/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 04.05.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 18.04.2017 (Az. 38 M 1267/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und Beschwerdeführer aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2012 (Az. 34 O 6388/09), in dem der Schuldner zur Zahlung von 21.250.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 an die Gläubigerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der D AG verurteilt wurde. Das Landgericht München I (Az. 34 O 9367/12) stellte mit Urteil vom 22.02.2016 fest, dass der Schuldner durch den freihändigen Verkauf der Aktien der D AG durch die Gläubigerin an die L Deutschland AG hinsichtlich der ihm aus dem Urteil vom 06.02.2012 (Az. 34 O 6388/09) des Landgerichts München gebührenden Zug um Zug Leistung befriedigt ist. Die Berufung des Schuldners gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht München mit Urteil vom 12.01.2017 zurückgewiesen (Az. 32 U 1437/16), wobei die Revision nicht zugelassen wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben. Am 19.09.2016 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Az. 38 M 1267/16) gegen den Schuldner erlassen (Bl. 7 ff GA), gegen den der Schuldner am 27.10.2016 Erinnerung eingelegt hat (Bl. 22 ff GA). Dabei hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts München vom 22.02.2016 nicht ausreichend sei, um eine ordnungsgemäße Leistung oder seinen Annahmeverzug nachzuweisen. Mit Beschluss vom 03.11.2016 (Az. 38 M 1267/16) hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach – Rechtspfleger – der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt (Bl. 163 ff GA). Gegen diesen Nichtabhilfebeschluss hat der Schuldner am 15.11.2016 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 166 ff GA). Mit weiterem Beschluss vom 18.04.2017 (Az. 38 M 1267/16) hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen, wobei es dabei auch die sofortige Beschwerde vom 03.11.2016 als weitere Begründung der Erinnerung behandelt hat (Bl. 255 ff GA). Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass hier unabhängig von der materiellen Rechtskraft durch das erstinstanzliche Urteil eine öffentliche Urkunde vorliegen würde, so dass das Vollstreckungsorgan feststellen könne, dass sich der Schuldner im Annahmeverzug befinde. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 04.05.2017 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 263 ff GA). Mit Beschluss vom 20.06.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 626 ff GA). Mit Beschluss vom 06.07.2017 hat der Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akten sowie die Parallelverfahren 34 T 198/16, 34 T 202/16 und 34 T 116/17 Bezug genommen. II. 1. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners vom 27.10.2016 zu Recht zurückgewiesen. Zur Begründung nimmt die Kammer auf ihre Entscheidungen vom 05.01.2017 (34 T 198/16) und 28.03.2017 (34 T 202/16) Bezug, die jeweils die gleiche Streitfrage zwischen den identischen Prozessparteien betreffen. So heißt es im Beschluss der Kammer vom 05.01.2017 (34 T 198/16): „Die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind erfüllt, §§ 829, 835 ZPO. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vorliegend nicht im Streit. Auch die besonderen Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses liegen vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Vollstreckung der Zug um Zug Leistung erfüllt, § 765 ZPO. […] (1) Der Beweis, dass der Beschwerdeführer im Verzug der Annahme ist, hat die Beschwerdegegnerin durch das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2016 ausreichend im Sinne des § 765 ZPO geführt. Das Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar, dessen Abschrift dem Beschwerdeführer am 11.03.2016 zugestellt worden ist. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner keinen ausreichenden Gegenbeweis erbracht. (a) Bei dem Urteil des Landgerichts München I handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts Bergisch Gladbach in dem angefochtenen Beschluss an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Ergänzend verweist die Kammer auf die Ausführungen des Kammergerichts (OLGZ 1974, 306, 311), das ebenfalls betont, dass die Rechtskraft nicht entscheidendes Kriterium sein kann, da der Nachweis auch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden kann, die nicht der Rechtskraft fähig sind. Insbesondere überzeugt die Auffassung des Landgerichts Augsburg schon methodisch nicht, wie der Beschwerdegegner in seinem Schriftsatz vom 27.10.2016 dargelegt hat. Eine vermeintlich einhellige Meinung in der Literatur besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht. Nach Ansicht der Kammer wirkt sich die vom Beklagten geforderte Rechtskraft allein auf die Frage der Beweiskraft bzw. der Möglichkeit des Gegenbeweises aus. (b) Vorliegend ist durch das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016 der Beweis geführt, dass der Beschwerdeführer befriedigt ist. Für den Nachweis hat das Vollstreckungsgericht auf Grundlage der vorgelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbständig zu prüfen, ob diese schlüssig ergeben, dass dem Schuldner die ihm gebührende Gegenleistung erbracht worden ist (Heßler in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 765 Rn. 8). Die Beweiskraft der Urkunden nach §§ 756, 765 ZPO sowie Zulässigkeit und Anforderungen an den Gegenbeweis richten sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den §§ 415 ff. ZPO (Heßler a.a.O., § 756 Rn. 45). Aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts München I ergibt sich schlüssig, dass die Gegenleistung erbracht wurde. (c) Der Beweis des Gegenteils ist hingegen nicht geführt. Bei einem Urteil kann sich der Gegenteilsbeweis – in den Grenzen des Unversehrtheit und Echtheit der Urkunde, die vorliegend nicht im Streit stehen – nur gegen die innere Beweiskraft richten und ist, wenn die Urkunde einen rechtsmittelfähigen Inhalt hat, nur durch Einlegung des Rechtsmittels zu führen (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 417 ZPO Rz. 2). Allein die Einlegung und Begründung der Berufung kann dabei nicht ausreichend sein, um den Gegenbeweis zu führen (so wohl auch Geimer a.a.O. der auf die grundsätzliche Möglichkeit des § 148 ZPO verweist). Andernfalls würde ein allein zur Verzögerung der Zwangsvollstreckung eingelegtes Rechtsmittel privilegiert. Auch widerspräche es dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung (hierzu Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu §§ 704–945b, Rn. 22) im Vollstreckungsverfahren die Erfolgsaussichten der anderweitig anhängigen Berufung durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen. Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis nicht geführt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.02.2016 ist vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden. Das Oberlandesgericht München hat im Beschluss vom 17.06.2016 (32 U 1437/16) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 22.02.2016 (Az. 34 O 9367/12) im Rahmen der nach § 719 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung nicht vorläufig eingestellt. Auch ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten aus dem vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 17.11.2016 nicht hinreichend, dass das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben wird. Die „parallele“ Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung im Beschwerdeverfahren ist der Kammer versagt. […]“ An dieser auch im Beschluss vom 27.03.2017 (Az. (34 T 202/16) geäußerten Rechtsauffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10.01.2017 (Az. 34 Wx 436/16) fest. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass dem Rechtspfleger vorliegend die Prüfung der Voraussetzungen des Annahmeverzugs möglich gewesen wäre. 2. Bei der vorstehenden Sach- und Rechtslage war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht angezeigt, so dass das Amtsgericht zu Recht davon abgesehen hat. Dabei war ergänzend zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht München mittlerweile die Berufung des Schuldners gegen das Feststellungsurteil vom 22.02.2016 zurückgewiesen hat. Überdies sind irreparable oder jedenfalls größere Nachteile für den Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in den zuvor zitierten Verfahren 34 T 198/16 und 34 T 202/16 liegt nach Kenntnis der Kammer bislang nicht vor.