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Urteil

24 O 10/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0622.24O10.17.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Klägerin war im Januar 2013 der Kfz-Haftpflichtversicherer der landwirtschaftlichen Zugmaschine Fendt, amtliches Kennzeichen ###, die zum Betrieb des Zeugen D gehörte, dem Inhaber einer Firma für Baumpflegearbeiten in S. Zur selben Zeit war die Beklagte der Betriebshaftpflichtversicherer des Zeugen D. Auf den Versicherungsschein sowie die zugehörigen AKB der Klägerin (Anlagen K 15 und K 16, Bl. 75 ff GA) sowie den Versicherungsschein nebst Nachtrag sowie die Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten (Anlagen B 4 bis B 8, AH) wird Bezug genommen. Die Betriebshaftpflichtversicherungsbedingungen enthalten die sog. Benzinklausel. Der Zeuge D hatte die vorgenannte landwirtschaftliche Zugmaschine derart bei der Fa. U umgestalten lassen, dass an die Zugmaschine der Häcksler installiert wurde zusammen mit einem als Kran funktionierenden Transportarm. Angetrieben wurde das Häckslerteil von der Antriebswelle des versicherten Fahrzeugs. Jedenfalls nachdem der Zeuge D einen weiteren Traktor neuerer Bauart angeschafft hatte, beließ er das Häckslerteil immer (so die Beklagte) oder zumeist (so die Klägerin) an der landwirtschaftlichen Zugmaschine. Der Zeitaufwand für die Montage oder Demontage des Greifarms und des Häckslerteils beträgt entweder maximal ein bis zwei Stunden (so die Klägerin) oder deutlich länger (so die Beklagte). Am 28.01.2013 kam es zu einem schweren Arbeitsunfall im Betrieb des Zeugen D. Es sollten im Auftrag eines Kunden zwei Pappeln entfernt werden. Herr D selbst und seine Mitarbeiter, die Zeugen M und M2, waren vor Ort. Im Einsatz war ein zum Schreddern genutzter Holzhacker, der auf der vorgenannten landwirtschaftlichen Zugmaschine montiert war. Während der Arbeiten geriet ein Fuß des Zeugen M2 in den Trichter des Schredders und wurde hierdurch abgetrennt. Infolge späterer Komplikationen musste auch der Unterschenkel entfernt werden. Der Unfall führte auch zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung. Eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 50 % ist anerkannt; es handelt sich um einen Dauerschaden. Inwieweit der Unfall seitens des gemeinsamen Versicherungsnehmers der Parteien grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Sie tragen hierzu im Einzelnen vor. Die Klägerin bejaht die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, die Beklagte verneint dies. Einigkeit besteht, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht vorliegt. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Zeugen D durch den Zeugen M2 scheidet mithin nach § 104 Abs. 1 SGB VII aus. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hatte infolge des Arbeitsunfalles erhebliche Kosten zu tragen und es werden ihr weitere Kosten entstehen; sie prognostizierte Gesamtkosten in Höhe von ca. 645.000,- €. Die Berufsgenossenschaft wandte sich zum Zwecke des Regresses nach § 110 Abs. 1 SGB X an die Klägerin. Die Regressmöglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Klägerin und die Berufsgenossenschaft einigten sich im Juni/Juli 2015 auf einen Abfindungsbetrag in Höhe von 200.000,- €, den die Klägerin auch leistete mit der Maßgabe, dass weitergehende Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Parteien nicht mehr seitens der Berufsgenossenschaft geltend gemacht werden können. Die Klägerin wiederum versuchte, gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18.09.2015 zu regressieren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2015 ab (Anlage K 12, Bl. 62 GA). Die Klägerin hält die Klage für zulässig. Die geschäftsplanmäßige Erklärung vom 18.11.1974, auf die die Beklagte sich berufe, sei der Klägerin nicht bekannt. Selbst wenn diese für beide Parteien gelten sollte, ergebe sich hieraus jedoch nicht der Vorrang eines Schiedsverfahrens, denn nach § 4 Nr. 1 der Verfahrensordnung der Paritätischen Kommission des GDV, Stand Januar 2008 (Anlage K 17, Bl. 99 GA) setze der Antrag auf Entscheidung eines Streitfalles voraus, dass zwischen den Parteien Einigkeit über den Sachverhalt bestehe, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall sei. Zudem seien die Entscheidungen der Paritätischen Kommission gemäß § 1 Nr. 4 der Verfahrensordnung nicht bindend. Die Klägerin ist der Ansicht, sie selbst sei nicht zur Leistung an die Berufsgenossenschaft verpflichtet gewesen. Der Unfall sei nicht „beim Gebrauch“ des Kraftfahrzeugs entstanden. Der Schwerpunkt liege vielmehr beim Gebrauch des Häckslers, der eine von der landwirtschaftlichen Zugmaschine unabhängige Gefahrenquelle darstelle. Sie behauptet, der Häcksler sei kein fester Bestandteil der Zugmaschine, sondern könne bzw. sei auch von dem Zeugen D bei Bedarf montiert bzw. demontiert worden; der Zeitaufwand hierfür betrage maximal ein bis zwei Stunden. Als der Zeuge D sich jedoch einen weiteren Traktor angeschafft habe, habe er die Arbeitsgeräte zumeist an der landwirtschaftlichen Zugmaschine belassen. Selbst wenn jedoch, wie die Beklagte meine, durch die Verbindung von Traktor und Häcksler ein Sonderfahrzeug geschaffen worden sei, trete dessen Funktion, welche die Zurechnung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges ergebe, völlig in den Hintergrund. Infolge ihrer Zahlung an die Berufsgenossenschaft sei deren Anspruch gegen die Beklagte nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Zudem - so behauptet die Klägerin - habe der Zeuge D vor Verjährungseintritt seinen Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten. Sie nimmt Bezug auf die Abtretungsvereinbarung vom 09.12.2016, Anlage zum Protokoll vom 01.06.2017. Auf ein etwaiges Schuldanerkenntnis der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie in dieses Vertragsverhältnis nicht eingebunden sei. Jedenfalls sei die - zumindest analoge - Anwendung der Regelungen über die Doppelversicherung geboten. § 814 BGB greife nicht, da die zuständigen Stellen der Klägerin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses irrtümlich von einer Deckungspflicht der Klägerin ausgegangen seien. Erst 2015 habe sich aus der aktuellen Rechtsprechung des BGH ergeben, dass in Fällen der vorliegenden Art keine Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bestehe. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Beträge zu erstatten, die diese in berechtigtem Umfang auf den Anspruch der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Körperschaft des öffentlichen Rechts), Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel zum dortigen Aktenzeichen ### aus § 110 I SGB VII aufgrund des von dem beiderseitigen Versicherungsnehmer D am 28.01.2013 grob fahrlässig zu Lasten des Geschädigten M2 in C, verursacht hat, maximal jedoch den Betrag von 200.000,00 €. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da auch die Klägerin sich dem Schiedsverfahren unterworfen habe. Insoweit fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte verweist auf die geschäftsplanmäßige Erklärung vom 18.11.1974 (Anlage B 3, Bl. 47 GA), in der es heißt, dass dann, wenn die Eintrittspflicht des jeweiligen Versicherers grundsätzlich außer Streit ist, sieht man von der Frage des Eingreifens der sog. Benzinklausel ab, die Klärung der letztgenannten Meinungsverschiedenheit durch die Paritätische Kommission des HUK-Verbandes erfolgt, dessen Schiedsspruch man sich unterwerfe. Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Die Klägerin habe in Kenntnis ihrer angeblichen Nichtschuld geleistet und sei dann nach § 814 BGB an einem Regress gehindert. Ein Fall des § 86 VVG liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Argumentation als nicht verpflichteter Versicherer gezahlt habe. Die Klägerin habe zudem verbindlich gegenüber dem Versicherungsnehmer und der Berufsgenossenschaft ihre Einstandspflicht bejaht. Hieran sei sie dann auch im Verhältnis zur Beklagten gebunden. Die Klägerin sei materiell-rechtlich ohnehin einstandspflichtig gewesen. Im Hinblick darauf, dass - so die Behauptung der Beklagten - Häcksler und Zugmaschine dauerhaft fest miteinander verbunden gewesen seien und ein einheitliches Sonderfahrzeug gebildet hätten, sei der Unfall „beim Gebrauch“ des Fahrzeugs entstanden. Wegen der Benzinklausel sei die Beklagte hingegen nicht zur Leistung verpflichtet. Schon deshalb komme auch die Annahme einer Mehrfachversicherung nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Es mag zweifelhaft sein, ob die Klage nicht nach § 1032 ZPO als unzulässig anzusehen wäre. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Gefahr, die sich vorliegend verwirklicht hat, ist dem Gebrauch der landwirtschaftlichen Zugmaschine im Sinne des § 10 Absatz 1 der streitgegenständlichen AKB zuzuordnen. Es ist anerkannt, dass der Begriff des Gebrauchs über denjenigen des Betriebs im Sinne von § 7 StVG hinausgeht. Bei dem Einsatz eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine fallen demnach nicht nur die mit dem Fahren des Fahrzeugs verbundenen Gefahren sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das Kfz-Risiko, also wenn die für das Fahrzeug typischen Arbeitsfunktionen in Tätigkeit gesetzt werden, auch wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts steht (vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB A.1 Rz 54 ff mit Nachw. aus der Rspr.). Etwas Anderes gilt nur, wenn von einem von dem Zugfahrzeug unabhängigen, nicht auf Dauer fest installierten Arbeitsgerät eine Gefahr ausgeht, die sich alsdann verwirklicht, auch wenn das Arbeitsgerät wiederum vom Motor der Zugmaschine angetrieben wird (BGH, Urteil vom 27.10.1993 - IV ZR 243/92 -, juris). Wenn jedoch das Arbeitsgerät auf Dauer mit der Zugmaschine fest installiert war, so sind die Gefahren, die von dem Arbeitsgerät ausgehen, ausnahmslos der Zugmaschine zuzuordnen (BGH, a.a.O.). Hiervon geht die Rspr. nach wie vor aus; insoweit gibt es auch keine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die von diesen Grundsätzen abweichen würde, auch nicht das Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15 -, juris. Danach ist der vorliegende Fall danach zu entscheiden, ob der Häcksler mit der Zugmaschine auf Dauer fest verbunden war. Letzteres trägt die Beklagte auf Bl. 2 der Klageerwiderung konkret vor. Dem ist die Klägerin in der Replik nicht substantiiert entgegen getreten. Jeder Aufbau kann letztlich fest demontiert und dann wieder demontiert werden. Hierauf kann es nicht ankommen. Maßgeblich ist, dass der Aus- oder Aufbau, bei dem - wie vorliegend - nach einem als solchen unstreitigen Umbau der landwirtschaftlichen Zugmaschine eine feste Verbindung hergestellt war, also kein bloßes Ankoppeln vorliegt und diese feste Verbindung von ihrer Zweckbestimmung her dauerhaft sein sollte. Dies war spätestens nach dem Kauf eines weiteren Traktors durch den Zeugen D der Fall; dass der Häcksler danach noch wieder zeitweilig abgebaut wurde oder abgebaut werden sollte, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, obgleich sie bei ihrem Versicherungsnehmer entsprechende Rückfragen hätte stellen können. Der Vortrag, der Zeuge D habe nach dem Kauf des zweiten Traktors „die Arbeitsgeräte“ „jedoch zumeist“ an der landwirtschaftlichen Zugmaschine belassen, ist farblos und unkonkret. Dem Vorbringen der Beklagten, der Zeuge D habe gegenüber ihr angegeben, dass der Häcksler mitsamt Greifarm ständig am Fahrzeug montiert gewesen sei, ist die Kläger nicht konkret entgegen getreten und hat auch nicht behauptet, der Zeuge D habe der Beklagten nicht die Wahrheit gesagt. Hinzu kommt, dass ausweislich der seitens der Klägerin vorgelegten Betriebsanweisung für den Häcksler (Anlage K 3, AH) der für die Beschickung des Häckslers/Holzhackers erforderliche Kran nicht zum Häcksler selbst gehört. Der Kran wiederum war seinerseits, wie die Bilder des Untersuchungsberichts zeigen (Anlage K 1, AH), fest mit der landwirtschaftlichen Zugmaschine verbunden, so dass diese zusammen mit dem Häcksler als zusammengehörendes Sonderfahrzeug im Sinne der vorgenannten BGH-Rspr. anzusehen ist. Da die Deckungspflicht der Klägerin objektiv bestand, greift der Deckungsausschluss in Ziffer 9.1 der Risikobeschreibungen des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages. Demnach kann auch kein Deckungsanspruch des Zeugen D gegenüber der Beklagten nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen oder abgetreten worden sein; auch liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachversicherung, §§ 74 ff VVG, nicht vor. Es kann daher dahinstehen, inwieweit ein Rückgriff der Klägerin gegenüber der Beklagten aus weiteren Gründen ausscheiden könnte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 160.000,- € (80 % von 200.000,- €)