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Urteil

20 O 343/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0524.20O343.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die D AG unterhielt bei der Beklagten für eine Photovoltaik-Anlage im italienischen Imola zur Versicherungsschein-Nummer #####eine Elektronik-Versicherung mit einer Versicherungssumme von 3.630.144,- € sowie eine Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung mit einer Versicherungssumme von 475.000,- €, Versicherungsbeginn jeweils zum 10.04.2012, 12.00 Uhr, der die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Elektronikversicherung (ABE 2008) sowie die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2008) zugrunde lagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Versicherungsschein zur Versicherungsschein-Nummer #####vom 09.05.2012 (Bl. 23 ff. d.A.), die in Ablichtung zu den Akten gereichten Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Elektronikversicherung (ABE 2008) (Bl. 45 ff. d.A.) und die in Ablichtung zu den Akten gereichten Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2008) (Bl. 67 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Folgenden schloss die D AG mit der Klägerin, bei der es sich seinerzeit um eine 100%ige Tochter der D AG handelte, einen Unterpachtvertrag über die versicherte Photovoltaik-Anlage. In der Vorbemerkung zu dem in italienischer Sprache geschlossenen Unterpachtvertrag zwischen der Klägerin und der D AG heißt es unter anderem wie folgt: „3. Nell’ambito della suddetta attività, il Locatore ha sottoscritto con il proprietario di un implanto fotovoltaico, meglio individuato nell’Allegato A, da intendersi Parte integrante del presente contratto, un contratto di locazione dello stesso. Allegato C, da intendersi qui interamente richiamato, in forza del quale si è obbligato nei confronzi degli acquirenti dell’implanto stesso ad installare e gestire il predetto implanto fotovoltaico in Italia. 4. In forza suddetto contratto di locazione il Locatore è autorizzato a sub-locare l’implanto fotovoltaico senza il preventive consenso del properietario (Outsourcing). 5. Nel contratto di locazione è espressamente pattuito che, anche in caso di sublocazione, la proprieta dell’implanto fotovoltaico rimarrà in capo al proprietari originari dello stesso.” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Unterpachtvertrag (Bl. 425 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.04.2013 (Bl. 37 ff. d.A.) wurde der Versicherungsvertrag im Hinblick auf den Unterpachtvertrag mit Zustimmung der D AG von der Klägerin übernommen. Zum Ende des Monats Februar 2014 kündigte die Klägerin den mit der D AG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.02.2014 – 67a IN 468/13 – das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, geschlossenen Unterpachtvertrag außerordentlich. Mit Schreiben vom 29.08.2014 forderte der Insolvenzverwalter der D AG die Klägerin unter Setzung einer Frist bis zum 15.09.2016 zur Herausgabe der Photovoltaik-Anlage auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Schreiben des Insolvenzverwalters der D AG vom 29.08.2014 (Bl. 185 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Kaufvertrag vom 15./17.12.2014 veräußerte der Insolvenzverwalter der D AG die versicherte Photovoltaik-Anlage an die Q GmbH. Durch Beschluss der Gläubigerversammlung vom 30.09.2015 wurde der Veräußerung zugestimmt. Die hiergegen gerichteten Anträge von vier Gläubigern auf Aufhebung des Veräußerungsbeschlusses der Gläubigerversammlung wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.11.2015 zurückgewiesen. Die Q GmbH schloss hierauf bei der B Versicherungs AG für die versicherte Photovoltaik-Anlage eine Eletronikversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.02.2015, 12.00 Uhr ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Versicherungsschein ######### vom 23.02.2015 (Bl. 202 d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.11.2015 sowie mit Schadensmeldung vom 07.12.2015 zeigte die Klägerin an, dass in die versicherte Anlage eingebrochen worden und dort Module gestohlen worden seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr sämtliche Versicherungsscheine sowie sämtliche Nachträge zu übersenden und für die angezeigten Schadensereignisse bis zum 27.06.2016 eine Deckungszusage zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichten Schreiben vom 19.11.2015 (Bl. 92 f.d.A.), vom 07.12.2015 (Bl. 98 ff. d.A.) und vom 13.06.2016 (Bl. 119 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19.05.2016 wurden zwei Hintermänner der D AG wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, da er über eine Geflecht verschiedener Firmen insgesamt 272 private Anleger betrogen und hierdurch einen Gesamtschaden in Höhe von 10.500.000,- € verursacht habe, indem Teile von Solarparks, unter anderem der versicherten Photovoltaik-Anlage an die Anleger veräußert und diese anschließend von den Anlegern gegen einen garantierten Pachtzins zurückgepachtet worden seien. Tatsächlich sei der garantierte Pachtzins über die zu erzielende Einspeisungsvergütung aber nicht zu erwirtschaften gewesen. Zum anderen sei ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlagenteile veräußert worden, die tatsächlich nicht existent seien. Auch seien Anlagenteile mehrfach veräußert worden. Ein in diesem Zusammenhang gegen den Geschäftsführer der Klägerin, der in der Vergangenheit auch einmal Geschäftsführer der D AG war, geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Hannover durch Verfügung vom 25.08.2016 ein. Ein bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Geschäftsführer der Klägerin zum Aktenzeichen 5511 Js 274/15 geführtes Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz der D AG ist bisher nicht abgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin behauptet, sowohl in der Nacht vom 17.01.2015 auf den 18.11.2015 als auch in der Nacht vom 04.12.2015 auf den 05.12.2015 sei in die versicherte Photovoltaik-Anlage eingebrochen und aus dieser zunächst 482 Module und sodann nochmals 396 Module gestohlen worden. Die Kosten der Wiederbeschaffung der Module und ihrer Montage beliefen sich auch circa 143.000,- €. Der voraussichtliche Betriebsunterbrechungsschaden betrage rund 100.000,- €. Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich um eine Versicherung für eigene Rechnung. Zum einen habe sie zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs eines Solarkraftwerkes ein 20jähriges Erbbaurecht an dem Grundstück erworben, auf welchem die versicherte Photovoltaik-Anlage errichtet sei. Aufgrund der festen Verbindung der Komponenten mit dem Erdreich sei sie damit auch Eigentümerin der Komponenten. Jedenfalls betreibe sie die Anlage aber auch heute noch und verfüge über eine wirksamen Energieeinspeisungsvertrag mit dem regionalen italienischen Energieversorger, den die Klägerin in Ablichtung (Bl. 257 ff. d.A.) zu den Akten gereicht hat, und vereinnahme aufgrund dessen die Einspeisevergütung. Sie habe auch unter diesem Gesichtspunkt ein eigenes Sachersatzinteresse. Selbst wenn die versicherte Photovoltaik-Anlage zwischenzeitlich veräußert worden sein sollte, ändere dies an ihrer Rechtsstellung nichts, denn sie sei unstreitig Versicherungsnehmerin und im Besitz des Versicherungsscheins. Die D AG habe der Versicherung im Übrigen zugestimmt, indem sie sie als neue Versicherungsnehmerin akzeptiert habe. Eine darüberhinausgehende Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung sei daher nicht erforderlich. Die Q GmbH habe im Übrigen schon mangels Vollzug des Kaufvertrages im Sinne einer dinglichen Übertragung nicht wirksam Eigentum an der versicherten Photovoltaik-Anlage erworben. Dies gelte umso mehr, als die D AG nicht Eigentümerin der versicherten Photovoltaik-Anlage sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr aus der Elektronik-Versicherung (ELV) und der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (TBU) mit der Versicherungsscheinnummer ##### wegen der aus den Schadensereignissen vom 18.11.2105 und 05.12.2015 (Schaden-Nummern der Beklagten: #######126 und #######169) entstandenen Schäden Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass am 18.11.2015 und am 05.12.2015 aus der versicherten Photovoltaik-Anlage Module gestohlen worden seien. Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage gewesen sei. Auch bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Klägerin Betreiberin und Inhaberin der Fördertarife sei. Vielmehr habe die Q GmbH die versicherte Photovoltaik-Anlage nach dem Abschluss des diesbezüglichen Kaufvertrages in Besitz genommen. Die Beklagte meint, es liege eine Versicherung für fremde Rechnung vor. Die Klägerin sei früher allenfalls aufgrund eines durch den Unterpachtvertrag vermittelten Besitzrechtes Betreiberin der Anlage gewesen. Schon insoweit habe aber ein eigenes Interesse der Klägerin an der Versicherung gefehlt, da sie nach § 4 des Unterpachtvertrages verpflichtet gewesen sei, die erwirtschafteten Einspeisevergütungen nach Abzug der Kosten für den Betrieb der versicherten Photovoltaik-Anlage vollständig an die D AG abzuführen. Sie habe insoweit nur eine formale Stellung als Versicherungsnehmerin gehabt. Im Zeitpunkt der angeblichen Schadensereignisse sei die Klägerin aber weder Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage, noch deren berechtigte Besitzerin oder Inhaberin der Ansprüche auf Zahlung der Einspeisungsvergütung gewesen. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen für eine Versicherung für fremde Rechnung. Denn zum einen habe im Zeitpunkt der angeblichen Schadensereignisse kein zu versicherndes fremdes Interesse mehr bestanden, so dass von einem Interessenwegfall nach § 80 Abs. 2 VVG auszugehen sei. Zudem sei die Klägerin nicht Versicherte und insoweit nach §§ 95 analog, 44 Abs. 1 S. 1 VVG nicht aktivlegitimiert. Die Beklagte behauptet hierzu, in der Vorbemerkung zu dem zwischen der Klägerin und der D AG geschlossenen Unterpachtvertrag heiße es in deutscher Sprache unter anderem wie folgt: „3. Im Bereich der genannten Tätigkeit hat der Verpächter mit dem Eigentümer einer Photovoltaikanlage, genauer angegeben im Anhang A und wesentlicher Vertragsbestandteil, einen Pachtvertrag über diese unterzeichnet. Kraft dem Pachtvertrag, Anhang C, der hier durch Bezugnahme vollständig aufgenommen wird, hat der Verpächter sich gegenüber den Käufern der Anlage verpflichtet, die genannte Photovoltaikanlage in Italien zu montieren und zu betreiben. 4. Kraft des oben genannten Mietvertrages ist der Verpächter autorisiert, die Photovoltaikanlage ohne vorherige Zustimmung vom Besitzer (Outsourcing) unterzuverpachten. 5. Im Pachtvertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass auch im Falle einer Unterverpachtung die Photovoltaikanlage Eigentum des ursprünglichen Besitzers bleibt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten in Ablichtung zu den Akten gereichte Übersetzung des Unterpachtvertrages in die deutsche Sprache (Bl. 177 ff. d.A.) Bezug genommen. Jedenfalls scheitere ein Anspruch der Klägerin aber daran, dass sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Sowohl die D AG als auch die Klägerin hätten bei Abschluss beziehungsweise bei der Übernahme des Versicherungsvertrages verschwiegen, dass die versicherte Photovoltaik-Anlage in Teilen an private Anleger veräußert worden und diese hierbei über die Existenz der veräußerten Anlagenteile sowie über die Höhe eines angeblich garantierten Pachtzinses und einer vorgeblichen Einspeisungsvergütung getäuscht werden sollten. Sofern sie Kenntnis von den Geschäftspraktiken der D AG und der Klägerin gehabt habe, hätte sie vom Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages abgesehen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.05.2017 hat die Klägerin vorgebracht, es sei weder für sie noch für ihren Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesen, dass die Kammer der Kündigung des Unterpachtverhältnisses die allein maßgebliche Bedeutung beimesse, da es weder hierzu noch zu sonstigen Punkten im Vorfeld richterliche Hinweise gegeben habe. Ihr Geschäftsführer und ihr Prozessbevollmächtigter seien daher von der Vorgehensweise der Kammer in der mündlichen Verhandlung und dem erteilten Hinweises im wahrsten Sinne des Wortes überrascht worden. Eine vertiefte Stellungnahme hierzu sei nicht möglich gewesen. Erst recht habe sie keine aussagekräftigen Dokumente vorlegen können, da solche nicht präsent gewesen seien. Diese Umstände seien für die Kammer auch ersichtlich gewesen, so dass die Kammer die mündliche Verhandlung nicht habe schließen dürfen, ohne ihr zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Vor diesem Hintergrund sei die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Klägerin behauptet im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.2017 zudem, die von der Beklagten vorgelegte Übersetzung des von ihr mit der D AG geschlossenen Unterpachtvertrages sei unvollständig und falsch. Insbesondere werde dort die Regelung in § 9 Abs. 4 des Unterpachtvertrages nicht erwähnt. Tatsächlich laute § 9 Abs. 4 des Unterpachtvertrages in die deutsche Sprache übersetzt wie folgt: „Im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners ist der andere Vertragespartner zur sofortigen fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grunde (siehe § 2.3) berechtigt. Im Fall einer Insolvenz des Verpächters ist der Pächter verpflichtet, die andern falls an den Verpächter zu zahlenden Nettoüberschüsse direkt anteilig an die Eigentümer der Anlage auszuzahlen. Der Pächter erkennt insoweit seine diesbezüglichen Verpflichtungen gegen den Verpächter auch gegenüber den Eigentümern an. Dies gilt auch hinsichtlich der Pflichten aus § 5 dieses Vertrages.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin in Ablichtung zu den Akten gereichte Übersetzung des zwischen ihr und der D AG geschlossenen Unterpachtvertrages in die deutsche Sprache (Bl. 434 ff. d.A.) verwiesen. Aus der entsprechenden Verpflichtung, die Einspeisevergütung bei einer Insolvenz des Verpächters direkt an die Eigentümer der Anlage auszuzahlen, ergebe sich aber im Umkehrschluss eine trotz Insolvenz und Kündigung fortlautende Betreiberverpflichtung und -berechtigung. Dies folge auch aus dem Verweis aus § 5 des Unterpachtvertrages, wonach sie verpflichtet sei, die streitgegenständliche Photovoltaik-Anlage im Rahmen einer sogenannten All-Risk-Deckung bei einer Versicherungsgesellschaft zu versichern. Sie sei daher auch nach der Kündigung des Unterpachtvertrages weiterhin berechtigte Betreiberin, Nutzerin und Besitzerin der Anlage. Hierbei sei auch zu bedenken, dass sie bis heute sämtliche Versicherungsprämien ordnungsgemäß gezahlt habe. Die Klägerin hat desweiteren behauptet, aufgrund Vereinbarung vom 01.11.2011 habe die D AG 138,4615 kWp, respektive entsprechende Photovoltaik-Module inklusive Wechselrichter und Unterkonstruktionen, an die A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH veräußert. Gerade die im Eigentum der A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH stehenden Module seien hierbei von den streitgegenständlichen Diebstählen erfasst gewesen. Aufgrund dessen habe sie am 01.12.2011 mit der A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH eine Nutzungsvereinbarung getroffen, aufgrund derer sie auch im Verhältnis zur A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH verpflichtet sei, die Gesamtanlage zu betreiben und aufgrund des wirksamen Einspeisevergütungsvertrages diese zu vereinnahmen und anteilig an die A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH auszukehren. Dem sei sie bis zum Diebstahl der entsprechenden Module auch nachgekommen. Die Klägerin hat schließlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.05.2017 behauptet, es bestehe auch mit der Gesellschaft für P mbH & Co. KG ein Besitzmittlungsverhältnis. Diese habe ebenfalls im Jahr 2011 insgesamt 858,66 kWp, respektive entsprechende Photovoltaik-Module nebst Unterkonstruktionen, von der D AG erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das von der Klägerin in Ablichtung zu den Akten gereichte finale Abnahmeprotokoll vom 03.09.2012 (Bl. 441 ff. d.A.) sowie die in Ablichtung zu den Akten gereichte Vereinbarung zwischen der D AG und der A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH vom 01.12.2011 (Bl. 448 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Anspruch auf Versicherungsschutz wegen der von ihr gemeldeten Schadensereignisse vom 18.11.2015 und 05.12.2015. a. Zwischen den Parteien steht dabei zunächst außer Streit, dass die Klägerin bei der Beklagten für die jedenfalls früher von ihr betriebene Photovoltaik-Anlage eine Elektronik-Versicherung sowie eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung unterhält. Auch steht außer Streit, dass die streitgegenständliche Photovoltaik-Anlage jedenfalls nicht im Eigentum der D AG stand und die Klägerin den mit dieser geschlossenen Unterpachtvertrag zum Ende des Monats Februar 2014 und damit vor Eintritt der von der Klägerin behaupteten Schadensereignisse fristlos gekündigt hat. b. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, wer tatsächlich Eigentümer der versicherten Photovoltaik-Anlage ist, ob die Klägerin diese aktuell noch betreibt und insoweit einen Vertrag über die Einspeisung durch die Photovoltaik-Anlage erzeugten Stromes mit einem italienischen Energieversorgungsunternehmen unterhält, sowie ob die Beklagte den mit der D AG geschlossenen und sodann von der Klägerin übernommenen Versicherungsvertrag gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB gegenüber dieser wirksam anfechten konnte und der Versicherungsvertrag daher nichtig ist. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob der Insolvenzverwalter der D AG das Eigentum an der versicherten Photovoltaik-Anlage wirksam auf einen Dritten übertragen hat. c. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag hat nämlich jedenfalls durch die unstreitige fristlose Kündigung des Unterpachtvertrages zwischen der Klägerin und der D AG zum Ende des Monats Februar 2014 sein Ende gefunden, so dass die Klägerin aus diesem für die Zeit nach der Beendigung des Unterpachtverhältnisses keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr herleiten kann. aa. Zwar geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Versicherung im Zeitpunkt der Übernahme der Versicherung durch die Klägerin von der D AG jedenfalls auch um eine Versicherung für eigene Rechnung und nicht etwa für eine Versicherung für ausschließlich fremde Rechnung im Sinne von § 43 Abs. 1 VVG handelte. Die Klägerin hat zwar nicht schlüssig dargelegt, dass sie im Zeitpunkt der Übernahme der Versicherung von der D AG Eigentümerin der versicherten Photovoltaik-Anlage gewesen wäre. Soweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat, sie sei Eigentümerin der versicherten Photovoltaik-Anlage, da sie über ein Erbbaurecht an dem Grundstück verfüge, auf welchem die versicherte Photovoltaik-Anlage errichtet worden sei, hat die Klägerin zum diesem von der Beklagten bestrittenen Umstand bereits nicht substantiiert vorgetragen, denn sie hat nicht dargelegt, von wem sie das Erbrecht wie erworben haben will und hierzu auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass die Klägerin tatsächlich formwirksam ein Erbbaurecht erworben hat. Gleichwohl war die Klägerin aufgrund des mit der D AG geschlossenen Unterpachtvertrages wohl berechtigte Besitzerin der versicherten Photovoltaik-Anlage und hat diese jedenfalls im Zeitpunkt der Übernahme der für diese abgeschlossenen Versicherung auch berechtigterweise betrieben. Damit war aber auch die Klägerin selbst Versicherte und nicht nur Versicherungsnehmerin, da durch die streitgegenständliche Versicherung gerade auch das Risiko versichert wird, dass die Photovoltaik-Anlage infolge eines bedingungsgemäßen Schadens nicht betrieben werden kann. bb. Gerade dieses Eigeninteresse der Klägerin ist aber mit der Kündigung des Unterpachtvertrages durch die Klägerin weggefallen, da die Klägerin seit der Kündigung des Unterpachtvertrages über kein Recht zum Besitz an der versicherten Photovoltaik-Anlage mehr verfügt und auch nicht mehr zu deren Betrieb berechtigt ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen einen Vertrag über die Einspeisung gewonnener Energie abgeschlossen hat, da ein solcher Vertrag nur das Außenverhältnis der Klägerin zum Energieversorger betrifft. Die Kammer verkennt auch nicht, dass es für die Frage des Bestehens eines versicherten Interesses nicht allein ausschlaggebend ist, ob die Klägerin berechtigte Besitzerin der versicherten Photovoltaik-Anlage ist. Ein Recht zum Betrieb der Anlage und damit auch ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Versicherung der Photovoltaik-Anlage hätte die Klägerin aber nur, wenn sie auch nach der von ihr selbst erklärten Kündigung des Unterpachtvertrages gerade im Verhältnis zum Eigentümer der versicherten Photovoltaik-Anlage dazu berechtigt wäre, diese zu betreiben. Ob die Klägerin die versicherte Photovoltaik-Anlage tatsächlich weiterhin betreibt und auf Grundlage eines mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrages eine Einspeisungsvergütung vereinnahmt, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist demgegenüber für die Frage, ob die Klägerin noch ein versichertes Interesse hat, nach Ansicht der Kammer ohne Belang. cc. Mit dem Wegfall des versicherten Interesses der Klägerin hat aber auch der streitgegenständliche Versicherungsvertrag sein Ende gefunden. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 80 Abs. 2 VVG, da dieser nur die Frage der Prämienzahlungspflicht bei Wegfall des versicherten Interesses regelt. Gleichwohl ist anerkannt, dass der Wegfall des versicherten Interesses in der Sachversicherung und damit auch in der Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung und der Elektronikversicherung den Versicherungsvertrag beendet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.12.1997 - 20 U 126/97 -, VersR 1999, 50 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 - 9 U 142/11 -, VersR 2012, 1512 f.; Armbrüster in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, § 80, Rdnr. 23). dd. Nichts anderes ergibt sich, soweit durch die streitgegenständliche Versicherung neben dem Interesse der Klägerin als Pächterin der versicherten Photovoltaik-Anlage und deren Betreiberin auch das Interesse des Eigentümers der versicherten Photovoltaik-Anlage als versicherte Person und damit teilweise Fremdversicherung im Sinne von § 43 Abs. 1 VVG gedeckt war. Die Klägerin behauptet nämlich nunmehr selbst, dass auch die D AG, die der Versicherung der streitgegenständlichen Photovoltaik-Anlage durch die Klägerin im Zusammenhang mit der Übernahme der Versicherung durch die Klägerin zugestimmt hatte, nicht deren Eigentümerin ist und war. Wenn aber die D AG nicht Eigentümerin der versicherten Photovoltaik-Anlage war, wofür im Übrigen auch eindeutig der Unterpachtvertrag spricht, dann kommt es für die Frage, ob die Klägerin als Versicherungsnehmerin eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag verlangen kann, auch nicht auf die Zustimmung der D AG, sondern nach § 45 Abs. 3 VVG auf die Zustimmung des Versicherten, mithin des tatsächlichen Eigentümers an. ee. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin lediglich eine Feststellungsklage erhoben und insoweit nicht Leistung an sich selbst verlangt hat, denn soweit die Klägerin eine Feststellung der generellen Einstandspflicht der Beklagten begehren würde, ohne damit zugleich auch die Pflicht zur Leistung gerade an sich selbst oder einen benannten Dritten zu behaupten, würde der Klägerin meines Erachtens bereits das für die begehrte Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche schützenswerte Interesse an der begehrten Feststellung fehlen. 2. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10.05.2017 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. a. Insbesondere ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht nach § 156 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten, denn die Kammer hat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 keinen rechtlichen Hinweis im Sinne von § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO erteilt, zu dem der Klägerin gegebenenfalls auch ohne entsprechenden Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung noch rechtliches Gehör in Form eines Schriftsatznachlasses hätte gewährt werden müssen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr lediglich entsprechend § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO ihre vorläufige Rechtsauffassung mit den Parteien erörtert, damit die Parteien hierzu in der mündlichen Verhandlung wie geschehen nochmals rechtlich Stellung nehmen sowie das Prozessrisiko zutreffend einschätzen und eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits in Betracht ziehen können. b. Anders es die Klägerin offenbar annimmt, war vorliegend ein Hinweis im Sinne von § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO auch nicht geboten. Dass die Klägerin den aus Sicht der Kammer entscheidungserheblichen Umstand weder übersehen, noch für unerheblich gehalten hat, folgt hierbei schon daraus, dass die Klägerin selbst zur Frage des von ihr angenommenen Fortbestandes des versicherten Interesse auch nach der durch sie ausgesprochenen Kündigung des Unterpachtvertrages ausführlich mit Schriftsatz vom 23.02.2017 Stellung genommen hat, nachdem die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 13.12.2016 den angekündigten Klageabweisungsantrag maßgeblich und explizit gerade auch auf den Wegfall des versicherten Interesses gestützt hatte. c. Schließlich kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber auch nicht in Betracht, weil das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.2017 nicht entscheidungserheblich ist. aa. Soweit die Klägerin insoweit vorgetragen hat, aus der Regelung in § 9 Abs. 5 des Unterpachtvertrages mit der D AG folge bei Zugrundelegung einer zutreffenden Übersetzung desselben in die deutsche Sprache, dass sie auch einer Kündigung des Pachtvertrages berechtigt und sogar verpflichtet sei, diese weiterhin zu betreiben, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Regelung in § 9 Abs. 4 des Unterpachtvertrages folgt lediglich, dass die Klägerin im Fall der Insolvenz der Verpächterin die zunächst an diese zu zahlenden Nettoüberschüsse anteilig an die Eigentümer der versicherten Photovoltaik-Anlage auszuzahlen hatte und weiterhin entsprechend § 5 des Unterpachtvertrages eine Versicherung für diese zu unterhalten hatte. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen haben die Klägerin aber nur gebunden, bis diese von dem ihr auch nach dem Vorbringen der Klägerin für den Fall der Insolvenz der D AG eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Sowohl die Pflicht der Klägerin, die Nettoüberschüsse anteilig an die Eigentümer der versicherten Photovoltaik-Anlage auszuzahlen und für diese eine Versicherung zu unterhalten, als auch das aus dem Unterpachtvertrag folgende Recht der Klägerin, die versicherte Photovoltaik-Anlage zu betreiben, haben dementsprechend mit der von der Klägerin als Reaktion auf die Insolvenz der D AG erklärten Kündigung ihr Ende gefunden. bb. Eine andere Bewertung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit die Klägerin sich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.2017 darauf beruft, bis zum heutigen Tag alle Versicherungsprämien ordnungsgemäß gezahlt zu haben. Auf Grundlage dieses Vorbringens könnte der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlter Versicherungsprämien zustehen, nicht hingegen ein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz. cc. Schließlich kann die Klägerin den von ihr behaupteten Anspruch auch nicht auf die Vereinbarung mit der A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH vom 01.12.2011 und die von ihr behauptete mündliche Erklärung des Geschäftsführers der Komplementärin der Gesellschaft für P mbH & Co. KG stützen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die D AG nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Photovoltaik-Anlage war und dies entspricht auch dem zwischen der Klägerin und dieser geschlossenen Unterpachtvertrag und zwar sowohl in der von der Klägerin als auch in der von der Beklagten vorgelegten Übersetzung in die deutsche Sprache. Auch in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH vom 01.12.2011 und dem von der Klägerin vorgelegten finalen Abnahmeprotokoll vom 03.09.2012 heißt es hierzu nur, dass die D AG die Photovoltaik-Anlage errichtet habe beziehungsweise ihre Errichtung in Auftrag gegeben habe. Es ist daher schon nicht nachvollziehbar, wie die D AG der A & C Kraftfahrzeuge- und Landmaschinen GmbH und der Gesellschaft für P mbH & Co. KG hätte Eigentum an Teilen der versicherten Photovoltaik-Anlage vermitteln sollen, wenn dieses ihr selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht zugestanden hat. Zudem lässt sich den von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen eine Zustimmung der angeblichen Eigentümer jedenfalls der Teile der versicherten Photovoltaik-Anlage, die nach dem Vorbringen der Klägerin entwendet worden sein sollen, im Sinne von § 45 Abs. 3 VVG nicht entnehmen und eine solche wird von der Klägerin auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.05.2017 nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob bei Abschluss einer Versicherung für die gesamte Photovoltaik-Anlage trotz Wegfalls des ursprünglich versicherten Gesamtinteresses ein Fortbestand des versicherten Interesses bezüglich einzelner Teile der versicherten Photovoltaik-Anlage das Versicherungsverhältnisses als solches überhaupt fortbestehen lässt. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert: 194.400,- € (= 80% des voraussichtlichen behaupteten Schadens) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.