Urteil
32 O 448/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0509.32O448.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.250,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zeugin L (Schuldnerin). Diese betrieb einen Frisörsalon in Berg-Neustadt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und ohne hierfür die erforderliche berufliche Qualifikation (Meisterbrief) zu besitzen. Vor diesem Hintergrund erließ die zuständige Ordnungsbehörde bei der Beklagten am 8.9.2009 einen Bußgeldbescheid über insgesamt 5.566,00 EUR. Die Schuldnerin kam ihrer Zahlungsverpflichtung zunächst nicht nach. Daraufhin betrieb die Beklagte am 16.2.2010 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Im Zuge dessen traf die Schuldnerin mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher, dem Zeugen M, am 16.2.2010 die „Ratenzahlungsvereinbarung“ gemäß Anlage 1 (Bl. 44 d. A.). Vereinbart waren monatliche Raten in Höhe von 500,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen verwiesen. Die erste Rate wurde am 18.2.2010 beglichen. Die nächste Rate à 500,00 EUR zahlte die Schuldnerin am 23.3.2010. In den nachfolgenden Monaten zahlte die Schuldnerin aufgrund einer Abänderung der Ratenzahlungsvereinbarung lediglich 300,00 EUR (22.4., 21.5., 23.6., 27.7., 31.8.2010), dann erst wieder 200,00 EUR am 14.10.2010 und anschließend wieder 300,00 EUR am 11.11.2010. Da zunächst keine weiteren Zahlungen erfolgten, beantragte die Beklagte beim zuständigen Amtsgericht Köln die Anordnung von Erzwingungshaft für den noch offenen Betrag von 3.250,00 EUR. Der entsprechende Beschluss wurde am 23.5.2011 erlassen (AG Köln, Az. 86 OWi 247/11). Die Schuldnerin wurde daraufhin für einen nicht genauer bekannten Zeitraum in Haft genommen. Am 14.10.2011 erfolgte die abschließende Zahlung in Höhe von 3.250,00 EUR, woraufhin die Schuldnerin aus der Haft entlassen wurde (vgl. insgesamt zu den Zahlungen Anl. A 1, Bl. 2 AH). Mit Beschluss vom 30.10.2013 (Amtsgericht Köln, Az. 73 IN 432/13) wurde aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 18.10.2013 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt. Der Kläger erklärte mit Schreiben an die Beklagte vom 18.11.2014 (Anl. 2, Bl. 21 ff. d. A.) die insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlungen vom 20.5., 22.6. und 11.11.2010 sowie 26.9.2011 in Höhe von insgesamt 4.150,00 EUR und forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf. Der Kläger verlangte im Verfahren von der Beklagten zunächst Rückzahlung des vorgenannten Betrages. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 erweiterte er die Klage dann auf den Betrag von 4.950,00 EUR im Hinblick auf die weiteren Zahlungen vom 27.7. und 31.8.2010 in Höhe von je 300,00 EUR sowie vom 14.10.2010 in Höhe von 200,00 EUR. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Gummersbach erweiterte er die Klage auf den Betrag von 5.550,00 EUR, woraufhin das Amtsgericht das Verfahren an das Landgericht Köln verwies. Im Schriftsatz vom 13.1.2016 erläuterte der Kläger, dass sich die neuerliche Klageerweiterung auf die Zahlungen vom 18.2.10 in Höhe von 500,00 EUR – teilweise, in Höhe von 300,00 EUR – sowie sämtliche Zahlungen ab dem 22.4.2010 (weitere 300,00 EUR) beziehe. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens zum 31.12.2009 objektiv zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO gewesen, und die Beklagte habe bei Erhalt der Zahlungen von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Im Zeitpunkt der Zahlungen an die Beklagte habe die Schuldnerin – über die Forderung der Beklagten hinaus – folgende weitere fällige Verbindlichkeiten gehabt: Gegenüber Herrn RA E, dem Insolvenzverwalter des früheren Inhabers des Frisörbetriebs, in Höhe von 4.150,00 EUR, gegenüber der Vermieterin Frau I in Höhe von 8.515,00 EUR, gegenüber dem Finanzamt Gummersbach in Höhe von 722,63 EUR, gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von 59.329,22 EUR, gegenüber der AOK Rheinland in Höhe von 3.475,00 EUR sowie gegenüber der Steuerberaterin Frau M1 in Höhe von 850,00 EUR, insgesamt – einschließlich der Forderung der Beklagten – 86.265,78 EUR. Sie habe weder über ein Kassen- noch über ein Kontoguthaben verfügt und lediglich kurzfristig realisierbare Forderungen in Höhe von 3.500,00 EUR gehabt. Die Schuldnerin habe die Zahlungen an die Beklagten in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit geleistet, um dem Druck der Beklagten nachzugeben. Dass es hierdurch zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger kam, habe sie zumindest billigend in Kauf genommen. Der Kläger behauptet weiter, die Schuldnerin habe dem Vollziehungsbeamten der Beklagten bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mitgeteilt, dass sie das Ordnungsgeld nicht bezahlen könne und auf ihre Mietverbindlichkeiten und Forderungen der Krankenkasse hingewiesen. Unabhängig hiervon folge die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auch aus den Umständen der Ratenzahlungsvereinbarung. Der Kläger beantragt nach Klageerhöhung, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Begriff der „Zahlungsunfähigkeit“ die Ratenzahlungsvereinbarung vom 16.2.2010 sich lediglich auf die Unfähigkeit des Schuldners zur vollständigen Begleichung der Forderung aus dem Bußgeldbescheid beziehe. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.250,00 EUR gem. §§ 133 Abs. 1, 143 InsO, 812 BGB. Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, § 133 Abs. 1 InsO. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte in Höhe von insgesamt 5.250,00 EUR vor, und zwar Zahlung vom 22.4.2010 in Höhe von 300,00 EUR; Zahlung vom 21.5.2010 in Höhe von 300,00 EUR; Zahlung vom 23.6.2010 in Höhe von 300,00 EUR; Zahlung vom 27.7.2010 in Höhe von 300,00 EUR; Zahlung vom 31.8.2010 in Höhe von 300,00 EUR; Zahlung vom 14.10.2010 in Höhe von 200,00 EUR; Zahlung vom 11.11.2010 in Höhe von 300,00 EUR und Zahlung vom 14.10.2011 in Höhe von 3.250,00 EUR. Dagegen liegen die Anfechtungsvoraussetzungen bezüglich der ebenfalls streitgegenständlichen Zahlung vom 18.2.2010 nicht vor. Im Einzelnen: a. Die angefochtenen Zahlungen datieren aus den Jahren 2010 und 2011 und fallen also in das 10-Jahres-Zeitfenster vor Antragstellung am 18.10.2013. b. Bei sämtlichen streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin auf eine Geldbuße gezahlt hat. Auch die Bezahlung einer Geldstrafen unterliegt der Insolvenzanfechtung (BGH, ZIP 2010, 2358). Eine Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die Schuldnerin zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat. § 133 Abs. 1 InsO setzt ein verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Nur wer darüber entscheiden kann, ob er die angeforderte Leistung erbringt oder verweigert, nimmt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO vor. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn der Schuldner zur Abwendung einer ihm angedrohten, demnächst zu erwartenden Vollstreckung leistet (BGH, NJW 2003, 3347). Dann ist er noch in der Lage, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen. Er kann, statt ihn an den Gläubiger zu zahlen, ihn auch selbst verbrauchen, ihn Dritten zuwenden oder Insolvenzantrag stellen und den Gläubiger davon in Kenntnis setzen. Hat der Schuldner dagegen nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners, wie sie § 133 Abs. 1 InsO voraussetzt (BGH, NJW 2005, 1121). Nach diesen Grundsätzen liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin auch hinsichtlich der Zahlung vom 14.10.2011 in Höhe von 3.250,00 EUR vor, obgleich die Zahlung in die Zeit der Erzwingungshaft fällt. Denn die gezahlten 3.250,00 EUR stammten, wie die Schuldnerin in ihrer Zeugenvernehmung plausibel erläutert hat, aus dem Vermögen ihrer Mutter. Diese hatte ihr, der Schuldnerin, ein entsprechendes Darlehen gegeben, um die (weitere) Erzwingungshaft abzuwenden. Dementsprechend hätte der Gerichtsvollzieher, wie die Schuldnerin wusste, von sich aus nicht auf den Betrag von 3.250,00 EUR zugreifen können. Dann aber diente die Zahlung nicht (unmittelbar) der Abwendung einer Vollstreckungshandlung. Desgleichen stünde einer Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO nicht entgegen, dass die Schuldnerin einen Teil der Zahlungen in ihrem Ladenlokal erbracht haben mag, wo sie von dem Zeugen M aufgesucht wurde. Dies steht nach den oben genannten Grundsätzen einer Rechtshandlung der Schuldnerin nicht entgegen, denn unabhängig hiervon entspricht ihre Zahlung nur der von ihr selbst abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung. c. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen war die Schuldnerin zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner 10% oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von maximal 3 Wochen nicht vollständig und pünktlich begleichen kann (BGH, NJW 2005, 3062). Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat die unter Vorlage von Unterlagen (Anlage 3 ff. zum Schriftsatz vom 28.4.2016) im Einzelnen vorgetragenen Außenstände insbesondere gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von 59.329,22 EUR bereits nicht hinreichend substantiiert bestritten. Jedenfalls aber hat die Schuldnerin in ihrer Vernehmung als Zeugin bestätigt, dass schon die ursprüngliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten den Grund hatte, dass sie höhere Zahlungen nicht hätte leisten können. Ihre finanziellen Mittel genügten also nicht einmal, um die Forderung der Beklagten zu bedienen. d. Damit nahm die Schuldnerin jedenfalls billigend in Kauf, dass es durch die Zahlungen an die Beklagte zu einer Benachteiligung ihrer übrigen Gläubiger kam, insbesondere der Deutschen Bank mit einer offenen und fälligen Forderung in Höhe von 59.329,00 EUR. e. Die Beklagte hatte jedenfalls ab der Entgegennahme der Zahlung vom 22.4.2010 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, NJW-RR 2015, 612). Eine solche Kenntnis ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Ratenzahlungsvereinbarung (Anl. 1, Bl. 44 d. A.). Soweit es dort heißt, die Schuldnerin habe dem Vollstreckungsbeamten ihre „Zahlungsunfähigkeit“ glaubhaft dargelegt, spricht nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M, X und L einiges für das Verständnis der Beklagten, dass hiermit nicht die Zahlungsunfähigkeit schlechthin gemeint war, sondern nur die Unfähigkeit der Schuldnerin zur vollständigen Begleichung des im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrages. Unabhängig hiervon kann hinsichtlich der ersten Ratenzahlung vom 18.2.2010 nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die Beklagte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hatte. Denn der Kläger ist beweisfällig für seine Behauptung geblieben, dass die Schuldnerin gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Beklagten darauf hingewiesen habe, dass sie zahlungsunfähig sei bzw. offene Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Vermieterin sowie RA Dr. E habe. Hieran hatten weder der Zeuge M noch die Zeugin L Erinnerung; die Zeugin L hat sogar ausdrücklich in Abrede gestellt, dass sie dem gegenüber Zeugen M von anderen Gläubigern gesprochen habe. Soweit die Zeugin L zur vereinbarten Ratenhöhe ausgeführt hat „Eben irgendwelche Raten, monatlich wie ich kann“, vermag das Gericht hieraus nicht die hinreichend sichere Überzeugung zu gewinnen, dass sie explizit angesprochen hätte, nicht mehr als 500,00 EUR monatlich zahlen zu können. Hierfür war die Erinnerung der Zeugin an den Sachverhalt zu ungenau; sie hat offen eingeräumt, nur noch über vage Erinnerungen an die Gespräche zu verfügen. Dagegen ist jedenfalls ab der Rate vom 22.4.2010 bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände von einer Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Mit dieser Rate wurde die ohnehin schon niedrige monatliche Rate von 500,00 EUR noch einmal deutlich auf 300,00 EUR ermäßigt, bei einer verbleibenden Restschuld von noch über 5.000,00 EUR. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die erneute Absenkung der Ratenhöhe auf Betreiben der Schuldnerin zustande kam, die dem Zeugen M zudem offengelegt hat, dass sie nicht einmal die vereinbarte Rate von 500,00 EUR aufbringen konnte. Die hierzu als Zeugin vernommene Schuldnerin hat angegeben, sie wisse zwar nicht mehr im Einzelnen, was sie dem Zeugen M vor der Absenkung der Rate gesagt habe, nehme aber an, sie habe ihm gesagt, dass sie mehr nicht zahlen könne. Diese Angabe fügt sich plausibel in den Gesamtablauf und wird zudem indiziell bestätigt durch die Angabe des Zeugen M, wonach die Ratenhöhe von 300,00 EUR unterhalb der allgemeinen Vorgaben liegt und ihm überhaupt nur aufgrund einer Ausnahme der Kasse der Beklagten gestattet war. In der Gesamtschau ist das Gericht von der Wahrheit der Beweistatsache überzeugt. Wusste die Beklagte, dass die Schuldnerin schon nach zwei Raten nicht einmal mehr die zunächst vereinbarte – geringe – monatlichen Rate in Höhe von 500,00 EUR aufbringen konnte und eine Absenkung der Ratenzahlung auf einen noch einmal deutlich geringeren Betrag erwirken musste, lag für sie auf der Hand, dass die Schuldnerin erst Recht nicht dazu in der Lage war, sämtliche offene Verbindlichkeiten gegenüber allen Gläubigern innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Wochen vollständig und pünktlich zu begleichen. Dass außer der Beklagten noch weitere Gläubiger vorhanden waren, war für die Beklagte offensichtlich, da die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte über ein stärkeres Druckmittel verfügt als andere Gläubiger, weil ihr – wie allgemein, und daher auch der Schuldnerin, bekannt –, für den Fall der Nichtzahlung von Geldstrafen das Instrument der Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) zur Verfügung steht. Dass die Beklagte bzw. der Zeuge M ungeachtet ihrer Kenntnis von den vorgenannten festgestellten Tatsachen irrtümlich von einer fortbestehenden Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen sein mögen, wäre unschädlich. Der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin stünde auch nicht entgegen, wenn man die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung in ihrem Geschäftsverkehr mit Schuldnern üblich sei. Zum einen ist Gegenstand der Vereinbarung vom 22.4.2010 nicht eine Ratenzahlung als solche, sondern die Absenkung einer erst vor kurzem getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung mit einer ohnehin schon niedrigen monatlichen Rate. Vor allem aber hat die Schuldnerin, wie ausgeführt, ihre Motivation für die Bitte um Absenkung der Rate gegenüber der Beklagten offengelegt. Soweit sich die Beklagte wegen der letzten Rate in Höhe von 3.250,00 EUR darauf beruft, im Erzwingungshaftbeschluss sei ausgeführt, dass die Schuldnerin ihre fehlende Zahlungsfähigkeit nicht dargelegt habe, ergibt sich hieraus kein Indiz für eine wiedererlangte Zahlungsfähigkeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 96 OWiG den Erlass eines Erzwingungshaftbefehls bereits dann ermöglicht, wenn der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat, was jedoch keinen Schluss auf die im Rahmen der Insolvenzanfechtung allein entscheidende Frage erlaubt, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei der Anfechtungsgegner sich ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – hier am 30.10.2013 – in Verzug befindet, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 2, 292, 987 BGB (vgl. allgemein BGH, NZI 2007, 230). III. Der Schriftsatz der Beklagten vom 20.04.2017 lag vor, gab jedoch keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. V. Streitwert bis zum 20.11.2015: 4.150,00 EUR danach bis zum 27.11.2015: 4.950,00 EUR danach: 5.550,00 EUR