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Urteil

28 O 103/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0503.28O103.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

im Zusammenhang mit der vom Zentralen Runden Tisch gebilligten Vernichtung elektronischer Dateien des MfS:

„Die Zerstörung der Datenträger wurde so gerechtfertigt: ‚Das sind alles nur Duplikate, die hier erfassten.‘ Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter. So billigte der Zentrale Runde Tisch am 19. Februar 0000 die Vernichtung.“

wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Beitrag entf.“ vom 27.07.2015, erschienen in der „X. U. V.“.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: im Zusammenhang mit der vom Zentralen Runden Tisch gebilligten Vernichtung elektronischer Dateien des MfS: „Die Zerstörung der Datenträger wurde so gerechtfertigt: ‚Das sind alles nur Duplikate, die hier erfassten.‘ Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter. So billigte der Zentrale Runde Tisch am 19. Februar 0000 die Vernichtung.“ wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Beitrag entf.“ vom 27.07.2015, erschienen in der „X. U. V.“. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger war als Staatssekretär Chef des Bundespräsidialamtes. Der Beklagte ist Historiker und als Mitarbeiter des Berliner Landesbeauftragten für Stasi-Unterlagen mit der politisch-historischen Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) betraut. Der Beklagte veröffentlichte in der X. U. V. am 27.07.2015 einen Artikel mit der Überschrift „Beitrag entf.“ . In diesem Artikel schildert der Beklagte u.a. die Ereignisse im Zusammenhang mit der Besetzung der Zentrale des MfS in der S.-straße in E. am 15.01.0000. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Artikel wie folgt: „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Telefongespräch zwischen dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten G. C. und dem „Stasi-Chef“ O. F. erfolgte. Der Name des Klägers taucht weder in dem Protokoll über das Treffen der Vertreter verschiedener Bürgerkomitees am 14.01.0000, bei dem u.a. der Ablauf der Besetzung der MfS-Zentrale am 15.01.0000 geplant wurde, noch in dem Protokoll über die Beratung der Vertreter verschiedener Bürgerkomitees in der MfS-Zentrale am 15.01.0000 um 14:40 Uhr noch in der Kurzdokumentation vom 16.01.0000 – 02.02.0000 des Bürgerkomitees E. auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 und K6 sowie K17 Bezug genommen. An anderer Stelle des Artikels befasst sich der Beklagte mit einer Entscheidung des Zentralen Runden Tisches vom 19.02.0000, mit der die Vernichtung elektronischer Datenträger – der sog. Zentralen Personendatenbank des MfS (ZPDB) - beschlossen wurde, bei denen es sich angeblich nur um Duplikate von im Papierarchiv des MfS vorhandenen Information handelte. Tatsächlich enthielten die Datenträger auch Informationen, die nicht im Archiv vorhanden waren. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Artikel wie folgt : „Die Zerstörung der Datenträger wurde so gerechtfertigt: ‚Das sind alles nur Duplikate, die hier erfasst sind.‘ Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter. So billigte der Zentrale Runde Tisch am 19. Februar 0000 die Vernichtung.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Wenige Tage nach dem Erscheinen des Artikels wurde ein Leserbrief des Klägers in der X. U. V. veröffentlicht, in dem er u.a. ausführte, am 15.01.0000 nicht in der Stasi-Zentrale gewesen zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B8 Bezug genommen. Der streitgegenständliche Artikel ist weitgehend identisch mit einem Aufsatz des Beklagten mit dem Titel „15. Januar 0000 – ‚Titel entf.?‘“ , der in der „Zeitschrift für Z.“ (Heft 1/2015) erschien und hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 Bezug genommen wird. Bereits im Jahre 1991 war das u.a. vom Kläger verfasste Buch „Titel entf.“ erschienen. Hinsichtlich des Beschlusses vom 19.02.1990 zur Vernichtung der elektronischen Datenträger heißt es dort (S. 225) wie folgt: „Ein wichtiges Argument für die Vernichtung lautete damals, dass alle Informationen, die die elektronischen Datenträger enthielten, ebenfalls in der Kartei des Archivs des ehemaligen MfS enthalten seien. Schon damals wurden jedoch Befürchtungen geäußert, dass diese Angaben nicht in vollem Maße der Wahrheit entsprächen. Inzwischen liegen Beweise vor, dass an der Kartei, zu welchem Zeitpunkt auch immer, Manipulationen stattgefunden haben, d.h., dass Karteikarten über verschiedene Personen entfernt wurden. Vermutlich haben auch Personen, die ein Interesse an der Vernichtung dieser wichtigen Informationsquelle hatten, die moralischen Überlegungen und die Sorge des Bürgerkomitees des Runden Tisches um die Sicherheit im eigenen Lande benutzt, die Entscheidungsfindung in die gewünschte Richtung zu lenken.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 Bezug genommen. Im Jahre 2011 war ein Aufsatz des Beklagten mit der Überschrift Titel entf.“ erschienen, in dem es u.a. heißt: „Alle diese Angaben waren falsch. Darauf hatte ein hauptamtlicher Mitarbeiter der Zentralen Auswertungs-und Informationsgruppe des MfS das Bürgerkomitee bereits am 15. Februar hingewiesen – vier Tage vor der Sitzung des Runden Tisches und acht Tage vor der entscheidenden Sitzung der AG Sicherheit. In einem entsprechenden Vermerk hieß es zur Zentralen Personen-und Datenbank, „dass es in der ZPDB Informationen gibt, die nicht im Archiv vorhanden sind.“ Das Bürgerkomitee und sein Koordinator informierten jedoch weder den runden Tisch noch dessen AG Sicherheit. Dabei war die Vernichtung der elektronischen Datenträger zu dieser Q. das zentrale Thema.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B6 Bezug genommen. Nach Erscheinen dieses Aufsatzes rief der Kläger den Beklagten in der Behörde des Berliner Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen an. Seit dem 22.09.0000 findet sich auf der Internetseite Link entf. ein 14-teiliges Videointerview mit dem Kläger, indem er u.a. mitteilt, dass er am 15.01.0000 nicht in der Stasi-Zentrale in der S.-straße gewesen sei und er bei der Beschlussfassung am 19.02.0000 davon ausgegangen sei, dass alle elektronisch gespeicherten Informationen auch in Papierform vorhanden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K11 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2015 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte ihm durch die streitgegenständlichen Passagen und ihren Kontext unterstelle, dass er als Komplize mit der Stasi zusammengearbeitet habe und er sich bei seinen Entscheidungen als späterer Koordinator der Bürgerkomitees maßgeblich von dem Gedanken habe leiten lassen, in der MfS-Zentrale größtmögliche Aktenbestände zu vernichten. Verstärkt werde dieser Eindruck noch durch die ebenfalls unwahre Tatsachenbehauptung, dass er die Vernichtung der ZPDB des MfS ermöglicht habe, indem er relevante Informationen zu deren Inhalt unterdrückt habe. Vor dem Hintergrund dieses hochgradig ehrverletzenden Vorwurfs trage der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Äußerungen. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich der Beklagte nicht berufen, da er ihn vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels nicht zu diesen Vorwürfen angehört habe, die Darstellung unausgewogen sei und der Beklagte nicht hinreichend sorgfältig recherchiert, insbesondere den Artikel aus der „Q.“ vom 22.06.1990 nicht zur Kenntnis genommen habe. Da der Beklagte – unstreitig – wusste, dass der Kläger erhebliche Einwände gegen die Darstellung seiner Rolle in dem Aufsatz aus dem Jahre 2011 (Anl. B6) geäußert hatte, habe der Beklagte nicht ernsthaft annehmen dürfen, dass sich dies wenige Jahre später plötzlich geändert habe. Er behauptet, dass es unzutreffend sei, dass er sich am 15.01.0000 in oder vor der Stasi-Zentrale befunden und von dort aus im Beisein des damaligen „Stasi-Chefs“ F. mit dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten, dem Zeugen C., telefoniert habe. Dies habe er entgegen der Auffassung des Beklagten auch in seinem Aufsatz aus dem Jahre 2003 weder behauptet noch einen entsprechenden Eindruck hervorgerufen. Tatsächlich sei er erstmalig am 16.01.0000 in die MfS-Zentrale gefahren. Vor diesem Tag sei er zudem kein Mitglied eines Bürgerkomitees gewesen, sondern habe Theologie studiert. Er habe sich am 15.01.0000 vielmehr mit seiner damaligen Freundin, die aus B. angereist gewesen sei, zum Abendessen im „Haus der sowjetischen Kultur und Wissenschaft“ in der W.-straße getroffen. Diese Umstände wurden – unstreitig - sowohl in einem Artikel mit der Überschrift „Titel entf.“ , der am 22.06.0000 in der „Q.“ erschienen war, als auch in dem Artikel „Titel entf.“ , der am 11.04.0000 in dem Magazin „L.“ veröffentlicht worden war, erwähnt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K6 und K7 Bezug genommen. Ferner behauptet er, dass es unzutreffend sei, dass er bereits vor der Bewilligung der Vernichtung elektronischer Datenträger durch den Zentralen Runden Tisch am 19.02.0000 gesicherte Informationen dahingehend gehabt habe, dass es sich bei den Datenträgern nicht nur um Duplikate gehandelt habe. Die „Mitteilung der AG2 (Akten) an AG4 (Informatik) des Bürgerkomitees S.-straße vom 01.03.0000“ (Anlage K9), die er – unstreitig – am 07.03.0000 paraphierte, könne – so meint er – nicht als Beleg für seine Kenntnis am bzw. vor dem 19.02.0000 dienen, da diese Mitteilung – unstreitig – erst zehn Tage nach der fraglichen Entscheidung geschrieben wurde. Er ist schließlich der Auffassung, dass der Beklagte ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1029,35 EUR, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 14 der Klageschrift, Bl. 14 GA, Bezug genommen wird, zu erstatten habe. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: a) im Zusammenhang mit der so genannten Erstürmung der Zentrale des MfS in E. am 15.01.0000: „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ und/oder im Zusammenhang mit der vom Zentralen Runden Tisch gebilligten Vernichtung elektronischer Dateien des MfS: „Die Zerstörung der Datenträger wurde so gerechtfertigt: ‚Das sind alles nur Duplikate, die hier erfassten.‘ Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter. So billigte der Zentrale Runde Tisch am 19. Februar 0000 die Vernichtung.“ wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Beitrag entf.“ vom 27.07.0000, erschienen in der X. U. V. bzw. in dem Artikel „15. Januar 0000 – ‚Titel entf.‘“, erschienen in der „Zeitschrift für Z.“ (Heft 1/2015). 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1029,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. In der Sache ist er der Meinung, dass er weder behauptet noch den Eindruck erweckt habe, dass der Kläger ein „Komplize der Stasi“ gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Im Zusammenhang mit der Äußerung „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ behauptet er, dass sich der Kläger am 15.01.0000 an der Seite von „Stasi-Chef“ F. in der MfS-Zentrale befunden und gegenüber dem Polizeipräsidenten, dem Zeugen C., dreimal telefonisch dessen Angaben bestätigt habe. Aus welchem Grunde der Kläger zu diesem Zeitpunkt dort gewesen sei, wisse er jedoch nicht. Er ist ferner der Auffassung, dass der Kläger selbst in seinem Aufsatz mit der Überschrift „Titel entf.“ aus dem Jahre 2003 (Anlage B4) den Eindruck erwecke, am 15.01.0000 in der MfS-Zentrale in der S.-straße in E. dabei gewesen zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation wird auf Seite 8 der Klageerwiderung, Bl. 78 GA, Bezug genommen. Schließlich ist er der Auffassung, dass eine weitere Nachfrage bei dem Kläger zu diesem Sachverhalt nach dessen Telefonanruf aus dem Jahre 2011 und seiner Darstellung in verschiedenen Publikationen nicht indiziert gewesen sei, zumal er dessen Sichtweise in seinem Artikel referiert habe. Außerdem habe er als Historiker lediglich die vorliegenden zeitgenössischen Zeugnisse bewertet, dem Leser jedoch keine dieser Aussagen und Quellen vorenthalten, insbesondere nicht die von der Darstellung des Zeugen C. abweichende Darstellung des Klägers, und somit die wissenschaftlichen Standards einer historischen Darstellung eingehalten. Hinsichtlich der Passage „Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter.“ ist der Beklagte der Auffassung, dass die „Mitteilung der AG2 (Akten) an AG4 (Informatik) des Bürgerkomitees S.-straße vom 01.03.0000“ (Anlage K9) den Schluss rechtfertige, dass der Kläger den Zentralen Runden Tisch und dessen AG Sicherheit nicht darüber informiert habe, dass die Angaben der Datenbank nicht vollständig abgedruckt vorlagen. Denn der AG2 des Bürgerkomitees habe bereits am 15.02.0000, und damit vier Tage vor der Entscheidung des Zentralen Runden Tischs, der Hinweis auf die fehlenden Ausdrucke vorgelegen. Vor dem Hintergrund, dass das Bürgerkomitee damals - unstreitig - täglich zusammentrat und die Vernichtung der Datenträger zu dieser Q. – unstreitig - das alles beherrschende Thema war, sei – so meint der Beklagte – auszuschließen, dass über diese wichtige Mitteilung nicht unverzüglich auf den täglichen Treffen des Bürgerkomitees gesprochen worden sei. Daher liege es nahe, dass die mündliche Mitteilung vom 15.02.0000 dem Kläger bereits vor dem 19.02.0000 bekannt gewesen sei, zumal der Kläger 0000 in einer Publikation – unstreitig – mitteilte, dass „ Schon damals […] jedoch Befürchtungen geäußert [wurden], dass diese Angaben nicht in vollem Maße der Wahrheit entsprächen. “ Der Kläger habe es – so behauptet der Beklagte weiter – sodann versäumt, die Informationen dem Zentralen Runden Tisch mitzuteilen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich 0000 als Koordinator des „Bürgerkomitees S.-straße“ öffentlich und gegenüber den Medien exponiert habe, müsse er es als Person der Zeitgeschichte hinnehmen, dass über seine Tätigkeit im Jahre 0000 in historisch-kritischer Weise berichtet werde, zumal der Kläger – nach eigenem Eingeständnis – als Koordinator des Bürgerkomitees schwere Fehler begangen und die Vernichtung wichtiger Überlieferungen der Staatssicherheit mitzuverantworten habe. Eingedenk dessen seien Hinweise auf weitere Fehler des Klägers nicht nur zulässig, sondern geboten, zumal keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden. Schließlich ist der Beklagte der Meinung, dass er in Wahrnehmung berechtigter Interessen handele, wenn er die Vorgänge bei der Selbstauflösung der Stasi und der Vernichtung ihrer Akten im Jahre 0000 sowie die Rolle des Klägers, der zwischenzeitlich als Staatssekretär Chef des Bundespräsidialamtes war, aufzuklären versuche, sodass aufgrund der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten nicht in Betracht komme und der Kläger als Staatsfunktionär nur eingeschränkten Ehrenschutz genieße. Zuletzt ist der Beklagte der Meinung, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, da etwaige Unterlassungsansprüche verwirkt seien, weil er sich nicht gegen die Veröffentlichungen aus dem Jahre 2011 gewehrt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.11.2016, ergänzt durch den Beweisbeschluss vom 29.12.2016, durch Vernehmung der Zeugen C. und Y.. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017, Bl. 347 ff. GA. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Denn bei einer Druckschrift – wie hier der Fall – ist Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO der Ort, an dem sie erscheint, ferner diejenigen Orte, an denen sie bestimmungsgemäß verbreitet wird (vgl. BGH, NJW 1977, 1590; NJW 2010, 1752, Rn. 10; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 12, Rn. 121 m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 32 ZPO, Rn. 17 m.w.N.; Hüßtege in: Thomas/Putzo, 36. Auflage 2015, § 32 ZPO, Rn. 9 m.w.N.; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 32 ZPO, Rn. 29 m.w.N.; Heinrich in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 32 ZPO, Rn. 18 m.w.N.). Da die FAZ bestimmungsgemäß auch im Landgerichtsbezirk Köln verbreitet wird, ist das Landgericht Köln örtlich zuständig. II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter.“ , nicht jedoch hinsichtlich der Äußerung „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“. 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger durch die streitgegenständlichen Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Denn durch die Äußerung „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ wird – unabhängig von der Frage, ob hierdurch dem Kläger unterstellt wird, er sei ein „Komplize der Stasi“, nicht nur behauptet, der Kläger sei an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort gewesen, was für sich betrachtet persönlichkeitsrechtlich unerheblich wäre, sondern zudem, er habe sich an der Seite des damaligen „Stasi-Chefs“ befunden und diesen in seinem Wirken unterstützt. Dies wird vor dem Hintergrund, dass seitens des Beklagten die Rolle des Klägers an der Seite des „Stasi-Chefs“ nicht näher erläutert wird, von dem Durchschnittsrezipienten jedoch zumindest auch dahingehend verstanden, dass der Kläger an dem nach Auffassung beider Parteien historisch bedeutenden Tag der „Erstürmung der Stasi“ in der S.-straße in E. die Anweisungen des „Stasi-Chefs“, der nach Auffassung – wohl – beider Parteien das Ziel hatte, möglichst viele Mitarbeiter der Stasi in den Bürgerkomitees und an sonstigen relevanten Positionen zu platzieren, um möglichst viele Akten zu vernichten, gegenüber dem Polizeipräsidenten bestätigte und hierdurch den „Stasi-Chef“ und damit die Stasi bei ihren strategischen Bemühungen, die Kontrolle zu behalten, willentlich unterstützte. Auch durch die Äußerung „Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter.“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen, da ihm unterstellt wird, er habe relevante Informationen nicht weitergeleitet, die zu einer anderen Entscheidung des Zentralen Runden Tisches geführt und die Vernichtung der ZPDB verhindert hätten. 2. Durch die Äußerung „Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter.“ wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt. Eine entsprechende Verletzung liegt demgegenüber hinsichtlich der Äußerung „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ nicht vor. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungs und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der objektive Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 3580). Unter Berücksichtigung des Vorgesagten handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, da es jeweils dem Beweis zugänglich ist, ob der Kläger am 15.01.0000 in der Stasi-Zentrale in der S.-straße war und in Anwesenheit des „Stasi-Chefs“ F. mit dem Polizeipräsidenten C. telefonierte und ob er vor dem 19.02.0000 Hinweise hatte, dass nicht alle Informationen auf den Datenträgern in Papierform vorlagen und diese Informationen nicht weiterleitete. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) einerseits und der auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) andererseits ist maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache abzustellen. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG; ihre Äußerung ist grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08). a. Der Kläger trägt die Beweislast für die Unwahrheit der Äußerung „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ . Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Aufgrund des Umstandes, dass es ansonsten zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses hinsichtlich der Beweislasttragung käme, führt jedoch nicht jede Behauptung einer – vermeintlich – unwahren Tatsache zur Anwendung des § 186 StGB. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Unwertgehalt der geäußerten Tatsachenbehauptung geeignet ist, eine Beweislastumkehr auszulösen. Hinsichtlich der Äußerung „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ kann es jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 186 StGB vorliegen. Denn der Beklagte kann sich insofern auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Geht es bei einer Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist, um einen die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, ist im Rahmen der Güterabwägung gemäß § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen je nach Seriosität der Informationsquelle, der Aufklärungsmöglichkeiten, der Intensität des Eingriffs und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Ist dies der Fall, ist eine Behauptung zunächst als wahr zu behandeln, die Äußerung also rechtmäßig. Dem Betroffenen steht dann der Beweis der Unwahrheit offen. Stellt sich die Unwahrheit heraus, besteht zwar für die Vergangenheit kein Anspruch auf Unterlassung, nach Feststellung der Unwahrheit ist ein Festhalten an der Äußerung jedoch rechtswidrig. Denn auch wenn die Erstäußerung zulässig war, kann an einer künftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen niemand ein schutzwürdiges Interesse haben. Genügt der Äußernde seiner Darlegungslast nicht, ist eine Behauptung von vornherein als unwahr zu behandeln und nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (Sprau, a.a.O., Rn. 102, m.w.N. aus der Rspr.). Folglich entfällt die Beweislastverteilung des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB dann, wenn der Äußernde sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, § 193 StGB analog berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1981 – VI ZR 184/79; Urteil vom 12.02.1985 – VI ZR 225/83; Urteil vom 12.05.1987 – VI ZR 195/86; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 139; Soehring, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 30 Rdn. 26). Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Tatsachenbehauptung – ihre Wahrheit unterstellt - eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, an der ein das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht, und vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind daher in der Regel für die Medien strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen jedoch im Interesse der Meinungsfreiheit auch keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Abzustellen ist weitgehend darauf, was im Einzelfall an journalistischer Prüfung gefordert werden kann und muss. Dabei kommt es auch auf die Schwere der mit der Äußerung verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung an. Je schwerwiegender diese Beeinträchtigung ist, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig bei dem Betroffenen nachzufragen bzw. eine Stellungnahme einzuholen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 – 15 U 21/16; Wenzel/Burkhardt, a.a.O. Kap. 12 Rn. 139, Kap. 6 Rn. 72 ff.). Hinsichtlich der Äußerung „A. N., (…), hatte den Tag über an der Seite von Stasi-Chef F. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ ist der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, so dass der Kläger die Unwahrheit der Äußerung zu beweisen hatte. Dass es sich bei der Frage, ob der nunmehr ehemalige Chef des Bundespräsidialamts vor dem Hintergrund seines Lebenslaufs den 15.01.0000 zumindest zeitweise gemeinsam mit dem damaligen „Stasi-Chef“ verbrachte und dessen telefonische Anweisungen gegenüber dem damaligen Polizeipräsidenten bestätigte, um einen Vorgang von erheblichem Gewicht handelt, der von öffentlichem Interesse ist, bedarf nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Begründung. Zudem lag mit der Äußerung des damaligen Polizeipräsidenten, dem Zeugen C., auch eine Quelle vor, die bestätigte, dass er – der Zeuge C. - während seines Telefonats mit dem „Stasi-Chef“ F. auch mit dem Kläger telefonierte. Vor dem Hintergrund der enormen historischen Bedeutung des Vorgangs der „Titel entf.“ am 15.01.0000, der Funktion des Klägers als Koordinator des Bürgerkomitees in der Folgezeit und der damals getroffenen Entscheidungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Vernichtung einer Vielzahl von Akten und Datenträgern, sowie der zwischenzeitlichen Position des Klägers als Chef des Bundespräsidialamts, reicht diese Quelle nach Auffassung der Kammer aus, um die gegenläufigen Ansichten im Rahmen einer Beleuchtung der historischen Vorgänge darzustellen. Hinzu kommt, dass der Beklagte weitere Recherchen betrieb, die jedoch erfolglos blieben, da Major I. der damalige Oberkommandant der Volkspolizei für die Stasi-Zentrale, verstorben ist und Oberst N., der damalige Leiter der Volkspolizei-Inspektion T., keine Erinnerungen an die Personen im Umfeld des „Stasi-Chefs“ F. mehr hatte. Vor dem Hintergrund, dass die Darstellung der Ereignisse in der S.-straße am 15.01.0000 durch den Kläger zumindest auch dahingehend verstanden werden kann, dass er an besagtem Tage ebenfalls dort anwesend war (vgl. Anlage B4, dort Seite 70 f.), und in Anbetracht des Zeitablaufs sowie der historischen Bedeutung des Ereignisses konnte und kann sich der Beklagte auf den Zeugen C. als Quelle berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Umstand, da seine Sicht der Dinge durch den Artikel vom 11.04.2012 in der Zeitschrift „L.“ (Anlage K8) und in dem auf der Internetplattform Link entf. vorgehaltenen Interview bekannt war. Der Umstand, dass dem Beklagten beim Verfassen seiner Beiträge der Artikel vom 22.06.0000 in der „Q.“ (Anlage K7) nicht bekannt war, spielt demgegenüber nach Auffassung der Kammer keine maßgebliche Rolle, da der Kern des klägerischen Standpunkts, namentlich seine Anwesenheit in der S.-straße erst ab dem 16.01.0000, dem Beklagten bekannt war und er dies in seinen Beiträgen darstellte. Entgegen der Auffassung des Klägers erweckt die Darstellung auch keinen verfälschenden Eindruck, da die Darstellung des Klägers, er sei erst am 16.01.0000 in die Stasi-Zentrale gekommen, unmittelbar nach der streitgegenständlichen Passage dar- und der angegriffenen Äußerung gegenübergestellt wird. Folglich war es an dem Kläger, die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung zu beweisen. Diesen Beweis hat der Kläger jedoch nach Auffassung der Kammer nicht geführt. Einer Vernehmung der Frau H. bedurfte es nicht. Denn die Kammer kann als wahr unterstellen, dass der Kläger sich mit Frau H. am 15.01.0000 im „Haus der Sowjetischen Kultur und Wissenschaft“ in der W.-straße zum Abendessen traf und er ihr hierbei nicht berichtete, dass er an diesem Tage in der Stasi-Zentrale in der S.-straße war, den Tag an der Seite von „Stasi-Chef“ F. verbrachte und mit dem Polizeipräsidenten C. telefonierte. Denn selbst wenn der Kläger Frau H. von diesen Umständen nicht berichtet haben sollte, bedeutete dies allein nicht, dass es sich nicht so zutrug. Es besteht entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Diskrepanz zwischen den Zeitangaben in dem Artikel des Beklagten mit der Überschrift „15. Januar 0000 – ‚Titel entf.“ (Anlage K2, dort Seite 72), da der Kläger weder mitgeteilt hat, zu welchem Zeitpunkt das Abendessen stattgefunden haben soll, noch vorgetragen hat, wo er tagsüber verweilt haben will. Ferner bedurfte es keiner Vernehmung des Zeugen R.. Denn die Kammer kann als wahr unterstellen, dass der Kläger erst nach dem 15.01.0000 seine Abwesenheit zu Hause gegenüber seinem Mitbewohner, Herrn R., mit der Anwesenheit in der S.-straße erklärte, dass der Kläger nach der Wahrnehmung des Herrn R. erstmalig am Abend des 16.01.0000 in die MfS-Zentrale fuhr und davor auch nicht Mitglied irgendeines Bürgerkomitees war. Denn auch dies schließt eine Anwesenheit des Klägers in der S.-straße am 15.01.0000 für sich betrachtet nicht aus. Auch die Protokolle der Sitzungen vom 14. und 15.01.0000 (Anlagen K5 und K6) belegen lediglich, dass der Kläger nicht bei diesen Sitzungen war, nicht jedoch, dass er nicht am 15.01.0000 in der S.-straße die Anweisungen des „Stasi-Chefs“ F. gegenüber dem Zeugen C. telefonisch bestätigte, zumal auch Herr F. in dem Protokoll vom 15.01.0000 (Anlage K5) nicht genannt wird, obschon er unstreitig in der S.-straße war. Auch die Anlage K17, Bl. 129 ff. GA, hat für sich betrachtet keine indizielle Bedeutung, da sie eine Kurzdokumentation des Zeitraums vom 16.01.0000 bis zum 02.02.0000 umfasst, mithin gerade keine Informationen zum 15.01.0000 enthält. Dass der Kläger in dieser Dokumentation aufgrund seiner Berufung zum „Koordinator“ erst am 18.01.0000 erwähnt wird, ist auch kein Indiz für seine Abwesenheit am 15.01.0000, da er selbst vorgetragen hat, bereits am 16.01.0000 in der S.-straße gewesen zu sein, seine eigene Dokumentation bereits am 17.01.0000 beginnt (vgl. Anlage K21) und es eher fernliegend ist, dass die anwesenden Personen den Kläger zum Koordinator bestimmten, ohne ihn zuvor gekannt zu haben. Schließlich ist auch die Anlage K21 für sich betrachtet kein Indiz, das gegen die Anwesenheit des Klägers in der S.-straße am 15.01.0000 spricht. Denn vor dem Hintergrund der unübersichtlichen Zustände am 15.01.0000 war eine präzise Zeiterfassung der Anwesenheit eher fernliegend. Zudem sind die Notizen des Klägers – gleichwohl dies vorgesehen war – nicht von einem Vertreter der Regierungskommission abgezeichnet. Zuletzt spricht die Anlage B18, Bl. 380 GA, gegen eine Abwesenheit des Klägers am 15.01.0000, da diese „Berufung zur Teilnahme an Einsätzen im Interesse der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in eine Arbeitsgruppe“ von dem Kläger selbst auf den 15.10.0000 datiert wurde. Sofern der Kläger hierzu vorträgt, dass diese Datierung vermutlich dem Umstand geschuldet sei, dass die Abrechnung und Geltendmachung von Erstattungen mit einem „halben Monat“ einfacher zu bewerkstelligen gewesen sei als eine taggenaue Erfassung, erscheint dies vor dem Hintergrund seiner eigenen Zeiterfassung (Anlage K21) nicht plausibel. Selbst wenn man jedoch alle zuvor genannten Indizien zugunsten des Klägers werten würde, stünde diesen die belastbare Aussage des Zeugen C. entgegen. Dieser hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei, lebensnah und detailliert bekundet, dass Herr F. ihn gegen 16 Uhr in panischer Stimmung angerufen habe, weil er aufgrund der Anzahl der Demonstranten mit einem Sturm des Gebäudes gerechnet habe. Dieser habe ihn deshalb um weitere polizeiliche Unterstützung gebeten und sodann gesagt, dass er ihm – dem Zeugen C. – nunmehr den Sprecher des Bürgerkomitees, Herrn N., gebe. Dieser ihm als Herr N. vorgestellte Sprecher des Bürgerkomitees habe sodann die Angaben des Herrn F. bestätigt. Diese Aussage ist glaubhaft, da der Zeuge C. nicht nur die Chronologie der Ereignisse, die Anzahl der Demonstranten, die ungefähren Zeitpunkte der Gespräche mit Herrn F., sondern trotz des Zeitablaufs auch den wesentlichen Inhalt der beiden Gespräche mit Herrn F. bzw. mit dem Kläger sowie den Grund des zweiten Gesprächs detailliert geschildert hat. Für die Belastbarkeit der Aussage spricht zudem, dass der Zeuge C. berichtet hat, dass er sich deshalb so genau an diesen Tag und die Geschehnisse erinnere, weil es sich für ihn um den ersten größeren Einsatz als Polizeipräsident gehandelt und er zum ersten Mal mit dem Chef des MfS gesprochen habe. Hinzu kommt, dass der Zeuge C. ohne Umschweife eingeräumt hat, dass ihm der Name des Klägers zuvor nicht bekannt gewesen sei und er mangels Anwesenheit in der S.-straße zu diesem Zeitpunkt natürlich nicht wisse, ob er tatsächlich mit dem Kläger telefoniert habe, er jedoch keinen Anlass gehabt habe, an dieser Angabe zu zweifeln. Ferner hat der Zeuge C. nachvollziehbar erläutert, dass er sich an den Namen des Klägers erinnere, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Gesprächs keine Bedeutung für ihn gehabt habe. Denn insofern hat er ausgesagt, dass der Name des Klägers in der Folgezeit häufiger aufgetaucht sei und er deshalb das Gespräch am 15.01.0000 dem Kläger zugeordnet habe. Hinzu komme, dass er bereits am nächsten Tag in einer Lagebesprechung nähere Einzelheiten zu dem Kläger erfahren habe. Vor diesem Hintergrund und dem überzeugenden Auftreten des Zeugen C. sieht die Kammer keine Anhaltspunkte, an der Aussage des Zeugen Bahmann zu zweifeln. Sofern der Kläger insofern anführt, dass die Aussage des Zeugen C. nicht belastbar sei, weil die Ereignisse bereits 27 Jahre zurückliegen, verwundert dieses Argument vor dem Hintergrund des eigenen Vortrags zu den Zeugen H. und R.. Hinzu kommt, dass der Zeuge C. sein Gedächtnis durch die Nennung der Namen, welche schließlich das Tor öffneten, eindrucksvoll unter Beweis stellte. Soweit der Kläger ferner moniert, dass er weder zu diesem Zeitpunkt noch danach als „Sprecher“ des Bürgerkomitees fungiert habe, mag dies zutreffen. In Anbetracht der unübersichtlichen Situation vor Ort und der drohenden Erstürmung des Gebäudes ist es jedoch naheliegend, dass Herr F. irgendeine Bezeichnung für die anwesende Person wählte. Schließlich erscheint es der Kammer vor dem Hintergrund der Organisation der DDR auch nicht unplausibel, dass der Polizei am Folgetag bereits nähere Einzelheiten zum Lebenslauf des Kläger bekannt waren. Sofern der Kläger zuletzt ins Feld führt, dass der Zeuge C. ihn entweder mit Herrn Oberst K. oder Herrn Dr. J. verwechselt haben könnte, hat der Zeuge C. dies ebenso vehement wie überzeugend zurückgewiesen. Insbesondere hinsichtlich des aufgrund der Namensähnlichkeit in Betracht kommenden Herrn Oberst K. hat der Zeuge C. nachvollziehbar berichtet, dass er eine Verwechslung ausschließen könne, da er Herrn Oberst K. persönlich gekannt und an diesem Tage mehrfach mit ihm telefoniert sowie am Abend bei Herrn F. persönlich getroffen habe. In Anbetracht der dargestellten Umstände geht die Nichterweislichkeit der streitgegenständlichen Äußerung zulasten des beweisbelasteten Klägers. b. Demgegenüber trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Äußerung „Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚Koordinator‘ N. gab diese Informationen nicht weiter.“. Denn eingedenk des Vorwurfs des Beklagten, der Kläger habe bewusst Informationen unterdrückt, die – mutmaßlich - zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich der Vernichtung der Datenträger geführt hätte, liegen die Voraussetzungen des § 186 StGB vor. Insofern kann sich der Beklagte auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Es kann dahinstehen, ob ein Vorgang von erheblichem Gewicht vorliegt, an dem ein öffentliches Interesse besteht, oder ob der Beklagte dem Kläger trotz dessen Anrufs aus dem Jahre 2011, mit dem er gegenüber dem Beklagten inhaltsgleiche Äußerungen aus dem Artikel „Titel entf.!“ (Anlage B6) monierte, noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren musste, und ob eine unausgewogene Darstellung vorliegt, weil der streitgegenständliche Artikel die gegenläufige Ansicht der Klägers nicht wiedergibt. Denn es fehlt an ausreichenden Anknüpfungstatsachen/Quellen, die ein Aufstellen der streitgegenständlichen Behauptung ohne weitere Recherchen gerechtfertigt hätten. Der Beklagte zog den Schluss, dass der Kläger bereits vor dem 19.02.0000 Kenntnis davon hatte, dass es in der ZPDB Informationen gab, die nicht im Archiv vorhanden waren, vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels allein aufgrund des Aktenvermerks vom 01.03.0000, den der Kläger am 07.03.0000 paraphierte (vgl. Anlage K9). Dieser Vermerk ist jedoch allein kein ausreichendes Indiz für den o.g. Vorwurf und die Kenntnis des Klägers, da es – obwohl der Kläger der Koordinator des Bürgerkomitees war, in dieser Funktion an den täglich stattfindenden Koordinierungssitzungen des Bürgerkomitees teilnahm und diese Thematik damals aktuell war – nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Information durch die – unstreitig – auch im Bürgerkomitee vorhandenen Stasi-Mitarbeiter unterdrückt und nicht an den Kläger weitergeleitet wurde. Sofern der Beklagte ferner ausführt, dass der Kläger bereits eingeräumt habe, von diesen Hinweisen bereits vor dem 19.02.0000 Kenntnis erlangt zu haben, weil er auf Seite 225 des Buches „Das Ministerium für Staatsicherheit“ (Anlage B2) ausführt: „(…) Ein wichtiges Argument für die Vernichtung lautete damals, dass alle Informationen, die die elektronischen Datenträger enthielten, ebenfalls in der Kartei des Archivs des ehemaligen MfS enthalten seien. Schon damals wurden jedoch Befürchtungen geäußert, dass diese Angaben nicht in vollem Maße der Wahrheit entsprächen. Inzwischen liegen Beweise vor, dass an der Kartei, zu welchem Zeitpunkt auch immer, Manipulationen stattgefunden haben, d.h., dass Karteikarten über verschiedene Personen entfernt wurden. Vermutlich haben auch Personen, die ein Interesse an der Vernichtung dieser wichtigen Informationsquelle hatten, die moralischen Überlegungen und die Sorge des Bürgerkomitees des Runden Tisches um die Sicherheit im eigenen Lande benutzt, die Entscheidungsfindung in die gewünschte Richtung zu lenken.“ überzeugt dies nicht. Denn diese Äußerung des Klägers beschreibt lediglich, dass es „Befürchtungen“ in diese Richtung gab. Solche „Befürchtungen“ sind jedoch nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten etwas anderes als konkrete „Hinweise“, die der Kläger nach Auffassung des Beklagten nicht weitergegeben haben soll. Vor diesem Hintergrund trägt der Beklagte die Beweislast für die streitgegenständliche Äußerung. Diesen Beweis hat der Beklagte jedoch nicht geführt. Denn der Zeuge Y. hat bekundet, sich nicht daran zu erinnern, zu welchem Zeitpunkt er erfahren habe, dass es in der ZPDB Informationen gab, die nicht im Archiv enthalten waren, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt er dem Kläger persönlich diese Information übermittelte, ob der Kläger in der Sitzungen vom 15.02.0000 und vom 16.02.0000 anwesend war, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt den Kläger die Anlage B13, Bl. 252 GA, erreichte, ob die o.g. Problematik in der Sitzung vom 19.02.0000 bei der Besprechung der AG-Leiter thematisiert wurde und ob der Kläger in dieser Sitzung anwesend war. Sofern der Beklagte behauptet, dass der Kläger an jeder Sitzung der AG Sicherheit teilgenommen habe, hat er dies nicht unter Beweis gestellt. Auch die seitens des Beklagten benannte Frau M. war nicht zu der Behauptung zu vernehmen, dass sie jeweils an demselben Tage, an dem das Protokoll diktiert wurde, dieses schrieb und verteilte und dass die Niederschrift über die Ereignisse vom 11. bis 16.02.0000 jeweils von ihr zeitnah nach Diktat geschrieben wurden und das Protokoll nach am 16.02.0000 in den Abendstunden in die jeweiligen Postkästen der Empfänger gelegt wurde (vgl. Schriftsatz vom 15.02.2017, Bl. 364 f. GA). Denn selbst wenn man trotz des Umstandes, dass der Zeuge Y. bekundet hat, sich nicht mehr zu erinnern, an welchem Tage er die konkreten Tagebuchnotizen diktierte, unterstellt, dass Frau M. das Protokoll betreffend die Sitzung u.a. vom 15.02.0000 noch in den Abendstunden des Freitags, des 16.02.0000 in das Postfach des Klägers legte, wäre hiermit weder bewiesen, dass der Kläger am 19.02.0000 vor der Beschlussfassung von diesem Protokoll Kenntnis erlangte, noch würde dieser Umstand indiziell eine Schlussfolgerung auf eine diesbezügliche Kenntnis des Klägers zulassen. Schließlich ist es mangels substantiierten Vortrags nicht von Bedeutung, ob der Kläger eine „enge Verbindung“ zu dem Zeugen Y. hatte, weshalb wichtige Informationen „regelmäßig“ vorab mündlich an den Kläger übermittelt und die entsprechenden Schriftstücke sofort an den Kläger übergeben wurden. Denn dass dies hinsichtlich der Anlage B13 oder der in ihr enthaltenen Information der Fall war, wird seitens des Beklagten unsubstantiiert ins Blaue hinein vorgetragen. Der seitens des Beklagten benannte Herr „ CZ. “ war mangels Angabe des vollständigen Namen und seiner ladungsfähigen Adresse nicht zu vernehmen. Auch dem Beweisantritt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 war nicht nachzugehen, da er auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 02.11.2016 vorträgt, dass u.a. die genannten Zeugen IL., Dr. FB. und Dr. XR. lediglich „davon ausgehen“ , dass der Kläger am 15.02.0000 oder an den Folgetagen von den fehlenden Unterlagen wusste. Die Mitteilung von Schlussfolgerungen ist jedoch nicht Aufgabe von Zeugen. Schließlich ist es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von Belang, ob der Kläger nach dem 19.02.0000 Kenntnis davon erlangte, dass es in der ZPDB Informationen gab, die nicht im Archiv vorhanden waren. Denn hierbei handelt es sich nicht um den Vorwurf, welchen der Beklagte dem Kläger durch die streitgegenständliche Äußerung macht. Dementsprechend sind alle seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen, welche möglicherweise diesen Schluss zulassen, nicht von Relevanz. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen, unwahren Tatsachenbehauptung muss der Kläger mangels überwiegender Interessen des Beklagten nicht hinnehmen. Denn selbst vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger aufgrund seiner damaligen Position als Koordinator des Bürgerkomitees in der S.-straße Kritik an seinen seinerzeitigen Entscheidungen und Handlungen gefallen lassen muss und lediglich seine Sozialsphäre betroffen ist, rechtfertigt auch die seitens des Beklagten für sich in Anspruch genommene Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht die erneute Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerung. Der Unterlassungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verwirkt gemäß § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Q. nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 BGB, Rn. 87). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn selbst wenn man annähme, dass der Kläger seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung des Beitrags „Beitrag entf.“ (vgl. Anlage B6) im Jahre 2011 verwirkt hätte, obwohl er den Beklagten bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung wegen des Vorwurfs, er habe die Zerstörung der ZPDB durch seine Untätigkeit ermöglicht, anrief und „massiv mit rechtlichen Schritten drohte“, weil er hiernach jedoch nicht weiter tätig wurde, spielt dies für den nunmehr klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung keine Rolle. Denn die Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB im Immaterialgüterrecht ist allein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden. Auch längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche – jeweils neuen – Rechtsverletzungen vorgehen (vgl. BGH, GRUR 2014, 363). 3. Der Kläger hat gegen den Beklagten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 10.000,- EUR sowie unter Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Erstreckung des Tenors bzw. der konkreten Verletzungshandlung auf den Artikel mit der Überschrift „15. Januar 0000 – ‚Titel entf.‘“ , erschienen in der „Zeitschrift für Z.“ (Heft 1/2015), schied aus, da sich dort nicht die streitgegenständliche Äußerung im Wortlaut findet. Streitwert: 20.000,- EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.