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Urteil

14 S 104/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0406.14S104.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2015, Aktenzeichen: 148 C 37/14, teilweise abgeändert:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln, soweit es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2015, Aktenzeichen: 148 C 37/14, teilweise abgeändert:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Köln, soweit es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren wegen der unberechtigten Nutzung des von ihr produzierten Filmes „Y“ im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse geltend. Der Internetprovider der Beklagten erteilte im Rahmen eines von der Klägerin betriebenen Ermittlungs- und Auskunftsverfahrens wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Werkes im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse im Mai 2010 die Auskunft (Bl. 34 GA), dass die am 04.05.2010 um 06:47:47 Uhr erfasste IP-Adresse 91.54.102.204 zur Tatzeit dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war unter der Adresse I-Straße in 50931 Köln. Am Tattag wurde der Anschluss der Beklagten zu weiteren drei Zeitpunkten erfasst. (Anlage K2, Bl. 18 GA). Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses. In den Jahren 2007-2008 zog die Beklagte ca. viermal um. Sie nahm stets ihren bei der E AG geführten Telefon- und Internetanschluss unter Beibehaltung ihrer Rufnummer mit. Von Frühjahr bis Oktober 2008 war die Beklagte in der vormals elterlichen Wohnung I-Straße in 50931 Köln wohnhaft. In dieser Wohnung gab es bereits einen Internet- und Telefonanschluss, der auf die Mutter der Beklagten lautete. Die Mutter der Beklagten und ihr Bruder gaben die Wohnung in der I-Straße zum 31.12.2009 auf. Die Beklagte zog unter Beibehaltung ihres Telefon- und Internetanschlusses bei der E AG im Oktober/November 2008 in eine Wohnung in der N-Straße in 51149 Köln, in der sie zur Tatzeit wohnhaft war. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2010 (Anl. K9, Bl. 29 - 33 GA) abmahnen. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 555,60 € sowie ferner Zahlung von Lizenzschadensersatz i.H.v. 400,00 € begehrt. Sie hat behauptet, ein legaler Downloadanbieter hätte an den Rechtsinhaber eine Lizenzgebühr für die streitgegenständliche Nutzung von mindestens 50.000,00 € zahlen müssen im Hinblick auf die weite Streuung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse. Die Klägerin hat ferner behauptet, die Ermittlungsergebnisse des von ihr beauftragten Unternehmens H seien zutreffend. Die Klägerin hat am 18.12.2013 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, nach Mittelung über die Nichtzustellung vom 29.01.2014 hat die Klägerin am 07.03.2014 erneut die Zustellung des Mahnbescheides beantragt, welcher in der Folge an die Beklagte zugestellt wurde. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 400,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.03.2014) zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 555,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses bestritten. Sie hat behauptet, ihr Internetanschluss sei während der Zeit, zu der sie in der I-Straße in Köln gewohnt habe, gegenstandslos gewesen. Bereits die Tatsache, dass die Auskunft der E AG zu einer Adresse erteilt worden sei, unter der sie nicht mehr wohnhaft sei, belege, dass das Ermittlungsergebnis unrichtig sein müsse. Sie hat behauptet, ihr damaliger Lebensgefährte komme als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, da es in ihrer Wohnung N-Straße in Köln ein Notebook mit Internetzugang gegeben habe, zu dem dieser Zugang gehabt habe. Sie selbst sei während der Tatzeit, insoweit unstreitig, arbeitsbedingt abwesend gewesen sei. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Urteil vom 20.04.2015 hat das Amtsgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG unterliege der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB), da die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB hier nicht zulässig sei. Durch den mit Filesharing verbunden Upload, der Gegenstand des Lizenzschadensersatzanspruchs sei, erlange der Filesharer nichts, das Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein könne. Die Klägerin könne auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 807,20 EUR Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. durchsetzen. Auch dieser Anspruch der Klägerin sei verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei die Versendung der Abmahnung (im Jahr 2010). Der Lauf der am 31.12.2013 endenden Verjährung sei nicht rückwirkend seit 18.12.2013 durch die Zustellung des Mahnbescheides vom 12.03.2014 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden, da die Zustellung nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei, weil die Klägerin nach Erhalt der Mitteilung vom 07.01.2014 über die fehlgeschlagene (Erst)Zustellung mehr als einen Monat zugewartet habe, bevor sie am 07.03.2014 einen Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides gestellt habe. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015, bei Gericht eingegangen am folgenden Tage, hat die Klägerin Berufung gegen das ihr am 04.12.2015 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Köln eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.12.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tage, begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verjährung der klägerischen Ansprüche seien rechtsfehlerhaft und in Verkennung der gesetzlichen Regelung, insbesondere § 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, erfolgt. Der Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz unterliege einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sei nicht verjährt. Sie behauptet, die Nutzung des Internetanschlusses sei nicht an die physische Anmeldung einer Adresse gebunden, der Internetzugang könne an einer beliebigen Adresse unter dem mit der E AG geschlossenen Vertrag über die dem Vertrag zugewiesene Benutzerkennung erfolgen. Die Beauskunftung zu einer im Tatzeitpunkt nicht mehr gültigen Adresse der Beklagten sei allein darauf zurückzuführen, dass die Beklagte der E AG ihren Adresswechsel nicht (mehr) mitgeteilt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2015, Aktenzeichen 148 C 37/14, teilweise abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 602,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil seien uneingeschränkt zutreffend. Die Beklagte bestreitet, Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung gewesen zu sein und behauptet nunmehr, Täter derselben sei ihr damaliger Lebensgefährte, Herr L, welcher ihr Notebook genutzt habe, dessen Adresse sie aber heute nicht mehr angeben könne. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzschadensersatzes Erfolg. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 517, 519, 522 ZPO. 2. Die Berufung ist teilweise begründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 2, 94, 102 UrhG i.V.m. §, 852 BGB in Höhe von 400,00 €. Die Klägerin ist als Filmherstellerin aktivlegitimiert. Als solche steht ihr unter anderem das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes zu, § 94 Abs. 1 S. 1 4. Fall UrhG. Dieses Recht der Klägerin ist durch das Angebot zum Download der synchronisierten Fassung des streitgegenständlichen Filmes in einer Filesharing-Tauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten am 04.05.2010 verletzt worden. Vorliegend ist von der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses auszugehen, wonach eine öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmes im Rahmen einer Internettauschbörse am 04.05.2010 u.a. um 6:47:47 Uhr über eine IP-Adresse erfolgte, die zur Tatzeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen war. Im Hinblick auf die Mehrfacherfassungen des Anschlusses der Beklagten ist ein Indizienbeweis geführt, aufgrund dessen an der Richtigkeit des von der Klägerin vorgetragenen Ermittlungsergebnisses keine Zweifel bestehen. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, dass mehrere unrichtige Ermittlungen zu dem Internetanschluss derselben Person führen könnten, weshalb in Fällen von Mehrfachermittlungen unter unterschiedlichen IP-Adressen der Anschlussinhaber substantiiert dazu vortragen muss, weshalb dennoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Mittelungsergebnisses begründet sein könnten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 – 6 U 239/11). Gleiches gilt, wenn, wie hier, über einen längeren Zeitraum dieselbe Adresse mehrfach erfasst wird. Denn auch insoweit erscheint ausgeschlossen, dass unrichtige Ermittlungen mehrfach unabhängig voneinander dieselbe IP-Adresse erfassen, unter der das streitgegenständliche Werk zum Download angeboten wurde. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, dennoch Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses zu begründen. Hierzu genügt insbesondere nicht das Vorbringen der Beklagten, dass sie zur Tatzeit nicht mehr unter der beauskunfteten Adresse wohnhaft war. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung eines Internetanschlusses unter der von dem Anbieter mitgeteilten Benutzerkennung ortsungebunden möglich ist, der Internetanbieter, hier die E AG, die Auskunft jedoch nur stets zu der Anschrift erteilen kann, die ihr von ihrem Vertragspartner (dem Nutzer des Internetanschlusses) mitgeteilt worden ist. Da die Beklagte nach eigenem Vortrag mehrere Monate unter der Adresse „I-Straße in Köln“, wenn auch nicht mehr zur Tatzeit, wohnhaft war, sprechen alle Umstände dafür, dass die Beklagte der E AG diese Adresse, selbst mitgeteilt hat, zumal ihr Anschluss während ihres Aufenthaltes nach ihren Angaben in der „I-Straße“ „gegenstandslos“ war, was eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter voraussetzt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie ihre Vertragspartnerin, die E AG, über ihren Adresswechsel in die N-Straße in Köln informiert habe. Aus vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten erfolgte. Das Angebot zum Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse, die einer unbegrenzten Vielzahl von Nutzern zugänglich ist, stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG dar (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I, zitiert nach juris Rn. 28 m.w.N.), ohne dass tatsächlich ein Download von dritter Seite erfolgen muss. Steht somit fest, dass ein geschütztes Werk von dem Internetanschluss einer bestimmten Person öffentlich zugänglich gemacht wurde, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, GRUR 2010, 633 ff.; BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare, GRUR 2014, 657; BGH Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Rn. 37 Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber (erst) dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Person und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff – Bearshare; betätigt durch BGH Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – Rn. 37 Tauschbörse III). Nicht ausreichend ist der Vortrag, dass der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt werde, da es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation im Verletzungszeitpunkt ankommt (BGH a.a.O., Tauschbörse III Rn. 39 a.E.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt. Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass ihr damaliger Lebensgefährte selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte, da nach dem Vorbringen der Beklagten ihr Lebensgefährte ihr Notebook mitgenutzt hatte. Aus diesem Grund konnte der Beklagten nicht verborgen bleiben, welche Art von Nutzungen ihr Lebensgefährte vornahm. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte weiter dazu vortragen müssen, inwieweit trotz Nutzung eines gemeinsamen Gerätes die Installierung einer Filesharing-Software, welche Voraussetzung für den illegalen Upload von Dateien ist, sowie das Nutzungsverhalten ihres Lebensgefährten ihr verborgen geblieben und ohne ihre Zustimmung geschehen ist. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag, insbesondere behauptet die Beklagte auch nicht, dass ihr Lebensgefährte und sie voneinander unabhängige Benutzerkonten genutzt hätten. Eine Haftung der Beklagten ist auch nicht aufgrund ihrer berufsbedingten Ortsabwesenheit zur Tatzeit ausgeschlossen. Es ist allgemein bekannt, dass die Leistung eines Computers besonders effektiv genutzt werden kann, auch zum Upload von Dateien, wenn keine anderweitige Auslastung erfolgt, weshalb es gerade zweckmäßig ist, solche Übertragungen während der eigenen Abwesenheit zu veranlassen. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, weil sie nicht vorgetragen hat, welche andere Person als Alleintäter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 – Bearshare). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit – alleiniger – Tatherrschaft begangen haben (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III). Die Beklagte handelte auch widerrechtlich, da sie von der Klägerin keine Lizenz zur Nutzung des streitgegenständlichen Filmes erworben hatte. Das der Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass die Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Anbieten von Filmen über ihren Internetanschluss im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen nicht berechtigt zu sein, weil sie dafür keine Lizenzrechte von der Klägerin erworben hatte. Der der Klägerin dem Grunde nach zustehende Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist nicht verjährt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsverletzung aus dem Jahr 2010 nach der Regelung der § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB nicht verjährt. Gemäß § 102 S. 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 S. 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 S. 2 BGB). Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern auf dem Umfang der Bereicherungshaftung. Bei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen so genannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13, Motorradteile, zitiert nach juris Rn. 29 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte durch die Verletzung des Rechts der Klägerin zum öffentlichen Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Filmes etwas im Sinne von § 102 S. 2 UrhG erlangt. Sie hat in den Zuweisungsgehalt des der Klägerin zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, der Rechtsverletzer, der an einer Filesharing-Tauschbörse teilnimmt, erlange auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werkes die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werkes zu zahlen, er erspare sich also lediglich Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder Ähnlichem, verkennt den Sachverhalt und den Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung. Tatbestand der Urheberrechtsverletzung ist nicht der private Download des Filmes „Y“ von Seiten der Beklagten, sondern dessen öffentliche Zugänglichmachung, das Angebot zum Download des streitgegenständlichen Filmes an eine unbegrenzte Anzahl von Benutzern der Filesharing-Tauschbörse, die, wie gerichtsbekannt ist, häufig im sechsstelligen Bereich liegt. Den Gebrauch dieses Rechtes hat sich die Beklagte ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte, also der Gebrauch des Schutzgegenstandes, nicht mehr entfallen kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1971, I ZR 58/70, BGHZ 56, 317 (322) - Gasparone II; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13 - NJW 2015, 3165 Rn. 32 - Motorradteile, zitiert nach juris). Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktive Lizenzgebühr verlangt werden (BGH – Motorradteile –a.a.O. Rn 34). Die Klägerin kann den ihr gemäß § 97 Abs. 2 S. 3, 102 UrhG in Verb. mit § 852 BGB zustehenden Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Gibt es – wie im Streitfall – keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadenersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14, Tauschbörse I, zitiert nach juris Rn. 57 m.w.N.). Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewertete, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sachlage gekannt hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits für die öffentliche Zugänglichmachung einer Musikaufnahme ein Betrag von 200,00 € je Aufnahme als Nutzungsentgelt angemessen (BGH Tauschbörse I Rn. 65). Da streitgegenständlich die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmes und damit eines weit umfangreicheren Werkes ist, ist der von der Klägerin geforderte Lizenzschadensersatz von 400,00 € keinesfalls übersetzt. b. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. c. Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechts Anwaltsgebühren i.H.v. 202,00 € gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, der die Kammer in vollem Umfang folgt, den Anspruch der Klägerin wegen Verjährung abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG ZPO. VI. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). VII. Der nachgelassene Schriftsatz vom 15.12.2016 der Kläger hat vorgelegen, gab jedoch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 196 ZPO. Die Beschwer im Berufungsverfahren wird auf 602,00 EUR festgesetzt.