Urteil
5 O 488/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0328.5O488.13.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 99.248,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 06.05.2010 bis zum 06.08.2012 aus einem Betrag von 99.248,88 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 99.248,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 06.05.2010 bis zum 06.08.2012 aus einem Betrag von 99.248,88 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung aus eigenem und abgetretenem Recht der A GmbH aus Frankfurt a.M. Die Klägerin betreibt ein Netz von unterirdisch verlegten Kabelschutzrohranlagen, in denen sich sog. Lichtwellenleiterkabel, die der Telekommunikation dienen, befinden. Bei den Beklagten handelt es sich um Unternehmen, die auf dem Gebiet des Tiefbaus tätig sind. Im Jahr 2010 befanden sich im Bereich der Kreuzung der B-Straße und der C-Straße in Köln-I insgesamt 6 unterirdisch verlegte Kabelschutzrohranlagen. In zwei dieser Kabelschutzrohre befanden sich Lichtwellenleiterkabel. Am 12.04.2010 führte die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin Tiefbauarbeiten im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich durch. Hintergrund dieser Arbeiten war zunächst ein Auftrag der M Gesellschaft für Telekommunikation mbH mit Sitz in Köln („M“). Diese beauftragte mit Schreiben vom 14.07.2009 (Anlage B 1, Bl. 130 des Anlagenheftes I) eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1), die Z Kommunikations- und Nachrichtentechnik GmbH mit Sitz in D, als Generalübernehmerin mit der Durchführung von Ausführungsleistungen im Hinblick auf das „Ausbaugebiet Köln-I“. Diesem Auftragsschreiben war ein mit „Leitungsauskunft“ überschriebenes Verzeichnis der Stadt Köln beigefügt, in dem die in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen, deren Rohre bzw. Leitungen durch die Baumaßnahme betroffen sein könnten und bei denen Auskunft über die Lage der Versorgungsleitungen eingeholt werden konnte, aufgeführt waren (Anlage B 1, Bl. 133 des Anlagenhefts I). In dem Verzeichnis war u.a. die Q GmbH mit Sitz in F aufgeführt. Die Beklagte zu 1) beauftragte sodann das Ingenieurbüro F in T mit der Objektplanung. Das Ingenieurbüro erstellte Lagepläne der zu bearbeitenden Trassen und übersandte diese der Q GmbH. Die Q GmbH übernahm sodann den Verlauf der betroffenen Versorgungseinrichtungen der Klägerin graphisch in die Lagepläne, schrieb die Leitungskenndaten dazu und sandte diese an das Planungsbüro (Anlage K 11). Im Zuge der Durchführung der Arbeiten wurde im März 2010 die Beklagte zu 2) um Abgabe eines Angebots für Horizontalbohrungen im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich gebeten. Mit Schreiben vom 26.03.2010 bot die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) – nicht der Z Kommunikations- und Nachrichtentechnik GmbH – die Erbringung von Horizontalbohrleistungen an (Anlage B 2/1). Das Angebot endete auf 30.743,65 €. Diesem Angebot waren die Angebotsbedingungen der Beklagten zu 2) beigefügt (Anlage B 2/2, Bl. 151 des Anlagenhefts I). Darin enthalten war ein Hinweis, wonach das Bereitstellen von Bestandsplänen aller Leitungen im Baustellenbereich nicht im Angebotspreis enthalten und bauseits zu leisten sei. Auf Grundlage dieses Angebots fanden sodann weitere Verhandlungen statt, die in einem leicht reduzierten Angebot der Beklagten zu 2), ebenfalls vom 26.03.2010, endeten (Anlage B 2/3). Mit Schreiben vom 09.04.2010 wurde die Beklagte zu 2) sodann mit der Durchführung der Horizontalbohrungen beauftragt, wobei die Beauftragung auf Briefpapier der Beklagten zu 1) erfolgte. Die Horizontalbohrung sollte im Wege des sog. Spülbohrverfahrens (JET TRAC – Verfahren) durchgeführt werden. Die Beklagte zu 1) erstellte hierzu in den betroffenen Bauabschnitten jeweils Start- und Zielgruben, zwischen denen die Bohrspülungen durch die Beklagte zu 2) durchgeführt werden sollten. Am 12.04.2010 kam es zu einem Schaden an den unterirdisch im Kreuzungsbereich B-Straße und C-Straße verlegten Kabeln. Im Einzelnen wurden vier Kabelschutzrohre sowie jeweils ein in dem grünen und roten Kabelschutzrohr befindliches Lichtwellenleiterkabel beschädigt (vgl. Lichtbild Anlage B 5, Bl. 136 des Anlagenhefts I). Mit Schreiben vom 14.04.2010 wurde die Beklagte zu 2) im Auftrag der Klägerin von der X AG mit Sitz in F aufgefordert, die Haftung für die beschädigten Rohre bzw. Kabel dem Grunde nach anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.05.2010 ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 forderte die Klägerin sodann die Beklagte zu 1) auf, den entstandenen Schaden zu regulieren. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 07.08.2012 ab. Die Klägerin behauptet, die Kabelschutzrohre sowie das in dem grünen Kabelschutzrohr befindliche Lichtwellenleiterkabel hätten in ihrem Eigentum gestanden. Das in dem roten Kabelschutzrohr befindliche Lichtwellenleiterkabel habe im Eigentum der A GmbH gestanden. Die Kabelschutzrohre und die darin befindlichen Lichtwellenleiterkabel seien durch die Horizontalbohrungen der Beklagten zu 2) beschädigt worden. Die Beklagten hätten im Rahmen der Bauarbeiten schuldhaft gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Sie hätten gegen die Verpflichtung verstoßen, vor Durchführung der Arbeiten Einsicht in die Verlegepläne der jeweils in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu nehmen. Die Beklagten hätten u.a. bei der Q GmbH und bei der H nachfragen können, ob sich Leitungen der Klägerin in dem Kreuzungsbereich befänden. Dies sei nicht geschehen. Durch die Beschädigung sei der Klägerin und der A GmbH, die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe, ein Schaden in Höhe von insgesamt 104.211,32 € entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 104.211,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2012 zu zahlen, sowie 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 06.05.2010 bis zum 06.08.2012 aus einem Betrag von 104.211,32 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet die Aktivlegimitation der Klägerin und eine Abtretung von Ansprüchen durch die A GmbH. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert, da nicht sie, sondern die Z Kommunikations- und Nachrichtentechnik GmbH mit dem Bauvorhaben befasst gewesen sei. Nur die letztgenannte Gesellschaft sei von M mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Die Korrespondenz mit der Beklagten zu 2) und deren Beauftragung sei nur irrtümlich auf Briefpapier der Beklagten zu 1) erfolgt. Die Beauftragung der Beklagten zu 2) habe durch die Z Kommunikations- und Nachrichtentechnik GmbH erfolgen sollen. Die Beklagte zu 1) hafte auch nicht für den entstandenen Schaden. Die Beklagte zu 1) habe ihren Überwachungs- und Einweisungspflichten genügt. Die gebotenen Leitungsauskünfte seien insbesondere durch das von der Beklagten zu 1) beauftragte Ingenieurbüro F bei der Q GmbH eingeholt worden. Für die Horizontalbohrung sei die Beklagte zu 2) verantwortlich gewesen. Die Beklagte zu 1) habe der Beklagten zu 2) sämtliche erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Leitungsauskunft der Q GmbH, übergeben. Der von der Klägerin vorgetragene Schaden sei auch nicht durch die Horizontalbohrung der Beklagten zu 2) entstanden. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass zwischen den beschädigten Kabeln und dem von der Beklagten zu 2) im Rahmen der Horizontalbohrung verlegten Rohr ein Höhenunterschied von rund 46 cm bestanden habe. Aufgrund dieser Distanz habe es nicht zu einer Beschädigung der Kabel durch die Bohrspülung der Beklagten zu 2) kommen können. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbeseitigung seien zudem übersetzt. Die Beklagte zu 2) bestreitet ebenfalls die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte zu 2) habe keine Sorgfaltspflichten verletzt. Für die Tätigkeit eines Sub- bzw. Nachunternehmers reiche es aus, in die sich in den Händen des Architekten bzw. Planers befindlichen Pläne Einsicht zu nehmen. In erster Linie sei der Generalunternehmer verpflichtet, Erkundigungen über bereits verlegte Kabel einzuholen. Nur für den Fall, dass hiernach noch Unklarheiten bestünden, sei der Nachunternehmer zu weiteren Erkundigungen verpflichtet. Die Beklagte zu 2) sei weder von der Beklagten zu 1) noch von der Klägerin beauftragt worden, vorhandene Kabel zu orten. Sie habe sich insofern auf die ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere den ihr vorgelegten Trassenbestandsplan der P Technology Services GmbH (Anlage B 2/6, Bl. 157 des Anlagenhefts I) verlassen dürfen, in dem keine Kabel eingezeichnet gewesen seien. Ein Plan der Q GmbH sei ihr nicht vorgelegt worden. Der von der P GmbH erstellte Trassenbestandsplan (Anlage B 2/6) sei der Beklagten zu 2) im Rahmen einer Einweisung am 12.04.2010 übergeben worden. Hierbei sei seitens der Beklagten zu 1) bestätigt worden, dass dieser Plan vollständig und richtig sei. Die Beklagte zu 2) macht weiter geltend, die Horizontalbohrung sei nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden; darüber hinaus seien die Reparaturkosten übersetzt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R1 vom 12.08.2015 (Bl. 227ff. d.A.) und 15.07.2016 (Bl. 310ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in Höhe von 99.248,88 € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 99.248,88 € aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnungen im Hinblick auf die Materiallieferungen der Kabelschutzrohre (Anlagenkonvolut K 5) und der innenliegenden Lichtwellenleiterkabel (Anlagenkonvolut K 4) sowie die Rechnungen betreffend die Verlegung der Leitungen (Anlagenkonvolute K 7 – 8) zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass sie Eigentümerin der beschädigten vier Kabelschutzrohre und des in dem grünen Kabelschutzrohr befindlichen Lichtwellenleiterkabels ist. Sie hat durch das als Anlage K 3 vorgelegte „Agreement on the Provision of Cable Duct Routes“ vom 23.12.1998 ebenfalls zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass sie das Eigentum an dem in dem roten Kabelschutzrohr verlegten Lichtwellenleiterkabel an die A GmbH übertragen hat (Ziffer 4.6: “The Parties agree that the ownership of the cable as described in Annex Cable passes from GasLINE to Global Crossing upon Provision“). Die A GmbH hat der Klägerin die ihr aufgrund des Schadensfalls vom 12.04.2010 zustehenden Ansprüche mit der Anlage K 10 (Anlagenheft II) vorgelegten Abtretungserklärung vom 12.11.2013 abgetreten. Bei Versorgungskabeln handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht um wesentliche Bestandteile des betreffenden Grundstücks i.S.v. § 93 BGB, sondern um Scheinbestandteile i.S.v. § 95 BGB, die im Eigentum des jeweiligen Versorgungsunternehmens stehen (vgl. BGHZ 37, 353, 356ff. = NJW 1962, 1817f.; BGHZ 125, 56, 59= NJW 1994,999). An der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen daher keine Zweifel. Die Beklagten sind passivlegitmiert. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Zwar hat die M GmbH ausweislich ihres Schreibens vom 14.07.2009 (Anlage B 3, Bl. 130 des Anlagenhefts I) nicht die Beklagte zu 1), sondern deren Schwestergesellschaft, die Z Kommunikations- und Nachrichtentechnik GmbH, mit dem Projekt „Ausbau Köln-I“ beauftragt. Gleichwohl haben nach dem – insoweit unstreitigen – Vortrag der Beklagten zu 2) die Verhandlungen über die Durchführung der Horizontalbohrungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) stattgefunden. Die Beauftragung der Beklagten zu 2) erfolgte auf Briefpapier der Beklagten zu 1) (Anlage B 2/4, Bl. 155 des Anlagenhefts I). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) als Generalunternehmerin die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin mit der Erbringung der Horizontalbohrungen beauftragt hat. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) haben zur Überzeugung der Kammer die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der Tiefbauarbeiten verletzt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1313; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 753) ist anerkannt, dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Vorsicht walten lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein müssen, die durch eine Beschädigung von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen hervorgerufen werden können. Leben und Gesundheit von Menschen sind bei unsachgemäßer Ausführung derartiger Arbeiten gefährdet, insbesondere bei Berührung eines Starkstromkabels oder durch die Folgen ausströmenden Gases. Ferner führt ein Ausfall der Versorgungsleitungen in Gewerbebetrieben, Krankenhäusern und dergleichen oft zu erheblichen Schäden. Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer, vor allem bei Verwendung von Baggern und ähnlichen schweren Arbeitsgeräten, hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen; der Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 10. 5. 1961 - V ZR 236/60 - NJW 1961, 1523; Urt. v. 18. 5. 1967 - III ZR 94/65 - VersR 1967, 859; Urt. v. 28. 2. 1969 - VI ZR 218/67 - VersR 1969, 542). Der Tiefbauunternehmer ist in diesem Zusammenhang insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind. Da die Versorgungsleitungen regelmäßig ohne Mitwirkung der kommunalen Bauämter verlegt und unterhalten werden, genügt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht die Erkundigungspflicht im allgemeinen gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen. Lässt sich eine Klärung nicht durch Einsichtnahme in die Unterlagen der Versorgungsunternehmen herbeiführen, so muss die Lage der Leitungen auf andere Weise erkundet werden, z.B. durch Probebohrungen und ggf. Handschachtungen. Die Beklagte zu 1) hat nach den vorstehenden Maßstäben die ihr obliegenden Nachforschungspflichten im Hinblick auf das Vorhandensein unterirdischer Leitungen verletzt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) die Pflicht zur Einholung von Erkundigungen auf die Beklagte zu 2) übertragen wurde oder – was aufgrund der vorgelegten Anlage B 2/2 näherliegend ist – die Beklagte zu 1) für die Beschaffung der Lagepläne verantwortlich war. Der Beklagten zu 1) wurde von der M GmbH unstreitig eine Liste mit Versorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt, die Auskunft über bereits verlegte Kabel geben konnten (Anlage B 1). Ebenfalls unstreitig wurde der Beklagten zu 1) auf entsprechende Nachfrage des Ingenieurbüros P.P.H.T zumindest der als Anlage K 11 (Anlagenheft II) vorgelegte Lageplan von der Q GmbH übersandt. In diesem Lageplan ist – grob – in roter Farbe die Leitung der Klägerin eingezeichnet. Aus dem Plan ergibt sich eindeutig, dass eine Leitung der Klägerin (bezeichnet als „GLT 15“) die B-Straße in Höhe der Kreuzung mit der C-Straße kreuzt. Der Beklagten zu 1) hätte vor diesem Hintergrund klar sein müssen, dass im Bereich der Horizontalbohrung bereits eine kreuzende Leitung im Boden vorhanden ist. Aufgrund dieser Information bestand seitens der Beklagten zu 1) eine erhöhte Nachforschungspflicht im Hinblick auf die exakte Lage dieser Versorgungsleitungen, zumal aus dem auf der Anlage K 11 angebrachten Stempel der Q GmbH ausdrücklich der Hinweis enthalten ist, dass es sich lediglich um eine grobe Übersicht handelt. Dem ist die Beklagte zu 1) indes nicht nachgekommen. Vor dem Hintergrund dieses Lageplans wäre die Beklagte zu 1) gehalten gewesen, bei der Klägerin nähere Auskünfte über den Verlauf der Leitungen einzuholen und sich ggf. vor Ort einweisen zu lassen. Dies ist nicht geschehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in diesem Zusammenhang weiter erforderlich, dass es - auch im Falle der Übertragung der Erkundigung an einen Subunternehmer - einer klaren und eindringlichen Anweisung des Tiefbauunternehmens an die örtlichen Bauleiter und aufsichtsführenden Poliere bedarf, wann und wie sie sich über Lage und Verlauf der Versorgungsleitungen, einschließlich der Hausanschlüsse, anhand zuverlässiger Unterlagen der in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu vergewissern haben (BGH NJW 1971, 1313). Hierzu trägt die Beklagte zu 1) nicht substantiiert vor. Nach den vorstehenden Maßstäben ist der Beklagte zu 2) ebenfalls eine Verletzung ihrer Erkundigungspflicht vorzuwerfen. Ob die Pflicht zur Einholung der Trassenauskünfte im Innenverhältnis der Beklagten zu 1) oblag, ist gegenüber der Klägerin unerheblich. Zur Überzeugung der Kammer durfte die Beklagte zu 2) sich entgegen ihrer Auffassung jedenfalls nicht allein auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Unterlagen verlassen. Die Beklagte zu 2) trägt diesbezüglich vor, ihr sei von der Beklagten zu 1) lediglich die Trassenbeschreibung der P GmbH (Anlage B 2/6, Bl. 157 des Anlagenhefts I) vorgelegt worden, nicht jedoch die Auskunft der Q GmbH. In diesem Fall liegt ohne weiteres eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) vor, da es sich bei der P GmbH um ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin handelt, so dass der Beklagten zu 2) hätte klar sein müssen, dass sich in diesem Plan ausschließlich die Leitungen der P GmbH und keine Leitungen anderer Anbieter befinden. Allein auf der Grundlage dieses Plans hätte die Beklagte zu 2) keinesfalls mit den Horizontalbohrungen beginnen dürfen, sondern vorher weitere Informationen einholen müssen. Mit den - angeblich - seitens der Beklagten zu 1) gegebenen mündlichen Versicherungen hätte sich die Beklagte zu 2) nicht zufrieden geben dürfen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich die Beklagte zu 2) nicht auf ihre Stellung als Nachunternehmerin berufen. Der Tiefbauunternehmer, der in öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich auch dann vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig über dort etwa verlegte Versorgungsleitungen erkundigen, wenn er nur als Subunternehmer einer anderen Firma tätig wird (vgl. OLG Frankfurt BauR 1994, 388). Die streitgegenständlichen Kabelschutzrohre und Lichtwellenleiterkabel sind durch die von der Beklagten zu 2) ausgeführten Arbeiten beschädigt worden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Hierbei greifen im Hinblick auf die Beschädigungen an den unterirdisch verlegten Kabeln zugunsten der Klägerin die Regeln des Anscheinsbeweises. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden in den Fällen Anwendung, in denen ein bestimmter (unstreitiger oder bewiesener) Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, NJW 2004, 3623 m. w. N.). Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall. Unstreitig kam es am 12.04.2010 zu einer Beschädigung der unterirdisch im Kreuzungsbereich der B-Straße mit der C-Straße im Erdreich verlegten Kabel. An diesem Tag führte die Beklagte zu 2) in diesem Kreuzungsbereich - ebenfalls unstreitig - eine unterirdische Horizontalbohrung durch. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass im Falle einer Beschädigung von unterirdisch verlegten Kabelleitungen und einer zeitgleich in unmittelbarer räumlicher Nähe stattfinden unterirdischen Horizontalbohrung die Beschädigung auf eben diese Horizontalbohrung zurückzuführen ist. Es war daher Sache der Beklagten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern bzw. zu entkräften (BGH, NJW 2004, 3623). Soweit sich die Beklagte zu 2) darauf beruft, dass an dem betreffenden Tag ein weiteres Unternehmen, die Firma W Leitungsbau GmbH mit Sitz in V, an der betreffenden Stelle Arbeiten durchgeführt hat, vermag dies die Beklagte zu 2) nicht zu entlasten. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert; zum anderen sollen die Mitarbeiter der Firma W die Baustelle bereits gegen 11:30 Uhr verlassen haben (Bl. 169 d.A.), während die Schadensmeldung betreffend die streitgegenständlichen Leitungen erst gegen 16:00 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beklagte zu 2) ihre Arbeiten aufgenommen hatte. Soweit die Beklagte zu 2) vorträgt, aus dem – angeblichen – Höhenunterschied von 46 cm zwischen den beschädigten Kabeln und dem von der Beklagten zu 2) verlegten Rohr sei zu schließen, dass die Arbeiten der Beklagten zu 2) nicht ursächlich für den Schaden gewesen sein könnten und das Schadensbild der beschädigten Kabelanlage auch im Übrigen nicht zu dem für eine Horizontalbohrung typischen Schadensbild passe, hat sich dies im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing R1 in dessen Gutachten vom 12.08.2015 (Bl. 227ff. d.A.) und 26.02.2016 (Bl. 310ff. d.A.). Der Sachverständige konnte zunächst feststellen, dass das eingetretene Schadensbild an den Kabelschutzrohren typisch für eine Beschädigung durch eine Horizontalbohrung im Spülbohrverfahren ist. Weiterhin hat der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Schadbohrung vor und hinter der Kreuzungsstelle in einer Tiefenlage von 3,90 m unter der Wegeoberfläche befunden hat. Aufgrund des Einsatzes eines sog. Backreamers mit einem Durchmesser von 300 mm, der der Ausweitung des Kanals der Pilotbohrung diente, ermittelt der Sachverständige sodann für die tatsächliche Lage des ausgeweiteten Bohrkanals einen Tiefenbereich zwischen 3,56 m und 4,25 m. Dies führte nach den Feststellungen des Sachverständigen dazu, dass eine Beschädigung der vorhandenen Rohrtrasse im Kreuzungsbereich durch die von der Beklagten zu 2) durchgeführte Bohrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Bl. 234 d.A.). Der von Beklagtenseite angeführte Höhenunterschied von 46 cm spricht nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht gegen die Ursächlichkeit der Bohrung der Beklagten zu 2), da ein Mindestabstand von 50 cm zu dem Toleranzbereich hätte eingehalten werden müssen. Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, an. Danach ist es den Beklagten nicht nur nicht gelungen, den zugunsten der Klägerin bestehenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es ist vielmehr als bewiesen anzusehen, dass die Beschädigungen an den Kabelschutzrohren und Lichtwellenleiterkabeln durch die von der Beklagten zu 2) durchgeführte Horizontalbohrung im Wege des Spülbohrverfahrens verursacht worden sind. Im Hinblick auf die Höhe des eingetretenen Schadens folgt die Kammer ebenfalls den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R1 in dessen Gutachten vom 12.08.2015 (Bl. 234ff. d.A.). Danach entsprechen die von der Klägerin vorgetragenen Arbeiten zur Schadensbeseitigung, insbesondere die Aufgliederung in eine provisorische und eine endgültige Reparatur, dem in der einschlägigen Anwendungsregel VDE-AR-E 2888-1 niedergelegten Stand der Technik. Die von der Klägerin vorgelegte Berechnung ist danach inhaltlich richtig und in ihren Einzelpositionen nachgewiesen. Sämtliche Instandsetzungsarbeiten wurden von Fachfirmen ausgeführt. Demnach belaufen sich die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten auf 99.248,88 €. Demgemäß sind die Beklagten der Klägerin somit als Gesamtschuldner zum Ersatz der für die Reparatur der beschädigten Kabelschutzrohre und Lichtwellenleiterkabel erforderlichen Kosten in Höhe von 99.248,88 € verpflichtet. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 4.962,44 € (5 % der Reparatursumme) war die Klage indes abzuweisen. Das Gericht kann die Kosten des Verwaltungsaufwands gemäß § 287 ZPO zwar grundsätzlich schätzen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, der sich die Kammer anschließt, kommt jedoch ein pauschaler Ansatz nicht in Betracht, solange die Klägerin den Umfang des Arbeitseinsatzes ihrer Mitarbeiter nicht näher aufschlüsselt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Umfang des Arbeitseinsatzes ihrer Mitarbeiter indes nicht näher aufgeschlüsselt, sondern sie verlangt pauschal 5% des ihr in Rechnung gestellten Betrages. Diese Fremdrechnung eignet sich jedoch nicht als Grundlage, um einen eigenen Schaden der Klägerin gem. § 287 ZPO hinreichend genau schätzen zu können (vgl. OLG Hamm Urt. v. 20.6.2013 – 6 U 64/12, BeckRS 2013, 16004, beck-online). Nach alledem war der Klage in Höhe von 99.248,88 € stattzugeben; im Übrigen war sie abzuweisen. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Leistung mit Schreiben vom 06.05.2010 (Beklagte zu 2.) und 07.08.2012 (Beklagte zu 1.) ernsthaft und endgültig verweigert. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 104.211,32 €