Urteil
25 O 363/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2017:0315.25O363.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der am 9.5.1933 geborene Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz und wirft Ihnen ärztliche Behandlungsfehler sowie Aufklärungsmängel bezogen auf seine Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) im Jahr 2008 vor. Der Beklagte zu 2) ist der niedergelassene Orthopäde, in dessen Behandlung der Kläger sich 2008 befand. Er führte 2008 auch im Haus der Beklagten zu 1) Operationen durch. Der Beklagte zu 4) ist Chefarzt der Inneren Abteilung im Haus der Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 5) Oberärztin der Abteilung für Innere Medizin im Haus der Beklagten zu 1). Der Kläger stellte sich erstmals am 20.12.2007 in der fußchirurgischen Sprechstunde des Beklagten zu 2) mit Schmerzen im rechten Fuß vor. Es erfolgten Untersuchungen des Fußes, auf deren Grundlage der Beklagte zu 2) eine schmerzhafte Hohlfußdeformität mit varischer Fehlstellung der Ferse in Verbindung mit einer fortgeschrittene Arthrose im fünften Tarsometatarsalgelenk (das Fußwurzel-Mittelfuß-Gelenk vor dem kleinen Zeh) mit daraus folgender Störung des Fußgewölbes und einer Druckstelle im Bereich der seitlichen Fußkante mit daraus resultierender Störung des Abrollvorgangs des Fußes diagnostizierte. Vor diesem Hintergrund riet der Beklagte zu 2) dem Kläger zu Durchführung einer dies korrigierenden Operation. Am 7.3.2008 wurde der Kläger im Haus der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) an seinem rechten Fuß operiert. Es wurde eine valgisierende Korrekturosteotomie des Fersenbeines, eine Korrekturosteotomie des fünften Mittelfußknochens mit Versetzung des Ansatzes der Peronäus brevis Sehne sowie einer Osteotomie und Arthrodese des fünften Tarsometatarsalgelenk mit Spongiosaplastik durchgeführt. Der Beklagte zu 3) war in die postoperative Behandlung des Klägers eingebunden. Am 14.3.2008 wurde der Kläger entlassen, stellte sich aber drei Stunden später im Haus der Beklagten zu 1) notfallmäßig vor, wo er erneut bis zum 17.3.2008 aufgenommen wurde. Ob in dieser Zeit bereits eine Wundheilungsstörung der Wunde im Fersenbereich existierte, ist streitig. Am 20.3.2008 erfolgte eine postoperative Nachschau durch den Beklagten zu 2). Er diagnostizierte eine Durchblutungsstörung der Haut im Bereich der rechten Ferse mit Bildung einer oberflächlichen Nekrose. Der Kläger wurde am 20.3.2008 erneut im Haus der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen. Er wurde erneut am 28.3.2008 entlassen. In zweitägigem Abstand erfolgte eine ambulante Versorgung des Fußes in der Praxis des Beklagten zu 2) mit Verbandswechsel und Nekrosenabtragung. Am 8.5.2008 wurden im Haus der Beklagten zu 1) zwei Schrauben aus der Ferse des Klägers entnommen, er wurde am 9.5.2008 erneut entlassen. Am 11.5.2008 (Pfingstsonntag) stellte sich der Kläger erneut in der Notaufnahme der Beklagten zu 1) vor, wurde zunächst nur ambulant untersucht und später am 11.05.2008 auch stationär aufgenommen. In der Nacht zum 13.5.2008 stürzte der Kläger im Haus der Beklagten zu 1). Am 14.5.2008 wurde der Kläger vom Beklagten zu 4) auf der chirurgischen Station untersucht und die Behandlung des Klägers durch die Internisten im Hause der Beklagten zu 1) übernommen. Am 15.5.2008 morgens wurde der Kläger auf der Intensivstation als Notfallpatient mit Fieber von 38,8°C, Nierenversagen, respiratorischer Insuffizienz und einer Lungenentzündung aufgenommen; die Behandlung wurde durch die Beklagte zu 5) übernommen. Ausweislich des Arztbriefes des Beklagten zu 4) vom 31.8.2008 litt der Kläger in der Folgezeit unter einem septischen Schock, Multiorganversagen, einer Lungenentzündung, einer Phlegmone im linken Arm, einer Rezidiv-Sepsis, einer Pilzinfektion, einer Rezidiv-Lungenentzündung, einem systematisches inflammatorischen Response-Syndrom (SIRS), einem Harnwegsinfekt, CMV, einer Hepatitis-B-Reaktivierung, einem Sakraldekubitus II sowie unter multiplen Einblutungen mit Bildung von Hämatomen infolge der Antikoagulation im Bereich der Oberschenkel, des Gluteus, der rechten Schulter, des linken Oberarms, die so massiv waren, dass sie zu einer Massen-Bluttransfusion und zu einer operativen Ausräumung am 11.6.2008 führten. Der Kläger wurde ab dem 15.5.2008 intubiert und beatmet, eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) erfolgte am 6.6.2008. Er wurde mit verschiedenen Reserve-Antibiotika behandelt. Es ergab sich eine ausgeprägte Critical Illness Polyneuropathie (CIP) mit beinbetonter Tetraparese und einer Fallhand rechts. Am 5.8.2008 wurde der Kläger aus dem Haus der Beklagten zu 1) in das Neurologische Rehabilitationszentrum H in C überwiesen, wo er zunächst auf eine Früh-Reha-Intensivstation verlegt wurde, am 25.8.2008 wurde er sodann in die Reha entlassen. Der Kläger behauptet, die Operation am 7.3.2008 sei nicht indiziert gewesen und ihm hätte dazu mit Blick auf sein Alter nicht geraten werden dürfen. Im Haus der Beklagten zu 1) sei während der Behandlung des Klägers gegen anerkannte Grundsätze und Richtlinien zur Krankenhaushygiene verstoßen worden. Der Beklagte zu 2) habe bei der Operation am 7.3.2008 keine keimfreien Operationsinstrumente benutzt. Es seien nicht validierte Sterilisationsgeräte verwendet worden. Zudem seien auch die eingebrachten Schrauben kontaminiert gewesen. Die bei der Operation am 7.3.2008 im Operationssaal anwesenden Personen seien teilweise Brillenträger gewesen, jedenfalls der Beklagte zu 2), und sie hätten eine gesonderte Desinfektion ihrer Brillen vor dem Betreten des Operationssaals nicht durchgeführt, die geboten gewesen wäre. Alternativ hätte im Operationssaal für jeden eine gesonderte Brille vorgehalten werden müssen. Im Hygieneplan der Beklagten zu 1) werde diese Problematik verkannt und er enthalte keine Anweisungen dazu, wie Operateure, die Brillenträger sind, zu verfahren hätten. Der Kläger bezweifelt, ob geeignete Hygienestandards im Haus der Beklagten zu 1) existieren und umgesetzt werden angesichts der Vielzahl der beim Kläger nachgewiesenen unterschiedlichen Krankenhauskeime. Die postoperative Behandlung und Versorgung des Klägers sei fehlerhaft gewesen. Den angeblich unkomplizierten Heilungsverlauf, den die Beklagten behaupten, habe es nicht gegeben, wie auch Fotos vom 24.03.2008 zeigten (Anlagenheft I, Index 4). Mehrfach habe sich der Kläger, gerade aus der stationären Behandlung entlassen, direkt wieder im Hause der Beklagten zu 1) vorstellen müssen, um erneut aufgenommen zu werden. Die Schrauben erst am 8.5.2008 aus der Ferse zu entfernen, sei viel zu spät gewesen. Die Schmerzen beim Kläger am 11.5.2008 auf eine Ischiasnerv-Problematik zurückzuführen, sei falsch gewesen. Es sei zu spät und fehlerhaft auf Anzeichen einer Sepsis beim Kläger reagiert worden. Schon ab dem 12.5.2008 sei der Kläger wie benommen und verwirrt gewesen, desorientiert und abwesend, er habe unter Gedächtnisstörungen gelitten und sein Kopf sei hochrot gewesen. Die Angehörigen hätten darauf die Ärzte angesprochen und insbesondere die Ehefrau des Klägers sei immer wieder vertröstet worden, die Probleme seien auf die hochdosierten Schmerzmittel zurückgeführt worden. Sie habe um das Hinzuziehen eines Internisten oder eines Neurologen gebeten, dieser Bitte sei man jedoch fehlerhaft erst am 14.5.2008 nachgekommen. Auch auf die Intensivstation sei der Kläger nur aufgrund des Drängens seiner Tochter verlegt worden. Sie habe den Kläger, ihren Vater, am frühen Morgen des 15.5.2008 schwer atmend und in einem Zustand großer Verwirrung bei ihrem Besuch auf Station vorgefunden. In der Folge sei mit der Sepsis des Klägers nicht lege artis umgegangen worden und deshalb sei es zu vier vermeidbaren septischen Eskalationen gekommen, die einhergegangen seien mit der Harnwegsinfektion, der Lungenentzündung, einem Kreislaufkollaps sowie Organversagen über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg, während dessen der Kläger zwischen Leben und Tod geschwebt habe. Die Antibiotikatherapie sei nicht sachgerecht gewesen. Immer wieder habe der Kläger deshalb Rezidive erlitten. Der Kläger erhebt die Aufklärungsrüge. Er sei über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken nicht adäquat aufgeklärt worden. Das Risiko einer Infektion mit multiresistenten Keimen sei nicht angesprochen worden, ebenso wenig das Risiko einer Sepsis. Zu den Folgen behauptet der Kläger, dass er nunmehr zu 100 % schwerbehindert sei und im Rollstuhl sitze, sein linkes Bein sei taub und lahm, seine Muskulatur gänzlich zurückentwickelt, er sei an Hepatitis B und C erkrankt, sein Geschmackssinn habe sich verändert und er leide infolge der Geschehnisse unter schweren Depressionen. Deshalb habe er das von ihm selbst geleitete Ingenieurbüro zwischenzeitlich aufgeben müssen. Vor diesem Hintergrund sei es zu erheblichen materiellen Schäden gekommen, insbesondere im Bereich eines fiktiven Haushaltsführungsschadens, eines Erwerbsminderungsschadens, Fahrtkosten, Heilbehandlungskosten, Reiserücktrittskosten sowie eines Pflegeschadens aufgrund des seiner Ehefrau obliegenden erheblichen Betreuungsaufwandes, der zusätzlich zur Tätigkeit des ambulanten Pflegedienst erforderlich sei, weil der nur montags bis freitags Hilfestellung allein beim morgendlichen Aufstehen und Waschen des Klägers gebe, was nicht ausreichend für eine angemessene Betreuung sei. Auf den hierzu erfolgten Vortrag des Klägers in der Klageschrift ab Seite 18 (Bl. 19 ff. GA) sowie in der Klageerweiterung vom 19.12.2012 (Bl. 147 GA) wird im Einzelnen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Ersatz für fiktiven Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 01.04.2008 bis 09.05.2009 in Höhe von 14.544 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weiteren Ersatz für fiktiven Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 10.05.2009 bis 30.06.2011 in Höhe von 28.152 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Ersatz für Erwerbsausfall für die Zeit vom 08.05.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von 42.341,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Ersatz für die im Zusammenhang mit seiner Betreuung angefallenen Kosten in Höhe von 31.214 € für die Zeit vom 06.02.2009 bis 30.11.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Ersatz für im Zusammenhang mit der Heilbehandlung angefallenen Fahrtkosten /Besucherfahrten in Höhe von 5.820 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Ersatz für die im Zusammenhang mit der Heilbehandlung angefallenen sonstigen Kosten in Höhe von 8.983,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.116,12 € wegen nicht angetretener Flugreisen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jedweden weiteren Schaden, der ihm aufgrund der ärztlichen Versäumnisse in der Einrichtung der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 07.03.3008 bis 17.03.2008, 20.03.2008 bis 09.05.2008 sowie vom 11.05.2008 bis 05.08.2008 entstehen wird, zu ersetzen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.311,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zum Grund und zur Höhe. Der Eingriff am 7.3.2008 sei indiziert gewesen und nach ordnungsgemäßer Aufklärung des Klägers unter Beachtung aller hygienischen und fachärztlichen Standards lege artis durchgeführt worden. Vorsorglich erheben sie die Einrede der hypothetischen Einwilligung des Klägers. Postoperativ sei der Kläger lege artis versorgt worden. Es treffe nicht zu, dass die Angehörigen des Klägers auf dessen Zustand nach der erneuten Aufnahme am 11.5.2008 hätten aufmerksam machen müssen, die erhebliche Verschlechterung seines Allgemeinzustandes sei der Zeugin T am 15.5.2008 als Stationsärztin kurz nach Dienstantritt um 8:30 Uhr selbst aufgefallen und sie habe daraufhin die unverzügliche Verlegung des Klägers auf die Intensivstation veranlasst. Unstreitig befand sich der Kläger bei Aufnahme auf die Intensivstation am 15.5.2008 in einem septischen Schockzustand. Die nosokomialen Infektionen, die der Kläger erlitten habe, seien nicht auf hygienische Mängel zurückzuführen; die hierzu erhobenen Vorwürfe des Klägers werden zurückgewiesen. Die vom Kläger thematisierte Desinfektion von Brillen von Personen im Operationsteam sei weder üblich noch geboten. Auch das Gesicht des OP-Personals werde grundsätzlich nicht desinfiziert. Gesonderte Brillen seien nicht vorzuhalten, lediglich Schutzbrillen aus Gründen des Arbeitsschutzes für das Personal müssten bereit liegen. Die Beklagte zu 1) weist auf ihre Hygienepläne aus 2008 und die Tätigkeit ihrer Hygienefachkraft, der Zeugin K, hin. Alle Hygienevorgaben seien umfassend umgesetzt worden. Es seien seinerzeit validierte Dampf-Sterilisatoren der Marke T2 und Reinigung- und Desinfektionsgeräte der Firma N regelrecht verwendet worden. Der schwere Verlauf sei schicksalhaft gewesen. Der Kläger sei durch den Beklagten zu 2) ordnungsgemäß aufgeklärt worden über die Risiken und Komplikationen einschließlich auch des Risikos der Infektion. Alle immateriellen und materiellen Folgen, die der Kläger behauptet, werden von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere bestreiten die Beklagten, dass etwaige Folgen auf Fehler im Haus der Beklagten zu 1) zurückzuführen seien. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.4.2013, Bl. 172 ff. GA) und dem Beschluss vom 2.9.2015 (Bl. 469 GA) durch Einholung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens des Sachverständigen für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. S2 vom 3.7.2014 (Bl. 292 ff. GA) nebst Ergänzung vom 19.11.2014 (Bl. 406 ff. GA) sowie durch Einholung eines Gutachtens der internistischen Sachverständigen Prof. Dr. I vom 21.3.2016 (Bl. 485 ff. GA), weiterhin durch Anhörung der Sachverständigen S2 und I, des Klägers und des Beklagten zu 2). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet und wird abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Der beweisbelastete Kläger hat nicht beweisen können, dass die ärztliche Behandlung durch die Beklagten gegen den medizinischen Standard verstieß. Ausgehend von den gut nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2, Chefarzt der Abteilung für Kinderorthopädie, Deformitätenrekonstruktion und Fußchirurgie am Universitätsklinikum Münster, und der Sachverständigen Prof. Dr. I, Direktorin der Medizinischen Klinik B (für Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie und Stoffwechselkrankheiten mit Infektiologie) am Universitätsklinikum Münster, die jeweils aufgrund ihrer hohen Sachkunde in dieser Sache berufen worden sind, sind kausale Behandlungsfehler nicht erwiesen. Ausgehend von den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. S2 war die Operation am 7.3.2008 indiziert. Auf Grundlage einer fehlerfreien Diagnose sei eine zutreffende Operationsindikation gestellt worden. Der orthopädische Sachverständige hat sich der Einschätzung des Privatsachverständigen Prof. Dr. S, wonach bereits eine falsche Diagnose gestellt worden sei, für die Kammer nachvollziehbar nicht anschließen können. Der orthopädische Sachverständige hat nach Auswertung von Röntgenbildern und Pedobarographiebefunden überzeugend und nachvollziehbar die Richtigkeit der gestellten Diagnose bejaht; es habe ein Hohlfuß mit Fersenvarus mit Überlastung des Fußaußenrandes vorgelegen. Auf der Pedobarographie sei das typische Abrollverhalten eines Fußes mit Überbelastung des Außenrandes erkennbar, wie es bei einer Ferseninnenstellung und einem Hohlfuß typischerweise auftrete. Auf Grundlage dieser zutreffenden Diagnose sei mit der durchgeführten Operation eine geeignete Therapie gewählt worden. Konservative Behandlungsmöglichkeiten seien nicht mehr sinnvoll gewesen. Der Kläger habe unter einer Instabilität im Fuß gelitten, sodass er nur noch eine Gehstrecke von 30 Minuten bewältigen konnte. Eine Behandlung der Instabiltität durch permanentes Tragen einer Schiene sei schwer realisierbar. Eine Operation sei daher in dem Falle des Klägers sinnvoll gewesen, um insbesondere die Mobilität des Patienten zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Innerhalb der möglichen operativen Korrekturmaßnahmen sei fehlerfrei diejenige Vorgehensweise gewählt worden, die am wenigsten invasiv und belastend gewesen sei. Schließlich sei – entgegen der Einschätzung des Privatsachverständigen – auch nicht im Hinblick auf das Alter des Klägers und seiner Krankenvorgeschichte eine Kontraindikation gegeben. Dieser Einschätzung hat sich die internistische Sachverständige Prof. Dr. I in ihrer Anhörung im Hinblick auf die internistischen Vorerkrankungen des Klägers nachvollziehbar angeschlossen. Ausgehend von den weiteren Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen wurde die Operation am 07.03.2008 lege artis durchgeführt; ausgehend vom Operationsbericht liege keine Operationsfehler vor. Es sei eine Dwyer-Osteotomie und Arthrodese des 5. Mittelfußknochen mit dem Würfelbein korrekt durchgeführt worden. Auch hinsichtlich der postoperativen Nachsorge sind keine kausalen Behandlungsfehler der Beklagten erwiesen. Zwar verwirklichte sich eine Vielzahl an Komplikationen und es ergab sich ein insgesamt sehr komplizierter und für den Kläger überaus belastender, teilweise lebensgefährlicher Verlauf, indes ist nach der ausführlichen und umfassenden Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass dies auf eine fehlerhafte Vorgehensweise der Beklagten zurückzuführen wäre. Es ist vielmehr nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen. Nach den gut nachvollziehbaren Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. S2 habe es entgegen dem Vorbringen des Klägers zunächst keine Hinweise auf Wundheilungsstörungen beim Kläger gegeben. Am 20.3.2008 sei erstmalig eine Drucknekrose im Bereich der Ferse bis auf den Knochen festgestellt worden. Eine stationäre Einweisung sei daher erfolgt. Die Wundpflege sowie die Antibiotikatherapie seien fehlerfrei erfolgt. Die Anzahl der Verbandswechsel sei mehr als ausreichend gewesen. Die Vorgehensweise zeuge von einem umsichtigen und für den Patienten schadensminimierendem Verhalten. Auch die Entscheidung zur Entnahme der Schrauben am 8.5.2008 sei, auch vom Zeitpunkt her, fehlerfrei erfolgt. Eine verfrühte Schraubenentfernung berge die Gefahr, dass die Osteosynthese instabil werde und führe dazu, dass der Knochen nicht richtig heile. Die Entscheidung, die Schraube in dem individuellen Fall des Klägers am 8.5.2008 zu entfernen, sei fehlerfrei erfolgt. Dies sei aufgrund der deutlichen Verbesserung der Wundverhältnisse und nach einer zweimonatigen Knochenheilung korrekt gewesen. Auch im Hinblick auf die Tage um Pfingsten 2008, konkret den Zeitraum 11.05.2008 bis 14.05.2008, bevor es zum fulminanten Ausbruch der Sepsis beim Kläger am Morgen des 15.05.2008 kam, hat die Kammer keine Behandlungsfehler und insbesondere auch keine Befunderhebungsfehler der Beklagten im Rahmen der insoweit mit einem besonderen Augenmerk geführten Beweisaufnahme feststellen können. Der Kläger stellte sich am 11.05.2008 mit einer neuen Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Hüftgelenkes im Hause der Beklagten zu 1) vor. Ausgehend von den Behandlungsunterlagen stellte der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. S2 insoweit fest, dass eine Problematik im Bereich des Fußes am 11.5.2008 nicht zu erkennen gewesen sei. In seiner Anhörung erläuterte der orthopädische Sachverständige, dass am 11.5.2008 eine korrekte Befunderhebung erfolgt sei, insbesondere durch Röntgen des Beckens des Klägers und Vornahme einer Blut-Laboruntersuchung. Aufgrund anhaltender Schmerzen sei im weiteren Verlauf des nächsten Tages die Schmerzmedikation korrekt intensiviert worden, darunter habe sich eine Besserung gezeigt. Am Morgen des 13.05.2008 seien gebesserte Schmerzen angegeben worden. Am 13.05.2008 sei der Kläger gestürzt und auf den Kopf gefallen. Er habe einen Bluterguss erlitten. Der Schädel sei daraufhin in korrekter Vorgehensweise in zwei Ebenen geröntgt worden, wobei es keine Hinweise auf Traumafolgen im Bereich des Schädels gegeben habe. Zudem seien klinisch keine neurologischen Defizite feststellbar gewesen seien. Es seien überdies im Zeitraum 11.05.2008 bis 14.05.2008 keinerlei Auffälligkeiten im Bezug auf die korrekt erhobenen Vitalparameter erkennbar gewesen, die die Entwicklung einer Sepsis anzeigt hätten. Am 13.05.2008 nachts habe die Schwester die Desorientiertheit beim Kläger bemerkt und den diensthabenden Arzt gerufen, der den Kläger umfangreich klinisch untersucht habe und keine neurologischen Ausfälle habe feststellen können. Er habe in korrekter Vorgehensweise eine intensivere Überwachung mit Messung der Vitalparamenter und Überprüfung der Vigilanz angeordnet. Die daraufhin erhobenen Befunde sind nach den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen nicht auffällig gewesen und ohne Hinweise auf ein septisches Geschehen. Die internistische Sachverständige Prof. Dr. I ist hierzu auch angehört und ausführlich befragt worden und hat dieselben Feststellungen getroffen; auch ihrer Einschätzung nach sind im Zeitraum 11.05.2008 bis 14.05.2008 keine Symptome, die eine sich entwickelnde Sepsis andeuteten, fehlerhaft übersehen worden. Die Desorientiertheit des Klägers könne zwar grundsätzlich ein Hinweis auf ein septisches Geschehen darstellen, so die internistische Sachverständige, ohne weitere Befunde (Temperatur, Blutdruck, Puls) sei jedoch, so der orthopädische und die internistische Sachverständige, aufgrund der am 13.05.2008 erfolgten Schädelprellung nachvollziehbar gewesen, dass diese Desorientiertheit des Klägers mit dem Sturz in Verbindung gebracht worden sei. Beide Sachverständige haben insoweit für die Kammer nachvollziehbar keine fehlerhafte Handhabung der Beklagten feststellen können. Insbesondere sei es aufgrund der unauffälligen Vitalparameter auch nicht geboten gewesen, im Zeitraum zwischen dem 11.05.2008 und dem 15.05.2008, als jeweils Blut-Laboruntersuchungen durchgeführt wurden, weitere Laborergebnisse einzuholen. Auch insoweit sei keine gebotene Befunderhebung unterblieben. Die Gabe von Novalgin könne verhindern, ein sich entwickelndes Fieber zu erkennen, so die internistische Sachverständige, was im Kontext mit der dokumentierten Kaltschweißigkeit eine Erklärung sein könne. Insgesamt seien im Hinblick auf die Kaltschweißigkeit, die Blässe und die Desorientierung keine Umstände für eine sich entwickelnde Sepsis am 13.05.2008 und am 14.05.2008 übersehen worden (Bl. 700 R GA, Bl. 701 GA). In dem gesamten Behandlungsgang bis zur Übergabe an die internistische Abteilung am Mittag des 14.05.2008 ist nach den überzeugenden Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen zusammenfassend kein Behandlungsfehler festzustellen. Hierzu ergänzend aus internistischer Sicht, auch mit Blick auf die etwaige Notwendigkeit eines internistischen Konsils befragt, hat sich die internistische Sachverständige dieser Einschätzung nachvollziehbar angeschlossen. Nach den weiteren überzeugenden Feststellungen der internistischen Sachverständigen Prof. Dr. I zum weiteren Behandlungsgang ab dem Mittag des 14.05.2008 unter Federführung der Internisten und der Intensivmediziner sind auch insoweit keine Behandlungsfehler der Beklagten festzustellen. Es habe sich am 14.05.2008 eine beidseitige ausgeprägte Pneumonie dargestellt. Eine Pneumonie durch eine septische Streuung aus dem Fuß sei jedoch unwahrscheinlich, sie trete praktisch nur bei einer Rechtsherz-Endokarditis auf, die nicht vorgelegen hat (Bl. 498 GA). Der Behauptung der Klägerseite, dass ein Sepsis-Schnelltest fehlerhaft unterlassen worden sei, hat sich die internistische Sachverständige nachvollziehbar nicht angeschlossen. Insgesamt sei ab Übernahme der Behandlung des Klägers durch die Internisten am Mittag des 14.05.2008 keine gebotene Befunderhebung unterblieben. Insbesondere hätte im Rahmen der ausführlichen internistischen Untersuchung am 14.05.2008 keine Blut-Laboruntersuchung angeordnet werden müssen. Die in der Behandlungskurve eingetragene Temperatur sei unauffällig gewesen. Es sei im Zusammenhang mit dem Sturz an ein neurologisches Geschehen zu denken gewesen. Die fulminante Entwicklung einer Sepsis habe sich erst am 15.05.2008 gezeigt (Bl. 696 GA). Sofern eine Befunderhebung bereits am 14.05.2008 erfolgt wäre, so sei lediglich mit einer geringen Wahrscheinlichkeit von 20-30% davon auszugehen, dass sich Anzeichen für eine Sepsis ergeben hätten (Bl. 697 GA). Im Hinblick auf den weiteren Behandlungsgang ab Ausbruch der Sepsis am 15.05.2008 hat die internistische Sachverständige Prof. Dr. I eine fehlerfreie Vorgehensweise der Beklagten festgestellt, die im Ergebnis dem Kläger das Leben gerettet habe. Im Hinblick auf die diagnostizierte beidseitige Pneumonie sei die Antibiose richtig gewählt und rechtzeitig eingeleitet worden. Der Patient habe den septischen Schock überlebt, dies spreche bei einem Letalitätsrisiko von ca. 50 % bereits für eine gute Sepsistherapie (Bl. 498 GA). Aus der Sicht der Sachverständigen Prof. Dr. I ist zudem ein Zusammenhang zwischen der Sepsis und der vorausgegangenen Operation sehr unwahrscheinlich. Insgesamt und zusammenfassend ist die postoperative Nachsorge auch aus internistischer Sicht korrekt gewesen. Sofern die internistische Sachverständige Prof. Dr. I in dem Gutachten vom 21.03.2016 festgestellt hat, dass die letzten 24 bis 48 Stunden vor Aufnahme auf die Intensivstation eine drohende Sepsis erkennen ließen (Bl. 503 GA), korrigierte und präzisierte sie ihre Einschätzung nach erstmaliger Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen des Klägers aus dem Zeitraum 11.05.2008 bis 14.05.2008 im Termin am 23.11.2016 insbesondere im Hinblick auf die darin vermerkten Vitalparameter des Klägers (Blutdruck, Puls, Temperatur), die, wie ausgeführt, keine beginnende Sepsis anzeigten. Die internistische Sachverständige hat auch im Hinblick auf die Hygienevorwürfe des Klägers keine Fehler der Beklagten feststellen können. Dies geht zulasten des auch insoweit beweisbelasteten Klägers. Entgegen seiner Ansicht kommt ihm keine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über das vollbeherrschbare Risiko jetzt (gem. § 630 h Abs.1 BGB) zu Gute. Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468; BGH Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360-1362). Dem voll beherrschbaren Bereich ist im Hinblick auf die Hygiene beispielsweise die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77, VersR 1978, 764) oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit (Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/89, VersR 1982, 161) zuzurechnen. Gleiches gilt für die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen (Senatsurteile vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 8 f., vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468). Im Falle einer ungeklärten Infektionsquelle kommt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht in Betracht. Es muss feststehen, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10, VersR 2012, 363 Rn. 20; vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311; vom 08. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468; BGH Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360-1362). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie ausgeführt ist nach den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen letztlich unklar, woraus die Sepsis mit all ihren Aspekten und Folgen resultierte. Allein aufgrund eines Befalls mit nosokomialen Keimen ergebe sich kein zwingender Rückschluss auf Hygienefehler, so die Sachverständige Prof. Dr. I. Es sei nie ganz vermeidbar, dass Patienten auf einer Intensivstation eine nosokomiale Infektion erlitten, dies gelte insbesondere für beatmete Patienten. Weder die Anzahl der Infektionen noch das Keimspektrum seien im vorliegenden Fall ungewöhnlich und ein Hinweis auf Fehler. Es sei möglich, dass der Kläger selbst Träger der Keime gewesen sei. Aus diesen nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. I ergeben sich zusammengefasst für die Kammer keine Hinweise auf Hygieneverstöße. Insgesamt hat der Kläger zu Hygieneverstößen zwar sehr ausführlich, letztlich jedoch ohne Bezugnahme auf eigene Wahrnehmung bzw. die Wahrnehmung von ggf. zu benennenden Zeugen vorgetragen. Ein Sachverständigengutachten ist als alleiniges Beweismittel nicht geeignet um aufzuklären, dass Jahre zuvor Vorgaben aus Hygieneplänen nicht eingehalten worden wären. Hierauf ist der Kläger hingewiesen worden. Die Sachverständigen haben schließlich auch festgestellt, dass die Verwendung von sterilen Brillen durch ein Operationsteam, die zu diesem Zweck durch ein Krankenhaus vorzuhalten sein, 2008 nicht medizinischer Standard gewesen sei. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme zur Frage, ob der Kläger ordnungsgemäß über das Risiko des Erleidens einer Sepsis im Zusammenhang mit einer Infektion mit multiresistenten Keimen aufgeklärt wurde, ist nicht geboten. Denn ein Kausalzusammenhang zwischen der Operation am 7.3.2008 und dem infektiösen Geschehen ab dem 15.5.2008 ist mit den Sachverständigen nicht festzustellen. Hierzu hat der orthopädische Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass sich Wundheilungsstörungen äußerst selten zu einem lokalen Infektgeschehen entwickelten und die hier erfolgte weitere Entwicklung zu einem septischen Geschehen insgesamt als „absolute Rarität“ nach einer Fußoperation wie der streitgegenständlichen einzuordnen sei (Bl. 337 GA). Auch die internistische Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass allein der zeitliche Abstand zwischen der Operation am 07.03.2008 und der Exazerbation am 15.05.2008 zeige, dass es sich mit der Sepsis um ein „neues Ereignis“ ohne kausalen Zusammenhang handele (Bl. 497 GA). Hätte im März bereits ein insuffizient therapierter Infekt vorgelegen, wäre es schon früher zu einer klinischen Exazerbation gekommen. Ein Kausalzusammenhang zwischen erfolgter Fußoperation und Ausbruch der Sepsis kann mithin bereits nicht festgestellt werden. Eine Vernehmung der Angehörigen, insbesondere auch der Tochter des Klägers, ist im Hinblick auf vorgenannte Umstände nicht veranlasst gewesen, zumal der fragliche Behandlungsgang über die Pfingsttage von den Sachverständigen in einzelnen Schritten und sehr detailliert bewertet worden ist. Die Kammer schließt sich den insgesamt überzeugenden Erwägungen der Sachverständigen an. Eine Haftung der Beklagten ist vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse zu verneinen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 317.170,94 EUR festgesetzt.