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Urteil

103 KLs 18/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0315.103KLS18.11.00
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Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Bestechlichkeit in 235 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 10 Monaten

verurteilt.

Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Monate als bereits vollstreckt.

Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte L wird wegen Bestechung in 183 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten vier Monate als bereits vollstreckt.

Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten T: §§ 332 Abs. 1 S. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten L: §§ 334 Abs. 1 S. 1, 259 Abs. 1 Alt. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte T wird wegen Bestechlichkeit in 235 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte L wird wegen Bestechung in 183 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe gelten vier Monate als bereits vollstreckt. Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten T : §§ 332 Abs. 1 S. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten L : §§ 334 Abs. 1 S. 1, 259 Abs. 1 Alt. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 Abs. 2 StGB G r ü n d e (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Person der Angeklagten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Angeklagter T a) Der Angeklagte T wurde am 00.00.00 in P im Westerwald geboren. Als einziges der insgesamt acht Kinder seiner Eltern entschied er sich nach dem Besuch der Volksschule und Ableistung des Wehrdienstes für eine akademische Laufbahn, welche ihm seine Eltern durch finanzielle Unterstützung auch ermöglichten. Er besuchte zunächst die Technikerschule und holte parallel dazu die Fachhochschulreife nach. Anschließend ging er auf die Ingenieurschule und erreichte dort nach der kürzest möglichen Zeit von sechs Jahren den Titel des Diplom- Ingenieurs. Im Alter von 26 Jahren begann er sodann seine Tätigkeit beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) A und machte dort eine nach eigenen Angaben „beispiellose“ Karriere: Nach vier Jahren wurde er in den Bereich „Competence Center“ versetzt und kurze Zeit später zum amtlich anerkannten Sachverständigen ernannt (Gehaltsgruppe A 13). Im November 1987 übernahm der Angeklagte T aufgrund seiner guten Leistungen die Funktion des „Leitenden Ingenieurs“ (heute: Prüfstellenbeauftragter) der Prüfstelle Köln-Bilderstöckchen. Im Rahmen einer Umstrukturierung in den Bereichen Kraftfahrzeugverkehr wurde er zum 01.01.1991 dann „Leitender Ingenieur für Kraftfahrzeugverkehr linksrheinisch“. Auf eigenen Wunsch wurde er von dieser Tätigkeit zum 01.01.1994 entbunden und war seither als Gebietsingenieur im Außendienst (so genannter „mobiler Prüfer“) tätig. Hier war er insbesondere für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO zuständig. Der Angeklagte erarbeitete sich im Laufe der Jahre den Ruf eines besonders kompetenten und leistungsstarken Prüfers. Als einer von wenigen Prüfern erlangte er die „Vollbefugnis“ zur Durchführung jeglicher Art von Prüfungen, insbesondere etwa auch von Baumaschinen und anderen Großfahrzeugen. Zuletzt war der Angeklagte in die Gehaltsgruppe A 14 eingruppiert und erhielt darüber hinaus umsatzabhängige Boni. Da er in den Jahren ab etwa 2005 nach eigenen Angaben der umsatzstärkste der etwa 10.000 Mitarbeiter des TÜV A war, verdiente er in den Jahren 2005 bis 2010 durchschnittlich gut 100.000 € brutto im Jahr. Im Jahr 2010 verlor er seine Anstellung beim TÜV A aufgrund der unter II.1 und II.2 dargestellten Taten. Er arbeitet seither für die Firma „D“ in Köln und verdient dort etwa 3.500 € monatlich. Der Angeklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in Köln. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. b) Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten T vom 01.06.2016 weist keine Eintragungen auf. 2. Angeklagter L: a) Der Angeklagte L wurde am 00.00.00 in E in der Türkei geboren. Er besuchte dort acht Jahre lang die Schule und absolvierte eine praktische Ausbildung zum Automechaniker, bevor er 1987 nach Köln kam, wo er bei seinem Bruder Arbeit fand, der ebenfalls als Automechaniker tätig war. Von 1992 bis 1997 arbeitete er dann bei der Firma T GmbH im P, welche dem Bruder des Angeklagten T gehört. Anschließend kehrte er nach Köln zurück und meldete 2006 ein eigenes Gewerbe (KFZ-Handel und Reparatur) an. Er betrieb zuletzt zwei Werkstätten, bevor ihm aufgrund der unter II.2 und II.3 dargestellten Taten durch die Stadt Köln mit rechtskräftiger Ordnungsverfügung vom 26.04.2011 untersagt wurde, weiterhin ein KfZ-Gewerbe auszuüben. Der Angeklagte L ist zum zweiten Mal verheiratet. Seine erste Ehefrau hatte er noch in der Türkei kennengelernt und war mit ihr zusammen nach Deutschland gekommen. Die Ehe wurde in der Folge geschieden, die gemeinsame Tochter lebt bei der Mutter. Seit dem Jahr 1998 ist der Angeklagte L mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat. Die Ehefrau des Angeklagten L ist Hausfrau, er selbst arbeitet mittlerweile als angestellter Automechaniker bei einem Bekannten und verdient dort etwa 880 € im Monat. b) Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten L vom 06.01.2017 enthält vier Eintragungen: aa) Am 31.08.1999 - rechtskräftig seit dem 08.09.1999 - verurteilte das Amtsgericht Köln (524 Ds 42 Js 260/97 (484/97)) den Angeklagten L wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,- DM. bb) Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29.04.2002 (528 Ds 68 Js 524/01 (377/01)) – rechtskräftig seit dem 19.01.2007- wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Mit Wirkung vom 20.12.2005 ist die Strafe erlassen worden. cc) Am 19.01.2007, rechtskräftig seit demselben Tage, verurteilte das Amtsgericht Köln (103 Js 69/06 526 Ds 711/06) den Angeklagten L wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Feststellungen des Urteils heißt es: „Der Angeklagte nahm von dem gesondert verfolgten F am 00.00.00 neun Damen- und Herrenarmbanduhren im Werte von mehreren Tausend Euro an als Entgelt für eine von ihm durchgeführte Autoreparatur im Werte von 350,- Euro. Diese Uhren stammen aus einem am gleichen Tag erfolgten Wohnungseinbruchsdiebstahl zum Nachteil der Geschädigten G und K in Köln-Lövenich. Der Angeklagte wusste, dass die Uhren aus einem Diebstahl stammten. Die Uhren wurden später bei dem Angeklagten sichergestellt und an die Geschädigten wieder ausgehändigt. Der Angeklagte erhielt von F ein weiteres Angebot über den Erwerb von Diebesgut.“ Die Bewährungszeit wurde zunächst auf 3 Jahre festgesetzt. Aufgrund der unter dd) dargestellten Verurteilung wurde sie um ein Jahr verlängert. Mit Wirkung vom 22.12.2011 wurde die Strafe erlassen, nachdem die Terminierung einer Hauptverhandlung in hiesiger Sache seinerzeit nicht absehbar war. dd) Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.01.2009 (47 Js 1222/08 528 Cs 758/08), rechtskräftig seit dem 15.01.2009, wurde der Angeklagte L wegen am 26.08.2008 begangener versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt. In dem Strafbefehlsantrag, auf welchen das Urteil Bezug nimmt, heißt es: „Im Rahmen eines Einsatzes gegen den gesondert verfolgten Zeugen H, welcher am 26.08.2008 gegen 14:09 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten PKW Golf den Bereich Y-Straße führte, äußerten Sie sich wahrheitswidrig gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten und Zeugen KHK I mit den Worten: „In dem Fahrzeug des H befanden sich meine roten Händlerkennzeichen im Heckbereich des Fahrzeugs.“ Diese Angaben waren falsch. An dem von dem Zeugen H geführten Fahrzeug befand sich das Kurzzeitkennzeichen ME-044363, welches bis zum 19.08.2008 gültig war. Im Heckbereich lagen keine Händlerkennzeichen. Mit Ihrer Äußerung versuchten Sie, dass kein Ermittlungsverfahren wegen §§ 1, 6 PflVG gegen den Zeugen H eingeleitet wird.“ Die Geldstrafe ist seit dem 21.07.2009 vollständig gezahlt. II. In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leitender Ingenieur an der Prüfstelle Köln-Bilderstöckchen lernte der Angeklagte T Ende der 80er Jahre den Angeklagten L kennen, der bereits damals regelmäßig an der Prüfstelle erschien, um Fahrzeuge zur Hauptuntersuchung vorzuführen. Es entwickelte sich ein vertrauensvolles Verhältnis, in dessen Rahmen man sich auch Gefälligkeiten erwies; so vermittelte der Angeklagte T etwa dem Angeklagte L, als diesem im Jahr 1992 drohte, zum türkischen Militär eingezogen zu werden, eine Anstellung in der Werkstatt seines Bruders im Westerwald. Auch nach der Rückkehr des Angeklagten L nach Köln - der Angeklagte T war mittlerweile als „mobiler Prüfer“ tätig - kam es zu regelmäßigen geschäftlichen Kontakten. Insbesondere führte der Angeklagten L dem Angeklagten T ältere Gebrauchtwagen, mit denen er im Rahmen seines KfZ-Reparatur- und Gebrauchtwagenhandels zu tun hatte, an der Außenprüfstelle „Q“ zur Hauptuntersuchung vor. Im Jahr 2006 erhielt die Tochter T1 des Angeklagten T die Diagnose einer Krebserkrankung. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der Angeklagte T teilweise sieben Tage die Woche, um die zahlreichen an ihn herangetragenen Prüfaufträge bewältigen zu können. Weil er aufgrund der Erkrankung seiner Tochter mehr Zeit für die Familie brauchte, begann er, seine beruflichen Pflichten zu vernachlässigen: Zunächst ging er dazu über, Fahrzeuge, welche ihm bei der Prüfstelle „Q“ vorgeführt wurden, dort nicht mehr ordnungsgemäß anzumelden und zu erfassen, sondern „nebenher“ bar zu kassieren. Nach vorübergehender Genesung der Tochter brach die Krankheit dann Ende 2007 erneut aus. Ihre Behandlung erforderte nun auch längere stationäre Krankenhausaufenthalte und der Angeklagte suchte nach Wegen, sich weiteren zeitlichen Freiraum für die Betreuung seiner Tochter zu schaffen. Die Möglichkeit, sich an seinen Arbeitgeber zu wenden und um Reduzierung seiner Arbeitszeit zu bitten, ergriff er dabei jedoch nicht, weil er selbst der Meinung war, beim TÜV A inzwischen unersetzbar geworden zu sein. Stattdessen entschloss sich der Angeklagte T spätestens im Jahr 2008 dazu , den von dem Angeklagten L vorgeführten Fahrzeugen eine TÜV-Plakette zu erteilen, ohne zuvor die hierfür erforderliche Hauptuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben und als Gegenleistung jeweils eine geringe Aufrundung der Prüfungsgebühr entgegen zu nehmen. Gemäß § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII zur StVZO in der ab dem 01.03.2007 geltenden Fassung durfte eine Prüfplakette durch den Prüfer nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug entweder keine Mängel (OM) (Punkt 3.1.4.1 der Anlage VIII zur StVZO) oder lediglich geringe Mängel (GM) aufwies, welche in den Prüfbericht einzutragen und von dem Fahrzeughalter unverzüglich zu beheben waren (Punkt 3.1.4.2 der Anlage VIII zur StVZO). Stellte der Prüfer hingegen erhebliche Mängel (EM) fest, hatte er diese im Untersuchungsbericht niederzulegen und durfte für das Fahrzeug keine Prüfplakette erteilen. Der Halter hatte jedoch die Möglichkeit, die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Wenn die Nachprüfung ergab, dass sämtliche Mängel behoben waren oder lediglich noch geringe Mängel vorhanden waren, wurde dies in einem weiteren Untersuchungsbericht festgestellt und die Prüfplakette konnte erteilt werden (Punkt 3.1.4.3 der Anlage VIII zur StVZO, so genannte „Mängelschleife“). Vor allem das zuletzt genannte System der „Mängelschleife“ bot dem Angeklagten T die Möglichkeit, im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungen Zeit einzusparen: Spätestens ab Juni 2008 führte er jedenfalls eine der beiden in den Fällen der „Mängelschleife“ erforderlichen Prüfungen gar nicht oder lediglich oberflächlich durch. So ließ er sich teilweise von dem Angeklagten L vor Erstellung des zweiten Prüfberichts lediglich telefonisch darüber unterrichten, ob Mängel behoben worden seien. Teilweise fertigte der Angeklagte T die Prüfberichte aber auch allein „nach Aktenlage“, ohne das betreffende Fahrzeug überhaupt einmal gesehen zu haben. In diesen Fällen führte er in dem ersten zu erstellenden Prüfbericht solche Mängel auf, von denen er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Prüfer wusste, dass sie bei Fahrzeugen der Art, wie sie der Angeklagte L vorzuführen pflegte, regelmäßig auftraten und bescheinigte im zweiten Prüfbericht deren angebliche Beseitigung. Hintergrund dieser Vorgehensweise war, dass der Angeklagte T eine gewisse „Mängelquote“ zu erfüllen hatte: Hätte er den Fahrzeugen einfach von Anfang an Mangelfreiheit bescheinigt, hätte die Gefahr bestanden, dass dies im Rahmen der Qualitätsüberprüfung seiner Arbeit durch den TÜV A aufgefallen wäre. Der Angeklagte L, der um die persönliche Situation des Angeklagten T und die sich daraus ergebende Möglichkeit wusste, Hauptuntersuchungen ohne ordnungsgemäße Prüfung durchführen lassen zu können, führte diesem im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2010 mindestens 1.903 Fahrzeuge vor. In 183 dieser Fälle legte der Angeklagte T die erläuterte „Mängelschleife“ an, stellte also zunächst - angeblich - vorhandene Mängel fest, welche er dann zu einem späteren Zeitpunkt als behoben bescheinigte. Als Gegenleistung für die auf diese Weise erlangten TÜV-Plaketten rundete der Angeklagte L die an den Angeklagten T entrichtete Untersuchungsgebühr jeweils von 56,50 € auf 60,- € beziehungsweise (nach Anhebung der Gebühren im Jahr 2010) von 59,- € auf 65,- € auf. Den Differenzbetrag behielt der Angeklagte T jeweils für sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle (aufgeführt ist jeweils das von dem Angeklagten T in seinem Prüfbericht festgehaltene Ergebnis einer ersten Prüfung - in der Regel erhebliche Mängel (= EM) - und einer Nachprüfung - geringe Mängel (= GM) oder ohne Mängel (= OM)): (Es folgt eine mehrseitige Aufstellung) Nummer des Prüfberichts Fahrzeugidentifizierungsnummer Datum Ergebnis 2. Neben dem Angeklagten L führte auch der gesondert verfolgte S dem Angeklagten T regelmäßig Fahrzeuge zur Durchführung der Hauptuntersuchung vor. In der Zeit von Juni 2008 bis Juni 2010 waren es insgesamt 871 Fahrzeuge, wobei der Angeklagte T sich auch insoweit entschloss, die Hauptuntersuchungen nicht ordnungsgemäß durchzuführen, um Zeit einzusparen und hierfür eine geringe Gegenleistung entgegen zu nehmen. Im Einvernehmen mit dem S, der die Situation des Angeklagten und die daraus folgende Gelegenheit zur Erlangung von TÜV-Plaketten erkannte, legte der Angeklagte T in 52 dieser Fälle ebenfalls eine „Mängelschleife“ an, ohne die hierfür erforderlichen zwei Überprüfungen durchzuführen. Als Gegenleistung erhielt er von dem S, der Kontakte zu einer Metzgerei hatte, jeweils Fleisch- und Wurstwaren („Hämmche“). Deren genauer Gegenwert ließ sich nicht mehr feststellen, es handelte sich jedoch jeweils um zum Eigenverzehr geeignete Mengen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle: (Es folgt eine mehrseitige Aufstellung) Nummer des Prüfberichts Fahrzeugidentifizierungsnummer Datum Ergebnis 3. Der Angeklagte L schuf sich darüber hinaus jedenfalls in der Zeit vom 02.07.2009 bis zum 06.07.2010 eine zusätzliche Einnahmequelle dadurch, dass er gestohlene Fahrzeuge ankaufte. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle: 3.1 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 02.07.2009 und dem 06.07.2010 kaufte er den Golf IV des U mit dem amtlichen Kennzeichen ##### an, der in der Nacht zum 25.11.2008 von unbekannten Tätern in Bornheim entwendet worden war. Dem Angeklagten L war dabei bewusst, dass das Fahrzeug aus einem Diebstahl stammte. Am 26.08.2010 konnte das mit einer neuen Fahrzeugidentifizierungsnummer ausgestattete Fahrzeug auf dem Gelände der von dem Angeklagten L in Troisdorf betriebenen Werkstatt sichergestellt werden. 3.2 Am 04.04.2009 entwendeten unbekannte Täter den in Rösrath, LL , in der F-Straße abgestellten VW Multivan (T4) des X mit dem amtlichen Kennzeichen #####1. In Kenntnis des Diebstahls kaufte der Angeklagte L das Fahrzeug zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 02.07.2009 und dem 06.07.2010 an, versah es mit einer neuen Fahrzeugidentifizierungsnummer und entsprechenden Fahrzeugpapieren und verkaufte das Fahrzeug durch den V auf der Internetplattform www.anonym.de am 24.10.2010 für 13.000,- € an den J, dem ein gefälschter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief übergeben wurde, wobei als letzter Eigentümer der Angeklagte L eingetragen war. 3.3 In der Nacht zum 02.07.2009 entwendeten unbekannte Täter den in Köln, I-Straße 69 abgestellten VW Multivan der Y mit dem amtlichen Kennzeichen #####2 im Wert von 15.000,- € und brachten das Fahrzeug zu dem Angeklagten L, dem bewusst war, dass das Fahrzeug aus einem Diebstahl stammte. Er stellte das Auto auf seinem Firmengelände in der Siegburger Straße in Köln ab, wo die ursprüngliche Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeugs herausgetrennt und sogleich ein Blech mit einer anderen Fahrzeugidentifizierungsnummer eingeschweißt wurde. 3.4 Am 24.03.2010 entwendeten die gesondert verfolgten B1 und B2 den auf dem C1 in Köln-Zündorf abgestellten VW Multivan des T2 mit dem amtlichen Kennzeichen #####3 im Wert von 18.000,- € und fuhren das Fahrzeug zu einem Parkplatz in Köln-Poll , wo der Angeklagte L den Wagen in Kenntnis des Diebstahls absprachegemäß abholte und dem B1 hierfür später 500,- € bezahlte. 3.5 Am 12.04.2010 entwendeten die gesondert verfolgten B1 und B2 den an der Y-Straße in Köln-Rath abgestellten Ford Transit des N mit dem amtlichen Kennzeichen #####4 und brachten das Fahrzeug absprachegemäß in die Werkstatt des Angeklagten L in der A-Straße in Köln-Deutz, wo B1 den Wagen für 500,- € an den Angeklagten L verkaufte, der wusste, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte. 4. a) Am 15.04.2010 erwarb die Zeugin Z bei dem Angeklagten L einen Golf IV, welcher im Februar des Jahres 2010 durch den Angeklagten T unter Anwendung einer „Mängelschleife“ nach der unter II.1. dargestellten Methode eine TÜV-Plakette erhalten hatte, ohne dass der Angeklagte T die erforderliche Hauptuntersuchung tatsächlich durchgeführt hatte. Kurz nach dem Kauf suchte die Zeugin Z eine KfZ-Werkstatt auf, um einen defekten Türgriff an dem Fahrzeug reparieren zu lassen. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass der PKW in derart mangelhaftem Zustand sei, dass er eigentlich gar keine TÜV-Plakette hätte erhalten dürfen. Eine daraufhin veranlasste Überprüfung durch einen anderen TÜV-Prüfer bestätigte diese Einschätzung. Nachdem bekannt wurde, dass der Angeklagte T die TÜV-Prüfungen sämtlicher von dem Angeklagten L vertriebenen Fahrzeuge durchführte und dabei nach Aussage des Angeklagten L „häufiger mal ein Auge zudrückte“, wurden umfangreiche Ermittlungen aufgenommen („EG Grau“). Während der Angeklagte T in einer ersten Vernehmung vom 26.08.2010 noch bestritten hatte, jemals Prüfberichte ohne vorherige ordnungsgemäße Überprüfung der Fahrzeuge erstellt zu haben, legte er im Februar 2011 ein umfassendes Geständnis ab. Über mehrere Vernehmungen hinweg schilderte er ausführlich die Hintergründe der begangenen Taten und den Ablauf der „Scheinprüfungen“ unter Anwendung der „Mängelschleife“. Er schätzte, rund zwei Drittel der Fahrzeuge, welche ihm der Angeklagte L vorgeführt habe, nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben. Der Angeklagte T benannte darüber hinaus den gesondert verfolgten S sowie den gesondert verfolgten M, welche ihm ebenfalls regelmäßig Fahrzeuge vorgeführt hätten, von denen er jeweils etwa die Hälfte nicht ordnungsgemäß geprüft habe. Ausgehend von den Angaben des Angeklagten T ließ sich der als leitender Ermittler bei der „EG Grau“ eingesetzte Zeuge KHK B von dem TÜV A all die Prüfberichte nach Datum und Ergebnis der Prüfung auflisten, welche der Angeklagte im Zeitraum Juni 2008 bis Juli 2010 für den Angeklagten L, den S und den M erstellt hatte. Danach haben der Angeklagte L in genanntem Zeitraum 1.903 Fahrzeuge, der gesondert verfolgte S 871 und der gesondert verfolgte M 342 Fahrzeuge bei dem Angeklagten T zur Prüfung vorgeführt. Zwei Drittel der den Angeklagten L betreffenden Fälle sowie jeweils die Hälfte der S und M betreffenden Fälle haben Eingang in die Anklagen gefunden. Zur Aburteilung sind jedoch sowohl bei dem Angeklagten T als auch bei dem Angeklagten L nur die unter II.1 und II.2 aufgeführten Fälle gelangt, in welchen das System der „Mängelschleife“ zur Anwendung kam. Alle übrigen Fälle sind in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2010 - 505 Gs 2738/10 – wurde gegen den Angeklagten T ein Arrest in Höhe von 123.811,73 € verhängt. Der Betrag setzt sich zusammen aus den für die von ihm in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführten Prüfungen an den TÜV A gezahlten Prüfungsgebühren sowie die von dem Angeklagten T in den Jahren 2008 und 2009 aufgrund des Umfangs der von ihm durchgeführten Prüfungen erlangten Mehraufwandprämien. Mit Schreiben vom 16.07.2016 erklärte der Angeklagte T den Verzicht auf einen Betrag von 25.000 €, welcher gepfändet und bei dem Amtsgericht Köln hinterlegt war. Es handelt sich insoweit um eine Schätzung des Betrages, welchen der Angeklagte T von Juni 2008 bis Juli 2010 dadurch erlangt hat, dass der Angeklagte L und der gesondert verfolgte M die zu zahlenden Prüfungsgebühren zu seinen Gunsten aufgerundet hatten. Daraufhin wurde der Arrestbeschluss durch Beschluss der Kammer vom 18.07.2016 - 103 KLs 18/11 – aufgehoben und die arrestierten Beträge abzüglich eines bereits im Jahr 2011 freigegebenen Betrages in Höhe von 9.250,03 € und des Betrages von 25.000 € freigegeben. Den Betrag in Höhe von 25.000 € hat der Angeklagte T zwischenzeitlich nachversteuert. b) Bereits seit März 2009 lief ein Ermittlungsverfahren wegen einer Serie von Einbruchsdiebstählen in Handwerkerfahrzeuge und Fahrzeugentwendungen, unter anderem gegen die gesondert verfolgten B1 und B2 („EG Tool“). Im Rahmen der Ermittlungen, insbesondere anhand überwachter Telefongespräche, stellten die ermittelnden Beamten unter Leitung des Zeugen KHK C fest, dass die Ahmetovics entwendete Fahrzeuge an den Angeklagten L verkauften. Am 06.07.2010 wurden die Werkstätten des Angeklagten L durchsucht und dabei unter anderem entwendete Fahrzeuge und Fahrzeugteile sichergestellt. Der Angeklagte L wurde vorläufig festgenommen und befand sich vom 06.07.2010 bis zum 05.08.2010 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.08.2010 wurde er unter der Auflage, sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am 01.10.2012 wurden Haft- und Verschonungsbeschluss aufgehoben. 5. Am 10.05.2011 ist die Anklage 107 Js 4/11 der Staatsanwaltschaft Köln, welche dem Angeklagten T die unter II.1 und II.2 dargestellten 235 sowie die weiteren, in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle der Bestechlichkeit - hinsichtlich der übrigen angeklagten Gesetzesverletzungen ist die Verfolgung des Angeklagten T in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StPO beschränkt worden - zur Last legt, bei der Kammer eingegangen (103 KLs 18/11). Am 11.07.2011 ist die Anklage 107 Js 47/11 der Staatsanwaltschaft Köln, welche dem Angeklagten L die unter II.1 dargestellten 183 sowie die weiteren, in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle der Bestechung - hinsichtlich der übrigen angeklagten Gesetzesverletzungen ist die Verfolgung des Angeklagten L in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StPO beschränkt worden - zur Last legt, bei der Kammer eingegangen (103 KLs 25/11). Am 14.07.2011 ist die Anklage 107 Js 199/10 der Staatsanwaltschaft Köln, welche dem Angeklagten L die unter II.3 dargestellten 5 Fälle der Hehlerei - hinsichtlich der übrigen angeklagten Gesetzesverletzungen ist die Verfolgung des Angeklagten L in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StPO beschränkt worden - zur Last legt, bei der Kammer eingegangen (103 KLs 30/11). Alle drei Verfahren konnten nach Zustellung der Anklageschriften zunächst wegen vordringlich zu bearbeitender Haftsachen nicht gefördert werden. Mit Beschluss der Kammer vom 18.04.2016 sind die Anklagen dann unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und mit Beschluss der Kammer vom selben Tage unter Führung des Verfahrens 103 KLs 18/11 verbunden worden. Am 08.06.2016 fand ein Rechtsgespräch statt. In der Folge konnte dem Verfahren zunächst wiederum kein Fortgang gegeben werden, bis mit Verfügung vom 10.02.2017 Hauptverhandlungstermine für den 03.03.2017 und Folgetage bestimmt worden sind. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen in erster Linie auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten. Diese haben sich in der Hauptverhandlung in vollem Umfang im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig gezeigt, nachdem die Kammer einen Verständigungsvorschlag im Sinne des § 257c StPO unterbreitet hatte und dieser von den Angeklagten, ihren Verteidigern und der Staatsanwaltschaft angenommen worden war. Die Angaben der Angeklagten werden bestätigt und ergänzt durch die übrigen nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Der Angeklagte T hat sich gemäß § 332 Abs. 1 S. 1 StGB wegen Bestechlichkeit in 235 Fällen strafbar gemacht, indem er von dem Angeklagten L und dem S Geldbeträge in Höhe von 3,50 € bis 6,- € beziehungsweise Fleisch- und Wurstwaren – in nicht näher feststellbarem geringen Umfang - als Gegenleistung dafür angenommen hat, dass er mindestens eine der beiden in den Fällen der so genannten „Mängelschleife“ erforderlichen Überprüfungen der Fahrzeuge nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. 2. Der Angeklagte L hat sich gemäß § 334 Abs. 1 S. 1 StGB wegen Bestechung in 183 Fällen strafbar gemacht. Er hat sich ferner gemäß §§ 259 Abs. 1 Alt. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen strafbar gemacht, indem er sich die unter II.3.1 bis II.3.5 benannten Fahrzeuge verschafft hat, obwohl er wusste, dass diese aus Diebstahlstaten stammten. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter T a) Der Strafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall gemäß § 332 Abs. 1 S. 2 StGB liegt in keinem der 235 Fälle vor. Die Kammer hat insoweit im Rahmen der Gesamtabwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände, gleichgültig ob sie der Tat vorausgingen, die Tat begleiteten, ihr innewohnten oder nachfolgten, geprüft, ob die Gesamtumstände so sehr von den normalerweise vorkommenden, vom Gesetzgeber bei der Schaffung des Regelstrafrahmens bedachten Umständen abweichen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart und stattdessen die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erscheint. Dabei hat sie zugunsten des Angeklagten T vor allem sein bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes, umfassendes Geständnis berücksichtigt. Er hat über die zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse hinaus Angaben zu Umfang und Hintergründen der von ihm begangenen Taten gemacht und neben dem Angeklagten L auch den gesondert verfolgten S sowie weitere Personen benannt, mit welchen er ebenfalls das System „Mängelschleife“ mit nur angeblich vorhandenen Mängeln praktiziert hatte. Ohne das Geständnis des Angeklagten T wäre allenfalls ein Bruchteil der angeklagten Taten bekannt geworden. Für den Angeklagten T spricht in jedem einzelnen Fall darüber hinaus, dass die finanzielle Gegenleistung mit etwa 3,50 € bis 6,- € bzw. dem Gegenwert von zum unmittelbaren Verzehr geeigneten Fleisch- und Wurstwaren äußerst gering war. Er hat die Taten jedenfalls zu Beginn zudem vor dem Hintergrund der familiären Belastung durch die Krebserkrankung seiner Tochter begangen. Der Angeklagte T hat glaubhaft dargelegt, seine Motivation sei nicht in erster Linie finanzielle Bereicherung gewesen, sondern es sei ihm vor allem darum gegangen, Zeit einzusparen, um seine Tochter im Krankenhaus besuchen zu können. Er gilt zudem als nicht vorbestraft und hat mit Ausnahme der hier abgeurteilten Taten in jeder Hinsicht sozial integriert gelebt und sich bis zur Begehung der Taten in besonderer Weise beruflich engagiert. Ferner hat der Angeklagte T bereits im Ermittlungsverfahren auf einen Betrag in Höhe von 25.000 € verzichtet, nachdem sein Vermögen bis zum 18.07.2016 sogar in Höhe von 114.561,70 € arrestiert gewesen war. Den durch die Taten erlangten „Gewinn“ in Höhe von etwa 25.000 € hat er zudem nachversteuert, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Berechnung der 25.000 € noch auf dem ursprünglichen Anklageumfang von 1.874 Fällen der Bestechlichkeit beruhte. Schließlich hatte die Aufdeckung der Taten für den Angeklagten T bereits den Verlust seines langjährigen Arbeitsplatzes bei dem TÜV-A zur Folge, was mit erheblichen finanziellen Einbußen einherging. Die Taten liegen schließlich bereits sehr lange zurück und der Angeklagte hat sich auch seither straffrei geführt. Diesen zahlreichen, für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten stehen indes die folgenden, zu seinen Lasten sprechenden Umstände gegenüber, welche derart schwer wiegen, dass sich die Annahme eines minder schweren Falls im Ergebnis in jedem Einzelfall verbietet: Der Angeklagte T hat zunächst eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. So hat er nicht etwa aus spontaner Überforderung heraus einzelnen Fahrzeugen eine Prüfplakette erteilt, ohne zuvor die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern wie dargelegt systematisch Mängel „erfunden“, die er sodann im Rahmen einer „Mängelschleife“ als behoben bescheinigt hat, um die vermeintlich von seinem Arbeitgeber geforderte Mängelquote zu erfüllen. Auch hat er gezielt die von dem Angeklagten L beziehungsweise S vorgeführten Fahrzeuge ausgewählt, weil er aufgrund ihres Alters und Zustandes aufgrund seiner langjährigen Erfahrung wusste, welche Mängel derartige Fahrzeuge üblicherweise aufweisen, so dass er sie dementsprechend attestieren konnte. Vor allem aber wiesen die Taten des Angeklagten T eine erhebliche Gefährlichkeit auf: Die Kunden, welche ihr Auto durch den Angeklagten L oder S bei dem Angeklagten T vorführen ließen, gingen nach Erhalt der TÜV-Plakette davon aus, ihre Fahrzeuge seien verkehrstauglich. Tatsächlich bestand in jedem einzelnen Fall die erhebliche Gefahr, dass das Fahrzeug derart gravierende Mängel aufwies, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet war, wenn auch glücklicherweise Unfälle der betroffenen Fahrzeuge letztlich zumindest nicht bekannt geworden sind. Da mithin jede einzelne Tat der von dem Angeklagten T begangenen Tatserie derart weitreichende und gefährliche Folgen hatte, scheidet die Annahme eines minder schweren Falls insgesamt aus. b) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und danach für jeden der 235 Fälle der Bestechlichkeit eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Auf der Grundlage dieser Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 Abs. 1, 2 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten eine Gesamtstrafe zu bilden gehabt. Sie hat dabei insbesondere den engen räumlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt und zudem in den Blick genommen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten im Laufe der wiederholten Tatbegehung gesunken sein mag. Danach hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erforderlich aber auch ausreichend ist. c) Die erkannte Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte T bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Es liegen zudem die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Seit der letzten abgeurteilten Tat sind fast sieben Jahre vergangen, in denen er sich ebenfalls straffrei geführt hat. Die aus der spezifischen, damaligen familiären Belastungssituation entsprungene Tatmotivation lässt ähnlich gelagerte Taten des Angeklagten, der zudem kein Amtsträger im Sinne des § 332 StGB mehr ist, nicht besorgen. Insgesamt erscheint der Angeklagte vom Strafverfahren in dieser Sache hinreichend beeindruckt. 2. Angeklagter L a) Der Strafrahmen für die 183 Fälle der Bestechung beträgt gemäß § 334 Abs. 1 S. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch hier hat die Kammer nach den oben dargelegten Grundsätzen in jedem einzelnen Fall geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 334 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegt und ist aufgrund der sogleich darzustellenden Strafzumessungserwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Zu Gunsten des Angeklagten L war hierbei zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und die Taten auch für ihn lange zurückliegen. Zu seinen Lasten spricht jedoch ebenso wie zu Lasten des Angeklagten T vor allem die besondere Gefährlichkeit der begangenen Taten im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten L sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für jeden der 183 Fälle der Bestechung eine Einzelfreiheitstrafe in Höhe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. b) Der Strafrahmen für die fünf Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei beträgt gemäß §§ 259 Abs. 1 Alt. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zugunsten des Angeklagten L war wiederum zu berücksichtigen, dass die Taten lange zurück liegen und er sie in der Hauptverhandlung gestanden hat. Die entwendeten Fahrzeuge konnten zudem sichergestellt werden. Ferner hatten die Taten für den Angeklagten L bereits die Gewerbeuntersagung zur Folge. Zulasten des Angeklagten L musste die Kammer demgegenüber vor allem berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Taten bereits einschlägig wegen gewerbsmäßiger Hehlerei vorbestraft war und diesbezüglich unter laufender Bewährung stand, wobei die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe mittlerweile bereits seit über fünf Jahren erlassen ist (vgl. Ziffer I.2.b)cc)). Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten L sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für jeden der fünf Fälle der gewerbsmäßigen Hehelrei eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet. Auf der Grundlage dieser Einzelstrafen hat die Kammer wiederum gemäß §§ 53, 54 Abs. 1, 2 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten eine Gesamtstrafe zu bilden gehabt. Sie hat dabei - vor allem im Hinblick auf die 183 Fälle der Bestechung - wiederum insbesondere den engen räumlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt und auch hier in den Blick genommen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten im Laufe der wiederholten Tatbegehung gesunken sein mag. Danach hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erforderlich aber auch ausreichend ist. c) Auch diese Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte L bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Es liegen zudem die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Bei der Prognoseentscheidung hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft war und bei Begehung der Tat unter laufender Bewährung stand. Gleichwohl ist es seit dem Zeitpunkt der letzten abgeurteilten Tat jedenfalls zu einer erneuten Verurteilung des Angeklagten nicht mehr gekommen. Vor dem Hintergrund des langen Zeitablaufs begründet dies bei der Kammer die Hoffnung, dass der Angeklagte nicht mehr in alte Verhaltensmuster zurückfallen, sondern sich künftig straffrei führen wird. VI. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens stellt sich als unangemessen lang im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) dar. Jeder Betroffene eines Strafverfahrens hat das aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK folgende Recht darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Angemessenheit ist unter Berücksichtigung des Gegenstandes und des Umfangs des Verfahrens, der Schwere der Beschuldigung sowie des Umfangs und der Ursache von Verfahrensverzögerungen zu beurteilen. Das Verfahren ist vorliegend in der Zeit von Juli 2011 bis April 2016 und noch einmal von Juli 2016 bis zum Februar 2017 wegen vordringlich zu bearbeitender Haftsachen nicht durchgängig gefördert worden. Dies stellt vor dem Hintergrund, dass die Verzögerung maßgeblich auf die von den Angeklagten nicht zu vertretende Auslastung der Kammer mit Haftsachen zurückzuführen ist, eine nicht hinnehmbare rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar, welche zu kompensieren ist. Die Höhe der Kompensation ist auf Grund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 14.02.2008, Az. 3 StR 416/07 – juris). Im Hinblick auf die Dauer der Verzögerung im vorliegenden Verfahren und mit Blick auf den Umstand, dass die Angeklagten damit rechnen mussten, zu Freiheitsstrafen im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich verurteilt zu werden, hielt die Kammer zur Kompensation der verzögerungsbedingten Belastungen eine Berücksichtigung im Wege des Vollstreckungsmodells für erforderlich. In Bezug auf den Angeklagten T erachtet die Kammer dabei einen Zeitraum von drei Monaten, der von der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, für angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer insbesondere auch Dauer und Umfang der Arrestierung seines Vermögens berücksichtigt. In Bezug auf den Angeklagten L , der in dieser Sache bereits Untersuchungshaft verbüßt hat und für den die Dauer des Verfahrens aufgrund der Auflagen des Verschonungsbeschlusses lange Zeit auch mit konkreten Beeinträchtigungen verbunden war, erachtet sie einen Zeitraum von vier Monaten, der von der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt, für angemessen, aber auch ausreichend. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.