OffeneUrteileSuche
Urteil

28 O 228/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0308.28O228.16.00
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit dem nachfolgenden Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung zu werben, dieses Bildnis ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte:

Bilddatei wurde entfernt.

wie am 24.07.2015 auf den Internetseite www.#####  geschehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit dem nachfolgenden Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung zu werben, dieses Bildnis ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte: Bilddatei wurde entfernt. wie am 24.07.2015 auf den Internetseite www.##### geschehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein Schlagersänger und nahm im Januar 2014 an der TV-Show „T!“, allgemein– und gerichtsbekannt - auch „E“ genannt, und im Sommer 2015 an der TV-Show „T1!“, allgemein– und gerichtsbekannt - auch „E1“ genannt, teil. In der letztgenannten Show ging es darum, sich erneut für die erstgenannte Sendung im folgenden Jahr zu qualifizieren. Die Beklagte ist ein Telefonanbieter und gab im ersten Halbjahr 2015 für Werbung 95,7 Million EUR aus. Hauptprotagonist dieser Werbung war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung der ehemalige Fußballprofi O. Einer der Werbeslogans, die im Rahmen der Werbung mit O verwendet wurden, lautete „Lieber überall Netz als überall O.“ Auf der Internetseite www.###### veröffentlichte die Beklagte vom 24.07.2015 unter der Überschrift „Wirklich gute Unterhaltung gibt´s im Netz von P.“ eine Werbeanzeige, die ohne Einwilligung des Klägers sein Bildnis umgeben von Palmenblättern und dem Slogan „Lieber D-Netz als Q“ zeigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.07.2015 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erteilung einer Auskunft hinsichtlich des Umfangs der Werbung mit dem Bildnis des Klägers auf. Die Beklagte entfernte die streitgegenständliche Werbung am 29.07.2015. Der Kläger behauptet, der bekannteste Schlagersänger Deutschlands zu sein und sein eigenes Genre, den Popschlager, geschaffen zu haben. Er ist der Auffassung, dass die einwilligungslose Werbung mit seinem Bildnis rechtswidrig sei, mangels Aufgreifens eines Themas von öffentlichem Interesse keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste und nicht von einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt sei. Vielmehr handele sich bei der streitgegenständlichen Werbung um eine nicht hinzunehmende Schmähkritik, die allein wirtschaftlichen Geschäftsinteressen der Beklagten folge. Die Beklagte beute seinen Marktwert wirtschaftlich aus, da sie ihm nichts für die Werbung gezahlt habe und suggeriere dem objektiven Betrachter, dass er mit dieser Werbung einverstanden sei und sich mit dem Produkt identifiziere. Zudem führe die auf dem Foto zu sehende Kleidung, die er trage, die Farbgebung des Fotos und die lediglich im Hintergrund zu sehenden Pflanzen zu keiner Assoziation des Betrachters zum E2 oder zum sogenannten „E“, an dem er – insofern unstreitig - lediglich im Jahre 2014 teilnahm. Ferner behauptet der Kläger als Protagonist für die Werbung der Spielhallenkette „N“ und des Getränks „L“ rund 500.000,- EUR im Jahr, mithin 40.000,- EUR im Monat erhalten zu haben. Überdies erhalte er im Schnitt für einen Auftritt von 30 Minuten einen Betrag von 8000,- EUR. Vor diesem Hintergrund ist er der Meinung, dass eine angemessene fiktive Lizenzgebühr für eine sechstägige Werbung bei 48.000,- EUR liege, jedoch mindestens 20.000,- EUR betragen müsse. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte ihm seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 678,45 EUR, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 10 der Klageschrift, Bl. 10 GA, Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mit dem nachfolgenden Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung zu werben, dieses Bildnis ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten und/oder sonst verbreiten zu lassen, selbst oder durch Dritte: Bilddatei wurde entfernt wie am 24.07.2015 auf den Internetseite www.#### geschehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie lange und in welchen weiteren Medien das streitgegenständliche Foto nebst dem Slogan „Lieber D-Netz als Q“ von der Beklagten verwendet wurde und die Angabe eidesstattlich zu versichern; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine fiktive Lizenzgebühr zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 20.000,- EUR nicht unterschreiten sollte; 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte I für die vorgerichtliche Abmahnung vom 27.07.2015 i.H.v. 678,45 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung um eine humoristische und satirische Werbung gehandelt habe, die für sie keine wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werbung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, da sie in humoristischer Weise die Berichterstattung in den Medien zum Zeitpunkt der Werbung im Juli 2015 über den Kläger und dessen Rolle bei den in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten TV-Formaten des Senders S „T!“ und „T1!“, deren Protagonisten in der Öffentlichkeit gemeinhin als „Q“ bezeichnet würden, kommentiert habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen. Die beanstandete Werbung greife diese Diskussion um den Kläger und das in einer breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutierte TV-Format „T!“ auf, indem sie eine Abbildung des Klägers vor einem Dschungelhintergrund mit dem Wortspiel „Lieber D-Netz als Q“ kommentiert habe, weshalb sie sich auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne. Sie ist schließlich der Auffassung, dass die streitgegenständliche Werbung im Gegensatz zu der Werbung mit Herrn O nicht den Eindruck erwecke, als empfehle der Kläger ihre Produkte bzw. das von ihr genutzte D-Netz. Zuletzt ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 22, 23 KUG. Der Kläger ist durch die – unstreitig - werbliche öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild verletzt, welches über die ideellen Aspekte des Persönlichkeitsschutzes hinaus auch das Bestimmungsrecht umfasst, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis kommerzialisiert, insbesondere für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. BGH, NJW 2013, 793 – „Playboy am Sonntag“ – Rdn. 15 m.w.N.). Die Beklagte hat rechtswidrig das Recht des Klägers am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG verletzt. Die Zulässigkeit einer öffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. BGH, a.a.O.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Hier hat die Beklagte – unstreitig - das Bildnis des Klägers entgegen § 22 S. 1 KUG ohne seine Einwilligung auf ihrer Facebookseite öffentlich zur Schau gestellt. Die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses war auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne die Einwilligung des Klägers erlaubt. Auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich nämlich derjenige nicht berufen, der keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt. Ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen (vgl. BGH, NJW 2013, 793 – „Playboy am Sonntag“ – Rdn. 22; BGH, GRUR 2011, 647 – „Markt & Leute“ – Rdn. 15; BGH, GRUR 2010, 546 – „Der strauchelnde Liebling“ – Rdn. 15; BGH, GRUR 2007, 139 – „Rücktritt des Finanzministers“ – Rdn. 15; BGHZ 20, 345/350 f – „Paul Dahlke“ – jeweils m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher nur eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist (vgl. BGH, GRUR 1997, 125/126 – „Bob-Dylan-CD“; vgl. BVerfG, NJW 2001, 594) und das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 – „Rücktritt des Finanzministers“ – Rdn. 15). Der kommerzielle Zusammenhang schließt es nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und umfasst dabei auch die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, 1787/95 – „Benetton-Werbung“/ „Schockwerbung“; BGH, a.a.O., – „Bob-Dylan-CD“). Die Prüfung, ob die auf der Internetseite der Beklagten verwendete Abbildung des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, a.a.O. - Rücktritt des Finanzministers“ – Rdn. 18; BGH, a.a.O. –„Wer wird Millionär?“ – Rdn. 15 -; BGH vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, a. a. O, Rdn. 10 und vom 09.02. 2010 – VI ZR 243/08, a. a. O, Rdn. 33). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Werbeveröffentlichung als unzulässig einzuordnen. Im Falle der Verwendung eines Bildnisses in einer Werbeanzeige wird im Regelfall das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des ohne seine Einwilligung Abgebildeten gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Werbenden überwiegen. Denn die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Das Gewicht dieses Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer prominenten Person, die ohne ihre Einwilligung in einer Werbeanzeige abgebildet wird, bemisst sich dabei vor allem nach dem Ausmaß, in dem die Werbung den Werbewert und das Image der Person ausnutzt. Besonderes Gewicht hat ein solcher Eingriff, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGH, a.a.O., -„Rücktritt des Finanzministers“-, Rdn. 19 m.w.N.). Erhebliches Gewicht kommt einem derartigen Eingriff auch dann zu, wenn durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, a.a.O., - „Wer wird Millionär?“- Rdn. 31 m.w.N.). Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt. Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der (Werbe-)Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. zur Wortberichterstattung: BVerfG, NJW 2006, 207). Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsrezipient den Aussageinhalt der streitgegenständlichen Werbung je nach Kenntnisstand über die Person des Klägers und seiner Teilnahme an der TV-Show „T1!“ im Sommer 2015 unterschiedlich verstehen kann. Der Teil der Rezipienten, der die aktuelle Berichterstattung über den Kläger und seine Teilnahme am „E1“ nicht kennt, kann die streitgegenständliche Werbung vor dem Hintergrund, dass sich auch die Hauptwerbefigur der Beklagten, Herr O, in der Werbung der Beklagten häufig selbstironisch gibt („Lieber überall Netz als überall O“) und die Beklagte diesen selbstironischen Slogan auf den Kläger überträgt, nicht dahingehend verstehen, dass die Beklagte die aktuelle Diskussion über die zuvor genannten Umstände zum Anlass einer spöttisch-kritischen Werbung nimmt, sondern allein dahingehend, dass der Kläger in ähnlich selbstironischer Weise wie Herr O für die Produkte und Dienstleistungen der Beklagten wirbt. Der Teil der Rezipienten, der die Diskussion in der Presse hinsichtlich der zuvor genannten Umstände jedoch kennt, kann den Inhalt der Werbung der Beklagten dahingehend verstehen, dass sie neben der sicherlich vorhandenen Werbebotschaft den Kläger, seinen Geltungsdrang, der auf dem Umstand fußt, dass er erneut in das „E“ einziehen möchte, obwohl er bei seinem ersten Auftritt dort lediglich ein paar Tage geblieben war, was in der Öffentlichkeit zu spöttischen Kommentaren geführt hatte, und seinen – nach Auffassung der Beklagten mittlerweile nur noch gegebenen - Status als „Q“ auf spöttische Weise kritisiert, ohne dass der Rezipient den Eindruck gewinnt, der Kläger bewerbe die Produkte und die Dienstleistungen der Beklagten oder identifiziere sich mit diesen. Vielmehr dient die Darstellung des Klägers in diesem Kontext nach dem Verständnis des insofern informierten Rezipienten allein der Erregung von Aufmerksamkeit, ohne dass ein Imagetransfer erfolgen würde. Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass das streitgegenständliche Foto keine Assoziation des Betrachts zum Dschungel hervorrufe, vermag die Kammer diese Ansicht nicht zu teilen. Denn zum einen ist der Kläger auf dem Foto von Palm- oder Farnzweigen umgegeben und zum anderen handelt es sich um ein offizielles Foto des Klägers, das im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am „E“ 2014 gefertigt und seitens des Senders S zur Bewerbung der Show veröffentlicht wurde. Die erstgenannte Verständnisvariante führt dazu, dass die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fiele, da die Beklagte das Bildnis des Klägers nach dem Verständnis eines Teils der Rezipienten ausschließlich aus Geschäftsinteressen und nur zu Werbezwecken veröffentlicht hätte, um den Werbewert des Klägers auszunutzen und diesen auf ihre Produkte und Dienstleistungen überzuleiten. Die zweitgenannte Verständnisvariante führt dazu, dass die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fiele, da sie durch die konkrete Darstellung des Klägers in einer dschungelartigen Umgebung in Verbindung mit dem bereits genannten Slogan vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über die erneute Teilnahme des Klägers an diesem TV-Format einen wertenden, meinungsbildenden, kritisch-spöttischen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufwiese, der durch die konkrete Darstellung transportiert würde, ohne dass bei dem Rezipienten eine gedankliche Verbindung zwischen dem Kläger und den Produkten der Beklagten geschaffen oder der Anschein erweckt würde, der Kläger empfehle die Produkte und Dienstleistungen der Beklagten. Der meinungsbildende Inhalt würde auch nicht durch den offensichtlichen Werbezweck der Anzeige verdrängt, da die streitgegenständliche Werbung lediglich den zivilrechtlich, nicht den verfassungsrechtlich begründeten Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrecht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04). Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten ist ein Unterlassungsanspruch aufgrund der Mehrdeutigkeit der der öffentlichen Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers innewohnenden Aussage gegeben. Denn das BVerfG (NJW 2006, 207) geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Äußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen. Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 GG. Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen. Ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses besteht indessen nicht bei gerichtlichen Entscheidungen - wie hier - über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (BVerfG a.a.O.). Die Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (mehr), da die Beklagte ihm entgegen seiner Ansicht die begehrte Auskunft erteilt hat, wodurch – ein Bestehen des Auskunftsanspruchs unterstellt – dieser gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist. Selbst wenn man eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs verneinen wollte, bestünde kein Auskunftsanspruch, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz hat (vgl. Ziffer 3.) Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß den §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB, da er nicht schlüssig vorgetragen hat, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. 3. a. Der Antrag auf Zahlung einer in das Ermessen der Kammer gestellten Lizenzentschädigung, die jedoch einen Betrag von 20.000,-EUR nicht unterschreiten sollte, ist entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 287 ZPO zulässig. b. Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB i.H.v. mindestens 20.000,- EUR. Denn aufgrund der unter Ziffer 1. dargestellten Verständnismöglichkeiten der Werbeanzeige ist der Aussageinhalt mehrdeutig und – wie gezeigt – die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses des Klägers in einer Verständnisvariante nicht rechtswidrig. Aufgrund dessen scheidet eine Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr jedoch aus. Denn lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung – wie hier der Fall - eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein die Verurteilung zum Schadensersatz aussprechendes zivilgerichtliches Urteil gegen Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (BVerfG, a.a.O.). 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 678,45 EUR. Die §§ 823 Abs. 1, 257 S. 1 BGB scheiden aufgrund der Mehrdeutigkeit des Aussageinhalts der Werbeanzeige als Anspruchsgrundlage aus (vgl. Ziffer 3.). Die §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB finden mangels Vorliegens eines „auch-fremden“ Geschäfts keine Anwendung (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 1. Auflage 2014, § 5, Rn. 220). Zwar ist in der Rechtsprechung auch bereits vor dem Inkrafttreten von § 12 UWG n. F. anerkannt, dass die Kosten einer (berechtigten) wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Aufwendungen im Sinne von § 683 BGB darstellen und deshalb von dem Abgemahnten zu erstatten sind. Auf Abmahnungen außerhalb des Wettbewerbsrechts lassen sich diese Erwägungen jedoch nicht ohne weiteres übertragen (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, 1459; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 677 BGB, Rn. 35a; Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 683 BGB, Rn. 6). Denn wer einen Wettbewerbsteilnehmer dazu anhält, ein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen, der weist den Adressaten auf eine Rechtspflicht hin, deren Erfüllung gemäß § 679 BGB im öffentlichen Interesse liegt, da die Bestimmungen des UWG gemäß § 1 S. 2 UWG auch die Interessen der Allgemeinheit an einem redlichen Wirtschaftsleben schützen. Demgegenüber verfolgt derjenige, der sich zur Durchsetzung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche an einen Rechtsanwalt wendet oder andere Aufwendungen tätigt, lediglich eigene Interessen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009 – 9 W 119/08). 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 80.000,- EUR (Antrag zu 1: 40.000,- EUR, Anträge zu 2 und 3: 40.000,- EUR, vgl. §§ 40, 44 GKG) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.